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Zulässigkeit, Wirksamkeit und Beweiskraft der Übersendung von ...

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<strong>Zulässigkeit</strong>, <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>und</strong> <strong>Beweiskraft</strong> <strong>der</strong> <strong>Übersendung</strong> <strong>von</strong><br />

Erklärungen mittels elektronisch zertifizierter SMS<br />

Anwaltliche Begutachtung <strong>von</strong> Christoph Hoppe, LL.M.<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für IT-Recht<br />

(12. Oktober 2009)<br />

I. Gegenstand <strong>der</strong> anwaltlichen Begutachtung<br />

Gegenstand <strong>der</strong> vorliegenden anwaltlichen Begutachtung ist die Rechtsfrage, inwieweit durch<br />

die Verwendung vom im Wege <strong>der</strong> Telekommunikation (regelmäßig auf ein mobiles Endgerät)<br />

übermittelter Kurznachrichten, im folgenden entsprechend des allgemeinen Sprachgebrauchs<br />

als SMS bezeichnet, rechtlich wirksame Erklärungen abgegeben werden können. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

soll untersucht werden, in welchem Umfang SMS dazu verwandt werden können, rechtlich<br />

wirksame Verträge o<strong>der</strong> rechtlich wirksame Erklärungen des Absen<strong>der</strong>s zu bewirken <strong>und</strong><br />

nachzuweisen.<br />

Hierbei ist für den Absen<strong>der</strong> wesentlich, zu welchem Zeitpunkt eine Erklärung wirksam einem<br />

Empfänger zugesandt wird.<br />

Auch soll im Folgenden dargestellt werden, in welchem Umfang SMS im Falle einer rechtlichen<br />

Auseinan<strong>der</strong>setzung ein Beweismittel dafür sein können, dass eine Partei eine bestimmte<br />

Erklärung abgegeben hat.<br />

Einbezogen werden hierbei einschlägige gesetzliche Bestimmungen <strong>und</strong> ausgewählte<br />

Entscheidungen deutscher Zivilgerichte. Eine darüber hinausgehende Auseinan<strong>der</strong>setzung mit<br />

<strong>der</strong> rechtswissenschaftlichen Literatur ist nicht Gegenstand <strong>der</strong> folgenden Darstellung.<br />

Hierbei wird auf die Dienstleistung <strong>der</strong> Versendung <strong>von</strong> elektronisch zertifizierten SMS<br />

abgestellt, welche das Unternehmen LLEIDANETWORKS SERVEIS TELEMÀTICS, SL bereits<br />

seit dem Jahr 2006 in Spanien anbietet. Entsprechende Dienstleistungen sollen nach Meldung<br />

1


<strong>der</strong> Aufnahme <strong>von</strong> gewerblichen Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit bei <strong>der</strong><br />

B<strong>und</strong>esnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post <strong>und</strong> Eisenbahnen demnächst<br />

auch in Deutschland angeboten werden.<br />

II. Ablauf des Versandes <strong>von</strong> zertifizierten SMS<br />

Das Unternehmen LLEIDANETWORKS SERVEIS TELEMÀTICS, SL stellt seinen K<strong>und</strong>en als<br />

Anbieter eines Systems zur Versendung <strong>von</strong> elektronisch zertifizierten Kurznachrichten die<br />

folgende Dienstleistung bereit:<br />

Dem K<strong>und</strong>en ist es möglich, entwe<strong>der</strong> <strong>von</strong> einem Mobilfunkgerät o<strong>der</strong> per Software <strong>von</strong> einem<br />

Computer aus eine SMS an den vom K<strong>und</strong>en angegebenen Empfänger zu versenden. Hierbei<br />

wird die vom K<strong>und</strong>en abgesandte Kurznachricht dann unter Inanspruchnahme <strong>der</strong> vom Anbieter<br />

<strong>der</strong> zertifizierten SMS bereitgestellten Dienste an die Rufnummer des vom K<strong>und</strong>en<br />

angegebenen Empfängers gesandt, wobei die Versendung über eine vom Anbieter<br />

bereitgestellte Telefonnummer erfolgt. Anschließend erhält <strong>der</strong> K<strong>und</strong>e vom Anbieter per E-Mail<br />

ein elektronisches Zertifikat als Bestätigung, dass die SMS erfolgreich an das vom Empfänger<br />

bereitgehaltene Endgerät übermittelt wurde, o<strong>der</strong> aber dass die Übermittlung abschließend<br />

gescheitert ist, da beispielsweise das vom Empfänger benutzte Mobilfunkgerät abgeschaltet war<br />

o<strong>der</strong> die entsprechende Rufnummer nicht mehr verwandt wird. Im elektronischen Zertifikat ist<br />

auch <strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> übersandten SMS wie<strong>der</strong>gegeben.<br />

Antwortet <strong>der</strong> Empfänger <strong>der</strong> SMS seinerseits auf die ihm vom Versen<strong>der</strong> übersandte SMS, <strong>und</strong><br />

übersendet die Antwort hierbei an die vom Unternehmen LLEIDANETWORKS SERVEIS<br />

TELEMÀTICS, SL bereitgestellte Telefonnummer, so erhält <strong>der</strong> K<strong>und</strong>e auch ein elektronisches<br />

Zertifikat über Zugang <strong>und</strong> Inhalt <strong>der</strong> Antwort des Empfängers.<br />

Das elektronische Zertifikat wird an den K<strong>und</strong>en hierbei in Form eines PDF-Dokuments<br />

übersandt.<br />

III. Wirksame Abgabe <strong>von</strong> Willenserklärungen durch <strong>Übersendung</strong> einer SMS<br />

Gr<strong>und</strong>lage für den Abschluss <strong>von</strong> Verträgen, aber auch für einseitige rechtsgeschäftliche<br />

Erklärungen wie etwa Kündigungen o<strong>der</strong> Anfechtungen, ist die Abgabe einer Willenserklärung.<br />

Nach gefestigter <strong>und</strong> langjähriger Rechtsprechung ist erfor<strong>der</strong>lich, dass eine Willenserklärung<br />

2


ein äußeres Verhalten, welches ein Empfänger als den Willen, eine bestimmte Rechtsfolge<br />

herbeizuführen, interpretieren darf, <strong>und</strong> einem inneren Willen, welcher zumindest den Willen des<br />

Erklärenden, zu handeln, umfassen muss, beinhaltet.<br />

Es ist heute einhellige Meinung, dass das äußere Verhalten auch im Versenden elektronischer<br />

Daten ersichtlich sein kann. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob sich <strong>der</strong> Versen<strong>der</strong> hierbei eines<br />

Telefaxes, einer E-Mail o<strong>der</strong> einer SMS bedient hat.<br />

Der B<strong>und</strong>esgerichtshof hat hierzu beispielsweise in <strong>der</strong> Entscheidung vom 07.11.2001,<br />

Aktenzeichen: VIII ZR 13/01 (BGHZ 149, 129-139) eindeutig ausgeführt:<br />

„Verträge kommen zustande durch auf den Vertragsschluß gerichtete, einan<strong>der</strong> entsprechende<br />

Willenserklärungen, in <strong>der</strong> Regel durch Angebot ("Antrag") <strong>und</strong> Annahme nach §§ 145 ff BGB,<br />

bei Versteigerungen durch Gebot <strong>und</strong> Zuschlag (§ 156 BGB). Diese Willenserklärungen können,<br />

wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch durch elektronische Übermittlung einer<br />

Datei im Internet - online - abgegeben <strong>und</strong> wirksam werden.“<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist es also möglich, eine Erklärung, die auf Herbeiführung einer Rechtsfolge<br />

gerichtet ist, schriftlich auf Papier, mündlich im persönlichen Gespräch o<strong>der</strong> auf elektronischem<br />

Weg per <strong>Übersendung</strong> einer E-Mail o<strong>der</strong> einer SMS zu übersenden.<br />

1. Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Formfreiheit<br />

Hierbei gilt für Rechtsgeschäfte im deutschen Zivilrecht <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Formfreiheit. Sofern<br />

sich aus dem Gesetz nichts an<strong>der</strong>es ergibt, sind Rechtsgeschäfte also in je<strong>der</strong> Form möglich.<br />

Für einen Kaufvertrag über eine bestimmte Sache, beispielsweise einen PC, ist es für die<br />

<strong>Wirksamkeit</strong> <strong>der</strong> abgegebenen Willenserklärungen somit völlig unerheblich, ob <strong>der</strong> Vertrag vom<br />

Käufer <strong>und</strong> vom Verkäufer im Rahmen eines schriftlichen Vertrages unterzeichnet wurde, <strong>der</strong><br />

Kauf des Rechners mündlich in einem Ladenlokal o<strong>der</strong> aber per Telefon besprochen wurde,<br />

o<strong>der</strong> aber ob das Angebot <strong>und</strong> die Annahme des Kaufvertrages per E-Mail o<strong>der</strong> eben auch per<br />

SMS übersandt wurden.<br />

Nur für bestimmte Rechtsgeschäfte ist hingegen gesetzlich die Wahrung einer bestimmten Form<br />

vorgeschrieben. Für die Beurteilung, ob eine per SMS übersandte Willenserklärung wirksam ist,<br />

3


kommt es daher auf die Frage an, welcher Form die Übermittlung einer Erklärung per SMS nach<br />

deutschem Recht zuzuordnen ist.<br />

2. Formerfor<strong>der</strong>nisse nach Gesetz o<strong>der</strong> Vertrag<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich nennt das deutsche Zivilrecht vier verschiedene Arten <strong>von</strong> Formen, in welchen<br />

eine formgeb<strong>und</strong>ene Willenserklärung erfolgen kann.<br />

- In § 126 BGB wird die durch Gesetz vorgeschriebene schriftliche Form genannt. Hierbei muss<br />

eine Urk<strong>und</strong>e <strong>von</strong> dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift o<strong>der</strong> mittels notariell<br />

beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Eine <strong>der</strong>artige gesetzlich vorgeschriebene<br />

schriftliche Form kann durch die Übermittlung einer SMS nicht erfüllt werden.<br />

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat beispielsweise im Urteil vom 17.08.2007, Az: 10 Sa<br />

512/07, zwar eine SMS als Willenserklärung angesehen, aber die schriftliche Form verneint:<br />

„Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowohl durch Kündigung wie<br />

auch durch Auflösungsvertrag zu ihrer <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>der</strong> Schriftform; die elektronische Form ist<br />

ausgeschlossen. Die SMS des Beklagten vom 21.06.2006 wahrt die erfor<strong>der</strong>liche Schriftform<br />

nicht. Nach § 126 BGB erfor<strong>der</strong>t die Schriftform die eigenhändige Unterzeichnung <strong>der</strong> Urk<strong>und</strong>e<br />

durch den Aussteller. Hieran fehlt es bei einer SMS.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e das Kriterium <strong>der</strong> eigenhändigen Unterschrift kann durch Verwendung <strong>von</strong> SMS<br />

nicht erfüllt werden.“<br />

Es ist somit nicht möglich, bestimmte Willenserklärungen in Form einer <strong>Übersendung</strong> <strong>von</strong> SMS<br />

abzugeben. Hierzu zählen beispielsweise bestimmte Kündigungen, bei welchen <strong>der</strong><br />

Gesetzgeber eine schriftliche Form verlangt, etwa die Kündigung eines Mietvertrages über<br />

Wohnraum o<strong>der</strong> eines Arbeitsvertrages.<br />

- Eine an<strong>der</strong>e gesetzlich vorgesehene Form ist die elektronische Form gemäß § 126a BGB. Für<br />

die elektronische Form im Sinne des § 126a BGB ist jedoch <strong>der</strong> Einsatz einer qualifizierten<br />

elektronischen Signatur vorgeschrieben, welche zwar bei <strong>der</strong> Versendung <strong>von</strong> E-Mails, nicht<br />

aber bei <strong>der</strong> Übermittlung <strong>von</strong> Kurznachrichten per SMS zur Anwendung kommen kann. Die<br />

elektronische Form ist hierbei nach <strong>der</strong> gesetzlichen Konzeption ein Son<strong>der</strong>fall <strong>der</strong> Schriftform.<br />

4


- Ferner ist nach § 126b BGB die Abgabe <strong>von</strong> Willenserklärungen in Textform möglich. Das<br />

Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Textform verlangt, dass eine Willenserklärung in einer zur dauerhaften<br />

Wie<strong>der</strong>gabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben wird. Die Übermittlung <strong>von</strong><br />

Erklärungen per SMS dürfte wohl dem Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Textform genügen, da es dem Empfänger<br />

einer SMS im Regelfall möglich ist, SMS dauerhaft auf dem <strong>von</strong> ihm eingesetzten<br />

Mobilfunkgerät zu speichern. Eine höchstrichterliche Klärung <strong>der</strong> Rechtslage steht hier aber<br />

noch aus. Es ist nicht ausgeschlossen, dass im Falle eines Rechtsstreits ein Gericht bei einer<br />

Korrespondenz per SMS die Erfüllung des Textformerfor<strong>der</strong>nisses verneinen könnte.<br />

Die Verwendung <strong>der</strong> Textform hat <strong>der</strong> Gesetzgeber insbeson<strong>der</strong>e dann vorgeschrieben, wenn<br />

ein starkes Interesse des Empfängers an <strong>der</strong> dauerhaften Dokumentation <strong>der</strong> Erklärung besteht,<br />

beispielsweise hinsichtlich <strong>der</strong> Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen gem. §<br />

312c Abs. 2 BGB.<br />

Sofern sich sowohl <strong>der</strong> Absen<strong>der</strong> wie auch <strong>der</strong> Empfänger einer elektronischen Zertifizierung<br />

des Versandes einer SMS bedienen, bestehen keine Bedenken, dass das Textformerfor<strong>der</strong>nis<br />

erfüllt wäre, wenn die Parteien jeweils ein elektronisches Zertifikat über die Versendung <strong>und</strong> den<br />

Inhalt <strong>der</strong> SMS erhalten.<br />

- Weiterhin kennt das Gesetz die vereinbarte Form gemäß § 127 BGB. Gr<strong>und</strong>sätzlich steht es<br />

bei einem Vertrag beiden Vertragsparteien offen, zu vereinbaren, dass Erklärungen in einer<br />

bestimmten Form versandt werden müssen. Einigen sich beide Vertragsparteien darauf, dass<br />

Erklärungen in Form <strong>von</strong> SMS o<strong>der</strong> auch in Form <strong>von</strong> elektronisch zertifizierten SMS zur<br />

wirksamen Abgabe einer Erklärung genügen, ist eine <strong>der</strong>artige Vereinbarung wirksam. Wird<br />

vertraglich Schriftform vereinbart, können aber Bedenken bestehen, ob durch die Versendung<br />

<strong>von</strong> SMS dem vereinbarten Schriftformerfor<strong>der</strong>nis Genüge getan wird. Zwar kann bei<br />

vereinbartem Schriftformerfor<strong>der</strong>nis das Schriftformerfor<strong>der</strong>nis mangels abweichen<strong>der</strong><br />

Vereinbarung auch durch die Versendung <strong>von</strong> Telefaxen o<strong>der</strong> E-Mails gewahrt werden. Der<br />

Versendung <strong>von</strong> SMS könnte jedoch möglicherweise entgegengehalten werden, dass hier eine<br />

Aufbewahrung des Textes, <strong>und</strong> insbeson<strong>der</strong>e ein Ausdruck des Textes, nur erschwert möglich<br />

ist. Dieses Problem stellt sich aber stets dann nicht, wenn bei einem vereinbarten<br />

Formerfor<strong>der</strong>nis ausdrücklich festgehalten ist, dass eine Versendung <strong>von</strong> elektronisch<br />

zertifizierten SMS o<strong>der</strong> generell <strong>von</strong> SMS dem vereinbarten Formerfor<strong>der</strong>nis genügt.<br />

5


3. Auswirkungen des Formerfor<strong>der</strong>nisses in <strong>der</strong> Praxis<br />

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich wirksame Erklärungen, sofern nicht ein<br />

gesetzliches o<strong>der</strong> vereinbartes Formerfor<strong>der</strong>nis entgegensteht, stets auch per SMS übersenden<br />

lassen.<br />

Hieraus folgt, dass Verträge aller Art, beispielsweise Kaufverträge, bei Verwendung <strong>von</strong> SMS<br />

wirksam geschlossen werden können. Auch können vom Versen<strong>der</strong> abgegebene Erklärungen,<br />

wie etwa Kündigungen o<strong>der</strong> geschäftsähnliche Handlungen wie Mahnungen <strong>und</strong><br />

Zahlungsauffor<strong>der</strong>ungen, gr<strong>und</strong>sätzlich per SMS erfolgen.<br />

Einschränkungen ergeben sich dann, wenn das Gesetz eine bestimmte Form vorschreibt, o<strong>der</strong><br />

aber bei einem Vertrag eine bestimmte, nicht durch die <strong>Übersendung</strong> <strong>von</strong> SMS erfüllbare Form,<br />

vereinbart wurde.<br />

Dies gilt – wie bereits geschrieben - gemäß § 623 BGB beispielsweise für die Beendigung<br />

<strong>von</strong> Arbeitsverhältnissen, denn § 623 BGB regelt ausdrücklich, dass eine Beendigung <strong>von</strong><br />

Arbeitsverhältnissen durch Kündigung o<strong>der</strong> Auflösungsvertrag nicht per SMS Erfolgen kann.<br />

§ 623 BGB Schriftform <strong>der</strong> Kündigung<br />

Die Beendigung <strong>von</strong> Arbeitsverhältnissen durch Kündigung o<strong>der</strong> Auflösungsvertrag<br />

bedürfen zu ihrer <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>der</strong> Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.<br />

Gleiches gilt beispielsweise für einen Kaufvertrag über eine Immobilie, da hier gemäß §<br />

311b BGB zwingend eine notarielle Beurk<strong>und</strong>ung vorgeschrieben ist.<br />

Eine gesetzliche Einschränkung ergibt sich in Deutschland auch für Rechnungen, welche<br />

nach § 14 UStG zwar als E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem<br />

Signaturgesetz, nicht aber ordnungsgemäß in Form einer SMS versandt werden können.<br />

Hierbei handelt es sich aber um gesetzliche o<strong>der</strong> vertraglich vereinbarte Ausnahmen vom<br />

Gr<strong>und</strong>satz, dass rechtsverbindliche Erklärungen nicht an eine bestimmte Form geb<strong>und</strong>en<br />

sind.<br />

6


Im Einzelfall formgeb<strong>und</strong>ene Erklärungen können zudem auch durchaus mit dem Versand<br />

<strong>von</strong> zertifizierten SMS verb<strong>und</strong>en werden. Beispielsweise könnte eine Rechnung in<br />

Papierform o<strong>der</strong> als E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur an den<br />

Rechnungsempfänger geschickt werden, <strong>und</strong> bei ausbleiben<strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Rechnung<br />

könnte die Abgabe <strong>der</strong> entsprechenden Erklärung mittels einer elektronisch zertifizierten<br />

SMS (gegebenenfalls mehrfach) wirksam gemahnt werden.<br />

IV. Zugang <strong>und</strong> Nachweis des Zugangs einer elektronisch zertifizierten SMS<br />

Um im Wege einer zertifizierten SMS rechtswirksame Erklärungen abgeben zu können, ist<br />

es unverzichtbar, dass <strong>der</strong> Absen<strong>der</strong> einer SMS einen Nachweis über die Versendung wie<br />

auch den Empfang einer zertifizierten SMS erbringen kann.<br />

Ein Nachweis über die Versendung einer elektronisch zertifizierten SMS durch den<br />

Absen<strong>der</strong> ist hier leicht möglich, da <strong>der</strong> Absen<strong>der</strong> einer zertifizierten SMS ein elektronisches<br />

Zertifikat über die Versendung <strong>der</strong> SMS erhält.<br />

Maßgeblich ist die Frage, unter welchen Bedingungen eine elektronisch zertifizierte SMS<br />

rechtswirksam dem Empfänger dieser Kurznachricht zugegangen ist. Eine Erklärung ist die<br />

Empfänger einer SMS zumindest dann stets wirksam zugegangen, wenn <strong>der</strong> Empfänger<br />

diese SMS tatsächlich gelesen hat, <strong>und</strong> dies auch nicht in Abrede stellt.<br />

Räumt <strong>der</strong> Empfänger hingegen nicht ein, die elektronisch zertifizierte SMS (zu einem<br />

bestimmten Zeitpunkt) empfangen <strong>und</strong> gelesen zu haben, so gilt folgendes:<br />

1. Zugang einer elektronisch zertifizierten SMS<br />

Für den wirksamen Zugang einer Willenserklärung ist nach gefestigter Rechtsprechung<br />

Voraussetzung, dass die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass<br />

da<strong>von</strong> ausgegangen werden kann, dass dieser unter normalen Verhältnissen die<br />

Möglichkeit <strong>der</strong> Kenntnisnahme hat. Eine Erklärung ist dem Empfänger einer SMS – wie<br />

bereits geschrieben - dann wirksam zugegangen, wenn <strong>der</strong> Empfänger diese SMS<br />

7


tatsächlich gelesen hat. Aber auch ohne ein tatsächliches Lesen <strong>der</strong> Kurznachricht durch<br />

den Empfänger kann eine SMS dem Empfänger wirksam zugehen.<br />

Der B<strong>und</strong>esgerichtshof hat im Urteil vom 26.11.1997, Aktenzeichen: VIII ZR 22/97 (BGHZ<br />

137, 205-211) hierzu entschieden:<br />

„Zugegangen ist eine Willenserklärung, sobald sie <strong>der</strong>art in den Machtbereich des<br />

Empfängers gelangt, daß bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er<br />

könne <strong>von</strong> ihr Kenntnis erlangen. ... Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung<br />

muß <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> aufgr<strong>und</strong> bestehen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> angebahnter vertraglicher Beziehungen mit<br />

dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, geeignete Vorkehrungen<br />

treffen, daß ihn <strong>der</strong>artige Erklärungen auch erreichen.“<br />

Dieser allgemeine Gr<strong>und</strong>satz gilt unabhängig da<strong>von</strong>, ob eine Nachricht per Brief, Fax, E-<br />

Mail o<strong>der</strong> SMS versandt wird.<br />

Kann eine zertifizierte SMS nicht zugestellt werden, weil etwa eine falsche o<strong>der</strong> nicht<br />

existente Telefonnummer eingegeben wurde, o<strong>der</strong> aber das Handy des Empfängers<br />

abgeschaltet ist, fehlt es an einem wirksamen Zugang <strong>der</strong> Erklärung.<br />

Vorteil für den Absen<strong>der</strong> einer elektronisch zertifizierten SMS ist aber, dass er umgehend<br />

darüber informiert wird, dass die zertifizierte SMS nicht auf das Mobilfunkgerät des<br />

Empfängers übermittelt werden konnte. Eine vergleichbar schnelle Information des<br />

Absen<strong>der</strong>s, dass die Zustellung nicht erfolgreich war, findet bei einer <strong>Übersendung</strong> per Brief<br />

nicht statt, <strong>und</strong> auch bei Verwendung einer E-Mail o<strong>der</strong> eines Telefaxes ist nicht sicher, ob<br />

eine fehlgeschlagene Übermittlung an das Empfangsgerät dem Absen<strong>der</strong> umgehend<br />

mitgeteilt wird.<br />

War die Zustellung hingegen erfolgreich, <strong>und</strong> wurde die SMS auf das Mobilfunkgerät des<br />

Empfängers übertragen, wird durch das elektronische Zertifikat ein Nachweis erbracht, dass<br />

die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist.<br />

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Unabhängig vom tatsächlichen Lesen <strong>der</strong> SMS ist die zertifizierte SMS also schon dann<br />

wirksam zugegangen, wenn <strong>der</strong> Empfänger unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit<br />

<strong>der</strong> Kenntnisnahme hat. Durch den elektronischen Nachweis <strong>der</strong> <strong>Übersendung</strong> <strong>der</strong> SMS auf<br />

das Mobilfunkgerät des Empfängers erhält <strong>der</strong> Absen<strong>der</strong> eine Bestätigung, welche<br />

zumindest vergleichbar mit dem Einwurf eines als Einwurfeinschreiben versandten Briefes<br />

in einen Postkasten ist.<br />

Ein vergleichbarer Nachweis hinsichtlich des wirksamen Zugangs <strong>der</strong> Willenserklärung ist<br />

bei <strong>der</strong> Übermittlung einer Nachricht per einfacher Post, per Telefax o<strong>der</strong> per E-Mail ohne<br />

eine aktive Mitwirkung des Empfängers nicht in solcher Form zu erhalten.<br />

2. Üblichkeit des <strong>Übersendung</strong> <strong>von</strong> Erklärungen per SMS<br />

Wichtig ist an dieser Stelle nur noch, ob <strong>der</strong> Empfänger einer elektronisch zertifizierten SMS<br />

damit rechnen musste, dass ihm eine verbindliche Erklärung per SMS übersandt werden<br />

würde. Dies ist stets dann zu bejahen, wenn bereits eine Korrespondenz, <strong>und</strong> insbeson<strong>der</strong>e<br />

eine geschäftliche Korrespondenz, per SMS stattgef<strong>und</strong>en hat. Auch dann, wenn bisher<br />

keine Korrespondenz per SMS stattfand, ist eine Versendung <strong>von</strong> Erklärungen <strong>der</strong> SMS<br />

stets dann zulässig, wenn <strong>der</strong> Empfänger auf die Möglichkeit, ihm Kurznachrichten per SMS<br />

zuzusenden, ausdrücklich hinweist. Ein solcher Hinweis könnte sich beispielsweise auf<br />

einer Visitenkarte o<strong>der</strong> auf einer Internetseite befinden.<br />

Soll im Rahmen einer Geschäftsbeziehung eine <strong>Übersendung</strong> <strong>von</strong> Willenserklärungen per<br />

SMS erfolgen, ist es gr<strong>und</strong>sätzlich auch sinnvoll, wenn im Rahmen <strong>der</strong> vertraglichen<br />

Bestimmungen <strong>und</strong> <strong>der</strong> Erhebung <strong>der</strong> Kontaktdaten ausdrücklich die Mobilfunknummer des<br />

Empfängers aufgenommen <strong>und</strong> die <strong>Übersendung</strong> <strong>von</strong> (elektronisch zertifizierten) SMS als<br />

zulässige Methode <strong>der</strong> <strong>Übersendung</strong> <strong>von</strong> Erklärungen festgehalten wird.<br />

Ein praktisches Problem wird sich hier nur dann ergeben, wenn rechtsverbindliche<br />

Erklärungen ohne vorherige Kommunikation per SMS <strong>und</strong> auch ohne Vereinbarung, dass<br />

verbindliche Erklärungen per SMS übersandt werden können, also für den Empfänger <strong>der</strong><br />

Nachricht überraschend, übermittelt werden. Hat <strong>der</strong> Empfänger einer elektronisch<br />

zertifizierten SMS mit dem Empfang einer Willenserklärung im Wege einer SMS zu rechnen,<br />

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so ist eine elektronisch zertifizierte SMS dem Empfänger unabhängig da<strong>von</strong>, ob <strong>der</strong><br />

Empfänger die SMS gelesen hat, spätestens am nächsten Werktag nach Übermittlung <strong>der</strong><br />

SMS zu üblichen Geschäftszeiten zugegangen.<br />

Ein unwirksamer Zugang einer Erklärung bei Versendung einer zertifizierten SMS könnte<br />

dementsprechend in <strong>der</strong> Praxis dann in Betracht kommen, wenn dem Empfänger einer<br />

Nachricht die entsprechende Nachricht zwar auf sein Mobilfunkgerät übermittelt wurde, <strong>der</strong><br />

Empfänger aber sein Mobilfunkgerät kaum o<strong>der</strong> gar nicht für den Versand <strong>von</strong><br />

Kurznachrichten nutzt, <strong>und</strong> auch nicht mit dem Empfang einer rechtsverbindlichen Erklärung<br />

rechnete, <strong>und</strong> somit die Zusendung einer Erklärung mittels einer SMS für den Empfänger<br />

<strong>der</strong> Nachricht also überraschend war.<br />

Wurden mit dem Empfänger hingegen bereits Erklärungen per SMS ausgetauscht, o<strong>der</strong><br />

wurde die <strong>Übersendung</strong> <strong>von</strong> Erklärungen per (elektronisch zertifizierter) SMS bereits<br />

vereinbart, geht die Willenserklärung dem Empfänger spätestens einen Tag nach<br />

Übermittlung auf das Mobilfunkgerät des Empfängers zu.<br />

Es lässt sich somit folgern:<br />

Erfolgt die <strong>Übersendung</strong> <strong>der</strong> SMS im Rahmen einer bereits bestehenden Korrespondenz<br />

per SMS, o<strong>der</strong> hat sich <strong>der</strong> Empfänger <strong>der</strong> SMS zuvor mit <strong>der</strong> Übermittlung <strong>von</strong> Nachrichten<br />

an ihn per SMS einverstanden erklärt, bietet die elektronisch zertifizierte SMS eine<br />

Nachweismöglichkeit, die durchaus mit <strong>der</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> eines Einschreibens mit<br />

Rückschein verglichen werden kann.<br />

Durch Übermittlung eines elektronischen Zertifikats erhält <strong>der</strong> Versen<strong>der</strong> <strong>der</strong> E-Mail durch<br />

eine dritte Stelle einen Nachweis über Zugang <strong>und</strong> Inhalt <strong>der</strong> Kurznachricht, welche in<br />

vergleichbarer Form we<strong>der</strong> bei einer Nutzung <strong>von</strong> Einschreiben, einfachen Briefen, Faxen<br />

o<strong>der</strong> E-Mails erfolgt. Zwar fehlt es an einem bei einem Übergabeeinschreiben (mit ohne<br />

Rückschein) erfolgenden ausdrücklichen Empfangsbekenntnis, doch wird im Rahmen des<br />

elektronischen Zertifikats auch <strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> übermittelten Kurznachricht wie<strong>der</strong>gegeben.<br />

10


Ein wirksamer Zugang könnte bei bereits bestehen<strong>der</strong> Korrespondenz per SMS o<strong>der</strong><br />

Zustimmung des Empfängers zur <strong>Übersendung</strong> <strong>von</strong> Erklärungen per SMS allenfalls dann<br />

entfallen, wenn dem Empfänger einer Kurznachricht die Möglichkeit zur Kenntnisnahme <strong>der</strong><br />

SMS durch beson<strong>der</strong>e Umstände, beispielsweise durch den (auch zur Anzeige gebrachten)<br />

Diebstahl des Mobiltelefons, entzogen wurde.<br />

V. <strong>Beweiskraft</strong> <strong>von</strong> SMS<br />

Für SMS, wie für jede an<strong>der</strong>e Form <strong>der</strong> Übermittlung <strong>von</strong> Nachrichten, gilt, dass sie im Falle<br />

rechtlicher Auseinan<strong>der</strong>setzungen ein geeignetes Beweismittel für die Abgabe einer<br />

Erklärung sind, wenn <strong>der</strong> Empfänger einer Erklärung den Erhalt dieser Erklärung gar nicht<br />

bestreitet beziehungsweise wenn <strong>der</strong> Absen<strong>der</strong> einräumt, eine bestimmte Erklärung als<br />

Antwort versandt zu haben.<br />

Wenn also in einem Rechtsstreit vor einem Zivilgericht beide Parteien übereinstimmen, dass<br />

Erklärungen eines bestimmten Inhaltes <strong>von</strong> einem Absen<strong>der</strong> an einen Empfänger übersandt<br />

wurden, steht <strong>der</strong> <strong>Beweiskraft</strong> <strong>der</strong> SMS kein Hin<strong>der</strong>nis entgegen.<br />

Rechtlich kommt es auf die <strong>Beweiskraft</strong> einer zertifizierten SMS natürlich insbeson<strong>der</strong>e<br />

dann an, wenn im Rahmen einer gerichtlichen Auseinan<strong>der</strong>setzung die Person des<br />

Absen<strong>der</strong>s, <strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> Erklärung, <strong>der</strong> Empfang <strong>der</strong> Erklärung o<strong>der</strong> die <strong>Übersendung</strong><br />

einer Antwort auf eine Erklärung im Streit steht.<br />

Bei <strong>der</strong> Versendung <strong>von</strong> normalen Briefen o<strong>der</strong> Telefaxen kommt <strong>der</strong> (nachgewiesenen)<br />

Absendung <strong>der</strong> abgegebenen Erklärungen, beispielsweise durch Abgabe eines Briefes bei<br />

<strong>der</strong> Post o<strong>der</strong> <strong>Übersendung</strong> einer Erklärung per Telefax, eine zwingende <strong>Beweiskraft</strong> für<br />

einen Zugang <strong>der</strong> entsprechenden Nachricht nicht zu. Bei <strong>der</strong> Versendung eines Briefes als<br />

Übergabeeinschreiben (mit ohne Rückschein) kann zwar <strong>der</strong> Zugang des Briefes leichter<br />

bewiesen werden, nicht jedoch ohne weiteres <strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> mit dem Brief übersandten<br />

Erklärung.<br />

11


Auf das nach deutschem Zivilrecht wohl sicherste Mittel <strong>der</strong> Zustellung einer Erklärung,<br />

nämlich <strong>der</strong> förmlichen Zustellung durch Vermittlung des Gerichtsvollziehers, wird ein<br />

Absen<strong>der</strong> aus Kosten- <strong>und</strong> Zeitgründen nur in Ausnahmefällen zurückgreifen<br />

1. Beweismittel bei elektronisch zertifizierter SMS<br />

Wenn die Person des Absen<strong>der</strong>s o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Inhalt einer mit elektronisch zertifizierter SMS<br />

übersandten Kurznachricht bestritten werden, können folgende Beweismittel für die<br />

Richtigkeit <strong>der</strong> Angaben zur Person des Absen<strong>der</strong>s <strong>und</strong> zum Inhalt <strong>der</strong> zertifizierten SMS<br />

zur Verfügung gestellt werden:<br />

Gegebenenfalls kann im Rahmen eines technischen Gutachtens nachgewiesen werden,<br />

dass <strong>der</strong> Versand <strong>der</strong> elektronisch zertifizierten SMS technisch einwandfrei funktioniert, <strong>und</strong><br />

Angaben, dass eine SMS entwe<strong>der</strong> nicht erfolgreich übertragen werden konnte, o<strong>der</strong> aber<br />

erfolgreich auf ein vom Empfänger bereitgehaltenes Mobilfunkgerät übertragen werden<br />

konnte, höchst zuverlässig sind.<br />

Gegebenenfalls könnten auch Zeugen des Anbieters des Versandes <strong>von</strong> elektronisch<br />

zertifizierten SMS dafür benannt werden, dass eine bestimmte Nachricht mit einem<br />

bestimmten Inhalt zum angegebenen Zeitpunkt an das Mobilfunkgerät des Empfängers <strong>der</strong><br />

Nachricht übermittelt werden konnte.<br />

Wird hingegen <strong>der</strong> Empfang einer E-Mail o<strong>der</strong> einer herkömmlichen SMS bestritten, so wird<br />

durch den Nachweis <strong>der</strong> Versendung <strong>der</strong> Nachricht noch kein Beweis dahingehend<br />

geliefert, dass die entsprechende Nachricht auch zum Empfänger <strong>der</strong> Nachricht gelangt ist.<br />

Bei einer SMS, über <strong>der</strong>en Versendung ein elektronisches Zertifikat erstellt wurde, kann<br />

gegebenenfalls durch Anbieten <strong>von</strong> Zeugenbeweis wie auch durch Bereitstellung eines<br />

Gutachtens, dass die Versendung <strong>von</strong> Kurznachrichten an ein Mobilfunkgerät entwe<strong>der</strong><br />

erfolgreich durchgeführt wird, o<strong>der</strong> aber eine Mitteilung erscheinen wird, dass die SMS nicht<br />

übertragen werden konnte, die Möglichkeit, dass das streitentscheidende Gericht die<br />

<strong>Übersendung</strong> <strong>und</strong> den Zugang einer zertifizierten SMS als bewiesen ansieht, erhöht<br />

werden. Zumindest könnte das Zertifikat in Verbindung mit einem technischen Gutachten<br />

12


<strong>und</strong> gegebenenfalls Zeugenaussagen über die Zuverlässigkeit <strong>der</strong> Versendung <strong>und</strong> die<br />

Speicherung des Inhalts <strong>der</strong> Kurznachricht einen Anscheinsbeweis dafür liefern, das die<br />

entsprechende Nachricht zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einem bestimmten Inhalt an<br />

das Mobilfunkgerät des Empfängers übermittelt wurde.<br />

2. <strong>Beweiskraft</strong> einer SMS im Vergleich zu einem Brief o<strong>der</strong> einer E-Mail<br />

Die <strong>Beweiskraft</strong> einer SMS mit einem elektronischen Zertifikat liegt im Ergebnis über <strong>der</strong><br />

<strong>Beweiskraft</strong> einer E-Mail o<strong>der</strong> eines einfachen Briefes, da hier auch ein Nachweis <strong>der</strong><br />

Übermittlung <strong>der</strong> Nachricht an den Empfänger möglich ist.<br />

An<strong>der</strong>s als bei einem Einschreiben erhält <strong>der</strong> Absen<strong>der</strong> auch eine Bestätigung darüber,<br />

dass die übermittelte Erklärung einen bestimmten Inhalt hatte. Bei einem Einschreiben wird<br />

lediglich <strong>der</strong> Einwurf o<strong>der</strong> die Übergabe eines bestimmten Briefes dokumentiert, nicht aber,<br />

dass <strong>der</strong> entsprechende Brief mit einem bestimmten Inhalt versandt wurde.<br />

Zwar wird bei Versendung einer elektronisch zertifizierten SMS (an<strong>der</strong>s als bei einem<br />

Übergabeeinschreiben o<strong>der</strong> einem Übergabeeinschreiben mit Rückschein) nicht die<br />

unmittelbare Übergabe <strong>der</strong> Erklärung an den Empfänger dokumentiert. Jedoch wird dieser<br />

Nachteil dadurch mehr als kompensiert, dass die elektronische Bestätigung des Versandes<br />

<strong>der</strong> elektronisch zertifizierten SMS auch den genauen Inhalt <strong>der</strong> Kurznachricht wie<strong>der</strong>gibt,<br />

<strong>und</strong> zugleich dem Versen<strong>der</strong> eine sehr rasche Mitteilung, ob die Kurznachricht an den<br />

Empfänger übermittelt werden konnte, zukommt.<br />

Antwortet <strong>der</strong> Empfänger unter Verwendung <strong>der</strong> gleichen Mobilfunknummer auf die ihm<br />

übersandte zertifizierte SMS, so wird es regelmäßig möglich sein, im Falle einer rechtlichen<br />

Auseinan<strong>der</strong>setzung zu beweisen, dass die Antwort auch vom Empfänger <strong>der</strong> zertifizierten<br />

SMS stammt. Eine Abweichung hier<strong>von</strong> könnte allenfalls bei bestimmten Fallkonstellationen<br />

auftreten, beispielsweise beim Diebstahl <strong>und</strong> <strong>der</strong> missbräuchlichen Verwendung eines<br />

Mobilfunkgerätes durch einen Dritten. Hierzu würde <strong>der</strong> Empfänger <strong>der</strong> elektronisch<br />

zertifizierten SMS im Falle einer rechtlichen Auseinan<strong>der</strong>setzung jedoch näheres ausführen<br />

müssen, da <strong>der</strong> Empfänger in diesem Fall wohl nachweisen müsste, dass ihm sein<br />

Mobilfunkgerät tatsächlich entwendet worden ist.<br />

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Es lässt sich insoweit zusammenfassen:<br />

Werden fortlaufend verbindliche Erklärungen zwischen dem Absen<strong>der</strong> <strong>und</strong> dem Empfänger<br />

einer Erklärung per SMS übersandt, o<strong>der</strong> haben beide Parteien eine Übermittlung <strong>von</strong><br />

Erklärungen per SMS gr<strong>und</strong>sätzlich vereinbart, so sollte die <strong>Beweiskraft</strong> einer elektronisch<br />

zertifizierten SMS über dem Beweiswert einer E-Mail, eines Telefaxes o<strong>der</strong> eines einfachen<br />

Postbriefes liegen.<br />

Zwar wird an<strong>der</strong>s als bei einem Übergabeeinschreiben o<strong>der</strong> einem Übergabeeinschreiben<br />

mit Rückschein <strong>der</strong> Eingang <strong>der</strong> Nachricht nicht vom Empfänger quittiert. Jedoch erhält <strong>der</strong><br />

Versen<strong>der</strong> vom Anbieter als einem Dritten eine rasche Bestätigung über die erfolgreiche<br />

(o<strong>der</strong> fehlgeschlagene) Zustellung <strong>der</strong> SMS an den Empfänger, <strong>und</strong> zudem erfolgt die<br />

<strong>Übersendung</strong> <strong>der</strong> SMS mit elektronischer Bestätigung des Zeitpunktes des Zugangs <strong>und</strong> mit<br />

elektronischer Bestätigung des Inhalts <strong>der</strong> versandten Kurznachricht.<br />

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