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GdF RICHTLINIE

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Richtlinie zu den Beiträge gem. § 14 (6) <strong>GdF</strong> Satzung<br />

<strong>GdF</strong><br />

7. Beitragsanpassungen<br />

Die Anhebung der Beiträge nach einem Tarifabschluss und/oder die Anpassung von Beiträgen<br />

an die tarifliche Bezahlung erfolgt durch die Fachbereiche. Die Anhebung erfolgt gem. Datum<br />

des Inkrafttretens des jeweiligen Tarifvertrages resp. Meldung einer Gehaltsveränderung. Die<br />

Parameter für eine Anpassung sind gem. Tarifvertrag von der Fachbereichsleitung gem. Ziffer<br />

3.1 dieser Rili festzulegen.<br />

8. Mahnverfahren<br />

8.1 Das Mahnwesen gliedert sich in ein dezentrales vorgerichtliches und ein zentrales gerichtliches<br />

Mahnverfahren.<br />

8.2 Das vorgerichtliche Mahnverfahren (Zahlungserinnerung) läuft an, wenn der Beitragsrückstand<br />

größer als zwei Monate ist.<br />

9. Inkrafttreten<br />

Die Richtlinie tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Bundesdelegiertenkonferenz<br />

der <strong>GdF</strong> in Kraft.<br />

Stand 07.03.2004 Seite 5 von 5

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