Studienordnung - Geographisches Institut der Universität Bonn
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§ 12<br />
Berufspraktikum<br />
(1) Im Rahmen des Studiums ist ein geographisches o<strong>der</strong> geographienahes Berufspraktikum<br />
von insgesamt sechs Monaten Dauer nachzuweisen. Das Berufspraktikum<br />
dient dazu, vor Eintritt in das Berufsleben berufspraktische und damit auf ein angestrebtes<br />
Tätigkeitsfeld hin orientierte Erfahrungen zu sammeln. Diese Ausbildung<br />
sollte in <strong>der</strong> Regel nach <strong>der</strong> Diplom-Vorprüfung in mindestens zwei und höchstens vier<br />
verschiedenen <strong>Institut</strong>ionen abgeleistet werden. Davon sind mindestens vier Monate in<br />
außeruniversitären <strong>Institut</strong>ionen abzuleisten. Über Art und Dauer <strong>der</strong> Tätigkeit sind eine<br />
Bescheinigung <strong>der</strong> <strong>Institut</strong>ion und ein persönlich verfaßter Praktikumsbericht vorzulegen.<br />
(2) Die Praktikumsbescheinigungen sollen außer <strong>der</strong> Angabe über die Zeitdauer auch<br />
vollständige Angaben zu den ausgeübten Tätigkeiten enthalten.<br />
(3) Praktika, die bereits vor Beginn des Studiums o<strong>der</strong> während des Grundstudiums<br />
abgeleistet wurden, bedürfen <strong>der</strong> Anerkennung durch die Vorsitzende o<strong>der</strong> den Vorsitzenden<br />
des Diplomprüfungsausschusses. Hierzu ist ein formloser Antrag einzureichen.<br />
(4) Eine abgeschlossene und durch Zeugnis nachgewiesene Berufsausbildung kann auf<br />
Antrag im Umfang von 3 Monaten als Praktikum anerkannt werden.<br />
(5) Der Diplom-Prüfungsausschuß kann Abweichungen von diesen Regelungen genehmigen.<br />
§ 13<br />
Prüfungen und Zulassungsvoraussetzungen<br />
(1) Das Grundstudium schließt mit <strong>der</strong> bestandenen Diplom-Vorprüfung ab. Die Diplom-Vorprüfung<br />
soll in <strong>der</strong> Regel vor Beginn des 5. Fachsemesters abgeschlossen sein.<br />
(2) Durch die Diplom-Vorprüfung sollen die Studierenden nachweisen, daß sie das Ziel<br />
des Grundstudiums erreicht haben und daß sie insbeson<strong>der</strong>e das inhaltliche und methodische<br />
Grundlagenwissen des Faches Geographie sowie eine systematische Orientierung<br />
erworben haben, die erfor<strong>der</strong>lich sind, um das weitere Studium erfolgreich zu<br />
betreiben.<br />
(3) Die formalen Voraussetzungen für die Zulassung regeln § 9 und § 10 <strong>der</strong> DPO.<br />
(4) Bei <strong>der</strong> Meldung zur Diplom-Vorprüfung im Fach Geographie sind die in § 9 Abs.<br />
3 dieser <strong>Studienordnung</strong> aufgeführten Studiennachweise vorzulegen.<br />
(5) Die Diplom-Vorprüfung besteht im Hauptfach Geographie aus je einer mündlichen