Einstweilige Verfügung - Stop Gaming
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[Bereitgestellt: 16.07.2013 21:32]<br />
2100 Korneuburg, Landesgerichtsplatz 1<br />
Tel. +43 (0)2262 799-793<br />
Fax. +43 (0)2262 799-900<br />
REPUBLIK ÖSTERREICH<br />
Landesgericht Korneuburg<br />
Bitte nachstehende Geschäftszahl<br />
in allen Eingaben anführen:<br />
5 Cg 80/13g - 3<br />
<strong>Einstweilige</strong> <strong>Verfügung</strong><br />
RECHTSSACHE:<br />
Klagende Partei<br />
Günther Wanker<br />
Pulverturmgasse 4/1/11<br />
1090 Wien<br />
vertreten durch:<br />
Höhne, In der Maur & Partner<br />
Rechtsanwälte OG<br />
Mariahilfer Straße 20<br />
1070 Wien<br />
Beklagte Partei<br />
Thomas Sochowsky<br />
Kierlinger Straße 154/2<br />
3400 Klosterneuburg<br />
Wegen:<br />
sonstiger Streitgegenstand - allgem.Streitsache<br />
1. Zur Sicherung des klagsweise geltend gemachten<br />
Unterlassungsanspruch der gefährdeten Partei wird dem<br />
Gegner der gefährdeten Partei ab sofort bis zum Eintritt<br />
der Rechtskraft der über den Unterlassungsanspruch ergehenden<br />
Entscheidung geboten, in eventu zu Zwecken des<br />
Wettbewerbs,<br />
a) die nachstehenden Behauptungen oder Behauptungen<br />
ähnlichen Sinngehalts zu unterlassen:<br />
- Günther Wanker hatte vor, Mitglieder der Automatenklage<br />
aus Rache zu schädigen.<br />
- Es besteht vermutlich der Straftatbestand des
- 2 -<br />
Betruges, der Urkundenfälschung und der Untreue durch<br />
Herrn Wanker.<br />
- Günther Wanker wird angeblich schon von der Polizei<br />
gesucht.<br />
b) unter für die angesprochenen Verkehrskreise<br />
erkennbarer Bezugnahme auf den Kläger die nachstehende<br />
Behauptung oder Behauptungen ähnlichen Sinngehalts zu<br />
unterlassen:<br />
- Die Lüge ist wie ein Schneeball: Je länger man ihn<br />
wälzt, desto größer wird er.<br />
2. Die gefährdete Partei hat ihre Kosten des Provisorialverfahrens<br />
vorläufig selbst zu tragen.<br />
B e g r ü n d u n g :<br />
Unbestritten ist, dass der Kläger und gefährdete<br />
Partei (im folgenden Kurz: Kläger) Obmann des österreichischen<br />
Hilfsvereins für Spielsüchtige ist. Zweck dieses<br />
Vereins und somit auch die Tätigkeit des Klägers ist es,<br />
die Öffentlichkeit über die (negativen) Folgen des<br />
Glücksspiels aufmerksam zu machen und in diesem Punkt zu<br />
sensibilisieren, sowie spielsüchtigen Spielern beim<br />
Umgang mit ihrer Krankheit und bei der Durchsetzung ihrer<br />
gerechtfertigten Ansprüche gegen Glücksspielbetreiber zu<br />
unterstützen. Unter www.hilfsverein.co.at betreibt der<br />
Kläger eine für diese Zwecke eingerichtete Website, welche<br />
derzeit aufgrund von Hackerangriffen Dritter größtenteils<br />
offline gestellt ist.<br />
Unbestritten ist weiters, dass der Beklagte und Gegner<br />
der gefährdeten Partei (in Folge von kurz: Beklagter)<br />
unter der Website www.automaten-klage.at ein Portal
- 3 -<br />
betreibt, welches sich nach eigenen Angaben ebenfalls dem<br />
Spielerschutz, vornehmlich jedoch der Sammlung von Zessionen<br />
von Ansprüchen geschädigter Spieler zwecks Geltendmachung<br />
gegenüber den Glücksspielbetreibern widmet.<br />
Im Impressum der Website www.automaten-klage.at ist als<br />
„Medieninhaber, Herausgeber, Hersteller und Redaktion“<br />
der Beklagte angeführt.<br />
Der Kläger begehrte zur Sicherung eines inhaltsgleichen<br />
Unterlassungsbegehrens die Erlassung einer einstweiligen<br />
<strong>Verfügung</strong> und brachte dazu vor, dass sich auf der<br />
Startseite der vom Beklagten betriebenen Website<br />
www.automaten-klage.at unter anderem der Menüpunkt „Neues<br />
über Günther Wanker“ befinde. Unter dem Unterpunkt „Die<br />
unglaubliche Enthüllung“ stelle der Beklagte über den<br />
Kläger die inkriminierten Behauptungen auf. Dass sich<br />
diese Aussagen des Beklagten auf den Kläger beziehen,<br />
ergäbe sich schon aus dem zitierten Text selbst, zumal<br />
die Hauptüberschrift „Der Fall Günther Wanker“ auf der<br />
Website des Beklagten laute.<br />
Diese Behauptungen würden den Tatbestand der Ehrenbeleidigung<br />
und der Kreditschädigung im Sinne des § 1330<br />
Abs 1 und 2 ABGB erfüllen, weiters stützte sich der Kläger<br />
auf § 16 ABGB sowie ergänzend auf § 7 UWG und jeden<br />
erdenklichen Rechtsgrund.<br />
Der Beklagte äußerte sich innerhalb der ihm aufgetragen<br />
Frist nicht.<br />
Das Bescheinigungsverfahren wurde durchgeführt durch<br />
Einsichtnahme in die Urkunden ./A bis ./C.
- 4 -<br />
Folgender Sachverhalt steht fest:<br />
Auf der Startseite der vom Beklagten betriebenen<br />
Website www.automaten-klage.at findet sich unter dem<br />
Menüpunkt „Neues über Günther Wanker“ und dem Unterpunkt<br />
„Die unglaubliche Enthüllung“ folgender Eintrag (Rechtschreibung<br />
und Grammatik im Original):<br />
„Der Fall Günther Wanker (...)<br />
- Günther Wanker hatte vor, Mitglieder der Automatenklage<br />
aus Rache zu schädigen, indem er sie in einen<br />
Rechtslehren Raum trieb. (...)<br />
- Abgesehen von der Urheberrechtsfrage der Fragebögen<br />
und der Verträge besteht darin vermutlich der Straftatbestand<br />
des Betruges, Urkundenfälschung und der<br />
Untreue durch die Herrn Wanker und Bauer. (...)<br />
- Die Lüge ist wie ein Schneeball: Je länger man ihn<br />
wälzt, desto größer wird er. (...)<br />
- Herr Günther Wanker war an seiner Meldeadresse<br />
nicht mehr auffindbar. Er wird angeblich schon von der<br />
Polizei gesucht!“<br />
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die<br />
vorgelegten Urkunden ./B und ./C, an deren Unbedenklichkeit<br />
keine Zweifel bestehen und das unbestrittene Vorbringen.<br />
Rechtlich folgt daraus:<br />
§ 1330 ABGB normiert: “Abs 1: Wenn jemanden durch<br />
Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder Entgang des<br />
Gewinns verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den<br />
Ersatz zu fordern.<br />
Abs 2: Dies gilt auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet,<br />
die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen<br />
eines anderen gefährden und deren Unwahrheit erkannte
- 5 -<br />
oder kennen musste. In diesem Falle kann auch der Widerruf<br />
und die Veröffentlichung desselben verlangt werden.<br />
Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren<br />
Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, haftet er nicht,<br />
wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein<br />
berechtigtes Interesse hatte.“<br />
Die vom Beklagten getroffenen Behauptungen erfüllen<br />
sowohl den Tatbestand der Ehrenbeleidigung im Sinn des §<br />
1330 Abs 1 ABGB als auch der Rufschädigung im Sinn des §<br />
1330 Abs 2 ABGB. „Ist eine Rufschädigung gleichzeitig<br />
Ehrenbeleidigung im Sinn des Absatz 1, so hat der Betroffene<br />
für die Ansprüche nach Absatz 2 nur die Tatsachenverbreitung<br />
zu beweisen, die Richtigkeit der Tatsache<br />
(Wahrheitsbeweis) bzw. das Fehlen der (objektiven bzw.<br />
subjektiven) Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung<br />
hat der Täter zu beweisen“ (Dittrich/Tades, ABGB 2003 §<br />
1330, E4). Im vorliegenden Fall wurde die Tatsachenverbreitung<br />
nachgewiesen.<br />
„Bei Eingriffen in die Ehre oder in den wirtschaftlichen<br />
Ruf einer Person wird die Gefahr eines unwiederbringlichen<br />
Schadens auch ohne Behauptung und Bescheinigung<br />
besonderer Umstände bejaht, weil die Auswirkungen<br />
einer Ehrverletzung oder Rufschädigung kaum zu überblicken<br />
sind und sich durch Geldersatz nicht völlig ausgleichen<br />
lassen“ (SZ 61/193 u.a.).<br />
Die <strong>Einstweilige</strong> <strong>Verfügung</strong> war somit gemäß § 381 Z 2<br />
EO zu erlassen. Auf das Vorliegen eines Anspruchs nach §<br />
7 UWG brauchte daher nicht mehr eingegangen zu werden.<br />
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 393 EO.<br />
Landesgericht Korneuburg, Abteilung 5<br />
Korneuburg, 16. Juli 2013<br />
Mag. Martina Straßl, Richterin<br />
Elektronische Ausfertigung<br />
gemäß § 79 GOG