12.11.2013 Aufrufe

Mailing Hupperts August 2010 - Coesfeld

Mailing Hupperts August 2010 - Coesfeld

Mailing Hupperts August 2010 - Coesfeld

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

RECHT – AKTUELL<br />

GKS-Rechtsanwalt Florian <strong>Hupperts</strong><br />

informiert die GdP-Mitglieder über aktuelle Probleme aus dem<br />

Beamten- und Disziplinarrecht<br />

Rechtsanwalt Florian <strong>Hupperts</strong><br />

Beförderungen: Gerichte machen Ernst mit der<br />

Dokumentationspflicht der Behörden


Ausgangslage<br />

Beförderungsentscheidungen sind nach Eignung, Leistung und Befähigung zu treffen.<br />

Dennoch haben die Behörden an einigen Punkten Spielräume, so zum Beispiel bei der<br />

Frage, nach welchen Kriterien die qualitative Ausschärfung vorgenommen wird, ob und<br />

wie die Mitarbeiterführung berücksichtigt wird, wie viele Vorbeurteilungen in die<br />

Entscheidung mit einfließen und bei der Rangfolge der Hilfskriterien (um nur einige<br />

Beispiele zu nennen).<br />

Diese Freiräume werden von den einzelnen Behörden in Nordrhein-Westfalen auch<br />

durchaus unterschiedlich genutzt. Die unterlegenen Beamten erhalten<br />

Konkurrentenmitteilungen, die eigentlich nachvollziehbar machen müssten, nach<br />

welchen Kriterien ausgewählt wurde und welche Werte die ausgewählten Konkurrenten<br />

jeweils aufweisen. Dies wird häufig bereits nicht beachtet.<br />

Hinzu kommt, dass einige Behörden gerne die Auswahlentscheidungen auch intern in<br />

möglichst geringem Umfang dokumentieren. Dies verschafft nämlich Spielräume in<br />

einem eventuellen gerichtlichen Verfahren, um die Auswahlentscheidung zu erläutern.<br />

Dem haben die Gerichte, allen voran das Bundesverfassungsgericht, zwischenzeitlich<br />

aber auch die Gerichte in Nordrhein-Westfalen, mittlerweile einen Riegel vorgeschoben.<br />

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts<br />

So hat das Oberverwaltungsgericht in einem vom Unterzeichner betriebenen Verfahren<br />

nunmehr in der Beschwerdeinstanz dem Antrag auf Sperrung der Beförderungsstelle<br />

ausdrücklich mit den Erwägungen stattgegeben, die Auswahlentscheidung sei nicht<br />

hinreichend dokumentiert.<br />

2


Die Behörde hatte lediglich eine Beförderungsrangliste vorgelegt, in der in diversen<br />

Spalten verschiedene Kriterien aufgenommen waren, die aber an einigen Stellen noch<br />

Interpretationsmöglichkeiten ließ.<br />

Das Oberverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt:<br />

„Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Artikel 33<br />

Abs. 2 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz die Verpflichtung<br />

des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen<br />

Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich nieder zu<br />

legen. Eine erstmalige Darlegung der Gründe für die Auswahlentscheidung im<br />

verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ist unzulässig. Nur durch eine schriftliche<br />

Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene<br />

Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Bewerber in<br />

die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung des<br />

Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den<br />

Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er<br />

gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüberhinaus eröffnet erst die<br />

Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die<br />

angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die<br />

schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die<br />

Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt<br />

sind.“<br />

Bewertung des Verfassers<br />

Die Entwicklung ist äußerst erfreulich, denn sie fördert die Transparenz des Verfahrens<br />

für die unterlegenen Beamten. Die Behörde wird gezwungen, bereits im Zeitpunkt der<br />

Auswahlentscheidung eine nachvollziehbare schriftliche Dokumentation zu fertigen, an<br />

die sie dann auch im weiteren Verfahren gebunden ist. Die Erstellung einfacher<br />

3


„Beförderungsranglisten“ im Tabellenformat ohne schriftliche Fixierung einzelner<br />

Auswahlerwägungen dürfte diesem Erfordernis regelmäßig nicht gerecht werden.<br />

Der Beamte hat dadurch immer die Möglichkeit, zumindest im verwaltungsgerichtlichen<br />

Eilverfahren Einblick in sämtliche Auswahlerwägungen der Behörde zu nehmen. Liegt<br />

ein entsprechender Besetzungsvermerk nicht vor, ist dem Eilantrag bereits aus diesem<br />

Grunde statt zu geben.<br />

Durch diese Rechtssprechung dürfte sich die Transparenz im Rahmen der<br />

Beförderungsauswahlentscheidungen, die im Polizeibereich sowieso im Vergleich zu<br />

anderen Verwaltungsbereichen schon stärker ausgeprägt ist, noch weiter entwickeln.<br />

Aus Sicht des Verfassers dient dies letztlich allen Beamten, da durch diese<br />

Transparenz spezialisierte Rechtsanwälte zügig entscheiden können, ob die<br />

Auswahlentscheidung rechtswidrig ist oder nicht. Dadurch werden auch Sperrungen<br />

von Beförderungsplanstellen vermieden, die nur auf Grund von Missverständnissen<br />

über die Auswahlkriterien zustande kommen, die leicht entstehen können, wenn keine<br />

aussagekräftigen Konkurrentenmitteilungen und keine nachvollziehbare Dokumentation<br />

der Auswahlentscheidung vorliegen.<br />

Die Entscheidung kann wie immer anonymisiert im Volltext bei uns angefordert werden.<br />

Florian <strong>Hupperts</strong><br />

Rechtsanwalt<br />

4


Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail!<br />

Wir sind überregional tätig.<br />

Im Übrigen beraten und vertreten wir die Mitglieder der GdP in folgenden<br />

Rechtsgebieten:<br />

• Beamtenrecht / Strafrecht / Disziplinarrecht<br />

o Beginn und Beendigung des Dienst- und Arbeitsverhältnisses<br />

(Polizeivollzugsdiensttauglichkeit, allgemeine Verwaltungsdiensttauglichkeit,<br />

Abmahnung, Kündigung)<br />

o Dienstliche Beurteilung (Anfechtung, Abänderung, Prädikatsanhebung)<br />

o Beförderung (Konkurrenzstreitigkeiten)<br />

o Disziplinarverfahren<br />

o Dienst-/Strafrechtsverfahren<br />

o Trennungsgeld und Reisekostenrecht<br />

o Personalvertretungsrechtliche Fragestellungen<br />

o Arbeitsrecht der Arbeiter und Angestellten<br />

o Sämtliche sonstigen dienst- und arbeitsrechtlichen Fragen der<br />

Beschäftigten im Bereich der Polizei<br />

• Erbrecht<br />

o Gestaltung von Einzeltestamenten<br />

o Gestaltung von Ehegattentestamenten (Berliner Testament)<br />

o Recht der Nichtehelichen Lebensgemeinschaft<br />

o Nießbrauchlösungen und Wohnrecht<br />

o Pflichtteilsrecht<br />

o Erbschaftsteuerrecht<br />

o Betreuungsvollmacht<br />

o Patiententestament<br />

o Recht der Ferienimmobilie im Ausland<br />

• Familienrecht<br />

o Trennung und Scheidung<br />

o Partnerschaftsstreitigkeiten<br />

• Zivilrecht<br />

o Kaufrecht (z.B. Autokauf)<br />

o Mietrecht<br />

o Baurecht<br />

o Reisevertragsrecht<br />

5


Unser Seminarangebot:<br />

Beamtenrecht:<br />

Strafrecht:<br />

Erbrecht:<br />

Landesdisziplinargesetz, dienstliche Beurteilung, Beförderung,<br />

Landespersonalvertretungsgesetz<br />

Der Polizeibeamte als Beschuldigter im Strafverfahren<br />

Vermögensnachfolgeregelungen, Testamente, Betreuungsvollmacht,<br />

Patiententestament<br />

Kontakt:<br />

GKS Rechtsanwälte<br />

Morianstraße 3<br />

42103 Wuppertal<br />

Telefon (0202) 24567-0<br />

Telefax (0202) 24567-40<br />

e-mail (allgemein): info@gks-rechtsanwaelte.de<br />

RA <strong>Hupperts</strong>: hupperts@gks-rechtsanwaelte.de<br />

Website: http://www.gks-rechtsanwaelte.de<br />

6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!