GdF RICHTLINIE
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Richtlinie zu den Beiträge gem. § 14 (6) <strong>GdF</strong> Satzung<br />
<strong>GdF</strong><br />
7. Beitragsanpassungen<br />
Die Anhebung der Beiträge nach einem Tarifabschluss und/oder die Anpassung von Beiträgen<br />
an die tarifliche Bezahlung erfolgt durch die Fachbereiche. Die Anhebung erfolgt gem. Datum<br />
des Inkrafttretens des jeweiligen Tarifvertrages resp. Meldung einer Gehaltsveränderung. Die<br />
Parameter für eine Anpassung sind gem. Tarifvertrag von der Fachbereichsleitung gem. Ziffer<br />
3.1 dieser Rili festzulegen.<br />
8. Mahnverfahren<br />
8.1 Das Mahnwesen gliedert sich in ein dezentrales vorgerichtliches und ein zentrales gerichtliches<br />
Mahnverfahren.<br />
8.2 Das vorgerichtliche Mahnverfahren (Zahlungserinnerung) läuft an, wenn der Beitragsrückstand<br />
größer als zwei Monate ist.<br />
9. Inkrafttreten<br />
Die Richtlinie tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Bundesdelegiertenkonferenz<br />
der <strong>GdF</strong> in Kraft.<br />
Stand 07.03.2004 Seite 5 von 5