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Infoblatt „Lärm- und Geruchsimmissionen in der Nachbar- schaft ...

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Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)<br />

7. Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em unzulässigen<br />

o<strong>der</strong> nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erzeugt, <strong>der</strong><br />

geeignet ist, die Allgeme<strong>in</strong>heit o<strong>der</strong> die <strong>Nachbar</strong><strong>schaft</strong> erheblich zu belästigen<br />

o<strong>der</strong> die Ges<strong>und</strong>heit e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en zu schädigen (§ 117 Abs. 1 OWiG).<br />

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit<br />

<strong>und</strong> Ordnung auf dem Gebiet <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Senden<br />

8. Die Zeit von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr gilt als allgeme<strong>in</strong>e Ruhezeit (Mittagsruhe)<br />

für den privaten Bereich. Während dieser Zeit ist es untersagt, die <strong>Nachbar</strong><strong>schaft</strong><br />

o<strong>der</strong> die Allgeme<strong>in</strong>heit <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e durch folgende Handlungen zu<br />

stören:<br />

a. Gebrauch von Rasenmähern, Heckenscheren <strong>und</strong> sonstigen Gartenmasch<strong>in</strong>en<br />

<strong>und</strong> lärmerzeugenden Gartengeräten,<br />

b. Hämmern, Sägen, Schleifen, Bohren, Fräsen, Holzhacken,<br />

c. Ausklopfen von E<strong>in</strong>richtungsgegenständen (Klei<strong>der</strong>n, Teppichen, Betten,<br />

Matratzen, Läufern <strong>und</strong> an<strong>der</strong>en staubhaltigen Gegenständen).<br />

Die Verbote beziehen sich nicht auf gewerbliche sowie land- <strong>und</strong> forstwirt<strong>schaft</strong>liche<br />

Tätigkeiten.<br />

32. Verordnung zur Durchführung des B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes (Geräte-<br />

<strong>und</strong> Masch<strong>in</strong>enlärmschutzverordnung - 32. BImschV)<br />

9. Rasenmäher, außer solchen im land- o<strong>der</strong> forstwirt<strong>schaft</strong>lichen E<strong>in</strong>satz, dürfen<br />

nur an Werktagen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben<br />

werden. Laubbläser, Laubsammler, Rasentrimmer/Rasenkantenschnei<strong>der</strong><br />

<strong>und</strong> Freischnei<strong>der</strong> dürfen lediglich an Werktagen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit von 09.00 Uhr<br />

bis 13.00 Uhr <strong>und</strong> von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr benutzt werden (§ 7 Abs. 1<br />

Geräte- <strong>und</strong> Masch<strong>in</strong>enlärmschutzverordnung - 32.BImschV).<br />

10. Für bestimmte lärm<strong>in</strong>tensive Masch<strong>in</strong>en <strong>und</strong> Geräte (z.B. Baustellenkreissägen,<br />

Rüttelplatten etc.) gelten ebenfalls erweiterte Ruhezeiten. Bei Fragen<br />

wenden Sie sich bitte an die unten genannte Person.<br />

Wichtig:<br />

Haben Sie Verständnis für das Ruhebedürfnis Ihrer Mitmenschen.<br />

Niemand sollte mehr als nötig durch Lärm o<strong>der</strong> Geruch belästigt werden!<br />

Gebot <strong>der</strong> gegenseitigen Rücksichtnahme<br />

(§ 3 Abs. 1 LImschG NRW: „Je<strong>der</strong> hat sich so zu verhalten, dass schädliche<br />

Umwelte<strong>in</strong>wirkungen vermieden werden, soweit das nach den Umständen des<br />

E<strong>in</strong>zelfalles möglich <strong>und</strong> zumutbar ist.“)<br />

Haben Sie noch Fragen? Dann rufen Sie gerne an:<br />

Geme<strong>in</strong>de Senden<br />

Herr Bothur<br />

Tel.: 02597/699-0 02597/699-109<br />

Münsterstraße 30, 48308 Senden Zimmer 109

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