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BSG: Festsetzung anwaltlicher Kosten durch den ... - GesR

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Besetzung - entschei<strong>den</strong> zu lassen. Der Umstand, dass die in diesen Gremien<br />

vertretenen Beteiligten auch von der <strong>Kosten</strong>festsetzungsentscheidung betroffen<br />

seien, rechtfertige deren Einbindung. Dies sei angesichts der Möglichkeit, ohne<br />

mündliche Verhandlung zu entschei<strong>den</strong>, auch nicht mit einem erheblichen<br />

Verwaltungsmehraufwand verbun<strong>den</strong>.<br />

9 Die Beigela<strong>den</strong>e zu 8. beantragt,<br />

die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19.12.2007 und<br />

des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.3.2007 aufzuheben und die Klage<br />

abzuweisen.<br />

10 Sie schließt sich <strong>den</strong> Ausführungen des Beklagten an.<br />

11 Die übrigen Beigela<strong>den</strong>en haben sich weder geäußert noch Anträge gestellt.<br />

Aus <strong>den</strong> Grün<strong>den</strong>:<br />

12 Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben<br />

dessen <strong>Kosten</strong>festsetzungsbeschluss zutreffend als rechtswidrig beurteilt.<br />

13 1. Der Zulässigkeit der Klage unmittelbar gegen <strong>den</strong><br />

<strong>Kosten</strong>festsetzungsbeschluss (zur Verwaltungsakteigenschaft des<br />

<strong>Festsetzung</strong>sbeschlusses vgl Roos in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 63<br />

RdNr 45 mwN; s auch Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom<br />

29.4.1988, 9 C 54/87 = BVerwGE 79, 291, 297) steht nicht entgegen, dass dem<br />

Klageverfahren entgegen § 78 Abs 1 SGG kein Vorverfahren vorausgegangen<br />

ist. Zwar ist die <strong>Kosten</strong>festsetzung <strong>durch</strong> die zuständige Behörde in der Regel<br />

ein Verwaltungsakt, der vor der Klageerhebung in einem<br />

Widerspruchsverfahren zu überprüfen ist. Jedoch ist von diesem Grundsatz<br />

eine Ausnahme anerkannt, wenn - wie hier - die Widerspruchsstelle für die<br />

<strong>Kosten</strong>festsetzung zuständig ist. Das hat zur Folge, dass ein Vorverfahren<br />

gegen die vom Berufungsausschuss zu treffende<br />

<strong>Kosten</strong>festsetzungsentscheidung nicht stattfindet (vgl Bundessozialgericht<br />

SozR 3-1300 § 63 Nr 12 S 44 - zum Beschwerdeausschuss; Schleswig-<br />

Holsteinisches LSG, Urteil vom 22.5.2007, L 4 KA 1/07 - zum<br />

Berufungsausschuss). Dasselbe gilt, wenn für <strong>den</strong> Berufungsausschuss allein<br />

dessen Vorsitzender über die <strong>Kosten</strong>festsetzung entscheidet.<br />

14 2. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich nicht bereits<br />

daraus, dass der <strong>Kosten</strong>festsetzung keine <strong>Kosten</strong>(grund)entscheidung<br />

vorausgegangen ist. Grundsätzlich setzt ein <strong>Kosten</strong>festsetzungsbeschluss<br />

allerdings voraus, dass zuvor (oder zeitgleich) eine <strong>Kosten</strong>(grund)entscheidung

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