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Stadt Teltow<br />

Landkreis Potsdam-Mittelmark<br />

Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan<br />

“Win<strong>de</strong>nergienutzung“<br />

<strong>Begründung</strong><br />

Vorentwurf März 2012<br />

Bearbeitung: PAN Planungsgesellschaft mbH Potsdam<br />

Benzstraße 7a, 14482 Potsdam<br />

Telefon: 0331/747 13-0<br />

E-Mail: info@pan-planungsbuero.<strong>de</strong>


Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 1<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1 Einleitung...........................................................................................................................................3<br />

1.1 Anlass..................................................................................................................................................3<br />

1.2 Anfor<strong>de</strong>rung an Konzentrationszonen ................................................................................................3<br />

1.3 Vorgehensweise ..................................................................................................................................4<br />

2 Vorgaben <strong>de</strong>r Raumordnung...........................................................................................................4<br />

2.1 Lan<strong>de</strong>splanung ....................................................................................................................................4<br />

2.2 Regionalplanung .................................................................................................................................5<br />

3 Tabubereiche für die Win<strong>de</strong>nergienutzung....................................................................................6<br />

3.1 Siedlungsgebiete .................................................................................................................................6<br />

3.1.1 Grundlagen (Schall, Schattenwurf und optische Bedrängung)...............................................6<br />

3.1.2 Wohnbauflächen ...................................................................................................................11<br />

3.1.3 Gemischte Bauflächen ..........................................................................................................11<br />

3.1.4 Wohnnutzungen im Außenbereich / Splittersiedlungen .......................................................12<br />

3.1.5 Gewerbliche Bauflächen.......................................................................................................12<br />

3.1.6 Landwirtschaftliche Betriebsstandorte .................................................................................12<br />

3.1.7 Flächen für Ver- und Entsorgung .........................................................................................12<br />

3.1.8 Son<strong>de</strong>rbauflächen .................................................................................................................12<br />

3.1.9 Gemeinbedarfsflächen ..........................................................................................................14<br />

3.1.10 Grünflächen ..........................................................................................................................15<br />

3.1.11 Sonstige Siedlungsnutzungen ...............................................................................................15<br />

3.2 Technische Infrastrukturen ...............................................................................................................16<br />

3.2.1 Verkehrsstraßen ....................................................................................................................16<br />

3.2.2 Bahnstrecken.........................................................................................................................16<br />

3.2.3 Energie-Freileitungen ...........................................................................................................17<br />

3.3 Waldflächen ......................................................................................................................................17<br />

3.3.1 Waldfunktionen ....................................................................................................................17<br />

3.4 Gewässer und Wasserschutzgebiete..................................................................................................18<br />

3.4.1 Oberflächengewässer............................................................................................................18<br />

3.4.2 Trinkwasserschutzgebiete.....................................................................................................18<br />

3.5 Schutzgebiete nach Naturschutzrecht ...............................................................................................19<br />

3.5.1 Naturschutzgebiete (NSG)....................................................................................................19<br />

3.5.2 Landschaftsschutzgebiete (LSG) ..........................................................................................19<br />

3.5.3 Flora-Fauna-Habitat (FFH) – Gebiete ..................................................................................19<br />

3.5.4 Europäische Vogelschutzgebiete (SPA) ...............................................................................20<br />

3.5.5 Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB)..........................................................................20<br />

3.5.6 Flächennatur<strong>de</strong>nkmale (FND) ..............................................................................................20<br />

3.5.7 Geschützte Biotope...............................................................................................................20<br />

3.6 Ökologischer Freiraumverbund ........................................................................................................21<br />

3.7 Artenschutz .......................................................................................................................................21<br />

3.7.1 Brutplätze bedrohter, störungssensibler Vogelarten .............................................................21


Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 2<br />

3.7.2 Rast- und Überwinterungsplätze störungssensibler Zugvögel..............................................22<br />

3.7.3 Gebiete mit beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung für <strong>de</strong>n Fle<strong>de</strong>rmausschutz.............................................22<br />

3.8 Zusammenfassen<strong>de</strong> Betrachtung <strong>de</strong>r Tabubereiche..........................................................................23<br />

4 Bewertung <strong>de</strong>r Potenzialfläche ......................................................................................................24<br />

4.1 Windhöffigkeit..................................................................................................................................25<br />

4.2 Flächenpotenzial / Möglichkeit <strong>de</strong>r Konzentration...........................................................................25<br />

4.3 Beeinträchtigungen durch Schattenwurf...........................................................................................25<br />

4.4 Restriktionen <strong>de</strong>s Denkmalschutzes..................................................................................................26<br />

4.5 Restriktionen <strong>de</strong>s Naturschutzes .......................................................................................................26<br />

4.5.1 Naturparke ............................................................................................................................26<br />

4.5.2 Natur<strong>de</strong>nkmale......................................................................................................................26<br />

4.5.3 Biotoptypen...........................................................................................................................26<br />

4.5.4 Weitere Vorkommen störungssensibler Vogelarten .............................................................27<br />

4.5.5 Waldflächen..........................................................................................................................27<br />

4.5.6 Hochwertiges Landschaftsbild..............................................................................................27<br />

4.6 In Aufstellung befindliche Ziele und Grundsätze <strong>de</strong>r Regionalplanung...........................................28<br />

4.7 Private Belange .................................................................................................................................28<br />

4.8 Zusammenfassen<strong>de</strong> Bewertung <strong>de</strong>r Potenzialfläche.........................................................................28<br />

5 Darstellung im sachlichen Teil-Flächennutzungsplan.................................................................29<br />

6 Planverfahren..................................................................................................................................29<br />

6.1 Übersicht <strong>de</strong>r Verfahrensschritte.......................................................................................................29<br />

7 Rechtliche Grundlagen ...................................................................................................................29<br />

Anlagen<br />

Tabelle <strong>de</strong>r Tabukriterien<br />

Karte 1: Siedlungsgebiete<br />

Karte 2: Wald und Gewässer<br />

Karte 3: Schutzgebiete<br />

Karte 4: Artenschutz<br />

Karte 5: Potenzialflächen


Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 3<br />

1 Einleitung<br />

1.1 Anlass<br />

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg hat in seinem Urteil vom 14.09.2010 <strong>de</strong>n<br />

„sachlichen Teilplan Win<strong>de</strong>nergienutzung“ <strong>de</strong>s Regionalplans Havelland-Fläming für unwirksam<br />

erklärt. Somit besteht nunmehr in <strong>de</strong>n Landkreisen Havelland, Potsdam-Mittelmark und<br />

Teltow-Fläming sowie in <strong>de</strong>n kreisfreien Städten Potsdam und Bran<strong>de</strong>nburg a. d. Havel kein<br />

Instrument <strong>de</strong>r übergeordneten räumlichen Steuerung zur Errichtung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen.<br />

Mit Rechtskraft dieses Urteils sind Windkraftanlagen, die gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu<br />

<strong>de</strong>n privilegierten Vorhaben gehören, generell im Außenbereich und nicht mehr nur in <strong>de</strong>n bisher<br />

ausgewiesenen Eignungsgebieten zulässig. Stehen <strong>de</strong>m Vorhaben keine öffentliche Belange im<br />

Sinne <strong>de</strong>s § 35 Abs. 3 BauGB entgegen, besteht für <strong>de</strong>n Projektträger bauplanungsrechtlich im<br />

Außenbereich ein Genehmigungsanspruch.<br />

Zu <strong>de</strong>n Belangen, die einem Vorhaben entgegen stehen können, zählen die Belange <strong>de</strong>s Immissionsschutzes,<br />

<strong>de</strong>s Naturschutzes und <strong>de</strong>r Landschaftspflege sowie <strong>de</strong>s Denkmalschutzes. Weitere<br />

wichtige Gesichtspunkte für die Beurteilung <strong>de</strong>r Zulässigkeit sind Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r natürlichen<br />

Eigenart <strong>de</strong>r Landschaft sowie die Verunstaltung <strong>de</strong>s Orts- und Landschaftsbil<strong>de</strong>s. Auch<br />

die Darstellung von einer o<strong>de</strong>r mehreren Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan steht als<br />

öffentlicher Belang <strong>de</strong>m privilegierten Vorhaben entgegen.<br />

Bis zum Inkrafttreten <strong>de</strong>s in Aufstellung befindlichen Regionalplans 2020, <strong>de</strong>r neue Eignungsgebiete<br />

festsetzen und so wie<strong>de</strong>r eine Konzentrationswirkung entfalten wird, liegt es an <strong>de</strong>n<br />

Städten und Gemein<strong>de</strong>n, eigene Regelungen für die Standorte von Win<strong>de</strong>nergieanlagen zu treffen.<br />

Die Stadt Teltow hält es für erfor<strong>de</strong>rlich, bis zum Inkrafttreten <strong>de</strong>s in Aufstellung befindlichen<br />

integrierten Regionalplans, die Ansiedlung von Windkraftanlagen in ihrem Gebiet durch einen<br />

sachlichen Teil-Flächennutzungsplan zu steuern. Mit <strong>de</strong>r Darstellung von Konzentrationszonen<br />

für die Win<strong>de</strong>nergienutzung sollen Konflikte mit an<strong>de</strong>ren Nutzungen und die Beeinträchtigung<br />

von Natur und Landschaft minimiert wer<strong>de</strong>n.<br />

1.2 Anfor<strong>de</strong>rung an Konzentrationszonen<br />

Die positive Standortzuweisung mit Konzentrationszonen in einem Flächennutzungsplan geht<br />

einher mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Gemein<strong>de</strong>gebiet. Diese Ausschlusswirkung<br />

trägt rechtlich nur dann, wenn ihr ein schlüssiges Planungskonzept zu Grun<strong>de</strong> liegt, das sich auf<br />

<strong>de</strong>n gesamten Außenbereich <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>gebietes erstreckt. Es muss dargelegt wer<strong>de</strong>n, welche<br />

Erwägungen zur positiven Standortzuweisung als auch zum Ausschluss für das übrige Gemein<strong>de</strong>gebiet<br />

geführt haben.<br />

Diese Zuweisung von Flächen muss durch städtebauliche Grün<strong>de</strong> legitimiert wer<strong>de</strong>n. Es ist unzulässig,<br />

das gesamte Gemein<strong>de</strong>gebiet für die Win<strong>de</strong>nergienutzung zu sperren und genauso wenig<br />

dürfen ungeeignete Flächen ausgewiesen wer<strong>de</strong>n. Flächen gelten als geeignet, wenn die<br />

Windverhältnisse einen Anlagenbetrieb ermöglichen und die Netzanbindungskosten als tragbar<br />

erscheinen. Allerdings muss die Fläche nicht die bestmögliche Ausnutzung gewährleisten.<br />

Die Gemein<strong>de</strong> ist nicht dazu verpflichtet, all diejenigen Bereiche als Konzentrationszonen für die<br />

Win<strong>de</strong>nergienutzung darzustellen, die sich tatsächlich und rechtlich dafür eignen. Der Gesetzgeber<br />

bringt durch die Privilegierung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB


Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 4<br />

einerseits zum Ausdruck, dass <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergienutzung im Außenbereich b<strong>ev</strong>orzugt Raum gegeben<br />

wer<strong>de</strong>n soll. An<strong>de</strong>rerseits wird durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch berücksichtigt, dass<br />

die massenhafte Errichtung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen ohne Planung zu einer unerwünschten<br />

„Verspargelung“ <strong>de</strong>r Außenbereichslandschaft führen wür<strong>de</strong>n. Eine Verpflichtung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>,<br />

alle Außenbereichszonen, die für die Nutzung <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergie in Betracht kommen, als<br />

Konzentrationszonen festzusetzen, wür<strong>de</strong> somit <strong>de</strong>r gesetzgeberischen Wertung zuwi<strong>de</strong>r laufen.<br />

1.3 Vorgehensweise<br />

Aufgrund <strong>de</strong>r Privilegierung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen muss zunächst davon ausgegangen wer<strong>de</strong>n,<br />

dass <strong>de</strong>r gesamte Außenbereich <strong>de</strong>r Stadt für die Win<strong>de</strong>nergienutzung in Betracht kommt.<br />

Im vorliegen<strong>de</strong>n sachlichen Teil-Flächennutzungsplan wer<strong>de</strong>n nach einer mehrstufigen und für<br />

das gesamte Gebiet einheitlich angewandten Metho<strong>de</strong> die geeigneten Standorte ermittelt und als<br />

Konzentrationszonen festgelegt.<br />

Im ersten Schritt wer<strong>de</strong>n diejenigen Flächen ermittelt, die sich für die Win<strong>de</strong>nergie aufgrund<br />

vorhan<strong>de</strong>ner Nutzungen und Schutzansprüchen nicht eignen. Diese Tabubereiche lassen sich in<br />

zwei Kategorien einteilen. In die „harten Tabubereiche“, in <strong>de</strong>nen die Errichtung und <strong>de</strong>r Betrieb<br />

von Win<strong>de</strong>nergieanlagen aus tatsächlichen o<strong>de</strong>r rechtlichen Grün<strong>de</strong>n schlechthin ausgeschlossen<br />

ist und in „weiche Tabubereiche“, in <strong>de</strong>nen die Errichtung und <strong>de</strong>r Betrieb von Win<strong>de</strong>nergieanlagen<br />

zwar tatsächlich und rechtlich möglich ist, in <strong>de</strong>nen nach <strong>de</strong>n städtebaulichen Vorstellungen,<br />

die die Gemein<strong>de</strong>n anhand eigener Kriterien entwickeln dürfen, aber keine Anlagen aufgestellt<br />

wer<strong>de</strong>n sollen. Nach Abzug <strong>de</strong>r harten und weichen Tabubereiche verbleiben die sogenannten<br />

Potenzialflächen, die für die Darstellung als Konzentrationszonen im sachlichen Teil-<br />

Flächennutzungsplan in Betracht kommen.<br />

Die nach Abzug <strong>de</strong>r Tabubereiche verbleiben<strong>de</strong>n Potenzialflächen wer<strong>de</strong>n im zweiten Arbeitsschritt<br />

auf Positivkriterien und Restriktionen geprüft. Hierzu zählen u.a. die Windhöffigkeit,<br />

Schattenwurf, Bau- und Bo<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nkmale, Natur<strong>de</strong>nkmale und Restriktionsbereiche um Brutstandorte<br />

störungssensibler Vogelarten. Auf dieser Grundlage wird unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s<br />

Abwägungsgebotes entschie<strong>de</strong>n, welche Potenzialflächen schließlich als Konzentrationszonen<br />

für die Win<strong>de</strong>nergienutzung im sachlichen Teil-Flächennutzungsplan dargestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die beschriebene Vorgehensweise ergibt sich aus <strong>de</strong>r Rechtssprechung zu Anfor<strong>de</strong>rungen an<br />

sachliche Teilflächennutzungsplänen zur Steuerung <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergienutzung (vgl. u.a. OVG<br />

Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg, Urteil vom 24.03.2011, 2 B 24.09).<br />

2 Vorgaben <strong>de</strong>r Raumordnung<br />

2.1 Lan<strong>de</strong>splanung<br />

Die Vorgaben <strong>de</strong>r gemeinsamen Lan<strong>de</strong>splanung <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r Berlin und Bran<strong>de</strong>nburg stellen<br />

grundlegen<strong>de</strong> planerische Rahmenbedingungen für <strong>de</strong>n sachlichen Teil-Flächenutzungsplan dar.<br />

Mit Inkrafttreten <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sentwicklungsplans Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg (LEP B-B) am 15. Mai 2009<br />

sind die darin enthaltenen Ziele <strong>de</strong>r Raumordnung im Aufstellungsverfahren zu beachten. Im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r lan<strong>de</strong>splanerischen Vorgaben ist außer<strong>de</strong>m das Lan<strong>de</strong>sentwicklungsprogramm<br />

(LEPro) von 2007 zu berücksichtigen.


Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 5<br />

Steuerung <strong>de</strong>r Freiraumentwicklung<br />

Das Lan<strong>de</strong>sentwicklungsprogramm <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r Berlin und Bran<strong>de</strong>nburg (LEPro 2007) sieht vor,<br />

dass die Inanspruchnahme und Zerschneidung <strong>de</strong>s Freiraums, insbeson<strong>de</strong>re von großräumig unzerschnittenen<br />

Freiräumen, vermie<strong>de</strong>n und Freiräume mit hochwertigen Schutz-, Nutz- und sozialen<br />

Funktionen in einem Freiraumverbund entwickelt wer<strong>de</strong>n. (LEPro § 6 Abs. 2 und Abs. 4)<br />

Im Lan<strong>de</strong>sentwicklungsplan Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg (LEP B-B) wer<strong>de</strong>n diese Anfor<strong>de</strong>rungen konkretisiert.<br />

Beson<strong>de</strong>rs hochwertige Freiräume wer<strong>de</strong>n im Freiraumverbund gesichert und entwickelt.<br />

Raumbe<strong>de</strong>utsame Inanspruchnahmen sowie Neuzerschneidungen durch Infrastrukturtrassen,<br />

die die Entwicklung o<strong>de</strong>r Funktion <strong>de</strong>s Freiraumverbun<strong>de</strong>s beeinträchtigen, sind im Freiraumverbund<br />

regelmäßig ausgeschlossen (5.2 (Z)). In <strong>de</strong>r <strong>Begründung</strong> dazu wird ausgeführt,<br />

dass auch großflächige Einrichtungen <strong>de</strong>r technischen Infrastruktur wie Win<strong>de</strong>nergieanlagen in<br />

<strong>de</strong>r Gebietskulisse <strong>de</strong>s Freiraumverbun<strong>de</strong>s regelmäßig ausgeschlossen sind. Innerhalb <strong>de</strong>s Gebietes<br />

<strong>de</strong>r Stadt Teltow stellt <strong>de</strong>r LEP B-B keine Flächen für <strong>de</strong>n Freiraumverbund dar.<br />

Energiegewinnung<br />

Der neue Lan<strong>de</strong>sentwicklungsplan Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg (LEP B-B) hat die Herausfor<strong>de</strong>rung angenommen,<br />

seinerseits einen Beitrag zur integrierten Klima- und Energiepolitik <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s zu<br />

leisten. So wird ausgeführt, dass die Nutzung bzw. Gewinnung <strong>de</strong>r einheimischen Energiepotenziale<br />

(konventionelle Energien, z. B. Braunkohle sowie regenerative Energien, z.B. Win<strong>de</strong>nergie,<br />

Solarenergie, Bioenergie, Geothermie) eine erhebliche energiesichern<strong>de</strong> und wirtschaftliche Be<strong>de</strong>utung<br />

für <strong>de</strong>n gemeinsamen Planungsraum hat. Hinsichtlich <strong>de</strong>r Klimaschutzziele sollen zu<strong>de</strong>m<br />

erneuerbare Energien beson<strong>de</strong>rs entwickelt und geför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Die Nutzung dieser E-<br />

nergiepotenziale kann durch ihre spezifischen Wirkungen und Ansprüche gegenüber an<strong>de</strong>ren<br />

Raumfunktionen und -nutzungen die räumliche Entwicklung und Funktion eines Gebietes erheblich<br />

beeinflussen. In diesem Zusammenhang stellt <strong>de</strong>r LEP B-B folgen<strong>de</strong> Grundsätze auf:<br />

- Die Gewinnung einheimischer Energieträger soll als wichtiges wirtschaftliches Energiepotenzial<br />

räumlich gesichert wer<strong>de</strong>n. Nutzungskonflikte sollen hierbei minimiert wer<strong>de</strong>n<br />

(6.9 (G)).<br />

- Für Vorhaben <strong>de</strong>r technischen Infrastruktur, Ver- und Entsorgung sowie Energieerzeugung<br />

im Außenbereich sollen entsprechend vorgeprägte, raumverträgliche Standorte vorrangig<br />

mit- o<strong>de</strong>r nachgenutzt wer<strong>de</strong>n (6.8.2 (G)).<br />

2.2 Regionalplanung<br />

Seitens <strong>de</strong>r Regionalplanung bestehen <strong>de</strong>rzeit keine rechtsverbindlichen Vorgaben. Nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

Regionalplan Havelland-Fläming im Jahr 2002 unwirksam wur<strong>de</strong>, hat das Oberverwaltungsgericht<br />

Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg in seinem Urteil vom 14.09.2010 auch <strong>de</strong>n sachlichen Teilplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“<br />

für unwirksam erklärt.<br />

Seitens <strong>de</strong>r Regionalversammlung ist die Aufstellung eines integrierten Regionalplanes 2020<br />

eingeleitet wor<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r auch Eignungsgebiete für die Win<strong>de</strong>nergienutzung festsetzen wird. Bislang<br />

liegt ein überarbeiteter Arbeitsstand vom 10.10.2011 vor, <strong>de</strong>r die Grundlage <strong>de</strong>s Scopingverfahrens<br />

(frühzeitige Beteiligung zu Umweltaspekten) bil<strong>de</strong>t. In diesem Arbeitsstand ist im<br />

Gebiet <strong>de</strong>r Stadt Teltow kein Eignungsgebiet o<strong>de</strong>r Suchraum für die Win<strong>de</strong>nergienutzung enthalten.<br />

Solange <strong>de</strong>r Regionalplan noch nicht als Satzung vorliegt, besteht kein formales Anpassungsgebot<br />

für die kommunale Planung. Die in Aufstellung befindlichen raumordnerischen Ziele sind<br />

jedoch als sonstige Erfor<strong>de</strong>rnisse bei <strong>de</strong>r Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen.


Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 6<br />

3 Tabubereiche für die Win<strong>de</strong>nergienutzung<br />

3.1 Siedlungsgebiete<br />

3.1.1 Grundlagen (Schall, Schattenwurf und optische Bedrängung)<br />

Windkraftanlagen verursachen Schall- und optische Emissionen, sie können die Aufmerksamkeit<br />

bin<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r gar bedrängend wirken. Dadurch können sie die gesun<strong>de</strong>n Wohn- und Arbeitsverhältnisse<br />

negativ beeinflussen. Daher wer<strong>de</strong>n Schutzabstän<strong>de</strong> zu Wohngebäu<strong>de</strong>n und Siedlungsflächen<br />

erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Tabubereiche sind sowohl die vorhan<strong>de</strong>nen als auch die geplanten Siedlungsflächen<br />

zu berücksichtigen. Grundlage für die Erfassung und Einstufung <strong>de</strong>r Siedlungsflächen<br />

bil<strong>de</strong>n die Flächennutzungspläne und Bebauungspläne <strong>de</strong>r Stadt Teltow sowie <strong>de</strong>r Nachbargemein<strong>de</strong>n<br />

Stahnsdorf und Kleinmachnow. Da in Großbeeren kein Flächennutzungsplan existiert,<br />

wird hier <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>entwicklungsplan 2020 herangezogen. Die Auswertung <strong>de</strong>s Flächenutzungsplanes<br />

<strong>de</strong>r Stadt Berlin ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich, da <strong>de</strong>r nördliche Teil von Teltow bereits<br />

durch die Siedlungsgebiete <strong>de</strong>r Stadt Teltow selbst als Tabubereich feststeht und die Schutzabstän<strong>de</strong><br />

zu Berliner Siedlungsflächen mit Sicherheit keine zusätzlichen Tabubereiche ausbil<strong>de</strong>n<br />

können. Die nicht in <strong>de</strong>n Flächennutzungsplänen dargestellten Siedlungsnutzungen wur<strong>de</strong>n auf<br />

Grundlage <strong>de</strong>r Topografischen Karte im Maßstab 1:10.000 und durch Luftbildauswertung erfasst.<br />

Entsprechend <strong>de</strong>r aktuellen Rechtssprechung zu sachlichen Teilflächennutzungsplänen „Wind“<br />

(OVG Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg, Urteil vom 24.03.2011, 2 B 24.09) wird auch bei <strong>de</strong>n Schutzabstän<strong>de</strong>n<br />

zu Siedlungsflächen zwischen harten und weichen Tabubereichen unterschie<strong>de</strong>n.<br />

Die harten Tabubereiche ergeben sich aus <strong>de</strong>n Abstän<strong>de</strong>n, die zur Einhaltung <strong>de</strong>r Grenzwerte <strong>de</strong>r<br />

TA Lärm bei <strong>de</strong>rzeit üblichen Anlagen bzw. zur Vermeidung optischer Bedrängung erfor<strong>de</strong>rlich<br />

sind. Es wird davon ausgegangen, dass <strong>de</strong>r typische Schalleistungspegel mo<strong>de</strong>rner Anlagen bei<br />

etwa 103 dB(A) liegt. Als typische Anlagenhöhe wer<strong>de</strong>n 150 m zu Grun<strong>de</strong> gelegt. Zu<strong>de</strong>m wird<br />

von einem Windpark mittlerer Größe mit 6 Anlagen ausgegangen. Größere Anlagenkonstellationen<br />

wer<strong>de</strong>n aufgrund <strong>de</strong>r angestrebten Ermittlung von Min<strong>de</strong>stabstän<strong>de</strong>n im Sinne harter Tabubereiche<br />

bewusst nicht angenommen.<br />

Die weichen Tabubereiche berücksichtigen <strong>de</strong>n Trend zu höheren und leistungsstärkeren Anlagen.<br />

Hierbei wur<strong>de</strong>n Schalleistungspegel von 105 bis 106 dB(A) und eine Anlagenhöhe von<br />

200 m zu Grun<strong>de</strong> gelegt.<br />

Lärm<br />

Bei Win<strong>de</strong>nergieanlagen han<strong>de</strong>lt es sich um Anlagen im Sinne <strong>de</strong>s § 3 Abs. 5 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>simmissionsschutzgesetzes<br />

(BImSchG). Zur Errichtung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen sind daher die immissionsschutzrechtlichen<br />

Vorschriften <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s zu beachten. Für die Bewertung<br />

<strong>de</strong>r Schallimmissionen ist die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) rel<strong>ev</strong>ant.<br />

Dabei ist von einer abgestuften Schutzwürdigkeit <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen Baugebiete bzw. Nutzungen<br />

auszugehen. Diese Richtwerte dürfen am Immissionsort, also innerhalb <strong>de</strong>s Siedlungsbereiches<br />

nicht überschritten wer<strong>de</strong>n. Da Win<strong>de</strong>nergieanlagen in <strong>de</strong>r Regel auch nachts betrieben wer<strong>de</strong>n,<br />

ist die Einhaltung <strong>de</strong>r nächtlichen, <strong>de</strong>utlich geringeren Richtwerte maßgebend.


Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 7<br />

Richtwerte <strong>de</strong>r TA Lärm:<br />

Ausweisung Richtwert (Tag) Richtwert (Nacht)<br />

Industriegebiete 70 dB(A) 70 dB(A)<br />

Gewerbegebiete 65 dB(A) 50 dB(A)<br />

Dorf- und Mischgebiete 60 dB(A) 45 dB(A)<br />

Allgemeine Wohngebiete 55 dB(A) 40 dB(A)<br />

Reine Wohngebiete 50 dB(A) 35 dB(A)<br />

Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten 45 dB(A) 35 dB(A)<br />

Zur Einhaltung <strong>de</strong>r Richtwerte müssen die Win<strong>de</strong>nergieanlagen bzw. die Windparks ausreichen<strong>de</strong><br />

Abstän<strong>de</strong>n zu <strong>de</strong>n Immissionsorten einhalten. Der notwendige Abstand ist dabei abhängig<br />

vom Anlagentyp sowie <strong>de</strong>r Anzahl und Anordnung <strong>de</strong>r Anlagen eines Windparks.<br />

Nach Aussage <strong>de</strong>s LUGV liegt <strong>de</strong>r typische Schalleistungspegel mo<strong>de</strong>rner Anlagen bei etwa<br />

103 dB(A). Das Lan<strong>de</strong>sumweltamt NRW hat in Materialien Nr. 63 „Win<strong>de</strong>nergieanlagen und<br />

Immissionsschutz“ Ausbreitungsrechnungen für Win<strong>de</strong>nergieanlagen mit einem solchen Schallleistungspegel<br />

vorgenommen.<br />

Im Umfeld eines mittleren Windparks, hier einer Konzentrationsfläche für Win<strong>de</strong>nenergieanlagen<br />

mit 7 Anlagen mit einem Schallleistungspegel von jeweils 103 dB(A) ergab die Ausbreitungsrechnung<br />

folgen<strong>de</strong> Abstän<strong>de</strong> und Kurven gleichen Beurteilungspegels. Die Abstän<strong>de</strong> gelten<br />

für die Immissionsorte in Hauptwindrichtung.<br />

45 dB(A) in 440 m Abstand<br />

40 dB(A) in 740 m Abstand<br />

35 dB(A) in 1.100 m Abstand.


Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 8<br />

Abbildung: Veranschaulichung <strong>de</strong>r Schallausbreitung und Ableitung von Schutzabstän<strong>de</strong>n<br />

(Quelle: Lan<strong>de</strong>sumweltamt NRW, Materialien Nr. 63 „Win<strong>de</strong>nergieanlagen und Immissionsschutz“)<br />

Mit Hilfe <strong>de</strong>r Ergebnisse <strong>de</strong>r Studie wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong> harte Tabubereiche bzw. Min<strong>de</strong>stabstän<strong>de</strong><br />

festgelegt, die zur Einhaltung <strong>de</strong>r Grenzwerte <strong>de</strong>r TA Lärm bei <strong>de</strong>rzeit üblichen Anlagen notwendig<br />

sind:<br />

- Kerngebiet, Dorfgebiet und Mischgebiet: 450 m<br />

- allgemeines Wohngebiet und Kleinsiedlungsgebiet: 750 m<br />

- reines Wohngebiet: 1.100 m<br />

- Kurgebiet, Krankenhäuser und Pflegeanstalten: 1.100 m<br />

Zur Ermittlung <strong>de</strong>r weichen Tabubereiche, die höhere und leistungsstärkere Anlagen mit Schalleistungspegeln<br />

von 105/106 dB(A) berücksichtigen, wur<strong>de</strong> auf die gemeinsame Handlungsempfehlung<br />

<strong>de</strong>s Sächsischen Staatsministeriums <strong>de</strong>s Inneren und <strong>de</strong>s Sächsischen Staatsministeriums<br />

für Umwelt und Landwirtschaft zur Zulassung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen (2007) zurückgegriffen.<br />

In <strong>de</strong>r Handlungsempfehlung wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>taillierte Orientierungswerte für Min<strong>de</strong>stabstän<strong>de</strong> zu<br />

Baugebieten benannt. Dabei han<strong>de</strong>lt es sich um berechnete Min<strong>de</strong>stabstän<strong>de</strong> für verschie<strong>de</strong>ne<br />

Windpark-Planfälle, bei <strong>de</strong>nen die Richtwerte <strong>de</strong>r TA Lärm eingehalten wer<strong>de</strong>n. Die Berechnung<br />

<strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stabstän<strong>de</strong> erfolgte ausgehend von <strong>de</strong>n Schalleistungspegeln <strong>de</strong>r Anlagen unter Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>r für die jeweilige Gebietseinstufung zulässigen Immissionsrichtwerte.<br />

Für mittlere Windparks mit sechs Anlagen mit einem Schallleistungspegel von jeweils<br />

105 db(A) ist danach von einem Min<strong>de</strong>stregelabstand von 1350 m zu reinen Wohngebieten und


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950 m zu allgemeinen Wohngebieten. Bei <strong>de</strong>r Berechnung wur<strong>de</strong> von einer Nabenhöhe von<br />

100 m, einem Rotordurchmesser von 82 m und Dreiecksanordnung <strong>de</strong>r Anlagen ausgegangen.<br />

Bei noch leistungsstärkeren Anlagen (hier Leistungsklasse ≥ 2,5 MW) mit einem Schalleistungspegel<br />

von 106 db(A) betragen die ermittelte Min<strong>de</strong>stregelabstand für mittlere Windparks mit<br />

sechs Anlagen zu reinen Wohngebieten 1.450 m und zu allgemeinen Wohngebieten 1.050 m. Für<br />

diese höhere Leistungsklasse wur<strong>de</strong>n als Parameter eine Nabenhöhe 100 m, ein Rotordurchmesser<br />

von 90 m, ein Schallleistungspegel von 106 db(A) und Dreiecksanordnung <strong>de</strong>r Anlagen angenommen.<br />

Für Misch-/Dorfgebiete wird in bei<strong>de</strong>n Fällen ein Min<strong>de</strong>stregelabstand von 500 m<br />

angeben, wobei sich dieser nicht aus <strong>de</strong>r TA Lärm son<strong>de</strong>rn aus Problemen durch Licht-<br />

/Schattenwirkung ergibt. Für die Ermittlung <strong>de</strong>r weichen Tabubereiche wird eine Mittlung dieser<br />

Werte vorgenommen. Daraus ergeben sich folgen<strong>de</strong> Abstän<strong>de</strong> als weiche Tabubereiche:<br />

- Kerngebiet, Dorfgebiet und Mischgebiet: 500 m<br />

- allgemeines Wohngebiet und Kleinsiedlungsgebiet: 1.000 m<br />

- reines Wohngebiet: 1.400 m<br />

- Kurgebiet, Krankenhäuser und Pflegeanstalten: 1.400 m<br />

Schattenwurf<br />

Für <strong>de</strong>r Bewertung von Beeinträchtigungen durch Schattenwurf existieren <strong>de</strong>rzeit keine Immissionsgrenzwerte.<br />

Jedoch wird unter Annahme <strong>de</strong>s Worstcase ein Richtwert für die maximale<br />

Beschattungszeit von Immissionsorten von 30 Stun<strong>de</strong>n pro Jahr sowie 30 Minuten pro Tag als<br />

Empfehlung gegeben. Als Worstcase gilt ein fortwährend wolkenloser Himmel, eine für die Bewegungen<br />

<strong>de</strong>s Rotors ständig ausreichen<strong>de</strong> Windstärke und eine Windrichtung, bei <strong>de</strong>r die Rotorkreisfläche<br />

senkrecht zur Sonneneinstrahlung steht. Unter tatsächlichen Bedingungen treten<br />

Beeinträchtigungen durch Schattenwurf im entsprechen<strong>de</strong>n Abstand zu Win<strong>de</strong>nergieanlagen sehr<br />

viel seltener auf, als unter <strong>de</strong>n theoretischen Bedingungen <strong>de</strong>s Worstcase.<br />

Der notwendige Abstand zur Vermeidung erheblicher Belästigungen durch Schattenwurf ist sehr<br />

stark himmelsrichtungsabhängig. Potenzielle Win<strong>de</strong>ignungsflächen westlich und östlich von<br />

Siedlungsgebieten können bezüglich <strong>de</strong>s Schattenwurfs nicht <strong>de</strong>nen in südlicher und erst recht<br />

nicht <strong>de</strong>nen in nördlicher Richtung gleichgesetzt wer<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m können Probleme mit Schattenwurf<br />

z.T. auch durch zeitweiliges Abschalten von Anlagen gelöst wer<strong>de</strong>n.<br />

Eine exakte und himmelsrichtungsabhängige Analyse <strong>de</strong>s Schattenwurfes erfor<strong>de</strong>rt die Kenntnis<br />

einer konkreten Konstellation von WEA und Immissionsorten. Die Ausschlussanalyse besitzt<br />

jedoch zunächst einen ausschließlich immissionsortbezogenen Ansatz zur Ermittlung möglicher<br />

WEA-Standorte. Da die Einstellung eines pauschalen Abstan<strong>de</strong>s zu Siedlungsgebieten aufgrund<br />

möglicher Konflikte durch Schattenwurf nicht gerechtfertigt ist und die Abstän<strong>de</strong> zu Siedlungen<br />

ohnehin maßgeblich durch die Schallproblematik bestimmt wer<strong>de</strong>n, wird an dieser Stelle auf<br />

eine Betrachtung <strong>de</strong>s Schattenwurfes verzichtet. Statt<strong>de</strong>ssen wird bei <strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n Bewertung<br />

<strong>de</strong>r ermittelten Potenzialflächen, also bei bekannter Konstellation von möglichen WEA und<br />

Immissionsorten <strong>de</strong>r Schattenwurf als weitere Restriktion behan<strong>de</strong>lt. Sofern bei diesem Schritt<br />

Konflikte ersichtlich wer<strong>de</strong>n, die auch durch Vermeidungsmaßnahmen voraussichtlich nicht lösbar<br />

sein wer<strong>de</strong>n, wird auf eine Ausweisung von Konzentrationszonen in <strong>de</strong>m betroffenen Bereich<br />

verzichtet. Dem Aspekt <strong>de</strong>s Schattenwurfes wird so in ausreichen<strong>de</strong>m Maß Rechnung getragen.<br />

Optische Bedrängungswirkung<br />

Neben <strong>de</strong>n immissionsschutzfachlichen Aspekten wird auch die optische Bedrängungswirkung<br />

von Win<strong>de</strong>nergieanlagen als weiteres Kriterium für die Abstandsbemessung zu Siedlungsnut-


Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 10<br />

zungen betrachtet. So können Win<strong>de</strong>nergieanlagen je nach Anlagengröße und Abstand zu <strong>de</strong>n<br />

maßgeblichen Nachbargrundstücken bedrängend wirken. Auch die Drehbewegung <strong>de</strong>r Rotorblätter<br />

und die Befeuerung kann Unruhe auslösen und dadurch eine optische Beeinträchtigung bzw.<br />

Bedrängung <strong>de</strong>s Nachbarbereichs bewirken.<br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>r optischen Bedrängungswirkung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen hat <strong>de</strong>r 8. Senat <strong>de</strong>s<br />

Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 24. Juni<br />

2010 wie<strong>de</strong>rholt folgen<strong>de</strong> grobe Richtwerte festgestellt, die eine Orientierung für die Rechtsanwendung<br />

geben und eine hinreichend sichere Beurteilung bei <strong>de</strong>r Einzelfallprüfung ermöglichen<br />

sollen. Beträgt <strong>de</strong>r Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage min<strong>de</strong>stens<br />

das Dreifache <strong>de</strong>r Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) <strong>de</strong>r geplanten Anlage, dürfte<br />

die Einzelfallprüfung überwiegend zu <strong>de</strong>m Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch<br />

bedrängen<strong>de</strong> Wirkung zu Lasten <strong>de</strong>r Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand<br />

treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung <strong>de</strong>r Anlage so weit in <strong>de</strong>n Hintergrund,<br />

dass ihr in <strong>de</strong>r Regel keine beherrschen<strong>de</strong> Dominanz und keine optisch bedrängen<strong>de</strong> Wirkung<br />

gegenüber <strong>de</strong>r Wohnbebauung zukommt. Ist <strong>de</strong>r Abstand geringer als das Zweifache <strong>de</strong>r Gesamthöhe<br />

<strong>de</strong>r Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch<br />

bedrängen<strong>de</strong>n Wirkung <strong>de</strong>r Anlage gelangen.<br />

Auf <strong>de</strong>r Grundlage dieses Beschlusses wer<strong>de</strong>n zum Ausschluss von optischen Bedrängungswirkungen<br />

harte und weiche Tabubereiche festgesetzt. Als harter Tabubereich wird ein Abstand von<br />

300 m <strong>de</strong>finiert, <strong>de</strong>r sich von <strong>de</strong>r zweifachen Höhe <strong>de</strong>rzeit typischer Anlagen mit einer Gesamthöhe<br />

von 150 m ableitet. Dieser Abstand ist als absolutes Min<strong>de</strong>stmaß anzusehen, bei <strong>de</strong>ssen<br />

Unterschreitung eine optische Bedrängung stattfin<strong>de</strong>t. Da sich <strong>de</strong>r Beschluss auf ein Wohnhaus<br />

bezieht, greift <strong>de</strong>r harte Tabubereich ausschließlich für Bauflächen, die <strong>de</strong>m Wohnen dienen<br />

(§§ 3 bis 7 BauNVO) sowie Wohnhäuser in Splitterlage. Dieser Tabubereich ist jedoch praktisch<br />

be<strong>de</strong>utungslos, da die Schutzabstän<strong>de</strong> aufgrund von Lärmimmissionen bereits <strong>de</strong>utlich mehr als<br />

300 m betragen.<br />

Der weiche Tabubereich berücksichtigt <strong>de</strong>n Trend zu höheren Anlagen und die Schutzbedürftigkeit<br />

weiterer Nutzungen. Als weicher Tabubereich wird die dreifache Höhe zukünftig Anlagen<br />

(200 m) <strong>de</strong>finiert. Dies entspricht einem Abstand von 600 m. Bei diesem Abstand kann eine optisch<br />

bedrängen<strong>de</strong> Wirkung laut <strong>de</strong>m obigen Beschluss in <strong>de</strong>r Regel ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n. Der<br />

weiche Tabubereich soll neben Bauflächen, die <strong>de</strong>m Wohnen dienen sowie Wohnhäusern in<br />

Splitterlage auch für Bau- und Grünflächen angewandt wer<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>r Erholung dienen o<strong>de</strong>r in<br />

an<strong>de</strong>rer Weise einen Anspruch auf ein gewisses Maß an Ungestörtheit besitzen (z.B. Kleingärten,<br />

Friedhöfe).<br />

Abstandsempfehlungen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Bran<strong>de</strong>nburg<br />

Der Gemeinsame Erlass <strong>de</strong>s Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung und <strong>de</strong>s Ministeriums<br />

für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 16. Juni 2009 enthält <strong>de</strong>n<br />

Hinweis für die Regionalplanung, dass bei <strong>de</strong>r Abgrenzung <strong>de</strong>r Eignungsgebiete für die Win<strong>de</strong>nergienutzung<br />

<strong>de</strong>r Kriterienkatalog zum Schutz <strong>de</strong>r Menschen pauschale Abstän<strong>de</strong> zu Wohnsiedlungen<br />

aufnehmen kann. Es wird empfohlen, von einem Abstand von 1.000 Metern zu vorhan<strong>de</strong>nen<br />

o<strong>de</strong>r geplanten, gemäß §§ 3 bis 7 <strong>de</strong>r Baunutzungsverordnung <strong>de</strong>m Wohnen dienen<strong>de</strong>n<br />

Gebieten auszugehen. Die Abstän<strong>de</strong> können je nach Lage <strong>de</strong>s Einzelfalls verringert o<strong>de</strong>r vergrößert<br />

wer<strong>de</strong>n. Bei Einzelhäusern und Splittersiedlungen können auch geringere Abstän<strong>de</strong> gerechtfertigt<br />

sein.<br />

Die empfohlenen 1.000 m weichen z.T. <strong>de</strong>utlich von <strong>de</strong>n immissionsschutzfachlichen Schutzabstän<strong>de</strong>n<br />

ab, die u.a. als Richtwerte durch die TA Lärm und die Rechtssprechung vorgegeben wer<strong>de</strong>n.<br />

Im Hinblick auf <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen Schutz von Baugebieten bzw. Bauflächen, aber auch im


Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 11<br />

im Hinblick auf das Ziel, substanziellen Raum für die Entwicklung von Windkraftanlagen zu<br />

schaffen, wird die pauschale Abstandsempfehlung <strong>de</strong>s Erlasses bei <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Planung<br />

nicht übernommen. Vielmehr wer<strong>de</strong>n differenzierte Abstän<strong>de</strong> zu Siedlungsnutzungen zu Grun<strong>de</strong><br />

gelegt, die sich an <strong>de</strong>n jeweiligen immissionsschutzfachlichen Schutzabstän<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r aktuellen<br />

Rechtssprechung orientieren.<br />

3.1.2 Wohnbauflächen<br />

Für allgemeine Wohngebiete wird, wie oben dargelegt, ein Abstand von rd. 750 m notwendig,<br />

um für einen Windpark mittlerer Größe und heute üblichen Anlagen mit Schalleistungspegeln<br />

von 103 dB(A) die Richtwerte <strong>de</strong>r TA Lärm einzuhalten. Für reine Wohngebiete liegt <strong>de</strong>r notwendige<br />

Abstand bei 1.100 m. Bei diesen Abstän<strong>de</strong>n können auch optische Bedrängungswirkungen<br />

(Abstand mehr als das Fünffache bzw. Siebenfache <strong>de</strong>r Gesamthöhe üblicher Windkraftanlagen)<br />

ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

Die vorliegen<strong>de</strong>n Flächennutzungspläne und <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>entwicklungsplan Großbeeren nehmen<br />

noch keine Differenzierung in reine, allgemeine bzw. beson<strong>de</strong>re Wohngebiete vor, son<strong>de</strong>rn<br />

stellen Wohnbauflächen dar. Eine Ausnahme bil<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r FNP <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Kleinmachnow sowie<br />

die beson<strong>de</strong>ren Wohngebiete in <strong>de</strong>r Altstadt Teltow. Daher wur<strong>de</strong>n ergänzend Bebauungspläne<br />

ausgewertet, soweit diese vorlagen. In <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Teltow wur<strong>de</strong>n in Bebauungsplänen<br />

ausschließlich allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Die übrigen, nicht von Bebauungsplänen<br />

erfassten Wohnbauflächen sind hinsichtlich <strong>de</strong>s Gebietscharakters mit <strong>de</strong>n Bebauungsplangebieten<br />

vergleichbar und wer<strong>de</strong>n daher <strong>de</strong>n allgemeinen Wohngebieten gleichgesetzt. Die beson<strong>de</strong>ren<br />

Wohngebiete in <strong>de</strong>r Altstadt Teltow wer<strong>de</strong>n analog <strong>de</strong>r DIN 18005 hinsichtlich <strong>de</strong>r rel<strong>ev</strong>anten<br />

Schutzbedürftigkeit in <strong>de</strong>r Nacht <strong>de</strong>n allgemeinen Wohngebieten gleichgesetzt.<br />

Es wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong> harte Tabubereiche bestimmt:<br />

- Wohnbauflächen / allgemeine und beson<strong>de</strong>re Wohngebiete: 750 m Abstand<br />

- Reine Wohngebiete: 1.100 m Abstand<br />

Die weichen Tabubereiche berücksichtigen <strong>de</strong>n Trend zu höheren und leistungsstärkeren Anlagen.<br />

Hierbei wur<strong>de</strong>n Schalleistungspegel von 105 bis 106 dB(A) zu Grun<strong>de</strong> gelegt. Daraus ergeben<br />

sich folgen<strong>de</strong> weiche Tabubereiche:<br />

- Wohnbauflächen / allgemeine und beson<strong>de</strong>re Wohngebiete: 1.000 m Abstand<br />

- Reine Wohngebiete: 1.400 m Abstand<br />

3.1.3 Gemischte Bauflächen<br />

Für Kern-, Dorf- und Mischgebiete ist bei <strong>de</strong>n getroffenen Annahmen für harte Tabubereiche ein<br />

Abstand von rund 450 m notwendig, um die Richtwerte <strong>de</strong>r TA Lärm einhalten zu können. Die<br />

Flächennutzungspläne nehmen als vorbereiten<strong>de</strong> Bauleitpläne vielfach noch keine Differenzierung<br />

in Kern-, Dorf- und Mischgebiete vor, son<strong>de</strong>rn stellen gemischte Bauflächen dar. Da sich<br />

jedoch für alle drei Baugebietstypen, die aus <strong>de</strong>n gemischten Bauflächen entwickelt wer<strong>de</strong>n können,<br />

dieselben Abstän<strong>de</strong> ergeben, wird ein einheitlicher harter Tabubereich von 450 m angesetzt.<br />

Der Trend zu höheren und leistungsstärkeren Anlagen erfor<strong>de</strong>rt einen weichen Tabubereich von<br />

600 m (Dreifache <strong>de</strong>r Gesamthöhe zukünftiger Anlagen), um Probleme mit Lärmimmissionen<br />

und optischer Bedrängungswirkung ausschließen zu können.


Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 12<br />

3.1.4 Wohnnutzungen im Außenbereich / Splittersiedlungen<br />

Wohnnutzungen im Außenbereich bzw. Splittersiedlungen wer<strong>de</strong>n bei Genehmigungen nach<br />

<strong>de</strong>m BImSchG hinsichtlich ihres Schutzanspruches regelmäßig <strong>de</strong>n Misch- bzw. Dorfgebieten<br />

gleichgesetzt. Daher wird für diese Nutzungen ebenfalls ein harter Tabubereich von 450 m und<br />

ein weicher von 600 m angewandt. Zu <strong>de</strong>n Wohnnutzungen im Außenbereich zählen auch die<br />

Wochenend-/Ferienhausgebiete, die im FNP nicht als Baufläche (Son<strong>de</strong>rgebiet/-baufläche) dargestellt<br />

wur<strong>de</strong>n.<br />

3.1.5 Gewerbliche Bauflächen<br />

Die gewerblichen Bauflächen besitzen im Gegensatz zu <strong>de</strong>n Baugebieten, die <strong>de</strong>m Wohnen dienen,<br />

einen geringeren Schutzanspruch gegenüber Lärmimmissionen. Für die Festlegung <strong>de</strong>s<br />

Schutzabstan<strong>de</strong>s muss unterschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, inwieweit Wohnungen/Wohnräume i. S. §8(3)<br />

Nr.1 BauNVO (sogenannte Betriebsleiterwohnungen) zulässig bzw. vorhan<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r nicht.<br />

Nur wenn Betriebsleiterwohnungen vorhan<strong>de</strong>n bzw. zulässig sind, lässt sich aufgrund <strong>de</strong>s geringeren<br />

Nacht-Richtwertes ein Schutzabstand begrün<strong>de</strong>n. Nach <strong>de</strong>rzeitigem Kenntnisstand trifft<br />

dies auf alle gewerblichen Bauflächen mit Ausnahme <strong>de</strong>r GI-Fläche südöstlich <strong>de</strong>s Regionalbahnhofs<br />

Teltow zu. Für diese Flächen wird ein harter Tabubereich von 250 m und ein weicher<br />

Tabubereich von 300 m festgelegt. Ein Abstand zum Schutz vor optischer Bedrängungswirkung<br />

ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

3.1.6 Landwirtschaftliche Betriebsstandorte<br />

Die landwirtschaftlichen Betriebsstandorte wer<strong>de</strong>n aufgrund <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen Nutzung als Tabubereiche<br />

für die Win<strong>de</strong>nergienutzung eingestuft. Es wird davon ausgegangen, dass keine Wohnfunktionen<br />

vorhan<strong>de</strong>n sind und somit in <strong>de</strong>r Nacht kein Schutzanspruch für Immissionen nach<br />

TA Lärm besteht. Der Schutzanspruch am Tag kann <strong>de</strong>n von Gewerbegebieten von 65 dB(A)<br />

gleichgesetzt wer<strong>de</strong>n. Bei diesem Wert lässt sich aus Lärmschutzgrün<strong>de</strong>n kein Abstandserfor<strong>de</strong>rnis<br />

ableiten. Auch optische Bedrängungswirkungen können hier ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

3.1.7 Flächen für Ver- und Entsorgung<br />

Die Flächen für Ver- und Entsorgung stellen aufgrund <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen Nutzung Tabubereiche<br />

für die Win<strong>de</strong>nergienutzung dar. Der Schutzanspruch kann <strong>de</strong>nen von gewerblichen Bauflächen<br />

gleichgesetzt wer<strong>de</strong>n. Im Gegensatz zu <strong>de</strong>n gewerblichen Bauflächen wird jedoch eine Wohnnutzung<br />

(Betriebsleiterwohnungen) ausgeschlossen. Ein Abstand aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Lärmschutzes<br />

o<strong>de</strong>r optischer Bedrängungswirkung ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

3.1.8 Son<strong>de</strong>rbauflächen<br />

Die im Untersuchungsgebiet dargestellten Son<strong>de</strong>rbauflächen bzw. Son<strong>de</strong>rgebiete besitzen sehr<br />

unterschiedliche Schutzwürdigkeiten und wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>shalb differenziert behan<strong>de</strong>lt.<br />

Son<strong>de</strong>rbaufläche „Reha“ (Teltow)<br />

Die Son<strong>de</strong>rbaufläche „Reha“ erfasst das Reha-Zentrum Seehof in Teltow. Für die Son<strong>de</strong>rbauflächen<br />

ergibt sich bei <strong>de</strong>n getroffenen Annahmen nach TA Lärm ein harter Tabubereich von<br />

1.100 m und ein weicher Tabubereich von 1.400 m.


Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 13<br />

Son<strong>de</strong>rbaufläche „Diakonie“ (Teltow)<br />

Auf <strong>de</strong>m Gelän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Evangelischen Diakonissenhauses in Teltow sind verschie<strong>de</strong>ne diakonische<br />

und soziale Einrichtungen wie z.B. altersgerechtes Wohnen, Altenpflegeeinrichtungen, Kita<br />

und Schule untergebracht. Aufgrund <strong>de</strong>s Nutzungsmixes wird die Son<strong>de</strong>rbaufläche hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>s Schutzanspruches <strong>de</strong>n allgemeinen Wohngebieten gleichgesetzt. Somit ergibt sich ein harter<br />

Tabubereich von 750 m und ein weicher Tabubereich von 1.000 m.<br />

Son<strong>de</strong>rbauflächen „Forschung“ (Teltow)<br />

Die bei<strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rbauflächen mit <strong>de</strong>r Zweckbestimmung „Forschung“ umfassen <strong>de</strong>n traditionellen<br />

Forschungsstandort Seehof (u.a. Helmholtz-Zentrum Geesthacht, Fraunhofer Institut für angewandte<br />

Polymerforschung) sowie die Lehr- und Versuchsanstalt für Schweinezucht Ruhlsdorf.<br />

Da innerhalb <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rbauflächen auch Wohnnutzungen für Mitarbeiter bzw. Gäste vorhan<strong>de</strong>n<br />

bzw. möglich sind, wird die Fläche hinsichtlich ihres Schutzanspruches <strong>de</strong>n gemischten Bauflächen<br />

gleichgesetzt. Somit ergibt sich ein harter Tabubereich von 450 m und ein weicher Tabubereich<br />

von 600 m.<br />

Son<strong>de</strong>rbauflächen „Hotel“ (Teltow, Stahnsdorf, Großbeeren)<br />

Die Son<strong>de</strong>rbauflächen „Hotel“ wer<strong>de</strong>n hinsichtlich <strong>de</strong>s Schutzanspruches <strong>de</strong>n gemischten Bauflächen<br />

gleichgesetzt, was einem harten Tabubereich von 450 m und einem weichen von 600 m<br />

entspricht.<br />

Son<strong>de</strong>rbauflächen Freizeit/Sport (Stahnsdorf, Großbeeren)<br />

Die bei<strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rbauflächen mit <strong>de</strong>r Zweckbestimmung „Freizeit/Sport“ umfassen die Wassserskianlage<br />

in Großbeeren einschließlich Erweiterungsbereich für ergänzen<strong>de</strong> flächenbezogene<br />

Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie eine Fläche für die Ansiedlung von Sport- und Freizeiteinrichtungen<br />

in Stahnsdorf. Da eine Beherbergungsfunktion nicht ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n kann,<br />

wer<strong>de</strong>n die Flächen hinsichtlich <strong>de</strong>s Schutzanspruches <strong>de</strong>n gemischten Bauflächen gleichgesetzt.<br />

Dies entspricht einem harten Tabubereich von 450 m und einem weichen von 600 m.<br />

Son<strong>de</strong>rbauflächen „Reitsport“ (Stahnsdorf) / „Freizeit Pfer<strong>de</strong>“ (Großbeeren)<br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>r Empfindlichkeit <strong>de</strong>s Reitsportes bzw. <strong>de</strong>r Pfer<strong>de</strong> gegenüber Windkraftanlagen<br />

gibt es stark abweichen<strong>de</strong> Angaben in <strong>de</strong>n recherchierten Quellen. Da die Darstellung als Son<strong>de</strong>rbaufläche<br />

für <strong>de</strong>n Reitsport auch die Entwicklung von Wohn- und Beherbergungsfunktionen<br />

einschließt, wer<strong>de</strong>n die Flächen hinsichtlich <strong>de</strong>s Schutzanspruches <strong>de</strong>n gemischten Bauflächen<br />

gleichgesetzt. Somit ergibt sich ein harter Tabubereich von 450 m und ein weicher Tabubereich<br />

von 600 m.<br />

Son<strong>de</strong>rbaufläche Erholung/Sport (Teltow)<br />

In Ergänzung <strong>de</strong>r benachbarten Sportanlagen sollen am südlichen Ortsrand von Ruhlsdorf weitere<br />

Sport- und Erholungsflächen entstehen. Da in diesem Zusammenhang eine Beherbergungsfunktion<br />

nicht ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n kann, wird die Fläche hinsichtlich <strong>de</strong>s Schutzanspruches<br />

<strong>de</strong>n gemischten Bauflächen gleichgesetzt. Dies entspricht einem harten Tabubereich von 450 m<br />

und einem weichen von 600 m.<br />

Son<strong>de</strong>rbaufläche „Justizvollzugsanstalt“ (Großbeeren)<br />

Die Son<strong>de</strong>rbaufläche erfasst das Gelän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r geplanten Justizvollzugsanstalt (JVA) in <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />

Großbeeren. Der Schutzanspruch <strong>de</strong>r Fläche wird <strong>de</strong>n gemischten Bauflächen gleichge-


Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 14<br />

setzt. Somit ergibt sich ein harter Tabubereich von 450 m und ein weicher Tabubereich von<br />

600 m.<br />

Son<strong>de</strong>rgebiet „Han<strong>de</strong>l“, “Han<strong>de</strong>l/Gärtnerei“ (Stahnsdorf, Teltow)<br />

Für die Son<strong>de</strong>rgebiete mit <strong>de</strong>r Zweckbestimmung „Han<strong>de</strong>l“ bzw. “Han<strong>de</strong>l/Gärtnerei wird davon<br />

ausgegangen, dass diese regelmäßig nur im Tagzeitraum genutzt wer<strong>de</strong>n. Der Schutzanspruch<br />

am Tag kann <strong>de</strong>nen von Gewerbegebieten von 65 dB(A) gleichgesetzt wer<strong>de</strong>n. Bei diesem Wert<br />

lässt sich aus Lärmschutzgrün<strong>de</strong>n kein Abstandserfor<strong>de</strong>rnis ableiten. Auch optische Bedrängungswirkungen<br />

können hier ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

Son<strong>de</strong>rbaufläche „Gärtnerei“ (Teltow)<br />

Die Flächen <strong>de</strong>r ehemaligen Großgärtnerei Immergrün südlich <strong>de</strong>s Blumenviertels (Teltow) sollen<br />

überwiegend für die Ansiedlung von Gärtnereibetrieben zur Verfügung stehen. Zu<strong>de</strong>m sind<br />

innerhalb <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rbaufläche bereits einige Gewerbebetriebe angesie<strong>de</strong>lt. Der Schutzanspruch<br />

<strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rbaufläche kann <strong>de</strong>nen von Gewerbegebieten gleichgesetzt wer<strong>de</strong>n. Es wird davon<br />

ausgegangen, dass eine Wohnnutzung i.S. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauGB (sogenannte Betriebsleiterwohnungen)<br />

vorhan<strong>de</strong>n bzw. zulässig ist. Somit ergibt sich analog zu <strong>de</strong>n gewerblichen Bauflächen<br />

ein harter Tabubereich von 250 m und ein weicher von 300 m.<br />

Son<strong>de</strong>rbaufläche Bun<strong>de</strong>swehr (Teltow)<br />

Der als Lager- und Garagenfläche genutzte Standort soll mittel- bis langfristig aufgegeben wer<strong>de</strong>n<br />

und steht dann einer „zivilen“ Umnutzung zur Verfügung. Denkbar wäre eine Erweiterung<br />

<strong>de</strong>s benachbarten Mischgebietes. Zur Wahrung dieser Entwicklungsoption wird <strong>de</strong>r Schutzanspruch<br />

<strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rbaufläche <strong>de</strong>n gemischten Bauflächen gleichgesetzt, was einem harten Tabubereich<br />

von 450 m und einem weichen von 600 m entspricht.<br />

Son<strong>de</strong>rbaufläche „Ruhen<strong>de</strong>r Verkehr“ (Teltow)<br />

Ein Schutzabstand zu <strong>de</strong>n Flächen aus Lärmschutzgrün<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r zur Vermeidung einer optischer<br />

Bedrängungswirkung ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

3.1.9 Gemeinbedarfsflächen<br />

Für die Gemeinbedarfsflächen mit <strong>de</strong>n Zweckbestimmungen „Öffentliche Verwaltung“, „Kulturellen<br />

Zwecken dienen<strong>de</strong> Gebäu<strong>de</strong> und Einrichtungen“, „Kirche und kirchlichen Zwecken dienen<strong>de</strong><br />

Gebäu<strong>de</strong> und Einrichtungen“, „sozialen Zwecken dienen<strong>de</strong> Gebäu<strong>de</strong> und Einrichtungen“<br />

und „Schule“ wird davon ausgegangen, dass diese regelmäßig nur im Tagzeitraum genutzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Tagschutzanspruch kann <strong>de</strong>n von Mischgebieten mit 60 dB (A) gleichgesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Danach ergäbe sich aus Lärmschutzgrün<strong>de</strong>n ein vernachlässigbar geringer Abstand. Jedoch wird<br />

<strong>de</strong>n Gemeinbedarfsflächen ein Anspruch auf ein gewisses Maß an Ungestörtheit zugestan<strong>de</strong>n<br />

und zum Schutz vor optischen Bedrängungswirkungen ein weicher Tabubereich von 600 m zugeordnet.<br />

Für die Gemeinbedarfsflächen mit <strong>de</strong>r Zweckbestimmung „sportlichen Zwecken dienen<strong>de</strong> Gebäu<strong>de</strong><br />

und Einrichtungen“ wird ebenfalls davon ausgegangen, dass diese regelmäßig nur im Tagzeitraum<br />

genutzt wer<strong>de</strong>n. Es wird jedoch kein Schutzanspruch hinsichtlich Lärm unterstellt.<br />

Vielmehr stellen die Flächen selbst Lärmemittenten dar. Auch optische Bedrängungswirkungen<br />

können hier ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n. Dementsprechend wer<strong>de</strong>n keine Schutzabstän<strong>de</strong> festgelegt.


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Für die Gemeinbedarfsflächen mit <strong>de</strong>r Zweckbestimmung „Feuerwehr“ wer<strong>de</strong>n Wohnnutzungen<br />

ausgeschlossen, wodurch in <strong>de</strong>r Nacht keine geringeren Immissionsgrenzwerte als tags angesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n müssen. Hinsichtlich <strong>de</strong>r Schutzbedürftigkeit wer<strong>de</strong>n die Flächen <strong>de</strong>nen von Gewerbegebieten<br />

(65 dB(A)) gleichgesetzt. Bei diesem Wert lässt sich aus Lärmschutzgrün<strong>de</strong>n kein Abstandserfor<strong>de</strong>rnis<br />

ableiten. Auch optische Bedrängungswirkungen können hier ausgeschlossen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

3.1.10 Grünflächen<br />

Die Grünanlagen sind für die Freizeit- und Erholungsnutzung im unmittelbaren Wohnumfeld<br />

be<strong>de</strong>utsam und beanspruchen zum Teil selbst einen Schutz vor Lärmbelastungen. Es wird davon<br />

ausgegangen, dass diese regelmäßig nur im Tagzeitraum genutzt wer<strong>de</strong>n. Der Tagschutzanspruch<br />

<strong>de</strong>r Grünflächen mit <strong>de</strong>n Zweckbestimmungen „Friedhof“, „Parkanlage“ und „Kleingärten“<br />

ergibt sich aus <strong>de</strong>r DIN 18005 mit 55dB(A). Daraus leitet sich ein harter Tabubereich zum<br />

Schutz vor Lärmimmissionen von 150 m ab. Der weiche Tabubereich wird durch <strong>de</strong>n Schutz vor<br />

optischen Bedrängungswirkungen bestimmt und beträgt 600 m (siehe Abschnitt 3.1.1).<br />

Für die weiteren Grünflächen ergeben sich aus <strong>de</strong>n einschlägigen Regelwerken keine Abstän<strong>de</strong><br />

zum Schutz vor Lärmimmissionen. Jedoch wird <strong>de</strong>n Zweckbestimmungen „Golfplatz“, „Reiten“<br />

und „Spielplatz“ ein Anspruch auf ein gewisses Maß an Ungestörtheit zugestan<strong>de</strong>n und zum<br />

Schutz vor optischen Bedrängungswirkungen ein weicher Tabubereich von 600 m zugeordnet.<br />

Für die Grünflächen mit <strong>de</strong>r Zweckbestimmung „Sportplatz“ wird kein Schutzanspruch hinsichtlich<br />

Lärm abgeleitet. Vielmehr stellen die Flächen selbst Lärmemittenten dar. Auch optische<br />

Bedrängungswirkungen sind hier nicht unterstellbar. Dementsprechend wer<strong>de</strong>n keine Schutzabstän<strong>de</strong><br />

festgelegt.<br />

3.1.11 Sonstige Siedlungsnutzungen<br />

Die folgen<strong>de</strong>n Siedlungsnutzungen sind in <strong>de</strong>n Flächennutzungsplänen we<strong>de</strong>r als Bau- noch als<br />

Grünflächen dargestellt. Die Einstufung von erfor<strong>de</strong>rlichen Schutzabstän<strong>de</strong>n erfolgt daher anhand<br />

<strong>de</strong>r jeweiligen Nutzungen und durch Vergleich mit <strong>de</strong>n beschriebenen Flächenkategorien.<br />

Reitsportanlagen<br />

Neben <strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rbauflächen für Reitsport befin<strong>de</strong>n sich im Untersuchungsgebiet Reitsportanlagen,<br />

die we<strong>de</strong>r als Bau- noch als Grünfläche dargestellt sind. Sofern eine Wohnnutzung in diesen<br />

Anlagen vorhan<strong>de</strong>n ist, wur<strong>de</strong> diese <strong>de</strong>n Wohnnutzungen im Außenbereich zugeordnet. Für alle<br />

an<strong>de</strong>ren Flächen wird davon ausgegangen, dass diese regelmäßig nur im Tagzeitraum genutzt<br />

wer<strong>de</strong>n. Zur Vermeidung optischer Bedrängungswirkungen wird analog <strong>de</strong>n Grünflächen mit <strong>de</strong>r<br />

Zweckbestimmung „Reiten“ ein weicher Tabubereich von 600 m festgelegt.<br />

Vogelpark und Streichelzoo<br />

Dem Vogelpark und Streichelzoo in Teltow wur<strong>de</strong> zur Vermeidung einer optischen Bedrängungswirkung<br />

analog zu <strong>de</strong>n Reitsportanlagen ein weicher Tabubereich von 600 m zugeordnet.


Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 16<br />

3.2 Technische Infrastrukturen<br />

3.2.1 Verkehrsstraßen<br />

Eine bun<strong>de</strong>sgesetzliche Festlegung für Min<strong>de</strong>stabstän<strong>de</strong> von WEA zu Straßen ergibt sich lediglich<br />

aus einer allgemeinen Bestimmung im Hinblick auf <strong>de</strong>n Abstand von baulichen Anlagen zu<br />

Bun<strong>de</strong>sautobahnen und Bun<strong>de</strong>sstraßen. Nach § 9 FStrG ist die Errichtung von Hochbauten in<br />

einer Entfernung von bis zu 40 m bei Autobahnen und bis zu 20 m bei Bun<strong>de</strong>sstraßen unzulässig.<br />

Darüber hinaus bedürfen Hochbauten bis zu einer Entfernung von 100 m <strong>de</strong>r Zustimmung durch<br />

die Straßenbaubehör<strong>de</strong>. Diese darf versagt wer<strong>de</strong>n, „soweit dies wegen <strong>de</strong>r Sicherheit o<strong>de</strong>r<br />

Leichtigkeit <strong>de</strong>s Verkehrs, <strong>de</strong>r Ausbauabsichten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Straßenbaugestaltung nötig ist“.<br />

Auf <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sebene ergeben sich verbindliche Min<strong>de</strong>stabstän<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>r Bran<strong>de</strong>nburgischen<br />

Bauordnung und <strong>de</strong>s Bran<strong>de</strong>nburgischen Straßengesetzes (BbgStrG). Dabei han<strong>de</strong>lt<br />

es sich jedoch nicht um spezifische Regelungen für Win<strong>de</strong>nergieanlagen, son<strong>de</strong>rn um die<br />

allgemeinen Festlegungen für Abstän<strong>de</strong> von Hochbauten. So dürfen gemäß § 24 Bran<strong>de</strong>nburgisches<br />

Straßengesetz (BbgStrG) außerhalb <strong>de</strong>r Ortsdurchfahrten entlang <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>s- und Kreisstraßen<br />

Hochbauten je<strong>de</strong>r Art in einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand <strong>de</strong>r<br />

für <strong>de</strong>n Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn nicht errichtet wer<strong>de</strong>n.<br />

In <strong>de</strong>r Genehmigungspraxis wird in Bran<strong>de</strong>nburg von <strong>de</strong>r Straßenbauverwaltung ein Abstand<br />

von einer Anlagengesamthöhe verlangt. Entschei<strong>de</strong>nd für <strong>de</strong>n gefor<strong>de</strong>rten Abstand sind die Sicherheitsbe<strong>de</strong>nken<br />

<strong>de</strong>r Straßenbauverwaltungen (Eiswurf, Umkippen, Abwurf von Anlageteilen,<br />

gefahrloses Ausbrennen etc.).<br />

Heutige Anlagen sind typgeprüft nach <strong>de</strong>n Richtlinien <strong>de</strong>s DIBT 2004 und nach <strong>de</strong>m Designstandard<br />

<strong>de</strong>s IEC 2005; in ihren Teilen und im Ganzen, also auch aller Verbindungen. Eine Zertifizierung<br />

<strong>de</strong>s gesamten Herstellungsprozesses nach ISO 9000 ist optional und wird von einigen<br />

Herstellern bereits durchgeführt. Die Typprüfung ist Voraussetzung für <strong>de</strong>n Standsicherheitsnachweis,<br />

<strong>de</strong>r für die Baugenehmigung notwendig ist. Bei Prototypen wer<strong>de</strong>n Einzelabnahmen<br />

durchgeführt. Insofern kann Bauwerksversagen (umkippen) o<strong>de</strong>r Bauteilversagen mit hinreichen<strong>de</strong>r<br />

Wahrscheinlichkeit wie bei an<strong>de</strong>ren Hochbauten auch ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

Das OVG Münster sah es in seinem Urteil v. 28.8.2008 als erwiesen an (Az. 8 A 2138/06), dass<br />

„...Gefährdungen <strong>de</strong>s Straßenverkehrs im Einzelfall durch die Beifügung von Nebenbestimmungen<br />

angemessen begegnet wer<strong>de</strong>n kann. Und sah einen Abstand von 20 m zur nächsten Straße<br />

als ausreichend an. So wer<strong>de</strong> das Eiswurfrisiko durch die Einrichtung einer Abschaltautomatik<br />

o<strong>de</strong>r einer Rotorheizung minimiert. Gegen herabfallen<strong>de</strong> Anlagenteile könne durch die Verpflichtung<br />

<strong>de</strong>s Betreibers zu regelmäßiger fachkundiger Prüfung, Wartung und Kontrolle <strong>de</strong>r<br />

Anlagen in zeitlich überschaubaren Abstän<strong>de</strong>n wirksam Vorsorge getroffen wer<strong>de</strong>n. Aufgrund<br />

<strong>de</strong>r aktuellen Rechtssprechung wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r Potentialflächen nur die gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Abstän<strong>de</strong> und nicht die in <strong>de</strong>r aktuellen Genehmigungspraxis übliche For<strong>de</strong>rung<br />

von einer Anlagengesamthöhe betrachtet.<br />

Bei Annahme eines Rotordurchmessers von 90 m (Radius: 45 m) heute üblicher Anlagen zuzüglich<br />

<strong>de</strong>r rechtlich verankerten Abstän<strong>de</strong> zu Verkehrsstraßen ergeben sich Abstän<strong>de</strong> zu Bun<strong>de</strong>sstraßen<br />

sowie Lan<strong>de</strong>s- und Kreisstraßen von 65 m als harte Tabubereiche.<br />

3.2.2 Bahnstrecken<br />

Das Eisenbahn-Bun<strong>de</strong>samt in Bonn (EBA) hat mit Datum vom 18.11.1999 ein Rundschreiben<br />

verfasst, in <strong>de</strong>m als Min<strong>de</strong>stabstand von Win<strong>de</strong>nergieanlagen zu Bahntrassen <strong>de</strong>r zweifache Ro-


Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 17<br />

tordurchmesser empfohlen wird. Bei Annahme eines Rotordurchmessers von 90 m heute üblicher<br />

Anlagen ergibt sich ein Abstand von 180 m als harter Tabubereich.<br />

3.2.3 Energie-Freileitungen<br />

Win<strong>de</strong>nergieanlagen beeinträchtigen die Sicherheit von Energie-Freileitungen durch die in<br />

Windrichtung hinter <strong>de</strong>m Rotor entstehen<strong>de</strong> Nachlaufströmung. Eine Studie <strong>de</strong>r RWTH Aachen<br />

hat die notwendigen Abstän<strong>de</strong> wissenschaftlich untersucht. Darin wird die von <strong>de</strong>n Rotoren ausgehen<strong>de</strong><br />

Nachlaufströmung bei einem Abstand von einem einfachen (bei gedämpften Leiterseilen)<br />

und einem dreifachen Rotordurchmesser bei nicht gedämpften Leiterseilen als nicht mehr<br />

rel<strong>ev</strong>ant angesehen. Der Verband <strong>de</strong>r Elektrizitätswirtschaft (VDEW) hat dieses Ergebnis in seine<br />

Materialien übernommen. So soll gemäß <strong>de</strong>r VDEW-Empfehlung M-35/98 (Abstand von<br />

Win<strong>de</strong>nergieanlagen zu elektrischen Anlagen, 17.12.1998) als Abstand min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r dreifache<br />

Rotordurchmesser <strong>de</strong>r WEA eingehalten wer<strong>de</strong>n. Dabei gilt <strong>de</strong>r Abstand von <strong>de</strong>r Rotorblattspitze<br />

in ungünstigster Stellung bis zum äußersten ruhen<strong>de</strong>n Leiterseil <strong>de</strong>r Freileitung. Dieser Abstand<br />

kann gemäß <strong>de</strong>r genannten Empfehlung bei Anwendung von Schwingungsschutzmaßnahmen,<br />

wie <strong>de</strong>m Anbringen von Dämpfungseinrichtungen auf <strong>de</strong>n einfachen Rotordurchmesser verringert<br />

wer<strong>de</strong>n. Ausgehend von <strong>de</strong>rzeitig häufig verwen<strong>de</strong>ten Anlagen mit einem Rotordurchmesser<br />

von 90 m wird ein Min<strong>de</strong>stabstand von 135 m als harter Tabubereich in die Analyse eingestellt.<br />

3.3 Waldflächen<br />

Waldflächen sind grundsätzlich ökologisch wertvolle Bereiche und b<strong>ev</strong>orzugte Lebens-, Brutund<br />

Zufluchtsstätten für zahlreiche Tierarten, insbeson<strong>de</strong>re auch für die von Win<strong>de</strong>nergie betroffenen<br />

Vögel und Fle<strong>de</strong>rmäuse. Darüber hinaus besitzen Waldflächen die unterschiedlichsten<br />

Funktionen, von <strong>de</strong>r forstwirtschaftlichen Nutzung über die Erholungsnutzung bis hin zum Immissions-<br />

und Bo<strong>de</strong>nschutz. Daher besteht generell ein öffentliches Interesse am Erhalt <strong>de</strong>s Wal<strong>de</strong>s.<br />

Für die Errichtung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen, insbeson<strong>de</strong>re für die Zuwegung und Kranstellflächen<br />

müssen in erheblichem Maße Bäume gefällt wer<strong>de</strong>n. Dies ist zwangsläufig mit Lebensraumverlust<br />

von Tieren und Pflanzen verbun<strong>de</strong>n. Die Forstwirtschaftliche Nutzung sowie die<br />

weiteren Waldfunktionen können auf <strong>de</strong>n beanspruchten Flächen nicht o<strong>de</strong>r nur noch eingeschränkt<br />

erfüllt wer<strong>de</strong>n. Hinzu kommen Beeinträchtigungen <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s aufgrund <strong>de</strong>r<br />

gesteigerten Anlagenhöhe, die zur Überwindung <strong>de</strong>r windreduzieren<strong>de</strong>n Wirkung <strong>de</strong>s Kronendachs<br />

notwendig wer<strong>de</strong>n. Für die Errichtung von WEA sowie die Ausweisung von Konzentrationen<br />

für die Win<strong>de</strong>nergie in einem Flächennutzungsplan bedarf es in <strong>de</strong>r Regel einer Genehmigung<br />

zur Waldumwandlung seitens <strong>de</strong>r zuständigen Forstbehör<strong>de</strong>.<br />

Dennoch sind Waldflächen nicht pauschal als Tabubereiche für die Win<strong>de</strong>nergie zu betrachten.<br />

Als Grundlage für eine differenzierte Betrachtung und gleichfalls <strong>de</strong>r Entscheidung über eine<br />

Genehmigung für eine Waldumwandlung dient die Waldfunktionskartierung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Bran<strong>de</strong>nburgs.<br />

3.3.1 Waldfunktionen<br />

Waldfunktionen stellen die Wirkungen <strong>de</strong>s Wal<strong>de</strong>s dar, die <strong>de</strong>r Allgemeinheit zur Daseinsvorsorge<br />

dienen. Sie wer<strong>de</strong>n in Schutz-, Erholungs- und Nutzfunktionen geglie<strong>de</strong>rt. Waldfunktionen<br />

dokumentieren <strong>de</strong>n jeweils aktuellen Erkenntnisstand für die Rahmensetzung <strong>de</strong>r Nachhaltigkeitskriterien<br />

bei <strong>de</strong>r Wal<strong>de</strong>ntwicklung. Grundsätzlich erfüllen alle Waldflächen eine o<strong>de</strong>r meh-


Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 18<br />

rere Schutz- und Erholungsfunktionen, jedoch nicht überall in gleicher Weise und mit gleicher<br />

Intensität. Die Funktionen <strong>de</strong>s Wal<strong>de</strong>s müssen <strong>de</strong>shalb einzeln und örtlich differenziert erfasst<br />

wer<strong>de</strong>n. 1 Die Waldfunktionen sind Entscheidungsgrundlage für die Zulässigkeit von Win<strong>de</strong>nergieanlagen<br />

und wer<strong>de</strong>n daher gemäß <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sbetriebes Forst Bran<strong>de</strong>nburg 2<br />

berücksichtigt.<br />

Innerhalb <strong>de</strong>r Stadt Teltow sind gemäß <strong>de</strong>r Waldfunktionskartierung Erholungswald <strong>de</strong>r Intensitätsstufen<br />

2 und 3 vorhan<strong>de</strong>n. Dieser befin<strong>de</strong>t sich im südlichen Anschluss an die Ortslage von<br />

Ruhlsdorf sowie kleinflächig im Teltower Siedlungsgebiet. Der Erholungswald wird als harter<br />

Tabubereich in die Potenzialanalyse eingestellt. Alle weiteren Waldflächen stehen <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergie<br />

zur Verfügung, sofern sie nicht durch an<strong>de</strong>re Tabu-Kriterien überlagert wer<strong>de</strong>n.<br />

3.4 Gewässer und Wasserschutzgebiete<br />

3.4.1 Oberflächengewässer<br />

Gewässern kommt eine beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung für die Funktionsfähigkeit <strong>de</strong>s Naturhaushaltes<br />

und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu. Je nach Größe und Lage <strong>de</strong>r Gewässer können sie<br />

herausragen<strong>de</strong> Funktionen als Rastgebiete und Flugleitbahnen für zahlreiche Vogelarten besitzen.<br />

Größere Gewässer spielen darüber hinaus eine wichtige Rolle für die Erholungsnutzung.<br />

Die Oberflächengewässer wer<strong>de</strong>n aufgrund ihrer Ausschlusswirkung als harte Tabubereiche berücksichtigt.<br />

Kleingewässer und Gräben können allerdings bei einer konkreten Windparkplanung<br />

grundsätzlich berücksichtigt wer<strong>de</strong>n und führen zu keinem flächenhaften Ausschluss.<br />

Gemäß § 61 BNatSchG dürfen im Außenbereich an Bun<strong>de</strong>swasserstraßen und Gewässern erster<br />

Ordnung sowie an stehen<strong>de</strong>n Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 ha im Abstand bis 50 m<br />

von <strong>de</strong>r Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet o<strong>de</strong>r wesentlich geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Der Bestimmung<br />

zur Freihaltung von Gewässern und Uferzonen wird die vorliegen<strong>de</strong> Analyse durch<br />

einen Tabubereich im Radius von 50 m um die benannten Gewässer gerecht.<br />

3.4.2 Trinkwasserschutzgebiete<br />

In <strong>de</strong>n Trinkwasserschutzzonen <strong>de</strong>r Kategorie I und II sind die Verletzung <strong>de</strong>r oberen Bo<strong>de</strong>nschichten<br />

und <strong>de</strong>mentsprechend je<strong>de</strong> Bebauung untersagt. Folglich sind diese als harte Tabubereiche<br />

für die Win<strong>de</strong>nergienutzung zu betrachten. In <strong>de</strong>r Trinkwasserschutzzone <strong>de</strong>r Kategorie<br />

III ist die Errichtung und <strong>de</strong>r Betrieb von Win<strong>de</strong>nergieanlagen dagegen mit <strong>de</strong>m Trinkwasserschutz<br />

in <strong>de</strong>r Regel vereinbar, da Verunreinigungen <strong>de</strong>s Grundwasser hierdurch nicht verursacht<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Große Teile <strong>de</strong>s Geltungsbereiches wer<strong>de</strong>n durch die Zone III <strong>de</strong>s Trinkwasserschutzgebietes<br />

„Teltow“ überlagert. Gemäß <strong>de</strong>r Verordnung zur Festsetzung <strong>de</strong>s Wasserschutzgebietes ist die<br />

Errichtung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen mit <strong>de</strong>m Trinkwasserschutz vereinbar, sofern beim Bau <strong>de</strong>r<br />

Zuwegungen und Kranstellflächen die Bestimmungen zum Wegebau beachtet wer<strong>de</strong>n, insbeson<strong>de</strong>re<br />

das Verbot zur Verwendung von Schlacke, Bauschutt, Teer und Imprägniermittel.<br />

1 Eberswal<strong>de</strong>r Forstliche Schriftenreihe Band XXXIV: Waldfunktionen im Land Bran<strong>de</strong>nburg<br />

2 Lan<strong>de</strong>skompetenzzentrum Forst Eberswal<strong>de</strong> (2010): Win<strong>de</strong>nergieanlagen im Wald – Unzulässigkeit nach<br />

Waldfunktionen.


Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 19<br />

3.5 Schutzgebiete nach Naturschutzrecht<br />

3.5.1 Naturschutzgebiete (NSG)<br />

Naturschutzgebiete sind nach § 21 BbgNatSchG rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die <strong>de</strong>r<br />

Erhaltung von Lebensgemeinschaften o<strong>de</strong>r Lebensstätten wildleben<strong>de</strong>r Tier- und Pflanzenarten<br />

dienen o<strong>de</strong>r aus ökologischen Grün<strong>de</strong>n, wegen ihrer Seltenheit o<strong>de</strong>r herausragen<strong>de</strong>n Schönheit<br />

ausgewiesen wer<strong>de</strong>n. Die Ausweisung von Win<strong>de</strong>ignungsgebieten ist gemäß <strong>de</strong>s Windkrafterlass<br />

2011 innerhalb von Naturschutzgebieten grundsätzlich nicht mit <strong>de</strong>n Schutzzielen für Naturschutzgebiete<br />

zu vereinbaren und wer<strong>de</strong>n in vorliegen<strong>de</strong>r Analyse als harte Tabubereiche bewertet. Ein<br />

Abstand von WEA zu Naturschutzgebieten ist gegenüber <strong>de</strong>n bisher gelten<strong>de</strong>n Empfehlungen<br />

nicht mehr erfor<strong>de</strong>rlich. Innerhalb <strong>de</strong>s Gebietes <strong>de</strong>r Stadt Teltow sind keine Naturschutzgebiete<br />

ausgewiesen.<br />

3.5.2 Landschaftsschutzgebiete (LSG)<br />

Landschaftsschutzgebiete sind nach § 22 BbgNatSchG rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete,<br />

die ausdrücklich <strong>de</strong>r Erhaltung und Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r Leistungsfähigkeit von Natur und<br />

Landschaft, <strong>de</strong>r Erhaltung <strong>de</strong>s Naturhaushaltes sowie <strong>de</strong>m Schutz o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Pflege von Landschaften,<br />

<strong>de</strong>m Erhalt <strong>de</strong>r Vielfalt, Eigenart und Schönheit <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r ihrer Be<strong>de</strong>utung<br />

für eine naturnahe Erholung dienen.<br />

In Randlagen von Landschaftsschutzgebieten o<strong>de</strong>r in Bereichen, in <strong>de</strong>nen ein weniger hochwertiges<br />

Landschaftsbild o<strong>de</strong>r bereits Vorbelastungen <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s bestehen, kann die<br />

Ausweisung von Win<strong>de</strong>ignungsgebieten nach Prüfung im Einzelfall zugelassen wer<strong>de</strong>n, insbeson<strong>de</strong>re<br />

wenn kein Wi<strong>de</strong>rspruch zum Schutzzweck anzunehmen ist.<br />

Im Fall <strong>de</strong>r Ausweisung von Konzentrationszonen in einem LSG ist eine Abstimmung mit <strong>de</strong>m<br />

Verordnungsgeber erfor<strong>de</strong>rlich, bei <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verordnungsgeber zusichert, parallel zum FNP-<br />

Verfahren ein Ausglie<strong>de</strong>rungsverfahren einzuleiten bzw. von Amts wegen eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Schutzgebietsgrenzen herbeizuführen. 3 Die Darstellung von Konzentrationszonen in einem Flächennutzungsplan<br />

ist <strong>de</strong>mnach innerhalb <strong>de</strong>s LSG nicht zulässig. 4 Da die Stadt selbst keinen<br />

Einfluss auf eine Ausglie<strong>de</strong>rung hat, ist die Lage im Landschaftsschutzgebiet als ein hartes Tabukriterium<br />

anzuwen<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r Stadt Teltow sind <strong>de</strong>r Teltowkanal einschließlich seiner Uferbereiche<br />

sowie die Buschwiesen im südlichen Anschluss an das Stadtgebiet Teil <strong>de</strong>s Landschaftsschutzgebietes<br />

„Parforcehei<strong>de</strong>“.<br />

3.5.3 Flora-Fauna-Habitat (FFH) – Gebiete<br />

Die im Jahr 1992 verabschie<strong>de</strong>te Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43 EWG <strong>de</strong>s<br />

Rates zur Erhaltung <strong>de</strong>r natürlichen Lebensräume sowie <strong>de</strong>r wildleben<strong>de</strong>n Pflanzen und Tiere)<br />

verpflichtet die Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen Union zur Errichtung eines europaweiten zusammenhängen<strong>de</strong>n<br />

Netzes von Schutzgebieten, das <strong>de</strong>n Namen „Natura 2000“ trägt. Für die<br />

Ausweisung von FFH-Gebieten maßgebend ist das Vorkommen von bestimmten Lebensräumen<br />

und Arten von gemeinschaftlicher Be<strong>de</strong>utung. Gebiete, die in signifikantem Maß dazu beitragen,<br />

diese Lebensraumtypen und Arten in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren o<strong>de</strong>r diesen<br />

wie<strong>de</strong>r herzustellen, müssen nach Artikel 1 (k) <strong>de</strong>r FFH-Richtlinie gesichert wer<strong>de</strong>n.<br />

3 Windkrafterlass Bran<strong>de</strong>nburg 2011<br />

4 vgl. auch Stephan Gatz, Win<strong>de</strong>nergieanlagen in <strong>de</strong>r Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 1.Auflage 2009, Rn 653


Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 20<br />

- Innerhalb von FFH-Gebieten ist die Planung von Windkraftanlagen unzulässig, wenn durch die<br />

Errichtung von Anlagen erhebliche Beeinträchtigungen <strong>de</strong>s Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele<br />

maßgeblichen Bestandteilen verursacht wer<strong>de</strong>n können. Ein Schutzabstand zu FFH-<br />

Gebieten ist gegenüber älteren Vorgaben nicht mehr vorgesehen. FFH-Gebiete sind im Gebiet<br />

<strong>de</strong>r Stadt Teltow nicht ausgewiesen.<br />

3.5.4 Europäische Vogelschutzgebiete (SPA)<br />

Gemäß <strong>de</strong>r EU-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979) ist die Bun<strong>de</strong>srepublik<br />

Deutschland verpflichtet, anhand fachlicher Kriterien die geeignetsten Vogellebensräume<br />

als beson<strong>de</strong>re Schutzgebiete zur Erhaltung <strong>de</strong>r wildleben<strong>de</strong>n Vogelarten im Gebiet <strong>de</strong>r EU<br />

zu gewährleisten. Das Land Bran<strong>de</strong>nburg hatte 1997 bereits 12 Gebiete an die EU-Kommission<br />

gemel<strong>de</strong>t. Nach fachlicher Prüfung durch das Lan<strong>de</strong>sumweltamt Bran<strong>de</strong>nburg sind auf <strong>de</strong>r<br />

Grundlage <strong>de</strong>s Beschlusses <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung vom 07.07.2004 für das Land Bran<strong>de</strong>nburg weitere<br />

19 Gebiete an die EU-Kommission gemel<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n.<br />

Analog zu <strong>de</strong>n FFH-Gebieten ist innerhalb von Vogelschutzgebieten (SPA) die Planung von<br />

Windkraftanlagen unzulässig, wenn durch die Errichtung von Anlagen erhebliche Beeinträchtigungen<br />

<strong>de</strong>s Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen verursacht<br />

wer<strong>de</strong>n können. Ein Schutzabstand ist gegenüber älteren Vorgaben nicht mehr vorgesehen. SPA-<br />

Gebiete sind im Gebiet <strong>de</strong>r Stadt Teltow nicht ausgewiesen.<br />

3.5.5 Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB)<br />

Geschützte Landschaftsbestandteile sind auf Grundlage <strong>de</strong>s § 29 BNatSchG rechtsverbindlich<br />

festgesetzte Teile von Natur und Landschaft. Es han<strong>de</strong>lt sich in <strong>de</strong>r Regel um kleinräumige<br />

Strukturen, wie Hecken o<strong>de</strong>r Baumgruppen. Die Beseitigung von geschützten Landschaftsbestandteilen<br />

sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung o<strong>de</strong>r Verän<strong>de</strong>rung<br />

führen können, sind entsprechend <strong>de</strong>r jeweiligen Rechtsverordnung verboten.<br />

Die Ruhlsdorfer Rieselfel<strong>de</strong>r sind auf einer Fläche von rund 130 ha als geschützter Landschaftsbestandteil<br />

einstweilig sichergestellt. Gemäß <strong>de</strong>r Verfügung zur einstweiligen Sicherstellung 5 ist<br />

es u.a. verboten, bauliche Anlagen zu errichten. Der geschützte Landschaftsbestandteil wird daher<br />

als harte Tabuzone in die Analyse eingestellt.<br />

3.5.6 Flächennatur<strong>de</strong>nkmale (FND)<br />

Flächennatur<strong>de</strong>nkmale sind eine Schutzkategorie, die zwar nicht im gelten<strong>de</strong>n Naturschutzgesetz<br />

enthalten ist, die aber als übergeleitetes DDR-Rechtsgut Fortbestand hat (in Lan<strong>de</strong>srecht übergeleitete<br />

Schutzgebiete gem. § 15 <strong>de</strong>r 1. DVO zum Lan<strong>de</strong>skulturgesetz <strong>de</strong>r DDR). Flächennatur<strong>de</strong>nkmale<br />

wer<strong>de</strong>n als harte Tabubereiche für die Win<strong>de</strong>nergienutzung betrachtet. Flächennatur<strong>de</strong>nkmale<br />

sind in <strong>de</strong>r Stadt Teltow nicht ausgewiesen.<br />

3.5.7 Geschützte Biotope<br />

§ 30 BNatSchG stellt bestimmte Lebensräume unter unmittelbaren gesetzlichen Schutz, <strong>de</strong>r keiner<br />

weiteren Verordnung o<strong>de</strong>r Satzung bedarf. Hierzu zählen insbeson<strong>de</strong>re natürliche und natur-<br />

5 Verfügung zur einstweiligen Sicherstellung <strong>de</strong>s künftigen geschützten Landschaftsbestandteils „Ruhlsdorfer Rieselfel<strong>de</strong>r“<br />

vom 8.12.2009.


Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 21<br />

nahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer und Verlandungszonen, Moore und Sümpfe, Trockenrasen<br />

und Hei<strong>de</strong>n, natürliche Wäl<strong>de</strong>r und Streuobstbestän<strong>de</strong>. Jegliche Maßnahmen, die zur Zerstörung<br />

o<strong>de</strong>r sonstigen erheblichen o<strong>de</strong>r nachhaltigen Beeinträchtigung dieser Lebensräume führen,<br />

sind untersagt. Geschützte Biotope sind als harte Tabubereiche für die Win<strong>de</strong>nergienutzung zu<br />

bewerten.<br />

3.6 Ökologischer Freiraumverbund<br />

Der Lan<strong>de</strong>sentwicklungsplan Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg (LEP B-B) stellt Flächen für ein ökologisch<br />

wirksames Freiraumverbundsystem fest. Das Freiraumverbundsystem mit <strong>de</strong>n darin integrierten<br />

beson<strong>de</strong>rs be<strong>de</strong>utsamen Freiraumfunktionen sowie <strong>de</strong>n Werten <strong>de</strong>s Naturhaushaltes und <strong>de</strong>r Kulturlandschaft<br />

ist zu sichern und in seiner Funktionsfähigkeit zu entwickeln. Die Inanspruchnahme<br />

und Neuzerschneidung u.a. durch raumbe<strong>de</strong>utsame Win<strong>de</strong>nergieanlagen sind im Freiraumverbundsystem<br />

regelmäßig ausgeschlossen. Der ökologische Freiraumverbund ist daher als harter<br />

Tabubereich zu betrachten. Im Gebiet <strong>de</strong>r Stadt Teltow sind durch <strong>de</strong>n LEP B-B keine Flächen<br />

für <strong>de</strong>n Freiraumverbund dargestellt.<br />

3.7 Artenschutz<br />

3.7.1 Brutplätze bedrohter, störungssensibler Vogelarten<br />

Win<strong>de</strong>nergieanlagen können erhebliche Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Avifauna und somit Konflikte<br />

mit <strong>de</strong>n Belangen <strong>de</strong>s beson<strong>de</strong>ren Artenschutzes verursachen. Auslöser für die Beeinträchtigungen<br />

sind Störreize aufgrund <strong>de</strong>r sehr hohen und rotieren<strong>de</strong>n Anlagen. Diese können die Erreichbarkeit<br />

und Verfügbarkeit von Nahrungsgebieten, <strong>de</strong>n Wechsel o<strong>de</strong>r die Aufgabe von Brutplätzen,<br />

Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Zugverhaltens und ein direktes Kollisionsrisiko bewirken. Dabei treten<br />

die Konflikte zwischen Win<strong>de</strong>nergienutzung und Vogelschutz schwerpunktmäßig im Umfeld<br />

von Brutstandorten störungssensibler Vogelarten auf.<br />

In <strong>de</strong>r Bauleitplanung sind generell die Lebensräume und Vorkommen planungsrel<strong>ev</strong>anter Tierarten<br />

zu berücksichtigen. Hierfür bieten die aktuellen Empfehlungen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Bran<strong>de</strong>nburg zu<br />

tierökologischen Abstän<strong>de</strong>n für die Errichtung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen (TAK) eine wichtige<br />

Grundlage. Die TAK benennen Tabu- und Restriktionsbereiche um Brutstandorte entsprechend<br />

<strong>de</strong>r Aktionsradien bestimmter streng geschützter Vogelarten. Während in <strong>de</strong>n Tabubereichen die<br />

Errichtung von WEA gänzlich auszuschließen ist, gelten für die Restriktionsbereiche im weiteren<br />

Umfeld <strong>de</strong>r Brutstandorte Einschränkungen <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergienutzung o<strong>de</strong>r bedingen einen<br />

beson<strong>de</strong>ren Untersuchungsbedarf zum Nachweis auszuschließen<strong>de</strong>r Beeinträchtigungen. In <strong>de</strong>n<br />

Restriktionsbereichen müssen in das Brutgebiet hineinwirken<strong>de</strong> bruterfolgsrel<strong>ev</strong>ante Störungen,<br />

insbeson<strong>de</strong>re Störungen <strong>de</strong>r Nistplatzbesetzung, <strong>de</strong>r Balz und <strong>de</strong>r Brutversorgung vermie<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>n. Darüber hinaus dürfen Hauptnahrungsflächen nicht entwertet und Flugbewegungen zwischen<br />

Brut- und Nahrungsgebieten nicht gestört wer<strong>de</strong>n.<br />

Datengrundlage für die Berücksichtigung störungssensibler Vogelarten bil<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n<br />

Analyse die Auskünfte <strong>de</strong>s LUGV (Staatliche Vogelschutzwarte) sowie die Ergebnisse einer<br />

speziell zur Problematik <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergienutzung in Teltow durchgeführten artenschutzfachlichen<br />

Untersuchung 6 .<br />

6 Biolagu 2011: Avifaunistische Kartierungen mit vertiefen<strong>de</strong>n artenschutzfachlichen Untersuchungen im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r möglichen Ausweisung von Win<strong>de</strong>ignungsflächen in Bereichen <strong>de</strong>r Stadt Teltow. Abschlussbericht Dezember<br />

2011.


Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 22<br />

Die Auskunft <strong>de</strong>s LUGV erbrachte zunächst <strong>de</strong>n Hinweis auf Vorkommen <strong>de</strong>s Wachtelkönigs,<br />

als eine <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n TAK benannten Vogelarten, in <strong>de</strong>n Ruhlsdorfer Rieselfel<strong>de</strong>rn. Die Untersuchung<br />

von Biolagu bestätigt dieses Vorkommen. Die Art wur<strong>de</strong> durch mehrere „Rufer“ innerhalb<br />

<strong>de</strong>r Rieselfel<strong>de</strong>r sowie in <strong>de</strong>n angrenzen<strong>de</strong>n Ackerflächen nachgewiesen und in diesem Gebiet<br />

als Brutvogel eingestuft. Die überwiegen<strong>de</strong> Zahl <strong>de</strong>r Nachweise betrifft hierbei die zentralen<br />

und nordöstlichen Bereiche <strong>de</strong>r Ruhlsdorfer Rieselfel<strong>de</strong>r. Diese sind daher naturschutzfachlich<br />

als regelmäßiges Siedlungsgebiet <strong>de</strong>s Wachtelkönigs einzustufen.<br />

Der Wachtelkönig bewohnt überwiegend die feuchten Grünlandbereiche. In <strong>de</strong>n letzten Jahren<br />

wur<strong>de</strong>n auch Ansiedlungen in stillgelegten Rieselfel<strong>de</strong>rn und auf Getrei<strong>de</strong>äckern festgestellt. Es<br />

können Konzentrationen von internationaler Be<strong>de</strong>utung erreicht wer<strong>de</strong>n. Da Wachtelkönige<br />

nachts ziehen und an <strong>de</strong>n Brutplätzen über Kontaktrufe Artgenossen anlocken, besteht eine direkte<br />

Kollisionsgefahr, sofern diese in die Nähe von WEA gelockt wer<strong>de</strong>n. Die TAK for<strong>de</strong>rn die<br />

Einhalten eines Radius von 1 km zu <strong>de</strong>n Außengrenzen <strong>de</strong>r besie<strong>de</strong>lten Fläche als Tabubereich.<br />

Dieser wur<strong>de</strong> im vorliegen<strong>de</strong>n Teil-FNP, ausgehend von <strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r Untersuchung von Biolagu<br />

benannten Brutgebiet, als Tabuzone bewertet.<br />

Weitere in <strong>de</strong>n TAK aufgeführte bedrohte und störungssensible Vogelarten, wie Seeadler, Fischadler,<br />

Weißstorch o<strong>de</strong>r Kranich besitzen im Gebiet <strong>de</strong>r Stadt Teltow o<strong>de</strong>r in einem für Schutzabstän<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r TAK rel<strong>ev</strong>anten Umkreis keine regelmäßig genutzten Brutplätze.<br />

3.7.2 Rast- und Überwinterungsplätze störungssensibler Zugvögel<br />

Auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r EG-Vogelschutzrichtlinie und zur Umsetzung <strong>de</strong>r Bonner Konvention<br />

(Regionalabkommen Wasservögel, AEWA) kommt <strong>de</strong>m Schutz wesentlicher Rastgebiete wan<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>r<br />

Zugvögel eine beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung bei. In Bezug auf die Nutzung <strong>de</strong>r Windkraft in<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Rastgebieten sind für verschie<strong>de</strong>ne Vogelarten Empfindlichkeiten festgestellt<br />

wor<strong>de</strong>n. Für Bran<strong>de</strong>nburg rel<strong>ev</strong>ante Arten sind insbeson<strong>de</strong>re Kranich, nordische Gänse, Zwergund<br />

Singschwan, Goldregenpfeifer und Kiebitz, da diese Arten in großen regionalen Rastbestän<strong>de</strong>n,<br />

vor allem in <strong>de</strong>r nördlichen Hälfte Bran<strong>de</strong>nburgs auftreten.<br />

Be<strong>de</strong>utsame Rastgebiete sind nach <strong>de</strong>r Auskunft <strong>de</strong>s LUGV in Teltow und <strong>de</strong>ssen Umfeld in <strong>de</strong>n<br />

nach TAK rel<strong>ev</strong>anten Abstän<strong>de</strong>n nicht vorhan<strong>de</strong>n. Die nächsten be<strong>de</strong>utsamen Rast- und Überwinterungsgebiete<br />

befin<strong>de</strong>n sich erst in <strong>de</strong>r rund 10 km entfernten Nuthe-Nieplitz-Nie<strong>de</strong>rung.<br />

Auch die Untersuchungen von Biolagu ergaben keine Hinweise auf eine beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung<br />

<strong>de</strong>s Untersuchungsgebietes für das Zug- und Rastgeschehen. So wur<strong>de</strong>n gemäß <strong>de</strong>m Abschlussbericht<br />

von Dezember 2011 unter <strong>de</strong>n gegenüber WEA als beson<strong>de</strong>rs störsensibel gelten<strong>de</strong>n<br />

Rastvogelarten nur kleinere Trupps von maximal 50 Kiebitzen festgestellt. Diese Zahl liegt sehr<br />

<strong>de</strong>utlich unterhalb <strong>de</strong>r Kriteriumsgrenze von regelmäßig über 2000 rasten<strong>de</strong>n Kiebitzen zu <strong>de</strong>ren<br />

Aufenthaltsbereichen nach <strong>de</strong>n TAK bei <strong>de</strong>r Errichtung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen Abstän<strong>de</strong> von<br />

1000 m einzuhalten wären. Auch die regelmäßig über <strong>de</strong>m Gebiet zu beobachten<strong>de</strong>n lokalen<br />

Zugbewegungen von Gänsen zwischen verschie<strong>de</strong>nen Funktionsräumen erfor<strong>de</strong>rn keinen Ausschluss<br />

<strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergienutzung. Tabuzonen wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>mnach aufgrund von Abstän<strong>de</strong>n zu Rastund<br />

Überwinterungsplätzen nicht angewandt.<br />

3.7.3 Gebiete mit beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung für <strong>de</strong>n Fle<strong>de</strong>rmausschutz<br />

Die TAK beinhalten Schutzabstän<strong>de</strong> zu be<strong>de</strong>utsamen Vorkommen von Fle<strong>de</strong>rmäusen. Hierzu<br />

zählen Fle<strong>de</strong>rmauswochenstuben und Männchenquartiere, Winterquartiere, Reproduktionsschwerpunkte<br />

in Wäl<strong>de</strong>rn sowie Hauptnahrungsflächen <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>rs schlaggefähr<strong>de</strong>ten Arten.<br />

Zu diesen Vorkommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (betroffene Arten und Individuen-


Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 23<br />

zahl) ein Abstand von 1.000 m durch WEA einzuhalten. Weiterhin ist zu regelmäßig genutzten<br />

Flugkorridoren, Jagdgebieten und Durchzugskorridoren schlaggefähr<strong>de</strong>ter Arten ein Abstand<br />

von 200 m einzuhalten.<br />

Im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Erarbeitung <strong>de</strong>s Teil-Flächennutzungsplans wur<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>m nach<br />

Voreinschätzung für die Win<strong>de</strong>nergienutzung rel<strong>ev</strong>anten Gebiet, umfangreiche Untersuchungen 7<br />

<strong>de</strong>r Fle<strong>de</strong>rmausfauna durchgeführt. Nach <strong>de</strong>n vorliegen<strong>de</strong>n Ergebnissen konnten mit Kleinabendsegler,<br />

Abendsegler sowie Zwerg- und Rauhautfle<strong>de</strong>rmaus vier <strong>de</strong>r fünf in Bran<strong>de</strong>nburg<br />

schlaggefähr<strong>de</strong>ten Arten in <strong>de</strong>r Windkraftplanung nachgewiesen wer<strong>de</strong>n. Für alle weiteren nachgewiesenen<br />

Arten ist nach aktuellen Erkenntnissen in nur geringem Maß von Beeinträchtigungen<br />

durch <strong>de</strong>n Betrieb von Win<strong>de</strong>nergieanlagen auszugehen.<br />

Größere Wochenstuben, Winterquartiere o<strong>de</strong>r Hauptnahrungsflächen <strong>de</strong>r betroffenen Arten, die<br />

nach <strong>de</strong>n TAK einen Schutz von 1000 m Abstand for<strong>de</strong>rn, wur<strong>de</strong>n nicht festgestellt. Die in Sputendorf<br />

(Gemein<strong>de</strong> Stahnsdorf) lokalisierte Wochenstube beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung mit 101 Tieren<br />

<strong>de</strong>r Zwergfle<strong>de</strong>rmaus befin<strong>de</strong>t sich in einem Abstand von über 2 km zum Untersuchungsgebiet<br />

in Teltow.<br />

Das Untersuchungsgebiet „Teltow Nord“ stellt sich aufgrund eines festgestellten Migrationsereignisses<br />

<strong>de</strong>r Abendsegler als Bereich beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung für die schlagrel<strong>ev</strong>ante Art dar,<br />

das einen Schutzbereich von 1000 m nach TAK erfor<strong>de</strong>rt. Bezüglich <strong>de</strong>s Schutzbereiches von<br />

200 m zu Flugkorridoren, Jagdgebieten und Quartieren schlaggefähr<strong>de</strong>ter Arten und aus artenschutzrechtlichen<br />

Grün<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n durch das Gutachten entsprechen<strong>de</strong> Schutzbereiche ausgewiesen.<br />

Diese wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Potenzialflächenermittlung im vorliegen<strong>de</strong>n Teil-Flächennutzungsplan<br />

als Tabubereiche für die Win<strong>de</strong>nergienutzung übernommen.<br />

Das nördliche Untersuchungsgebiet im Bereich <strong>de</strong>r Ruhlsdorfer Rieselfel<strong>de</strong>r und angrenzen<strong>de</strong>r<br />

Flächen wird im Fazit <strong>de</strong>s Gutachtens aus Sicht <strong>de</strong>s Fle<strong>de</strong>rmausschutzes als für die Win<strong>de</strong>nergienutzung<br />

nicht geeignet eingestuft. Im Falle einer Windparkplanung in diesem Bereich wäre<br />

von einer nachhaltig negativen Populationsentwicklung für <strong>de</strong>n Großen Abendsegler auszugehen.<br />

Den Ackerflächen südlich <strong>de</strong>r L40 wird hingegen ein überwiegend geringes Konfliktpotential<br />

für die Fle<strong>de</strong>rmausfauna zugeordnet, soweit sie außerhalb <strong>de</strong>r 200 m Schutzbereiche liegen.<br />

Im Gutachten wer<strong>de</strong>n diese Flächen aus Sicht <strong>de</strong>s Fle<strong>de</strong>rmausschutzes als potenzielle Eignungsflächen<br />

für Win<strong>de</strong>nergie betrachtet.<br />

3.8 Zusammenfassen<strong>de</strong> Betrachtung <strong>de</strong>r Tabubereiche<br />

Die harten Tabuzonen aufgrund <strong>de</strong>r unterschiedlichen Nutzungen und Schutzansprüche mit Ausschlusswirkung<br />

für die Win<strong>de</strong>nergienutzung nehmen 97,4 % <strong>de</strong>r Gesamtfläche <strong>de</strong>r Stadt Teltow<br />

ein. Weitere 0,4 % wer<strong>de</strong>n lediglich durch weiche Tabuzonen abge<strong>de</strong>ckt. Damit verbleiben<br />

2,2 % bzw. 47,7 ha als potenziell für die Win<strong>de</strong>nergienutzung geeignete Flächen. Diese sind auf<br />

einen einzigen Standort, südlich <strong>de</strong>r L40n beschränkt. Die Fläche wird im Wesentlichen von<br />

Schutzabstän<strong>de</strong>n zu <strong>de</strong>n Siedlungsgebieten von Ruhlsdorf im Nor<strong>de</strong>n und Neubeeren im Sü<strong>de</strong>n<br />

sowie durch die notwendigen Abstän<strong>de</strong> zu be<strong>de</strong>utsamen Fle<strong>de</strong>rmausvorkommen gemäß <strong>de</strong>n<br />

TAK begrenzt. Im Westen wird die Potenzialfläche durch die Grenze <strong>de</strong>s Stadtgebietes bestimmt.<br />

Auf Stahnsdorfer Gebiet setzt sich die für die Win<strong>de</strong>nergienutzung potenziell geeignete<br />

Fläche fort. Auf Teltower Gebiet könnten innerhalb <strong>de</strong>r ermittelten Potenzialfläche etwa 6 Win<strong>de</strong>nergieanlagen<br />

errichtet wer<strong>de</strong>n.<br />

7 BIOLAGU 2011: Untersuchungen <strong>de</strong>r Fle<strong>de</strong>rmausfauna im Rahmen <strong>de</strong>r möglichen Ausweisung von<br />

Win<strong>de</strong>ignungsflächen im Bereich <strong>de</strong>r Stadt Teltow 2011.


Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 24<br />

Da die vorliegen<strong>de</strong> Analyse in ausreichen<strong>de</strong>m Umfang geeignete Flächen für die Win<strong>de</strong>nergienutzung<br />

ermitteln konnte, ist für eine Ausweisung von Konzentrationszonen in einem Teil-<br />

Flächennutzungsplan keine Reduzierung von weichen Tabuzonen, beispielsweise <strong>de</strong>r Abstän<strong>de</strong><br />

zu Siedlungsgebieten erfor<strong>de</strong>rlich. Auch die Inanspruchnahme von naturschutzfachlich wertvolleren<br />

Bereichen, wie <strong>de</strong>n Ruhlsdorfer Rieselfel<strong>de</strong>rn, ist unter dieser Voraussetzung nicht zu begrün<strong>de</strong>n.<br />

Tabelle: Ermittelte Flächenanteile <strong>de</strong>r Potenzialanalyse<br />

Flächen mit harten Tabuzonen 2.106,7 ha 97,4 %<br />

Flächen mit ausschließlich weichen Tabuzonen 8,7 ha 0,4 %<br />

Potenzialflächen 47,7 ha 2,2 %<br />

Gesamtes Untersuchungsgebiet 2.163,1 ha 100 %<br />

Abbildung: Ergebnis <strong>de</strong>r Potenzialanalyse<br />

4 Bewertung <strong>de</strong>r Potenzialfläche<br />

Die im vorigen Kapitel ermittelte Potenzialfläche wird im Folgen<strong>de</strong>n auf Positivkriterien und<br />

Restriktionen geprüft. Als Positivkriterien gelten die Windhöffigkeit und das Flächenpotenzial.<br />

Unter Restriktionen sind die Belange zu verstehen, die eine Errichtung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen<br />

zwar nicht wegen massiver Konflikte flächenhaft ausschließen, die aber die Eignung einer Fläche<br />

für die Win<strong>de</strong>nergienutzung verringern können. Die Bewertung führt abschließend zu einer


Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 25<br />

Entscheidung über die Darstellung von Konzentrationszonen für die Win<strong>de</strong>nergienutzung. Da in<br />

<strong>de</strong>r vorangegangenen Analyse lediglich 1 Potentialfläche ermittelt wer<strong>de</strong>n konnte, kann in diesem<br />

Kapitel keine vergleichen<strong>de</strong> Betrachtung stattfin<strong>de</strong>n. Vielmehr ist zu prüfen, inwieweit eine<br />

Flächenkorrektur hinsichtlich <strong>de</strong>r Abgrenzung <strong>de</strong>r künftigen Konzentrationszone erfor<strong>de</strong>rlich<br />

wird.<br />

4.1 Windhöffigkeit<br />

Zur Einschätzung <strong>de</strong>r Ertragsfähigkeit bzw. Wirtschaftlichkeit <strong>de</strong>r Potenzialflächen wur<strong>de</strong>n die<br />

digitalen Daten <strong>de</strong>s Deutschen Wetterdienstes, Abteilung Klima- und Umweltberatung zur<br />

Windgeschwindigkeit in 80 m über Grund ausgewertet. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass es<br />

sich um Angaben aus einem 1 km-Raster han<strong>de</strong>lt, die zu<strong>de</strong>m auf interpolierten Werten beruhen.<br />

Gezielte Messungen für die einzelnen Potenzialflächen liegen nicht vor.<br />

Die vom DWD angegebene mittlere Windgeschwindigkeit im Bereich <strong>de</strong>r ermittelten Potenzialfläche<br />

beträgt 5,5 m/s und ist damit, bezogen auf das Binnenland und auch im Bran<strong>de</strong>nburger<br />

Vergleich, als durchschnittlich einzustufen. Die Voraussetzungen für <strong>de</strong>n Betrieb von WEA sind<br />

gegeben. Hierfür ist die für <strong>de</strong>n Anlauf <strong>de</strong>r Anlagen erfor<strong>de</strong>rliche Windgeschwindigkeit ausschlaggebend,<br />

die bei mo<strong>de</strong>rnen Anlagen zwischen 3 und 4 m/s liegt. Für einen wirtschaftlichen<br />

Betrieb von Win<strong>de</strong>nergieanlagen ist insbeson<strong>de</strong>re die För<strong>de</strong>rfähigkeit entschei<strong>de</strong>nd. Voraussetzung<br />

für eine För<strong>de</strong>rung ist gemäß EEG die Erreichung <strong>de</strong>r 60%-Marke <strong>de</strong>s Referenzertrages <strong>de</strong>s<br />

verwen<strong>de</strong>ten Anlagentyps. Inwieweit die vergleichsweise geringen Windgeschwindigkeiten für<br />

eine För<strong>de</strong>rfähigkeit nach <strong>de</strong>m EEG ausreichen, kann in <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Analyse allerdings<br />

nicht geklärt wer<strong>de</strong>n.<br />

Aufgrund <strong>de</strong>r Windhöffigkeit ergeben sich keine Einschränkungen <strong>de</strong>r Potenzialfläche.<br />

4.2 Flächenpotenzial / Möglichkeit <strong>de</strong>r Konzentration<br />

Für die Planung von Zonen für die Win<strong>de</strong>nergienutzung gilt auf regionaler wie auch örtlicher<br />

Ebene <strong>de</strong>r Grundsatz <strong>de</strong>r Konzentration. Dabei ist auch die Lage bereits bestehen<strong>de</strong>r Anlagen zu<br />

beachten. Unter diesem Aspekt wird die ermittelte Potentialfläche geprüft, inwieweit sie geeignet<br />

ist, die Auswirkungen neuer Win<strong>de</strong>nergieanlagen durch Konzentration gering zu halten.<br />

Die ermittelte Potenzialfläche umfasst rund 48 ha und liegt im Südwesten <strong>de</strong>s Stadtgebietes.<br />

Hieran schließen sich weitere, im sachlichen Teil-FNP Win<strong>de</strong>nergienutzung <strong>de</strong>r Nachbargemein<strong>de</strong><br />

Stahnsdorf (Vorentwurf Februar 2011) ermittelte Eignungsflächen. Die Flächengröße<br />

und <strong>de</strong>r Flächenzuschnitt sind für eine Konzentration <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergienutzung geeignet.<br />

4.3 Beeinträchtigungen durch Schattenwurf<br />

Die fachlichen Hintergrün<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Schattenwurfs durch Win<strong>de</strong>nergieanlagen wur<strong>de</strong> bereits in Abschnitt<br />

3.1 erläutert. Im Folgen<strong>de</strong>n können bei nun bekannten möglichen Windpark-Standorten<br />

und <strong>de</strong>r Lage zu betroffenen Immissionsorten die Beeinträchtigungen durch Schattenwurf eingeschätzt<br />

wer<strong>de</strong>n. Die ermittelte Potenzialfläche liegt in weiter Entfernung zu <strong>de</strong>n Siedlungsschwerpunkten<br />

von Teltow und ebenso <strong>de</strong>r Nachbarkommunen Stahnsdorf und Großbeeren.<br />

Auch die Ortslage Ruhlsdorf ist im Abstand von 1.000 m und <strong>de</strong>r Lage nördlich <strong>de</strong>r Potenzialfläche<br />

nicht durch möglichen Schattenwurf betroffen. Ebenso sind Probleme durch Schattenwurf<br />

in <strong>de</strong>n südlich <strong>de</strong>r Potenzialfläche liegen<strong>de</strong>n Sieldungsbereichen ausgeschlossen. Mögliche Beeinträchtigungen<br />

durch Schattenwurf sind ausschließlich für <strong>de</strong>n Reiterhof Marggraffshof (Ge-


Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 26<br />

mein<strong>de</strong> Stahnsdorf) zu prognostizieren. Dieser liegt in einer Entfernung von rund 800 m in westlicher<br />

Richtung. Kurze Perio<strong>de</strong>n mit auftreten<strong>de</strong>m Schattenwurf sind an diesem Immissionsort<br />

nicht vollständig ausgeschlossen, können aber durch zeitweiliges Abschalten <strong>de</strong>r Anlagen vermie<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>n, ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile zu bewirken. Auf eine Reduzierung<br />

<strong>de</strong>r einzigen Potenzialfläche aufgrund möglicher Schattenwurf-Ereignisse wird daher verzichtet.<br />

4.4 Restriktionen <strong>de</strong>s Denkmalschutzes<br />

Bau<strong>de</strong>nkmale sind vorrangig im historischen Stadtkern von Teltow und <strong>de</strong>m Dorfkern von<br />

Ruhlsdorf vorhan<strong>de</strong>n. Bo<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nkmale sind zahlreich im gesamten Untersuchungsgebiet vorhan<strong>de</strong>n.<br />

Nach § 9 Bran<strong>de</strong>nburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG) ist die Errichtung von<br />

Win<strong>de</strong>nergieanlagen in <strong>de</strong>r engeren Umgebung von Bau<strong>de</strong>nkmälern und ortsfesten Bo<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nkmälern<br />

erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis <strong>de</strong>r unteren Denkmalbehör<strong>de</strong> ergeht im Benehmen mit<br />

<strong>de</strong>m Amt für Denkmalpflege o<strong>de</strong>r Bo<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nkmalpflege. Da es sich bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r<br />

Schutzansprüche von Bau- und Bo<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nkmalen um Einzelfallentscheidungen han<strong>de</strong>lt, wer<strong>de</strong>n<br />

in <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Betrachtung keine pauschalen von WEA einzuhalten<strong>de</strong> Abstän<strong>de</strong> bestimmt.<br />

Die im Untersuchungsgebiet vorhan<strong>de</strong>nen Bau<strong>de</strong>nkmale sind erwartungsgemäß meist Bestandteil<br />

<strong>de</strong>r Siedlungsflächen, welche bereits Tabubereiche einschließlich von Abstän<strong>de</strong>n aufgrund<br />

<strong>de</strong>s Immissionsschutzes darstellen. Innerhalb o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Nähe <strong>de</strong>r ermittelten Potenzialfläche<br />

befin<strong>de</strong>n sich keine Bau- o<strong>de</strong>r Bo<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nkmale.<br />

4.5 Restriktionen <strong>de</strong>s Naturschutzes<br />

4.5.1 Naturparke<br />

Naturparke sind nach § 26 BbgNatSchG festgesetzte großräumige Gebiete, die einheitlich entwickelt,<br />

gepflegt und verwaltet wer<strong>de</strong>n. Sie dienen <strong>de</strong>r Erhaltung, Entwicklung o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rherstellung<br />

einer durch vielfältige Nutzungen geprägten naturnahen Landschaft und ihrer Arten- und<br />

Biotopvielfalt. In ihnen wird zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung und<br />

ein nachhaltiger Tourismus angestrebt sowie eine nachhaltige Regionalentwicklung geför<strong>de</strong>rt.<br />

Gemäß <strong>de</strong>n aktuellen TAK wer<strong>de</strong>n Naturparke als Restriktionsbereiche betrachtet, soweit sie<br />

nicht durch an<strong>de</strong>re Schutzgebiete überlagert wer<strong>de</strong>n. Die Potenzialfläche liegt außerhalb von<br />

Naturparken.<br />

4.5.2 Natur<strong>de</strong>nkmale<br />

Natur<strong>de</strong>nkmale (ND) wer<strong>de</strong>n nach § 23 BbgNatSchG als Einzelschöpfungen <strong>de</strong>r Natur aus wissenschaftlichen,<br />

naturgeschichtlichen, erdgeschichtlichen o<strong>de</strong>r lan<strong>de</strong>skundlichen Grün<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

wegen ihrer Seltenheit, Eigenart o<strong>de</strong>r Schönheit festgesetzt. Da es sich meist um punktuelle Objekte,<br />

z.B. Einzelbäume o<strong>de</strong>r Baumgruppen han<strong>de</strong>lt, ergeben Natur<strong>de</strong>nkmale keine flächigen<br />

Tabubereiche. Sie sind aber bei <strong>de</strong>r konkreten Planung von WEA zu berücksichtigen und zu erhalten.<br />

Innerhalb <strong>de</strong>r Potenzialflächen sind keine Natur<strong>de</strong>nkmale ausgewiesen.<br />

4.5.3 Biotoptypen<br />

Für die Errichtung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen wer<strong>de</strong>n in nicht unerheblichem Umfang Flächen in<br />

Anspruch genommen. Dabei han<strong>de</strong>lt es sich neben <strong>de</strong>n Fundamenten für die Anlagen selbst<br />

hauptsächlich um die dauerhaft angelegten Kranstellflächen und Erschließungswege. Je nach


Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 27<br />

vorhan<strong>de</strong>nen Biotoptypen und <strong>de</strong>ren Wertigkeit als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sind unterschiedliche<br />

Konflikte ableitbar. Ein höherer Biotopwert <strong>de</strong>r überbauten Flächen führt bei <strong>de</strong>r<br />

späteren Eingriffsbilanzierung im Rahmen konkreter Windparkplanungen auch zu einem höherem<br />

Ausgleichsbedarf. Die ermittelte Potenzialfläche liegt vollständig auf Intensiväckern mit<br />

entsprechend geringem Biotopwert. Erhaltene Strukturen <strong>de</strong>r ehemaligen Rieselfel<strong>de</strong>r beschränken<br />

sich in diesem Bereich auf einzelne verbliebene Grabenabschnitte und mit Ru<strong>de</strong>ralflur und<br />

Gehölzen bestan<strong>de</strong>ne ehemalige Absatzbecken. Diese Biotopstrukturen können bei einer potenziellen<br />

Windparkplanung grundsätzlich berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. Beson<strong>de</strong>re Konflikte mit <strong>de</strong>m<br />

Biotopschutz und eine Eingrenzung <strong>de</strong>r Potenzialfläche ist nicht begründbar.<br />

4.5.4 Weitere Vorkommen störungssensibler Vogelarten<br />

Die Untersuchung von Biolagu weist, über das als Tabubereich berücksichtigte Brutgebiet <strong>de</strong>s<br />

Wachtelkönigs hinaus, in <strong>de</strong>n Ruhlsdorfer Rieselfel<strong>de</strong>rn eine sehr regelmäßige Nutzung durch<br />

Mäusebussard, Rotmilan, Schwarzmilan, Rohrweihe und Turmfalke nach. Deren durchschnittliche<br />

Frequentierung liegt <strong>de</strong>utlich über <strong>de</strong>n Werten, die in <strong>de</strong>r binnenländlichen offenen bzw.<br />

halboffenen „Normallandschaft“ beobachtbar sind. Auch die Frequentierung durch Weißstörche,<br />

die bei Großbeeren brüten, wur<strong>de</strong> nachgewiesen. Dieser Sachverhalt ist für die Beurteilung <strong>de</strong>r<br />

Potenzialfläche nach <strong>de</strong>n Restriktionskriterien <strong>de</strong>r TAK rel<strong>ev</strong>ant. Hiernach sind Nahrungsfläche<br />

und Flugkorridore zwischen Brutplatz und Nahrungshabitat in einem Radius von 4 km um Brutplätze<br />

<strong>de</strong>s Weißstorches freizuhalten.<br />

Auf Grundlage <strong>de</strong>r Untersuchungen von Biolagu sind die Beobachtungsflächen nördlich <strong>de</strong>r L40<br />

und v.a. die Rieselfel<strong>de</strong>r als hoch be<strong>de</strong>utend für Nahrung suchen<strong>de</strong> Greifvögel, insbeson<strong>de</strong>re<br />

auch <strong>de</strong>n Rotmilan, einzustufen. Für die ermittelte Potenzialfläche südlich <strong>de</strong>r L40 ließ sich dagegen<br />

nur eine mittlere Be<strong>de</strong>utung erkennen, wie sie auch in vielen an<strong>de</strong>ren, landwirtschaftlicher<br />

Nutzung unterliegen<strong>de</strong>n Offen- o<strong>de</strong>r Halboffenlandschaften erfassbar wäre. Für diese Fläche<br />

ergeben sich nach <strong>de</strong>n Ergebnissen <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Untersuchungen keine zwingen<strong>de</strong>n naturschutzfachlichen<br />

Grün<strong>de</strong>, die eine Nutzung durch Win<strong>de</strong>nergieanlagen ausschließen.<br />

4.5.5 Waldflächen<br />

Waldflächen sind auch unabhängig von beson<strong>de</strong>ren Waldfunktionen als ökologisch wertvolle<br />

Bereiche zu betrachten. In Waldrandlagen besteht zu<strong>de</strong>m meist eine erhöhte Struktur- und Artenvielfalt<br />

sowie eine beson<strong>de</strong>re Attraktivität <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s. Nicht zuletzt liegt im Wald<br />

auch ein Nutzungskonflikt mit <strong>de</strong>r Forstwirtschaft vor. Ein weiterer Konflikt in Waldstandorten<br />

entsteht durch die erhöhte Waldbrandgefahr und die Erschwerung <strong>de</strong>r Waldbrandüberwachung.<br />

Die Errichtung von WEA im Wald bedarf i.d.R. einer Genehmigung für eine Waldumwandlung.<br />

Innerhalb <strong>de</strong>s Stadtgebietes befin<strong>de</strong>n sich zahlreiche kleinere Waldflächen, die in <strong>de</strong>r Waldfunktionskartierung<br />

<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Bran<strong>de</strong>nburg nicht berücksichtigt sind bzw. <strong>de</strong>nen keine beson<strong>de</strong>ren<br />

Waldfunktionen zugeordnet wur<strong>de</strong>n. Innerhalb <strong>de</strong>r ermittelten Potenzialfläche liegen keine<br />

Waldflächen.<br />

4.5.6 Hochwertiges Landschaftsbild<br />

Das Landschaftsprogramm <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Bran<strong>de</strong>nburg (LaPro) stellt als Entwicklungsziel für das<br />

Schutzgut Landschaft u.a. Gebiete für Schutz und Pflege <strong>de</strong>s vorhan<strong>de</strong>nen hochwertigen Eigencharakters<br />

dar. Ein hoher Landschaftsbildwert steht grundsätzlich im Konflikt mit <strong>de</strong>r Errichtung<br />

von Win<strong>de</strong>nergieanlagen. Die Darstellung <strong>de</strong>s Landschaftsprogramms stellt jedoch keine plane-


Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 28<br />

rische Vorgabe hinsichtlich <strong>de</strong>r Zulässigkeit von Win<strong>de</strong>nergieanlagen dar und führt lediglich zu<br />

einer Einstufung als Restriktionsbereich. Gebiete mit hochwertigem Eigencharakter <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s<br />

sind durch das LaPro innerhalb <strong>de</strong>s Untersuchungsgebietes nicht dargestellt<br />

4.6 In Aufstellung befindliche Ziele und Grundsätze <strong>de</strong>r Regionalplanung<br />

Die Ziele und Grundsätze <strong>de</strong>r Regionalplanung sind bei <strong>de</strong>r kommunalen Planung als Vorgaben<br />

übergeordneter Planungen grundsätzlich zu berücksichtigen. Solange <strong>de</strong>r Regionalplan jedoch<br />

noch nicht als Satzung vorliegt, besteht kein formales Anpassungsgebot für die kommunale Planung.<br />

Die in Aufstellung befindlichen raumordnerischen Ziele und Grundsätze sind jedoch als<br />

sonstige Erfor<strong>de</strong>rnisse bei <strong>de</strong>r Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen und wer<strong>de</strong>n<br />

daher lediglich als Restriktionen behan<strong>de</strong>lt.<br />

Im aktuellen Arbeitsstand <strong>de</strong>s integrierten Regionalplans 2020 (10.10.2011) ist die Potenzialfläche<br />

als „prägen<strong>de</strong>r Teil <strong>de</strong>r regionalen Kulturlandschaft“ (Grundsatz) dargestellt. Die in <strong>de</strong>r Festlegungskarte<br />

mit dieser Darstellung gekennzeichneten Gebiete sind vor allem hinsichtlich ihrer<br />

typischen Merkmale zu sichern und in ihrer Funktionsfähigkeit zu entwickeln. Raumbe<strong>de</strong>utsame<br />

Maßnahmen, die zu einer großflächigen Überformung dieser Elemente führen können, sollen<br />

vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Die prägen<strong>de</strong>n Teilräume <strong>de</strong>r regionalen Kulturlandschaft wer<strong>de</strong>n im Regionalplan<br />

bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Eignungsgebiete als Tabuzonen für die Win<strong>de</strong>nergienutzung betrachtet.<br />

Da im Geltungsbereich <strong>de</strong>s sachlichen Teil-Flächenutzungsplanes <strong>de</strong>r Stadt Teltow keine alternative<br />

Potentialfläche zur Verfügung steht und die „prägen<strong>de</strong>n Teilräume <strong>de</strong>r regionalen Kulturlandschaft“<br />

<strong>de</strong>s Regionalplans sich zu<strong>de</strong>m in Überarbeitung befin<strong>de</strong>n, führt <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruch zu<br />

<strong>de</strong>n in Aufstellung befindlichen Zielen und Grundsätzen <strong>de</strong>r Regionalplanung zu keiner Än<strong>de</strong>rung<br />

bei <strong>de</strong>r Potentialfläche.<br />

4.7 Private Belange<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>r Abwägung zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Win<strong>de</strong>nergienutzung<br />

sind neben <strong>de</strong>n vielfältigen öffentlichen Belangen auch die berechtigten privaten Belange<br />

von Grun<strong>de</strong>igentümern und Windparkbetreibern zu berücksichtigen. Dabei ist <strong>de</strong>r Privilegierung<br />

<strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergie im Außenbereich Rechnung zu tragen. Die Plan8 GmbH beabsichtigt auf Flächen<br />

<strong>de</strong>r Berliner Stadtgüter die Errichtung von 26 Anlagen (hiervon 6 Anlagen auf Teltower<br />

Gebiet) vom Typ Vestas V90 mit einer Nabenhöhe von 105 m. Für diese Windparkplanung liegt<br />

<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> seit November 2011 ein Genehmigungsantrag vor. Die beantragten Anlagen <strong>de</strong>r<br />

Plan8 GmbH liegen vollständig innerhalb <strong>de</strong>r ermittelten Potenzialfläche.<br />

4.8 Zusammenfassen<strong>de</strong> Bewertung <strong>de</strong>r Potenzialfläche<br />

Aus Sicht <strong>de</strong>r Windhöffigkeit sind in <strong>de</strong>r ermittelten Potenzialfläche die Voraussetzungen für<br />

eine Nutzung <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergie grundsätzlich erfüllt. Mit einem Flächenumfang von 47,7 ha steht<br />

auch für eine Konzentration <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergienutzung genügend Raum zur Verfügung. Zu<strong>de</strong>m<br />

setzt sich die potenziell geeignete Fläche in westlicher Richtung fort, wie dies auch im Sachlichen<br />

Teil-Flächennutzungsplan <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Stahnsdorf (Vorentwurf Stand Februar 2011) dokumentiert<br />

ist. Aufgrund <strong>de</strong>r ausgewerteten Restriktionskriterien lassen sich keine weiteren Einschränkungen<br />

<strong>de</strong>r Potenzialfläche begrün<strong>de</strong>n. So liegt die Potenzialfläche im Bereich von Ackerflächen<br />

mit geringem Biotopwert, abseits von Schutzgebieten und sonstigen geschützten Objekten<br />

o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren, gegenüber <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergienutzung empfindlichen Gebieten. Auch die arten-


Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 29<br />

schutzfachlichen Belange sind mit <strong>de</strong>r Berücksichtigung von Tabubereichen aufgrund <strong>de</strong>r Vorkommen<br />

störungssensibler Vogelarten und Funktionsräumen <strong>de</strong>r Fle<strong>de</strong>rmäuse bereits ausreichend<br />

berücksichtigt. Eine Verkleinerung <strong>de</strong>r Potenzialfläche durch weitere Restriktionskriterien<br />

soll auch aufgrund <strong>de</strong>s Erfor<strong>de</strong>rnisses, <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergienutzung substanziell Raum zu verschaffen,<br />

nicht erfolgen.<br />

5 Darstellung im sachlichen Teil-Flächennutzungsplan<br />

Als Ergebnis <strong>de</strong>r Potenzialanalyse und anschließen<strong>de</strong>n Bewertung anhand von Positivkriterien<br />

und Restriktionen wird die einzige im Geltungsbereich ermittelte Potenzialfläche ohne weitere<br />

räumliche Einschränkung als Konzentrationszone übernommen. Mit dieser Darstellung soll die<br />

Win<strong>de</strong>nergienutzung im Gebiet <strong>de</strong>r Stadt Teltow gesteuert und an <strong>de</strong>m geeignetsten Standort<br />

konzentriert wer<strong>de</strong>n.<br />

Innerhalb <strong>de</strong>r Konzentrationszonen für die Win<strong>de</strong>nergienutzung ist die Errichtung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen<br />

einschließlich <strong>de</strong>r zugehörigen Nebenanlagen wie Trafo- und Übergabestationen<br />

zulässig. Die Rotorblätter dürfen die Grenze <strong>de</strong>r Konzentrationszone überschreiten. Außerhalb<br />

<strong>de</strong>r dargestellten Konzentrationszone wer<strong>de</strong>n im Geltungsbereich <strong>de</strong>s sachlichen Teil-Flächennutzungsplanes<br />

keine weiteren Win<strong>de</strong>nergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zulässig<br />

sein. Das betrifft sowohl Einzelanlagen als auch Windparks.<br />

6 Planverfahren<br />

6.1 Übersicht <strong>de</strong>r Verfahrensschritte<br />

Die Stadt Teltow hat am 29. Juni 2011 die Aufstellung <strong>de</strong>s sachlichen Teil-Flächennutzungsplans<br />

zur Steuerung <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergienutzung beschlossen.<br />

Der Vorentwurf <strong>de</strong>s sachlichen Teil-Flächennutzungsplans dient <strong>de</strong>r frühzeitigen Beteiligung<br />

sowohl <strong>de</strong>r Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB als auch <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>n und sonstigen Träger<br />

öffentlicher Belange, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wer<strong>de</strong>n kann gemäß § 4<br />

Abs. 1 BauGB. Die Nachbargemein<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n beteiligt.<br />

7 Rechtliche Grundlagen<br />

Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378 (2396) (1994,<br />

2439)), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 2 Absatz 122 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 22. Dezember 2011<br />

(BGBl. I S. 3044).<br />

Baugesetzbuch (BauGB) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl.<br />

I, S. 2414); ), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 1 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).<br />

Baunutzungsverordnung (BauNVO) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 23. Januar 1990<br />

(BGBl. I, S. 132), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I, S.<br />

466).<br />

Bran<strong>de</strong>nburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 28. Juli<br />

2009 (GVBl. I/09, S. 358)., zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz vom 18. Oktober 2011 (GVBl. I/11,<br />

Nr.24).


Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 30<br />

Bran<strong>de</strong>nburgisches Wassergesetz (BbgWG) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 08. Dezember<br />

2004 (GVBl.I/05, S.50), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 1 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 19. Dezember<br />

2011 (GVBl. I/11, Nr.33).<br />

Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geän<strong>de</strong>rt<br />

durch Artikel 5 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148).<br />

Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetz (FStrG) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 28. Juni 2007<br />

(BGBl. I S. 1206), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 6 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S.<br />

2585).<br />

Bun<strong>de</strong>s-Immissionsschutzgesetz in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 26. September 2002<br />

(BGBl. I, S. 3830), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 8 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl.<br />

I S. 2178).<br />

Gesetz über <strong>de</strong>n Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Bran<strong>de</strong>nburg (Bran<strong>de</strong>nburgisches<br />

Naturschutzgesetz - BbgNatSchG) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 26. Mai 2004<br />

(GVBl. I/04, S. 350) , geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I/10, Nr.<br />

28).<br />

Gesetz über <strong>de</strong>n Schutz und die Pflege <strong>de</strong>r Denkmale im Land Bran<strong>de</strong>nburg (Bran<strong>de</strong>nburgisches<br />

Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I/04, S.215).<br />

Richtlinie 92/43/EWG <strong>de</strong>s Rates <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung<br />

<strong>de</strong>r natürlichen Lebensräume sowie <strong>de</strong>r wildleben<strong>de</strong>n Tiere und Pflanzen. (ABl. EG Nr. L<br />

206/7 vom 22.7.92), geän<strong>de</strong>rt durch Richtlinie 97/62/EG <strong>de</strong>s Rates vom 27.10.1997 (ABl. EG<br />

Nr. L 305/42). „FFH-Richtlinie“.<br />

Richtlinie <strong>de</strong>s Rates <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979 über die Erhaltung <strong>de</strong>r<br />

wildleben<strong>de</strong>n Vogelarten (79/409/EWG). „Vogelschutz-Richtlinie“.<br />

Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum<br />

Bun<strong>de</strong>s-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26 vom<br />

28.08.1998 S. 503).<br />

Verwaltungsvorschriften <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s<br />

Die Ausweisung <strong>de</strong>r Konzentrationszonen berücksichtigt weiterhin die für die Beurteilung von<br />

Win<strong>de</strong>nergieanlagen bei Planungs- und Genehmigungsverfahren erlassenen Verwaltungsvorschriften<br />

<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Bran<strong>de</strong>nburg:<br />

- Erlass <strong>de</strong>s Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zur „Beachtung naturschutzfachlicher<br />

Belange bei <strong>de</strong>r Ausweisung von Win<strong>de</strong>ignungsgebieten und bei <strong>de</strong>r Genehmigung<br />

von Win<strong>de</strong>nergieanlagen“ vom 01.01.2011.<br />

- Gemeinsamer Erlass <strong>de</strong>s Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung und <strong>de</strong>s Ministeriums<br />

für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 16. Juni 2009.<br />

- Rundschreiben zur Sicherung von Zielen <strong>de</strong>r Raumordnung bei <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergienutzung<br />

vom 1. Juli 2003.<br />

- Rundschreiben zur Beurteilung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen vom 16. Februar 2001.<br />

Erlass <strong>de</strong>s Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zur lan<strong>de</strong>splanerischen und<br />

naturschutzrechtlichen Beurteilung von Windkraftanlagen im Land Bran<strong>de</strong>nburg (Windkrafterlass<br />

<strong>de</strong>s MUNR) vom 24.Mai 1996.

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