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Wohnungsbau<br />

Am 1. Oktober 2002 soll in Hessen die neue Landesbauordnung in Kraft<br />

treten. Diese LBO verfolgt das Ziel, Baugenehmigungsverfahren zu vereinfachen<br />

und zu beschleunigen und somit eine Kostensenkung herbeizuführen.<br />

Der vorliegende Beitrag stellt wesentliche Teile der HBO vor und<br />

erläutert deren Konsequenzen für die Praxis.<br />

Neue Landesbauordnung für Hessen –<br />

Auswirkung auf das Baugenehmigungsverfahren<br />

und den baulichen Brandschutz<br />

Dipl.-Ing. Detlef Millich,<br />

Brandschutzsachverständiger,<br />

Darmstadt/Obererbach<br />

BBB<br />

22<br />

62002<br />

Als Neuerung der hessischen LBO sollen<br />

Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze und kleinere<br />

gewerbliche Gebäude von der Genehmigung<br />

freigestellt werden. Das klassische Baugenehmigungsverfahren<br />

bleibt den Gebäudeklassen<br />

4 und 5 sowie den Sonderbauten vorbehalten.<br />

Künftig sind Gebäude bis 13 m Höhe in<br />

Holzbauweise (F90-BA) möglich. Als weitere<br />

Neuerung werden hochfeuerhemmende Bauteile<br />

(F60) eingeführt.<br />

Gründe für die neue HBO – Harmonisierung<br />

des Bauordnungsrechtes <strong>als</strong> Wirtschaftsfaktor<br />

Das deutsche Bauordnungsrecht sieht vor, das<br />

die Sicherheit und Ordnung von privaten und<br />

öffentlichen baulichen Anlagen, vom Staat garantiert<br />

wird. Eine private Verantwortung für den<br />

Entwurfsverfasser und Bauherrn besteht zwar<br />

auch, jedoch hat der Staat darüber zu wachen,<br />

dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten<br />

werden. Um nun dem Beispiel anderer Länder<br />

zu folgen, soll eine „Entstaatlichung“ des<br />

Bauordnungsrechtes vollzogen werden.<br />

Da die Koalitionsvereinbarung der hessischen<br />

Landesregierung eine Novellierung der Bauordnung<br />

innerhalb ihrer Legislaturperiode vorsieht,<br />

wird die HBO noch vor der Musterbauordnung<br />

(MBO) eingeführt. Ziel der neuen HBO ist u.a.<br />

das „Verschlanken der Verwaltung“. Hierbei<br />

werden die normativen Regelungen und der<br />

Umfang der staatlichen Kontrollfunktion neu<br />

festgelegt. Dem mündigen Bürger soll ein<br />

grundrechtlich garantierter Freiheitsraum geschaffen<br />

werden, der ihm die Möglichkeit zu<br />

eigenverantwortlichem Handeln einräumt.<br />

Die angestrebte Deregelierung der staatlichen<br />

Verwaltung durch Absenkung materiell-technischer<br />

Anforderungen sowie Abschaffung technischer<br />

Prüffelder verfolgt das Ziel, die Staatsausgaben<br />

abzubauen, Bauaufsichtsbehörden zu<br />

entlasten und die Eigenverantwortung der am<br />

Bau Beteiligten deutlich zu erhöhen. Infolge dieser<br />

Neugestaltung rechnet der Gesetzgeber mit<br />

einer Vereinfachung und Beschleunigung im<br />

Baugenehmigungsverfahren sowie einer Kostenreduzierung<br />

der Genehmigungsgebühren im<br />

Interesse der Bauwilligen.<br />

Gebäudeklassen, Feuerwiderstand<br />

und Baustoffklassen<br />

Die neue Hessische Bauordnung (HBO) orientiert<br />

sich im wesentlichen an den Vorgaben der<br />

Musterbauordnung (MBO) und teilt die Gebäude<br />

gemäß § 2 (3) in fünf Gebäudeklassen ein.<br />

■ Gebäudeklasse 1:<br />

Freistehende Gebäude bis 7 m Höhe und max.<br />

2 Nutzungseinheiten mit nicht mehr <strong>als</strong> 400<br />

m 2 , sowie freistehende landwirtschaftliche<br />

Gebäude,<br />

■ Gebäudeklasse 2:<br />

Gebäude bis 7 m Höhe und max. 2 Nutzungseinheiten<br />

mit nicht mehr <strong>als</strong> 400 m 2<br />

■ Gebäudeklasse 3:<br />

Sonstige Gebäude bis 7 m Höhe<br />

■ Gebäudeklasse 4:<br />

Gebäude bis 13 m Höhe und Nutzungseinheiten<br />

mit nicht mehr <strong>als</strong> 400 m 2 in einem Geschoss<br />

■ Gebäudeklasse 5:<br />

Sonstige Gebäude bis 22 m Höhe


Höhe, ist das Maß der Oberkante des höchsten<br />

Rohfußbodens in dem Aufenthaltsräume möglich<br />

sind, über der Geländeoberfläche. Sonderbauten<br />

gemäß HBO § 2 (8) sind Gebäude besonderer<br />

Art oder Nutzung z.B. Hochhäuser, Verkaufs-<br />

und Versammlungsstätten, Krankenhäuser,<br />

Schulen usw.<br />

Ziele der HBO-Novelle<br />

7,0 m 7,0 m<br />

Das neue Verfahrensrecht soll den Rückzug des<br />

Staates aus der präventiven Baukontrolle<br />

ermöglichen. Aus den Schwerpunkten der<br />

neuen Verfahrensreform ergeben sich folgende<br />

Konsequenzen:<br />

■ Genehmigungsfreistellung (gemäß § 56)<br />

Diese gilt für Wohnungsbauvorhaben bis zur<br />

Hochhausgrenze und einfache gewerbliche<br />

Bauten, im Geltungsbereich qualifizierter und<br />

vorhabenbezogener Bebauungspläne. Diese<br />

Vorhaben bedürfen keiner Baugenehmigung,<br />

sondern nur einer Mitteilung an die Gemeinde.<br />

Generell ausgenommen von der Freistellung<br />

sind alle Sonderbauten sowie der<br />

Abbruch von Gebäuden. Die Genehmigungsfreistellung<br />

setzt Plankonformität mit den<br />

Bebauungsplänen voraus; jede Abweichung<br />

führt zwangsläufig zur Genehmigungspflicht.<br />

Das Freistellungsverfahren ist das direkte<br />

Verfahren zur Wahrung der Kommunalen<br />

Planungshoheit, da die Gemeinde unmittelbar<br />

informiert wird.<br />

■ Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren<br />

(gemäß § 57)<br />

Der Anwendungsbereich des 1993 eingeführten<br />

Vereinfachten Genehmigungsverfahrens<br />

wird erheblich erweitert. Alle Bauvorhaben,<br />

die nicht dem Freistellungsverfahren unterliegen<br />

und nicht zu den Sonderbauten gehören,<br />

für die das umfassende Baugenehmigungsverfahren<br />

ausdrücklich vorgeschrieben ist,<br />

werden künftig dem Vereinfachten Genehmigungsverfahren<br />

unterliegen. Das Vereinfachte<br />

Genehmigungsverfahren mit der eingeschränkten<br />

staatlichen Präventivprüfung wird<br />

13,0 m<br />

1 2 3 4 5<br />

22,0 m<br />

Oberkante natürliches<br />

Gelände bei 0,0 m<br />

Schnittdarstellung<br />

der Gebäudeklassen,<br />

Erläuterungen<br />

auf Seite 22<br />

unten<br />

damit künftig zum Regelverfahren. Auch der bauaufsichtliche<br />

Prüfumfang wird deutlich weiter <strong>als</strong> bisher eingeschränkt.<br />

Dieser reduziert sich auf die Übereinstimmung des Vorhabens<br />

mit den planungsrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuches.<br />

Der Bauherrschaft steht es künftig frei, sachverständige<br />

Personen im Sinne § 59 HBO (Bautechnische Nachweise)<br />

selbst zu beauftragen. An diese Sachverständigen werden in<br />

Abhängigkeit ihrer Tätigkeit sowie des Schwierigkeitsgrades<br />

des Gebäudes Anforderungen gestellt. So wird es Sachverständige<br />

für den Nachweis der Standsicherheit, des Schall,-<br />

Wärme,- und Brandschutzes geben; der Nachweis der<br />

Bauvorlageberechtigung wird in § 49 HBO geregelt. Die neue<br />

HBO hat von diesen Privatisierungsregelungen Sonderbauten<br />

wegen ihrer besonderen Sicherheitsrelevanz ausgenommen.<br />

Diese Bauvorhaben bedürfen weiterhin einer bauaufsichtlichen<br />

Prüfung und Genehmigung.<br />

■ Klassisches Baugenehmigungsverfahren<br />

Die bauaufsichtliche Prüfung, die tendenziell auf eine umfassende<br />

öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbestätigung<br />

zielt, soll künftig Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 (ausgenommen<br />

Wohngebäuden bis zu Hochhausgrenze) sowie<br />

allen Sonderbauten nach § 2 (8) vorbehalten sein. Sonderbauten<br />

bergen aufgrund ihrer besonderen Art oder Nutzung<br />

besondere Risiken, die zu Schäden an Leben und Gesundheit<br />

von Personen führen können. Beispiele hierfür sind Hochhäuser,<br />

Verkaufs- und Versammlungsstätten, gewerbliche Anlagen,<br />

Sportstätten sowie Büro- und Verwaltungsgebäude. Das z.T.<br />

hohe Gefahrenpotenzial und der erhöhte Koordinierungsbedarf<br />

bei der Überprüfung dieser Gebäude erfordern weiterhin<br />

ein umfassendes bauaufsichtliches Genehmigungsverfahren.<br />

Somit bleibt hier das uneingeschränkte Vier-Augen-Prinzip<br />

erhalten.<br />

Was ist neu im Baugenehmigungsverfahren? –<br />

Bautechnische Prüfung durch qualifizierte Private an Stelle<br />

der staatlichen Präventivprüfung<br />

Die bautechnischen Anforderungen, für deren Erstellung bestimmte<br />

Qualifikationen vorliegen müssen, sollen durch Private<br />

geplant, geprüft und sichergestellt werden. Abhängig vom<br />

Gefahrengrad wird differenziert:<br />

■ Bauvorlageberechtigte übernehmen Planungs-verantwortung<br />

für Gesamtobjekt<br />

■ Tragwerksplaner übernehmen Verantwortung für die bautechnischen<br />

Nachweise; es werden nunmehr Qualitätsanforderungen<br />

an den Tragwerksplaner gestellt<br />

BBB<br />

62002<br />

23


Wohnungsbau<br />

Der Feuerwiderstand<br />

bezieht<br />

sich bei tragenden<br />

Bauteilen auf<br />

deren Standsicherheit<br />

im<br />

Brandfall, bei<br />

trennenden Bauteilen<br />

auf deren<br />

Widerstand gegen<br />

die Ausbreitung<br />

von Feuer<br />

und Rauch<br />

BBB<br />

24<br />

62002<br />

■ Prüfung bautechnischer Nachweise durch<br />

staatlich anerkannte Sachverständige (z.B.<br />

Prüfingenieur oder Brandschutzsachverständiger)<br />

■ Bauüberwachung durch Bauvorlageberechtigte<br />

oder durch staatlich anerkannte Sachverständige<br />

Entsprechende Sachverständigenverordnungen<br />

müssen noch erarbeitet werden<br />

Entsprechend dem Gefahrengrad wird ein abgestuftes<br />

Kompensationssystem für die in Teilbereichen<br />

entfallende bautechnische Prüfung<br />

eingeführt. Bei schwierigen Baumaßnahmen<br />

bleibt das Vier-Augen-Prinzip erhalten.<br />

Welche bauordnungsrechtlichen Regeln<br />

sind zu beachten?<br />

Anstatt der „allgemein anerkannten Regeln der<br />

Technik“ wird künftig entsprechend der MBO<br />

nur noch die Einhaltung der „bauaufsichtlich<br />

eingeführten Technischen Bestimmungen“ von<br />

Bauherr und Entwurfsverfasser gefordert. Bisher<br />

waren eine Vielzahl von Normen in das<br />

Baurecht einbezogen, sodass nicht zweifelsfrei<br />

klar war, welche Regeln <strong>als</strong> allgemein anerkannt<br />

beachtet werden mussten. Mit dieser Neuregelung<br />

wird sichergestellt, dass die Regeln zur<br />

Gefahrenabwehr beachtet werden. Der Bauherrschaft<br />

wird Klarheit über die einzuhaltenden<br />

öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gegeben.<br />

Unberührt bleiben privatrechtliche Vereinbarungen,<br />

die zum Einhalten allgemein anerkannter<br />

Regeln der Technik verpflichten.<br />

Feuerwiderstandsklasse gemäß DIN 4102 – Teil 2<br />

Feuerwiderstandsklasse Feuerwiderstandsdauer<br />

F30 (feuerhemmend) 30 Minuten<br />

F60 (hochfeuerhemmend) 60 Minuten<br />

F90 (feuerbeständig) 90 Minuten<br />

Baustoffklasse gemäß DIN 4102 – Teil 1<br />

Baustoffklasse Bauaufsichtliche Benennung<br />

A 1 nichtbrennbare Baustoffe<br />

A 2 nichtbrennbare Baustoffe<br />

B 1 schwerentflammbare Baustoffe<br />

B 2 normalentflammbare Baustoffe<br />

B 3 leichtentflammbare Baustoffe<br />

Materielles Recht:<br />

Baustoff Holz für mehrgeschossige Gebäude<br />

Im Vordergrund der Neuregelung der Hessischen Bauordnung<br />

steht die Reform eines neuen Brandschutzkonzeptes, welches<br />

von der MBO übernommen wurde. Ziel dieses Konzeptes ist, die<br />

Vereinheitlichung der unterschiedlichen Anforderungen an den<br />

vorbeugenden baulichen Brandschutz, um ein gemeinsam vertretbares<br />

Anforderungsniveau zu erreichen. Dabei soll die<br />

Verwendung von Holz unter Berücksichtigung der Ergebnisse von<br />

Forschungsvorhaben zu mehrgeschossigen Gebäuden in Holzbauweise<br />

erleichtert werden. Zur Wahrung eines Sicherheitsstandards<br />

wurden die Bedürfnisse der einwandfreien Personenrettung<br />

und die sinnvolle Gebäudenutzung untersucht. Die<br />

Ergebnisse dieser Forschungen ermöglichen, dass Holzbauwerke<br />

z. B. in der Feuerwiderstandsklasse F90 (feuerbeständig) oder in<br />

F60 (hochfeuerhemmend) errichtet werden können. Die <strong>als</strong> hochfeuerhemmend<br />

bezeichneten Bauteile mit 60 Minuten Feuerwiderstand<br />

sollen die Lücke zwischen den bisher üblichen 30 und<br />

90 Minuten schließen, die aus Sicht einer gestuften Risikobetrachtung<br />

unverhältnismäßig groß erscheint. Damit folgt die neue<br />

hessische Bauordnung dem internationalen Standard, der in vielen<br />

Ländern eine differenzierte Einteilung des Feuerwiderstandes in<br />

Schritten von 15 Minuten vorsieht. Dieser Fortschritt bietet dem<br />

Baustoff Holz völlig neue Möglichkeiten und Chancen gegenüber<br />

den bisher üblichen Baustoffen wie Mauerwerk, Beton oder<br />

Stahl.<br />

Verfahrenserleichterung<br />

im Genehmigungsverfahren<br />

Mit der neuen Regelung der HBO verlässt sich der Gesetzgeber<br />

auf die Rechtstreue der Bürger sowie auf die Verantwortlichkeit<br />

und Fachkunde der am Bau Beteiligten. Die Verfahrenserleichterungen<br />

ermöglichen weniger Baugesuche im klassischen Baugenehmigungsverfahren.<br />

Dies kann zur Entlastung der Behörden<br />

führen.<br />

Auswirkungen auf die Baukosten<br />

Aus Sicht des Gesetzgebers soll die Deregulierung des Baurechtes<br />

bei der Genehmigungsfreistellung und im vereinfachten<br />

Genehmigungsverfahren zur Kostensenkung beitragen. Durch<br />

den erhofften, schnelleren Baubeginn (Genehmigungsfreistellung<br />

ca. vier Wochen; Vereinfachtes Verfahren ca. drei Monate) könnten<br />

Kosten für Miete und Finanzierung eingespart werden.<br />

Bauaufsichtliche Genehmigungsgebühren sowie Gebühren<br />

für bautechnische Prüfungen würden ebenfalls entfallen.<br />

Dadurch würde der Bauherr entlastet. Der Gesetzgeber geht<br />

davon aus, den Wohnungsbau in einem Umfang von 15 Mio. 6<br />

jährlich zu entlasten. Bauherren von Einfamilienhäusern würden<br />

ebenso entlastet, wie der Bauträger, der einvernehmlich mit<br />

der Gemeinde ein neues Baugebiet planen, erschließen und letztlich<br />

genehmigungsfrei bebauen kann. Für andere Bauvorhaben<br />

würden Einsparungen von Genehmigungsgebühren durch<br />

das Einschalten privater Sachverständiger schätzungsweise<br />

kompensiert. Unter Umständen würde das frühe Mitwirken<br />

eines Sachverständigen aufwendige Umplanungen oder<br />

überteuerte Bauausführungen vermeiden. Dies könnte sich<br />

kostenmindernd auf das Bauwerk auswirken.


Tabellarische Gesamtübersicht der Bauteilanforderungen<br />

Bauteile und Baustoffe<br />

gemäß neuer HBO<br />

Tragende u. ausstreifende Wände,<br />

Stützen, Pfeiler und Decken<br />

(§ 25 + 28)<br />

Gebäudeklasse 1-3 Gebäudeklasse 4 Gebäudeklasse 5<br />

im Kellergeschoss F30 B F90 A F90 A<br />

im Dachgeschoss/über DG F30 B (1) (2) F60 A oder F90 B (2) F90 BA (2)<br />

in Geschossen außer KG/DG F30 B (1) F60 A oder F90 BA F90 A<br />

Decken in landwirtschaftl. Nutzung<br />

zu Wohnung<br />

Außenwände (§ 25)<br />

F90 B F90 A F90 A<br />

nichttragende Außenwände u. Teile B2 A oder W30 B A oder W30 B<br />

Oberflächen/Bekleidung/Dämmstoffe<br />

Trennwände (§ 26)<br />

B2 B1 B1<br />

Trennwände F30 B (3) F90 A (4) , F60 A<br />

oder F90 BA<br />

F90 A<br />

Dachgeschoss, ohne darüberl. F30 B (3) Aufenthaltsraum<br />

F30 B F30 B<br />

Öffnungen in Trennwänden T30 (3) Brandwände (§ 27)<br />

T30 T30<br />

Brandwände F90 A+M (8) (9) F90 A+M (8) (9) F90 A+M<br />

zulässige Wände anstatt innerer BW F60 A oder F90 BA (3) F60 A+M oder<br />

F90 BA+M<br />

nicht zulässig<br />

Abschluss von Öffnungen/ T90/F90 (3) Verglasungen innerer BW<br />

Treppen und Treppenräume (§ 30+31)<br />

T90/F90 T90/F90<br />

Wände und oberer Abschluss, Dach F30 B (5) F60 A+M oder F90 A+M (Wände)<br />

ohne besondere Anforderungen F90 BA+M F90 A (oberer<br />

Abschluss)<br />

Bekleidung/Putze/Dämmung A (5) A A<br />

tragende Teile A oder F30 B (6) (7) A (7) F30 A (7)<br />

Bodenbeläge B1 (5) B1 B1<br />

tragende Teile bei Außentreppen A (5) A A<br />

Öffnungen zu notw. Fluren RS (5) RS RS<br />

Öffnungen zum KG od. zu Lagerräumen T30 RS (5) T30 RS T30 RS<br />

Öffnungen zu sonstigen Räumen dicht und selbst- dicht und selbst- dicht und selbstschließend<br />

(5) notwendige Flure/offene Gänge (§ 32)<br />

schließend schließend<br />

Wände F30 B (5) F90 A (4) / F30 B F90 A (4) / F30 AB<br />

oder F30 BA<br />

Bekleidung B2 (5) A A<br />

Türen T30 (5) Aufzüge (§ 33)<br />

T30 T30<br />

Wände F30 AB oder F30 BA (5) F60 AB oder F60 BA F90 AB<br />

Türen T30 (5) T30 T30<br />

BBB<br />

62002<br />

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Wohnungsbau<br />

BBB<br />

26<br />

62002<br />

Ist ein neues Verfahren im Bauordnungsrecht<br />

wirklich erforderlich?<br />

Wäre eine schnellere Baugenehmigung nicht<br />

auch durch Einführung einer Verwaltungsreform<br />

möglich? Bedarf es wirklich einer Änderung des<br />

Verfahrensrechtes? Das Verfahren der Genehmigungsfreistellung<br />

erfolgt über die Gemeinde,<br />

die dann prüft, ob ihre Belange berührt werden.<br />

Inwieweit eine Überprüfung auf Plankonformität<br />

erfolgt, ist unsicher. Außerdem bleibt die Frage<br />

offen, ob die Gemeinden über die nötigen personellen<br />

Möglichkeiten verfügen. Wenn seitens<br />

der Gemeinde nicht innerhalb einer vierwöchigen<br />

Frist widersprochen wird, darf mit dem Bau<br />

begonnen werden. Das Risiko, einer rechtsfehlerhaften<br />

Beurteilung seines Bauvorhabens<br />

trägt der Bauherr. Die Bauaufsichtsbehörde ist<br />

zunächst außen vor. Nach derzeitigem Recht<br />

bestätigt eine Baugenehmigung, dass alle Normen<br />

und Vorschriften des öffentlichen Rechtes<br />

eingehalten werden. Somit stellt eine Genehmigung<br />

ein abgeschlossenes Werk in Hinblick auf<br />

die öffentlich-rechtlichen Belange dar. Diese<br />

Sicherheit hat ein Bauherr nach der neuen HBO<br />

nicht mehr, sondern er muss sich voll auf die<br />

Fachkunde seiner Fachingenieure und die Qualität<br />

der Ausführungsfirmen verlassen.<br />

Was geschieht jedoch, wenn sich nach Fertigstellung<br />

eines Vorhabens herausstellt, dass ein<br />

Bebauungsplan nicht rechtskräftig ist? – Beispiele<br />

hierfür gibt es reichlich. In solchen Fällen<br />

ist keinerlei Rechtssicherheit mehr vorhanden,<br />

so dass eine Nutzungsuntersagung bis hin zur<br />

Abrissverfügung nicht auszuschließen ist. Und<br />

was geschieht mit Einsprüchen der Nachbarn? –<br />

Da keine Nachbaranhörung erfolgte, könnte ein<br />

Einspruch in Form einer einstweiligen Verfügung<br />

eine Baufertigstellung unnötig in die Länge ziehen.<br />

All diese Erkenntnisse lassen die Vermutung<br />

zu, dass sich die Verwaltungsgerichte künftig<br />

mit der Genehmigungsfreistellung beschäftigen<br />

müssen. Eine alleinige Übertragung in die<br />

private Hand könnte dazu führen, dass sich<br />

mehr an den Interessen der Auftraggeber, <strong>als</strong> an<br />

dem Vollzug des Gesetzes orientiert wird.<br />

Das Vereinfachte Genehmigungsverfahren ist<br />

nur insofern vereinfacht, <strong>als</strong> die bautechnische<br />

Prüfung entfällt. Ansonsten beinhaltet dieses<br />

Verfahren schwierige baurechtliche Fragen, die<br />

besondere Anforderungen an die Mitarbeiter<br />

der Bauaufsichtsämter stellt, da in diesem<br />

Verfahren vorrangig rechtliche Fragen zu klären<br />

sind. Die Bedeutung der technischen Prüfung<br />

und Beurteilung von Vorhaben geht zurück.<br />

Materielles Recht –<br />

Übertragung von Verantwortung auf Private<br />

In Deutschland ist das materielle Recht darauf<br />

aufgebaut, dass kompetente Fachingenieure und<br />

Fachkräfte sowie geschulte Behördenmitar-<br />

beiter mit entsprechender Ausbildung tätig sind. Dieses materielle<br />

Recht wird künftig im Freistellungsverfahren und im Vereinfachten<br />

Genehmigungsverfahren auf allein verantwortliche Private<br />

übertragen. An dieser Verantwortung werden die Privaten schwer<br />

zu tragen haben, da sie zivil- und strafrechtlich voll in der Verantwortung<br />

stehen.<br />

Fazit<br />

Allgemein ist davon auszugehen, dass dem Wohnungsbau durch<br />

eine Begrenzung von Baukosten zusätzliche Impulse gegeben<br />

werden. Wenn sich diese Kostenersparnis jedoch nur aus dem<br />

Wegfall von Baugenehmigungsgebühren ergibt, liegt die Einsparung<br />

bei maximal 1 % der Baukosten. Auf die möglichen Risiken<br />

für den Bauherren wurde ausführlich eingegangen. Als positiv ist<br />

der Trend zum Sachverständigenwesen zu sehen, da der Bauherr<br />

nun zu einem frühen Zeitpunkt alle Fachingenieure selbst bestimmen<br />

kann. Ebenso wird begrüßt, dass dem Brandschutz eine<br />

noch größere Bedeutung beigemessen und damit verbunden,<br />

dem Holzbau eine zusätzliche Chance gegeben wird.<br />

Erläuterungen zur Tabelle Seite 25<br />

RS Rauchschutztür, selbstschließend<br />

M widerstandsfähig gegen zusätzliche Belastung<br />

T30/T60/T90 Feuerschutzabschluss: selbstschließende Türen<br />

(1) bei Gebäudeklasse 1: Baustoffklasse B2, ohne besondere<br />

Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer<br />

(2) wenn kein Aufenthaltsraum darüber: Baustoffklasse B2, ohne besondere<br />

Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer<br />

(3) ohne besondere Anforderungen bei Gebäudeklasse 1<br />

(4) nur in Kellergeschossen<br />

(5) ohne besondere Anforderungen an die Gebäudeklasse 1 und 2<br />

(6) bei Gebäudeklasse 1 und 2: Baustoffklasse B2, ohne besondere<br />

Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer<br />

(7) gilt nicht innerhalb von Nutzungseinheiten<br />

(8) bei Gebäudeabschlusswand F90-AB zulässig, wenn umbauter Raum<br />

des landwirtschaftlichen Gebäudes < 2000 m2 (9) bei Gebäudeabschlusswand <strong>als</strong> Alternative möglich:<br />

– von innen nach aussen Feuerwiderstand der tragenden/aussteifenden<br />

Gebäudeteile<br />

– von aussen nach innen Feuerwiderstand der feuerbeständigen<br />

Bauteile F90<br />

Die Bezeichnung AB bedeutet, dass das Bauteil in wesentlichen Teilen<br />

aus nicht brennbaren Baustoffen besteht. Neu ist die Bezeichnung BA,<br />

deren Bauteile aus brennbaren Teilen bestehen und nichtbrennbare<br />

Bekleidungen sowie nichtbrennbare Dämmungen haben.<br />

Die Ausführung der Gebäudeklassen 1 bis 3 ist nach der neuen HBO in<br />

der Feuerwiderstandsklasse F30-B möglich. Deshalb bietet sich hier der<br />

Baustoff Holz besonders an. Die Gebäudeklasse 4 sieht im<br />

Kellergeschoss F90-A und in der aufgehenden Bebauung B60-A oder F90-<br />

BA vor. Somit wird eine Ausführung in Holzbauweise möglich. Für die<br />

Gebäudeklasse 5 gilt überwiegend die Feuerwiderstandsklasse F90-A.

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