Das deutsche Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und ...
Das deutsche Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und ...
Das deutsche Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Beratung im Wirtschaftsrecht<br />
<strong>Das</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Gesetz</strong> <strong>zur</strong> <strong>Modernisierung</strong> <strong>des</strong> <strong>GmbH</strong>-<strong>Rechts</strong><br />
<strong>und</strong> <strong>zur</strong> Bekämpfung von Missbräuchen – Deutschland auf<br />
dem Weg <strong>zur</strong> „1-Euro-<strong>GmbH</strong>“?<br />
<strong>Das</strong> Thema <strong>des</strong> Mandantenschreibens ist – wie schon in den vergangenen<br />
Monaten - das <strong>Gesetz</strong> <strong>zur</strong> <strong>Modernisierung</strong> <strong>des</strong> <strong>GmbH</strong>-<strong>Rechts</strong> <strong>und</strong> <strong>zur</strong><br />
Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). Mit dem MoMiG steht in der<br />
Bun<strong>des</strong>republik Deutschland die wichtigste Änderung <strong>des</strong> <strong>GmbH</strong>-<strong>Rechts</strong><br />
seit 1980 bevor. Der <strong>Gesetz</strong>entwurf <strong>des</strong> MoMiG liegt mittlerweile in finaler<br />
Fassung vor <strong>und</strong> wird voraussichtlich im 3. Quartal diesen Jahres in Kraft<br />
treten.<br />
Andreas Lutze<br />
Die Bun<strong>des</strong>justizministerin Brigitte Zypries kommentierte den<br />
Regierungsentwurf <strong>des</strong> MoMiG wie folgt: „Wir setzen ein deutliches Signal<br />
an Unternehmensgründer <strong>und</strong> Investoren: Die Gründung von<br />
Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird in Deutschland deutlich<br />
leichter <strong>und</strong> schneller möglich sein. Zugleich wappnen wir die bewährte<br />
<strong>und</strong> erfolgreiche Unternehmensform der <strong>GmbH</strong> für den internationalen<br />
Wettbewerb, indem wir bestehende Nachteile ausgleichen, ohne die<br />
Vorteile <strong>des</strong> <strong>deutsche</strong>n <strong>GmbH</strong>-<strong>Rechts</strong> aufzugeben. Die <strong>GmbH</strong> wird besser<br />
gegen Missbräuche geschützt sein, insbesondere im Insolvenzfall“.<br />
Jochen Haukes<br />
1. Min<strong>des</strong>tstammkapital einer <strong>GmbH</strong><br />
Nach geltendem Recht ist eine <strong>GmbH</strong> mit einem Min<strong>des</strong>tstammkapital in Höhe von €<br />
25.000,00 auszustatten. Nach Inkrafttreten <strong>des</strong> MoMiG wird das Min<strong>des</strong>tstammkapital einer
<strong>GmbH</strong> nur noch € 10.000,00 betragen. Durch die Herabsetzung <strong>des</strong> Min<strong>des</strong>tstammkapitals<br />
sollen zum einen die finanziellen Hürden für Existenzgründer verringert <strong>und</strong> zum anderen<br />
die Stellung der <strong>GmbH</strong> im Wettbewerb zu ausländischen Kapitalgesellschaften verbessert<br />
werden. So beträgt das Min<strong>des</strong>tstammkapital einer niederländischen besloten vennootschap<br />
(B.V.) lediglich € 18.000,00. Nach den Plänen <strong>des</strong> niederländischen <strong>Gesetz</strong>gebers soll dieses<br />
Min<strong>des</strong>tstammkapital künftig sogar gänzlich abgeschafft werden. Die Gesellschafter einer<br />
besloten vennootschap sollen selbst entscheiden, welchen Betrag sie bei Gründung der<br />
Gesellschaft als Stammeinlage zahlen wollen. Damit unterbietet der niederländische<br />
<strong>Gesetz</strong>geber sogar die Min<strong>des</strong>tstammeinlage der englischen Limited.<br />
2. „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ - die „1-Euro-<strong>GmbH</strong>“<br />
Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> erscheint es folgerichtig, dass der Regierungsentwurf <strong>des</strong> MoMiG<br />
neben der Gründung einer „klassischen“ <strong>GmbH</strong> eine sog. „Unternehmergesellschaft“<br />
vorsieht, die den <strong>Rechts</strong>formzusatz „haftungsbeschränkt“ führen muss. Für die Gründung<br />
einer solchen „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ reicht auch ein Stammkapital<br />
von weniger als € 10.000,00 aus. Zwar findet sich im MoMiG keine Untergrenze für das<br />
Stammkapital einer „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“. Eine Untergrenze<br />
ergibt sich jedoch aus § 5 Abs. 1 <strong>GmbH</strong>-<strong>Gesetz</strong> (neue Fassung), wonach der Nennbetrag<br />
eines jeden Geschäftsanteils auf volle Euro lauten muss. Damit ist es möglich eine<br />
„Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ mit 1 Euro Stammkapital zu gründen. Die<br />
„Unternehmergesellschaft“ wird daher auch häufig als „1-Euro-<strong>GmbH</strong>“ oder „Mini-<strong>GmbH</strong>“<br />
bezeichnet. Im Gegensatz <strong>zur</strong> „klassischen“ <strong>GmbH</strong> muss das Stammkapital der<br />
„Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ sofort in voller Höhe eingezahlt werden.<br />
Sacheinlagen sind nicht zulässig.<br />
Darüber hinaus sieht das MoMiG eine gesetzliche Rücklagepflicht vor, wonach die<br />
Gesellschaft in ihrer Bilanz eine Rücklage zu bilden hat, in die jeweils ein Viertel <strong>des</strong> um den<br />
Verlustvortrag <strong>des</strong> Vorjahres geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die<br />
gesetzliche Rücklagepflicht gilt, solange die Gesellschaft kein eingetragenes Stammkapital in<br />
Höhe <strong>des</strong> Min<strong>des</strong>tstammkapitals von € 10.000,00 hat. Durch diese Thesaurierung soll<br />
letztendlich die Schwelle <strong>des</strong> Min<strong>des</strong>tstammkapitals der „klassischen“ <strong>GmbH</strong> erreicht<br />
werden.
Es ist allerdings fraglich, ob die „1-Euro-<strong>GmbH</strong>“ eine Erfolgsgeschichte werden oder aber<br />
das schlechte Image der englischen Limited teilen wird. In jedem Fall aber droht der „1-<br />
Euro-<strong>GmbH</strong>“ ohne weitere Kapitalzuführung vom Moment ihrer Eintragung an die<br />
Überschuldung <strong>und</strong> damit die Insolvenzreife. Denn schon die Gerichtsgebühren für die<br />
Eintragung der Gesellschaft betragen ca. 150,00 Euro.<br />
Mai 2008<br />
Kontakt für weitere Informationen:<br />
Hoffmannallee 55 | 47533 Kleve<br />
T: +49 (0) 2821 - 71 30 79 - 0<br />
F: +49 (0) 2821 - 71 30 79 - 9<br />
M: +49 (0) 177 - 71 20 35 - 1<br />
E: lutze@lutze-haukes.de<br />
www.ondernemingsrecht-duitsland.de<br />
© Der Newsletter stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar <strong>und</strong> ist auch nicht geeignet, eine<br />
persönliche Beratung zu ersetzen. Lutze | Haukes <strong>Rechts</strong>anwälte übernimmt keine Garantie oder Gewährleistung noch<br />
haftet Lutze | Haukes <strong>Rechts</strong>anwälte in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt <strong>des</strong> Newsletters. Der Inhalt <strong>des</strong><br />
Newsletters ist geistiges Eigentum von Lutze | Haukes <strong>Rechts</strong>anwälte. Die Verbreitung, Vervielfältigung, Veränderung oder<br />
öffentliche Wiedergabe <strong>des</strong> Inhalts oder von Teilen hiervon bedarf der vorherigen Zustimmung von Lutze | Haukes<br />
<strong>Rechts</strong>anwälte.