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Verordnung Hausnummer - Stadt Arnstadt

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<strong>Stadt</strong> <strong>Arnstadt</strong><br />

dung mit § 287 des Zivilgesetzbuches der DDR (ZGB) schriftlich per Verwaltungsakt<br />

mitgeteilt. Jede <strong>Hausnummer</strong> wird mit separatem Verwaltungsakt erteilt.<br />

Sammelbescheide sind unzulässig.<br />

2) Der Bescheid über die erstmalige Erteilung einer <strong>Hausnummer</strong> ist kostenpflichtig.<br />

3) Der Bescheid über die notwendige Änderung einer <strong>Hausnummer</strong> ist kostenfrei.<br />

Gleiches gilt für die Erteilung einer endgültigen <strong>Hausnummer</strong> in einem Fall des §<br />

2 Abs. 3 dieser <strong>Verordnung</strong>.<br />

4) Die im Zusammenhang mit der Änderung einer <strong>Hausnummer</strong> für den Verpflichteten<br />

tatsächlich anfallenden Kosten werden durch die <strong>Stadt</strong> auf Antrag unter<br />

Vorlage entsprechender nachvollziehbarer Belege erstattet.<br />

§ 4<br />

1) Der Eigentümer eines Grundstückes, der Erbbauberechtigte an einem Grundstück<br />

oder der Nutzungsberechtigte im Sinne von Artikel 233 § 4 EGBGB in<br />

Verbindung mit § 287 ZGB, für das die <strong>Stadt</strong> eine <strong>Hausnummer</strong> zugeteilt hat, ist<br />

verpflichtet, die <strong>Hausnummer</strong> innerhalb der durch die <strong>Stadt</strong> festgesetzten Frist<br />

auf seine Kosten zu beschaffen und entsprechend der Bestimmungen dieser<br />

ordnungsbehördlichen <strong>Verordnung</strong> und etwaiger weiterer Auflagen der <strong>Stadt</strong> an<br />

das Gebäude anzubringen.<br />

2) Darüber hinaus trifft jeden Eigentümer eines Gebäudes, jeden Erbbauberechtigten<br />

und jeden Nutzungsberechtigten im Sinne von Artikel 233 § 4 EGBGB in<br />

Verbindung mit § 287 ZGB die Pflicht, eine bereits erteilte bzw. als erteilt anzunehmende<br />

<strong>Hausnummer</strong> an das Gebäude nach Maßgabe dieser ordnungsbehördlichen<br />

<strong>Verordnung</strong> anzubringen.<br />

3) Kommt der nach Abs. 1 oder Abs. 2 Verpflichtete der in Abs. 1 oder Abs. 2 festgeschriebenen<br />

Verpflichtung nicht nach, so kann die <strong>Stadt</strong> das Erforderliche<br />

selbst veranlassen und die ihr dabei entstehenden Kosten gegenüber dem Verpflichteten<br />

durch Leistungsbescheid geltend machen.<br />

§ 5<br />

1) Die <strong>Hausnummer</strong> ist an der Straßenseite des Gebäudes an gut sichtbarer Stelle<br />

anzubringen. Befindet sich der Hauseingang an der Straßenseite, ist sie neben<br />

der Eingangstür in Höhe der Oberkante der Türe anzubringen. Befindet sich die<br />

Eingangstür nicht an der Straßenseite, ist die <strong>Hausnummer</strong> straßenseitig an der<br />

der Eingangstür nächstliegenden Ecke des Gebäudes anzubringen. Verhindert<br />

die Einfriedung eine gute Sicht von der Straße aus auf die am Gebäude angebrachte<br />

<strong>Hausnummer</strong>, ist die <strong>Hausnummer</strong> unmittelbar neben dem Hauptein-<br />

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