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pdf, 1.6 MB - Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft - Bremen

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Notfallpläne<br />

<strong>für</strong> die Schulen<br />

in<br />

<strong>Bremen</strong>


Wichtige Telefonnummern<br />

(bitte ergänzen)<br />

Polizei 110<br />

Lagezentrum der Polizei 362 - 1754<br />

Feuerwehr 112<br />

Schulaufsicht *<br />

Referent/in:<br />

Sachbearbeiter/in:<br />

Bei Nichterreichen der zuständigen<br />

Schulaufsicht:<br />

Herr Bothmann<br />

i.V. Herr Kehlenbeck<br />

Pressestelle der <strong>Senatorin</strong> f.<br />

<strong>Bildung</strong> <strong>und</strong> <strong>Wissenschaft</strong><br />

Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene<br />

Beratung *<br />

361 – 4670<br />

361 – 14186<br />

361 – 2853<br />

0174 15 14 712<br />

361 – 10559<br />

Amt <strong>für</strong> Soziale <strong>Die</strong>nste *<br />

Stadtteilleitung junge<br />

Menschen<br />

Nächster Unfallarzt<br />

Unfallkasse<br />

Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong><br />

35012 – 0<br />

* Falls sie unter den zentralen Rufnummern niemanden erreichen oder<br />

außerhalb der <strong>Die</strong>nstzeiten wählen Sie bitte:<br />

Amt <strong>für</strong> Soziale <strong>Die</strong>nste<br />

Hotline Kindeswohlgefährdung<br />

Zentrale Notrufnummern<br />

<strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Wissenschaft</strong><br />

Zentrale Notrufnummer<br />

Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene<br />

Beratung<br />

699 11 33<br />

• Allgemeinbildende Schulen<br />

0172 4231837 (Herr Bothmann<br />

0171 2045503 (i.V. Herr Kehlenbeck)<br />

• Berufliche Schulen<br />

0172 4146127 (Herr Platter)<br />

0151 15311760 (Frau Kampe)


Notfall- <strong>und</strong> Krisenpläne<br />

Inhaltsübersicht<br />

ROT / Gefährdungsgrad III<br />

13 ff<br />

Amoklauf 13<br />

Geiselnahme 17<br />

Totschlag / Mord 21<br />

Suizid / Tod in der Schule 25<br />

Drohung mit Sprengsätzen 29<br />

Schusswaffengebrauch 33<br />

Brandfall 35<br />

GELB / Gefährdungsgrad II<br />

37 ff<br />

Amokdrohung 37<br />

Amokdrohung / Morddrohung (Internet / SMS) 41<br />

Morddrohung 43<br />

Selbsttötungsankündigung / Selbstmordversuch 45<br />

Körperverletzung 47<br />

Gebrauch von Waffen / gefährlichen Gegenständen 49<br />

Besitz von Waffen / gefährlichen Gegenständen 51<br />

Erpressung / Raub 53<br />

Sexuelle Übergriffe 55<br />

Kindeswohlgefährdung 57<br />

Mobbing 59<br />

Gewaltdarstellung über Medien 63<br />

Extremismus 67<br />

Schwere Sachbeschädigung 69<br />

GRÜN / Gefährdungsgrad I<br />

71 ff<br />

Äußerung von Amok- <strong>und</strong> Mordgedanken 71<br />

Äußerung von Selbsttötungsgedanken 73<br />

Todesfall im schulischen Umfeld 75<br />

Schlägerei 79<br />

Verdacht auf sexuelle Übergriffe 81<br />

Verdacht auf Kindeswohlgefährdung 83<br />

Beleidigung von Lehrerinnen / Lehrern 85<br />

Wiederholte Anpöbelei / Persönliche Diffamierung 87<br />

Sachbeschädigung 89<br />

1


Anhang<br />

<strong>Die</strong> gesetzliche Unfallversicherung : Partner im Krisenfall 93<br />

<strong>Die</strong> Polizei : Hinweise zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit 95<br />

<strong>Die</strong> Pressestelle : Zum Umgang mit Medien <strong>und</strong> Öffentlichkeit 97<br />

Schulteam <strong>für</strong> Gewaltprävention <strong>und</strong> Krisenintervention 101<br />

AIDA-Regel 103<br />

Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Erlasse <strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong><br />

107 ff<br />

• Verfahren bei besonderen Vorkommen in Schulen (04/2008) 107<br />

• Brandschutzordnung (01/2009) 113<br />

Bremisches Schulgesetz / Lehrerdienstordnung<br />

• Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten <strong>und</strong> 123<br />

Einrichtungen außerhalb der Schule<br />

• Informationsrecht der Erziehungsberechtigten sowie der Schüler 124<br />

<strong>und</strong> Schülerinnen<br />

• Ordnungsmaßnahmen 125<br />

123 ff<br />

Strafgesetzbuch (StGB), Jugendschutzgesetz (JuSchG),<br />

129 ff<br />

Sozialgesetzbuch (SGB VIII)<br />

• Amokdrohung / Morddrohung 129<br />

• Erpressung / Raub 130<br />

• Extremismus 132<br />

• Gebrauch von Waffen / gefährlichen Gegenständen 135<br />

• Gewaltdarstellung über Medien 136<br />

• Hausfriedensbruch / Schwerer Hausfriedensbruch 138<br />

• Kindeswohlgefährdung 138<br />

• Körperverletzung 140<br />

• Mobbing 141<br />

• Notwehr 142<br />

2


• Sachbeschädigung / Schwere Sachbeschädigung 142<br />

• Sexuelle Übergriffe 142<br />

• Täter-Opfer-Ausgleich 145<br />

• Unterlassene Hilfeleistung 145<br />

• Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes 145<br />

Informationen <strong>und</strong> Materialien zum Umgang mit<br />

Kindeswohlgefährdung, Tod <strong>und</strong> Suizid<br />

147 ff<br />

• Kindeswohlgefährdung / Indikatoren zur Erkennung 147<br />

<strong>und</strong> Einschätzung von Gefährdungssituationen<br />

• Suizid/ Risikoindikatoren 149<br />

• Nach einem Suizidversuch – Anmerkungen zum 151<br />

Umgang <strong>für</strong> Lehrkräfte<br />

Stichwortverzeichnis<br />

Impressum<br />

3


Liebe Schulleiterinnen <strong>und</strong> Schulleiter,<br />

liebe Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer,<br />

es kommt zum Glück selten vor, dass Schulen in schwierige Situationen geraten. Doch wenn<br />

es geschieht, ist es gut, darauf vorbereitet oder zumindest eingestellt zu sein. Es gibt Ereignisse,<br />

auf die man sich durch regelmäßige Wiederholungen wie Brandschutzübungen recht<br />

sicher vorbereiten kann, es gibt aber auch außergewöhnliche Krisensituationen, die nicht<br />

vorhersehbar sind, auf die man aber dennoch schnell, sicher <strong>und</strong> gut vorbereitet reagieren<br />

muss.<br />

Hierzu gehören neben Bombendrohungen <strong>und</strong> Amokankündigungen auch tatsächliche<br />

Amokläufe, wie wir sie in Erfurt <strong>und</strong> Winnenden erleben mussten. Für solche Krisenfälle<br />

brauchen wir Handlungsleitfäden, um Verantwortliche in den Schulen dabei zu unterstützen,<br />

besonnen <strong>und</strong> angemessen zu reagieren.<br />

Der nun vorliegende Notfallordner listet 30 mögliche Vorfälle <strong>und</strong> Krisen auf <strong>und</strong> kategorisiert<br />

sie auch optisch nach Gefährdungsgrad. Er basiert auf einer Reihe von bereits vorhandenen<br />

Erlassen <strong>und</strong> gesetzlichen Regelungen, bündelt sie <strong>und</strong> gibt sehr konkrete Handlungsanweisungen.<br />

Ziel des Notfallordners ist es, Ihnen <strong>und</strong> Ihren Kolleginnen <strong>und</strong> Kollegen Orientierung<br />

<strong>und</strong> größere Entscheidungssicherheit <strong>für</strong> reflektiertes Handeln zu geben. Das reicht von<br />

einer Gedankenstütze <strong>für</strong> den Erstkontakt mit der Polizei über konkrete Schritte <strong>für</strong> das erste<br />

Eingreifen, Lautsprecherdurchsagen im Schulgebäude bis hin zu Nachsorge, Trauerarbeit<br />

<strong>und</strong> Vorschlägen <strong>für</strong> Informationsbriefe. Es ist wichtig, dass Sie die Notfallpläne jetzt als<br />

verbindliches Arbeitsmaterial im Schulalltag verankern <strong>und</strong> Ihr Kollegium damit vertraut<br />

machen.<br />

<strong>Die</strong> Bremer Notfallpläne orientieren sich an den Erfahrungen aus anderen B<strong>und</strong>esländern,<br />

insbesondere Berlin, <strong>und</strong> sind den bremischen Gegebenheiten angepasst.<br />

Der Unfallkasse <strong>Bremen</strong> sei herzlich <strong>für</strong> ihre wichtige Arbeit gedankt, die sie bei der<br />

Prävention <strong>und</strong> Aufarbeitung von Not- <strong>und</strong> Gefahrenfällen leistet. Nicht zuletzt danke ich<br />

auch <strong>für</strong> die finanzielle Unterstützung bei der Erstellung dieses Notfallordners.<br />

Renate Jürgens-Pieper<br />

<strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> <strong>und</strong> <strong>Wissenschaft</strong> <strong>Bremen</strong>, im August 2009<br />

5


Notfall- <strong>und</strong> Krisenpläne <strong>für</strong> die Schulen im Lande <strong>Bremen</strong><br />

Informationen zur Einführung <strong>und</strong> zum Umgang mit den Notfallplänen<br />

<strong>Die</strong> Notfallpläne 1 sind in erster Linie eine Handreichung <strong>für</strong> Schulleiterinnen <strong>und</strong><br />

Schulleiter. Sie enthalten <strong>für</strong> alle Schulen im Lande <strong>Bremen</strong> konkrete Handlungsanleitungen<br />

<strong>und</strong> Hinweise auf Hilfen, wenn Gewaltvorfälle verschiedenster Art <strong>und</strong><br />

Krisensituationen in der Schule auftreten.<br />

Ziel der Bremer Notfallpläne ist es, einen kompetenten Umgang mit Vorkommnissen<br />

dieser Art zu unterstützen. <strong>Die</strong> Notfallpläne sollen den Schulleitungen <strong>und</strong> allen in<br />

der Schule Verantwortung Tragenden dabei helfen, sich auch unter den besonderen<br />

Belastungen gut informiert <strong>und</strong> vorbereitet zu fühlen. Sie sollen in die Lage versetzen,<br />

die Übersicht bei kritischen Situationen zu behalten oder wieder herzustellen,<br />

wichtige Erstmaßnahmen einzuleiten <strong>und</strong> auch die in der Folgezeit notwendigen<br />

unterstützenden Schritte zu beachten.<br />

<strong>Die</strong> Bremer Notfallpläne listen eine Vielzahl bedrohlicher Situationen im Schulleben<br />

auf; manche, wie z.B. Schlägereien unter Schüler/Schülerinnen oder Beleidigungen<br />

von Lehrkräften treten vergleichsweise häufig im Schulalltag auf; andere, wie z.B. der<br />

Tod eines Schülers oder eines Lehrers glücklicherweise selten.<br />

Für jede Gewalt- <strong>und</strong> Krisensituation werden gestufte Handlungsanweisungen <strong>und</strong><br />

Handlungsvorschläge aufgeführt, die allesamt einem 6-Stufen-Plan folgen:<br />

beginnend mit der Sofortreaktion bis hin zur Nachsorge.<br />

Hinweise zum Notfall können in akuten Belastungssituationen erfahrungsgemäß nur<br />

dann gef<strong>und</strong>en werden <strong>und</strong> hilfreich sein, wenn der Umgang mit ihnen vorbereitet<br />

<strong>und</strong> geübt ist. Insofern sollten die Notfallpläne sorgfältig in schulischen Gremien eingeführt<br />

werden, angefangen von der Schulleiterdienstbesprechung, über die<br />

Gesamtkonferenz bis hin zur Schulkonferenz.<br />

Um das Kollegium zu ermutigen, sich innerlich auch auf schwierige Situationen<br />

einzustellen <strong>und</strong> sich vorzubereiten, ist es ratsam, die Pläne mit dem Kollegium zu<br />

diskutieren. Dabei können auch konkrete, auf die jeweilige Schule zugeschnittene<br />

Vereinbarungen getroffen werden.<br />

Besonders <strong>für</strong> größere Schulen ist es empfehlenswertswert, ein Krisenteam zu<br />

bilden, in dem jedes Mitglied eine bestimmte Verantwortlichkeit übernimmt. <strong>Die</strong><br />

Beschäftigung mit den Notfallplänen kann auch dazu beitragen, Anzeichen <strong>für</strong><br />

kritische Entwicklungen früh zu erkennen <strong>und</strong> entsprechend pädagogisch präventiv<br />

zu handeln.<br />

<strong>Die</strong> vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Polizei sowohl im Vorfeld als auch im<br />

akuten Notfall ist dabei unverzichtbar, ebenso wie die Zusammenarbeit mit<br />

1 Das Land Berlin hat uns seine Notfallpläne zur Verfügung gestellt. Da<strong>für</strong> sei ein ganz besonderer Dank<br />

ausgesprochen. <strong>Die</strong> Berliner Notfallpläne wurden in Hinblick auf Bremer Gegebenheiten überarbeitet <strong>und</strong><br />

erweitert.<br />

7


Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen aus anderen Institutionen, vorrangig mit den<br />

Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung.<br />

<strong>Die</strong> Fachgruppe „Krisen <strong>und</strong> Notfallpsychologie“ ist <strong>für</strong> Sie nicht nur in Krisenfällen<br />

ein verlässlicher Ansprechpartner.<br />

Noch ein kleiner Hinweis : Alle in dem Ordner aufgeführten Namen <strong>und</strong> Telefonnummern,<br />

Email- <strong>und</strong> andere Adressen von Personen <strong>und</strong> Institutionen bedürfen der<br />

regelmäßigen Aktualisierung <strong>und</strong> Erweiterung.<br />

8


Notfall <strong>und</strong> Krisenpläne<br />

Handlungsanleitung zum Umgang mit Gewalt- <strong>und</strong><br />

Krisensituationen<br />

In Anlehnung an die Ampelfarben unterscheiden die Pläne zwischen drei<br />

Gefährdungsgraden:<br />

Rot / Gefährdungsgrad III: Höchste Gefahr sofort Polizei rufen !<br />

Notfall in unmittelbarer Verantwortung der Polizei<br />

Gelb / Gefährdungsgrad II: Achtung – Vorsicht !<br />

Notfall in unmittelbarer Verantwortung der Schule in Zusammenarbeit mit der<br />

Polizei <strong>und</strong> außerschulischen Hilfesystemen<br />

Grün / Gefährdungsgrad I: Auf eigene Gefahr achten !<br />

Notfälle in unmittelbarer Verantwortung der Schule<br />

6-Stufen-Plan:<br />

Verbindliche Handlungsschritte nach Prüfung des Einzelfalls. Jeder Notfallplan folgt<br />

derselben Struktur:<br />

Stufen 0 - 5<br />

KOMMENTAR<br />

0. Sofortreaktion Unbedingt sofort handeln !<br />

1. Eingreifen / Beenden Pädagogen sind zum Eingreifen verpflichtet !<br />

2. Opferhilfe / Maßnahmen einleiten 1. Hilfe = Opferhilfe !<br />

3. Informieren Informieren von Eltern <strong>und</strong> Helfern !<br />

4. Nachsorgen/Aufarbeiten Kein Vorfall ohne Nachsorge !<br />

5. Ergänzende Hinweise Hinweise <strong>und</strong> Hilfen zur Aufarbeitung<br />

Es gilt:<br />

Opferhilfe vor Täterermittlung<br />

Personenschutz vor Sachwertschutz<br />

9


Gefährdungsgrad III<br />

Gefährdungsgrad II<br />

Gefährdungsgrad I<br />

Notfälle in unmittelbarer Verantwortung<br />

der Polizei<br />

Notfälle in unmittelbarer<br />

Verantwortung der Schule in<br />

Zusammenarbeit mit der Polizei<br />

<strong>und</strong> außerschulischen Hilfesystemen<br />

Notfälle in unmittelbarer<br />

Verantwortung der Schule<br />

11<br />

• Amoklauf<br />

• Geiselnahme<br />

• Totschlag / Mord<br />

• Suizid / Tod in der Schule<br />

• Drohung mit Sprengsätzen<br />

• Amokdrohung<br />

• Amokdrohung/Morddrohung<br />

(Internet / SMS)<br />

• Morddrohung<br />

• Selbsttötungsankündigung /<br />

Selbstmordversuch<br />

• Körperverletzung<br />

• Äußerung von Amok- <strong>und</strong><br />

Mordgedanken<br />

• Äußerung von Selbsttötungs​gedanken<br />

• Todesfall im schullischen Umfeld<br />

• Schlägerei<br />

• Verdacht auf sexuelle Übergriffe<br />

• Schusswaffengebrauch<br />

• Brandfall<br />

• Gebrauch von Waffen /<br />

gefährlichen Gegenständen<br />

• Besitz von Waffen /<br />

gefährlichen Gegenständen<br />

• Verdacht auf Kindeswohlgefährdung<br />

• Beleidigung von Lehrerinnen /<br />

Lehrern<br />

• Erpressung / Raub<br />

• Sexuelle Übergriffe<br />

• Kindeswohlgefährdung<br />

• Wiederholte Anpöbelei /<br />

persönliche Diffamierung<br />

• Sachbeschädigung<br />

• Mobbing<br />

• Gewaltdarstellung über Medien<br />

• Extremismus<br />

• Schwere Sachbeschädigung


Gefährdungsgrad III<br />

Amoklauf<br />

SOFORTREAKTION<br />

• Polizei alarmieren! Notruf 110<br />

• Übermittlung folgender Hinweise :<br />

− Was ist vorgefallen?<br />

− Wer ist beteiligt?<br />

− Wo geschah der Vorfall?<br />

− Wann geschah der Vorfall?<br />

− Wie wird die Gefährdung eingeschätzt?<br />

(Schusswaffengebrauch, Geiselnahme?)<br />

• Sobald die Polizei vor Ort ist, übernimmt sie die Regie!<br />

• Personenschutz vor Täterermittlung!<br />

1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />

• Niemand darf sich unnötig in Gefahr begeben<br />

• Bei Amoksituation: Gefährdete Personen warnen, Deckung <strong>und</strong> Schutz<br />

suchen; Schüler <strong>und</strong> Schülerinnen in den Klassen zusammenhalten, Türen<br />

schließen <strong>und</strong> ggf. besonders sichern, bis Entwarnung gegeben wird.<br />

Entwicklung der Situation abwarten<br />

• Warnung der Schulgemeinschaft, dabei Provokation des Täters vermeiden,<br />

vereinbartes Klingelzeichen ertönen lassen, über Lautsprecher kodierten<br />

Satz übermitteln oder nach AIDA-Formel die Ansage machen :<br />

Ansagetext<br />

Achtung! An alle Personen im Schulgebäude!<br />

Hier spricht die Schulleitung!<br />

Wir haben eine ernste Lage im Schulgebäude!<br />

Bleiben Sie in den Klassenräumen.<br />

Schließen Sie die Türen ab <strong>und</strong> verbarrikadieren<br />

Sie sie! Meiden Sie danach Fenster <strong>und</strong> Türen!<br />

<strong>Die</strong> Lage wird geklärt. Verhalten Sie sich ruhig <strong>und</strong><br />

warten Sie auf neue Anweisungen !<br />

AUFMERKSAMKEIT<br />

INFORMATION<br />

DRINGLICHKEIT<br />

AUSWEG<br />

13


2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />

• Erste Hilfe leisten bis zum Eintreffen ärztlicher Hilfe<br />

• Lagepläne des Schulgeländes / Schulgebäudes bereithalten!<br />

• Einweiser <strong>für</strong> eintreffende Polizei <strong>und</strong> Rettungskräfte vor der Schule<br />

aufstellen<br />

• Informationen <strong>für</strong> die Polizei sammeln, wenn es die Lage zulässt:<br />

Tathergang; Täterhinweise; Täterverdacht; Sachlage<br />

• Presse zunächst fernhalten (vgl. Anhang: Zum Umgang mit Medien)<br />

3 INFORMIEREN<br />

• Telefonische Information an die Schulaufsicht<br />

• Telefonische Information an das Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung<br />

• Pressestelle der SfBW telefonisch informieren, Medienvertreter ggf. an die<br />

Pressestelle verweisen<br />

• Information des gesamten Kollegiums <strong>und</strong> Schulpersonals über Sachstand<br />

<strong>und</strong> bisheriges Vorgehen, Information an Elternvertreter<br />

• Information, mündlich <strong>und</strong> schriftlich, an Schüler/innen <strong>und</strong> deren<br />

Erziehungsberechtigten<br />

• Telefonische Sofortmeldung an die Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong>;<br />

Unfallanzeige <strong>für</strong> alle direkt <strong>und</strong> indirekt Betroffenen<br />

• Homepage / Internetzugang der Schule sperren<br />

4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />

• Psychologische Betreuung von Schüler/innen <strong>und</strong> Betroffenen (Lehrkräfte,<br />

Erziehungsberechtigte) organisieren. Ziel: Hilfe <strong>und</strong> Unterstützung bei der<br />

Aufarbeitung des Ereignisses<br />

• Räume festlegen, in denen Einzel- <strong>und</strong> Gruppengespräche ungestört<br />

stattfinden können<br />

• Angebot von Gesprächsgruppen <strong>für</strong> Betroffene sowie <strong>für</strong> Klassen, die ein<br />

solches Angebot wünschen<br />

• Angebot <strong>für</strong> Lehrkräfte: Umgang mit dem Ereignis in der Klasse<br />

• Beratungsangebot <strong>für</strong> Lehrkräfte, die persönlich betroffen sind<br />

• Unterrichtsangebot <strong>für</strong> Schüler/innen, die Unterricht <strong>und</strong> keine Auseinandersetzung<br />

mit dem Ereignis wünschen<br />

• Wichtig: niemanden zum Sprechen zwingen!<br />

• Für Gruppengespräche jeweils zwei Lehrkräfte in Rücksprache mit dem<br />

Krisenteam des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung einteilen, auch als<br />

Helfer, wenn Einzelne die Gruppe bei zu starker Belastung verlassen<br />

• <strong>Die</strong> Krise, der Trauer- oder Notfall kann Unterrichtsgegenstand sein<br />

14


• Gesamtelternabend organisieren<br />

• Nachsorge mit Unterstützung von Fachkräften wie Psychologen,<br />

Notfallseelsorgern, Pastoren u.a., ggf. in Absprache mit der Unfallkasse<br />

Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong><br />

• Wiederbeginn des regulären Unterrichts sorgfältig vorbereiten<br />

(Medieninteresse!)<br />

• Auf weitere außerschulische Unterstützungsangebote hinweisen:<br />

Erziehungsberatungsstellen, Kinder- <strong>und</strong> Jugendpsychiatrische<br />

Beratungsstelle, Traumatherapeuten u.a.<br />

Trauerarbeit (im Todesfalle)<br />

• Trauer oder Notfall als Unterrichtsgegenstand<br />

− Je nach Alter der Schüler/innen kann das Reden oder die Aktivität im<br />

Vordergr<strong>und</strong> stehen<br />

− Bilddarstellungen ermöglichen (Zeichnungen, Karten, Collagen)<br />

− Zum Schreiben anregen (freie Texte, Gedichte, Briefe)<br />

− Musik (zur Entspannung, zum Ausdruck von Gefühlen, Liedertexte)<br />

− Darstellende Methoden (Improvisation, Gefühle in Rollen ausdrücken)<br />

• Symbolhandlungen organisieren (Gedenkminute, gemeinsamer Gang an<br />

den Todesort, die Unfallstelle, Kondolenzbuch auslegen)<br />

• Erinnerung an Verstorbene im Schulgebäude über einen begrenzten<br />

Zeitraum, z. B. 1-2 Wochen, ermöglichen (mit persönlichen Erinnerungsgegenständen,<br />

Bild, Kerze, Kreuz)<br />

• Platz des/der Toten im Klassenraum <strong>für</strong> eine Zeitlang frei halten<br />

• Teilnahme oder Mitwirkung an den Trauerveranstaltungen in Absprache mit<br />

den Hinterbliebenen <strong>und</strong> Helfern planen<br />

5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />

Informationen, die die Polizei weiterhin interessieren könnten :<br />

Hintergr<strong>und</strong>informationen über den/die Täter, Motive, Alkohol- <strong>und</strong> Drogenprobleme,<br />

Zugang zu Waffen u.ä.<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />

Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />

15


Gefährdungsgrad III<br />

Geiselnahme<br />

SOFORTREAKTION<br />

• Polizei alarmieren! Notruf 110<br />

• Übermittlung folgender Hinweise:<br />

− Was ist vorgefallen?<br />

− Wer ist beteiligt?<br />

− Wie handelt der Täter (Schusswaffengebrauch)?<br />

− Wo geschah der Vorfall?<br />

− Wann geschah der Vorfall?<br />

− Folgen des Vorfalls (Verletzte, Tote)?<br />

• Sobald die Polizei vor Ort ist, übernimmt sie die Regie!<br />

1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />

• Personenschutz vor Täterschutz. Opferbetreuung, wenn möglich<br />

• Niemand darf sich unnötig in Gefahr begeben<br />

• Bei Telefonkontakt mit Geiselnehmer nicht auflegen, sondern so lange wie<br />

möglich ins Gespräch verwickeln<br />

• Notruf über Handy<br />

• Warnung der Schulgemeinschaft, dabei Provokation des Täters vermeiden,<br />

vereinbartes Klingelzeichen ertönen lassen, über Lautsprecher kodierten<br />

Satz übermitteln oder nach AIDA-Formel die Ansage machen :<br />

Ansagetext<br />

An alle Personen im Schulgebäude!<br />

Hier spricht die Schulleitung.<br />

Wir haben eine ernste Lage im Schulgebäude!<br />

Bleiben Sie in den Klassenräumen <strong>und</strong> schließen<br />

Sie die Türen ab!<br />

<strong>Die</strong> Lage wird geklärt. Verhalten Sie sich ruhig<br />

<strong>und</strong> warten Sie auf neue Anweisungen!<br />

AUFMERKSAMKEIT<br />

INFORMATION<br />

DRINGLICHKEIT<br />

AUSWEG<br />

17


2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />

Erste Hilfe leisten!<br />

• Ruhe bewahren<br />

• Betroffene beruhigen, sachliche Information, wenn möglich zusammen<br />

bleiben<br />

• Einweiser <strong>für</strong> Polizei <strong>und</strong> Rettungskräfte vor der Schule aufstellen<br />

• Lagepläne des Gebäudes bereit halten<br />

Informationen <strong>für</strong> die Polizei sammeln, wenn die Lage dies zulässt:<br />

• Tathergang, Täterhinweise, Täterverdacht, Sachlage<br />

• Wie viele Geiseln gibt es?<br />

• Gibt es Verletzte oder Versorgungsbedürftige?<br />

• Wo genau befinden sie sich?<br />

• Können die Geiseln beschrieben werden?<br />

Angaben zu Tätern<br />

• Wie viele Täter, männlich, weiblich, sind es?<br />

• Täter bekannt oder beschreibbar (z. B. maskiert, alkoholisiert, berauscht)?<br />

• Ist der genaue Aufenthaltsort der/des Täter/s bekannt? Fluchtwege?<br />

• Gibt es Hinweise zum Motiv?<br />

• Gibt es Erkenntnisse über die Bewaffnung?<br />

• Wurde bereits geschossen oder wurden Personen verletzt?<br />

• Haben Geiselnehmer Zugriff auf Telefon, Radio, TV oder andere<br />

Kommunikationsmittel?<br />

3 INFORMIEREN<br />

• Telefonische Information an die Schulaufsicht<br />

• Krisenteam des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung zur Unterstützung<br />

anfordern<br />

• Pressestelle der SfBW telefonisch informieren<br />

• Information des Kollegiums<br />

• Information an Schüler/innen <strong>und</strong> Erziehungsberechtigte in mündlicher <strong>und</strong><br />

schriftlicher Form<br />

• Telefonische Meldung an die Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong>;<br />

Unfallanzeige <strong>für</strong> direkt <strong>und</strong> indirekt Betroffene<br />

• Homepage / Internetzugang der Schule sperren<br />

18


4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />

• In enger Abstimmung mit dem Krisenteam des Zentrums <strong>für</strong><br />

schülerbezogene Beratung die notfallpsychologischen Angebote<br />

organisieren<br />

• Psychologische Betreuung von Schüler/innen <strong>und</strong> Betroffenen (Lehrkräften,<br />

Erziehungsberechtigten) organisieren. Ziel: Hilfe <strong>und</strong> Unterstützung bei der<br />

Aufarbeitung des Ereignisses<br />

• Räume festlegen, in denen Einzel- <strong>und</strong> Gruppengespräche ungestört<br />

stattfinden können<br />

• Angebot von Gesprächsgruppen <strong>für</strong> Betroffene sowie <strong>für</strong> Klassen, die ein<br />

solches Angebot wünschen<br />

• Angebot <strong>für</strong> Lehrkräfte selbst <strong>und</strong> zum Umgang mit dem Ereignis in der<br />

Klasse<br />

• Unterrichtsangebot <strong>für</strong> Schüler/innen, die Unterricht <strong>und</strong> keine Auseinandersetzung<br />

mit dem Ereignis wünschen.<br />

Wichtig: niemanden zum Sprechen zwingen!<br />

• Für Gruppengespräche jeweils zwei Lehrkräfte in Rücksprache mit dem<br />

Krisenteam des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung einteilen. Eine<br />

Lehrkraft kann dann als Helfer fungieren, wenn Einzelne die Gruppe bei zu<br />

starker Belastung verlassen<br />

• <strong>Die</strong> Krise, der Trauer- oder Notfall kann Unterrichtsgegenstand sein<br />

• Gesamtelternabend organisieren<br />

• Nachsorge mit Unterstützung von Fachkräften wie Psychologen,<br />

Notfallseelsorgern <strong>und</strong> Pastoren u.a. in Absprache mit der Unfallkasse<br />

Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong><br />

• Wiederbeginn des regulären Unterrichts sorgfältig vorbereiten<br />

(Medieninteresse!)<br />

• Auf weitere außerschulische Unterstützungsangebote hinweisen:<br />

Erziehungsberatungsstellen, Kinder- <strong>und</strong> Jugendpsychiatrische<br />

Beratungsstelle, Traumatherapeuten u.a.<br />

Trauerarbeit (im Todesfall)<br />

• Trauer oder Notfall als Unterrichtsgegenstand<br />

− Je nach Alter der Schüler/innen kann das Reden oder die Aktivität im<br />

Vordergr<strong>und</strong> stehen<br />

− Bilddarstellungen ermöglichen (Zeichnungen, Karten, Collagen)<br />

− Zum Schreiben anregen (freie Texte, Gedichte, Briefe)<br />

− Musik (zur Entspannung, zum Ausdruck von Gefühlen, Liedertexte)<br />

− Darstellende Methoden (Improvisation, Gefühle in Rollen ausdrücken)<br />

• Symbolhandlungen organisieren (Gedenkminute, gemeinsamer Gang an<br />

den Todesort oder die Unfallstelle, Kondolenzbuch auslegen)<br />

19


• Erinnerung an Verstorbene im Schulgebäude über einen begrenzten<br />

Zeitraum, z. B. 1-2 Wochen, ermöglichen (mit persönlichen<br />

Erinnerungsgegenständen, Bild, Kerze, Kreuz)<br />

• Platz des/der Toten im Klassenraum <strong>für</strong> eine Zeitlang frei halten<br />

• Teilnahme oder Mitwirkung an den Trauerveranstaltungen in Absprache mit<br />

den Hinterbliebenen <strong>und</strong> Helfern planen<br />

5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />

Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />

20


Gefährdungsgrad III<br />

Totschlag / Mord<br />

SOFORTREAKTION<br />

• Polizei alarmieren! Notruf 110<br />

• Übermittlung folgender Hinweise:<br />

− Was ist vorgefallen?<br />

− Wer ist beteiligt?<br />

− Wie handelt der Täter (Schusswaffengebrauch)?<br />

− Wo geschah der Vorfall?<br />

− Wann geschah der Vorfall?<br />

• Sobald die Polizei vor Ort ist, übernimmt sie die Regie!<br />

1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />

• Personenschutz vor Täterschutz<br />

• Niemand darf sich unnötig in Gefahr begeben<br />

2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />

• Erste Hilfe bei Verletzungen Dritter leisten, Arzt rufen<br />

• Über die Polizei Kontakt zu Notfallseelsorgern herstellen<br />

• Betroffenen notfallpsychologische Erstversorgung durch das Krisenteam<br />

des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung ermöglichen<br />

• Personen zur Beruhigung, Begleitung <strong>und</strong> Betreuung bestimmen<br />

• Unbeteiligte Schüler/innen vom Ort des Geschehens fernhalten <strong>und</strong><br />

schützen, ggf. Klassenräume schließen bis zur Entwarnung<br />

• Ruhe bewahren, deeskalierend wirken<br />

• Tatort abschirmen, nichts verändern bis zum Eintreffen der Polizei<br />

• Vor der Schule Einweiser <strong>für</strong> Polizei- <strong>und</strong> Rettungskräfte aufstellen<br />

• Lage- <strong>und</strong> Gebäudepläne bereit halten<br />

• Informationen <strong>für</strong> die Polizei sammeln: Täter bekannt? Täterbeschreibung:<br />

Kleidung? Alter? Geschlecht? Bewaffnung? Alkohol-Drogenprobleme?<br />

Hinweise zum Motiv?<br />

21


3 INFORMIEREN<br />

• Information der betroffenen Erziehungsberechtigten<br />

• Schriftlich festhalten, welche Familien erreicht wurden; Elternvertreter<br />

informieren<br />

• Ansprechpartner <strong>für</strong> Eltern bestimmen<br />

• Telefonische Hotline einrichten<br />

• Darauf achten, dass alle Angehörigen <strong>und</strong> Schulangehörigen dieselben<br />

Informationen erhalten<br />

• Unterstützung vom Krisenteam des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung<br />

anfordern<br />

• Telefonische Information an die Schulaufsicht<br />

• Pressestelle der <strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> telefonisch benachrichtigen<br />

• Telefonische Sofortmeldung an die Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong>:<br />

Unfallanzeige <strong>für</strong> die Verletzten <strong>und</strong> ggf. <strong>für</strong> indirekt Betroffene, wenn<br />

kostenpflichtige fachliche Hilfe, z. B. Hilfen <strong>für</strong> Traumatisierte, notwendig<br />

werden sollte<br />

• Wichtig: Todesnachrichten werden von der Polizei überbracht (mit<br />

Notfallseelsorgern)<br />

• Der Polizei anbieten, dass ein Vertreter der Schule zu den<br />

Erziehungsberechtigten bei der Überbringung schwieriger Nachrichten<br />

mitkommt<br />

• Wenn Angehörige in die Schule kommen: Möglichkeit zum ruhigen<br />

Gespräch anbieten<br />

• Information des Kollegiums<br />

• Informationen als Orientierung <strong>für</strong> die Klassen (mündlich <strong>und</strong> schriftlich)<br />

• Homepage / Internetzugang zur Schule sperren<br />

4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />

• Psychologische Betreuung von Schüler/innen <strong>und</strong> Betroffenen (Lehrkräfte,<br />

Erziehungsberechtigte) organisieren. Ziel: Hilfe <strong>und</strong> Unterstützung bei der<br />

Aufarbeitung des Ereignisses <strong>und</strong> bei der Nachsorge<br />

• Räume festlegen, in denen Einzel- <strong>und</strong> Gruppengespräche ungestört<br />

stattfinden können<br />

• Gesprächsangebot <strong>für</strong> Einzelne sowie <strong>für</strong> Gruppen <strong>und</strong> Klassen, die dies<br />

wünschen<br />

• Angebot <strong>für</strong> Lehrkräfte: Umgang mit dem Ereignis in der Klasse<br />

• Beratungsangebot <strong>für</strong> Lehrkräfte, die persönlich betroffen sind<br />

• Unterrichtsangebot <strong>für</strong> Schüler/innen, die keine Auseinandersetzung mit<br />

dem Ereignis wünschen.<br />

• Wichtig: niemanden zum Sprechen zwingen!<br />

22


• Für Gruppengespräche jeweils zwei Lehrkräfte in Rücksprache mit dem<br />

Krisenteam des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung einteilen. Eine<br />

Lehrkraft kann dann als Helfer fungieren, wenn Einzelne die Gruppe bei<br />

zu starker Belastung verlassen<br />

• Nachsorge mit Unterstützung von Fachkräften wie Psychologen,<br />

Notfallseelsorgern <strong>und</strong> Pastoren u.a., in enger Abstimmung mit der<br />

Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong><br />

• Eventuell Gesamtelternabend organisieren (außerschulische Fachkräfte<br />

heranziehen)<br />

• Auf weitere außerschulische Unterstützungsangebote hinweisen:<br />

Erziehungsberatungsstellen, Kinder- <strong>und</strong> Jugendpsychiatrische<br />

Beratungsstelle, Traumatherapeuten u.a.<br />

Trauerarbeit<br />

• <strong>Die</strong> Krise, der Trauer- oder Notfall kann Unterrichtsgegenstand sein:<br />

• Je nach Alter der Schüler kann das Reden oder die Aktivität im Vordergr<strong>und</strong><br />

stehen<br />

− Bilddarstellungen ermöglichen (Zeichnungen, Karten, Collagen)<br />

− Zum Schreiben anregen (Texte, Gedichte, Zitate, Briefe)<br />

− Musik (zur Entspannung, zum Ausdruck von Gefühlen, Liedertexte)<br />

− Darstellende Methoden (Improvisation, Gefühle in Rollen ausdrücken)<br />

• Symbolhandlungen organisieren (Gedenkminute, gemeinsamer Gang an<br />

den Todesort oder die Unfallstelle, Kondolenzbuch auslegen)<br />

• Erinnerung an Verstorbene eine Zeitlang im Schulgebäude über einen<br />

begrenzten Zeitraum, z.B. 1-2 Wochen, ermöglichen (mit persönlichen<br />

Erinnerungsgegenständen, Bild, Kerze, Kreuz)<br />

• Platz des/der Toten im Klassenraum <strong>für</strong> eine Zeitlang frei halten<br />

• Teilnahme oder Mitwirkung an den Trauerveranstaltungen in Absprache mit<br />

den Hinterbliebenen planen<br />

• Gesprächskreise einrichten: Wichtig ist, niemanden zum Sprechen zu<br />

zwingen! Möglichkeit des Verlassens der Gruppe bei zu starker Belastung<br />

• Betroffenen Schüler/innen sollte kein regulärer Unterricht aufgezwungen<br />

werden; Prüfungsanforderungen möglicherweise verschieben<br />

• Nach Bedarf Aufrechterhaltung der o.g. Beratungsangebote <strong>für</strong> die<br />

verschiedenen Zielgruppen<br />

23


5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />

Im Anhang finden sich Materialien, die erste Hilfen im Umgang mit Todesfällen<br />

<strong>und</strong> Trauerbearbeitung im schulischen Umfeld bieten können.<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />

Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />

24


Gefährdungsgrad III<br />

Suizid / Tod<br />

in der Schule<br />

SOFORTREAKTION<br />

• Polizei alarmieren! Notruf 110<br />

• Übermittlung folgender Hinweise :<br />

− Was ist vorgefallen?<br />

− Wer ist beteiligt?<br />

− Wie handelt der, wie handeln die Täter?<br />

− Wo geschah der Vorfall?<br />

− Wann geschah der Vorfall?<br />

• Sobald die Polizei vor Ort ist, übernimmt sie die Regie!<br />

1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />

• Erste Hilfe – Rettungsversuche<br />

• F<strong>und</strong>ort der Leiche abschirmen, absperren, nichts verändern!<br />

2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />

• Erste Hilfe leisten<br />

• Unbeteiligte Schüler/innen vom Ort des Geschehens fernhalten, sie<br />

schützen, beruhigend wirken<br />

• Einweiser <strong>für</strong> Polizei- <strong>und</strong> Rettungskräfte vor der Schule aufstellen<br />

• <strong>Die</strong> Übermittlung der Todesnachricht ist Aufgabe der Polizei, sie übernimmt<br />

auch die Benachrichtigung von Angehörigen<br />

• Notfallpsychologische Erstversorgung von Betroffenen planen <strong>und</strong><br />

organisieren in Rücksprache mit dem Krisenteam des Zentrums <strong>für</strong><br />

schülerbezogene Beratung (Räume bereitstellen, Betroffene über das<br />

Angebot informieren)<br />

• Person/en zur Beruhigung, Betreuung <strong>und</strong> evtl. Begleitung bestimmen<br />

25


3 INFORMIEREN<br />

• Information an die Schulaufsicht<br />

• Information an das Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung mit der Bitte um<br />

Unterstützung<br />

• Pressestelle der <strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> telefonisch informieren,<br />

Medienvertreter ggf. an die Pressestelle verweisen<br />

• Vereinbarung zwischen Klassenlehrer/in <strong>und</strong> Schulleitung treffen, wann <strong>und</strong><br />

wie die unmittelbar betroffene Klasse informiert wird<br />

• Information der Lehrkräfte, die in der Klasse unterrichten<br />

• Information des Kollegiums<br />

• Information <strong>für</strong> die Klassen vorbereiten (Vorlage <strong>für</strong> Musterbrief im Anhang)<br />

• Absprache treffen, welche Unterstützung <strong>für</strong> Lehrkräfte in dieser Situation<br />

angeboten werden kann<br />

• Information an indirekt betroffene Erziehungsberechtigte (Vorlage <strong>für</strong><br />

Musterbrief im Anhang)<br />

• Homepage / Internetzugang der Schule sperren<br />

4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />

• Psychologische Betreuung von Schüler/innen <strong>und</strong> Betroffenen (Lehrkräfte,<br />

Erziehungsberechtigte) organisieren. Ziel: Hilfe <strong>und</strong> Unterstützung bei der<br />

Aufarbeitung des Ereignisses <strong>und</strong> bei der Nachsorge<br />

• Räume festlegen, in denen Einzel- <strong>und</strong> Gruppengespräche ungestört<br />

stattfinden können<br />

• Gesprächsangebot <strong>für</strong> Einzelne sowie <strong>für</strong> Gruppen <strong>und</strong> Klassen, die dies<br />

wünschen<br />

• Angebot <strong>für</strong> Lehrkräfte: Umgang mit dem Ereignis in der Klasse<br />

• Beratungsangebot <strong>für</strong> Lehrkräfte, die persönlich betroffen sind<br />

• Unterrichtsangebot <strong>für</strong> Schüler/innen, die keine Auseinandersetzung mit<br />

dem Ereignis wünschen. Wichtig: niemanden zum Sprechen zwingen!<br />

• Für Gruppengespräche jeweils zwei Lehrkräfte in Rücksprache mit dem<br />

Krisenteam des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung einteilen. Eine<br />

Lehrkraft kann dann als Helfer fungieren, wenn Einzelne die Gruppe bei zu<br />

starker Belastung verlassen<br />

• Nachsorge mit Unterstützung von Fachkräften wie Psychologen,<br />

Notfallseelsorgern <strong>und</strong> Pastoren u.a., in enger Abstimmung mit der<br />

Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong><br />

• Eventuell Gesamtelternabend organisieren (außerschulische Fachkräfte<br />

heranziehen)<br />

• Auf weitere außerschulische Unterstützungsangebote hinweisen:<br />

Erziehungsberatungsstellen, Kinder- <strong>und</strong> Jugendpsychiatrische<br />

Beratungsstelle, Traumatherapeuten u.a.<br />

26


Trauerarbeit<br />

• <strong>Die</strong> Krise, der Trauer- oder Notfall kann Unterrichtsgegenstand sein:<br />

• Je nach Alter der Schüler kann Reden oder Aktivität im Vordergr<strong>und</strong> stehen<br />

− Bilddarstellungen ermöglichen (Zeichnungen, Karten, Collagen)<br />

− Zum Schreiben anregen (Texte, Gedichte, Zitate, Briefe)<br />

− Musik (zur Entspannung, zum Ausdruck von Gefühlen, Liedertexte)<br />

− Darstellende Methoden (Improvisation, Gefühle in Rollen ausdrücken)<br />

• Symbolhandlungen organisieren (Gedenkminute, gemeinsamer Gang an<br />

den Todesort oder die Unfallstelle, Kondolenzbuch auslegen)<br />

• Erinnerung an Verstorbene eine Zeitlang im Schulgebäude über einen<br />

begrenzten Zeitraum, z.B. 1-2 Wochen, ermöglichen (mit persönlichen<br />

Erinnerungsgegenständen, Bild, Kerze, Kreuz)<br />

• Platz des/der Toten im Klassenraum <strong>für</strong> eine Zeitlang frei halten<br />

• Teilnahme oder Mitwirkung an den Trauerveranstaltungen in Absprache mit<br />

den Hinterbliebenen planen<br />

• Gesprächskreise einrichten: Wichtig ist, niemanden zum Sprechen zu<br />

zwingen! Möglichkeit des Verlassens der Gruppe bei zu starker Belastung<br />

• Betroffenen Schüler/innen sollte kein regulärer Unterricht aufgezwungen<br />

werden; Prüfungsanforderungen möglicherweise verschieben<br />

• Nach Bedarf Aufrechterhaltung der o.g. Beratungsangebote <strong>für</strong> die<br />

verschiedenen Zielgruppen<br />

5. ERGÄNZENDE HINWEISE<br />

<strong>Die</strong> Nachahmungsgefahr ist nach dem Suizid eines Schülers/einer Schülerin<br />

sehr groß. Im Anhang finden sie Hilfestellungen zur Identifizierung von<br />

Schülern/ Schülerinnen mit einem erhöhten Suizidrisiko.<br />

Schüler/innen sollten daraufhingewiesen werden, dass sie (eher als<br />

Erwachsene) unter dem „Siegel der Verschwiegenheit“ von potenziellen<br />

Nachahmern ins Vertrauen gezogen werden könnten <strong>und</strong> solch ein Geheimnis<br />

niemals hüten sollten.<br />

Ein Todesfall verhindern helfen ist kein Petzen !<br />

Schüler/innen sollten informiert werden, an wen sie sich wenden können<br />

(Vertrauenslehrer/-innen, Eltern, Pastor/in).<br />

Es ist erwiesen, dass manche Formen der Berichterstattung über Suizide<br />

weitere Suizide als Imitationshandlungen hervorrufen. Medienvertreter sollten<br />

daraufhingewiesen werden.<br />

Siehe „Informationen <strong>und</strong> Materialien zum Umgang mit Tod <strong>und</strong> Suizid“ im<br />

Anhang<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />

Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />

27


Gefährdungsgrad III<br />

Drohung mit<br />

Sprengsätzen<br />

SOFORTREAKTION<br />

• Polizei alarmieren! Notruf 110<br />

• Übermittlung folgender Hinweise:<br />

− Was ist vorgefallen?<br />

− Wer ist beteiligt?<br />

− Wie handelt der Täter?<br />

− Wo geschah der Vorfall?<br />

− Wann geschah der Vorfall?<br />

• Sobald die Polizei vor Ort ist, übernimmt sie die Regie!<br />

1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />

• Niemand darf sich unnötig in Gefahr begeben<br />

• Personenschutz vor Sachschutz!<br />

• Evakuierung vorbereiten / durchführen<br />

• Warnung der Schulgemeinschaft, dabei Provokation des Täters vermeiden,<br />

vereinbartes Klingelzeichen ertönen lassen, über Lautsprecher kodierten<br />

Satz übermitteln oder nach AIDA-Formel die Ansage machen :<br />

• Falls sich der verdächtige Gegenstand im Bereich des Schulhofs befinden<br />

sollte, muss der Ansagetext entsprechend verändert werden.<br />

Ansagetext<br />

Achtung! An alle Personen im Schulgebäude!<br />

AUFMERKSAMKEIT<br />

Hier spricht die Schulleitung.<br />

Wir haben eine ernste Lage im Schulgebäude!<br />

Wir sind im Gebäude nicht mehr sicher!<br />

INFORMATION<br />

DRINGLICHKEIT<br />

Wir verlassen die Schule auf den <strong>für</strong> den Notfall AUSWEG<br />

vorgesehenen Wegen.<br />

Sammeln Sie sich auf den vorgeschriebenen Sammelplätzen auf dem<br />

Schulhof. Dort erhalten Sie weitere Anweisungen!<br />

29


2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />

Erste Hilfe leisten!<br />

Bei telefonischer Sprengstoffdrohung:<br />

• Den Anrufer um genaue Angaben bitten: diese aufschreiben<br />

• Versuchen, noch während des Anrufs, von Anwesenden Hilfe (z. B. über<br />

Lautschalten, Zuhören lassen) zu mobilisieren<br />

• Den Anrufer nicht unterbrechen, außer um folgende Fragen zu stellen:<br />

− Wann soll der Sprengsatz explodieren?<br />

− Wo ist der Sprengsatz? Wie sieht er aus?<br />

− Wie wird er zur Explosion gebracht?<br />

− Warum tun Sie das? Wer sind Sie? Von wo rufen Sie an?<br />

• Das Telefon auch nach Ende des Gesprächs nicht auflegen<br />

• Wichtig: Wenn möglich von einem anderen Apparat oder Handy die Polizei<br />

alarmieren!<br />

Bei verdächtigem Gegenstand im Schulgebäude beachten:<br />

• Gebäude-, Schulhofbereich evakuieren <strong>und</strong> gegen Betreten absperren<br />

• Nicht rauchen!<br />

• Verdächtigen Gegenstand keinesfalls berühren, nicht drehen!<br />

• Nicht mit anderen verdächtigen Gegenständen zusammenlegen!<br />

• Nicht in die Nähe großer Hitze oder Flammen bringen!<br />

• Nicht an gefährlichen Orten ablegen!<br />

• Wenn Gegenstand außerhalb des Schulgebäudes: Gegenstand nicht ins<br />

Gebäude bringen!<br />

Informationen <strong>für</strong> die Polizei sammeln:<br />

• Lagepläne des Schulgeländes / der Gebäude bereit halten<br />

• Einweiser <strong>für</strong> Polizei <strong>und</strong> Rettungskräfte vor der Schule aufstellen<br />

• Beschreibung des Anrufs (Orts-, Ferngespräch, interner Anruf, Handy)<br />

• Beschreibung der Stimme (männlich, weiblich, geschätztes Alter, Tonfall,<br />

Akzent, andere Charakteristika)<br />

• Schien der Anrufer die örtlichen Gegebenheiten zu kennen?<br />

• Gab es Hintergr<strong>und</strong>geräusche?<br />

• Wie entstand der Verdacht, dass es sich um einen Sprengsatz handelt?<br />

• Wo befindet sich der verdächtige Gegenstand? Wie sieht er aus?<br />

• Wer hat ihn gef<strong>und</strong>en? Wann wurde er gef<strong>und</strong>en?<br />

30


• Kann jemand sagen, wie lange er dort schon liegt?<br />

• Sind verdächtige Geräusche oder Gerüche wahrnehmbar?<br />

• Wurde der Gegenstand bewegt oder transportiert?<br />

• Welche Versorgungsleitungen gibt es in der Nähe des F<strong>und</strong>orts?<br />

• Gibt es andere Gefahrenquellen in der Nähe des vermutlichen<br />

Sprengsatzes?<br />

• Gibt es Zeugen <strong>und</strong> Täterhinweise? Verdächtige Personen, Hinweise auf<br />

Unbekannte?<br />

3 INFORMIEREN<br />

• Information erst nach Rücksprache mit der Polizei<br />

• Information der Erziehungsberechtigten; Ansprechpartner bestimmen<br />

• Information bzw. Meldung an die zuständige Schulaufsicht<br />

• Information <strong>und</strong> Bitte um Unterstützung an das Krisenteam des Zentrums<br />

<strong>für</strong> schülerbezogene Beratung<br />

• Pressestelle der SfBW benachrichtigen<br />

• Information des gesamten Kollegiums<br />

• Schriftliche Information als Orientierung <strong>für</strong> die Klassen, auch zur Weitergabe<br />

an die Erziehungsberechtigten<br />

• Homepage / Internetzugang der Schule sperren<br />

• Meldung an die Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong>; Unfallanzeige <strong>für</strong><br />

alle direkt <strong>und</strong> indirekt Betroffenen<br />

4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />

• Psychologische Betreuung von Schüler/innen <strong>und</strong> anderen Betroffenen in<br />

Rücksprache mit dem Krisenteam des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene<br />

Beratung bei erkennbarer Beunruhigung organisieren<br />

• Bei Bedarf auf weitere außerschulische Unterstützungsangebote hinweisen<br />

• Der Alarmfall <strong>und</strong> die Beunruhigung kann Unterrichtsgegenstand sein<br />

5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />

<strong>Die</strong> Polizei kann auch Aufklärung leisten, wenn z.B. Schüler/innen mit selbst<br />

gebastelten Sprengsätzen hantiert haben<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />

Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />

31


Gefährdungsgrad III<br />

Schusswaffengebrauch<br />

SOFORTREAKTION<br />

• Polizei alarmieren! Notruf 110<br />

• Übermittlung folgender Hinweise:<br />

− Was ist vorgefallen?<br />

− Wer ist beteiligt?<br />

− Wie handelt der Täter?<br />

− Wo geschah der Vorfall?<br />

− Wann geschah der Vorfall?<br />

− Folgen des Vorfalls (Verletzte, Geiseln, Tote)?<br />

• Sobald die Polizei vor Ort ist, übernimmt sie die Regie!<br />

1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />

• Personenschutz vor Täterermittlung!<br />

• Niemand darf sich unnötig in Gefahr begeben!<br />

• Warnung der Schulgemeinschaft, dabei Provokation des Täters vermeiden,<br />

vereinbartes Klingelzeichen ertönen lassen, über Lautsprecher kodierten<br />

Satz übermitteln oder nach AIDA-Formel die Ansage machen :<br />

Ansagetext<br />

An alle Personen im Schulgebäude!<br />

Hier spricht die Schulleitung.<br />

Wir haben eine ernste Lage im Schulgebäude!<br />

Bleiben Sie in den Klassenräumen <strong>und</strong> schließen<br />

Sie die Türen ab!<br />

<strong>Die</strong> Lage wird geklärt. Verhalten Sie sich ruhig<br />

<strong>und</strong> warten Sie auf neue Anweisungen!<br />

AUFMERKSAMKEIT<br />

INFORMATION<br />

DRINGLICHKEIT<br />

AUSWEG<br />

33


2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />

• Bei Schusswaffengebrauch: Personen sichern, Deckung <strong>und</strong> Schutz<br />

suchen; Schüler/innen in den Klassen zusammenhalten, Türen schließen<br />

<strong>und</strong> ggf. besonders sichern. Entwicklung der Situation abwarten, bis<br />

Entwarnung gegeben wird<br />

• Erste Hilfe leisten!<br />

• Je eine Person zur Betreuung <strong>und</strong> Beruhigung eines Opfers abstellen<br />

• Begleitung <strong>für</strong> den Transport ins Krankenhaus bestimmen<br />

• Auch <strong>für</strong> indirekt Betroffene Betreuung sicherstellen<br />

• Einweiser <strong>für</strong> Polizei <strong>und</strong> Rettungskräfte vor der Schule aufstellen<br />

• Lagepläne <strong>für</strong> das Schulgelände / Gebäude bereithalten<br />

• Wenn es die Lage zulässt, Informationen <strong>für</strong> die Polizei sammeln:<br />

Tathergang; Täterhinweise; Täterverdacht; Sachlage<br />

3 INFORMIEREN<br />

• Telefonische Information an die Schulaufsicht<br />

• Unterstützung des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung anfordern, <strong>und</strong><br />

notfallpsychologische Hilfe mit dem Krisenteam einleiten<br />

• Pressestelle der <strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> benachrichtigen<br />

• Information des Kollegiums<br />

• Information der Schüler/innen, mündlich <strong>und</strong> schriftlich, auch zur<br />

Weitergabe an die Erziehungsberechtigten<br />

• Telefonische Meldung an die Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong>;<br />

Unfallanzeige <strong>für</strong> alle direkt <strong>und</strong> indirekt Betroffenen<br />

4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />

• In Rücksprache mit dem Krisenteam des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene<br />

Beratung Betreuung von Schüler/innen organisieren<br />

• Verbindliche Festlegung, in welchen Räumen Einzel- <strong>und</strong> Gruppengespräche<br />

geführt werden können<br />

• Beratung <strong>für</strong> Lehrkräfte, die persönlich betroffen sind<br />

• Auch <strong>für</strong> indirekt Betroffene Betreuung sicherstellen<br />

• Angebot <strong>für</strong> Lehrkräfte: Umgang mit dem Ereignis in der Klasse<br />

5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />

Falls es Todesopfer gegeben hat, bitte auf die Hinweise zur Nachsorge in den<br />

Notfallplänen ”Totschlag / Mord” (Gefährdungsgrad III) oder ”Todesfall im<br />

schulischen Umfeld” (Gefährdungsgrad I) zurückgreifen<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />

Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />

34


Gefährdungsgrad III<br />

Brandfall<br />

SOFORTREAKTION<br />

• Feuerwehr alarmieren! Notruf 112<br />

• Übermittlung folgender Hinweise:<br />

− Wer meldet?<br />

− Was brennt?<br />

− Wo brennt es?<br />

− Wie viele Betroffene, Gefährdete, Verletzte?<br />

− Besondere Gefährdungen <strong>für</strong> die Einsatzgruppe?<br />

− Warten auf Rückfragen (Gespräch nicht selbst beenden)!<br />

• Sobald die Feuerwehr vor Ort ist, übernimmt sie die Regie!<br />

• Personenschutz geht vor Sachschutz!<br />

1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />

• Alarmsignal <strong>für</strong> Feueralarm auslösen<br />

• Evakuierung einleiten, auf hilfsbedürftige Personen besonders achten<br />

• Löschversuche unternehmen (nur ohne Eigengefährdung)<br />

• Warnung der Schulgemeinschaft, vereinbartes Klingelzeichen ertönen<br />

lassen oder über Lautsprecher nach AIDA-Formel die Ansage machen :<br />

Beispiel <strong>für</strong> eine Durchsage<br />

Achtung! An alle Personen im Schulgebäude!<br />

Hier spricht die Schulleitung.<br />

Wir haben eine ernste Lage im Schulgebäude!<br />

Wir sind im Gebäude nicht mehr sicher!<br />

Schließen Sie Fenster <strong>und</strong> Türen, schalten Sie<br />

das Licht aus!<br />

AUFMERKSAMKEIT<br />

INFORMATION<br />

DRINGLICHKEIT<br />

Wir verlassen die Schule auf den <strong>für</strong> den Notfall AUSWEG<br />

vorgesehenen Wegen (durch die Notausgänge).<br />

Sammeln Sie sich auf den vorgeschriebenen Sammelplätzen auf dem<br />

Schulhof. Dort erhalten Sie weitere Anweisungen!<br />

35


2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />

• Erste Hilfe leisten!<br />

• Lagepläne des Schulgeländes / Schulgebäudes bereit halten!<br />

• Einweiser <strong>für</strong> Polizei <strong>und</strong> Rettungskräfte vor der Schule aufstellen<br />

• Evakuierung überwachen<br />

• Sammelplätze überprüfen. Fehlende Personen erfassen <strong>und</strong> ggf. Suche<br />

organisieren<br />

• Sicherstellen, dass die Anweisungen der Feuerwehr eingehalten werden<br />

3 INFORMIEREN<br />

• Telefonische Information an die Schulaufsicht<br />

• Ggf. Krisenteam des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung um<br />

Unterstützung bitten<br />

• Information des Kollegiums; kurze Sachstandsdarstellung<br />

• Pressestelle der SfBW telefonisch informieren<br />

• Später ggf. schriftliche Information der Schulgemeinschaft<br />

• Telefonische Sofortmeldung an die Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong>;<br />

Unfallanzeige <strong>für</strong> die Verletzten <strong>und</strong> ggf. auch <strong>für</strong> indirekt Betroffene, wenn<br />

kostenpflichtige fachliche Hilfe notwendig ist<br />

• Homepage / Internetzugang der Schule sperren<br />

4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />

• Wenn nötig, psychologische Betreuung von Schüler/innen <strong>und</strong> Betroffenen<br />

in Rücksprache mit dem Krisenteam des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene<br />

Beratung organisieren (Räume bereitstellen, Betroffene informieren)<br />

• Nachsorge in enger Abstimmung mit der Unfallkasse Freie Hansestadt<br />

<strong>Bremen</strong><br />

• Der Alarmfall / der Brandfall kann Unterrichtsgegenstand sein<br />

5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />

Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Brandschutzordnung <strong>für</strong> die Schulen<br />

der Stadtgemeinde <strong>Bremen</strong>“ (Erlass 01/2009)<br />

36


Gefährdungsgrad II<br />

Amokdrohung<br />

SOFORTREAKTION<br />

• Polizei alarmieren, Notruf 110<br />

• Übermittlung folgender Hinweise:<br />

− Was ist vorgefallen?<br />

− Wer ist beteiligt?<br />

− Wo geschah der Vorfall?<br />

− Wann geschah der Vorfall?<br />

− Was ist über die bedrohende Person bekannt?<br />

− Wie wird die Gefährdung eingeschätzt?<br />

(Schusswaffengebrauch, Geiselnahme?)<br />

• Ruhe bewahren<br />

1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />

• Bei telefonischer Drohung: Anrufer nicht unterbrechen, nachfragen,<br />

versuchen Kontakt zu halten: Was, wer, wann, wie, wozu, warum?<br />

• Im Gespräch mit der Polizei weiteres Vorgehen abstimmen: Gab es<br />

Hinweise im Vorfeld, z.B. bei aktuellen Konflikten oder Ordnungsmaßnahmen?<br />

• Sicherheitsmaßnahmen einleiten, z.B. Eingänge überwachen, Ansprechen<br />

unbekannter schulfremder Personen<br />

• Ständige Erreichbarkeit einer verantwortlichen Person, möglichst Mitglied<br />

der Schulleitung, sicherstellen<br />

• Dokumentation der Bedrohung; Notiz über Vorfall<br />

2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />

• Alle Mitglieder der Schulleitung zusammenrufen; Maßnahmen absprechen<br />

• Informationen <strong>für</strong> die Polizei notieren, auch Beschreibung der Umstände<br />

des Anrufs, z.B. Orts-/Ferngespräch, Handy, hausinterner Anruf, Hintergr<strong>und</strong>geräusche?<br />

• Beschreibung der Stimme: männlich, weiblich, geschätztes Alter, Tonfall,<br />

Akzent, weitere Besonderheiten?<br />

37


3 INFORMIEREN<br />

• Telefonische Information an die zuständige Schulaufsicht<br />

• Information <strong>und</strong> Bitte um Unterstützung an das Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene<br />

Beratung<br />

• Information der Erziehungsberechtigten des/der Drohenden<br />

4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />

Bei schulinternen Tätern / Täterinnen<br />

• Information der Schulöffentlichkeit zur Ächtung der Tat, um Bedrohungsängsten<br />

entgegenzusteuern<br />

• Ggf. Elternbrief<br />

• Umgehend fallbezogene Konferenz einberufen mit Teilnahme von Vertretern<br />

schulischer <strong>und</strong> außerschulischer Unterstützungssysteme<br />

• Gesprächsangebot <strong>und</strong> aktive Unterstützung <strong>für</strong> Einzelne <strong>und</strong> Klassen, ggf.<br />

in Kooperation mit dem Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung<br />

• Hinweise zu Hilfen <strong>und</strong> außerschulischen Unterstützungsangeboten an<br />

betroffene Schüler/Schülerinnen, Eltern <strong>und</strong> schulisches Personal<br />

• Ggf. Täter-Opfer-Ausgleich<br />

• Stellungnahme von Kollegium <strong>und</strong> Schule zum Vorgang<br />

5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />

• Drohungen sollten in jedem Falle ernst genommen werden. Sie werden zwar<br />

selten in die Tat umgesetzt, dies kann aber nicht ausgeschlossen werden.<br />

• Eine sorgfältige Bedrohungsanalyse in Kooperation mit der Polizei kann die<br />

Gefahr minimieren. Bei Ängsten in Teilen der Schulgemeinschaft unbedingt<br />

das Krisenteam des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung in die<br />

Beratungen einbeziehen.<br />

• Wesentliche Informationen über die mögliche Täterperson sollten<br />

zusammengetragen werden, z.B.<br />

Information zur Identität der Schülerin / des Schülers:<br />

− Alter / Nationalität / aktuelle Wohnanschrift<br />

− Äußerliche Beschreibung<br />

− Fragen zum sozialen Hintergr<strong>und</strong> der Schülerin / des Schülers:<br />

− Familiensituation<br />

− Schulerfolg / regelmäßiger Schulbesuch<br />

− Soziale Beziehungen: Familie, Fre<strong>und</strong>e, Umgangsmilieu, Freizeit<br />

− Bereits als Täter / Opfer bei Gewalthandlungen in <strong>und</strong> außerhalb der<br />

Schule in Erscheinung getreten?<br />

38


− Gab es bereits Polizeikontakte, Anzeigen, Ermittlungsverfahren,<br />

Verurteilungen o.ä.?<br />

− Drogenmissbrauch<br />

− Waffen: Zugang, Kenntnisse<br />

− Durch Extremreaktionen bei vermeintlich ungerechter Behandlung oder<br />

Benachteiligung aufgefallen?<br />

Fragen zur aktuellen Lebenssituation der Schülerin / des Schülers:<br />

− Stabilität der familiären Lebensumstände<br />

− Fähigkeit mit belastenden sozialen Schwierigkeiten umzugehen<br />

− Aktuelle Verluste oder Statusverluste: Demütigungen, Beschämungen,<br />

Beendigung oder Verlust einer wichtigen sozialen Beziehung<br />

− Gravierende schulische Misserfolge oder sonstige Verschlechterungen in<br />

jüngerer Zeit<br />

− Ist eine bestimmte Person Ziel ihrer/seiner Wut?<br />

− Gibt es Anzeichen von Hoffnungslosigkeit, Verzweiflung,<br />

Suizidgedanken?<br />

− Anstehende Entscheidungen (z.B. Schulwechsel)<br />

Besonders ist zu achten auf folgende Verhaltensweisen:<br />

• Mündliche oder schriftliche Anschlagsdrohungen<br />

• Mündliche oder schriftliche Rechtfertigungen von Gewalt als legitimes<br />

Mittel zur Wiedergutmachung erlittenen Unrechts<br />

• Üben / Ausprobieren von Anschlägen <strong>und</strong> Hinterhalten<br />

Siehe Äußerung von Amok- <strong>und</strong> Mordgedanken (Gefährdungsgrad I)<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />

Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen unter „Amokdrohung“ im Anhang: „Störung des<br />

öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“ §126 StGB ;<br />

„Bedrohung“ § 241 StGB<br />

Verwandte Literatur.:<br />

Uwe Füllgrabe: Akutes Risiko oder leere Drohung. In: Report Psychologie, 3/2003 p 150 ff.<br />

Frank R. Robertz: School shootings - Amokläufe durch Jugendliche an Schulen. In: Deutsche Polizei, Juli 2004<br />

Frank R. Robertz, R. Wickenhäuser u.a.: Der Riss in der Tafel – Amoklauf <strong>und</strong> schwere Gewalt in der Schule, Heidelberg<br />

2007 (Springer Medizin Verlag)<br />

39


Gefährdungsgrad II<br />

Amokdrohung<br />

Morddrohung<br />

(Internet / SMS)<br />

SOFORTREAKTION<br />

• Polizei alarmieren, Notruf 110<br />

1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />

• Internetzugang der Schule <strong>für</strong> Öffentlichkeit sperren<br />

• Drohung in Kooperation mit Polizei überprüfen<br />

(Absender, Adressat, Konkretheit )<br />

• Dokumentation der Bedrohung / Notiz über Vorfall<br />

• Bei Internet: Drohung unbedingt ausdrucken <strong>und</strong> Datei speichern!<br />

2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />

• In Rücksprache mit Bedrohten Hilfe organisieren (Begleitung)<br />

• Zum weiteren Vorgehen: jede einzelne Maßnahme absprechen<br />

• Ziel: <strong>für</strong> Sicherheit sorgen<br />

3 INFORMIEREN<br />

• Telefonische Information an die zuständige Schulaufsicht<br />

• Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung informieren <strong>und</strong> ggf. Unterstützung<br />

anfordern<br />

• Pressestelle der SfBW telefonisch informieren<br />

• Telefonische Information an die Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong><br />

4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />

• Täter-Opfer-Ausgleich organisieren, wenn möglich<br />

• Unterstützung <strong>für</strong> den Fall neu auftretender Bedrohung anbieten<br />

• Hinweise auf Unterstützungseinrichtungen <strong>für</strong> die Opfer<br />

• Gewalt ächtende öffentliche Unterstützung <strong>für</strong> die Opfer<br />

41


• Ggf. in Absprache mit der Pressestelle der SfBW Stellungnahme von<br />

Kollegium <strong>und</strong> Schule zum Vorgang veröffentlichen<br />

• Ggf. fallbezogene Konferenz einberufen mit Teilnahme von Vertretern<br />

schulischer <strong>und</strong> außerschulischer Unterstützungssysteme (Eltern, Polizei,<br />

Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong>, Kirchen etc.)<br />

5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />

Bei Morddrohungen ist das Erleben der Opferrolle besonders intensiv. Daher<br />

sollte ein besonderes Augenmerk auf die Nachsorge gelegt werden, um längerfristigen<br />

Schädigungen vorzubeugen.<br />

Unbedingte Unterstützung <strong>und</strong> persönliche Solidarität durch die Schulleitung<br />

<strong>und</strong> das Kollegium haben sich als besonders hilfreich erwiesen; Opfer einer<br />

Morddrohung brauchen Beistand, keine Analyse ihrer Persönlichkeitsstruktur.<br />

Siehe Äußerung von Amok- <strong>und</strong> Mordgedanken (Gefährdungsgrad I)<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />

Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen unter „Amokdrohung“ im Anhang: „Störung des<br />

öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“ §126 StGB ;<br />

„Bedrohung“ § 241 StGB <strong>und</strong> unter „Täter-Opfer-Ausgleich“ § 46 a StGB<br />

42


Gefährdungsgrad II<br />

Morddrohung<br />

SOFORTREAKTION<br />

• Polizei alarmieren, Notruf 110<br />

1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />

• Drohung in Kooperation mit der Polizei überprüfen<br />

(Absender, Adressat, Konkretheit der Androhung)<br />

• Dokumentation der Bedrohung<br />

(Schriftstücke, Zeichnungen, Zeugen, Notiz über Vorfall machen)<br />

2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />

• In Rücksprache mit bedrohter Person Hilfe organisieren<br />

(Beistand, Begleitung, Gespräch)<br />

• Jede einzelne Maßnahme mit dem Opfer absprechen. Ziel: Schutz <strong>und</strong><br />

Sicherheit. Sicherheitsbedürfnis des Opfers unbedingt ernst nehmen<br />

3 INFORMIEREN<br />

• Telefonische Information an zuständige Schulaufsicht<br />

• Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung informieren <strong>und</strong> ggf. um Unterstützung<br />

bitten<br />

• Pressestelle der SfBW telefonisch informieren<br />

• Telefonische Information an die Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong><br />

4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />

• Unterstützung <strong>für</strong> das Opfer bei fortdauernder oder neu auftretender<br />

Bedrohung<br />

• Gewalt ächtende öffentliche Unterstützung <strong>für</strong> das Opfer<br />

• Hinweise zu Hilfen <strong>für</strong> das Opfer<br />

• Täter-Opfer-Ausgleich organisieren, wenn möglich<br />

• Ggf. in Absprache mit der Pressestelle der SfBW Stellungnahme von<br />

Kollegium <strong>und</strong> Schule zum Vorgang veröffentlichen<br />

43


5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />

Bei Morddrohungen ist das Erleben der Opferrolle besonders intensiv <strong>und</strong> darf<br />

in seinen Auswirkungen <strong>für</strong> den Einzelnen <strong>und</strong> die Schule nicht unterschätzt<br />

werden. Daher sollte ein besonderes Augenmerk auf die Nachsorge gelegt<br />

werden, um längerfristigen Schädigungen vorzubeugen.<br />

Unbedingte Unterstützung <strong>und</strong> persönliche Solidarität durch die Schulleitung<br />

<strong>und</strong> das Kollegium haben sich als besonders hilfreich erwiesen; Opfer einer<br />

Morddrohung brauchen Beistand, keine Analyse ihrer Persönlichkeitsstruktur.<br />

Siehe Äußerung von Amok- <strong>und</strong> Mordgedanken (Gefährdungsgrad I)<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />

Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen unter „Amokdrohung“ im Anhang: „Störung des<br />

öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“ §126 StGB ;<br />

„Bedrohung“ § 241 StGB <strong>und</strong> unter „Täter-Opfer-Ausgleich“ § 46a StGB<br />

44


Gefährdungsgrad II<br />

Selbsttötungsankündigung<br />

Selbstmordversuch<br />

SOFORTREAKTION<br />

Bei Verletzung <strong>und</strong> bedrohlicher Situation:<br />

• Polizei alarmieren, Notruf 110<br />

• Einweiser <strong>für</strong> eintreffende Polizei- <strong>und</strong> Rettungskräfte bestimmen<br />

1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />

• Betroffene möglichst nicht allein lassen<br />

• Gefährliche Gegenstände einziehen, Situation entschärfen<br />

2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />

• Erste Hilfe leisten<br />

• Bei unmittelbarer Gefährdung den Kinder- <strong>und</strong> jugendpsychiatrischen <strong>Die</strong>nst<br />

benachrichtigen, der im Akutfall <strong>für</strong> eine Unterbringung sorgen kann<br />

• Umgehend fachliche Betreuung veranlassen<br />

• Gemeinsam Vorgehensweise mit Fachleuten <strong>und</strong> schulischen Bezugspersonen<br />

entwickeln<br />

• Im Gespräch bleiben, bis Expertenhilfe eingeleitet ist<br />

• Ruhig zuhören <strong>und</strong> aufmerksam sein, Geduld <strong>und</strong> Verständnis zeigen<br />

• Fantasien <strong>und</strong> Gedanken anhören, keine Ratschläge<br />

• Betreuung <strong>und</strong> Begleitung zu Erziehungsberechtigten, Arzt, Beratungsstelle<br />

sicherstellen (evtl. durch Mitschüler oder Lehrkräfte mit besonderem<br />

Vertrauensverhältnis)<br />

3 INFORMIEREN<br />

• Das Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung informieren <strong>und</strong> ggf. um<br />

Unterstützung bitten<br />

• Lehrer/innen mit besonderem Vertrauensverhältnis zum Schüler informieren<br />

• Eltern informieren, Kontakt ggf. mit Experten abstimmen<br />

• Information an die Schulaufsicht<br />

45


• Bei Verdacht auf Gefährdung durch familiäre Belastung evtl. das Amt <strong>für</strong><br />

Soziale <strong>Die</strong>nste informieren; weiteres Vorgehen abstimmen<br />

• Unfallanzeige an die Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong> bei<br />

Inanspruchnahme ärztlicher / psychologischer Hilfe<br />

4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />

• Informationsstrategie <strong>für</strong> die Schule: Aufklärung, Gerüchten entgegenwirken<br />

• Schulische Ansprechpartner <strong>für</strong> schulinternes Krisenmanagement<br />

bestimmen; themenbezogene Fortbildung ermöglichen<br />

• Psychosoziale Notfallversorgung betroffener Personen einleiten, z.B.<br />

Klassengespräche unter Einbeziehung des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene<br />

Beratung<br />

• Schüler/innen anbieten, einzeln mit Schulpsychologen sprechen zu können;<br />

Termine <strong>für</strong> Gespräche vereinbaren<br />

• Lehrkräften betroffener Klassen Gespräche mit Schulpsychologen empfehlen<br />

<strong>und</strong> diese ggf. vereinbaren<br />

• Lehrkräften schriftliche Informationen über Gefahrenzeichen bei<br />

suizidgefährdeten Schülern geben (siehe Anhang)<br />

• Den Schüler/innen danken, die Informationen über Suizidabsichten<br />

weitergegeben haben.<br />

5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />

Wir sprechen dann von Suiziddrohung, wenn Vorbereitungen oder Handlungen<br />

so konkret sind, dass unmittelbar Gefahr <strong>für</strong> Leib <strong>und</strong> Leben droht<br />

Konkrete Vorbereitungen <strong>für</strong> einen Suizidversuch können sein:<br />

Horten von Tabletten, Besitz von gefährlichen Gegenständen<br />

Siehe Äußerung von Selbsttötungsgedanken (Gefährdungsgrad I)<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />

Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />

Vgl. im Anhang „Informationen <strong>und</strong> Materialien zum Umgang mit Tod <strong>und</strong><br />

Suizid“<br />

46


Gefährdungsgrad II<br />

Körperverletzung<br />

SOFORTREAKTION<br />

• Polizei alarmieren, Notruf 110<br />

• Unfallarzt alarmieren<br />

1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />

• Gewalttat sofort beenden<br />

• Durch lautes Rufen Aufmerksamkeit herstellen, Hilfe holen<br />

• Körperkontakt vermeiden<br />

• Keine Selbstgefährdung! Entwaffnung, wenn möglich<br />

2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />

• Erste Hilfe leisten<br />

• Person zur Beruhigung <strong>und</strong> Betreuung des Opfers abstellen,<br />

nachsorgende Hilfe, z.B. Schulbegleitung, vorbereiten<br />

• Begleiter <strong>für</strong> den Transport ins Krankenhaus bestimmen<br />

• Maßnahmen vor der Schule: Einweiser zur schnellen Orientierung der<br />

Rettungskräfte<br />

3 INFORMIEREN<br />

• Erziehungsberechtigte informieren<br />

• Information der Schulaufsicht in schwerwiegenden Fällen<br />

• Unfallanzeige an die Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong>, wenn<br />

Verletzungen ärztlich behandelt werden<br />

4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />

• Zeugen befragen<br />

• Täter / Opfer ermitteln<br />

• Ordnungsmaßnahmen nach Bremer Schulgesetz<br />

• Wiedergutmachung <strong>und</strong> Schadensausgleich einleiten<br />

• Ggf. Erstattung einer Anzeige durch die Schulleitung<br />

47


• Für den Fall neuer Bedrohung Unterstützung zusagen<br />

• Durch Aufklärung Gerüchten entgegenwirken<br />

• Weitere Schritte können sein:<br />

• Das Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung um Unterstützung bitten<br />

• Hinweise geben zu außerschulischen Hilfesystemen<br />

• Ggf. bei sehr schweren Fällen in Absprache mit der Pressestelle der SfBW<br />

eine Erklärung der Schule zum Geschehen (wenn möglich zusammen mit<br />

Erziehungsberechtigten <strong>und</strong> Schülern) abgeben<br />

5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />

Unterlassene Hilfeleistung:<br />

Jeder Mensch ist in einer Notsituation zum Eingreifen verpflichtet<br />

• Der Helfer muss sich aber nicht selbst in Gefahr bringen<br />

• <strong>Die</strong> Hilfe muss den Umständen entsprechend zumutbar sein ohne erhebliche<br />

Eigengefährdung <strong>und</strong> ohne Verletzung anderer Pflichten.<br />

Selbstjustiz ist verboten!<br />

• Unterlassene Hilfeleistung ist strafrechtlich relevant (wird geahndet)<br />

• Wer Kenntnis von einer bevorstehenden Straftat hat, die noch abgewendet<br />

werden kann, ist zur Anzeige verpflichtet.<br />

Notwehr:<br />

• Schulangehörige, die von einem Menschen angegriffen werden, sind<br />

berechtigt, Verteidigungshandlungen vorzunehmen, die zur Abwehr des<br />

Angriffs erforderlich sind<br />

• Ein Schüler, der von einem anderen Schüler angegriffen wird, ist berechtigt,<br />

Verteidigungshandlungen vorzunehmen, die zur Abwehr des Angriffs<br />

erforderlich sind<br />

• Eine Lehrkraft darf auch gewaltsam eingreifen, um einem angegriffenen<br />

Schüler zu Hilfe zu kommen (= Recht auf Nothilfe)<br />

• Das Recht, einem bedrohten oder bereits angegriffenen Schüler unter<br />

Anwendung körperlicher Gewalt zu helfen, steht dem Lehrer <strong>und</strong> anderen in<br />

der Schule Tätigen zu (z.B. Hausmeister). Geht dabei z.B. die Brille des<br />

Angreifers versehentlich kaputt, muss kein Ersatz geleistet werden<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen unter „Körperverletzung“ im Anhang:<br />

„Körperverletzung“ § 223 StGB, „Gefährliche Körperverletzung“ § 224 StGB,<br />

„Misshandlungen von Schutzbefohlenen“ § 225 StGB, „Fahrlässige<br />

Körperverletzung“ § 229 StGB, „Strafantrag“ § 230 StGB <strong>und</strong> unter<br />

„Unterlassene Hilfeleistung“ § 323c StGB <strong>und</strong> „Notwehr“ § 32 StGB<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />

Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />

48


Gefährdungsgrad II<br />

Gebrauch von Waffen /<br />

gefährlichen Gegenständen<br />

SOFORTREAKTION<br />

• Polizei alarmieren, Notruf 110<br />

1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />

• Versuchen, ohne Selbstgefährdung den Täter zu entwaffnen<br />

• Deutliche verbale Intervention ist besser als körperliche<br />

• Räumliche Distanz wahren<br />

• Helfer hinzuziehen oder holen lassen<br />

• Täter <strong>und</strong> Opfer räumlich trennen<br />

2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />

• Bei Verletzungen erste Hilfe leisten / Rettungsdienst alarmieren<br />

• Vor der Schule Einweiser <strong>für</strong> eintreffende Polizei <strong>und</strong> Rettungsdienste<br />

aufstellen<br />

• Psychosoziale Notfallversorgung der Opfer in Rücksprache mit dem<br />

Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung veranlassen<br />

• Person zur Beruhigung, Betreuung <strong>und</strong> evtl. Begleitung bestimmen<br />

• Schüler/innen schützen (ggf. Klassenräume schließen, bis zur Entwarnung<br />

beruhigend wirken)<br />

• Bei Einziehung von Waffen, die unter das Gesetz fallen: Waffe möglichst<br />

umgehend der Polizei übergeben<br />

3 INFORMIEREN<br />

• Information der Erziehungsberechtigten<br />

• Information an Schulaufsicht<br />

• Bei zu erwartendem Medieninteresse Pressestelle der SfBW informieren<br />

49


4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />

• Erziehungs- <strong>und</strong> Ordnungsmaßnahmen gemäß Bremer Schulgesetz<br />

• Einarbeiten eines Verbots von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen<br />

in die Schulordnung<br />

• Präventionsveranstaltungen mit der Polizei<br />

Schritte der Nachsorge, ggf. in Zusammenarbeit mit dem Zentrum <strong>für</strong><br />

schülerbezogene Beratung:<br />

• Informationsstrategie <strong>für</strong> die Schule mit dem Ziel: Aufklärung, Gerüchten<br />

entgegenwirken, öffentliche Ächtung der Tat; Vermeiden von Mythen- <strong>und</strong><br />

Legendenbildung oder Solidarisierung mit dem Täter<br />

• Öffentliche gemeinsame Erklärung zur Tat <strong>und</strong> zur Einstellung zu Gewalt<br />

• Unterstützung des Opfers durch Mitschüler, Kollegen, Schulleitung<br />

• Gespräche <strong>und</strong> Unterstützung bei fortdauernder Bedrohung <strong>und</strong> neu<br />

auftretenden Konflikten aktiv anbieten; Schutzbedürfnisse ernst nehmen:<br />

z.B. klären, was passiert, wenn Täter aus Polizeigewahrsam entlassen wird<br />

• Hinweise, wo sich Opfer/Betroffene Expertenrat holen können, insbesondere<br />

Opferschutz<br />

5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />

Von Waffengebrauch spricht man bei ungerichtetem oder gerichtetem<br />

Verwenden von Waffen oder Gegenständen, die als Waffen eingesetzt werden.<br />

In der Schule kann das Verbot von Waffen in der Schulordnung per Hausrecht<br />

festgelegt <strong>und</strong> auf Gegenstände ausgedehnt werden, von denen in der Schule<br />

erfahrungsgemäß Gefährdung droht; einvernehmliche Abstimmung dieser<br />

Maßnahmen mit schulischen Gremien.<br />

Siehe Schusswaffengebrauch (Gefährdungsgrad III)<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />

Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang unter „Gebrauch von Waffen/<br />

gefährlichen Gegenständen“: „Notwehr“ §32 StGB, „Unterlassene Hilfeleistung“<br />

§ 323 StGB<br />

50


Gefährdungsgrad II<br />

Besitz von Waffen /<br />

gefährlichen Gegenständen<br />

1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />

• Waffe / gefährliche Gegenstände abnehmen - wenn ohne Selbstgefährdung<br />

möglich<br />

2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />

• Bei Verdacht: ggf. Taschen- <strong>und</strong> Kleidungskontrolle in Anwesenheit einer<br />

zweiten Person<br />

• Bei Weigerung der Schülerin / des Schülers Polizei hinzuziehen<br />

• Waffen sind der Polizei zu übergeben, ihre Aufbewahrung in der Schule ist<br />

strafbar<br />

3 INFORMIEREN<br />

• Polizei informieren (unerlaubter Waffenbesitz)<br />

• Information der Erziehungsberechtigten des Waffenträgers<br />

• Information an die Schulaufsicht<br />

• Ggf. Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung informieren<br />

4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />

• Einleiten von Erziehungs- <strong>und</strong> Ordnungsmaßnahmen<br />

• Gespräche mit Waffenträgern <strong>und</strong> deren Eltern<br />

• Einarbeiten eines Verbots von Waffen in die Schulordnung<br />

• Eltern <strong>und</strong> Schüler/innen die Schulordnung unterschreiben lassen<br />

• Polizeiliche Präventionsangebote abfragen <strong>und</strong> ggf. vereinbaren<br />

5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />

Einvernehmliche Abstimmung dieser Maßnahmen mit schulischen Gremien<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang unter „Gebrauch von Waffen/<br />

gefährlichen Gegenständen“: „Notwehr“ §32 StGB, „Unterlassene Hilfeleistung“<br />

§ 323 StGB<br />

51


Gefährdungsgrad II<br />

Erpressung / Raub<br />

SOFORTREAKTION<br />

• Polizei alarmieren, Notruf 110<br />

1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />

• Geschehen sofort beenden bei übersichtlicher Sachlage<br />

• Informationen sammeln zur Aufklärung des Vorfalls: Wer, was, wann, wie,<br />

wo?<br />

• Tathergang <strong>und</strong> Tatbeteiligung aufklären; Täter-Opfer-Beziehung aufklären<br />

2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />

• Opfer Schutz bieten<br />

• Hilfe <strong>für</strong> das Opfer organisieren (Gespräch über Art <strong>und</strong> Dauer der<br />

Erpressung, Begleitung z.B. <strong>für</strong> den Schulweg)<br />

• Schutzbedürfnisse des Opfers ernst nehmen, verbindliche Vereinbarung<br />

treffen<br />

• Weiteren Termin zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen<br />

vereinbaren<br />

3 INFORMIEREN<br />

• Erziehungsberechtigte der betroffenen <strong>und</strong> beteiligten Schüler/innen<br />

informieren<br />

• Meldung an die Schulaufsicht<br />

• Ggf. Unterstützung des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung anfordern<br />

4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />

• Gespräch mit Täter/n (evtl. mit der Polizei <strong>und</strong> dem Amt <strong>für</strong> Soziale <strong>Die</strong>nste)<br />

• Täter-Opfer-Ausgleich vorbereiten<br />

• Sorgen <strong>für</strong> weitere Sicherheit des/der Bedrohten<br />

• Bei erneuter Bedrohung um Benachrichtigung bitten <strong>und</strong> aktive<br />

Unterstützung zusagen<br />

53


• Entscheiden, ob Strafantrag gestellt wird<br />

• Polizeiliche Präventionsangebote abfragen <strong>und</strong> ggf. vereinbaren<br />

• Meldung an die Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong> bei Inanspruchnahme<br />

ärztlicher Hilfe<br />

• Hinweise auf außerschulische Unterstützungsangebote<br />

5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />

Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen unter „Erpressung/Raub“ im Anhang :<br />

„Nötigung“ § 240 StGB, „Bedrohung“ § 241 StGB, „<strong>Die</strong>bstahl“ §242 StGB,<br />

„Raub“ §249 StGB, „Schwerer Raub“ § 250 StGB, „Erpressung“ § 253 StGB,<br />

„Räuberische Erpressung“ § 255 StGB, „Strafvereitelung“ § 258 StGB <strong>und</strong> unter<br />

„Täter-Opfer-Ausgleich“ § 46a StGB<br />

54


Gefährdungsgrad II<br />

Sexuelle Übergriffe<br />

1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />

• Gespräch mit der Schülerin / dem Schüler im Beisein einer Vertrauensperson<br />

• Bei Vorfällen in der Schule: Opfer <strong>und</strong> Täter unabhängig voneinander den<br />

Hergang beschreiben lassen<br />

2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />

• Für das Opfer: umgehend persönliche Betreuung sicherstellen, Beistand <strong>für</strong><br />

die nächste Zeit<br />

• Zuhören, beruhigend wirken <strong>und</strong> Hilfe zusichern<br />

• Psychosoziale Notfallversorgung des Opfers veranlassen, ggf. das Zentrum<br />

<strong>für</strong> schülerbezogene Beratung um Unterstützung bitten<br />

• Im Einvernehmen mit der/dem Geschädigten: Erziehungsberechtigte<br />

benachrichtigen, Hilfe im Gespräch anbieten<br />

• Ggf. Kontakt zur Polizei (Sexualdelikt) <strong>und</strong> zum Amt <strong>für</strong> Soziale <strong>Die</strong>nste<br />

aufnehmen<br />

3 INFORMIEREN<br />

• Ggf. Erziehungsberechtigte benachrichtigen<br />

• Information an die Schulaufsicht<br />

• Unfallanzeige an die Unfallkasse <strong>Bremen</strong> bei Inanspruchnahme ärztlicher<br />

Hilfe<br />

4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />

• Einleiten von Erziehungs- <strong>und</strong> Ordnungsmaßnahmen <strong>für</strong> den/die Täter<br />

• Im Kollegium verbesserte Aufsicht <strong>und</strong> weiteren Schutz verabreden<br />

• Personen- <strong>und</strong> situationsangemessene Informationsstrategie entwerfen:<br />

Aufklären, Gerüchten entgegenwirken, Vermeiden von Mythen- <strong>und</strong><br />

Legendenbildung durch Information<br />

• Bei Bedarf psychologische Nachbetreuung in Rücksprache mit dem Zentrum<br />

<strong>für</strong> schülerbezogene Beratung vermitteln<br />

• Beratung durch die Polizei vermitteln (Opferschutz, Wegweisungsgesetz)<br />

• Unterstützung des Opfers durch Mitschüler, Lehrkräfte, Schulleitung;<br />

berechtigte Schutzbedürfnisse thematisieren <strong>und</strong> ernst nehmen, z.B. klären,<br />

was passiert, wenn Täter aus Polizeigewahrsam entlassen wird<br />

• Psychologische Behandlung des Täters / der Täter nachdrücklich empfehlen<br />

55


5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen unter „sexuelle Übergriffe“ im Anhang:<br />

„Sexueller Missbrauch von Kindern“ § 176 StGB, „Sexuelle Nötigung“ § 177<br />

StGB, „Sexueller Missbrauch von Jugendlichen“ § 182 StGB<br />

56


Gefährdungsgrad II<br />

Kindeswohlgefährdung<br />

(Vernachlässigung, Misshandlung,<br />

Sexueller Missbrauch)<br />

1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />

• Bei offenbarer Kindeswohlgefährdung sofort mit dem Amt <strong>für</strong> Soziale<br />

<strong>Die</strong>nste Kontakt aufnehmen<br />

• Kooperation mit dem Amt <strong>für</strong> soziale <strong>Die</strong>nste: notwendige<br />

Sofortmaßnahmen zum Schutz des Kindes/Jugendlichen klären<br />

(Notwendigkeit der Inobhutnahme? Unterbringungswunsch?)<br />

• <strong>Die</strong> Erziehungsberechtigten sind über dieses Vorhaben zu informieren, es<br />

sei denn, der wirksame Schutz des Schülers/der Schülerin wird dadurch in<br />

Frage gestellt.<br />

• Bei unmittelbarer Selbst- oder Fremdgefährdung den Kinder- <strong>und</strong><br />

Jugendpsychiatrischen <strong>Die</strong>nst einschalten, der im Akutfall <strong>für</strong> eine<br />

Klinikeinweisung sorgen kann<br />

2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />

• Bei Unsicherheit <strong>und</strong> eigener Überforderung unbedingt Gesprächspartner<br />

suchen <strong>und</strong> Rat bei Fachleuten holen<br />

• Gespräch mit dem Kind möglichst im Beisein einer Vertrauensperson,<br />

verständnisvoll <strong>und</strong> ruhig zuhören, Zeit nehmen<br />

• <strong>Die</strong> Bedürfnisse, Wünsche, Ängste des Schülers/der Schülerin aufnehmen<br />

<strong>und</strong> berücksichtigen<br />

• Dem Kind die weiteren Schritte erklären (z.B.: Information der Erziehungsberechtigten,<br />

Einschaltung des Amtes <strong>für</strong> Soziale <strong>Die</strong>nste)<br />

• Bei geringen Sprachkenntnissen der Eltern Außenstehende als<br />

Sprachmittler hinzuziehen<br />

• Kontakt zu einer Schutzeinrichtung oder Beratungsstelle aufnehmen,<br />

vermitteln<br />

• Wenn Kinder <strong>und</strong> Mütter gemeinsam in eine Schutzeinrichtung<br />

aufgenommen werden: Gewalttäter nicht informieren, keine Auskünfte an<br />

Dritte über Aufenthaltsort, neue Schule o. ä. Vor allem die Schulsekretärin<br />

muss darüber Bescheid wissen !<br />

• Regeln <strong>und</strong> Sicherheitshinweise der Schutzeinrichtung beachten<br />

• Eigene mögliche Gefährdung beachten<br />

57


3 INFORMIEREN<br />

• Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung ggf. um Unterstützung bitten<br />

• Erziehungsberechtigte nach Abstimmung mit Experten informieren, vor<br />

allem dann, wenn der Schüler / die Schülerin dem Schularzt vorgestellt<br />

worden ist<br />

• Anzeige bei der Polizei erwägen<br />

4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />

• Weiteres Vorgehen mit dem Amt <strong>für</strong> soziale <strong>Die</strong>nste abstimmen (z.B. die<br />

Beschulung bei Fremdunterbringung, Klinikaufenthalt)<br />

• Ansprechpartner benennen <strong>für</strong> Kooperation zwischen Schule, Amt <strong>für</strong><br />

Soziale <strong>Die</strong>nste, Ges<strong>und</strong>heitsamt, Familiengericht (eventuell Fallkonferenz)<br />

• Unterstützung eines unproblematischen Schulwechsels<br />

• Präventions- <strong>und</strong> Weiterbildungsangebote nutzen<br />

• Klima in der Schule schaffen, in dem das Thema Kinderschutz offen<br />

angesprochen werden kann<br />

• Zum Thema im Unterricht machen<br />

• In regelmäßigen Abständen Informationsmaterial zur Verfügung stellen (z.B.<br />

über Institutionen, die sich mit dem Thema befassen)<br />

5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />

Kinder befinden sich meist im Loyalitätskonflikt zu ihren Eltern oder<br />

Erziehungsberechtigten <strong>und</strong> leugnen oft selbst offensichtliche Anzeichen von<br />

Vernachlässigung, Misshandlung oder Missbrauch.<br />

Größte Sensibilität im Umgang mit den Betroffenen ist notwendig. Häufig<br />

besteht ein (unausgesprochenes) Redeverbot durch den/die Gewaltausübende/n<br />

bis hin zur Androhung massiver Strafen bei Offenlegung der erlebten<br />

Gewalt oder Vernachlässigung.<br />

Wenn gewichtige Anzeichen unmittelbarer <strong>und</strong> gravierender Kindeswohlgefährdung<br />

erkennbar sind, können Kinder oder Jugendliche zum eigenen<br />

Schutz auch gegen den Willen <strong>und</strong> ohne Wissen der Erziehungsberechtigten<br />

in Obhut genommen werden.<br />

Der neugefasste § 8a des Sozialgesetzbuches VIII (Gesetz zur Weiterentwicklung<br />

der Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfe) gibt allen Beteiligten seit 2005 einen<br />

gesicherten Handlungsrahmen <strong>und</strong> definiert <strong>für</strong> das Amt <strong>für</strong> Soziale <strong>Die</strong>nste<br />

eine Handlungspflicht bei gewichtigen Anhaltspunkten <strong>für</strong> die Gefährdung des<br />

Kindeswohls.<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen unter „Kindeswohlgefährdung“ im Anhang:<br />

„Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ § 8 a SGB VIII, „Inobhutnahme von<br />

Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen“ § 42 SGB VIII<br />

58


Gefährdungsgrad II<br />

Mobbing<br />

1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />

• Reagieren, nicht ignorieren!<br />

• Mobbinggeschehen sofort konsequent unterbinden<br />

• Geschehen möglichst genau dokumentieren<br />

2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />

• Gespräch mit der geschädigten Person suchen. Angriff auf die Person ernst<br />

nehmen, eindeutige Stellungnahme gegen Unrecht - ohne Ächtung der<br />

beteiligten Personen. Es gibt kein Recht, einen anderen Menschen<br />

anzugreifen!<br />

• Beteiligte das Geschehene - nach den W-Fragen Wer, Was, Wann, Wo, mit<br />

Wem – aufschreiben lassen<br />

• Das Opfer um Kooperation bitten, um so eine Gr<strong>und</strong>lage zur Aufarbeitung zu<br />

haben; auffordern, neuerliche Angriffe mitzuteilen<br />

• Gespräch mit den Erziehungsberechtigten des Opfers<br />

• Dem Opfer <strong>und</strong> seinen Erziehungsberechtigten Unterstützung <strong>und</strong> Hilfe <strong>für</strong><br />

die Aufarbeitung zusagen<br />

• <strong>Die</strong> geplanten Schritte mit dem Opfer abstimmen, es jeweils informieren <strong>und</strong><br />

um Zustimmung <strong>für</strong> dieses Vorgehen werben, nicht unabgestimmt vorgehen!<br />

• Informationen der in der Klasse Unterrichtenden einholen, Gespräch mit dem<br />

Ziel, abgestimmtes Verhalten zu vereinbaren<br />

• Bei zentral Beteiligten empfehlen sich schriftliche Berichte zu den W-Fragen.<br />

Andere Beteiligte <strong>und</strong> Zeugen zum Geschehen befragen<br />

• Informationen bewerten: Wer stiftet an, wer unterstützt den/die Täter?<br />

Gibt es weitere Beteiligte? Wer unterstützt bereits das Opfer? Wer könnte<br />

es noch unterstützen?<br />

• Falls die pädagogischen Maßnahmen nicht zum Erfolg führen, mit der/dem<br />

Geschädigten <strong>und</strong> den Erziehungsberechtigten prüfen, ob Anzeige wegen<br />

möglicher Straftatbestände (Mobbing / unterlassene Hilfeleistung, siehe<br />

Anhang) erstattet werden soll<br />

3 INFORMIEREN<br />

• Bei Verdacht oder Kenntnis ggf. das Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung<br />

einbeziehen<br />

• Bei schweren Fällen Information an die Schulaufsicht<br />

59


4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />

• Ächtung <strong>und</strong> <strong>für</strong> Dritte erkennbare Sanktionierung des Mobbingverhaltens,<br />

Verantwortungsübernahme des Haupttäters <strong>und</strong> der Mitläufer erzielen.<br />

Entschuldigungen von Angreifern sind gr<strong>und</strong>sätzlich vor derselben Gruppe<br />

abzugeben, in der die Angriffe stattfanden<br />

• Wiedergutmachungsvorschläge entwickeln lassen, die Einhaltung der<br />

Vereinbarungen kontrollieren. Einen Täter-Opfer-Ausgleich anstreben<br />

(siehe Anhang)<br />

• Gruppenbezogene Maßnahmen: Einbeziehen der „gutwilligen” Mehrheit,<br />

Arbeiten an Schul- <strong>und</strong> Klassenregeln, Schulkonsens gegen Mobbing<br />

herstellen, evtl. Einrichten von Patenschaften bezogen auf Opfer <strong>und</strong> Täter<br />

5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />

Allgemein definiert sich Mobbing durch folgende Merkmale:<br />

1. Von Mobbing ist dann die Rede, wenn ein Schüler oder eine Schülerin<br />

wiederholt <strong>und</strong> über einen längeren Zeitraum Angriffen auf seine/ihre<br />

persönliche Würde ausgesetzt ist <strong>und</strong>/oder körperliche Angriffe von einer<br />

oder mehreren Personen erleiden muss.<br />

Es geht um systematische <strong>und</strong> wiederholte Aggressionen gegenüber<br />

Schwächeren, nicht um Rangeleien gleichstarker Personen. <strong>Die</strong> Opfer<br />

geraten zunehmend ins soziale Abseits <strong>und</strong> trauen sich immer weniger,<br />

Hilfe zu holen.<br />

2. Anstiftern/Tätern geht es primär um das Erleben von Macht <strong>und</strong> um Geltung<br />

in gruppeninternen Hierarchien.<br />

3. Gemeine wiederholte Angriffe auf einen Einzelnen bleiben insbesondere in<br />

kontrollschwachen Räumen (Pausen, Freizeit) häufig unbemerkt. <strong>Die</strong><br />

angreifende Person ist selten allein. Sie wird oft bei ihrem Handeln von<br />

Assistenten unterstützt oder von ihnen angestiftet. <strong>Die</strong>se Personen gewinnen<br />

die Überhand, wenn es keine Verteidiger des Opfers gibt. Aber: Hilfe holen<br />

ist nicht Petzen! Zu dem Unrecht schweigen heißt, dies zu billigen.<br />

4. <strong>Die</strong> angegriffene Person hat kaum die Möglichkeit, sich aus eigener Kraft aus<br />

der Situation zu befreien. Das Opfer <strong>und</strong> die Gruppe bedürfen bei verfestigter<br />

Situation der Intervention <strong>und</strong> Unterstützung von außen, um das Geschehen<br />

wirksam zu unterbrechen.<br />

Erscheinungsformen können sein: nonverbal, verbal, körperlich<br />

− Ausgrenzen: nicht beachten, übergehen, „schneiden“, nicht selbstverständlich<br />

teilnehmen lassen, wichtige Informationen vorenthalten<br />

− Körpersprache: abwertende Gesten jeder Art, drohender Gesichtsausdruck<br />

− Sprachlich: hänseln, sich „lustig“ machen, blamieren, abwerten, unterbrechen,<br />

übergehen, demütigen, beleidigen, beschimpfen, schikanieren,<br />

auch durch (anonyme) Anrufe, SMS oder per Internet<br />

− Körperlich: drangsalieren, zu etwas zwingen, was die Person nicht möchte<br />

(z.B. etwas wider Willen zu essen oder zu trinken) oder eine körperlich<br />

demütigende Position einzunehmen; auch schubsen, treten, kneifen,<br />

schlagen<br />

60


− Erpressen: Geld, Essen, Hausaufgaben verlangen<br />

− Sachbeschädigung: Sachen wegnehmen oder zerstören<br />

Pragmatische Hilfen finden sich u.a. unter http://www.schueler-mobbing.de<br />

Mobbing ist kein Spaß, sondern es geht um Straftatbestände des StGB:<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang unter „Mobbing“: „Beleidigung“ § 185<br />

StGB, „Üble Nachrede“ § 186 StGB, „Verleumdung“ § 187 StGB, „Strafantrag“ §<br />

205 StGB <strong>und</strong> unter „Gewaltdarstellung in Medien“: „Gewaltdarstellung“ § 131<br />

StGB, „Jugendgefährdende Trägermedien“ § 15 JuSchG <strong>und</strong> unter „Verletzung<br />

der Vertraulichkeit des Wortes“: „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ §<br />

201 StGB, „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“<br />

§ 201 a StGB, <strong>und</strong> unter „Erpressung, Raub“, „Nötigung“ § 240<br />

StGB, „Bedrohung“ §241 StGB, „<strong>Die</strong>bstahl“ § 242 StGB, <strong>und</strong> unter „Körperverletzung“:<br />

„Körperverletzung“ § 223 StGB, „Gefährliche Körperverletzung“ § 224,<br />

„Misshandlung von Schutzbefohlenen“ § 225 StGB, „Fahrlässige Körperverletzung“<br />

§ 229 StGB, „Strafantrag“ § 230 StGB<br />

61


Gefährdungsgrad II<br />

Gewaltdarstellung<br />

über Medien<br />

„Happy Slapping“,<br />

„Snuff-Movies“<br />

SOFORTREAKTION<br />

• Polizei benachrichtigen<br />

• <strong>Die</strong>se sichert die Beweise <strong>und</strong> beschlagnahmt die Trägermedien (Handy, PC,<br />

Digicam, Camcorder) bei Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen<br />

• Übermittlung folgender Hinweise:<br />

− Was ist vorgefallen?<br />

− Wer ist beteiligt, was ist über die Person/en bekannt?<br />

− Wo geschah der Vorfall?<br />

− Wann geschah der Vorfall?<br />

− Welcher Medienträger wurde benutzt (z.B. Handykamera, Internet, Digicam,<br />

Camcorder)?<br />

− Wo ist der Medienträger?<br />

− Welche gewaltdarstellenden Szenen sind zu sehen?<br />

− Wie wird die Gefährdung eingeschätzt?<br />

1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />

• Medienträger einziehen <strong>und</strong> die Situation unterbinden; bei Weigerung die<br />

Polizei hinzuziehen<br />

• Bei Internet: Zugang der Schule <strong>für</strong> Öffentlichkeit sperren<br />

• Medienträger der Polizei als Beweismittel übergeben<br />

2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />

• Geschädigten Hilfe anbieten<br />

• Geschädigten Informationen geben über den Sachverhalt <strong>und</strong> die<br />

Rechtslage<br />

• Anzeige durch die Schulleitung<br />

63


3 INFORMIEREN<br />

• Erziehungsberechtigte des/der Geschädigten <strong>und</strong> der/s Täter/s unbedingt<br />

informieren<br />

• Schulaufsicht informieren<br />

• Ggf. das Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung einbeziehen<br />

4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />

• Täter, Opfer <strong>und</strong> Zeugen der Polizei benennen<br />

• Ordnungsmaßnahmen nach Bremer Schulgesetz einleiten<br />

• Tataufarbeitung, Wiedergutmachung <strong>und</strong> Schadensausgleich in Absprache<br />

mit der Polizei einleiten<br />

• Hinweise über Opferhilfen geben<br />

• Gewalt ächtende öffentliche Unterstützung <strong>für</strong> Opfer geben<br />

• Aufarbeitung dieser Gewaltform in der Klasse, bzw. allen Schulklassen, ggf.<br />

kompetente Fachleute hinzuziehen, z.B. Präventionsbeauftragte, Jugendbeauftragte<br />

der Polizei, Mitarbeiter des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene<br />

Beratung, Medienpädagogen<br />

• „Happy Slapping“ <strong>und</strong> „Snuff-Movies“ auf der Gesamtkonferenz zum Thema<br />

machen, ggf. unter Hinzuziehung kompetenter Fachleute<br />

• Einfügen eines Handy-Benutzungsverbots in die Schulordnung erwägen<br />

(bei Verstoß Gerät einziehen <strong>und</strong> von den Eltern abholen lassen)<br />

5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />

„Happy Slapping“ bedeutet, dass in der Regel Fremde willkürlich von einer<br />

meist jugendlichen Tätergruppe zusammengeschlagen oder ausgeraubt werden<br />

(Extremformen gehen bis zu Vergewaltigung <strong>und</strong> Tötungsdelikten). Das Tatgeschehen<br />

wird durch einen Abseitsstehenden mittels Handy-Kamera gefilmt.<br />

Anschließend ergötzt sich die Tätergruppe an der Videoaufzeichnung, stellt<br />

diese ggf. auch ins Internet, mailt sie an andere oder verschickt sie per<br />

Bildnachricht .<br />

„Happy Slapping“ führt häufig zu lang anhaltenden Traumatisierungen bei den<br />

Opfern. Das Erleben der Opferrolle ist sehr intensiv, daher sollte ein besonderes<br />

Augenmerk auf die Nachsorge gelegt werden, um längerfristigen psychischen<br />

Schädigungen vorzubeugen.<br />

„Snuff-Movies“ (engl. snuff out = abkratzen) sind ein Genre der Pornografie.<br />

Im Film wird dargestellt, wie ein Mensch auf grausamste Art im Rahmen eines<br />

pornografischen Aktes hingerichtet wird. Snuff-Movies mit realen<br />

Hinrichtungsszenen existieren ebenfalls.<br />

Weitere gewaltdarstellende Filme sind Hinrichtungs- oder Folterszenen, die<br />

ebenfalls die unten genannten Straftatbestände erfüllen.<br />

64


Wichtig: Der bloße Besitz von Schriften (Medien) reicht nicht aus.<br />

§ 15 JuSchG ergänzt den § 131 StGB <strong>und</strong> verbietet insbesondere das<br />

Anbieten, Überlassen <strong>und</strong> Zugänglichmachen von jugendgefährdenden Medien<br />

an Kinder <strong>und</strong> Jugendliche.<br />

Eltern der betreffenden Kinder/Jugendlichen können darüber<br />

belangt werden.<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />

Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen unter „Gewaltdarstellung“ im Anhang : „Gewaltdarstellung“<br />

§ 131 StGB <strong>und</strong> „Jugendgefährdende Trägermedien“ § 15 JuSchG<br />

<strong>und</strong> unter „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“: „Verletzung der Vertraulichkeit<br />

des Wortes“ § 201 StGB, „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs<br />

durch Bildaufnahmen“ § 201 a StGB<br />

65


Gefährdungsgrad II<br />

Extremismus<br />

SOFORTREAKTION<br />

• Polizei benachrichtigen, diese sichert die Beweise (daher Darstellungen in Wort<br />

<strong>und</strong> Bild nicht vernichten)<br />

1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />

• Verfassungsfeindliche Äußerungen sind strafbar <strong>und</strong> nicht zu tolerieren<br />

• Verbalen Äußerungen offensiv entgegentreten, sie zurückweisen, über<br />

Strafbarkeit informieren<br />

• Materialien in Wort <strong>und</strong> Bild einziehen, wenn nicht anders möglich, verhüllen<br />

• Symbole inner- oder außerhalb des Gebäudes <strong>und</strong> an Einrichtungsgegenständen<br />

dokumentieren, z.B. fotografieren<br />

• Beweise müssen <strong>für</strong> die Polizei erhalten bleiben<br />

2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />

• Anzeige erstatten<br />

• Maßnahmen vorbereiten, die geeignet sind, Wiederholungsgefahr zu<br />

minimieren, z.B. Klassengespräch oder Schülerversammlung<br />

• In Rücksprache mit dem Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung prüfen, ob<br />

notfallpsychologische Hilfe eines persönlich Betroffenen oder körperlich<br />

Geschädigten notwendig ist<br />

3 INFORMIEREN<br />

• Erziehungsberechtigte sofort informieren<br />

• Information an die Schulaufsicht<br />

• Unfallanzeige an die Unfallkasse <strong>Bremen</strong>, wenn ärztliche / psychologische<br />

Hilfe in Anspruch genommen wurde<br />

• Weiterleitung des verfassungsfeindlichen Materials (Schrift- oder Plakatform)<br />

an die Polizei, dazu Namen der Personen notieren, die das Material in<br />

Händen hielten<br />

67


4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />

• Kollegium über Vorfälle informieren<br />

• Senator <strong>für</strong> Inneres <strong>und</strong> Sport (Abt. K6, Staatsschutz) informieren <strong>und</strong> um<br />

außerschulische Hilfe- <strong>und</strong> Beratungsangebote zur Thematik ersuchen<br />

(z.B. Infomaterial, Vorträge, Seminare)<br />

• Gespräche mit Erziehungsberechtigten, Hilfe <strong>und</strong> Infomaterialien anbieten<br />

• Maßnahmen zur Wiedergutmachung; Täter-Opfer-Ausgleich<br />

• Erziehungs- <strong>und</strong> Ordnungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit der<br />

Schulaufsicht erarbeiten<br />

5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />

Bei verfassungsfeindlichen Äußerungen:<br />

Zu verbieten sind Äußerungen links- <strong>und</strong> rechts-extremistischer Art, menschenverachtende,<br />

rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische Äußerungen<br />

nationalistischer Couleur, religiös-f<strong>und</strong>amentalistische, sexistische Äußerungen<br />

in extremer Form, die der gr<strong>und</strong>gesetzlich garantierten Menschenwürde entgegenstehen,<br />

wenn sie öffentlich (einem Zweiten zugänglich) in Wort oder Bild<br />

vertreten werden.<br />

Referenten vom Verfassungsschutz sind abrufbar<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />

Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen unter „Extremismus“ im Anhang: „Verbreitung von<br />

Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen“ § 86 StGB,<br />

„Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen” § 86a<br />

StGB, „Volksverhetzung” § 130 StGB, „Beschimpfung von Bekenntnissen,<br />

Religionsgesellschaften <strong>und</strong> Weltanschauungsvereinigungen“ § 166 StGB,<br />

„Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener” § 189 StGB, „Strafantrag“ § 194<br />

StGB<br />

68


Gefährdungsgrad II<br />

Schwere<br />

Sachbeschädigung<br />

SOFORTREAKTION<br />

• Polizei alarmieren, Notruf 110<br />

1<br />

EINGREIFEN / BEENDEN<br />

• Bei unmittelbarer Beobachtung sofort Polizei rufen<br />

2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />

• Sicherung von Beweisen (z.B. Foto, Video)<br />

• Tatort absperren, Augenzeugen notieren<br />

• Sachverhalt schriftlich festhalten<br />

3 INFORMIEREN<br />

• Hausmeister<br />

• Schulaufsicht<br />

• Erziehungsberechtigte, falls Täter/Tätergruppe ermittelt wird<br />

4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />

• Falls Täter/Tätergruppe ermittelt wird, Vorschläge zur Wiedergutmachung<br />

entwickeln lassen<br />

• Gemeinsam konkrete Maßnahmen zum Schadensausgleich überlegen<br />

• Gespräch mit Erziehungsberechtigten führen<br />

• Schulöffentliche Missbilligung erwägen: z.B. durch Aushang, gemeinsame<br />

Erklärung der Schulgemeinschaft zur Tat<br />

• Ordnungsmaßnahmen gemäß Bremer Schulgesetz<br />

• Schulleitung / Schulaufsicht prüft Möglichkeit der Erwirkung eines vollstreckbaren<br />

Titels gegenüber dem Täter / der Tätergruppe<br />

69


5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />

Mit „schwerer Sachbeschädigung” sind hier die Fälle gemeint, die eindeutig<br />

einen Straftatbestand erfüllen, z.B. Sachbeschädigung fremden Eigentums,<br />

Vandalismus<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang: „Verfahren bei besonderen<br />

Vorkommnissen in Schulen“ (Erlass 04/2008)<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen unter „Sachbeschädigung/schwere<br />

Sachbeschädigung“ im Anhang: „Sachbeschädigung“ § 303 StGB<br />

70


Gefährdungsgrad I<br />

Äußerung von Amokoder<br />

Mordgedanken<br />

1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />

• Hinweise ernst nehmen; Spontan-Äußerungen bezüglich Amok- oder<br />

Mordandrohungen möglichst im Wortlaut festhalten<br />

• Jeder Ankündigung dieser Art nachgehen<br />

• Ruhe bewahren, nicht voreilig handeln<br />

2 OPFERHILFE / MASSNAHMEN EINLEITEN<br />

• Bedrohte Person um Risiko-Einschätzung bitten<br />

• Unterstützung anbieten<br />

• Erk<strong>und</strong>ung der Gefährdungslage; Schlüsselfragen <strong>für</strong> die Besprechung mit<br />

dem Schüler / der Schülerin:<br />

− In welchem Zusammenhang fanden die Äußerungen statt?<br />

− Welches Motiv wird erkennbar?<br />

− Hat die Schülerin / der Schüler vorher schon Absichten dieser Art<br />

geäußert?<br />

− Gibt es Hinweise auf eine konkrete Tatplanung?<br />

− Wie sind die Einstellungen der Schülerin / des Schülers zu zielgerichteter<br />

Gewalt, zu Waffen, zu gewalttätigem Verhalten?<br />

− Gibt es Anzeichen <strong>für</strong> gravierende psychische Fehlentwicklungen?<br />

• Ggf. Rat bei Fachleuten einholen<br />

• Polizei einschalten, wenn Unsicherheiten in der Einschätzung der<br />

Gefährdungslage bestehen bleiben sollten<br />

3 INFORMIEREN<br />

Nach Einschätzung konkreter Gefährdung überlegen, wer einbezogen werden<br />

sollte:<br />

• Lehrer/innen mit besonderem Vertrauensverhältnis zum Schüler / zur<br />

Schülerin<br />

• Erziehungsberechtigte<br />

• Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung<br />

71


4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />

• Deutlich Stellung beziehen, ohne die drohende Person zu ächten<br />

• Erziehungs- <strong>und</strong> Ordnungsmaßnahmen nach Bremer Schulgesetz<br />

5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />

Kinder / Jugendliche reagieren entwicklungsbedingt auf eine erlebte Kränkung<br />

oder Frustration oft dadurch, dass sie ihre Wut spontan <strong>und</strong> mit starken Worten<br />

zum Ausdruck bringen.<br />

Hinter Sätzen wie z.B. „Den/die bringe ich um!“ steht in den allermeisten Fällen<br />

nicht die Absicht oder gar ein Plan, das wirklich umzusetzen.<br />

Eine Ankündigung unter Stressbedingungen weist nicht auf ein erhöhtes Risiko<br />

hin, es sei denn, es gibt Erkenntnisse über länger bestehende Absichten,<br />

konkrete Tatvorbereitungen oder gravierende psychische Fehlentwicklungen.<br />

Siehe Amokdrohung, Morddrohung (Gefährdungsgrad II)<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang unter „Amokdrohung“ <strong>und</strong><br />

„Morddrohung“<br />

72


Gefährdungsgrad I<br />

Äußerung von<br />

Selbsttötungsgedanken<br />

1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />

• Jeden Hinweis ernst nehmen<br />

• Jeder Äußerung nachgehen; Ruhe bewahren <strong>und</strong> mit Fachleuten beraten<br />

2 OPFERHILFE / MASSNAHMEN EINLEITEN<br />

• ein Gesprächsangebot machen<br />

• ruhig zuhören <strong>und</strong> aufmerksam sein, auf konkrete Hinweise zur geplanten<br />

Ausführung achten (nach Suizidgedanken <strong>und</strong> konkreten Vorstellungen muss<br />

<strong>und</strong> darf gefragt werden)<br />

• Fantasien <strong>und</strong> Gedanken anhören, keine Ratschläge geben<br />

• sich Rat im Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung holen<br />

• Kontakt zu einer Beratungsstelle aufnehmen, vermitteln, Schüler/in dorthin<br />

begleiten<br />

• Verbindliche Vereinbarung des nächsten Termins<br />

• Weitere (aber zuverlässige <strong>und</strong> begrenzte) Gesprächsangebote machen<br />

• Eigene Überforderung ernst nehmen, Fachleute fragen<br />

3 INFORMIEREN<br />

• Schulleitung informieren<br />

• Nach Einschätzung konkreter Gefährdung überlegen, wer einbezogen<br />

werden sollte:<br />

− Lehrer/innen mit besonderem Vertrauensverhältnis zum Schüler /<br />

zur Schülerin<br />

− Erziehungsberechtigte (unter Beachtung, welche Dynamik dies auslöst;<br />

im Zweifel mit Beratungsstelle abstimmen)<br />

− Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung<br />

− Fachdienste oder Beratungsstellen<br />

− Schüler/innen mit besonders gutem Kontakt (Vorsicht, dass diese nicht<br />

zuviel Verantwortung übernehmen oder unter Druck geraten)<br />

73


− bei Verdacht auf Gefährdung durch familiären Hintergr<strong>und</strong> das weitere<br />

Vorgehen mit dem Amt <strong>für</strong> Soziale <strong>Die</strong>nste abstimmen<br />

− bei unmittelbarer Gefährdung den Kinder- <strong>und</strong> Jugendpsychiatrischen<br />

<strong>Die</strong>nst einschalten, der im Akutfall <strong>für</strong> eine Unterbringung sorgen kann<br />

4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />

• Den Schüler/innen danken, die Informationen über Suizidabsichten<br />

weitergegeben haben.<br />

• Schulische Ansprechpartner bestimmen; entsprechende Fort- <strong>und</strong><br />

Weiterbildung einräumen<br />

5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />

Suizidale Gedanken können sehr unterschiedliche Hintergründe haben.<br />

Schätzungsweise 2/3 aller Jugendlichen kennen Suizidgedanken, die allerdings<br />

meistens nicht bis zu einem Suizidversuch führen.<br />

Suizidale Gedanken sind Ausdruck einer Krise, die meist nicht in erster Linie<br />

einen schulischen Hintergr<strong>und</strong> haben, aber häufig im Schulalltag geäußert<br />

werden.<br />

Je konkreter die Gedanken, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit einer<br />

tatsächlichen Ausführung. <strong>Die</strong> Spannbreite beinhaltet:<br />

− Gerüchte <strong>und</strong> Hörensagen von Spontanäußerungen wie: „Wenn ich die<br />

Arbeit verhaue, bringe ich mich um ...”<br />

− Zeichnungen, Briefe, verbale, konkrete Äußerungen von Suizidvorhaben<br />

− konkrete Vorbereitungen wie Horten von Tabletten, Besitz von gefährlichen<br />

Gegenständen<br />

− Internetäußerungen<br />

Weitere Alarmzeichen: sozialer Rückzug, Stimmungsschwankungen,<br />

aggressives Verhalten, plötzlicher Leistungsabfall. Körperliche Symptome wie<br />

Erschöpfung, Müdigkeit, Kopf- <strong>und</strong> Bauchschmerzen, Schwindelgefühle,<br />

Appetitlosigkeit.<br />

Im Anhang finden sich unter „Informationen <strong>und</strong> Materialien zum Umgang mit<br />

Tod <strong>und</strong> Suizid“ Hinweise auf Risikoindikatoren zur Identifizierung von<br />

gefährdeten Mitschülern nach einen Suizidereignis sowie Hinweise <strong>für</strong><br />

Lehrkräfte zum Umgang mit betroffenen Mitschülern nach einem Suizidversuch<br />

Siehe Selbsttötungsankündigung / Selbstmordversuch (Gefährdungsgrad II)<br />

Siehe „Informationen <strong>und</strong> Materialien zum Umgang mit Tod <strong>und</strong> Suizid“ im<br />

Anhang<br />

74


Gefährdungsgrad I<br />

Todesfall im<br />

schulischen Umfeld<br />

Tod einer Schülerin, eines Schülers, einer<br />

Lehrkraft oder einer anderen Person aus der<br />

Schulgemeinschaft<br />

1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />

2 OPFERHILFE / MASSNAHMEN<br />

• In der Regel erreicht die erste Meldung den/die Klassenlehrer/in<br />

• Er/sie sollte das Ereignis unverzüglich (auch am Wochenende) der<br />

Schulleitung melden<br />

• Schulleitung entscheidet (ggf. in Absprache mit der Schulaufsicht) über<br />

weitere Schritte<br />

• Psychosoziale Notfallversorgung <strong>für</strong> Betroffene:<br />

− Angebot eines außerordentlichen Klassengesprächs<br />

− Angebot an Schüler/innen zu Einzelgesprächen<br />

− Angebot <strong>für</strong> Lehrkräfte: Umgang mit dem Ereignis in der Klasse<br />

− Beratungsangebot <strong>für</strong> Lehrkräfte, die persönlich betroffen sind<br />

− Unterrichtsangebot <strong>für</strong> Schüler, die keine Auseinandersetzung mit dem<br />

Ereignis wünschen<br />

3 INFORMIEREN<br />

• Absprache zwischen Klassenlehrer/in <strong>und</strong> Schulleitung, wann <strong>und</strong> wie die<br />

unmittelbar betroffene Klasse informiert wird<br />

• Information des gesamten Kollegiums<br />

• Schriftliche Information als Orientierung <strong>für</strong> die Klassen. Verteilung an die<br />

Lehrer/innen. Weitergabe in geeigneter Form (Vorlage im Anhang)<br />

• Information der Erziehungsberechtigten in geeigneter Form (Vorlage im<br />

Anhang)<br />

• Information an Schulaufsicht<br />

• Information <strong>und</strong> Bitte um Unterstützung an das Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene<br />

Beratung<br />

75


• Information <strong>und</strong> Bitte um Unterstützung durch die Pressestelle der SfBW,<br />

wenn Medieninteresse Rückwirkung auf das Schulleben haben könnte<br />

• Unfallanzeige an die Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong> bei<br />

Inanspruchnahme ärztlicher / psychologischer Hilfe<br />

4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />

• Nachsorge evtl. mit Unterstützung von Fachkräften wie Schulpsychologen,<br />

Notfallseelsorgern, Pastoren oder Geistlichen anderer Glaubensgemeinschaften<br />

• Symbolhandlungen organisieren (Gedenkminute, gemeinsamer Gang an den<br />

Todesort oder die Unfallstelle, Kondolenzbuch)<br />

• Erinnerung an die verstorbene Person eine Zeit lang im Schulgebäude<br />

ermöglichen (persönliche Gegenstände, Stuhl, Tisch, Bild, Kerze, Kreuz)<br />

• Teilnahme oder Mitwirkung an den Trauerveranstaltungen in Absprache mit<br />

den Hinterbliebenen planen<br />

• Gesprächskreise einrichten. Wichtig: Niemanden zum Sprechen zwingen.<br />

Möglichkeit des Verlassens der Gruppe bei zu starker Belastung<br />

• In den Gruppen auf stark Traumabelastete achten; deren weitere Versorgung<br />

sicherstellen<br />

• Betroffenen Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern sollte weder regulärer Unterricht<br />

aufgezwungen werden, noch sollte der Schulvormittag völlig ohne Struktur<br />

sein; Prüfungsanforderungen möglicherweise verschieben<br />

• <strong>Die</strong> Krise, der Trauer- oder Notfall kann Unterrichtsgegenstand sein<br />

− je nach Alter der Schüler/innen kann das Reden oder die Aktivität im<br />

Vordergr<strong>und</strong> stehen<br />

− Bilddarstellungen (Zeichnungen, Karten, Collagen)<br />

− sprachliche Aktivitäten (Texte, Gedichte, Zitate, Briefe)<br />

− Musik (zur Entspannung, zum Ausdruck von Gefühlen, Liedertexte)<br />

− darstellende Methoden (Improvisation, Gefühle in Rollen ausdrücken)<br />

− zeitweilige Erinnerungsstätten (siehe oben)<br />

• Nach Bedarf die o.g. Beratungsangebote <strong>für</strong> die verschiedenen Zielgruppen<br />

aufrechterhalten<br />

• Beratungsangebot an Lehrer/innen, die Angehörige oder unmittelbar<br />

Betroffene zu unterrichten haben<br />

• Eventuell Gesamtelternabend organisieren (außerschulische Fachkräfte<br />

heranziehen)<br />

• Weitere außerschulische Unterstützungsangebote vermitteln:<br />

Erziehungsberatungsstelle, Kinder- <strong>und</strong> Jugendpsychiatrische<br />

Beratungsstelle, Traumatherapeuten u.a.<br />

76


5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />

Im Anhang finden sich unter „Informationen <strong>und</strong> Materialien zum Umgang mit<br />

Tod <strong>und</strong> Suizid“ Hinweise, die erste Hilfen im Umgang mit Todesfällen <strong>und</strong><br />

Trauerbearbeitung im schulischen Umfeld bieten können<br />

77


Gefährdungsgrad I<br />

Schlägerei<br />

1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />

• Schlägerei stoppen<br />

• „Hört sofort auf!“<br />

• Dazwischen gehen ohne Selbstgefährdung<br />

• Sichtkontakt zwischen Gegnern unterbinden<br />

2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />

• Erste Hilfe leisten<br />

• körperlichen <strong>und</strong> seelischen Beistand bieten<br />

• zum Arztbesuch raten, falls notwendig dorthin begleiten<br />

3 INFORMIEREN<br />

• Schulleitung informieren<br />

• Erziehungsberechtigte der Beteiligten informieren<br />

• Unfallanzeige an die Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong> (bei Inanspruchnahme<br />

ärztlicher Hilfe)<br />

4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />

• beteiligte Personen befragen<br />

• Bericht der Beteiligten zum Geschehen verfassen lassen<br />

• Beteiligte <strong>und</strong> Betroffene zum Gespräch einladen, unter Umständen getrennt<br />

• Gespräch über Wiedergutmachung (z.B. durch Streitschlichter, Täter-Opfer-<br />

Ausgleich)<br />

• Ansprechpartner bei erneut aufflammendem Konflikt benennen <strong>und</strong><br />

vermitteln<br />

5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />

Siehe Körperverletzung (Gefährdungsgrad II)<br />

79


Gefährdungsgrad I<br />

Verdacht auf<br />

sexuelle Übergriffe<br />

1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />

• Hinweise zu möglichen Verdachtsmomenten ernst nehmen <strong>und</strong> ihnen<br />

nachgehen<br />

• Gespräch mit dem/der Schüler/in möglichst im Beisein einer Vertrauensperson<br />

• Nicht voreilig handeln, sondern vertrauliches Gespräch mit einer Kollegin /<br />

einem Kollegen suchen<br />

• Bei dringendem Verdacht ggf. Fachleute zur Beratung hinzuziehen<br />

2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />

• Verständnisvoll <strong>und</strong> ruhig zuhören, Hilfe anbieten<br />

• <strong>Die</strong> Bedürfnisse, Wünsche, Ängste der Schülerin / des Schülers aufnehmen<br />

<strong>und</strong> berücksichtigen<br />

• Erwägen, ob mit dem/der Schüler/in weitere Schritte besprochen werden,<br />

z.B. ob <strong>und</strong> wann die Erziehungsberechtigten einbezogen werden<br />

• Ggf. Beratung mit Fachleuten suchen<br />

3 INFORMIEREN<br />

• <strong>Die</strong> Schulleitung informieren<br />

4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />

• Mit dem/der Schüler/in in Kontakt bleiben, evtl. Angebot <strong>für</strong> ein Gespräch mit<br />

Fachleuten machen<br />

• Klima in der Schule schaffen, in dem das Thema Kinderschutz offen angesprochen<br />

werden kann<br />

• Zum Thema im Unterricht machen<br />

• In regelmäßigen Abständen Informationsmaterial zur Verfügung stellen<br />

(z.B. über Institutionen, die sich mit dem Thema befassen)<br />

81


5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />

Siehe sexuelle Übergriffe (Gefährdungsgrad II)<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen unter „sexuelle Übergriffe“ im Anhang;<br />

„Sexueller Missbrauch von Kindern“ § 176 StGB, „Sexuelle Nötigung“ § 177<br />

StGB, „Sexueller Missbrauch von Jugendlichen“ § 182 StGB<br />

82


Gefährdungsgrad I<br />

Verdacht auf<br />

Kindeswohlgefährdung<br />

(Vernachlässigung, Misshandlung,<br />

sexueller Missbrauch )<br />

1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />

• Verdachtsmomente festhalten (Zeichnungen, Briefe, Aussagen,<br />

Beobachtungen beim Hausbesuch oder in der Schule)<br />

• Nicht voreilig handeln, sondern vertrauliches Gespräch mit einer Person<br />

aus dem Kollegium suchen<br />

• Bei Verdichtung der Verdachtsmomente weitere Ansprechpartner, ggf.<br />

Fachleute hinzuziehen<br />

• Erwägen, Elternkontakt zu nutzen, um Verdachtsmomente zu klären<br />

• Bei körperlichen Verletzungen mit Verdacht auf Misshandlung das Kind<br />

sofort dem Schularzt vorstellen, Begleitung bereitstellen<br />

2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />

• Bei Unsicherheit <strong>und</strong> eigener Überforderung unbedingt Gesprächspartner<br />

suchen <strong>und</strong> Rat bei Fachleuten holen<br />

• Gespräch mit dem Kind möglichst im Beisein einer Vertrauensperson<br />

• Verständnisvoll <strong>und</strong> ruhig zuhören; Zeit nehmen<br />

• <strong>Die</strong> Bedürfnisse, Wünsche, Ängste der Schülerin / des Schülers aufnehmen<br />

<strong>und</strong> berücksichtigen<br />

• Dem Kind die weiteren Schritte erklären (z.B.: Information der Eltern,<br />

Einschaltung des Amts <strong>für</strong> Soziale <strong>Die</strong>nste)<br />

• Bei geringen Sprachkenntnissen der Eltern Außenstehende als<br />

Sprachmittler hinzuziehen<br />

• Eigene mögliche Gefährdung beachten<br />

3 INFORMIEREN<br />

• Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung ggf. um Unterstützung bitten<br />

• Eltern, evtl. nach Abstimmung mit Experten informieren, vor allem dann,<br />

wenn der Schüler/ die Schülerin dem Schularzt vorgestellt worden ist<br />

83


4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />

• Mit dem Kind/Jugendlichen in Kontakt bleiben, evtl. Angebot <strong>für</strong> ein<br />

Gespräch mit Fachleuten machen<br />

• Klima in der Schule schaffen, in dem das Thema Kinderschutz offen<br />

angesprochen werden kann<br />

• Zum Thema im Unterricht machen<br />

• In regelmäßigen Abständen Informationsmaterial zur Verfügung stellen (z.B.<br />

über Institutionen, die sich mit dem Thema befassen)<br />

5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />

Kinder befinden sich meist im Loyalitätskonflikt zu ihren Eltern /<br />

Erziehungsberechtigten <strong>und</strong> leugnen z.T. selbst offensichtliche Anzeichen von<br />

Vernachlässigung, Misshandlung oder Missbrauch.<br />

Größte Sensibilität im Umgang mit den Betroffenen ist notwendig. Häufig<br />

besteht ein (unausgesprochenes) Redeverbot durch den Gewalttäter bis hin<br />

zur Androhung massiver Strafen bei Offenlegung der erlebten Gewalt oder<br />

Vernachlässigung.<br />

Wenn gewichtige Anhaltspunkte <strong>für</strong> eine Kindeswohlgefährdung sprechen,<br />

können Kinder oder Jugendliche zum eigenen Schutz auch gegen den Willen<br />

<strong>und</strong> ohne Wissen der Erziehungsberechtigten in Obhut genommen werden.<br />

Der neugefasste § 8a des Sozialgesetzbuches VIII (Gesetz zur<br />

Weiterentwicklung der Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfe) gibt allen Beteiligten seit 2005<br />

einen gesicherten Handlungsrahmen <strong>und</strong> definiert <strong>für</strong> das Amt <strong>für</strong> Soziale<br />

<strong>Die</strong>nste eine Handlungspflicht bei gewichtigen Anhaltspunkten <strong>für</strong> die<br />

Gefährdung des Kindeswohls.<br />

Siehe Kindeswohlgefährdung (Gefährdungsgrad II)<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen unter „Kindeswohlgefährdung“ im Anhang:<br />

„Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ § 8a SGB<br />

84


Gefährdungsgrad I<br />

Beleidigung von<br />

Lehrerinnen / Lehrern<br />

1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />

• Beleidigungen öffentlich zurückweisen<br />

2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />

• Beistand <strong>und</strong> Unterstützung durch Kolleginnen <strong>und</strong> Kollegen <strong>und</strong><br />

Schulleitung<br />

• Im Gespräch bleiben mit der/dem Angegriffenen<br />

• Individuelles Schutzbedürfnis ernst nehmen<br />

3 INFORMIEREN<br />

• Fürsorgeverantwortung: in Rücksprache mit der/dem Beleidigten erwägen,<br />

− ob Strafanzeige von der Schulleitung (ggf. von der Schulaufsicht) gestellt<br />

werden soll<br />

− ob das Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung hinzugezogen werden soll<br />

4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />

• In der Schulöffentlichkeit eine offene <strong>und</strong> offensive Sprachkultur pflegen <strong>und</strong><br />

am pädagogischen Konsens arbeiten<br />

• Deutliche Konsequenzen <strong>für</strong> den Beleidiger, öffentliche Entschuldigung in<br />

demselben sozialen Rahmen, z. B. in der Schulklasse<br />

5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />

Siehe Mobbing (Gefährdungsgrad II)<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang unter „Mobbing“: „Beleidigung“ § 185<br />

StGB, „Üble Nachrede“ § 186 StGB <strong>und</strong> „Verleumdung“ § 187 StGB<br />

85


Gefährdungsgrad I<br />

Wiederholte Anpöbeleien /<br />

Persönliche Diffamierung<br />

1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />

• Reagieren, nicht ignorieren! Deutlich zurückweisen!<br />

• Klare Aussage, dass dies nicht hingenommen wird<br />

• Hinweis, dass Beleidigungen strafbar sind<br />

2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />

• Problem ernst nehmen; der/dem Angegriffenen Gespräch anbieten;<br />

Angegriffene/n stützen, keine Schuldzuweisungen<br />

• Im Gespräch (evtl. auch mit Zeugen) klären: Wer tat was, wann, wo, wie,<br />

wie lange, wie oft?<br />

• Weitere Unterstützung zusichern<br />

• Opfer über geplante Schritte informieren<br />

• Gespräch mit den Erziehungsberechtigten des Opfers führen<br />

• Konfrontierendes Gespräch mit der Angreiferin/dem Angreifer; falls mehrere,<br />

dann einzeln<br />

• Schlichtungsgespräch (wenn möglich mit Streitschlichtern/Schülersprechern)<br />

Ziel: verbindliche Vereinbarung von angemessenem Verhalten<br />

• Elterngespräch, wenn Einsicht fehlt<br />

• Informationen bewerten <strong>und</strong> Maßnahmen gemeinsam entwickeln, ggf. die in<br />

der Klasse Unterrichtenden informieren, pädagogischen Konsens herstellen<br />

3 INFORMIEREN<br />

• Schulleitung bei Tendenz zur Fortsetzung informieren<br />

4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />

• Gruppenbezogene Maßnahmen: Einbeziehen der „gutwilligen” Mehrheit,<br />

Arbeiten an Klassen- <strong>und</strong> Schulregeln<br />

5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />

Siehe Mobbing (Gefährdungsgrad II)<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen im Anhang unter „Mobbing“: „Beleidigung“ § 185<br />

StGB, „Üble Nachrede“ § 186 StGB <strong>und</strong> „Verleumdung“ § 187 StGB<br />

87


Gefährdungsgrad I<br />

Sachbeschädigung<br />

1 EINGREIFEN / BEENDEN<br />

• Eingreifen, Tat beenden; nicht ignorieren<br />

2 OPFERHILFE / MAßNAHMEN EINLEITEN<br />

• Dokumentation in geeigneter Form (Fotos, Zeugen usw.), insbesondere bei<br />

unbekannten Verursachern<br />

• Bericht Beteiligter schreiben lassen<br />

• Wiedergutmachung von Verursachern einfordern (z.B. Vorschläge aufschreiben<br />

lassen <strong>und</strong> entscheiden) <strong>und</strong> auf Einhaltung achten<br />

3 INFORMIEREN<br />

• Information an Schulleitung<br />

• Information an Klassenlehrer/in<br />

• Ggf. Erziehungsberechtigte informieren<br />

4 AUFARBEITEN / NACHSORGEN<br />

• Das pädagogische Handeln sollte in Abhängigkeit stehen von<br />

− der Art <strong>und</strong> Weise der Sachbeschädigung<br />

− der Schwere der Sachbeschädigung<br />

− der Häufigkeit der Sachbeschädigung<br />

• Ziel sollte „Wiedergutmachung” oder Schadensausgleich sein im Sinne<br />

einer Übernahme von sozialer Verantwortung <strong>für</strong> die Gemeinschaft<br />

• Maßnahmen zur Wiedergutmachung ggf. in Zusammenarbeit mit<br />

Erziehungsberechtigten abstimmen<br />

5 ERGÄNZENDE HINWEISE<br />

Siehe Schwere Sachbeschädigung (Gefährdungsgrad II)<br />

Vgl. gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen unter „Sachbeschädigung“ im Anhang:<br />

„Sachbeschädigung“ § 303 StGB<br />

89


Anhang<br />

<strong>Die</strong> gesetzliche Unfallversicherung : Partner im Krisenfall 93<br />

<strong>Die</strong> Polizei : Hinweise zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit 95<br />

<strong>Die</strong> Pressestelle : Zum Umgang mit Medien <strong>und</strong> Öffentlichkeit 97<br />

Schulteam <strong>für</strong> Gewaltprävention <strong>und</strong> Krisenintervention 101<br />

AIDA-Regel 103<br />

Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Erlasse <strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong><br />

107 ff<br />

• Verfahren bei besonderen Vorkommen in Schulen (04/2008) 107<br />

• Brandschutzordnung (01/2009) 113<br />

Bremisches Schulgesetz / Lehrerdienstordnung<br />

• Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten <strong>und</strong> 123<br />

Einrichtungen außerhalb der Schule<br />

• Informationsrecht der Erziehungsberechtigten sowie der Schüler 124<br />

<strong>und</strong> Schülerinnen<br />

• Ordnungsmaßnahmen 125<br />

123 ff<br />

Strafgesetzbuch (StGB), Jugendschutzgesetz (JuSchG),<br />

129 ff<br />

Sozialgesetzbuch (SGB VIII)<br />

• Amokdrohung / Morddrohung 129<br />

• Erpressung / Raub 130<br />

• Extremismus 132<br />

• Gebrauch von Waffen / gefährlichen Gegenständen 135<br />

• Gewaltdarstellung über Medien 136<br />

• Hausfriedensbruch / Schwerer Hausfriedensbruch 138<br />

• Kindeswohlgefährdung 138<br />

• Körperverletzung 140<br />

• Mobbing 141<br />

• Notwehr 142<br />

91


• Sachbeschädigung / Schwere Sachbeschädigung 142<br />

• Sexuelle Übergriffe 142<br />

• Täter-Opfer-Ausgleich 145<br />

• Unterlassene Hilfeleistung 145<br />

• Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes 145<br />

Informationen <strong>und</strong> Materialien zum Umgang mit<br />

Kindeswohlgefährdung, Tod <strong>und</strong> Suizid<br />

147 ff<br />

• Kindeswohlgefährdung / Indikatoren zur Erkennung 147<br />

<strong>und</strong> Einschätzung von Gefährdungssituationen<br />

• Suizid/ Risikoindikatoren 149<br />

• Nach einem Suizidversuch – Anmerkungen zum 151<br />

Umgang <strong>für</strong> Lehrkräfte<br />

Stichwortverzeichnis<br />

Impressum<br />

92


<strong>Die</strong> gesetzliche Unfallversicherung: Partner im Krisenfall<br />

<strong>Die</strong> Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong> ist Trägerin der gesetzlichen Schüler-<br />

Unfallversicherung im Land <strong>Bremen</strong>. Versichert sind alle Kinder in Kindertageseinrichtungen,<br />

Schulkinder <strong>und</strong> Studierende auf ihrem Weg zur <strong>und</strong> von der<br />

Einrichtung sowie während ihres Aufenthaltes dort. <strong>Die</strong> Aufgabe der Unfallkasse<br />

besteht darin, mit allen geeigneten Mitteln Unfälle ihrer Versicherten zu verhüten, die<br />

Folgen eines Unfalls zu minimieren <strong>und</strong> die Ges<strong>und</strong>heit Ihrer Versicherten wieder<br />

herzustellen. Nicht nur offensichtliche Körperschäden wie z.B. eine Schnittverletzung<br />

oder ein Knochenbruch sind als Folgen eines Unfalls zu werten. Auch emotionale<br />

Reaktionen auf Ereignisse im Umfeld der Schule wie z.B. ein Brand oder andere<br />

Notfallsituationen bis hin zu Krisensituationen, die zu einer Traumatisierung führen,<br />

werden als Unfallfolgen betrachtet Nach der medizinischen <strong>und</strong> psychologischen<br />

Ersten Hilfe sorgt der Unfallversicherungsträger <strong>für</strong> die weiteren Hilfen. <strong>Die</strong><br />

gesetzliche Unfallversicherung übernimmt <strong>für</strong> ihre Versicherten die notwendige<br />

Behandlung <strong>und</strong> trägt die Kosten im Rahmen der Leistungspflicht.<br />

Prävention: Be prepared !<br />

Schulen werden bereits präventiv tätig, um Notfälle wie Brände oder Risiken durch<br />

gefährliche Stoffe zu verhindern bzw. bei Eintritt adäquat zu handeln. <strong>Die</strong><br />

Erfahrungen der letzten Jahre zeigen aber, dass man auch auf eigentlich<br />

<strong>und</strong>enkbare Szenarien vorbereitet sein muss. Um in solch einem Krisenfall richtig zu<br />

handeln, ist es insbesondere wichtig, dass sich Schulen mit den Themen Notfälle<br />

<strong>und</strong> Krisen im Vorfeld gedanklich auseinandersetzen. Nur dann lässt sich ein<br />

Mindestmaß an mentaler Stabilität <strong>und</strong> emotionaler Distanz, die im Ernstfall<br />

notwendig sind, erreichen.<br />

Zu den Vorsorgemaßnahmen zählt die Information <strong>und</strong> Aufklärung von Lehrkräften,<br />

Eltern <strong>und</strong> Beratungsfachkräften im Umgang mit Krisen, den damit verb<strong>und</strong>enen<br />

Reaktionen <strong>und</strong> möglichen Belastungsstörungen.<br />

<strong>Die</strong> Aufstellung von Krisenplänen ist eine unerlässliche Maßnahme zur Vorbereitung<br />

der Schule auf den Notfall. Dabei ist der vorliegende Ordner eine wertvolle Hilfe. <strong>Die</strong><br />

Einrichtung eines Schulteams <strong>für</strong> Krisenintervention unterstützt die Schulleitung bei<br />

der Bewältigung der Krise. Auch Notfallübungen sind wichtig. Der vorliegende Ordner<br />

bietet Handlungshilfen <strong>für</strong> unterschiedliche Szenarien. Er soll helfen, dass kritische<br />

Situationen nicht im Chaos enden.<br />

<strong>Die</strong> Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong> unterstützt Schulen bei der Prävention von<br />

Krisen <strong>und</strong> bei der Vorbereitung auf den Notfall. Sie berät Schulen beim Aufbau von<br />

Schulteams <strong>für</strong> Krisenintervention <strong>und</strong> bietet zu diesem Thema in Schulen nach<br />

Bedarf Qualifizierungsmaßnahmen <strong>und</strong> Fortbildungsmaterialien an. Dazu gehört<br />

auch dieser Notfallordner.<br />

93


Nachsorge: Mit allen geeigneten Mitteln<br />

Tritt der Ernstfall ein, unterstützt die Unfallkasse die Schulleitung beim Krisenmanagement.<br />

Ziel der Krisenintervention ist neben der medizinischen Versorgung<br />

immer auch die Verhinderung langfristiger psychischer Beeinträchtigungen. Es gilt,<br />

Betroffene zu unterstützen, zu stabilisieren, Dritte zu informieren. Ist ärztliche oder<br />

psychologische Hilfe notwendig, soll immer die Unfallkasse benachrichtigt <strong>und</strong><br />

eingeb<strong>und</strong>en werden. Sie steuert die Behandlung verletzter <strong>und</strong> traumatisierter<br />

Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler, angestellter Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer sowie des sonstigen<br />

Personals <strong>und</strong> übernimmt die da<strong>für</strong> anfallenden Kosten.<br />

Unser Wunsch: Zusammenarbeit<br />

Wir hoffen auf eine gute Zusammenarbeit im Rahmen der Prävention, auf Austausch<br />

bei der gedanklichen Auseinandersetzung, mit der Sie sich auf Notfälle <strong>und</strong> Krisen<br />

vorbereiten, <strong>und</strong> hoffen gleichzeitig, dass der „Fall der Fälle“ niemals eintreten wird.<br />

Ihre Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong><br />

Lothar Jackwert<br />

Geschäftsführer<br />

Detlef Braun<br />

Leiter Prävention<br />

94


<strong>Die</strong> Polizei : Hinweise <strong>für</strong> die vertrauensvolle Zusammenarbeit<br />

Schulen <strong>und</strong> Polizei arbeiten seit langen in vielen Feldern der Kriminalitätsbekämpfung<br />

eng <strong>und</strong> vertrauensvoll zusammen. <strong>Die</strong>s gilt insbesondere <strong>für</strong> Präventionskonzepte<br />

aber auch in Fällen von Ermittlungsmaßnahmen bei Verdachtsfällen<br />

von Straftaten. Gerade Lehrkräfte befinden sich dabei häufig im Konfliktfeld einer<br />

Doppelrolle von Vertrauensperson <strong>und</strong> aussagepflichtigen Zeugen einer Straftat. Sie<br />

sollten sich hierbei der Tatsache bewusst sein, dass die Polizei stets bemüht sein<br />

wird, dieses Vertrauensverhältnis im Rahmen aller rechtlichen Möglichkeiten nicht zu<br />

beeinträchtigen. Trotzdem kann es erforderlich sein, Lehrkräfte <strong>und</strong> auch Mitschüler/<br />

Mitschülerinnen als Zeugen in die Ermittlungen einzubeziehen. <strong>Die</strong> Transparenz<br />

notweniger Maßnahmen soll durch eine intensive Zusammenarbeit im Vorfeld<br />

hergestellt werden. Dadurch kann etwa bestehenden Vorbehalten vorgebeugt<br />

werden <strong>und</strong> ein persönliches Vertrauen in die polizeiliche Arbeit entstehen.<br />

Situationen, in denen Einsatzkräfte der Polizei aus Anlass aktueller Krisensituationen<br />

in Schulen tätig sein müssen, sind selten, aber wenn sie eintreten, sind sie zunächst<br />

äußerst bedrohlich <strong>und</strong> mit unmittelbarer Gefahr <strong>für</strong> Leib <strong>und</strong> Leben von Personen<br />

verb<strong>und</strong>en.<br />

Deshalb müssen alle Verantwortlichen in diesen Situationen in der Lage sein, schnell<br />

aber auch besonnen <strong>und</strong> sachgerecht zu handeln.<br />

Bei allen Maßnahmen zu Interventionen in Notfällen spielt die Zeit eine zentrale<br />

Rolle. Gleichzeitig birgt dieser Zeitdruck die Gefahr von Fehlentscheidungen in sich.<br />

<strong>Die</strong> Erfahrung zeigt, dass der Zeitdruck vermindert <strong>und</strong> die Entscheidungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

verbessert werden können, wenn Verhaltensweisen beteiligter Organisationen<br />

bekannt sind, Informationen zielgerichtet erfolgen <strong>und</strong> bestimmte Vorgehensweisen<br />

nicht erst im Krisenfall geklärt werden müssen. Deshalb sollten sich alle Beteiligten<br />

frühzeitig auf die Bewältigung eines solchen Notfalls vorbereiten.<br />

Gr<strong>und</strong>legende Elemente dieser Vorbereitung sind:<br />

• Sichere Kommunikationswege mit der zuständigen Polizeidienststelle festlegen<br />

• Kompetente Ansprechpartner festlegen <strong>und</strong> miteinander bekannt machen<br />

• Regelmäßige gemeinsame Besprechungen vereinbaren, um Details wie<br />

Lagepläne, Raumbezeichnungen, Anzahl der Schüler <strong>und</strong> Lehrer oder<br />

Auffälligkeiten auf aktuellem Stand zu halten<br />

• Umgang mit Medien abstimmen (Interviews etc. – wer sagt wann was?)<br />

• Mögliche Infoveranstaltungen der Polizei in Schulleiter-Konferenzen (ggf.<br />

Falldarstellungen, Problembesprechungen)<br />

• Verhaltensmaßnahmen im Notfall gegenseitig transparent machen (Notfallpläne<br />

mitteilen)<br />

• Info der beteiligten Partner: Was unternimmt die Polizei? Wie sieht der Einsatz<br />

aus?<br />

• Unterrichtung der beteiligten Institutionen über bestehende Strukturen <strong>und</strong><br />

Zuständigkeiten<br />

95


<strong>Die</strong> Pressestelle: Zum Umgang mit Medien <strong>und</strong> Öffentlichkeit<br />

Allgemeine Hinweise:<br />

• <strong>Die</strong> Öffentlichkeit, vertreten durch die Medien, hat ein Recht zu erfahren, was in<br />

einem Notfall an einer Schule geschieht.<br />

• Das Recht auf Information findet dort seine Grenze, wo die Intimsphäre von<br />

Personen <strong>und</strong> ihr persönliches Schutzbedürfnis in einer Notlage betroffen sind.<br />

• Nehmen Sie in jedem Fall bei Presseanfragen vor dem Gespräch Kontakt mit der<br />

Pressestelle der <strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> <strong>und</strong> <strong>Wissenschaft</strong> auf. Lassen Sie sich<br />

dort beraten. <strong>Die</strong> Pressestelle ist zu Informationen gegenüber der Öffentlichkeit<br />

verpflichtet. Informieren Sie daher die Pressestelle, was geschehen ist.<br />

• Stimmen Sie ggfs. Erklärungen mit anderen Beteiligten, insbesondere der Polizei<br />

/ Feuerwehr / Staatsanwaltschaft ab.<br />

• In jedem Fall gilt bei einem schwerwiegenden Ereignis in einer Schule:<br />

Geben Sie nur gesicherte Informationen weiter! Sie können über die Sachinformation<br />

hinaus auch Ihre eigene Betroffenheit verdeutlichen.<br />

Betroffene (Schüler, Eltern, Lehrer) haben das Recht auf Erstinformation; sachlich<br />

f<strong>und</strong>ierte Information verhindert Gerüchte.<br />

Konkrete Hinweise zum Umgang mit der Presse<br />

Bereiten Sie sich vor. Überlegen Sie vor jedem Medienkontakt, was Sie sagen<br />

möchten <strong>und</strong> wozu Sie nichts sagen möchten.<br />

Hilfreich ist es vorab: klare Gr<strong>und</strong>aussagen (1) <strong>und</strong> knappe Botschaften (2) <strong>für</strong> die<br />

Öffentlichkeit vorzubereiten <strong>und</strong> diese zuvor schriftlich stichwortartig skizzieren. <strong>Die</strong><br />

Notizen unterstützen Sie dabei, zentrale Informationen zum Geschehen <strong>und</strong> Ihre<br />

Bewertungen dazu nicht zu vergessen.<br />

1. Kurze <strong>und</strong> präzise Sätze zu den W-Fragen: Wer, was, wann, wo, welche Folgen?<br />

Was plant die Schule zur Nachsorge/Aufarbeitung?<br />

2. Überlegen Sie eine pädagogische Botschaft zum Geschehen, z. B.: <strong>Die</strong> Opfer<br />

brauchen unseren Beistand. Betroffene in einer Notsituation haben das Recht auf<br />

Schutz, auch vor der Öffentlichkeit.<br />

Gewalttätige Kinder <strong>und</strong> Jugendliche sind keine Verbrecher. Sie haben ein Recht<br />

auf eine konfrontierende <strong>und</strong> hilfreiche Auseinandersetzung mit der Tat. Es geht<br />

um eine konstruktive Anleitung zur Wiedergutmachung. <strong>Die</strong>se hilft Tätern <strong>und</strong><br />

Opfern.<br />

97


Das Geschehene lässt sich nicht ungeschehen machen. Wir werden uns da<strong>für</strong><br />

einsetzen, dass jeder Betroffene angemessene Hilfe <strong>und</strong> Unterstützung erfährt.<br />

Lassen Sie sich die Texte bei Interviews vor dem Druck vorlegen, um sie zu<br />

autorisieren. <strong>Die</strong> Pressestelle berät Sie gern im Vorfeld<br />

Wo die Kooperation ihre Grenze finden muss<br />

• Kein Aufenthalt von Medienvertretern auf dem Schulgelände, dem Sie nicht<br />

zugestimmt haben! <strong>Die</strong> Schulleitung hat das Hausrecht. Notfalls die Polizei um<br />

Hilfe bitten!<br />

• <strong>Die</strong> filmische/fotografische Darstellung von Trauer <strong>und</strong> Schmerz im Interesse der<br />

Betroffenen verhindern. <strong>Die</strong> Schulleitung hat das Hausrecht!<br />

• Bei Ablichtungen von minderjährigen Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern innerhalb des<br />

Schulgeländes muss zuvor die Einverständniserklärung der Schüler/<br />

Schülerinnen bzw. der Erziehungsberechtigten vorliegen.<br />

• Geben Sie gr<strong>und</strong>sätzlich keine persönlichen Daten, Fotos, Dokumente <strong>und</strong><br />

Adressen von Betroffenen <strong>und</strong> Beteiligten weiter. <strong>Die</strong>s gilt <strong>für</strong> Opfer ebenso wie<br />

<strong>für</strong> Täter/innen, Fre<strong>und</strong>e/innen, Lehrer/innen, Familien <strong>und</strong> Mitarbeiter/innen der<br />

Schule.<br />

Vorkehrungen <strong>für</strong> die Schulgemeinschaft im Umgang mit Medien<br />

Bereiten Sie das Kollegium <strong>und</strong> die Schülerschaft <strong>für</strong> den Umgang mit Medienvertretern<br />

vor. Informieren Sie über die Rechtslage: Allein die Schulleitung ist<br />

berechtigt Auskünfte zu geben.<br />

Auch wenn Medienvertreter sehr hartnäckig Kontakt aufnehmen: Niemand ist zu<br />

einer Antwort verpflichtet!<br />

Legitim <strong>und</strong> angemessen sind Sätze wie:<br />

• Ich möchte nicht mit Ihnen sprechen.<br />

• Bitte lassen Sie mich/uns jetzt allein.<br />

• Ich möchte nicht, dass Sie mich fotografieren.<br />

• Im Interesse der Betroffenen nehmen wir dazu im Moment nicht Stellung.<br />

Zum Schutz von Opfern <strong>und</strong> Helfern:<br />

<strong>Die</strong> Polizei ist Ihnen behilflich, diese vor den Medien zu schützen, dies gilt auch beim<br />

Verlassen der Schule.<br />

98


Zusammenarbeit mit der Pressestelle der <strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Wissenschaft</strong><br />

1. Gerade in Notfällen ist eine enge Abstimmung mit der Pressestelle der <strong>Senatorin</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> <strong>und</strong> <strong>Wissenschaft</strong> unabdingbar.<br />

Bitte informieren Sie daher unverzüglich die Pressestelle von dem Vorkommnis<br />

an Ihrer Schule.<br />

<strong>Die</strong> Pressestelle wird dann in Absprache mit Ihnen Medienkontakte koordinieren.<br />

2. Ansprechpartnerin: Frau Karla Götz 361 – 2853<br />

0174 / 15 14 712<br />

99


100


Schulteam <strong>für</strong> Gewaltprävention <strong>und</strong> Krisenintervention<br />

Schulteam <strong>für</strong> Gewaltprävention <strong>und</strong> Krisenintervention<br />

Empfehlungen <strong>und</strong> Hinweise zur Einrichtung<br />

Schulen, an denen es eine Arbeitsgruppe „Gewaltprävention <strong>und</strong> Krisenintervention“<br />

gibt, sind auf Gewalt- <strong>und</strong> Krisenereignisse besser vorbereitet <strong>und</strong> können<br />

entscheidend dazu beitragen, der Entstehung im Vorfeld wirksam zu begegnen.<br />

Jede Schule sollte im Rahmen ihrer Schulprogrammentwicklung bezogen auf den<br />

speziellen Standort ein Gewaltpräventionskonzept entwickeln.<br />

<strong>Die</strong>ses Team kann den Tagesordnungspunkt „Gewaltprävention- Umgang mit<br />

Gewaltvorfällen“ <strong>für</strong> Konferenzen vorbereiten.<br />

<strong>Die</strong> Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung<br />

unterstützen Schulen auf Anfrage bei der Entwicklung eines schulspezifischen<br />

Konzeptes.<br />

Nutzen <strong>für</strong> die Schule – Begründung <strong>und</strong> Ziel der Maßnahme<br />

• Konsensbildung der Schulgemeinschaft zu Fragen des Umgangs mit Gewalt <strong>und</strong><br />

zum schulischen Konzept der Gewaltprävention<br />

• Erhalt der Handlungsfähigkeit in Not- <strong>und</strong> Krisensituationen<br />

• Koordiniertes Vorgehen in einer potentiell chaotischen Ausnahmesituation<br />

• Koordinierte Einleitung von Hilfen <strong>für</strong> Schüler/-innen <strong>und</strong> Lehrkräften, z.B. bei<br />

traumatisierenden Ereignissen<br />

• Sicherstellen eines annähernd geregelten Betriebs nach dem Krisenereignis<br />

• Psychische Folgen des Erlebens einer völligen Ausnahmesituation kann von<br />

Opfern <strong>und</strong> Zeugen besser verarbeitet werden, wenn die Auswirkungen von<br />

Notfällen <strong>und</strong> mögliche Reaktionsweisen von Betroffenen bereits im Vorfeld<br />

thematisiert worden sind <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Bewältigung Vorsorge getroffen wurde<br />

• Nachahmungstaten, z.B. bei Suizid oder Suizidversuch können so besser<br />

verhindert werden<br />

Das Krisenteam kann aus folgenden Personen gebildet werden:<br />

Aus der Schule: Schulleitung, erweiterte Schulleitung, Vertrauenslehrer/in<br />

Religionslehrer/in, Schülersprecher/innen, Beauftragte <strong>für</strong> Sicherheit <strong>und</strong><br />

Brandschutz, Hausmeister, Sekretärin<br />

101


Im konkreten Notfall unterstützt diese Gruppe Experten, die im Krisenfall von außen<br />

dazu kommen: Polizei, Feuerwehr, Schulaufsicht, Schulpsycholog/innen <strong>und</strong> weitere<br />

Mitarbeiter/innen des Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung, Arzt/Ärztin,<br />

Psychiater/in, Notfallseelsorger/in.<br />

Aufgaben des „Krisenteams“<br />

• Entwicklung eines Gewaltpräventionskonzeptes im Rahmen der<br />

Schulprogrammentwicklung<br />

• Auseinandersetzung mit den Notfallplänen, Vorstellung im Kollegium<br />

• Schulspezifisches Erstellen von konkreten Handlungsabläufen mit Richtlinien <strong>für</strong><br />

Maßnahmen nach traumatischen Ereignissen, die Schule betreffend<br />

• Koordination besonderer Maßnahmen bei Krisenereignissen in der Schule<br />

• Führen der Liste von Kontaktadressen von Hilfs- <strong>und</strong> Unterstützungsinstitutionen<br />

• Erstellen <strong>und</strong> Bereithalten von Kopien von aktuellen Lage- <strong>und</strong> Gebäudeplänen<br />

<strong>für</strong> Polizei <strong>und</strong> Rettungskräfte<br />

• Ansprechpartner aus dem Krisenteam benennen, die <strong>für</strong> die Einsatzleitung der<br />

Polizei, Rettungsdienste, Eltern <strong>und</strong> sonst Betroffenen zur Verfügung stehen<br />

• Begleitung der Schulgemeinschaft nach Krisen, um den Übergang von der<br />

Notfallsituation zum gewohnten Schulalltag zu ermöglichen<br />

• Vorbereiten von Musterbriefen, z.B. zur Information der Eltern bei<br />

Gewaltvorfällen, mit Hinweisen auf Hilfsangebote <strong>für</strong> Geschädigte<br />

• Vorbereiten, welche Information im schweren Krisenfall an die Schulgemeinschaft<br />

zu übermitteln sind, z.B. bei Amokdrohungen<br />

• Organisation von notfallbezogenen Sonderveranstaltungen<br />

(Trauerveranstaltungen, Elternabende)<br />

• Üben von angemessenem Verhalten des Schulpersonals im Not- <strong>und</strong> Krisenfall,<br />

wie z.B. bei Brandschutzübungen<br />

• Präventive Sensibilisierung <strong>für</strong> potentielle Krisensituationen<br />

(Selbsttötungsgedanken, sexuelle Misshandlung, Gewalt in der Schule <strong>und</strong> im<br />

Umfeld der Schüler/innen)<br />

102


AIDA-Regel<br />

Hinweise zur Evakuierung<br />

Evakuierung I Räumung mittels AIDA-Regel<br />

Evakuierungen stellen immer eine Herausforderung dar. Einerseits muss den<br />

Menschen klar gemacht werden, dass die Lage ernst ist <strong>und</strong> sie den Ort verlassen<br />

müssen. Andererseits darf es nicht zu einer Panik kommen, da damit die Führung<br />

<strong>und</strong> Kontrolle der Menschenansammlung nicht mehr gewährleistet ist. Aus diesen<br />

Gründen muss eine Evakuierung immer sorgsam vorbereitet werden. Zentraler Punkt<br />

der Evakuierung stellt die Ansage dar. Von ihr hängt ab, ob die Menschen die Gefahr<br />

begreifen <strong>und</strong> den Ausweg, der ihnen angewiesen wird, erkennen <strong>und</strong> finden.<br />

Gleichzeitig müssen sie wissen, wie es nach der Evakuierung weitergeht. Hierzu<br />

wurde die AIDA-Regel entwickelt, die eine entsprechende Richtlinie vorgibt.<br />

Evakuierungsphasen:<br />

• Vorbereitung<br />

Überblick über die Lage <strong>und</strong> mögliche Gefahren gewinnen<br />

Ausgänge o. ä. sichten/festlegen<br />

Sammelplatz bestimmen<br />

Helfer/Ordner einteilen, einweisen <strong>und</strong> an die festgelegten Ausgänge schicken<br />

Schriftliche Fixierung der Ansage mittels AIDA-Regel. Da<strong>für</strong> Zeit lassen!<br />

• Ansage an die betroffenen Menschen<br />

<strong>Die</strong> Ansage wird vorgelesen <strong>und</strong> in kurzen Abständen mehrmals wiederholt<br />

• Durchführung<br />

<strong>Die</strong> Ordner/Helfer leiten die Menschen durch die angewiesenen Ausgänge <strong>und</strong><br />

leisten ggf. notwendige Hilfestellungen<br />

• Betreuung <strong>und</strong> Weiterleitung<br />

<strong>Die</strong> Menschen erhalten Anweisungen, wie es jetzt weitergeht <strong>und</strong> werden so<br />

lange wie nötig betreut<br />

103


104


AIDA-Regel<br />

A UFMERKSAMKEIT HERSTELLEN<br />

I NFORMATION (INTERESSE WECKEN)<br />

D RINGLICHKEIT (DRUCK MACHEN)<br />

A USWEG<br />

Maßgeblich <strong>für</strong> ein Gelingen der Räumung: die formlose Kürze <strong>und</strong><br />

Eindeutigkeit der Ansage. Festgestellt wurde, dass eine tiefe, modulierte Stimme<br />

am wirksamsten ist, die ruhig aber bestimmt die Ansage vorträgt. Sofern Sie eine<br />

Wahlmöglichkeit haben, sollte dementsprechend die Person ansagen, die diese<br />

Aspekte am besten umsetzen kann.<br />

Beispiel:<br />

Achtung, Achtung!<br />

An alle Personen im Schulgebäude.<br />

Hier spricht der Schulleiter/Sicherheitsbeauftragte.<br />

Wir haben einen ernsten Zwischenfall/Notfall/eine ernste Lage im Gebäude.<br />

Verlassen Sie die Schule auf dem schnellstmöglichen Wege. <strong>Die</strong> Klassen verlassen<br />

die Schule gemeinsam unter Führung der unterrichtenden Lehrer.<br />

Sammeln Sie sich auf dem Schulhof auf den vorbestimmten Sammelplätzen.<br />

Sie erhalten dort weitere Anweisungen.<br />

© Copyright Gabriele Schmidt: „Den Albtraum beenden“<br />

105


106


Erlass 04/2008<br />

Verfahren bei besonderen Vorkommnissen in<br />

Schulen<br />

Richtlinie zum Verfahren bei besonderen Vorkommnissen<br />

vom 14.04.2008<br />

Meldekette <strong>für</strong> besondere Vorkommnisse in der Schule<br />

Alle besonderen Vorkommnisse müssen von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter<br />

oder ihrer Vertreterin im Amt bzw. seinem Vertreter im Amt (V.i.A.) unmittelbar<br />

telefonisch <strong>und</strong> persönlich an die zuständige Schulaufsicht gemeldet werden.<br />

Hierzu zählen insbesondere Fälle von schwerer Gewalt, sexueller Belästigung,<br />

Bedrohung, Waffenbesitz, Suiziddrohungen; aber auch Brände, schwere Unfälle,<br />

schwere Schäden am Gebäude <strong>und</strong> an Bäumen auf dem Schulgelände etc.<br />

Dabei ist folgendes Verfahren einzuhalten:<br />

1. Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter, die von einem besonderen Vorkommnis<br />

Kenntnis erhalten haben, teilen dies umgehend der Schulleitung mit.<br />

2. <strong>Die</strong> Schulleiterin/der Schulleiter oder deren/dessen V.i.A. meldet derartige<br />

Vorkommnisse telefonisch <strong>und</strong> persönlich unverzüglich der zuständigen<br />

Schulaufsicht. Falls diese kurzfristig nicht erreichbar sein sollte, geht die<br />

Mitteilung an die Leitung der jeweiligen Schulaufsicht:<br />

Allgemeinbildende Schulen:<br />

Herr Bothmann<br />

i.V. Herr Kehlenbeck<br />

Telefon: 361-4670 Telefon: 361-14186<br />

Handy: 0172 4231837 Handy: 0171 204 55 03<br />

Berufliche Schulen:<br />

Herr Platter<br />

i.V. Herr Eisenach<br />

Telefon: 361-6915 Telefon: 361-2282<br />

Handy: 0172 4146127<br />

3. Eine schwere drohende Gefährdung von Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern,<br />

Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeitern wird von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter<br />

oder deren bzw. dessen V.i.A. unverzüglich der Polizei bzw. der Feuerwehr<br />

gemeldet:<br />

Polizei: 110<br />

Feuerwehr: 112<br />

107


Der Polizeiführer vom <strong>Die</strong>nst ist über das Lagezentrum der Polizei erreichbar<br />

unter<br />

Telefon: 362 – 1754<br />

Telefax: 362 – 1859<br />

E-mail: lagezentrum@polizei.bremen.de<br />

4. Bei schwerwiegenden Krisen oder Notfällen, die Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler,<br />

Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter <strong>und</strong>/oder die gesamte Schule betreffen, bezieht<br />

die Schulleiterin bzw. der Schulleiter oder deren bzw. dessen V.i.A. unmittelbar<br />

das Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung ein.<br />

Das Zentrum ist erreichbar unter<br />

Telefon: 361 – 10559<br />

361 - 16050<br />

Telefax: 361 – 3643<br />

E-mail: beratungszentrum@lis.bremen.de<br />

Notrufnummer: 0151 - 153 11 760<br />

Eine Übersicht über alle wichtigen Telefonnummern zum Aushang bei der<br />

Schulleitung <strong>und</strong> im Sekretariat ist als Anlage 1 beigefügt. Sie muss an einzelnen<br />

Stellen noch um die Telefonnummern der <strong>für</strong> Ihre Schule zuständigen Stellen<br />

ergänzt werden.<br />

5. Bei hohen Gefährdungslagen sind alle Entscheidungen <strong>und</strong> Vorgehensweisen,<br />

die die Schulleiterin bzw. der Schulleiter oder deren bzw. dessen V.i.A.<br />

einleitet, mit der Schulaufsicht abzustimmen.<br />

6. Über alle besonderen Vorkommnisse müssen die Berichtenden <strong>und</strong> die<br />

Empfänger stets einen Vermerk anfertigen, aus dem Art des Vorfalls, beteiligte<br />

Personen, die genaue Zeit, der genaue Ort, die Einschätzung der Gefährdung<br />

<strong>und</strong> die bisher eingeleiteten Maßnahmen hervorgehen. Der Vermerk muss immer<br />

unterschrieben werden. Das entsprechende Formular ist als Anlage 2 beigefügt.<br />

7. <strong>Die</strong> zuständige Schulaufsicht informiert umgehend die Leitung der<br />

Schulaufsicht, die Leitung der Abteilung <strong>Bildung</strong>, die Behördenleitung, welche ggf.<br />

über das weitere Verfahren entscheiden, <strong>und</strong> die Pressestelle.<br />

8. <strong>Die</strong> Erstinformation an die Presse erfolgt bei besonderen Vorkommnissen stets<br />

durch die <strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> <strong>und</strong> <strong>Wissenschaft</strong>, keinesfalls durch die<br />

Schulleitung.<br />

<strong>Die</strong> Pressereferentin der <strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> <strong>und</strong> <strong>Wissenschaft</strong> ist erreichbar<br />

unter<br />

Telefon: 361 – 2853<br />

Handy: 0174 151 47 12<br />

E-mail: karla.goetz@bildung.bremen.de<br />

Weitere Informationen an Presse <strong>und</strong> Öffentlichkeit erfolgen nach Absprache<br />

zwischen Schulaufsicht, beteiligter Schule <strong>und</strong> der Pressereferentin.<br />

Der gesamte Verfahrensablauf ist in grafischer Darstellung als Anlage beigefügt.<br />

108


Wichtige Telefonnummern<br />

(bitte fehlende Telefonnummern ergänzen)<br />

Anlage 1<br />

Schulaufsicht*<br />

Referent/in:<br />

Sachbearbeiter/in:<br />

361-<br />

361-<br />

Nur bei Nichterreichen der zuständigen<br />

Schulaufsicht<br />

• Allgemeinbildende Schulen<br />

Herr Bothmann<br />

i.V. Herr Kehlenbeck<br />

• Berufliche Schulen<br />

Herr Platter<br />

Herr Eisenach<br />

361 - 4670<br />

361 – 14186<br />

361-6915<br />

361-2282<br />

Polizei 110<br />

Feuerwehr 112<br />

Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene<br />

Beratung*<br />

361 – 10559<br />

Lagezentrum der Polizei 362 – 1754<br />

Amt <strong>für</strong> Soziale <strong>Die</strong>nste<br />

Stadtteilleitung junge Menschen<br />

Amt <strong>für</strong> Soziale <strong>Die</strong>nste hotline<br />

Kinderschutz<br />

6991133<br />

Nächster Unfallarzt<br />

Unfallkasse <strong>Bremen</strong> 35012 - 0<br />

*Falls sie unter den zentralen Rufnummern niemanden erreichen oder außerhalb der<br />

<strong>Die</strong>nstzeiten wählen Sie bitte:<br />

Zentrale Notrufnummern<br />

<strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Wissenschaft</strong><br />

Zentrale Notrufnummer Zentrum<br />

<strong>für</strong> schülerbezogene Beratung<br />

• Allgemeinbildende Schulen<br />

0172 4231837 (Herr Bothmann)<br />

0171 2045503 (i.V. Herr Kehlenbeck)<br />

• Berufliche Schulen<br />

0172 4146127 (Herr Platter)<br />

0151 – 15311760 (Frau Kampe)<br />

109


Anlage 2<br />

Schule<br />

Datum<br />

Meldung über besondere Vorkommnisse 1<br />

1. Was ist vorgefallen? (Bitte nur zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts)<br />

2. Wo ereignete sich der Vorfall?<br />

Klassenraum Flur Cafeteria Sporthalle Hof Schulweg wandernde Schauplätze<br />

Exkursion/Klassenreise<br />

Sonstiger Ort: _________________<br />

3. Wann (Datum /Uhrzeit) geschah der Vorfall? __________ / _________<br />

Pause Unterrichtszeit vor dem Unterricht nach dem Unterricht<br />

Exkursion/Klassenreise Sonstige:<br />

4. Wie wird die Gefährdung eingeschätzt?<br />

5. Welche Maßnahmen wurden eingeleitet?<br />

6. Wer wurde benachrichtigt?<br />

Schulaufsicht Name:_____________________<br />

Polizei<br />

Wurde Anzeige erstattet? ja nein<br />

Feuerwehr<br />

Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung (ZfsB) Name: ____________________<br />

..............................................<br />

..............................................<br />

7. Beteiligte (ohne Namen) Opfer (O), Zeugen (Z)<br />

Bitte Angaben zu Geschlecht, Alter, Klassenstufe, schulfremd<br />

1 Bezug: E 04/2008, Punkt 6 der Richtlinie zum Verfahren bei besonderen Vorkommnissen <strong>und</strong> V 16/2008, Punkte 3 <strong>und</strong> 4 der<br />

Vereinbarung zwischen der SfBW, der SfAFGJS, dem SfIuS <strong>und</strong> dem SfVuJ über die Zusammenarbeit zwischen Schule,<br />

Polizei, Jugendhilfe <strong>und</strong> Staatsanwaltschaft im Bereich der Gewaltprävention an Schulen in der Stadtgemeinde <strong>Bremen</strong><br />

110


Personenbezogene Daten<br />

Personenbezogene Daten des Täters/der Täterin bzw. der Täter/innen:<br />

Name/n <strong>und</strong> Klasse/n des Täters/der Täterin bzw. der Täter/innen:<br />

Personenbezogene Daten der Kontaktperson der Schule:<br />

Name <strong>und</strong> Kontaktdaten der Ansprechpartnerin/des Ansprechpartners in der Schule:<br />

______________________<br />

Schulleiter/in<br />

In begründeten Fällen sind diese Angaben zusätzlich zu senden an:<br />

Amt <strong>für</strong> Soziale <strong>Die</strong>nste / Stadtteilleitung Junge Menschen: ______________________<br />

zur Prüfung der Einleitung von Jugendhilfemaßnahmen (Regelfall)<br />

wegen möglicher Kindeswohlgefährdung nach $ 8 a SGB VIII<br />

entfällt<br />

111<br />

2


Anlage 3<br />

Vorgehensweise im Falle besonderer<br />

Vorkommnisse oder bei Krisensituationen<br />

(Meldeverfahren)<br />

Kenntnisnahme einer Krisensituation / eines<br />

besonderen Vorkommnisses<br />

Benachrichtigung der Schulleitung<br />

(wenn nicht möglich, ebenfalls wie folgt vorgehen)<br />

Benachrichtigung der<br />

jeweils zuständigen<br />

Schulaufsicht<br />

Referent/-in:<br />

Tel.: 361 -<br />

Sachbearbeiter/in:<br />

Tel.: 361 -<br />

Falls die zuständige<br />

Schulaufsicht nicht erreichbar<br />

ist, dann gilt <strong>für</strong><br />

• allgemeinbildende<br />

Schulen:<br />

Herr Bothmann<br />

Tel.: 361- 4670<br />

Handy: 0172 4231837<br />

oder<br />

Herr: Kehlenbeck<br />

Tel: 361-14186<br />

Handy: 0171 204 55 03<br />

• berufliche Schulen:<br />

Herr Platter<br />

Tel.: 361-6915<br />

Handy: 0172 4146127<br />

oder<br />

Herr Eisenach<br />

Tel.: 361-2282<br />

Benachrichtigung der<br />

Polizei<br />

Tel.: 110<br />

oder<br />

Tel.: 112<br />

Feuerwehr<br />

Benachrichtigung des<br />

Lagezentrums der Polizei<br />

Tel.: 362-1754<br />

Telefax: 362-1859<br />

Email:<br />

lagezentrum@polizei.bremen.de<br />

Benachrichtigung des<br />

Zentrums <strong>für</strong> schülerbezogene<br />

Beratung<br />

Tel.: 361-10559<br />

Telefax: 361- 3643<br />

Email:<br />

beratungszentrum@lis.bremen.de<br />

Notrufnummer:<br />

0151 – 15311760<br />

112


<strong>Die</strong> <strong>Senatorin</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> <strong>und</strong> <strong>Wissenschaft</strong><br />

Freie<br />

Hansestadt<br />

<strong>Bremen</strong><br />

<strong>Die</strong> <strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> <strong>und</strong> <strong>Wissenschaft</strong><br />

Rembertiring 8-12 . 28195 <strong>Bremen</strong><br />

Schulen der Stadtgemeinde <strong>Bremen</strong><br />

Nachrichtlich:<br />

PR-S, VSB-S, FB-S, SNR 801 - 822<br />

Magistrat der Stadt Bremerhaven – Schulamt<br />

Erlass Nr. 01/2009<br />

Auskunft erteilt<br />

Herr Kaup-Hartog<br />

Zimmer 704<br />

T (04 21) 3 61 10307<br />

F (04 21) 3 61 10307<br />

E-mail<br />

georg.kaup-hartog<br />

@bildung.bremen.de<br />

Datum <strong>und</strong> Zeichen<br />

Ihres Schreibens<br />

Mein Zeichen<br />

(bitte bei Antwort angeben)<br />

14-Kaup-Hartog<br />

<strong>Bremen</strong>, 09.01.2009<br />

Brandschutzordnung <strong>für</strong> die Schulen der Stadtgemeinde <strong>Bremen</strong><br />

Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,<br />

in der Anlage erhalten Sie eine Brandschutzordnung, die im Einvernehmen mit der Feuerwehr<br />

<strong>Bremen</strong> <strong>und</strong> in Zusammenarbeit mit den Interessenvertretungen, der Unfallkasse Freie Hansestadt<br />

<strong>Bremen</strong> <strong>und</strong> weiteren beteiligten Stellen verfasst wurde. Sie dient in der vorgeschriebenen<br />

Weise dazu, bei Brand- <strong>und</strong> anderen Notfällen vor Schäden <strong>für</strong> die Ges<strong>und</strong>heit sowie vor<br />

Sachschäden zu schützen.<br />

<strong>Die</strong> bisher als Orientierungsrahmen geltende Richtlinie B.2.18.5/1 v.14.09.1984 über den<br />

Feuer- <strong>und</strong> Katastrophenschutz in den Schulen der Stadtgemeinde <strong>Bremen</strong>, zuletzt bekanntgegeben<br />

mit Informationsschreiben Nr. 148/2003, wird hierdurch ersetzt.<br />

Hinweise <strong>für</strong> Schulleitungen zur Umsetzung der Brandschutzordnung sind ebenfalls als Anlage<br />

beigefügt.<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />

Im Auftrag<br />

gez. Kaup-Hartog<br />

Anlagen<br />

Eingang: Rembertiring 8-12, <strong>Die</strong>nstgebäude: Rembertiring 8-12, 28195 <strong>Bremen</strong>, Bus / Straßenbahn: Haltestellen Hauptbahnhof<br />

113


Informationen <strong>für</strong> die Schulleitungen zur Umsetzung der Brandschutzordnung<br />

Sehr geehrte Schulleiterinnen <strong>und</strong> Schulleiter!<br />

Zur Umsetzung der Brandschutzordnung sind im Folgenden einige Hinweise zusammengestellt,<br />

die bei Bedarf ergänzt bzw. aktualisiert werden.<br />

Sie beziehen sich auf die Verantwortung der Schulleitung nach Teil C der Brandschutzordnung.<br />

Nutzbarkeit von Flucht- <strong>und</strong> Rettungswegen<br />

Durch ausreichende organisatorische Maßnahmen müssen Sie sicherstellen, dass<br />

Behinderungen auf Fluchtwegen, Sammelplätzen <strong>und</strong> Feuerwehrzufahrten durch parkende<br />

Fahrzeuge, Fahrräder etc. nicht entstehen.<br />

<strong>Die</strong> Ausgangstüren aller Fluchtwege müssen während der Nutzungszeit des Gebäudes von<br />

innen ohne Hilfsmittel leicht zu öffnen sein. <strong>Die</strong>s betrifft auch Fenster als Notausstiege.<br />

Das Alarmsignal muss an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder<br />

im Notfall jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule ausgelöst werden können.<br />

Unterweisungen zum Brandschutz mit Dokumentation<br />

Jeweils auf der ersten Gesamtkonferenz im Schuljahr sollten Sie <strong>für</strong> den<br />

Tagesordnungspunkt „Umsetzung der Brandschutzordnung“ genügend Zeit einplanen. <strong>Die</strong><br />

Besprechung besonderer Schwerpunkte der Unterweisung sollte protokolliert werden.<br />

Im Rahmen der Alarmproben ergibt sich eine Gelegenheit, mit Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern<br />

auch allgemeine Maßnahmen zur Verhütung von Bränden <strong>und</strong> Verhaltensweisen bei<br />

Ausbruch eines Brandes in der Schule <strong>und</strong> im privaten Bereich zu behandeln. Weisen Sie<br />

bitte das Kollegium auch darauf hin, dass hierbei die Feuerwehr <strong>Bremen</strong> <strong>und</strong> die<br />

Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong> beteiligt werden können. Für Gr<strong>und</strong>schulen lassen<br />

sich auch die angebotenen Aktivitäten zur Brandschutzerziehung nutzen.<br />

Durchführung <strong>und</strong> Dokumentation von Räumungsübungen<br />

Räumungsübungen sollten Sie zweimal jährlich vorsehen. Mit der Feuerwehr <strong>Bremen</strong> ist<br />

eine Absprache bezüglich einer Teilnahme zu treffen. Innerhalb der ersten vier Wochen<br />

nach Beginn des Schuljahres soll ein Probealarm mit planmäßigem Verlassen des<br />

Schulgebäudes nach vorheriger Ankündigung stattfinden, ein weiterer Probealarm soll im<br />

zweiten Schulhalbjahr unangekündigt stattfinden. <strong>Die</strong> Probealarme müssen protokolliert<br />

werden. Bei gravierenden Mängeln im Ablauf sollten Sie den Probealarm innerhalb von acht<br />

Wochen wiederholen. <strong>Die</strong>s gilt insbesondere <strong>für</strong> Mängel beim Melden der Vollzähligkeit<br />

oder bei der unverzüglichen Angabe fehlender Personen.<br />

114


Brandschutzordnung<br />

<strong>für</strong> die Schulen der Stadtgemeinde <strong>Bremen</strong><br />

Arbeits- <strong>und</strong> Umweltschutz im Referat Liegenschaften<br />

bei der <strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> <strong>und</strong> <strong>Wissenschaft</strong><br />

Januar 2009<br />

- 2 -<br />

115


Brandschutzordnung <strong>für</strong> die Schulen der Stadtgemeinde <strong>Bremen</strong><br />

1. Allgemeines<br />

1.1. <strong>Die</strong> Brandschutzordnung gibt Verhaltensregeln <strong>für</strong> den vorbeugenden<br />

Brandschutz <strong>und</strong> <strong>für</strong> den Brandfall. Sie schließt einen Teil A zum Aushängen<br />

ein, der als Anhang 1 beigefügt ist.<br />

1.2. <strong>Die</strong> nachfolgenden Maßnahmen <strong>und</strong> Regelsetzungen gelten als Teil B der<br />

Brandschutzordnung.<br />

1.3. Weitere Bestimmungen <strong>für</strong> verantwortliche Funktionsträger sind in<br />

tabellarischer Form als Anhang 2 beigefügt. Sie bilden Teil C der Brandschutzordnung.<br />

1.4. <strong>Die</strong> Beschäftigten sind verpflichtet, die Brandschutzordnung einzuhalten<br />

<strong>und</strong> die Anweisungen zu befolgen.<br />

2. Aushang des Teils A der Brandschutzordnung <strong>und</strong> des Alarmplans<br />

2.1. Teil A der Brandschutzordnung nach DIN 14096 enthält die wichtigsten<br />

Verhaltensregeln <strong>und</strong> hängt an gut einsehbaren Stellen aus. Der Alarmplan<br />

(s. Anhang 2) hängt an gut zugänglichen Stellen <strong>für</strong> die Beschäftigten aus,<br />

die einzutragenden Angaben sind nach Bedarf zu aktualisieren.<br />

2.2. Jede Person, die sich im Gebäude aufhält, muss sich mit den<br />

Verhaltensregeln nach Teil A der Brandschutzordnung vertraut machen <strong>und</strong><br />

sich über die gekennzeichneten Fluchtwege, Feuerlöscher <strong>und</strong> Erste-Hilfe-<br />

Einrichtungen informieren.<br />

3. Vorbeugende Maßnahmen<br />

3.1. Bei der Nutzung der Räumlichkeiten ist jede Person verpflichtet, sich so zu<br />

verhalten, dass das Entstehen von Bränden <strong>und</strong> anderen Notlagen verhindert<br />

wird bzw. dass nach dem Ausbruch eines Brandes eine schnelle <strong>und</strong><br />

wirksame Rettung sowie die Schadensbegrenzung gewährleistet ist.<br />

3.2. Besondere Vorsicht ist in Räumen mit erhöhter Brandlast geboten. Dazu<br />

zählen Lager <strong>für</strong> Papier, Holz, Textilien <strong>und</strong> unbenutztes Inventar. Rauchen<br />

<strong>und</strong> offenes Licht sind in diesen Räumen auch aus Brandschutzgründen<br />

verboten. Für Orte, an denen Gefahrstoffe gelagert werden (insbesondere<br />

Treibstoffe, andere entzündbare <strong>und</strong> entzündend wirkende Flüssigkeiten<br />

sowie Stoffe mit Ges<strong>und</strong>heitsgefahren, ferner Druckbehälter mit Gasen), sind<br />

zusätzliche Maßnahmen nach geltenden Vorschriften zu treffen. Geräte mit<br />

Wärmeabstrahlung dürfen nicht neben brennbaren Materialien aufgestellt<br />

werden.<br />

3.3. Flucht- <strong>und</strong> Rettungswege sind gr<strong>und</strong>sätzlich freizuhalten <strong>und</strong> dürfen nicht<br />

eingeengt werden.<br />

3.4. <strong>Die</strong> Ausgangstüren aller Fluchtwege müssen während der Nutzungszeit<br />

des Gebäudes von innen ohne Hilfsmittel leicht zu öffnen sein.<br />

3.5. Brandschutz- <strong>und</strong> Rauchschutztüren sind geschlossen zu halten, sofern<br />

sie nicht mit einer zugelassenen Feststellanlage ausgerüstet sind. Sie dürfen<br />

keinesfalls mit Keilen oder sonstigen Gegenständen <strong>und</strong> Vorrichtungen offengehalten<br />

werden.<br />

3.6. <strong>Die</strong> Standorte der Löscheinrichtungen, insbesondere Handfeuerlöscher,<br />

sowie der Erste-Hilfe-Einrichtungen sind leicht einsehbar <strong>und</strong> zugänglich zu<br />

halten.<br />

- 2 -<br />

116


Brandschutzordnung <strong>für</strong> die Schulen der Stadtgemeinde <strong>Bremen</strong><br />

3.7. Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten, Einengungen jeder Art z.B. durch<br />

parkende Fahrzeuge oder sonstiges Abstellen sind in diesen Bereichen<br />

verboten.<br />

3.8. Alle Beschäftigten haben sich über die in Frage kommenden Fluchtwege<br />

anhand der Kennzeichnungen zu informieren <strong>und</strong> sich mit der räumlichen<br />

Lage des Sammelplatzes vertraut zu machen (Angaben s. Anhang 2).<br />

3.9. Feueralarm wird durch eine ständig besetzte Stelle mit einem da<strong>für</strong><br />

vorgesehenen <strong>und</strong> allen bekannten Signal gegeben. <strong>Die</strong> Einzelheiten sowie<br />

Regelungen zur Nutzung weiterer Möglichkeiten der Alarmierung soweit<br />

vorhanden sind durch schriftliche Information bzw. durch regelmäßige<br />

Unterweisung bekannt zu geben <strong>und</strong> bei Bedarf zu aktualisieren.<br />

3.10. Es ist sicherzustellen, dass die Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler mit allen sie<br />

betreffenden Gegebenheiten vertraut <strong>und</strong> die entsprechenden<br />

Verhaltensweisen eingeübt sind.<br />

4. Verhalten im Brandfall<br />

4.1. Wenn ein Brand oder eine Verqualmung entdeckt wird, ist dies<br />

unverzüglich der ständig besetzten Stelle in der Schule zu melden, ohne<br />

Rücksicht auf den Umfang des Feuers <strong>und</strong> ohne den Erfolg eigener<br />

Löschversuche abzuwarten.<br />

4.2. Durch die dazu Befugten wird mit dem vorgesehenen <strong>und</strong> allen bekannten<br />

Signal unverzüglich Feueralarm gegeben <strong>und</strong> der Brand an die Einsatzkräfte<br />

<strong>und</strong> weitere aufgeführte Stellen nach dem Alarmplan gemeldet (s. Anhang 2).<br />

4.3. Rauch- <strong>und</strong> Wärmeabzugsanlagen sind im Brandfall über die gekennzeichneten<br />

Betätigungseinrichtungen in Funktion zu setzen. Elektrogeräte,<br />

Maschinen, Lüftungen <strong>und</strong> andere technische Anlagen ggf. einschließlich<br />

Gasversorgung sind soweit möglich auszuschalten bzw. über Not-Aus-<br />

Einrichtungen abzustellen.<br />

4.4. Falls die Beleuchtung der Räume eingeschaltet war, ist diese nicht<br />

auszuschalten.<br />

4.5. Um eine Verrauchung von Rettungswegen zu verhindern, sind möglichst<br />

die Türen innerhalb <strong>und</strong> zu dem Bereich zu schließen, der vom Brand<br />

betroffen ist, jedoch nicht abzuschließen. Bei größeren Bereichen ist zu<br />

berücksichtigen, dass sich dort Personen ggf. in geschützten Räumlichkeiten<br />

aufhalten.<br />

4.6. Alle nicht <strong>für</strong> Löscharbeiten oder Rettungsmaßnahmen erforderlichen<br />

Personen haben unverzüglich das Gebäude über die gekennzeichneten<br />

Flucht- <strong>und</strong> Rettungswege zu verlassen <strong>und</strong> sich zum Sammelplatz zu<br />

begeben. Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler sind nach Möglichkeit als geschlossene<br />

Gruppe hinaus zu geleiten. Behinderten <strong>und</strong> verletzten Personen ist zu<br />

helfen, ggf. unter Benutzung der da<strong>für</strong> vorgesehenen Hilfsmittel. Es ist<br />

sicherzustellen, dass in Toiletten oder Nebenräumen niemand zurückbleibt.<br />

4.7. Zum Schutz vor Rauch <strong>und</strong> Hitze ist ggf. gebückt zu gehen. Nach den<br />

Umständen, z.B. bei fortgeschrittener Rauchentwicklung, kann ein Verbleiben<br />

in den Räumen notwendig sein. In einem solchen Fall ist es unerlässlich, sich<br />

den Rettungskräften bemerkbar zu machen.<br />

- 3 -<br />

117


Brandschutzordnung <strong>für</strong> die Schulen der Stadtgemeinde <strong>Bremen</strong><br />

4.8. Aufzüge dürfen nicht benutzt werden.<br />

4.9. Das Löschen von Bränden ist mit den vorhandenen Löschmitteln<br />

einzuleiten, bei großer Rauchentwicklung sowie austretenden entzündbaren<br />

Flüssigkeiten <strong>und</strong> Gasen jedoch zu unterlassen. Weitere Löscheinrichtungen<br />

(z.B. Schlauchleitungen) bedürfen beim Gebrauch der Hilfe von Personen,<br />

die mit der Handhabung durch erfolgte praktische Übungen vertraut sind.<br />

<strong>Die</strong> Rettung von Menschenleben geht vor Brandbekämpfung!<br />

Panik vermeiden <strong>und</strong> Ruhe bewahren!<br />

5. Brandmeldung<br />

5.1. Der Brand ist sofort mit genauen Angaben über die Brandstelle <strong>und</strong> den<br />

Umfang des Feuers an die Notrufzentrale zu melden (Anruf unter 112 oder<br />

110). Dazu gehört auch eine Angabe über mögliche Verletzte <strong>und</strong> ggf. deren<br />

Erstversorgung. <strong>Die</strong> Feuerwehr hat unter Umständen Rückfragen – nur sie<br />

beendet das Gespräch.<br />

5.2. <strong>Die</strong> Alarmierung der Feuerwehr hat auch dann zu erfolgen, wenn<br />

angenommen wird, den Brand selbst löschen zu können.<br />

5.3. <strong>Die</strong> Feuerwehr ist an der ggf. gesondert vorgesehenen Anfahrstelle zu<br />

erwarten <strong>und</strong> einzuweisen. Nach dem Eintreffen der Feuerwehr sind<br />

ausschließlich deren Anweisungen zu befolgen.<br />

5.4. Sobald möglich sind gemäß Alarmplan weitere Personen <strong>und</strong> ggf. <strong>Die</strong>nststellen<br />

sowie die Polizei zu benachrichtigen, falls noch nicht geschehen (s.<br />

Anhang 2).<br />

5.5. Nach einem Alarmfall ist eine Klärung <strong>und</strong> Freigabe (ggf. auch teilweise)<br />

durch die Schulaufsicht bzw. zuständige Behörden abzuwarten (Bauordnung,<br />

Polizei). Der entsprechende Bescheid ist zu dokumentieren. Nach einem<br />

Fehlalarm erfolgt die Freigabe durch die Einsatzleitung der Feuerwehr.<br />

6. Verhalten bei Not- <strong>und</strong> Katastrophenfällen<br />

In Not- <strong>und</strong> Katastrophenfällen (Bedrohungssituationen, Sturm- <strong>und</strong>/oder<br />

Wasserschäden, Gasrohrbruch) ist entsprechend den Regeln <strong>für</strong> Brandfälle zu<br />

verfahren. Bestimmungen <strong>für</strong> besondere Vorkommnisse sind zu beachten. In<br />

allen Notfällen <strong>und</strong> Gefährdungssituationen, bei denen eine Räumung des<br />

Gebäudes durchgeführt werden soll, sind unter Berücksichtigung der<br />

jeweiligen Lage die gleichen Gr<strong>und</strong>sätze wie bei einer Räumung im Brandfall<br />

anzuwenden.<br />

7. Bestimmungen <strong>für</strong> Funktionsträger<br />

Weitere Bestimmungen <strong>und</strong> Verhaltensregeln ergeben sich aus Anhang 2.<br />

8. Schlussbestimmungen<br />

<strong>Die</strong> Brandschutzordnung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

- 4 -<br />

118


Brandschutzordnung <strong>für</strong> die Schulen der Stadtgemeinde <strong>Bremen</strong><br />

Anhang 1<br />

Teil A<br />

- 5 -<br />

119


Brandschutzordnung <strong>für</strong> die Schulen der Stadtgemeinde <strong>Bremen</strong><br />

Anhang 2<br />

Teil C<br />

Alarmplan<br />

Alarmierung im Brandfall<br />

Telefon<br />

Ständig besetzte Stelle <strong>für</strong><br />

Hausalarm / Räumungssignal<br />

Feuerwehr<br />

Rettungsdienste - Polizei<br />

112 oder 110<br />

(Weiterleitung durch Notrufzentrale)<br />

Notruf (Amtseinwahl) 0421 361 1111<br />

Schulleitung<br />

Hausmeisterin/Hausmeister<br />

bzw. beauftragte Personen<br />

Benachrichtigung im Brandfall Name Telefon<br />

Schulaufsicht<br />

Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene<br />

Beratung<br />

Unfallkasse FHB<br />

Immobilien <strong>Bremen</strong><br />

Gas (Störungsdienst)<br />

Wasser (Störungsdienst)<br />

Elektrizität (Störungsdienst)<br />

SenBiWi Ref. Liegenschaften<br />

Sammelplatz im Brandfall<br />

Lage des Sammelplatzes/der Sammelplätze:<br />

___________________________________________________________________<br />

- 6 -<br />

120


Brandschutzordnung <strong>für</strong> die Schulen der Stadtgemeinde <strong>Bremen</strong><br />

Anhang 2<br />

Teil C<br />

Brandverhütung/Maßnahmen des organisatorischen <strong>und</strong> baulichen Brandschutzes<br />

Aufgabe<br />

Einhalten der baulichen Brandschutzbestimmungen<br />

Genehmigen von Arbeiten mit besonderen Brandgefahren am Gebäude<br />

Erstellen von Flucht- <strong>und</strong> Rettungsplänen (soweit in Einzelfällen<br />

erforderlich)<br />

Anbringen <strong>und</strong> Aktualisieren der Sicherheitskennzeichnung<br />

Sicherstellen der Funktionsfähigkeit von Brandschutzeinrichtungen <strong>und</strong><br />

der Nutzbarkeit von Flucht- <strong>und</strong> Rettungswegen<br />

Unterweisen zum Brandschutz mit Dokumentation, Aushängen von Teil A<br />

der Brandschutzordnung<br />

Durchführen <strong>und</strong> Dokumentieren von Brandschutzübungen, insbesondere<br />

Räumungsübungen<br />

Überwachen feuer- <strong>und</strong> explosionsgefährdeter Bereiche<br />

Fortschreiben der Brandschutzordnung<br />

Erstellen von gebäudebezogenen <strong>und</strong> geländespezifischen Regelungen<br />

zur Brandschutzordnung (z.B. bezüglich Sammelplätzen, Freihalten der<br />

Feuerwehrzufahrten, Organisation <strong>für</strong> Alarmfälle während Schulpausen)<br />

Verantwortlich<br />

Immobilien <strong>Bremen</strong><br />

Immobilien <strong>Bremen</strong><br />

Immobilien <strong>Bremen</strong><br />

Immobilien <strong>Bremen</strong><br />

Immobilien <strong>Bremen</strong> bzw.<br />

Schulleitung<br />

Schulleitung<br />

Schulleitung<br />

Immobilien <strong>Bremen</strong> bzw.<br />

Schulleitung<br />

SenBiWi<br />

Ref. Liegenschaften<br />

Schulleitung<br />

Sicherheitsmaßnahmen im Brandfall <strong>für</strong> Personen, Umwelt <strong>und</strong> Sachwerte<br />

Aufgabe<br />

Sicherstellen eines zügigen, geordneten <strong>und</strong> vollständigen<br />

Räumungsablaufes des Schulgebäudes<br />

Unterstützen der Schulleitung bei der Räumung des Gebäudes<br />

Unterstützen beim Räumen der Außenflächen zwecks Aufsuchen des<br />

Sammelplatzes (falls Alarm während der Hofpause)<br />

Begleiten der zur Zeit des Alarms unterrichteten Klassen/Gruppen zum<br />

Sammelplatz bzw. Empfangnahme dort bei Alarm während der Pause<br />

Ermitteln der Vollzähligkeit <strong>und</strong> Melden an die Schulleitung bzw.<br />

unverzügliche Angabe fehlender Schülerinnen oder Schüler<br />

Einweisen der Feuerwehr ab Zufahrt<br />

Melden der durchgeführten Gesamträumung des Schulgebäudes an die<br />

Feuerwehr-Einsatzleitung<br />

Unterstützen <strong>und</strong> Einweisen der Feuerwehr in die Haustechnik<br />

Besondere technische Einrichtungen außer Betrieb setzen oder in einen<br />

gefahrlosen Betriebszustand bringen (spannungslos machen), z.B.<br />

Versorgungsleitungen außer Betrieb setzen, elektrische Anlagen<br />

spannungslos machen<br />

Verantwortlich<br />

Schulleitung<br />

Lehrerinnen/Lehrer<br />

Lehrerinnen/Lehrer<br />

Lehrerinnen/Lehrer<br />

Lehrerinnen/Lehrer<br />

Hausmeisterin/Hausmeister<br />

bzw.<br />

beauftragte Personen<br />

Schulleitung<br />

Hausmeisterin/Hausmeister<br />

bzw.<br />

beauftragte Personen<br />

Hausmeisterin/Hausmeister<br />

bzw.<br />

beauftragte Personen<br />

- 7 -<br />

121


122


Bremisches Schulgesetz /<br />

Lehrerdienstordnung<br />

Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten<br />

<strong>und</strong> Einrichtungen außerhalb der Schule<br />

§ 6 BremSchulG Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten<br />

Erziehung <strong>und</strong> <strong>Bildung</strong> in der Schule berücksichtigen die Verantwortung der Erziehungsberechtigten<br />

<strong>für</strong> die Erziehung ihrer Kinder. <strong>Die</strong> Erziehungsberechtigten sind<br />

daher so weit wie möglich in die Gestaltung des Unterrichts <strong>und</strong> des weiteren Schullebens<br />

einzubeziehen.<br />

§ 11 Zusammenarbeit mit Eltern, an Berufsschulen mit den Ausbildungsbetrieben<br />

(Lehrerdienstordnung)<br />

(1) Jeder Lehrer <strong>und</strong> jede Lehrerin hat die Erziehungsberechtigten der Klasse über<br />

seine oder ihre Unterrichts- <strong>und</strong> Erziehungsarbeit zu informieren <strong>und</strong> sie zu<br />

erläutern. Er oder sie erfüllt seine oder ihre Arbeit in Kenntnis der Erziehungsvorstellungen<br />

der Erziehungsberechtigten. Auf Wunsch der Klassenelternsprecher<br />

finden Gespräche über die Umsetzung der Planungen <strong>und</strong> darüber statt, wie die<br />

Lehrerin oder der Lehrer mit nicht erreichten Zielen oder nicht umgesetzten<br />

Vorhaben umgehen will. <strong>Die</strong> Erziehungsberechtigten sind so weit wie möglich<br />

unter Berücksichtigung ihrer individuellen Kompetenzen <strong>und</strong> Erfahrungen in die<br />

Gestaltung des Unterrichts <strong>und</strong> des weiteren Schullebens einzubeziehen.<br />

(2) Individuelle Probleme einzelner Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler sind in Abstimmung mit<br />

dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin mit deren Erziehungsberechtigten<br />

frühzeitig zu erörtern.<br />

(3) Der Lehrer <strong>und</strong> die Lehrerin muss sich mit den Lebensverhältnissen seiner oder<br />

ihrer Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler so weit vertraut machen, dass er oder sie zu angemessenem<br />

erzieherischem Verhalten in der Lage ist. Dabei sind Hausbesuche,<br />

Besuche der Ausbildungsbetriebe <strong>und</strong> Praktikumstellen <strong>und</strong> die Zusammenarbeit<br />

mit den <strong>für</strong> familiäre, soziale <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitliche Probleme zuständigen Institutionen<br />

<strong>und</strong> Beratungsstellen sowie mit den Stellen der Berufsberatung wichtige<br />

Bestandteile des Zugangs zu den Lebensverhältnissen der Schülerinnen <strong>und</strong><br />

Schüler.<br />

(4) An Berufsschulen gilt Absatz 1 bezogen auf die Ausbildungsbetriebe <strong>und</strong> deren<br />

Ausbildungsvorstellungen entsprechend. <strong>Die</strong> Informationspflicht besteht, wenn<br />

ein Ausbildungsbetrieb den Wunsch hierzu äußert.<br />

123


§ 12 Zusammenarbeit mit Einrichtungen außerhalb der Schule<br />

(Lehrerdienstordnung)<br />

<strong>Die</strong> Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer haben bei der Gestaltung ihres Unterrichts das Umfeld<br />

ihrer Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler einzubeziehen. Dazu gehört<br />

− die Einbeziehung der Arbeitswelt in den Unterricht sowie die zeitweise Verlagerung<br />

des Lernorts Schule in betriebliche Einrichtungen,<br />

− die Zusammenarbeit mit außerschulischen Institutionen <strong>und</strong> Fachleuten, die<br />

Kenntnis von den Lebensbedingungen der Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler haben,<br />

darunter Kirchen <strong>und</strong> Vereine, in der Stadtgemeinde <strong>Bremen</strong> das Ortsamt, das<br />

Amt <strong>für</strong> Soziale <strong>Die</strong>nste, die Drogenberatung, die örtliche Polizei,<br />

− an Schulen, die die Hochschulreife vermitteln, auch die Zusammenarbeit mit<br />

wissenschaftlichen Institutionen.<br />

Informationsrecht der Erziehungsberechtigten sowie<br />

der Schüler <strong>und</strong> Schülerinnen<br />

§ 61 BremSchulG Informations- <strong>und</strong> Hospitationsrecht der<br />

Erziehungsberechtigten<br />

(1) <strong>Die</strong> Erziehungsberechtigten haben ein Recht auf regelmäßige Information durch<br />

die Lehr- <strong>und</strong> Betreuungskräfte.<br />

(2) <strong>Die</strong> Erziehungsberechtigten haben im Rahmen eines geordneten Unterrichtsbetriebes<br />

ein Recht auf Unterrichtsbesuch, <strong>und</strong> zwar<br />

− die Erziehungsberechtigten in den Klassen ihrer Kinder;<br />

− Mitglieder des Schulelternbeirats in jeder Klasse ihrer Schule;<br />

− Mitglieder der Zentralelternbeiräte in jeder Klasse der Schulen ihrer Stadtgemeinde.<br />

(3) Bei Prüfungen von Schülern <strong>und</strong> Schülerinnen können jeweils ein Mitglied des<br />

Zentralelternbeirats <strong>und</strong> ein Mitglied des Elternbeirats zuhören. Bei der Prüfung<br />

des eigenen Kindes darf kein Elternvertreter <strong>und</strong> keine Elternvertreterin<br />

anwesend sein.<br />

(4) Näheres regelt die Schulkonferenz der jeweiligen Schule.<br />

§ 6 BremSchulG Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten<br />

Erziehung <strong>und</strong> <strong>Bildung</strong> in der Schule berücksichtigen die Verantwortung der Erziehungsberechtigten<br />

<strong>für</strong> die Erziehung ihrer Kinder. <strong>Die</strong> Erziehungsberechtigten sind<br />

daher so weit wie möglich in die Gestaltung des Unterrichts <strong>und</strong> des weiteren Schullebens<br />

einzubeziehen.<br />

124


§ 6a BremSchulG Unterrichtung der Eltern volljähriger Schülerinnen <strong>und</strong><br />

Schüler<br />

(1) <strong>Die</strong> Eltern volljähriger Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler haben das Recht, sich über<br />

deren Ausbildungsweg zu unterrichten. Auskünfte über den Leistungsstand, darf<br />

die Schule den Eltern erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler dem nicht<br />

widersprochen hat. Über den Widerspruch einer volljährigen Schülerin oder eines<br />

volljährigen Schülers werden die Eltern unterrichtet.<br />

(2) Unbeschadet dessen soll die Schule die Eltern volljähriger Schülerinnen <strong>und</strong><br />

Schüler über wesentliche den <strong>Bildung</strong>sgang der Schülerin oder des Schülers<br />

betreffende Entscheidungen <strong>und</strong> andere schwerwiegende Sachverhalte, die das<br />

Schulverhältnis wesentlich berühren, unterrichten.<br />

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, soweit die Schülerin oder der Schüler das 21.<br />

Lebensjahr vollendet oder den bestehenden <strong>Bildung</strong>sgang nach Vollendung des<br />

18. Lebensjahres begonnen hat.<br />

(4) Eltern im Sinne dieser Bestimmung sind die im Zeitpunkt der Vollendung des 18.<br />

Lebensjahres <strong>für</strong> die Person der Schülerin oder des Schülers Sorgeberechtigten.<br />

(5) Das Nähere über die Entscheidungen <strong>und</strong> Sachverhalte nach Absatz 2 sowie zur<br />

Benachrichtigung der volljährigen Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler über die Elterninformation<br />

regelt eine Rechtsverordnung.<br />

Ordnungsmaßnahmen<br />

§ 46 BremSchulG Ordnungsmaßnahmen<br />

(1) Ordnungsmaßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn dies zur Sicherung der<br />

Unterrichts- <strong>und</strong> Erziehungsarbeit oder zum Schutz von beteiligten Personen<br />

erforderlich ist.<br />

(2) Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden, wenn Schüler oder<br />

Schülerinnen vorsätzlich <strong>und</strong> nachweisbar<br />

1. gegen eine Rechtsnorm oder die durch Verwaltungsanordnung oder<br />

Beschluss der Schulkonferenz festgelegte Schulordnung verstoßen oder<br />

2. Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte nicht befolgen, die<br />

zur Erfüllung des Unterrichts- <strong>und</strong> Erziehungsauftrages der Schule notwendig<br />

sind.<br />

§ 47 BremSchulG Arten der Ordnungsmaßnahmen<br />

(1) Erfordert das Verhalten eines Schülers oder einer Schülerin eine Ordnungsmaßnahme,<br />

so kommt folgendes in Betracht:<br />

1. Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, den Schüler oder die<br />

Schülerin das eigene Fehlverhalten erkennen zu lassen;<br />

2. Ausschluss von der Teilnahme am Unterricht bis zu höchstens einer Woche;<br />

125


3. Ausschluss von Klassen- oder Schulveranstaltungen;<br />

4. Erteilung eines schriftlichen Verweises;<br />

5. Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe;<br />

6. Überweisung in eine andere Schule.<br />

(2) <strong>Die</strong> Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5 <strong>und</strong> 6 sollen nur bei schwerem oder wiederholtem<br />

Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers angewandt werden. <strong>Die</strong><br />

Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 6 setzt voraus, dass ihr nach wiederholtem<br />

Fehlverhalten <strong>und</strong> Erteilung eines schriftlichen Verweises eine schriftliche<br />

individuelle Verhaltensvereinbarung zwischen der Schülerin oder dem Schüler, in<br />

der Primarstufe <strong>und</strong> der Sek<strong>und</strong>arstufe I auch ihren oder seinen<br />

Erziehungsberechtigten, <strong>und</strong> der Schule vorausgegangen ist, in der die<br />

wechselseitigen Pflichten vereinbart werden (Androhung der Überweisung in eine<br />

andere Schule). In der Sek<strong>und</strong>arstufe II sind die Eltern über die abgeschlossene<br />

Verhaltensvereinbarung zu informieren; § 6a bleibt unberührt. Wird in der<br />

Sek<strong>und</strong>arstufe II in dieser Verhaltensvereinbarung ausdrücklich darauf<br />

hingewiesen, kann bei einem erheblichen Verstoß der Schülerin oder des<br />

Schülers gegen ihre oder seine Pflichten aus dieser Vereinbarung die<br />

Ordnungsmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 6 durch die Schulleitung ausgesprochen<br />

werden, sofern die Schule ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung eingehalten<br />

hat. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann nach pflichtgemäßen<br />

Ermessen der Schule die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 6 im vom<br />

Verordnungsgeber nach Absatz 5 festgelegten regulären Verfahren<br />

ausgesprochen werden.<br />

(3) Ordnungsmaßnahmen können mit Auflagen verb<strong>und</strong>en werden <strong>und</strong> müssen<br />

besonders pädagogisch begleitet werden. Erforderlich ist die besondere pädagogische<br />

Begleitung insbesondere in Fällen der Verletzung der Würde von Mädchen<br />

<strong>und</strong> Frauen <strong>und</strong> der von kulturellen, ethnischen <strong>und</strong> religiösen Gruppen durch alle<br />

Formen der Gewalt. In besonderen Fällen ist ein Schulpsychologe oder eine<br />

Schulpsychologin hinzuzuziehen.<br />

(4) Bevor eine Ordnungsmaßnahme erlassen wird, ist dem Schüler oder der<br />

Schülerin Gelegenheit zu geben, sich zu den <strong>für</strong> die Entscheidung erheblichen<br />

Tatsachen zu äußern. Vor schwereren Maßnahmen soll den Erziehungsberechtigten<br />

diese Gelegenheit ebenfalls gegeben werden, in Fällen des Absatzes 1 Nr.<br />

5 bis 7 ist sie ihnen zu geben. <strong>Die</strong> zur Entscheidung befugte Stelle hat die<br />

Erziehungsberechtigten <strong>und</strong> den Schüler oder die Schülerin unverzüglich von<br />

einer getroffenen Ordnungsmaßnahme schriftlich in Kenntnis zu setzen. In Fällen<br />

des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 kann dies auch mündlich geschehen.<br />

(5) Das Nähere über das Verfahren zu den Maßnahmen nach Absatz 1, 3 <strong>und</strong> 4,<br />

über Anforderungen an Verhaltensvereinbarung nach Absatz 2 sowie über das<br />

Anhörungsrecht nach Absatz 5 Satz 2 sowie über vorläufige Maßnahmen, die in<br />

den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 aus Gründen des § 46 Abs. 1 bis zur endgültigen<br />

Entscheidung erforderlich sind, regelt eine Rechtsverordnung.<br />

§ 47a BremSchulG Maßnahmen zur Sicherheit der Schule<br />

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der durch die fortgesetzte vorsätzliche<br />

Begehung von Straftaten Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche<br />

126


Freiheit von Personen in der Schule gefährdet, kann vom Besuch aller öffentlichen<br />

Schulen im Land <strong>Bremen</strong> ausgeschlossen werden, wenn Ordnungsmaßnahmen<br />

gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 in der Vergangenheit ohne Erfolg<br />

geblieben sind <strong>und</strong> eine Änderung des schulischen Verhaltens der Schülerin oder<br />

des Schülers auch <strong>für</strong> die Zukunft nicht erwartet werden kann.<br />

(2) Über den Ausschluss entscheidet die Fachaufsicht auf Antrag der Schulleiterin<br />

oder des Schulleiters. Bis zur Entscheidung kann die Schulleiterin oder der<br />

Schulleiter der Schülerin oder dem Schüler mit sofortiger Wirkung den Schulbesuch<br />

untersagen.<br />

(3) Bevor die Fachaufsicht entscheidet, hat sie der Schülerin oder dem Schüler sowie<br />

den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu geben, sich zu den <strong>für</strong> die<br />

Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.<br />

(4) Wird eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler vom Schulbesuch<br />

ausgeschlossen, wirkt die Fachaufsicht auf geeignete Maßnahmen,<br />

insbesondere der Jugendhilfe, <strong>für</strong> diese Schülerin oder diesen Schüler hin; diese<br />

Maßnahmen sollen schulisch begleitet werden.<br />

(5) Eine vom Schulbesuch ausgeschlossene Schülerin oder ein vom Schulbesuch<br />

ausgeschlossener Schüler ist von der Fachaufsicht auf Antrag wieder zum Schulbesuch<br />

zuzulassen, wenn Tatsachen die Erwartung rechtfertigen, dass die<br />

Schülerin oder der Schüler künftig keine Leben, körperliche Unversehrtheit oder<br />

persönliche Freiheit gefährdenden Straftaten gegen Personen in der Schule mehr<br />

begehen wird. Der Antrag kann erstmalig sechs Monate nach der Entscheidung<br />

über den Ausschluss gestellt werden.<br />

127


128


Strafgesetzbuch (StGB), Jugendschutzgesetz<br />

(JuSchG), Sozialgesetzbuch (SGB VIII)<br />

Amokdrohung/Morddrohung<br />

§ 126 StGB Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten<br />

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,<br />

1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des<br />

Landfriedensbruchs,<br />

2. einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des<br />

Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7<br />

des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11<br />

oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),<br />

3. eine schwere Körperverletzung (§ 226),<br />

4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4<br />

oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt,<br />

der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,<br />

5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),<br />

6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder<br />

307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313,<br />

314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des §<br />

316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder<br />

7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311<br />

Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1<br />

8. androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe<br />

bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen<br />

Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer<br />

der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.<br />

§ 241 StGB Bedrohung<br />

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende<br />

Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht,<br />

dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person<br />

gerichteten Verbrechens bevorstehe.<br />

129


Erpressung/Raub<br />

§ 240 StGB Nötigung<br />

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem<br />

empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird<br />

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung<br />

des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten<br />

bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der<br />

Täter<br />

1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,<br />

2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder<br />

3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.<br />

§ 241 StGB Bedrohung<br />

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm<br />

nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht,<br />

dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person<br />

gerichteten Verbrechens bevorstehe<br />

§ 242 StGB <strong>Die</strong>bstahl<br />

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die<br />

Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 249 StGB Raub<br />

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit<br />

gegenwärtiger Gefahr <strong>für</strong> Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem<br />

anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig<br />

zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.<br />

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu<br />

fünf Jahren.<br />

130


§ 250 StGB Schwerer Raub<br />

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn<br />

1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub<br />

a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,<br />

b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer<br />

anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern<br />

oder zu überwinden,<br />

c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren<br />

Ges<strong>und</strong>heitsschädigung bringt oder<br />

2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten<br />

Begehung von Raub oder <strong>Die</strong>bstahl verb<strong>und</strong>en hat, unter Mitwirkung eines<br />

anderen Bandenmitglieds begeht.<br />

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder<br />

ein anderer Beteiligter am Raub<br />

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,<br />

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder<br />

3. eine andere Person<br />

a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder<br />

b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt:<br />

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 <strong>und</strong> 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von<br />

einem Jahr bis zu zehn Jahren.<br />

§ 253 StGB Erpressung<br />

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem<br />

empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt <strong>und</strong><br />

dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um<br />

sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung<br />

des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.<br />

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig<br />

oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer<br />

Erpressung verb<strong>und</strong>en hat.<br />

§ 255 StGB Räuberische Erpressung<br />

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von<br />

131


Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr <strong>für</strong> Leib oder Leben begangen, so ist der<br />

Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.<br />

§ 258 StGB Strafvereitelung<br />

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer<br />

dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer<br />

Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer<br />

gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil<br />

vereitelt.<br />

(3) <strong>Die</strong> Strafe darf nicht schwerer sein als die <strong>für</strong> die Vortat angedrohte Strafe.<br />

(4) Der Versuch ist strafbar.<br />

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder<br />

zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen<br />

wird oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.<br />

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.<br />

Extremismus<br />

§ 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger<br />

Organisationen<br />

(1) Wer Propagandamittel<br />

1. einer vom B<strong>und</strong>esverfassungsgericht <strong>für</strong> verfassungswidrig erklärten Partei<br />

oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist,<br />

dass sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,<br />

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die<br />

verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung<br />

richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation<br />

einer solchen verbotenen Vereinigung ist,<br />

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen<br />

Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die <strong>für</strong> die Zwecke einer der in den<br />

Nummern 1 <strong>und</strong> 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder<br />

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen<br />

einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland<br />

verbreitet oder zur Verbreitung<br />

im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in<br />

Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei<br />

Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs.<br />

3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Gr<strong>und</strong>ordnung oder den<br />

Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.<br />

132


(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der<br />

staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen,<br />

der Kunst oder der <strong>Wissenschaft</strong>, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung<br />

über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder<br />

ähnlichen Zwecken dient.<br />

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser<br />

Vorschrift absehen.<br />

§ 86 a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />

1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 <strong>und</strong> 4 bezeichnete<br />

Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung<br />

oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder<br />

2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur<br />

Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1<br />

bezeichneten Art <strong>und</strong> Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.<br />

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen,<br />

Uniformstücke, Parolen <strong>und</strong> Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen<br />

stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.<br />

(3) § 86 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 gilt entsprechend.<br />

§ 130 StGB Volksverhetzung<br />

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,<br />

1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder<br />

Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder<br />

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung<br />

beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,<br />

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />

1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder<br />

gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte<br />

Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie<br />

auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile<br />

der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig<br />

verächtlich gemacht oder verleumdet werden,<br />

a) verbreitet<br />

b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht<br />

c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich<br />

macht oder<br />

133


d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist,<br />

einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen<br />

gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden<br />

oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder<br />

2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch R<strong>und</strong>funk,<br />

Medien- oder Teledienste verbreitet.<br />

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine<br />

unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6<br />

Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die<br />

geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer<br />

Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.<br />

(4) Absatz 2 gilt auch <strong>für</strong> Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3 bezeichneten<br />

Inhalts.<br />

(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, <strong>und</strong> in den Fällen<br />

des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.<br />

§ 166 StGB Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften <strong>und</strong><br />

Weltanschauungsvereinigungen<br />

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des<br />

religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise<br />

beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11<br />

Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder<br />

Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise<br />

beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.<br />

§ 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener<br />

Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

§ 194 StGB Strafantrag<br />

(1) <strong>Die</strong> Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch Verbreiten oder<br />

öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung<br />

oder durch eine Darbietung im R<strong>und</strong>funk begangen, so ist ein Antrag nicht<br />

erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen<br />

oder einer anderen Gewalt- <strong>und</strong> Willkürherrschaft verfolgt wurde,<br />

diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist <strong>und</strong> die Beleidigung mit dieser Verfolgung<br />

zusammenhängt. <strong>Die</strong> Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden,<br />

wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen<br />

werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht <strong>und</strong> das Widerspruchsrecht<br />

auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.<br />

134


(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den<br />

in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat durch Verbreiten oder<br />

öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung<br />

oder durch eine Darbietung im R<strong>und</strong>funk begangen, so ist ein Antrag nicht<br />

erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen<br />

oder einer anderen Gewalt- <strong>und</strong> Willkürherrschaft verloren hat <strong>und</strong><br />

die Verunglimpfung damit zusammenhängt. <strong>Die</strong> Tat kann jedoch nicht von Amts<br />

wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung<br />

widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.<br />

(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen <strong>für</strong> den öffentlichen <strong>Die</strong>nst<br />

besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der B<strong>und</strong>eswehr während der<br />

Ausübung seines <strong>Die</strong>nstes oder in Beziehung auf seinen <strong>Die</strong>nst begangen, so<br />

wird sie auch auf Antrag des <strong>Die</strong>nstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat<br />

gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen<br />

Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des<br />

Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt <strong>für</strong> Träger von<br />

Ämtern <strong>und</strong> <strong>für</strong> Behörden der Kirchen <strong>und</strong> anderen Religionsgesellschaften des<br />

öffentlichen Rechts.<br />

(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des B<strong>und</strong>es oder eines<br />

Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft<br />

verfolgt.<br />

§ 32 StGB Notwehr<br />

Gebrauch von Waffen/<br />

Gefährlichen Gegenständen<br />

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.<br />

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen<br />

rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.<br />

§ 323 c StGB Unterlassene Hilfeleistung<br />

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl<br />

dies erforderlich <strong>und</strong> ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne<br />

erhebliche eigene Gefahr <strong>und</strong> ohne Verletzung anderer Pflichten möglich ist, wird mit<br />

einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

135


Gewaltdarstellung über Medien<br />

§ 131 StGB Gewaltdarstellung<br />

(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten<br />

gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die<br />

eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt<br />

oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die<br />

Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,<br />

1. verbreitet,<br />

2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,<br />

3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich<br />

macht oder<br />

4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen<br />

oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene<br />

Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen<br />

eine solche Verwendung zu ermöglichen,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts<br />

durch R<strong>und</strong>funk, Medien- oder Teledienste verbreitet.<br />

(3) <strong>Die</strong> Absätze 1 <strong>und</strong> 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über<br />

Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.<br />

(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge <strong>für</strong> die Person<br />

Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das<br />

Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich<br />

verletzt.<br />

§ 15 JuSchG Jugendgefährdende Trägermedien<br />

(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach §<br />

24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht<br />

1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder<br />

sonst zugänglich gemacht werden,<br />

2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen<br />

eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst<br />

zugänglich gemacht werden,<br />

3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen<br />

Verkaufsstellen, die K<strong>und</strong>en nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel<br />

oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person<br />

angeboten oder überlassen werden,<br />

4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher<br />

Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern<br />

136


<strong>und</strong> Jugendlichen nicht zugänglich sind <strong>und</strong> von ihnen nicht eingesehen<br />

werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,<br />

5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden,<br />

6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder<br />

von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder<br />

Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel<br />

angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,<br />

7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um<br />

sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden<br />

oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.<br />

(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme<br />

in die Liste <strong>und</strong> einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende<br />

Trägermedien, die<br />

1. einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, 184b oder § 184c des<br />

Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,<br />

2. den Krieg verherrlichen,<br />

3. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden<br />

ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden<br />

Weise darstellen <strong>und</strong> ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass<br />

ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der<br />

Berichterstattung vorliegt,<br />

3a. besonders realistische, grausame <strong>und</strong> reißerische Darstellungen<br />

4. selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen,<br />

5. Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung<br />

darstellen oder<br />

6. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen<br />

oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen <strong>und</strong> gemeinschaftsfähigen<br />

Persönlichkeit schwer zu gefährden.<br />

(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer<br />

Aufnahme in die Liste <strong>und</strong> einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit<br />

einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz<br />

oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.<br />

(4) <strong>Die</strong> Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen<br />

Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.<br />

(5) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein<br />

Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen<br />

Telemediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.<br />

(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den<br />

Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6<br />

hinzuweisen.<br />

137


Hausfriedensbruch / Schwerer Hausfriedensbruch<br />

§ 123 StGB Hausfriedensbruch<br />

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum<br />

eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen <strong>Die</strong>nst<br />

oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne<br />

Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) <strong>Die</strong> Tat wird nur auf Antrag verfolgt.<br />

§ 124 StGB Schwerer Hausfriedensbruch<br />

Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet <strong>und</strong> in der Absicht,<br />

Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in<br />

die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen<br />

oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen <strong>Die</strong>nst bestimmt sind,<br />

widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

Kindeswohlgefährdung<br />

§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung<br />

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte <strong>für</strong> die Gefährdung des Wohls<br />

eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im<br />

Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten<br />

sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit<br />

hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage<br />

gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung<br />

von Hilfen <strong>für</strong> geeignet <strong>und</strong> notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten<br />

oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.<br />

(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen <strong>und</strong> <strong>Die</strong>nsten, die<br />

Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte<br />

den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen<br />

<strong>und</strong> bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene<br />

Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die<br />

Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten<br />

auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese <strong>für</strong> erforderlich<br />

halten, <strong>und</strong> das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht<br />

ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.<br />

138


(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts <strong>für</strong> erforderlich, so hat<br />

es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten<br />

oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der<br />

Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende<br />

Gefahr <strong>und</strong> kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist<br />

das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu<br />

nehmen.<br />

(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger,<br />

der Einrichtungen der Ges<strong>und</strong>heitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat<br />

das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten<br />

oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden<br />

erforderlich <strong>und</strong> wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten<br />

nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung<br />

der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.<br />

§ 42 SGB VIII Inobhutnahme von Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen<br />

(1) Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen ist die vorläufige Unterbringung<br />

des Kindes oder des Jugendlichen bei<br />

1. einer geeigneten Person oder<br />

2. in einer Einrichtung oder<br />

3. in einer sonstigen betreuten Wohnform.<br />

Während der Inobhutnahme sind der notwendige Unterhalt des Kindes oder des<br />

Jugendlichen <strong>und</strong> die Krankenhilfe sicherzustellen. Mit der Inobhutnahme ist dem<br />

Kind oder dem Jugendlichen unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person<br />

seines Vertrauens zu benachrichtigen. Während der Inobhutnahme übt das<br />

Jugendamt das Recht der Beaufsichtigung, Erziehung <strong>und</strong> Aufenthaltsbestimmung<br />

aus; der mutmaßliche Wille des Personensorgeberechtigten oder<br />

des Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Es hat <strong>für</strong><br />

das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen, das Kind oder den<br />

Jugendlichen in seiner gegenwärtigen Lage zu beraten <strong>und</strong> Möglichkeiten der<br />

Hilfe <strong>und</strong> Unterstützung aufzuzeigen.<br />

(2) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut<br />

zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet. Das<br />

Jugendamt hat den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich<br />

von der Inobhutnahme zu unterrichten. Widerspricht der Personensorge- oder<br />

Erziehungsberechtigte der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich<br />

1. das Kind oder den Jugendlichen dem Personensorge oder<br />

Erziehungsberechtigten zu übergeben oder<br />

2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen<br />

zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.<br />

Ist der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nicht erreichbar, so gilt Satz 3<br />

Nr. 2 entsprechend.<br />

139


(3) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut<br />

zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr <strong>für</strong> das Wohl des Kindes oder des<br />

Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind<br />

dabei nur zulässig, wenn <strong>und</strong> soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr <strong>für</strong> Leib<br />

oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr <strong>für</strong> Leib oder<br />

Leben Dritter abzuwenden. <strong>Die</strong> Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung<br />

spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.<br />

Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.<br />

Körperverletzung<br />

§ 223 StGB Körperverletzung<br />

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Ges<strong>und</strong>heit schädigt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 224 StGB Gefährliche Körperverletzung<br />

1. durch Beibringung von Gift oder anderen ges<strong>und</strong>heitsschädlichen Stoffen,<br />

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,<br />

3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,<br />

4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder<br />

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung<br />

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder<br />

schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft<br />

§ 225 StGB Misshandlung von Schutzbefohlenen<br />

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder<br />

Krankheit wehrlose Person, die<br />

1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,<br />

2. seinem Hausstand angehört,<br />

3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder<br />

4. ihm im Rahmen eines <strong>Die</strong>nst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,<br />

quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner<br />

Pflicht, <strong>für</strong> sie zu sorgen, sie an der Ges<strong>und</strong>heit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe<br />

von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

140


(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die<br />

schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr<br />

1. des Todes oder einer schweren Ges<strong>und</strong>heitsschädigung oder<br />

2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung<br />

bringt.<br />

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei<br />

Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf<br />

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.<br />

§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung<br />

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

§ 230 StGB Strafantrag<br />

(1) <strong>Die</strong> vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 <strong>und</strong> die fahrlässige Körperverletzung<br />

nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die<br />

Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der<br />

Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen <strong>für</strong> geboten hält. 2Stirbt die<br />

verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht<br />

nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.<br />

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen <strong>für</strong> den öffentlichen <strong>Die</strong>nst besonders<br />

Verpflichteten oder einen Soldaten der B<strong>und</strong>eswehr während der Ausübung<br />

seines <strong>Die</strong>nstes oder in Beziehung auf seinen <strong>Die</strong>nst begangen, so wird sie auch<br />

auf Antrag des <strong>Die</strong>nstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt <strong>für</strong> Träger von Ämtern<br />

der Kirchen <strong>und</strong> anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.<br />

Mobbing<br />

§ 185 StGB Beleidigung<br />

<strong>Die</strong> Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe <strong>und</strong>,<br />

wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis<br />

zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

§ 186 StGB Üble Nachrede<br />

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet,<br />

welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen<br />

geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe <strong>und</strong>, wenn die Tat öffentlich<br />

141


oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

§ 187 StGB Verleumdung<br />

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache<br />

behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der<br />

öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist,<br />

öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)<br />

begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

Notwehr<br />

§ 32 StGB Notwehr<br />

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.<br />

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen<br />

Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.<br />

Sachbeschädigung/Schwere Sachbeschädigung<br />

§ 303 StGB Sachbeschädigung<br />

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

Sexuelle Übergriffe<br />

§ 176 StGB sexueller Missbrauch von Kindern<br />

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt<br />

oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs<br />

Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen<br />

an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.<br />

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu<br />

erkennen.<br />

142


(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer<br />

1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,<br />

2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt<br />

3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen<br />

Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen<br />

oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen<br />

soll, oder<br />

4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen,<br />

durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder<br />

durch entsprechende Reden einwirkt.<br />

(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind<br />

<strong>für</strong> eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht<br />

oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.<br />

(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht <strong>für</strong> Taten nach Absatz 4 Nr. 3 <strong>und</strong> 4 <strong>und</strong><br />

Absatz 5.<br />

§ 177 StGB Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung<br />

(1) Wer eine andere Person<br />

1. mit Gewalt,<br />

2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr <strong>für</strong> Leib oder Leben oder<br />

3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters<br />

schutzlos ausgeliefert ist,<br />

nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder<br />

an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter<br />

einem Jahr bestraft.<br />

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei<br />

Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn<br />

1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle<br />

Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt,<br />

die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem<br />

Eindringen in den Körper verb<strong>und</strong>en sind (Vergewaltigung), oder<br />

2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.<br />

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter<br />

1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,<br />

2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer<br />

anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder<br />

zu überwinden, oder<br />

3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren<br />

Ges<strong>und</strong>heitsschädigung bringt.<br />

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter<br />

143


1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet<br />

oder<br />

2. das Opfer<br />

a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder<br />

b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.<br />

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs<br />

Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 <strong>und</strong> 4 auf<br />

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.<br />

§ 182 StGB Sexueller Missbrauch von Jugendlichen<br />

(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren<br />

dadurch missbraucht, dass sie<br />

1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle<br />

Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder<br />

2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle<br />

Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich<br />

vornehmen zu lassen,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Eine Person über ein<strong>und</strong>zwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren<br />

dadurch missbraucht, dass sie<br />

1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt<br />

oder<br />

2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen<br />

oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,<br />

<strong>und</strong> dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung<br />

ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei<br />

denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen<br />

Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen <strong>für</strong> geboten<br />

hält.<br />

(4) In den Fällen der Absätze 1 <strong>und</strong> 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen<br />

Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person,<br />

gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.<br />

144


Täter-Opfer-Ausgleich<br />

§ 46a StGB Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung<br />

(1) Hat der Täter<br />

1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-<br />

Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder<br />

gutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder<br />

2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm<br />

erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat,<br />

das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,<br />

so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere<br />

Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu<br />

dreih<strong>und</strong>ertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.<br />

Unterlassene Hilfeleistung<br />

§ 323 c StGB Unterlassene Hilfeleistung<br />

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl<br />

dies erforderlich <strong>und</strong> ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne<br />

erhebliche eigene Gefahr <strong>und</strong> ohne Verletzung anderer Pflichten möglich ist, wird mit<br />

einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes<br />

§ 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />

unbefugt<br />

1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger<br />

aufnimmt oder<br />

2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich<br />

macht.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt<br />

1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort<br />

eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder<br />

145


2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte<br />

nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem<br />

wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt<br />

<strong>Die</strong> Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet<br />

ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht<br />

rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender<br />

öffentlicher Interessen gemacht wird.<br />

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als<br />

Amtsträger oder als <strong>für</strong> den öffentlichen <strong>Die</strong>nst besonders Verpflichteter die<br />

Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 <strong>und</strong> 2).<br />

(4) Der Versuch ist strafbar.<br />

(5) <strong>Die</strong> Tonträger <strong>und</strong> Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat,<br />

können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.<br />

§ 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch<br />

Bildaufnahmen<br />

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen<br />

Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt<br />

oder überträgt <strong>und</strong> dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte<br />

Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.<br />

(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in<br />

einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum<br />

befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht <strong>und</strong> dadurch deren<br />

höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem<br />

Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(4) <strong>Die</strong> Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der<br />

Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist<br />

anzuwenden.<br />

§ 205 StGB Strafantrag<br />

(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> der §§ 201a bis 204 wird die Tat nur auf<br />

Antrag verfolgt.<br />

(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen<br />

über; dies gilt nicht in den Fällen des § 202 a. Gehört das Geheimnis<br />

nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht<br />

bei Straftaten nach den §§ 203 <strong>und</strong> 204 auf die Erben über. Offenbart oder<br />

verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 <strong>und</strong> 204 das Geheimnis nach dem<br />

Tod des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 <strong>und</strong> 2 sinngemäß.<br />

146


Kindeswohlgefährdung<br />

Indikatoren zur Erkennung <strong>und</strong> Einschätzung von<br />

Gefährdungssituationen<br />

<strong>Die</strong> Indikatoren <strong>und</strong> Risikofaktoren sind beispielhaft genannt, um die Erkennung <strong>und</strong><br />

Einschätzung von Gefährdungssituationen bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB<br />

VIII) zu erleichtern. Sie rechtfertigen eine Nachfrage oder eine Kontaktaufnahme mit<br />

dem Jugendamt. <strong>Die</strong> endgültige Bewertung der Indikatoren in ihrer Gesamtheit<br />

obliegt dann den Fachkräften des Amtes <strong>für</strong> Soziale <strong>Die</strong>nste.<br />

Erscheinungsbild des Kindes/Jugendlichen<br />

• Körperlich: Hinweise auf falsche <strong>und</strong>/oder unzureichende Ernährung,<br />

unangenehmer Geruch, unversorgte W<strong>und</strong>en, chronische Müdigkeit, nicht<br />

witterungsgemäße Kleidung, Hämatome, Narben (die auf Misshandlung<br />

hindeuten), Krankheitsanfälligkeit, Knochenbrüche (ungeklärter Ursache),<br />

auffällige Rötungen oder Entzündungen im Anal- <strong>und</strong> Genitalbereich, körperliche<br />

Entwicklungsverzögerungen<br />

• Kognitiv: Eingeschränkte Reaktion auf optische <strong>und</strong> akustische Reize,<br />

Wahrnehmungs- <strong>und</strong> Gedächtnisstörungen, Konzentrationsschwäche,<br />

Verzögerung der Sprach- <strong>und</strong> Intelligenzentwicklung<br />

• Psychisch: Apathisch, traurig, aggressiv, schreckhaft, unruhig, schüchtern,<br />

ängstlich, verschlossen, Angst vor Verlust; sich schuldig fühlen <strong>für</strong> das Verhalten<br />

von Eltern <strong>und</strong>/oder anderer Bezugspersonen, Loyalitätskonflikte gegenüber den<br />

Eltern<br />

• Sozial: hält keine Grenzen <strong>und</strong> Regeln ein, distanzlos, Blickkontakt fehlt, beteiligt<br />

sich nicht am Spiel <strong>und</strong> sozialen Aktivitäten<br />

• Auffälligkeiten: Schlafstörungen, Essstörungen, Einnässen, Einkoten, Stottern,<br />

Selbstverletzungen, sexualisiertes Verhalten; Konsum psychoaktiver Substanzen;<br />

Schulschwierigkeiten, schuldistanziertes Verhalten (auch fortgesetztes<br />

Fernbleiben von Tageseinrichtungen), Weglaufen, Trebe, delinquentes Verhalten,<br />

Lügen, Weigerung des Kindes/Jugendlichen, nach Hause zu gehen; Bericht über<br />

Gewalttätigkeiten in der Familie<br />

147


Belastungsfaktoren in der Familie<br />

• Soziale: Armut, angespannte soziale Situation (Schulden, Arbeitslosigkeit),<br />

verwahrloste <strong>und</strong>/oder unzureichende Wohnverhältnisse, Delinquenz,<br />

Straffälligkeit, Gefangenschaft, soziale Isolation, mangelnde Integration in die<br />

eigene Familie oder soziales Umfeld, Medienmissbrauch, kommerzielle sexuelle<br />

Betätigung, starke <strong>Bildung</strong>sdefizite, Sprach- <strong>und</strong> Sprechprobleme,<br />

Analphabetismus<br />

• Sozial-kulturelle: spezifisches Klima von Gewalt im familiären Umfeld (Schule,<br />

Nachbarschaft), kulturell bedingte Konflikte<br />

• Psycho-soziale: Psychische Erkrankungen, nicht manifeste psychische<br />

Auffälligkeiten, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, eigene Vernachlässigungs<strong>und</strong><br />

Gewalterfahrungen, Eltern- <strong>und</strong> Partnerkonflikte, unerwünschte <strong>und</strong>/oder<br />

frühe Elternschaft, alleinerziehend, mehr als 2 Kinder unter 5 Jahren, ausgeprägt<br />

negative Emotionalität, schädigende Entwicklungsbedingungen, sexuelle<br />

Ausbeutung des Kindes/Jugendlichen, Ausbeutung des Kindes/Jugendlichen<br />

(Anhalten zum Stehlen/Betteln), sexuelle Übergriffigkeit, Distanzlosigkeit als<br />

Kindheitserlebnis, Kriegs- <strong>und</strong> andere Gewalttraumatisierungen, Drogen-,<br />

Alkohol- Nikotinsucht, Hygieneprobleme<br />

Einzelne Anhaltspunkte allein, die vielleicht gar nur phasenhaft auftreten, müssen<br />

noch kein Nachweis einer Kindeswohlgefährdung sein.<br />

Trotzdem ist es <strong>für</strong> die Schule sinnvoll, solche Beobachtungen mit dem Amt <strong>für</strong><br />

Soziale <strong>Die</strong>nste abzugleichen, weil sie die Kinder täglich sieht <strong>und</strong> damit z. T.<br />

genauere Wahrnehmungsmöglichkeiten als andere Institutionen hat.<br />

Sie sollte deshalb nicht zögern, im Rahmen des Kinderschutzes diese Möglichkeiten<br />

zum Wohle der Kinder zu nutzen.<br />

Wenn in der Schule genauer hingesehen wird, wird auch das Handeln <strong>für</strong> die<br />

Mitarbeiter des Amtes <strong>für</strong> Soziale <strong>Die</strong>nste leichter. <strong>Die</strong> Fachkräfte werden in jedem<br />

Falle erst nach einer Gesamtbewertung der Einzelbeobachtungen ihre Einschätzung<br />

vornehmen <strong>und</strong> angepasste Maßnahmen planen.<br />

Je aufmerksamer hingeschaut wird, desto früher kann dies geschehen.<br />

148


Suizid<br />

Risikoindikatoren / Identifizierungshilfe von<br />

gefährdeten Mitschülern nach einem Suizidereignis<br />

Hilfestellung <strong>für</strong> die Identifizierung von Schülern mit einem erhöhten<br />

Suizidrisiko<br />

Nach dem Suizid eines Schülers ist erfahrungsgemäß die Gefahr groß, dass<br />

Mitschüler sich „anstecken“ lassen, zu Nachahmern werden.<br />

<strong>Die</strong> Lehrerschaft, die Eltern <strong>und</strong> die Schüler sind daher darauf aufmerksam zu<br />

machen, wie sie gefährdete Jugendliche erkennen können. Eltern sollten mit Lehrern<br />

über ihre Sorgen <strong>und</strong> auch über Auffälligkeiten bei ihren Kindern sprechen können.<br />

Lehrkräfte müssen Eltern informieren, wenn ihnen ein Schüler verändert erscheint.<br />

<strong>Die</strong>se Jugendlichen sollten zur Abklärung an die Facheinrichtungen überwiesen<br />

werden: Schulpsychologe, Erziehungsberatungsstelle, Hausärzte, frei praktizierende<br />

Psychiater oder Psychotherapeuten.<br />

In der Regel vertrauen sich gefährdete Schüler - häufig unter dem "Siegel der<br />

Verschwiegenheit" - in erster Linie ihren Klassenkameraden an. Schüler müssen<br />

informiert werden, dass sie solche Geheimnisse auf keinen Fall hüten dürfen <strong>und</strong> an<br />

wen sie sich damit wenden können (Lehrer, Sozialpädagoge, Eltern,<br />

Schulpsychologe, Pfarrer, etc.).<br />

Erhöhtes Suizidrisiko besteht bei<br />

• Geschwistern <strong>und</strong> Fre<strong>und</strong>en des Verstorbenen, vor allem dann, wenn sie von der<br />

Suizidalität wussten <strong>und</strong>/oder die Alarmzeichen nicht erkannten, bzw. nicht ernst<br />

nahmen<br />

• Zeugen des Suizids<br />

• Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen mit früherem Suizidversuch<br />

• Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen mit Tendenz zu depressiven Reaktionen<br />

• Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen mit außerordentlichen Belastungen in der Familie<br />

• Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen mit starken zusätzlichen Belastungen<br />

149


Allgemeine <strong>für</strong> Lehrer <strong>und</strong> Lehrerinnen beobachtbare Anzeichen einer<br />

Suizidgefährdung bei Schülern <strong>und</strong> Schülerinnen<br />

• Beobachtbar verändertes Verhalten im Klassenraum<br />

• Auffällige Unaufmerksamkeit; „Abwesenheit“ im Unterricht<br />

• Plötzlicher Leistungsabfall, Schulverweigerung<br />

• Gedankliches Beschäftigen mit dem Tode, welches in Zeichnungen, Aufsätzen<br />

etc. zum Ausdruck kommen kann<br />

• Veränderungen im Sozialverhalten wie Rückzugsverhalten, Abbruch von<br />

Fre<strong>und</strong>schaften etc.<br />

• Äußerlich sichtbare Unordentlichkeit <strong>und</strong> Vernachlässigung<br />

• Auffällige Müdigkeit (als Folge von Schlaflosigkeit)<br />

• Gewichtszunahme bzw. Gewichtsabnahme<br />

• Verbale Alarmsignale („ich werde bald nicht mehr da sein“), auch direkte<br />

Ankündigung des Suizids (r<strong>und</strong> 80 % aller Suizide werden direkt oder indirekt<br />

angekündigt)<br />

• Handlungsgeb<strong>und</strong>ene Alarmzeichen, z. B. das Verschenken von persönlichen<br />

Gegenständen, „Ordnen der Angelegenheiten“<br />

• Nervöse Störungen wie Zittern, Schwitzen, Kopfschmerzen<br />

150


Tod <strong>und</strong> Suizid<br />

Nach einem Suizidversuch<br />

Anmerkungen zum Umgang <strong>für</strong> Lehrkräfte<br />

Der Suizidversuch eines Mitschülers sollte nicht verschwiegen werden. Wenn in<br />

einer Klasse bekannt wird, dass eine Schülerin, ein Schüler einen Suizidversuch<br />

unternommen hat, ist es Aufgabe der Schule, den Schüler bei der Rückkehr in die<br />

Klasse zu unterstützen.<br />

Der Schulleiter <strong>und</strong>/oder der Klassenlehrer sollten deshalb mit den Eltern, dem<br />

betroffenen Schüler <strong>und</strong> evt., falls die Familie das Einverständnis gibt, den beteiligten<br />

Fachleuten (Hausarzt, Schulpsychologe, Psychiater) Kontakt aufnehmen, um den<br />

Wiedereintritt des Schülers in die Klasse vorzubereiten.<br />

Unter Berücksichtigung der Wünsche des Schülers/der Schülerin sollte besprochen<br />

werden, welche Informationen die Klasse vor der Rückkehr erhält, ob der<br />

Suizidversuch in seiner/ihrer Anwesenheit besprochen werden soll <strong>und</strong> ob er/sie am<br />

ersten Schultag in die Schule begleitet werden möchte.<br />

Einer der von Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen am häufigsten genannten Gründe sind<br />

Probleme in der Schule (Leistungsversagen, Mobbing). Schule sollte sich zusammen<br />

mit der Familie, dem betroffenen Schüler / der betroffenen Schülerin <strong>und</strong> Fachleuten<br />

um die Klärung der Schulproblematik bemühen.<br />

Sollten Sie in Fällen von Tod <strong>und</strong> Suizid Unterstützung wünschen zur Formulierung<br />

von Informationsschreiben an Eltern, Lehrkräfte <strong>und</strong> Schüler/innen sowie <strong>für</strong><br />

Kondolenzschreiben an betroffene Eltern wenden Sie sich bitte an das Zentrum <strong>für</strong><br />

schülerbezogene Beratung.<br />

151


152


Stichwortverzeichnis<br />

Seite<br />

A AIDA-Regel, Evakuierung 103<br />

Amokdrohung 37, 129<br />

Amokdrohung (Internet/SMS) 41<br />

Amok- / Mordgedanken, Äußerung von 71<br />

Amoklauf 13<br />

Anpöbelei / Diffamierung 87<br />

B Bedrohung 53<br />

Beleidigung von Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrern 85<br />

Brandfall 35<br />

E Erpressung 53, 130<br />

Extremismus 67, 132<br />

G Geiselnahme 17<br />

Gewaltdarstellung über Medien 63, 136<br />

H Hausfriedensbruch 138<br />

I Inobhutnahme 139<br />

K Kindeswohlgefährdung 57, 131, 138<br />

Kindeswohlgefährdung, Verdacht auf 83<br />

Kindeswohlgefährdung, Indikatoren zur Erkennung 147<br />

Körperverletzung 47, 140<br />

Misshandlungen von Schutzbefohlenen 57, 83, 140<br />

M Mobbing 59, 141<br />

Mobbing, Beleidigung 141<br />

Mobbing, üble Nachrede 141<br />

Mobbing, Verleumdung 142<br />

Mord 21<br />

Morddrohung 43, 129<br />

Morddrohung (Internet/SMS) 41<br />

N Nötigung 130, 143<br />

Notwehr 142<br />

R Raub 53, 130<br />

S Sachbeschädigung 89, 142<br />

Sachbeschädigung, schwere 69, 142<br />

Schlägerei 79<br />

153


Schusswaffengebrauch 33<br />

Selbstmordversuch 45<br />

Selbsttötungsankündigung 45<br />

Selbsttötungsgedanken, Äußerung von 73<br />

Sexuelle Übergriffe 55, 57, 81, 142<br />

Sexuelle Übergriffe, Verdacht auf 81<br />

Sprengsätze(n), Drohung mit 29<br />

Suizid 25, 149, 151<br />

Suizid: Risikoindikatoren 149<br />

T Täter-Opfer-Ausgleich 145<br />

Todesfall im schulischen Umfeld 75<br />

Tod in der Schule 25<br />

Totschlag 21<br />

U Unterlassene Hilfeleistung 145<br />

V Vernachlässigung 57, 83<br />

Vertraulichkeit des Wortes 145<br />

Volksverhetzung 67, 133<br />

W Waffenbesitz 51<br />

Waffengebrauch 49, 135<br />

154


Impressum<br />

Herausgegeben von der<br />

<strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> <strong>und</strong> <strong>Wissenschaft</strong><br />

des Landes <strong>Bremen</strong><br />

Rembertiring 8 – 12<br />

28195 <strong>Bremen</strong><br />

Tel. : 0421 – 361 13222<br />

Fax : 0421 – 361 4176<br />

E-Mail : office@bildung.bremen.de<br />

Redaktion<br />

Bremer Schulpsychologen der Fachgruppe „Krisen <strong>und</strong> Notfallpsychologie“<br />

im Zentrum <strong>für</strong> schülerbezogene Beratung (LIS) :<br />

Birgit Muhl, Norbert Boyer, Klaus Ehl, Karsten Koll<br />

<strong>Die</strong> Bremer Notfallpläne sind eine angepasste <strong>und</strong> erweiterte<br />

Ausgabe der Berliner Notfallpläne, die erarbeitet wurden von :<br />

Bettina Schubert (Referentin <strong>für</strong> Gewaltprävention), Aida Lorenz,<br />

Dr. Wolfgang Steiniger, Arno Winther <strong>und</strong> dem Team der Berliner<br />

Schulpsychologen <strong>für</strong> Gewaltprävention <strong>und</strong> Krisenintervention<br />

Gestaltung<br />

ITpro / LIS<br />

Druck<br />

Laserline<br />

LIS<br />

Mit fre<strong>und</strong>licher Unterstützung der<br />

Unfallkasse Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong><br />

Auflage<br />

900<br />

August 2009<br />

V.i.S.d.P.<br />

Karla Götz<br />

Pressereferentin der <strong>Senatorin</strong> <strong>für</strong> <strong>Bildung</strong> <strong>und</strong> <strong>Wissenschaft</strong><br />

Tel. : 0421 – 361 2853<br />

E-Mail : karla.goetz@bildung.bremen.de<br />

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