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Der unentgeltliche Erwerb durch Schenkung, Erbgang und ...

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uchholz - fachinformationsdienst gmbh<br />

Wirtschaft aktuell<br />

Januar 2006<br />

von Georg Beyer<br />

<strong>Der</strong> <strong>unentgeltliche</strong> <strong>Erwerb</strong> <strong>durch</strong> <strong>Schenkung</strong>, <strong>Erbgang</strong> <strong>und</strong><br />

Erbauseinandersetzung im Handelsrecht<br />

<strong>Schenkung</strong>en führen zur Vermögensmehrung ohne<br />

Gegenleistung. <strong>Der</strong> zivilrechtliche Begriff der <strong>Schenkung</strong><br />

verlangt neben dem objektiven Merkmal der<br />

Vermögensverschiebung den übereinstimmenden<br />

Willen der Parteien, dass die Vermögensverschiebung<br />

unentgeltlich, d. h. ohne Gegenleistung erfolgen<br />

soll (§ 516 Abs. 1 BGB).<br />

Ein Preisnachlass (Fre<strong>und</strong>schaftskauf) begründet<br />

keine (gemischte) <strong>Schenkung</strong>, ebenso liegt unbeschadet<br />

der schenkungssteuerlichen Fiktion des §<br />

7 Abs. 7 ErbStG ein entgeltlicher Anschaffungsvorgang<br />

vor, wenn beim Ausscheiden aus einer<br />

Personengesellschaft stille Reserven aufgr<strong>und</strong> der<br />

so genannten Buchwertklausel auf die verbleibenden<br />

Gesellschafter übergehen. In diesen Fällen<br />

handelt es sich um entgeltliche Anschaffungsgeschäfte.<br />

Kommt es im Einzelfall zum Abfindungsstreit,<br />

liegen bei erhöhter Abfindung nachträgliche<br />

Anschaffungskosten vor.<br />

<strong>Schenkung</strong> unter Auflage <strong>und</strong> gemischte <strong>Schenkung</strong><br />

Zivilrechtlich wird zwischen <strong>Schenkung</strong> unter Auflage<br />

<strong>und</strong> gemischter <strong>Schenkung</strong> unterschieden.<br />

Ungeachtet der zivilrechtlich unterschiedlichen<br />

Rechtsfolgen ist es für den handelsbilanziellen Anschaffungskostenbegriff<br />

unerheblich, ob sich die<br />

mit dem <strong>Erwerb</strong> verb<strong>und</strong>ene Gegenleistungsverpflichtung<br />

aus einem gegenseitigen Vertrag oder<br />

aus einer dem <strong>Erwerb</strong> beigefügten Auflage (§ 525<br />

Abs. 1 BGB) ergibt. In beiden Fällen liegen Aufwendungen<br />

für den <strong>Erwerb</strong> <strong>und</strong> damit Anschaffungskosten<br />

vor. Eine gemischte oder Auflagenschenkung<br />

liegt auch vor bei <strong>Schenkung</strong> unter Nießbrauchsvorbehalt<br />

sowie bei Vermögensübertragungen<br />

gegen Leibrenten oder wiederkehrende Leistungen<br />

mit Versorgungscharakter sowie bei Vermögensübertragungen<br />

in vorweggenommener Erbfolge<br />

gegen Versorgungsleistungen.<br />

Trennungs- versus Einheitstheorie<br />

Ob die gemischte oder Auflagenschenkung nach<br />

der Trennungstheorie zu einem teils <strong>unentgeltliche</strong>n<br />

<strong>und</strong> teils entgeltlichen Anschaffungsgeschäft führt<br />

oder nach der Einheitstheorie zu einheitlichen Anschaffungskosten,<br />

wird unterschiedlich beurteilt.<br />

Gemäß eines Beschlusses des Großen Senats des<br />

B<strong>und</strong>esfinanzhofes zur Erbauseinandersetzung<br />

aus dem Jahr 1990 gilt beim <strong>Erwerb</strong> einzelner Vermögensgegenstände<br />

die Trennungstheorie, beim<br />

<strong>Erwerb</strong> eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils<br />

(Kommanditanteil) dagegen die<br />

Einheitstheorie.<br />

Bei <strong>Erwerb</strong>svorgängen zwischen einander fremden<br />

Personen besteht im Allgemeinen keine Veranlassung<br />

zu einer <strong>unentgeltliche</strong>n Zuwendung <strong>und</strong> damit<br />

stets eine Vermutung für ein voll entgeltliches<br />

Anschaffungsgeschäft. Umgekehrt liegt es bei Geschäften<br />

zwischen einander nahe stehenden Personen.<br />

Hier besteht insbesondere bei der Übertragung<br />

von Betrieben gegen wiederkehrende<br />

Leistungen eine widerlegbare Vermutung dahin,<br />

dass der Versorgungsgedanke im Vordergr<strong>und</strong><br />

steht.<br />

<strong>Der</strong> <strong>Erwerb</strong> <strong>durch</strong> <strong>Erbgang</strong><br />

<strong>Der</strong> <strong>Erwerb</strong> <strong>durch</strong> <strong>Erbgang</strong> erfolgt seinen zivilrechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>lagen entsprechend unentgeltlich. Mit<br />

Tod des Erblassers geht sein Vermögen einschließlich<br />

seiner Verbindlichkeiten (Erbschaft) als Ganzes<br />

auf einen oder mehrere Erben über (§ 1922 Abs.<br />

1 BGB). Bei Erbenmehrheit wird der Nachlass gemeinschaftliches<br />

Vermögen – Gesamthandsvermögen<br />

– der Miterben (§ 2032 BGB). Da mit dem<br />

Erbfall der oder die Erben die wirtschaftliche Verfügungsmacht<br />

über den Nachlass erhalten, liegt<br />

bilanzrechtlich eine Anschaffung (Zugang) vor.<br />

Erbrechtsauseinandersetzung<br />

Dem <strong>Erwerb</strong> <strong>durch</strong> <strong>Erbgang</strong> schließt sich bei einer<br />

Erbenmehrheit in der Regel die Erbauseinandersetzung<br />

als selbstständiges Rechtsgeschäft der<br />

Erben mit dem Ziel einer Realteilung des Nachlasses<br />

an. Bei diesem Vorgang erhält der Erbe<br />

anstelle seines bisherigen gesamthänderischen<br />

Anteils an der ungeteilten Erbengemeinschaft<br />

einzelne Vermögensgegenstände <strong>und</strong> Verbindlich-<br />

1


uchholz - fachinformationsdienst gmbh<br />

Wirtschaft aktuell<br />

Januar 2006<br />

von Georg Beyer<br />

<strong>Der</strong> <strong>unentgeltliche</strong> <strong>Erwerb</strong> <strong>durch</strong> <strong>Schenkung</strong>, <strong>Erbgang</strong> <strong>und</strong><br />

Erbauseinandersetzung im Handelsrecht<br />

keiten nach Maßgabe der getroffenen Auseinandersetzungsvereinbarung.<br />

Bilanzrechtlich liegt hierin<br />

ein Tausch des unentgeltlich erworbenen Gesamthandanteils<br />

gegen übernommenes Vermögen <strong>und</strong><br />

Verbindlichkeiten, der nach den Tauschgr<strong>und</strong>sätzen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich ergebnisneutral, d. h. in Höhe des<br />

Buchwertes des hingegebenen Gesamthandanteils<br />

anzusetzen ist.<br />

Übernimmt der Erbe im Rahmen der Auseinandersetzung<br />

der Erbengemeinschaft wertmäßig ein<br />

höheres Vermögen als es seinem Erbanteil entspricht,<br />

erwirbt er nicht mehr in Erfüllung seines<br />

aus der Hingabe des Gesamthandanteils folgenden<br />

Auseinandersetzungsanspruchs. Die für den Mehrerwerb<br />

eingegangenen Ausgleichsverpflichtungen<br />

sind Aufwendungen für den <strong>Erwerb</strong> des entgeltlichen<br />

Anschaffungsgeschäftes. Dies gilt auch, wenn zum<br />

Gesamthandvermögen der Miterben gehörende<br />

Unternehmen oder Betriebe <strong>durch</strong> Realteilung auf<br />

die oder einzelne Miterben aufgeteilt werden.<br />

Anschaffungskosten nach Handelsrecht<br />

Die Bewertungsfrage nach den Anschaffungskosten<br />

beim <strong>unentgeltliche</strong>n <strong>Erwerb</strong> setzt die vorrangige<br />

Feststellung eines bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstandes<br />

voraus. Das Aktivierungsverbot für<br />

unentgeltlich erworbene Vermögensgegenstände<br />

bezieht sich ausdrücklich nur auf immaterielle Vermögensgegenstände<br />

des Anlagevermögens (§ 248<br />

Abs. 2 HGB). Dies bedeutet im Umkehrschluss die<br />

Aktivierungsfähigkeit aller übrigen, d.h. der materiellen<br />

Vermögensgegenstände des Anlagevermögens<br />

sowie sämtlicher materieller <strong>und</strong> immaterieller<br />

Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens.<br />

Bei gegebener Aktivierungsfähigkeit ist mit der<br />

herrschenden Meinung von einem am Zweck der<br />

Zuwendung orientierten Bewertungswahlrecht auszugehen.<br />

Primär ist der gesetzlichen Vorstellung<br />

des erfolgsneutralen Anschaffungsvorgangs entsprechend<br />

ein Ansatz von null Euro geboten, bei<br />

der gemischten <strong>Schenkung</strong> jedoch nur bezogen<br />

auf den <strong>unentgeltliche</strong>n Teil.<br />

Bewertungsobergrenze<br />

Jedoch kann ein dem Anschaffenden bekannter<br />

Zweck der Zuwendung einen gewinnrealisierenden<br />

Ansatz rechtfertigen, wenn mit der Zuwendung die<br />

Verbesserung der Kapitalstruktur, der Finanzlage<br />

oder der Ertragslage bezweckt war. Die Bewertungsobergrenze<br />

ist in diesem Fall der vorsichtig zu<br />

schätzende sonst übliche Anschaffungswert; dieser<br />

wird meist mit dem Wert identisch sein, welchen<br />

der Unternehmer für den Vermögensgegenstand<br />

auch sonst aufgewendet hätte. Für ein empfangenes<br />

Werbegeschenk erfolgt deswegen kein Ansatz. Bei<br />

<strong>unentgeltliche</strong>r Zuwendung eines Geldbetrages ist<br />

der Ansatz unausweichlich.<br />

Beim <strong>Erwerb</strong> <strong>durch</strong> <strong>Erbgang</strong> sind der zivilrechtlichen<br />

Wertung des Vorganges entsprechend die Anschaffungskosten<br />

(Buchwerte) des Erblassers fortzuführen.<br />

Weitere Erläuterungen, insbesondere zu<br />

den Anschaffungskosten nach dem Steuerrecht<br />

finden sich im Beck´schen Bilanz-Kommentar, 6.<br />

Auflage, 2006, § 255 Tz. 90 – 107, der auch diese<br />

Darstellung weitgehend folgt.<br />

Die vorgenannten Informationen wurden bfd mit fre<strong>und</strong>licher Unterstützung von<br />

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