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Einstweilige Verfügung - Stop Gaming

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[Bereitgestellt: 16.07.2013 21:32]<br />

2100 Korneuburg, Landesgerichtsplatz 1<br />

Tel. +43 (0)2262 799-793<br />

Fax. +43 (0)2262 799-900<br />

REPUBLIK ÖSTERREICH<br />

Landesgericht Korneuburg<br />

Bitte nachstehende Geschäftszahl<br />

in allen Eingaben anführen:<br />

5 Cg 80/13g - 3<br />

<strong>Einstweilige</strong> <strong>Verfügung</strong><br />

RECHTSSACHE:<br />

Klagende Partei<br />

Günther Wanker<br />

Pulverturmgasse 4/1/11<br />

1090 Wien<br />

vertreten durch:<br />

Höhne, In der Maur & Partner<br />

Rechtsanwälte OG<br />

Mariahilfer Straße 20<br />

1070 Wien<br />

Beklagte Partei<br />

Thomas Sochowsky<br />

Kierlinger Straße 154/2<br />

3400 Klosterneuburg<br />

Wegen:<br />

sonstiger Streitgegenstand - allgem.Streitsache<br />

1. Zur Sicherung des klagsweise geltend gemachten<br />

Unterlassungsanspruch der gefährdeten Partei wird dem<br />

Gegner der gefährdeten Partei ab sofort bis zum Eintritt<br />

der Rechtskraft der über den Unterlassungsanspruch ergehenden<br />

Entscheidung geboten, in eventu zu Zwecken des<br />

Wettbewerbs,<br />

a) die nachstehenden Behauptungen oder Behauptungen<br />

ähnlichen Sinngehalts zu unterlassen:<br />

- Günther Wanker hatte vor, Mitglieder der Automatenklage<br />

aus Rache zu schädigen.<br />

- Es besteht vermutlich der Straftatbestand des


- 2 -<br />

Betruges, der Urkundenfälschung und der Untreue durch<br />

Herrn Wanker.<br />

- Günther Wanker wird angeblich schon von der Polizei<br />

gesucht.<br />

b) unter für die angesprochenen Verkehrskreise<br />

erkennbarer Bezugnahme auf den Kläger die nachstehende<br />

Behauptung oder Behauptungen ähnlichen Sinngehalts zu<br />

unterlassen:<br />

- Die Lüge ist wie ein Schneeball: Je länger man ihn<br />

wälzt, desto größer wird er.<br />

2. Die gefährdete Partei hat ihre Kosten des Provisorialverfahrens<br />

vorläufig selbst zu tragen.<br />

B e g r ü n d u n g :<br />

Unbestritten ist, dass der Kläger und gefährdete<br />

Partei (im folgenden Kurz: Kläger) Obmann des österreichischen<br />

Hilfsvereins für Spielsüchtige ist. Zweck dieses<br />

Vereins und somit auch die Tätigkeit des Klägers ist es,<br />

die Öffentlichkeit über die (negativen) Folgen des<br />

Glücksspiels aufmerksam zu machen und in diesem Punkt zu<br />

sensibilisieren, sowie spielsüchtigen Spielern beim<br />

Umgang mit ihrer Krankheit und bei der Durchsetzung ihrer<br />

gerechtfertigten Ansprüche gegen Glücksspielbetreiber zu<br />

unterstützen. Unter www.hilfsverein.co.at betreibt der<br />

Kläger eine für diese Zwecke eingerichtete Website, welche<br />

derzeit aufgrund von Hackerangriffen Dritter größtenteils<br />

offline gestellt ist.<br />

Unbestritten ist weiters, dass der Beklagte und Gegner<br />

der gefährdeten Partei (in Folge von kurz: Beklagter)<br />

unter der Website www.automaten-klage.at ein Portal


- 3 -<br />

betreibt, welches sich nach eigenen Angaben ebenfalls dem<br />

Spielerschutz, vornehmlich jedoch der Sammlung von Zessionen<br />

von Ansprüchen geschädigter Spieler zwecks Geltendmachung<br />

gegenüber den Glücksspielbetreibern widmet.<br />

Im Impressum der Website www.automaten-klage.at ist als<br />

„Medieninhaber, Herausgeber, Hersteller und Redaktion“<br />

der Beklagte angeführt.<br />

Der Kläger begehrte zur Sicherung eines inhaltsgleichen<br />

Unterlassungsbegehrens die Erlassung einer einstweiligen<br />

<strong>Verfügung</strong> und brachte dazu vor, dass sich auf der<br />

Startseite der vom Beklagten betriebenen Website<br />

www.automaten-klage.at unter anderem der Menüpunkt „Neues<br />

über Günther Wanker“ befinde. Unter dem Unterpunkt „Die<br />

unglaubliche Enthüllung“ stelle der Beklagte über den<br />

Kläger die inkriminierten Behauptungen auf. Dass sich<br />

diese Aussagen des Beklagten auf den Kläger beziehen,<br />

ergäbe sich schon aus dem zitierten Text selbst, zumal<br />

die Hauptüberschrift „Der Fall Günther Wanker“ auf der<br />

Website des Beklagten laute.<br />

Diese Behauptungen würden den Tatbestand der Ehrenbeleidigung<br />

und der Kreditschädigung im Sinne des § 1330<br />

Abs 1 und 2 ABGB erfüllen, weiters stützte sich der Kläger<br />

auf § 16 ABGB sowie ergänzend auf § 7 UWG und jeden<br />

erdenklichen Rechtsgrund.<br />

Der Beklagte äußerte sich innerhalb der ihm aufgetragen<br />

Frist nicht.<br />

Das Bescheinigungsverfahren wurde durchgeführt durch<br />

Einsichtnahme in die Urkunden ./A bis ./C.


- 4 -<br />

Folgender Sachverhalt steht fest:<br />

Auf der Startseite der vom Beklagten betriebenen<br />

Website www.automaten-klage.at findet sich unter dem<br />

Menüpunkt „Neues über Günther Wanker“ und dem Unterpunkt<br />

„Die unglaubliche Enthüllung“ folgender Eintrag (Rechtschreibung<br />

und Grammatik im Original):<br />

„Der Fall Günther Wanker (...)<br />

- Günther Wanker hatte vor, Mitglieder der Automatenklage<br />

aus Rache zu schädigen, indem er sie in einen<br />

Rechtslehren Raum trieb. (...)<br />

- Abgesehen von der Urheberrechtsfrage der Fragebögen<br />

und der Verträge besteht darin vermutlich der Straftatbestand<br />

des Betruges, Urkundenfälschung und der<br />

Untreue durch die Herrn Wanker und Bauer. (...)<br />

- Die Lüge ist wie ein Schneeball: Je länger man ihn<br />

wälzt, desto größer wird er. (...)<br />

- Herr Günther Wanker war an seiner Meldeadresse<br />

nicht mehr auffindbar. Er wird angeblich schon von der<br />

Polizei gesucht!“<br />

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die<br />

vorgelegten Urkunden ./B und ./C, an deren Unbedenklichkeit<br />

keine Zweifel bestehen und das unbestrittene Vorbringen.<br />

Rechtlich folgt daraus:<br />

§ 1330 ABGB normiert: “Abs 1: Wenn jemanden durch<br />

Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder Entgang des<br />

Gewinns verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den<br />

Ersatz zu fordern.<br />

Abs 2: Dies gilt auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet,<br />

die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen<br />

eines anderen gefährden und deren Unwahrheit erkannte


- 5 -<br />

oder kennen musste. In diesem Falle kann auch der Widerruf<br />

und die Veröffentlichung desselben verlangt werden.<br />

Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren<br />

Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, haftet er nicht,<br />

wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein<br />

berechtigtes Interesse hatte.“<br />

Die vom Beklagten getroffenen Behauptungen erfüllen<br />

sowohl den Tatbestand der Ehrenbeleidigung im Sinn des §<br />

1330 Abs 1 ABGB als auch der Rufschädigung im Sinn des §<br />

1330 Abs 2 ABGB. „Ist eine Rufschädigung gleichzeitig<br />

Ehrenbeleidigung im Sinn des Absatz 1, so hat der Betroffene<br />

für die Ansprüche nach Absatz 2 nur die Tatsachenverbreitung<br />

zu beweisen, die Richtigkeit der Tatsache<br />

(Wahrheitsbeweis) bzw. das Fehlen der (objektiven bzw.<br />

subjektiven) Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung<br />

hat der Täter zu beweisen“ (Dittrich/Tades, ABGB 2003 §<br />

1330, E4). Im vorliegenden Fall wurde die Tatsachenverbreitung<br />

nachgewiesen.<br />

„Bei Eingriffen in die Ehre oder in den wirtschaftlichen<br />

Ruf einer Person wird die Gefahr eines unwiederbringlichen<br />

Schadens auch ohne Behauptung und Bescheinigung<br />

besonderer Umstände bejaht, weil die Auswirkungen<br />

einer Ehrverletzung oder Rufschädigung kaum zu überblicken<br />

sind und sich durch Geldersatz nicht völlig ausgleichen<br />

lassen“ (SZ 61/193 u.a.).<br />

Die <strong>Einstweilige</strong> <strong>Verfügung</strong> war somit gemäß § 381 Z 2<br />

EO zu erlassen. Auf das Vorliegen eines Anspruchs nach §<br />

7 UWG brauchte daher nicht mehr eingegangen zu werden.<br />

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 393 EO.<br />

Landesgericht Korneuburg, Abteilung 5<br />

Korneuburg, 16. Juli 2013<br />

Mag. Martina Straßl, Richterin<br />

Elektronische Ausfertigung<br />

gemäß § 79 GOG

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