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Quellenexegese zu Iul. D. 41.1.36 und Ulp. D. 12.1.18 pr

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<strong>Quellenexegese</strong><br />

<strong>zu</strong><br />

<strong>Iul</strong>. D. <strong>41.1.36</strong><br />

unter Einbeziehung von<br />

<strong>Ulp</strong>. D. <strong>12.1.18</strong> <strong>pr</strong>.


- II -<br />

Gliederung:<br />

I. Quellentexte ................................................................................................................... 1<br />

1. D. <strong>41.1.36</strong> .................................................................................................................. 1<br />

2. D. <strong>12.1.18</strong> <strong>pr</strong>. ............................................................................................................. 1<br />

II. Überset<strong>zu</strong>ng .................................................................................................................. 1<br />

1. D. <strong>41.1.36</strong> .................................................................................................................. 1<br />

2. D. <strong>12.1.18</strong> <strong>pr</strong>. ............................................................................................................. 2<br />

III. Bemerkungen <strong>zu</strong> den Inskriptionen ............................................................................. 2<br />

1. Die Autoren der Quellentexte ................................................................................... 2<br />

a) Salvius <strong>Iul</strong>ianus ..................................................................................................... 2<br />

b) Domitius <strong>Ulp</strong>ianus ................................................................................................ 3<br />

2. Die Urs<strong>pr</strong>ungswerke der Digestenstellen .................................................................. 4<br />

IV. Paraphrase ................................................................................................................... 6<br />

V. Inter<strong>pr</strong>etation ................................................................................................................ 7<br />

1. traditio, iusta causa traditionis <strong>und</strong> consensus .......................................................... 8<br />

2. Julians Arbeitshypothese <strong>und</strong> ihre Begründung ....................................................... 11<br />

a) Der Gr<strong>und</strong>stücksfall ............................................................................................. 12<br />

b) Der Bargeldfall ..................................................................................................... 14<br />

aa) Scheindissens ................................................................................................. 15<br />

bb) Unbeachtlicher Kausaldissens ...................................................................... 19<br />

c) Schlussfolgerungen .............................................................................................. 21<br />

3. Zu möglichen Interpolationen .................................................................................. 22<br />

4. Ergebnis .................................................................................................................... 24<br />

VI. Vergleich mit dem geltenden Recht ........................................................................... 24


- III -<br />

Verzeichnis der verwendeten Literatur:<br />

Backhaus, Ralph<br />

In maiore minus inest<br />

ZSS 100, S. 136 – 184<br />

Banti, Luisa<br />

Traditio<br />

RE 2. Reihe, 6. Band (1937), Sp. 1875 ff.<br />

Baumgartner, Adolf Salvius <strong>Iul</strong>ianus (Salvius Nr. 14)<br />

RE 2. Reihe, 1. Band (1920), Sp. 2024 ff.<br />

Beseler, Gerhard<br />

Beiträge <strong>zu</strong>r Kritik der römischen Rechtsquellen<br />

Drittes Heft<br />

Tübingen, 1913<br />

ders.<br />

Miscellanea<br />

ZSS 45, S. 188 – 265<br />

Bretone, Mario<br />

Geschichte des römischen Rechts von den Anfängen bis <strong>zu</strong><br />

Justinian<br />

2. Auflage 1998, München<br />

Bürge, Alfons<br />

Römisches Privatrecht – Rechtsdenken <strong>und</strong> gesellschaftliche<br />

Verankerung<br />

Darmstadt, 1999<br />

B<strong>und</strong>, Elmar<br />

Untersuchungen <strong>zu</strong>r Methode Julians<br />

Köln, Graz, 1965<br />

Dulckeit, Gerhard (Begr.)<br />

Schwarz, Fritz (Begr.)<br />

Waldstein, Wolfgang<br />

Römische Rechtsgeschichte<br />

9. Auflage 1995, München


- IV -<br />

Erman, Walter (Begr.)<br />

Bürgerliches Gesetzbuch – Handkommentar<br />

Band II (§§ 812 – 2385)<br />

11. Auflage 2004, Köln<br />

zit.: Erman-Bearbeiter<br />

Fitting, Hermann<br />

Alter <strong>und</strong> Folge der Schriften römischer Juristen von<br />

Hadrian bis Alexander<br />

2. Auflage 1908, Halle an der Saale<br />

Fuchs, Johannes Georg<br />

Iusta causa traditionis in der Romanistischen Wissenschaft<br />

Basel, 1952<br />

zit.: Fuchs, Iusta causa traditionis<br />

Hausmaninger, Herbert<br />

Selb, Walter (Begr.)<br />

Römisches Privatrecht<br />

9. Auflage 2001, Wien, Köln, Weimar<br />

Hiltbrunner, Otto<br />

Kleines Lexikon der Antike<br />

2. Auflage 1950, München<br />

Honsell, Heinrich<br />

Römisches Recht<br />

5. Auflage 2002, Berlin et al.<br />

Honsell, Heinrich<br />

Mayer-Maly, Theo<br />

Selb, Walter<br />

Römisches Recht<br />

(aufgr<strong>und</strong> des Werkes von Paul Jörs, Wolfgang Kunkel <strong>und</strong><br />

Leopold Wenger)<br />

4. Auflage 1987, Berlin et al.<br />

Hupka, Josef<br />

Der dissensus in causa <strong>und</strong> die moderne Textkritik.<br />

ZSS 52, S. 1 – 30<br />

Jörs, Paul Domitius <strong>Ulp</strong>ianus (Domitius Nr. 88)<br />

RE 5. Band (1903), Sp. 1435 ff.


- V -<br />

ders.<br />

Geschichte <strong>und</strong> System des römischen Privatrechts<br />

Berlin, 1927<br />

zit.: Jörs, Geschichte <strong>und</strong> System<br />

Jörs, Paul<br />

Kunkel, Wolfgang<br />

Wenger, Leopold<br />

Römisches Privatrecht<br />

3. Auflage 1949, Berlin et al.<br />

Karlowa, Otto<br />

Römische Rechtsgeschichte<br />

Erster Band: Staatsrecht <strong>und</strong> Rechtsquellen<br />

Leipzig, 1885<br />

Kaser, Max<br />

Das Geld im römischen Sachenrecht<br />

TR 29, S. 169 – 229<br />

ders.<br />

Das römische Privatrecht – Erster Abschnitt<br />

Das altrömische, das vorklassische <strong>und</strong> klassische Recht<br />

München, 1955<br />

zit.: Kaser, Das römische Privatrecht I<br />

ders.<br />

Zur „Iusta Causa Traditionis“<br />

Bull. 1961, S. 61 – 97<br />

Kaser, Max<br />

Knütel, Rolf<br />

Römisches Privatrecht<br />

17. Auflage 2003, München<br />

Kunkel, Wolfgang<br />

Herkunft <strong>und</strong> soziale Stellung der römischen Juristen<br />

2. Auflage 1967, Graz, Wien, Köln<br />

Lenel, Otto<br />

Palingenesia Iuris Civilis<br />

Volumen Prius<br />

Leipzig, 1889


- VI -<br />

ders.<br />

Palingenesia Iuris Civilis<br />

Volumen Alterum<br />

Leipzig, 1889<br />

ders.<br />

Quellenforschungen in den Edictcommentaren.<br />

ZSS 3, S. 177 – 197<br />

Mayer-Maly, Theo<br />

Römisches Recht<br />

2. Auflage 1999, Wien, New York<br />

Oertmann, Paul<br />

Die Fiducia im römischen Privatrecht<br />

Berlin, 1890<br />

Palandt, Otto (Begr.)<br />

Bürgerliches Gesetzbuch<br />

64. Auflage 2005, München<br />

zit.: Palandt-Bearbeiter<br />

Pernice, Alfred<br />

<strong>Ulp</strong>ian als Schriftsteller<br />

gedruckte Fassung eines nicht näher bezeichneten Vortrages<br />

Pflüger, Heinrich Hackfeld<br />

Zur Lehre vom Erwerbe des Eigentums nach römischem Recht<br />

München <strong>und</strong> Leipzig, 1937<br />

v. Savigny, Friedrich Carl System des heutigen Römischen Rechts<br />

Vierter Band<br />

Berlin, 1841<br />

Schreiber, Klaus<br />

Sachenrecht<br />

4. Auflage 2003, Stuttgart et al.<br />

Schreiber, Klaus<br />

Kreutz, Klaus<br />

Der Abstraktionsgr<strong>und</strong>satz – Eine Einführung<br />

Jura 1989, S. 617 – 622


- VII -<br />

Söllner, Alfred<br />

Einführung in die römische Rechtsgeschichte<br />

5. Auflage 1996, München<br />

Westermann, Harm Peter<br />

BGB-Sachenrecht<br />

10. Auflage 2002, Heidelberg<br />

Motive <strong>zu</strong> dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich<br />

Band III, Sachenrecht Nachdruck (1983) der Amtlichen Ausgabe von 1888, Berlin <strong>und</strong> Leipzig<br />

zit.: Motive III


- 1 -<br />

I. Quellentexte<br />

1. D. <strong>41.1.36</strong><br />

<strong>Iul</strong>ianus libro tertio decimo digestorum Cum in corpus quidem<br />

quod traditur consentiamus, in causis vero dissentiamus, non<br />

animadverto, cur inefficax sit traditio, veluti si ego credam me ex<br />

testamento tibi obligatum esse, ut f<strong>und</strong>um tradam, tu existimes ex<br />

stipulatu tibi eum deberi. nam et si pecuniam numeratam tibi<br />

tradam donandi gratia, tu eam quasi creditam accipias, constat<br />

<strong>pr</strong>o<strong>pr</strong>ietatem ad te transire nec impedimento esse, quod circa<br />

causam dandi atque accipiendi dissenserimus.<br />

2. D. <strong>12.1.18</strong> <strong>pr</strong>.<br />

<strong>Ulp</strong>ianus libro septimo disputationum Si ego pecuniam tibi quasi<br />

donaturus dedero, tu quasi mutuam accipias, <strong>Iul</strong>ianus scribit<br />

donationem non esse: sed an mutua sit, videndum. et puto nec<br />

mutuam esse magisque nummos accipientis non fieri, cum alia<br />

opinione acceperit. quare si eos consumpserit, licet condictione<br />

teneatur, tamen doli exceptione uti poterit, quia sec<strong>und</strong>um<br />

voluntatem dantis nummi sunt consumpti.<br />

II. Überset<strong>zu</strong>ng<br />

1. D. <strong>41.1.36</strong><br />

Julian im dreizehnten Buch seiner Digesten Wenn wir uns über<br />

den Gegenstand, der übergeben wird, geeinigt haben, in Be<strong>zu</strong>g auf<br />

den Gr<strong>und</strong> tatsächlich unterschiedlicher Meinung sind,<br />

begreife ich nicht, warum die Übereignung unwirksam sein sollte.<br />

Nimm das Beispiel, dass ich mich aufgr<strong>und</strong> eines Testamentes dir<br />

verpflichtet glaube, ein Gr<strong>und</strong>stück <strong>zu</strong> übergeben, während du<br />

denkst, es werde dir aufgr<strong>und</strong> einer Stipulation gegeben. Denn auch<br />

wenn ich dir bares Geld gebe, um es dir <strong>zu</strong> schenken, du es <br />

als Darlehen annimmst, steht fest, dass das Eigentum auf dich<br />

übergeht <strong>und</strong> dass es nicht hinderlich ist, wenn wir in Be<strong>zu</strong>g auf<br />

den Gr<strong>und</strong> des Gebens <strong>und</strong> Annehmens unterschiedlicher Meinung<br />

sind.


- 2 -<br />

2. D. <strong>12.1.18</strong> <strong>pr</strong>.<br />

<strong>Ulp</strong>ian im siebten Buch seiner Disputationen Wenn ich dir in der<br />

Absicht <strong>zu</strong> schenken Geld gebe, du aber in dem Bewusstsein<br />

nimmst, es sei ein Darlehen, so, schreibt Julian, sei es keine<br />

Schenkung. Aber ob es ein Darlehen ist, wollen wir sehen. Doch<br />

ich glaube, dass es auch kein Darlehen ist, ebensowenig wie die<br />

Münzen Eigentum des Empfängers werden, weil er in<br />

anderer Meinung annahm. Deshalb ist es statthaft, mit der<br />

Kondiktion <strong>zu</strong> verpflichten, wenn er sie ausgegeben haben sollte,<br />

gleichwohl kann er sich der Arglisteinrede bedienen, weil er die<br />

Münzen ents<strong>pr</strong>echend dem Willen des Gebers ausgab.<br />

III. Bemerkungen <strong>zu</strong> den Inskriptionen<br />

1. Die Autoren der Quellentexte<br />

a) Salvius <strong>Iul</strong>ianus<br />

Julian stammte aus der nordafrikanischen Stadt Hadrumetum 1 .<br />

Weder sein Geburts- noch sein Sterbejahr sind genau festgestellt,<br />

sicher ist nur, dass er ein hohes Lebensalter erreichte 2 . Wenn man<br />

seine Geburt auf das Ende des 1. Jahrh<strong>und</strong>erts datiert 3 , könnte er<br />

die beginnende Alleinherrschaft des Commodus (180) noch<br />

miterlebt haben.<br />

Bezüglich seiner Familie kann, abgesehen von der Behauptung, er<br />

sei ein Großvater des Kaisers Didius <strong>Iul</strong>ianus gewesen 4 , nichts<br />

berichtet werden.<br />

Julian selbst bezeichnet sich als Schüler des Iavolenus Priscus 5 <strong>und</strong><br />

war gemeinsam mit anderen Juristen Vorstand der sabinianischen<br />

Rechtsschule 6 , in der neben einer literarischen Betätigung auch die<br />

Lehre <strong>und</strong> die juristische Diskussion gepflegt wurden 7 . Sein wohl<br />

1 Kunkel, Herkunft <strong>und</strong> soziale Stellung, S. 158 f. .<br />

2 Baumgartner, RE II, 1, 2, Sp. 2024 (Salvius Nr. 14).<br />

3 So B<strong>und</strong>, Untersuchungen <strong>zu</strong>r Methode Julians, S. 2.<br />

4 Kunkel, Herkunft <strong>und</strong> soziale Stellung, S. 160 f. .<br />

5 <strong>Iul</strong>. D. 40.2.5.<br />

6 Baumgartner, RE II, 1, 2, Sp. 2024 (Salvius Nr. 14).<br />

7 Bretone, Geschichte des römischen Rechts, S. 180 f.; Bürge,<br />

Rechtsdenken <strong>und</strong> gesellschaftliche Verankerung, S. 109.


- 3 -<br />

namhaftester Schüler war Volusius Maecianus, der später Lehrer<br />

Marc Aurels wurde 8 .<br />

In der Zeit zwischen 150 <strong>und</strong> 167 bekleidete Julian verschiedene<br />

Ämter in Niedergermanien, Spanien <strong>und</strong> schließlich Afrika 9 . Aus<br />

seiner literarischen Tätigkeit ist vor allem das 90 Bücher<br />

umfassende Digestenwerk <strong>zu</strong> nennen, das für viele spätere Autoren<br />

– darunter auch <strong>Ulp</strong>ian – nach Form <strong>und</strong> Inhalt beispielgebend<br />

wurde 10 .<br />

Ein weiterer Beleg für Julians herausgehobene Stellung unter den<br />

römischen Juristen ist der Umstand, dass er von Hadrian um 130<br />

mit der Redaktion <strong>und</strong> der endgültigen Abfassung des edictum<br />

perpetuum betraut wurde, also ein besonders erfahrener Jurist<br />

gewesen sein muss.<br />

Für die Lösung dieser Aufgabe wurde er im Jahre 148 mit dem<br />

Konsulat belohnt 11 .<br />

Insgesamt erreicht die klassische römische Juris<strong>pr</strong>udenz mit Julian<br />

ihren Höhepunkt 12 .<br />

b) Domitius <strong>Ulp</strong>ianus<br />

<strong>Ulp</strong>ian stammt nach eigenem Bek<strong>und</strong>en aus Tyros in Phönikien,<br />

eine Handelsstadt, deren Vorzüge er in warmen Worten <strong>und</strong> nicht<br />

ohne Stolz <strong>pr</strong>eist 13 .<br />

Das Jahr seiner Geburt ist unbekannt. Die Mitglieder seiner Familie<br />

besaßen seit etwa der Mitte des 1. Jahrh<strong>und</strong>erts das römische<br />

Bürgerrecht 14 , der Vater soll für seine alles Römische strikt<br />

ablehnende Haltung bekannt gewesen sein 15 .<br />

<strong>Ulp</strong>ian brachte es gleichwohl in Rom <strong>zu</strong> einem sehr beträchtlichen<br />

Vermögen <strong>und</strong> wurde Mitglied der römischen Oberschicht 16 .<br />

8 Dulckeit / Schwarz / Waldstein, Römische Rechtsgeschichte, S. 261.<br />

9 B<strong>und</strong>, Untersuchungen <strong>zu</strong>r Methode Julians, S. 3.<br />

10 Vgl. Baumgartner, RE II, 1, 2, Sp. 2024 f. (Salvius Nr. 14).<br />

11 B<strong>und</strong>, Untersuchungen <strong>zu</strong>r Methode Julians, S. 3.<br />

12 Söllner, Einführung in die römische Rechtsgeschichte, S. 109.<br />

13 <strong>Ulp</strong>. D. 50.15. 1 <strong>pr</strong>.: „splendidissima Tyriorum colonia“.<br />

14 Kunkel, Herkunft <strong>und</strong> soziale Stellung, S. 253 f. .<br />

15 Ders., a.a.O., S. 249.<br />

16 Ders., a.a.O., S. 252.


- 4 -<br />

Gegen Anfang des 2. Jahrh<strong>und</strong>erts wurde <strong>Ulp</strong>ian Assessor bei<br />

Aemilius Papinianus 17 . Erheblichen Einfluss auf die Geschicke des<br />

Imperium Romanum erlangte er, als er im Jahre 222<br />

Prätorianer<strong>pr</strong>äfekt wurde 18 . Seine Erfahrung in der Verwaltung <strong>und</strong><br />

seine umfassenden Rechtskenntnisse ließen ihn in dieser Position<br />

gleichsam <strong>zu</strong>m Stellvertreter des Kaisers Severus Alexander<br />

avancieren 19 . Aufgr<strong>und</strong> strenger Disziplinierungsmaßnahmen geriet<br />

<strong>Ulp</strong>ian <strong>zu</strong>sehends in Feindschaft <strong>zu</strong> den ihm unterstellten<br />

Prätorianern 20 , während einer nächtlichen Meuterei im Jahre 228<br />

fand er den Tod 21 .<br />

<strong>Ulp</strong>ian war trotz der viel Aufmerksamkeit erfordernden <strong>pr</strong>aktischen<br />

Tätigkeit auch literarisch äußerst <strong>pr</strong>oduktiv 22 : Neben einem<br />

Kommentarwerk <strong>zu</strong>m Ius Civile verfasste er weitere Kommentare,<br />

Elementar- <strong>und</strong> Lehrbücher – <strong>zu</strong> denen auch die Disputationen<br />

zählen – sowie Monographien. Die Digesten des Justinian bestehen<br />

<strong>zu</strong> einem beträchtlichen Teil aus Fragmenten, die auf ihn<br />

<strong>zu</strong>rückgehen. <strong>Ulp</strong>ian selbst nutzte die Schriften des Julian für seine<br />

literarische Tätigkeit ausgiebig <strong>und</strong> als Hauptquelle 23 .<br />

Gelegentlich ist bemerkt worden, <strong>Ulp</strong>ian habe es an einer<br />

sorgfältigen <strong>und</strong> gründlichen Arbeitsweise mangeln lassen <strong>und</strong> sein<br />

Werk weise wenig Originelles auf 24 . Diese Gesichtspunkte können<br />

aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sein großes Verdienst<br />

ist, in einer Zeit, als der Rechtsstoff bereits ausuferte, sich um<br />

Sammlung <strong>und</strong> Ordnung des Wesentlichen bemüht <strong>zu</strong> haben 25 .<br />

2. Die Urs<strong>pr</strong>ungswerke der Digestenstellen<br />

Die Inskription von D. <strong>41.1.36</strong> weist als das Urs<strong>pr</strong>ungswerk dieser<br />

Quelle das dreizehnte Buch der 90 Bücher umfassenden juliani-<br />

17 Jörs, RE 5, Sp. 1436 (Domitius Nr. 88).<br />

18 Kunkel, Herkunft <strong>und</strong> soziale Stellung, S. 246.<br />

19 Jörs, RE 5, Sp. 1437 (Domitius Nr. 88).<br />

20 Ders., RE 5, Sp. 1438 (Domitius Nr. 88).<br />

21 Hiltbrunner, Kleines Lexikon der Antike, S. 522.<br />

22 Dulckeit / Schwarz / Waldstein, Römische Rechtsgeschichte, S. 267.<br />

23 Jörs, RE 5, Sp. 1488 (Domitius Nr. 88).<br />

24 Vgl. vor allem Pernice, <strong>Ulp</strong>ian als Schriftsteller, S. 10 f., 26 f., 35.<br />

25 Dulckeit / Schwarz / Waldstein, Römische Rechtsgeschichte, S. 265, 267.


- 5 -<br />

schen Digesten aus. Sie sollen zwischen 150 <strong>und</strong> 160 entstanden<br />

sein 26 . Typisch für diese Art der Literaturgattung ist eine ausges<strong>pr</strong>ochen<br />

kasuistische Ausrichtung anhand welcher das dogmatische<br />

System des geltenden Rechtes <strong>pr</strong>axisgerecht dargestellt<br />

werden sollte 27 . Dass sich Julian bei der Abfassung jedenfalls der<br />

Werke des Q. Mucius, des Labeos, des Sabinus <strong>und</strong> des Pomponius<br />

bediente, geht aus verschiedenen Zitaten hervor 28 .<br />

Der urs<strong>pr</strong>üngliche Kontext des dreizehnten Buches konnte mit<br />

Hilfe von vierzehn Einzelfragmenten rekonstruiert werden 29 . Sie<br />

behandeln vorwiegend Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang<br />

mit verschiedenen Rechtsgeschäften – Verwahrung, Pfand, Auftrag<br />

sowie Kauf – stellen <strong>und</strong> berücksichtigen auch Gesichtspunkte der<br />

jeweiligen gerichtlichen Durchset<strong>zu</strong>ng. Das <strong>zu</strong> bearbeitende<br />

Fragment ist dem Schluss des Buches <strong>zu</strong>geordnet worden.<br />

Die Quelle D. <strong>12.1.18</strong> <strong>pr</strong>. stammt aus dem siebten Buch der<br />

Disputationen, die <strong>Ulp</strong>ian unter Caracalla, also etwa um 212,<br />

verfasste 30 . Dieser Literaturtypus wurde auch als Questiones<br />

bezeichnet <strong>und</strong> verfolgte, wie der Name andeutet, vornehmlich<br />

<strong>pr</strong>aktisch-didaktische Zwecke ohne den Ans<strong>pr</strong>uch einer systematischen<br />

Durchdringung des Stoffes 31 .<br />

<strong>Ulp</strong>ian griff insbesondere auf die julianischen Digesten <strong>zu</strong>rück, als<br />

er die Disputationen schrieb, verwandte aber auch Schriften des<br />

Celsus <strong>und</strong> des Marcellus 32 .<br />

Das erste dem siebten Buch der Disputationen <strong>zu</strong>geordnete<br />

Fragment befasst sich mit den Einreden, die dem Beklagten in<br />

einem Prozess <strong>zu</strong>r Verfügung stehen sowie mit der gr<strong>und</strong>sätzlichen<br />

Verteilung der Beweislast, wenn eine Einrede erhoben wird 33 .<br />

26 B<strong>und</strong>, Untersuchungen <strong>zu</strong>r Methode Julians, S. 4.<br />

27 Karlowa, Rechtsgeschichte I, S. 708.<br />

28 Fitting, Alter <strong>und</strong> Folge der Schriften römischer Juristen, S. 29.<br />

29 Vgl. den Rekonstruktionsversuch von Lenel, Palingenesia I, Sp. 352 ff. .<br />

30 Jörs, RE 5, Sp. 1446 (Domitius Nr. 88).<br />

31 Honsell / Mayer-Maly / Selb, Römisches Recht, S. 28.<br />

32 Fitting, Alter <strong>und</strong> Folge der Schriften römischer Juristen, S. 118.<br />

33 Vgl. Lenel, Palingenesia II, Sp. 410 ff. .


- 6 -<br />

Es folgen sodann Differenzierungen, die Einreden aus einem<br />

gerichtlichen Vergleich (Fragment 122) <strong>und</strong> aus einem Kaufvertrag<br />

(Fragmente 123 ff.) betreffen.<br />

Das Fragment 126 ents<strong>pr</strong>icht D. <strong>12.1.18</strong> <strong>pr</strong>. <strong>und</strong> passt sich in den<br />

Kontext der Reste des siebten Buches ein, weil es unter anderem<br />

von der Arglisteinrede handelt. Die nachfolgenden Fragmente<br />

betreffen die Stipulation.<br />

IV. Paraphrase<br />

Die Quelle D. <strong>41.1.36</strong> besteht äußerlich aus zwei separaten Sätzen.<br />

Der erste Satz („Cum in corpus … deberi.“) liefert <strong>zu</strong>nächst<br />

Informationen bezüglich der an der <strong>zu</strong> erörternden Rechtsfrage<br />

beteiligten Personen. Involviert sind ego <strong>und</strong> tu, wobei es sich bei<br />

ego um Julian selbst handeln dürfte. Dies legt jedenfalls die<br />

Formulierung „non animadverto“ nahe, die eine erste Verbindung<br />

zwischen den Tatsachen des Sachverhaltes <strong>und</strong> seiner rechtlichen<br />

Würdigung – die ja durch Julian erfolgt – herstellt. Wer tu ist, lässt<br />

das Fragment offen. Möglicherweise handelt es sich um eine reale<br />

Person, die Julian um einen Rat ersucht, vielleicht auch um eine<br />

fiktive Person.<br />

Die Situation stellt sich so dar, dass ego <strong>und</strong> tu miteinander ein<br />

Geschäft geschlossen haben. Sie haben sich auf einen Gegenstand<br />

verständigt, der übereignet, „tradiert“ wird. Wer der Erwerber <strong>und</strong><br />

wer der Veräußerer ist, wird an dieser Stelle noch nicht deutlich.<br />

Diese Information bringt erst der mit „veluti“ eingeleitete zweite<br />

Halbsatz. In ihm wird die recht abstrakte Ausgangsituation anhand<br />

eines Beispieles näher konkretisiert. Gegenstand des Geschäftes ist<br />

nun ein Gr<strong>und</strong>stück, das von ego als Veräußerer auf tu als Erwerber<br />

übergehen soll.<br />

Bei Abschluss des Geschäftes waren ego <strong>und</strong> tu jedoch unterschiedlicher<br />

Meinung über den Gr<strong>und</strong> des Geschäftes. Während<br />

ego dachte, er sei aufgr<strong>und</strong> eines Testamentes <strong>zu</strong>r Übereignung<br />

verpflichtet, glaubte tu, die Verpflichtung rühre aus einem<br />

Schuldvers<strong>pr</strong>echen her.


- 7 -<br />

Es stellt sich deshalb die Frage, ob tu das Gr<strong>und</strong>stück trotz des<br />

Dissenses über den Gr<strong>und</strong> <strong>zu</strong> Eigentum erlangt habe, oder ob nicht<br />

die Übereignung unwirksam sei.<br />

Julian hält die Übereignung für wirksam <strong>und</strong> begründet seine<br />

Entscheidung im zweiten Satz des Fragmentes. Als Argumentationsbasis<br />

dient ihm ein Parallelfall, in dem Bargeld übereignet<br />

wird. Auch in diesem Fall kommt es <strong>zu</strong> einem Dissens über den<br />

Gr<strong>und</strong>. Der Empfänger glaubt, das Geld werde darlehenshalber<br />

gewährt, der Geber geht von einer Schenkung aus. Hier steht für<br />

Julian fest, dass der Dissens den Eigentumsübergang nicht verhindert.<br />

<strong>Ulp</strong>ian knüpft in D. <strong>12.1.18</strong> <strong>pr</strong>. unter namentlicher Erwähnung<br />

Julians direkt an dessen Bargeldfall an. Erneut geht es um die<br />

Konstellation, wo der Geber (wiederum ego) glaubt, er schenke das<br />

Geld, wohingegen der Empfänger (tu) von einem Darlehen ausgeht.<br />

<strong>Ulp</strong>ian schreibt sodann, Julian vertrete in diesem Fall die Auffassung,<br />

dass eine Schenkung nicht vorliege – eine Auffassung, der<br />

er sich offensichtlich anschließt – <strong>und</strong> wirft die Frage auf, ob denn<br />

ein Darlehen <strong>zu</strong>stande gekommen sei. Die Antwort auf diese Frage<br />

wird im zweiten Satz („et puto …“) gegeben. Sie lautet dahingehend,<br />

dass der Dissens über den Gr<strong>und</strong> sowohl einem Zustandekommen<br />

des Darlehens als auch dem Eigentumserwerb beim<br />

Empfänger („nummos accipientis non fieri“) entgegenstehe.<br />

Der dritte Satz des Fragmentes behandelt das Gegenrecht des<br />

Empfängers, der einem Herausgabeverlangen des Gebers ausgesetzt<br />

ist. Falls er das empfangene Geld ausgeben hat, kann er sich mit der<br />

Arglisteinrede wehren, weil er mit dem Geld nur das tat, was auch<br />

dem urs<strong>pr</strong>ünglichen Willen des Gebers ents<strong>pr</strong>ach.<br />

V. Inter<strong>pr</strong>etation<br />

Julian behandelt in D. <strong>41.1.36</strong> zwei Fälle, die aufgr<strong>und</strong> einer<br />

Gemeinsamkeit miteinander verb<strong>und</strong>en sind: Sowohl im Gr<strong>und</strong>stücksfall<br />

als auch im Bargeldfall geht es darum, dass eine Sache<br />

vom Geber <strong>zu</strong>m Empfänger gelangen soll, wofür Julian die Wen-


- 8 -<br />

dung <strong>pr</strong>o<strong>pr</strong>ietas transit (vgl. den zweiten Satz der Stelle) benutzt.<br />

Diese <strong>pr</strong>o<strong>pr</strong>ietas bezeichnet nach dem Verständnis der klassischen<br />

Juris<strong>pr</strong>udenz eine unbegrenzte <strong>und</strong> ausschließliche Rechtsherrschaft<br />

über eine Sache 34 , also eine Rechtsfigur, die dem heutigen Eigentumsbegriff<br />

verwandt ist 35 . Beide Fälle sind demgemäß so gebildet,<br />

dass das Eigentum an dem Gr<strong>und</strong>stück bzw. dem Bargeld von ego<br />

auf tu übertragen werden soll. Julian benennt auch das Instrument,<br />

mit dem der Geber <strong>und</strong> der Empfänger dies erreichen wollen: Sie<br />

bedienen sich der traditio, die bereits im Einleitungssatz<br />

ausdrücklich erwähnt wird <strong>und</strong> in dem Fragment noch drei weitere<br />

Male in den von dem Verb tradere abgeleiteten Formen traditur<br />

<strong>und</strong> tradam begegnet.<br />

1. traditio, iusta causa traditionis <strong>und</strong> consensus<br />

Im römischen Privatrecht ist die traditio eine von drei Möglichkeiten,<br />

dem Empfänger im Wege des derivativen Erwerbs Eigentum<br />

<strong>zu</strong> verschaffen 36 . Sie war urs<strong>pr</strong>ünglich ein Übereignungsgeschäft<br />

des Alltages, entwickelte sich dann jedoch <strong>zu</strong> dem dominierenden<br />

Instrument der Eigentumsverschaffung 37 .<br />

Vorliegend scheint es so, als sei am Erfolg der Eigentumsübertragung<br />

<strong>zu</strong> zweifeln. Dies kommt in der indirekten Frage „cur<br />

inefficax sit traditio“ – wörtlich: warum die traditio unwirksam sein<br />

sollte – <strong>zu</strong>m Ausdruck. Damit ist die Frage nach den Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

einer wirksamen traditio aufgeworfen.<br />

Gaius 2.20: itaque si tibi vestem vel aurum vel<br />

argentum tradidero sive ex venditionis causa sive ex<br />

donationis sive quavis alia ex causa, statim tua fit ea<br />

res, si modo ego eius dominus sim.<br />

34 Honsell, Römisches Recht, S. 56.<br />

35 Kaser / Knütel, Römisches Privatrecht, S. 137.<br />

36 Honsell / Mayer-Maly / Selb, Römisches Recht, S. 155; Jörs / Kunkel /<br />

Wenger, Römisches Recht, S. 126; Kaser / Knütel, Römisches Privatrecht,<br />

S. 148 ff., insbesondere 151.<br />

37 Kaser, Das römische Privatrecht I, S. 351.


- 9 -<br />

Neben der körperlichen Übergabe der Sache ist danach insbesondere<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ng, dass der Veräußerer tatsächlich ihr<br />

Eigentümer ist 38 . Diese Vorausset<strong>zu</strong>ngen sind in den von Julian<br />

gebildeten Fällen erfüllt, weil sich die Übergabe aus dem<br />

Sachverhalt ergibt <strong>und</strong> die Eigentümerstellung des ego <strong>pr</strong>oblemlos<br />

unterstellt werden kann, anderenfalls hätte Julian hier<strong>zu</strong> nicht<br />

schweigen dürfen.<br />

Der Gr<strong>und</strong> für das mögliche Scheitern der Eigentumsverschaffung<br />

muss sich somit aus einem anderen Umstand ergeben. Wie bei<br />

Gaius 2.20 anklingt, hängt die Wirksamkeit der traditio <strong>zu</strong>sätzlich<br />

vom Vorliegen einer bestimmten causa ab, welche in der Literatur<br />

allgemein als iusta causa traditionis oder auch iustus titulus<br />

bezeichnet wird 39 .<br />

Nach dem Verständnis der römischen Juristen bezeichnet die iusta<br />

causa traditionis das Vorliegen eines von der Rechtsordnung<br />

gebilligten Gr<strong>und</strong>es für eine Vermögensverschiebung 40 . Präziser<br />

gesagt kann die traditio nur dann wirksam Eigentum verschaffen,<br />

wenn ein rechtsgeschäftlicher Tatbestand, der einen Eigentumserwerbsgr<strong>und</strong><br />

beinhaltet 41 , <strong>zu</strong>r Sachübergabe hin<strong>zu</strong>tritt.<br />

Paul. D. 41.1.31: numquam nuda traditio transfert<br />

dominium, sed ita, si venditio aut aliqua iusta causa<br />

<strong>pr</strong>aecesserit, <strong>pr</strong>opter quam traditio sequeretur.<br />

Anerkannte Erwerbsgründe in diesem Sinne können sein 42 die<br />

causa emptionis, die causa dotis, die causa donationis, die causa<br />

credendi oder – wie Gaius 2.20 nach Art einer Generalklausel<br />

formuliert – irgendeine andere causa.<br />

38 <strong>Ulp</strong>. D. 50.17.54; 41.1.20 <strong>pr</strong>. .<br />

39 Vgl. Hausmaniger / Selb, Römisches Privatrecht, S. 152; Honsell,<br />

Römisches Recht, S. 58 f.; Kaser, Bull. 1961, 61 (63).<br />

40 Honsell / Mayer-Maly / Selb, Römisches Recht, S. 157 f.; Kaser,<br />

Bull. 1961, 61 (94); Mayer-Maly, Römisches Privatrecht, S. 75.<br />

41 Jörs / Kunkel / Wenger, Römisches Recht, S. 127.<br />

42 Vgl. Honsell / Mayer-Maly / Selb, Römisches Recht, S. 158.


- 10 -<br />

Da es sich bei den causae um Rechtsgeschäfte handelt, hängt ihr<br />

Zustandekommen gr<strong>und</strong>sätzlich von einer Einigung der beteiligten<br />

Parteien, dem consensus ab 43 . Anders gewendet steht das Vorliegen<br />

eines Dissenses der wirksamen Einigung entgegen, der dissensus<br />

bewirkt die „Unvollständigkeit“ des Geschäftes:<br />

<strong>Ulp</strong>. D. 18.1.9 <strong>pr</strong>.: in venditionibus et emptionibus<br />

consensum debere intercedere palam est: ceterum sive<br />

in ipsa emptione dissentient sive in <strong>pr</strong>etio sive in quo<br />

alio, emptio imperfecta est.<br />

Pomp. D. 44.7.57: in omnibus negotiis (...) si error<br />

aliquis intervenit, ut aliud sentiat puta qui emit aut qui<br />

conducit, aliud qui cum his contrahit, nihil valet quod<br />

acti sit.<br />

Eine Unwirksamkeit kann sich hiernach insbesondere aus einem<br />

Dissens über das jeweilige Geschäft selbst, die Art <strong>und</strong> Höhe der<br />

Gegenleistung oder aus einem anderen Gesichtspunkt ergeben.<br />

Allerdings liegt ein relevanter Dissens nur dann vor, wenn eines der<br />

wesentlichen Vertragselemente, ein essentialium negotii betroffen<br />

ist 44 .<br />

In den von Julian gebildeten Fällen verhält es sich so, dass ego als<br />

causa der Hingabe ein Testament annimmt, während tu von einem<br />

Schuldvers<strong>pr</strong>echen ausgeht (Gr<strong>und</strong>stücksfall), bzw. dass ego<br />

schenken <strong>und</strong> tu ein Darlehen aufnehmen will (Bargeldfall). Ein<br />

Dissens besteht also in beiden Konstellationen jeweils über den<br />

Gr<strong>und</strong> der Vermögens<strong>zu</strong>wendung, über die causa. Diese Art des<br />

Dissenses wird als error in negotio bezeichnet 45 .<br />

43 Hausmaninger / Selb, Römisches Privatrecht, S. 152; so auch Honsell,<br />

Römisches Recht, S. 42, 45; Kaser, Bull. 1961, 61 (68).<br />

44 Kaser / Knütel, Römisches Privatrecht, S. 73.<br />

45 Hausmaninger / Selb, Römisches Privatrecht, S. 234; Honsell,<br />

Römisches Recht, S. 45.


- 11 -<br />

Weil aber unter Verallgemeinerung von <strong>Ulp</strong>ian D. 18.1.9 <strong>pr</strong>. („ipsa<br />

emptione dissentient […] emptio imperfecta est“) der Geschäftstypus<br />

selbst vom Konsens der Parteien umfasst sein muss, stellt<br />

sich auch der error in negotio zwangsläufig als ein relevanter<br />

Dissens dar, der <strong>zu</strong>r Unwirksamkeit der Einigung führt 46 . Danach<br />

scheint es so, als hätten ego <strong>und</strong> tu sich weder im Gr<strong>und</strong>stücksfall<br />

noch im Bargeldfall wirksam über eine causa verständigt.<br />

2. Julians Arbeitshypothese <strong>und</strong> ihre Begründung<br />

Die Schlussfolgerung hieraus müsste sein, dass tu, weil es an der<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ng der iusta causa des Übereignungstatbestandes fehlt,<br />

kein Eigentum an dem Gr<strong>und</strong>stück bzw. dem Bargeld erlangt hat.<br />

Gleichwohl behauptet Julian das Gegenteil <strong>und</strong> unterstreicht seine<br />

Auffassung noch in zweifacher Hinsicht mit „non animadverto“<br />

<strong>und</strong> mit „constat“. Wie kann man dies erklären?<br />

Eine Antwort lässt sich möglicherweise aus der näheren Untersuchung<br />

der beiden Fälle unter Berücksichtigung der Struktur des<br />

Fragmentes gewinnen:<br />

Der Einleitungssatz formuliert <strong>zu</strong>nächst einmal die Fragestellung,<br />

die Julian behandeln will, nämlich ob bei einem Dissens hinsichtlich<br />

der causa der Erwerber im Wege der traditio wirksam<br />

Eigentum erlangt. So betrachtet erfüllt dieser Satz dieselbe<br />

Funktion wie der Obersatz in einem rechtswissenschaftlichen<br />

Gutachten. Zugleich ist in ihm aber auch implizit das Ergebnis der<br />

Prüfung enthalten, weil Julian ausdrückt, er könne nicht einsehen,<br />

warum die Übereignung unwirksam sein sollte. Zur Unterstüt<strong>zu</strong>ng<br />

zieht er sodann die beiden genannten Beispielsfälle heran. Diese<br />

werden durch die Wendungen „veluti“ (wörtlich: wie wenn) <strong>und</strong><br />

„nam et si“ (nämlich auch wenn) eingeleitet, was den Eindruck<br />

einer Gleichwertigkeit erweckt <strong>und</strong> nahe legt, sie als spezielle<br />

Aus<strong>pr</strong>ägungen desselben allgemeineren Gedankens auf<strong>zu</strong>fassen.<br />

Demgemäß hängt die Validität von Julians Arbeitshypothese – trotz<br />

46 <strong>Ulp</strong>. D. <strong>12.1.18</strong> <strong>pr</strong>.; Pomp. D. 44.7.57; Honsell, Römisches Recht, S. 45;<br />

Kaser / Knütel, Römisches Privatrecht, S. 73.


- 12 -<br />

Kausaldissenses wird Eigentum wirksam erworben – von der<br />

Schlüssigkeit <strong>und</strong> der Tragfähigkeit der beiden Beispielsfälle ab,<br />

die so gesehen nicht nur der Veranschaulichung dienen, sondern<br />

auch gleichzeitig die Begründung für den Obersatz liefern.<br />

a) Der Gr<strong>und</strong>stücksfall<br />

Der Gr<strong>und</strong>stücksfall ist so gebildet, dass ego als causa der<br />

Übereignung eine Verpflichtung aus testamento, tu eine Verpflichtung<br />

des ego aus stipulatu annimmt. Hier fragt sich <strong>zu</strong>nächst,<br />

was es bedeutet, wenn ego sich aus testamento verpflichtet glaubt.<br />

Das römische Recht kennt neben einer gesetzlichen – die so<br />

genannte Intestaterbfolge – auch die Möglichkeit einer gewillkürten<br />

Erbfolge 47 . Diese kann vom Erblasser testamento, also mit einem<br />

Testament bestimmt werden 48 . Mit wirksamer Errichtung <strong>und</strong><br />

Vorliegen der notwendigen Gr<strong>und</strong>bestandteile des Testamentes<br />

(caput et f<strong>und</strong>amentum testamenti) fällt die Erbschaft, wenn der<br />

Erblasser stirbt, gr<strong>und</strong>sätzlich dem eingesetzten Erben im Wege der<br />

Gesamtnachfolge <strong>zu</strong> 49 .<br />

Darüberhinaus ist es möglich, dass der Erblasser einzelne<br />

Gegenstände aus seinem Vermögen testamentarisch einer dritten<br />

Person <strong>zu</strong> Lasten des Gesamtnachfolgers von Todes wegen <strong>zu</strong>wendet<br />

50 . Ein solches legatum (Vermächtnis) tritt vorwiegend in<br />

zwei Gestaltungen auf: Als legatum per vindicationem ist es mit der<br />

Wirkung ausgestattet, dass der Bedachte unmittelbar ohne weiteren<br />

Erwerbsakt Eigentümer der vermachten Sache wird 51 . Als legatum<br />

per damnationem erzeugt es hingegen lediglich eine obligatio<br />

(Verpflichtung) des beschwerten Erben, die vermachte Sache an<br />

den Bedachten <strong>zu</strong> leisten 52 . Wenn Julian schreibt „credam me ex<br />

testamento tibi obligatum esse“, hat er offenk<strong>und</strong>ig die letztere<br />

47 Honsell, Römisches Recht, S. 194; Kaser / Knütel, Römisches Privatrecht,<br />

S. 404 f.; Mayer-Maly, Römisches Recht, S. 188 f. .<br />

48 Gai. 2.229; Hausmaninger / Selb, Römisches Privatrecht, S. 330.<br />

49 Kaser / Knütel, Römisches Privatrecht, S. 417 f. .<br />

50 Vgl. Gai. 2.192 seq.; Honsell, Römisches Recht, S. 202.<br />

51 Gai. 2.193 seq.; Honsell / Mayer-Maly / Selb, Römisches Recht, S. 485.<br />

52 Gai. 2.201 seq.; Hausmaninger / Selb, Römisches Privatrecht, S. 360.


- 13 -<br />

Konstellation, also ein Damnationslegat im Sinn, das ego für die<br />

causa hält.<br />

Tu glaubt demgegenüber, das Gr<strong>und</strong>stück werde ex stipulatu geschuldet.<br />

Der Begriff stipulatus bezeichnet inhaltlich die Stipulation,<br />

es geht also um eine Verpflichtung ex stipulatione.<br />

Die Stipulation zählt <strong>zu</strong> den Verbalverträgen 53 . Sie kommt <strong>zu</strong>stande<br />

durch einen formalisierten mündlichen Dialog zwischen dem<br />

künftigen Gläubiger <strong>und</strong> dem künftigen Schuldner 54 <strong>und</strong> begründet<br />

die Verpflichtung des Schuldners das Vers<strong>pr</strong>ochene <strong>zu</strong> leisten,<br />

wobei der Inhalt der Leistungspflicht gr<strong>und</strong>sätzlich beliebig gewählt<br />

werden kann 55 .<br />

Die vorliegende Konstellation – als causa wird einerseits ein Damnationslegat,<br />

andererseits eine Stipulation angenommen – nimmt<br />

allerdings eine Sonderstellung ein: Wenn es um die Erfüllung von<br />

Vermächtnis- <strong>und</strong> Stipulationsschulden geht, besteht die causa des<br />

Übereignungstatbestandes gerade nicht in dem Damnationslegat<br />

oder der Stipulation, sondern in der Einigung über die schuldbefreiende<br />

Wirkung der Leistung, der causa solvendi 56 . Diese<br />

Besonderheit erklärt sich wohl mit der altrömischen Vorstellung<br />

von der persönlichen Geb<strong>und</strong>enheit des Schuldners, die nur durch<br />

einen besonderen Formalakt, die solutio wieder aufgehoben werden<br />

kann 57 .<br />

Warum diese Vorstellung speziell bei Vermächtnis- <strong>und</strong><br />

Stipulationsschulden, nicht jedoch bei Schulden aus Kauf, Darlehen<br />

oder Schenkung nachwirkt, ist nicht abschließend geklärt.<br />

Jedenfalls erhellt dies, warum Julian schlussfolgert, dass tu das<br />

Gr<strong>und</strong>stück <strong>zu</strong> Eigentum erlangt hat. Da es nach der Lehre von der<br />

causa solvendi lediglich darauf ankommt, dass ego <strong>und</strong> tu sich über<br />

die schuldbefreiende Wirkung der Gr<strong>und</strong>stückshingabe verständigt<br />

53 Gai. 3.89, 92; <strong>Ulp</strong>. D. 45.1.1 <strong>pr</strong>. .<br />

54 Gai. 3.92, 93; <strong>Ulp</strong>. D. 45.1.1.2 .<br />

55 <strong>Ulp</strong>. D. 45.1.75.7 .<br />

56 Hausmaninger / Selb, Römisches Privatrecht, S. 152; Honsell / Mayer-Maly /<br />

Selb, Römisches Recht, S. 158; Kaser, Bull. 1961, 61 (70).


- 14 -<br />

haben, ist der im übrigen zwischen ihnen bestehende Dissens<br />

unbeachtlich. Folglich kommt es <strong>zu</strong> einer wirksamen traditio.<br />

Mit dieser Auffassung bewegt sich Julian auf dem Boden der ganz<br />

herrschenden Meinung unter den römischen Juristen <strong>und</strong> in der<br />

römischrechtlichen Literatur 58 . Fest<strong>zu</strong>halten ist an dieser Stelle,<br />

dass Julian als ersten Pfeiler der Begründung seiner Arbeitshypothese<br />

eine Sonderkonstellation auswählt, in der die causa des<br />

Übereignungstatbestandes gegenüber den vorausliegenden Verpflichtungsgeschäften<br />

eine Verselbständigung 59 erfahren hat.<br />

b) Der Bargeldfall<br />

Nach Julian hat tu auch im Bargeldfall Eigentum wirksam<br />

erworben. Während jedoch im ersten Satz des Fragmentes auf einen<br />

zwischen den Parteien bestehenden Dissens ausdrücklich hingewiesen<br />

wird – dies geschieht mit den Antinomien „consentiamus“<br />

<strong>und</strong> „dissentiamus“ (scil. in causis) einerseits sowie „ex<br />

testamento“ <strong>und</strong> „ex stipulatu“ andererseits – ist das Vorliegen<br />

eines Dissenses im zweiten Satz weniger offensichtlich. Erkennbar<br />

wird <strong>zu</strong>nächst nur, dass die jeweiligen Vorstellungen von ego, der<br />

das Bargeld schenken will, <strong>und</strong> tu, der ein Darlehen aufnehmen<br />

will, nicht deckungsgleich sind. Dass Julian auch hier einen Dissens<br />

annimmt, lässt sich aber aus dem letzten Wort des Fragmentes<br />

(„dissenserimus“) ablesen. Dies wirft die Frage auf, wie er trotz<br />

dieses Hindernisses einen wirksamen Eigentumsübergang konstruieren<br />

kann.<br />

Abstrakt gesehen kommen zwei Lösungswege in Betracht:<br />

Entweder ist der Dissens nur ein scheinbarer, der eine Verständigung<br />

von ego <strong>und</strong> tu über die causa nicht hinreichend <strong>zu</strong><br />

stören vermag, oder aber es handelt sich um einen Kausaldissens,<br />

57 Vgl. die Erklärungsversuche bei Jörs / Kunkel / Wenger, Römisches Recht,<br />

S. 128 sowie Honsell, Römisches Recht, S. 61.<br />

58 So Kaser, Bull. 1961, 61 (70 <strong>und</strong> insbesondere 71); vgl. auch Paul. D. 41.3.48;<br />

Hermog. D. 41.3.46; Hausmaninger / Selb, Römisches Privatrecht, S. 152;<br />

Honsell / Mayer-Maly / Selb, Römisches Recht, S. 158.<br />

59 Honsell, Römisches Recht, S. 61; ähnlich Jörs / Kunkel / Wenger, Römisches<br />

Recht, S. 128.


- 15 -<br />

der ähnlich wie im Bargeldfall aus irgendeinem Gr<strong>und</strong> unbeachtlich<br />

ist.<br />

aa) Scheindissens<br />

Wenn nach Julians Vorstellung der Dissens lediglich ein scheinbarer<br />

ist, müsste eine Konstruktion erdacht werden können, die <strong>zu</strong><br />

einer wirksamen causa führt. In Betracht kommen wiederum zwei<br />

Möglichkeiten, entweder haben sich ego <strong>und</strong> tu auf eine Schenkung<br />

verständigt oder aber auf ein Darlehen.<br />

Den allgemeinen Regeln folgend, hängt die wirksame Verständigung<br />

über eine Schenkung von dem Konsens der Beteiligten<br />

in der Gestalt des gemeinsamen animus donandi 60 ab. Speziell in<br />

einer Dissenssituation, wo der Geber nicht animo donandi, sondern<br />

animo credendi handelt, lässt sich aber jedenfalls ein Minimalkonsens<br />

des Inhaltes, dass der Empfänger die übergebene Sache <strong>zu</strong><br />

Eigentum erlangen soll, ermitteln 61 . Denn dies ist sowohl bei der<br />

Schenkung als auch beim Darlehen die tatsächliche Folge, welche<br />

die Beteiligten herbeiführen wollen 62 .<br />

Denkbar ist es weiterhin, eine Schenkung mit der Erwägung <strong>zu</strong><br />

konstruieren, dass bei der Ermittelung des animus donandi vorwiegend<br />

auf die Person des Schenkenden ab<strong>zu</strong>stellen sei 63 . Dies erscheint<br />

deshalb gerechtfertigt, weil die Vermögensverschiebung gerade<br />

vom Schenkenden ausgeht <strong>und</strong> in seiner Person der Nachteil<br />

der Vermögensminderung ohne Kompensation eintritt. Allerdings<br />

lässt sich darauf entgegnen, dass niemandem ein unwillkommenes<br />

Geschenk aufgedrängt werden darf – vgl. <strong>Ulp</strong>. D. 39.5.19.2 „non<br />

60 Paul. D. 44.7.3.1; Hausmaninger / Selb, Römisches Privatrecht, S. 264;<br />

Honsell, Römisches Recht, S. 158; Honsell / Mayer-Maly / Selb, Römisches<br />

Recht, S. 345; Kaser / Knütel, Römisches Privatrecht, S. 298.<br />

61 Kaser / Knütel, Römisches Privatrecht, S. 152, die dies als „kleinsten<br />

gemeinsamen Nenner“ bezeichnen.<br />

62 Hausmaninger / Selb, Römisches Privatrecht, S. 152; Kaser / Knütel,<br />

Römisches Privatrecht, S. 152.<br />

63 Vgl. Fuchs, Iusta causa traditionis, S. 120 f., der dies als „unilaterale Theorie“<br />

bezeichnet.


- 16 -<br />

potest liberalitas nolenti adquiri“ – was diesem Ansatz jedenfalls<br />

den Beigeschmack einer Widers<strong>pr</strong>üchlichkeit gibt.<br />

Darauf, dass Julian dem Willen des Schenkers Vorrang einräumen<br />

will, könnte eine andere Digestenstelle hindeuten:<br />

<strong>Iul</strong>. D. 39.5.1 <strong>pr</strong>.: (...) dat aliquis ea mente, ut statim<br />

velit accipientis fieri nec ullo casu ad se reverti (...)<br />

haec <strong>pr</strong>o<strong>pr</strong>ie donatio appellatur.<br />

Hier kommt die besondere Bedeutung der Willensrichtung<br />

(„mente“) des Schenkers darin <strong>zu</strong>m Ausdruck, dass gerade durch<br />

sie das <strong>zu</strong>standegebracht wird, was man als Schenkung bezeichnet.<br />

Ob Julian in D. <strong>41.1.36</strong> tatsächlich eine wirksame Schenkung<br />

konstruieren will, erscheint allerdings zweifelhaft. Die Stelle selbst<br />

bietet nämlich keine Anzeichen dafür, dass Julian diese Möglichkeit<br />

überhaupt in Betracht zieht: Der zweite Satz behandelt ausschließlich<br />

die Frage des Eigentumsüberganges, woraus keine unmittelbaren<br />

Rückschlüsse auf die Konstruktion der causa gezogen<br />

werden können, <strong>und</strong> im ersten Satz kommt die Schenkung gar nicht<br />

vor.<br />

Indes ist Julian nicht der einzige römische Jurist, der sich dem<br />

Bargeldfall widmet. Er wird auch von <strong>Ulp</strong>ian behandelt <strong>und</strong> zwar in<br />

D. <strong>12.1.18</strong> <strong>pr</strong>., wo er bis auf kleine Nuancen in der Wortwahl identisch<br />

widergegeben ist.<br />

<strong>Ulp</strong>. D. <strong>12.1.18</strong> <strong>pr</strong>.: si ego pecuniam tibi quasi<br />

donaturus dedero, tu quasi mutuam accipias, <strong>Iul</strong>ianus<br />

scribit donationem non esse (...)<br />

<strong>Ulp</strong>ian weist hier nicht nur auf Julian hin, sondern referiert auch<br />

dessen Schlussfolgerung. Weil das Julian-Fragment aber keinerlei<br />

direkte Aussage <strong>zu</strong>r Schenkung trifft, überrascht es, wenn <strong>Ulp</strong>ian


- 17 -<br />

feststellt, Julian schreibe, eine Schenkung sei nicht <strong>zu</strong>standegekommen.<br />

In diesem Kontext fällt an der Wortwahl <strong>Ulp</strong>ians auf,<br />

dass es nicht etwa <strong>Iul</strong>ianus dicet, sentit oder aestimat heißt, sondern<br />

ausdrücklich auf eine schriftliche Stellungnahme hingewiesen wird.<br />

Erklären ließe sich dies <strong>zu</strong>nächst entweder mit der Existenz einer<br />

weiteren Äußerung Julians <strong>zu</strong> demselben Thema oder mit einem<br />

Irrtum, dem <strong>Ulp</strong>ian erlegen ist. Beides ist aber nicht sehr überzeugend:<br />

Dass Julian denselben Fall in seinen Werken mehrmals<br />

aufgreift <strong>und</strong> einen so zentralen Aspekt nach Belieben ans<strong>pr</strong>icht<br />

oder verschweigt, ist unwahrscheinlich. Und auch wenn <strong>Ulp</strong>ians<br />

Arbeitsweise möglicherweise als unsorgfältig charakterisiert werden<br />

kann, so deutet doch seine konkrete Wortwahl auf eine Textstelle<br />

hin, die er genau vor Augen, vielleicht sogar auf dem Papier<br />

vor sich hat.<br />

Der Widers<strong>pr</strong>uch lässt sich auflösen, wenn man davon ausgeht, das<br />

Julian-Fragment sei unvollständig überliefert oder nachklassisch<br />

bearbeitet <strong>und</strong> habe urs<strong>pr</strong>ünglich die Schlussfolgerung „donatio non<br />

est“ oder „nulla donatio est“ enthalten 64 .<br />

Damit ist <strong>zu</strong>gleich klargestellt, dass Julian die causa nicht im Wege<br />

einer wirksamen Schenkung konstruiert.<br />

Es bleibt aber die Konstruktion über das Darlehen. In der Tat lässt<br />

sich <strong>Ulp</strong>ian, wenn er schreibt „sed an mutua sit, videndum“ – mit<br />

der Betonung auf „videndum“ – so begreifen, dass er an Erwägungen<br />

<strong>zu</strong>m Darlehen, die er bei Julian vorgef<strong>und</strong>en hat, seinerseits<br />

anknüpfen möchte.<br />

Julians Gedankengang könnte etwa folgendermaßen aussehen 65 :<br />

Der Geber <strong>und</strong> der Empfänger des Geldes haben jedenfalls einen<br />

Konsens bezüglich des Eigentumsüberganges erzielt. Darüberhinaus<br />

ist der Geber damit einverstanden, die Münzen niemals <strong>zu</strong>-<br />

64 Beseler, Beiträge <strong>zu</strong>r Kritik der römischen Rechtsquellen, Heft 3, S. 57; Fuchs,<br />

Iusta causa traditionis, S. 131; Pflüger, Zur Lehre vom Erwerbe des Eigentums<br />

nach römischem Recht, S. 19; so im Erg. auch Backhaus, ZSS 100, 136 (165).<br />

65 Vgl. auch Kaser / Knütel, Römisches Privatrecht, S. 152 f. .


- 18 -<br />

rück<strong>zu</strong>erhalten 66 , weil er schenken will. Wenn nun aber der Empfänger<br />

von einem Darlehen ausgeht, beinhaltet dies sein Einverständnis<br />

bezüglich der späteren Rückgewähr eines der hingegebenen<br />

Summe ents<strong>pr</strong>echenden Geldbetrages 67 . Für den Geber ist<br />

dies naturgemäß günstig, weil seine wirtschaftliche Position<br />

dadurch nicht verschlechtert wird. In seinem Willen <strong>zu</strong> schenken ist<br />

deshalb als ein Minus der Wille inkorporiert, hilfsweise auch ein<br />

Darlehen gewähren <strong>zu</strong> wollen. Da insoweit die Vorstellungen von<br />

Geber <strong>und</strong> Empfänger deckungsgleich sind, liegt ein consensus<br />

bezüglich einer causa credendi vor, der die traditio wirksam werden<br />

lässt.<br />

Diese Argumentationstechnik beruht auf dem Gedanken des in<br />

maiore minus inest 68 <strong>und</strong> erfreut sich unter den Juristen der<br />

klassischen Juris<strong>pr</strong>udenz einer gewissen Beliebtheit 69 .<br />

Anwendungsfälle sind namentlich im Bereich von Dissenssituationen<br />

beim Abschluss von Rechtsgeschäften nachweisbar 70 ,<br />

also in Konstellationen <strong>zu</strong> denen auch die hier behandelte zählt.<br />

Es fragt sich allerdings, ob die Annahme, animus donandi <strong>und</strong><br />

animus credendi würden sich <strong>zu</strong>einander verhalten wie maior <strong>zu</strong><br />

minus, tatsächlich haltbar ist. <strong>Ulp</strong>ian jedenfalls betrachtet den<br />

animus credendi als ein aliud, wenn er schreibt, dass auch kein<br />

Darlehen <strong>zu</strong>standegekommen sei. Wo hier der genaue Grenzverlauf<br />

liegt, kann indes nur mit einer wertenden Einzelfallbetrachtung<br />

entschieden werden 71 .<br />

Zu einer Bewertung als aliud gelangt man insbesondere, wenn man<br />

den qualitativen Unterschied, der das Darlehen von der Schenkung<br />

trennt, betont 72 . Immerhin steht <strong>Ulp</strong>ian mit seiner Auffassung auch<br />

nicht alleine da, sie wird namentlich von Paulus in D. 44.7.3.1<br />

66 Vgl. <strong>Iul</strong>. D. 39.5.1 <strong>pr</strong>.: „nec ullo casu ad se reverti“.<br />

67 Paul. D. 12.1.2. <strong>pr</strong>., 2; Hausmaninger / Selb, Römisches Privatrecht, S. 213.<br />

68 Kaser / Knütel, Römisches Privatrecht, S. 152 f.; vgl. auch Lab. D. 32.29.1;<br />

Paul. D. 50.17.110 <strong>pr</strong>.; Pomp. D. 19.2.52 .<br />

69 Backhaus, ZSS 100, 136 (138, 180 f.).<br />

70 Vgl. dens., a.a.O. (145 ff.).<br />

71 Ders., a.a.O. (139).<br />

72 So Fuchs, Iusta causa traditionis, S. 134.


- 19 -<br />

geteilt, wo dieser in einem gleichgelagerten Fall die Entstehung<br />

einer vertraglichen Obligation verneint.<br />

Diese Gesichtspunkte vermögen aber nicht darüber hinweg <strong>zu</strong><br />

täuschen, dass das Julian-Fragment keine Anhaltspunkte dafür<br />

bietet, ob sein Verfasser wirklich mit dem Gedanken des in maiore<br />

minus inest operieren will. Vielmehr bietet der Quellentext selbst<br />

ein anderes Verständnis an: Wenn Julian schreibt, es sei kein<br />

Hindernis, dass ein Dissens vorliege („nec impedimento esse, quod<br />

[...] dissenserimus“), so legt doch gerade diese Formulierung es<br />

nahe, ihn beim Wort <strong>zu</strong> nehmen <strong>und</strong> aus ihr ab<strong>zu</strong>leiten, dass im<br />

konkreten Fall ein Dissens auch wirklich besteht, die Beteiligten<br />

sich also weder auf eine Schenkung, noch auf ein Darlehen<br />

verständigt haben. Hierfür s<strong>pr</strong>echen auch die beiden Be<strong>zu</strong>gspunkte<br />

„causam dandi“ <strong>und</strong> (scil. causam) „accipiendi“ des „dissenserimus“;<br />

wollte man nämlich meinen, Julian konstruiere ein wirksames<br />

Darlehen, so wären diese Worte sinnlos, ja gerade<strong>zu</strong> falsch,<br />

weil es consentiamus heißen müsste.<br />

So betrachtet handelt es sich bei „sed (...) videndum“ nicht mehr<br />

um eine Referenz, die sich auf Julian bezieht, sondern um einen<br />

von <strong>Ulp</strong>ian in die Diskussion eingeführten, neuen Gesichtspunkt.<br />

Richtigerweise liegt die Betonung deshalb auf „mutua“ <strong>und</strong> hinter<br />

„videndum“ ist ein est <strong>zu</strong> ergänzen 73 .<br />

bb) Unbeachtlicher Kausaldissens<br />

Die letzte verbleibende Erklärungsmöglichkeit für den Erfolg der<br />

traditio trotz des Kausaldissenses ist, dass dieser nach der Vorstellung<br />

Julians unbeachtlich sein muss.<br />

Diese Erklärung ergibt sich teilweise aus dem Aufbau des Fragmentes<br />

selbst. Der Bargeldfall fungiert neben dem Gr<strong>und</strong>stücksfall<br />

als zweiter Pfeiler der Begründung für Julians Arbeitshypothese<br />

(vgl. oben S. 11 f.). Den ersten Pfeiler bildet der Gr<strong>und</strong>stücksfall, in<br />

dem die iusta causa traditionis eine Verselbständigung erfahren hat<br />

73 Beseler, ZSS 45, 188 (221).


- 20 -<br />

<strong>und</strong> nicht im vorausliegenden Kausalgeschäft – Damnationslegat<br />

oder Stipulation – <strong>zu</strong> suchen ist, sondern in einer eigenständigen<br />

Erfüllungsabrede, dem titulus <strong>pr</strong>o soluto 74 .<br />

Die durch „veluti“ <strong>und</strong> „nam et si“ ausgedrückte Gleichordnung der<br />

beiden Pfeiler legt es nahe, Julians Lösung des Bargeldfalles mit<br />

Hilfe eines Transfers <strong>zu</strong> konstruieren: Ab<strong>zu</strong>stellen ist demnach<br />

auch hier auf die Einigung über den schuldbefreienden Charakter<br />

der Leistung. Die Übereignung des Bargeldes gelingt demgemäß,<br />

weil ego <strong>und</strong> tu darin übereinstimmen, dass das Geld ex causa<br />

solvendi Eigentum des tu werden soll. Der im übrigen zwischen<br />

ihnen bestehende Dissens vermag den Eigentumsübergang ents<strong>pr</strong>echend<br />

der Lösung des Gr<strong>und</strong>stücksfalles nicht <strong>zu</strong> verhindern<br />

<strong>und</strong> ist daher unbeachtlich 75 .<br />

Darauf, dass Julian den Eigentumsübergang auf diese Weise<br />

konstruiert, weist auch die das Fragment abschließende Formulierung<br />

„nec impedimento esse, (...) causam dandi atque accipiendi<br />

dissenserimus“ hin. Causa dandi <strong>und</strong> causa accipiendi stellen hier<br />

durch Abstrahierung gewonnene Oberbegriffe für alle anerkannten<br />

causae dar, Julians Schlussfolgerung, ein sie betreffender Dissens<br />

sei für den Eigentumsübergang kein Hindernis, kann widers<strong>pr</strong>uchsfrei<br />

nur dahingehend verstanden werden, dass es ihm auf einen<br />

Kausalkonsens nicht ankommt.<br />

So betrachtet zeigt sich eine Korrelation zwischen dem Einleitungs<strong>und</strong><br />

dem Schlusssatz des Fragmentes, weil beide mit demselben<br />

Abstraktionsgrad („in causis vero dissentiamus“ einerseits, „causam<br />

dandi atque accipiendi dissenserimus“ andererseits) den Kausaldissens<br />

behandeln <strong>und</strong> einen Rahmen für die wesentlich konkreteren<br />

Erwägungen <strong>zu</strong>m Gr<strong>und</strong>stücks- <strong>und</strong> Bargeldfall bilden – eine<br />

Darstellungsform, deren Ästhetik nicht <strong>zu</strong> leugnen ist.<br />

Zweifel an diesem Verständnis des Fragmentes ergeben sich, weil<br />

die römischen Juristen, <strong>und</strong> unter ihnen insbesondere <strong>Ulp</strong>ian in<br />

D. <strong>12.1.18</strong> <strong>pr</strong>., ganz überwiegend an dem Erfordernis eines<br />

74 Vgl. Jörs / Kunkel / Wenger, Römisches Recht, S. 127 f. (Fn. 11 f.).


- 21 -<br />

Kausalkonsenses festhalten 76 , was jede abweichende Auffassung<br />

als eine „Kühnheit“ 77 erscheinen lassen könnte.<br />

Doch ist Julian nicht dafür bekannt, dass er sich scheut, andere<br />

Wege <strong>zu</strong> gehen als die Mehrzahl seiner Kollegen, was am Beispiel<br />

seiner Position <strong>zu</strong>m Putativtitel bei der Ersit<strong>zu</strong>ng belegt werden<br />

kann: Die Ersit<strong>zu</strong>ng hängt nach römischem Recht unter anderem<br />

vom Vorliegen einer iusta causa usucapionis ab 78 . In diesem Zusammenhang<br />

besteht darüber Streit, ob eine nur vermeintlich<br />

bestehende iusta causa (sogenannter Putativtitel) für den Eigentumserwerb<br />

ausreichen kann 79 . Wie Afrikan bezeugt 80 , lässt Julian<br />

eine Ersit<strong>zu</strong>ng in dieser Konstellation <strong>zu</strong>, worauf Celsus ihm nicht<br />

ohne Härte antwortet 81 .<br />

Der Streit um den Putativtitel bei der usucapio ist mit der<br />

Problematik um den Kausaldissens bei der traditio deshalb<br />

vergleichbar, weil in beiden Fällen der Erwerber ein tatsächlich<br />

nicht bestehendes Rechtsverhältnis für die causa hält. Wenn aber<br />

Julian bei der Ersit<strong>zu</strong>ng, die gegen den Willen des bisherigen<br />

Eigentümers stattfindet, eine abgeschwächte Form der causa<br />

ausreichen lässt, so erscheint es konsequent an<strong>zu</strong>nehmen, dass er<br />

bei der Übereignung vermittels traditio hierauf gänzlich verzichten<br />

will, wenn sich der Veräußerer <strong>und</strong> der Erwerber jedenfalls über<br />

den Eigentumsübergang an sich geeinigt haben.<br />

c) Schlussfolgerungen<br />

Der Aufbau des Julian-Fragmentes, der Duktus der Argumentation<br />

<strong>und</strong> der Vergleich mit einer Entscheidung in der Ersit<strong>zu</strong>ngskonstellation<br />

führen <strong>zu</strong> der Schlussfolgerung, dass Julian die causa<br />

75 So auch Mayer-Maly, Römisches Recht, S. 75.<br />

76 Honsell / Mayer-Maly / Selb, Römisches Recht, S. 159.<br />

77 Mayer-Maly, Römisches Recht, S. 75; etwas weniger drastisch Honsell /<br />

Mayer-Maly / Selb, Römisches Recht, S. 159: „starkes Abweichen“.<br />

78 Hausmaninger / Selb, Römisches Privatrecht, S. 155; Honsell,<br />

Römisches Recht, S. 64.<br />

79 Honsell / Mayer-Maly / Selb, Römisches Recht, S. 177 f. .<br />

80 Afr. D. 41.4.11. <strong>pr</strong>.; vgl. auch Mayer-Maly, Römisches Recht, S. 79<br />

81 Referierend: <strong>Ulp</strong>. D. 41.3.27: „errare eos ait (...)“.


- 22 -<br />

des Übereignungstatbestandes nicht in einem vorausliegenden Verpflichtungsgeschäft,<br />

sondern in einer selbständigen Erfüllungsabrede,<br />

dem titulus <strong>pr</strong>o solutione sieht.<br />

Infolgedessen ist die Eigentumsverschaffung immer dann wirksam,<br />

wenn der Veräußerer <strong>und</strong> der Erwerber bei der Übergabe der Sache<br />

einvernehmlich davon ausgehen, dies geschehe <strong>zu</strong>r Erfüllung<br />

irgendeiner, möglicherweise nicht einmal bestehenden 82 Schuld.<br />

Der Sache nach bedeutet dies, dass die wirksame Einigung über<br />

eine bestimmte causa kein Merkmal des Übereignungstatbestandes<br />

mehr ist.<br />

3. Zu möglichen Interpolationen<br />

Das Julian-Fragment steht in mancherlei Hinsicht unter dem Verdacht<br />

nachklassischer Bearbeitungen 83 . Der Aspekt des gestrichenen<br />

„donatio non est“ wurde bereits oben (S. 17) erörtert.<br />

Eine weitere Interpolationsvermutung betrifft den Begriff traditio.<br />

Hier spielt der Umstand eine Rolle, dass während der Arbeiten an<br />

den justinianischen Digesten die Kompilatoren, wo sie in den<br />

Quellen das Wort mancipatio vorfanden, an seine Stelle die traditio<br />

setzten 84 .<br />

Demgemäß wird in der Literatur die Auffassung vertreten, das<br />

Urs<strong>pr</strong>ungsfragment handele jedenfalls im ersten Satz nicht von der<br />

traditio, sondern von der mancipatio 85 , einem Übereignungstatbestand,<br />

der unzweifelhaft keine iusta causa <strong>zu</strong>r Vorausset<strong>zu</strong>ng<br />

hat 86 .<br />

Zur Unterstüt<strong>zu</strong>ng dieser Position wird auf den unterschiedlichen<br />

Anwendungsbereich der traditio einerseits <strong>und</strong> der mancipatio<br />

andererseits hingewiesen: Insbesondere Gr<strong>und</strong>stücke als res mancipi<br />

könnten nur im Wege der mancipatio wirksam übertragen<br />

82 Jörs / Kunkel / Wenger, Römisches Recht, S. 128 (Fn. 13).<br />

83 Vgl. vor allem Hupka, ZSS 52, 1 (6 f.).<br />

84 Banti, RE II, 6, 2, Sp. 1892 (Traditio).<br />

85 Jörs, Geschichte <strong>und</strong> System, S. 86 (Fn. 3); vorsichtiger Lenel, ZSS 3,<br />

177 (179); Oertmann, Die Fiducia im römischen Privatrecht, S. 29.<br />

86 Honsell / Mayer-Maly / Selb, Römisches Recht, S. 156; Kaser / Knütel,<br />

Römisches Privatrecht, S. 150; vgl. auch Beseler, ZSS 45, 188 (222).


- 23 -<br />

werden 87 . Allerdings gibt es auch Gr<strong>und</strong>stücke, an denen anerkanntermaßen<br />

mit einer traditio Eigentum verschafft werden kann,<br />

nämlich die außerhalb des italischen Kernlandes gelegenen sogenannten<br />

Provinzialgr<strong>und</strong>stücke 88 . Der Schluss auf eine Streichung<br />

der mancipatio ist deshalb nicht zwingend, genausogut könnte es<br />

sein, dass mit dem Gr<strong>und</strong>stück ein f<strong>und</strong>us <strong>pr</strong>ovincialis gemeint<br />

ist 89 .<br />

Für die Schlussfolgerungen <strong>zu</strong> 2. c) ist dies ohne Bedeutung, weil<br />

der Gr<strong>und</strong>stücksfall erst Recht, wenn die Übereignung mittels der<br />

abstrakten mancipatio erfolgt, eine Sonderkonstellation darstellt, in<br />

der es auf einen Kausalkonsens nicht ankommt. Im zweiten Satz<br />

muss auch der Urs<strong>pr</strong>ungstext von einer traditio handeln, weil<br />

Bargeld <strong>zu</strong> den der mancipatio nicht <strong>zu</strong>gänglichen res nec mancipi<br />

90 zählt.<br />

Zweifel werden ferner bezüglich des Eingangssatzes („Cum in<br />

corpus [...] traditio“) <strong>und</strong> des Schlusses der Stelle („constat [...]<br />

dissenserimus“) geäußert. Die vorgebrachten Argumente sind<br />

stilistischer Natur <strong>und</strong> begründen die Unechtheit mit einem für<br />

Julian unüblichen S<strong>pr</strong>achgebrauch 91 sowie mit der These, dass<br />

<strong>Ulp</strong>ian sich wohl beugen müsste 92 , wenn Julian tatsächlich derart<br />

energisch („constat“) für einen wirksamen Eigentumserwerb<br />

streiten wollte. Es ist allerdings fraglich, ob diese Argumente es<br />

rechtfertigen, nahe<strong>zu</strong> das gesamte Fragment, jedenfalls aber seine<br />

sinngebenden Bestandteile für unecht <strong>zu</strong> erklären. Da alle<br />

Versuche, das Fragment stattdessen mit anderen Inhalten auf<strong>zu</strong>füllen,<br />

reine Spekulationen geblieben sind <strong>und</strong> andererseits mit dem<br />

87 Lenel, ZSS 3, 177 (179);<br />

88 Hausmaninger / Selb, Römisches Privatrecht, S. 151; Kaser,<br />

Das römische Privatrecht I, S. 351.<br />

89 Beseler, ZSS 45, 188 (222); Hupka, ZSS 52, 1 (6 f.); Mayer-Maly,<br />

Römisches Recht, S. 75.<br />

90 Vgl. Gai. 2.81; Kaser / Knütel, Römisches Privatrecht, S. 120, 151.<br />

91 Beseler, ZSS 45, 188 (221 f.).<br />

92 Ders., Beiträge <strong>zu</strong>r Kritik der römischen Rechtsquellen, Heft 3, S. 57; Pflüger,<br />

Zur Lehre vom Erwerbe des Eigentums nach römischem Recht, S. 20; ähnlich<br />

Kaser, TR 29, 169 (226).


- 24 -<br />

überlieferten Fragment ein Text vorliegt, der einen schlüssigen<br />

Gedankengang aufweist, ist richtigerweise an diesem fest<strong>zu</strong>halten<br />

93 .<br />

4. Ergebnis<br />

Der Eigentumserwerb des tu im Gr<strong>und</strong>stücksfall ist unstreitig.<br />

Im Bargeldfall gelangt Julian mittels einer Übertragung der Lösung<br />

des Gr<strong>und</strong>stücksfalles ebenfalls <strong>zu</strong>m wirksamen Eigentumserwerb<br />

des tu.<br />

<strong>Ulp</strong>ian ist anderer Auffassung <strong>und</strong> verneint einen Eigentumserwerb<br />

unter Hinweis auf den bestehenden Kausaldissens. Da er aber die<br />

exceptio doli gibt, ist tu, unter der Vorausset<strong>zu</strong>ng, dass er das Geld<br />

ausgegeben hat, auch nach seiner Lösung nicht <strong>zu</strong>r Rückgabe<br />

verpflichtet.<br />

VI. Vergleich mit dem geltenden Recht<br />

Für die Lösung nach dem geltenden Recht ist <strong>zu</strong>nächst zwischen<br />

Mobilien <strong>und</strong> Immobilien <strong>zu</strong> differenzieren:<br />

Das Eigentum an beweglichen Sachen wird gem. § 929 S. 1 BGB<br />

übertragen, wenn der Eigentümer dem Erwerber die Sache übergibt<br />

<strong>und</strong> beide über den Eigentumsübergang einig sind. Nach dem<br />

Wortlaut muss die Einigung nur beinhalten, dass das Eigentum an<br />

einer bestimmten Sache vom Eigentümer auf den Erwerber<br />

übergehen soll. Warum die Eigentumsübertragung stattfindet, ist<br />

bedeutungslos.<br />

Dem<strong>zu</strong>folge wird die Einigung als ein dingliches Rechtsgeschäft<br />

bezeichnet, das getrennt von der <strong>zu</strong>gr<strong>und</strong>eliegenden Verpflichtung<br />

betrachtet werden muss <strong>und</strong> in seinem Bestand von diesem nicht<br />

abhängt 94 . Letzteres wird als Abstraktions<strong>pr</strong>inzip bezeichnet 95 <strong>und</strong><br />

im BGB bereits dadurch deutlich gemacht, dass die Verpflichtungen<br />

in einem ganz anderen systematischen Kontext (Buch 2,<br />

93 Hupka, ZSS 52, 1 (18, 30).<br />

94 Palandt-Bassenge, § 929, Rnr. 2; Einf. v. § 854, Rnrn. 11, 16;<br />

Schreiber, Sachenrecht, Rnrn. 27, 153.<br />

95 Vgl. statt vieler Schreiber / Kreutz, Jura 1989, 617 ff. .


- 25 -<br />

Schuldverhältnissse) als der Eigentumserwerb (Buch 3, Sachenrecht)<br />

behandelt werden.<br />

Die Rechtsfolge des § 929 S. 1 BGB tritt somit ein, ohne dass die<br />

Beteiligten sich auf irgendein Kausalgeschäft, dessen Erfüllung sie<br />

herbeiführen wollen, verständigt haben. Die Übergabe des Bargeldes<br />

von ego an tu bei gleichzeitigem Einigsein über den Eigentumsübergang<br />

lässt tu dieses <strong>zu</strong> Eigentum erlangen.<br />

Für die Übertragung des Eigentums an Gr<strong>und</strong>stücken sind die<br />

§§ 873, 925 BGB einschlägig. Nach § 873 Abs. 1 iVm. § 925<br />

Abs. 1 S. 1 BGB ist wiederum eine Einigung über die Rechtsänderung<br />

<strong>und</strong> – anstelle der Übergabe – die Eintragung in das<br />

Gr<strong>und</strong>buch erforderlich. § 873 Abs. 1 BGB ist dem § 929 S. 1 BGB<br />

nachgebildet, die Einigung wird in § 925 Abs. 1 S. 1 BGB als Auflassung<br />

bezeichnet, gehorcht aber ansonsten denselben Regeln 96 .<br />

Infolgedessen ist auch hier die Wirksamkeit eines Kausalgeschäftes<br />

kein Tatbestandsmerkmal. Tu ist, wenn man seine Eintragung in<br />

das Gr<strong>und</strong>buch unterstellt, Eigentümer des Gr<strong>und</strong>stückes geworden.<br />

Ein Herausgabeans<strong>pr</strong>uch des ego gem. § 985 BGB scheitert daher<br />

in beiden Fällen; dass ego von tu möglicherweise Rückübereignung<br />

des Geldes bzw. des Gr<strong>und</strong>stückes gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1<br />

BGB verlangen kann, ändert an dem wirksamen Eigentumserwerb<br />

nichts. Dieses Ergebnis ents<strong>pr</strong>icht dem Willen des Gesetzgebers<br />

<strong>und</strong> spiegelt die Erwägung wider, dass über die Eigentumsverhältnisse<br />

an Sachen im Interesse des Rechtsverkehrs die<br />

größtmögliche Klarheit herrschen soll 97 .<br />

Wegweisend 98 für diese gesetzgeberische Bewertung war F. C. von<br />

Savigny, der aus <strong>Iul</strong>. D. <strong>41.1.36</strong> den Gedanken entwickelte, dass der<br />

zwischen dem Veräußerer <strong>und</strong> dem Erwerber bestehende Konsens<br />

96 Erman-Lorenz, § 873, Rnrn. 1, 12; Schreiber, Sachenrecht, Rnr. 345;<br />

Westermann, BGB-Sachenrecht, Rnrn. 313 ff. .<br />

97 Vgl. Motive III, S. 6 ff. , so insbesondere S. 7.<br />

98 Honsell / Mayer-Maly / Selb, Römisches Recht, S. 160; Kaser / Knütel,<br />

Römisches Privatrecht, S. 153; Schreiber / Kreutz, Jura 1989, 617 (622).


- 26 -<br />

über den Eigentumsübergang (<strong>zu</strong>sammen mit der Sachübergabe)<br />

<strong>zu</strong>m Erwerb führen solle 99 .<br />

Dass die gesetzgeberische Bewertung selbstverständlich anders<br />

ausfallen kann, zeigt ein Blick nach Österreich <strong>und</strong> in die<br />

Schweiz 100 : § 380 ABGB bzw. Art. 714 Abs. 1, 922 ZGB machen<br />

den wirksamen Eigentumserwerb von einem Titel abhängig, stellen<br />

also eine kausale Verknüpfung her <strong>und</strong> folgen insofern <strong>Ulp</strong>ian.<br />

99 v. Savigny, System des heutigen Römischen Rechts, Band 4, S. 160.<br />

100 Vgl. Honsell, Römisches Recht, S. 59; Mayer-Maly, Römisches Recht, S. 72.

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