D. Gesamtergebnis I. Die staatliche Schulhoheit gemäß Art. 7 ... - GEW
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gesetzliche Konkretisierung des <strong>staatliche</strong>n Erziehungs- und<br />
Bildungsauftrages <strong>gemäß</strong> <strong>Art</strong>. 7 Abs. 1 GG gilt außer für Unterrichts- und<br />
Erziehungsfragen auch für den schulorganisatorischen Bereich und die<br />
Schulverfassung im Hinblick auf die Ausgestaltung der schulischen<br />
Selbstverwaltung.<br />
3. <strong>Die</strong> Bedeutung des Funktionsvorbehalts <strong>gemäß</strong> <strong>Art</strong>. 33 Abs. 4 GG im Bereich der<br />
notwendigen Staatsaufgabe Schulaufsicht<br />
Der Funktionsvorbehalt hat mit seinem beamtenspezifischen<br />
Aufgabenvorbehalt für die im hoheitlichen Bereich zu erfüllenden<br />
<strong>staatliche</strong>n Aufgaben zugleich die Bedeutung einer den Staatsapparat<br />
prägenden Organisationsnorm. Wegen dieses organisationsrechtlichen<br />
Gehalts löst er bezogen auf die <strong>staatliche</strong> <strong>Schulhoheit</strong> (<strong>Art</strong>. 7 Abs. 1 GG)<br />
einen verfassungsrechtlichen Dominoeffekt aus. Lehrer nehmen als<br />
Sachwalter des Staates bei ihrer Erziehungs- und Bildungsarbeit im<br />
Unterricht eine notwendige Staatsaufgabe wahr. Ihre Tätigkeit ist deshalb<br />
als hoheitliche Aufgabenerfüllung i. S. des <strong>Art</strong>. 33 Abs. 4 GG zu<br />
qualifizieren. <strong>Die</strong>s wirkt auf die Wahrnehmung der in <strong>Art</strong>. 7 Abs. 1 GG<br />
normierten Schulaufsicht dergestalt zurück, dass Lehrer nicht nur als<br />
Beamte in ein öffentlich-rechtliches <strong>Die</strong>nstverhältnis zu berufen sind,<br />
sondern kraft ihrer beamtenrechtlichen Stellung auch in ein öffentlichrechtlich<br />
organisiertes, demokratisch-rechtsstaatlich legitimiertes<br />
Verwaltungssystem integriert sein müssen. Dazu gehört, dass sie einem<br />
öffentlich-rechtlichen <strong>Die</strong>nstherrn zu unterstellen sind, der seinerseits<br />
gegenüber dem Parlament rechenschaftspflichtig ist. Umgekehrt folgt<br />
daraus, dass der Beamte bezüglich der Wahrnehmung seines Amtsauftrages<br />
nur Stellen seines <strong>Die</strong>nstherrn verantwortlich ist. Nur diese Stellen sind<br />
befugt, ihm auf der Grundlage des bestehenden Sonderrechtsverhältnisses<br />
im Rahmen eines hierarchischen Über- und Unterordnungsverhältnisses, die<br />
eine Einheit bilden, dienstrechtliche Anordnungen (Weisungen) zur<br />
ordnungs<strong>gemäß</strong>en Erfüllung seines Amtsauftrages zu erteilen.<br />
<strong>Die</strong> Sicherstellung demokratischer Legitimation allen <strong>staatliche</strong>n Handelns<br />
<strong>gemäß</strong> <strong>Art</strong>. 20 Abs. 2 GG erfordert einen bestimmten hierarchischen<br />
Verwaltungsaufbau des Staatsapparates.<br />
Um die Funktionsfähigkeit der <strong>staatliche</strong>n Schulaufsicht als hoheitliche Aufgabenerfüllung<br />
gewährleisten zu können, dient der Funktionsvorbehalt von seiner Normlogik her dem Zweck,<br />
sowohl personell-demokratisch durch die Berufung von Lehrern in ein Beamtenverhältnis als