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Das deutsche Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und ...

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Beratung im Wirtschaftsrecht<br />

<strong>Das</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Gesetz</strong> <strong>zur</strong> <strong>Modernisierung</strong> <strong>des</strong> <strong>GmbH</strong>-<strong>Rechts</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>zur</strong> Bekämpfung von Missbräuchen – Deutschland auf<br />

dem Weg <strong>zur</strong> „1-Euro-<strong>GmbH</strong>“?<br />

<strong>Das</strong> Thema <strong>des</strong> Mandantenschreibens ist – wie schon in den vergangenen<br />

Monaten - das <strong>Gesetz</strong> <strong>zur</strong> <strong>Modernisierung</strong> <strong>des</strong> <strong>GmbH</strong>-<strong>Rechts</strong> <strong>und</strong> <strong>zur</strong><br />

Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). Mit dem MoMiG steht in der<br />

Bun<strong>des</strong>republik Deutschland die wichtigste Änderung <strong>des</strong> <strong>GmbH</strong>-<strong>Rechts</strong><br />

seit 1980 bevor. Der <strong>Gesetz</strong>entwurf <strong>des</strong> MoMiG liegt mittlerweile in finaler<br />

Fassung vor <strong>und</strong> wird voraussichtlich im 3. Quartal diesen Jahres in Kraft<br />

treten.<br />

Andreas Lutze<br />

Die Bun<strong>des</strong>justizministerin Brigitte Zypries kommentierte den<br />

Regierungsentwurf <strong>des</strong> MoMiG wie folgt: „Wir setzen ein deutliches Signal<br />

an Unternehmensgründer <strong>und</strong> Investoren: Die Gründung von<br />

Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird in Deutschland deutlich<br />

leichter <strong>und</strong> schneller möglich sein. Zugleich wappnen wir die bewährte<br />

<strong>und</strong> erfolgreiche Unternehmensform der <strong>GmbH</strong> für den internationalen<br />

Wettbewerb, indem wir bestehende Nachteile ausgleichen, ohne die<br />

Vorteile <strong>des</strong> <strong>deutsche</strong>n <strong>GmbH</strong>-<strong>Rechts</strong> aufzugeben. Die <strong>GmbH</strong> wird besser<br />

gegen Missbräuche geschützt sein, insbesondere im Insolvenzfall“.<br />

Jochen Haukes<br />

1. Min<strong>des</strong>tstammkapital einer <strong>GmbH</strong><br />

Nach geltendem Recht ist eine <strong>GmbH</strong> mit einem Min<strong>des</strong>tstammkapital in Höhe von €<br />

25.000,00 auszustatten. Nach Inkrafttreten <strong>des</strong> MoMiG wird das Min<strong>des</strong>tstammkapital einer


<strong>GmbH</strong> nur noch € 10.000,00 betragen. Durch die Herabsetzung <strong>des</strong> Min<strong>des</strong>tstammkapitals<br />

sollen zum einen die finanziellen Hürden für Existenzgründer verringert <strong>und</strong> zum anderen<br />

die Stellung der <strong>GmbH</strong> im Wettbewerb zu ausländischen Kapitalgesellschaften verbessert<br />

werden. So beträgt das Min<strong>des</strong>tstammkapital einer niederländischen besloten vennootschap<br />

(B.V.) lediglich € 18.000,00. Nach den Plänen <strong>des</strong> niederländischen <strong>Gesetz</strong>gebers soll dieses<br />

Min<strong>des</strong>tstammkapital künftig sogar gänzlich abgeschafft werden. Die Gesellschafter einer<br />

besloten vennootschap sollen selbst entscheiden, welchen Betrag sie bei Gründung der<br />

Gesellschaft als Stammeinlage zahlen wollen. Damit unterbietet der niederländische<br />

<strong>Gesetz</strong>geber sogar die Min<strong>des</strong>tstammeinlage der englischen Limited.<br />

2. „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ - die „1-Euro-<strong>GmbH</strong>“<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> erscheint es folgerichtig, dass der Regierungsentwurf <strong>des</strong> MoMiG<br />

neben der Gründung einer „klassischen“ <strong>GmbH</strong> eine sog. „Unternehmergesellschaft“<br />

vorsieht, die den <strong>Rechts</strong>formzusatz „haftungsbeschränkt“ führen muss. Für die Gründung<br />

einer solchen „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ reicht auch ein Stammkapital<br />

von weniger als € 10.000,00 aus. Zwar findet sich im MoMiG keine Untergrenze für das<br />

Stammkapital einer „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“. Eine Untergrenze<br />

ergibt sich jedoch aus § 5 Abs. 1 <strong>GmbH</strong>-<strong>Gesetz</strong> (neue Fassung), wonach der Nennbetrag<br />

eines jeden Geschäftsanteils auf volle Euro lauten muss. Damit ist es möglich eine<br />

„Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ mit 1 Euro Stammkapital zu gründen. Die<br />

„Unternehmergesellschaft“ wird daher auch häufig als „1-Euro-<strong>GmbH</strong>“ oder „Mini-<strong>GmbH</strong>“<br />

bezeichnet. Im Gegensatz <strong>zur</strong> „klassischen“ <strong>GmbH</strong> muss das Stammkapital der<br />

„Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ sofort in voller Höhe eingezahlt werden.<br />

Sacheinlagen sind nicht zulässig.<br />

Darüber hinaus sieht das MoMiG eine gesetzliche Rücklagepflicht vor, wonach die<br />

Gesellschaft in ihrer Bilanz eine Rücklage zu bilden hat, in die jeweils ein Viertel <strong>des</strong> um den<br />

Verlustvortrag <strong>des</strong> Vorjahres geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die<br />

gesetzliche Rücklagepflicht gilt, solange die Gesellschaft kein eingetragenes Stammkapital in<br />

Höhe <strong>des</strong> Min<strong>des</strong>tstammkapitals von € 10.000,00 hat. Durch diese Thesaurierung soll<br />

letztendlich die Schwelle <strong>des</strong> Min<strong>des</strong>tstammkapitals der „klassischen“ <strong>GmbH</strong> erreicht<br />

werden.


Es ist allerdings fraglich, ob die „1-Euro-<strong>GmbH</strong>“ eine Erfolgsgeschichte werden oder aber<br />

das schlechte Image der englischen Limited teilen wird. In jedem Fall aber droht der „1-<br />

Euro-<strong>GmbH</strong>“ ohne weitere Kapitalzuführung vom Moment ihrer Eintragung an die<br />

Überschuldung <strong>und</strong> damit die Insolvenzreife. Denn schon die Gerichtsgebühren für die<br />

Eintragung der Gesellschaft betragen ca. 150,00 Euro.<br />

Mai 2008<br />

Kontakt für weitere Informationen:<br />

Hoffmannallee 55 | 47533 Kleve<br />

T: +49 (0) 2821 - 71 30 79 - 0<br />

F: +49 (0) 2821 - 71 30 79 - 9<br />

M: +49 (0) 177 - 71 20 35 - 1<br />

E: lutze@lutze-haukes.de<br />

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