Überblick über die Änderungen des Vorsorgekonzepts ... - comPlan
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com Plan<br />
<strong>Überblick</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />
<strong>Änderungen</strong> <strong>des</strong> <strong>comPlan</strong><br />
<strong>Vorsorgekonzepts</strong><br />
per 1. Januar 2014<br />
Korrekturmassnahmen<br />
A) Senkung <strong>des</strong> technischen Zinssatzes<br />
Der technische Zinssatz ist der zukünftig auf dem Vorsorgevermögen der Rentenbezüger<br />
min<strong>des</strong>tens zu erwirtschaftende durchschnittliche Kapitalertrag. Zusätzlich<br />
wird noch eine Marge von ca. 0.5% zur Finanzierung der erwarteten Erhöhung der<br />
Lebenserwartung benötigt.<br />
Die erwarteten Renditen konnten in der Vergangenheit nur teilweise erreicht werden,<br />
und <strong>die</strong> Zukunftserwartungen sind aufgrund <strong>des</strong> anhaltend tiefen Zinsniveaus<br />
mässig. Daher senkt <strong>comPlan</strong> den technischen Zinssatz auf ein realistischeres Niveau<br />
von neu 2.75% (bisher 3.25%). Mit <strong>die</strong>ser Massnahme verbessert <strong>comPlan</strong> mittelfristig<br />
ihre finanzielle Stabilität.<br />
Die Kosten der Senkung <strong>des</strong> technischen Zinssatzes werden von <strong>comPlan</strong>, das heisst<br />
letztendlich durch <strong>die</strong> Mitglieder, getragen.<br />
B) Senkung <strong>des</strong> Umwandlungssatzes<br />
Der Umwandlungssatz ist jener Prozentsatz, mit welchem das angesparte<br />
Altersguthaben bei der Pensionierung in eine jährliche Altersrente umgewandelt<br />
wird. Er wird aufgrund <strong>des</strong> technischen Zinssatzes und so genannter «biometrischer<br />
Grössen» wie beispielsweise der Lebenserwartung und der Wahrscheinlichkeit, einen<br />
Ehegatten zu hinterlassen, errechnet. Aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung<br />
müssen <strong>die</strong> Renten <strong>über</strong> einen längeren Zeitraum ausbezahlt werden.<br />
Die Senkung <strong>des</strong> Umwandlungssatzes bedeutet, dass <strong>die</strong> monatliche Rentenauszahlung<br />
geringer ausfällt, dafür aber für eine längere Dauer berechnet ist. Wird<br />
der technische Zinssatz gesenkt (siehe oben), so reduziert sich<br />
automatisch auch der Umwandlungssatz. Die Senkung <strong>des</strong> Umwandlungs-satzes<br />
führt zu einer Reduktion der Altersrente von durchschnittlich rund 4.5%, wobei <strong>die</strong><br />
Reduktion individuell unterschiedlich ausfallen kann.<br />
1 <strong>Überblick</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Änderungen</strong> <strong>des</strong> <strong>comPlan</strong> <strong>Vorsorgekonzepts</strong>
Folgende Umwandlungssätze gelten ab 1. Januar 2014:<br />
Altersrücktritt im Alter von Umwandlungssatz (neu) Umwandlungssatz (alt)<br />
58 5.16 % 5.43 %<br />
59 5.28 % 5.55 %<br />
60 5.41 % 5.68 %<br />
61 5.54 % 5.81 %<br />
62 5.68 % 5.95 %<br />
63 5.81 % 6.09 %<br />
64 5.95 % 6.24 %<br />
65 6.11 % 6.40 %<br />
Die Folgen der Senkung <strong>des</strong> Umwandlungssatzes werden von den Mitgliedern<br />
getragen.<br />
Für Mitglieder der Jahrgänge 1952 und älter sowie der Jahrgänge 1953–1959 bleibt<br />
das Rentenniveau aufgrund einer Übergangsregelung ganz oder teilweise erhalten.<br />
Dafür bezahlt <strong>comPlan</strong> ein Ausgleichskapital, das dem per 31. Dezember 2013<br />
erforderlichen Betrag entspricht, der benötigt wird, um <strong>die</strong> unter den festgelegten<br />
Annahmen berechnete Reduktion der Altersrente im Alter von 65 Jahren auszugleichen.<br />
Bei der Berechnung werden <strong>die</strong> Einlagen nach dem 31.12.2012 nicht mehr<br />
berücksichtigt. Das Ausgleichskapital wird als Einmaleinlage per 1. Januar 2014 wie<br />
folgt dem Altersguthaben gutgeschrieben:<br />
Jahrgang 1952 und älter: 100%<br />
Jahrgang 1953: 80%<br />
Jahrgang 1954: 60%<br />
Jahrgang 1955: 50%<br />
Jahrgang 1956: 40%<br />
Jahrgang 1957: 30%<br />
Jahrgang 1958: 20%<br />
Jahrgang 1959: 20%<br />
Die Einmaleinlage ist je nach Jahrgang und persönlicher Situation unterschiedlich.<br />
Die Begünstigten werden persönlich im ersten Quartal 2014 <strong>über</strong> <strong>die</strong> Einmaleinlage<br />
auf Ihrem Altersguthaben informiert.<br />
Der Arbeitgeber leistet einen Maximalbeitrag von CHF 50 Mio. für <strong>die</strong> Finanzierung<br />
der Übergangsregelung.<br />
Die Mitglieder haben wie bisher <strong>die</strong> Möglichkeit, ihr persönliches Altersguthaben<br />
durch Einlage oder durch <strong>die</strong> Wahl einer höheren Sparvariante zu erhöhen.<br />
Finanzierung Umwandlungssatz – «Ausfinanzierungsbeitrag». Das heisst:<br />
Auch nach der Senkung <strong>des</strong> Umwandlungssatzes entstehen für <strong>comPlan</strong> bei jeder<br />
Pensionierung aufgrund <strong>des</strong> technischen Zinssatzes von 2.75% Pensionierungsverluste,<br />
da <strong>die</strong> angewendeten Umwandlungssätze weiterhin vorteilhaft, sprich<br />
höher als der versicherungstechnisch korrekte Wert, sind. Damit <strong>die</strong> finanzielle<br />
Stabilität von <strong>comPlan</strong> aufrechterhalten werden kann, ist eine zusätzliche<br />
Finanzierung unabdingbar.<br />
Der Arbeitgeber <strong>über</strong>nimmt <strong>die</strong>se Finanzierung mit dem so genannten<br />
«Garantiebeitrag Umwandlungssatz» (Regl. Garantiebeitrag). Mit <strong>die</strong>sem wiederkehrenden<br />
Beitrag wird sichergestellt, dass das erwartete zu niedrige Renditepotenzial<br />
ausgeglichen wird und dass der Deckungsgrad weitgehend stabil bleibt.<br />
Beginn <strong>des</strong> Sparprozesses für <strong>die</strong> Altersvorsorge neu ab 22 Jahren<br />
(statt ab 25 Jahren wie bis jetzt)<br />
Ab dem 1. Januar 2014 beginnt der Sparprozess neu ab dem 1. Januar nach dem<br />
vollendeten 21. Altersjahr. Ziel <strong>die</strong>ser Massnahme ist, <strong>die</strong> Altersvorsorge früher zu<br />
beginnen und das Kapitalisierungsverfahren zu verstärken. Die jüngeren Mitglieder<br />
werden somit früher auf <strong>die</strong> Vorsorge sensibilisiert.<br />
Die Kosten der Massnahme werden gemeinsam von den betroffenen Mitgliedern und<br />
dem Arbeitgeber getragen.<br />
AHV-Überbrückungsrente<br />
Ab dem 1. Januar 2014 wird für <strong>die</strong> Gewährung der vom Arbeitgeber finanzierten<br />
AHV-Überbrückungsrente eine zusätzliche Bedingung eingeführt: Das Mitglied muss<br />
min<strong>des</strong>tens 10 Jahre Anstellungsdauer ohne Unterbruch im Swisscom Konzern hinter<br />
sich haben, um <strong>die</strong> volle Leistung (CHF 80 100.–, aufteilbar auf monatliche Renten<br />
zwischen der effektiven Frühpensionierung und dem AHV-Rentenalter) beanspruchen<br />
zu können. Bei kürzerer Anstellungsdauer wird <strong>die</strong> volle Leistung um je 1/120 pro<br />
fehlenden Monat gekürzt. Geht ein Mitglied innerhalb von 12 Monaten seit seinem<br />
Austritt erneut ein Arbeitsverhältnis mit Swisscom ein, werden <strong>die</strong> früheren<br />
Anstellungsjahre angerechnet. Die Kosten der AHV-Überbrückungsrente werden<br />
weiterhin vollständig vom Arbeitgeber getragen.<br />
Umwandlung der Invaliden- in <strong>die</strong> Altersrente beim Erreichen <strong>des</strong> vollendeten<br />
65. Altersjahres<br />
Die Invalidenrente wird bis zum Alter von 65 Jahren ausgerichtet und anschliessend<br />
durch <strong>die</strong> versicherte Altersrente abgelöst. Diese beträgt jedoch neu min<strong>des</strong>tens 90%<br />
(statt 100% wie bisher) der versicherten Invalidenrente. Für <strong>die</strong> betroffenen Personen<br />
bedeutet <strong>die</strong>s eine maximal 10%-ige Senkung <strong>des</strong> Leistungsniveaus ab 65 Jahren.<br />
Diese Massnahme ermöglicht eine Angleichung an <strong>die</strong> aktiven Mitglieder, <strong>die</strong> ab der<br />
Pensionierung ebenfalls mit tieferen Gesamteinnahmen rechnen müssen. Wurde ein<br />
Vorbezug für Wohneigentumsförderung getätigt oder ein Vorbezug infolge<br />
Scheidung dem Vorsorgekonto belastet, wird <strong>die</strong> versicherte Invalidenrente, <strong>die</strong> in <strong>die</strong><br />
Vergleichsrechnung einbezogen wird, entsprechend angepasst.<br />
Für <strong>die</strong> am 31. Dezember 2013 bestehenden Bezüger/Bezügerinnen einer Invalidenrente<br />
gilt weiterhin <strong>die</strong> alte Regelung.<br />
2 <strong>Überblick</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Änderungen</strong> <strong>des</strong> <strong>comPlan</strong> <strong>Vorsorgekonzepts</strong><br />
3 <strong>Überblick</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Änderungen</strong> <strong>des</strong> <strong>comPlan</strong> <strong>Vorsorgekonzepts</strong>
Überentschädigungsgrenze<br />
Die Leistungen von <strong>comPlan</strong> werden gekürzt, falls sie zusammen mit Leistungen<br />
anderer Vorsorgeeinrichtungen, der AHV/IV, der Unfallversicherung usw. <strong>die</strong> so<br />
genannte Überentschädigungsgrenze <strong>über</strong>steigen. Somit wird sichergestellt, dass ein<br />
bestimmtes Leistungsniveau im Vorsorgefall nicht <strong>über</strong>schritten wird.<br />
Bis am 31. Dezember 2013 beträgt <strong>die</strong>se Grenze 100% <strong>des</strong> mutmasslich entgangenen<br />
Ver<strong>die</strong>nstes, was in der Regel dem letzten Jahreslohn bei Eintreten <strong>des</strong> Vorsorgefalles<br />
zuzüglich Teuerung entspricht. Ab 1. Januar 2014 wird <strong>die</strong> Grenze auf 90% gesenkt.<br />
Ein gesamtes Ersatzeinkommen von 90% <strong>des</strong> entgangenen Ver<strong>die</strong>nstes entspricht<br />
den gesetzlichen Vorgaben und der breiten Praxis der Pensionskassen in der Schweiz.<br />
Für <strong>die</strong> am 31. Dezember 2013 bestehenden Vorsorgefälle gilt weiterhin <strong>die</strong> alte<br />
Regelung.<br />
Reglement<strong>über</strong>arbeitung<br />
Der neue Vorsorgeplan sieht auch eine Reglement<strong>über</strong>arbeitung vor. Diese ist nötig, um<br />
• <strong>die</strong> oben beschriebenen Korrekturmassnahmen abzubilden,<br />
• Ansprüchen der Aufsichtsbehörde und neuen Gesetzes- beziehungsweise<br />
Verordnungsänderungen im Bereich der beruflichen Vorsorge zu genügen sowie um<br />
• nötige Präzisierungen vorzunehmen und <strong>die</strong> bisherige Anwendungspraxis bei<br />
<strong>comPlan</strong> festzuhalten.<br />
Stadtbachstrasse 36, 3012 Bern<br />
Telefon 058 221 72 73<br />
Fax 058 221 81 62<br />
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Januar 2013<br />
www.pk-complan.ch