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D. Gesamtergebnis I. Die staatliche Schulhoheit gemäß Art. 7 ... - GEW

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gesetzliche Konkretisierung des <strong>staatliche</strong>n Erziehungs- und<br />

Bildungsauftrages <strong>gemäß</strong> <strong>Art</strong>. 7 Abs. 1 GG gilt außer für Unterrichts- und<br />

Erziehungsfragen auch für den schulorganisatorischen Bereich und die<br />

Schulverfassung im Hinblick auf die Ausgestaltung der schulischen<br />

Selbstverwaltung.<br />

3. <strong>Die</strong> Bedeutung des Funktionsvorbehalts <strong>gemäß</strong> <strong>Art</strong>. 33 Abs. 4 GG im Bereich der<br />

notwendigen Staatsaufgabe Schulaufsicht<br />

Der Funktionsvorbehalt hat mit seinem beamtenspezifischen<br />

Aufgabenvorbehalt für die im hoheitlichen Bereich zu erfüllenden<br />

<strong>staatliche</strong>n Aufgaben zugleich die Bedeutung einer den Staatsapparat<br />

prägenden Organisationsnorm. Wegen dieses organisationsrechtlichen<br />

Gehalts löst er bezogen auf die <strong>staatliche</strong> <strong>Schulhoheit</strong> (<strong>Art</strong>. 7 Abs. 1 GG)<br />

einen verfassungsrechtlichen Dominoeffekt aus. Lehrer nehmen als<br />

Sachwalter des Staates bei ihrer Erziehungs- und Bildungsarbeit im<br />

Unterricht eine notwendige Staatsaufgabe wahr. Ihre Tätigkeit ist deshalb<br />

als hoheitliche Aufgabenerfüllung i. S. des <strong>Art</strong>. 33 Abs. 4 GG zu<br />

qualifizieren. <strong>Die</strong>s wirkt auf die Wahrnehmung der in <strong>Art</strong>. 7 Abs. 1 GG<br />

normierten Schulaufsicht dergestalt zurück, dass Lehrer nicht nur als<br />

Beamte in ein öffentlich-rechtliches <strong>Die</strong>nstverhältnis zu berufen sind,<br />

sondern kraft ihrer beamtenrechtlichen Stellung auch in ein öffentlichrechtlich<br />

organisiertes, demokratisch-rechtsstaatlich legitimiertes<br />

Verwaltungssystem integriert sein müssen. Dazu gehört, dass sie einem<br />

öffentlich-rechtlichen <strong>Die</strong>nstherrn zu unterstellen sind, der seinerseits<br />

gegenüber dem Parlament rechenschaftspflichtig ist. Umgekehrt folgt<br />

daraus, dass der Beamte bezüglich der Wahrnehmung seines Amtsauftrages<br />

nur Stellen seines <strong>Die</strong>nstherrn verantwortlich ist. Nur diese Stellen sind<br />

befugt, ihm auf der Grundlage des bestehenden Sonderrechtsverhältnisses<br />

im Rahmen eines hierarchischen Über- und Unterordnungsverhältnisses, die<br />

eine Einheit bilden, dienstrechtliche Anordnungen (Weisungen) zur<br />

ordnungs<strong>gemäß</strong>en Erfüllung seines Amtsauftrages zu erteilen.<br />

<strong>Die</strong> Sicherstellung demokratischer Legitimation allen <strong>staatliche</strong>n Handelns<br />

<strong>gemäß</strong> <strong>Art</strong>. 20 Abs. 2 GG erfordert einen bestimmten hierarchischen<br />

Verwaltungsaufbau des Staatsapparates.<br />

Um die Funktionsfähigkeit der <strong>staatliche</strong>n Schulaufsicht als hoheitliche Aufgabenerfüllung<br />

gewährleisten zu können, dient der Funktionsvorbehalt von seiner Normlogik her dem Zweck,<br />

sowohl personell-demokratisch durch die Berufung von Lehrern in ein Beamtenverhältnis als

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