pdf, 1.6 MB - Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft - Bremen
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Notfallpläne<br />
<strong>für</strong> die Schulen<br />
in<br />
<strong>Bremen</strong>
Wichtige Telefonnummern<br />
(bitte ergänzen)<br />
Polizei 110<br />
Lagezentrum der Polizei 362 - 1754<br />
Feuerwehr 112<br />
Schulaufsicht *<br />
Referent/in:<br />
Sachbearbeiter/in:<br />
Bei Nichterreichen der zuständigen<br />
Schulaufsicht:<br />
Herr Bothmann<br />
i.V. Herr Kehlenbeck<br />
Pressestelle der <strong>Senatorin</strong> f.<br />
<strong>Bildung</strong> <strong>und</strong> <strong>Wissenschaft</strong><br />
Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene<br />
Beratung *<br />
361 – 4670<br />
361 – 14186<br />
361 – 2853<br />
0174 15 14 712<br />
361 – 10559<br />
Amt <strong>für</strong> Soziale <strong>Die</strong>nste *<br />
Stadtteilleitung junge<br />
Menschen<br />
Nächster Unfallarzt<br />
Unfallkasse<br />
Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong><br />
35012 – 0<br />
* Falls sie unter den zentralen Rufnummern niemanden erreichen oder<br />
außerhalb der <strong>Die</strong>nstzeiten wählen Sie bitte:<br />
Amt <strong>für</strong> Soziale <strong>Die</strong>nste<br />
Hotline Kindeswohlgefährdung<br />
Zentrale Notrufnummern<br />
<strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> <strong>und</strong><br />
<strong>Wissenschaft</strong><br />
Zentrale Notrufnummer<br />
Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene<br />
Beratung<br />
699 11 33<br />
• Allgemeinbildende Schulen<br />
0172 4231837 (Herr Bothmann<br />
0171 2045503 (i.V. Herr Kehlenbeck)<br />
• Berufliche Schulen<br />
0172 4146127 (Herr Platter)<br />
0151 15311760 (Frau Kampe)
Notfall- <strong>und</strong> Krisenpläne<br />
Inhaltsübersicht<br />
ROT / Gefährdungsgrad III<br />
13 ff<br />
Amoklauf 13<br />
Geiselnahme 17<br />
Totschlag / Mord 21<br />
Suizid / Tod in der Schule 25<br />
Drohung mit Sprengsätzen 29<br />
Schusswaffengebrauch 33<br />
Brandfall 35<br />
GELB / Gefährdungsgrad II<br />
37 ff<br />
Amokdrohung 37<br />
Amokdrohung / Morddrohung (Internet / SMS) 41<br />
Morddrohung 43<br />
Selbsttötungsankündigung / Selbstmordversuch 45<br />
Körperverletzung 47<br />
Gebrauch von Waffen / gefährlichen Gegenständen 49<br />
Besitz von Waffen / gefährlichen Gegenständen 51<br />
Erpressung / Raub 53<br />
Sexuelle Übergriffe 55<br />
Kindeswohlgefährdung 57<br />
Mobbing 59<br />
Gewaltdarstellung über Medien 63<br />
Extremismus 67<br />
Schwere Sachbeschädigung 69<br />
GRÜN / Gefährdungsgrad I<br />
71 ff<br />
Äußerung von Amok- <strong>und</strong> Mordgedanken 71<br />
Äußerung von Selbsttötungsgedanken 73<br />
Todesfall im schulischen Umfeld 75<br />
Schlägerei 79<br />
Verdacht auf sexuelle Übergriffe 81<br />
Verdacht auf Kindeswohlgefährdung 83<br />
Beleidigung von Lehrerinnen / Lehrern 85<br />
Wiederholte Anpöbelei / Persönliche Diffamierung 87<br />
Sachbeschädigung 89<br />
1
Anhang<br />
<strong>Die</strong> gesetzliche Unfallversicherung : Partner im Krisenfall 93<br />
<strong>Die</strong> Polizei : Hinweise zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit 95<br />
<strong>Die</strong> Pressestelle : Zum Umgang mit Medien <strong>und</strong> Öffentlichkeit 97<br />
Schulteam <strong>für</strong> Gewaltprävention <strong>und</strong> Krisenintervention 101<br />
AIDA-Regel 103<br />
Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Erlasse <strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong><br />
107 ff<br />
• Verfahren bei besonderen Vorkommen in Schulen (04/2008) 107<br />
• Brandschutzordnung (01/2009) 113<br />
Bremisches Schulgesetz / Lehrerdienstordnung<br />
• Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten <strong>und</strong> 123<br />
Einrichtungen außerhalb der Schule<br />
• Informationsrecht der Erziehungsberechtigten sowie der Schüler 124<br />
<strong>und</strong> Schülerinnen<br />
• Ordnungsmaßnahmen 125<br />
123 ff<br />
Strafgesetzbuch (StGB), Jugendschutzgesetz (JuSchG),<br />
129 ff<br />
Sozialgesetzbuch (SGB VIII)<br />
• Amokdrohung / Morddrohung 129<br />
• Erpressung / Raub 130<br />
• Extremismus 132<br />
• Gebrauch von Waffen / gefährlichen Gegenständen 135<br />
• Gewaltdarstellung über Medien 136<br />
• Hausfriedensbruch / Schwerer Hausfriedensbruch 138<br />
• Kindeswohlgefährdung 138<br />
• Körperverletzung 140<br />
• Mobbing 141<br />
• Notwehr 142<br />
2
• Sachbeschädigung / Schwere Sachbeschädigung 142<br />
• Sexuelle Übergriffe 142<br />
• Täter-Opfer-Ausgleich 145<br />
• Unterlassene Hilfeleistung 145<br />
• Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes 145<br />
Informationen <strong>und</strong> Materialien zum Umgang mit<br />
Kindeswohlgefährdung, Tod <strong>und</strong> Suizid<br />
147 ff<br />
• Kindeswohlgefährdung / Indikatoren zur Erkennung 147<br />
<strong>und</strong> Einschätzung von Gefährdungssituationen<br />
• Suizid/ Risikoindikatoren 149<br />
• Nach einem Suizidversuch – Anmerkungen zum 151<br />
Umgang <strong>für</strong> Lehrkräfte<br />
Stichwortverzeichnis<br />
Impressum<br />
3
Liebe Schulleiterinnen <strong>und</strong> Schulleiter,<br />
liebe Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer,<br />
es kommt zum Glück selten vor, dass Schulen in schwierige Situationen geraten. Doch wenn<br />
es geschieht, ist es gut, darauf vorbereitet oder zumindest eingestellt zu sein. Es gibt Ereignisse,<br />
auf die man sich durch regelmäßige Wiederholungen wie Brandschutzübungen recht<br />
sicher vorbereiten kann, es gibt aber auch außergewöhnliche Krisensituationen, die nicht<br />
vorhersehbar sind, auf die man aber dennoch schnell, sicher <strong>und</strong> gut vorbereitet reagieren<br />
muss.<br />
Hierzu gehören neben Bombendrohungen <strong>und</strong> Amokankündigungen auch tatsächliche<br />
Amokläufe, wie wir sie in Erfurt <strong>und</strong> Winnenden erleben mussten. Für solche Krisenfälle<br />
brauchen wir Handlungsleitfäden, um Verantwortliche in den Schulen dabei zu unterstützen,<br />
besonnen <strong>und</strong> angemessen zu reagieren.<br />
Der nun vorliegende Notfallordner listet 30 mögliche Vorfälle <strong>und</strong> Krisen auf <strong>und</strong> kategorisiert<br />
sie auch optisch nach Gefährdungsgrad. Er basiert auf einer Reihe von bereits vorhandenen<br />
Erlassen <strong>und</strong> gesetzlichen Regelungen, bündelt sie <strong>und</strong> gibt sehr konkrete Handlungsanweisungen.<br />
Ziel des Notfallordners ist es, Ihnen <strong>und</strong> Ihren Kolleginnen <strong>und</strong> Kollegen Orientierung<br />
<strong>und</strong> größere Entscheidungssicherheit <strong>für</strong> reflektiertes Handeln zu geben. Das reicht von<br />
einer Gedankenstütze <strong>für</strong> den Erstkontakt mit der Polizei über konkrete Schritte <strong>für</strong> das erste<br />
Eingreifen, Lautsprecherdurchsagen im Schulgebäude bis hin zu Nachsorge, Trauerarbeit<br />
<strong>und</strong> Vorschlägen <strong>für</strong> Informationsbriefe. Es ist wichtig, dass Sie die Notfallpläne jetzt als<br />
verbindliches Arbeitsmaterial im Schulalltag verankern <strong>und</strong> Ihr Kollegium damit vertraut<br />
machen.<br />
<strong>Die</strong> Bremer Notfallpläne orientieren sich an den Erfahrungen aus anderen B<strong>und</strong>esländern,<br />
insbesondere Berlin, <strong>und</strong> sind den bremischen Gegebenheiten angepasst.<br />
Der Unfallkasse <strong>Bremen</strong> sei herzlich <strong>für</strong> ihre wichtige Arbeit gedankt, die sie bei der<br />
Prävention <strong>und</strong> Aufarbeitung von Not- <strong>und</strong> Gefahrenfällen leistet. Nicht zuletzt danke ich<br />
auch <strong>für</strong> die finanzielle Unterstützung bei der Erstellung dieses Notfallordners.<br />
Renate Jürgens-Pieper<br />
<strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> <strong>und</strong> <strong>Wissenschaft</strong> <strong>Bremen</strong>, im August 2009<br />
5
Notfall- <strong>und</strong> Krisenpläne <strong>für</strong> die Schulen im Lande <strong>Bremen</strong><br />
Informationen zur Einführung <strong>und</strong> zum Umgang mit den Notfallplänen<br />
<strong>Die</strong> Notfallpläne 1 sind in erster Linie eine Handreichung <strong>für</strong> Schulleiterinnen <strong>und</strong><br />
Schulleiter. Sie enthalten <strong>für</strong> alle Schulen im Lande <strong>Bremen</strong> konkrete Handlungsanleitungen<br />
<strong>und</strong> Hinweise auf Hilfen, wenn Gewaltvorfälle verschiedenster Art <strong>und</strong><br />
Krisensituationen in der Schule auftreten.<br />
Ziel der Bremer Notfallpläne ist es, einen kompetenten Umgang mit Vorkommnissen<br />
dieser Art zu unterstützen. <strong>Die</strong> Notfallpläne sollen den Schulleitungen <strong>und</strong> allen in<br />
der Schule Verantwortung Tragenden dabei helfen, sich auch unter den besonderen<br />
Belastungen gut informiert <strong>und</strong> vorbereitet zu fühlen. Sie sollen in die Lage versetzen,<br />
die Übersicht bei kritischen Situationen zu behalten oder wieder herzustellen,<br />
wichtige Erstmaßnahmen einzuleiten <strong>und</strong> auch die in der Folgezeit notwendigen<br />
unterstützenden Schritte zu beachten.<br />
<strong>Die</strong> Bremer Notfallpläne listen eine Vielzahl bedrohlicher Situationen im Schulleben<br />
auf; manche, wie z.B. Schlägereien unter Schüler/Schülerinnen oder Beleidigungen<br />
von Lehrkräften treten vergleichsweise häufig im Schulalltag auf; andere, wie z.B. der<br />
Tod eines Schülers oder eines Lehrers glücklicherweise selten.<br />
Für jede Gewalt- <strong>und</strong> Krisensituation werden gestufte Handlungsanweisungen <strong>und</strong><br />
Handlungsvorschläge aufgeführt, die allesamt einem 6-Stufen-Plan folgen:<br />
beginnend mit der Sofortreaktion bis hin zur Nachsorge.<br />
Hinweise zum Notfall können in akuten Belastungssituationen erfahrungsgemäß nur<br />
dann gef<strong>und</strong>en werden <strong>und</strong> hilfreich sein, wenn der Umgang mit ihnen vorbereitet<br />
<strong>und</strong> geübt ist. Insofern sollten die Notfallpläne sorgfältig in schulischen Gremien eingeführt<br />
werden, angefangen von der Schulleiterdienstbesprechung, über die<br />
Gesamtkonferenz bis hin zur Schulkonferenz.<br />
Um das Kollegium zu ermutigen, sich innerlich auch auf schwierige Situationen<br />
einzustellen <strong>und</strong> sich vorzubereiten, ist es ratsam, die Pläne mit dem Kollegium zu<br />
diskutieren. Dabei können auch konkrete, auf die jeweilige Schule zugeschnittene<br />
Vereinbarungen getroffen werden.<br />
Besonders <strong>für</strong> größere Schulen ist es empfehlenswertswert, ein Krisenteam zu<br />
bilden, in dem jedes Mitglied eine bestimmte Verantwortlichkeit übernimmt. <strong>Die</strong><br />
Beschäftigung mit den Notfallplänen kann auch dazu beitragen, Anzeichen <strong>für</strong><br />
kritische Entwicklungen früh zu erkennen <strong>und</strong> entsprechend pädagogisch präventiv<br />
zu handeln.<br />
<strong>Die</strong> vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Polizei sowohl im Vorfeld als auch im<br />
akuten Notfall ist dabei unverzichtbar, ebenso wie die Zusammenarbeit mit<br />
1 Das Land Berlin hat uns seine Notfallpläne zur Verfügung gestellt. Da<strong>für</strong> sei ein ganz besonderer Dank<br />
ausgesprochen. <strong>Die</strong> Berliner Notfallpläne wurden in Hinblick auf Bremer Gegebenheiten überarbeitet <strong>und</strong><br />
erweitert.<br />
7
Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen aus anderen Institutionen, vorrangig mit den<br />
Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung.<br />
<strong>Die</strong> Fachgruppe „Krisen <strong>und</strong> Notfallpsychologie“ ist <strong>für</strong> Sie nicht nur in Krisenfällen<br />
ein verlässlicher Ansprechpartner.<br />
Noch ein kleiner Hinweis : Alle in dem Ordner aufgeführten Namen <strong>und</strong> Telefonnummern,<br />
Email- <strong>und</strong> andere Adressen von Personen <strong>und</strong> Institutionen bedürfen der<br />
regelmäßigen Aktualisierung <strong>und</strong> Erweiterung.<br />
8
Notfall <strong>und</strong> Krisenpläne<br />
Handlungsanleitung zum Umgang mit Gewalt- <strong>und</strong><br />
Krisensituationen<br />
In Anlehnung an die Ampelfarben unterscheiden die Pläne zwischen drei<br />
Gefährdungsgraden:<br />
Rot / Gefährdungsgrad III: Höchste Gefahr sofort Polizei rufen !<br />
Notfall in unmittelbarer Verantwortung der Polizei<br />
Gelb / Gefährdungsgrad II: Achtung – Vorsicht !<br />
Notfall in unmittelbarer Verantwortung der Schule in Zusammenarbeit mit der<br />
Polizei <strong>und</strong> außerschulischen Hilfesystemen<br />
Grün / Gefährdungsgrad I: Auf eigene Gefahr achten !<br />
Notfälle in unmittelbarer Verantwortung der Schule<br />
6-Stufen-Plan:<br />
Verbindliche Handlungsschritte nach Prüfung des Einzelfalls. Jeder Notfallplan folgt<br />
derselben Struktur:<br />
Stufen 0 - 5<br />
KOMMENTAR<br />
0. Sofortreaktion Unbedingt sofort handeln !<br />
1. Eingreifen / Beenden Pädagogen sind zum Eingreifen verpflichtet !<br />
2. Opferhilfe / Maßnahmen einleiten 1. Hilfe = Opferhilfe !<br />
3. Informieren Informieren von Eltern <strong>und</strong> Helfern !<br />
4. Nachsorgen/Aufarbeiten Kein Vorfall ohne Nachsorge !<br />
5. Ergänzende Hinweise Hinweise <strong>und</strong> Hilfen zur Aufarbeitung<br />
Es gilt:<br />
Opferhilfe vor Täterermittlung<br />
Personenschutz vor Sachwertschutz<br />
9
Gefährdungsgrad III<br />
Gefährdungsgrad II<br />
Gefährdungsgrad I<br />
Notfälle in unmittelbarer Verantwortung<br />
der Polizei<br />
Notfälle in unmittelbarer<br />
Verantwortung der Schule in<br />
Zusammenarbeit mit der Polizei<br />
<strong>und</strong> außerschulischen Hilfesystemen<br />
Notfälle in unmittelbarer<br />
Verantwortung der Schule<br />
11<br />
• Amoklauf<br />
• Geiselnahme<br />
• Totschlag / Mord<br />
• Suizid / Tod in der Schule<br />
• Drohung mit Sprengsätzen<br />
• Amokdrohung<br />
• Amokdrohung/Morddrohung<br />
(Internet / SMS)<br />
• Morddrohung<br />
• Selbsttötungsankündigung /<br />
Selbstmordversuch<br />
• Körperverletzung<br />
• Äußerung von Amok- <strong>und</strong><br />
Mordgedanken<br />
• Äußerung von Selbsttötungsgedanken<br />
• Todesfall im schullischen Umfeld<br />
• Schlägerei<br />
• Verdacht auf sexuelle Übergriffe<br />
• Schusswaffengebrauch<br />
• Brandfall<br />
• Gebrauch von Waffen /<br />
gefährlichen Gegenständen<br />
• Besitz von Waffen /<br />
gefährlichen Gegenständen<br />
• Verdacht auf Kindeswohlgefährdung<br />
• Beleidigung von Lehrerinnen /<br />
Lehrern<br />
• Erpressung / Raub<br />
• Sexuelle Übergriffe<br />
• Kindeswohlgefährdung<br />
• Wiederholte Anpöbelei /<br />
persönliche Diffamierung<br />
• Sachbeschädigung<br />
• Mobbing<br />
• Gewaltdarstellung über Medien<br />
• Extremismus<br />
• Schwere Sachbeschädigung
Gefährdungsgrad III<br />
Amoklauf<br />
SOFORTREAKTION<br />
• Polizei alarmieren! Notruf 110<br />
• Übermittlung folgender Hinweise :<br />
− Was ist vorgefallen?<br />
− Wer ist beteiligt?<br />
− Wo geschah der Vorfall?<br />
− Wann geschah der Vorfall?<br />
− Wie wird die Gefährdung eingeschätzt?<br />
(Schusswaffengebrauch, Geiselnahme?)<br />
• Sobald die Polizei vor Ort ist, übernimmt sie die Regie!<br />
• Personenschutz vor Täterermittlung!<br />
1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />
• Niemand darf sich unnötig in Gefahr begeben<br />
• Bei Amoksituation: Gefährdete Personen warnen, Deckung <strong>und</strong> Schutz<br />
suchen; Schüler <strong>und</strong> Schülerinnen in den Klassen zusammenhalten, Türen<br />
schließen <strong>und</strong> ggf. besonders sichern, bis Entwarnung gegeben wird.<br />
Entwicklung der Situation abwarten<br />
• Warnung der Schulgemeinschaft, dabei Provokation des Täters vermeiden,<br />
vereinbartes Klingelzeichen ertönen lassen, über Lautsprecher kodierten<br />
Satz übermitteln oder nach AIDA-Formel die Ansage machen :<br />
Ansagetext<br />
Achtung! An alle Personen im Schulgebäude!<br />
Hier spricht die Schulleitung!<br />
Wir haben eine ernste Lage im Schulgebäude!<br />
Bleiben Sie in den Klassenräumen.<br />
Schließen Sie die Türen ab <strong>und</strong> verbarrikadieren<br />
Sie sie! Meiden Sie danach Fenster <strong>und</strong> Türen!<br />
<strong>Die</strong> Lage wird geklärt. Verhalten Sie sich ruhig <strong>und</strong><br />
warten Sie auf neue Anweisungen !<br />
AUFMERKSAMKEIT<br />
INFORMATION<br />
DRINGLICHKEIT<br />
AUSWEG<br />
13
2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />
• Erste Hilfe leisten bis zum Eintreffen ärztlicher Hilfe<br />
• Lagepläne des Schulgeländes / Schulgebäudes bereithalten!<br />
• Einweiser <strong>für</strong> eintreffende Polizei <strong>und</strong> Rettungskräfte vor der Schule<br />
aufstellen<br />
• Informationen <strong>für</strong> die Polizei sammeln, wenn es die Lage zulässt:<br />
Tathergang; Täterhinweise; Täterverdacht; Sachlage<br />
• Presse zunächst fernhalten (vgl. Anhang: Zum Umgang mit Medien)<br />
3 INFORMIEREN<br />
• Telefonische Information an die Schulaufsicht<br />
• Telefonische Information an das Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung<br />
• Pressestelle der SfBW telefonisch informieren, Medienvertreter ggf. an die<br />
Pressestelle verweisen<br />
• Information des gesamten Kollegiums <strong>und</strong> Schulpersonals über Sachstand<br />
<strong>und</strong> bisheriges Vorgehen, Information an Elternvertreter<br />
• Information, mündlich <strong>und</strong> schriftlich, an Schüler/innen <strong>und</strong> deren<br />
Erziehungsberechtigten<br />
• Telefonische Sofortmeldung an die Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong>;<br />
Unfallanzeige <strong>für</strong> alle direkt <strong>und</strong> indirekt Betroffenen<br />
• Homepage / Internetzugang der Schule sperren<br />
4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />
• Psychologische Betreuung von Schüler/innen <strong>und</strong> Betroffenen (Lehrkräfte,<br />
Erziehungsberechtigte) organisieren. Ziel: Hilfe <strong>und</strong> Unterstützung bei der<br />
Aufarbeitung des Ereignisses<br />
• Räume festlegen, in denen Einzel- <strong>und</strong> Gruppengespräche ungestört<br />
stattfinden können<br />
• Angebot von Gesprächsgruppen <strong>für</strong> Betroffene sowie <strong>für</strong> Klassen, die ein<br />
solches Angebot wünschen<br />
• Angebot <strong>für</strong> Lehrkräfte: Umgang mit dem Ereignis in der Klasse<br />
• Beratungsangebot <strong>für</strong> Lehrkräfte, die persönlich betroffen sind<br />
• Unterrichtsangebot <strong>für</strong> Schüler/innen, die Unterricht <strong>und</strong> keine Auseinandersetzung<br />
mit dem Ereignis wünschen<br />
• Wichtig: niemanden zum Sprechen zwingen!<br />
• Für Gruppengespräche jeweils zwei Lehrkräfte in Rücksprache mit dem<br />
Krisenteam des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung einteilen, auch als<br />
Helfer, wenn Einzelne die Gruppe bei zu starker Belastung verlassen<br />
• <strong>Die</strong> Krise, der Trauer- oder Notfall kann Unterrichtsgegenstand sein<br />
14
• Gesamtelternabend organisieren<br />
• Nachsorge mit Unterstützung von Fachkräften wie Psychologen,<br />
Notfallseelsorgern, Pastoren u.a., ggf. in Absprache mit der Unfallkasse<br />
Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong><br />
• Wiederbeginn des regulären Unterrichts sorgfältig vorbereiten<br />
(Medieninteresse!)<br />
• Auf weitere außerschulische Unterstützungsangebote hinweisen:<br />
Erziehungsberatungsstellen, Kinder- <strong>und</strong> Jugendpsychiatrische<br />
Beratungsstelle, Traumatherapeuten u.a.<br />
Trauerarbeit (im Todesfalle)<br />
• Trauer oder Notfall als Unterrichtsgegenstand<br />
− Je nach Alter der Schüler/innen kann das Reden oder die Aktivität im<br />
Vordergr<strong>und</strong> stehen<br />
− Bilddarstellungen ermöglichen (Zeichnungen, Karten, Collagen)<br />
− Zum Schreiben anregen (freie Texte, Gedichte, Briefe)<br />
− Musik (zur Entspannung, zum Ausdruck von Gefühlen, Liedertexte)<br />
− Darstellende Methoden (Improvisation, Gefühle in Rollen ausdrücken)<br />
• Symbolhandlungen organisieren (Gedenkminute, gemeinsamer Gang an<br />
den Todesort, die Unfallstelle, Kondolenzbuch auslegen)<br />
• Erinnerung an Verstorbene im Schulgebäude über einen begrenzten<br />
Zeitraum, z. B. 1-2 Wochen, ermöglichen (mit persönlichen Erinnerungsgegenständen,<br />
Bild, Kerze, Kreuz)<br />
• Platz des/der Toten im Klassenraum <strong>für</strong> eine Zeitlang frei halten<br />
• Teilnahme oder Mitwirkung an den Trauerveranstaltungen in Absprache mit<br />
den Hinterbliebenen <strong>und</strong> Helfern planen<br />
5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />
Informationen, die die Polizei weiterhin interessieren könnten :<br />
Hintergr<strong>und</strong>informationen über den/die Täter, Motive, Alkohol- <strong>und</strong> Drogenprobleme,<br />
Zugang zu Waffen u.ä.<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />
Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />
15
Gefährdungsgrad III<br />
Geiselnahme<br />
SOFORTREAKTION<br />
• Polizei alarmieren! Notruf 110<br />
• Übermittlung folgender Hinweise:<br />
− Was ist vorgefallen?<br />
− Wer ist beteiligt?<br />
− Wie handelt der Täter (Schusswaffengebrauch)?<br />
− Wo geschah der Vorfall?<br />
− Wann geschah der Vorfall?<br />
− Folgen des Vorfalls (Verletzte, Tote)?<br />
• Sobald die Polizei vor Ort ist, übernimmt sie die Regie!<br />
1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />
• Personenschutz vor Täterschutz. Opferbetreuung, wenn möglich<br />
• Niemand darf sich unnötig in Gefahr begeben<br />
• Bei Telefonkontakt mit Geiselnehmer nicht auflegen, sondern so lange wie<br />
möglich ins Gespräch verwickeln<br />
• Notruf über Handy<br />
• Warnung der Schulgemeinschaft, dabei Provokation des Täters vermeiden,<br />
vereinbartes Klingelzeichen ertönen lassen, über Lautsprecher kodierten<br />
Satz übermitteln oder nach AIDA-Formel die Ansage machen :<br />
Ansagetext<br />
An alle Personen im Schulgebäude!<br />
Hier spricht die Schulleitung.<br />
Wir haben eine ernste Lage im Schulgebäude!<br />
Bleiben Sie in den Klassenräumen <strong>und</strong> schließen<br />
Sie die Türen ab!<br />
<strong>Die</strong> Lage wird geklärt. Verhalten Sie sich ruhig<br />
<strong>und</strong> warten Sie auf neue Anweisungen!<br />
AUFMERKSAMKEIT<br />
INFORMATION<br />
DRINGLICHKEIT<br />
AUSWEG<br />
17
2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />
Erste Hilfe leisten!<br />
• Ruhe bewahren<br />
• Betroffene beruhigen, sachliche Information, wenn möglich zusammen<br />
bleiben<br />
• Einweiser <strong>für</strong> Polizei <strong>und</strong> Rettungskräfte vor der Schule aufstellen<br />
• Lagepläne des Gebäudes bereit halten<br />
Informationen <strong>für</strong> die Polizei sammeln, wenn die Lage dies zulässt:<br />
• Tathergang, Täterhinweise, Täterverdacht, Sachlage<br />
• Wie viele Geiseln gibt es?<br />
• Gibt es Verletzte oder Versorgungsbedürftige?<br />
• Wo genau befinden sie sich?<br />
• Können die Geiseln beschrieben werden?<br />
Angaben zu Tätern<br />
• Wie viele Täter, männlich, weiblich, sind es?<br />
• Täter bekannt oder beschreibbar (z. B. maskiert, alkoholisiert, berauscht)?<br />
• Ist der genaue Aufenthaltsort der/des Täter/s bekannt? Fluchtwege?<br />
• Gibt es Hinweise zum Motiv?<br />
• Gibt es Erkenntnisse über die Bewaffnung?<br />
• Wurde bereits geschossen oder wurden Personen verletzt?<br />
• Haben Geiselnehmer Zugriff auf Telefon, Radio, TV oder andere<br />
Kommunikationsmittel?<br />
3 INFORMIEREN<br />
• Telefonische Information an die Schulaufsicht<br />
• Krisenteam des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung zur Unterstützung<br />
anfordern<br />
• Pressestelle der SfBW telefonisch informieren<br />
• Information des Kollegiums<br />
• Information an Schüler/innen <strong>und</strong> Erziehungsberechtigte in mündlicher <strong>und</strong><br />
schriftlicher Form<br />
• Telefonische Meldung an die Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong>;<br />
Unfallanzeige <strong>für</strong> direkt <strong>und</strong> indirekt Betroffene<br />
• Homepage / Internetzugang der Schule sperren<br />
18
4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />
• In enger Abstimmung mit dem Krisenteam des Zentrums <strong>für</strong><br />
schülerbezogene Beratung die notfallpsychologischen Angebote<br />
organisieren<br />
• Psychologische Betreuung von Schüler/innen <strong>und</strong> Betroffenen (Lehrkräften,<br />
Erziehungsberechtigten) organisieren. Ziel: Hilfe <strong>und</strong> Unterstützung bei der<br />
Aufarbeitung des Ereignisses<br />
• Räume festlegen, in denen Einzel- <strong>und</strong> Gruppengespräche ungestört<br />
stattfinden können<br />
• Angebot von Gesprächsgruppen <strong>für</strong> Betroffene sowie <strong>für</strong> Klassen, die ein<br />
solches Angebot wünschen<br />
• Angebot <strong>für</strong> Lehrkräfte selbst <strong>und</strong> zum Umgang mit dem Ereignis in der<br />
Klasse<br />
• Unterrichtsangebot <strong>für</strong> Schüler/innen, die Unterricht <strong>und</strong> keine Auseinandersetzung<br />
mit dem Ereignis wünschen.<br />
Wichtig: niemanden zum Sprechen zwingen!<br />
• Für Gruppengespräche jeweils zwei Lehrkräfte in Rücksprache mit dem<br />
Krisenteam des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung einteilen. Eine<br />
Lehrkraft kann dann als Helfer fungieren, wenn Einzelne die Gruppe bei zu<br />
starker Belastung verlassen<br />
• <strong>Die</strong> Krise, der Trauer- oder Notfall kann Unterrichtsgegenstand sein<br />
• Gesamtelternabend organisieren<br />
• Nachsorge mit Unterstützung von Fachkräften wie Psychologen,<br />
Notfallseelsorgern <strong>und</strong> Pastoren u.a. in Absprache mit der Unfallkasse<br />
Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong><br />
• Wiederbeginn des regulären Unterrichts sorgfältig vorbereiten<br />
(Medieninteresse!)<br />
• Auf weitere außerschulische Unterstützungsangebote hinweisen:<br />
Erziehungsberatungsstellen, Kinder- <strong>und</strong> Jugendpsychiatrische<br />
Beratungsstelle, Traumatherapeuten u.a.<br />
Trauerarbeit (im Todesfall)<br />
• Trauer oder Notfall als Unterrichtsgegenstand<br />
− Je nach Alter der Schüler/innen kann das Reden oder die Aktivität im<br />
Vordergr<strong>und</strong> stehen<br />
− Bilddarstellungen ermöglichen (Zeichnungen, Karten, Collagen)<br />
− Zum Schreiben anregen (freie Texte, Gedichte, Briefe)<br />
− Musik (zur Entspannung, zum Ausdruck von Gefühlen, Liedertexte)<br />
− Darstellende Methoden (Improvisation, Gefühle in Rollen ausdrücken)<br />
• Symbolhandlungen organisieren (Gedenkminute, gemeinsamer Gang an<br />
den Todesort oder die Unfallstelle, Kondolenzbuch auslegen)<br />
19
• Erinnerung an Verstorbene im Schulgebäude über einen begrenzten<br />
Zeitraum, z. B. 1-2 Wochen, ermöglichen (mit persönlichen<br />
Erinnerungsgegenständen, Bild, Kerze, Kreuz)<br />
• Platz des/der Toten im Klassenraum <strong>für</strong> eine Zeitlang frei halten<br />
• Teilnahme oder Mitwirkung an den Trauerveranstaltungen in Absprache mit<br />
den Hinterbliebenen <strong>und</strong> Helfern planen<br />
5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />
Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />
20
Gefährdungsgrad III<br />
Totschlag / Mord<br />
SOFORTREAKTION<br />
• Polizei alarmieren! Notruf 110<br />
• Übermittlung folgender Hinweise:<br />
− Was ist vorgefallen?<br />
− Wer ist beteiligt?<br />
− Wie handelt der Täter (Schusswaffengebrauch)?<br />
− Wo geschah der Vorfall?<br />
− Wann geschah der Vorfall?<br />
• Sobald die Polizei vor Ort ist, übernimmt sie die Regie!<br />
1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />
• Personenschutz vor Täterschutz<br />
• Niemand darf sich unnötig in Gefahr begeben<br />
2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />
• Erste Hilfe bei Verletzungen Dritter leisten, Arzt rufen<br />
• Über die Polizei Kontakt zu Notfallseelsorgern herstellen<br />
• Betroffenen notfallpsychologische Erstversorgung durch das Krisenteam<br />
des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung ermöglichen<br />
• Personen zur Beruhigung, Begleitung <strong>und</strong> Betreuung bestimmen<br />
• Unbeteiligte Schüler/innen vom Ort des Geschehens fernhalten <strong>und</strong><br />
schützen, ggf. Klassenräume schließen bis zur Entwarnung<br />
• Ruhe bewahren, deeskalierend wirken<br />
• Tatort abschirmen, nichts verändern bis zum Eintreffen der Polizei<br />
• Vor der Schule Einweiser <strong>für</strong> Polizei- <strong>und</strong> Rettungskräfte aufstellen<br />
• Lage- <strong>und</strong> Gebäudepläne bereit halten<br />
• Informationen <strong>für</strong> die Polizei sammeln: Täter bekannt? Täterbeschreibung:<br />
Kleidung? Alter? Geschlecht? Bewaffnung? Alkohol-Drogenprobleme?<br />
Hinweise zum Motiv?<br />
21
3 INFORMIEREN<br />
• Information der betroffenen Erziehungsberechtigten<br />
• Schriftlich festhalten, welche Familien erreicht wurden; Elternvertreter<br />
informieren<br />
• Ansprechpartner <strong>für</strong> Eltern bestimmen<br />
• Telefonische Hotline einrichten<br />
• Darauf achten, dass alle Angehörigen <strong>und</strong> Schulangehörigen dieselben<br />
Informationen erhalten<br />
• Unterstützung vom Krisenteam des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung<br />
anfordern<br />
• Telefonische Information an die Schulaufsicht<br />
• Pressestelle der <strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> telefonisch benachrichtigen<br />
• Telefonische Sofortmeldung an die Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong>:<br />
Unfallanzeige <strong>für</strong> die Verletzten <strong>und</strong> ggf. <strong>für</strong> indirekt Betroffene, wenn<br />
kostenpflichtige fachliche Hilfe, z. B. Hilfen <strong>für</strong> Traumatisierte, notwendig<br />
werden sollte<br />
• Wichtig: Todesnachrichten werden von der Polizei überbracht (mit<br />
Notfallseelsorgern)<br />
• Der Polizei anbieten, dass ein Vertreter der Schule zu den<br />
Erziehungsberechtigten bei der Überbringung schwieriger Nachrichten<br />
mitkommt<br />
• Wenn Angehörige in die Schule kommen: Möglichkeit zum ruhigen<br />
Gespräch anbieten<br />
• Information des Kollegiums<br />
• Informationen als Orientierung <strong>für</strong> die Klassen (mündlich <strong>und</strong> schriftlich)<br />
• Homepage / Internetzugang zur Schule sperren<br />
4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />
• Psychologische Betreuung von Schüler/innen <strong>und</strong> Betroffenen (Lehrkräfte,<br />
Erziehungsberechtigte) organisieren. Ziel: Hilfe <strong>und</strong> Unterstützung bei der<br />
Aufarbeitung des Ereignisses <strong>und</strong> bei der Nachsorge<br />
• Räume festlegen, in denen Einzel- <strong>und</strong> Gruppengespräche ungestört<br />
stattfinden können<br />
• Gesprächsangebot <strong>für</strong> Einzelne sowie <strong>für</strong> Gruppen <strong>und</strong> Klassen, die dies<br />
wünschen<br />
• Angebot <strong>für</strong> Lehrkräfte: Umgang mit dem Ereignis in der Klasse<br />
• Beratungsangebot <strong>für</strong> Lehrkräfte, die persönlich betroffen sind<br />
• Unterrichtsangebot <strong>für</strong> Schüler/innen, die keine Auseinandersetzung mit<br />
dem Ereignis wünschen.<br />
• Wichtig: niemanden zum Sprechen zwingen!<br />
22
• Für Gruppengespräche jeweils zwei Lehrkräfte in Rücksprache mit dem<br />
Krisenteam des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung einteilen. Eine<br />
Lehrkraft kann dann als Helfer fungieren, wenn Einzelne die Gruppe bei<br />
zu starker Belastung verlassen<br />
• Nachsorge mit Unterstützung von Fachkräften wie Psychologen,<br />
Notfallseelsorgern <strong>und</strong> Pastoren u.a., in enger Abstimmung mit der<br />
Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong><br />
• Eventuell Gesamtelternabend organisieren (außerschulische Fachkräfte<br />
heranziehen)<br />
• Auf weitere außerschulische Unterstützungsangebote hinweisen:<br />
Erziehungsberatungsstellen, Kinder- <strong>und</strong> Jugendpsychiatrische<br />
Beratungsstelle, Traumatherapeuten u.a.<br />
Trauerarbeit<br />
• <strong>Die</strong> Krise, der Trauer- oder Notfall kann Unterrichtsgegenstand sein:<br />
• Je nach Alter der Schüler kann das Reden oder die Aktivität im Vordergr<strong>und</strong><br />
stehen<br />
− Bilddarstellungen ermöglichen (Zeichnungen, Karten, Collagen)<br />
− Zum Schreiben anregen (Texte, Gedichte, Zitate, Briefe)<br />
− Musik (zur Entspannung, zum Ausdruck von Gefühlen, Liedertexte)<br />
− Darstellende Methoden (Improvisation, Gefühle in Rollen ausdrücken)<br />
• Symbolhandlungen organisieren (Gedenkminute, gemeinsamer Gang an<br />
den Todesort oder die Unfallstelle, Kondolenzbuch auslegen)<br />
• Erinnerung an Verstorbene eine Zeitlang im Schulgebäude über einen<br />
begrenzten Zeitraum, z.B. 1-2 Wochen, ermöglichen (mit persönlichen<br />
Erinnerungsgegenständen, Bild, Kerze, Kreuz)<br />
• Platz des/der Toten im Klassenraum <strong>für</strong> eine Zeitlang frei halten<br />
• Teilnahme oder Mitwirkung an den Trauerveranstaltungen in Absprache mit<br />
den Hinterbliebenen planen<br />
• Gesprächskreise einrichten: Wichtig ist, niemanden zum Sprechen zu<br />
zwingen! Möglichkeit des Verlassens der Gruppe bei zu starker Belastung<br />
• Betroffenen Schüler/innen sollte kein regulärer Unterricht aufgezwungen<br />
werden; Prüfungsanforderungen möglicherweise verschieben<br />
• Nach Bedarf Aufrechterhaltung der o.g. Beratungsangebote <strong>für</strong> die<br />
verschiedenen Zielgruppen<br />
23
5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />
Im Anhang finden sich Materialien, die erste Hilfen im Umgang mit Todesfällen<br />
<strong>und</strong> Trauerbearbeitung im schulischen Umfeld bieten können.<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />
Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />
24
Gefährdungsgrad III<br />
Suizid / Tod<br />
in der Schule<br />
SOFORTREAKTION<br />
• Polizei alarmieren! Notruf 110<br />
• Übermittlung folgender Hinweise :<br />
− Was ist vorgefallen?<br />
− Wer ist beteiligt?<br />
− Wie handelt der, wie handeln die Täter?<br />
− Wo geschah der Vorfall?<br />
− Wann geschah der Vorfall?<br />
• Sobald die Polizei vor Ort ist, übernimmt sie die Regie!<br />
1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />
• Erste Hilfe – Rettungsversuche<br />
• F<strong>und</strong>ort der Leiche abschirmen, absperren, nichts verändern!<br />
2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />
• Erste Hilfe leisten<br />
• Unbeteiligte Schüler/innen vom Ort des Geschehens fernhalten, sie<br />
schützen, beruhigend wirken<br />
• Einweiser <strong>für</strong> Polizei- <strong>und</strong> Rettungskräfte vor der Schule aufstellen<br />
• <strong>Die</strong> Übermittlung der Todesnachricht ist Aufgabe der Polizei, sie übernimmt<br />
auch die Benachrichtigung von Angehörigen<br />
• Notfallpsychologische Erstversorgung von Betroffenen planen <strong>und</strong><br />
organisieren in Rücksprache mit dem Krisenteam des Zentrums <strong>für</strong><br />
schülerbezogene Beratung (Räume bereitstellen, Betroffene über das<br />
Angebot informieren)<br />
• Person/en zur Beruhigung, Betreuung <strong>und</strong> evtl. Begleitung bestimmen<br />
25
3 INFORMIEREN<br />
• Information an die Schulaufsicht<br />
• Information an das Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung mit der Bitte um<br />
Unterstützung<br />
• Pressestelle der <strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> telefonisch informieren,<br />
Medienvertreter ggf. an die Pressestelle verweisen<br />
• Vereinbarung zwischen Klassenlehrer/in <strong>und</strong> Schulleitung treffen, wann <strong>und</strong><br />
wie die unmittelbar betroffene Klasse informiert wird<br />
• Information der Lehrkräfte, die in der Klasse unterrichten<br />
• Information des Kollegiums<br />
• Information <strong>für</strong> die Klassen vorbereiten (Vorlage <strong>für</strong> Musterbrief im Anhang)<br />
• Absprache treffen, welche Unterstützung <strong>für</strong> Lehrkräfte in dieser Situation<br />
angeboten werden kann<br />
• Information an indirekt betroffene Erziehungsberechtigte (Vorlage <strong>für</strong><br />
Musterbrief im Anhang)<br />
• Homepage / Internetzugang der Schule sperren<br />
4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />
• Psychologische Betreuung von Schüler/innen <strong>und</strong> Betroffenen (Lehrkräfte,<br />
Erziehungsberechtigte) organisieren. Ziel: Hilfe <strong>und</strong> Unterstützung bei der<br />
Aufarbeitung des Ereignisses <strong>und</strong> bei der Nachsorge<br />
• Räume festlegen, in denen Einzel- <strong>und</strong> Gruppengespräche ungestört<br />
stattfinden können<br />
• Gesprächsangebot <strong>für</strong> Einzelne sowie <strong>für</strong> Gruppen <strong>und</strong> Klassen, die dies<br />
wünschen<br />
• Angebot <strong>für</strong> Lehrkräfte: Umgang mit dem Ereignis in der Klasse<br />
• Beratungsangebot <strong>für</strong> Lehrkräfte, die persönlich betroffen sind<br />
• Unterrichtsangebot <strong>für</strong> Schüler/innen, die keine Auseinandersetzung mit<br />
dem Ereignis wünschen. Wichtig: niemanden zum Sprechen zwingen!<br />
• Für Gruppengespräche jeweils zwei Lehrkräfte in Rücksprache mit dem<br />
Krisenteam des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung einteilen. Eine<br />
Lehrkraft kann dann als Helfer fungieren, wenn Einzelne die Gruppe bei zu<br />
starker Belastung verlassen<br />
• Nachsorge mit Unterstützung von Fachkräften wie Psychologen,<br />
Notfallseelsorgern <strong>und</strong> Pastoren u.a., in enger Abstimmung mit der<br />
Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong><br />
• Eventuell Gesamtelternabend organisieren (außerschulische Fachkräfte<br />
heranziehen)<br />
• Auf weitere außerschulische Unterstützungsangebote hinweisen:<br />
Erziehungsberatungsstellen, Kinder- <strong>und</strong> Jugendpsychiatrische<br />
Beratungsstelle, Traumatherapeuten u.a.<br />
26
Trauerarbeit<br />
• <strong>Die</strong> Krise, der Trauer- oder Notfall kann Unterrichtsgegenstand sein:<br />
• Je nach Alter der Schüler kann Reden oder Aktivität im Vordergr<strong>und</strong> stehen<br />
− Bilddarstellungen ermöglichen (Zeichnungen, Karten, Collagen)<br />
− Zum Schreiben anregen (Texte, Gedichte, Zitate, Briefe)<br />
− Musik (zur Entspannung, zum Ausdruck von Gefühlen, Liedertexte)<br />
− Darstellende Methoden (Improvisation, Gefühle in Rollen ausdrücken)<br />
• Symbolhandlungen organisieren (Gedenkminute, gemeinsamer Gang an<br />
den Todesort oder die Unfallstelle, Kondolenzbuch auslegen)<br />
• Erinnerung an Verstorbene eine Zeitlang im Schulgebäude über einen<br />
begrenzten Zeitraum, z.B. 1-2 Wochen, ermöglichen (mit persönlichen<br />
Erinnerungsgegenständen, Bild, Kerze, Kreuz)<br />
• Platz des/der Toten im Klassenraum <strong>für</strong> eine Zeitlang frei halten<br />
• Teilnahme oder Mitwirkung an den Trauerveranstaltungen in Absprache mit<br />
den Hinterbliebenen planen<br />
• Gesprächskreise einrichten: Wichtig ist, niemanden zum Sprechen zu<br />
zwingen! Möglichkeit des Verlassens der Gruppe bei zu starker Belastung<br />
• Betroffenen Schüler/innen sollte kein regulärer Unterricht aufgezwungen<br />
werden; Prüfungsanforderungen möglicherweise verschieben<br />
• Nach Bedarf Aufrechterhaltung der o.g. Beratungsangebote <strong>für</strong> die<br />
verschiedenen Zielgruppen<br />
5. ERGÄNZENDE HINWEISE<br />
<strong>Die</strong> Nachahmungsgefahr ist nach dem Suizid eines Schülers/einer Schülerin<br />
sehr groß. Im Anhang finden sie Hilfestellungen zur Identifizierung von<br />
Schülern/ Schülerinnen mit einem erhöhten Suizidrisiko.<br />
Schüler/innen sollten daraufhingewiesen werden, dass sie (eher als<br />
Erwachsene) unter dem „Siegel der Verschwiegenheit“ von potenziellen<br />
Nachahmern ins Vertrauen gezogen werden könnten <strong>und</strong> solch ein Geheimnis<br />
niemals hüten sollten.<br />
Ein Todesfall verhindern helfen ist kein Petzen !<br />
Schüler/innen sollten informiert werden, an wen sie sich wenden können<br />
(Vertrauenslehrer/-innen, Eltern, Pastor/in).<br />
Es ist erwiesen, dass manche Formen der Berichterstattung über Suizide<br />
weitere Suizide als Imitationshandlungen hervorrufen. Medienvertreter sollten<br />
daraufhingewiesen werden.<br />
Siehe „Informationen <strong>und</strong> Materialien zum Umgang mit Tod <strong>und</strong> Suizid“ im<br />
Anhang<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />
Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />
27
Gefährdungsgrad III<br />
Drohung mit<br />
Sprengsätzen<br />
SOFORTREAKTION<br />
• Polizei alarmieren! Notruf 110<br />
• Übermittlung folgender Hinweise:<br />
− Was ist vorgefallen?<br />
− Wer ist beteiligt?<br />
− Wie handelt der Täter?<br />
− Wo geschah der Vorfall?<br />
− Wann geschah der Vorfall?<br />
• Sobald die Polizei vor Ort ist, übernimmt sie die Regie!<br />
1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />
• Niemand darf sich unnötig in Gefahr begeben<br />
• Personenschutz vor Sachschutz!<br />
• Evakuierung vorbereiten / durchführen<br />
• Warnung der Schulgemeinschaft, dabei Provokation des Täters vermeiden,<br />
vereinbartes Klingelzeichen ertönen lassen, über Lautsprecher kodierten<br />
Satz übermitteln oder nach AIDA-Formel die Ansage machen :<br />
• Falls sich der verdächtige Gegenstand im Bereich des Schulhofs befinden<br />
sollte, muss der Ansagetext entsprechend verändert werden.<br />
Ansagetext<br />
Achtung! An alle Personen im Schulgebäude!<br />
AUFMERKSAMKEIT<br />
Hier spricht die Schulleitung.<br />
Wir haben eine ernste Lage im Schulgebäude!<br />
Wir sind im Gebäude nicht mehr sicher!<br />
INFORMATION<br />
DRINGLICHKEIT<br />
Wir verlassen die Schule auf den <strong>für</strong> den Notfall AUSWEG<br />
vorgesehenen Wegen.<br />
Sammeln Sie sich auf den vorgeschriebenen Sammelplätzen auf dem<br />
Schulhof. Dort erhalten Sie weitere Anweisungen!<br />
29
2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />
Erste Hilfe leisten!<br />
Bei telefonischer Sprengstoffdrohung:<br />
• Den Anrufer um genaue Angaben bitten: diese aufschreiben<br />
• Versuchen, noch während des Anrufs, von Anwesenden Hilfe (z. B. über<br />
Lautschalten, Zuhören lassen) zu mobilisieren<br />
• Den Anrufer nicht unterbrechen, außer um folgende Fragen zu stellen:<br />
− Wann soll der Sprengsatz explodieren?<br />
− Wo ist der Sprengsatz? Wie sieht er aus?<br />
− Wie wird er zur Explosion gebracht?<br />
− Warum tun Sie das? Wer sind Sie? Von wo rufen Sie an?<br />
• Das Telefon auch nach Ende des Gesprächs nicht auflegen<br />
• Wichtig: Wenn möglich von einem anderen Apparat oder Handy die Polizei<br />
alarmieren!<br />
Bei verdächtigem Gegenstand im Schulgebäude beachten:<br />
• Gebäude-, Schulhofbereich evakuieren <strong>und</strong> gegen Betreten absperren<br />
• Nicht rauchen!<br />
• Verdächtigen Gegenstand keinesfalls berühren, nicht drehen!<br />
• Nicht mit anderen verdächtigen Gegenständen zusammenlegen!<br />
• Nicht in die Nähe großer Hitze oder Flammen bringen!<br />
• Nicht an gefährlichen Orten ablegen!<br />
• Wenn Gegenstand außerhalb des Schulgebäudes: Gegenstand nicht ins<br />
Gebäude bringen!<br />
Informationen <strong>für</strong> die Polizei sammeln:<br />
• Lagepläne des Schulgeländes / der Gebäude bereit halten<br />
• Einweiser <strong>für</strong> Polizei <strong>und</strong> Rettungskräfte vor der Schule aufstellen<br />
• Beschreibung des Anrufs (Orts-, Ferngespräch, interner Anruf, Handy)<br />
• Beschreibung der Stimme (männlich, weiblich, geschätztes Alter, Tonfall,<br />
Akzent, andere Charakteristika)<br />
• Schien der Anrufer die örtlichen Gegebenheiten zu kennen?<br />
• Gab es Hintergr<strong>und</strong>geräusche?<br />
• Wie entstand der Verdacht, dass es sich um einen Sprengsatz handelt?<br />
• Wo befindet sich der verdächtige Gegenstand? Wie sieht er aus?<br />
• Wer hat ihn gef<strong>und</strong>en? Wann wurde er gef<strong>und</strong>en?<br />
30
• Kann jemand sagen, wie lange er dort schon liegt?<br />
• Sind verdächtige Geräusche oder Gerüche wahrnehmbar?<br />
• Wurde der Gegenstand bewegt oder transportiert?<br />
• Welche Versorgungsleitungen gibt es in der Nähe des F<strong>und</strong>orts?<br />
• Gibt es andere Gefahrenquellen in der Nähe des vermutlichen<br />
Sprengsatzes?<br />
• Gibt es Zeugen <strong>und</strong> Täterhinweise? Verdächtige Personen, Hinweise auf<br />
Unbekannte?<br />
3 INFORMIEREN<br />
• Information erst nach Rücksprache mit der Polizei<br />
• Information der Erziehungsberechtigten; Ansprechpartner bestimmen<br />
• Information bzw. Meldung an die zuständige Schulaufsicht<br />
• Information <strong>und</strong> Bitte um Unterstützung an das Krisenteam des Zentrums<br />
<strong>für</strong> schülerbezogene Beratung<br />
• Pressestelle der SfBW benachrichtigen<br />
• Information des gesamten Kollegiums<br />
• Schriftliche Information als Orientierung <strong>für</strong> die Klassen, auch zur Weitergabe<br />
an die Erziehungsberechtigten<br />
• Homepage / Internetzugang der Schule sperren<br />
• Meldung an die Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong>; Unfallanzeige <strong>für</strong><br />
alle direkt <strong>und</strong> indirekt Betroffenen<br />
4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />
• Psychologische Betreuung von Schüler/innen <strong>und</strong> anderen Betroffenen in<br />
Rücksprache mit dem Krisenteam des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene<br />
Beratung bei erkennbarer Beunruhigung organisieren<br />
• Bei Bedarf auf weitere außerschulische Unterstützungsangebote hinweisen<br />
• Der Alarmfall <strong>und</strong> die Beunruhigung kann Unterrichtsgegenstand sein<br />
5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />
<strong>Die</strong> Polizei kann auch Aufklärung leisten, wenn z.B. Schüler/innen mit selbst<br />
gebastelten Sprengsätzen hantiert haben<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />
Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />
31
Gefährdungsgrad III<br />
Schusswaffengebrauch<br />
SOFORTREAKTION<br />
• Polizei alarmieren! Notruf 110<br />
• Übermittlung folgender Hinweise:<br />
− Was ist vorgefallen?<br />
− Wer ist beteiligt?<br />
− Wie handelt der Täter?<br />
− Wo geschah der Vorfall?<br />
− Wann geschah der Vorfall?<br />
− Folgen des Vorfalls (Verletzte, Geiseln, Tote)?<br />
• Sobald die Polizei vor Ort ist, übernimmt sie die Regie!<br />
1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />
• Personenschutz vor Täterermittlung!<br />
• Niemand darf sich unnötig in Gefahr begeben!<br />
• Warnung der Schulgemeinschaft, dabei Provokation des Täters vermeiden,<br />
vereinbartes Klingelzeichen ertönen lassen, über Lautsprecher kodierten<br />
Satz übermitteln oder nach AIDA-Formel die Ansage machen :<br />
Ansagetext<br />
An alle Personen im Schulgebäude!<br />
Hier spricht die Schulleitung.<br />
Wir haben eine ernste Lage im Schulgebäude!<br />
Bleiben Sie in den Klassenräumen <strong>und</strong> schließen<br />
Sie die Türen ab!<br />
<strong>Die</strong> Lage wird geklärt. Verhalten Sie sich ruhig<br />
<strong>und</strong> warten Sie auf neue Anweisungen!<br />
AUFMERKSAMKEIT<br />
INFORMATION<br />
DRINGLICHKEIT<br />
AUSWEG<br />
33
2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />
• Bei Schusswaffengebrauch: Personen sichern, Deckung <strong>und</strong> Schutz<br />
suchen; Schüler/innen in den Klassen zusammenhalten, Türen schließen<br />
<strong>und</strong> ggf. besonders sichern. Entwicklung der Situation abwarten, bis<br />
Entwarnung gegeben wird<br />
• Erste Hilfe leisten!<br />
• Je eine Person zur Betreuung <strong>und</strong> Beruhigung eines Opfers abstellen<br />
• Begleitung <strong>für</strong> den Transport ins Krankenhaus bestimmen<br />
• Auch <strong>für</strong> indirekt Betroffene Betreuung sicherstellen<br />
• Einweiser <strong>für</strong> Polizei <strong>und</strong> Rettungskräfte vor der Schule aufstellen<br />
• Lagepläne <strong>für</strong> das Schulgelände / Gebäude bereithalten<br />
• Wenn es die Lage zulässt, Informationen <strong>für</strong> die Polizei sammeln:<br />
Tathergang; Täterhinweise; Täterverdacht; Sachlage<br />
3 INFORMIEREN<br />
• Telefonische Information an die Schulaufsicht<br />
• Unterstützung des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung anfordern, <strong>und</strong><br />
notfallpsychologische Hilfe mit dem Krisenteam einleiten<br />
• Pressestelle der <strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> benachrichtigen<br />
• Information des Kollegiums<br />
• Information der Schüler/innen, mündlich <strong>und</strong> schriftlich, auch zur<br />
Weitergabe an die Erziehungsberechtigten<br />
• Telefonische Meldung an die Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong>;<br />
Unfallanzeige <strong>für</strong> alle direkt <strong>und</strong> indirekt Betroffenen<br />
4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />
• In Rücksprache mit dem Krisenteam des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene<br />
Beratung Betreuung von Schüler/innen organisieren<br />
• Verbindliche Festlegung, in welchen Räumen Einzel- <strong>und</strong> Gruppengespräche<br />
geführt werden können<br />
• Beratung <strong>für</strong> Lehrkräfte, die persönlich betroffen sind<br />
• Auch <strong>für</strong> indirekt Betroffene Betreuung sicherstellen<br />
• Angebot <strong>für</strong> Lehrkräfte: Umgang mit dem Ereignis in der Klasse<br />
5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />
Falls es Todesopfer gegeben hat, bitte auf die Hinweise zur Nachsorge in den<br />
Notfallplänen ”Totschlag / Mord” (Gefährdungsgrad III) oder ”Todesfall im<br />
schulischen Umfeld” (Gefährdungsgrad I) zurückgreifen<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />
Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />
34
Gefährdungsgrad III<br />
Brandfall<br />
SOFORTREAKTION<br />
• Feuerwehr alarmieren! Notruf 112<br />
• Übermittlung folgender Hinweise:<br />
− Wer meldet?<br />
− Was brennt?<br />
− Wo brennt es?<br />
− Wie viele Betroffene, Gefährdete, Verletzte?<br />
− Besondere Gefährdungen <strong>für</strong> die Einsatzgruppe?<br />
− Warten auf Rückfragen (Gespräch nicht selbst beenden)!<br />
• Sobald die Feuerwehr vor Ort ist, übernimmt sie die Regie!<br />
• Personenschutz geht vor Sachschutz!<br />
1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />
• Alarmsignal <strong>für</strong> Feueralarm auslösen<br />
• Evakuierung einleiten, auf hilfsbedürftige Personen besonders achten<br />
• Löschversuche unternehmen (nur ohne Eigengefährdung)<br />
• Warnung der Schulgemeinschaft, vereinbartes Klingelzeichen ertönen<br />
lassen oder über Lautsprecher nach AIDA-Formel die Ansage machen :<br />
Beispiel <strong>für</strong> eine Durchsage<br />
Achtung! An alle Personen im Schulgebäude!<br />
Hier spricht die Schulleitung.<br />
Wir haben eine ernste Lage im Schulgebäude!<br />
Wir sind im Gebäude nicht mehr sicher!<br />
Schließen Sie Fenster <strong>und</strong> Türen, schalten Sie<br />
das Licht aus!<br />
AUFMERKSAMKEIT<br />
INFORMATION<br />
DRINGLICHKEIT<br />
Wir verlassen die Schule auf den <strong>für</strong> den Notfall AUSWEG<br />
vorgesehenen Wegen (durch die Notausgänge).<br />
Sammeln Sie sich auf den vorgeschriebenen Sammelplätzen auf dem<br />
Schulhof. Dort erhalten Sie weitere Anweisungen!<br />
35
2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />
• Erste Hilfe leisten!<br />
• Lagepläne des Schulgeländes / Schulgebäudes bereit halten!<br />
• Einweiser <strong>für</strong> Polizei <strong>und</strong> Rettungskräfte vor der Schule aufstellen<br />
• Evakuierung überwachen<br />
• Sammelplätze überprüfen. Fehlende Personen erfassen <strong>und</strong> ggf. Suche<br />
organisieren<br />
• Sicherstellen, dass die Anweisungen der Feuerwehr eingehalten werden<br />
3 INFORMIEREN<br />
• Telefonische Information an die Schulaufsicht<br />
• Ggf. Krisenteam des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung um<br />
Unterstützung bitten<br />
• Information des Kollegiums; kurze Sachstandsdarstellung<br />
• Pressestelle der SfBW telefonisch informieren<br />
• Später ggf. schriftliche Information der Schulgemeinschaft<br />
• Telefonische Sofortmeldung an die Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong>;<br />
Unfallanzeige <strong>für</strong> die Verletzten <strong>und</strong> ggf. auch <strong>für</strong> indirekt Betroffene, wenn<br />
kostenpflichtige fachliche Hilfe notwendig ist<br />
• Homepage / Internetzugang der Schule sperren<br />
4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />
• Wenn nötig, psychologische Betreuung von Schüler/innen <strong>und</strong> Betroffenen<br />
in Rücksprache mit dem Krisenteam des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene<br />
Beratung organisieren (Räume bereitstellen, Betroffene informieren)<br />
• Nachsorge in enger Abstimmung mit der Unfallkasse Freie Hansestadt<br />
<strong>Bremen</strong><br />
• Der Alarmfall / der Brandfall kann Unterrichtsgegenstand sein<br />
5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />
Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Brandschutzordnung <strong>für</strong> die Schulen<br />
der Stadtgemeinde <strong>Bremen</strong>“ (Erlass 01/2009)<br />
36
Gefährdungsgrad II<br />
Amokdrohung<br />
SOFORTREAKTION<br />
• Polizei alarmieren, Notruf 110<br />
• Übermittlung folgender Hinweise:<br />
− Was ist vorgefallen?<br />
− Wer ist beteiligt?<br />
− Wo geschah der Vorfall?<br />
− Wann geschah der Vorfall?<br />
− Was ist über die bedrohende Person bekannt?<br />
− Wie wird die Gefährdung eingeschätzt?<br />
(Schusswaffengebrauch, Geiselnahme?)<br />
• Ruhe bewahren<br />
1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />
• Bei telefonischer Drohung: Anrufer nicht unterbrechen, nachfragen,<br />
versuchen Kontakt zu halten: Was, wer, wann, wie, wozu, warum?<br />
• Im Gespräch mit der Polizei weiteres Vorgehen abstimmen: Gab es<br />
Hinweise im Vorfeld, z.B. bei aktuellen Konflikten oder Ordnungsmaßnahmen?<br />
• Sicherheitsmaßnahmen einleiten, z.B. Eingänge überwachen, Ansprechen<br />
unbekannter schulfremder Personen<br />
• Ständige Erreichbarkeit einer verantwortlichen Person, möglichst Mitglied<br />
der Schulleitung, sicherstellen<br />
• Dokumentation der Bedrohung; Notiz über Vorfall<br />
2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />
• Alle Mitglieder der Schulleitung zusammenrufen; Maßnahmen absprechen<br />
• Informationen <strong>für</strong> die Polizei notieren, auch Beschreibung der Umstände<br />
des Anrufs, z.B. Orts-/Ferngespräch, Handy, hausinterner Anruf, Hintergr<strong>und</strong>geräusche?<br />
• Beschreibung der Stimme: männlich, weiblich, geschätztes Alter, Tonfall,<br />
Akzent, weitere Besonderheiten?<br />
37
3 INFORMIEREN<br />
• Telefonische Information an die zuständige Schulaufsicht<br />
• Information <strong>und</strong> Bitte um Unterstützung an das Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene<br />
Beratung<br />
• Information der Erziehungsberechtigten des/der Drohenden<br />
4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />
Bei schulinternen Tätern / Täterinnen<br />
• Information der Schulöffentlichkeit zur Ächtung der Tat, um Bedrohungsängsten<br />
entgegenzusteuern<br />
• Ggf. Elternbrief<br />
• Umgehend fallbezogene Konferenz einberufen mit Teilnahme von Vertretern<br />
schulischer <strong>und</strong> außerschulischer Unterstützungssysteme<br />
• Gesprächsangebot <strong>und</strong> aktive Unterstützung <strong>für</strong> Einzelne <strong>und</strong> Klassen, ggf.<br />
in Kooperation mit dem Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung<br />
• Hinweise zu Hilfen <strong>und</strong> außerschulischen Unterstützungsangeboten an<br />
betroffene Schüler/Schülerinnen, Eltern <strong>und</strong> schulisches Personal<br />
• Ggf. Täter-Opfer-Ausgleich<br />
• Stellungnahme von Kollegium <strong>und</strong> Schule zum Vorgang<br />
5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />
• Drohungen sollten in jedem Falle ernst genommen werden. Sie werden zwar<br />
selten in die Tat umgesetzt, dies kann aber nicht ausgeschlossen werden.<br />
• Eine sorgfältige Bedrohungsanalyse in Kooperation mit der Polizei kann die<br />
Gefahr minimieren. Bei Ängsten in Teilen der Schulgemeinschaft unbedingt<br />
das Krisenteam des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung in die<br />
Beratungen einbeziehen.<br />
• Wesentliche Informationen über die mögliche Täterperson sollten<br />
zusammengetragen werden, z.B.<br />
Information zur Identität der Schülerin / des Schülers:<br />
− Alter / Nationalität / aktuelle Wohnanschrift<br />
− Äußerliche Beschreibung<br />
− Fragen zum sozialen Hintergr<strong>und</strong> der Schülerin / des Schülers:<br />
− Familiensituation<br />
− Schulerfolg / regelmäßiger Schulbesuch<br />
− Soziale Beziehungen: Familie, Fre<strong>und</strong>e, Umgangsmilieu, Freizeit<br />
− Bereits als Täter / Opfer bei Gewalthandlungen in <strong>und</strong> außerhalb der<br />
Schule in Erscheinung getreten?<br />
38
− Gab es bereits Polizeikontakte, Anzeigen, Ermittlungsverfahren,<br />
Verurteilungen o.ä.?<br />
− Drogenmissbrauch<br />
− Waffen: Zugang, Kenntnisse<br />
− Durch Extremreaktionen bei vermeintlich ungerechter Behandlung oder<br />
Benachteiligung aufgefallen?<br />
Fragen zur aktuellen Lebenssituation der Schülerin / des Schülers:<br />
− Stabilität der familiären Lebensumstände<br />
− Fähigkeit mit belastenden sozialen Schwierigkeiten umzugehen<br />
− Aktuelle Verluste oder Statusverluste: Demütigungen, Beschämungen,<br />
Beendigung oder Verlust einer wichtigen sozialen Beziehung<br />
− Gravierende schulische Misserfolge oder sonstige Verschlechterungen in<br />
jüngerer Zeit<br />
− Ist eine bestimmte Person Ziel ihrer/seiner Wut?<br />
− Gibt es Anzeichen von Hoffnungslosigkeit, Verzweiflung,<br />
Suizidgedanken?<br />
− Anstehende Entscheidungen (z.B. Schulwechsel)<br />
Besonders ist zu achten auf folgende Verhaltensweisen:<br />
• Mündliche oder schriftliche Anschlagsdrohungen<br />
• Mündliche oder schriftliche Rechtfertigungen von Gewalt als legitimes<br />
Mittel zur Wiedergutmachung erlittenen Unrechts<br />
• Üben / Ausprobieren von Anschlägen <strong>und</strong> Hinterhalten<br />
Siehe Äußerung von Amok- <strong>und</strong> Mordgedanken (Gefährdungsgrad I)<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />
Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen unter „Amokdrohung“ im Anhang: „Störung des<br />
öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“ §126 StGB ;<br />
„Bedrohung“ § 241 StGB<br />
Verwandte Literatur.:<br />
Uwe Füllgrabe: Akutes Risiko oder leere Drohung. In: Report Psychologie, 3/2003 p 150 ff.<br />
Frank R. Robertz: School shootings - Amokläufe durch Jugendliche an Schulen. In: Deutsche Polizei, Juli 2004<br />
Frank R. Robertz, R. Wickenhäuser u.a.: Der Riss in der Tafel – Amoklauf <strong>und</strong> schwere Gewalt in der Schule, Heidelberg<br />
2007 (Springer Medizin Verlag)<br />
39
Gefährdungsgrad II<br />
Amokdrohung<br />
Morddrohung<br />
(Internet / SMS)<br />
SOFORTREAKTION<br />
• Polizei alarmieren, Notruf 110<br />
1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />
• Internetzugang der Schule <strong>für</strong> Öffentlichkeit sperren<br />
• Drohung in Kooperation mit Polizei überprüfen<br />
(Absender, Adressat, Konkretheit )<br />
• Dokumentation der Bedrohung / Notiz über Vorfall<br />
• Bei Internet: Drohung unbedingt ausdrucken <strong>und</strong> Datei speichern!<br />
2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />
• In Rücksprache mit Bedrohten Hilfe organisieren (Begleitung)<br />
• Zum weiteren Vorgehen: jede einzelne Maßnahme absprechen<br />
• Ziel: <strong>für</strong> Sicherheit sorgen<br />
3 INFORMIEREN<br />
• Telefonische Information an die zuständige Schulaufsicht<br />
• Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung informieren <strong>und</strong> ggf. Unterstützung<br />
anfordern<br />
• Pressestelle der SfBW telefonisch informieren<br />
• Telefonische Information an die Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong><br />
4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />
• Täter-Opfer-Ausgleich organisieren, wenn möglich<br />
• Unterstützung <strong>für</strong> den Fall neu auftretender Bedrohung anbieten<br />
• Hinweise auf Unterstützungseinrichtungen <strong>für</strong> die Opfer<br />
• Gewalt ächtende öffentliche Unterstützung <strong>für</strong> die Opfer<br />
41
• Ggf. in Absprache mit der Pressestelle der SfBW Stellungnahme von<br />
Kollegium <strong>und</strong> Schule zum Vorgang veröffentlichen<br />
• Ggf. fallbezogene Konferenz einberufen mit Teilnahme von Vertretern<br />
schulischer <strong>und</strong> außerschulischer Unterstützungssysteme (Eltern, Polizei,<br />
Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong>, Kirchen etc.)<br />
5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />
Bei Morddrohungen ist das Erleben der Opferrolle besonders intensiv. Daher<br />
sollte ein besonderes Augenmerk auf die Nachsorge gelegt werden, um längerfristigen<br />
Schädigungen vorzubeugen.<br />
Unbedingte Unterstützung <strong>und</strong> persönliche Solidarität durch die Schulleitung<br />
<strong>und</strong> das Kollegium haben sich als besonders hilfreich erwiesen; Opfer einer<br />
Morddrohung brauchen Beistand, keine Analyse ihrer Persönlichkeitsstruktur.<br />
Siehe Äußerung von Amok- <strong>und</strong> Mordgedanken (Gefährdungsgrad I)<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />
Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen unter „Amokdrohung“ im Anhang: „Störung des<br />
öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“ §126 StGB ;<br />
„Bedrohung“ § 241 StGB <strong>und</strong> unter „Täter-Opfer-Ausgleich“ § 46 a StGB<br />
42
Gefährdungsgrad II<br />
Morddrohung<br />
SOFORTREAKTION<br />
• Polizei alarmieren, Notruf 110<br />
1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />
• Drohung in Kooperation mit der Polizei überprüfen<br />
(Absender, Adressat, Konkretheit der Androhung)<br />
• Dokumentation der Bedrohung<br />
(Schriftstücke, Zeichnungen, Zeugen, Notiz über Vorfall machen)<br />
2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />
• In Rücksprache mit bedrohter Person Hilfe organisieren<br />
(Beistand, Begleitung, Gespräch)<br />
• Jede einzelne Maßnahme mit dem Opfer absprechen. Ziel: Schutz <strong>und</strong><br />
Sicherheit. Sicherheitsbedürfnis des Opfers unbedingt ernst nehmen<br />
3 INFORMIEREN<br />
• Telefonische Information an zuständige Schulaufsicht<br />
• Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung informieren <strong>und</strong> ggf. um Unterstützung<br />
bitten<br />
• Pressestelle der SfBW telefonisch informieren<br />
• Telefonische Information an die Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong><br />
4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />
• Unterstützung <strong>für</strong> das Opfer bei fortdauernder oder neu auftretender<br />
Bedrohung<br />
• Gewalt ächtende öffentliche Unterstützung <strong>für</strong> das Opfer<br />
• Hinweise zu Hilfen <strong>für</strong> das Opfer<br />
• Täter-Opfer-Ausgleich organisieren, wenn möglich<br />
• Ggf. in Absprache mit der Pressestelle der SfBW Stellungnahme von<br />
Kollegium <strong>und</strong> Schule zum Vorgang veröffentlichen<br />
43
5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />
Bei Morddrohungen ist das Erleben der Opferrolle besonders intensiv <strong>und</strong> darf<br />
in seinen Auswirkungen <strong>für</strong> den Einzelnen <strong>und</strong> die Schule nicht unterschätzt<br />
werden. Daher sollte ein besonderes Augenmerk auf die Nachsorge gelegt<br />
werden, um längerfristigen Schädigungen vorzubeugen.<br />
Unbedingte Unterstützung <strong>und</strong> persönliche Solidarität durch die Schulleitung<br />
<strong>und</strong> das Kollegium haben sich als besonders hilfreich erwiesen; Opfer einer<br />
Morddrohung brauchen Beistand, keine Analyse ihrer Persönlichkeitsstruktur.<br />
Siehe Äußerung von Amok- <strong>und</strong> Mordgedanken (Gefährdungsgrad I)<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />
Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen unter „Amokdrohung“ im Anhang: „Störung des<br />
öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“ §126 StGB ;<br />
„Bedrohung“ § 241 StGB <strong>und</strong> unter „Täter-Opfer-Ausgleich“ § 46a StGB<br />
44
Gefährdungsgrad II<br />
Selbsttötungsankündigung<br />
Selbstmordversuch<br />
SOFORTREAKTION<br />
Bei Verletzung <strong>und</strong> bedrohlicher Situation:<br />
• Polizei alarmieren, Notruf 110<br />
• Einweiser <strong>für</strong> eintreffende Polizei- <strong>und</strong> Rettungskräfte bestimmen<br />
1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />
• Betroffene möglichst nicht allein lassen<br />
• Gefährliche Gegenstände einziehen, Situation entschärfen<br />
2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />
• Erste Hilfe leisten<br />
• Bei unmittelbarer Gefährdung den Kinder- <strong>und</strong> jugendpsychiatrischen <strong>Die</strong>nst<br />
benachrichtigen, der im Akutfall <strong>für</strong> eine Unterbringung sorgen kann<br />
• Umgehend fachliche Betreuung veranlassen<br />
• Gemeinsam Vorgehensweise mit Fachleuten <strong>und</strong> schulischen Bezugspersonen<br />
entwickeln<br />
• Im Gespräch bleiben, bis Expertenhilfe eingeleitet ist<br />
• Ruhig zuhören <strong>und</strong> aufmerksam sein, Geduld <strong>und</strong> Verständnis zeigen<br />
• Fantasien <strong>und</strong> Gedanken anhören, keine Ratschläge<br />
• Betreuung <strong>und</strong> Begleitung zu Erziehungsberechtigten, Arzt, Beratungsstelle<br />
sicherstellen (evtl. durch Mitschüler oder Lehrkräfte mit besonderem<br />
Vertrauensverhältnis)<br />
3 INFORMIEREN<br />
• Das Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung informieren <strong>und</strong> ggf. um<br />
Unterstützung bitten<br />
• Lehrer/innen mit besonderem Vertrauensverhältnis zum Schüler informieren<br />
• Eltern informieren, Kontakt ggf. mit Experten abstimmen<br />
• Information an die Schulaufsicht<br />
45
• Bei Verdacht auf Gefährdung durch familiäre Belastung evtl. das Amt <strong>für</strong><br />
Soziale <strong>Die</strong>nste informieren; weiteres Vorgehen abstimmen<br />
• Unfallanzeige an die Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong> bei<br />
Inanspruchnahme ärztlicher / psychologischer Hilfe<br />
4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />
• Informationsstrategie <strong>für</strong> die Schule: Aufklärung, Gerüchten entgegenwirken<br />
• Schulische Ansprechpartner <strong>für</strong> schulinternes Krisenmanagement<br />
bestimmen; themenbezogene Fortbildung ermöglichen<br />
• Psychosoziale Notfallversorgung betroffener Personen einleiten, z.B.<br />
Klassengespräche unter Einbeziehung des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene<br />
Beratung<br />
• Schüler/innen anbieten, einzeln mit Schulpsychologen sprechen zu können;<br />
Termine <strong>für</strong> Gespräche vereinbaren<br />
• Lehrkräften betroffener Klassen Gespräche mit Schulpsychologen empfehlen<br />
<strong>und</strong> diese ggf. vereinbaren<br />
• Lehrkräften schriftliche Informationen über Gefahrenzeichen bei<br />
suizidgefährdeten Schülern geben (siehe Anhang)<br />
• Den Schüler/innen danken, die Informationen über Suizidabsichten<br />
weitergegeben haben.<br />
5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />
Wir sprechen dann von Suiziddrohung, wenn Vorbereitungen oder Handlungen<br />
so konkret sind, dass unmittelbar Gefahr <strong>für</strong> Leib <strong>und</strong> Leben droht<br />
Konkrete Vorbereitungen <strong>für</strong> einen Suizidversuch können sein:<br />
Horten von Tabletten, Besitz von gefährlichen Gegenständen<br />
Siehe Äußerung von Selbsttötungsgedanken (Gefährdungsgrad I)<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />
Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />
Vgl. im Anhang „Informationen <strong>und</strong> Materialien zum Umgang mit Tod <strong>und</strong><br />
Suizid“<br />
46
Gefährdungsgrad II<br />
Körperverletzung<br />
SOFORTREAKTION<br />
• Polizei alarmieren, Notruf 110<br />
• Unfallarzt alarmieren<br />
1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />
• Gewalttat sofort beenden<br />
• Durch lautes Rufen Aufmerksamkeit herstellen, Hilfe holen<br />
• Körperkontakt vermeiden<br />
• Keine Selbstgefährdung! Entwaffnung, wenn möglich<br />
2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />
• Erste Hilfe leisten<br />
• Person zur Beruhigung <strong>und</strong> Betreuung des Opfers abstellen,<br />
nachsorgende Hilfe, z.B. Schulbegleitung, vorbereiten<br />
• Begleiter <strong>für</strong> den Transport ins Krankenhaus bestimmen<br />
• Maßnahmen vor der Schule: Einweiser zur schnellen Orientierung der<br />
Rettungskräfte<br />
3 INFORMIEREN<br />
• Erziehungsberechtigte informieren<br />
• Information der Schulaufsicht in schwerwiegenden Fällen<br />
• Unfallanzeige an die Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong>, wenn<br />
Verletzungen ärztlich behandelt werden<br />
4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />
• Zeugen befragen<br />
• Täter / Opfer ermitteln<br />
• Ordnungsmaßnahmen nach Bremer Schulgesetz<br />
• Wiedergutmachung <strong>und</strong> Schadensausgleich einleiten<br />
• Ggf. Erstattung einer Anzeige durch die Schulleitung<br />
47
• Für den Fall neuer Bedrohung Unterstützung zusagen<br />
• Durch Aufklärung Gerüchten entgegenwirken<br />
• Weitere Schritte können sein:<br />
• Das Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung um Unterstützung bitten<br />
• Hinweise geben zu außerschulischen Hilfesystemen<br />
• Ggf. bei sehr schweren Fällen in Absprache mit der Pressestelle der SfBW<br />
eine Erklärung der Schule zum Geschehen (wenn möglich zusammen mit<br />
Erziehungsberechtigten <strong>und</strong> Schülern) abgeben<br />
5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />
Unterlassene Hilfeleistung:<br />
Jeder Mensch ist in einer Notsituation zum Eingreifen verpflichtet<br />
• Der Helfer muss sich aber nicht selbst in Gefahr bringen<br />
• <strong>Die</strong> Hilfe muss den Umständen entsprechend zumutbar sein ohne erhebliche<br />
Eigengefährdung <strong>und</strong> ohne Verletzung anderer Pflichten.<br />
Selbstjustiz ist verboten!<br />
• Unterlassene Hilfeleistung ist strafrechtlich relevant (wird geahndet)<br />
• Wer Kenntnis von einer bevorstehenden Straftat hat, die noch abgewendet<br />
werden kann, ist zur Anzeige verpflichtet.<br />
Notwehr:<br />
• Schulangehörige, die von einem Menschen angegriffen werden, sind<br />
berechtigt, Verteidigungshandlungen vorzunehmen, die zur Abwehr des<br />
Angriffs erforderlich sind<br />
• Ein Schüler, der von einem anderen Schüler angegriffen wird, ist berechtigt,<br />
Verteidigungshandlungen vorzunehmen, die zur Abwehr des Angriffs<br />
erforderlich sind<br />
• Eine Lehrkraft darf auch gewaltsam eingreifen, um einem angegriffenen<br />
Schüler zu Hilfe zu kommen (= Recht auf Nothilfe)<br />
• Das Recht, einem bedrohten oder bereits angegriffenen Schüler unter<br />
Anwendung körperlicher Gewalt zu helfen, steht dem Lehrer <strong>und</strong> anderen in<br />
der Schule Tätigen zu (z.B. Hausmeister). Geht dabei z.B. die Brille des<br />
Angreifers versehentlich kaputt, muss kein Ersatz geleistet werden<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen unter „Körperverletzung“ im Anhang:<br />
„Körperverletzung“ § 223 StGB, „Gefährliche Körperverletzung“ § 224 StGB,<br />
„Misshandlungen von Schutzbefohlenen“ § 225 StGB, „Fahrlässige<br />
Körperverletzung“ § 229 StGB, „Strafantrag“ § 230 StGB <strong>und</strong> unter<br />
„Unterlassene Hilfeleistung“ § 323c StGB <strong>und</strong> „Notwehr“ § 32 StGB<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />
Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />
48
Gefährdungsgrad II<br />
Gebrauch von Waffen /<br />
gefährlichen Gegenständen<br />
SOFORTREAKTION<br />
• Polizei alarmieren, Notruf 110<br />
1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />
• Versuchen, ohne Selbstgefährdung den Täter zu entwaffnen<br />
• Deutliche verbale Intervention ist besser als körperliche<br />
• Räumliche Distanz wahren<br />
• Helfer hinzuziehen oder holen lassen<br />
• Täter <strong>und</strong> Opfer räumlich trennen<br />
2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />
• Bei Verletzungen erste Hilfe leisten / Rettungsdienst alarmieren<br />
• Vor der Schule Einweiser <strong>für</strong> eintreffende Polizei <strong>und</strong> Rettungsdienste<br />
aufstellen<br />
• Psychosoziale Notfallversorgung der Opfer in Rücksprache mit dem<br />
Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung veranlassen<br />
• Person zur Beruhigung, Betreuung <strong>und</strong> evtl. Begleitung bestimmen<br />
• Schüler/innen schützen (ggf. Klassenräume schließen, bis zur Entwarnung<br />
beruhigend wirken)<br />
• Bei Einziehung von Waffen, die unter das Gesetz fallen: Waffe möglichst<br />
umgehend der Polizei übergeben<br />
3 INFORMIEREN<br />
• Information der Erziehungsberechtigten<br />
• Information an Schulaufsicht<br />
• Bei zu erwartendem Medieninteresse Pressestelle der SfBW informieren<br />
49
4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />
• Erziehungs- <strong>und</strong> Ordnungsmaßnahmen gemäß Bremer Schulgesetz<br />
• Einarbeiten eines Verbots von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen<br />
in die Schulordnung<br />
• Präventionsveranstaltungen mit der Polizei<br />
Schritte der Nachsorge, ggf. in Zusammenarbeit mit dem Zentrum <strong>für</strong><br />
schülerbezogene Beratung:<br />
• Informationsstrategie <strong>für</strong> die Schule mit dem Ziel: Aufklärung, Gerüchten<br />
entgegenwirken, öffentliche Ächtung der Tat; Vermeiden von Mythen- <strong>und</strong><br />
Legendenbildung oder Solidarisierung mit dem Täter<br />
• Öffentliche gemeinsame Erklärung zur Tat <strong>und</strong> zur Einstellung zu Gewalt<br />
• Unterstützung des Opfers durch Mitschüler, Kollegen, Schulleitung<br />
• Gespräche <strong>und</strong> Unterstützung bei fortdauernder Bedrohung <strong>und</strong> neu<br />
auftretenden Konflikten aktiv anbieten; Schutzbedürfnisse ernst nehmen:<br />
z.B. klären, was passiert, wenn Täter aus Polizeigewahrsam entlassen wird<br />
• Hinweise, wo sich Opfer/Betroffene Expertenrat holen können, insbesondere<br />
Opferschutz<br />
5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />
Von Waffengebrauch spricht man bei ungerichtetem oder gerichtetem<br />
Verwenden von Waffen oder Gegenständen, die als Waffen eingesetzt werden.<br />
In der Schule kann das Verbot von Waffen in der Schulordnung per Hausrecht<br />
festgelegt <strong>und</strong> auf Gegenstände ausgedehnt werden, von denen in der Schule<br />
erfahrungsgemäß Gefährdung droht; einvernehmliche Abstimmung dieser<br />
Maßnahmen mit schulischen Gremien.<br />
Siehe Schusswaffengebrauch (Gefährdungsgrad III)<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />
Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang unter „Gebrauch von Waffen/<br />
gefährlichen Gegenständen“: „Notwehr“ §32 StGB, „Unterlassene Hilfeleistung“<br />
§ 323 StGB<br />
50
Gefährdungsgrad II<br />
Besitz von Waffen /<br />
gefährlichen Gegenständen<br />
1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />
• Waffe / gefährliche Gegenstände abnehmen - wenn ohne Selbstgefährdung<br />
möglich<br />
2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />
• Bei Verdacht: ggf. Taschen- <strong>und</strong> Kleidungskontrolle in Anwesenheit einer<br />
zweiten Person<br />
• Bei Weigerung der Schülerin / des Schülers Polizei hinzuziehen<br />
• Waffen sind der Polizei zu übergeben, ihre Aufbewahrung in der Schule ist<br />
strafbar<br />
3 INFORMIEREN<br />
• Polizei informieren (unerlaubter Waffenbesitz)<br />
• Information der Erziehungsberechtigten des Waffenträgers<br />
• Information an die Schulaufsicht<br />
• Ggf. Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung informieren<br />
4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />
• Einleiten von Erziehungs- <strong>und</strong> Ordnungsmaßnahmen<br />
• Gespräche mit Waffenträgern <strong>und</strong> deren Eltern<br />
• Einarbeiten eines Verbots von Waffen in die Schulordnung<br />
• Eltern <strong>und</strong> Schüler/innen die Schulordnung unterschreiben lassen<br />
• Polizeiliche Präventionsangebote abfragen <strong>und</strong> ggf. vereinbaren<br />
5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />
Einvernehmliche Abstimmung dieser Maßnahmen mit schulischen Gremien<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang unter „Gebrauch von Waffen/<br />
gefährlichen Gegenständen“: „Notwehr“ §32 StGB, „Unterlassene Hilfeleistung“<br />
§ 323 StGB<br />
51
Gefährdungsgrad II<br />
Erpressung / Raub<br />
SOFORTREAKTION<br />
• Polizei alarmieren, Notruf 110<br />
1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />
• Geschehen sofort beenden bei übersichtlicher Sachlage<br />
• Informationen sammeln zur Aufklärung des Vorfalls: Wer, was, wann, wie,<br />
wo?<br />
• Tathergang <strong>und</strong> Tatbeteiligung aufklären; Täter-Opfer-Beziehung aufklären<br />
2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />
• Opfer Schutz bieten<br />
• Hilfe <strong>für</strong> das Opfer organisieren (Gespräch über Art <strong>und</strong> Dauer der<br />
Erpressung, Begleitung z.B. <strong>für</strong> den Schulweg)<br />
• Schutzbedürfnisse des Opfers ernst nehmen, verbindliche Vereinbarung<br />
treffen<br />
• Weiteren Termin zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen<br />
vereinbaren<br />
3 INFORMIEREN<br />
• Erziehungsberechtigte der betroffenen <strong>und</strong> beteiligten Schüler/innen<br />
informieren<br />
• Meldung an die Schulaufsicht<br />
• Ggf. Unterstützung des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung anfordern<br />
4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />
• Gespräch mit Täter/n (evtl. mit der Polizei <strong>und</strong> dem Amt <strong>für</strong> Soziale <strong>Die</strong>nste)<br />
• Täter-Opfer-Ausgleich vorbereiten<br />
• Sorgen <strong>für</strong> weitere Sicherheit des/der Bedrohten<br />
• Bei erneuter Bedrohung um Benachrichtigung bitten <strong>und</strong> aktive<br />
Unterstützung zusagen<br />
53
• Entscheiden, ob Strafantrag gestellt wird<br />
• Polizeiliche Präventionsangebote abfragen <strong>und</strong> ggf. vereinbaren<br />
• Meldung an die Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong> bei Inanspruchnahme<br />
ärztlicher Hilfe<br />
• Hinweise auf außerschulische Unterstützungsangebote<br />
5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />
Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen unter „Erpressung/Raub“ im Anhang :<br />
„Nötigung“ § 240 StGB, „Bedrohung“ § 241 StGB, „<strong>Die</strong>bstahl“ §242 StGB,<br />
„Raub“ §249 StGB, „Schwerer Raub“ § 250 StGB, „Erpressung“ § 253 StGB,<br />
„Räuberische Erpressung“ § 255 StGB, „Strafvereitelung“ § 258 StGB <strong>und</strong> unter<br />
„Täter-Opfer-Ausgleich“ § 46a StGB<br />
54
Gefährdungsgrad II<br />
Sexuelle Übergriffe<br />
1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />
• Gespräch mit der Schülerin / dem Schüler im Beisein einer Vertrauensperson<br />
• Bei Vorfällen in der Schule: Opfer <strong>und</strong> Täter unabhängig voneinander den<br />
Hergang beschreiben lassen<br />
2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />
• Für das Opfer: umgehend persönliche Betreuung sicherstellen, Beistand <strong>für</strong><br />
die nächste Zeit<br />
• Zuhören, beruhigend wirken <strong>und</strong> Hilfe zusichern<br />
• Psychosoziale Notfallversorgung des Opfers veranlassen, ggf. das Zentrum<br />
<strong>für</strong> schülerbezogene Beratung um Unterstützung bitten<br />
• Im Einvernehmen mit der/dem Geschädigten: Erziehungsberechtigte<br />
benachrichtigen, Hilfe im Gespräch anbieten<br />
• Ggf. Kontakt zur Polizei (Sexualdelikt) <strong>und</strong> zum Amt <strong>für</strong> Soziale <strong>Die</strong>nste<br />
aufnehmen<br />
3 INFORMIEREN<br />
• Ggf. Erziehungsberechtigte benachrichtigen<br />
• Information an die Schulaufsicht<br />
• Unfallanzeige an die Unfallkasse <strong>Bremen</strong> bei Inanspruchnahme ärztlicher<br />
Hilfe<br />
4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />
• Einleiten von Erziehungs- <strong>und</strong> Ordnungsmaßnahmen <strong>für</strong> den/die Täter<br />
• Im Kollegium verbesserte Aufsicht <strong>und</strong> weiteren Schutz verabreden<br />
• Personen- <strong>und</strong> situationsangemessene Informationsstrategie entwerfen:<br />
Aufklären, Gerüchten entgegenwirken, Vermeiden von Mythen- <strong>und</strong><br />
Legendenbildung durch Information<br />
• Bei Bedarf psychologische Nachbetreuung in Rücksprache mit dem Zentrum<br />
<strong>für</strong> schülerbezogene Beratung vermitteln<br />
• Beratung durch die Polizei vermitteln (Opferschutz, Wegweisungsgesetz)<br />
• Unterstützung des Opfers durch Mitschüler, Lehrkräfte, Schulleitung;<br />
berechtigte Schutzbedürfnisse thematisieren <strong>und</strong> ernst nehmen, z.B. klären,<br />
was passiert, wenn Täter aus Polizeigewahrsam entlassen wird<br />
• Psychologische Behandlung des Täters / der Täter nachdrücklich empfehlen<br />
55
5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen unter „sexuelle Übergriffe“ im Anhang:<br />
„Sexueller Missbrauch von Kindern“ § 176 StGB, „Sexuelle Nötigung“ § 177<br />
StGB, „Sexueller Missbrauch von Jugendlichen“ § 182 StGB<br />
56
Gefährdungsgrad II<br />
Kindeswohlgefährdung<br />
(Vernachlässigung, Misshandlung,<br />
Sexueller Missbrauch)<br />
1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />
• Bei offenbarer Kindeswohlgefährdung sofort mit dem Amt <strong>für</strong> Soziale<br />
<strong>Die</strong>nste Kontakt aufnehmen<br />
• Kooperation mit dem Amt <strong>für</strong> soziale <strong>Die</strong>nste: notwendige<br />
Sofortmaßnahmen zum Schutz des Kindes/Jugendlichen klären<br />
(Notwendigkeit der Inobhutnahme? Unterbringungswunsch?)<br />
• <strong>Die</strong> Erziehungsberechtigten sind über dieses Vorhaben zu informieren, es<br />
sei denn, der wirksame Schutz des Schülers/der Schülerin wird dadurch in<br />
Frage gestellt.<br />
• Bei unmittelbarer Selbst- oder Fremdgefährdung den Kinder- <strong>und</strong><br />
Jugendpsychiatrischen <strong>Die</strong>nst einschalten, der im Akutfall <strong>für</strong> eine<br />
Klinikeinweisung sorgen kann<br />
2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />
• Bei Unsicherheit <strong>und</strong> eigener Überforderung unbedingt Gesprächspartner<br />
suchen <strong>und</strong> Rat bei Fachleuten holen<br />
• Gespräch mit dem Kind möglichst im Beisein einer Vertrauensperson,<br />
verständnisvoll <strong>und</strong> ruhig zuhören, Zeit nehmen<br />
• <strong>Die</strong> Bedürfnisse, Wünsche, Ängste des Schülers/der Schülerin aufnehmen<br />
<strong>und</strong> berücksichtigen<br />
• Dem Kind die weiteren Schritte erklären (z.B.: Information der Erziehungsberechtigten,<br />
Einschaltung des Amtes <strong>für</strong> Soziale <strong>Die</strong>nste)<br />
• Bei geringen Sprachkenntnissen der Eltern Außenstehende als<br />
Sprachmittler hinzuziehen<br />
• Kontakt zu einer Schutzeinrichtung oder Beratungsstelle aufnehmen,<br />
vermitteln<br />
• Wenn Kinder <strong>und</strong> Mütter gemeinsam in eine Schutzeinrichtung<br />
aufgenommen werden: Gewalttäter nicht informieren, keine Auskünfte an<br />
Dritte über Aufenthaltsort, neue Schule o. ä. Vor allem die Schulsekretärin<br />
muss darüber Bescheid wissen !<br />
• Regeln <strong>und</strong> Sicherheitshinweise der Schutzeinrichtung beachten<br />
• Eigene mögliche Gefährdung beachten<br />
57
3 INFORMIEREN<br />
• Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung ggf. um Unterstützung bitten<br />
• Erziehungsberechtigte nach Abstimmung mit Experten informieren, vor<br />
allem dann, wenn der Schüler / die Schülerin dem Schularzt vorgestellt<br />
worden ist<br />
• Anzeige bei der Polizei erwägen<br />
4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />
• Weiteres Vorgehen mit dem Amt <strong>für</strong> soziale <strong>Die</strong>nste abstimmen (z.B. die<br />
Beschulung bei Fremdunterbringung, Klinikaufenthalt)<br />
• Ansprechpartner benennen <strong>für</strong> Kooperation zwischen Schule, Amt <strong>für</strong><br />
Soziale <strong>Die</strong>nste, Ges<strong>und</strong>heitsamt, Familiengericht (eventuell Fallkonferenz)<br />
• Unterstützung eines unproblematischen Schulwechsels<br />
• Präventions- <strong>und</strong> Weiterbildungsangebote nutzen<br />
• Klima in der Schule schaffen, in dem das Thema Kinderschutz offen<br />
angesprochen werden kann<br />
• Zum Thema im Unterricht machen<br />
• In regelmäßigen Abständen Informationsmaterial zur Verfügung stellen (z.B.<br />
über Institutionen, die sich mit dem Thema befassen)<br />
5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />
Kinder befinden sich meist im Loyalitätskonflikt zu ihren Eltern oder<br />
Erziehungsberechtigten <strong>und</strong> leugnen oft selbst offensichtliche Anzeichen von<br />
Vernachlässigung, Misshandlung oder Missbrauch.<br />
Größte Sensibilität im Umgang mit den Betroffenen ist notwendig. Häufig<br />
besteht ein (unausgesprochenes) Redeverbot durch den/die Gewaltausübende/n<br />
bis hin zur Androhung massiver Strafen bei Offenlegung der erlebten<br />
Gewalt oder Vernachlässigung.<br />
Wenn gewichtige Anzeichen unmittelbarer <strong>und</strong> gravierender Kindeswohlgefährdung<br />
erkennbar sind, können Kinder oder Jugendliche zum eigenen<br />
Schutz auch gegen den Willen <strong>und</strong> ohne Wissen der Erziehungsberechtigten<br />
in Obhut genommen werden.<br />
Der neugefasste § 8a des Sozialgesetzbuches VIII (Gesetz zur Weiterentwicklung<br />
der Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfe) gibt allen Beteiligten seit 2005 einen<br />
gesicherten Handlungsrahmen <strong>und</strong> definiert <strong>für</strong> das Amt <strong>für</strong> Soziale <strong>Die</strong>nste<br />
eine Handlungspflicht bei gewichtigen Anhaltspunkten <strong>für</strong> die Gefährdung des<br />
Kindeswohls.<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen unter „Kindeswohlgefährdung“ im Anhang:<br />
„Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ § 8 a SGB VIII, „Inobhutnahme von<br />
Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen“ § 42 SGB VIII<br />
58
Gefährdungsgrad II<br />
Mobbing<br />
1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />
• Reagieren, nicht ignorieren!<br />
• Mobbinggeschehen sofort konsequent unterbinden<br />
• Geschehen möglichst genau dokumentieren<br />
2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />
• Gespräch mit der geschädigten Person suchen. Angriff auf die Person ernst<br />
nehmen, eindeutige Stellungnahme gegen Unrecht - ohne Ächtung der<br />
beteiligten Personen. Es gibt kein Recht, einen anderen Menschen<br />
anzugreifen!<br />
• Beteiligte das Geschehene - nach den W-Fragen Wer, Was, Wann, Wo, mit<br />
Wem – aufschreiben lassen<br />
• Das Opfer um Kooperation bitten, um so eine Gr<strong>und</strong>lage zur Aufarbeitung zu<br />
haben; auffordern, neuerliche Angriffe mitzuteilen<br />
• Gespräch mit den Erziehungsberechtigten des Opfers<br />
• Dem Opfer <strong>und</strong> seinen Erziehungsberechtigten Unterstützung <strong>und</strong> Hilfe <strong>für</strong><br />
die Aufarbeitung zusagen<br />
• <strong>Die</strong> geplanten Schritte mit dem Opfer abstimmen, es jeweils informieren <strong>und</strong><br />
um Zustimmung <strong>für</strong> dieses Vorgehen werben, nicht unabgestimmt vorgehen!<br />
• Informationen der in der Klasse Unterrichtenden einholen, Gespräch mit dem<br />
Ziel, abgestimmtes Verhalten zu vereinbaren<br />
• Bei zentral Beteiligten empfehlen sich schriftliche Berichte zu den W-Fragen.<br />
Andere Beteiligte <strong>und</strong> Zeugen zum Geschehen befragen<br />
• Informationen bewerten: Wer stiftet an, wer unterstützt den/die Täter?<br />
Gibt es weitere Beteiligte? Wer unterstützt bereits das Opfer? Wer könnte<br />
es noch unterstützen?<br />
• Falls die pädagogischen Maßnahmen nicht zum Erfolg führen, mit der/dem<br />
Geschädigten <strong>und</strong> den Erziehungsberechtigten prüfen, ob Anzeige wegen<br />
möglicher Straftatbestände (Mobbing / unterlassene Hilfeleistung, siehe<br />
Anhang) erstattet werden soll<br />
3 INFORMIEREN<br />
• Bei Verdacht oder Kenntnis ggf. das Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung<br />
einbeziehen<br />
• Bei schweren Fällen Information an die Schulaufsicht<br />
59
4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />
• Ächtung <strong>und</strong> <strong>für</strong> Dritte erkennbare Sanktionierung des Mobbingverhaltens,<br />
Verantwortungsübernahme des Haupttäters <strong>und</strong> der Mitläufer erzielen.<br />
Entschuldigungen von Angreifern sind gr<strong>und</strong>sätzlich vor derselben Gruppe<br />
abzugeben, in der die Angriffe stattfanden<br />
• Wiedergutmachungsvorschläge entwickeln lassen, die Einhaltung der<br />
Vereinbarungen kontrollieren. Einen Täter-Opfer-Ausgleich anstreben<br />
(siehe Anhang)<br />
• Gruppenbezogene Maßnahmen: Einbeziehen der „gutwilligen” Mehrheit,<br />
Arbeiten an Schul- <strong>und</strong> Klassenregeln, Schulkonsens gegen Mobbing<br />
herstellen, evtl. Einrichten von Patenschaften bezogen auf Opfer <strong>und</strong> Täter<br />
5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />
Allgemein definiert sich Mobbing durch folgende Merkmale:<br />
1. Von Mobbing ist dann die Rede, wenn ein Schüler oder eine Schülerin<br />
wiederholt <strong>und</strong> über einen längeren Zeitraum Angriffen auf seine/ihre<br />
persönliche Würde ausgesetzt ist <strong>und</strong>/oder körperliche Angriffe von einer<br />
oder mehreren Personen erleiden muss.<br />
Es geht um systematische <strong>und</strong> wiederholte Aggressionen gegenüber<br />
Schwächeren, nicht um Rangeleien gleichstarker Personen. <strong>Die</strong> Opfer<br />
geraten zunehmend ins soziale Abseits <strong>und</strong> trauen sich immer weniger,<br />
Hilfe zu holen.<br />
2. Anstiftern/Tätern geht es primär um das Erleben von Macht <strong>und</strong> um Geltung<br />
in gruppeninternen Hierarchien.<br />
3. Gemeine wiederholte Angriffe auf einen Einzelnen bleiben insbesondere in<br />
kontrollschwachen Räumen (Pausen, Freizeit) häufig unbemerkt. <strong>Die</strong><br />
angreifende Person ist selten allein. Sie wird oft bei ihrem Handeln von<br />
Assistenten unterstützt oder von ihnen angestiftet. <strong>Die</strong>se Personen gewinnen<br />
die Überhand, wenn es keine Verteidiger des Opfers gibt. Aber: Hilfe holen<br />
ist nicht Petzen! Zu dem Unrecht schweigen heißt, dies zu billigen.<br />
4. <strong>Die</strong> angegriffene Person hat kaum die Möglichkeit, sich aus eigener Kraft aus<br />
der Situation zu befreien. Das Opfer <strong>und</strong> die Gruppe bedürfen bei verfestigter<br />
Situation der Intervention <strong>und</strong> Unterstützung von außen, um das Geschehen<br />
wirksam zu unterbrechen.<br />
Erscheinungsformen können sein: nonverbal, verbal, körperlich<br />
− Ausgrenzen: nicht beachten, übergehen, „schneiden“, nicht selbstverständlich<br />
teilnehmen lassen, wichtige Informationen vorenthalten<br />
− Körpersprache: abwertende Gesten jeder Art, drohender Gesichtsausdruck<br />
− Sprachlich: hänseln, sich „lustig“ machen, blamieren, abwerten, unterbrechen,<br />
übergehen, demütigen, beleidigen, beschimpfen, schikanieren,<br />
auch durch (anonyme) Anrufe, SMS oder per Internet<br />
− Körperlich: drangsalieren, zu etwas zwingen, was die Person nicht möchte<br />
(z.B. etwas wider Willen zu essen oder zu trinken) oder eine körperlich<br />
demütigende Position einzunehmen; auch schubsen, treten, kneifen,<br />
schlagen<br />
60
− Erpressen: Geld, Essen, Hausaufgaben verlangen<br />
− Sachbeschädigung: Sachen wegnehmen oder zerstören<br />
Pragmatische Hilfen finden sich u.a. unter http://www.schueler-mobbing.de<br />
Mobbing ist kein Spaß, sondern es geht um Straftatbestände des StGB:<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang unter „Mobbing“: „Beleidigung“ § 185<br />
StGB, „Üble Nachrede“ § 186 StGB, „Verleumdung“ § 187 StGB, „Strafantrag“ §<br />
205 StGB <strong>und</strong> unter „Gewaltdarstellung in Medien“: „Gewaltdarstellung“ § 131<br />
StGB, „Jugendgefährdende Trägermedien“ § 15 JuSchG <strong>und</strong> unter „Verletzung<br />
der Vertraulichkeit des Wortes“: „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ §<br />
201 StGB, „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“<br />
§ 201 a StGB, <strong>und</strong> unter „Erpressung, Raub“, „Nötigung“ § 240<br />
StGB, „Bedrohung“ §241 StGB, „<strong>Die</strong>bstahl“ § 242 StGB, <strong>und</strong> unter „Körperverletzung“:<br />
„Körperverletzung“ § 223 StGB, „Gefährliche Körperverletzung“ § 224,<br />
„Misshandlung von Schutzbefohlenen“ § 225 StGB, „Fahrlässige Körperverletzung“<br />
§ 229 StGB, „Strafantrag“ § 230 StGB<br />
61
Gefährdungsgrad II<br />
Gewaltdarstellung<br />
über Medien<br />
„Happy Slapping“,<br />
„Snuff-Movies“<br />
SOFORTREAKTION<br />
• Polizei benachrichtigen<br />
• <strong>Die</strong>se sichert die Beweise <strong>und</strong> beschlagnahmt die Trägermedien (Handy, PC,<br />
Digicam, Camcorder) bei Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen<br />
• Übermittlung folgender Hinweise:<br />
− Was ist vorgefallen?<br />
− Wer ist beteiligt, was ist über die Person/en bekannt?<br />
− Wo geschah der Vorfall?<br />
− Wann geschah der Vorfall?<br />
− Welcher Medienträger wurde benutzt (z.B. Handykamera, Internet, Digicam,<br />
Camcorder)?<br />
− Wo ist der Medienträger?<br />
− Welche gewaltdarstellenden Szenen sind zu sehen?<br />
− Wie wird die Gefährdung eingeschätzt?<br />
1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />
• Medienträger einziehen <strong>und</strong> die Situation unterbinden; bei Weigerung die<br />
Polizei hinzuziehen<br />
• Bei Internet: Zugang der Schule <strong>für</strong> Öffentlichkeit sperren<br />
• Medienträger der Polizei als Beweismittel übergeben<br />
2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />
• Geschädigten Hilfe anbieten<br />
• Geschädigten Informationen geben über den Sachverhalt <strong>und</strong> die<br />
Rechtslage<br />
• Anzeige durch die Schulleitung<br />
63
3 INFORMIEREN<br />
• Erziehungsberechtigte des/der Geschädigten <strong>und</strong> der/s Täter/s unbedingt<br />
informieren<br />
• Schulaufsicht informieren<br />
• Ggf. das Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung einbeziehen<br />
4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />
• Täter, Opfer <strong>und</strong> Zeugen der Polizei benennen<br />
• Ordnungsmaßnahmen nach Bremer Schulgesetz einleiten<br />
• Tataufarbeitung, Wiedergutmachung <strong>und</strong> Schadensausgleich in Absprache<br />
mit der Polizei einleiten<br />
• Hinweise über Opferhilfen geben<br />
• Gewalt ächtende öffentliche Unterstützung <strong>für</strong> Opfer geben<br />
• Aufarbeitung dieser Gewaltform in der Klasse, bzw. allen Schulklassen, ggf.<br />
kompetente Fachleute hinzuziehen, z.B. Präventionsbeauftragte, Jugendbeauftragte<br />
der Polizei, Mitarbeiter des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene<br />
Beratung, Medienpädagogen<br />
• „Happy Slapping“ <strong>und</strong> „Snuff-Movies“ auf der Gesamtkonferenz zum Thema<br />
machen, ggf. unter Hinzuziehung kompetenter Fachleute<br />
• Einfügen eines Handy-Benutzungsverbots in die Schulordnung erwägen<br />
(bei Verstoß Gerät einziehen <strong>und</strong> von den Eltern abholen lassen)<br />
5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />
„Happy Slapping“ bedeutet, dass in der Regel Fremde willkürlich von einer<br />
meist jugendlichen Tätergruppe zusammengeschlagen oder ausgeraubt werden<br />
(Extremformen gehen bis zu Vergewaltigung <strong>und</strong> Tötungsdelikten). Das Tatgeschehen<br />
wird durch einen Abseitsstehenden mittels Handy-Kamera gefilmt.<br />
Anschließend ergötzt sich die Tätergruppe an der Videoaufzeichnung, stellt<br />
diese ggf. auch ins Internet, mailt sie an andere oder verschickt sie per<br />
Bildnachricht .<br />
„Happy Slapping“ führt häufig zu lang anhaltenden Traumatisierungen bei den<br />
Opfern. Das Erleben der Opferrolle ist sehr intensiv, daher sollte ein besonderes<br />
Augenmerk auf die Nachsorge gelegt werden, um längerfristigen psychischen<br />
Schädigungen vorzubeugen.<br />
„Snuff-Movies“ (engl. snuff out = abkratzen) sind ein Genre der Pornografie.<br />
Im Film wird dargestellt, wie ein Mensch auf grausamste Art im Rahmen eines<br />
pornografischen Aktes hingerichtet wird. Snuff-Movies mit realen<br />
Hinrichtungsszenen existieren ebenfalls.<br />
Weitere gewaltdarstellende Filme sind Hinrichtungs- oder Folterszenen, die<br />
ebenfalls die unten genannten Straftatbestände erfüllen.<br />
64
Wichtig: Der bloße Besitz von Schriften (Medien) reicht nicht aus.<br />
§ 15 JuSchG ergänzt den § 131 StGB <strong>und</strong> verbietet insbesondere das<br />
Anbieten, Überlassen <strong>und</strong> Zugänglichmachen von jugendgefährdenden Medien<br />
an Kinder <strong>und</strong> Jugendliche.<br />
Eltern der betreffenden Kinder/Jugendlichen können darüber<br />
belangt werden.<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />
Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen unter „Gewaltdarstellung“ im Anhang : „Gewaltdarstellung“<br />
§ 131 StGB <strong>und</strong> „Jugendgefährdende Trägermedien“ § 15 JuSchG<br />
<strong>und</strong> unter „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“: „Verletzung der Vertraulichkeit<br />
des Wortes“ § 201 StGB, „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs<br />
durch Bildaufnahmen“ § 201 a StGB<br />
65
Gefährdungsgrad II<br />
Extremismus<br />
SOFORTREAKTION<br />
• Polizei benachrichtigen, diese sichert die Beweise (daher Darstellungen in Wort<br />
<strong>und</strong> Bild nicht vernichten)<br />
1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />
• Verfassungsfeindliche Äußerungen sind strafbar <strong>und</strong> nicht zu tolerieren<br />
• Verbalen Äußerungen offensiv entgegentreten, sie zurückweisen, über<br />
Strafbarkeit informieren<br />
• Materialien in Wort <strong>und</strong> Bild einziehen, wenn nicht anders möglich, verhüllen<br />
• Symbole inner- oder außerhalb des Gebäudes <strong>und</strong> an Einrichtungsgegenständen<br />
dokumentieren, z.B. fotografieren<br />
• Beweise müssen <strong>für</strong> die Polizei erhalten bleiben<br />
2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />
• Anzeige erstatten<br />
• Maßnahmen vorbereiten, die geeignet sind, Wiederholungsgefahr zu<br />
minimieren, z.B. Klassengespräch oder Schülerversammlung<br />
• In Rücksprache mit dem Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung prüfen, ob<br />
notfallpsychologische Hilfe eines persönlich Betroffenen oder körperlich<br />
Geschädigten notwendig ist<br />
3 INFORMIEREN<br />
• Erziehungsberechtigte sofort informieren<br />
• Information an die Schulaufsicht<br />
• Unfallanzeige an die Unfallkasse <strong>Bremen</strong>, wenn ärztliche / psychologische<br />
Hilfe in Anspruch genommen wurde<br />
• Weiterleitung des verfassungsfeindlichen Materials (Schrift- oder Plakatform)<br />
an die Polizei, dazu Namen der Personen notieren, die das Material in<br />
Händen hielten<br />
67
4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />
• Kollegium über Vorfälle informieren<br />
• Senator <strong>für</strong> Inneres <strong>und</strong> Sport (Abt. K6, Staatsschutz) informieren <strong>und</strong> um<br />
außerschulische Hilfe- <strong>und</strong> Beratungsangebote zur Thematik ersuchen<br />
(z.B. Infomaterial, Vorträge, Seminare)<br />
• Gespräche mit Erziehungsberechtigten, Hilfe <strong>und</strong> Infomaterialien anbieten<br />
• Maßnahmen zur Wiedergutmachung; Täter-Opfer-Ausgleich<br />
• Erziehungs- <strong>und</strong> Ordnungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit der<br />
Schulaufsicht erarbeiten<br />
5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />
Bei verfassungsfeindlichen Äußerungen:<br />
Zu verbieten sind Äußerungen links- <strong>und</strong> rechts-extremistischer Art, menschenverachtende,<br />
rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische Äußerungen<br />
nationalistischer Couleur, religiös-f<strong>und</strong>amentalistische, sexistische Äußerungen<br />
in extremer Form, die der gr<strong>und</strong>gesetzlich garantierten Menschenwürde entgegenstehen,<br />
wenn sie öffentlich (einem Zweiten zugänglich) in Wort oder Bild<br />
vertreten werden.<br />
Referenten vom Verfassungsschutz sind abrufbar<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />
Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen unter „Extremismus“ im Anhang: „Verbreitung von<br />
Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen“ § 86 StGB,<br />
„Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen” § 86a<br />
StGB, „Volksverhetzung” § 130 StGB, „Beschimpfung von Bekenntnissen,<br />
Religionsgesellschaften <strong>und</strong> Weltanschauungsvereinigungen“ § 166 StGB,<br />
„Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener” § 189 StGB, „Strafantrag“ § 194<br />
StGB<br />
68
Gefährdungsgrad II<br />
Schwere<br />
Sachbeschädigung<br />
SOFORTREAKTION<br />
• Polizei alarmieren, Notruf 110<br />
1<br />
EINGREIFEN / BEENDEN<br />
• Bei unmittelbarer Beobachtung sofort Polizei rufen<br />
2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />
• Sicherung von Beweisen (z.B. Foto, Video)<br />
• Tatort absperren, Augenzeugen notieren<br />
• Sachverhalt schriftlich festhalten<br />
3 INFORMIEREN<br />
• Hausmeister<br />
• Schulaufsicht<br />
• Erziehungsberechtigte, falls Täter/Tätergruppe ermittelt wird<br />
4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />
• Falls Täter/Tätergruppe ermittelt wird, Vorschläge zur Wiedergutmachung<br />
entwickeln lassen<br />
• Gemeinsam konkrete Maßnahmen zum Schadensausgleich überlegen<br />
• Gespräch mit Erziehungsberechtigten führen<br />
• Schulöffentliche Missbilligung erwägen: z.B. durch Aushang, gemeinsame<br />
Erklärung der Schulgemeinschaft zur Tat<br />
• Ordnungsmaßnahmen gemäß Bremer Schulgesetz<br />
• Schulleitung / Schulaufsicht prüft Möglichkeit der Erwirkung eines vollstreckbaren<br />
Titels gegenüber dem Täter / der Tätergruppe<br />
69
5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />
Mit „schwerer Sachbeschädigung” sind hier die Fälle gemeint, die eindeutig<br />
einen Straftatbestand erfüllen, z.B. Sachbeschädigung fremden Eigentums,<br />
Vandalismus<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />
Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen unter „Sachbeschädigung/schwere<br />
Sachbeschädigung“ im Anhang: „Sachbeschädigung“ § 303 StGB<br />
70
Gefährdungsgrad I<br />
Äußerung von Amokoder<br />
Mordgedanken<br />
1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />
• Hinweise ernst nehmen; Spontan-Äußerungen bezüglich Amok- oder<br />
Mordandrohungen möglichst im Wortlaut festhalten<br />
• Jeder Ankündigung dieser Art nachgehen<br />
• Ruhe bewahren, nicht voreilig handeln<br />
2 OPFERHILFE / MASSNAHMEN EINLEITEN<br />
• Bedrohte Person um Risiko-Einschätzung bitten<br />
• Unterstützung anbieten<br />
• Erk<strong>und</strong>ung der Gefährdungslage; Schlüsselfragen <strong>für</strong> die Besprechung mit<br />
dem Schüler / der Schülerin:<br />
− In welchem Zusammenhang fanden die Äußerungen statt?<br />
− Welches Motiv wird erkennbar?<br />
− Hat die Schülerin / der Schüler vorher schon Absichten dieser Art<br />
geäußert?<br />
− Gibt es Hinweise auf eine konkrete Tatplanung?<br />
− Wie sind die Einstellungen der Schülerin / des Schülers zu zielgerichteter<br />
Gewalt, zu Waffen, zu gewalttätigem Verhalten?<br />
− Gibt es Anzeichen <strong>für</strong> gravierende psychische Fehlentwicklungen?<br />
• Ggf. Rat bei Fachleuten einholen<br />
• Polizei einschalten, wenn Unsicherheiten in der Einschätzung der<br />
Gefährdungslage bestehen bleiben sollten<br />
3 INFORMIEREN<br />
Nach Einschätzung konkreter Gefährdung überlegen, wer einbezogen werden<br />
sollte:<br />
• Lehrer/innen mit besonderem Vertrauensverhältnis zum Schüler / zur<br />
Schülerin<br />
• Erziehungsberechtigte<br />
• Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung<br />
71
4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />
• Deutlich Stellung beziehen, ohne die drohende Person zu ächten<br />
• Erziehungs- <strong>und</strong> Ordnungsmaßnahmen nach Bremer Schulgesetz<br />
5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />
Kinder / Jugendliche reagieren entwicklungsbedingt auf eine erlebte Kränkung<br />
oder Frustration oft dadurch, dass sie ihre Wut spontan <strong>und</strong> mit starken Worten<br />
zum Ausdruck bringen.<br />
Hinter Sätzen wie z.B. „Den/die bringe ich um!“ steht in den allermeisten Fällen<br />
nicht die Absicht oder gar ein Plan, das wirklich umzusetzen.<br />
Eine Ankündigung unter Stressbedingungen weist nicht auf ein erhöhtes Risiko<br />
hin, es sei denn, es gibt Erkenntnisse über länger bestehende Absichten,<br />
konkrete Tatvorbereitungen oder gravierende psychische Fehlentwicklungen.<br />
Siehe Amokdrohung, Morddrohung (Gefährdungsgrad II)<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang unter „Amokdrohung“ <strong>und</strong><br />
„Morddrohung“<br />
72
Gefährdungsgrad I<br />
Äußerung von<br />
Selbsttötungsgedanken<br />
1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />
• Jeden Hinweis ernst nehmen<br />
• Jeder Äußerung nachgehen; Ruhe bewahren <strong>und</strong> mit Fachleuten beraten<br />
2 OPFERHILFE / MASSNAHMEN EINLEITEN<br />
• ein Gesprächsangebot machen<br />
• ruhig zuhören <strong>und</strong> aufmerksam sein, auf konkrete Hinweise zur geplanten<br />
Ausführung achten (nach Suizidgedanken <strong>und</strong> konkreten Vorstellungen muss<br />
<strong>und</strong> darf gefragt werden)<br />
• Fantasien <strong>und</strong> Gedanken anhören, keine Ratschläge geben<br />
• sich Rat im Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung holen<br />
• Kontakt zu einer Beratungsstelle aufnehmen, vermitteln, Schüler/in dorthin<br />
begleiten<br />
• Verbindliche Vereinbarung des nächsten Termins<br />
• Weitere (aber zuverlässige <strong>und</strong> begrenzte) Gesprächsangebote machen<br />
• Eigene Überforderung ernst nehmen, Fachleute fragen<br />
3 INFORMIEREN<br />
• Schulleitung informieren<br />
• Nach Einschätzung konkreter Gefährdung überlegen, wer einbezogen<br />
werden sollte:<br />
− Lehrer/innen mit besonderem Vertrauensverhältnis zum Schüler /<br />
zur Schülerin<br />
− Erziehungsberechtigte (unter Beachtung, welche Dynamik dies auslöst;<br />
im Zweifel mit Beratungsstelle abstimmen)<br />
− Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung<br />
− Fachdienste oder Beratungsstellen<br />
− Schüler/innen mit besonders gutem Kontakt (Vorsicht, dass diese nicht<br />
zuviel Verantwortung übernehmen oder unter Druck geraten)<br />
73
− bei Verdacht auf Gefährdung durch familiären Hintergr<strong>und</strong> das weitere<br />
Vorgehen mit dem Amt <strong>für</strong> Soziale <strong>Die</strong>nste abstimmen<br />
− bei unmittelbarer Gefährdung den Kinder- <strong>und</strong> Jugendpsychiatrischen<br />
<strong>Die</strong>nst einschalten, der im Akutfall <strong>für</strong> eine Unterbringung sorgen kann<br />
4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />
• Den Schüler/innen danken, die Informationen über Suizidabsichten<br />
weitergegeben haben.<br />
• Schulische Ansprechpartner bestimmen; entsprechende Fort- <strong>und</strong><br />
Weiterbildung einräumen<br />
5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />
Suizidale Gedanken können sehr unterschiedliche Hintergründe haben.<br />
Schätzungsweise 2/3 aller Jugendlichen kennen Suizidgedanken, die allerdings<br />
meistens nicht bis zu einem Suizidversuch führen.<br />
Suizidale Gedanken sind Ausdruck einer Krise, die meist nicht in erster Linie<br />
einen schulischen Hintergr<strong>und</strong> haben, aber häufig im Schulalltag geäußert<br />
werden.<br />
Je konkreter die Gedanken, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit einer<br />
tatsächlichen Ausführung. <strong>Die</strong> Spannbreite beinhaltet:<br />
− Gerüchte <strong>und</strong> Hörensagen von Spontanäußerungen wie: „Wenn ich die<br />
Arbeit verhaue, bringe ich mich um ...”<br />
− Zeichnungen, Briefe, verbale, konkrete Äußerungen von Suizidvorhaben<br />
− konkrete Vorbereitungen wie Horten von Tabletten, Besitz von gefährlichen<br />
Gegenständen<br />
− Internetäußerungen<br />
Weitere Alarmzeichen: sozialer Rückzug, Stimmungsschwankungen,<br />
aggressives Verhalten, plötzlicher Leistungsabfall. Körperliche Symptome wie<br />
Erschöpfung, Müdigkeit, Kopf- <strong>und</strong> Bauchschmerzen, Schwindelgefühle,<br />
Appetitlosigkeit.<br />
Im Anhang finden sich unter „Informationen <strong>und</strong> Materialien zum Umgang mit<br />
Tod <strong>und</strong> Suizid“ Hinweise auf Risikoindikatoren zur Identifizierung von<br />
gefährdeten Mitschülern nach einen Suizidereignis sowie Hinweise <strong>für</strong><br />
Lehrkräfte zum Umgang mit betroffenen Mitschülern nach einem Suizidversuch<br />
Siehe Selbsttötungsankündigung / Selbstmordversuch (Gefährdungsgrad II)<br />
Siehe „Informationen <strong>und</strong> Materialien zum Umgang mit Tod <strong>und</strong> Suizid“ im<br />
Anhang<br />
74
Gefährdungsgrad I<br />
Todesfall im<br />
schulischen Umfeld<br />
Tod einer Schülerin, eines Schülers, einer<br />
Lehrkraft oder einer anderen Person aus der<br />
Schulgemeinschaft<br />
1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />
2 OPFERHILFE / MASSNAHMEN<br />
• In der Regel erreicht die erste Meldung den/die Klassenlehrer/in<br />
• Er/sie sollte das Ereignis unverzüglich (auch am Wochenende) der<br />
Schulleitung melden<br />
• Schulleitung entscheidet (ggf. in Absprache mit der Schulaufsicht) über<br />
weitere Schritte<br />
• Psychosoziale Notfallversorgung <strong>für</strong> Betroffene:<br />
− Angebot eines außerordentlichen Klassengesprächs<br />
− Angebot an Schüler/innen zu Einzelgesprächen<br />
− Angebot <strong>für</strong> Lehrkräfte: Umgang mit dem Ereignis in der Klasse<br />
− Beratungsangebot <strong>für</strong> Lehrkräfte, die persönlich betroffen sind<br />
− Unterrichtsangebot <strong>für</strong> Schüler, die keine Auseinandersetzung mit dem<br />
Ereignis wünschen<br />
3 INFORMIEREN<br />
• Absprache zwischen Klassenlehrer/in <strong>und</strong> Schulleitung, wann <strong>und</strong> wie die<br />
unmittelbar betroffene Klasse informiert wird<br />
• Information des gesamten Kollegiums<br />
• Schriftliche Information als Orientierung <strong>für</strong> die Klassen. Verteilung an die<br />
Lehrer/innen. Weitergabe in geeigneter Form (Vorlage im Anhang)<br />
• Information der Erziehungsberechtigten in geeigneter Form (Vorlage im<br />
Anhang)<br />
• Information an Schulaufsicht<br />
• Information <strong>und</strong> Bitte um Unterstützung an das Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene<br />
Beratung<br />
75
• Information <strong>und</strong> Bitte um Unterstützung durch die Pressestelle der SfBW,<br />
wenn Medieninteresse Rückwirkung auf das Schulleben haben könnte<br />
• Unfallanzeige an die Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong> bei<br />
Inanspruchnahme ärztlicher / psychologischer Hilfe<br />
4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />
• Nachsorge evtl. mit Unterstützung von Fachkräften wie Schulpsychologen,<br />
Notfallseelsorgern, Pastoren oder Geistlichen anderer Glaubensgemeinschaften<br />
• Symbolhandlungen organisieren (Gedenkminute, gemeinsamer Gang an den<br />
Todesort oder die Unfallstelle, Kondolenzbuch)<br />
• Erinnerung an die verstorbene Person eine Zeit lang im Schulgebäude<br />
ermöglichen (persönliche Gegenstände, Stuhl, Tisch, Bild, Kerze, Kreuz)<br />
• Teilnahme oder Mitwirkung an den Trauerveranstaltungen in Absprache mit<br />
den Hinterbliebenen planen<br />
• Gesprächskreise einrichten. Wichtig: Niemanden zum Sprechen zwingen.<br />
Möglichkeit des Verlassens der Gruppe bei zu starker Belastung<br />
• In den Gruppen auf stark Traumabelastete achten; deren weitere Versorgung<br />
sicherstellen<br />
• Betroffenen Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern sollte weder regulärer Unterricht<br />
aufgezwungen werden, noch sollte der Schulvormittag völlig ohne Struktur<br />
sein; Prüfungsanforderungen möglicherweise verschieben<br />
• <strong>Die</strong> Krise, der Trauer- oder Notfall kann Unterrichtsgegenstand sein<br />
− je nach Alter der Schüler/innen kann das Reden oder die Aktivität im<br />
Vordergr<strong>und</strong> stehen<br />
− Bilddarstellungen (Zeichnungen, Karten, Collagen)<br />
− sprachliche Aktivitäten (Texte, Gedichte, Zitate, Briefe)<br />
− Musik (zur Entspannung, zum Ausdruck von Gefühlen, Liedertexte)<br />
− darstellende Methoden (Improvisation, Gefühle in Rollen ausdrücken)<br />
− zeitweilige Erinnerungsstätten (siehe oben)<br />
• Nach Bedarf die o.g. Beratungsangebote <strong>für</strong> die verschiedenen Zielgruppen<br />
aufrechterhalten<br />
• Beratungsangebot an Lehrer/innen, die Angehörige oder unmittelbar<br />
Betroffene zu unterrichten haben<br />
• Eventuell Gesamtelternabend organisieren (außerschulische Fachkräfte<br />
heranziehen)<br />
• Weitere außerschulische Unterstützungsangebote vermitteln:<br />
Erziehungsberatungsstelle, Kinder- <strong>und</strong> Jugendpsychiatrische<br />
Beratungsstelle, Traumatherapeuten u.a.<br />
76
5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />
Im Anhang finden sich unter „Informationen <strong>und</strong> Materialien zum Umgang mit<br />
Tod <strong>und</strong> Suizid“ Hinweise, die erste Hilfen im Umgang mit Todesfällen <strong>und</strong><br />
Trauerbearbeitung im schulischen Umfeld bieten können<br />
77
Gefährdungsgrad I<br />
Schlägerei<br />
1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />
• Schlägerei stoppen<br />
• „Hört sofort auf!“<br />
• Dazwischen gehen ohne Selbstgefährdung<br />
• Sichtkontakt zwischen Gegnern unterbinden<br />
2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />
• Erste Hilfe leisten<br />
• körperlichen <strong>und</strong> seelischen Beistand bieten<br />
• zum Arztbesuch raten, falls notwendig dorthin begleiten<br />
3 INFORMIEREN<br />
• Schulleitung informieren<br />
• Erziehungsberechtigte der Beteiligten informieren<br />
• Unfallanzeige an die Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong> (bei Inanspruchnahme<br />
ärztlicher Hilfe)<br />
4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />
• beteiligte Personen befragen<br />
• Bericht der Beteiligten zum Geschehen verfassen lassen<br />
• Beteiligte <strong>und</strong> Betroffene zum Gespräch einladen, unter Umständen getrennt<br />
• Gespräch über Wiedergutmachung (z.B. durch Streitschlichter, Täter-Opfer-<br />
Ausgleich)<br />
• Ansprechpartner bei erneut aufflammendem Konflikt benennen <strong>und</strong><br />
vermitteln<br />
5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />
Siehe Körperverletzung (Gefährdungsgrad II)<br />
79
Gefährdungsgrad I<br />
Verdacht auf<br />
sexuelle Übergriffe<br />
1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />
• Hinweise zu möglichen Verdachtsmomenten ernst nehmen <strong>und</strong> ihnen<br />
nachgehen<br />
• Gespräch mit dem/der Schüler/in möglichst im Beisein einer Vertrauensperson<br />
• Nicht voreilig handeln, sondern vertrauliches Gespräch mit einer Kollegin /<br />
einem Kollegen suchen<br />
• Bei dringendem Verdacht ggf. Fachleute zur Beratung hinzuziehen<br />
2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />
• Verständnisvoll <strong>und</strong> ruhig zuhören, Hilfe anbieten<br />
• <strong>Die</strong> Bedürfnisse, Wünsche, Ängste der Schülerin / des Schülers aufnehmen<br />
<strong>und</strong> berücksichtigen<br />
• Erwägen, ob mit dem/der Schüler/in weitere Schritte besprochen werden,<br />
z.B. ob <strong>und</strong> wann die Erziehungsberechtigten einbezogen werden<br />
• Ggf. Beratung mit Fachleuten suchen<br />
3 INFORMIEREN<br />
• <strong>Die</strong> Schulleitung informieren<br />
4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />
• Mit dem/der Schüler/in in Kontakt bleiben, evtl. Angebot <strong>für</strong> ein Gespräch mit<br />
Fachleuten machen<br />
• Klima in der Schule schaffen, in dem das Thema Kinderschutz offen angesprochen<br />
werden kann<br />
• Zum Thema im Unterricht machen<br />
• In regelmäßigen Abständen Informationsmaterial zur Verfügung stellen<br />
(z.B. über Institutionen, die sich mit dem Thema befassen)<br />
81
5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />
Siehe sexuelle Übergriffe (Gefährdungsgrad II)<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen unter „sexuelle Übergriffe“ im Anhang;<br />
„Sexueller Missbrauch von Kindern“ § 176 StGB, „Sexuelle Nötigung“ § 177<br />
StGB, „Sexueller Missbrauch von Jugendlichen“ § 182 StGB<br />
82
Gefährdungsgrad I<br />
Verdacht auf<br />
Kindeswohlgefährdung<br />
(Vernachlässigung, Misshandlung,<br />
sexueller Missbrauch )<br />
1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />
• Verdachtsmomente festhalten (Zeichnungen, Briefe, Aussagen,<br />
Beobachtungen beim Hausbesuch oder in der Schule)<br />
• Nicht voreilig handeln, sondern vertrauliches Gespräch mit einer Person<br />
aus dem Kollegium suchen<br />
• Bei Verdichtung der Verdachtsmomente weitere Ansprechpartner, ggf.<br />
Fachleute hinzuziehen<br />
• Erwägen, Elternkontakt zu nutzen, um Verdachtsmomente zu klären<br />
• Bei körperlichen Verletzungen mit Verdacht auf Misshandlung das Kind<br />
sofort dem Schularzt vorstellen, Begleitung bereitstellen<br />
2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />
• Bei Unsicherheit <strong>und</strong> eigener Überforderung unbedingt Gesprächspartner<br />
suchen <strong>und</strong> Rat bei Fachleuten holen<br />
• Gespräch mit dem Kind möglichst im Beisein einer Vertrauensperson<br />
• Verständnisvoll <strong>und</strong> ruhig zuhören; Zeit nehmen<br />
• <strong>Die</strong> Bedürfnisse, Wünsche, Ängste der Schülerin / des Schülers aufnehmen<br />
<strong>und</strong> berücksichtigen<br />
• Dem Kind die weiteren Schritte erklären (z.B.: Information der Eltern,<br />
Einschaltung des Amts <strong>für</strong> Soziale <strong>Die</strong>nste)<br />
• Bei geringen Sprachkenntnissen der Eltern Außenstehende als<br />
Sprachmittler hinzuziehen<br />
• Eigene mögliche Gefährdung beachten<br />
3 INFORMIEREN<br />
• Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung ggf. um Unterstützung bitten<br />
• Eltern, evtl. nach Abstimmung mit Experten informieren, vor allem dann,<br />
wenn der Schüler/ die Schülerin dem Schularzt vorgestellt worden ist<br />
83
4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />
• Mit dem Kind/Jugendlichen in Kontakt bleiben, evtl. Angebot <strong>für</strong> ein<br />
Gespräch mit Fachleuten machen<br />
• Klima in der Schule schaffen, in dem das Thema Kinderschutz offen<br />
angesprochen werden kann<br />
• Zum Thema im Unterricht machen<br />
• In regelmäßigen Abständen Informationsmaterial zur Verfügung stellen (z.B.<br />
über Institutionen, die sich mit dem Thema befassen)<br />
5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />
Kinder befinden sich meist im Loyalitätskonflikt zu ihren Eltern /<br />
Erziehungsberechtigten <strong>und</strong> leugnen z.T. selbst offensichtliche Anzeichen von<br />
Vernachlässigung, Misshandlung oder Missbrauch.<br />
Größte Sensibilität im Umgang mit den Betroffenen ist notwendig. Häufig<br />
besteht ein (unausgesprochenes) Redeverbot durch den Gewalttäter bis hin<br />
zur Androhung massiver Strafen bei Offenlegung der erlebten Gewalt oder<br />
Vernachlässigung.<br />
Wenn gewichtige Anhaltspunkte <strong>für</strong> eine Kindeswohlgefährdung sprechen,<br />
können Kinder oder Jugendliche zum eigenen Schutz auch gegen den Willen<br />
<strong>und</strong> ohne Wissen der Erziehungsberechtigten in Obhut genommen werden.<br />
Der neugefasste § 8a des Sozialgesetzbuches VIII (Gesetz zur<br />
Weiterentwicklung der Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfe) gibt allen Beteiligten seit 2005<br />
einen gesicherten Handlungsrahmen <strong>und</strong> definiert <strong>für</strong> das Amt <strong>für</strong> Soziale<br />
<strong>Die</strong>nste eine Handlungspflicht bei gewichtigen Anhaltspunkten <strong>für</strong> die<br />
Gefährdung des Kindeswohls.<br />
Siehe Kindeswohlgefährdung (Gefährdungsgrad II)<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen unter „Kindeswohlgefährdung“ im Anhang:<br />
„Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ § 8a SGB<br />
84
Gefährdungsgrad I<br />
Beleidigung von<br />
Lehrerinnen / Lehrern<br />
1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />
• Beleidigungen öffentlich zurückweisen<br />
2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />
• Beistand <strong>und</strong> Unterstützung durch Kolleginnen <strong>und</strong> Kollegen <strong>und</strong><br />
Schulleitung<br />
• Im Gespräch bleiben mit der/dem Angegriffenen<br />
• Individuelles Schutzbedürfnis ernst nehmen<br />
3 INFORMIEREN<br />
• Fürsorgeverantwortung: in Rücksprache mit der/dem Beleidigten erwägen,<br />
− ob Strafanzeige von der Schulleitung (ggf. von der Schulaufsicht) gestellt<br />
werden soll<br />
− ob das Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung hinzugezogen werden soll<br />
4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />
• In der Schulöffentlichkeit eine offene <strong>und</strong> offensive Sprachkultur pflegen <strong>und</strong><br />
am pädagogischen Konsens arbeiten<br />
• Deutliche Konsequenzen <strong>für</strong> den Beleidiger, öffentliche Entschuldigung in<br />
demselben sozialen Rahmen, z. B. in der Schulklasse<br />
5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />
Siehe Mobbing (Gefährdungsgrad II)<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang unter „Mobbing“: „Beleidigung“ § 185<br />
StGB, „Üble Nachrede“ § 186 StGB <strong>und</strong> „Verleumdung“ § 187 StGB<br />
85
Gefährdungsgrad I<br />
Wiederholte Anpöbeleien /<br />
Persönliche Diffamierung<br />
1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />
• Reagieren, nicht ignorieren! Deutlich zurückweisen!<br />
• Klare Aussage, dass dies nicht hingenommen wird<br />
• Hinweis, dass Beleidigungen strafbar sind<br />
2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />
• Problem ernst nehmen; der/dem Angegriffenen Gespräch anbieten;<br />
Angegriffene/n stützen, keine Schuldzuweisungen<br />
• Im Gespräch (evtl. auch mit Zeugen) klären: Wer tat was, wann, wo, wie,<br />
wie lange, wie oft?<br />
• Weitere Unterstützung zusichern<br />
• Opfer über geplante Schritte informieren<br />
• Gespräch mit den Erziehungsberechtigten des Opfers führen<br />
• Konfrontierendes Gespräch mit der Angreiferin/dem Angreifer; falls mehrere,<br />
dann einzeln<br />
• Schlichtungsgespräch (wenn möglich mit Streitschlichtern/Schülersprechern)<br />
Ziel: verbindliche Vereinbarung von angemessenem Verhalten<br />
• Elterngespräch, wenn Einsicht fehlt<br />
• Informationen bewerten <strong>und</strong> Maßnahmen gemeinsam entwickeln, ggf. die in<br />
der Klasse Unterrichtenden informieren, pädagogischen Konsens herstellen<br />
3 INFORMIEREN<br />
• Schulleitung bei Tendenz zur Fortsetzung informieren<br />
4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />
• Gruppenbezogene Maßnahmen: Einbeziehen der „gutwilligen” Mehrheit,<br />
Arbeiten an Klassen- <strong>und</strong> Schulregeln<br />
5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />
Siehe Mobbing (Gefährdungsgrad II)<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang unter „Mobbing“: „Beleidigung“ § 185<br />
StGB, „Üble Nachrede“ § 186 StGB <strong>und</strong> „Verleumdung“ § 187 StGB<br />
87
Gefährdungsgrad I<br />
Sachbeschädigung<br />
1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />
• Eingreifen, Tat beenden; nicht ignorieren<br />
2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />
• Dokumentation in geeigneter Form (Fotos, Zeugen usw.), insbesondere bei<br />
unbekannten Verursachern<br />
• Bericht Beteiligter schreiben lassen<br />
• Wiedergutmachung von Verursachern einfordern (z.B. Vorschläge aufschreiben<br />
lassen <strong>und</strong> entscheiden) <strong>und</strong> auf Einhaltung achten<br />
3 INFORMIEREN<br />
• Information an Schulleitung<br />
• Information an Klassenlehrer/in<br />
• Ggf. Erziehungsberechtigte informieren<br />
4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />
• Das pädagogische Handeln sollte in Abhängigkeit stehen von<br />
− der Art <strong>und</strong> Weise der Sachbeschädigung<br />
− der Schwere der Sachbeschädigung<br />
− der Häufigkeit der Sachbeschädigung<br />
• Ziel sollte „Wiedergutmachung” oder Schadensausgleich sein im Sinne<br />
einer Übernahme von sozialer Verantwortung <strong>für</strong> die Gemeinschaft<br />
• Maßnahmen zur Wiedergutmachung ggf. in Zusammenarbeit mit<br />
Erziehungsberechtigten abstimmen<br />
5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />
Siehe Schwere Sachbeschädigung (Gefährdungsgrad II)<br />
Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen unter „Sachbeschädigung“ im Anhang:<br />
„Sachbeschädigung“ § 303 StGB<br />
89
Anhang<br />
<strong>Die</strong> gesetzliche Unfallversicherung : Partner im Krisenfall 93<br />
<strong>Die</strong> Polizei : Hinweise zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit 95<br />
<strong>Die</strong> Pressestelle : Zum Umgang mit Medien <strong>und</strong> Öffentlichkeit 97<br />
Schulteam <strong>für</strong> Gewaltprävention <strong>und</strong> Krisenintervention 101<br />
AIDA-Regel 103<br />
Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Erlasse <strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong><br />
107 ff<br />
• Verfahren bei besonderen Vorkommen in Schulen (04/2008) 107<br />
• Brandschutzordnung (01/2009) 113<br />
Bremisches Schulgesetz / Lehrerdienstordnung<br />
• Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten <strong>und</strong> 123<br />
Einrichtungen außerhalb der Schule<br />
• Informationsrecht der Erziehungsberechtigten sowie der Schüler 124<br />
<strong>und</strong> Schülerinnen<br />
• Ordnungsmaßnahmen 125<br />
123 ff<br />
Strafgesetzbuch (StGB), Jugendschutzgesetz (JuSchG),<br />
129 ff<br />
Sozialgesetzbuch (SGB VIII)<br />
• Amokdrohung / Morddrohung 129<br />
• Erpressung / Raub 130<br />
• Extremismus 132<br />
• Gebrauch von Waffen / gefährlichen Gegenständen 135<br />
• Gewaltdarstellung über Medien 136<br />
• Hausfriedensbruch / Schwerer Hausfriedensbruch 138<br />
• Kindeswohlgefährdung 138<br />
• Körperverletzung 140<br />
• Mobbing 141<br />
• Notwehr 142<br />
91
• Sachbeschädigung / Schwere Sachbeschädigung 142<br />
• Sexuelle Übergriffe 142<br />
• Täter-Opfer-Ausgleich 145<br />
• Unterlassene Hilfeleistung 145<br />
• Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes 145<br />
Informationen <strong>und</strong> Materialien zum Umgang mit<br />
Kindeswohlgefährdung, Tod <strong>und</strong> Suizid<br />
147 ff<br />
• Kindeswohlgefährdung / Indikatoren zur Erkennung 147<br />
<strong>und</strong> Einschätzung von Gefährdungssituationen<br />
• Suizid/ Risikoindikatoren 149<br />
• Nach einem Suizidversuch – Anmerkungen zum 151<br />
Umgang <strong>für</strong> Lehrkräfte<br />
Stichwortverzeichnis<br />
Impressum<br />
92
<strong>Die</strong> gesetzliche Unfallversicherung: Partner im Krisenfall<br />
<strong>Die</strong> Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong> ist Trägerin der gesetzlichen Schüler-<br />
Unfallversicherung im Land <strong>Bremen</strong>. Versichert sind alle Kinder in Kindertageseinrichtungen,<br />
Schulkinder <strong>und</strong> Studierende auf ihrem Weg zur <strong>und</strong> von der<br />
Einrichtung sowie während ihres Aufenthaltes dort. <strong>Die</strong> Aufgabe der Unfallkasse<br />
besteht darin, mit allen geeigneten Mitteln Unfälle ihrer Versicherten zu verhüten, die<br />
Folgen eines Unfalls zu minimieren <strong>und</strong> die Ges<strong>und</strong>heit Ihrer Versicherten wieder<br />
herzustellen. Nicht nur offensichtliche Körperschäden wie z.B. eine Schnittverletzung<br />
oder ein Knochenbruch sind als Folgen eines Unfalls zu werten. Auch emotionale<br />
Reaktionen auf Ereignisse im Umfeld der Schule wie z.B. ein Brand oder andere<br />
Notfallsituationen bis hin zu Krisensituationen, die zu einer Traumatisierung führen,<br />
werden als Unfallfolgen betrachtet Nach der medizinischen <strong>und</strong> psychologischen<br />
Ersten Hilfe sorgt der Unfallversicherungsträger <strong>für</strong> die weiteren Hilfen. <strong>Die</strong><br />
gesetzliche Unfallversicherung übernimmt <strong>für</strong> ihre Versicherten die notwendige<br />
Behandlung <strong>und</strong> trägt die Kosten im Rahmen der Leistungspflicht.<br />
Prävention: Be prepared !<br />
Schulen werden bereits präventiv tätig, um Notfälle wie Brände oder Risiken durch<br />
gefährliche Stoffe zu verhindern bzw. bei Eintritt adäquat zu handeln. <strong>Die</strong><br />
Erfahrungen der letzten Jahre zeigen aber, dass man auch auf eigentlich<br />
<strong>und</strong>enkbare Szenarien vorbereitet sein muss. Um in solch einem Krisenfall richtig zu<br />
handeln, ist es insbesondere wichtig, dass sich Schulen mit den Themen Notfälle<br />
<strong>und</strong> Krisen im Vorfeld gedanklich auseinandersetzen. Nur dann lässt sich ein<br />
Mindestmaß an mentaler Stabilität <strong>und</strong> emotionaler Distanz, die im Ernstfall<br />
notwendig sind, erreichen.<br />
Zu den Vorsorgemaßnahmen zählt die Information <strong>und</strong> Aufklärung von Lehrkräften,<br />
Eltern <strong>und</strong> Beratungsfachkräften im Umgang mit Krisen, den damit verb<strong>und</strong>enen<br />
Reaktionen <strong>und</strong> möglichen Belastungsstörungen.<br />
<strong>Die</strong> Aufstellung von Krisenplänen ist eine unerlässliche Maßnahme zur Vorbereitung<br />
der Schule auf den Notfall. Dabei ist der vorliegende Ordner eine wertvolle Hilfe. <strong>Die</strong><br />
Einrichtung eines Schulteams <strong>für</strong> Krisenintervention unterstützt die Schulleitung bei<br />
der Bewältigung der Krise. Auch Notfallübungen sind wichtig. Der vorliegende Ordner<br />
bietet Handlungshilfen <strong>für</strong> unterschiedliche Szenarien. Er soll helfen, dass kritische<br />
Situationen nicht im Chaos enden.<br />
<strong>Die</strong> Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong> unterstützt Schulen bei der Prävention von<br />
Krisen <strong>und</strong> bei der Vorbereitung auf den Notfall. Sie berät Schulen beim Aufbau von<br />
Schulteams <strong>für</strong> Krisenintervention <strong>und</strong> bietet zu diesem Thema in Schulen nach<br />
Bedarf Qualifizierungsmaßnahmen <strong>und</strong> Fortbildungsmaterialien an. Dazu gehört<br />
auch dieser Notfallordner.<br />
93
Nachsorge: Mit allen geeigneten Mitteln<br />
Tritt der Ernstfall ein, unterstützt die Unfallkasse die Schulleitung beim Krisenmanagement.<br />
Ziel der Krisenintervention ist neben der medizinischen Versorgung<br />
immer auch die Verhinderung langfristiger psychischer Beeinträchtigungen. Es gilt,<br />
Betroffene zu unterstützen, zu stabilisieren, Dritte zu informieren. Ist ärztliche oder<br />
psychologische Hilfe notwendig, soll immer die Unfallkasse benachrichtigt <strong>und</strong><br />
eingeb<strong>und</strong>en werden. Sie steuert die Behandlung verletzter <strong>und</strong> traumatisierter<br />
Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler, angestellter Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer sowie des sonstigen<br />
Personals <strong>und</strong> übernimmt die da<strong>für</strong> anfallenden Kosten.<br />
Unser Wunsch: Zusammenarbeit<br />
Wir hoffen auf eine gute Zusammenarbeit im Rahmen der Prävention, auf Austausch<br />
bei der gedanklichen Auseinandersetzung, mit der Sie sich auf Notfälle <strong>und</strong> Krisen<br />
vorbereiten, <strong>und</strong> hoffen gleichzeitig, dass der „Fall der Fälle“ niemals eintreten wird.<br />
Ihre Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong><br />
Lothar Jackwert<br />
Geschäftsführer<br />
Detlef Braun<br />
Leiter Prävention<br />
94
<strong>Die</strong> Polizei : Hinweise <strong>für</strong> die vertrauensvolle Zusammenarbeit<br />
Schulen <strong>und</strong> Polizei arbeiten seit langen in vielen Feldern der Kriminalitätsbekämpfung<br />
eng <strong>und</strong> vertrauensvoll zusammen. <strong>Die</strong>s gilt insbesondere <strong>für</strong> Präventionskonzepte<br />
aber auch in Fällen von Ermittlungsmaßnahmen bei Verdachtsfällen<br />
von Straftaten. Gerade Lehrkräfte befinden sich dabei häufig im Konfliktfeld einer<br />
Doppelrolle von Vertrauensperson <strong>und</strong> aussagepflichtigen Zeugen einer Straftat. Sie<br />
sollten sich hierbei der Tatsache bewusst sein, dass die Polizei stets bemüht sein<br />
wird, dieses Vertrauensverhältnis im Rahmen aller rechtlichen Möglichkeiten nicht zu<br />
beeinträchtigen. Trotzdem kann es erforderlich sein, Lehrkräfte <strong>und</strong> auch Mitschüler/<br />
Mitschülerinnen als Zeugen in die Ermittlungen einzubeziehen. <strong>Die</strong> Transparenz<br />
notweniger Maßnahmen soll durch eine intensive Zusammenarbeit im Vorfeld<br />
hergestellt werden. Dadurch kann etwa bestehenden Vorbehalten vorgebeugt<br />
werden <strong>und</strong> ein persönliches Vertrauen in die polizeiliche Arbeit entstehen.<br />
Situationen, in denen Einsatzkräfte der Polizei aus Anlass aktueller Krisensituationen<br />
in Schulen tätig sein müssen, sind selten, aber wenn sie eintreten, sind sie zunächst<br />
äußerst bedrohlich <strong>und</strong> mit unmittelbarer Gefahr <strong>für</strong> Leib <strong>und</strong> Leben von Personen<br />
verb<strong>und</strong>en.<br />
Deshalb müssen alle Verantwortlichen in diesen Situationen in der Lage sein, schnell<br />
aber auch besonnen <strong>und</strong> sachgerecht zu handeln.<br />
Bei allen Maßnahmen zu Interventionen in Notfällen spielt die Zeit eine zentrale<br />
Rolle. Gleichzeitig birgt dieser Zeitdruck die Gefahr von Fehlentscheidungen in sich.<br />
<strong>Die</strong> Erfahrung zeigt, dass der Zeitdruck vermindert <strong>und</strong> die Entscheidungsgr<strong>und</strong>lagen<br />
verbessert werden können, wenn Verhaltensweisen beteiligter Organisationen<br />
bekannt sind, Informationen zielgerichtet erfolgen <strong>und</strong> bestimmte Vorgehensweisen<br />
nicht erst im Krisenfall geklärt werden müssen. Deshalb sollten sich alle Beteiligten<br />
frühzeitig auf die Bewältigung eines solchen Notfalls vorbereiten.<br />
Gr<strong>und</strong>legende Elemente dieser Vorbereitung sind:<br />
• Sichere Kommunikationswege mit der zuständigen Polizeidienststelle festlegen<br />
• Kompetente Ansprechpartner festlegen <strong>und</strong> miteinander bekannt machen<br />
• Regelmäßige gemeinsame Besprechungen vereinbaren, um Details wie<br />
Lagepläne, Raumbezeichnungen, Anzahl der Schüler <strong>und</strong> Lehrer oder<br />
Auffälligkeiten auf aktuellem Stand zu halten<br />
• Umgang mit Medien abstimmen (Interviews etc. – wer sagt wann was?)<br />
• Mögliche Infoveranstaltungen der Polizei in Schulleiter-Konferenzen (ggf.<br />
Falldarstellungen, Problembesprechungen)<br />
• Verhaltensmaßnahmen im Notfall gegenseitig transparent machen (Notfallpläne<br />
mitteilen)<br />
• Info der beteiligten Partner: Was unternimmt die Polizei? Wie sieht der Einsatz<br />
aus?<br />
• Unterrichtung der beteiligten Institutionen über bestehende Strukturen <strong>und</strong><br />
Zuständigkeiten<br />
95
<strong>Die</strong> Pressestelle: Zum Umgang mit Medien <strong>und</strong> Öffentlichkeit<br />
Allgemeine Hinweise:<br />
• <strong>Die</strong> Öffentlichkeit, vertreten durch die Medien, hat ein Recht zu erfahren, was in<br />
einem Notfall an einer Schule geschieht.<br />
• Das Recht auf Information findet dort seine Grenze, wo die Intimsphäre von<br />
Personen <strong>und</strong> ihr persönliches Schutzbedürfnis in einer Notlage betroffen sind.<br />
• Nehmen Sie in jedem Fall bei Presseanfragen vor dem Gespräch Kontakt mit der<br />
Pressestelle der <strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> <strong>und</strong> <strong>Wissenschaft</strong> auf. Lassen Sie sich<br />
dort beraten. <strong>Die</strong> Pressestelle ist zu Informationen gegenüber der Öffentlichkeit<br />
verpflichtet. Informieren Sie daher die Pressestelle, was geschehen ist.<br />
• Stimmen Sie ggfs. Erklärungen mit anderen Beteiligten, insbesondere der Polizei<br />
/ Feuerwehr / Staatsanwaltschaft ab.<br />
• In jedem Fall gilt bei einem schwerwiegenden Ereignis in einer Schule:<br />
Geben Sie nur gesicherte Informationen weiter! Sie können über die Sachinformation<br />
hinaus auch Ihre eigene Betroffenheit verdeutlichen.<br />
Betroffene (Schüler, Eltern, Lehrer) haben das Recht auf Erstinformation; sachlich<br />
f<strong>und</strong>ierte Information verhindert Gerüchte.<br />
Konkrete Hinweise zum Umgang mit der Presse<br />
Bereiten Sie sich vor. Überlegen Sie vor jedem Medienkontakt, was Sie sagen<br />
möchten <strong>und</strong> wozu Sie nichts sagen möchten.<br />
Hilfreich ist es vorab: klare Gr<strong>und</strong>aussagen (1) <strong>und</strong> knappe Botschaften (2) <strong>für</strong> die<br />
Öffentlichkeit vorzubereiten <strong>und</strong> diese zuvor schriftlich stichwortartig skizzieren. <strong>Die</strong><br />
Notizen unterstützen Sie dabei, zentrale Informationen zum Geschehen <strong>und</strong> Ihre<br />
Bewertungen dazu nicht zu vergessen.<br />
1. Kurze <strong>und</strong> präzise Sätze zu den W-Fragen: Wer, was, wann, wo, welche Folgen?<br />
Was plant die Schule zur Nachsorge/Aufarbeitung?<br />
2. Überlegen Sie eine pädagogische Botschaft zum Geschehen, z. B.: <strong>Die</strong> Opfer<br />
brauchen unseren Beistand. Betroffene in einer Notsituation haben das Recht auf<br />
Schutz, auch vor der Öffentlichkeit.<br />
Gewalttätige Kinder <strong>und</strong> Jugendliche sind keine Verbrecher. Sie haben ein Recht<br />
auf eine konfrontierende <strong>und</strong> hilfreiche Auseinandersetzung mit der Tat. Es geht<br />
um eine konstruktive Anleitung zur Wiedergutmachung. <strong>Die</strong>se hilft Tätern <strong>und</strong><br />
Opfern.<br />
97
Das Geschehene lässt sich nicht ungeschehen machen. Wir werden uns da<strong>für</strong><br />
einsetzen, dass jeder Betroffene angemessene Hilfe <strong>und</strong> Unterstützung erfährt.<br />
Lassen Sie sich die Texte bei Interviews vor dem Druck vorlegen, um sie zu<br />
autorisieren. <strong>Die</strong> Pressestelle berät Sie gern im Vorfeld<br />
Wo die Kooperation ihre Grenze finden muss<br />
• Kein Aufenthalt von Medienvertretern auf dem Schulgelände, dem Sie nicht<br />
zugestimmt haben! <strong>Die</strong> Schulleitung hat das Hausrecht. Notfalls die Polizei um<br />
Hilfe bitten!<br />
• <strong>Die</strong> filmische/fotografische Darstellung von Trauer <strong>und</strong> Schmerz im Interesse der<br />
Betroffenen verhindern. <strong>Die</strong> Schulleitung hat das Hausrecht!<br />
• Bei Ablichtungen von minderjährigen Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern innerhalb des<br />
Schulgeländes muss zuvor die Einverständniserklärung der Schüler/<br />
Schülerinnen bzw. der Erziehungsberechtigten vorliegen.<br />
• Geben Sie gr<strong>und</strong>sätzlich keine persönlichen Daten, Fotos, Dokumente <strong>und</strong><br />
Adressen von Betroffenen <strong>und</strong> Beteiligten weiter. <strong>Die</strong>s gilt <strong>für</strong> Opfer ebenso wie<br />
<strong>für</strong> Täter/innen, Fre<strong>und</strong>e/innen, Lehrer/innen, Familien <strong>und</strong> Mitarbeiter/innen der<br />
Schule.<br />
Vorkehrungen <strong>für</strong> die Schulgemeinschaft im Umgang mit Medien<br />
Bereiten Sie das Kollegium <strong>und</strong> die Schülerschaft <strong>für</strong> den Umgang mit Medienvertretern<br />
vor. Informieren Sie über die Rechtslage: Allein die Schulleitung ist<br />
berechtigt Auskünfte zu geben.<br />
Auch wenn Medienvertreter sehr hartnäckig Kontakt aufnehmen: Niemand ist zu<br />
einer Antwort verpflichtet!<br />
Legitim <strong>und</strong> angemessen sind Sätze wie:<br />
• Ich möchte nicht mit Ihnen sprechen.<br />
• Bitte lassen Sie mich/uns jetzt allein.<br />
• Ich möchte nicht, dass Sie mich fotografieren.<br />
• Im Interesse der Betroffenen nehmen wir dazu im Moment nicht Stellung.<br />
Zum Schutz von Opfern <strong>und</strong> Helfern:<br />
<strong>Die</strong> Polizei ist Ihnen behilflich, diese vor den Medien zu schützen, dies gilt auch beim<br />
Verlassen der Schule.<br />
98
Zusammenarbeit mit der Pressestelle der <strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> <strong>und</strong><br />
<strong>Wissenschaft</strong><br />
1. Gerade in Notfällen ist eine enge Abstimmung mit der Pressestelle der <strong>Senatorin</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> <strong>und</strong> <strong>Wissenschaft</strong> unabdingbar.<br />
Bitte informieren Sie daher unverzüglich die Pressestelle von dem Vorkommnis<br />
an Ihrer Schule.<br />
<strong>Die</strong> Pressestelle wird dann in Absprache mit Ihnen Medienkontakte koordinieren.<br />
2. Ansprechpartnerin: Frau Karla Götz 361 – 2853<br />
0174 / 15 14 712<br />
99
100
Schulteam <strong>für</strong> Gewaltprävention <strong>und</strong> Krisenintervention<br />
Schulteam <strong>für</strong> Gewaltprävention <strong>und</strong> Krisenintervention<br />
Empfehlungen <strong>und</strong> Hinweise zur Einrichtung<br />
Schulen, an denen es eine Arbeitsgruppe „Gewaltprävention <strong>und</strong> Krisenintervention“<br />
gibt, sind auf Gewalt- <strong>und</strong> Krisenereignisse besser vorbereitet <strong>und</strong> können<br />
entscheidend dazu beitragen, der Entstehung im Vorfeld wirksam zu begegnen.<br />
Jede Schule sollte im Rahmen ihrer Schulprogrammentwicklung bezogen auf den<br />
speziellen Standort ein Gewaltpräventionskonzept entwickeln.<br />
<strong>Die</strong>ses Team kann den Tagesordnungspunkt „Gewaltprävention- Umgang mit<br />
Gewaltvorfällen“ <strong>für</strong> Konferenzen vorbereiten.<br />
<strong>Die</strong> Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung<br />
unterstützen Schulen auf Anfrage bei der Entwicklung eines schulspezifischen<br />
Konzeptes.<br />
Nutzen <strong>für</strong> die Schule – Begründung <strong>und</strong> Ziel der Maßnahme<br />
• Konsensbildung der Schulgemeinschaft zu Fragen des Umgangs mit Gewalt <strong>und</strong><br />
zum schulischen Konzept der Gewaltprävention<br />
• Erhalt der Handlungsfähigkeit in Not- <strong>und</strong> Krisensituationen<br />
• Koordiniertes Vorgehen in einer potentiell chaotischen Ausnahmesituation<br />
• Koordinierte Einleitung von Hilfen <strong>für</strong> Schüler/-innen <strong>und</strong> Lehrkräften, z.B. bei<br />
traumatisierenden Ereignissen<br />
• Sicherstellen eines annähernd geregelten Betriebs nach dem Krisenereignis<br />
• Psychische Folgen des Erlebens einer völligen Ausnahmesituation kann von<br />
Opfern <strong>und</strong> Zeugen besser verarbeitet werden, wenn die Auswirkungen von<br />
Notfällen <strong>und</strong> mögliche Reaktionsweisen von Betroffenen bereits im Vorfeld<br />
thematisiert worden sind <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Bewältigung Vorsorge getroffen wurde<br />
• Nachahmungstaten, z.B. bei Suizid oder Suizidversuch können so besser<br />
verhindert werden<br />
Das Krisenteam kann aus folgenden Personen gebildet werden:<br />
Aus der Schule: Schulleitung, erweiterte Schulleitung, Vertrauenslehrer/in<br />
Religionslehrer/in, Schülersprecher/innen, Beauftragte <strong>für</strong> Sicherheit <strong>und</strong><br />
Brandschutz, Hausmeister, Sekretärin<br />
101
Im konkreten Notfall unterstützt diese Gruppe Experten, die im Krisenfall von außen<br />
dazu kommen: Polizei, Feuerwehr, Schulaufsicht, Schulpsycholog/innen <strong>und</strong> weitere<br />
Mitarbeiter/innen des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung, Arzt/Ärztin,<br />
Psychiater/in, Notfallseelsorger/in.<br />
Aufgaben des „Krisenteams“<br />
• Entwicklung eines Gewaltpräventionskonzeptes im Rahmen der<br />
Schulprogrammentwicklung<br />
• Auseinandersetzung mit den Notfallplänen, Vorstellung im Kollegium<br />
• Schulspezifisches Erstellen von konkreten Handlungsabläufen mit Richtlinien <strong>für</strong><br />
Maßnahmen nach traumatischen Ereignissen, die Schule betreffend<br />
• Koordination besonderer Maßnahmen bei Krisenereignissen in der Schule<br />
• Führen der Liste von Kontaktadressen von Hilfs- <strong>und</strong> Unterstützungsinstitutionen<br />
• Erstellen <strong>und</strong> Bereithalten von Kopien von aktuellen Lage- <strong>und</strong> Gebäudeplänen<br />
<strong>für</strong> Polizei <strong>und</strong> Rettungskräfte<br />
• Ansprechpartner aus dem Krisenteam benennen, die <strong>für</strong> die Einsatzleitung der<br />
Polizei, Rettungsdienste, Eltern <strong>und</strong> sonst Betroffenen zur Verfügung stehen<br />
• Begleitung der Schulgemeinschaft nach Krisen, um den Übergang von der<br />
Notfallsituation zum gewohnten Schulalltag zu ermöglichen<br />
• Vorbereiten von Musterbriefen, z.B. zur Information der Eltern bei<br />
Gewaltvorfällen, mit Hinweisen auf Hilfsangebote <strong>für</strong> Geschädigte<br />
• Vorbereiten, welche Information im schweren Krisenfall an die Schulgemeinschaft<br />
zu übermitteln sind, z.B. bei Amokdrohungen<br />
• Organisation von notfallbezogenen Sonderveranstaltungen<br />
(Trauerveranstaltungen, Elternabende)<br />
• Üben von angemessenem Verhalten des Schulpersonals im Not- <strong>und</strong> Krisenfall,<br />
wie z.B. bei Brandschutzübungen<br />
• Präventive Sensibilisierung <strong>für</strong> potentielle Krisensituationen<br />
(Selbsttötungsgedanken, sexuelle Misshandlung, Gewalt in der Schule <strong>und</strong> im<br />
Umfeld der Schüler/innen)<br />
102
AIDA-Regel<br />
Hinweise zur Evakuierung<br />
Evakuierung I Räumung mittels AIDA-Regel<br />
Evakuierungen stellen immer eine Herausforderung dar. Einerseits muss den<br />
Menschen klar gemacht werden, dass die Lage ernst ist <strong>und</strong> sie den Ort verlassen<br />
müssen. Andererseits darf es nicht zu einer Panik kommen, da damit die Führung<br />
<strong>und</strong> Kontrolle der Menschenansammlung nicht mehr gewährleistet ist. Aus diesen<br />
Gründen muss eine Evakuierung immer sorgsam vorbereitet werden. Zentraler Punkt<br />
der Evakuierung stellt die Ansage dar. Von ihr hängt ab, ob die Menschen die Gefahr<br />
begreifen <strong>und</strong> den Ausweg, der ihnen angewiesen wird, erkennen <strong>und</strong> finden.<br />
Gleichzeitig müssen sie wissen, wie es nach der Evakuierung weitergeht. Hierzu<br />
wurde die AIDA-Regel entwickelt, die eine entsprechende Richtlinie vorgibt.<br />
Evakuierungsphasen:<br />
• Vorbereitung<br />
Überblick über die Lage <strong>und</strong> mögliche Gefahren gewinnen<br />
Ausgänge o. ä. sichten/festlegen<br />
Sammelplatz bestimmen<br />
Helfer/Ordner einteilen, einweisen <strong>und</strong> an die festgelegten Ausgänge schicken<br />
Schriftliche Fixierung der Ansage mittels AIDA-Regel. Da<strong>für</strong> Zeit lassen!<br />
• Ansage an die betroffenen Menschen<br />
<strong>Die</strong> Ansage wird vorgelesen <strong>und</strong> in kurzen Abständen mehrmals wiederholt<br />
• Durchführung<br />
<strong>Die</strong> Ordner/Helfer leiten die Menschen durch die angewiesenen Ausgänge <strong>und</strong><br />
leisten ggf. notwendige Hilfestellungen<br />
• Betreuung <strong>und</strong> Weiterleitung<br />
<strong>Die</strong> Menschen erhalten Anweisungen, wie es jetzt weitergeht <strong>und</strong> werden so<br />
lange wie nötig betreut<br />
103
104
AIDA-Regel<br />
A UFMERKSAMKEIT HERSTELLEN<br />
I NFORMATION (INTERESSE WECKEN)<br />
D RINGLICHKEIT (DRUCK MACHEN)<br />
A USWEG<br />
Maßgeblich <strong>für</strong> ein Gelingen der Räumung: die formlose Kürze <strong>und</strong><br />
Eindeutigkeit der Ansage. Festgestellt wurde, dass eine tiefe, modulierte Stimme<br />
am wirksamsten ist, die ruhig aber bestimmt die Ansage vorträgt. Sofern Sie eine<br />
Wahlmöglichkeit haben, sollte dementsprechend die Person ansagen, die diese<br />
Aspekte am besten umsetzen kann.<br />
Beispiel:<br />
Achtung, Achtung!<br />
An alle Personen im Schulgebäude.<br />
Hier spricht der Schulleiter/Sicherheitsbeauftragte.<br />
Wir haben einen ernsten Zwischenfall/Notfall/eine ernste Lage im Gebäude.<br />
Verlassen Sie die Schule auf dem schnellstmöglichen Wege. <strong>Die</strong> Klassen verlassen<br />
die Schule gemeinsam unter Führung der unterrichtenden Lehrer.<br />
Sammeln Sie sich auf dem Schulhof auf den vorbestimmten Sammelplätzen.<br />
Sie erhalten dort weitere Anweisungen.<br />
© Copyright Gabriele Schmidt: „Den Albtraum beenden“<br />
105
106
Erlass 04/2008<br />
Verfahren bei besonderen Vorkommnissen in<br />
Schulen<br />
Richtlinie zum Verfahren bei besonderen Vorkommnissen<br />
vom 14.04.2008<br />
Meldekette <strong>für</strong> besondere Vorkommnisse in der Schule<br />
Alle besonderen Vorkommnisse müssen von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter<br />
oder ihrer Vertreterin im Amt bzw. seinem Vertreter im Amt (V.i.A.) unmittelbar<br />
telefonisch <strong>und</strong> persönlich an die zuständige Schulaufsicht gemeldet werden.<br />
Hierzu zählen insbesondere Fälle von schwerer Gewalt, sexueller Belästigung,<br />
Bedrohung, Waffenbesitz, Suiziddrohungen; aber auch Brände, schwere Unfälle,<br />
schwere Schäden am Gebäude <strong>und</strong> an Bäumen auf dem Schulgelände etc.<br />
Dabei ist folgendes Verfahren einzuhalten:<br />
1. Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter, die von einem besonderen Vorkommnis<br />
Kenntnis erhalten haben, teilen dies umgehend der Schulleitung mit.<br />
2. <strong>Die</strong> Schulleiterin/der Schulleiter oder deren/dessen V.i.A. meldet derartige<br />
Vorkommnisse telefonisch <strong>und</strong> persönlich unverzüglich der zuständigen<br />
Schulaufsicht. Falls diese kurzfristig nicht erreichbar sein sollte, geht die<br />
Mitteilung an die Leitung der jeweiligen Schulaufsicht:<br />
Allgemeinbildende Schulen:<br />
Herr Bothmann<br />
i.V. Herr Kehlenbeck<br />
Telefon: 361-4670 Telefon: 361-14186<br />
Handy: 0172 4231837 Handy: 0171 204 55 03<br />
Berufliche Schulen:<br />
Herr Platter<br />
i.V. Herr Eisenach<br />
Telefon: 361-6915 Telefon: 361-2282<br />
Handy: 0172 4146127<br />
3. Eine schwere drohende Gefährdung von Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern,<br />
Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeitern wird von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter<br />
oder deren bzw. dessen V.i.A. unverzüglich der Polizei bzw. der Feuerwehr<br />
gemeldet:<br />
Polizei: 110<br />
Feuerwehr: 112<br />
107
Der Polizeiführer vom <strong>Die</strong>nst ist über das Lagezentrum der Polizei erreichbar<br />
unter<br />
Telefon: 362 – 1754<br />
Telefax: 362 – 1859<br />
E-mail: lagezentrum@polizei.bremen.de<br />
4. Bei schwerwiegenden Krisen oder Notfällen, die Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler,<br />
Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter <strong>und</strong>/oder die gesamte Schule betreffen, bezieht<br />
die Schulleiterin bzw. der Schulleiter oder deren bzw. dessen V.i.A. unmittelbar<br />
das Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung ein.<br />
Das Zentrum ist erreichbar unter<br />
Telefon: 361 – 10559<br />
361 - 16050<br />
Telefax: 361 – 3643<br />
E-mail: beratungszentrum@lis.bremen.de<br />
Notrufnummer: 0151 - 153 11 760<br />
Eine Übersicht über alle wichtigen Telefonnummern zum Aushang bei der<br />
Schulleitung <strong>und</strong> im Sekretariat ist als Anlage 1 beigefügt. Sie muss an einzelnen<br />
Stellen noch um die Telefonnummern der <strong>für</strong> Ihre Schule zuständigen Stellen<br />
ergänzt werden.<br />
5. Bei hohen Gefährdungslagen sind alle Entscheidungen <strong>und</strong> Vorgehensweisen,<br />
die die Schulleiterin bzw. der Schulleiter oder deren bzw. dessen V.i.A.<br />
einleitet, mit der Schulaufsicht abzustimmen.<br />
6. Über alle besonderen Vorkommnisse müssen die Berichtenden <strong>und</strong> die<br />
Empfänger stets einen Vermerk anfertigen, aus dem Art des Vorfalls, beteiligte<br />
Personen, die genaue Zeit, der genaue Ort, die Einschätzung der Gefährdung<br />
<strong>und</strong> die bisher eingeleiteten Maßnahmen hervorgehen. Der Vermerk muss immer<br />
unterschrieben werden. Das entsprechende Formular ist als Anlage 2 beigefügt.<br />
7. <strong>Die</strong> zuständige Schulaufsicht informiert umgehend die Leitung der<br />
Schulaufsicht, die Leitung der Abteilung <strong>Bildung</strong>, die Behördenleitung, welche ggf.<br />
über das weitere Verfahren entscheiden, <strong>und</strong> die Pressestelle.<br />
8. <strong>Die</strong> Erstinformation an die Presse erfolgt bei besonderen Vorkommnissen stets<br />
durch die <strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> <strong>und</strong> <strong>Wissenschaft</strong>, keinesfalls durch die<br />
Schulleitung.<br />
<strong>Die</strong> Pressereferentin der <strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> <strong>und</strong> <strong>Wissenschaft</strong> ist erreichbar<br />
unter<br />
Telefon: 361 – 2853<br />
Handy: 0174 151 47 12<br />
E-mail: karla.goetz@bildung.bremen.de<br />
Weitere Informationen an Presse <strong>und</strong> Öffentlichkeit erfolgen nach Absprache<br />
zwischen Schulaufsicht, beteiligter Schule <strong>und</strong> der Pressereferentin.<br />
Der gesamte Verfahrensablauf ist in grafischer Darstellung als Anlage beigefügt.<br />
108
Wichtige Telefonnummern<br />
(bitte fehlende Telefonnummern ergänzen)<br />
Anlage 1<br />
Schulaufsicht*<br />
Referent/in:<br />
Sachbearbeiter/in:<br />
361-<br />
361-<br />
Nur bei Nichterreichen der zuständigen<br />
Schulaufsicht<br />
• Allgemeinbildende Schulen<br />
Herr Bothmann<br />
i.V. Herr Kehlenbeck<br />
• Berufliche Schulen<br />
Herr Platter<br />
Herr Eisenach<br />
361 - 4670<br />
361 – 14186<br />
361-6915<br />
361-2282<br />
Polizei 110<br />
Feuerwehr 112<br />
Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene<br />
Beratung*<br />
361 – 10559<br />
Lagezentrum der Polizei 362 – 1754<br />
Amt <strong>für</strong> Soziale <strong>Die</strong>nste<br />
Stadtteilleitung junge Menschen<br />
Amt <strong>für</strong> Soziale <strong>Die</strong>nste hotline<br />
Kinderschutz<br />
6991133<br />
Nächster Unfallarzt<br />
Unfallkasse <strong>Bremen</strong> 35012 - 0<br />
*Falls sie unter den zentralen Rufnummern niemanden erreichen oder außerhalb der<br />
<strong>Die</strong>nstzeiten wählen Sie bitte:<br />
Zentrale Notrufnummern<br />
<strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> <strong>und</strong><br />
<strong>Wissenschaft</strong><br />
Zentrale Notrufnummer Zentrum<br />
<strong>für</strong> schülerbezogene Beratung<br />
• Allgemeinbildende Schulen<br />
0172 4231837 (Herr Bothmann)<br />
0171 2045503 (i.V. Herr Kehlenbeck)<br />
• Berufliche Schulen<br />
0172 4146127 (Herr Platter)<br />
0151 – 15311760 (Frau Kampe)<br />
109
Anlage 2<br />
Schule<br />
Datum<br />
Meldung über besondere Vorkommnisse 1<br />
1. Was ist vorgefallen? (Bitte nur zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts)<br />
2. Wo ereignete sich der Vorfall?<br />
Klassenraum Flur Cafeteria Sporthalle Hof Schulweg wandernde Schauplätze<br />
Exkursion/Klassenreise<br />
Sonstiger Ort: _________________<br />
3. Wann (Datum /Uhrzeit) geschah der Vorfall? __________ / _________<br />
Pause Unterrichtszeit vor dem Unterricht nach dem Unterricht<br />
Exkursion/Klassenreise Sonstige:<br />
4. Wie wird die Gefährdung eingeschätzt?<br />
5. Welche Maßnahmen wurden eingeleitet?<br />
6. Wer wurde benachrichtigt?<br />
Schulaufsicht Name:_____________________<br />
Polizei<br />
Wurde Anzeige erstattet? ja nein<br />
Feuerwehr<br />
Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung (ZfsB) Name: ____________________<br />
..............................................<br />
..............................................<br />
7. Beteiligte (ohne Namen) Opfer (O), Zeugen (Z)<br />
Bitte Angaben zu Geschlecht, Alter, Klassenstufe, schulfremd<br />
1 Bezug: E 04/2008, Punkt 6 der Richtlinie zum Verfahren bei besonderen Vorkommnissen <strong>und</strong> V 16/2008, Punkte 3 <strong>und</strong> 4 der<br />
Vereinbarung zwischen der SfBW, der SfAFGJS, dem SfIuS <strong>und</strong> dem SfVuJ über die Zusammenarbeit zwischen Schule,<br />
Polizei, Jugendhilfe <strong>und</strong> Staatsanwaltschaft im Bereich der Gewaltprävention an Schulen in der Stadtgemeinde <strong>Bremen</strong><br />
110
Personenbezogene Daten<br />
Personenbezogene Daten des Täters/der Täterin bzw. der Täter/innen:<br />
Name/n <strong>und</strong> Klasse/n des Täters/der Täterin bzw. der Täter/innen:<br />
Personenbezogene Daten der Kontaktperson der Schule:<br />
Name <strong>und</strong> Kontaktdaten der Ansprechpartnerin/des Ansprechpartners in der Schule:<br />
______________________<br />
Schulleiter/in<br />
In begründeten Fällen sind diese Angaben zusätzlich zu senden an:<br />
Amt <strong>für</strong> Soziale <strong>Die</strong>nste / Stadtteilleitung Junge Menschen: ______________________<br />
zur Prüfung der Einleitung von Jugendhilfemaßnahmen (Regelfall)<br />
wegen möglicher Kindeswohlgefährdung nach $ 8 a SGB VIII<br />
entfällt<br />
111<br />
2
Anlage 3<br />
Vorgehensweise im Falle besonderer<br />
Vorkommnisse oder bei Krisensituationen<br />
(Meldeverfahren)<br />
Kenntnisnahme einer Krisensituation / eines<br />
besonderen Vorkommnisses<br />
Benachrichtigung der Schulleitung<br />
(wenn nicht möglich, ebenfalls wie folgt vorgehen)<br />
Benachrichtigung der<br />
jeweils zuständigen<br />
Schulaufsicht<br />
Referent/-in:<br />
Tel.: 361 -<br />
Sachbearbeiter/in:<br />
Tel.: 361 -<br />
Falls die zuständige<br />
Schulaufsicht nicht erreichbar<br />
ist, dann gilt <strong>für</strong><br />
• allgemeinbildende<br />
Schulen:<br />
Herr Bothmann<br />
Tel.: 361- 4670<br />
Handy: 0172 4231837<br />
oder<br />
Herr: Kehlenbeck<br />
Tel: 361-14186<br />
Handy: 0171 204 55 03<br />
• berufliche Schulen:<br />
Herr Platter<br />
Tel.: 361-6915<br />
Handy: 0172 4146127<br />
oder<br />
Herr Eisenach<br />
Tel.: 361-2282<br />
Benachrichtigung der<br />
Polizei<br />
Tel.: 110<br />
oder<br />
Tel.: 112<br />
Feuerwehr<br />
Benachrichtigung des<br />
Lagezentrums der Polizei<br />
Tel.: 362-1754<br />
Telefax: 362-1859<br />
Email:<br />
lagezentrum@polizei.bremen.de<br />
Benachrichtigung des<br />
Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene<br />
Beratung<br />
Tel.: 361-10559<br />
Telefax: 361- 3643<br />
Email:<br />
beratungszentrum@lis.bremen.de<br />
Notrufnummer:<br />
0151 – 15311760<br />
112
<strong>Die</strong> <strong>Senatorin</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> <strong>und</strong> <strong>Wissenschaft</strong><br />
Freie<br />
Hansestadt<br />
<strong>Bremen</strong><br />
<strong>Die</strong> <strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> <strong>und</strong> <strong>Wissenschaft</strong><br />
Rembertiring 8-12 . 28195 <strong>Bremen</strong><br />
Schulen der Stadtgemeinde <strong>Bremen</strong><br />
Nachrichtlich:<br />
PR-S, VSB-S, FB-S, SNR 801 - 822<br />
Magistrat der Stadt Bremerhaven – Schulamt<br />
Erlass Nr. 01/2009<br />
Auskunft erteilt<br />
Herr Kaup-Hartog<br />
Zimmer 704<br />
T (04 21) 3 61 10307<br />
F (04 21) 3 61 10307<br />
E-mail<br />
georg.kaup-hartog<br />
@bildung.bremen.de<br />
Datum <strong>und</strong> Zeichen<br />
Ihres Schreibens<br />
Mein Zeichen<br />
(bitte bei Antwort angeben)<br />
14-Kaup-Hartog<br />
<strong>Bremen</strong>, 09.01.2009<br />
Brandschutzordnung <strong>für</strong> die Schulen der Stadtgemeinde <strong>Bremen</strong><br />
Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,<br />
in der Anlage erhalten Sie eine Brandschutzordnung, die im Einvernehmen mit der Feuerwehr<br />
<strong>Bremen</strong> <strong>und</strong> in Zusammenarbeit mit den Interessenvertretungen, der Unfallkasse Freie Hansestadt<br />
<strong>Bremen</strong> <strong>und</strong> weiteren beteiligten Stellen verfasst wurde. Sie dient in der vorgeschriebenen<br />
Weise dazu, bei Brand- <strong>und</strong> anderen Notfällen vor Schäden <strong>für</strong> die Ges<strong>und</strong>heit sowie vor<br />
Sachschäden zu schützen.<br />
<strong>Die</strong> bisher als Orientierungsrahmen geltende Richtlinie B.2.18.5/1 v.14.09.1984 über den<br />
Feuer- <strong>und</strong> Katastrophenschutz in den Schulen der Stadtgemeinde <strong>Bremen</strong>, zuletzt bekanntgegeben<br />
mit Informationsschreiben Nr. 148/2003, wird hierdurch ersetzt.<br />
Hinweise <strong>für</strong> Schulleitungen zur Umsetzung der Brandschutzordnung sind ebenfalls als Anlage<br />
beigefügt.<br />
Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />
Im Auftrag<br />
gez. Kaup-Hartog<br />
Anlagen<br />
Eingang: Rembertiring 8-12, <strong>Die</strong>nstgebäude: Rembertiring 8-12, 28195 <strong>Bremen</strong>, Bus / Straßenbahn: Haltestellen Hauptbahnhof<br />
113
Informationen <strong>für</strong> die Schulleitungen zur Umsetzung der Brandschutzordnung<br />
Sehr geehrte Schulleiterinnen <strong>und</strong> Schulleiter!<br />
Zur Umsetzung der Brandschutzordnung sind im Folgenden einige Hinweise zusammengestellt,<br />
die bei Bedarf ergänzt bzw. aktualisiert werden.<br />
Sie beziehen sich auf die Verantwortung der Schulleitung nach Teil C der Brandschutzordnung.<br />
Nutzbarkeit von Flucht- <strong>und</strong> Rettungswegen<br />
Durch ausreichende organisatorische Maßnahmen müssen Sie sicherstellen, dass<br />
Behinderungen auf Fluchtwegen, Sammelplätzen <strong>und</strong> Feuerwehrzufahrten durch parkende<br />
Fahrzeuge, Fahrräder etc. nicht entstehen.<br />
<strong>Die</strong> Ausgangstüren aller Fluchtwege müssen während der Nutzungszeit des Gebäudes von<br />
innen ohne Hilfsmittel leicht zu öffnen sein. <strong>Die</strong>s betrifft auch Fenster als Notausstiege.<br />
Das Alarmsignal muss an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder<br />
im Notfall jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule ausgelöst werden können.<br />
Unterweisungen zum Brandschutz mit Dokumentation<br />
Jeweils auf der ersten Gesamtkonferenz im Schuljahr sollten Sie <strong>für</strong> den<br />
Tagesordnungspunkt „Umsetzung der Brandschutzordnung“ genügend Zeit einplanen. <strong>Die</strong><br />
Besprechung besonderer Schwerpunkte der Unterweisung sollte protokolliert werden.<br />
Im Rahmen der Alarmproben ergibt sich eine Gelegenheit, mit Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern<br />
auch allgemeine Maßnahmen zur Verhütung von Bränden <strong>und</strong> Verhaltensweisen bei<br />
Ausbruch eines Brandes in der Schule <strong>und</strong> im privaten Bereich zu behandeln. Weisen Sie<br />
bitte das Kollegium auch darauf hin, dass hierbei die Feuerwehr <strong>Bremen</strong> <strong>und</strong> die<br />
Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong> beteiligt werden können. Für Gr<strong>und</strong>schulen lassen<br />
sich auch die angebotenen Aktivitäten zur Brandschutzerziehung nutzen.<br />
Durchführung <strong>und</strong> Dokumentation von Räumungsübungen<br />
Räumungsübungen sollten Sie zweimal jährlich vorsehen. Mit der Feuerwehr <strong>Bremen</strong> ist<br />
eine Absprache bezüglich einer Teilnahme zu treffen. Innerhalb der ersten vier Wochen<br />
nach Beginn des Schuljahres soll ein Probealarm mit planmäßigem Verlassen des<br />
Schulgebäudes nach vorheriger Ankündigung stattfinden, ein weiterer Probealarm soll im<br />
zweiten Schulhalbjahr unangekündigt stattfinden. <strong>Die</strong> Probealarme müssen protokolliert<br />
werden. Bei gravierenden Mängeln im Ablauf sollten Sie den Probealarm innerhalb von acht<br />
Wochen wiederholen. <strong>Die</strong>s gilt insbesondere <strong>für</strong> Mängel beim Melden der Vollzähligkeit<br />
oder bei der unverzüglichen Angabe fehlender Personen.<br />
114
Brandschutzordnung<br />
<strong>für</strong> die Schulen der Stadtgemeinde <strong>Bremen</strong><br />
Arbeits- <strong>und</strong> Umweltschutz im Referat Liegenschaften<br />
bei der <strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> <strong>und</strong> <strong>Wissenschaft</strong><br />
Januar 2009<br />
- 2 -<br />
115
Brandschutzordnung <strong>für</strong> die Schulen der Stadtgemeinde <strong>Bremen</strong><br />
1. Allgemeines<br />
1.1. <strong>Die</strong> Brandschutzordnung gibt Verhaltensregeln <strong>für</strong> den vorbeugenden<br />
Brandschutz <strong>und</strong> <strong>für</strong> den Brandfall. Sie schließt einen Teil A zum Aushängen<br />
ein, der als Anhang 1 beigefügt ist.<br />
1.2. <strong>Die</strong> nachfolgenden Maßnahmen <strong>und</strong> Regelsetzungen gelten als Teil B der<br />
Brandschutzordnung.<br />
1.3. Weitere Bestimmungen <strong>für</strong> verantwortliche Funktionsträger sind in<br />
tabellarischer Form als Anhang 2 beigefügt. Sie bilden Teil C der Brandschutzordnung.<br />
1.4. <strong>Die</strong> Beschäftigten sind verpflichtet, die Brandschutzordnung einzuhalten<br />
<strong>und</strong> die Anweisungen zu befolgen.<br />
2. Aushang des Teils A der Brandschutzordnung <strong>und</strong> des Alarmplans<br />
2.1. Teil A der Brandschutzordnung nach DIN 14096 enthält die wichtigsten<br />
Verhaltensregeln <strong>und</strong> hängt an gut einsehbaren Stellen aus. Der Alarmplan<br />
(s. Anhang 2) hängt an gut zugänglichen Stellen <strong>für</strong> die Beschäftigten aus,<br />
die einzutragenden Angaben sind nach Bedarf zu aktualisieren.<br />
2.2. Jede Person, die sich im Gebäude aufhält, muss sich mit den<br />
Verhaltensregeln nach Teil A der Brandschutzordnung vertraut machen <strong>und</strong><br />
sich über die gekennzeichneten Fluchtwege, Feuerlöscher <strong>und</strong> Erste-Hilfe-<br />
Einrichtungen informieren.<br />
3. Vorbeugende Maßnahmen<br />
3.1. Bei der Nutzung der Räumlichkeiten ist jede Person verpflichtet, sich so zu<br />
verhalten, dass das Entstehen von Bränden <strong>und</strong> anderen Notlagen verhindert<br />
wird bzw. dass nach dem Ausbruch eines Brandes eine schnelle <strong>und</strong><br />
wirksame Rettung sowie die Schadensbegrenzung gewährleistet ist.<br />
3.2. Besondere Vorsicht ist in Räumen mit erhöhter Brandlast geboten. Dazu<br />
zählen Lager <strong>für</strong> Papier, Holz, Textilien <strong>und</strong> unbenutztes Inventar. Rauchen<br />
<strong>und</strong> offenes Licht sind in diesen Räumen auch aus Brandschutzgründen<br />
verboten. Für Orte, an denen Gefahrstoffe gelagert werden (insbesondere<br />
Treibstoffe, andere entzündbare <strong>und</strong> entzündend wirkende Flüssigkeiten<br />
sowie Stoffe mit Ges<strong>und</strong>heitsgefahren, ferner Druckbehälter mit Gasen), sind<br />
zusätzliche Maßnahmen nach geltenden Vorschriften zu treffen. Geräte mit<br />
Wärmeabstrahlung dürfen nicht neben brennbaren Materialien aufgestellt<br />
werden.<br />
3.3. Flucht- <strong>und</strong> Rettungswege sind gr<strong>und</strong>sätzlich freizuhalten <strong>und</strong> dürfen nicht<br />
eingeengt werden.<br />
3.4. <strong>Die</strong> Ausgangstüren aller Fluchtwege müssen während der Nutzungszeit<br />
des Gebäudes von innen ohne Hilfsmittel leicht zu öffnen sein.<br />
3.5. Brandschutz- <strong>und</strong> Rauchschutztüren sind geschlossen zu halten, sofern<br />
sie nicht mit einer zugelassenen Feststellanlage ausgerüstet sind. Sie dürfen<br />
keinesfalls mit Keilen oder sonstigen Gegenständen <strong>und</strong> Vorrichtungen offengehalten<br />
werden.<br />
3.6. <strong>Die</strong> Standorte der Löscheinrichtungen, insbesondere Handfeuerlöscher,<br />
sowie der Erste-Hilfe-Einrichtungen sind leicht einsehbar <strong>und</strong> zugänglich zu<br />
halten.<br />
- 2 -<br />
116
Brandschutzordnung <strong>für</strong> die Schulen der Stadtgemeinde <strong>Bremen</strong><br />
3.7. Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten, Einengungen jeder Art z.B. durch<br />
parkende Fahrzeuge oder sonstiges Abstellen sind in diesen Bereichen<br />
verboten.<br />
3.8. Alle Beschäftigten haben sich über die in Frage kommenden Fluchtwege<br />
anhand der Kennzeichnungen zu informieren <strong>und</strong> sich mit der räumlichen<br />
Lage des Sammelplatzes vertraut zu machen (Angaben s. Anhang 2).<br />
3.9. Feueralarm wird durch eine ständig besetzte Stelle mit einem da<strong>für</strong><br />
vorgesehenen <strong>und</strong> allen bekannten Signal gegeben. <strong>Die</strong> Einzelheiten sowie<br />
Regelungen zur Nutzung weiterer Möglichkeiten der Alarmierung soweit<br />
vorhanden sind durch schriftliche Information bzw. durch regelmäßige<br />
Unterweisung bekannt zu geben <strong>und</strong> bei Bedarf zu aktualisieren.<br />
3.10. Es ist sicherzustellen, dass die Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler mit allen sie<br />
betreffenden Gegebenheiten vertraut <strong>und</strong> die entsprechenden<br />
Verhaltensweisen eingeübt sind.<br />
4. Verhalten im Brandfall<br />
4.1. Wenn ein Brand oder eine Verqualmung entdeckt wird, ist dies<br />
unverzüglich der ständig besetzten Stelle in der Schule zu melden, ohne<br />
Rücksicht auf den Umfang des Feuers <strong>und</strong> ohne den Erfolg eigener<br />
Löschversuche abzuwarten.<br />
4.2. Durch die dazu Befugten wird mit dem vorgesehenen <strong>und</strong> allen bekannten<br />
Signal unverzüglich Feueralarm gegeben <strong>und</strong> der Brand an die Einsatzkräfte<br />
<strong>und</strong> weitere aufgeführte Stellen nach dem Alarmplan gemeldet (s. Anhang 2).<br />
4.3. Rauch- <strong>und</strong> Wärmeabzugsanlagen sind im Brandfall über die gekennzeichneten<br />
Betätigungseinrichtungen in Funktion zu setzen. Elektrogeräte,<br />
Maschinen, Lüftungen <strong>und</strong> andere technische Anlagen ggf. einschließlich<br />
Gasversorgung sind soweit möglich auszuschalten bzw. über Not-Aus-<br />
Einrichtungen abzustellen.<br />
4.4. Falls die Beleuchtung der Räume eingeschaltet war, ist diese nicht<br />
auszuschalten.<br />
4.5. Um eine Verrauchung von Rettungswegen zu verhindern, sind möglichst<br />
die Türen innerhalb <strong>und</strong> zu dem Bereich zu schließen, der vom Brand<br />
betroffen ist, jedoch nicht abzuschließen. Bei größeren Bereichen ist zu<br />
berücksichtigen, dass sich dort Personen ggf. in geschützten Räumlichkeiten<br />
aufhalten.<br />
4.6. Alle nicht <strong>für</strong> Löscharbeiten oder Rettungsmaßnahmen erforderlichen<br />
Personen haben unverzüglich das Gebäude über die gekennzeichneten<br />
Flucht- <strong>und</strong> Rettungswege zu verlassen <strong>und</strong> sich zum Sammelplatz zu<br />
begeben. Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler sind nach Möglichkeit als geschlossene<br />
Gruppe hinaus zu geleiten. Behinderten <strong>und</strong> verletzten Personen ist zu<br />
helfen, ggf. unter Benutzung der da<strong>für</strong> vorgesehenen Hilfsmittel. Es ist<br />
sicherzustellen, dass in Toiletten oder Nebenräumen niemand zurückbleibt.<br />
4.7. Zum Schutz vor Rauch <strong>und</strong> Hitze ist ggf. gebückt zu gehen. Nach den<br />
Umständen, z.B. bei fortgeschrittener Rauchentwicklung, kann ein Verbleiben<br />
in den Räumen notwendig sein. In einem solchen Fall ist es unerlässlich, sich<br />
den Rettungskräften bemerkbar zu machen.<br />
- 3 -<br />
117
Brandschutzordnung <strong>für</strong> die Schulen der Stadtgemeinde <strong>Bremen</strong><br />
4.8. Aufzüge dürfen nicht benutzt werden.<br />
4.9. Das Löschen von Bränden ist mit den vorhandenen Löschmitteln<br />
einzuleiten, bei großer Rauchentwicklung sowie austretenden entzündbaren<br />
Flüssigkeiten <strong>und</strong> Gasen jedoch zu unterlassen. Weitere Löscheinrichtungen<br />
(z.B. Schlauchleitungen) bedürfen beim Gebrauch der Hilfe von Personen,<br />
die mit der Handhabung durch erfolgte praktische Übungen vertraut sind.<br />
<strong>Die</strong> Rettung von Menschenleben geht vor Brandbekämpfung!<br />
Panik vermeiden <strong>und</strong> Ruhe bewahren!<br />
5. Brandmeldung<br />
5.1. Der Brand ist sofort mit genauen Angaben über die Brandstelle <strong>und</strong> den<br />
Umfang des Feuers an die Notrufzentrale zu melden (Anruf unter 112 oder<br />
110). Dazu gehört auch eine Angabe über mögliche Verletzte <strong>und</strong> ggf. deren<br />
Erstversorgung. <strong>Die</strong> Feuerwehr hat unter Umständen Rückfragen – nur sie<br />
beendet das Gespräch.<br />
5.2. <strong>Die</strong> Alarmierung der Feuerwehr hat auch dann zu erfolgen, wenn<br />
angenommen wird, den Brand selbst löschen zu können.<br />
5.3. <strong>Die</strong> Feuerwehr ist an der ggf. gesondert vorgesehenen Anfahrstelle zu<br />
erwarten <strong>und</strong> einzuweisen. Nach dem Eintreffen der Feuerwehr sind<br />
ausschließlich deren Anweisungen zu befolgen.<br />
5.4. Sobald möglich sind gemäß Alarmplan weitere Personen <strong>und</strong> ggf. <strong>Die</strong>nststellen<br />
sowie die Polizei zu benachrichtigen, falls noch nicht geschehen (s.<br />
Anhang 2).<br />
5.5. Nach einem Alarmfall ist eine Klärung <strong>und</strong> Freigabe (ggf. auch teilweise)<br />
durch die Schulaufsicht bzw. zuständige Behörden abzuwarten (Bauordnung,<br />
Polizei). Der entsprechende Bescheid ist zu dokumentieren. Nach einem<br />
Fehlalarm erfolgt die Freigabe durch die Einsatzleitung der Feuerwehr.<br />
6. Verhalten bei Not- <strong>und</strong> Katastrophenfällen<br />
In Not- <strong>und</strong> Katastrophenfällen (Bedrohungssituationen, Sturm- <strong>und</strong>/oder<br />
Wasserschäden, Gasrohrbruch) ist entsprechend den Regeln <strong>für</strong> Brandfälle zu<br />
verfahren. Bestimmungen <strong>für</strong> besondere Vorkommnisse sind zu beachten. In<br />
allen Notfällen <strong>und</strong> Gefährdungssituationen, bei denen eine Räumung des<br />
Gebäudes durchgeführt werden soll, sind unter Berücksichtigung der<br />
jeweiligen Lage die gleichen Gr<strong>und</strong>sätze wie bei einer Räumung im Brandfall<br />
anzuwenden.<br />
7. Bestimmungen <strong>für</strong> Funktionsträger<br />
Weitere Bestimmungen <strong>und</strong> Verhaltensregeln ergeben sich aus Anhang 2.<br />
8. Schlussbestimmungen<br />
<strong>Die</strong> Brandschutzordnung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
- 4 -<br />
118
Brandschutzordnung <strong>für</strong> die Schulen der Stadtgemeinde <strong>Bremen</strong><br />
Anhang 1<br />
Teil A<br />
- 5 -<br />
119
Brandschutzordnung <strong>für</strong> die Schulen der Stadtgemeinde <strong>Bremen</strong><br />
Anhang 2<br />
Teil C<br />
Alarmplan<br />
Alarmierung im Brandfall<br />
Telefon<br />
Ständig besetzte Stelle <strong>für</strong><br />
Hausalarm / Räumungssignal<br />
Feuerwehr<br />
Rettungsdienste - Polizei<br />
112 oder 110<br />
(Weiterleitung durch Notrufzentrale)<br />
Notruf (Amtseinwahl) 0421 361 1111<br />
Schulleitung<br />
Hausmeisterin/Hausmeister<br />
bzw. beauftragte Personen<br />
Benachrichtigung im Brandfall Name Telefon<br />
Schulaufsicht<br />
Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene<br />
Beratung<br />
Unfallkasse FHB<br />
Immobilien <strong>Bremen</strong><br />
Gas (Störungsdienst)<br />
Wasser (Störungsdienst)<br />
Elektrizität (Störungsdienst)<br />
SenBiWi Ref. Liegenschaften<br />
Sammelplatz im Brandfall<br />
Lage des Sammelplatzes/der Sammelplätze:<br />
___________________________________________________________________<br />
- 6 -<br />
120
Brandschutzordnung <strong>für</strong> die Schulen der Stadtgemeinde <strong>Bremen</strong><br />
Anhang 2<br />
Teil C<br />
Brandverhütung/Maßnahmen des organisatorischen <strong>und</strong> baulichen Brandschutzes<br />
Aufgabe<br />
Einhalten der baulichen Brandschutzbestimmungen<br />
Genehmigen von Arbeiten mit besonderen Brandgefahren am Gebäude<br />
Erstellen von Flucht- <strong>und</strong> Rettungsplänen (soweit in Einzelfällen<br />
erforderlich)<br />
Anbringen <strong>und</strong> Aktualisieren der Sicherheitskennzeichnung<br />
Sicherstellen der Funktionsfähigkeit von Brandschutzeinrichtungen <strong>und</strong><br />
der Nutzbarkeit von Flucht- <strong>und</strong> Rettungswegen<br />
Unterweisen zum Brandschutz mit Dokumentation, Aushängen von Teil A<br />
der Brandschutzordnung<br />
Durchführen <strong>und</strong> Dokumentieren von Brandschutzübungen, insbesondere<br />
Räumungsübungen<br />
Überwachen feuer- <strong>und</strong> explosionsgefährdeter Bereiche<br />
Fortschreiben der Brandschutzordnung<br />
Erstellen von gebäudebezogenen <strong>und</strong> geländespezifischen Regelungen<br />
zur Brandschutzordnung (z.B. bezüglich Sammelplätzen, Freihalten der<br />
Feuerwehrzufahrten, Organisation <strong>für</strong> Alarmfälle während Schulpausen)<br />
Verantwortlich<br />
Immobilien <strong>Bremen</strong><br />
Immobilien <strong>Bremen</strong><br />
Immobilien <strong>Bremen</strong><br />
Immobilien <strong>Bremen</strong><br />
Immobilien <strong>Bremen</strong> bzw.<br />
Schulleitung<br />
Schulleitung<br />
Schulleitung<br />
Immobilien <strong>Bremen</strong> bzw.<br />
Schulleitung<br />
SenBiWi<br />
Ref. Liegenschaften<br />
Schulleitung<br />
Sicherheitsmaßnahmen im Brandfall <strong>für</strong> Personen, Umwelt <strong>und</strong> Sachwerte<br />
Aufgabe<br />
Sicherstellen eines zügigen, geordneten <strong>und</strong> vollständigen<br />
Räumungsablaufes des Schulgebäudes<br />
Unterstützen der Schulleitung bei der Räumung des Gebäudes<br />
Unterstützen beim Räumen der Außenflächen zwecks Aufsuchen des<br />
Sammelplatzes (falls Alarm während der Hofpause)<br />
Begleiten der zur Zeit des Alarms unterrichteten Klassen/Gruppen zum<br />
Sammelplatz bzw. Empfangnahme dort bei Alarm während der Pause<br />
Ermitteln der Vollzähligkeit <strong>und</strong> Melden an die Schulleitung bzw.<br />
unverzügliche Angabe fehlender Schülerinnen oder Schüler<br />
Einweisen der Feuerwehr ab Zufahrt<br />
Melden der durchgeführten Gesamträumung des Schulgebäudes an die<br />
Feuerwehr-Einsatzleitung<br />
Unterstützen <strong>und</strong> Einweisen der Feuerwehr in die Haustechnik<br />
Besondere technische Einrichtungen außer Betrieb setzen oder in einen<br />
gefahrlosen Betriebszustand bringen (spannungslos machen), z.B.<br />
Versorgungsleitungen außer Betrieb setzen, elektrische Anlagen<br />
spannungslos machen<br />
Verantwortlich<br />
Schulleitung<br />
Lehrerinnen/Lehrer<br />
Lehrerinnen/Lehrer<br />
Lehrerinnen/Lehrer<br />
Lehrerinnen/Lehrer<br />
Hausmeisterin/Hausmeister<br />
bzw.<br />
beauftragte Personen<br />
Schulleitung<br />
Hausmeisterin/Hausmeister<br />
bzw.<br />
beauftragte Personen<br />
Hausmeisterin/Hausmeister<br />
bzw.<br />
beauftragte Personen<br />
- 7 -<br />
121
122
Bremisches Schulgesetz /<br />
Lehrerdienstordnung<br />
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten<br />
<strong>und</strong> Einrichtungen außerhalb der Schule<br />
§ 6 BremSchulG Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten<br />
Erziehung <strong>und</strong> <strong>Bildung</strong> in der Schule berücksichtigen die Verantwortung der Erziehungsberechtigten<br />
<strong>für</strong> die Erziehung ihrer Kinder. <strong>Die</strong> Erziehungsberechtigten sind<br />
daher so weit wie möglich in die Gestaltung des Unterrichts <strong>und</strong> des weiteren Schullebens<br />
einzubeziehen.<br />
§ 11 Zusammenarbeit mit Eltern, an Berufsschulen mit den Ausbildungsbetrieben<br />
(Lehrerdienstordnung)<br />
(1) Jeder Lehrer <strong>und</strong> jede Lehrerin hat die Erziehungsberechtigten der Klasse über<br />
seine oder ihre Unterrichts- <strong>und</strong> Erziehungsarbeit zu informieren <strong>und</strong> sie zu<br />
erläutern. Er oder sie erfüllt seine oder ihre Arbeit in Kenntnis der Erziehungsvorstellungen<br />
der Erziehungsberechtigten. Auf Wunsch der Klassenelternsprecher<br />
finden Gespräche über die Umsetzung der Planungen <strong>und</strong> darüber statt, wie die<br />
Lehrerin oder der Lehrer mit nicht erreichten Zielen oder nicht umgesetzten<br />
Vorhaben umgehen will. <strong>Die</strong> Erziehungsberechtigten sind so weit wie möglich<br />
unter Berücksichtigung ihrer individuellen Kompetenzen <strong>und</strong> Erfahrungen in die<br />
Gestaltung des Unterrichts <strong>und</strong> des weiteren Schullebens einzubeziehen.<br />
(2) Individuelle Probleme einzelner Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler sind in Abstimmung mit<br />
dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin mit deren Erziehungsberechtigten<br />
frühzeitig zu erörtern.<br />
(3) Der Lehrer <strong>und</strong> die Lehrerin muss sich mit den Lebensverhältnissen seiner oder<br />
ihrer Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler so weit vertraut machen, dass er oder sie zu angemessenem<br />
erzieherischem Verhalten in der Lage ist. Dabei sind Hausbesuche,<br />
Besuche der Ausbildungsbetriebe <strong>und</strong> Praktikumstellen <strong>und</strong> die Zusammenarbeit<br />
mit den <strong>für</strong> familiäre, soziale <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitliche Probleme zuständigen Institutionen<br />
<strong>und</strong> Beratungsstellen sowie mit den Stellen der Berufsberatung wichtige<br />
Bestandteile des Zugangs zu den Lebensverhältnissen der Schülerinnen <strong>und</strong><br />
Schüler.<br />
(4) An Berufsschulen gilt Absatz 1 bezogen auf die Ausbildungsbetriebe <strong>und</strong> deren<br />
Ausbildungsvorstellungen entsprechend. <strong>Die</strong> Informationspflicht besteht, wenn<br />
ein Ausbildungsbetrieb den Wunsch hierzu äußert.<br />
123
§ 12 Zusammenarbeit mit Einrichtungen außerhalb der Schule<br />
(Lehrerdienstordnung)<br />
<strong>Die</strong> Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer haben bei der Gestaltung ihres Unterrichts das Umfeld<br />
ihrer Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler einzubeziehen. Dazu gehört<br />
− die Einbeziehung der Arbeitswelt in den Unterricht sowie die zeitweise Verlagerung<br />
des Lernorts Schule in betriebliche Einrichtungen,<br />
− die Zusammenarbeit mit außerschulischen Institutionen <strong>und</strong> Fachleuten, die<br />
Kenntnis von den Lebensbedingungen der Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler haben,<br />
darunter Kirchen <strong>und</strong> Vereine, in der Stadtgemeinde <strong>Bremen</strong> das Ortsamt, das<br />
Amt <strong>für</strong> Soziale <strong>Die</strong>nste, die Drogenberatung, die örtliche Polizei,<br />
− an Schulen, die die Hochschulreife vermitteln, auch die Zusammenarbeit mit<br />
wissenschaftlichen Institutionen.<br />
Informationsrecht der Erziehungsberechtigten sowie<br />
der Schüler <strong>und</strong> Schülerinnen<br />
§ 61 BremSchulG Informations- <strong>und</strong> Hospitationsrecht der<br />
Erziehungsberechtigten<br />
(1) <strong>Die</strong> Erziehungsberechtigten haben ein Recht auf regelmäßige Information durch<br />
die Lehr- <strong>und</strong> Betreuungskräfte.<br />
(2) <strong>Die</strong> Erziehungsberechtigten haben im Rahmen eines geordneten Unterrichtsbetriebes<br />
ein Recht auf Unterrichtsbesuch, <strong>und</strong> zwar<br />
− die Erziehungsberechtigten in den Klassen ihrer Kinder;<br />
− Mitglieder des Schulelternbeirats in jeder Klasse ihrer Schule;<br />
− Mitglieder der Zentralelternbeiräte in jeder Klasse der Schulen ihrer Stadtgemeinde.<br />
(3) Bei Prüfungen von Schülern <strong>und</strong> Schülerinnen können jeweils ein Mitglied des<br />
Zentralelternbeirats <strong>und</strong> ein Mitglied des Elternbeirats zuhören. Bei der Prüfung<br />
des eigenen Kindes darf kein Elternvertreter <strong>und</strong> keine Elternvertreterin<br />
anwesend sein.<br />
(4) Näheres regelt die Schulkonferenz der jeweiligen Schule.<br />
§ 6 BremSchulG Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten<br />
Erziehung <strong>und</strong> <strong>Bildung</strong> in der Schule berücksichtigen die Verantwortung der Erziehungsberechtigten<br />
<strong>für</strong> die Erziehung ihrer Kinder. <strong>Die</strong> Erziehungsberechtigten sind<br />
daher so weit wie möglich in die Gestaltung des Unterrichts <strong>und</strong> des weiteren Schullebens<br />
einzubeziehen.<br />
124
§ 6a BremSchulG Unterrichtung der Eltern volljähriger Schülerinnen <strong>und</strong><br />
Schüler<br />
(1) <strong>Die</strong> Eltern volljähriger Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler haben das Recht, sich über<br />
deren Ausbildungsweg zu unterrichten. Auskünfte über den Leistungsstand, darf<br />
die Schule den Eltern erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler dem nicht<br />
widersprochen hat. Über den Widerspruch einer volljährigen Schülerin oder eines<br />
volljährigen Schülers werden die Eltern unterrichtet.<br />
(2) Unbeschadet dessen soll die Schule die Eltern volljähriger Schülerinnen <strong>und</strong><br />
Schüler über wesentliche den <strong>Bildung</strong>sgang der Schülerin oder des Schülers<br />
betreffende Entscheidungen <strong>und</strong> andere schwerwiegende Sachverhalte, die das<br />
Schulverhältnis wesentlich berühren, unterrichten.<br />
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, soweit die Schülerin oder der Schüler das 21.<br />
Lebensjahr vollendet oder den bestehenden <strong>Bildung</strong>sgang nach Vollendung des<br />
18. Lebensjahres begonnen hat.<br />
(4) Eltern im Sinne dieser Bestimmung sind die im Zeitpunkt der Vollendung des 18.<br />
Lebensjahres <strong>für</strong> die Person der Schülerin oder des Schülers Sorgeberechtigten.<br />
(5) Das Nähere über die Entscheidungen <strong>und</strong> Sachverhalte nach Absatz 2 sowie zur<br />
Benachrichtigung der volljährigen Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler über die Elterninformation<br />
regelt eine Rechtsverordnung.<br />
Ordnungsmaßnahmen<br />
§ 46 BremSchulG Ordnungsmaßnahmen<br />
(1) Ordnungsmaßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn dies zur Sicherung der<br />
Unterrichts- <strong>und</strong> Erziehungsarbeit oder zum Schutz von beteiligten Personen<br />
erforderlich ist.<br />
(2) Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden, wenn Schüler oder<br />
Schülerinnen vorsätzlich <strong>und</strong> nachweisbar<br />
1. gegen eine Rechtsnorm oder die durch Verwaltungsanordnung oder<br />
Beschluss der Schulkonferenz festgelegte Schulordnung verstoßen oder<br />
2. Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte nicht befolgen, die<br />
zur Erfüllung des Unterrichts- <strong>und</strong> Erziehungsauftrages der Schule notwendig<br />
sind.<br />
§ 47 BremSchulG Arten der Ordnungsmaßnahmen<br />
(1) Erfordert das Verhalten eines Schülers oder einer Schülerin eine Ordnungsmaßnahme,<br />
so kommt folgendes in Betracht:<br />
1. Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, den Schüler oder die<br />
Schülerin das eigene Fehlverhalten erkennen zu lassen;<br />
2. Ausschluss von der Teilnahme am Unterricht bis zu höchstens einer Woche;<br />
125
3. Ausschluss von Klassen- oder Schulveranstaltungen;<br />
4. Erteilung eines schriftlichen Verweises;<br />
5. Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe;<br />
6. Überweisung in eine andere Schule.<br />
(2) <strong>Die</strong> Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5 <strong>und</strong> 6 sollen nur bei schwerem oder wiederholtem<br />
Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers angewandt werden. <strong>Die</strong><br />
Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 6 setzt voraus, dass ihr nach wiederholtem<br />
Fehlverhalten <strong>und</strong> Erteilung eines schriftlichen Verweises eine schriftliche<br />
individuelle Verhaltensvereinbarung zwischen der Schülerin oder dem Schüler, in<br />
der Primarstufe <strong>und</strong> der Sek<strong>und</strong>arstufe I auch ihren oder seinen<br />
Erziehungsberechtigten, <strong>und</strong> der Schule vorausgegangen ist, in der die<br />
wechselseitigen Pflichten vereinbart werden (Androhung der Überweisung in eine<br />
andere Schule). In der Sek<strong>und</strong>arstufe II sind die Eltern über die abgeschlossene<br />
Verhaltensvereinbarung zu informieren; § 6a bleibt unberührt. Wird in der<br />
Sek<strong>und</strong>arstufe II in dieser Verhaltensvereinbarung ausdrücklich darauf<br />
hingewiesen, kann bei einem erheblichen Verstoß der Schülerin oder des<br />
Schülers gegen ihre oder seine Pflichten aus dieser Vereinbarung die<br />
Ordnungsmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 6 durch die Schulleitung ausgesprochen<br />
werden, sofern die Schule ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung eingehalten<br />
hat. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann nach pflichtgemäßen<br />
Ermessen der Schule die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 6 im vom<br />
Verordnungsgeber nach Absatz 5 festgelegten regulären Verfahren<br />
ausgesprochen werden.<br />
(3) Ordnungsmaßnahmen können mit Auflagen verb<strong>und</strong>en werden <strong>und</strong> müssen<br />
besonders pädagogisch begleitet werden. Erforderlich ist die besondere pädagogische<br />
Begleitung insbesondere in Fällen der Verletzung der Würde von Mädchen<br />
<strong>und</strong> Frauen <strong>und</strong> der von kulturellen, ethnischen <strong>und</strong> religiösen Gruppen durch alle<br />
Formen der Gewalt. In besonderen Fällen ist ein Schulpsychologe oder eine<br />
Schulpsychologin hinzuzuziehen.<br />
(4) Bevor eine Ordnungsmaßnahme erlassen wird, ist dem Schüler oder der<br />
Schülerin Gelegenheit zu geben, sich zu den <strong>für</strong> die Entscheidung erheblichen<br />
Tatsachen zu äußern. Vor schwereren Maßnahmen soll den Erziehungsberechtigten<br />
diese Gelegenheit ebenfalls gegeben werden, in Fällen des Absatzes 1 Nr.<br />
5 bis 7 ist sie ihnen zu geben. <strong>Die</strong> zur Entscheidung befugte Stelle hat die<br />
Erziehungsberechtigten <strong>und</strong> den Schüler oder die Schülerin unverzüglich von<br />
einer getroffenen Ordnungsmaßnahme schriftlich in Kenntnis zu setzen. In Fällen<br />
des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 kann dies auch mündlich geschehen.<br />
(5) Das Nähere über das Verfahren zu den Maßnahmen nach Absatz 1, 3 <strong>und</strong> 4,<br />
über Anforderungen an Verhaltensvereinbarung nach Absatz 2 sowie über das<br />
Anhörungsrecht nach Absatz 5 Satz 2 sowie über vorläufige Maßnahmen, die in<br />
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 aus Gründen des § 46 Abs. 1 bis zur endgültigen<br />
Entscheidung erforderlich sind, regelt eine Rechtsverordnung.<br />
§ 47a BremSchulG Maßnahmen zur Sicherheit der Schule<br />
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der durch die fortgesetzte vorsätzliche<br />
Begehung von Straftaten Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche<br />
126
Freiheit von Personen in der Schule gefährdet, kann vom Besuch aller öffentlichen<br />
Schulen im Land <strong>Bremen</strong> ausgeschlossen werden, wenn Ordnungsmaßnahmen<br />
gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 in der Vergangenheit ohne Erfolg<br />
geblieben sind <strong>und</strong> eine Änderung des schulischen Verhaltens der Schülerin oder<br />
des Schülers auch <strong>für</strong> die Zukunft nicht erwartet werden kann.<br />
(2) Über den Ausschluss entscheidet die Fachaufsicht auf Antrag der Schulleiterin<br />
oder des Schulleiters. Bis zur Entscheidung kann die Schulleiterin oder der<br />
Schulleiter der Schülerin oder dem Schüler mit sofortiger Wirkung den Schulbesuch<br />
untersagen.<br />
(3) Bevor die Fachaufsicht entscheidet, hat sie der Schülerin oder dem Schüler sowie<br />
den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu geben, sich zu den <strong>für</strong> die<br />
Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.<br />
(4) Wird eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler vom Schulbesuch<br />
ausgeschlossen, wirkt die Fachaufsicht auf geeignete Maßnahmen,<br />
insbesondere der Jugendhilfe, <strong>für</strong> diese Schülerin oder diesen Schüler hin; diese<br />
Maßnahmen sollen schulisch begleitet werden.<br />
(5) Eine vom Schulbesuch ausgeschlossene Schülerin oder ein vom Schulbesuch<br />
ausgeschlossener Schüler ist von der Fachaufsicht auf Antrag wieder zum Schulbesuch<br />
zuzulassen, wenn Tatsachen die Erwartung rechtfertigen, dass die<br />
Schülerin oder der Schüler künftig keine Leben, körperliche Unversehrtheit oder<br />
persönliche Freiheit gefährdenden Straftaten gegen Personen in der Schule mehr<br />
begehen wird. Der Antrag kann erstmalig sechs Monate nach der Entscheidung<br />
über den Ausschluss gestellt werden.<br />
127
128
Strafgesetzbuch (StGB), Jugendschutzgesetz<br />
(JuSchG), Sozialgesetzbuch (SGB VIII)<br />
Amokdrohung/Morddrohung<br />
§ 126 StGB Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten<br />
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,<br />
1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des<br />
Landfriedensbruchs,<br />
2. einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des<br />
Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7<br />
des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11<br />
oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),<br />
3. eine schwere Körperverletzung (§ 226),<br />
4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4<br />
oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt,<br />
der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,<br />
5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),<br />
6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder<br />
307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313,<br />
314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des §<br />
316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder<br />
7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311<br />
Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1<br />
8. androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe<br />
bestraft.<br />
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen<br />
Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer<br />
der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.<br />
§ 241 StGB Bedrohung<br />
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende<br />
Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht,<br />
dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person<br />
gerichteten Verbrechens bevorstehe.<br />
129
Erpressung/Raub<br />
§ 240 StGB Nötigung<br />
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem<br />
empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird<br />
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung<br />
des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.<br />
(3) Der Versuch ist strafbar.<br />
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten<br />
bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der<br />
Täter<br />
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,<br />
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder<br />
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.<br />
§ 241 StGB Bedrohung<br />
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm<br />
nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe<br />
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht,<br />
dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person<br />
gerichteten Verbrechens bevorstehe<br />
§ 242 StGB <strong>Die</strong>bstahl<br />
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die<br />
Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe<br />
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 249 StGB Raub<br />
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit<br />
gegenwärtiger Gefahr <strong>für</strong> Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem<br />
anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig<br />
zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.<br />
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu<br />
fünf Jahren.<br />
130
§ 250 StGB Schwerer Raub<br />
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn<br />
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub<br />
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,<br />
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer<br />
anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern<br />
oder zu überwinden,<br />
c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren<br />
Ges<strong>und</strong>heitsschädigung bringt oder<br />
2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten<br />
Begehung von Raub oder <strong>Die</strong>bstahl verb<strong>und</strong>en hat, unter Mitwirkung eines<br />
anderen Bandenmitglieds begeht.<br />
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder<br />
ein anderer Beteiligter am Raub<br />
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,<br />
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder<br />
3. eine andere Person<br />
a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder<br />
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt:<br />
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 <strong>und</strong> 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von<br />
einem Jahr bis zu zehn Jahren.<br />
§ 253 StGB Erpressung<br />
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem<br />
empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt <strong>und</strong><br />
dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um<br />
sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung<br />
des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.<br />
(3) Der Versuch ist strafbar.<br />
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.<br />
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig<br />
oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer<br />
Erpressung verb<strong>und</strong>en hat.<br />
§ 255 StGB Räuberische Erpressung<br />
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von<br />
131
Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr <strong>für</strong> Leib oder Leben begangen, so ist der<br />
Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.<br />
§ 258 StGB Strafvereitelung<br />
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer<br />
dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer<br />
Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer<br />
gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil<br />
vereitelt.<br />
(3) <strong>Die</strong> Strafe darf nicht schwerer sein als die <strong>für</strong> die Vortat angedrohte Strafe.<br />
(4) Der Versuch ist strafbar.<br />
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder<br />
zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen<br />
wird oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.<br />
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.<br />
Extremismus<br />
§ 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger<br />
Organisationen<br />
(1) Wer Propagandamittel<br />
1. einer vom B<strong>und</strong>esverfassungsgericht <strong>für</strong> verfassungswidrig erklärten Partei<br />
oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist,<br />
dass sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,<br />
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die<br />
verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung<br />
richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation<br />
einer solchen verbotenen Vereinigung ist,<br />
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen<br />
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die <strong>für</strong> die Zwecke einer der in den<br />
Nummern 1 <strong>und</strong> 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder<br />
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen<br />
einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland<br />
verbreitet oder zur Verbreitung<br />
im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in<br />
Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei<br />
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs.<br />
3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Gr<strong>und</strong>ordnung oder den<br />
Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.<br />
132
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der<br />
staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen,<br />
der Kunst oder der <strong>Wissenschaft</strong>, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung<br />
über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder<br />
ähnlichen Zwecken dient.<br />
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser<br />
Vorschrift absehen.<br />
§ 86 a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen<br />
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 <strong>und</strong> 4 bezeichnete<br />
Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung<br />
oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder<br />
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur<br />
Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1<br />
bezeichneten Art <strong>und</strong> Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.<br />
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen,<br />
Uniformstücke, Parolen <strong>und</strong> Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen<br />
stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.<br />
(3) § 86 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 gilt entsprechend.<br />
§ 130 StGB Volksverhetzung<br />
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,<br />
1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder<br />
Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder<br />
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung<br />
beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,<br />
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />
1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder<br />
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte<br />
Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie<br />
auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile<br />
der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig<br />
verächtlich gemacht oder verleumdet werden,<br />
a) verbreitet<br />
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht<br />
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich<br />
macht oder<br />
133
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist,<br />
einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen<br />
gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden<br />
oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder<br />
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch R<strong>und</strong>funk,<br />
Medien- oder Teledienste verbreitet.<br />
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine<br />
unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6<br />
Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die<br />
geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer<br />
Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.<br />
(4) Absatz 2 gilt auch <strong>für</strong> Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3 bezeichneten<br />
Inhalts.<br />
(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, <strong>und</strong> in den Fällen<br />
des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.<br />
§ 166 StGB Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften <strong>und</strong><br />
Weltanschauungsvereinigungen<br />
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des<br />
religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise<br />
beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit<br />
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11<br />
Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder<br />
Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise<br />
beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.<br />
§ 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener<br />
Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
§ 194 StGB Strafantrag<br />
(1) <strong>Die</strong> Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch Verbreiten oder<br />
öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung<br />
oder durch eine Darbietung im R<strong>und</strong>funk begangen, so ist ein Antrag nicht<br />
erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen<br />
oder einer anderen Gewalt- <strong>und</strong> Willkürherrschaft verfolgt wurde,<br />
diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist <strong>und</strong> die Beleidigung mit dieser Verfolgung<br />
zusammenhängt. <strong>Die</strong> Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden,<br />
wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen<br />
werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht <strong>und</strong> das Widerspruchsrecht<br />
auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.<br />
134
(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den<br />
in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat durch Verbreiten oder<br />
öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung<br />
oder durch eine Darbietung im R<strong>und</strong>funk begangen, so ist ein Antrag nicht<br />
erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen<br />
oder einer anderen Gewalt- <strong>und</strong> Willkürherrschaft verloren hat <strong>und</strong><br />
die Verunglimpfung damit zusammenhängt. <strong>Die</strong> Tat kann jedoch nicht von Amts<br />
wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung<br />
widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.<br />
(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen <strong>für</strong> den öffentlichen <strong>Die</strong>nst<br />
besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der B<strong>und</strong>eswehr während der<br />
Ausübung seines <strong>Die</strong>nstes oder in Beziehung auf seinen <strong>Die</strong>nst begangen, so<br />
wird sie auch auf Antrag des <strong>Die</strong>nstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat<br />
gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen<br />
Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des<br />
Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt <strong>für</strong> Träger von<br />
Ämtern <strong>und</strong> <strong>für</strong> Behörden der Kirchen <strong>und</strong> anderen Religionsgesellschaften des<br />
öffentlichen Rechts.<br />
(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des B<strong>und</strong>es oder eines<br />
Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich<br />
dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft<br />
verfolgt.<br />
§ 32 StGB Notwehr<br />
Gebrauch von Waffen/<br />
Gefährlichen Gegenständen<br />
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.<br />
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen<br />
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.<br />
§ 323 c StGB Unterlassene Hilfeleistung<br />
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl<br />
dies erforderlich <strong>und</strong> ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne<br />
erhebliche eigene Gefahr <strong>und</strong> ohne Verletzung anderer Pflichten möglich ist, wird mit<br />
einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
135
Gewaltdarstellung über Medien<br />
§ 131 StGB Gewaltdarstellung<br />
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten<br />
gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die<br />
eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt<br />
oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die<br />
Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,<br />
1. verbreitet,<br />
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,<br />
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich<br />
macht oder<br />
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen<br />
oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene<br />
Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen<br />
eine solche Verwendung zu ermöglichen,<br />
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts<br />
durch R<strong>und</strong>funk, Medien- oder Teledienste verbreitet.<br />
(3) <strong>Die</strong> Absätze 1 <strong>und</strong> 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über<br />
Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.<br />
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge <strong>für</strong> die Person<br />
Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das<br />
Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich<br />
verletzt.<br />
§ 15 JuSchG Jugendgefährdende Trägermedien<br />
(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach §<br />
24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht<br />
1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder<br />
sonst zugänglich gemacht werden,<br />
2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen<br />
eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst<br />
zugänglich gemacht werden,<br />
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen<br />
Verkaufsstellen, die K<strong>und</strong>en nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel<br />
oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person<br />
angeboten oder überlassen werden,<br />
4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher<br />
Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern<br />
136
<strong>und</strong> Jugendlichen nicht zugänglich sind <strong>und</strong> von ihnen nicht eingesehen<br />
werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,<br />
5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden,<br />
6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder<br />
von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder<br />
Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel<br />
angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,<br />
7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um<br />
sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden<br />
oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.<br />
(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme<br />
in die Liste <strong>und</strong> einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende<br />
Trägermedien, die<br />
1. einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, 184b oder § 184c des<br />
Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,<br />
2. den Krieg verherrlichen,<br />
3. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden<br />
ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden<br />
Weise darstellen <strong>und</strong> ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass<br />
ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der<br />
Berichterstattung vorliegt,<br />
3a. besonders realistische, grausame <strong>und</strong> reißerische Darstellungen<br />
4. selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen,<br />
5. Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung<br />
darstellen oder<br />
6. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen<br />
oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen <strong>und</strong> gemeinschaftsfähigen<br />
Persönlichkeit schwer zu gefährden.<br />
(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer<br />
Aufnahme in die Liste <strong>und</strong> einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit<br />
einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz<br />
oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.<br />
(4) <strong>Die</strong> Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen<br />
Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.<br />
(5) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein<br />
Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen<br />
Telemediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.<br />
(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den<br />
Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6<br />
hinzuweisen.<br />
137
Hausfriedensbruch / Schwerer Hausfriedensbruch<br />
§ 123 StGB Hausfriedensbruch<br />
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum<br />
eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen <strong>Die</strong>nst<br />
oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne<br />
Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt,<br />
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) <strong>Die</strong> Tat wird nur auf Antrag verfolgt.<br />
§ 124 StGB Schwerer Hausfriedensbruch<br />
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet <strong>und</strong> in der Absicht,<br />
Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in<br />
die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen<br />
oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen <strong>Die</strong>nst bestimmt sind,<br />
widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit<br />
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
Kindeswohlgefährdung<br />
§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung<br />
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte <strong>für</strong> die Gefährdung des Wohls<br />
eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im<br />
Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten<br />
sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit<br />
hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage<br />
gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung<br />
von Hilfen <strong>für</strong> geeignet <strong>und</strong> notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten<br />
oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.<br />
(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen <strong>und</strong> <strong>Die</strong>nsten, die<br />
Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte<br />
den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen<br />
<strong>und</strong> bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene<br />
Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die<br />
Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten<br />
auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese <strong>für</strong> erforderlich<br />
halten, <strong>und</strong> das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht<br />
ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.<br />
138
(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts <strong>für</strong> erforderlich, so hat<br />
es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten<br />
oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der<br />
Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende<br />
Gefahr <strong>und</strong> kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist<br />
das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu<br />
nehmen.<br />
(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger,<br />
der Einrichtungen der Ges<strong>und</strong>heitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat<br />
das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten<br />
oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden<br />
erforderlich <strong>und</strong> wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten<br />
nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung<br />
der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.<br />
§ 42 SGB VIII Inobhutnahme von Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen<br />
(1) Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen ist die vorläufige Unterbringung<br />
des Kindes oder des Jugendlichen bei<br />
1. einer geeigneten Person oder<br />
2. in einer Einrichtung oder<br />
3. in einer sonstigen betreuten Wohnform.<br />
Während der Inobhutnahme sind der notwendige Unterhalt des Kindes oder des<br />
Jugendlichen <strong>und</strong> die Krankenhilfe sicherzustellen. Mit der Inobhutnahme ist dem<br />
Kind oder dem Jugendlichen unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person<br />
seines Vertrauens zu benachrichtigen. Während der Inobhutnahme übt das<br />
Jugendamt das Recht der Beaufsichtigung, Erziehung <strong>und</strong> Aufenthaltsbestimmung<br />
aus; der mutmaßliche Wille des Personensorgeberechtigten oder<br />
des Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Es hat <strong>für</strong><br />
das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen, das Kind oder den<br />
Jugendlichen in seiner gegenwärtigen Lage zu beraten <strong>und</strong> Möglichkeiten der<br />
Hilfe <strong>und</strong> Unterstützung aufzuzeigen.<br />
(2) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut<br />
zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet. Das<br />
Jugendamt hat den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich<br />
von der Inobhutnahme zu unterrichten. Widerspricht der Personensorge- oder<br />
Erziehungsberechtigte der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich<br />
1. das Kind oder den Jugendlichen dem Personensorge oder<br />
Erziehungsberechtigten zu übergeben oder<br />
2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen<br />
zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.<br />
Ist der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nicht erreichbar, so gilt Satz 3<br />
Nr. 2 entsprechend.<br />
139
(3) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut<br />
zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr <strong>für</strong> das Wohl des Kindes oder des<br />
Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind<br />
dabei nur zulässig, wenn <strong>und</strong> soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr <strong>für</strong> Leib<br />
oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr <strong>für</strong> Leib oder<br />
Leben Dritter abzuwenden. <strong>Die</strong> Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung<br />
spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.<br />
Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.<br />
Körperverletzung<br />
§ 223 StGB Körperverletzung<br />
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Ges<strong>und</strong>heit schädigt,<br />
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 224 StGB Gefährliche Körperverletzung<br />
1. durch Beibringung von Gift oder anderen ges<strong>und</strong>heitsschädlichen Stoffen,<br />
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,<br />
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,<br />
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder<br />
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung<br />
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder<br />
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft<br />
§ 225 StGB Misshandlung von Schutzbefohlenen<br />
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder<br />
Krankheit wehrlose Person, die<br />
1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,<br />
2. seinem Hausstand angehört,<br />
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder<br />
4. ihm im Rahmen eines <strong>Die</strong>nst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,<br />
quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner<br />
Pflicht, <strong>für</strong> sie zu sorgen, sie an der Ges<strong>und</strong>heit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe<br />
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.<br />
(2) Der Versuch ist strafbar.<br />
140
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die<br />
schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr<br />
1. des Todes oder einer schweren Ges<strong>und</strong>heitsschädigung oder<br />
2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung<br />
bringt.<br />
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei<br />
Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf<br />
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.<br />
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung<br />
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht,<br />
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
§ 230 StGB Strafantrag<br />
(1) <strong>Die</strong> vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 <strong>und</strong> die fahrlässige Körperverletzung<br />
nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die<br />
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der<br />
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen <strong>für</strong> geboten hält. 2Stirbt die<br />
verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht<br />
nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.<br />
(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen <strong>für</strong> den öffentlichen <strong>Die</strong>nst besonders<br />
Verpflichteten oder einen Soldaten der B<strong>und</strong>eswehr während der Ausübung<br />
seines <strong>Die</strong>nstes oder in Beziehung auf seinen <strong>Die</strong>nst begangen, so wird sie auch<br />
auf Antrag des <strong>Die</strong>nstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt <strong>für</strong> Träger von Ämtern<br />
der Kirchen <strong>und</strong> anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.<br />
Mobbing<br />
§ 185 StGB Beleidigung<br />
<strong>Die</strong> Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe <strong>und</strong>,<br />
wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis<br />
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
§ 186 StGB Üble Nachrede<br />
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet,<br />
welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen<br />
geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit<br />
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe <strong>und</strong>, wenn die Tat öffentlich<br />
141
oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe<br />
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
§ 187 StGB Verleumdung<br />
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache<br />
behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der<br />
öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist,<br />
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)<br />
begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
Notwehr<br />
§ 32 StGB Notwehr<br />
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.<br />
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen<br />
Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.<br />
Sachbeschädigung/Schwere Sachbeschädigung<br />
§ 303 StGB Sachbeschädigung<br />
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe<br />
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Der Versuch ist strafbar.<br />
Sexuelle Übergriffe<br />
§ 176 StGB sexueller Missbrauch von Kindern<br />
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt<br />
oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs<br />
Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.<br />
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen<br />
an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.<br />
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu<br />
erkennen.<br />
142
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer<br />
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,<br />
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt<br />
3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen<br />
Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen<br />
oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen<br />
soll, oder<br />
4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen,<br />
durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder<br />
durch entsprechende Reden einwirkt.<br />
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind<br />
<strong>für</strong> eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht<br />
oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.<br />
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht <strong>für</strong> Taten nach Absatz 4 Nr. 3 <strong>und</strong> 4 <strong>und</strong><br />
Absatz 5.<br />
§ 177 StGB Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung<br />
(1) Wer eine andere Person<br />
1. mit Gewalt,<br />
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr <strong>für</strong> Leib oder Leben oder<br />
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters<br />
schutzlos ausgeliefert ist,<br />
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder<br />
an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter<br />
einem Jahr bestraft.<br />
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei<br />
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn<br />
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle<br />
Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt,<br />
die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem<br />
Eindringen in den Körper verb<strong>und</strong>en sind (Vergewaltigung), oder<br />
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.<br />
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter<br />
1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,<br />
2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer<br />
anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder<br />
zu überwinden, oder<br />
3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren<br />
Ges<strong>und</strong>heitsschädigung bringt.<br />
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter<br />
143
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet<br />
oder<br />
2. das Opfer<br />
a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder<br />
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.<br />
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs<br />
Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 <strong>und</strong> 4 auf<br />
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.<br />
§ 182 StGB Sexueller Missbrauch von Jugendlichen<br />
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren<br />
dadurch missbraucht, dass sie<br />
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle<br />
Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder<br />
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle<br />
Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich<br />
vornehmen zu lassen,<br />
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Eine Person über ein<strong>und</strong>zwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren<br />
dadurch missbraucht, dass sie<br />
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt<br />
oder<br />
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen<br />
oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,<br />
<strong>und</strong> dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung<br />
ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei<br />
denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen<br />
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen <strong>für</strong> geboten<br />
hält.<br />
(4) In den Fällen der Absätze 1 <strong>und</strong> 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen<br />
Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person,<br />
gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.<br />
144
Täter-Opfer-Ausgleich<br />
§ 46a StGB Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung<br />
(1) Hat der Täter<br />
1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-<br />
Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder<br />
gutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder<br />
2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm<br />
erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat,<br />
das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,<br />
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere<br />
Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu<br />
dreih<strong>und</strong>ertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.<br />
Unterlassene Hilfeleistung<br />
§ 323 c StGB Unterlassene Hilfeleistung<br />
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl<br />
dies erforderlich <strong>und</strong> ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne<br />
erhebliche eigene Gefahr <strong>und</strong> ohne Verletzung anderer Pflichten möglich ist, wird mit<br />
einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes<br />
§ 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes<br />
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />
unbefugt<br />
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger<br />
aufnimmt oder<br />
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich<br />
macht.<br />
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt<br />
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort<br />
eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder<br />
145
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte<br />
nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem<br />
wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt<br />
<strong>Die</strong> Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet<br />
ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht<br />
rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender<br />
öffentlicher Interessen gemacht wird.<br />
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als<br />
Amtsträger oder als <strong>für</strong> den öffentlichen <strong>Die</strong>nst besonders Verpflichteter die<br />
Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 <strong>und</strong> 2).<br />
(4) Der Versuch ist strafbar.<br />
(5) <strong>Die</strong> Tonträger <strong>und</strong> Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat,<br />
können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.<br />
§ 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch<br />
Bildaufnahmen<br />
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen<br />
Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt<br />
oder überträgt <strong>und</strong> dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt,<br />
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte<br />
Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.<br />
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in<br />
einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum<br />
befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht <strong>und</strong> dadurch deren<br />
höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem<br />
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(4) <strong>Die</strong> Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der<br />
Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist<br />
anzuwenden.<br />
§ 205 StGB Strafantrag<br />
(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> der §§ 201a bis 204 wird die Tat nur auf<br />
Antrag verfolgt.<br />
(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen<br />
über; dies gilt nicht in den Fällen des § 202 a. Gehört das Geheimnis<br />
nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht<br />
bei Straftaten nach den §§ 203 <strong>und</strong> 204 auf die Erben über. Offenbart oder<br />
verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 <strong>und</strong> 204 das Geheimnis nach dem<br />
Tod des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 <strong>und</strong> 2 sinngemäß.<br />
146
Kindeswohlgefährdung<br />
Indikatoren zur Erkennung <strong>und</strong> Einschätzung von<br />
Gefährdungssituationen<br />
<strong>Die</strong> Indikatoren <strong>und</strong> Risikofaktoren sind beispielhaft genannt, um die Erkennung <strong>und</strong><br />
Einschätzung von Gefährdungssituationen bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB<br />
VIII) zu erleichtern. Sie rechtfertigen eine Nachfrage oder eine Kontaktaufnahme mit<br />
dem Jugendamt. <strong>Die</strong> endgültige Bewertung der Indikatoren in ihrer Gesamtheit<br />
obliegt dann den Fachkräften des Amtes <strong>für</strong> Soziale <strong>Die</strong>nste.<br />
Erscheinungsbild des Kindes/Jugendlichen<br />
• Körperlich: Hinweise auf falsche <strong>und</strong>/oder unzureichende Ernährung,<br />
unangenehmer Geruch, unversorgte W<strong>und</strong>en, chronische Müdigkeit, nicht<br />
witterungsgemäße Kleidung, Hämatome, Narben (die auf Misshandlung<br />
hindeuten), Krankheitsanfälligkeit, Knochenbrüche (ungeklärter Ursache),<br />
auffällige Rötungen oder Entzündungen im Anal- <strong>und</strong> Genitalbereich, körperliche<br />
Entwicklungsverzögerungen<br />
• Kognitiv: Eingeschränkte Reaktion auf optische <strong>und</strong> akustische Reize,<br />
Wahrnehmungs- <strong>und</strong> Gedächtnisstörungen, Konzentrationsschwäche,<br />
Verzögerung der Sprach- <strong>und</strong> Intelligenzentwicklung<br />
• Psychisch: Apathisch, traurig, aggressiv, schreckhaft, unruhig, schüchtern,<br />
ängstlich, verschlossen, Angst vor Verlust; sich schuldig fühlen <strong>für</strong> das Verhalten<br />
von Eltern <strong>und</strong>/oder anderer Bezugspersonen, Loyalitätskonflikte gegenüber den<br />
Eltern<br />
• Sozial: hält keine Grenzen <strong>und</strong> Regeln ein, distanzlos, Blickkontakt fehlt, beteiligt<br />
sich nicht am Spiel <strong>und</strong> sozialen Aktivitäten<br />
• Auffälligkeiten: Schlafstörungen, Essstörungen, Einnässen, Einkoten, Stottern,<br />
Selbstverletzungen, sexualisiertes Verhalten; Konsum psychoaktiver Substanzen;<br />
Schulschwierigkeiten, schuldistanziertes Verhalten (auch fortgesetztes<br />
Fernbleiben von Tageseinrichtungen), Weglaufen, Trebe, delinquentes Verhalten,<br />
Lügen, Weigerung des Kindes/Jugendlichen, nach Hause zu gehen; Bericht über<br />
Gewalttätigkeiten in der Familie<br />
147
Belastungsfaktoren in der Familie<br />
• Soziale: Armut, angespannte soziale Situation (Schulden, Arbeitslosigkeit),<br />
verwahrloste <strong>und</strong>/oder unzureichende Wohnverhältnisse, Delinquenz,<br />
Straffälligkeit, Gefangenschaft, soziale Isolation, mangelnde Integration in die<br />
eigene Familie oder soziales Umfeld, Medienmissbrauch, kommerzielle sexuelle<br />
Betätigung, starke <strong>Bildung</strong>sdefizite, Sprach- <strong>und</strong> Sprechprobleme,<br />
Analphabetismus<br />
• Sozial-kulturelle: spezifisches Klima von Gewalt im familiären Umfeld (Schule,<br />
Nachbarschaft), kulturell bedingte Konflikte<br />
• Psycho-soziale: Psychische Erkrankungen, nicht manifeste psychische<br />
Auffälligkeiten, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, eigene Vernachlässigungs<strong>und</strong><br />
Gewalterfahrungen, Eltern- <strong>und</strong> Partnerkonflikte, unerwünschte <strong>und</strong>/oder<br />
frühe Elternschaft, alleinerziehend, mehr als 2 Kinder unter 5 Jahren, ausgeprägt<br />
negative Emotionalität, schädigende Entwicklungsbedingungen, sexuelle<br />
Ausbeutung des Kindes/Jugendlichen, Ausbeutung des Kindes/Jugendlichen<br />
(Anhalten zum Stehlen/Betteln), sexuelle Übergriffigkeit, Distanzlosigkeit als<br />
Kindheitserlebnis, Kriegs- <strong>und</strong> andere Gewalttraumatisierungen, Drogen-,<br />
Alkohol- Nikotinsucht, Hygieneprobleme<br />
Einzelne Anhaltspunkte allein, die vielleicht gar nur phasenhaft auftreten, müssen<br />
noch kein Nachweis einer Kindeswohlgefährdung sein.<br />
Trotzdem ist es <strong>für</strong> die Schule sinnvoll, solche Beobachtungen mit dem Amt <strong>für</strong><br />
Soziale <strong>Die</strong>nste abzugleichen, weil sie die Kinder täglich sieht <strong>und</strong> damit z. T.<br />
genauere Wahrnehmungsmöglichkeiten als andere Institutionen hat.<br />
Sie sollte deshalb nicht zögern, im Rahmen des Kinderschutzes diese Möglichkeiten<br />
zum Wohle der Kinder zu nutzen.<br />
Wenn in der Schule genauer hingesehen wird, wird auch das Handeln <strong>für</strong> die<br />
Mitarbeiter des Amtes <strong>für</strong> Soziale <strong>Die</strong>nste leichter. <strong>Die</strong> Fachkräfte werden in jedem<br />
Falle erst nach einer Gesamtbewertung der Einzelbeobachtungen ihre Einschätzung<br />
vornehmen <strong>und</strong> angepasste Maßnahmen planen.<br />
Je aufmerksamer hingeschaut wird, desto früher kann dies geschehen.<br />
148
Suizid<br />
Risikoindikatoren / Identifizierungshilfe von<br />
gefährdeten Mitschülern nach einem Suizidereignis<br />
Hilfestellung <strong>für</strong> die Identifizierung von Schülern mit einem erhöhten<br />
Suizidrisiko<br />
Nach dem Suizid eines Schülers ist erfahrungsgemäß die Gefahr groß, dass<br />
Mitschüler sich „anstecken“ lassen, zu Nachahmern werden.<br />
<strong>Die</strong> Lehrerschaft, die Eltern <strong>und</strong> die Schüler sind daher darauf aufmerksam zu<br />
machen, wie sie gefährdete Jugendliche erkennen können. Eltern sollten mit Lehrern<br />
über ihre Sorgen <strong>und</strong> auch über Auffälligkeiten bei ihren Kindern sprechen können.<br />
Lehrkräfte müssen Eltern informieren, wenn ihnen ein Schüler verändert erscheint.<br />
<strong>Die</strong>se Jugendlichen sollten zur Abklärung an die Facheinrichtungen überwiesen<br />
werden: Schulpsychologe, Erziehungsberatungsstelle, Hausärzte, frei praktizierende<br />
Psychiater oder Psychotherapeuten.<br />
In der Regel vertrauen sich gefährdete Schüler - häufig unter dem "Siegel der<br />
Verschwiegenheit" - in erster Linie ihren Klassenkameraden an. Schüler müssen<br />
informiert werden, dass sie solche Geheimnisse auf keinen Fall hüten dürfen <strong>und</strong> an<br />
wen sie sich damit wenden können (Lehrer, Sozialpädagoge, Eltern,<br />
Schulpsychologe, Pfarrer, etc.).<br />
Erhöhtes Suizidrisiko besteht bei<br />
• Geschwistern <strong>und</strong> Fre<strong>und</strong>en des Verstorbenen, vor allem dann, wenn sie von der<br />
Suizidalität wussten <strong>und</strong>/oder die Alarmzeichen nicht erkannten, bzw. nicht ernst<br />
nahmen<br />
• Zeugen des Suizids<br />
• Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen mit früherem Suizidversuch<br />
• Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen mit Tendenz zu depressiven Reaktionen<br />
• Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen mit außerordentlichen Belastungen in der Familie<br />
• Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen mit starken zusätzlichen Belastungen<br />
149
Allgemeine <strong>für</strong> Lehrer <strong>und</strong> Lehrerinnen beobachtbare Anzeichen einer<br />
Suizidgefährdung bei Schülern <strong>und</strong> Schülerinnen<br />
• Beobachtbar verändertes Verhalten im Klassenraum<br />
• Auffällige Unaufmerksamkeit; „Abwesenheit“ im Unterricht<br />
• Plötzlicher Leistungsabfall, Schulverweigerung<br />
• Gedankliches Beschäftigen mit dem Tode, welches in Zeichnungen, Aufsätzen<br />
etc. zum Ausdruck kommen kann<br />
• Veränderungen im Sozialverhalten wie Rückzugsverhalten, Abbruch von<br />
Fre<strong>und</strong>schaften etc.<br />
• Äußerlich sichtbare Unordentlichkeit <strong>und</strong> Vernachlässigung<br />
• Auffällige Müdigkeit (als Folge von Schlaflosigkeit)<br />
• Gewichtszunahme bzw. Gewichtsabnahme<br />
• Verbale Alarmsignale („ich werde bald nicht mehr da sein“), auch direkte<br />
Ankündigung des Suizids (r<strong>und</strong> 80 % aller Suizide werden direkt oder indirekt<br />
angekündigt)<br />
• Handlungsgeb<strong>und</strong>ene Alarmzeichen, z. B. das Verschenken von persönlichen<br />
Gegenständen, „Ordnen der Angelegenheiten“<br />
• Nervöse Störungen wie Zittern, Schwitzen, Kopfschmerzen<br />
150
Tod <strong>und</strong> Suizid<br />
Nach einem Suizidversuch<br />
Anmerkungen zum Umgang <strong>für</strong> Lehrkräfte<br />
Der Suizidversuch eines Mitschülers sollte nicht verschwiegen werden. Wenn in<br />
einer Klasse bekannt wird, dass eine Schülerin, ein Schüler einen Suizidversuch<br />
unternommen hat, ist es Aufgabe der Schule, den Schüler bei der Rückkehr in die<br />
Klasse zu unterstützen.<br />
Der Schulleiter <strong>und</strong>/oder der Klassenlehrer sollten deshalb mit den Eltern, dem<br />
betroffenen Schüler <strong>und</strong> evt., falls die Familie das Einverständnis gibt, den beteiligten<br />
Fachleuten (Hausarzt, Schulpsychologe, Psychiater) Kontakt aufnehmen, um den<br />
Wiedereintritt des Schülers in die Klasse vorzubereiten.<br />
Unter Berücksichtigung der Wünsche des Schülers/der Schülerin sollte besprochen<br />
werden, welche Informationen die Klasse vor der Rückkehr erhält, ob der<br />
Suizidversuch in seiner/ihrer Anwesenheit besprochen werden soll <strong>und</strong> ob er/sie am<br />
ersten Schultag in die Schule begleitet werden möchte.<br />
Einer der von Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen am häufigsten genannten Gründe sind<br />
Probleme in der Schule (Leistungsversagen, Mobbing). Schule sollte sich zusammen<br />
mit der Familie, dem betroffenen Schüler / der betroffenen Schülerin <strong>und</strong> Fachleuten<br />
um die Klärung der Schulproblematik bemühen.<br />
Sollten Sie in Fällen von Tod <strong>und</strong> Suizid Unterstützung wünschen zur Formulierung<br />
von Informationsschreiben an Eltern, Lehrkräfte <strong>und</strong> Schüler/innen sowie <strong>für</strong><br />
Kondolenzschreiben an betroffene Eltern wenden Sie sich bitte an das Zentrum <strong>für</strong><br />
schülerbezogene Beratung.<br />
151
152
Stichwortverzeichnis<br />
Seite<br />
A AIDA-Regel, Evakuierung 103<br />
Amokdrohung 37, 129<br />
Amokdrohung (Internet/SMS) 41<br />
Amok- / Mordgedanken, Äußerung von 71<br />
Amoklauf 13<br />
Anpöbelei / Diffamierung 87<br />
B Bedrohung 53<br />
Beleidigung von Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrern 85<br />
Brandfall 35<br />
E Erpressung 53, 130<br />
Extremismus 67, 132<br />
G Geiselnahme 17<br />
Gewaltdarstellung über Medien 63, 136<br />
H Hausfriedensbruch 138<br />
I Inobhutnahme 139<br />
K Kindeswohlgefährdung 57, 131, 138<br />
Kindeswohlgefährdung, Verdacht auf 83<br />
Kindeswohlgefährdung, Indikatoren zur Erkennung 147<br />
Körperverletzung 47, 140<br />
Misshandlungen von Schutzbefohlenen 57, 83, 140<br />
M Mobbing 59, 141<br />
Mobbing, Beleidigung 141<br />
Mobbing, üble Nachrede 141<br />
Mobbing, Verleumdung 142<br />
Mord 21<br />
Morddrohung 43, 129<br />
Morddrohung (Internet/SMS) 41<br />
N Nötigung 130, 143<br />
Notwehr 142<br />
R Raub 53, 130<br />
S Sachbeschädigung 89, 142<br />
Sachbeschädigung, schwere 69, 142<br />
Schlägerei 79<br />
153
Schusswaffengebrauch 33<br />
Selbstmordversuch 45<br />
Selbsttötungsankündigung 45<br />
Selbsttötungsgedanken, Äußerung von 73<br />
Sexuelle Übergriffe 55, 57, 81, 142<br />
Sexuelle Übergriffe, Verdacht auf 81<br />
Sprengsätze(n), Drohung mit 29<br />
Suizid 25, 149, 151<br />
Suizid: Risikoindikatoren 149<br />
T Täter-Opfer-Ausgleich 145<br />
Todesfall im schulischen Umfeld 75<br />
Tod in der Schule 25<br />
Totschlag 21<br />
U Unterlassene Hilfeleistung 145<br />
V Vernachlässigung 57, 83<br />
Vertraulichkeit des Wortes 145<br />
Volksverhetzung 67, 133<br />
W Waffenbesitz 51<br />
Waffengebrauch 49, 135<br />
154
Impressum<br />
Herausgegeben von der<br />
<strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> <strong>und</strong> <strong>Wissenschaft</strong><br />
des Landes <strong>Bremen</strong><br />
Rembertiring 8 – 12<br />
28195 <strong>Bremen</strong><br />
Tel. : 0421 – 361 13222<br />
Fax : 0421 – 361 4176<br />
E-Mail : office@bildung.bremen.de<br />
Redaktion<br />
Bremer Schulpsychologen der Fachgruppe „Krisen <strong>und</strong> Notfallpsychologie“<br />
im Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung (LIS) :<br />
Birgit Muhl, Norbert Boyer, Klaus Ehl, Karsten Koll<br />
<strong>Die</strong> Bremer Notfallpläne sind eine angepasste <strong>und</strong> erweiterte<br />
Ausgabe der Berliner Notfallpläne, die erarbeitet wurden von :<br />
Bettina Schubert (Referentin <strong>für</strong> Gewaltprävention), Aida Lorenz,<br />
Dr. Wolfgang Steiniger, Arno Winther <strong>und</strong> dem Team der Berliner<br />
Schulpsychologen <strong>für</strong> Gewaltprävention <strong>und</strong> Krisenintervention<br />
Gestaltung<br />
ITpro / LIS<br />
Druck<br />
Laserline<br />
LIS<br />
Mit fre<strong>und</strong>licher Unterstützung der<br />
Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong><br />
Auflage<br />
900<br />
August 2009<br />
V.i.S.d.P.<br />
Karla Götz<br />
Pressereferentin der <strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> <strong>und</strong> <strong>Wissenschaft</strong><br />
Tel. : 0421 – 361 2853<br />
E-Mail : karla.goetz@bildung.bremen.de<br />
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