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Überblick über die Änderungen des Vorsorgekonzepts ... - comPlan

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com Plan<br />

<strong>Überblick</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>Änderungen</strong> <strong>des</strong> <strong>comPlan</strong><br />

<strong>Vorsorgekonzepts</strong><br />

per 1. Januar 2014<br />

Korrekturmassnahmen<br />

A) Senkung <strong>des</strong> technischen Zinssatzes<br />

Der technische Zinssatz ist der zukünftig auf dem Vorsorgevermögen der Rentenbezüger<br />

min<strong>des</strong>tens zu erwirtschaftende durchschnittliche Kapitalertrag. Zusätzlich<br />

wird noch eine Marge von ca. 0.5% zur Finanzierung der erwarteten Erhöhung der<br />

Lebenserwartung benötigt.<br />

Die erwarteten Renditen konnten in der Vergangenheit nur teilweise erreicht werden,<br />

und <strong>die</strong> Zukunftserwartungen sind aufgrund <strong>des</strong> anhaltend tiefen Zinsniveaus<br />

mässig. Daher senkt <strong>comPlan</strong> den technischen Zinssatz auf ein realistischeres Niveau<br />

von neu 2.75% (bisher 3.25%). Mit <strong>die</strong>ser Massnahme verbessert <strong>comPlan</strong> mittelfristig<br />

ihre finanzielle Stabilität.<br />

Die Kosten der Senkung <strong>des</strong> technischen Zinssatzes werden von <strong>comPlan</strong>, das heisst<br />

letztendlich durch <strong>die</strong> Mitglieder, getragen.<br />

B) Senkung <strong>des</strong> Umwandlungssatzes<br />

Der Umwandlungssatz ist jener Prozentsatz, mit welchem das angesparte<br />

Altersguthaben bei der Pensionierung in eine jährliche Altersrente umgewandelt<br />

wird. Er wird aufgrund <strong>des</strong> technischen Zinssatzes und so genannter «biometrischer<br />

Grössen» wie beispielsweise der Lebenserwartung und der Wahrscheinlichkeit, einen<br />

Ehegatten zu hinterlassen, errechnet. Aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung<br />

müssen <strong>die</strong> Renten <strong>über</strong> einen längeren Zeitraum ausbezahlt werden.<br />

Die Senkung <strong>des</strong> Umwandlungssatzes bedeutet, dass <strong>die</strong> monatliche Rentenauszahlung<br />

geringer ausfällt, dafür aber für eine längere Dauer berechnet ist. Wird<br />

der technische Zinssatz gesenkt (siehe oben), so reduziert sich<br />

automatisch auch der Umwandlungssatz. Die Senkung <strong>des</strong> Umwandlungs-satzes<br />

führt zu einer Reduktion der Altersrente von durchschnittlich rund 4.5%, wobei <strong>die</strong><br />

Reduktion individuell unterschiedlich ausfallen kann.<br />

1 <strong>Überblick</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Änderungen</strong> <strong>des</strong> <strong>comPlan</strong> <strong>Vorsorgekonzepts</strong>


Folgende Umwandlungssätze gelten ab 1. Januar 2014:<br />

Altersrücktritt im Alter von Umwandlungssatz (neu) Umwandlungssatz (alt)<br />

58 5.16 % 5.43 %<br />

59 5.28 % 5.55 %<br />

60 5.41 % 5.68 %<br />

61 5.54 % 5.81 %<br />

62 5.68 % 5.95 %<br />

63 5.81 % 6.09 %<br />

64 5.95 % 6.24 %<br />

65 6.11 % 6.40 %<br />

Die Folgen der Senkung <strong>des</strong> Umwandlungssatzes werden von den Mitgliedern<br />

getragen.<br />

Für Mitglieder der Jahrgänge 1952 und älter sowie der Jahrgänge 1953–1959 bleibt<br />

das Rentenniveau aufgrund einer Übergangsregelung ganz oder teilweise erhalten.<br />

Dafür bezahlt <strong>comPlan</strong> ein Ausgleichskapital, das dem per 31. Dezember 2013<br />

erforderlichen Betrag entspricht, der benötigt wird, um <strong>die</strong> unter den festgelegten<br />

Annahmen berechnete Reduktion der Altersrente im Alter von 65 Jahren auszugleichen.<br />

Bei der Berechnung werden <strong>die</strong> Einlagen nach dem 31.12.2012 nicht mehr<br />

berücksichtigt. Das Ausgleichskapital wird als Einmaleinlage per 1. Januar 2014 wie<br />

folgt dem Altersguthaben gutgeschrieben:<br />

Jahrgang 1952 und älter: 100%<br />

Jahrgang 1953: 80%<br />

Jahrgang 1954: 60%<br />

Jahrgang 1955: 50%<br />

Jahrgang 1956: 40%<br />

Jahrgang 1957: 30%<br />

Jahrgang 1958: 20%<br />

Jahrgang 1959: 20%<br />

Die Einmaleinlage ist je nach Jahrgang und persönlicher Situation unterschiedlich.<br />

Die Begünstigten werden persönlich im ersten Quartal 2014 <strong>über</strong> <strong>die</strong> Einmaleinlage<br />

auf Ihrem Altersguthaben informiert.<br />

Der Arbeitgeber leistet einen Maximalbeitrag von CHF 50 Mio. für <strong>die</strong> Finanzierung<br />

der Übergangsregelung.<br />

Die Mitglieder haben wie bisher <strong>die</strong> Möglichkeit, ihr persönliches Altersguthaben<br />

durch Einlage oder durch <strong>die</strong> Wahl einer höheren Sparvariante zu erhöhen.<br />

Finanzierung Umwandlungssatz – «Ausfinanzierungsbeitrag». Das heisst:<br />

Auch nach der Senkung <strong>des</strong> Umwandlungssatzes entstehen für <strong>comPlan</strong> bei jeder<br />

Pensionierung aufgrund <strong>des</strong> technischen Zinssatzes von 2.75% Pensionierungsverluste,<br />

da <strong>die</strong> angewendeten Umwandlungssätze weiterhin vorteilhaft, sprich<br />

höher als der versicherungstechnisch korrekte Wert, sind. Damit <strong>die</strong> finanzielle<br />

Stabilität von <strong>comPlan</strong> aufrechterhalten werden kann, ist eine zusätzliche<br />

Finanzierung unabdingbar.<br />

Der Arbeitgeber <strong>über</strong>nimmt <strong>die</strong>se Finanzierung mit dem so genannten<br />

«Garantiebeitrag Umwandlungssatz» (Regl. Garantiebeitrag). Mit <strong>die</strong>sem wiederkehrenden<br />

Beitrag wird sichergestellt, dass das erwartete zu niedrige Renditepotenzial<br />

ausgeglichen wird und dass der Deckungsgrad weitgehend stabil bleibt.<br />

Beginn <strong>des</strong> Sparprozesses für <strong>die</strong> Altersvorsorge neu ab 22 Jahren<br />

(statt ab 25 Jahren wie bis jetzt)<br />

Ab dem 1. Januar 2014 beginnt der Sparprozess neu ab dem 1. Januar nach dem<br />

vollendeten 21. Altersjahr. Ziel <strong>die</strong>ser Massnahme ist, <strong>die</strong> Altersvorsorge früher zu<br />

beginnen und das Kapitalisierungsverfahren zu verstärken. Die jüngeren Mitglieder<br />

werden somit früher auf <strong>die</strong> Vorsorge sensibilisiert.<br />

Die Kosten der Massnahme werden gemeinsam von den betroffenen Mitgliedern und<br />

dem Arbeitgeber getragen.<br />

AHV-Überbrückungsrente<br />

Ab dem 1. Januar 2014 wird für <strong>die</strong> Gewährung der vom Arbeitgeber finanzierten<br />

AHV-Überbrückungsrente eine zusätzliche Bedingung eingeführt: Das Mitglied muss<br />

min<strong>des</strong>tens 10 Jahre Anstellungsdauer ohne Unterbruch im Swisscom Konzern hinter<br />

sich haben, um <strong>die</strong> volle Leistung (CHF 80 100.–, aufteilbar auf monatliche Renten<br />

zwischen der effektiven Frühpensionierung und dem AHV-Rentenalter) beanspruchen<br />

zu können. Bei kürzerer Anstellungsdauer wird <strong>die</strong> volle Leistung um je 1/120 pro<br />

fehlenden Monat gekürzt. Geht ein Mitglied innerhalb von 12 Monaten seit seinem<br />

Austritt erneut ein Arbeitsverhältnis mit Swisscom ein, werden <strong>die</strong> früheren<br />

Anstellungsjahre angerechnet. Die Kosten der AHV-Überbrückungsrente werden<br />

weiterhin vollständig vom Arbeitgeber getragen.<br />

Umwandlung der Invaliden- in <strong>die</strong> Altersrente beim Erreichen <strong>des</strong> vollendeten<br />

65. Altersjahres<br />

Die Invalidenrente wird bis zum Alter von 65 Jahren ausgerichtet und anschliessend<br />

durch <strong>die</strong> versicherte Altersrente abgelöst. Diese beträgt jedoch neu min<strong>des</strong>tens 90%<br />

(statt 100% wie bisher) der versicherten Invalidenrente. Für <strong>die</strong> betroffenen Personen<br />

bedeutet <strong>die</strong>s eine maximal 10%-ige Senkung <strong>des</strong> Leistungsniveaus ab 65 Jahren.<br />

Diese Massnahme ermöglicht eine Angleichung an <strong>die</strong> aktiven Mitglieder, <strong>die</strong> ab der<br />

Pensionierung ebenfalls mit tieferen Gesamteinnahmen rechnen müssen. Wurde ein<br />

Vorbezug für Wohneigentumsförderung getätigt oder ein Vorbezug infolge<br />

Scheidung dem Vorsorgekonto belastet, wird <strong>die</strong> versicherte Invalidenrente, <strong>die</strong> in <strong>die</strong><br />

Vergleichsrechnung einbezogen wird, entsprechend angepasst.<br />

Für <strong>die</strong> am 31. Dezember 2013 bestehenden Bezüger/Bezügerinnen einer Invalidenrente<br />

gilt weiterhin <strong>die</strong> alte Regelung.<br />

2 <strong>Überblick</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Änderungen</strong> <strong>des</strong> <strong>comPlan</strong> <strong>Vorsorgekonzepts</strong><br />

3 <strong>Überblick</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Änderungen</strong> <strong>des</strong> <strong>comPlan</strong> <strong>Vorsorgekonzepts</strong>


Überentschädigungsgrenze<br />

Die Leistungen von <strong>comPlan</strong> werden gekürzt, falls sie zusammen mit Leistungen<br />

anderer Vorsorgeeinrichtungen, der AHV/IV, der Unfallversicherung usw. <strong>die</strong> so<br />

genannte Überentschädigungsgrenze <strong>über</strong>steigen. Somit wird sichergestellt, dass ein<br />

bestimmtes Leistungsniveau im Vorsorgefall nicht <strong>über</strong>schritten wird.<br />

Bis am 31. Dezember 2013 beträgt <strong>die</strong>se Grenze 100% <strong>des</strong> mutmasslich entgangenen<br />

Ver<strong>die</strong>nstes, was in der Regel dem letzten Jahreslohn bei Eintreten <strong>des</strong> Vorsorgefalles<br />

zuzüglich Teuerung entspricht. Ab 1. Januar 2014 wird <strong>die</strong> Grenze auf 90% gesenkt.<br />

Ein gesamtes Ersatzeinkommen von 90% <strong>des</strong> entgangenen Ver<strong>die</strong>nstes entspricht<br />

den gesetzlichen Vorgaben und der breiten Praxis der Pensionskassen in der Schweiz.<br />

Für <strong>die</strong> am 31. Dezember 2013 bestehenden Vorsorgefälle gilt weiterhin <strong>die</strong> alte<br />

Regelung.<br />

Reglement<strong>über</strong>arbeitung<br />

Der neue Vorsorgeplan sieht auch eine Reglement<strong>über</strong>arbeitung vor. Diese ist nötig, um<br />

• <strong>die</strong> oben beschriebenen Korrekturmassnahmen abzubilden,<br />

• Ansprüchen der Aufsichtsbehörde und neuen Gesetzes- beziehungsweise<br />

Verordnungsänderungen im Bereich der beruflichen Vorsorge zu genügen sowie um<br />

• nötige Präzisierungen vorzunehmen und <strong>die</strong> bisherige Anwendungspraxis bei<br />

<strong>comPlan</strong> festzuhalten.<br />

Stadtbachstrasse 36, 3012 Bern<br />

Telefon 058 221 72 73<br />

Fax 058 221 81 62<br />

admin.complan@swisscom.com<br />

Januar 2013<br />

www.pk-complan.ch

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