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Stadt Teltow<br />
Landkreis Potsdam-Mittelmark<br />
Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan<br />
“Win<strong>de</strong>nergienutzung“<br />
<strong>Begründung</strong><br />
Vorentwurf März 2012<br />
Bearbeitung: PAN Planungsgesellschaft mbH Potsdam<br />
Benzstraße 7a, 14482 Potsdam<br />
Telefon: 0331/747 13-0<br />
E-Mail: info@pan-planungsbuero.<strong>de</strong>
Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 1<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1 Einleitung...........................................................................................................................................3<br />
1.1 Anlass..................................................................................................................................................3<br />
1.2 Anfor<strong>de</strong>rung an Konzentrationszonen ................................................................................................3<br />
1.3 Vorgehensweise ..................................................................................................................................4<br />
2 Vorgaben <strong>de</strong>r Raumordnung...........................................................................................................4<br />
2.1 Lan<strong>de</strong>splanung ....................................................................................................................................4<br />
2.2 Regionalplanung .................................................................................................................................5<br />
3 Tabubereiche für die Win<strong>de</strong>nergienutzung....................................................................................6<br />
3.1 Siedlungsgebiete .................................................................................................................................6<br />
3.1.1 Grundlagen (Schall, Schattenwurf und optische Bedrängung)...............................................6<br />
3.1.2 Wohnbauflächen ...................................................................................................................11<br />
3.1.3 Gemischte Bauflächen ..........................................................................................................11<br />
3.1.4 Wohnnutzungen im Außenbereich / Splittersiedlungen .......................................................12<br />
3.1.5 Gewerbliche Bauflächen.......................................................................................................12<br />
3.1.6 Landwirtschaftliche Betriebsstandorte .................................................................................12<br />
3.1.7 Flächen für Ver- und Entsorgung .........................................................................................12<br />
3.1.8 Son<strong>de</strong>rbauflächen .................................................................................................................12<br />
3.1.9 Gemeinbedarfsflächen ..........................................................................................................14<br />
3.1.10 Grünflächen ..........................................................................................................................15<br />
3.1.11 Sonstige Siedlungsnutzungen ...............................................................................................15<br />
3.2 Technische Infrastrukturen ...............................................................................................................16<br />
3.2.1 Verkehrsstraßen ....................................................................................................................16<br />
3.2.2 Bahnstrecken.........................................................................................................................16<br />
3.2.3 Energie-Freileitungen ...........................................................................................................17<br />
3.3 Waldflächen ......................................................................................................................................17<br />
3.3.1 Waldfunktionen ....................................................................................................................17<br />
3.4 Gewässer und Wasserschutzgebiete..................................................................................................18<br />
3.4.1 Oberflächengewässer............................................................................................................18<br />
3.4.2 Trinkwasserschutzgebiete.....................................................................................................18<br />
3.5 Schutzgebiete nach Naturschutzrecht ...............................................................................................19<br />
3.5.1 Naturschutzgebiete (NSG)....................................................................................................19<br />
3.5.2 Landschaftsschutzgebiete (LSG) ..........................................................................................19<br />
3.5.3 Flora-Fauna-Habitat (FFH) – Gebiete ..................................................................................19<br />
3.5.4 Europäische Vogelschutzgebiete (SPA) ...............................................................................20<br />
3.5.5 Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB)..........................................................................20<br />
3.5.6 Flächennatur<strong>de</strong>nkmale (FND) ..............................................................................................20<br />
3.5.7 Geschützte Biotope...............................................................................................................20<br />
3.6 Ökologischer Freiraumverbund ........................................................................................................21<br />
3.7 Artenschutz .......................................................................................................................................21<br />
3.7.1 Brutplätze bedrohter, störungssensibler Vogelarten .............................................................21
Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 2<br />
3.7.2 Rast- und Überwinterungsplätze störungssensibler Zugvögel..............................................22<br />
3.7.3 Gebiete mit beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung für <strong>de</strong>n Fle<strong>de</strong>rmausschutz.............................................22<br />
3.8 Zusammenfassen<strong>de</strong> Betrachtung <strong>de</strong>r Tabubereiche..........................................................................23<br />
4 Bewertung <strong>de</strong>r Potenzialfläche ......................................................................................................24<br />
4.1 Windhöffigkeit..................................................................................................................................25<br />
4.2 Flächenpotenzial / Möglichkeit <strong>de</strong>r Konzentration...........................................................................25<br />
4.3 Beeinträchtigungen durch Schattenwurf...........................................................................................25<br />
4.4 Restriktionen <strong>de</strong>s Denkmalschutzes..................................................................................................26<br />
4.5 Restriktionen <strong>de</strong>s Naturschutzes .......................................................................................................26<br />
4.5.1 Naturparke ............................................................................................................................26<br />
4.5.2 Natur<strong>de</strong>nkmale......................................................................................................................26<br />
4.5.3 Biotoptypen...........................................................................................................................26<br />
4.5.4 Weitere Vorkommen störungssensibler Vogelarten .............................................................27<br />
4.5.5 Waldflächen..........................................................................................................................27<br />
4.5.6 Hochwertiges Landschaftsbild..............................................................................................27<br />
4.6 In Aufstellung befindliche Ziele und Grundsätze <strong>de</strong>r Regionalplanung...........................................28<br />
4.7 Private Belange .................................................................................................................................28<br />
4.8 Zusammenfassen<strong>de</strong> Bewertung <strong>de</strong>r Potenzialfläche.........................................................................28<br />
5 Darstellung im sachlichen Teil-Flächennutzungsplan.................................................................29<br />
6 Planverfahren..................................................................................................................................29<br />
6.1 Übersicht <strong>de</strong>r Verfahrensschritte.......................................................................................................29<br />
7 Rechtliche Grundlagen ...................................................................................................................29<br />
Anlagen<br />
Tabelle <strong>de</strong>r Tabukriterien<br />
Karte 1: Siedlungsgebiete<br />
Karte 2: Wald und Gewässer<br />
Karte 3: Schutzgebiete<br />
Karte 4: Artenschutz<br />
Karte 5: Potenzialflächen
Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 3<br />
1 Einleitung<br />
1.1 Anlass<br />
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg hat in seinem Urteil vom 14.09.2010 <strong>de</strong>n<br />
„sachlichen Teilplan Win<strong>de</strong>nergienutzung“ <strong>de</strong>s Regionalplans Havelland-Fläming für unwirksam<br />
erklärt. Somit besteht nunmehr in <strong>de</strong>n Landkreisen Havelland, Potsdam-Mittelmark und<br />
Teltow-Fläming sowie in <strong>de</strong>n kreisfreien Städten Potsdam und Bran<strong>de</strong>nburg a. d. Havel kein<br />
Instrument <strong>de</strong>r übergeordneten räumlichen Steuerung zur Errichtung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen.<br />
Mit Rechtskraft dieses Urteils sind Windkraftanlagen, die gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu<br />
<strong>de</strong>n privilegierten Vorhaben gehören, generell im Außenbereich und nicht mehr nur in <strong>de</strong>n bisher<br />
ausgewiesenen Eignungsgebieten zulässig. Stehen <strong>de</strong>m Vorhaben keine öffentliche Belange im<br />
Sinne <strong>de</strong>s § 35 Abs. 3 BauGB entgegen, besteht für <strong>de</strong>n Projektträger bauplanungsrechtlich im<br />
Außenbereich ein Genehmigungsanspruch.<br />
Zu <strong>de</strong>n Belangen, die einem Vorhaben entgegen stehen können, zählen die Belange <strong>de</strong>s Immissionsschutzes,<br />
<strong>de</strong>s Naturschutzes und <strong>de</strong>r Landschaftspflege sowie <strong>de</strong>s Denkmalschutzes. Weitere<br />
wichtige Gesichtspunkte für die Beurteilung <strong>de</strong>r Zulässigkeit sind Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r natürlichen<br />
Eigenart <strong>de</strong>r Landschaft sowie die Verunstaltung <strong>de</strong>s Orts- und Landschaftsbil<strong>de</strong>s. Auch<br />
die Darstellung von einer o<strong>de</strong>r mehreren Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan steht als<br />
öffentlicher Belang <strong>de</strong>m privilegierten Vorhaben entgegen.<br />
Bis zum Inkrafttreten <strong>de</strong>s in Aufstellung befindlichen Regionalplans 2020, <strong>de</strong>r neue Eignungsgebiete<br />
festsetzen und so wie<strong>de</strong>r eine Konzentrationswirkung entfalten wird, liegt es an <strong>de</strong>n<br />
Städten und Gemein<strong>de</strong>n, eigene Regelungen für die Standorte von Win<strong>de</strong>nergieanlagen zu treffen.<br />
Die Stadt Teltow hält es für erfor<strong>de</strong>rlich, bis zum Inkrafttreten <strong>de</strong>s in Aufstellung befindlichen<br />
integrierten Regionalplans, die Ansiedlung von Windkraftanlagen in ihrem Gebiet durch einen<br />
sachlichen Teil-Flächennutzungsplan zu steuern. Mit <strong>de</strong>r Darstellung von Konzentrationszonen<br />
für die Win<strong>de</strong>nergienutzung sollen Konflikte mit an<strong>de</strong>ren Nutzungen und die Beeinträchtigung<br />
von Natur und Landschaft minimiert wer<strong>de</strong>n.<br />
1.2 Anfor<strong>de</strong>rung an Konzentrationszonen<br />
Die positive Standortzuweisung mit Konzentrationszonen in einem Flächennutzungsplan geht<br />
einher mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Gemein<strong>de</strong>gebiet. Diese Ausschlusswirkung<br />
trägt rechtlich nur dann, wenn ihr ein schlüssiges Planungskonzept zu Grun<strong>de</strong> liegt, das sich auf<br />
<strong>de</strong>n gesamten Außenbereich <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>gebietes erstreckt. Es muss dargelegt wer<strong>de</strong>n, welche<br />
Erwägungen zur positiven Standortzuweisung als auch zum Ausschluss für das übrige Gemein<strong>de</strong>gebiet<br />
geführt haben.<br />
Diese Zuweisung von Flächen muss durch städtebauliche Grün<strong>de</strong> legitimiert wer<strong>de</strong>n. Es ist unzulässig,<br />
das gesamte Gemein<strong>de</strong>gebiet für die Win<strong>de</strong>nergienutzung zu sperren und genauso wenig<br />
dürfen ungeeignete Flächen ausgewiesen wer<strong>de</strong>n. Flächen gelten als geeignet, wenn die<br />
Windverhältnisse einen Anlagenbetrieb ermöglichen und die Netzanbindungskosten als tragbar<br />
erscheinen. Allerdings muss die Fläche nicht die bestmögliche Ausnutzung gewährleisten.<br />
Die Gemein<strong>de</strong> ist nicht dazu verpflichtet, all diejenigen Bereiche als Konzentrationszonen für die<br />
Win<strong>de</strong>nergienutzung darzustellen, die sich tatsächlich und rechtlich dafür eignen. Der Gesetzgeber<br />
bringt durch die Privilegierung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 4<br />
einerseits zum Ausdruck, dass <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergienutzung im Außenbereich b<strong>ev</strong>orzugt Raum gegeben<br />
wer<strong>de</strong>n soll. An<strong>de</strong>rerseits wird durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch berücksichtigt, dass<br />
die massenhafte Errichtung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen ohne Planung zu einer unerwünschten<br />
„Verspargelung“ <strong>de</strong>r Außenbereichslandschaft führen wür<strong>de</strong>n. Eine Verpflichtung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>,<br />
alle Außenbereichszonen, die für die Nutzung <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergie in Betracht kommen, als<br />
Konzentrationszonen festzusetzen, wür<strong>de</strong> somit <strong>de</strong>r gesetzgeberischen Wertung zuwi<strong>de</strong>r laufen.<br />
1.3 Vorgehensweise<br />
Aufgrund <strong>de</strong>r Privilegierung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen muss zunächst davon ausgegangen wer<strong>de</strong>n,<br />
dass <strong>de</strong>r gesamte Außenbereich <strong>de</strong>r Stadt für die Win<strong>de</strong>nergienutzung in Betracht kommt.<br />
Im vorliegen<strong>de</strong>n sachlichen Teil-Flächennutzungsplan wer<strong>de</strong>n nach einer mehrstufigen und für<br />
das gesamte Gebiet einheitlich angewandten Metho<strong>de</strong> die geeigneten Standorte ermittelt und als<br />
Konzentrationszonen festgelegt.<br />
Im ersten Schritt wer<strong>de</strong>n diejenigen Flächen ermittelt, die sich für die Win<strong>de</strong>nergie aufgrund<br />
vorhan<strong>de</strong>ner Nutzungen und Schutzansprüchen nicht eignen. Diese Tabubereiche lassen sich in<br />
zwei Kategorien einteilen. In die „harten Tabubereiche“, in <strong>de</strong>nen die Errichtung und <strong>de</strong>r Betrieb<br />
von Win<strong>de</strong>nergieanlagen aus tatsächlichen o<strong>de</strong>r rechtlichen Grün<strong>de</strong>n schlechthin ausgeschlossen<br />
ist und in „weiche Tabubereiche“, in <strong>de</strong>nen die Errichtung und <strong>de</strong>r Betrieb von Win<strong>de</strong>nergieanlagen<br />
zwar tatsächlich und rechtlich möglich ist, in <strong>de</strong>nen nach <strong>de</strong>n städtebaulichen Vorstellungen,<br />
die die Gemein<strong>de</strong>n anhand eigener Kriterien entwickeln dürfen, aber keine Anlagen aufgestellt<br />
wer<strong>de</strong>n sollen. Nach Abzug <strong>de</strong>r harten und weichen Tabubereiche verbleiben die sogenannten<br />
Potenzialflächen, die für die Darstellung als Konzentrationszonen im sachlichen Teil-<br />
Flächennutzungsplan in Betracht kommen.<br />
Die nach Abzug <strong>de</strong>r Tabubereiche verbleiben<strong>de</strong>n Potenzialflächen wer<strong>de</strong>n im zweiten Arbeitsschritt<br />
auf Positivkriterien und Restriktionen geprüft. Hierzu zählen u.a. die Windhöffigkeit,<br />
Schattenwurf, Bau- und Bo<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nkmale, Natur<strong>de</strong>nkmale und Restriktionsbereiche um Brutstandorte<br />
störungssensibler Vogelarten. Auf dieser Grundlage wird unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s<br />
Abwägungsgebotes entschie<strong>de</strong>n, welche Potenzialflächen schließlich als Konzentrationszonen<br />
für die Win<strong>de</strong>nergienutzung im sachlichen Teil-Flächennutzungsplan dargestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
Die beschriebene Vorgehensweise ergibt sich aus <strong>de</strong>r Rechtssprechung zu Anfor<strong>de</strong>rungen an<br />
sachliche Teilflächennutzungsplänen zur Steuerung <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergienutzung (vgl. u.a. OVG<br />
Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg, Urteil vom 24.03.2011, 2 B 24.09).<br />
2 Vorgaben <strong>de</strong>r Raumordnung<br />
2.1 Lan<strong>de</strong>splanung<br />
Die Vorgaben <strong>de</strong>r gemeinsamen Lan<strong>de</strong>splanung <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r Berlin und Bran<strong>de</strong>nburg stellen<br />
grundlegen<strong>de</strong> planerische Rahmenbedingungen für <strong>de</strong>n sachlichen Teil-Flächenutzungsplan dar.<br />
Mit Inkrafttreten <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sentwicklungsplans Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg (LEP B-B) am 15. Mai 2009<br />
sind die darin enthaltenen Ziele <strong>de</strong>r Raumordnung im Aufstellungsverfahren zu beachten. Im<br />
Rahmen <strong>de</strong>r lan<strong>de</strong>splanerischen Vorgaben ist außer<strong>de</strong>m das Lan<strong>de</strong>sentwicklungsprogramm<br />
(LEPro) von 2007 zu berücksichtigen.
Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 5<br />
Steuerung <strong>de</strong>r Freiraumentwicklung<br />
Das Lan<strong>de</strong>sentwicklungsprogramm <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r Berlin und Bran<strong>de</strong>nburg (LEPro 2007) sieht vor,<br />
dass die Inanspruchnahme und Zerschneidung <strong>de</strong>s Freiraums, insbeson<strong>de</strong>re von großräumig unzerschnittenen<br />
Freiräumen, vermie<strong>de</strong>n und Freiräume mit hochwertigen Schutz-, Nutz- und sozialen<br />
Funktionen in einem Freiraumverbund entwickelt wer<strong>de</strong>n. (LEPro § 6 Abs. 2 und Abs. 4)<br />
Im Lan<strong>de</strong>sentwicklungsplan Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg (LEP B-B) wer<strong>de</strong>n diese Anfor<strong>de</strong>rungen konkretisiert.<br />
Beson<strong>de</strong>rs hochwertige Freiräume wer<strong>de</strong>n im Freiraumverbund gesichert und entwickelt.<br />
Raumbe<strong>de</strong>utsame Inanspruchnahmen sowie Neuzerschneidungen durch Infrastrukturtrassen,<br />
die die Entwicklung o<strong>de</strong>r Funktion <strong>de</strong>s Freiraumverbun<strong>de</strong>s beeinträchtigen, sind im Freiraumverbund<br />
regelmäßig ausgeschlossen (5.2 (Z)). In <strong>de</strong>r <strong>Begründung</strong> dazu wird ausgeführt,<br />
dass auch großflächige Einrichtungen <strong>de</strong>r technischen Infrastruktur wie Win<strong>de</strong>nergieanlagen in<br />
<strong>de</strong>r Gebietskulisse <strong>de</strong>s Freiraumverbun<strong>de</strong>s regelmäßig ausgeschlossen sind. Innerhalb <strong>de</strong>s Gebietes<br />
<strong>de</strong>r Stadt Teltow stellt <strong>de</strong>r LEP B-B keine Flächen für <strong>de</strong>n Freiraumverbund dar.<br />
Energiegewinnung<br />
Der neue Lan<strong>de</strong>sentwicklungsplan Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg (LEP B-B) hat die Herausfor<strong>de</strong>rung angenommen,<br />
seinerseits einen Beitrag zur integrierten Klima- und Energiepolitik <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s zu<br />
leisten. So wird ausgeführt, dass die Nutzung bzw. Gewinnung <strong>de</strong>r einheimischen Energiepotenziale<br />
(konventionelle Energien, z. B. Braunkohle sowie regenerative Energien, z.B. Win<strong>de</strong>nergie,<br />
Solarenergie, Bioenergie, Geothermie) eine erhebliche energiesichern<strong>de</strong> und wirtschaftliche Be<strong>de</strong>utung<br />
für <strong>de</strong>n gemeinsamen Planungsraum hat. Hinsichtlich <strong>de</strong>r Klimaschutzziele sollen zu<strong>de</strong>m<br />
erneuerbare Energien beson<strong>de</strong>rs entwickelt und geför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Die Nutzung dieser E-<br />
nergiepotenziale kann durch ihre spezifischen Wirkungen und Ansprüche gegenüber an<strong>de</strong>ren<br />
Raumfunktionen und -nutzungen die räumliche Entwicklung und Funktion eines Gebietes erheblich<br />
beeinflussen. In diesem Zusammenhang stellt <strong>de</strong>r LEP B-B folgen<strong>de</strong> Grundsätze auf:<br />
- Die Gewinnung einheimischer Energieträger soll als wichtiges wirtschaftliches Energiepotenzial<br />
räumlich gesichert wer<strong>de</strong>n. Nutzungskonflikte sollen hierbei minimiert wer<strong>de</strong>n<br />
(6.9 (G)).<br />
- Für Vorhaben <strong>de</strong>r technischen Infrastruktur, Ver- und Entsorgung sowie Energieerzeugung<br />
im Außenbereich sollen entsprechend vorgeprägte, raumverträgliche Standorte vorrangig<br />
mit- o<strong>de</strong>r nachgenutzt wer<strong>de</strong>n (6.8.2 (G)).<br />
2.2 Regionalplanung<br />
Seitens <strong>de</strong>r Regionalplanung bestehen <strong>de</strong>rzeit keine rechtsverbindlichen Vorgaben. Nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />
Regionalplan Havelland-Fläming im Jahr 2002 unwirksam wur<strong>de</strong>, hat das Oberverwaltungsgericht<br />
Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg in seinem Urteil vom 14.09.2010 auch <strong>de</strong>n sachlichen Teilplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“<br />
für unwirksam erklärt.<br />
Seitens <strong>de</strong>r Regionalversammlung ist die Aufstellung eines integrierten Regionalplanes 2020<br />
eingeleitet wor<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r auch Eignungsgebiete für die Win<strong>de</strong>nergienutzung festsetzen wird. Bislang<br />
liegt ein überarbeiteter Arbeitsstand vom 10.10.2011 vor, <strong>de</strong>r die Grundlage <strong>de</strong>s Scopingverfahrens<br />
(frühzeitige Beteiligung zu Umweltaspekten) bil<strong>de</strong>t. In diesem Arbeitsstand ist im<br />
Gebiet <strong>de</strong>r Stadt Teltow kein Eignungsgebiet o<strong>de</strong>r Suchraum für die Win<strong>de</strong>nergienutzung enthalten.<br />
Solange <strong>de</strong>r Regionalplan noch nicht als Satzung vorliegt, besteht kein formales Anpassungsgebot<br />
für die kommunale Planung. Die in Aufstellung befindlichen raumordnerischen Ziele sind<br />
jedoch als sonstige Erfor<strong>de</strong>rnisse bei <strong>de</strong>r Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen.
Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 6<br />
3 Tabubereiche für die Win<strong>de</strong>nergienutzung<br />
3.1 Siedlungsgebiete<br />
3.1.1 Grundlagen (Schall, Schattenwurf und optische Bedrängung)<br />
Windkraftanlagen verursachen Schall- und optische Emissionen, sie können die Aufmerksamkeit<br />
bin<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r gar bedrängend wirken. Dadurch können sie die gesun<strong>de</strong>n Wohn- und Arbeitsverhältnisse<br />
negativ beeinflussen. Daher wer<strong>de</strong>n Schutzabstän<strong>de</strong> zu Wohngebäu<strong>de</strong>n und Siedlungsflächen<br />
erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Tabubereiche sind sowohl die vorhan<strong>de</strong>nen als auch die geplanten Siedlungsflächen<br />
zu berücksichtigen. Grundlage für die Erfassung und Einstufung <strong>de</strong>r Siedlungsflächen<br />
bil<strong>de</strong>n die Flächennutzungspläne und Bebauungspläne <strong>de</strong>r Stadt Teltow sowie <strong>de</strong>r Nachbargemein<strong>de</strong>n<br />
Stahnsdorf und Kleinmachnow. Da in Großbeeren kein Flächennutzungsplan existiert,<br />
wird hier <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>entwicklungsplan 2020 herangezogen. Die Auswertung <strong>de</strong>s Flächenutzungsplanes<br />
<strong>de</strong>r Stadt Berlin ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich, da <strong>de</strong>r nördliche Teil von Teltow bereits<br />
durch die Siedlungsgebiete <strong>de</strong>r Stadt Teltow selbst als Tabubereich feststeht und die Schutzabstän<strong>de</strong><br />
zu Berliner Siedlungsflächen mit Sicherheit keine zusätzlichen Tabubereiche ausbil<strong>de</strong>n<br />
können. Die nicht in <strong>de</strong>n Flächennutzungsplänen dargestellten Siedlungsnutzungen wur<strong>de</strong>n auf<br />
Grundlage <strong>de</strong>r Topografischen Karte im Maßstab 1:10.000 und durch Luftbildauswertung erfasst.<br />
Entsprechend <strong>de</strong>r aktuellen Rechtssprechung zu sachlichen Teilflächennutzungsplänen „Wind“<br />
(OVG Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg, Urteil vom 24.03.2011, 2 B 24.09) wird auch bei <strong>de</strong>n Schutzabstän<strong>de</strong>n<br />
zu Siedlungsflächen zwischen harten und weichen Tabubereichen unterschie<strong>de</strong>n.<br />
Die harten Tabubereiche ergeben sich aus <strong>de</strong>n Abstän<strong>de</strong>n, die zur Einhaltung <strong>de</strong>r Grenzwerte <strong>de</strong>r<br />
TA Lärm bei <strong>de</strong>rzeit üblichen Anlagen bzw. zur Vermeidung optischer Bedrängung erfor<strong>de</strong>rlich<br />
sind. Es wird davon ausgegangen, dass <strong>de</strong>r typische Schalleistungspegel mo<strong>de</strong>rner Anlagen bei<br />
etwa 103 dB(A) liegt. Als typische Anlagenhöhe wer<strong>de</strong>n 150 m zu Grun<strong>de</strong> gelegt. Zu<strong>de</strong>m wird<br />
von einem Windpark mittlerer Größe mit 6 Anlagen ausgegangen. Größere Anlagenkonstellationen<br />
wer<strong>de</strong>n aufgrund <strong>de</strong>r angestrebten Ermittlung von Min<strong>de</strong>stabstän<strong>de</strong>n im Sinne harter Tabubereiche<br />
bewusst nicht angenommen.<br />
Die weichen Tabubereiche berücksichtigen <strong>de</strong>n Trend zu höheren und leistungsstärkeren Anlagen.<br />
Hierbei wur<strong>de</strong>n Schalleistungspegel von 105 bis 106 dB(A) und eine Anlagenhöhe von<br />
200 m zu Grun<strong>de</strong> gelegt.<br />
Lärm<br />
Bei Win<strong>de</strong>nergieanlagen han<strong>de</strong>lt es sich um Anlagen im Sinne <strong>de</strong>s § 3 Abs. 5 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>simmissionsschutzgesetzes<br />
(BImSchG). Zur Errichtung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen sind daher die immissionsschutzrechtlichen<br />
Vorschriften <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s zu beachten. Für die Bewertung<br />
<strong>de</strong>r Schallimmissionen ist die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) rel<strong>ev</strong>ant.<br />
Dabei ist von einer abgestuften Schutzwürdigkeit <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen Baugebiete bzw. Nutzungen<br />
auszugehen. Diese Richtwerte dürfen am Immissionsort, also innerhalb <strong>de</strong>s Siedlungsbereiches<br />
nicht überschritten wer<strong>de</strong>n. Da Win<strong>de</strong>nergieanlagen in <strong>de</strong>r Regel auch nachts betrieben wer<strong>de</strong>n,<br />
ist die Einhaltung <strong>de</strong>r nächtlichen, <strong>de</strong>utlich geringeren Richtwerte maßgebend.
Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 7<br />
Richtwerte <strong>de</strong>r TA Lärm:<br />
Ausweisung Richtwert (Tag) Richtwert (Nacht)<br />
Industriegebiete 70 dB(A) 70 dB(A)<br />
Gewerbegebiete 65 dB(A) 50 dB(A)<br />
Dorf- und Mischgebiete 60 dB(A) 45 dB(A)<br />
Allgemeine Wohngebiete 55 dB(A) 40 dB(A)<br />
Reine Wohngebiete 50 dB(A) 35 dB(A)<br />
Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten 45 dB(A) 35 dB(A)<br />
Zur Einhaltung <strong>de</strong>r Richtwerte müssen die Win<strong>de</strong>nergieanlagen bzw. die Windparks ausreichen<strong>de</strong><br />
Abstän<strong>de</strong>n zu <strong>de</strong>n Immissionsorten einhalten. Der notwendige Abstand ist dabei abhängig<br />
vom Anlagentyp sowie <strong>de</strong>r Anzahl und Anordnung <strong>de</strong>r Anlagen eines Windparks.<br />
Nach Aussage <strong>de</strong>s LUGV liegt <strong>de</strong>r typische Schalleistungspegel mo<strong>de</strong>rner Anlagen bei etwa<br />
103 dB(A). Das Lan<strong>de</strong>sumweltamt NRW hat in Materialien Nr. 63 „Win<strong>de</strong>nergieanlagen und<br />
Immissionsschutz“ Ausbreitungsrechnungen für Win<strong>de</strong>nergieanlagen mit einem solchen Schallleistungspegel<br />
vorgenommen.<br />
Im Umfeld eines mittleren Windparks, hier einer Konzentrationsfläche für Win<strong>de</strong>nenergieanlagen<br />
mit 7 Anlagen mit einem Schallleistungspegel von jeweils 103 dB(A) ergab die Ausbreitungsrechnung<br />
folgen<strong>de</strong> Abstän<strong>de</strong> und Kurven gleichen Beurteilungspegels. Die Abstän<strong>de</strong> gelten<br />
für die Immissionsorte in Hauptwindrichtung.<br />
45 dB(A) in 440 m Abstand<br />
40 dB(A) in 740 m Abstand<br />
35 dB(A) in 1.100 m Abstand.
Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 8<br />
Abbildung: Veranschaulichung <strong>de</strong>r Schallausbreitung und Ableitung von Schutzabstän<strong>de</strong>n<br />
(Quelle: Lan<strong>de</strong>sumweltamt NRW, Materialien Nr. 63 „Win<strong>de</strong>nergieanlagen und Immissionsschutz“)<br />
Mit Hilfe <strong>de</strong>r Ergebnisse <strong>de</strong>r Studie wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong> harte Tabubereiche bzw. Min<strong>de</strong>stabstän<strong>de</strong><br />
festgelegt, die zur Einhaltung <strong>de</strong>r Grenzwerte <strong>de</strong>r TA Lärm bei <strong>de</strong>rzeit üblichen Anlagen notwendig<br />
sind:<br />
- Kerngebiet, Dorfgebiet und Mischgebiet: 450 m<br />
- allgemeines Wohngebiet und Kleinsiedlungsgebiet: 750 m<br />
- reines Wohngebiet: 1.100 m<br />
- Kurgebiet, Krankenhäuser und Pflegeanstalten: 1.100 m<br />
Zur Ermittlung <strong>de</strong>r weichen Tabubereiche, die höhere und leistungsstärkere Anlagen mit Schalleistungspegeln<br />
von 105/106 dB(A) berücksichtigen, wur<strong>de</strong> auf die gemeinsame Handlungsempfehlung<br />
<strong>de</strong>s Sächsischen Staatsministeriums <strong>de</strong>s Inneren und <strong>de</strong>s Sächsischen Staatsministeriums<br />
für Umwelt und Landwirtschaft zur Zulassung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen (2007) zurückgegriffen.<br />
In <strong>de</strong>r Handlungsempfehlung wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>taillierte Orientierungswerte für Min<strong>de</strong>stabstän<strong>de</strong> zu<br />
Baugebieten benannt. Dabei han<strong>de</strong>lt es sich um berechnete Min<strong>de</strong>stabstän<strong>de</strong> für verschie<strong>de</strong>ne<br />
Windpark-Planfälle, bei <strong>de</strong>nen die Richtwerte <strong>de</strong>r TA Lärm eingehalten wer<strong>de</strong>n. Die Berechnung<br />
<strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stabstän<strong>de</strong> erfolgte ausgehend von <strong>de</strong>n Schalleistungspegeln <strong>de</strong>r Anlagen unter Berücksichtigung<br />
<strong>de</strong>r für die jeweilige Gebietseinstufung zulässigen Immissionsrichtwerte.<br />
Für mittlere Windparks mit sechs Anlagen mit einem Schallleistungspegel von jeweils<br />
105 db(A) ist danach von einem Min<strong>de</strong>stregelabstand von 1350 m zu reinen Wohngebieten und
Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 9<br />
950 m zu allgemeinen Wohngebieten. Bei <strong>de</strong>r Berechnung wur<strong>de</strong> von einer Nabenhöhe von<br />
100 m, einem Rotordurchmesser von 82 m und Dreiecksanordnung <strong>de</strong>r Anlagen ausgegangen.<br />
Bei noch leistungsstärkeren Anlagen (hier Leistungsklasse ≥ 2,5 MW) mit einem Schalleistungspegel<br />
von 106 db(A) betragen die ermittelte Min<strong>de</strong>stregelabstand für mittlere Windparks mit<br />
sechs Anlagen zu reinen Wohngebieten 1.450 m und zu allgemeinen Wohngebieten 1.050 m. Für<br />
diese höhere Leistungsklasse wur<strong>de</strong>n als Parameter eine Nabenhöhe 100 m, ein Rotordurchmesser<br />
von 90 m, ein Schallleistungspegel von 106 db(A) und Dreiecksanordnung <strong>de</strong>r Anlagen angenommen.<br />
Für Misch-/Dorfgebiete wird in bei<strong>de</strong>n Fällen ein Min<strong>de</strong>stregelabstand von 500 m<br />
angeben, wobei sich dieser nicht aus <strong>de</strong>r TA Lärm son<strong>de</strong>rn aus Problemen durch Licht-<br />
/Schattenwirkung ergibt. Für die Ermittlung <strong>de</strong>r weichen Tabubereiche wird eine Mittlung dieser<br />
Werte vorgenommen. Daraus ergeben sich folgen<strong>de</strong> Abstän<strong>de</strong> als weiche Tabubereiche:<br />
- Kerngebiet, Dorfgebiet und Mischgebiet: 500 m<br />
- allgemeines Wohngebiet und Kleinsiedlungsgebiet: 1.000 m<br />
- reines Wohngebiet: 1.400 m<br />
- Kurgebiet, Krankenhäuser und Pflegeanstalten: 1.400 m<br />
Schattenwurf<br />
Für <strong>de</strong>r Bewertung von Beeinträchtigungen durch Schattenwurf existieren <strong>de</strong>rzeit keine Immissionsgrenzwerte.<br />
Jedoch wird unter Annahme <strong>de</strong>s Worstcase ein Richtwert für die maximale<br />
Beschattungszeit von Immissionsorten von 30 Stun<strong>de</strong>n pro Jahr sowie 30 Minuten pro Tag als<br />
Empfehlung gegeben. Als Worstcase gilt ein fortwährend wolkenloser Himmel, eine für die Bewegungen<br />
<strong>de</strong>s Rotors ständig ausreichen<strong>de</strong> Windstärke und eine Windrichtung, bei <strong>de</strong>r die Rotorkreisfläche<br />
senkrecht zur Sonneneinstrahlung steht. Unter tatsächlichen Bedingungen treten<br />
Beeinträchtigungen durch Schattenwurf im entsprechen<strong>de</strong>n Abstand zu Win<strong>de</strong>nergieanlagen sehr<br />
viel seltener auf, als unter <strong>de</strong>n theoretischen Bedingungen <strong>de</strong>s Worstcase.<br />
Der notwendige Abstand zur Vermeidung erheblicher Belästigungen durch Schattenwurf ist sehr<br />
stark himmelsrichtungsabhängig. Potenzielle Win<strong>de</strong>ignungsflächen westlich und östlich von<br />
Siedlungsgebieten können bezüglich <strong>de</strong>s Schattenwurfs nicht <strong>de</strong>nen in südlicher und erst recht<br />
nicht <strong>de</strong>nen in nördlicher Richtung gleichgesetzt wer<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m können Probleme mit Schattenwurf<br />
z.T. auch durch zeitweiliges Abschalten von Anlagen gelöst wer<strong>de</strong>n.<br />
Eine exakte und himmelsrichtungsabhängige Analyse <strong>de</strong>s Schattenwurfes erfor<strong>de</strong>rt die Kenntnis<br />
einer konkreten Konstellation von WEA und Immissionsorten. Die Ausschlussanalyse besitzt<br />
jedoch zunächst einen ausschließlich immissionsortbezogenen Ansatz zur Ermittlung möglicher<br />
WEA-Standorte. Da die Einstellung eines pauschalen Abstan<strong>de</strong>s zu Siedlungsgebieten aufgrund<br />
möglicher Konflikte durch Schattenwurf nicht gerechtfertigt ist und die Abstän<strong>de</strong> zu Siedlungen<br />
ohnehin maßgeblich durch die Schallproblematik bestimmt wer<strong>de</strong>n, wird an dieser Stelle auf<br />
eine Betrachtung <strong>de</strong>s Schattenwurfes verzichtet. Statt<strong>de</strong>ssen wird bei <strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n Bewertung<br />
<strong>de</strong>r ermittelten Potenzialflächen, also bei bekannter Konstellation von möglichen WEA und<br />
Immissionsorten <strong>de</strong>r Schattenwurf als weitere Restriktion behan<strong>de</strong>lt. Sofern bei diesem Schritt<br />
Konflikte ersichtlich wer<strong>de</strong>n, die auch durch Vermeidungsmaßnahmen voraussichtlich nicht lösbar<br />
sein wer<strong>de</strong>n, wird auf eine Ausweisung von Konzentrationszonen in <strong>de</strong>m betroffenen Bereich<br />
verzichtet. Dem Aspekt <strong>de</strong>s Schattenwurfes wird so in ausreichen<strong>de</strong>m Maß Rechnung getragen.<br />
Optische Bedrängungswirkung<br />
Neben <strong>de</strong>n immissionsschutzfachlichen Aspekten wird auch die optische Bedrängungswirkung<br />
von Win<strong>de</strong>nergieanlagen als weiteres Kriterium für die Abstandsbemessung zu Siedlungsnut-
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zungen betrachtet. So können Win<strong>de</strong>nergieanlagen je nach Anlagengröße und Abstand zu <strong>de</strong>n<br />
maßgeblichen Nachbargrundstücken bedrängend wirken. Auch die Drehbewegung <strong>de</strong>r Rotorblätter<br />
und die Befeuerung kann Unruhe auslösen und dadurch eine optische Beeinträchtigung bzw.<br />
Bedrängung <strong>de</strong>s Nachbarbereichs bewirken.<br />
Hinsichtlich <strong>de</strong>r optischen Bedrängungswirkung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen hat <strong>de</strong>r 8. Senat <strong>de</strong>s<br />
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 24. Juni<br />
2010 wie<strong>de</strong>rholt folgen<strong>de</strong> grobe Richtwerte festgestellt, die eine Orientierung für die Rechtsanwendung<br />
geben und eine hinreichend sichere Beurteilung bei <strong>de</strong>r Einzelfallprüfung ermöglichen<br />
sollen. Beträgt <strong>de</strong>r Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage min<strong>de</strong>stens<br />
das Dreifache <strong>de</strong>r Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) <strong>de</strong>r geplanten Anlage, dürfte<br />
die Einzelfallprüfung überwiegend zu <strong>de</strong>m Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch<br />
bedrängen<strong>de</strong> Wirkung zu Lasten <strong>de</strong>r Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand<br />
treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung <strong>de</strong>r Anlage so weit in <strong>de</strong>n Hintergrund,<br />
dass ihr in <strong>de</strong>r Regel keine beherrschen<strong>de</strong> Dominanz und keine optisch bedrängen<strong>de</strong> Wirkung<br />
gegenüber <strong>de</strong>r Wohnbebauung zukommt. Ist <strong>de</strong>r Abstand geringer als das Zweifache <strong>de</strong>r Gesamthöhe<br />
<strong>de</strong>r Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch<br />
bedrängen<strong>de</strong>n Wirkung <strong>de</strong>r Anlage gelangen.<br />
Auf <strong>de</strong>r Grundlage dieses Beschlusses wer<strong>de</strong>n zum Ausschluss von optischen Bedrängungswirkungen<br />
harte und weiche Tabubereiche festgesetzt. Als harter Tabubereich wird ein Abstand von<br />
300 m <strong>de</strong>finiert, <strong>de</strong>r sich von <strong>de</strong>r zweifachen Höhe <strong>de</strong>rzeit typischer Anlagen mit einer Gesamthöhe<br />
von 150 m ableitet. Dieser Abstand ist als absolutes Min<strong>de</strong>stmaß anzusehen, bei <strong>de</strong>ssen<br />
Unterschreitung eine optische Bedrängung stattfin<strong>de</strong>t. Da sich <strong>de</strong>r Beschluss auf ein Wohnhaus<br />
bezieht, greift <strong>de</strong>r harte Tabubereich ausschließlich für Bauflächen, die <strong>de</strong>m Wohnen dienen<br />
(§§ 3 bis 7 BauNVO) sowie Wohnhäuser in Splitterlage. Dieser Tabubereich ist jedoch praktisch<br />
be<strong>de</strong>utungslos, da die Schutzabstän<strong>de</strong> aufgrund von Lärmimmissionen bereits <strong>de</strong>utlich mehr als<br />
300 m betragen.<br />
Der weiche Tabubereich berücksichtigt <strong>de</strong>n Trend zu höheren Anlagen und die Schutzbedürftigkeit<br />
weiterer Nutzungen. Als weicher Tabubereich wird die dreifache Höhe zukünftig Anlagen<br />
(200 m) <strong>de</strong>finiert. Dies entspricht einem Abstand von 600 m. Bei diesem Abstand kann eine optisch<br />
bedrängen<strong>de</strong> Wirkung laut <strong>de</strong>m obigen Beschluss in <strong>de</strong>r Regel ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n. Der<br />
weiche Tabubereich soll neben Bauflächen, die <strong>de</strong>m Wohnen dienen sowie Wohnhäusern in<br />
Splitterlage auch für Bau- und Grünflächen angewandt wer<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>r Erholung dienen o<strong>de</strong>r in<br />
an<strong>de</strong>rer Weise einen Anspruch auf ein gewisses Maß an Ungestörtheit besitzen (z.B. Kleingärten,<br />
Friedhöfe).<br />
Abstandsempfehlungen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Bran<strong>de</strong>nburg<br />
Der Gemeinsame Erlass <strong>de</strong>s Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung und <strong>de</strong>s Ministeriums<br />
für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 16. Juni 2009 enthält <strong>de</strong>n<br />
Hinweis für die Regionalplanung, dass bei <strong>de</strong>r Abgrenzung <strong>de</strong>r Eignungsgebiete für die Win<strong>de</strong>nergienutzung<br />
<strong>de</strong>r Kriterienkatalog zum Schutz <strong>de</strong>r Menschen pauschale Abstän<strong>de</strong> zu Wohnsiedlungen<br />
aufnehmen kann. Es wird empfohlen, von einem Abstand von 1.000 Metern zu vorhan<strong>de</strong>nen<br />
o<strong>de</strong>r geplanten, gemäß §§ 3 bis 7 <strong>de</strong>r Baunutzungsverordnung <strong>de</strong>m Wohnen dienen<strong>de</strong>n<br />
Gebieten auszugehen. Die Abstän<strong>de</strong> können je nach Lage <strong>de</strong>s Einzelfalls verringert o<strong>de</strong>r vergrößert<br />
wer<strong>de</strong>n. Bei Einzelhäusern und Splittersiedlungen können auch geringere Abstän<strong>de</strong> gerechtfertigt<br />
sein.<br />
Die empfohlenen 1.000 m weichen z.T. <strong>de</strong>utlich von <strong>de</strong>n immissionsschutzfachlichen Schutzabstän<strong>de</strong>n<br />
ab, die u.a. als Richtwerte durch die TA Lärm und die Rechtssprechung vorgegeben wer<strong>de</strong>n.<br />
Im Hinblick auf <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen Schutz von Baugebieten bzw. Bauflächen, aber auch im
Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 11<br />
im Hinblick auf das Ziel, substanziellen Raum für die Entwicklung von Windkraftanlagen zu<br />
schaffen, wird die pauschale Abstandsempfehlung <strong>de</strong>s Erlasses bei <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Planung<br />
nicht übernommen. Vielmehr wer<strong>de</strong>n differenzierte Abstän<strong>de</strong> zu Siedlungsnutzungen zu Grun<strong>de</strong><br />
gelegt, die sich an <strong>de</strong>n jeweiligen immissionsschutzfachlichen Schutzabstän<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r aktuellen<br />
Rechtssprechung orientieren.<br />
3.1.2 Wohnbauflächen<br />
Für allgemeine Wohngebiete wird, wie oben dargelegt, ein Abstand von rd. 750 m notwendig,<br />
um für einen Windpark mittlerer Größe und heute üblichen Anlagen mit Schalleistungspegeln<br />
von 103 dB(A) die Richtwerte <strong>de</strong>r TA Lärm einzuhalten. Für reine Wohngebiete liegt <strong>de</strong>r notwendige<br />
Abstand bei 1.100 m. Bei diesen Abstän<strong>de</strong>n können auch optische Bedrängungswirkungen<br />
(Abstand mehr als das Fünffache bzw. Siebenfache <strong>de</strong>r Gesamthöhe üblicher Windkraftanlagen)<br />
ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />
Die vorliegen<strong>de</strong>n Flächennutzungspläne und <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>entwicklungsplan Großbeeren nehmen<br />
noch keine Differenzierung in reine, allgemeine bzw. beson<strong>de</strong>re Wohngebiete vor, son<strong>de</strong>rn<br />
stellen Wohnbauflächen dar. Eine Ausnahme bil<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r FNP <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Kleinmachnow sowie<br />
die beson<strong>de</strong>ren Wohngebiete in <strong>de</strong>r Altstadt Teltow. Daher wur<strong>de</strong>n ergänzend Bebauungspläne<br />
ausgewertet, soweit diese vorlagen. In <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Teltow wur<strong>de</strong>n in Bebauungsplänen<br />
ausschließlich allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Die übrigen, nicht von Bebauungsplänen<br />
erfassten Wohnbauflächen sind hinsichtlich <strong>de</strong>s Gebietscharakters mit <strong>de</strong>n Bebauungsplangebieten<br />
vergleichbar und wer<strong>de</strong>n daher <strong>de</strong>n allgemeinen Wohngebieten gleichgesetzt. Die beson<strong>de</strong>ren<br />
Wohngebiete in <strong>de</strong>r Altstadt Teltow wer<strong>de</strong>n analog <strong>de</strong>r DIN 18005 hinsichtlich <strong>de</strong>r rel<strong>ev</strong>anten<br />
Schutzbedürftigkeit in <strong>de</strong>r Nacht <strong>de</strong>n allgemeinen Wohngebieten gleichgesetzt.<br />
Es wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong> harte Tabubereiche bestimmt:<br />
- Wohnbauflächen / allgemeine und beson<strong>de</strong>re Wohngebiete: 750 m Abstand<br />
- Reine Wohngebiete: 1.100 m Abstand<br />
Die weichen Tabubereiche berücksichtigen <strong>de</strong>n Trend zu höheren und leistungsstärkeren Anlagen.<br />
Hierbei wur<strong>de</strong>n Schalleistungspegel von 105 bis 106 dB(A) zu Grun<strong>de</strong> gelegt. Daraus ergeben<br />
sich folgen<strong>de</strong> weiche Tabubereiche:<br />
- Wohnbauflächen / allgemeine und beson<strong>de</strong>re Wohngebiete: 1.000 m Abstand<br />
- Reine Wohngebiete: 1.400 m Abstand<br />
3.1.3 Gemischte Bauflächen<br />
Für Kern-, Dorf- und Mischgebiete ist bei <strong>de</strong>n getroffenen Annahmen für harte Tabubereiche ein<br />
Abstand von rund 450 m notwendig, um die Richtwerte <strong>de</strong>r TA Lärm einhalten zu können. Die<br />
Flächennutzungspläne nehmen als vorbereiten<strong>de</strong> Bauleitpläne vielfach noch keine Differenzierung<br />
in Kern-, Dorf- und Mischgebiete vor, son<strong>de</strong>rn stellen gemischte Bauflächen dar. Da sich<br />
jedoch für alle drei Baugebietstypen, die aus <strong>de</strong>n gemischten Bauflächen entwickelt wer<strong>de</strong>n können,<br />
dieselben Abstän<strong>de</strong> ergeben, wird ein einheitlicher harter Tabubereich von 450 m angesetzt.<br />
Der Trend zu höheren und leistungsstärkeren Anlagen erfor<strong>de</strong>rt einen weichen Tabubereich von<br />
600 m (Dreifache <strong>de</strong>r Gesamthöhe zukünftiger Anlagen), um Probleme mit Lärmimmissionen<br />
und optischer Bedrängungswirkung ausschließen zu können.
Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 12<br />
3.1.4 Wohnnutzungen im Außenbereich / Splittersiedlungen<br />
Wohnnutzungen im Außenbereich bzw. Splittersiedlungen wer<strong>de</strong>n bei Genehmigungen nach<br />
<strong>de</strong>m BImSchG hinsichtlich ihres Schutzanspruches regelmäßig <strong>de</strong>n Misch- bzw. Dorfgebieten<br />
gleichgesetzt. Daher wird für diese Nutzungen ebenfalls ein harter Tabubereich von 450 m und<br />
ein weicher von 600 m angewandt. Zu <strong>de</strong>n Wohnnutzungen im Außenbereich zählen auch die<br />
Wochenend-/Ferienhausgebiete, die im FNP nicht als Baufläche (Son<strong>de</strong>rgebiet/-baufläche) dargestellt<br />
wur<strong>de</strong>n.<br />
3.1.5 Gewerbliche Bauflächen<br />
Die gewerblichen Bauflächen besitzen im Gegensatz zu <strong>de</strong>n Baugebieten, die <strong>de</strong>m Wohnen dienen,<br />
einen geringeren Schutzanspruch gegenüber Lärmimmissionen. Für die Festlegung <strong>de</strong>s<br />
Schutzabstan<strong>de</strong>s muss unterschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, inwieweit Wohnungen/Wohnräume i. S. §8(3)<br />
Nr.1 BauNVO (sogenannte Betriebsleiterwohnungen) zulässig bzw. vorhan<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r nicht.<br />
Nur wenn Betriebsleiterwohnungen vorhan<strong>de</strong>n bzw. zulässig sind, lässt sich aufgrund <strong>de</strong>s geringeren<br />
Nacht-Richtwertes ein Schutzabstand begrün<strong>de</strong>n. Nach <strong>de</strong>rzeitigem Kenntnisstand trifft<br />
dies auf alle gewerblichen Bauflächen mit Ausnahme <strong>de</strong>r GI-Fläche südöstlich <strong>de</strong>s Regionalbahnhofs<br />
Teltow zu. Für diese Flächen wird ein harter Tabubereich von 250 m und ein weicher<br />
Tabubereich von 300 m festgelegt. Ein Abstand zum Schutz vor optischer Bedrängungswirkung<br />
ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
3.1.6 Landwirtschaftliche Betriebsstandorte<br />
Die landwirtschaftlichen Betriebsstandorte wer<strong>de</strong>n aufgrund <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen Nutzung als Tabubereiche<br />
für die Win<strong>de</strong>nergienutzung eingestuft. Es wird davon ausgegangen, dass keine Wohnfunktionen<br />
vorhan<strong>de</strong>n sind und somit in <strong>de</strong>r Nacht kein Schutzanspruch für Immissionen nach<br />
TA Lärm besteht. Der Schutzanspruch am Tag kann <strong>de</strong>n von Gewerbegebieten von 65 dB(A)<br />
gleichgesetzt wer<strong>de</strong>n. Bei diesem Wert lässt sich aus Lärmschutzgrün<strong>de</strong>n kein Abstandserfor<strong>de</strong>rnis<br />
ableiten. Auch optische Bedrängungswirkungen können hier ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />
3.1.7 Flächen für Ver- und Entsorgung<br />
Die Flächen für Ver- und Entsorgung stellen aufgrund <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen Nutzung Tabubereiche<br />
für die Win<strong>de</strong>nergienutzung dar. Der Schutzanspruch kann <strong>de</strong>nen von gewerblichen Bauflächen<br />
gleichgesetzt wer<strong>de</strong>n. Im Gegensatz zu <strong>de</strong>n gewerblichen Bauflächen wird jedoch eine Wohnnutzung<br />
(Betriebsleiterwohnungen) ausgeschlossen. Ein Abstand aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Lärmschutzes<br />
o<strong>de</strong>r optischer Bedrängungswirkung ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
3.1.8 Son<strong>de</strong>rbauflächen<br />
Die im Untersuchungsgebiet dargestellten Son<strong>de</strong>rbauflächen bzw. Son<strong>de</strong>rgebiete besitzen sehr<br />
unterschiedliche Schutzwürdigkeiten und wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>shalb differenziert behan<strong>de</strong>lt.<br />
Son<strong>de</strong>rbaufläche „Reha“ (Teltow)<br />
Die Son<strong>de</strong>rbaufläche „Reha“ erfasst das Reha-Zentrum Seehof in Teltow. Für die Son<strong>de</strong>rbauflächen<br />
ergibt sich bei <strong>de</strong>n getroffenen Annahmen nach TA Lärm ein harter Tabubereich von<br />
1.100 m und ein weicher Tabubereich von 1.400 m.
Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 13<br />
Son<strong>de</strong>rbaufläche „Diakonie“ (Teltow)<br />
Auf <strong>de</strong>m Gelän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Evangelischen Diakonissenhauses in Teltow sind verschie<strong>de</strong>ne diakonische<br />
und soziale Einrichtungen wie z.B. altersgerechtes Wohnen, Altenpflegeeinrichtungen, Kita<br />
und Schule untergebracht. Aufgrund <strong>de</strong>s Nutzungsmixes wird die Son<strong>de</strong>rbaufläche hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>s Schutzanspruches <strong>de</strong>n allgemeinen Wohngebieten gleichgesetzt. Somit ergibt sich ein harter<br />
Tabubereich von 750 m und ein weicher Tabubereich von 1.000 m.<br />
Son<strong>de</strong>rbauflächen „Forschung“ (Teltow)<br />
Die bei<strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rbauflächen mit <strong>de</strong>r Zweckbestimmung „Forschung“ umfassen <strong>de</strong>n traditionellen<br />
Forschungsstandort Seehof (u.a. Helmholtz-Zentrum Geesthacht, Fraunhofer Institut für angewandte<br />
Polymerforschung) sowie die Lehr- und Versuchsanstalt für Schweinezucht Ruhlsdorf.<br />
Da innerhalb <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rbauflächen auch Wohnnutzungen für Mitarbeiter bzw. Gäste vorhan<strong>de</strong>n<br />
bzw. möglich sind, wird die Fläche hinsichtlich ihres Schutzanspruches <strong>de</strong>n gemischten Bauflächen<br />
gleichgesetzt. Somit ergibt sich ein harter Tabubereich von 450 m und ein weicher Tabubereich<br />
von 600 m.<br />
Son<strong>de</strong>rbauflächen „Hotel“ (Teltow, Stahnsdorf, Großbeeren)<br />
Die Son<strong>de</strong>rbauflächen „Hotel“ wer<strong>de</strong>n hinsichtlich <strong>de</strong>s Schutzanspruches <strong>de</strong>n gemischten Bauflächen<br />
gleichgesetzt, was einem harten Tabubereich von 450 m und einem weichen von 600 m<br />
entspricht.<br />
Son<strong>de</strong>rbauflächen Freizeit/Sport (Stahnsdorf, Großbeeren)<br />
Die bei<strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rbauflächen mit <strong>de</strong>r Zweckbestimmung „Freizeit/Sport“ umfassen die Wassserskianlage<br />
in Großbeeren einschließlich Erweiterungsbereich für ergänzen<strong>de</strong> flächenbezogene<br />
Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie eine Fläche für die Ansiedlung von Sport- und Freizeiteinrichtungen<br />
in Stahnsdorf. Da eine Beherbergungsfunktion nicht ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n kann,<br />
wer<strong>de</strong>n die Flächen hinsichtlich <strong>de</strong>s Schutzanspruches <strong>de</strong>n gemischten Bauflächen gleichgesetzt.<br />
Dies entspricht einem harten Tabubereich von 450 m und einem weichen von 600 m.<br />
Son<strong>de</strong>rbauflächen „Reitsport“ (Stahnsdorf) / „Freizeit Pfer<strong>de</strong>“ (Großbeeren)<br />
Hinsichtlich <strong>de</strong>r Empfindlichkeit <strong>de</strong>s Reitsportes bzw. <strong>de</strong>r Pfer<strong>de</strong> gegenüber Windkraftanlagen<br />
gibt es stark abweichen<strong>de</strong> Angaben in <strong>de</strong>n recherchierten Quellen. Da die Darstellung als Son<strong>de</strong>rbaufläche<br />
für <strong>de</strong>n Reitsport auch die Entwicklung von Wohn- und Beherbergungsfunktionen<br />
einschließt, wer<strong>de</strong>n die Flächen hinsichtlich <strong>de</strong>s Schutzanspruches <strong>de</strong>n gemischten Bauflächen<br />
gleichgesetzt. Somit ergibt sich ein harter Tabubereich von 450 m und ein weicher Tabubereich<br />
von 600 m.<br />
Son<strong>de</strong>rbaufläche Erholung/Sport (Teltow)<br />
In Ergänzung <strong>de</strong>r benachbarten Sportanlagen sollen am südlichen Ortsrand von Ruhlsdorf weitere<br />
Sport- und Erholungsflächen entstehen. Da in diesem Zusammenhang eine Beherbergungsfunktion<br />
nicht ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n kann, wird die Fläche hinsichtlich <strong>de</strong>s Schutzanspruches<br />
<strong>de</strong>n gemischten Bauflächen gleichgesetzt. Dies entspricht einem harten Tabubereich von 450 m<br />
und einem weichen von 600 m.<br />
Son<strong>de</strong>rbaufläche „Justizvollzugsanstalt“ (Großbeeren)<br />
Die Son<strong>de</strong>rbaufläche erfasst das Gelän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r geplanten Justizvollzugsanstalt (JVA) in <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />
Großbeeren. Der Schutzanspruch <strong>de</strong>r Fläche wird <strong>de</strong>n gemischten Bauflächen gleichge-
Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 14<br />
setzt. Somit ergibt sich ein harter Tabubereich von 450 m und ein weicher Tabubereich von<br />
600 m.<br />
Son<strong>de</strong>rgebiet „Han<strong>de</strong>l“, “Han<strong>de</strong>l/Gärtnerei“ (Stahnsdorf, Teltow)<br />
Für die Son<strong>de</strong>rgebiete mit <strong>de</strong>r Zweckbestimmung „Han<strong>de</strong>l“ bzw. “Han<strong>de</strong>l/Gärtnerei wird davon<br />
ausgegangen, dass diese regelmäßig nur im Tagzeitraum genutzt wer<strong>de</strong>n. Der Schutzanspruch<br />
am Tag kann <strong>de</strong>nen von Gewerbegebieten von 65 dB(A) gleichgesetzt wer<strong>de</strong>n. Bei diesem Wert<br />
lässt sich aus Lärmschutzgrün<strong>de</strong>n kein Abstandserfor<strong>de</strong>rnis ableiten. Auch optische Bedrängungswirkungen<br />
können hier ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />
Son<strong>de</strong>rbaufläche „Gärtnerei“ (Teltow)<br />
Die Flächen <strong>de</strong>r ehemaligen Großgärtnerei Immergrün südlich <strong>de</strong>s Blumenviertels (Teltow) sollen<br />
überwiegend für die Ansiedlung von Gärtnereibetrieben zur Verfügung stehen. Zu<strong>de</strong>m sind<br />
innerhalb <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rbaufläche bereits einige Gewerbebetriebe angesie<strong>de</strong>lt. Der Schutzanspruch<br />
<strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rbaufläche kann <strong>de</strong>nen von Gewerbegebieten gleichgesetzt wer<strong>de</strong>n. Es wird davon<br />
ausgegangen, dass eine Wohnnutzung i.S. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauGB (sogenannte Betriebsleiterwohnungen)<br />
vorhan<strong>de</strong>n bzw. zulässig ist. Somit ergibt sich analog zu <strong>de</strong>n gewerblichen Bauflächen<br />
ein harter Tabubereich von 250 m und ein weicher von 300 m.<br />
Son<strong>de</strong>rbaufläche Bun<strong>de</strong>swehr (Teltow)<br />
Der als Lager- und Garagenfläche genutzte Standort soll mittel- bis langfristig aufgegeben wer<strong>de</strong>n<br />
und steht dann einer „zivilen“ Umnutzung zur Verfügung. Denkbar wäre eine Erweiterung<br />
<strong>de</strong>s benachbarten Mischgebietes. Zur Wahrung dieser Entwicklungsoption wird <strong>de</strong>r Schutzanspruch<br />
<strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rbaufläche <strong>de</strong>n gemischten Bauflächen gleichgesetzt, was einem harten Tabubereich<br />
von 450 m und einem weichen von 600 m entspricht.<br />
Son<strong>de</strong>rbaufläche „Ruhen<strong>de</strong>r Verkehr“ (Teltow)<br />
Ein Schutzabstand zu <strong>de</strong>n Flächen aus Lärmschutzgrün<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r zur Vermeidung einer optischer<br />
Bedrängungswirkung ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
3.1.9 Gemeinbedarfsflächen<br />
Für die Gemeinbedarfsflächen mit <strong>de</strong>n Zweckbestimmungen „Öffentliche Verwaltung“, „Kulturellen<br />
Zwecken dienen<strong>de</strong> Gebäu<strong>de</strong> und Einrichtungen“, „Kirche und kirchlichen Zwecken dienen<strong>de</strong><br />
Gebäu<strong>de</strong> und Einrichtungen“, „sozialen Zwecken dienen<strong>de</strong> Gebäu<strong>de</strong> und Einrichtungen“<br />
und „Schule“ wird davon ausgegangen, dass diese regelmäßig nur im Tagzeitraum genutzt wer<strong>de</strong>n.<br />
Der Tagschutzanspruch kann <strong>de</strong>n von Mischgebieten mit 60 dB (A) gleichgesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />
Danach ergäbe sich aus Lärmschutzgrün<strong>de</strong>n ein vernachlässigbar geringer Abstand. Jedoch wird<br />
<strong>de</strong>n Gemeinbedarfsflächen ein Anspruch auf ein gewisses Maß an Ungestörtheit zugestan<strong>de</strong>n<br />
und zum Schutz vor optischen Bedrängungswirkungen ein weicher Tabubereich von 600 m zugeordnet.<br />
Für die Gemeinbedarfsflächen mit <strong>de</strong>r Zweckbestimmung „sportlichen Zwecken dienen<strong>de</strong> Gebäu<strong>de</strong><br />
und Einrichtungen“ wird ebenfalls davon ausgegangen, dass diese regelmäßig nur im Tagzeitraum<br />
genutzt wer<strong>de</strong>n. Es wird jedoch kein Schutzanspruch hinsichtlich Lärm unterstellt.<br />
Vielmehr stellen die Flächen selbst Lärmemittenten dar. Auch optische Bedrängungswirkungen<br />
können hier ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n. Dementsprechend wer<strong>de</strong>n keine Schutzabstän<strong>de</strong> festgelegt.
Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 15<br />
Für die Gemeinbedarfsflächen mit <strong>de</strong>r Zweckbestimmung „Feuerwehr“ wer<strong>de</strong>n Wohnnutzungen<br />
ausgeschlossen, wodurch in <strong>de</strong>r Nacht keine geringeren Immissionsgrenzwerte als tags angesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n müssen. Hinsichtlich <strong>de</strong>r Schutzbedürftigkeit wer<strong>de</strong>n die Flächen <strong>de</strong>nen von Gewerbegebieten<br />
(65 dB(A)) gleichgesetzt. Bei diesem Wert lässt sich aus Lärmschutzgrün<strong>de</strong>n kein Abstandserfor<strong>de</strong>rnis<br />
ableiten. Auch optische Bedrängungswirkungen können hier ausgeschlossen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
3.1.10 Grünflächen<br />
Die Grünanlagen sind für die Freizeit- und Erholungsnutzung im unmittelbaren Wohnumfeld<br />
be<strong>de</strong>utsam und beanspruchen zum Teil selbst einen Schutz vor Lärmbelastungen. Es wird davon<br />
ausgegangen, dass diese regelmäßig nur im Tagzeitraum genutzt wer<strong>de</strong>n. Der Tagschutzanspruch<br />
<strong>de</strong>r Grünflächen mit <strong>de</strong>n Zweckbestimmungen „Friedhof“, „Parkanlage“ und „Kleingärten“<br />
ergibt sich aus <strong>de</strong>r DIN 18005 mit 55dB(A). Daraus leitet sich ein harter Tabubereich zum<br />
Schutz vor Lärmimmissionen von 150 m ab. Der weiche Tabubereich wird durch <strong>de</strong>n Schutz vor<br />
optischen Bedrängungswirkungen bestimmt und beträgt 600 m (siehe Abschnitt 3.1.1).<br />
Für die weiteren Grünflächen ergeben sich aus <strong>de</strong>n einschlägigen Regelwerken keine Abstän<strong>de</strong><br />
zum Schutz vor Lärmimmissionen. Jedoch wird <strong>de</strong>n Zweckbestimmungen „Golfplatz“, „Reiten“<br />
und „Spielplatz“ ein Anspruch auf ein gewisses Maß an Ungestörtheit zugestan<strong>de</strong>n und zum<br />
Schutz vor optischen Bedrängungswirkungen ein weicher Tabubereich von 600 m zugeordnet.<br />
Für die Grünflächen mit <strong>de</strong>r Zweckbestimmung „Sportplatz“ wird kein Schutzanspruch hinsichtlich<br />
Lärm abgeleitet. Vielmehr stellen die Flächen selbst Lärmemittenten dar. Auch optische<br />
Bedrängungswirkungen sind hier nicht unterstellbar. Dementsprechend wer<strong>de</strong>n keine Schutzabstän<strong>de</strong><br />
festgelegt.<br />
3.1.11 Sonstige Siedlungsnutzungen<br />
Die folgen<strong>de</strong>n Siedlungsnutzungen sind in <strong>de</strong>n Flächennutzungsplänen we<strong>de</strong>r als Bau- noch als<br />
Grünflächen dargestellt. Die Einstufung von erfor<strong>de</strong>rlichen Schutzabstän<strong>de</strong>n erfolgt daher anhand<br />
<strong>de</strong>r jeweiligen Nutzungen und durch Vergleich mit <strong>de</strong>n beschriebenen Flächenkategorien.<br />
Reitsportanlagen<br />
Neben <strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rbauflächen für Reitsport befin<strong>de</strong>n sich im Untersuchungsgebiet Reitsportanlagen,<br />
die we<strong>de</strong>r als Bau- noch als Grünfläche dargestellt sind. Sofern eine Wohnnutzung in diesen<br />
Anlagen vorhan<strong>de</strong>n ist, wur<strong>de</strong> diese <strong>de</strong>n Wohnnutzungen im Außenbereich zugeordnet. Für alle<br />
an<strong>de</strong>ren Flächen wird davon ausgegangen, dass diese regelmäßig nur im Tagzeitraum genutzt<br />
wer<strong>de</strong>n. Zur Vermeidung optischer Bedrängungswirkungen wird analog <strong>de</strong>n Grünflächen mit <strong>de</strong>r<br />
Zweckbestimmung „Reiten“ ein weicher Tabubereich von 600 m festgelegt.<br />
Vogelpark und Streichelzoo<br />
Dem Vogelpark und Streichelzoo in Teltow wur<strong>de</strong> zur Vermeidung einer optischen Bedrängungswirkung<br />
analog zu <strong>de</strong>n Reitsportanlagen ein weicher Tabubereich von 600 m zugeordnet.
Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 16<br />
3.2 Technische Infrastrukturen<br />
3.2.1 Verkehrsstraßen<br />
Eine bun<strong>de</strong>sgesetzliche Festlegung für Min<strong>de</strong>stabstän<strong>de</strong> von WEA zu Straßen ergibt sich lediglich<br />
aus einer allgemeinen Bestimmung im Hinblick auf <strong>de</strong>n Abstand von baulichen Anlagen zu<br />
Bun<strong>de</strong>sautobahnen und Bun<strong>de</strong>sstraßen. Nach § 9 FStrG ist die Errichtung von Hochbauten in<br />
einer Entfernung von bis zu 40 m bei Autobahnen und bis zu 20 m bei Bun<strong>de</strong>sstraßen unzulässig.<br />
Darüber hinaus bedürfen Hochbauten bis zu einer Entfernung von 100 m <strong>de</strong>r Zustimmung durch<br />
die Straßenbaubehör<strong>de</strong>. Diese darf versagt wer<strong>de</strong>n, „soweit dies wegen <strong>de</strong>r Sicherheit o<strong>de</strong>r<br />
Leichtigkeit <strong>de</strong>s Verkehrs, <strong>de</strong>r Ausbauabsichten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Straßenbaugestaltung nötig ist“.<br />
Auf <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sebene ergeben sich verbindliche Min<strong>de</strong>stabstän<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>r Bran<strong>de</strong>nburgischen<br />
Bauordnung und <strong>de</strong>s Bran<strong>de</strong>nburgischen Straßengesetzes (BbgStrG). Dabei han<strong>de</strong>lt<br />
es sich jedoch nicht um spezifische Regelungen für Win<strong>de</strong>nergieanlagen, son<strong>de</strong>rn um die<br />
allgemeinen Festlegungen für Abstän<strong>de</strong> von Hochbauten. So dürfen gemäß § 24 Bran<strong>de</strong>nburgisches<br />
Straßengesetz (BbgStrG) außerhalb <strong>de</strong>r Ortsdurchfahrten entlang <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>s- und Kreisstraßen<br />
Hochbauten je<strong>de</strong>r Art in einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand <strong>de</strong>r<br />
für <strong>de</strong>n Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn nicht errichtet wer<strong>de</strong>n.<br />
In <strong>de</strong>r Genehmigungspraxis wird in Bran<strong>de</strong>nburg von <strong>de</strong>r Straßenbauverwaltung ein Abstand<br />
von einer Anlagengesamthöhe verlangt. Entschei<strong>de</strong>nd für <strong>de</strong>n gefor<strong>de</strong>rten Abstand sind die Sicherheitsbe<strong>de</strong>nken<br />
<strong>de</strong>r Straßenbauverwaltungen (Eiswurf, Umkippen, Abwurf von Anlageteilen,<br />
gefahrloses Ausbrennen etc.).<br />
Heutige Anlagen sind typgeprüft nach <strong>de</strong>n Richtlinien <strong>de</strong>s DIBT 2004 und nach <strong>de</strong>m Designstandard<br />
<strong>de</strong>s IEC 2005; in ihren Teilen und im Ganzen, also auch aller Verbindungen. Eine Zertifizierung<br />
<strong>de</strong>s gesamten Herstellungsprozesses nach ISO 9000 ist optional und wird von einigen<br />
Herstellern bereits durchgeführt. Die Typprüfung ist Voraussetzung für <strong>de</strong>n Standsicherheitsnachweis,<br />
<strong>de</strong>r für die Baugenehmigung notwendig ist. Bei Prototypen wer<strong>de</strong>n Einzelabnahmen<br />
durchgeführt. Insofern kann Bauwerksversagen (umkippen) o<strong>de</strong>r Bauteilversagen mit hinreichen<strong>de</strong>r<br />
Wahrscheinlichkeit wie bei an<strong>de</strong>ren Hochbauten auch ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />
Das OVG Münster sah es in seinem Urteil v. 28.8.2008 als erwiesen an (Az. 8 A 2138/06), dass<br />
„...Gefährdungen <strong>de</strong>s Straßenverkehrs im Einzelfall durch die Beifügung von Nebenbestimmungen<br />
angemessen begegnet wer<strong>de</strong>n kann. Und sah einen Abstand von 20 m zur nächsten Straße<br />
als ausreichend an. So wer<strong>de</strong> das Eiswurfrisiko durch die Einrichtung einer Abschaltautomatik<br />
o<strong>de</strong>r einer Rotorheizung minimiert. Gegen herabfallen<strong>de</strong> Anlagenteile könne durch die Verpflichtung<br />
<strong>de</strong>s Betreibers zu regelmäßiger fachkundiger Prüfung, Wartung und Kontrolle <strong>de</strong>r<br />
Anlagen in zeitlich überschaubaren Abstän<strong>de</strong>n wirksam Vorsorge getroffen wer<strong>de</strong>n. Aufgrund<br />
<strong>de</strong>r aktuellen Rechtssprechung wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r Potentialflächen nur die gesetzlich<br />
vorgeschriebenen Abstän<strong>de</strong> und nicht die in <strong>de</strong>r aktuellen Genehmigungspraxis übliche For<strong>de</strong>rung<br />
von einer Anlagengesamthöhe betrachtet.<br />
Bei Annahme eines Rotordurchmessers von 90 m (Radius: 45 m) heute üblicher Anlagen zuzüglich<br />
<strong>de</strong>r rechtlich verankerten Abstän<strong>de</strong> zu Verkehrsstraßen ergeben sich Abstän<strong>de</strong> zu Bun<strong>de</strong>sstraßen<br />
sowie Lan<strong>de</strong>s- und Kreisstraßen von 65 m als harte Tabubereiche.<br />
3.2.2 Bahnstrecken<br />
Das Eisenbahn-Bun<strong>de</strong>samt in Bonn (EBA) hat mit Datum vom 18.11.1999 ein Rundschreiben<br />
verfasst, in <strong>de</strong>m als Min<strong>de</strong>stabstand von Win<strong>de</strong>nergieanlagen zu Bahntrassen <strong>de</strong>r zweifache Ro-
Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 17<br />
tordurchmesser empfohlen wird. Bei Annahme eines Rotordurchmessers von 90 m heute üblicher<br />
Anlagen ergibt sich ein Abstand von 180 m als harter Tabubereich.<br />
3.2.3 Energie-Freileitungen<br />
Win<strong>de</strong>nergieanlagen beeinträchtigen die Sicherheit von Energie-Freileitungen durch die in<br />
Windrichtung hinter <strong>de</strong>m Rotor entstehen<strong>de</strong> Nachlaufströmung. Eine Studie <strong>de</strong>r RWTH Aachen<br />
hat die notwendigen Abstän<strong>de</strong> wissenschaftlich untersucht. Darin wird die von <strong>de</strong>n Rotoren ausgehen<strong>de</strong><br />
Nachlaufströmung bei einem Abstand von einem einfachen (bei gedämpften Leiterseilen)<br />
und einem dreifachen Rotordurchmesser bei nicht gedämpften Leiterseilen als nicht mehr<br />
rel<strong>ev</strong>ant angesehen. Der Verband <strong>de</strong>r Elektrizitätswirtschaft (VDEW) hat dieses Ergebnis in seine<br />
Materialien übernommen. So soll gemäß <strong>de</strong>r VDEW-Empfehlung M-35/98 (Abstand von<br />
Win<strong>de</strong>nergieanlagen zu elektrischen Anlagen, 17.12.1998) als Abstand min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r dreifache<br />
Rotordurchmesser <strong>de</strong>r WEA eingehalten wer<strong>de</strong>n. Dabei gilt <strong>de</strong>r Abstand von <strong>de</strong>r Rotorblattspitze<br />
in ungünstigster Stellung bis zum äußersten ruhen<strong>de</strong>n Leiterseil <strong>de</strong>r Freileitung. Dieser Abstand<br />
kann gemäß <strong>de</strong>r genannten Empfehlung bei Anwendung von Schwingungsschutzmaßnahmen,<br />
wie <strong>de</strong>m Anbringen von Dämpfungseinrichtungen auf <strong>de</strong>n einfachen Rotordurchmesser verringert<br />
wer<strong>de</strong>n. Ausgehend von <strong>de</strong>rzeitig häufig verwen<strong>de</strong>ten Anlagen mit einem Rotordurchmesser<br />
von 90 m wird ein Min<strong>de</strong>stabstand von 135 m als harter Tabubereich in die Analyse eingestellt.<br />
3.3 Waldflächen<br />
Waldflächen sind grundsätzlich ökologisch wertvolle Bereiche und b<strong>ev</strong>orzugte Lebens-, Brutund<br />
Zufluchtsstätten für zahlreiche Tierarten, insbeson<strong>de</strong>re auch für die von Win<strong>de</strong>nergie betroffenen<br />
Vögel und Fle<strong>de</strong>rmäuse. Darüber hinaus besitzen Waldflächen die unterschiedlichsten<br />
Funktionen, von <strong>de</strong>r forstwirtschaftlichen Nutzung über die Erholungsnutzung bis hin zum Immissions-<br />
und Bo<strong>de</strong>nschutz. Daher besteht generell ein öffentliches Interesse am Erhalt <strong>de</strong>s Wal<strong>de</strong>s.<br />
Für die Errichtung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen, insbeson<strong>de</strong>re für die Zuwegung und Kranstellflächen<br />
müssen in erheblichem Maße Bäume gefällt wer<strong>de</strong>n. Dies ist zwangsläufig mit Lebensraumverlust<br />
von Tieren und Pflanzen verbun<strong>de</strong>n. Die Forstwirtschaftliche Nutzung sowie die<br />
weiteren Waldfunktionen können auf <strong>de</strong>n beanspruchten Flächen nicht o<strong>de</strong>r nur noch eingeschränkt<br />
erfüllt wer<strong>de</strong>n. Hinzu kommen Beeinträchtigungen <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s aufgrund <strong>de</strong>r<br />
gesteigerten Anlagenhöhe, die zur Überwindung <strong>de</strong>r windreduzieren<strong>de</strong>n Wirkung <strong>de</strong>s Kronendachs<br />
notwendig wer<strong>de</strong>n. Für die Errichtung von WEA sowie die Ausweisung von Konzentrationen<br />
für die Win<strong>de</strong>nergie in einem Flächennutzungsplan bedarf es in <strong>de</strong>r Regel einer Genehmigung<br />
zur Waldumwandlung seitens <strong>de</strong>r zuständigen Forstbehör<strong>de</strong>.<br />
Dennoch sind Waldflächen nicht pauschal als Tabubereiche für die Win<strong>de</strong>nergie zu betrachten.<br />
Als Grundlage für eine differenzierte Betrachtung und gleichfalls <strong>de</strong>r Entscheidung über eine<br />
Genehmigung für eine Waldumwandlung dient die Waldfunktionskartierung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Bran<strong>de</strong>nburgs.<br />
3.3.1 Waldfunktionen<br />
Waldfunktionen stellen die Wirkungen <strong>de</strong>s Wal<strong>de</strong>s dar, die <strong>de</strong>r Allgemeinheit zur Daseinsvorsorge<br />
dienen. Sie wer<strong>de</strong>n in Schutz-, Erholungs- und Nutzfunktionen geglie<strong>de</strong>rt. Waldfunktionen<br />
dokumentieren <strong>de</strong>n jeweils aktuellen Erkenntnisstand für die Rahmensetzung <strong>de</strong>r Nachhaltigkeitskriterien<br />
bei <strong>de</strong>r Wal<strong>de</strong>ntwicklung. Grundsätzlich erfüllen alle Waldflächen eine o<strong>de</strong>r meh-
Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 18<br />
rere Schutz- und Erholungsfunktionen, jedoch nicht überall in gleicher Weise und mit gleicher<br />
Intensität. Die Funktionen <strong>de</strong>s Wal<strong>de</strong>s müssen <strong>de</strong>shalb einzeln und örtlich differenziert erfasst<br />
wer<strong>de</strong>n. 1 Die Waldfunktionen sind Entscheidungsgrundlage für die Zulässigkeit von Win<strong>de</strong>nergieanlagen<br />
und wer<strong>de</strong>n daher gemäß <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sbetriebes Forst Bran<strong>de</strong>nburg 2<br />
berücksichtigt.<br />
Innerhalb <strong>de</strong>r Stadt Teltow sind gemäß <strong>de</strong>r Waldfunktionskartierung Erholungswald <strong>de</strong>r Intensitätsstufen<br />
2 und 3 vorhan<strong>de</strong>n. Dieser befin<strong>de</strong>t sich im südlichen Anschluss an die Ortslage von<br />
Ruhlsdorf sowie kleinflächig im Teltower Siedlungsgebiet. Der Erholungswald wird als harter<br />
Tabubereich in die Potenzialanalyse eingestellt. Alle weiteren Waldflächen stehen <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergie<br />
zur Verfügung, sofern sie nicht durch an<strong>de</strong>re Tabu-Kriterien überlagert wer<strong>de</strong>n.<br />
3.4 Gewässer und Wasserschutzgebiete<br />
3.4.1 Oberflächengewässer<br />
Gewässern kommt eine beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung für die Funktionsfähigkeit <strong>de</strong>s Naturhaushaltes<br />
und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu. Je nach Größe und Lage <strong>de</strong>r Gewässer können sie<br />
herausragen<strong>de</strong> Funktionen als Rastgebiete und Flugleitbahnen für zahlreiche Vogelarten besitzen.<br />
Größere Gewässer spielen darüber hinaus eine wichtige Rolle für die Erholungsnutzung.<br />
Die Oberflächengewässer wer<strong>de</strong>n aufgrund ihrer Ausschlusswirkung als harte Tabubereiche berücksichtigt.<br />
Kleingewässer und Gräben können allerdings bei einer konkreten Windparkplanung<br />
grundsätzlich berücksichtigt wer<strong>de</strong>n und führen zu keinem flächenhaften Ausschluss.<br />
Gemäß § 61 BNatSchG dürfen im Außenbereich an Bun<strong>de</strong>swasserstraßen und Gewässern erster<br />
Ordnung sowie an stehen<strong>de</strong>n Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 ha im Abstand bis 50 m<br />
von <strong>de</strong>r Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet o<strong>de</strong>r wesentlich geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Der Bestimmung<br />
zur Freihaltung von Gewässern und Uferzonen wird die vorliegen<strong>de</strong> Analyse durch<br />
einen Tabubereich im Radius von 50 m um die benannten Gewässer gerecht.<br />
3.4.2 Trinkwasserschutzgebiete<br />
In <strong>de</strong>n Trinkwasserschutzzonen <strong>de</strong>r Kategorie I und II sind die Verletzung <strong>de</strong>r oberen Bo<strong>de</strong>nschichten<br />
und <strong>de</strong>mentsprechend je<strong>de</strong> Bebauung untersagt. Folglich sind diese als harte Tabubereiche<br />
für die Win<strong>de</strong>nergienutzung zu betrachten. In <strong>de</strong>r Trinkwasserschutzzone <strong>de</strong>r Kategorie<br />
III ist die Errichtung und <strong>de</strong>r Betrieb von Win<strong>de</strong>nergieanlagen dagegen mit <strong>de</strong>m Trinkwasserschutz<br />
in <strong>de</strong>r Regel vereinbar, da Verunreinigungen <strong>de</strong>s Grundwasser hierdurch nicht verursacht<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Große Teile <strong>de</strong>s Geltungsbereiches wer<strong>de</strong>n durch die Zone III <strong>de</strong>s Trinkwasserschutzgebietes<br />
„Teltow“ überlagert. Gemäß <strong>de</strong>r Verordnung zur Festsetzung <strong>de</strong>s Wasserschutzgebietes ist die<br />
Errichtung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen mit <strong>de</strong>m Trinkwasserschutz vereinbar, sofern beim Bau <strong>de</strong>r<br />
Zuwegungen und Kranstellflächen die Bestimmungen zum Wegebau beachtet wer<strong>de</strong>n, insbeson<strong>de</strong>re<br />
das Verbot zur Verwendung von Schlacke, Bauschutt, Teer und Imprägniermittel.<br />
1 Eberswal<strong>de</strong>r Forstliche Schriftenreihe Band XXXIV: Waldfunktionen im Land Bran<strong>de</strong>nburg<br />
2 Lan<strong>de</strong>skompetenzzentrum Forst Eberswal<strong>de</strong> (2010): Win<strong>de</strong>nergieanlagen im Wald – Unzulässigkeit nach<br />
Waldfunktionen.
Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 19<br />
3.5 Schutzgebiete nach Naturschutzrecht<br />
3.5.1 Naturschutzgebiete (NSG)<br />
Naturschutzgebiete sind nach § 21 BbgNatSchG rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die <strong>de</strong>r<br />
Erhaltung von Lebensgemeinschaften o<strong>de</strong>r Lebensstätten wildleben<strong>de</strong>r Tier- und Pflanzenarten<br />
dienen o<strong>de</strong>r aus ökologischen Grün<strong>de</strong>n, wegen ihrer Seltenheit o<strong>de</strong>r herausragen<strong>de</strong>n Schönheit<br />
ausgewiesen wer<strong>de</strong>n. Die Ausweisung von Win<strong>de</strong>ignungsgebieten ist gemäß <strong>de</strong>s Windkrafterlass<br />
2011 innerhalb von Naturschutzgebieten grundsätzlich nicht mit <strong>de</strong>n Schutzzielen für Naturschutzgebiete<br />
zu vereinbaren und wer<strong>de</strong>n in vorliegen<strong>de</strong>r Analyse als harte Tabubereiche bewertet. Ein<br />
Abstand von WEA zu Naturschutzgebieten ist gegenüber <strong>de</strong>n bisher gelten<strong>de</strong>n Empfehlungen<br />
nicht mehr erfor<strong>de</strong>rlich. Innerhalb <strong>de</strong>s Gebietes <strong>de</strong>r Stadt Teltow sind keine Naturschutzgebiete<br />
ausgewiesen.<br />
3.5.2 Landschaftsschutzgebiete (LSG)<br />
Landschaftsschutzgebiete sind nach § 22 BbgNatSchG rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete,<br />
die ausdrücklich <strong>de</strong>r Erhaltung und Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r Leistungsfähigkeit von Natur und<br />
Landschaft, <strong>de</strong>r Erhaltung <strong>de</strong>s Naturhaushaltes sowie <strong>de</strong>m Schutz o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Pflege von Landschaften,<br />
<strong>de</strong>m Erhalt <strong>de</strong>r Vielfalt, Eigenart und Schönheit <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r ihrer Be<strong>de</strong>utung<br />
für eine naturnahe Erholung dienen.<br />
In Randlagen von Landschaftsschutzgebieten o<strong>de</strong>r in Bereichen, in <strong>de</strong>nen ein weniger hochwertiges<br />
Landschaftsbild o<strong>de</strong>r bereits Vorbelastungen <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s bestehen, kann die<br />
Ausweisung von Win<strong>de</strong>ignungsgebieten nach Prüfung im Einzelfall zugelassen wer<strong>de</strong>n, insbeson<strong>de</strong>re<br />
wenn kein Wi<strong>de</strong>rspruch zum Schutzzweck anzunehmen ist.<br />
Im Fall <strong>de</strong>r Ausweisung von Konzentrationszonen in einem LSG ist eine Abstimmung mit <strong>de</strong>m<br />
Verordnungsgeber erfor<strong>de</strong>rlich, bei <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verordnungsgeber zusichert, parallel zum FNP-<br />
Verfahren ein Ausglie<strong>de</strong>rungsverfahren einzuleiten bzw. von Amts wegen eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />
Schutzgebietsgrenzen herbeizuführen. 3 Die Darstellung von Konzentrationszonen in einem Flächennutzungsplan<br />
ist <strong>de</strong>mnach innerhalb <strong>de</strong>s LSG nicht zulässig. 4 Da die Stadt selbst keinen<br />
Einfluss auf eine Ausglie<strong>de</strong>rung hat, ist die Lage im Landschaftsschutzgebiet als ein hartes Tabukriterium<br />
anzuwen<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r Stadt Teltow sind <strong>de</strong>r Teltowkanal einschließlich seiner Uferbereiche<br />
sowie die Buschwiesen im südlichen Anschluss an das Stadtgebiet Teil <strong>de</strong>s Landschaftsschutzgebietes<br />
„Parforcehei<strong>de</strong>“.<br />
3.5.3 Flora-Fauna-Habitat (FFH) – Gebiete<br />
Die im Jahr 1992 verabschie<strong>de</strong>te Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43 EWG <strong>de</strong>s<br />
Rates zur Erhaltung <strong>de</strong>r natürlichen Lebensräume sowie <strong>de</strong>r wildleben<strong>de</strong>n Pflanzen und Tiere)<br />
verpflichtet die Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen Union zur Errichtung eines europaweiten zusammenhängen<strong>de</strong>n<br />
Netzes von Schutzgebieten, das <strong>de</strong>n Namen „Natura 2000“ trägt. Für die<br />
Ausweisung von FFH-Gebieten maßgebend ist das Vorkommen von bestimmten Lebensräumen<br />
und Arten von gemeinschaftlicher Be<strong>de</strong>utung. Gebiete, die in signifikantem Maß dazu beitragen,<br />
diese Lebensraumtypen und Arten in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren o<strong>de</strong>r diesen<br />
wie<strong>de</strong>r herzustellen, müssen nach Artikel 1 (k) <strong>de</strong>r FFH-Richtlinie gesichert wer<strong>de</strong>n.<br />
3 Windkrafterlass Bran<strong>de</strong>nburg 2011<br />
4 vgl. auch Stephan Gatz, Win<strong>de</strong>nergieanlagen in <strong>de</strong>r Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 1.Auflage 2009, Rn 653
Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 20<br />
- Innerhalb von FFH-Gebieten ist die Planung von Windkraftanlagen unzulässig, wenn durch die<br />
Errichtung von Anlagen erhebliche Beeinträchtigungen <strong>de</strong>s Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele<br />
maßgeblichen Bestandteilen verursacht wer<strong>de</strong>n können. Ein Schutzabstand zu FFH-<br />
Gebieten ist gegenüber älteren Vorgaben nicht mehr vorgesehen. FFH-Gebiete sind im Gebiet<br />
<strong>de</strong>r Stadt Teltow nicht ausgewiesen.<br />
3.5.4 Europäische Vogelschutzgebiete (SPA)<br />
Gemäß <strong>de</strong>r EU-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979) ist die Bun<strong>de</strong>srepublik<br />
Deutschland verpflichtet, anhand fachlicher Kriterien die geeignetsten Vogellebensräume<br />
als beson<strong>de</strong>re Schutzgebiete zur Erhaltung <strong>de</strong>r wildleben<strong>de</strong>n Vogelarten im Gebiet <strong>de</strong>r EU<br />
zu gewährleisten. Das Land Bran<strong>de</strong>nburg hatte 1997 bereits 12 Gebiete an die EU-Kommission<br />
gemel<strong>de</strong>t. Nach fachlicher Prüfung durch das Lan<strong>de</strong>sumweltamt Bran<strong>de</strong>nburg sind auf <strong>de</strong>r<br />
Grundlage <strong>de</strong>s Beschlusses <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung vom 07.07.2004 für das Land Bran<strong>de</strong>nburg weitere<br />
19 Gebiete an die EU-Kommission gemel<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n.<br />
Analog zu <strong>de</strong>n FFH-Gebieten ist innerhalb von Vogelschutzgebieten (SPA) die Planung von<br />
Windkraftanlagen unzulässig, wenn durch die Errichtung von Anlagen erhebliche Beeinträchtigungen<br />
<strong>de</strong>s Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen verursacht<br />
wer<strong>de</strong>n können. Ein Schutzabstand ist gegenüber älteren Vorgaben nicht mehr vorgesehen. SPA-<br />
Gebiete sind im Gebiet <strong>de</strong>r Stadt Teltow nicht ausgewiesen.<br />
3.5.5 Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB)<br />
Geschützte Landschaftsbestandteile sind auf Grundlage <strong>de</strong>s § 29 BNatSchG rechtsverbindlich<br />
festgesetzte Teile von Natur und Landschaft. Es han<strong>de</strong>lt sich in <strong>de</strong>r Regel um kleinräumige<br />
Strukturen, wie Hecken o<strong>de</strong>r Baumgruppen. Die Beseitigung von geschützten Landschaftsbestandteilen<br />
sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung o<strong>de</strong>r Verän<strong>de</strong>rung<br />
führen können, sind entsprechend <strong>de</strong>r jeweiligen Rechtsverordnung verboten.<br />
Die Ruhlsdorfer Rieselfel<strong>de</strong>r sind auf einer Fläche von rund 130 ha als geschützter Landschaftsbestandteil<br />
einstweilig sichergestellt. Gemäß <strong>de</strong>r Verfügung zur einstweiligen Sicherstellung 5 ist<br />
es u.a. verboten, bauliche Anlagen zu errichten. Der geschützte Landschaftsbestandteil wird daher<br />
als harte Tabuzone in die Analyse eingestellt.<br />
3.5.6 Flächennatur<strong>de</strong>nkmale (FND)<br />
Flächennatur<strong>de</strong>nkmale sind eine Schutzkategorie, die zwar nicht im gelten<strong>de</strong>n Naturschutzgesetz<br />
enthalten ist, die aber als übergeleitetes DDR-Rechtsgut Fortbestand hat (in Lan<strong>de</strong>srecht übergeleitete<br />
Schutzgebiete gem. § 15 <strong>de</strong>r 1. DVO zum Lan<strong>de</strong>skulturgesetz <strong>de</strong>r DDR). Flächennatur<strong>de</strong>nkmale<br />
wer<strong>de</strong>n als harte Tabubereiche für die Win<strong>de</strong>nergienutzung betrachtet. Flächennatur<strong>de</strong>nkmale<br />
sind in <strong>de</strong>r Stadt Teltow nicht ausgewiesen.<br />
3.5.7 Geschützte Biotope<br />
§ 30 BNatSchG stellt bestimmte Lebensräume unter unmittelbaren gesetzlichen Schutz, <strong>de</strong>r keiner<br />
weiteren Verordnung o<strong>de</strong>r Satzung bedarf. Hierzu zählen insbeson<strong>de</strong>re natürliche und natur-<br />
5 Verfügung zur einstweiligen Sicherstellung <strong>de</strong>s künftigen geschützten Landschaftsbestandteils „Ruhlsdorfer Rieselfel<strong>de</strong>r“<br />
vom 8.12.2009.
Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 21<br />
nahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer und Verlandungszonen, Moore und Sümpfe, Trockenrasen<br />
und Hei<strong>de</strong>n, natürliche Wäl<strong>de</strong>r und Streuobstbestän<strong>de</strong>. Jegliche Maßnahmen, die zur Zerstörung<br />
o<strong>de</strong>r sonstigen erheblichen o<strong>de</strong>r nachhaltigen Beeinträchtigung dieser Lebensräume führen,<br />
sind untersagt. Geschützte Biotope sind als harte Tabubereiche für die Win<strong>de</strong>nergienutzung zu<br />
bewerten.<br />
3.6 Ökologischer Freiraumverbund<br />
Der Lan<strong>de</strong>sentwicklungsplan Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg (LEP B-B) stellt Flächen für ein ökologisch<br />
wirksames Freiraumverbundsystem fest. Das Freiraumverbundsystem mit <strong>de</strong>n darin integrierten<br />
beson<strong>de</strong>rs be<strong>de</strong>utsamen Freiraumfunktionen sowie <strong>de</strong>n Werten <strong>de</strong>s Naturhaushaltes und <strong>de</strong>r Kulturlandschaft<br />
ist zu sichern und in seiner Funktionsfähigkeit zu entwickeln. Die Inanspruchnahme<br />
und Neuzerschneidung u.a. durch raumbe<strong>de</strong>utsame Win<strong>de</strong>nergieanlagen sind im Freiraumverbundsystem<br />
regelmäßig ausgeschlossen. Der ökologische Freiraumverbund ist daher als harter<br />
Tabubereich zu betrachten. Im Gebiet <strong>de</strong>r Stadt Teltow sind durch <strong>de</strong>n LEP B-B keine Flächen<br />
für <strong>de</strong>n Freiraumverbund dargestellt.<br />
3.7 Artenschutz<br />
3.7.1 Brutplätze bedrohter, störungssensibler Vogelarten<br />
Win<strong>de</strong>nergieanlagen können erhebliche Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Avifauna und somit Konflikte<br />
mit <strong>de</strong>n Belangen <strong>de</strong>s beson<strong>de</strong>ren Artenschutzes verursachen. Auslöser für die Beeinträchtigungen<br />
sind Störreize aufgrund <strong>de</strong>r sehr hohen und rotieren<strong>de</strong>n Anlagen. Diese können die Erreichbarkeit<br />
und Verfügbarkeit von Nahrungsgebieten, <strong>de</strong>n Wechsel o<strong>de</strong>r die Aufgabe von Brutplätzen,<br />
Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Zugverhaltens und ein direktes Kollisionsrisiko bewirken. Dabei treten<br />
die Konflikte zwischen Win<strong>de</strong>nergienutzung und Vogelschutz schwerpunktmäßig im Umfeld<br />
von Brutstandorten störungssensibler Vogelarten auf.<br />
In <strong>de</strong>r Bauleitplanung sind generell die Lebensräume und Vorkommen planungsrel<strong>ev</strong>anter Tierarten<br />
zu berücksichtigen. Hierfür bieten die aktuellen Empfehlungen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Bran<strong>de</strong>nburg zu<br />
tierökologischen Abstän<strong>de</strong>n für die Errichtung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen (TAK) eine wichtige<br />
Grundlage. Die TAK benennen Tabu- und Restriktionsbereiche um Brutstandorte entsprechend<br />
<strong>de</strong>r Aktionsradien bestimmter streng geschützter Vogelarten. Während in <strong>de</strong>n Tabubereichen die<br />
Errichtung von WEA gänzlich auszuschließen ist, gelten für die Restriktionsbereiche im weiteren<br />
Umfeld <strong>de</strong>r Brutstandorte Einschränkungen <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergienutzung o<strong>de</strong>r bedingen einen<br />
beson<strong>de</strong>ren Untersuchungsbedarf zum Nachweis auszuschließen<strong>de</strong>r Beeinträchtigungen. In <strong>de</strong>n<br />
Restriktionsbereichen müssen in das Brutgebiet hineinwirken<strong>de</strong> bruterfolgsrel<strong>ev</strong>ante Störungen,<br />
insbeson<strong>de</strong>re Störungen <strong>de</strong>r Nistplatzbesetzung, <strong>de</strong>r Balz und <strong>de</strong>r Brutversorgung vermie<strong>de</strong>n<br />
wer<strong>de</strong>n. Darüber hinaus dürfen Hauptnahrungsflächen nicht entwertet und Flugbewegungen zwischen<br />
Brut- und Nahrungsgebieten nicht gestört wer<strong>de</strong>n.<br />
Datengrundlage für die Berücksichtigung störungssensibler Vogelarten bil<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n<br />
Analyse die Auskünfte <strong>de</strong>s LUGV (Staatliche Vogelschutzwarte) sowie die Ergebnisse einer<br />
speziell zur Problematik <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergienutzung in Teltow durchgeführten artenschutzfachlichen<br />
Untersuchung 6 .<br />
6 Biolagu 2011: Avifaunistische Kartierungen mit vertiefen<strong>de</strong>n artenschutzfachlichen Untersuchungen im Rahmen<br />
<strong>de</strong>r möglichen Ausweisung von Win<strong>de</strong>ignungsflächen in Bereichen <strong>de</strong>r Stadt Teltow. Abschlussbericht Dezember<br />
2011.
Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 22<br />
Die Auskunft <strong>de</strong>s LUGV erbrachte zunächst <strong>de</strong>n Hinweis auf Vorkommen <strong>de</strong>s Wachtelkönigs,<br />
als eine <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n TAK benannten Vogelarten, in <strong>de</strong>n Ruhlsdorfer Rieselfel<strong>de</strong>rn. Die Untersuchung<br />
von Biolagu bestätigt dieses Vorkommen. Die Art wur<strong>de</strong> durch mehrere „Rufer“ innerhalb<br />
<strong>de</strong>r Rieselfel<strong>de</strong>r sowie in <strong>de</strong>n angrenzen<strong>de</strong>n Ackerflächen nachgewiesen und in diesem Gebiet<br />
als Brutvogel eingestuft. Die überwiegen<strong>de</strong> Zahl <strong>de</strong>r Nachweise betrifft hierbei die zentralen<br />
und nordöstlichen Bereiche <strong>de</strong>r Ruhlsdorfer Rieselfel<strong>de</strong>r. Diese sind daher naturschutzfachlich<br />
als regelmäßiges Siedlungsgebiet <strong>de</strong>s Wachtelkönigs einzustufen.<br />
Der Wachtelkönig bewohnt überwiegend die feuchten Grünlandbereiche. In <strong>de</strong>n letzten Jahren<br />
wur<strong>de</strong>n auch Ansiedlungen in stillgelegten Rieselfel<strong>de</strong>rn und auf Getrei<strong>de</strong>äckern festgestellt. Es<br />
können Konzentrationen von internationaler Be<strong>de</strong>utung erreicht wer<strong>de</strong>n. Da Wachtelkönige<br />
nachts ziehen und an <strong>de</strong>n Brutplätzen über Kontaktrufe Artgenossen anlocken, besteht eine direkte<br />
Kollisionsgefahr, sofern diese in die Nähe von WEA gelockt wer<strong>de</strong>n. Die TAK for<strong>de</strong>rn die<br />
Einhalten eines Radius von 1 km zu <strong>de</strong>n Außengrenzen <strong>de</strong>r besie<strong>de</strong>lten Fläche als Tabubereich.<br />
Dieser wur<strong>de</strong> im vorliegen<strong>de</strong>n Teil-FNP, ausgehend von <strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r Untersuchung von Biolagu<br />
benannten Brutgebiet, als Tabuzone bewertet.<br />
Weitere in <strong>de</strong>n TAK aufgeführte bedrohte und störungssensible Vogelarten, wie Seeadler, Fischadler,<br />
Weißstorch o<strong>de</strong>r Kranich besitzen im Gebiet <strong>de</strong>r Stadt Teltow o<strong>de</strong>r in einem für Schutzabstän<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r TAK rel<strong>ev</strong>anten Umkreis keine regelmäßig genutzten Brutplätze.<br />
3.7.2 Rast- und Überwinterungsplätze störungssensibler Zugvögel<br />
Auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r EG-Vogelschutzrichtlinie und zur Umsetzung <strong>de</strong>r Bonner Konvention<br />
(Regionalabkommen Wasservögel, AEWA) kommt <strong>de</strong>m Schutz wesentlicher Rastgebiete wan<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>r<br />
Zugvögel eine beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung bei. In Bezug auf die Nutzung <strong>de</strong>r Windkraft in<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Rastgebieten sind für verschie<strong>de</strong>ne Vogelarten Empfindlichkeiten festgestellt<br />
wor<strong>de</strong>n. Für Bran<strong>de</strong>nburg rel<strong>ev</strong>ante Arten sind insbeson<strong>de</strong>re Kranich, nordische Gänse, Zwergund<br />
Singschwan, Goldregenpfeifer und Kiebitz, da diese Arten in großen regionalen Rastbestän<strong>de</strong>n,<br />
vor allem in <strong>de</strong>r nördlichen Hälfte Bran<strong>de</strong>nburgs auftreten.<br />
Be<strong>de</strong>utsame Rastgebiete sind nach <strong>de</strong>r Auskunft <strong>de</strong>s LUGV in Teltow und <strong>de</strong>ssen Umfeld in <strong>de</strong>n<br />
nach TAK rel<strong>ev</strong>anten Abstän<strong>de</strong>n nicht vorhan<strong>de</strong>n. Die nächsten be<strong>de</strong>utsamen Rast- und Überwinterungsgebiete<br />
befin<strong>de</strong>n sich erst in <strong>de</strong>r rund 10 km entfernten Nuthe-Nieplitz-Nie<strong>de</strong>rung.<br />
Auch die Untersuchungen von Biolagu ergaben keine Hinweise auf eine beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung<br />
<strong>de</strong>s Untersuchungsgebietes für das Zug- und Rastgeschehen. So wur<strong>de</strong>n gemäß <strong>de</strong>m Abschlussbericht<br />
von Dezember 2011 unter <strong>de</strong>n gegenüber WEA als beson<strong>de</strong>rs störsensibel gelten<strong>de</strong>n<br />
Rastvogelarten nur kleinere Trupps von maximal 50 Kiebitzen festgestellt. Diese Zahl liegt sehr<br />
<strong>de</strong>utlich unterhalb <strong>de</strong>r Kriteriumsgrenze von regelmäßig über 2000 rasten<strong>de</strong>n Kiebitzen zu <strong>de</strong>ren<br />
Aufenthaltsbereichen nach <strong>de</strong>n TAK bei <strong>de</strong>r Errichtung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen Abstän<strong>de</strong> von<br />
1000 m einzuhalten wären. Auch die regelmäßig über <strong>de</strong>m Gebiet zu beobachten<strong>de</strong>n lokalen<br />
Zugbewegungen von Gänsen zwischen verschie<strong>de</strong>nen Funktionsräumen erfor<strong>de</strong>rn keinen Ausschluss<br />
<strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergienutzung. Tabuzonen wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>mnach aufgrund von Abstän<strong>de</strong>n zu Rastund<br />
Überwinterungsplätzen nicht angewandt.<br />
3.7.3 Gebiete mit beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung für <strong>de</strong>n Fle<strong>de</strong>rmausschutz<br />
Die TAK beinhalten Schutzabstän<strong>de</strong> zu be<strong>de</strong>utsamen Vorkommen von Fle<strong>de</strong>rmäusen. Hierzu<br />
zählen Fle<strong>de</strong>rmauswochenstuben und Männchenquartiere, Winterquartiere, Reproduktionsschwerpunkte<br />
in Wäl<strong>de</strong>rn sowie Hauptnahrungsflächen <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>rs schlaggefähr<strong>de</strong>ten Arten.<br />
Zu diesen Vorkommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (betroffene Arten und Individuen-
Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 23<br />
zahl) ein Abstand von 1.000 m durch WEA einzuhalten. Weiterhin ist zu regelmäßig genutzten<br />
Flugkorridoren, Jagdgebieten und Durchzugskorridoren schlaggefähr<strong>de</strong>ter Arten ein Abstand<br />
von 200 m einzuhalten.<br />
Im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Erarbeitung <strong>de</strong>s Teil-Flächennutzungsplans wur<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>m nach<br />
Voreinschätzung für die Win<strong>de</strong>nergienutzung rel<strong>ev</strong>anten Gebiet, umfangreiche Untersuchungen 7<br />
<strong>de</strong>r Fle<strong>de</strong>rmausfauna durchgeführt. Nach <strong>de</strong>n vorliegen<strong>de</strong>n Ergebnissen konnten mit Kleinabendsegler,<br />
Abendsegler sowie Zwerg- und Rauhautfle<strong>de</strong>rmaus vier <strong>de</strong>r fünf in Bran<strong>de</strong>nburg<br />
schlaggefähr<strong>de</strong>ten Arten in <strong>de</strong>r Windkraftplanung nachgewiesen wer<strong>de</strong>n. Für alle weiteren nachgewiesenen<br />
Arten ist nach aktuellen Erkenntnissen in nur geringem Maß von Beeinträchtigungen<br />
durch <strong>de</strong>n Betrieb von Win<strong>de</strong>nergieanlagen auszugehen.<br />
Größere Wochenstuben, Winterquartiere o<strong>de</strong>r Hauptnahrungsflächen <strong>de</strong>r betroffenen Arten, die<br />
nach <strong>de</strong>n TAK einen Schutz von 1000 m Abstand for<strong>de</strong>rn, wur<strong>de</strong>n nicht festgestellt. Die in Sputendorf<br />
(Gemein<strong>de</strong> Stahnsdorf) lokalisierte Wochenstube beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung mit 101 Tieren<br />
<strong>de</strong>r Zwergfle<strong>de</strong>rmaus befin<strong>de</strong>t sich in einem Abstand von über 2 km zum Untersuchungsgebiet<br />
in Teltow.<br />
Das Untersuchungsgebiet „Teltow Nord“ stellt sich aufgrund eines festgestellten Migrationsereignisses<br />
<strong>de</strong>r Abendsegler als Bereich beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung für die schlagrel<strong>ev</strong>ante Art dar,<br />
das einen Schutzbereich von 1000 m nach TAK erfor<strong>de</strong>rt. Bezüglich <strong>de</strong>s Schutzbereiches von<br />
200 m zu Flugkorridoren, Jagdgebieten und Quartieren schlaggefähr<strong>de</strong>ter Arten und aus artenschutzrechtlichen<br />
Grün<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n durch das Gutachten entsprechen<strong>de</strong> Schutzbereiche ausgewiesen.<br />
Diese wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Potenzialflächenermittlung im vorliegen<strong>de</strong>n Teil-Flächennutzungsplan<br />
als Tabubereiche für die Win<strong>de</strong>nergienutzung übernommen.<br />
Das nördliche Untersuchungsgebiet im Bereich <strong>de</strong>r Ruhlsdorfer Rieselfel<strong>de</strong>r und angrenzen<strong>de</strong>r<br />
Flächen wird im Fazit <strong>de</strong>s Gutachtens aus Sicht <strong>de</strong>s Fle<strong>de</strong>rmausschutzes als für die Win<strong>de</strong>nergienutzung<br />
nicht geeignet eingestuft. Im Falle einer Windparkplanung in diesem Bereich wäre<br />
von einer nachhaltig negativen Populationsentwicklung für <strong>de</strong>n Großen Abendsegler auszugehen.<br />
Den Ackerflächen südlich <strong>de</strong>r L40 wird hingegen ein überwiegend geringes Konfliktpotential<br />
für die Fle<strong>de</strong>rmausfauna zugeordnet, soweit sie außerhalb <strong>de</strong>r 200 m Schutzbereiche liegen.<br />
Im Gutachten wer<strong>de</strong>n diese Flächen aus Sicht <strong>de</strong>s Fle<strong>de</strong>rmausschutzes als potenzielle Eignungsflächen<br />
für Win<strong>de</strong>nergie betrachtet.<br />
3.8 Zusammenfassen<strong>de</strong> Betrachtung <strong>de</strong>r Tabubereiche<br />
Die harten Tabuzonen aufgrund <strong>de</strong>r unterschiedlichen Nutzungen und Schutzansprüche mit Ausschlusswirkung<br />
für die Win<strong>de</strong>nergienutzung nehmen 97,4 % <strong>de</strong>r Gesamtfläche <strong>de</strong>r Stadt Teltow<br />
ein. Weitere 0,4 % wer<strong>de</strong>n lediglich durch weiche Tabuzonen abge<strong>de</strong>ckt. Damit verbleiben<br />
2,2 % bzw. 47,7 ha als potenziell für die Win<strong>de</strong>nergienutzung geeignete Flächen. Diese sind auf<br />
einen einzigen Standort, südlich <strong>de</strong>r L40n beschränkt. Die Fläche wird im Wesentlichen von<br />
Schutzabstän<strong>de</strong>n zu <strong>de</strong>n Siedlungsgebieten von Ruhlsdorf im Nor<strong>de</strong>n und Neubeeren im Sü<strong>de</strong>n<br />
sowie durch die notwendigen Abstän<strong>de</strong> zu be<strong>de</strong>utsamen Fle<strong>de</strong>rmausvorkommen gemäß <strong>de</strong>n<br />
TAK begrenzt. Im Westen wird die Potenzialfläche durch die Grenze <strong>de</strong>s Stadtgebietes bestimmt.<br />
Auf Stahnsdorfer Gebiet setzt sich die für die Win<strong>de</strong>nergienutzung potenziell geeignete<br />
Fläche fort. Auf Teltower Gebiet könnten innerhalb <strong>de</strong>r ermittelten Potenzialfläche etwa 6 Win<strong>de</strong>nergieanlagen<br />
errichtet wer<strong>de</strong>n.<br />
7 BIOLAGU 2011: Untersuchungen <strong>de</strong>r Fle<strong>de</strong>rmausfauna im Rahmen <strong>de</strong>r möglichen Ausweisung von<br />
Win<strong>de</strong>ignungsflächen im Bereich <strong>de</strong>r Stadt Teltow 2011.
Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 24<br />
Da die vorliegen<strong>de</strong> Analyse in ausreichen<strong>de</strong>m Umfang geeignete Flächen für die Win<strong>de</strong>nergienutzung<br />
ermitteln konnte, ist für eine Ausweisung von Konzentrationszonen in einem Teil-<br />
Flächennutzungsplan keine Reduzierung von weichen Tabuzonen, beispielsweise <strong>de</strong>r Abstän<strong>de</strong><br />
zu Siedlungsgebieten erfor<strong>de</strong>rlich. Auch die Inanspruchnahme von naturschutzfachlich wertvolleren<br />
Bereichen, wie <strong>de</strong>n Ruhlsdorfer Rieselfel<strong>de</strong>rn, ist unter dieser Voraussetzung nicht zu begrün<strong>de</strong>n.<br />
Tabelle: Ermittelte Flächenanteile <strong>de</strong>r Potenzialanalyse<br />
Flächen mit harten Tabuzonen 2.106,7 ha 97,4 %<br />
Flächen mit ausschließlich weichen Tabuzonen 8,7 ha 0,4 %<br />
Potenzialflächen 47,7 ha 2,2 %<br />
Gesamtes Untersuchungsgebiet 2.163,1 ha 100 %<br />
Abbildung: Ergebnis <strong>de</strong>r Potenzialanalyse<br />
4 Bewertung <strong>de</strong>r Potenzialfläche<br />
Die im vorigen Kapitel ermittelte Potenzialfläche wird im Folgen<strong>de</strong>n auf Positivkriterien und<br />
Restriktionen geprüft. Als Positivkriterien gelten die Windhöffigkeit und das Flächenpotenzial.<br />
Unter Restriktionen sind die Belange zu verstehen, die eine Errichtung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen<br />
zwar nicht wegen massiver Konflikte flächenhaft ausschließen, die aber die Eignung einer Fläche<br />
für die Win<strong>de</strong>nergienutzung verringern können. Die Bewertung führt abschließend zu einer
Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 25<br />
Entscheidung über die Darstellung von Konzentrationszonen für die Win<strong>de</strong>nergienutzung. Da in<br />
<strong>de</strong>r vorangegangenen Analyse lediglich 1 Potentialfläche ermittelt wer<strong>de</strong>n konnte, kann in diesem<br />
Kapitel keine vergleichen<strong>de</strong> Betrachtung stattfin<strong>de</strong>n. Vielmehr ist zu prüfen, inwieweit eine<br />
Flächenkorrektur hinsichtlich <strong>de</strong>r Abgrenzung <strong>de</strong>r künftigen Konzentrationszone erfor<strong>de</strong>rlich<br />
wird.<br />
4.1 Windhöffigkeit<br />
Zur Einschätzung <strong>de</strong>r Ertragsfähigkeit bzw. Wirtschaftlichkeit <strong>de</strong>r Potenzialflächen wur<strong>de</strong>n die<br />
digitalen Daten <strong>de</strong>s Deutschen Wetterdienstes, Abteilung Klima- und Umweltberatung zur<br />
Windgeschwindigkeit in 80 m über Grund ausgewertet. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass es<br />
sich um Angaben aus einem 1 km-Raster han<strong>de</strong>lt, die zu<strong>de</strong>m auf interpolierten Werten beruhen.<br />
Gezielte Messungen für die einzelnen Potenzialflächen liegen nicht vor.<br />
Die vom DWD angegebene mittlere Windgeschwindigkeit im Bereich <strong>de</strong>r ermittelten Potenzialfläche<br />
beträgt 5,5 m/s und ist damit, bezogen auf das Binnenland und auch im Bran<strong>de</strong>nburger<br />
Vergleich, als durchschnittlich einzustufen. Die Voraussetzungen für <strong>de</strong>n Betrieb von WEA sind<br />
gegeben. Hierfür ist die für <strong>de</strong>n Anlauf <strong>de</strong>r Anlagen erfor<strong>de</strong>rliche Windgeschwindigkeit ausschlaggebend,<br />
die bei mo<strong>de</strong>rnen Anlagen zwischen 3 und 4 m/s liegt. Für einen wirtschaftlichen<br />
Betrieb von Win<strong>de</strong>nergieanlagen ist insbeson<strong>de</strong>re die För<strong>de</strong>rfähigkeit entschei<strong>de</strong>nd. Voraussetzung<br />
für eine För<strong>de</strong>rung ist gemäß EEG die Erreichung <strong>de</strong>r 60%-Marke <strong>de</strong>s Referenzertrages <strong>de</strong>s<br />
verwen<strong>de</strong>ten Anlagentyps. Inwieweit die vergleichsweise geringen Windgeschwindigkeiten für<br />
eine För<strong>de</strong>rfähigkeit nach <strong>de</strong>m EEG ausreichen, kann in <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Analyse allerdings<br />
nicht geklärt wer<strong>de</strong>n.<br />
Aufgrund <strong>de</strong>r Windhöffigkeit ergeben sich keine Einschränkungen <strong>de</strong>r Potenzialfläche.<br />
4.2 Flächenpotenzial / Möglichkeit <strong>de</strong>r Konzentration<br />
Für die Planung von Zonen für die Win<strong>de</strong>nergienutzung gilt auf regionaler wie auch örtlicher<br />
Ebene <strong>de</strong>r Grundsatz <strong>de</strong>r Konzentration. Dabei ist auch die Lage bereits bestehen<strong>de</strong>r Anlagen zu<br />
beachten. Unter diesem Aspekt wird die ermittelte Potentialfläche geprüft, inwieweit sie geeignet<br />
ist, die Auswirkungen neuer Win<strong>de</strong>nergieanlagen durch Konzentration gering zu halten.<br />
Die ermittelte Potenzialfläche umfasst rund 48 ha und liegt im Südwesten <strong>de</strong>s Stadtgebietes.<br />
Hieran schließen sich weitere, im sachlichen Teil-FNP Win<strong>de</strong>nergienutzung <strong>de</strong>r Nachbargemein<strong>de</strong><br />
Stahnsdorf (Vorentwurf Februar 2011) ermittelte Eignungsflächen. Die Flächengröße<br />
und <strong>de</strong>r Flächenzuschnitt sind für eine Konzentration <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergienutzung geeignet.<br />
4.3 Beeinträchtigungen durch Schattenwurf<br />
Die fachlichen Hintergrün<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Schattenwurfs durch Win<strong>de</strong>nergieanlagen wur<strong>de</strong> bereits in Abschnitt<br />
3.1 erläutert. Im Folgen<strong>de</strong>n können bei nun bekannten möglichen Windpark-Standorten<br />
und <strong>de</strong>r Lage zu betroffenen Immissionsorten die Beeinträchtigungen durch Schattenwurf eingeschätzt<br />
wer<strong>de</strong>n. Die ermittelte Potenzialfläche liegt in weiter Entfernung zu <strong>de</strong>n Siedlungsschwerpunkten<br />
von Teltow und ebenso <strong>de</strong>r Nachbarkommunen Stahnsdorf und Großbeeren.<br />
Auch die Ortslage Ruhlsdorf ist im Abstand von 1.000 m und <strong>de</strong>r Lage nördlich <strong>de</strong>r Potenzialfläche<br />
nicht durch möglichen Schattenwurf betroffen. Ebenso sind Probleme durch Schattenwurf<br />
in <strong>de</strong>n südlich <strong>de</strong>r Potenzialfläche liegen<strong>de</strong>n Sieldungsbereichen ausgeschlossen. Mögliche Beeinträchtigungen<br />
durch Schattenwurf sind ausschließlich für <strong>de</strong>n Reiterhof Marggraffshof (Ge-
Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 26<br />
mein<strong>de</strong> Stahnsdorf) zu prognostizieren. Dieser liegt in einer Entfernung von rund 800 m in westlicher<br />
Richtung. Kurze Perio<strong>de</strong>n mit auftreten<strong>de</strong>m Schattenwurf sind an diesem Immissionsort<br />
nicht vollständig ausgeschlossen, können aber durch zeitweiliges Abschalten <strong>de</strong>r Anlagen vermie<strong>de</strong>n<br />
wer<strong>de</strong>n, ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile zu bewirken. Auf eine Reduzierung<br />
<strong>de</strong>r einzigen Potenzialfläche aufgrund möglicher Schattenwurf-Ereignisse wird daher verzichtet.<br />
4.4 Restriktionen <strong>de</strong>s Denkmalschutzes<br />
Bau<strong>de</strong>nkmale sind vorrangig im historischen Stadtkern von Teltow und <strong>de</strong>m Dorfkern von<br />
Ruhlsdorf vorhan<strong>de</strong>n. Bo<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nkmale sind zahlreich im gesamten Untersuchungsgebiet vorhan<strong>de</strong>n.<br />
Nach § 9 Bran<strong>de</strong>nburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG) ist die Errichtung von<br />
Win<strong>de</strong>nergieanlagen in <strong>de</strong>r engeren Umgebung von Bau<strong>de</strong>nkmälern und ortsfesten Bo<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nkmälern<br />
erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis <strong>de</strong>r unteren Denkmalbehör<strong>de</strong> ergeht im Benehmen mit<br />
<strong>de</strong>m Amt für Denkmalpflege o<strong>de</strong>r Bo<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nkmalpflege. Da es sich bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r<br />
Schutzansprüche von Bau- und Bo<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nkmalen um Einzelfallentscheidungen han<strong>de</strong>lt, wer<strong>de</strong>n<br />
in <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Betrachtung keine pauschalen von WEA einzuhalten<strong>de</strong> Abstän<strong>de</strong> bestimmt.<br />
Die im Untersuchungsgebiet vorhan<strong>de</strong>nen Bau<strong>de</strong>nkmale sind erwartungsgemäß meist Bestandteil<br />
<strong>de</strong>r Siedlungsflächen, welche bereits Tabubereiche einschließlich von Abstän<strong>de</strong>n aufgrund<br />
<strong>de</strong>s Immissionsschutzes darstellen. Innerhalb o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Nähe <strong>de</strong>r ermittelten Potenzialfläche<br />
befin<strong>de</strong>n sich keine Bau- o<strong>de</strong>r Bo<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nkmale.<br />
4.5 Restriktionen <strong>de</strong>s Naturschutzes<br />
4.5.1 Naturparke<br />
Naturparke sind nach § 26 BbgNatSchG festgesetzte großräumige Gebiete, die einheitlich entwickelt,<br />
gepflegt und verwaltet wer<strong>de</strong>n. Sie dienen <strong>de</strong>r Erhaltung, Entwicklung o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rherstellung<br />
einer durch vielfältige Nutzungen geprägten naturnahen Landschaft und ihrer Arten- und<br />
Biotopvielfalt. In ihnen wird zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung und<br />
ein nachhaltiger Tourismus angestrebt sowie eine nachhaltige Regionalentwicklung geför<strong>de</strong>rt.<br />
Gemäß <strong>de</strong>n aktuellen TAK wer<strong>de</strong>n Naturparke als Restriktionsbereiche betrachtet, soweit sie<br />
nicht durch an<strong>de</strong>re Schutzgebiete überlagert wer<strong>de</strong>n. Die Potenzialfläche liegt außerhalb von<br />
Naturparken.<br />
4.5.2 Natur<strong>de</strong>nkmale<br />
Natur<strong>de</strong>nkmale (ND) wer<strong>de</strong>n nach § 23 BbgNatSchG als Einzelschöpfungen <strong>de</strong>r Natur aus wissenschaftlichen,<br />
naturgeschichtlichen, erdgeschichtlichen o<strong>de</strong>r lan<strong>de</strong>skundlichen Grün<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart o<strong>de</strong>r Schönheit festgesetzt. Da es sich meist um punktuelle Objekte,<br />
z.B. Einzelbäume o<strong>de</strong>r Baumgruppen han<strong>de</strong>lt, ergeben Natur<strong>de</strong>nkmale keine flächigen<br />
Tabubereiche. Sie sind aber bei <strong>de</strong>r konkreten Planung von WEA zu berücksichtigen und zu erhalten.<br />
Innerhalb <strong>de</strong>r Potenzialflächen sind keine Natur<strong>de</strong>nkmale ausgewiesen.<br />
4.5.3 Biotoptypen<br />
Für die Errichtung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen wer<strong>de</strong>n in nicht unerheblichem Umfang Flächen in<br />
Anspruch genommen. Dabei han<strong>de</strong>lt es sich neben <strong>de</strong>n Fundamenten für die Anlagen selbst<br />
hauptsächlich um die dauerhaft angelegten Kranstellflächen und Erschließungswege. Je nach
Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 27<br />
vorhan<strong>de</strong>nen Biotoptypen und <strong>de</strong>ren Wertigkeit als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sind unterschiedliche<br />
Konflikte ableitbar. Ein höherer Biotopwert <strong>de</strong>r überbauten Flächen führt bei <strong>de</strong>r<br />
späteren Eingriffsbilanzierung im Rahmen konkreter Windparkplanungen auch zu einem höherem<br />
Ausgleichsbedarf. Die ermittelte Potenzialfläche liegt vollständig auf Intensiväckern mit<br />
entsprechend geringem Biotopwert. Erhaltene Strukturen <strong>de</strong>r ehemaligen Rieselfel<strong>de</strong>r beschränken<br />
sich in diesem Bereich auf einzelne verbliebene Grabenabschnitte und mit Ru<strong>de</strong>ralflur und<br />
Gehölzen bestan<strong>de</strong>ne ehemalige Absatzbecken. Diese Biotopstrukturen können bei einer potenziellen<br />
Windparkplanung grundsätzlich berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. Beson<strong>de</strong>re Konflikte mit <strong>de</strong>m<br />
Biotopschutz und eine Eingrenzung <strong>de</strong>r Potenzialfläche ist nicht begründbar.<br />
4.5.4 Weitere Vorkommen störungssensibler Vogelarten<br />
Die Untersuchung von Biolagu weist, über das als Tabubereich berücksichtigte Brutgebiet <strong>de</strong>s<br />
Wachtelkönigs hinaus, in <strong>de</strong>n Ruhlsdorfer Rieselfel<strong>de</strong>rn eine sehr regelmäßige Nutzung durch<br />
Mäusebussard, Rotmilan, Schwarzmilan, Rohrweihe und Turmfalke nach. Deren durchschnittliche<br />
Frequentierung liegt <strong>de</strong>utlich über <strong>de</strong>n Werten, die in <strong>de</strong>r binnenländlichen offenen bzw.<br />
halboffenen „Normallandschaft“ beobachtbar sind. Auch die Frequentierung durch Weißstörche,<br />
die bei Großbeeren brüten, wur<strong>de</strong> nachgewiesen. Dieser Sachverhalt ist für die Beurteilung <strong>de</strong>r<br />
Potenzialfläche nach <strong>de</strong>n Restriktionskriterien <strong>de</strong>r TAK rel<strong>ev</strong>ant. Hiernach sind Nahrungsfläche<br />
und Flugkorridore zwischen Brutplatz und Nahrungshabitat in einem Radius von 4 km um Brutplätze<br />
<strong>de</strong>s Weißstorches freizuhalten.<br />
Auf Grundlage <strong>de</strong>r Untersuchungen von Biolagu sind die Beobachtungsflächen nördlich <strong>de</strong>r L40<br />
und v.a. die Rieselfel<strong>de</strong>r als hoch be<strong>de</strong>utend für Nahrung suchen<strong>de</strong> Greifvögel, insbeson<strong>de</strong>re<br />
auch <strong>de</strong>n Rotmilan, einzustufen. Für die ermittelte Potenzialfläche südlich <strong>de</strong>r L40 ließ sich dagegen<br />
nur eine mittlere Be<strong>de</strong>utung erkennen, wie sie auch in vielen an<strong>de</strong>ren, landwirtschaftlicher<br />
Nutzung unterliegen<strong>de</strong>n Offen- o<strong>de</strong>r Halboffenlandschaften erfassbar wäre. Für diese Fläche<br />
ergeben sich nach <strong>de</strong>n Ergebnissen <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Untersuchungen keine zwingen<strong>de</strong>n naturschutzfachlichen<br />
Grün<strong>de</strong>, die eine Nutzung durch Win<strong>de</strong>nergieanlagen ausschließen.<br />
4.5.5 Waldflächen<br />
Waldflächen sind auch unabhängig von beson<strong>de</strong>ren Waldfunktionen als ökologisch wertvolle<br />
Bereiche zu betrachten. In Waldrandlagen besteht zu<strong>de</strong>m meist eine erhöhte Struktur- und Artenvielfalt<br />
sowie eine beson<strong>de</strong>re Attraktivität <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s. Nicht zuletzt liegt im Wald<br />
auch ein Nutzungskonflikt mit <strong>de</strong>r Forstwirtschaft vor. Ein weiterer Konflikt in Waldstandorten<br />
entsteht durch die erhöhte Waldbrandgefahr und die Erschwerung <strong>de</strong>r Waldbrandüberwachung.<br />
Die Errichtung von WEA im Wald bedarf i.d.R. einer Genehmigung für eine Waldumwandlung.<br />
Innerhalb <strong>de</strong>s Stadtgebietes befin<strong>de</strong>n sich zahlreiche kleinere Waldflächen, die in <strong>de</strong>r Waldfunktionskartierung<br />
<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Bran<strong>de</strong>nburg nicht berücksichtigt sind bzw. <strong>de</strong>nen keine beson<strong>de</strong>ren<br />
Waldfunktionen zugeordnet wur<strong>de</strong>n. Innerhalb <strong>de</strong>r ermittelten Potenzialfläche liegen keine<br />
Waldflächen.<br />
4.5.6 Hochwertiges Landschaftsbild<br />
Das Landschaftsprogramm <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Bran<strong>de</strong>nburg (LaPro) stellt als Entwicklungsziel für das<br />
Schutzgut Landschaft u.a. Gebiete für Schutz und Pflege <strong>de</strong>s vorhan<strong>de</strong>nen hochwertigen Eigencharakters<br />
dar. Ein hoher Landschaftsbildwert steht grundsätzlich im Konflikt mit <strong>de</strong>r Errichtung<br />
von Win<strong>de</strong>nergieanlagen. Die Darstellung <strong>de</strong>s Landschaftsprogramms stellt jedoch keine plane-
Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 28<br />
rische Vorgabe hinsichtlich <strong>de</strong>r Zulässigkeit von Win<strong>de</strong>nergieanlagen dar und führt lediglich zu<br />
einer Einstufung als Restriktionsbereich. Gebiete mit hochwertigem Eigencharakter <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s<br />
sind durch das LaPro innerhalb <strong>de</strong>s Untersuchungsgebietes nicht dargestellt<br />
4.6 In Aufstellung befindliche Ziele und Grundsätze <strong>de</strong>r Regionalplanung<br />
Die Ziele und Grundsätze <strong>de</strong>r Regionalplanung sind bei <strong>de</strong>r kommunalen Planung als Vorgaben<br />
übergeordneter Planungen grundsätzlich zu berücksichtigen. Solange <strong>de</strong>r Regionalplan jedoch<br />
noch nicht als Satzung vorliegt, besteht kein formales Anpassungsgebot für die kommunale Planung.<br />
Die in Aufstellung befindlichen raumordnerischen Ziele und Grundsätze sind jedoch als<br />
sonstige Erfor<strong>de</strong>rnisse bei <strong>de</strong>r Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen und wer<strong>de</strong>n<br />
daher lediglich als Restriktionen behan<strong>de</strong>lt.<br />
Im aktuellen Arbeitsstand <strong>de</strong>s integrierten Regionalplans 2020 (10.10.2011) ist die Potenzialfläche<br />
als „prägen<strong>de</strong>r Teil <strong>de</strong>r regionalen Kulturlandschaft“ (Grundsatz) dargestellt. Die in <strong>de</strong>r Festlegungskarte<br />
mit dieser Darstellung gekennzeichneten Gebiete sind vor allem hinsichtlich ihrer<br />
typischen Merkmale zu sichern und in ihrer Funktionsfähigkeit zu entwickeln. Raumbe<strong>de</strong>utsame<br />
Maßnahmen, die zu einer großflächigen Überformung dieser Elemente führen können, sollen<br />
vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Die prägen<strong>de</strong>n Teilräume <strong>de</strong>r regionalen Kulturlandschaft wer<strong>de</strong>n im Regionalplan<br />
bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Eignungsgebiete als Tabuzonen für die Win<strong>de</strong>nergienutzung betrachtet.<br />
Da im Geltungsbereich <strong>de</strong>s sachlichen Teil-Flächenutzungsplanes <strong>de</strong>r Stadt Teltow keine alternative<br />
Potentialfläche zur Verfügung steht und die „prägen<strong>de</strong>n Teilräume <strong>de</strong>r regionalen Kulturlandschaft“<br />
<strong>de</strong>s Regionalplans sich zu<strong>de</strong>m in Überarbeitung befin<strong>de</strong>n, führt <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruch zu<br />
<strong>de</strong>n in Aufstellung befindlichen Zielen und Grundsätzen <strong>de</strong>r Regionalplanung zu keiner Än<strong>de</strong>rung<br />
bei <strong>de</strong>r Potentialfläche.<br />
4.7 Private Belange<br />
Im Rahmen <strong>de</strong>r Abwägung zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Win<strong>de</strong>nergienutzung<br />
sind neben <strong>de</strong>n vielfältigen öffentlichen Belangen auch die berechtigten privaten Belange<br />
von Grun<strong>de</strong>igentümern und Windparkbetreibern zu berücksichtigen. Dabei ist <strong>de</strong>r Privilegierung<br />
<strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergie im Außenbereich Rechnung zu tragen. Die Plan8 GmbH beabsichtigt auf Flächen<br />
<strong>de</strong>r Berliner Stadtgüter die Errichtung von 26 Anlagen (hiervon 6 Anlagen auf Teltower<br />
Gebiet) vom Typ Vestas V90 mit einer Nabenhöhe von 105 m. Für diese Windparkplanung liegt<br />
<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> seit November 2011 ein Genehmigungsantrag vor. Die beantragten Anlagen <strong>de</strong>r<br />
Plan8 GmbH liegen vollständig innerhalb <strong>de</strong>r ermittelten Potenzialfläche.<br />
4.8 Zusammenfassen<strong>de</strong> Bewertung <strong>de</strong>r Potenzialfläche<br />
Aus Sicht <strong>de</strong>r Windhöffigkeit sind in <strong>de</strong>r ermittelten Potenzialfläche die Voraussetzungen für<br />
eine Nutzung <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergie grundsätzlich erfüllt. Mit einem Flächenumfang von 47,7 ha steht<br />
auch für eine Konzentration <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergienutzung genügend Raum zur Verfügung. Zu<strong>de</strong>m<br />
setzt sich die potenziell geeignete Fläche in westlicher Richtung fort, wie dies auch im Sachlichen<br />
Teil-Flächennutzungsplan <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Stahnsdorf (Vorentwurf Stand Februar 2011) dokumentiert<br />
ist. Aufgrund <strong>de</strong>r ausgewerteten Restriktionskriterien lassen sich keine weiteren Einschränkungen<br />
<strong>de</strong>r Potenzialfläche begrün<strong>de</strong>n. So liegt die Potenzialfläche im Bereich von Ackerflächen<br />
mit geringem Biotopwert, abseits von Schutzgebieten und sonstigen geschützten Objekten<br />
o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren, gegenüber <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergienutzung empfindlichen Gebieten. Auch die arten-
Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 29<br />
schutzfachlichen Belange sind mit <strong>de</strong>r Berücksichtigung von Tabubereichen aufgrund <strong>de</strong>r Vorkommen<br />
störungssensibler Vogelarten und Funktionsräumen <strong>de</strong>r Fle<strong>de</strong>rmäuse bereits ausreichend<br />
berücksichtigt. Eine Verkleinerung <strong>de</strong>r Potenzialfläche durch weitere Restriktionskriterien<br />
soll auch aufgrund <strong>de</strong>s Erfor<strong>de</strong>rnisses, <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergienutzung substanziell Raum zu verschaffen,<br />
nicht erfolgen.<br />
5 Darstellung im sachlichen Teil-Flächennutzungsplan<br />
Als Ergebnis <strong>de</strong>r Potenzialanalyse und anschließen<strong>de</strong>n Bewertung anhand von Positivkriterien<br />
und Restriktionen wird die einzige im Geltungsbereich ermittelte Potenzialfläche ohne weitere<br />
räumliche Einschränkung als Konzentrationszone übernommen. Mit dieser Darstellung soll die<br />
Win<strong>de</strong>nergienutzung im Gebiet <strong>de</strong>r Stadt Teltow gesteuert und an <strong>de</strong>m geeignetsten Standort<br />
konzentriert wer<strong>de</strong>n.<br />
Innerhalb <strong>de</strong>r Konzentrationszonen für die Win<strong>de</strong>nergienutzung ist die Errichtung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen<br />
einschließlich <strong>de</strong>r zugehörigen Nebenanlagen wie Trafo- und Übergabestationen<br />
zulässig. Die Rotorblätter dürfen die Grenze <strong>de</strong>r Konzentrationszone überschreiten. Außerhalb<br />
<strong>de</strong>r dargestellten Konzentrationszone wer<strong>de</strong>n im Geltungsbereich <strong>de</strong>s sachlichen Teil-Flächennutzungsplanes<br />
keine weiteren Win<strong>de</strong>nergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zulässig<br />
sein. Das betrifft sowohl Einzelanlagen als auch Windparks.<br />
6 Planverfahren<br />
6.1 Übersicht <strong>de</strong>r Verfahrensschritte<br />
Die Stadt Teltow hat am 29. Juni 2011 die Aufstellung <strong>de</strong>s sachlichen Teil-Flächennutzungsplans<br />
zur Steuerung <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergienutzung beschlossen.<br />
Der Vorentwurf <strong>de</strong>s sachlichen Teil-Flächennutzungsplans dient <strong>de</strong>r frühzeitigen Beteiligung<br />
sowohl <strong>de</strong>r Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB als auch <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>n und sonstigen Träger<br />
öffentlicher Belange, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wer<strong>de</strong>n kann gemäß § 4<br />
Abs. 1 BauGB. Die Nachbargemein<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n beteiligt.<br />
7 Rechtliche Grundlagen<br />
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378 (2396) (1994,<br />
2439)), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 2 Absatz 122 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 22. Dezember 2011<br />
(BGBl. I S. 3044).<br />
Baugesetzbuch (BauGB) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl.<br />
I, S. 2414); ), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 1 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).<br />
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 23. Januar 1990<br />
(BGBl. I, S. 132), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I, S.<br />
466).<br />
Bran<strong>de</strong>nburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 28. Juli<br />
2009 (GVBl. I/09, S. 358)., zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz vom 18. Oktober 2011 (GVBl. I/11,<br />
Nr.24).
Stadt Teltow Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Win<strong>de</strong>nergienutzung“ – Vorentwurf März 2012 Seite 30<br />
Bran<strong>de</strong>nburgisches Wassergesetz (BbgWG) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 08. Dezember<br />
2004 (GVBl.I/05, S.50), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 1 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 19. Dezember<br />
2011 (GVBl. I/11, Nr.33).<br />
Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geän<strong>de</strong>rt<br />
durch Artikel 5 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148).<br />
Bun<strong>de</strong>sfernstraßengesetz (FStrG) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 28. Juni 2007<br />
(BGBl. I S. 1206), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 6 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S.<br />
2585).<br />
Bun<strong>de</strong>s-Immissionsschutzgesetz in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 26. September 2002<br />
(BGBl. I, S. 3830), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 8 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl.<br />
I S. 2178).<br />
Gesetz über <strong>de</strong>n Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Bran<strong>de</strong>nburg (Bran<strong>de</strong>nburgisches<br />
Naturschutzgesetz - BbgNatSchG) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 26. Mai 2004<br />
(GVBl. I/04, S. 350) , geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I/10, Nr.<br />
28).<br />
Gesetz über <strong>de</strong>n Schutz und die Pflege <strong>de</strong>r Denkmale im Land Bran<strong>de</strong>nburg (Bran<strong>de</strong>nburgisches<br />
Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I/04, S.215).<br />
Richtlinie 92/43/EWG <strong>de</strong>s Rates <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung<br />
<strong>de</strong>r natürlichen Lebensräume sowie <strong>de</strong>r wildleben<strong>de</strong>n Tiere und Pflanzen. (ABl. EG Nr. L<br />
206/7 vom 22.7.92), geän<strong>de</strong>rt durch Richtlinie 97/62/EG <strong>de</strong>s Rates vom 27.10.1997 (ABl. EG<br />
Nr. L 305/42). „FFH-Richtlinie“.<br />
Richtlinie <strong>de</strong>s Rates <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979 über die Erhaltung <strong>de</strong>r<br />
wildleben<strong>de</strong>n Vogelarten (79/409/EWG). „Vogelschutz-Richtlinie“.<br />
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum<br />
Bun<strong>de</strong>s-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26 vom<br />
28.08.1998 S. 503).<br />
Verwaltungsvorschriften <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s<br />
Die Ausweisung <strong>de</strong>r Konzentrationszonen berücksichtigt weiterhin die für die Beurteilung von<br />
Win<strong>de</strong>nergieanlagen bei Planungs- und Genehmigungsverfahren erlassenen Verwaltungsvorschriften<br />
<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Bran<strong>de</strong>nburg:<br />
- Erlass <strong>de</strong>s Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zur „Beachtung naturschutzfachlicher<br />
Belange bei <strong>de</strong>r Ausweisung von Win<strong>de</strong>ignungsgebieten und bei <strong>de</strong>r Genehmigung<br />
von Win<strong>de</strong>nergieanlagen“ vom 01.01.2011.<br />
- Gemeinsamer Erlass <strong>de</strong>s Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung und <strong>de</strong>s Ministeriums<br />
für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 16. Juni 2009.<br />
- Rundschreiben zur Sicherung von Zielen <strong>de</strong>r Raumordnung bei <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergienutzung<br />
vom 1. Juli 2003.<br />
- Rundschreiben zur Beurteilung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen vom 16. Februar 2001.<br />
Erlass <strong>de</strong>s Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zur lan<strong>de</strong>splanerischen und<br />
naturschutzrechtlichen Beurteilung von Windkraftanlagen im Land Bran<strong>de</strong>nburg (Windkrafterlass<br />
<strong>de</strong>s MUNR) vom 24.Mai 1996.