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GdF Geschäftsordnung

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<strong>GdF</strong><br />

<strong>Geschäftsordnung</strong><br />

<strong>GdF</strong><br />

Bundesfachbereichskonferenz FSBD<br />

Stand 19.01.2004 Seite 1 von 7


<strong>Geschäftsordnung</strong> Bundesfachbereichskonferenz FSBD<br />

<strong>GdF</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

I. GESCHÄFTSORDNUNG 3<br />

§ 1 Einberufung der Bundesfachbereichskonferenz 3<br />

§ 2 Zuständigkeit der Bundesfachbereichskonferenz 3<br />

§ 3 Ablauf der Bundesfachbereichskonferenz 4<br />

§ 4 Fachkommissionen 5<br />

§ 5 Inkrafttreten 5<br />

II. WAHLORDNUNG 6<br />

Stand 19.01.2004 Seite 2 von 7


<strong>Geschäftsordnung</strong> Bundesfachbereichskonferenz FSBD<br />

<strong>GdF</strong><br />

I. <strong>Geschäftsordnung</strong><br />

§ 1<br />

Einberufung der Bundesfachbereichskonferenz<br />

(1) Die Bundesfachbereichskonferenz wird vom Bundesfachbereichsvorstand einberufen. Die<br />

Einberufung der Bundesfachbereichskonferenz erfolgt mindestens 6 Wochen vor dem<br />

festgelegten Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung.<br />

(2) Anträge an die Bundesfachbereichskonferenz können stellen:<br />

a) örtliche Mitgliederversammlungen,<br />

b) Bundesfachbereichsvorstand,<br />

c) Bundesfachbereichsvorstand,<br />

d) Revisionskommission.<br />

e) Fachbereichsübergreifender Tarifausschuss<br />

(3) Die Anträge müssen spätestens 6 Wochen vor Beginn der Bundesfachbereichskonferenz dem<br />

Bundesfachbereichsvorstand, nach Eingang nummeriert, schriftlich vorliegen.<br />

(4) Der Bundesfachbereichsvorstand hat den Delegierten spätestens 8 Wochen vor Beginn der<br />

Bundesfachbereichskonferenz die Beratungsunterlagen, insbesondere eingegangene Anträge,<br />

zuzuleiten.<br />

(5) Anträge auf Änderung der Tagesordnung aus der Mitte der Bundesfachbereichskonferenz bedürfen<br />

einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.<br />

§ 2<br />

Zuständigkeit der Bundesfachbereichskonferenz<br />

(1) Die Bundesfachbereichskonferenz beschließt über eine Geschäfts-, Tages- und Wahlordnung<br />

für die Bundesfachbereichskonferenz.<br />

(2) Die Bundesfachbereichskonferenz genehmigt die Abschlussbilanz des Schatzmeisters, sie<br />

entscheidet insbesondere über die Entlastung des Bundesfachbereichsvorstandes.<br />

(3) Die Bundesfachbereichskonferenz beschließt Ehrungen.<br />

(4) Die Bundesfachbereichskonferenz wählt den Bundesfachbereichsvorstand, den Schatzmeister<br />

und den Vorsitzenden.<br />

(5) Die Bundesfachbereichskonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten<br />

anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen<br />

gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.<br />

(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Bundesfachbereichskonferenz ist ein schriftliches<br />

Protokoll aufzunehmen, das von dem für die Protokollführung zuständigen Mitglied der Konferenzleitung<br />

zu unterzeichnen ist. Beschlossene Anträge sind mit der Antragsnummer abzulegen<br />

und den Mitgliedern zugänglich zu machen.<br />

Stand 19.01.2004 Seite 3 von 7


<strong>Geschäftsordnung</strong> Bundesfachbereichskonferenz FSBD<br />

<strong>GdF</strong><br />

§ 3<br />

Ablauf der Bundesfachbereichskonferenz<br />

(1) Der Bundesfachbereichsvorsitzende eröffnet die Bundesfachbereichskonferenz<br />

(2) Zustimmung zur Besetzung der Tagungsleitung.<br />

(3) Übernahme der Konferenzleitung durch die eingesetzte Tagungsleitung. Diese stellt die satzungsgemäße<br />

Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Bundesfachbereichskonferenz<br />

fest.<br />

(4) Den Teilnehmern wird die Tagesordnung bekannt gegeben. Sofern keine Anträge auf Änderung<br />

aus der Mitte der Bundesfachbereichskonferenz gestellt werden, ist die Tagesordnung, wie eingebracht,<br />

zur Abstimmung zu stellen.<br />

(5) Die Bundesfachbereichskonferenz wählt:<br />

a) Einen Schriftführer<br />

b) Eine Mandatsprüfungskommission auf Vorschlag der Fachbereichsleiter<br />

c) Sofern Wahlen anstehen, einen Wahlausschuss<br />

(6) Anträge<br />

a) Antragsberechtigt ist jeder Delegierte.<br />

b) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur nach schriftlicher Vorlage bei<br />

der Tagungsleitung als dringliche Anträge zugelassen werden, wenn dies eine 3/4-Mehrheit<br />

der anwesenden Versammlungsteilnehmer beschließt.<br />

c) Bei Anträgen ist dem Antragsteller als erstem das Wort zu erteilen. Nach Beendigung der<br />

Aussprache und vor Beginn der Abstimmung kann dem Antragsteller noch einmal das Wort<br />

erteilt werden. Die Redezeit kann grundsätzlich durch Beschluss begrenzt werden. Anträge,<br />

die sich aus der Beratung des Antrages ergeben und diesen verbessern, verkürzen oder erweitern,<br />

sind ohne Feststellung der Dringlichkeit als Abänderungsanträge zuzulassen. Über<br />

sie wird im Zusammenhang mit dem eingereichten Anträgen abgestimmt.<br />

d) Über Empfehlungen, die von einer Kommission zu Anträgen ausgearbeitet worden sind, wird<br />

vor allen anderen Anträgen zum gleichen Gegenstand abgestimmt.<br />

(7) Wortmeldungen<br />

Wortmeldungen sind erst dann zulässig, wenn über den entsprechenden Tagesordnungspunkt<br />

die Aussprache eröffnet ist. Die Redner erhalten in der Reihenfolge der Meldungen das Wort.<br />

Außerhalb der Reihenfolge können nur die Mitglieder des Vorstandes und der Tagungsleiter<br />

das Wort erhalten.<br />

a) Das Wort zur GO wird außerhalb der Reihenfolge der Rednerliste erteilt.<br />

b) Der Antrag auf Schluss der Debatte kann nur von einem stimmberechtigten Delegierten gestellt<br />

werden, der sich vorher nicht an der Aussprache beteiligt hatte. Vor der Abstimmung<br />

über den Antrag auf Schluss der Debatte erhält ein Redner für und ein Redner gegen den<br />

Antrag das Wort.<br />

c) Persönliche Erklärungen<br />

Das Wort zu einer persönlichen Erklärung wird erst nach Abschluss der Aussprache - jedoch<br />

vor der Abstimmung - erteilt. Eine Aussprache über persönliche Erklärungen erfolgt nicht.<br />

Stand 19.01.2004 Seite 4 von 7


<strong>Geschäftsordnung</strong> Bundesfachbereichskonferenz FSBD<br />

<strong>GdF</strong><br />

(8) Beschlussfassungen<br />

a) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung<br />

nichts anderes vorsieht. Stimmenthaltung wird nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit gilt<br />

als Ablehnung.<br />

b) Anträgen auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.<br />

§ 4<br />

Fachkommissionen<br />

Die Bundesfachbereichskonferenz kann zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen ad Hoc und permanent<br />

tagende Kommissionen einsetzen.<br />

Kommissionen, die durch die Bundesfachbereichskonferenz konstituiert werden, berichten direkt an<br />

den Bundesfachbereichsvorstand.<br />

§ 5<br />

Inkrafttreten<br />

Die <strong>Geschäftsordnung</strong> tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Bundesfachbereichskonferenz<br />

der <strong>GdF</strong> in Kraft.<br />

Stand 19.01.2004 Seite 5 von 7


Wahlordnung<br />

<strong>GdF</strong><br />

II.<br />

WAHLORDNUNG<br />

§ 1<br />

Wählbarkeit<br />

Bei Wahlen kann jedes ordentliche Mitglied kandidieren, das mit seiner Beitragszahlung nicht im<br />

Rückstand ist und dessen Einverständnis zur Kandidatur vorliegt.<br />

§ 2<br />

Wahlrecht<br />

Jedes ordentliche Mitglied hat Stimmrecht, sofern es mit seiner Beitragszahlung nicht im Rückstand<br />

ist.<br />

§ 3<br />

Wahlausschuss<br />

Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss, seine Berufung bestimmt das jeweilige Verbandsorgan.<br />

§ 4<br />

Wahlvorgang<br />

Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen.<br />

Geheime Wahlen werden durch Stimmzettel entschieden. Der Wähler darf höchstens so viele Kandidaten<br />

bezeichnen wie zu wählen sind. Sie sind nur einmal zu kennzeichnen. Der Wähler muss den<br />

Stimmzettel so ausfüllen, dass sein Wille zweifelfrei festzustellen ist. Zusätze auf dem Stimmzettel<br />

machen diesen ungültig. Leere Stimmzettel oder solche, die durchgestrichen sind oder mit Enthaltung<br />

beschrieben sind, werden nicht gezählt.<br />

Das Ergebnis der Wahl ist bekannt zugeben mit der<br />

• Anzahl der Stimmberechtigten,<br />

• Anzahl der abgegebenen Stimmen,<br />

• Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen,<br />

• Anzahl der Stimmen, die auf den einzelnen Kandidaten entfallen<br />

Stand 19.01.2004 Seite 6 von 7


Wahlordnung<br />

<strong>GdF</strong><br />

§ 5<br />

Wahlmehrheiten<br />

Der Vorsitzende des Organs, der Vorsitzende oder Leiter einer Gliederung ist gewählt, wenn er mehr<br />

als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang<br />

mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei<br />

dem als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei der Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder<br />

gelten die Kandidaten mit den meisten Stimmzahlen als gewählt. Ebenso bei allen<br />

anderen Wahlen. Erhalten zwei Kandidaten die gleiche Stimmzahl, so ist eine Stichwahl durchzuführen.<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten<br />

Die Wahlordnung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Bundesfachbereichskonferenz<br />

der <strong>GdF</strong> in Kraft.<br />

Stand 19.01.2004 Seite 7 von 7

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