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Wohnungsbau<br />
Am 1. Oktober 2002 soll in Hessen die neue Landesbauordnung in Kraft<br />
treten. Diese LBO verfolgt das Ziel, Baugenehmigungsverfahren zu vereinfachen<br />
und zu beschleunigen und somit eine Kostensenkung herbeizuführen.<br />
Der vorliegende Beitrag stellt wesentliche Teile der HBO vor und<br />
erläutert deren Konsequenzen für die Praxis.<br />
Neue Landesbauordnung für Hessen –<br />
Auswirkung auf das Baugenehmigungsverfahren<br />
und den baulichen Brandschutz<br />
Dipl.-Ing. Detlef Millich,<br />
Brandschutzsachverständiger,<br />
Darmstadt/Obererbach<br />
BBB<br />
22<br />
62002<br />
Als Neuerung der hessischen LBO sollen<br />
Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze und kleinere<br />
gewerbliche Gebäude von der Genehmigung<br />
freigestellt werden. Das klassische Baugenehmigungsverfahren<br />
bleibt den Gebäudeklassen<br />
4 und 5 sowie den Sonderbauten vorbehalten.<br />
Künftig sind Gebäude bis 13 m Höhe in<br />
Holzbauweise (F90-BA) möglich. Als weitere<br />
Neuerung werden hochfeuerhemmende Bauteile<br />
(F60) eingeführt.<br />
Gründe für die neue HBO – Harmonisierung<br />
des Bauordnungsrechtes <strong>als</strong> Wirtschaftsfaktor<br />
Das deutsche Bauordnungsrecht sieht vor, das<br />
die Sicherheit und Ordnung von privaten und<br />
öffentlichen baulichen Anlagen, vom Staat garantiert<br />
wird. Eine private Verantwortung für den<br />
Entwurfsverfasser und Bauherrn besteht zwar<br />
auch, jedoch hat der Staat darüber zu wachen,<br />
dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten<br />
werden. Um nun dem Beispiel anderer Länder<br />
zu folgen, soll eine „Entstaatlichung“ des<br />
Bauordnungsrechtes vollzogen werden.<br />
Da die Koalitionsvereinbarung der hessischen<br />
Landesregierung eine Novellierung der Bauordnung<br />
innerhalb ihrer Legislaturperiode vorsieht,<br />
wird die HBO noch vor der Musterbauordnung<br />
(MBO) eingeführt. Ziel der neuen HBO ist u.a.<br />
das „Verschlanken der Verwaltung“. Hierbei<br />
werden die normativen Regelungen und der<br />
Umfang der staatlichen Kontrollfunktion neu<br />
festgelegt. Dem mündigen Bürger soll ein<br />
grundrechtlich garantierter Freiheitsraum geschaffen<br />
werden, der ihm die Möglichkeit zu<br />
eigenverantwortlichem Handeln einräumt.<br />
Die angestrebte Deregelierung der staatlichen<br />
Verwaltung durch Absenkung materiell-technischer<br />
Anforderungen sowie Abschaffung technischer<br />
Prüffelder verfolgt das Ziel, die Staatsausgaben<br />
abzubauen, Bauaufsichtsbehörden zu<br />
entlasten und die Eigenverantwortung der am<br />
Bau Beteiligten deutlich zu erhöhen. Infolge dieser<br />
Neugestaltung rechnet der Gesetzgeber mit<br />
einer Vereinfachung und Beschleunigung im<br />
Baugenehmigungsverfahren sowie einer Kostenreduzierung<br />
der Genehmigungsgebühren im<br />
Interesse der Bauwilligen.<br />
Gebäudeklassen, Feuerwiderstand<br />
und Baustoffklassen<br />
Die neue Hessische Bauordnung (HBO) orientiert<br />
sich im wesentlichen an den Vorgaben der<br />
Musterbauordnung (MBO) und teilt die Gebäude<br />
gemäß § 2 (3) in fünf Gebäudeklassen ein.<br />
■ Gebäudeklasse 1:<br />
Freistehende Gebäude bis 7 m Höhe und max.<br />
2 Nutzungseinheiten mit nicht mehr <strong>als</strong> 400<br />
m 2 , sowie freistehende landwirtschaftliche<br />
Gebäude,<br />
■ Gebäudeklasse 2:<br />
Gebäude bis 7 m Höhe und max. 2 Nutzungseinheiten<br />
mit nicht mehr <strong>als</strong> 400 m 2<br />
■ Gebäudeklasse 3:<br />
Sonstige Gebäude bis 7 m Höhe<br />
■ Gebäudeklasse 4:<br />
Gebäude bis 13 m Höhe und Nutzungseinheiten<br />
mit nicht mehr <strong>als</strong> 400 m 2 in einem Geschoss<br />
■ Gebäudeklasse 5:<br />
Sonstige Gebäude bis 22 m Höhe
Höhe, ist das Maß der Oberkante des höchsten<br />
Rohfußbodens in dem Aufenthaltsräume möglich<br />
sind, über der Geländeoberfläche. Sonderbauten<br />
gemäß HBO § 2 (8) sind Gebäude besonderer<br />
Art oder Nutzung z.B. Hochhäuser, Verkaufs-<br />
und Versammlungsstätten, Krankenhäuser,<br />
Schulen usw.<br />
Ziele der HBO-Novelle<br />
7,0 m 7,0 m<br />
Das neue Verfahrensrecht soll den Rückzug des<br />
Staates aus der präventiven Baukontrolle<br />
ermöglichen. Aus den Schwerpunkten der<br />
neuen Verfahrensreform ergeben sich folgende<br />
Konsequenzen:<br />
■ Genehmigungsfreistellung (gemäß § 56)<br />
Diese gilt für Wohnungsbauvorhaben bis zur<br />
Hochhausgrenze und einfache gewerbliche<br />
Bauten, im Geltungsbereich qualifizierter und<br />
vorhabenbezogener Bebauungspläne. Diese<br />
Vorhaben bedürfen keiner Baugenehmigung,<br />
sondern nur einer Mitteilung an die Gemeinde.<br />
Generell ausgenommen von der Freistellung<br />
sind alle Sonderbauten sowie der<br />
Abbruch von Gebäuden. Die Genehmigungsfreistellung<br />
setzt Plankonformität mit den<br />
Bebauungsplänen voraus; jede Abweichung<br />
führt zwangsläufig zur Genehmigungspflicht.<br />
Das Freistellungsverfahren ist das direkte<br />
Verfahren zur Wahrung der Kommunalen<br />
Planungshoheit, da die Gemeinde unmittelbar<br />
informiert wird.<br />
■ Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren<br />
(gemäß § 57)<br />
Der Anwendungsbereich des 1993 eingeführten<br />
Vereinfachten Genehmigungsverfahrens<br />
wird erheblich erweitert. Alle Bauvorhaben,<br />
die nicht dem Freistellungsverfahren unterliegen<br />
und nicht zu den Sonderbauten gehören,<br />
für die das umfassende Baugenehmigungsverfahren<br />
ausdrücklich vorgeschrieben ist,<br />
werden künftig dem Vereinfachten Genehmigungsverfahren<br />
unterliegen. Das Vereinfachte<br />
Genehmigungsverfahren mit der eingeschränkten<br />
staatlichen Präventivprüfung wird<br />
13,0 m<br />
1 2 3 4 5<br />
22,0 m<br />
Oberkante natürliches<br />
Gelände bei 0,0 m<br />
Schnittdarstellung<br />
der Gebäudeklassen,<br />
Erläuterungen<br />
auf Seite 22<br />
unten<br />
damit künftig zum Regelverfahren. Auch der bauaufsichtliche<br />
Prüfumfang wird deutlich weiter <strong>als</strong> bisher eingeschränkt.<br />
Dieser reduziert sich auf die Übereinstimmung des Vorhabens<br />
mit den planungsrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuches.<br />
Der Bauherrschaft steht es künftig frei, sachverständige<br />
Personen im Sinne § 59 HBO (Bautechnische Nachweise)<br />
selbst zu beauftragen. An diese Sachverständigen werden in<br />
Abhängigkeit ihrer Tätigkeit sowie des Schwierigkeitsgrades<br />
des Gebäudes Anforderungen gestellt. So wird es Sachverständige<br />
für den Nachweis der Standsicherheit, des Schall,-<br />
Wärme,- und Brandschutzes geben; der Nachweis der<br />
Bauvorlageberechtigung wird in § 49 HBO geregelt. Die neue<br />
HBO hat von diesen Privatisierungsregelungen Sonderbauten<br />
wegen ihrer besonderen Sicherheitsrelevanz ausgenommen.<br />
Diese Bauvorhaben bedürfen weiterhin einer bauaufsichtlichen<br />
Prüfung und Genehmigung.<br />
■ Klassisches Baugenehmigungsverfahren<br />
Die bauaufsichtliche Prüfung, die tendenziell auf eine umfassende<br />
öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbestätigung<br />
zielt, soll künftig Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 (ausgenommen<br />
Wohngebäuden bis zu Hochhausgrenze) sowie<br />
allen Sonderbauten nach § 2 (8) vorbehalten sein. Sonderbauten<br />
bergen aufgrund ihrer besonderen Art oder Nutzung<br />
besondere Risiken, die zu Schäden an Leben und Gesundheit<br />
von Personen führen können. Beispiele hierfür sind Hochhäuser,<br />
Verkaufs- und Versammlungsstätten, gewerbliche Anlagen,<br />
Sportstätten sowie Büro- und Verwaltungsgebäude. Das z.T.<br />
hohe Gefahrenpotenzial und der erhöhte Koordinierungsbedarf<br />
bei der Überprüfung dieser Gebäude erfordern weiterhin<br />
ein umfassendes bauaufsichtliches Genehmigungsverfahren.<br />
Somit bleibt hier das uneingeschränkte Vier-Augen-Prinzip<br />
erhalten.<br />
Was ist neu im Baugenehmigungsverfahren? –<br />
Bautechnische Prüfung durch qualifizierte Private an Stelle<br />
der staatlichen Präventivprüfung<br />
Die bautechnischen Anforderungen, für deren Erstellung bestimmte<br />
Qualifikationen vorliegen müssen, sollen durch Private<br />
geplant, geprüft und sichergestellt werden. Abhängig vom<br />
Gefahrengrad wird differenziert:<br />
■ Bauvorlageberechtigte übernehmen Planungs-verantwortung<br />
für Gesamtobjekt<br />
■ Tragwerksplaner übernehmen Verantwortung für die bautechnischen<br />
Nachweise; es werden nunmehr Qualitätsanforderungen<br />
an den Tragwerksplaner gestellt<br />
BBB<br />
62002<br />
23
Wohnungsbau<br />
Der Feuerwiderstand<br />
bezieht<br />
sich bei tragenden<br />
Bauteilen auf<br />
deren Standsicherheit<br />
im<br />
Brandfall, bei<br />
trennenden Bauteilen<br />
auf deren<br />
Widerstand gegen<br />
die Ausbreitung<br />
von Feuer<br />
und Rauch<br />
BBB<br />
24<br />
62002<br />
■ Prüfung bautechnischer Nachweise durch<br />
staatlich anerkannte Sachverständige (z.B.<br />
Prüfingenieur oder Brandschutzsachverständiger)<br />
■ Bauüberwachung durch Bauvorlageberechtigte<br />
oder durch staatlich anerkannte Sachverständige<br />
Entsprechende Sachverständigenverordnungen<br />
müssen noch erarbeitet werden<br />
Entsprechend dem Gefahrengrad wird ein abgestuftes<br />
Kompensationssystem für die in Teilbereichen<br />
entfallende bautechnische Prüfung<br />
eingeführt. Bei schwierigen Baumaßnahmen<br />
bleibt das Vier-Augen-Prinzip erhalten.<br />
Welche bauordnungsrechtlichen Regeln<br />
sind zu beachten?<br />
Anstatt der „allgemein anerkannten Regeln der<br />
Technik“ wird künftig entsprechend der MBO<br />
nur noch die Einhaltung der „bauaufsichtlich<br />
eingeführten Technischen Bestimmungen“ von<br />
Bauherr und Entwurfsverfasser gefordert. Bisher<br />
waren eine Vielzahl von Normen in das<br />
Baurecht einbezogen, sodass nicht zweifelsfrei<br />
klar war, welche Regeln <strong>als</strong> allgemein anerkannt<br />
beachtet werden mussten. Mit dieser Neuregelung<br />
wird sichergestellt, dass die Regeln zur<br />
Gefahrenabwehr beachtet werden. Der Bauherrschaft<br />
wird Klarheit über die einzuhaltenden<br />
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gegeben.<br />
Unberührt bleiben privatrechtliche Vereinbarungen,<br />
die zum Einhalten allgemein anerkannter<br />
Regeln der Technik verpflichten.<br />
Feuerwiderstandsklasse gemäß DIN 4102 – Teil 2<br />
Feuerwiderstandsklasse Feuerwiderstandsdauer<br />
F30 (feuerhemmend) 30 Minuten<br />
F60 (hochfeuerhemmend) 60 Minuten<br />
F90 (feuerbeständig) 90 Minuten<br />
Baustoffklasse gemäß DIN 4102 – Teil 1<br />
Baustoffklasse Bauaufsichtliche Benennung<br />
A 1 nichtbrennbare Baustoffe<br />
A 2 nichtbrennbare Baustoffe<br />
B 1 schwerentflammbare Baustoffe<br />
B 2 normalentflammbare Baustoffe<br />
B 3 leichtentflammbare Baustoffe<br />
Materielles Recht:<br />
Baustoff Holz für mehrgeschossige Gebäude<br />
Im Vordergrund der Neuregelung der Hessischen Bauordnung<br />
steht die Reform eines neuen Brandschutzkonzeptes, welches<br />
von der MBO übernommen wurde. Ziel dieses Konzeptes ist, die<br />
Vereinheitlichung der unterschiedlichen Anforderungen an den<br />
vorbeugenden baulichen Brandschutz, um ein gemeinsam vertretbares<br />
Anforderungsniveau zu erreichen. Dabei soll die<br />
Verwendung von Holz unter Berücksichtigung der Ergebnisse von<br />
Forschungsvorhaben zu mehrgeschossigen Gebäuden in Holzbauweise<br />
erleichtert werden. Zur Wahrung eines Sicherheitsstandards<br />
wurden die Bedürfnisse der einwandfreien Personenrettung<br />
und die sinnvolle Gebäudenutzung untersucht. Die<br />
Ergebnisse dieser Forschungen ermöglichen, dass Holzbauwerke<br />
z. B. in der Feuerwiderstandsklasse F90 (feuerbeständig) oder in<br />
F60 (hochfeuerhemmend) errichtet werden können. Die <strong>als</strong> hochfeuerhemmend<br />
bezeichneten Bauteile mit 60 Minuten Feuerwiderstand<br />
sollen die Lücke zwischen den bisher üblichen 30 und<br />
90 Minuten schließen, die aus Sicht einer gestuften Risikobetrachtung<br />
unverhältnismäßig groß erscheint. Damit folgt die neue<br />
hessische Bauordnung dem internationalen Standard, der in vielen<br />
Ländern eine differenzierte Einteilung des Feuerwiderstandes in<br />
Schritten von 15 Minuten vorsieht. Dieser Fortschritt bietet dem<br />
Baustoff Holz völlig neue Möglichkeiten und Chancen gegenüber<br />
den bisher üblichen Baustoffen wie Mauerwerk, Beton oder<br />
Stahl.<br />
Verfahrenserleichterung<br />
im Genehmigungsverfahren<br />
Mit der neuen Regelung der HBO verlässt sich der Gesetzgeber<br />
auf die Rechtstreue der Bürger sowie auf die Verantwortlichkeit<br />
und Fachkunde der am Bau Beteiligten. Die Verfahrenserleichterungen<br />
ermöglichen weniger Baugesuche im klassischen Baugenehmigungsverfahren.<br />
Dies kann zur Entlastung der Behörden<br />
führen.<br />
Auswirkungen auf die Baukosten<br />
Aus Sicht des Gesetzgebers soll die Deregulierung des Baurechtes<br />
bei der Genehmigungsfreistellung und im vereinfachten<br />
Genehmigungsverfahren zur Kostensenkung beitragen. Durch<br />
den erhofften, schnelleren Baubeginn (Genehmigungsfreistellung<br />
ca. vier Wochen; Vereinfachtes Verfahren ca. drei Monate) könnten<br />
Kosten für Miete und Finanzierung eingespart werden.<br />
Bauaufsichtliche Genehmigungsgebühren sowie Gebühren<br />
für bautechnische Prüfungen würden ebenfalls entfallen.<br />
Dadurch würde der Bauherr entlastet. Der Gesetzgeber geht<br />
davon aus, den Wohnungsbau in einem Umfang von 15 Mio. 6<br />
jährlich zu entlasten. Bauherren von Einfamilienhäusern würden<br />
ebenso entlastet, wie der Bauträger, der einvernehmlich mit<br />
der Gemeinde ein neues Baugebiet planen, erschließen und letztlich<br />
genehmigungsfrei bebauen kann. Für andere Bauvorhaben<br />
würden Einsparungen von Genehmigungsgebühren durch<br />
das Einschalten privater Sachverständiger schätzungsweise<br />
kompensiert. Unter Umständen würde das frühe Mitwirken<br />
eines Sachverständigen aufwendige Umplanungen oder<br />
überteuerte Bauausführungen vermeiden. Dies könnte sich<br />
kostenmindernd auf das Bauwerk auswirken.
Tabellarische Gesamtübersicht der Bauteilanforderungen<br />
Bauteile und Baustoffe<br />
gemäß neuer HBO<br />
Tragende u. ausstreifende Wände,<br />
Stützen, Pfeiler und Decken<br />
(§ 25 + 28)<br />
Gebäudeklasse 1-3 Gebäudeklasse 4 Gebäudeklasse 5<br />
im Kellergeschoss F30 B F90 A F90 A<br />
im Dachgeschoss/über DG F30 B (1) (2) F60 A oder F90 B (2) F90 BA (2)<br />
in Geschossen außer KG/DG F30 B (1) F60 A oder F90 BA F90 A<br />
Decken in landwirtschaftl. Nutzung<br />
zu Wohnung<br />
Außenwände (§ 25)<br />
F90 B F90 A F90 A<br />
nichttragende Außenwände u. Teile B2 A oder W30 B A oder W30 B<br />
Oberflächen/Bekleidung/Dämmstoffe<br />
Trennwände (§ 26)<br />
B2 B1 B1<br />
Trennwände F30 B (3) F90 A (4) , F60 A<br />
oder F90 BA<br />
F90 A<br />
Dachgeschoss, ohne darüberl. F30 B (3) Aufenthaltsraum<br />
F30 B F30 B<br />
Öffnungen in Trennwänden T30 (3) Brandwände (§ 27)<br />
T30 T30<br />
Brandwände F90 A+M (8) (9) F90 A+M (8) (9) F90 A+M<br />
zulässige Wände anstatt innerer BW F60 A oder F90 BA (3) F60 A+M oder<br />
F90 BA+M<br />
nicht zulässig<br />
Abschluss von Öffnungen/ T90/F90 (3) Verglasungen innerer BW<br />
Treppen und Treppenräume (§ 30+31)<br />
T90/F90 T90/F90<br />
Wände und oberer Abschluss, Dach F30 B (5) F60 A+M oder F90 A+M (Wände)<br />
ohne besondere Anforderungen F90 BA+M F90 A (oberer<br />
Abschluss)<br />
Bekleidung/Putze/Dämmung A (5) A A<br />
tragende Teile A oder F30 B (6) (7) A (7) F30 A (7)<br />
Bodenbeläge B1 (5) B1 B1<br />
tragende Teile bei Außentreppen A (5) A A<br />
Öffnungen zu notw. Fluren RS (5) RS RS<br />
Öffnungen zum KG od. zu Lagerräumen T30 RS (5) T30 RS T30 RS<br />
Öffnungen zu sonstigen Räumen dicht und selbst- dicht und selbst- dicht und selbstschließend<br />
(5) notwendige Flure/offene Gänge (§ 32)<br />
schließend schließend<br />
Wände F30 B (5) F90 A (4) / F30 B F90 A (4) / F30 AB<br />
oder F30 BA<br />
Bekleidung B2 (5) A A<br />
Türen T30 (5) Aufzüge (§ 33)<br />
T30 T30<br />
Wände F30 AB oder F30 BA (5) F60 AB oder F60 BA F90 AB<br />
Türen T30 (5) T30 T30<br />
BBB<br />
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Wohnungsbau<br />
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62002<br />
Ist ein neues Verfahren im Bauordnungsrecht<br />
wirklich erforderlich?<br />
Wäre eine schnellere Baugenehmigung nicht<br />
auch durch Einführung einer Verwaltungsreform<br />
möglich? Bedarf es wirklich einer Änderung des<br />
Verfahrensrechtes? Das Verfahren der Genehmigungsfreistellung<br />
erfolgt über die Gemeinde,<br />
die dann prüft, ob ihre Belange berührt werden.<br />
Inwieweit eine Überprüfung auf Plankonformität<br />
erfolgt, ist unsicher. Außerdem bleibt die Frage<br />
offen, ob die Gemeinden über die nötigen personellen<br />
Möglichkeiten verfügen. Wenn seitens<br />
der Gemeinde nicht innerhalb einer vierwöchigen<br />
Frist widersprochen wird, darf mit dem Bau<br />
begonnen werden. Das Risiko, einer rechtsfehlerhaften<br />
Beurteilung seines Bauvorhabens<br />
trägt der Bauherr. Die Bauaufsichtsbehörde ist<br />
zunächst außen vor. Nach derzeitigem Recht<br />
bestätigt eine Baugenehmigung, dass alle Normen<br />
und Vorschriften des öffentlichen Rechtes<br />
eingehalten werden. Somit stellt eine Genehmigung<br />
ein abgeschlossenes Werk in Hinblick auf<br />
die öffentlich-rechtlichen Belange dar. Diese<br />
Sicherheit hat ein Bauherr nach der neuen HBO<br />
nicht mehr, sondern er muss sich voll auf die<br />
Fachkunde seiner Fachingenieure und die Qualität<br />
der Ausführungsfirmen verlassen.<br />
Was geschieht jedoch, wenn sich nach Fertigstellung<br />
eines Vorhabens herausstellt, dass ein<br />
Bebauungsplan nicht rechtskräftig ist? – Beispiele<br />
hierfür gibt es reichlich. In solchen Fällen<br />
ist keinerlei Rechtssicherheit mehr vorhanden,<br />
so dass eine Nutzungsuntersagung bis hin zur<br />
Abrissverfügung nicht auszuschließen ist. Und<br />
was geschieht mit Einsprüchen der Nachbarn? –<br />
Da keine Nachbaranhörung erfolgte, könnte ein<br />
Einspruch in Form einer einstweiligen Verfügung<br />
eine Baufertigstellung unnötig in die Länge ziehen.<br />
All diese Erkenntnisse lassen die Vermutung<br />
zu, dass sich die Verwaltungsgerichte künftig<br />
mit der Genehmigungsfreistellung beschäftigen<br />
müssen. Eine alleinige Übertragung in die<br />
private Hand könnte dazu führen, dass sich<br />
mehr an den Interessen der Auftraggeber, <strong>als</strong> an<br />
dem Vollzug des Gesetzes orientiert wird.<br />
Das Vereinfachte Genehmigungsverfahren ist<br />
nur insofern vereinfacht, <strong>als</strong> die bautechnische<br />
Prüfung entfällt. Ansonsten beinhaltet dieses<br />
Verfahren schwierige baurechtliche Fragen, die<br />
besondere Anforderungen an die Mitarbeiter<br />
der Bauaufsichtsämter stellt, da in diesem<br />
Verfahren vorrangig rechtliche Fragen zu klären<br />
sind. Die Bedeutung der technischen Prüfung<br />
und Beurteilung von Vorhaben geht zurück.<br />
Materielles Recht –<br />
Übertragung von Verantwortung auf Private<br />
In Deutschland ist das materielle Recht darauf<br />
aufgebaut, dass kompetente Fachingenieure und<br />
Fachkräfte sowie geschulte Behördenmitar-<br />
beiter mit entsprechender Ausbildung tätig sind. Dieses materielle<br />
Recht wird künftig im Freistellungsverfahren und im Vereinfachten<br />
Genehmigungsverfahren auf allein verantwortliche Private<br />
übertragen. An dieser Verantwortung werden die Privaten schwer<br />
zu tragen haben, da sie zivil- und strafrechtlich voll in der Verantwortung<br />
stehen.<br />
Fazit<br />
Allgemein ist davon auszugehen, dass dem Wohnungsbau durch<br />
eine Begrenzung von Baukosten zusätzliche Impulse gegeben<br />
werden. Wenn sich diese Kostenersparnis jedoch nur aus dem<br />
Wegfall von Baugenehmigungsgebühren ergibt, liegt die Einsparung<br />
bei maximal 1 % der Baukosten. Auf die möglichen Risiken<br />
für den Bauherren wurde ausführlich eingegangen. Als positiv ist<br />
der Trend zum Sachverständigenwesen zu sehen, da der Bauherr<br />
nun zu einem frühen Zeitpunkt alle Fachingenieure selbst bestimmen<br />
kann. Ebenso wird begrüßt, dass dem Brandschutz eine<br />
noch größere Bedeutung beigemessen und damit verbunden,<br />
dem Holzbau eine zusätzliche Chance gegeben wird.<br />
Erläuterungen zur Tabelle Seite 25<br />
RS Rauchschutztür, selbstschließend<br />
M widerstandsfähig gegen zusätzliche Belastung<br />
T30/T60/T90 Feuerschutzabschluss: selbstschließende Türen<br />
(1) bei Gebäudeklasse 1: Baustoffklasse B2, ohne besondere<br />
Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer<br />
(2) wenn kein Aufenthaltsraum darüber: Baustoffklasse B2, ohne besondere<br />
Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer<br />
(3) ohne besondere Anforderungen bei Gebäudeklasse 1<br />
(4) nur in Kellergeschossen<br />
(5) ohne besondere Anforderungen an die Gebäudeklasse 1 und 2<br />
(6) bei Gebäudeklasse 1 und 2: Baustoffklasse B2, ohne besondere<br />
Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer<br />
(7) gilt nicht innerhalb von Nutzungseinheiten<br />
(8) bei Gebäudeabschlusswand F90-AB zulässig, wenn umbauter Raum<br />
des landwirtschaftlichen Gebäudes < 2000 m2 (9) bei Gebäudeabschlusswand <strong>als</strong> Alternative möglich:<br />
– von innen nach aussen Feuerwiderstand der tragenden/aussteifenden<br />
Gebäudeteile<br />
– von aussen nach innen Feuerwiderstand der feuerbeständigen<br />
Bauteile F90<br />
Die Bezeichnung AB bedeutet, dass das Bauteil in wesentlichen Teilen<br />
aus nicht brennbaren Baustoffen besteht. Neu ist die Bezeichnung BA,<br />
deren Bauteile aus brennbaren Teilen bestehen und nichtbrennbare<br />
Bekleidungen sowie nichtbrennbare Dämmungen haben.<br />
Die Ausführung der Gebäudeklassen 1 bis 3 ist nach der neuen HBO in<br />
der Feuerwiderstandsklasse F30-B möglich. Deshalb bietet sich hier der<br />
Baustoff Holz besonders an. Die Gebäudeklasse 4 sieht im<br />
Kellergeschoss F90-A und in der aufgehenden Bebauung B60-A oder F90-<br />
BA vor. Somit wird eine Ausführung in Holzbauweise möglich. Für die<br />
Gebäudeklasse 5 gilt überwiegend die Feuerwiderstandsklasse F90-A.