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Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung BAT-KF

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<strong>Bundes</strong>-<strong>Angestellten</strong>-<strong>Tarifvertrag</strong> <strong>in</strong> <strong>kirchlicher</strong> <strong>Fassung</strong><br />

<strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

1


Inhaltsverzeichnis<br />

Präambel<br />

Abschnitt I - Allgeme<strong>in</strong>e Vorschriften<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit<br />

§ 3 Allgeme<strong>in</strong>e Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen<br />

§ 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung<br />

§ 5 Qualifizierung<br />

Abschnitt II - Arbeitszeit<br />

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit<br />

§ 7 Sonderformen der Arbeit<br />

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit<br />

§ 9 Teilzeitbeschäftigung<br />

Abschnitt III - E<strong>in</strong>gruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen<br />

§ 10 E<strong>in</strong>gruppierung<br />

§ 11 Vorübergehende Ausübung e<strong>in</strong>er höherwertigen Tätigkeit<br />

§ 12 Tabellenentgelt<br />

§ 13 Entgelte der unter die Anlagen 1 bis 3 und 8 bis 9 fallenden Mitarbeitenden<br />

§ 14 Allgeme<strong>in</strong>e Regelungen zu den Stufen<br />

§ 15 K<strong>in</strong>derzulage, Leistungsentgelt<br />

§ 16 Erschwerniszuschläge<br />

§ 17 Nicht voll leistungsfähige Mitarbeitende<br />

§ 18 Entgelt von Teilzeitmitarbeitenden<br />

§ 19 Jahressonderzahlung<br />

§ 20 Berechnung und Auszahlung des Entgelts, Bemessungsgrundlage für die<br />

Entgeltfortzahlung<br />

2


Abschnitt IV - Sozialbezüge<br />

§ 21 Entgelt im Krankheitsfall<br />

§ 22 Jubiläumszuwendung<br />

§ 23 Sterbegeld<br />

Abschnitt V - Zusätzliche Altersversorgung<br />

§ 24 Zusatzversorgung<br />

Abschnitt VI - Urlaub und Arbeitsbefreiung<br />

§ 25 Erholungsurlaub<br />

§ 26 Zusatzurlaub<br />

§ 27 Sonderurlaub<br />

§ 28 Arbeitsbefreiung<br />

Abschnitt VII - Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

§ 29 Befristete Arbeitsverträge<br />

§ 30 Führung auf Probe<br />

§ 31 Führung auf Zeit<br />

§ 32 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung<br />

§ 33 Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />

§ 34 Zeugnis<br />

Abschnitt VIII - Besondere Vorschriften<br />

§ 35 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften<br />

§ 36 Ausschlussfrist<br />

§ 37 Übergangsregelung für die Zahlung von Krankenbezügen<br />

Abschnitt IX - Sonderregelungen<br />

§ 38 Mitarbeitende als Lehrkräfte,<br />

§ 39 nicht besetzt<br />

§ 40 Mitarbeitende als Kirchenmusiker<strong>in</strong>nen und Kirchenmusiker<br />

§ 41 Mitarbeitende, die Freizeiten durchführen<br />

3


Anlage 1<br />

Anlage 2<br />

Anlage 3<br />

Anlage 4a<br />

Anlage 4b<br />

Anlage 4c<br />

Anlage 4d<br />

Anlage 4e<br />

Anlage 5<br />

Allgeme<strong>in</strong>er Entgeltgruppenplan zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> - AEGP.<strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Pflegepersonal-Entgeltgruppenplan zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> - PEGP.<strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Entgeltgruppenplan für Stammkräfte <strong>in</strong> Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften,<br />

Arbeitsmarkt<strong>in</strong>itiativen, arbeitsmarktpolitischen<br />

Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen<br />

- SEGP.<strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Tabellenentgelt/Stundenentgelt für Angestellte<br />

Tabellenentgelt/Stundenentgelt für Stammkräfte <strong>in</strong> Qualifizierungsund<br />

Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarkt<strong>in</strong>itiativen, arbeitsmarktpolitischen<br />

Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen<br />

Tabellenentgelt/Stundenentgelt für Angestellte im KR-Bereich<br />

Tabellenentgelt/Stundenentgelt für Mitarbeitende <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagesstätten<br />

Tabellenentgelt/Stundenentgelt für Mitarbeitende im Sozial- und<br />

Erziehungsdienst<br />

Bereitschaftsdienstentgelt für Angestellte<br />

Anlage 6 <strong>Tarifvertrag</strong> für Ärzt<strong>in</strong>nen und Ärzte - kirchliche <strong>Fassung</strong> -<br />

TV-Ärzte-<strong>KF</strong><br />

Anlage 7<br />

Anlage 8<br />

Anlage 9<br />

<strong>Tarifvertrag</strong> zur Überleitung der Ärzt<strong>in</strong>nen und Ärzte <strong>in</strong> den <strong>Tarifvertrag</strong><br />

für Ärzt<strong>in</strong>nen und Ärzte - kirchliche <strong>Fassung</strong> - TVÜ-Ärzte-<strong>KF</strong><br />

Entgeltgruppenplan zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> für Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen<br />

- SE-Entgeltgruppenplan zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> -<br />

SEEGP.<strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Entgeltgruppenplan zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> für Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im Sozialund<br />

Erziehungsdienst - SD-Entgeltgruppenplan zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> -<br />

SDEGP.<strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

4


Anlage 10<br />

Anlage 10<br />

Anhang 1 - Anteil der Dienste an der regelmäßigen wöchentlichen<br />

Arbeitszeit für Kirchenmusiker<strong>in</strong>nen und Kirchenmusiker mit der<br />

A- oder B-Urkunde <strong>in</strong> A- und B-Kirchenmusikstellen gemäß § 40 Absatz<br />

1 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Anhang 2 - Anteil der Dienste an der regelmäßigen wöchentlichen<br />

Arbeitszeit für Kirchenmusiker<strong>in</strong>nen und Kirchenmusiker <strong>in</strong> C-Kirchenmusikstellen<br />

gemäß § 40 Absatz 1 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

5


Präambel<br />

Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums <strong>in</strong><br />

Wort und Tat bestimmt. Nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichen<br />

tragen die kirchlichen Mitarbeitenden, wie es <strong>in</strong> der „Richtl<strong>in</strong>ie des Rates der<br />

EKD nach § 9 Buchstabe b) Grundordnung über die Anforderungen der privatrechtlichen<br />

beruflichen Mitarbeit <strong>in</strong> der EKD und des Diakonischen Werkes der<br />

EKD“ <strong>in</strong> der <strong>Fassung</strong> vom 1. Juli 2005 bestimmt ist, zur Erfüllung dieses Auftrags<br />

bei. Ihr gesamtes Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung<br />

entsprechen, die sie als Mitarbeitende im Dienst der Kirche übernommen<br />

haben. Es wird von ihnen erwartet, dass sie die freiheitlich demokratische<br />

Grundordnung im S<strong>in</strong>ne des Grundgesetzes bejahen.<br />

6


Abschnitt I - Geltungsbereich<br />

§ 1 - Geltungsbereich<br />

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen und Arbeitnehmer<br />

- nachfolgend Mitarbeitende genannt -, die im Bereich der Evangelischen Kirche<br />

im Rhe<strong>in</strong>land, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen<br />

Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke tätig s<strong>in</strong>d.<br />

Diese Arbeitsrechtsregelung gilt nicht für<br />

a) Chefärzt<strong>in</strong>nen oder Chefärzte, wenn ihre Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen e<strong>in</strong>zelvertraglich<br />

besonders vere<strong>in</strong>bart s<strong>in</strong>d oder werden,<br />

b) Auszubildende, Schüler<strong>in</strong>nen/Schüler <strong>in</strong> der Gesundheits- und Krankenpflege,<br />

Gesundheits- und K<strong>in</strong>derkrankenpflege, Entb<strong>in</strong>dungspflege<br />

und Altenpflege, sowie Volontär<strong>in</strong>nen/Volontäre und Praktikant<strong>in</strong>nen/Praktikanten,<br />

c) Mitarbeitende, die unter die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse<br />

und der Vergütung für die Maßnahmeteilnehmenden <strong>in</strong><br />

Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarkt<strong>in</strong>itiativen,<br />

arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten fallen,<br />

d) Lektor<strong>in</strong>nen/Lektoren, Verwalter<strong>in</strong>nen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher<br />

Assistenten, wissenschaftliche Hilfskräfte und Lehrbeauftragte<br />

an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungs<strong>in</strong>stituten<br />

sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunsthochschulen,<br />

Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik,<br />

e) Pfarrer<strong>in</strong>nen/Pfarrer, Pfarrvikar<strong>in</strong>nen/Pfarrvikare, Prediger<strong>in</strong>nen/Prediger,<br />

Geme<strong>in</strong>demissionar<strong>in</strong>nen/Geme<strong>in</strong>demissionare und Vikar<strong>in</strong>nen/<br />

Vikare, die im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden,<br />

f) Personen, die <strong>in</strong> kirchlichen E<strong>in</strong>richtungen lediglich zu Erziehungszwecken,<br />

aus therapeutischen oder karitativen Gründen beschäftigt<br />

werden, wenn dies vor Aufnahme der Beschäftigung schriftlich vere<strong>in</strong>bart<br />

worden ist,<br />

g) Beschäftigte, die unter die Arbeitsrechtsregelung für besondere Beschäftigungsverhältnisse<br />

<strong>in</strong> Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften,<br />

Arbeitsmarkt<strong>in</strong>itiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen<br />

oder Projekten fallen,<br />

7


h) Mitarbeitende, mit denen auf der Grundlage der Arbeitsrechtsregelung<br />

für Integrationsprojekte e<strong>in</strong>zelvertraglich die Anwendung e<strong>in</strong>es <strong>Tarifvertrag</strong>es<br />

vere<strong>in</strong>bart worden ist.<br />

(2) Im Übrigen gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen, die <strong>in</strong> anderen <strong>in</strong> der<br />

Evangelischen Kirche im Rhe<strong>in</strong>land, der Evangelischen Kirche von Westfalen<br />

und der Lippischen Landeskirche sowie ihren Diakonischen Werken geltenden<br />

Arbeitsrechtsregelungen für Küster<strong>in</strong>nen/Küster, Kirchenmusiker<strong>in</strong>nen/Kirchenmusiker,<br />

Mitarbeitende <strong>in</strong> Verkündigung, Seelsorge, Diakonie und Bildungsarbeit<br />

sowie weitere Mitarbeitende geregelt s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> der jeweils geltenden<br />

<strong>Fassung</strong>.<br />

(3) Die Arbeitsverhältnisse der Ärzt<strong>in</strong>nen und Ärzte, sowie der Zahnärzt<strong>in</strong>nen und<br />

Zahnärzte an Krankenhäusern richten sich ausschließlich nach Anlage 6<br />

(TV-Ärzte-<strong>KF</strong>). Die Überleitung der vorhandenen Mitarbeitenden richtet sich<br />

ausschließlich nach der Anlage 7 (TVÜ-Ärzte-<strong>KF</strong>).<br />

§ 2 - Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit<br />

(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; der/dem Mitarbeitenden ist<br />

e<strong>in</strong>e Ausfertigung auszuhändigen.<br />

(2) Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet<br />

werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em unmittelbaren<br />

Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als e<strong>in</strong> Arbeitsverhältnis.<br />

(3) Nebenabreden s<strong>in</strong>d nur wirksam, wenn sie schriftlich vere<strong>in</strong>bart werden. E<strong>in</strong>e<br />

Nebenabrede kann gesondert gekündigt werden, soweit dies durch kirchliche<br />

Arbeitsrechtsregelung vorgesehen oder e<strong>in</strong>zelvertraglich vere<strong>in</strong>bart ist.<br />

(4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht<br />

e<strong>in</strong>e kürzere Zeit vere<strong>in</strong>bart ist. Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren<br />

Anschluss an das Ausbildungsverhältnis <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Arbeitsverhältnis <strong>in</strong><br />

derselben Dienststelle oder demselben Betrieb entfällt die Probezeit.<br />

§ 3 - Allgeme<strong>in</strong>e Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen<br />

(1) Die Mitarbeitenden haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch<br />

gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist,<br />

Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

h<strong>in</strong>aus.<br />

8


(2) Die Mitarbeitenden dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen<br />

oder sonstige Vergünstigungen <strong>in</strong> Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen.<br />

Ausnahmen s<strong>in</strong>d nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den<br />

Mitarbeitenden derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber<br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

(3) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Mitarbeitenden ihrem Arbeitgeber<br />

rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit<br />

untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die<br />

Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Mitarbeitenden oder berechtigte<br />

Interessen des Arbeitgebers zu bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />

(4) Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Mitarbeitende/n<br />

zu verpflichten, durch ärztliche Besche<strong>in</strong>igung nachzuweisen, dass<br />

sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit <strong>in</strong> der Lage<br />

ist. Auf Verlangen der/des Mitarbeitenden ist der Arbeitgeber verpflichtet, e<strong>in</strong>e<br />

ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen, wenn die/der Mitarbeitende besonderen<br />

Ansteckungsgefahren ausgesetzt war. Bei der beauftragten Ärzt<strong>in</strong>/<br />

dem beauftragten Arzt kann es sich um e<strong>in</strong>e Betriebsärzt<strong>in</strong>/e<strong>in</strong>en Betriebsarzt<br />

handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf e<strong>in</strong>e andere Ärzt<strong>in</strong>/e<strong>in</strong>en<br />

anderen Arzt gee<strong>in</strong>igt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.<br />

(5) Der Arbeitgeber ist berechtigt, von Mitarbeitenden <strong>in</strong> der K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfe,<br />

<strong>in</strong> der sonstigen Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung<br />

M<strong>in</strong>derjähriger oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Tätigkeit, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er vergleichbaren Weise geeignet<br />

ist, Kontakt zu M<strong>in</strong>derjährigen aufzunehmen, bei der E<strong>in</strong>stellung und <strong>in</strong> regelmäßigen<br />

Abständen e<strong>in</strong> erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a des<br />

<strong>Bundes</strong>zentralregistergesetzes zu verlangen. Die hierfür entstehenden Kosten<br />

trägt der Arbeitgeber.<br />

(6) Die Mitarbeitenden haben e<strong>in</strong> Recht auf E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> ihre vollständigen Personalakten.<br />

Sie können das Recht auf E<strong>in</strong>sicht auch durch e<strong>in</strong>e/n hierzu schriftlich<br />

Bevollmächtigte/n ausüben lassen. Das Recht auf Aktene<strong>in</strong>sicht schließt<br />

das Recht auf Kopien aus den Personalakten e<strong>in</strong>. Über Beschwerden und Behauptungen<br />

tatsächlicher Art, die für sie ungünstig s<strong>in</strong>d oder ihnen nachteilig<br />

werden können, müssen Mitarbeitende vor Aufnahme <strong>in</strong> die Personalakten gehört<br />

werden. Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen. Unterlagen<br />

über seelsorgerliche Angelegenheiten gehören nicht zu den Personalakten.<br />

(7) Die Schadenshaftung der Mitarbeitenden ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten<br />

Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.<br />

9


§ 4 - Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung<br />

(1) Mitarbeitende können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt<br />

oder abgeordnet werden. Sollen Mitarbeitende an e<strong>in</strong>e Dienststelle oder e<strong>in</strong>en<br />

Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich<br />

länger als drei Monate abgeordnet werden, so s<strong>in</strong>d sie vorher zu hören.<br />

Protokollerklärungen zu Absatz 1:<br />

1. Abordnung ist die Zuweisung e<strong>in</strong>er vorübergehenden Beschäftigung bei<br />

e<strong>in</strong>er anderen Dienststelle oder e<strong>in</strong>em anderen Betrieb desselben oder<br />

e<strong>in</strong>es anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.<br />

2. Versetzung ist die Zuweisung e<strong>in</strong>er auf Dauer bestimmten Beschäftigung<br />

bei e<strong>in</strong>er anderen Dienststelle oder e<strong>in</strong>em anderen Betrieb desselben<br />

Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.<br />

(2) Mitarbeitenden kann im dienstlichen/betrieblichen oder kirchlichen Interesse<br />

mit ihrer Zustimmung vorübergehend e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens gleich vergütete Tätigkeit<br />

bei e<strong>in</strong>em Dritten zugewiesen werden. Die Zustimmung kann nur aus<br />

wichtigem Grund verweigert werden. Die Rechtsstellung der Mitarbeitenden<br />

bleibt unberührt. Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das<br />

Entgelt angerechnet.<br />

(3) Werden Aufgaben der Mitarbeitenden zu e<strong>in</strong>em Dritten verlagert, ist auf Verlangen<br />

des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich<br />

geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbr<strong>in</strong>gen (Personalgestellung).<br />

§ 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.<br />

Die Vorschriften des Mitarbeitervertretungsgesetzes über Versetzung<br />

s<strong>in</strong>d entsprechend anzuwenden.<br />

Protokollerklärung zu Absatz 3:<br />

Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses<br />

- die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei e<strong>in</strong>em Dritten. Die Modalitäten<br />

der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten<br />

vertraglich geregelt.<br />

10


§ 5 - Qualifizierung<br />

(1) E<strong>in</strong> hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im geme<strong>in</strong>samen<br />

Interesse von Mitarbeitenden und Arbeitgebern. Qualifizierung dient<br />

der Steigerung von Effektivität und Effizienz des kirchlichen und diakonischen<br />

Dienstes, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen<br />

Kompetenzen. Qualifikation <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>n ist als Teil der Personalentwicklung<br />

zu verstehen.<br />

(2) Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund stellt Qualifizierung nach dieser Arbeitsrechtsregelung<br />

e<strong>in</strong> Angebot dar, aus dem für die Mitarbeitenden ke<strong>in</strong> <strong>in</strong>dividueller Anspruch<br />

außer nach Absatz 4 abgeleitet, aber das durch Dienstvere<strong>in</strong>barung nach dem<br />

Mitarbeitervertretungsgesetz wahrgenommen und näher ausgestaltet werden<br />

kann. Entsprechendes gilt für Dienstvere<strong>in</strong>barungen im Rahmen der mitarbeitervertretungsrechtlichen<br />

Möglichkeiten. Weitergehende Mitbestimmungsrechte<br />

werden dadurch nicht berührt.<br />

(3) Qualifizierungsmaßnahmen s<strong>in</strong>d<br />

a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen<br />

Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),<br />

b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),<br />

c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für e<strong>in</strong>e<br />

andere Tätigkeit, Umschulung) und<br />

d) die E<strong>in</strong>arbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedere<strong>in</strong>stiegsqualifizierung).<br />

Die Teilnahme an e<strong>in</strong>er Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den<br />

Mitarbeitenden schriftlich bestätigt.<br />

(4) Mitarbeitende haben - auch <strong>in</strong> den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchst. d) -<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong> regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, <strong>in</strong><br />

dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. Dieses<br />

Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. Wird nichts anderes<br />

geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.<br />

11


(5) Die Kosten e<strong>in</strong>er vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme<br />

- e<strong>in</strong>schließlich Reisekosten - werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen<br />

werden, grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen. E<strong>in</strong> möglicher Eigenbeitrag<br />

wird durch e<strong>in</strong>e Qualifizierungsdienstvere<strong>in</strong>barung geregelt. Die Betriebsparteien<br />

s<strong>in</strong>d gehalten, die Grundsätze e<strong>in</strong>er fairen Kostenverteilung unter<br />

Berücksichtigung des betrieblichen und <strong>in</strong>dividuellen Nutzens zu regeln.<br />

E<strong>in</strong> Eigenbeitrag der Mitarbeitenden kann <strong>in</strong> Geld und/oder Zeit erfolgen.<br />

(6) Zeiten von vere<strong>in</strong>barten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.<br />

(7) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können <strong>in</strong> die Qualifizierungsplanung<br />

e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />

(8) Für Mitarbeitende mit <strong>in</strong>dividuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen<br />

so angeboten werden, dass ihnen e<strong>in</strong>e gleichberechtigte Teilnahme<br />

ermöglicht wird.<br />

12


Abschnitt II - Arbeitszeit<br />

§ 6 - Regelmäßige Arbeitszeit<br />

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich<br />

39 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen<br />

wöchentlichen Arbeitszeit ist das Kalenderjahr zu Grunde zu legen. Für<br />

Fehltage (Urlaub, unverschuldete Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsbefreiung nach<br />

§ 28 oder anderen entsprechenden Regelungen) wird die durchschnittliche<br />

tägliche Arbeitszeit der/des Mitarbeitenden angerechnet.<br />

E<strong>in</strong> Zeitguthaben bzw. e<strong>in</strong>e Zeitunterschreitung von bis zu 100 Stunden wird <strong>in</strong><br />

das nächste Kalenderjahr übertragen. Bei nicht vollbeschäftigten Mitarbeitenden<br />

ist die <strong>in</strong> Satz 4 genannte Zahl entsprechend dem Verhältnis der vere<strong>in</strong>barten<br />

durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit<br />

e<strong>in</strong>es entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeitenden zu kürzen.<br />

Die verbleibenden Stunden des tatsächlichen Zeitguthabens der/des Mitarbeitenden<br />

werden mit dem auf e<strong>in</strong>e Stunde entfallenden Entgelt (§ 12) zuzüglich<br />

dem Zuschlag für Überstunden (§ 8 Abs. 1 Buchstabe a)) vergütet. Im Zusammenhang<br />

mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist e<strong>in</strong> Zeitguthaben<br />

ganz oder teilweise durch Entgelt nach Satz 6 oder durch zusammenhängende<br />

Freizeit unter Fortzahlung dieser Bezüge auszugleichen.<br />

Protokollerklärung zu Absatz 1<br />

1. Für Mitarbeitende <strong>in</strong> Krankenhäusern beträgt die regelmäßige Arbeitszeit<br />

38 ½ Stunden wöchentlich. Als Krankenhäuser gelten:<br />

a) Krankenhäuser, e<strong>in</strong>schließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,<br />

b) mediz<strong>in</strong>ische Institute von Krankenhäusern oder<br />

c) sonstige E<strong>in</strong>richtungen (z.B. Reha-E<strong>in</strong>richtungen, Kure<strong>in</strong>richtungen),<br />

<strong>in</strong> denen die betreuten Personen <strong>in</strong> ärztlicher Behandlung stehen, wenn<br />

die Behandlung durch <strong>in</strong> den E<strong>in</strong>richtungen selbst beschäftigte Ärzt<strong>in</strong>nen<br />

oder Ärzte stattf<strong>in</strong>det.<br />

2. Bei Mitarbeitenden im Erziehungsdienst werden - soweit gesetzliche Regelungen<br />

bestehen, zusätzlich zu diesen gesetzlichen Regelungen - im<br />

Rahmen der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit<br />

im Kalenderjahr 19,5 Stunden für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung<br />

verwendet. Bei Teilzeitmitarbeitenden gilt Satz 1 entsprechend<br />

mit der Maßgabe, dass sich die Stundenzahl nach Satz 1 <strong>in</strong> dem Umfang,<br />

der dem Verhältnis ihrer <strong>in</strong>dividuell vere<strong>in</strong>barten durchschnittlichen Arbeitszeit<br />

zu der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitmitar-<br />

13


eitender entspricht, reduziert. Im Erziehungsdienst tätig s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere<br />

Mitarbeitende als K<strong>in</strong>derpfleger<strong>in</strong>/K<strong>in</strong>derpfleger bzw. Sozialassistent<strong>in</strong>/Sozialassistent,<br />

Heilerziehungspflegehelfer<strong>in</strong>/Heilerziehungspflegehelfer,<br />

Erzieher<strong>in</strong>/Erzieher, Heilerziehungspfleger<strong>in</strong>/Heilerziehungspfleger,<br />

im handwerklichen Erziehungsdienst, als Leiter<strong>in</strong>nen/Leiter oder<br />

ständige Vertreter<strong>in</strong>nen/Vertreter von Leiter<strong>in</strong>nen/Leiter von K<strong>in</strong>dertagesstätten<br />

oder Erziehungsheimen sowie andere Mitarbeitende mit erzieherischer<br />

Tätigkeit <strong>in</strong> der Erziehungs- oder E<strong>in</strong>gliederungshilfe. Soweit<br />

Berufsbezeichnungen aufgeführt s<strong>in</strong>d, werden auch Mitarbeitende erfasst,<br />

die e<strong>in</strong>e entsprechende Tätigkeit ohne staatliche Anerkennung oder<br />

staatliche Prüfung ausüben. Mitarbeitende im handwerklichen Erziehungsdienst<br />

müssen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>richtungen tätig se<strong>in</strong>, <strong>in</strong> denen auch K<strong>in</strong>der<br />

oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke<br />

der Erziehung, Ausbildung oder Pflege betreut werden und für K<strong>in</strong>der<br />

oder Jugendliche erzieherisch tätig se<strong>in</strong>.<br />

3. Bei e<strong>in</strong>em erheblichen Arbeitsausfall im S<strong>in</strong>ne des § 170 SGB III kann der<br />

Arbeitgeber nach Abschluss e<strong>in</strong>er Dienstvere<strong>in</strong>barung gemäß § 36 MVG<br />

die arbeitsvertraglich vere<strong>in</strong>barte Arbeitszeit für die gesamte E<strong>in</strong>richtung<br />

oder für Teile davon kürzen.<br />

Die Mitarbeitervertretung ist über die beabsichtigte E<strong>in</strong>führung von Kurzarbeit<br />

umfassend zu <strong>in</strong>formieren. Die betroffenen Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und<br />

Mitarbeiter s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Woche vorher über die geplanten Maßnahmen<br />

zu unterrichten. Dies soll <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Mitarbeiterversammlung erfolgen.<br />

Die Dienstvere<strong>in</strong>barung muss unter anderem Folgendes regeln:<br />

a) Persönlicher Geltungsbereich; Arbeitnehmer, die sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Ausbildung<br />

oder e<strong>in</strong>em Praktikum bef<strong>in</strong>den, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> die Kürzung nur <strong>in</strong>soweit<br />

e<strong>in</strong>zubeziehen als das Ausbildungsziel durch die Kürzung<br />

nicht gefährdet wird;<br />

b) Beg<strong>in</strong>n und Dauer der Kurzarbeit; dabei muss zwischen dem Abschluss<br />

der Dienstvere<strong>in</strong>barung und dem Beg<strong>in</strong>n der Kurzarbeit e<strong>in</strong><br />

Zeitraum von e<strong>in</strong>er Woche liegen;<br />

c) Lage und Verteilung der Arbeitszeit.<br />

In E<strong>in</strong>richtungen ohne Mitarbeitervertretung ist die Kurzarbeit mit jeder<br />

betroffenen Mitarbeiter<strong>in</strong>, jedem betroffenen Mitarbeiter gesondert zu vere<strong>in</strong>baren.<br />

14


Vor der E<strong>in</strong>führung von Kurzarbeit s<strong>in</strong>d Zeitguthaben nach § 6 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

unbeschadet der Regelung des § 170 Abs. 4 SGB III abzubauen.<br />

Für die Berechnung des Entgelts gemäß Abschnitt III des <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> und<br />

des Entgelts im Krankheitsfall gemäß § 21 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> gilt § 18 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> entsprechend.<br />

Für die Anwendung sonstiger Bestimmungen des <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> sowie<br />

für die Jahressonderzahlung bleibt die Kürzung der arbeitsvertraglich<br />

vere<strong>in</strong>barten Arbeitszeit und die sich daraus ergebende M<strong>in</strong>derung des<br />

Entgelts außer Betracht.<br />

Der Arbeitgeber hat den Arbeitsausfall der zuständigen Agentur für Arbeit<br />

nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen und e<strong>in</strong>en Antrag<br />

auf Kurzarbeitergeld zu stellen. Der Arbeitgeber hat der Mitarbeitervertretung<br />

die für e<strong>in</strong>e Stellungnahme erforderlichen Informationen zu<br />

geben.<br />

Die Arbeitsrechtliche Kommission Rhe<strong>in</strong>land, Westfalen, Lippe ist über<br />

Beg<strong>in</strong>n und Ende von Kurzarbeit zu <strong>in</strong>formieren.<br />

(2) Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der<br />

Mitarbeitende am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des<br />

Entgelts nach § 12 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach<br />

Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender<br />

Freizeitausgleich <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige<br />

Arbeitszeit verm<strong>in</strong>dert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den<br />

24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf e<strong>in</strong>en Werktag fallen, um die<br />

dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.<br />

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3:<br />

Die Verm<strong>in</strong>derung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Mitarbeitenden, die<br />

wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese<br />

Regelung nacharbeiten müssten.<br />

(3) Ruhepausen können <strong>in</strong> Schichtbetrieben auf Kurzpausen von angemessener<br />

Dauer aufgeteilt werden. Die Zeit dieser Pausen wird als Arbeitszeit gerechnet.<br />

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen die Mitarbeitenden<br />

e<strong>in</strong>e ununterbrochene Ruhezeit von m<strong>in</strong>destens elf Stunden haben. Die Ruhezeit<br />

kann um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit<br />

dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit <strong>in</strong>nerhalb von dreizehn Wochen<br />

ausgeglichen wird.<br />

(4) Die Mitarbeitenden s<strong>in</strong>d im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten<br />

zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-,<br />

Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung auf Grund arbeitsvertraglicher<br />

Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft,<br />

Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. Mitarbeitende, die regel-<br />

15


mäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten <strong>in</strong>nerhalb von zwei<br />

Wochen zwei arbeitsfreie Tage, hiervon soll e<strong>in</strong> freier Tag auf e<strong>in</strong>en Sonntag<br />

fallen. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an e<strong>in</strong>em Sonntag<br />

ist durch e<strong>in</strong>e entsprechende zusammenhängende Freizeit an e<strong>in</strong>em<br />

Werktag oder ausnahmsweise an e<strong>in</strong>em Wochenfeiertag der nächsten oder<br />

der übernächsten Woche auszugleichen. Erfolgt der Ausgleich an e<strong>in</strong>em Wochenfeiertag,<br />

wird für jede auszugleichende Arbeitsstunde der auf e<strong>in</strong>e Stunde<br />

entfallende Anteil des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe<br />

gezahlt. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an e<strong>in</strong>em Wochenfeiertag<br />

soll auf Antrag der/des Mitarbeitenden durch e<strong>in</strong>e entsprechende<br />

zusammenhängende Freizeit an e<strong>in</strong>em Werktag der laufenden oder der folgenden<br />

Woche unter Fortzahlung des Entgelts und der <strong>in</strong> Monatsbeträgen<br />

festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen<br />

Verhältnisse es zulassen.<br />

(5) In Krankenhäusern und anderen E<strong>in</strong>richtungen zur stationären oder ambulanten<br />

Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kann die tägliche Arbeitszeit<br />

im Schichtdienst und im Wechselschichtdienst auf bis zu 12 Stunden<br />

ausschließlich der Pausen verlängert werden. In unmittelbarer Folge dürfen<br />

nicht mehr als vier Schichten und <strong>in</strong>nerhalb von zwei Kalenderwochen nicht<br />

mehr als acht Schichten mit e<strong>in</strong>er über zehn Stunden h<strong>in</strong>aus verlängerten Arbeitszeit<br />

geleistet werden. Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst<br />

komb<strong>in</strong>iert werden. Schichten mit e<strong>in</strong>er über zehn Stunden h<strong>in</strong>aus verlängerten<br />

Arbeitszeit setzen e<strong>in</strong>e<br />

- Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,<br />

- Belastungsanalyse gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz und<br />

- ggf. daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes<br />

voraus.<br />

(6) Wenn <strong>in</strong> die Arbeitszeit regelmäßig und <strong>in</strong> erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst<br />

fällt, kann unter den Voraussetzungen e<strong>in</strong>er<br />

- Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,<br />

- Belastungsanalyse gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz und<br />

- ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes<br />

im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz die<br />

tägliche Arbeitszeit im S<strong>in</strong>ne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von §§ 3, 5<br />

16


Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz über acht Stunden h<strong>in</strong>aus auf<br />

24 Stunden verlängert werden, wenn m<strong>in</strong>destens die acht Stunden überschreitende<br />

Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.<br />

In E<strong>in</strong>richtungen der stationären K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfe sowie Beh<strong>in</strong>dertenhilfe<br />

kann die Arbeitszeit auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn m<strong>in</strong>destens<br />

die 16 Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet<br />

wird. Dabei muss die Arbeitszeit nach längstens zehn Stunden durch e<strong>in</strong>en<br />

Bereitschaftsdienst von m<strong>in</strong>destens acht Stunden unterbrochen werden.<br />

(7) Wenn <strong>in</strong> die Arbeitszeit regelmäßig und <strong>in</strong> erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst<br />

fällt, kann mit schriftlicher Zustimmung der/des Mitarbeitenden im Rahmen<br />

des § 7 Abs. 2a und Abs. 7 Arbeitszeitgesetz und <strong>in</strong>nerhalb der Grenzwerte<br />

nach Absatz 6 e<strong>in</strong>e Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht<br />

Stunden h<strong>in</strong>aus auch ohne Ausgleich erfolgen. Die wöchentliche Arbeitszeit<br />

darf dabei durchschnittlich im Kalenderjahr bis zu 60 Stunden betragen.<br />

(8) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen<br />

Geschäftsort als Arbeitszeit. Für jeden Tag e<strong>in</strong>schließlich der Reisetage<br />

wird jedoch m<strong>in</strong>destens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche<br />

oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei<br />

Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. Überschreiten nicht<br />

anrechenbare Reisezeiten <strong>in</strong>sgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf<br />

Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich<br />

gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils<br />

geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. Der besonderen Situation<br />

von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.<br />

(9) Erfordert die Tätigkeit am Bildschirm ständigen (fast dauernden) Blickkontakt<br />

zum Bildschirm oder laufendem Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage,<br />

ist <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er jeden Stunde e<strong>in</strong>er solchen Tätigkeit Gelegenheit zur<br />

Unterbrechung dieser Tätigkeit zu gewähren. Unterbrechungen nach Satz 1<br />

entfallen, wenn Pausen und sonstige Arbeitsunterbrechungen sowie Tätigkeiten,<br />

die die Beanspruchungsmerkmale nach Satz 1 nicht aufweisen, anfallen.<br />

Die Unterbrechungen dürfen nicht zusammengezogen und nicht an den Beg<strong>in</strong>n<br />

oder das Ende der täglichen Arbeitszeit des Mitarbeiters gelegt werden.<br />

Die Arbeitsunterbrechung wird frühestens nach jeweils fünfzigm<strong>in</strong>ütiger Dauer<br />

der Beschäftigung i.S.v. Satz 1 gewährt, wenn zu erwarten ist, dass die Beschäftigung<br />

m<strong>in</strong>destens weitere fünfzig M<strong>in</strong>uten andauern wird; sie darf zehn<br />

M<strong>in</strong>uten nicht übersteigen. Unterbrechungen nach Satz 1 werden auf die Arbeitszeit<br />

angerechnet.<br />

17


§ 7 - Sonderformen der Arbeit<br />

(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach e<strong>in</strong>em Schichtplan, der e<strong>in</strong>en regelmäßigen<br />

Wechsel der täglichen Arbeitszeit <strong>in</strong> Wechselschichten vorsieht, bei<br />

denen Mitarbeitende durchschnittlich längstens nach Ablauf e<strong>in</strong>es Monats<br />

erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten s<strong>in</strong>d wechselnde<br />

Arbeitsschichten, <strong>in</strong> denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags,<br />

sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten s<strong>in</strong>d Arbeitsschichten,<br />

die m<strong>in</strong>destens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.<br />

(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach e<strong>in</strong>em Schichtplan, der e<strong>in</strong>en regelmäßigen<br />

Wechsel des Beg<strong>in</strong>ns der täglichen Arbeitszeit um m<strong>in</strong>destens zwei Stunden<br />

<strong>in</strong> Zeitabschnitten von längstens e<strong>in</strong>em Monat vorsieht, und die <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er<br />

Zeitspanne von m<strong>in</strong>destens 13 Stunden geleistet wird.<br />

(3) Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeitende, die sich auf Anordnung des<br />

Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an e<strong>in</strong>er vom Arbeitgeber<br />

bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.<br />

Bereitschaftsdienst darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass<br />

zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.<br />

(4) Rufbereitschaft leisten Mitarbeitende, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers<br />

außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an e<strong>in</strong>er dem Arbeitgeber anzuzeigenden<br />

Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft<br />

darf angeordnet werden, wenn nur <strong>in</strong> Ausnahmefällen Arbeit anfällt.<br />

Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Mitarbeitende<br />

vom Arbeitgeber mit e<strong>in</strong>em Mobiltelefon oder e<strong>in</strong>em vergleichbaren technischen<br />

Hilfsmittel ausgestattet s<strong>in</strong>d.<br />

(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.<br />

(6) Überstunden s<strong>in</strong>d die Arbeitsstunden, die die oder der Mitarbeitende über<br />

den dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Umfang h<strong>in</strong>aus geleistet hat,<br />

soweit sie die regelmäßige Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 und die entsprechenden<br />

Sonderregelungen hierzu) <strong>in</strong> der Woche überschreiten und später als am<br />

Vorvortag angeordnet s<strong>in</strong>d. Sie werden als Arbeitszeit im S<strong>in</strong>ne von § 6 Abs. 1<br />

angerechnet. Im Übrigen wird der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 8 Abs. 1<br />

Satz 2 Buchst. a)) gezahlt, soweit nicht § 8 Satz 4 angewendet wird. Überstunden<br />

s<strong>in</strong>d auf dr<strong>in</strong>gende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig<br />

auf die Mitarbeitenden zu verteilen.<br />

18


§ 8 - Ausgleich für Sonderformen der Arbeit<br />

(1) Der/Die Mitarbeitende erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung<br />

Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitmitarbeitenden<br />

- je Stunde<br />

a) für Überstunden<br />

<strong>in</strong> den Entgeltgruppen<br />

1 bis 9, SE 2 bis SE 14,<br />

SD 2 bis SD 14, S 1 bis S 7<br />

<strong>in</strong> den Entgeltgruppen<br />

10 bis 15, SE 15 bis SE 18,<br />

SD 15 und SD 18, S 8 und S 9<br />

30 v.H.,<br />

15 v.H.,<br />

b) für Nachtarbeit 20 v.H.,<br />

c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,<br />

d) bei Feiertagsarbeit sowie am Ostersonntag<br />

und am Pf<strong>in</strong>gstsonntag<br />

- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,<br />

- mit Freizeitausgleich 35 v.H.,<br />

e) für Arbeit am 24. Dezember und<br />

am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,<br />

f) für Arbeit an Samstagen von<br />

13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht<br />

im Rahmen von Wechselschichtoder<br />

Schichtarbeit anfällt 20 v.H.<br />

des auf e<strong>in</strong>e Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der<br />

jeweiligen Entgeltgruppe, bei S-Entgeltgruppen der Erfahrungsstufe 1. Beim<br />

Zuammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c) bis f) wird nur der<br />

höchste Zeitzuschlag gezahlt. Auf Wunsch der/des Mitarbeitenden können, soweit<br />

die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2<br />

zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz<br />

e<strong>in</strong>er Stunde <strong>in</strong> Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend<br />

für Überstunden als solche.<br />

19


Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:<br />

Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung<br />

nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der <strong>in</strong>dividuellen Stufe, höchstens jedoch<br />

nach der Stufe 4.<br />

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:<br />

Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet<br />

werden. Falls ke<strong>in</strong> Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt<br />

e<strong>in</strong>schließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden<br />

Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b beträgt für Mitarbeitende, die <strong>in</strong><br />

Wechselschicht arbeiten, der Zuschlag für Nachtarbeit 25 v.H. des auf e<strong>in</strong>e<br />

Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen<br />

Entgeltgruppe. Satz 1 gilt auch für unter die Anlage 8 und 9 fallende Mitarbeitende,<br />

die Bereitschaftsdienst leisten, für die nach Absatz 5 bewertete Arbeitszeit.<br />

Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Buchst. f erhalten Mitarbeitende,<br />

die <strong>in</strong> Schicht- oder Wechselschicht arbeiten, für Arbeit an Samstagen von 13<br />

bis 21 Uhr 0,74 Euro je Stunde. Dieser Betrag nimmt an allgeme<strong>in</strong>en Entgelterhöhungen<br />

teil.<br />

(3) Mitarbeitende, die Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, erhalten e<strong>in</strong>e<br />

Schichtzulage <strong>in</strong> Höhe von 0,25 Euro je tatsächlich geleisteter Stunde. Hierbei<br />

bleiben <strong>in</strong> Form von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst geleistete Stunden<br />

unberücksichtigt.<br />

(4) Für die Rufbereitschaft wird e<strong>in</strong>e tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt.<br />

Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag,<br />

Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts<br />

nach Maßgabe der Entgelttabelle. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale<br />

nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beg<strong>in</strong>nt.<br />

Für die Arbeitsleistung <strong>in</strong>nerhalb der Rufbereitschaft wird die Zeit jeder e<strong>in</strong>zelnen<br />

Inanspruchnahme e<strong>in</strong>schließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten<br />

jeweils auf e<strong>in</strong>e volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden<br />

sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Wird die Arbeitsleistung<br />

<strong>in</strong>nerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im S<strong>in</strong>ne des § 7<br />

Abs. 4 telefonisch (z.B. <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Auskunft) oder mittels technischer E<strong>in</strong>richtungen<br />

erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen<br />

auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für<br />

Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Abweichend<br />

von Satz 5 gilt bei Inanspruchnahme <strong>in</strong> der Zeit zwischen 23 und 6<br />

Uhr Satz 4 entsprechend. Satz 1 gilt nicht im Falle e<strong>in</strong>er stundenweisen Rufbereitschaft.<br />

20


E<strong>in</strong>e Rufbereitschaft im S<strong>in</strong>ne von Satz 7 liegt bei e<strong>in</strong>er ununterbrochenen<br />

Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. In diesem Fall wird abweichend<br />

von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H.<br />

des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt.<br />

(5) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes<br />

e<strong>in</strong>schließlich der geleisteten Arbeit mit 25 v.H. als Arbeitszeit bewertet. Leistet<br />

die/der Mitarbeitende <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste,<br />

wird die Zeit e<strong>in</strong>es jeden über acht Bereitschaftsdienste h<strong>in</strong>ausgehenden<br />

Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit 15 v.H. als Arbeitszeit gewertet.<br />

(6) Abweichend von Absatz 5 wird für Mitarbeitende <strong>in</strong> Krankenhäusern, Heil-,<br />

Pflege- und Entb<strong>in</strong>dungse<strong>in</strong>richtungen, mediz<strong>in</strong>ischen Instituten von Kranken-,<br />

Heil- und Pflegee<strong>in</strong>richtungen (z.B. pathologischen Instituten und Röntgen<strong>in</strong>stituten)<br />

und sonstigen E<strong>in</strong>richtungen und Heimen, <strong>in</strong> denen die betreuten Personen<br />

<strong>in</strong> ärztlicher Behandlung stehen, die Zeit des Bereitschaftsdienstes e<strong>in</strong>schließlich<br />

der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:<br />

Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß<br />

durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes<br />

wie folgt als Arbeitszeit gewertet:<br />

Stufe Arbeitsleistung <strong>in</strong>nerhalb<br />

Bewertung<br />

des Bereitschaftsdienstes<br />

als Arbeitszeit<br />

I bis zu 25 v.H. 60 v.H.<br />

II mehr als 25 bis 40 v.H. 75 v.H.<br />

III mehr als 40 bis 49 v.H. 90 v.H.<br />

E<strong>in</strong> hiernach der Stufe I zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe II zugeteilt,<br />

wenn die/der Mitarbeitende während des Bereitschaftsdienstes <strong>in</strong> der<br />

Zeit von 21 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal<br />

dienstlich <strong>in</strong> Anspruch genommen wird.<br />

Die Zuweisung zu den e<strong>in</strong>zelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt als<br />

Nebenabrede (§ 2 Absatz 3) zum Arbeitsvertrag. Die Nebenabrede ist mit<br />

e<strong>in</strong>er Frist von drei Monaten jeweils zum Ende e<strong>in</strong>es Kalenderhalbjahres kündbar.<br />

(7) Das Entgelt für die nach Absatz 5 und 6 zum Zwecke der Entgeltberechnung<br />

als Arbeitszeit gewertete Bereitschaftsdienstzeit bestimmt sich nach der Anlage<br />

5. Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes e<strong>in</strong>schließlich der geleisteten<br />

Arbeit nach Absatz 6 und für die Zeit der Rufbereitschaft (Absatz 4) werden<br />

21


Zeitzuschläge nach Absatz 1 nicht gezahlt. Abweichend von Satz 2 wird Mitarbeitenden,<br />

die unter die Anlage 8 und 9 fallen, der Zuschlag für Nachtarbeit<br />

gemäß Absatz 2 Satz 2 gezahlt.<br />

§ 9 - Teilzeitbeschäftigung<br />

(1) Mit Mitarbeitenden ist auf Antrag e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>gere als die vertraglich festgelegte<br />

Arbeitszeit zu vere<strong>in</strong>baren, wenn sie<br />

a) m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d unter 18 Jahren<br />

oder<br />

b) e<strong>in</strong>en nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen<br />

tatsächlich betreuen oder pflegen und dr<strong>in</strong>gende dienstliche bzw. betriebliche<br />

Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf<br />

Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag<br />

ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vere<strong>in</strong>barten Teilzeitbeschäftigung<br />

zu stellen. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im<br />

Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen<br />

persönlichen Situation des Mitarbeitenden nach Satz 1 Rechnung zu tragen.<br />

(2) Die Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bleiben unberührt.<br />

22


Abschnitt III - E<strong>in</strong>gruppierung und Entgelt und sonstige Leistungen<br />

§ 10 - E<strong>in</strong>gruppierung<br />

(1) Die E<strong>in</strong>gruppierung der Mitarbeitenden richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen<br />

des Allgeme<strong>in</strong>en Entgeltgruppenplans zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> (Anlage 1), des<br />

Pflegepersonalentgeltgruppenplans (Anlage 2), des Entgeltgruppenplans für<br />

Stammkräfte <strong>in</strong> Qualitäts- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarkt<strong>in</strong>itiativen,<br />

arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen<br />

(Anlage 3), des Entgeltgruppenplans für Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen<br />

(Anlage 8) oder des Entgeltgruppenplans für Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

im Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage 9). Mitarbeitende erhalten<br />

Entgelt nach der Entgeltgruppe, <strong>in</strong> die sie e<strong>in</strong>gruppiert s<strong>in</strong>d.<br />

(2) Die/Der Mitarbeitende ist <strong>in</strong> der Entgeltgruppe e<strong>in</strong>gruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen<br />

die gesamte von ihr bzw. ihm nicht nur vorübergehend auszuübende<br />

Tätigkeit entspricht.<br />

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen e<strong>in</strong>er<br />

Entgeltgruppe, wenn zeitlich m<strong>in</strong>destens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen,<br />

die für sich genommen die Anforderungen e<strong>in</strong>es Tätigkeitsmerkmals oder<br />

mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.<br />

Kann die Erfüllung e<strong>in</strong>er Anforderung <strong>in</strong> der Regel erst bei der Betrachtung<br />

mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse),<br />

s<strong>in</strong>d diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt<br />

ist, <strong>in</strong>soweit zusammen zu beurteilen.<br />

Werden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das<br />

<strong>in</strong> Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte<br />

auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.<br />

Ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Tätigkeitsmerkmal e<strong>in</strong> von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes<br />

zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.<br />

Ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Tätigkeitsmerkmal als Anforderung e<strong>in</strong>e Voraussetzung <strong>in</strong> der<br />

Person der bzw. des Mitarbeitenden bestimmt, muss auch diese Anforderung<br />

erfüllt se<strong>in</strong>.<br />

Protokollnotizen zu Absatz 2:<br />

Arbeitsvorgänge s<strong>in</strong>d Arbeitsleistungen (e<strong>in</strong>schließlich Zusammenhangsarbeiten),<br />

die, bezogen auf den Aufgabenkreis der bzw. des Mitarbeitenden, zu<br />

e<strong>in</strong>em bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B.<br />

unterschriftsreife Bearbeitung e<strong>in</strong>es Aktenvorgangs, Erstellung e<strong>in</strong>es EKG,<br />

Fertigung e<strong>in</strong>er Bauzeichnung). Jeder e<strong>in</strong>zelne Arbeitsvorgang ist als solcher<br />

23


zu bewerten und darf dabei h<strong>in</strong>sichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten<br />

werden.<br />

E<strong>in</strong>e Anforderung im S<strong>in</strong>ne des Unterabsatz 2 ist auch das <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Tätigkeitsmerkmal<br />

geforderte Herausheben der Tätigkeit aus e<strong>in</strong>er niedrigeren Entgeltgruppe.<br />

(3) Die Entgeltgruppe der bzw. des Mitarbeitenden ist im Arbeitsvertrag anzugeben.<br />

(4) In den Fällen des § 13 Teil A Abs. 2a kann die E<strong>in</strong>gruppierung unter Anwendung<br />

der Anlage 1 der Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des<br />

<strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> und des MTArb-<strong>KF</strong> <strong>in</strong> die <strong>in</strong> dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis<br />

gemäß § 2 Abs. 1 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit Anlage 1 oder § 6 Abs. 1 der<br />

Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> und des MTArb-<br />

<strong>KF</strong> oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen,<br />

sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli 2007<br />

begründet worden ist. Im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene<br />

Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege werden <strong>in</strong> dem neuen Arbeitsverhältnis<br />

nicht weitergeführt.<br />

§ 11 - Vorübergehende Ausübung e<strong>in</strong>er höherwertigen Tätigkeit<br />

(1) Wird der/dem Mitarbeitenden vorübergehend e<strong>in</strong>e andere Tätigkeit (§ 10<br />

Absatz 1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen e<strong>in</strong>er höheren als der bisherigen<br />

Entgeltgruppe entspricht (§ 10 Abs. 2) und hat sie bzw. er sie m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong>en Monat ausgeübt, erhält sie bzw. er für den Kalendermonat, <strong>in</strong> dem<br />

er mit der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden folgenden<br />

vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit e<strong>in</strong>e persönliche Zulage.<br />

(2) Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt,<br />

das sich für die/der Mitarbeitende bei dauerhafter Übertragung<br />

nach § 14 Absatz 4 ergeben hätte.<br />

§ 12 - Tabellenentgelt<br />

(1) Der bzw. die Mitarbeitende erhält monatlich e<strong>in</strong> Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt<br />

sich nach dem Entgeltgruppenplan und der Entgeltgruppe, <strong>in</strong> die sie/er<br />

e<strong>in</strong>gruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.<br />

(2) Mitarbeitende, die unter die Anlage 1 fallen, erhalten Entgelt nach Anlage 4a,<br />

Mitarbeitende, die unter die Anlage 2 fallen, erhalten Entgelt nach Anlage 4c,<br />

Mitarbeitende, die unter die Anlage 3 fallen, erhalten Entgelt nach der Anlage<br />

4b, Mitarbeitende, die unter Anlage 8 fallen, erhalten Entgelt nach der Anla-<br />

24


ge 4d und Mitarbeitende, die unter Anlage 9 fallen, erhalten Entgelt nach der<br />

Anlage 4e.<br />

§ 13 - Entgelte der unter die Anlagen 1 bis 3 und 8 bis 9<br />

fallenden Mitarbeitenden<br />

Teil A.<br />

Mitarbeitende, die unter die Anlage 1 (Allgeme<strong>in</strong>er Entgeltgruppenplan)<br />

und 2 (Pflegepersonal-Entgeltgruppenplan) fallen<br />

Stufen der Entgelttabelle<br />

(1) Die Entgeltgruppen 1a bis 15 umfassen sechs Stufen. Die Abweichungen von<br />

Satz 1 s<strong>in</strong>d im Allgeme<strong>in</strong>en Entgeltgruppenplan (Anlage 1) und im Pflegepersonal-Entgeltgruppenplan<br />

(Anlage 2) zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> geregelt.<br />

(2) Bei E<strong>in</strong>stellung werden die Mitarbeitenden der Stufe 1 zugeordnet, sofern<br />

ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Mitarbeitende<br />

über e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schlägige Berufserfahrung von m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Jahr, erfolgt<br />

die E<strong>in</strong>stellung <strong>in</strong> die Stufe 2; verfügt sie/er über e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schlägige Berufserfahrung<br />

von m<strong>in</strong>destens drei Jahren, erfolgt bei E<strong>in</strong>stellung e<strong>in</strong>e Zuordnung<br />

zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neue<strong>in</strong>stellungen zur<br />

Deckung des Personalbedarfs Zeiten e<strong>in</strong>er vorherigen beruflichen Tätigkeit<br />

ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit<br />

für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.<br />

Protokollerklärung zu Absatz 2:<br />

E<strong>in</strong> vorgeschriebenes Praktikum nach der Ordnung über die Regelung der<br />

Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen der Praktikant<strong>in</strong>nen/Praktikanten gilt grundsätzlich als Erwerb<br />

e<strong>in</strong>schlägiger Berufserfahrung.<br />

(2a) Bei E<strong>in</strong>stellung von Mitarbeitenden <strong>in</strong> unmittelbarem Anschluss an e<strong>in</strong> Arbeitsverhältnis<br />

zu e<strong>in</strong>em Arbeitgeber, der den <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>, den MTArb-<strong>KF</strong> oder e<strong>in</strong>e<br />

vergleichbare Regelung anwendet, kann die <strong>in</strong> dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis<br />

erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt<br />

werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.<br />

(3) Die Mitarbeitenden erreichen - von Stufe 3 an die jeweils nächste Stufe <strong>in</strong><br />

Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 14 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten<br />

e<strong>in</strong>er ununterbrochenen Tätigkeit <strong>in</strong>nerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem<br />

Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):<br />

- Stufe 2 nach e<strong>in</strong>em Jahr <strong>in</strong> Stufe 1,<br />

25


- Stufe 3 nach zwei Jahren <strong>in</strong> Stufe 2,<br />

- Stufe 4 nach drei Jahren <strong>in</strong> Stufe 3,<br />

- Stufe 5 nach vier Jahren <strong>in</strong> Stufe 4 und<br />

- Stufe 6 nach fünf Jahren <strong>in</strong> Stufe 5.<br />

(4) Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. E<strong>in</strong>stellungen erfolgen <strong>in</strong> der Stufe 2<br />

(E<strong>in</strong>gangsstufe). Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren <strong>in</strong> der vorangegangenen<br />

Stufe erreicht; § 14 Abs. 2 bleibt unberührt.<br />

Teil B.<br />

Mitarbeitende, die unter die Anlage 3 (Entgeltgruppenplan für Stammkräfte <strong>in</strong><br />

Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarkt<strong>in</strong>itiativen,<br />

arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen)<br />

fallen<br />

Werkstätten für Beh<strong>in</strong>derte und Berufsbildungswerke s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtung im S<strong>in</strong>ne<br />

dieser Arbeitsrechtsregelung.<br />

(1) Die Entgeltgruppen der unter die Anlage 3 fallenden Mitarbeitenden erfassen<br />

die E<strong>in</strong>gangsstufe sowie zwei Erfahrungsstufen.<br />

(2) Mitarbeitende mit e<strong>in</strong>er Tätigkeit von weniger als e<strong>in</strong>em Jahr <strong>in</strong> der jeweiligen<br />

Fallgruppe erhalten das Entgelt nach der E<strong>in</strong>gangsstufe.<br />

(3) Nach e<strong>in</strong>em Jahr der Tätigkeit <strong>in</strong> der jeweiligen Fallgruppe erhalten sie das<br />

Entgelt nach der Erfahrungsstufe 1. Nach weiteren 5 Jahren erhalten sie das<br />

Entgelt nach Erfahrungsstufe 2.<br />

(4) Im Fall der Höhergruppierung erhalten Mitarbeitende das Entgelt der neuen<br />

Entgeltgruppe nach der Erfahrungsstufe 1. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.<br />

(5) Für die Ermittlung der Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 können weitere Zeiten<br />

der beruflichen Tätigkeiten ganz oder teilweise zugerechnet werden, wenn diese<br />

Tätigkeiten mit der zu übertragenden Tätigkeit <strong>in</strong> sachlichem Zusammenhang<br />

stehen und die Berufserfahrung für die Erfüllung der zu übertragenden<br />

Aufgaben förderlich ist.<br />

26


Teil C.<br />

Mitarbeitende, die unter die Anlage 8 (Entgeltgruppenplan zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> für<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen) fallen<br />

(1) Die Entgeltgruppen SE 2 bis SE 18 umfassen sechs Stufen.<br />

(2) Bei E<strong>in</strong>stellung werden die Mitarbeitenden der Stufe 1 zugeordnet, sofern<br />

ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die oder der Mitarbeitende<br />

über e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schlägige Berufserfahrung von m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Jahr, erfolgt<br />

die E<strong>in</strong>stellung <strong>in</strong> die Stufe 2; verfügt sie oder er über e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schlägige Berufserfahrung<br />

von m<strong>in</strong>destens vier Jahren, erfolgt bei E<strong>in</strong>stellung e<strong>in</strong>e Zuordnung<br />

zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neue<strong>in</strong>stellungen<br />

zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten e<strong>in</strong>er vorherigen beruflichen<br />

Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn<br />

diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.<br />

Protokollerklärung zu Absatz 2:<br />

Zeiten e<strong>in</strong>es <strong>in</strong> den Ausbildungs- oder Studienordnungen vorgeschriebenen<br />

Praktikums gelten bis zur Dauer e<strong>in</strong>es Jahres als Erwerb e<strong>in</strong>schlägiger Berufserfahrung,<br />

und zwar unabhängig davon, ob das Praktikum während der Ausbildung<br />

oder im Anschluss daran absolviert wurde und ob es aus mehreren<br />

Blöcken oder e<strong>in</strong>em zusammenhängenden Zeitraum bestand.<br />

(3) Bei E<strong>in</strong>stellung von Mitarbeitenden <strong>in</strong> unmittelbarem Anschluss an e<strong>in</strong> Arbeitsverhältnis<br />

zu e<strong>in</strong>em Arbeitgeber, der den <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>, den MTArb-<strong>KF</strong> oder<br />

e<strong>in</strong>e vergleichbare Regelung anwendet, kann die <strong>in</strong> dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis<br />

erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise<br />

berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.<br />

(4) Die Mitarbeitenden erreichen - von Stufe 3 an die jeweils nächste Stufe <strong>in</strong> Abhängigkeit<br />

von ihrer Leistung gemäß § 14 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten e<strong>in</strong>er<br />

ununterbrochenen Tätigkeit <strong>in</strong>nerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber<br />

(Stufenlaufzeit):<br />

- Stufe 2 nach e<strong>in</strong>em Jahr <strong>in</strong> Stufe 1,<br />

- Stufe 3 nach drei Jahren <strong>in</strong> Stufe 2,<br />

- Stufe 4 nach vier Jahren <strong>in</strong> Stufe 3,<br />

- Stufe 5 nach vier Jahren <strong>in</strong> Stufe 4 und<br />

- Stufe 6 nach fünf Jahren <strong>in</strong> Stufe 5.<br />

27


Abweichend von Satz 2 erreichen Mitarbeitende, die <strong>in</strong> die Entgeltgruppe SE 8<br />

e<strong>in</strong>gruppiert s<strong>in</strong>d, die Stufe 5 nach acht Jahren <strong>in</strong> Stufe 4 und die Stufe 6 nach<br />

zehn Jahren <strong>in</strong> Stufe 5.<br />

Protokollnotiz zu Absatz 4 Satz 1<br />

Zeiten e<strong>in</strong>es <strong>in</strong> den Ausbildungs- oder Studienordnungen vorgeschriebenen<br />

Praktikums werden bis zu e<strong>in</strong>em Jahr auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet,<br />

und zwar unabhängig davon, ob das Praktikum während der Ausbildung<br />

oder im Anschluss daran absolviert wurde und ob es aus mehreren<br />

Blöcken oder e<strong>in</strong>em zusammenhängenden Zeitraum bestand.<br />

Teil D.<br />

Mitarbeitende, die unter die Anlage 9 (Entgeltgruppenplan zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> für<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im Sozial- und Erziehungsdienst) fallen<br />

(1) Die Entgeltgruppen SD 2 bis SD 18 umfassen vier Stufen.<br />

(2) Bei E<strong>in</strong>stellung werden die Mitarbeitenden der Stufe 1 zugeordnet, sofern ke<strong>in</strong>e<br />

e<strong>in</strong>schlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die oder der Mitarbeitende<br />

über e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schlägige Berufserfahrung von m<strong>in</strong>destens zwei Jahren, erfolgt<br />

die E<strong>in</strong>stellung <strong>in</strong> die Stufe 2; verfügt sie oder er über e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schlägige Berufserfahrung<br />

von m<strong>in</strong>destens sechs Jahren, erfolgt bei E<strong>in</strong>stellung e<strong>in</strong>e Zuordnung<br />

zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neue<strong>in</strong>steIlungen<br />

zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten e<strong>in</strong>er vorherigen beruflichen<br />

Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn<br />

diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.<br />

Protokollerklärung zu Absatz 2:<br />

Zeiten e<strong>in</strong>es <strong>in</strong> den Ausbildungs- oder Studienordnungen vorgeschriebenen<br />

Praktikums gelten bis zur Dauer e<strong>in</strong>es Jahres als Erwerb e<strong>in</strong>schlägiger Berufserfahrung,<br />

und zwar unabhängig davon, ob das Praktikum während der<br />

Ausbildung oder im Anschluss daran absolviert wurde und ob es aus mehreren<br />

Blöcken oder e<strong>in</strong>em zusammenhängenden Zeitraum bestand.<br />

(3) Bei E<strong>in</strong>stellung von Mitarbeitenden <strong>in</strong> unmittelbarem Anschluss an e<strong>in</strong> Arbeitsverhältnis<br />

zu e<strong>in</strong>em Arbeitgeber, der den <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>, den MTArb-<strong>KF</strong> oder<br />

e<strong>in</strong>e vergleichbare Regelung anwendet, kann die <strong>in</strong> dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis<br />

erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise<br />

berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.<br />

(4) Die Mitarbeitenden erreichen - von Stufe 3 an die jeweils nächste Stufe <strong>in</strong> Abhängigkeit<br />

von ihrer Leistung gemäß § 14 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten e<strong>in</strong>er<br />

ununterbrochenen Tätigkeit <strong>in</strong>nerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber<br />

(Stufenlaufzeit):<br />

28


- Stufe 2 nach zwei Jahren <strong>in</strong> Stufe 1,<br />

- Stufe 3 nach vier Jahren <strong>in</strong> Stufe 2,<br />

- Stufe 4 nach sechs Jahren <strong>in</strong> Stufe 3.<br />

Protokollnotiz zu Absatz 4 Satz 1:<br />

Zeiten e<strong>in</strong>es <strong>in</strong> den Ausbildungs- oder Studienordnungen vorgeschriebenen<br />

Praktikums werden bis zu e<strong>in</strong>em Jahr auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet,<br />

und zwar unabhängig davon, ob das Praktikum während der Ausbildung<br />

oder im Anschluss daran absolviert wurde und ob es aus mehreren<br />

Blöcken oder e<strong>in</strong>em zusammenhängenden Zeitraum bestand.<br />

§ 14 - Allgeme<strong>in</strong>e Regelungen zu den Stufen<br />

(1) Die Mitarbeitenden erhalten vom Beg<strong>in</strong>n des Monats an, <strong>in</strong> dem die nächste<br />

Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.<br />

(2) Bei Leistungen der/des Mitarbeitenden, die erheblich über dem Durchschnitt<br />

liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils<br />

verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen,<br />

kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert<br />

werden. Die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 unterliegen dem Mitbestimmungsrecht<br />

nach § 38 Mitarbeitervertretungsgesetz. Bei e<strong>in</strong>er Verlängerung<br />

der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen<br />

für die Verlängerung noch vorliegen.<br />

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:<br />

Bei Leistungsm<strong>in</strong>derungen, die auf e<strong>in</strong>em anerkannten Arbeitsunfall oder e<strong>in</strong>er<br />

Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache <strong>in</strong><br />

geeigneter Weise zu berücksichtigen.<br />

(3) Den Zeiten e<strong>in</strong>er ununterbrochenen Tätigkeit im S<strong>in</strong>ne des § 13 Abs. 3 Satz 1<br />

stehen gleich:<br />

a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,<br />

b) Zeiten e<strong>in</strong>er Arbeitsunfähigkeit nach § 21 oder § 37 bis zu 39 Wochen,<br />

c) Zeiten e<strong>in</strong>es bezahlten Urlaubs,<br />

d) Zeiten e<strong>in</strong>es Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt<br />

schriftlich e<strong>in</strong> dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt<br />

hat,<br />

29


e) Zeiten e<strong>in</strong>er sonstigen Unterbrechung von weniger als e<strong>in</strong>em Monat<br />

im Kalenderjahr,<br />

f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung e<strong>in</strong>er höherwertigen Tätigkeit.<br />

Zeiten der Unterbrechung bis zu e<strong>in</strong>er Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht<br />

von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren s<strong>in</strong>d unschädlich,<br />

werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Bei e<strong>in</strong>er<br />

Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren,<br />

erfolgt e<strong>in</strong>e Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten<br />

Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei e<strong>in</strong>er Neue<strong>in</strong>stellung;<br />

die Stufenlaufzeit beg<strong>in</strong>nt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. Zeiten, <strong>in</strong> denen<br />

Mitarbeitende mit e<strong>in</strong>er kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit<br />

e<strong>in</strong>es entsprechenden Vollzeitmitarbeitenden beschäftigt waren, werden<br />

voll angerechnet.<br />

(4) Bei E<strong>in</strong>gruppierung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e höhere Entgeltgruppe werden die Mitarbeitenden<br />

derjenigen Stufe zugeordnet, <strong>in</strong> der sie m<strong>in</strong>destens ihr bisheriges Tabellenentgelt<br />

erhalten, m<strong>in</strong>destens jedoch der Stufe 2. Verfügt sie oder er bereits über<br />

e<strong>in</strong>schlägige Berufserfahrung <strong>in</strong> Tätigkeiten der höheren Entgeltgruppe von<br />

m<strong>in</strong>destens drei Jahren, bei Mitarbeitenden, die unter die Anlage 8 fallen, von<br />

m<strong>in</strong>destens vier Jahren, bei Mitarbeitenden, die unter die Anlage 9 fallen, von<br />

m<strong>in</strong>destens sechs Jahren, erfolgt die Zuordnung m<strong>in</strong>destens zu Stufe 3. Beträgt<br />

der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und<br />

dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 53,20 Euro <strong>in</strong> den Entgeltgruppen<br />

1 bis 8, SE 2 bis SE 8 und SD 2 bis SD 8 bzw. weniger als 85,12 Euro<br />

<strong>in</strong> den Entgeltgruppen 9 bis 15, SE 9 bis SE 18 und SD 9 bis SD 18, so<br />

erhält die oder der Mitarbeitende während der betreffenden Stufenlaufzeit<br />

anstelle des Unterschiedsbetrages e<strong>in</strong>en Garantiebetrag von monatlich 53,20<br />

Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8 und SE 2 bis SE 8) bzw. 85,12 Euro<br />

(Entgeltgruppen 9 bis 15 und SE 9 bis SE 18). Ist bei e<strong>in</strong>er Höhergruppierung<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e über der nächsthöheren Entgeltgruppe liegenden Entgeltgruppe<br />

das Tabellenentgelt - gegebenenfalls zuzüglich des Garantiebetrages - niedriger<br />

als bei e<strong>in</strong>er Höhergruppierung <strong>in</strong> die nächsthöhere Entgeltgruppe,<br />

erhält die oder der Mitarbeitende den Unterschiedsbetrag für die Dauer der<br />

Stufenlaufzeit als Ausgleichszulage. Unabhängig von den Regelungen <strong>in</strong> den<br />

Sätzen 1 bis 4 kann der Arbeitgeber zur Deckung des Personalbedarfs Beschäftigungszeiten<br />

nach § 33 Absatz 5 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> sowie Zeiten e<strong>in</strong>er vorherigen<br />

beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen,<br />

wenn diese Zeiten für die vorgesehene Tätigkeit förderlich s<strong>in</strong>d. Die<br />

Stufenlaufzeit <strong>in</strong> der höheren Entgeltgruppe beg<strong>in</strong>nt mit dem Tag der Höhergruppierung.<br />

Bei e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>gruppierung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e niedrigere Entgeltgruppe ist die<br />

oder der Mitarbeitende der <strong>in</strong> der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe<br />

zuzuordnen, Satz 5 gilt entsprechend. Im Falle der Stufenf<strong>in</strong>dung nach Satz 5<br />

beg<strong>in</strong>nt die Stufenlaufzeit <strong>in</strong> der niedrigeren Entgeltgruppe mit dem Tag der<br />

30


Herabgruppierung. Die oder der Mitarbeitende erhält vom Beg<strong>in</strong>n des Monats<br />

an, <strong>in</strong> dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt<br />

aus der nach den Sätzen 1, 2, 5 oder 7 festgelegten Stufe der betreffenden<br />

Entgeltgruppe und ggf. e<strong>in</strong>schließlich des Garantiebetrages und der<br />

Ausgleichszulage.<br />

Protokollerklärung zu Absatz 4, Sätze 3 und 4:<br />

Die Garantiebeträge und die Ausgleichszulage nehmen an allgeme<strong>in</strong>en Entgeltanpassungen<br />

teil.<br />

Protokollerklärung zu Absatz 4, Satz 7, 1. Halbsatz:<br />

Erhält die oder der Mitarbeitende Entgelt aus e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Endstufe, wird<br />

<strong>in</strong> der niedrigeren Entgeltgruppe e<strong>in</strong>e neue <strong>in</strong>dividuelle Endstufe <strong>in</strong> der Weise<br />

gebildet, dass der Anteil des den Betrag der Endstufe übersteigenden Betrages<br />

am Tabellenentgelt dem <strong>in</strong> der bisherigen Entgeltgruppe entspricht.<br />

§ 15 - K<strong>in</strong>derzulage, Leistungsentgelt<br />

Mitarbeitende erhalten für jedes K<strong>in</strong>d, für das sie K<strong>in</strong>dergeld nach dem BKGG oder<br />

nach dem E<strong>in</strong>kommensteuergesetz erhalten, e<strong>in</strong>e monatliche Zulage <strong>in</strong> Höhe von<br />

104,49 Euro. Dieser Betrag nimmt an allgeme<strong>in</strong>en Entgelterhöhungen teil.<br />

Protokollnotiz:<br />

Sobald die Sätze für die Leistungszulage nach § 18 des <strong>Tarifvertrag</strong>es für den öffentlichen<br />

Dienst über drei Prozent steigen, wird analog zu den Bestimmungen des<br />

öffentlichen Dienstes e<strong>in</strong>e Regelung zum leistungsabhängigem Entgelt e<strong>in</strong>geführt,<br />

die aus den über drei Prozent des Gesamtvolumens h<strong>in</strong>ausgehenden Beträgen f<strong>in</strong>anziert<br />

wird, sofern ke<strong>in</strong>e andere Regelung erfolgt.<br />

§ 16 - Erschwerniszuschläge<br />

(1) Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse<br />

be<strong>in</strong>halten. Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der E<strong>in</strong>gruppierung<br />

zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden s<strong>in</strong>d.<br />

(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im S<strong>in</strong>ne des Abs. 1 ergeben sich grundsätzlich<br />

nur bei Arbeiten<br />

a) mit besonderer Gefährdung,<br />

b) mit extremer nicht Klimabed<strong>in</strong>gter Hitzeentwicklung,<br />

c) mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,<br />

31


d) mit besonders starker Strahlenexposition,<br />

e) unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.<br />

(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen<br />

Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, <strong>in</strong>sbesondere zum Arbeitsschutz,<br />

ausreichend Rechnung getragen wird.<br />

(4) Die Zuschläge entsprechen denen, die für Kirchenbeamte bestimmt s<strong>in</strong>d, soweit<br />

durch die Rhe<strong>in</strong>isch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission<br />

ke<strong>in</strong>e abweichenden Regelungen getroffen werden.<br />

§ 17 - Nicht voll leistungsfähige Mitarbeitende<br />

(1) Mit e<strong>in</strong>er bzw. e<strong>in</strong>em Mitarbeitenden, die bzw. der bei ihrer bzw. se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>stellung<br />

nach amtsärztlichem Gutachten mehr als 20 v.H. erwerbsbeschränkt ist<br />

und <strong>in</strong>folgedessen die zu übertragende Arbeit nicht voll auszuführen vermag,<br />

kann entsprechend dem Grad se<strong>in</strong>er Leistungsfähigkeit e<strong>in</strong> gem<strong>in</strong>dertes Entgelt<br />

vere<strong>in</strong>bart werden. Dieses darf den Betrag der Stufe 2 der Entgeltgruppe<br />

1 nicht unterschreiten. Die bzw. der Mitarbeitende soll aber möglichst auf<br />

e<strong>in</strong>em Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem er die Leistung e<strong>in</strong>es voll leistungsfähigen<br />

Mitarbeitenden erbr<strong>in</strong>gen kann.<br />

(2) Ist nach Absatz 1 Satz 1 e<strong>in</strong> gem<strong>in</strong>dertes Entgelt vere<strong>in</strong>bart worden, besteht<br />

bei Änderung der Leistungsfähigkeit für den Arbeitgeber und die bzw. den Mitarbeitenden<br />

e<strong>in</strong> Anspruch auf Neufestsetzung des Entgelts.<br />

§ 18 - Entgelt von Teilzeitmitarbeitenden<br />

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitmitarbeitende<br />

das Tabellenentgelt (§ 12) und alle sonstigen Entgeltbestandteile <strong>in</strong> dem Umfang,<br />

der dem Anteil ihrer <strong>in</strong>dividuell vere<strong>in</strong>barten durchschnittlichen Arbeitszeit an der<br />

regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitmitarbeitender entspricht.<br />

§ 19 - Jahressonderzahlung<br />

(1) Mitarbeitende, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch<br />

auf e<strong>in</strong>e Jahressonderzahlung.<br />

32


(2) Die Jahressonderzahlung beträgt<br />

<strong>in</strong> den Entgeltgruppen 1 bis 8, S 1 bis<br />

S 5, SE 2 bis SE 8, SD 2 bis SD 8<br />

<strong>in</strong> den Entgeltgruppen 9 bis 12, S 6 bis<br />

S 9, SE 9 bis SE 18, SD 9 bis SD 18<br />

90 v.H.,<br />

80 v.H. und<br />

<strong>in</strong> den Entgeltgruppen 13 bis 15<br />

60 v.H.<br />

des der/dem Mitarbeitenden <strong>in</strong> den Kalendermonaten Juli, August und September<br />

durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben<br />

hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt mit Ausnahme der<br />

im Dienstplan vorgesehenen Überstunden, Leistungszulagen, Leistungs- und<br />

Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe<br />

am 1. September. Bei Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30.<br />

September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der<br />

erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. In den Fällen, <strong>in</strong> denen im<br />

Kalenderjahr der Geburt des K<strong>in</strong>des während des Bemessungszeitraums e<strong>in</strong>e<br />

elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die<br />

Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beg<strong>in</strong>n<br />

der Elternzeit.<br />

Protokollerklärung zu Absatz 2:<br />

Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden<br />

die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies<br />

gilt auch bei e<strong>in</strong>er Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum<br />

nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten<br />

Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit<br />

Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss<br />

gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. Besteht<br />

während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch<br />

auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, <strong>in</strong> dem für alle Kalendertage<br />

Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.<br />

(3) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 2 verm<strong>in</strong>dert sich um e<strong>in</strong> Zwölftel für<br />

jeden Kalendermonat, <strong>in</strong> dem Mitarbeitende ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Entgelt oder<br />

Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.<br />

33


Die Verm<strong>in</strong>derung unterbleibt für Kalendermonate,<br />

1. für die Mitarbeitende ke<strong>in</strong> Tabellenentgelt erhalten haben wegen<br />

a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen<br />

vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich<br />

wieder aufgenommen haben,<br />

b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1<br />

MuSchG,<br />

c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem <strong>Bundes</strong>elterngeldund<br />

Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, <strong>in</strong> dem<br />

das K<strong>in</strong>d geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit<br />

Entgeltanspruch bestanden hat;<br />

2. <strong>in</strong> denen Mitarbeitenden Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder<br />

nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds e<strong>in</strong> Krankengeldzuschuss<br />

nicht gezahlt worden ist.<br />

(4) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt.<br />

E<strong>in</strong> Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu e<strong>in</strong>em früheren Zeitpunkt<br />

ausgezahlt werden.<br />

§ 20 - Berechnung und Auszahlung des Entgelts,<br />

Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung<br />

(1) Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile<br />

ist der Kalendermonat, soweit nichts abweichend geregelt ist. Die<br />

Zahlung erfolgt am 16-ten des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat<br />

auf e<strong>in</strong> von der bzw. dem Mitarbeitenden benanntes Konto <strong>in</strong>nerhalb<br />

e<strong>in</strong>es Mitgliedstaates der Europäischen Union. Fällt der Zahltag auf e<strong>in</strong>en<br />

Samstag oder e<strong>in</strong>en Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er<br />

auf e<strong>in</strong>en Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. Entgeltbestandteile,<br />

die nicht <strong>in</strong> Monatsbeträgen festgelegt s<strong>in</strong>d, sowie die sonstigen<br />

<strong>in</strong> Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile, die nicht <strong>in</strong> Monatsbeträgen<br />

festgelegt s<strong>in</strong>d, sowie der Tagesdurchschnitt nach Absatz 6, s<strong>in</strong>d am<br />

Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.<br />

Protokollerklärung zu Absatz 1:<br />

Der Zahltag kann vom Arbeitgeber auf den letzten Tag des Monats umgestellt<br />

werden. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt; er gilt entsprechend für den<br />

31. Dezember.<br />

34


Die Umstellung des Zahltages kann nur im Dezember e<strong>in</strong>es Jahres beg<strong>in</strong>nen.<br />

Sie kann nicht erfolgen, solange die Jahressonderzahlung aufgrund e<strong>in</strong>er<br />

Dienstvere<strong>in</strong>barung nach der Beschäftigungssicherungsordnung oder e<strong>in</strong>er Arbeitsrechtsregelung<br />

nicht oder <strong>in</strong> abgesenkter Höhe gezahlt wird.<br />

(2) Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile<br />

nicht für alle Tage e<strong>in</strong>es Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt,<br />

der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Besteht nur für e<strong>in</strong>en Teil e<strong>in</strong>es Kalendertages<br />

Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder<br />

betriebsübliche Arbeitsstunde der auf e<strong>in</strong>e Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts<br />

sowie der sonstigen <strong>in</strong> Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile<br />

gezahlt. Zur Ermittlung des auf die Stunde entfallenden Anteils s<strong>in</strong>d<br />

die <strong>in</strong> Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache<br />

der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.<br />

(3) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen e<strong>in</strong> Bruchteil e<strong>in</strong>es Cents von<br />

m<strong>in</strong>destens 0,5 ist aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei<br />

Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Entgeltbestandteil ist e<strong>in</strong>zeln zu runden.<br />

(4) Entfallen die Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e Zulage im Laufe des Kalendermonats,<br />

gilt Absatz 2 entsprechend.<br />

(5) E<strong>in</strong>zelvertraglich können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile<br />

(z.B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge) pauschaliert werden.<br />

(6) In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 21 (Entgelt im Krankheitsfall) oder<br />

§ 37 (Übergangsregelung für die Zahlung von Krankenbezügen), § 22 (Jubiläumszuwendung),<br />

§ 25 (Erholungsurlaub), § 26 (Zusatzurlaub) und § 28 (Arbeitsbefreiung)<br />

werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen <strong>in</strong> Monatsbeträgen<br />

festgesetzten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Die nicht <strong>in</strong> Monatsbeträgen<br />

festgesetzten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf der<br />

Basis der dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden<br />

letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Ausgenommen<br />

hiervon s<strong>in</strong>d das zusätzlich für die Überstunden gezahlte Entgelt<br />

mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden, Jahressonderzahlungen<br />

sowie besondere Zahlungen nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes.<br />

Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate<br />

bestanden, s<strong>in</strong>d die vollen Kalendermonate, <strong>in</strong> denen das Arbeitsverhältnis bestanden<br />

hat, zugrunde zu legen. Bei Änderung der <strong>in</strong>dividuellen Arbeitszeit<br />

werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate<br />

zugrunde gelegt.<br />

35


Der Tagesdurchschnitt nach Unterabsatz 1 Satz 2 beträgt bei e<strong>in</strong>er durchschnittlichen<br />

Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf<br />

Tage 1/65 aus der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die<br />

für den Berechnungszeitraum zugestanden haben. Bei e<strong>in</strong>er abweichenden<br />

Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend zu ermitteln.<br />

Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände<br />

vorlagen, bleiben die <strong>in</strong> diesem Zusammenhang auf Basis der Tagesdurchschnitte<br />

gezahlten Beträge bei der Ermittlung des Durchschnitts nach<br />

Satz 2 unberücksichtigt. Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach e<strong>in</strong>er allgeme<strong>in</strong>en<br />

Entgeltanpassung e<strong>in</strong>, ist die bzw. der Mitarbeitende so zu stellen, als<br />

sei die Entgeltanpassung bereits mit Beg<strong>in</strong>n des Berechnungszeitraums e<strong>in</strong>getreten.<br />

36


Abschnitt IV - Sozialbezüge<br />

§ 21 - Entgelt im Krankheitsfall<br />

(1) Werden Mitarbeitende durch Arbeitsunfähigkeit <strong>in</strong>folge Krankheit an der<br />

Arbeitsleistung verh<strong>in</strong>dert, ohne dass sie e<strong>in</strong> Verschulden trifft, erhalten sie bis<br />

zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach Maßgabe des § 20 Absatz 6;<br />

e<strong>in</strong> Verschulden <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit<br />

<strong>in</strong>folge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Als unverschuldete<br />

Arbeitsunfähigkeit im S<strong>in</strong>ne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverh<strong>in</strong>derung<br />

<strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er Maßnahme der mediz<strong>in</strong>ischen Vorsorge und Rehabilitation<br />

im S<strong>in</strong>ne von § 9 EFZG.<br />

(2) Nach Ablauf des Zeitraumes gemäß Absatz 1 erhalten die Mitarbeitenden für<br />

die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen<br />

gezahlt werden, e<strong>in</strong>en Krankengeldzuschuss <strong>in</strong> Höhe des Unterschiedsbetrages<br />

zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und<br />

dem Nettoentgelt. Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verm<strong>in</strong>derte<br />

Entgelt im S<strong>in</strong>ne des § 20 Absatz 6; bei freiwillig <strong>in</strong> der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung versicherten Mitarbeitenden ist dabei deren Gesamtkranken-<br />

und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu<br />

berücksichtigen. Für Mitarbeitende, die nicht der Versicherungspflicht <strong>in</strong> der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und bei e<strong>in</strong>em privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />

versichert s<strong>in</strong>d, ist bei der Berechnung des<br />

Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung<br />

<strong>in</strong> der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.<br />

Bei Teilzeitbeschäftigten ist das nach Satz 3 bestimmte fiktive Krankengeld<br />

entsprechend § 18 zeitanteilig umzurechnen.<br />

(3) Der Krankengeldzuschuss wird bei e<strong>in</strong>er Beschäftigungszeit<br />

- von mehr als e<strong>in</strong>em Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche,<br />

- von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche<br />

seit dem Beg<strong>in</strong>n der Arbeitsunfähigkeit <strong>in</strong>folge derselben Krankheit gezahlt.<br />

Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit,<br />

die im Laufe der krankheitsbed<strong>in</strong>gten Arbeitsunfähigkeit vollendet<br />

wird.<br />

37


(4) Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses<br />

h<strong>in</strong>aus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt. Krankengeldzuschuss wird zudem<br />

nicht über den Zeitpunkt h<strong>in</strong>aus gezahlt, von dem an Mitarbeitende e<strong>in</strong>e Rente<br />

oder e<strong>in</strong>e vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung, aus e<strong>in</strong>er zusätzlichen Alters- und H<strong>in</strong>terbliebenenversorgung<br />

oder aus e<strong>in</strong>er sonstigen Versorgungse<strong>in</strong>richtung erhalten,<br />

die nicht alle<strong>in</strong> aus Mitteln der Mitarbeitenden f<strong>in</strong>anziert ist. Überzahlter<br />

Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf<br />

die <strong>in</strong> demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche<br />

der Mitarbeitenden gehen <strong>in</strong>soweit auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber<br />

kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der<br />

nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im S<strong>in</strong>ne<br />

des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die bzw. der<br />

Mitarbeitende hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides<br />

schuldhaft verspätet mitgeteilt.<br />

§ 22 - Jubiläumszuwendung<br />

Mitarbeitende erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung e<strong>in</strong>er Beschäftigungszeit<br />

- von 25 Jahren zusätzlichen Urlaub von 5 Tagen und<br />

- von 40 Jahren zusätzlichen Urlaub von 10 Tagen.<br />

§ 25 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.<br />

§ 23 - Sterbegeld<br />

Beim Tode von Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis zur Zeit des Todes nicht<br />

geruht hat, wird der Ehegatt<strong>in</strong> bzw. dem Ehegatten, der Lebenspartner<strong>in</strong> bzw. dem<br />

Lebenspartner oder den K<strong>in</strong>dern oder e<strong>in</strong>er anderen Person, die die Kosten der<br />

Bestattung getragen hat, e<strong>in</strong> Sterbegeld gewährt. Als Sterbegeld wird für die restlichen<br />

Tage des Sterbemonats und - <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Summe - für weitere zwei Monate das<br />

Tabellenentgelt des/der Verstorbenen gezahlt. Die Zahlung des Sterbegeldes an<br />

e<strong>in</strong>en der Berechtigten br<strong>in</strong>gt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Arbeitgeber<br />

zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung.<br />

38


Abschnitt V - Zusätzliche Alters- und H<strong>in</strong>terbliebenenversorgung<br />

§ 24 - Zusatzversorgung<br />

(1) Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf e<strong>in</strong>e betriebliche Altersversorgung<br />

(Zusatzversorgung), die der Arbeitgeber durch Versicherung bei der Kirchlichen<br />

Zusatzversorgungskasse Rhe<strong>in</strong>land-Westfalen sicherstellt (Pflichtversicherung).<br />

Die F<strong>in</strong>anzierung der Pflichtbeiträge und e<strong>in</strong>es Sanierungsgeldes<br />

erfolgt ohne f<strong>in</strong>anzielle Beteiligung der Mitarbeitenden.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht für Mitarbeitende, für die nach der Satzung der Kirchlichen<br />

Zusatzversorgungskasse Rhe<strong>in</strong>land-Westfalen Versicherungsfreiheit <strong>in</strong> der<br />

Zusatzversorgung besteht und e<strong>in</strong>e freiwillige Versicherung nicht zugelassen<br />

ist.<br />

(3) Die E<strong>in</strong>zelheiten der Zusatzversorgung (Pflichtversicherung und freiwillige Versicherung)<br />

richten sich nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse<br />

Rhe<strong>in</strong>land-Westfalen vom 4. Dezember 2012. Die E<strong>in</strong>zelheiten der Entgeltumwandlung<br />

werden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er gesonderten Arbeitsrechtsregelung festgelegt.<br />

(4) Abweichend von Absatz 1 erfolgt die F<strong>in</strong>anzierung der Pflichtbeiträge und zusätzlichen<br />

Beiträge für die Pflichtversicherung (Gesamtbeitrag) der Kirchlichen<br />

Zusatzversorgungskasse Rhe<strong>in</strong>land-Westfalen für die Zeit vom 01. Juni 2012<br />

bis zum 31. Mai 2015 bis zu e<strong>in</strong>em Gesamtbeitragssatz (Pflichtbeiträge zzgl.<br />

zusätzliche Beiträge) von 4,2% ohne f<strong>in</strong>anzielle Beteiligung der Mitarbeitenden.<br />

E<strong>in</strong> darüber h<strong>in</strong>ausgehender Gesamtbeitrag wird zur Hälfte als Beteiligung<br />

zum Pflichtbeitrag von den Mitarbeitenden getragen.<br />

Protokollerklärung zu Absatz 4<br />

Die Befristung der Regelung erfolgt ausdrücklich im H<strong>in</strong>blick auf die im öffentlichen<br />

Dienst e<strong>in</strong>geleiteten Verhandlungen zur Reform der Zusatzversorgung.<br />

Die ARK-RWL geht davon aus, dass diese Verhandlungen im Ergebnis zu<br />

e<strong>in</strong>er Reduzierung der Beiträge auch der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse<br />

Rhe<strong>in</strong>land-Westfalen führen.<br />

H<strong>in</strong>weis:<br />

§ 24 Abs. 4 und die Protokollerklärung zu Abs. 4 treten mit<br />

Ablauf des 31.05.2015 außer Kraft.<br />

39


Abschnitt VI - Urlaub, Arbeitsbefreiung<br />

§ 25 - Erholungsurlaub<br />

(1) Die Mitarbeitenden haben <strong>in</strong> jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub<br />

unter Fortzahlung des Entgelts. Bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit<br />

auf fünf Tage <strong>in</strong> der Woche beträgt der Urlaubsanspruch <strong>in</strong> jedem Kalenderjahr<br />

29 Arbeitstage, ab dem vollendeten 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage.<br />

Der Urlaubsanspruch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis über den<br />

31. Dezember 2012 h<strong>in</strong>aus fortbesteht und die zu diesem Zeitpunkt das 40.<br />

Lebensjahr vollendet haben, beträgt 30 Arbeitstage für die Dauer des ununterbrochen<br />

fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.<br />

Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im<br />

Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. Bei e<strong>in</strong>er anderen Verteilung der wöchentlichen<br />

Arbeitszeit als auf fünf Tage <strong>in</strong> der Woche erhöht oder verm<strong>in</strong>dert<br />

sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des<br />

Urlaubs e<strong>in</strong> Bruchteil, der m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en halben Urlaubstag ergibt, wird er<br />

auf e<strong>in</strong>en vollen Urlaubstag aufgerundet. Bruchteile von weniger als e<strong>in</strong>em<br />

halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub muss im<br />

laufenden Kalenderjahr gewährt werden und kann auch <strong>in</strong> Teilen genommen<br />

werden. Dabei soll für e<strong>in</strong>en Teil e<strong>in</strong> Zeitraum von m<strong>in</strong>destens zwei Wochen<br />

Dauer angestrebt werden. Ansprüche gemäß § 3 BUrlG sowie ggf. e<strong>in</strong>es Zusatzurlaubes<br />

gemäß § 125 SGB IX s<strong>in</strong>d dabei unter Anrechnung auf den nach<br />

dieser Arbeitsrechtsregelung zustehenden Urlaub vorrangig zu gewähren.<br />

(2) E<strong>in</strong> am Ende des Kalenderjahres noch verbleibender Urlaubsanspruch wird <strong>in</strong><br />

das folgende Kalenderjahr übertragen. Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub<br />

bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres angetreten<br />

werden. Nicht bis zum 31. März angetretener Urlaub verfällt.<br />

Abweichend von Satz 3 verfallen die gesetzlichen und tariflichen Urlaubsansprüche,<br />

die wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht spätestens bis zum<br />

Ende des Übertragungszeitraums angetreten werden konnten, 15 Monate<br />

nach Ende des Urlaubsjahres.<br />

40


(3) Im Übrigen gilt das <strong>Bundes</strong>urlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:<br />

a) Beg<strong>in</strong>nt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe e<strong>in</strong>es Jahres, erhält<br />

der Mitarbeitende bzw. die Mitarbeitende als Erholungsurlaub<br />

für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses e<strong>in</strong> Zwölftel des Urlaubsanspruchs<br />

nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.<br />

b) Ruht das Arbeitsverhältnis, so verm<strong>in</strong>dert sich die Dauer des Erholungsurlaubs<br />

e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>es etwaigen Zusatzurlaubs für jeden<br />

vollen Kalendermonat um e<strong>in</strong> Zwölftel.<br />

c) Das nach Absatz 1 Satz 1 fortzuzahlende Entgelt wird zu dem <strong>in</strong> § 20<br />

genannten Zeitraum gezahlt.<br />

§ 26 - Zusatzurlaub<br />

(1) Mitarbeitende, die ständig Wechselschichtarbeit oder ständig Schichtarbeit<br />

nach § 7 leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 3 zusteht, erhalten<br />

a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate<br />

und<br />

b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate<br />

e<strong>in</strong>en Arbeitstag Zusatzurlaub.<br />

(2) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (z.B. ständige Vertreter)<br />

erhalten Mitarbeitende, denen die Zulage § 8 Absatz 3 zusteht, e<strong>in</strong>en<br />

Arbeitstag Zusatzurlaub für<br />

a) je drei Monate im Jahr, <strong>in</strong> denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit<br />

geleistet haben, und<br />

b) je fünf Monate im Jahr, <strong>in</strong> denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet<br />

haben.<br />

Protokollnotizen zu den Absätzen 1 und 2:<br />

Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schichtoder<br />

Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen<br />

nach Satz 1 und 2 erfüllt s<strong>in</strong>d. Für die Feststellung, ob ständige<br />

Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist e<strong>in</strong>e Unterbrechung<br />

durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit<br />

<strong>in</strong> den Grenzen des § 21 unschädlich.<br />

41


(3) Mitarbeitende, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen,<br />

erhalten bei e<strong>in</strong>er Leistung im Kalenderjahr von m<strong>in</strong>destens<br />

150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag,<br />

300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage,<br />

450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,<br />

600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage<br />

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. Dabei werden die Zeiten, die nach Abs. 1 und 2<br />

geleistet werden nicht berücksichtigt.<br />

(4) Zusatzurlaub nach dieser arbeitsrechtlichen Regelung und sonstigen Bestimmungen<br />

mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu <strong>in</strong>sgesamt sechs<br />

Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub<br />

(Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten.<br />

Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 hierzu nicht<br />

anzuwenden. Bei Mitarbeitenden, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt<br />

abweichend von Satz 2 e<strong>in</strong>e Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen. § 25 Absatz<br />

1 Satz 3 gilt entsprechend.<br />

(5) Im Übrigen gilt § 25 mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstabe a) entsprechend.<br />

§ 27 - Sonderurlaub<br />

(1) Mitarbeitenden ist auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zu<br />

gewähren, wenn sie,<br />

- m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d unter 18 Jahren<br />

oder<br />

- e<strong>in</strong>en nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen<br />

tatsächlich betreuen oder pflegen.<br />

Der Arbeitgeber darf den Antrag nur ablehnen, wenn dr<strong>in</strong>gende dienstliche<br />

bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen, <strong>in</strong>sbesondere, wenn es dem Arbeitgeber<br />

nicht möglich war, e<strong>in</strong>e geeignete Ersatzkraft zu gew<strong>in</strong>nen.<br />

Die Dauer des Sonderurlaubs ist entsprechend dem Antrag festzulegen und<br />

auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden. Der Antrag auf<br />

Bewilligung oder Verlängerung des Sonderurlaubs ist spätestens drei Monate<br />

vor Beg<strong>in</strong>n des beantragten Bewilligungs- oder Verlängerungszeitraums zu<br />

stellen.<br />

42


Bei Mitarbeitenden <strong>in</strong> Tagese<strong>in</strong>richtungen für K<strong>in</strong>der sowie im Schul- und Internatsdienst<br />

soll der Sonderurlaub für die Zeit bis zum Ende des laufenden<br />

K<strong>in</strong>dergartenjahres bzw. Schulhalbjahres bewilligt werden.<br />

(2) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen als den <strong>in</strong> Absatz 1<br />

Unterabsatz 1 genannten Gründen kann bei Vorliegen e<strong>in</strong>es wichtigen Grundes<br />

gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es<br />

gestatten.<br />

(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt als Unterbrechung<br />

der Tätigkeit, es sei denn, dass der Arbeitgeber <strong>in</strong> den Fällen des Absatzes 2<br />

vor Antritt des Sonderurlaubs e<strong>in</strong> dienstliches oder betriebliches Interesse an<br />

der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.<br />

(4) Der Kontakt zwischen den Mitarbeitenden und dem Arbeitgeber soll von beiden<br />

Seiten aufrecht erhalten werden, um die Wiederaufnahme der beruflichen<br />

Tätigkeit zu erleichtern. Beurlaubten Mitarbeitenden soll zur Vorbereitung auf<br />

die Wiederaufnahme der Tätigkeit die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen<br />

ermöglicht werden. Der Arbeitgeber soll sich an den Fortbildungskosten<br />

angemessen beteiligen. Bezüge werden den beurlaubten Mitarbeitenden<br />

aus Anlass der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nicht gewährt.<br />

(5) Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf e<strong>in</strong>en gleichwertigen Arbeitsplatz<br />

nach Ablauf des Sonderurlaubs. E<strong>in</strong> Anspruch auf Übertragung der vor dem<br />

Sonderurlaub wahrgenommenen Tätigkeiten besteht nicht.<br />

Protokollnotiz:<br />

E<strong>in</strong> Sonderurlaub darf nicht unterbrochen werden für Zeiträume, <strong>in</strong> denen<br />

ke<strong>in</strong>e Arbeitsverpflichtung besteht.<br />

43


§ 28 - Arbeitsbefreiung<br />

(1) Als Fälle nach § 616 BGB, <strong>in</strong> denen Mitarbeitende unter Fortzahlung des<br />

Entgelts nach § 20 Abs. 6 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit<br />

freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:<br />

a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartner<strong>in</strong> im S<strong>in</strong>ne<br />

des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

b) Tod der Ehegatt<strong>in</strong> oder des Ehegatten, e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des<br />

oder Elternteils, e<strong>in</strong>es Elternteils der Ehegatt<strong>in</strong> oder<br />

des Ehegatten, der Ehegatt<strong>in</strong> oder des Ehegatten<br />

e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des. Für Lebenspartner<strong>in</strong>nen der Lebenspartner<br />

im S<strong>in</strong>ne des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

gelten die Regelungen für Ehegatt<strong>in</strong>nen und<br />

Ehegatten entsprechend.<br />

c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund<br />

an e<strong>in</strong>en anderen Ort<br />

1 Arbeitstag<br />

2 Arbeitstage<br />

1 Arbeitstag<br />

d) Schwere Erkrankung<br />

aa) e<strong>in</strong>er/e<strong>in</strong>es Angehörigen, soweit er <strong>in</strong> demselben<br />

Haushalt lebt<br />

bb) e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des, das das 12. Lebensjahr noch nicht<br />

vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr<br />

ke<strong>in</strong> Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder<br />

bestanden hat<br />

cc) e<strong>in</strong>er Betreuungsperson, wenn Mitarbeitende<br />

deshalb die Betreuung ihres K<strong>in</strong>des, das das 8.<br />

Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen<br />

körperlicher, geistiger oder seelischer Beh<strong>in</strong>derung<br />

dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen<br />

müssen.<br />

E<strong>in</strong>e Freistellung erfolgt nur, soweit e<strong>in</strong>e andere Person<br />

zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung<br />

steht und die Ärzt<strong>in</strong>/der Arzt den Fällen der Doppelbuchstaben<br />

aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit<br />

der/des Mitarbeitenden zur vorläufigen Pflege<br />

besche<strong>in</strong>igt. Die Freistellung darf <strong>in</strong>sgesamt fünf Arbeitstage<br />

im Kalenderjahr nicht überschreiten.<br />

1 Arbeitstag<br />

im Kalenderjahr<br />

bis zu<br />

4 Arbeitstagen<br />

im<br />

Kalenderjahr<br />

bis zu<br />

4 Arbeitstagen<br />

im<br />

Kalenderjahr<br />

44


e) Ärztliche Behandlung der/des Mitarbeitenden, wenn erforderliche<br />

diese nach ärztlicher Besche<strong>in</strong>igung während der nachgewiesene<br />

Arbeitszeit erfolgen muss. Die genannte ärztliche<br />

Behandlung erfasst auch die ärztliche Untersuchung<br />

und die ärztlich verordnete Behandlung.<br />

Arbeitszeit<br />

zuzüglich<br />

erforderlicher<br />

Wegezeiten<br />

f) Kirchliche Trauung der oder des Mitarbeitenden 1 Arbeitstag<br />

g) Taufe und Konfirmation bzw. Erstkommunion e<strong>in</strong>es<br />

K<strong>in</strong>des der/des Mitarbeitenden<br />

h) Ausübung e<strong>in</strong>es Amtes als Mitglied der nach Verfassung,<br />

Gesetz oder Satzung leitenden kirchlichen Organe<br />

und ihrer Ausschüsse sowie der Kirchengerichte<br />

1 Arbeitstag<br />

erforderliche<br />

Abwesenheitszeit<br />

zuzüglich<br />

erforderlicher<br />

Wegezeiten<br />

(2) Bei Erfüllung allgeme<strong>in</strong>er staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht,<br />

soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten<br />

nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung,<br />

wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des<br />

Entgelts nach § 12 nur <strong>in</strong>soweit, als die bzw. der Mitarbeitende nicht Ansprüche<br />

auf Ersatz des Entgelts geltend machen kann. Das fortgezahlte Entgelt gilt<br />

<strong>in</strong> Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger.<br />

Die Mitarbeitenden haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und<br />

die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.<br />

(3) Der Arbeitgeber kann <strong>in</strong> sonstigen dr<strong>in</strong>genden Fällen Arbeitsbefreiung unter<br />

Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 bis zu drei Arbeitstagen gewähren.<br />

Hierzu gehört u.a. die kurzzeitige Arbeitsverh<strong>in</strong>derung nach § 2 PflegeZG.<br />

In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung<br />

gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse<br />

es gestatten.<br />

(4) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern und Vertreter<strong>in</strong>nen<br />

<strong>in</strong> Organen der Verbände <strong>kirchlicher</strong> Mitarbeiter und der Gewerkschaften<br />

e<strong>in</strong>schließlich deren Untergliederungen Arbeitsbefreiung bis zu acht Arbeitstagen<br />

im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts nach § 12 erteilt werden, wenn<br />

die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. Mitarbeitende,<br />

die e<strong>in</strong>er Arbeitsrechtlichen Kommission angehören oder von ihr zur Mitarbeit<br />

herangezogen werden, ist Arbeitsbefreiung <strong>in</strong> dem für ihre Tätigkeit <strong>in</strong> dieser<br />

Kommission notwendigen Umfang ohne M<strong>in</strong>derung der Bezüge zu erteilen.<br />

Dies gilt entsprechend für die Tätigkeit von Mitarbeitenden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Arbeitsrechtlichen<br />

Schiedskommission.<br />

45


(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen<br />

nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für e<strong>in</strong>e Tätigkeit <strong>in</strong> Organen von<br />

Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung<br />

des Entgelts nach § 12 gewährt werden, sofern nicht dr<strong>in</strong>gende<br />

dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.<br />

(6) Zur Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag wird Mitarbeitenden<br />

unter Fortzahlung des Entgelts Arbeitsbefreiung gewährt, sofern nicht dr<strong>in</strong>gende<br />

dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.<br />

46


Abschnitt VII - Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

§ 29 - Befristete Arbeitsverträge<br />

(1) Befristete Arbeitsverträge s<strong>in</strong>d nach Maßgabe des TzBfG sowie anderer gesetzlicher<br />

Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig.<br />

(2) Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund s<strong>in</strong>d nur<br />

zulässig, wenn die Dauer des e<strong>in</strong>zelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt;<br />

weitergehende Regelungen im S<strong>in</strong>ne von § 23 TzBfG bleiben unberührt. Mitarbeitende<br />

mit e<strong>in</strong>em Arbeitsvertrag nach Satz 1 s<strong>in</strong>d bei der Besetzung von<br />

Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und<br />

persönlichen Voraussetzungen erfüllt s<strong>in</strong>d.<br />

(3) E<strong>in</strong> befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll <strong>in</strong> der Regel zwölf<br />

Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss m<strong>in</strong>destens sechs Monate<br />

betragen. Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber zu prüfen,<br />

ob e<strong>in</strong>e unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.<br />

(4) Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten<br />

sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die<br />

ersten sechs Monate als Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag<br />

mit e<strong>in</strong>er Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.<br />

(5) E<strong>in</strong>e ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn<br />

die Vertragsdauer m<strong>in</strong>destens zwölf Monate beträgt. Nach Ablauf der Probezeit<br />

beträgt die Kündigungsfrist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em oder mehreren ane<strong>in</strong>ander gereihten<br />

Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber<br />

von <strong>in</strong>sgesamt mehr als<br />

sechs Monaten<br />

von <strong>in</strong>sgesamt mehr als<br />

e<strong>in</strong>em Jahr<br />

von <strong>in</strong>sgesamt mehr als<br />

zwei Jahren<br />

von <strong>in</strong>sgesamt mehr als<br />

drei Jahren<br />

vier<br />

Wochen<br />

sechs<br />

Wochen<br />

drei<br />

Monate<br />

vier<br />

Monate<br />

zum Schluss e<strong>in</strong>es<br />

Kalendermonats,<br />

zum Schluss e<strong>in</strong>es<br />

Kalendervierteljahres.<br />

47


E<strong>in</strong>e Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass<br />

das Ausscheiden des Mitarbeitenden von dem Mitarbeitenden/der Mitarbeitenden<br />

verschuldet oder veranlasst war. Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.<br />

(6) Die §§ 31 und 32 bleiben von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 unberührt.<br />

§ 30 - Führung auf Probe<br />

(1) Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer<br />

von zwei Jahren vere<strong>in</strong>bart werden. Innerhalb dieser Gesamtdauer ist<br />

e<strong>in</strong>e höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. Die<br />

beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.<br />

(2) Führungspositionen s<strong>in</strong>d die ab Entgeltgruppe 10 bzw. SE 15 oder SD 15 zugewiesenen<br />

Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.<br />

(3) Besteht bereits e<strong>in</strong> Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der<br />

bzw. dem Mitarbeitenden vorübergehend e<strong>in</strong>e Führungsposition bis zu der <strong>in</strong><br />

Absatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen werden. Für die Dauer der<br />

Übertragung wird e<strong>in</strong>e Zulage <strong>in</strong> Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen<br />

den Entgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei der Höhergruppierung<br />

nach § 14 Abs. 4 sich ergebenden Entgelt gewährt.<br />

Nach Fristablauf endet die Erprobung. Bei Bewährung wird die Führungsfunktion<br />

auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die bzw. der Mitarbeitende e<strong>in</strong>e<br />

der bisherigen E<strong>in</strong>gruppierung entsprechende Tätigkeit.<br />

§ 31 - Führung auf Zeit<br />

(1) Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von<br />

vier Jahren vere<strong>in</strong>bart werden. Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages<br />

s<strong>in</strong>d zulässig:<br />

a) <strong>in</strong> den Entgeltgruppen 10 bis 12 und SE 15 bis SE 18 sowie SD 15<br />

bis SD 18 e<strong>in</strong>e höchstens zweimalige Verlängerung bis zu e<strong>in</strong>er Gesamtdauer<br />

von acht Jahren,<br />

b) ab Entgeltgruppe 13 e<strong>in</strong>e höchstens dreimalige Verlängerung bis zu<br />

e<strong>in</strong>er Gesamtdauer von zwölf Jahren.<br />

48


Zeiten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Führungsposition nach Buchstabe a) bei demselben Arbeitgeber<br />

können auf die Gesamtdauer nach Buchstabe b) zur Hälfte angerechnet<br />

werden. Die allgeme<strong>in</strong>en Vorschriften über die Probezeit (§ 5) und die beiderseitigen<br />

Kündigungsrechte bleiben unberührt.<br />

(2) Führungspositionen s<strong>in</strong>d ab Entgeltgruppe 10 bzw. SE 15 oder SD 15 zugewiesene<br />

Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.<br />

(3) Besteht bereits e<strong>in</strong> Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der<br />

bzw. dem Mitarbeitenden vorübergehend e<strong>in</strong>e Führungsposition bis zu den <strong>in</strong><br />

Absatz 1 genannten Fristen übertragen werden. Für die Dauer der Übertragung<br />

wird e<strong>in</strong>e Zulage gewährt <strong>in</strong> Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen<br />

den Entgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei der Höhergruppierung<br />

nach § 14 Abs. 4 sich ergebenden Entgelt, zuzüglich e<strong>in</strong>es Zuschlags<br />

von 75% des Unterschiedsbetrages zwischen den Entgelten der Entgeltgruppe,<br />

die der übertragenen Funktion entspricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe<br />

nach § 14 Abs. 4. Nach Fristablauf erhält die/der Mitarbeitende<br />

e<strong>in</strong>e der bisherigen E<strong>in</strong>gruppierung entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag entfällt.<br />

§ 32 - Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung<br />

(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es e<strong>in</strong>er Kündigung bedarf,<br />

a) mit Ablauf des Monats, <strong>in</strong> dem die oder der Mitarbeitende das gesetzlich<br />

festgelegte Lebensalter zum Anspruch auf die Regelaltersrente<br />

erreicht hat,<br />

b) jederzeit im gegenseitigen E<strong>in</strong>vernehmen (Auflösungsvertrag).<br />

(2) Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, <strong>in</strong> dem der Bescheid e<strong>in</strong>es<br />

Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der<br />

Mitarbeitende voll oder teilweise erwerbsgem<strong>in</strong>dert ist. Die/Der Mitarbeitende<br />

hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich<br />

zu unterrichten. Beg<strong>in</strong>nt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheides,<br />

endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeg<strong>in</strong>n vorangehenden<br />

Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

e<strong>in</strong>e nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes<br />

noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung<br />

des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes. Das Arbeitsverhältnis<br />

endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers<br />

e<strong>in</strong>e Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für<br />

den Zeitraum, für den e<strong>in</strong>e Rente auf Zeit gewährt wird; beg<strong>in</strong>nt die Rente<br />

rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem Tag, der auf den Tag der Zustellung<br />

des Rentenbescheids folgt.<br />

49


(3) Im Falle teilweiser Erwerbsm<strong>in</strong>derung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis<br />

nicht, wenn die/ der Mitarbeitende nach se<strong>in</strong>em vom Rentenversicherungsträger<br />

festgestellten Leistungsvermögen auf se<strong>in</strong>em bisherigen oder e<strong>in</strong>em anderen<br />

geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit<br />

dr<strong>in</strong>gende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen,<br />

und die bzw. der Mitarbeitende <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen nach Zugang des<br />

Rentenbescheides se<strong>in</strong>e Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.<br />

(4) Verzögert die/der Mitarbeitende schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht<br />

sie/er Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie bzw. er nicht <strong>in</strong><br />

der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheides<br />

das Gutachten e<strong>in</strong>er Amtsärzt<strong>in</strong> bzw. e<strong>in</strong>es Amtsarztes oder<br />

e<strong>in</strong>er bzw. e<strong>in</strong>es nach § 3 Absatz 4 bestimmten Ärzt<strong>in</strong> oder Arztes. Das Arbeitsverhältnis<br />

endet <strong>in</strong> diesem Falle mit Ablauf des Monats, <strong>in</strong> dem der/ dem<br />

Mitarbeitenden das Gutachten bekannt gegeben worden ist.<br />

(5) Soll die bzw. der Mitarbeitende, dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchstabe<br />

a) geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist e<strong>in</strong> neuer schriftlicher Arbeitsvertrag<br />

abzuschließen. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit e<strong>in</strong>er Frist<br />

von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag<br />

nichts anderes vere<strong>in</strong>bart ist.<br />

§ 33 - Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />

(1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beg<strong>in</strong>n des Arbeitsverhältnisses<br />

beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. Im übrigen beträgt<br />

die Kündigungsfrist bei e<strong>in</strong>er Beschäftigungszeit (Absatz 5) bis zu<br />

e<strong>in</strong>em Jahr e<strong>in</strong>en Monat zum Monatsschluss,<br />

bei e<strong>in</strong>er Beschäftigungszeit<br />

von mehr als e<strong>in</strong>em Jahr<br />

von m<strong>in</strong>destens 5 Jahren<br />

von m<strong>in</strong>destens 8 Jahren<br />

von m<strong>in</strong>destens 10 Jahren<br />

von m<strong>in</strong>destens 12 Jahren<br />

6 Wochen,<br />

3 Monate,<br />

4 Monate,<br />

5 Monate,<br />

6 Monate<br />

zum Schluss e<strong>in</strong>es<br />

Kalendervierteljahres.<br />

(2) E<strong>in</strong>e betriebsbed<strong>in</strong>gte Kündigung setzt voraus, dass die Vorschriften der Rationalisierungssicherungsordnung<br />

(RSO) ungeachtet der §§ 1 und 2 angewendet<br />

worden s<strong>in</strong>d. Mitarbeitende, die danach auf Veranlassung des Arbeitgebers<br />

im gegenseitigen E<strong>in</strong>vernehmen oder auf Grund e<strong>in</strong>er Kündigung<br />

durch den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten e<strong>in</strong>e<br />

Abf<strong>in</strong>dung nach § 8 RSO. Für Mitarbeitende mit e<strong>in</strong>er Beschäftigungszeit<br />

50


von mehr als 15 Jahren erhöht sich die Anzahl der zu zahlenden Monatsentgelte<br />

für je zwei weitere Jahre Beschäftigungszeit um jeweils e<strong>in</strong> zusätzliches<br />

Monatsentgelt. E<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung entfällt, wenn e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtung, die nicht<br />

zu e<strong>in</strong>em Dienststellenverbund im S<strong>in</strong>ne des § 6a des Mitarbeitervertretungsgesetzes<br />

gehört, nachweist, dass die Zahlung der Abf<strong>in</strong>dung zur Anmeldung<br />

der Insolvenz führen würde.<br />

(3) Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitenden, die das 40. Lebensjahr vollendet<br />

haben, können nach e<strong>in</strong>er Beschäftigungszeit (Absatz 5) von mehr als 15<br />

Jahren durch den Arbeitgeber nur aus e<strong>in</strong>em wichtigen Grunde gekündigt werden.<br />

Soweit Mitarbeitende nach dem bis zum 30. Juni 2007 geltenden Arbeitsrecht<br />

unkündbar waren, bestimmt sich die Kündbarkeit nach den Bestimmungen<br />

des bis dah<strong>in</strong> geltenden <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> § 55 Absatz 1 und 2.<br />

(4) Als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gilt <strong>in</strong>sbesondere der<br />

Austritt der/des Mitarbeitenden aus der evangelischen Kirche und der Verlust<br />

der Rechte aus der Ord<strong>in</strong>ation oder Vokation.<br />

(5) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis<br />

zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die<br />

Zeit e<strong>in</strong>es Sonderurlaubs gemäß § 27, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor<br />

Antritt des Sonderurlaubs schriftlich e<strong>in</strong> dienstliches Interesse anerkannt.<br />

§ 34 - Zeugnis<br />

(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Mitarbeitenden Anspruch<br />

auf e<strong>in</strong> schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch<br />

auf Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).<br />

(2) Aus triftigen Gründen können Mitarbeitende auch während des Arbeitsverhältnisses<br />

e<strong>in</strong> Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).<br />

(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Mitarbeitenden<br />

e<strong>in</strong> Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges<br />

Zeugnis).<br />

(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 s<strong>in</strong>d unverzüglich auszustellen.<br />

51


Abschnitt VIII - Besondere Vorschriften<br />

§ 35 - Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften<br />

Für die Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung, Trennungsentschädigung<br />

sowie die Vergabe von Werkdienstwohnungen gelten die Bestimmungen des kirchlichen<br />

Beamtenrechts entsprechend, soweit durch die Arbeitsrechtliche Kommission<br />

ke<strong>in</strong>e abweichenden Bestimmungen getroffen werden.<br />

Protokollerklärung zu § 35:<br />

Bei der Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften für die Ermittlung der höchsten<br />

Dienstwohnungsvergütung bleiben die nach § 15 zu zahlenden K<strong>in</strong>derzuschläge<br />

unberücksichtigt.<br />

§ 36 - Ausschlussfrist<br />

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Ausschlussfrist<br />

von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Mitarbeitenden oder vom<br />

Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht<br />

die e<strong>in</strong>malige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende<br />

Leistungen aus.<br />

§ 37 - Übergangsregelung für die Zahlung von Krankenbezügen<br />

Für Mitarbeitende, die bereits am 30. Juni 1994 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Arbeitsverhältnis gestanden<br />

haben, das am 1. Juli 2007 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt<br />

anstelle des § 21 das bis zum 30. Juni 2007 geltende Recht fort. Die/Der Mitarbeitende<br />

kann bis zum 31. Dezember 2008 erklären, dass für sie/ihn der § 21 Anwendung<br />

f<strong>in</strong>den soll.<br />

52


Abschnitt IX - Sonderregelungen<br />

§ 38 - Mitarbeitende als Lehrkräfte<br />

(1) Die folgenden Absätze gelten für Mitarbeitende als Lehrkräfte an allgeme<strong>in</strong> bildenden<br />

Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen)<br />

sowie an Fachhochschulen. Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen<br />

und E<strong>in</strong>richtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von<br />

Angehörigen des kirchlichen Dienstes dienen, sowie an Krankenpflegeschulen<br />

und ähnlichen der Ausbildung dienenden E<strong>in</strong>richtungen. Lehrkräfte im S<strong>in</strong>ne<br />

dieser Regelung s<strong>in</strong>d Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen<br />

und Fertigkeiten im Rahmen e<strong>in</strong>es Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge<br />

gibt.<br />

(2) Die E<strong>in</strong>gruppierung und das Entgelt richten sich nach den Bestimmungen, die<br />

für vergleichbare Lehrkräfte des <strong>Bundes</strong>landes gelten, <strong>in</strong> dem die Schule liegt.<br />

(3) Die §§ 6 bis 10 f<strong>in</strong>den ke<strong>in</strong>e Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die<br />

entsprechenden Beamten. S<strong>in</strong>d entsprechende Beamte nicht vorhanden, so<br />

ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.<br />

(4) Der Urlaub ist <strong>in</strong> den Schulferien zu nehmen. Wird die Lehrkraft während der<br />

Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies unverzüglich<br />

anzuzeigen. Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder,<br />

wenn die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit<br />

zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Für e<strong>in</strong>e Inanspruchnahme der<br />

Lehrkraft während der den Urlaub <strong>in</strong> den Schulferien übersteigenden Zeit gelten<br />

die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. S<strong>in</strong>d entsprechende<br />

Beamte nicht vorhanden, regeln dies die Betriebsparteien.<br />

(5) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es e<strong>in</strong>er Kündigung bedarf, mit Ablauf<br />

des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), <strong>in</strong> dem die Lehrkraft das Lebensalter<br />

zum Anspruch auf die Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) erreicht hat.<br />

§ 39 - nicht besetzt<br />

53


§ 40 - Mitarbeitende als Kirchenmusiker<strong>in</strong>nen und Kirchenmusiker<br />

(1) § 6 Absatz 1 f<strong>in</strong>det mit der Maßgabe Anwendung, dass die Dienste von Kirchenmusiker<strong>in</strong>nen<br />

und Kirchenmusikern mit dem <strong>in</strong> der Anlage 10 festgelegten<br />

Anteil an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit e<strong>in</strong>es oder e<strong>in</strong>er entsprechenden<br />

Vollbeschäftigten gewertet werden.<br />

(2) § 6 Absatz 4 Satz 2 f<strong>in</strong>det für Kirchenmusiker<strong>in</strong>nen und Kirchenmusiker Anwendung<br />

mit der Maßgabe, dass als Ausgleich für den Sonntagsdienst Dienstbefreiung<br />

an e<strong>in</strong>em <strong>in</strong> der Dienstanweisung festzulegenden Werktag gewährt<br />

wird und dass <strong>in</strong> jedem Vierteljahr e<strong>in</strong> Wochenende (Sonnabend und Sonntag)<br />

dienstfrei zu halten ist, auch wenn <strong>in</strong> das Vierteljahr Erholungsurlaub fällt.<br />

Dieses Wochenende wird als e<strong>in</strong> dienstfreier Werktag gerechnet.<br />

(3) § 7 Absatz 5 f<strong>in</strong>det für Kirchenmusiker<strong>in</strong>nen und Kirchenmusiker Anwendung<br />

mit der Maßgabe, dass als Nachtarbeit die Arbeit zwischen null und sechs Uhr<br />

gilt.<br />

(4) Anstelle der Zeitzuschläge nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) und c) bis f)<br />

erhalten Kirchenmusiker<strong>in</strong>nen und Kirchenmusiker e<strong>in</strong>e besondere Arbeitsbefreiung<br />

von vier Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts<br />

und der <strong>in</strong> Monatsbeträgen festgelegten Zulagen. Beg<strong>in</strong>nt oder endet das Arbeitsverhältnis<br />

im Laufe e<strong>in</strong>es Kalenderjahres, so beträgt die Arbeitsbefreiung<br />

für jedes volle Vierteljahr, <strong>in</strong> dem das Arbeitsverhältnis besteht, e<strong>in</strong>en Arbeitstag.<br />

Die Arbeitsbefreiung ist möglichst zusammenhängend während e<strong>in</strong>er Zeit<br />

zu gewähren, <strong>in</strong> der die Verhältnisse es gestatten. § 25 Absatz 1 Satz 5 sowie<br />

Abs. 2 f<strong>in</strong>den entsprechende Anwendung.<br />

§ 41 - Mitarbeitende, die Freizeiten durchführen<br />

(1) Diese Regelungen gelten für Mitarbeitende, die auf Grund ihrer Dienstanweisung<br />

oder besonderer Regelung Freizeiten durchführen. Freizeiten im S<strong>in</strong>ne<br />

dieser Sonderregelung s<strong>in</strong>d Maßnahmen des Arbeitgebers, die für bestimmte<br />

Zielgruppen planmäßig für e<strong>in</strong>en bestimmten Zeitraum i.d.R. außerhalb<br />

des örtlichen Bereichs der Dienststelle durchgeführt werden. Die Mitarbeitenden<br />

erhalten für die Dauer und im Rahmen der Freizeit freie Fahrt, Unterkunft<br />

und Verpflegung. Sie gelten nicht für Mitarbeitende <strong>in</strong> Krankenhäusern,<br />

Heil-, Pflege- und Entb<strong>in</strong>dungse<strong>in</strong>richtungen, mediz<strong>in</strong>ischen Instituten von<br />

Kranken-, Heil- und Pflegee<strong>in</strong>richtungen (z.B. pathologischen Instituten und<br />

Röntgen<strong>in</strong>stituten) und sonstigen E<strong>in</strong>richtungen und Heimen.<br />

54


(2) § 6 f<strong>in</strong>det für die Dauer der Durchführung e<strong>in</strong>er Freizeit ke<strong>in</strong>e Anwendung.<br />

(3) Als Arbeitszeit werden für jeden Tag der Teilnahme an e<strong>in</strong>er Freizeit e<strong>in</strong>schließlich<br />

der Tage der An- und Abreise zehn Stunden berechnet, soweit sich<br />

nicht aus der Planung für den Ablauf der Freizeit e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>gere Arbeitszeit ergibt.<br />

(4) Ergibt sich aus der Arbeitszeitberechnung nach Absatz 2 e<strong>in</strong>e höhere wöchentliche<br />

Arbeitszeit, als von der/dem Mitarbeitenden sonst nach se<strong>in</strong>em Arbeitsvertrag<br />

zu leisten ist, so ist im Anschluss an die Freizeit, spätestens bis<br />

zum Ende des dritten Kalendermonats nach Abschluss der Freizeit, entsprechende<br />

Arbeitsbefreiung zu gewähren.<br />

55


Anlage 1 zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Allgeme<strong>in</strong>er Entgeltgruppenplan zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

AEGP.<strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

56


Gliederung<br />

1. Allgeme<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>dedienste<br />

1.1 - Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit<br />

1.3 - Kirchenmusiker<strong>in</strong>nen<br />

1.4 - Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>depflege- und Diakoniestationen<br />

1.5 - Sozialsekretär<strong>in</strong>nen<br />

1.6 - Küster<strong>in</strong>nen<br />

2. Erziehungs- und Sozialdienst<br />

2.31 - Sozialberater<strong>in</strong>nen ausländischer Arbeitnehmer<br />

2.32 - Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Bahnhofsmission<br />

2.40 - Leiter<strong>in</strong>nen von Heimen der Altenhilfe<br />

2.50 - Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Familienbildungsstätten<br />

3. Gesundheitsdienst<br />

Die E<strong>in</strong>gruppierung der Ärzt<strong>in</strong>nen und Ärzte an Krankenhäusern<br />

erfolgt nach der Anlage 6 zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

3.1 - Apotheker<strong>in</strong>nen<br />

3.2 - Arzthelfer<strong>in</strong>nen, Apothekenhelfer<strong>in</strong>nen, zahnärztliche Helfer<strong>in</strong>nen<br />

3.3 - Audiometrist<strong>in</strong>nen<br />

3.4 - Beschäftigungstherapeut<strong>in</strong>nen<br />

3.5 - Diätassistent<strong>in</strong>nen<br />

3.6 - Krankengymnast<strong>in</strong>nen<br />

3.7 - Logopäd<strong>in</strong>nen<br />

3.8 - Masseur<strong>in</strong>nen, Masseur<strong>in</strong>nen und mediz<strong>in</strong>ische Bademeister<strong>in</strong>nen<br />

3.9 - Mediz<strong>in</strong>isch-technische Assistent<strong>in</strong>nen und Gehilf<strong>in</strong>nen<br />

3.10 - Orthoptist<strong>in</strong>nen<br />

3.11 - Pharmazeutisch-technische Assistent<strong>in</strong>nen<br />

57


4. Handwerk, Technik, Landwirtschaft, Hauswirtschaft<br />

4.1 - Handwerker<strong>in</strong>nen<br />

4.2 - Kraftfahrer<strong>in</strong>nen<br />

4.3 - Techniker<strong>in</strong>nen; Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Datenverarbeitung<br />

4.4 - Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen<br />

4.5 - Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Hauswirtschaft<br />

4.6 - Hausmeister<strong>in</strong>nen<br />

5. Verwaltung<br />

5.1 - Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der allgeme<strong>in</strong>en Verwaltung<br />

5.2 - Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im Bücherei- und Archivdienst<br />

5.3 - Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im Schreibdienst<br />

6. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung<br />

58


Vorbemerkungen<br />

Diese Vorbemerkungen gelten, soweit sich aus den jeweiligen E<strong>in</strong>gruppierungsregelungen<br />

nichts anderes ergibt.<br />

1. Die Mitarbeiter<strong>in</strong> ist <strong>in</strong> die Entgeltgruppe e<strong>in</strong>gruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen<br />

die gesamte von ihr nicht nur vor übergehend auszuübende Tätigkeit<br />

entspricht. Dies ist der Fall, wenn zeitlich m<strong>in</strong>destens zur Hälfte Arbeitsvorgänge<br />

anfallen, die für sich genommen die Anforderungen e<strong>in</strong>es Tätigkeitsmerkmals<br />

oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.<br />

2. Bei der E<strong>in</strong>gruppierung <strong>in</strong> die Entgeltgruppen gehen die besonderen Tätigkeitsmerkmale<br />

den allgeme<strong>in</strong>en Tätigkeitsmerkmalen vor.<br />

3. Die Berufsbezeichnung ist jeweils <strong>in</strong> der weiblichen Form angegeben. Sie gilt<br />

für die männlichen Mitarbeitenden entsprechend.<br />

4. Soweit die E<strong>in</strong>gruppierung von der Zahl der unterstellten oder <strong>in</strong> dem betreffenden<br />

Bereich beschäftigten Mitarbeiter<strong>in</strong>nen abhängt,<br />

a) ist es für die E<strong>in</strong>gruppierung unschädlich, wenn im Organisationsund<br />

Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt<br />

s<strong>in</strong>d,<br />

b) zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter<strong>in</strong>nen entsprechend dem Verhältnis<br />

der mit ihnen im Arbeitsvertrag vere<strong>in</strong>barten Arbeitszeit zur<br />

regelmäßigen Arbeitszeit e<strong>in</strong>er entsprechend Vollbeschäftigten,<br />

c) zählen Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, die zu e<strong>in</strong>em Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt<br />

oder zu e<strong>in</strong>em Teil ihrer Arbeitszeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bereich beschäftigt<br />

s<strong>in</strong>d, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen<br />

Arbeitszeit e<strong>in</strong>er Vollbeschäftigten,<br />

d) bleiben Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Ausbildung außer Betracht; für die<br />

Berücksichtigung von Stellen, auf die Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Ausbildung<br />

angerechnet werden, gilt Buchstabe a).<br />

5. Soweit die E<strong>in</strong>gruppierung von der Durchschnittsbelegung der jeweiligen E<strong>in</strong>richtung<br />

abhängt, ist die Zahl der tatsächlich belegten, nicht jedoch die Zahl<br />

der vorhandenen Plätze zu Grunde zu legen. Vorübergehend oder für kurze<br />

Zeit, z.B. wegen Erkrankung, nicht belegte Plätze s<strong>in</strong>d mitzurechnen. Zeiten,<br />

<strong>in</strong> denen die E<strong>in</strong>richtung vorübergehend, z.B. wegen Betriebsferien, nicht oder<br />

nur ger<strong>in</strong>g belegt ist, s<strong>in</strong>d außer Betracht zu lassen. Bei der Feststellung der<br />

Belegung ist von der täglichen Höchstbelegung auszugehen.<br />

59


Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung s<strong>in</strong>d bei Schwankungen während<br />

des Arbeitsverhältnisses die letzten zwölf Monate vor dem Tag, an dem die<br />

betreffende arbeitsrechtliche Maßnahme (Herabgruppierung, Höhergruppierung,<br />

Änderungskündigung) getroffen wird, zu Grunde zu legen. Ändert sich<br />

die Belegungszahl durch organisatorische Maßnahmen auf Dauer (z.B. Schließung<br />

e<strong>in</strong>er vorhandenen oder H<strong>in</strong>zunahme e<strong>in</strong>er neuen Gruppe <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

K<strong>in</strong>dergarten oder Heim), so ist von dem Tage an, mit dem die Änderung wirksam<br />

wird, von der geänderten Belegungszahl auszugehen.<br />

6. Ständige Vertreter<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d nicht Vertreter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Urlaubs- und sonstigen<br />

Abwesenheitsfällen.<br />

60


Berufsgruppen<br />

1. - Allgeme<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>dedienste<br />

1.1 - Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit 1, 8<br />

Fallgruppe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit<br />

EGr.<br />

1. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit abgeschlossener pädagogischer<br />

Fachschulausbildung und entsprechender Tätigkeit 2, 3 8<br />

2. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit abgeschlossener pädagogischer<br />

Hochschulausbildung oder e<strong>in</strong>er anerkannten<br />

diakonischen, geme<strong>in</strong>depädagogischen oder<br />

missionarischen Ausbildung und entsprechender Tätigkeit 4 9<br />

3. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit e<strong>in</strong>er anerkannten diakonischen,<br />

geme<strong>in</strong>depädagogischen oder missionarischen Ausbildung<br />

und abgeschlossener Aufbauausbildung, mit doppelter<br />

geme<strong>in</strong>depädagogischer Qualifikation oder mit gleich<br />

gestellten Abschlüssen und entsprechender Tätigkeit 5 10<br />

4. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der Fallgruppe 2<br />

a)<br />

<strong>in</strong> leitender Funktion bei e<strong>in</strong>em Kirchenkreis 6<br />

oder im überregionalen Dienst e<strong>in</strong>er<br />

landeskirchlichen Dienststelle<br />

b) als Leiter<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung der Offenen<br />

K<strong>in</strong>der- und Jugendarbeit, denen m<strong>in</strong>destens<br />

drei pädagogische Fachkräfte durch<br />

ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 10<br />

5. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der Fallgruppen 2 und 3<br />

a) denen m<strong>in</strong>destens fünf pädagogische<br />

Fachkräfte durch ausdrückliche Anordnung<br />

ständig unterstellt s<strong>in</strong>d<br />

61


Fallgruppe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit<br />

b) <strong>in</strong> anleitender und beratender Funktion bei e<strong>in</strong>em<br />

Kirchenkreis mit Fachaufsicht über m<strong>in</strong>destens<br />

zehn pädagogische Fachkräfte, auch wenn sie<br />

nicht bei demselben Arbeitgeber angestellt s<strong>in</strong>d<br />

c) <strong>in</strong> geschäftsführender Funktion e<strong>in</strong>es Kirchenkreises<br />

mit Budgetverantwortung e<strong>in</strong>schließlich Mittelakquise<br />

für Geme<strong>in</strong>den und kreiskirchliche Dienste<br />

EGr.<br />

d) <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Tätigkeit bei e<strong>in</strong>er landeskirchlichen<br />

Dienststelle als Fachreferent<strong>in</strong> mit e<strong>in</strong>em<br />

eigenständigen Aufgabenbereich e<strong>in</strong>schließlich<br />

Fachberatung von Geme<strong>in</strong>den und Kirchenkreisen 11<br />

6. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, deren Tätigkeit sich durch das besondere<br />

Maß der Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 5<br />

heraushebt 7 12<br />

Anmerkungen:<br />

1 Soweit nach dem jeweiligen landeskirchlichen Recht für die E<strong>in</strong>stellung <strong>in</strong> der<br />

Geme<strong>in</strong>de- und Jugendarbeit oder für die E<strong>in</strong>gruppierung der Abschluss e<strong>in</strong>er<br />

bestimmten Ausbildung oder e<strong>in</strong>er Ergänzungs- oder Aufbauausbildung oder<br />

die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit erforderlich ist, f<strong>in</strong>den die Tätigkeitsmerkmale<br />

dieser Berufsgruppe nur bei Erfüllung dieser Voraussetzung Anwendung.<br />

2 Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Offenen K<strong>in</strong>der- und Jugendarbeit s<strong>in</strong>d abweichend <strong>in</strong><br />

die Entgeltgruppe SE 8 (Anlage 8 zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>) e<strong>in</strong>gruppiert.<br />

3 Werden <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de- oder Jugendarbeit ausnahmsweise Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

ohne e<strong>in</strong>e der <strong>in</strong> dieser Berufsgruppe geforderten Ausbildungen e<strong>in</strong>gestellt, erhalten<br />

sie die Entgeltgruppe 6.<br />

4 Hochschulausbildungen <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne s<strong>in</strong>d z.B. Abschlüsse als Diplom-Sozialpädagog<strong>in</strong>,<br />

Diplom-Sozialarbeiter<strong>in</strong>, Bachelor/Master of Arts.<br />

5 Abschlüsse <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne s<strong>in</strong>d solche, die der Verordnung über die Aufbauausbildung<br />

der Diakon<strong>in</strong>nen, Diakone, Geme<strong>in</strong>dehelfer<strong>in</strong>nen und Geme<strong>in</strong>dehelfer<br />

(Aufbauausbildungsverordnung), der Ordnung für den Dienst der Geme<strong>in</strong>depädagogen<br />

der Evangelischen Kirche im Rhe<strong>in</strong>land (Geme<strong>in</strong>depädagogenordnung)<br />

oder der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

und Mitarbeiter <strong>in</strong> Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit<br />

(VSBMO) der Evangelischen Kirche von Westfalen entsprechen.<br />

62


6 E<strong>in</strong>e leitende Funktion ist gegeben, wenn Mitarbeiter<strong>in</strong>nen Arbeitsbereiche von<br />

m<strong>in</strong>destens drei Kirchengeme<strong>in</strong>den verantwortlich leiten. Die verantwortliche<br />

Leitung umfasst neben der koord<strong>in</strong>ierenden Planung und Organisation bzw.<br />

Durchführung auch die Koord<strong>in</strong>ation und die Fortbildung anderer Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

sowie die verantwortliche Vertretung gegenüber Dritten. E<strong>in</strong>e leitende<br />

Funktion kann auch bei der politischen Vertretung des Kirchenkreises nach außen,<br />

etwa durch die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss, gegeben se<strong>in</strong>.<br />

7 E<strong>in</strong>e erhebliche Heraushebung aus der Fallgruppe 5 durch das besondere<br />

Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung ist z.B. gegeben<br />

a) wenn die Leitung mehrere kreiskirchliche Dienste umfasst,<br />

b) wenn m<strong>in</strong>destens 15 pädagogische Fachkräfte durch ausdrückliche Anordnung<br />

ständig unterstellt s<strong>in</strong>d oder<br />

c) bei Anstellung auf landes<strong>kirchlicher</strong> Ebene mit geschäftsführenden Aufgaben,<br />

die die Verhandlungspartnerschaft mit M<strong>in</strong>isterien e<strong>in</strong>schließt.<br />

8 Mitarbeitende, die im Geme<strong>in</strong>samen Pastoralen Amt nach dem Kirchengesetz<br />

über das Geme<strong>in</strong>same Pastorale Amt der Evangelischen Kirche im Rhe<strong>in</strong>land<br />

tätig s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d für die Dauer dieser Tätigkeit <strong>in</strong> Entgeltgruppe 12 e<strong>in</strong>gruppiert.<br />

§ 40 Absätze 2 bis 4 gelten für die Dauer dieser Tätigkeit entsprechend.<br />

Übergangsbestimmungen zur Berufsgruppe 1.1<br />

i.d.F. vom 01.01.2013<br />

(1) Für Mitarbeitende, die am 1. Januar 2013 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e niedrigere Entgeltgruppe e<strong>in</strong>gruppiert<br />

s<strong>in</strong>d als am 31. Dezember 2012, gelten die bis zum 31. Dezember<br />

2012 bestehenden Regelungen fort. Für Mitarbeitende, die am 1. Januar 2013<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e höhere Entgeltgruppe e<strong>in</strong>gruppiert s<strong>in</strong>d als am 31. Dezember 2012,<br />

gelten für die Stufenf<strong>in</strong>dung die Absätze 2 bis 5.<br />

(2) Es wird e<strong>in</strong> Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem am 31. Dezember<br />

2012 zustehenden Tabellenentgelt e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>es gegebenenfalls zustehenden<br />

Garantiebetrages oder e<strong>in</strong>er gegebenenfalls zustehenden Ausgleichszulage<br />

nach § 14 Abs. 4 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> und e<strong>in</strong>er etwaigen am 31. Dezember 2012<br />

nach § 7 der Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der<br />

Neufassung des <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> und MTArb-<strong>KF</strong> zustehenden Besitzstandszulage zusammensetzt.<br />

Bei Teilzeitmitarbeitenden wird das Vergleichsentgelt auf der<br />

Grundlage e<strong>in</strong>es vergleichbaren Vollzeitmitarbeitenden bestimmt, anschließend<br />

wird das zustehende Entgelt nach § 18 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> berechnet.<br />

63


Für Mitarbeitende, die nicht für alle Tage im Dezember 2012 oder für ke<strong>in</strong>en<br />

Tag dieses Monats Entgelt erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt,<br />

als hätten sie für alle Tage dieses Monats Entgelt erhalten.<br />

(3) Die Mitarbeitenden werden e<strong>in</strong>er ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden <strong>in</strong>dividuellen<br />

Zwischenstufe ihrer Entgeltgruppe zugeordnet, m<strong>in</strong>destens jedoch<br />

der Stufe, der sie bei e<strong>in</strong>er Neue<strong>in</strong>stellung zugeordnet worden wären. Liegt<br />

das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der Entgeltgruppe, <strong>in</strong> der die<br />

oder der Mitarbeitende neu e<strong>in</strong>gruppiert ist, wird die oder der Mitarbeitende<br />

e<strong>in</strong>er dem Vergleichsentgelt entsprechenden <strong>in</strong>dividuellen Endstufe zugeordnet.<br />

Mitarbeitende, die e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Zwischenstufe zugeordnet wurden, steigen<br />

zu dem Zeitpunkt, zu dem sie bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die<br />

nächsthöhere Stufe ihrer bisherigen Entgeltgruppe erreicht hätten, <strong>in</strong> die dem<br />

Betrag nach nächsthöhere Stufe ihrer neuen Entgeltgruppe auf. Mitarbeitende,<br />

die am 31. Dezember 2012 der Endstufe oder e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Endstufe<br />

ihrer Entgeltgruppe zugeordnet s<strong>in</strong>d, steigen am 1. Januar 2016 <strong>in</strong> die dem<br />

Betrag nach nächsthöhere Stufe ihrer neuen Entgeltgruppe auf.<br />

Das Entgelt e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Zwischenstufe verändert sich um denselben<br />

Vomhundertsatz bzw. <strong>in</strong> demselben Umfang wie die nächsthöhere Stufe; das<br />

Entgelt e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz<br />

bzw. <strong>in</strong> demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.<br />

(4) Werden Mitarbeitende, die nach dem 31. Dezember 2012 das Entgelt e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen<br />

Zwischenstufe oder e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Endstufe erhalten, höhergruppiert,<br />

gilt § 14 Abs. 4 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> entsprechend.<br />

Werden Mitarbeitende, die nach dem 31. Dezember 2012 das Entgelt e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen<br />

Zwischenstufe erhalten, herabgruppiert, erhalten sie <strong>in</strong> der niedrigeren<br />

Entgeltgruppe das Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag unterhalb<br />

des Entgelts der <strong>in</strong>dividuellen Zwischenstufe liegt, jedoch nicht weniger<br />

als bei e<strong>in</strong>er Neue<strong>in</strong>steIlung. Im Übrigen gilt § 14 Abs. 4 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> entsprechend.<br />

(5) Das Entgelt e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Zwischenstufe oder e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Endstufe<br />

steht dem Tabellenentgelt im S<strong>in</strong>ne des § 12 Abs. 1 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> gleich.<br />

64


Fallgruppe<br />

1.3. - Kirchenmusiker<strong>in</strong>nen<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Kirchenmusiker<strong>in</strong>nen<br />

EGr.<br />

1. Kirchenmusiker<strong>in</strong>nen ohne Befähigungsnachweis 2<br />

2. Kirchenmusiker<strong>in</strong>nen mit Befähigungsnachweis 1 3<br />

3. Kirchenmusiker<strong>in</strong>nen mit C-Prüfung (C-Kirchenmusiker<strong>in</strong>nen)<br />

<strong>in</strong> C-Kirchenmusiker<strong>in</strong>nenstellen 1, 2 6<br />

4. Kirchenmusiker<strong>in</strong>nen mit B-Examen, B-Diplom oder<br />

Bachelor Kirchenmusik (B-Kirchenmusiker<strong>in</strong>) <strong>in</strong> B- oder<br />

A-Kirchenmusiker<strong>in</strong>nenstellen 9<br />

5. Kirchenmusiker<strong>in</strong>nen mit B-Examen, B-Diplom oder<br />

Bachelor Kirchenmusik (B-Kirchenmusiker<strong>in</strong>) bei<br />

hervorragenden Leistungen <strong>in</strong> B-Kirchenmusiker<strong>in</strong>nenstellen<br />

mit großem Arbeitsumfang und besonderer Bedeutung 10<br />

6. Kirchenmusiker<strong>in</strong>nen mit A-Examen, A-Diplom oder<br />

Master Kirchenmusik (A-Kirchenmusiker<strong>in</strong>) <strong>in</strong><br />

B-Kirchenmusiker<strong>in</strong>nenstellen 10<br />

7. Kirchenmusiker<strong>in</strong>nen mit A-Examen, A-Diplom oder<br />

Master Kirchenmusik (A-Kirchenmusiker<strong>in</strong>) <strong>in</strong><br />

A-Kirchenmusiker<strong>in</strong>nenstellen 11<br />

8. Kirchenmusiker<strong>in</strong>nen mit A-Examen, A-Diplom oder<br />

Master Kirchenmusik (A-Kirchenmusiker<strong>in</strong>) bei<br />

hervorragenden Leistungen <strong>in</strong> A-Kirchenmusiker<strong>in</strong>nenstellen<br />

mit großem Arbeitsumfang und besonderer<br />

Bedeutung 12<br />

Anmerkungen:<br />

1 Hat die Kirchenmusiker<strong>in</strong> lediglich für den Bereich der Vokalchorleitertätigkeit,<br />

der Posaunenchorleitertätigkeit oder der Organistentätigkeit oder zwei dieser<br />

Bereiche die C-Prüfung abgelegt und wird sie mit mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit<br />

<strong>in</strong> dem Bereich beschäftigt, für die er die C-Prüfung nicht abgelegt<br />

hat, so ist sie e<strong>in</strong>e Entgeltgruppe niedriger e<strong>in</strong>gruppiert. Dies gilt für Kirchenmusiker<strong>in</strong>nen<br />

mit Befähigungsnachweis s<strong>in</strong>ngemäß.<br />

65


2 Werden <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen Kirchenmusiker<strong>in</strong>nen mit A-Examen, A-Diplom, Master<br />

Kirchenmusik oder B-Examen, B-Diplom, Bachelor Kirchenmusik (A- oder B-<br />

Kirchenmusiker<strong>in</strong>nen) <strong>in</strong> C-Kirchenmusiker<strong>in</strong>nenstellen beschäftigt, s<strong>in</strong>d sie<br />

nach diesem Tätigkeitsmerkmal e<strong>in</strong>gruppiert.<br />

66


1.4 - Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>depflege- und Diakoniestationen<br />

Fallgruppe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>depflege- und Diakoniestationen<br />

EGr.<br />

1. Geme<strong>in</strong>deschwesternhelfer<strong>in</strong>nen 1, 2 1b<br />

2. Geme<strong>in</strong>deschwesternhelfer<strong>in</strong>nen mit e<strong>in</strong>er Ausbildung<br />

als Krankenpflegehelfer<strong>in</strong> oder mit m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong>jähriger Ausbildung und Abschlussprüfung<br />

als Altenpflegehelfer<strong>in</strong> 1, 2, 3 5<br />

3. Geme<strong>in</strong>deschwestern mit e<strong>in</strong>er Ausbildung als<br />

Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong> oder als<br />

Altenpfleger<strong>in</strong> mit staatlicher Anerkennung/<br />

Abschlussprüfung 1, 2, 3 6<br />

4. Geme<strong>in</strong>deschwestern mit e<strong>in</strong>er Ausbildung als<br />

Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong> oder als<br />

Altenpfleger<strong>in</strong> mit staatlicher Anerkennung/<br />

Abschlussprüfung, denen m<strong>in</strong>destens zwei<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im pflegerischen Dienst mit<br />

e<strong>in</strong>er für ihre Tätigkeit förderlichen Ausbildung<br />

ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 1, 2, 4 8<br />

5. Leiter<strong>in</strong>nen von Diakoniestationen mit e<strong>in</strong>er<br />

Ausbildung als Gesundheits- und<br />

Krankenpfleger<strong>in</strong> oder als Altenpfleger<strong>in</strong><br />

mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung,<br />

denen m<strong>in</strong>destens drei Vollzeitpflegekräfte<br />

ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 1, 2, 4 8<br />

6. Leiter<strong>in</strong>nen von Diakoniestationen mit e<strong>in</strong>er<br />

Ausbildung als Gesundheits- und<br />

Krankenpfleger<strong>in</strong> oder als Altenpfleger<strong>in</strong><br />

mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung,<br />

denen m<strong>in</strong>destens fünf Vollzeitpflegekräfte<br />

ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 1, 2, 4 9<br />

7. Ausdrücklich bestellte ständige Vertreter<strong>in</strong>nen<br />

von Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der Fallgruppe 8 1, 2, 4, 6 9<br />

67


Fallgruppe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>depflege- und Diakoniestationen<br />

EGr.<br />

8. Leiter<strong>in</strong>nen von Diakoniestationen mit e<strong>in</strong>er<br />

Ausbildung als Gesundheits- und<br />

Krankenpfleger<strong>in</strong> oder als Altenpfleger<strong>in</strong><br />

mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung,<br />

denen m<strong>in</strong>destens zehn Vollzeitpflegekräfte,<br />

darunter m<strong>in</strong>destens fünf Geme<strong>in</strong>deschwestern,<br />

ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 1, 2, 4, 5 9<br />

9. Ausdrücklich bestellte ständige Vertreter<strong>in</strong>nen<br />

von Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der Fallgruppe 10 1, 2, 5 9<br />

10. Leiter<strong>in</strong>nen von Diakoniestationen mit e<strong>in</strong>er<br />

Ausbildung als Gesundheits- und<br />

Krankenpfleger<strong>in</strong> oder als Altenpfleger<strong>in</strong><br />

mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung,<br />

denen m<strong>in</strong>destens zwanzig Vollzeitpflegekräfte,<br />

darunter m<strong>in</strong>destens zehn Geme<strong>in</strong>deschwestern,<br />

ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 1, 2, 4, 5 10<br />

Anmerkungen:<br />

1 Für die <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>depflege- und Diakoniestationen beschäftigten Familienpflegehelfer<strong>in</strong>nen<br />

und Familienpfleger<strong>in</strong>nen gelten die Tätigkeitsmerkmale der<br />

Berufsgruppe 5 des SD-Entgeltgruppenplans zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> - SDEGP.<strong>BAT</strong>-<br />

<strong>KF</strong>. Dies gilt auch für Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, die im Rahmen der Aufgaben von<br />

Diakoniestationen im Arbeitsbereich "Fortführung des Haushalts" e<strong>in</strong>gesetzt<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

2 Diakoniestationen im S<strong>in</strong>ne dieser Tätigkeitsmerkmale s<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>richtungen mit<br />

m<strong>in</strong>destens vier Vollzeitpflegekräften, von denen bis zu zwei durch je zwei teilzeitbeschäftigte<br />

Pflegekräfte, die mit jeweils m<strong>in</strong>destens der Hälfte der regelmäßigen<br />

Arbeitszeit e<strong>in</strong>er Vollzeitbeschäftigten für die Diakoniestation tätig<br />

s<strong>in</strong>d, ersetzt werden können. M<strong>in</strong>destens drei Stellen müssen durch Pflegekräfte<br />

mit abgeschlossener Berufsausbildung besetzt se<strong>in</strong>, davon m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong>e Stelle durch e<strong>in</strong>e Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>.<br />

Als Pflegekräfte gelten Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, Altenpfleger<strong>in</strong>nen,<br />

Familienpfleger<strong>in</strong>nen, Dorfhelfer<strong>in</strong>nen, Krankenpflegehelfer<strong>in</strong>nen mit<br />

abgeschlossener Berufsausbildung sowie Hilfskräfte, die <strong>in</strong>sbesondere Hilfen<br />

für die Körperpflege sowie Re<strong>in</strong>igungs-, E<strong>in</strong>kaufs- und Wäschedienste leisten.<br />

E<strong>in</strong>richtungen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, s<strong>in</strong>d Geme<strong>in</strong>depflegestationen<br />

im S<strong>in</strong>ne dieser Tätigkeitsmerkmale.<br />

68


3 Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallende Diakon<strong>in</strong>nen mit Anstellungsfähigkeit<br />

nach dem Diakonengesetz der Evangelischen Kirche der Union und Geme<strong>in</strong>dehelfer<strong>in</strong>nen<br />

mit Anstellungsfähigkeit sowie jeweils mit staatlicher Erlaubnis<br />

als Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong> oder staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung<br />

als Altenpfleger<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> die Entgeltgruppe 8 e<strong>in</strong>gruppiert.<br />

4 …<br />

5 Ist der Mitarbeiter<strong>in</strong> <strong>in</strong> den Fallgruppen 8 und 10 neben der Verantwortung<br />

für die pflegerischen Dienste, <strong>in</strong>sbesondere den Personale<strong>in</strong>satz, die Letztverantwortung<br />

für die wirtschaftliche Situation gegenüber dem leitenden Organ<br />

ausdrücklich übertragen, erhält sie die nächst höhere Entgeltgruppe.<br />

6 Die E<strong>in</strong>stufung nach Stufe 5 erfolgt nach 9 Jahren <strong>in</strong> Stufe 4; die Stufe 6<br />

entfällt.<br />

Übergangsbestimmungen zur Berufsgruppe 1.4 - Fallgruppe 1<br />

i.d.F. vom 01.01.2013<br />

Für Mitarbeitende gemäß Artikel 1 § 1 Ziffer 4, die am 31. Mai 2012 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Arbeitsverhältnis<br />

stehen, das am 1. Juni 2012 fortbesteht, gilt Folgendes:<br />

(1) Ist die oder der Mitarbeitende am 1. Juni 2012 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e andere Entgeltgruppe<br />

e<strong>in</strong>gruppiert als am 31. Mai 2012, richtet sich die Stufenf<strong>in</strong>dung nach § 14<br />

Abs. 4 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>.<br />

(2) Erhält die oder der Mitarbeitende am 1. Juni 2012 nach bisherigem Recht e<strong>in</strong><br />

höheres Entgelt (Vergleichsentgelt bestehend aus dem Tabellenentgelt e<strong>in</strong>schließlich<br />

e<strong>in</strong>es ggf. zustehenden Garantiebetrages oder e<strong>in</strong>er ggf. zustehenden<br />

Ausgleichszulage nach § 14 Abs. 4 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> und e<strong>in</strong>er etwaigen am<br />

31. Mai 2012 nach § 7 der Arbeitsrechtsregelung zur Übergangsregelung im<br />

Zuge der Neufassung des <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> und MTArb-<strong>KF</strong> zustehenden Besitzstandszulage)<br />

als das, welches ihr oder ihm nach dieser Arbeitsrechtsregelung zustehen<br />

würde, wird e<strong>in</strong>e Zulage <strong>in</strong> Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen<br />

Entgelt und dem Entgelt nach dieser Arbeitsrechtsregelung gezahlt. Diese<br />

Zulage verr<strong>in</strong>gert sich bei jeder Erhöhung des Entgeltes durch allgeme<strong>in</strong>e<br />

Entgelterhöhungen, Stufensteigerungen oder Höhergruppierungen um die<br />

Hälfte des jeweiligen Erhöhungsbetrages. Die Zulage verm<strong>in</strong>dert sich ferner im<br />

gleichen prozentualen Umfang, um den die arbeitsvertraglich vere<strong>in</strong>barte Arbeitszeit<br />

nach dem 1. Juli 2012 verm<strong>in</strong>dert wird. Bei e<strong>in</strong>er Erhöhung der arbeitsvertraglich<br />

vere<strong>in</strong>barten Arbeitszeit bleibt die Zulage unberührt.<br />

69


(3) Für Mitarbeitende, deren Vergleichsentgelt auf der Basis der am 31. Mai 2012<br />

geltenden Entgelttabellen berechnet wurde, erhöht sich das Vergleichsentgelt<br />

nach Absatz 2 am 1. Januar 2013 um 3,5%. Hierbei handelt es sich nicht um<br />

e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Entgelterhöhung, die zur Verr<strong>in</strong>gerung der Zulage gemäß Absatz<br />

2 führt.<br />

Ist das Vergleichsentgelt nach dem 31. Mai 2012 prozentual angehoben worden,<br />

wird diese Erhöhung angerechnet.<br />

70


Fallgruppe<br />

1.5 - Sozialsekretär<strong>in</strong>nen<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Sozialsekretär<strong>in</strong>nen<br />

EGr.<br />

1. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Tätigkeit von<br />

Sozialsekretär<strong>in</strong>nen mit abgeschlossener<br />

Berufsausbildung 6<br />

2. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Tätigkeit von<br />

Sozialsekretär<strong>in</strong>nen nach Abschluss der<br />

Grundausbildung nach den Richtl<strong>in</strong>ien<br />

der Evangelischen Kirche <strong>in</strong> Deutschland<br />

für die Fortbildung zur Sozialsekretär<strong>in</strong> 8<br />

3. Sozialsekretär<strong>in</strong>nen mit Prüfung nach den<br />

Richtl<strong>in</strong>ien der Evangelischen Kirche <strong>in</strong><br />

Deutschland für die Fortbildung zur<br />

Sozialsekretär<strong>in</strong> 9<br />

4. Sozialsekretär<strong>in</strong>nen wie <strong>in</strong> Fallgruppe 3 <strong>in</strong><br />

Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung 10<br />

71


Fallgruppe<br />

1.6 - Küster<strong>in</strong>nen 1, 2<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Küster<strong>in</strong>nen<br />

EGr.<br />

1. Küster<strong>in</strong>nen 3<br />

2. Küster<strong>in</strong>nen mit schwierigem oder umfangreichem<br />

Arbeitsbereich 3 5<br />

3. Küster<strong>in</strong>nen, die sich durch besondere<br />

Schwierigkeit ihres Arbeitsbereiches aus<br />

der Fallgruppe 2 herausheben 4 6<br />

Anmerkungen:<br />

1 Als Küster<strong>in</strong> im S<strong>in</strong>ne dieser Tätigkeitsmerkmale gelten auch Hausmeister<strong>in</strong>nen,<br />

die nach ihrer Dienstanweisung regelmäßig die Aufgaben e<strong>in</strong>er Küster<strong>in</strong><br />

bei Gottesdiensten und Amtshandlungen wahrnehmen.<br />

2 Für Mitarbeitende, die alle Abschnitte des Küsterlehrgangs erfolgreich abgeschlossen<br />

haben, verkürzt sich die nach § 13 Teil A. Absatz 3 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

erforderliche Zeit <strong>in</strong> den Stufen 2 bis 5 um jeweils e<strong>in</strong> Jahr.<br />

3 Schwierige oder umfangreiche Arbeitsbereiche s<strong>in</strong>d z.B.:<br />

a) Kirchen und/oder Geme<strong>in</strong>dezentren mit <strong>in</strong>sgesamt m<strong>in</strong>destens 600<br />

Plätzen oder mit <strong>in</strong>sgesamt m<strong>in</strong>destens 500 Plätzen und Außenanlagen<br />

von m<strong>in</strong>destens 2.500 qm,<br />

b) Kirchen, die als häufig besuchte Baudenkmäler von historischer<br />

und/oder künstlerischer Bedeutung besonderer Pflege und Bedienung<br />

bedürfen,<br />

c) die Wahrnehmung weiterer geme<strong>in</strong>dlicher Aufgaben m<strong>in</strong>destens der<br />

Entgeltgruppe 5, die durch die Dienstanweisung übertragen worden<br />

s<strong>in</strong>d (z.B. <strong>in</strong> der Jugendarbeit, auf geme<strong>in</strong>deeigenen Friedhöfen, im<br />

Geme<strong>in</strong>debüro),<br />

d) Verantwortung für mehrere kirchliche Gebäude <strong>in</strong> verschiedenen<br />

Geme<strong>in</strong>debezirken oder Ortsteilen.<br />

4 Die Heraushebung durch besondere Schwierigkeit des Arbeitsbereiches ist<br />

gegeben bei Kirchen von besonderer <strong>kirchlicher</strong> und öffentlicher Bedeutung,<br />

die vom Landeskirchenamt als solche anerkannt s<strong>in</strong>d.<br />

72


2. - Erziehungs- und Sozialdienst<br />

Fallgruppe<br />

2.31 - Sozialberater<strong>in</strong>nen ausländischer Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Sozialberater<strong>in</strong>nen ausländischer Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen<br />

EGr.<br />

1. Sozialberater<strong>in</strong>nen ausländischer Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen<br />

mit selbstständiger Tätigkeit 5<br />

2. Sozialberater<strong>in</strong>nen ausländischer Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen,<br />

die unter ständiger Aufsicht e<strong>in</strong>er Sozialarbeiter<strong>in</strong>/<br />

Sozialpädagog<strong>in</strong> arbeiten 5<br />

3. Sozialberater<strong>in</strong> ausländischer Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen mit<br />

Prüfung nach Abschluss des Grundlehrganges nach<br />

den Richtl<strong>in</strong>ien der Evangelischen Kirche <strong>in</strong> Deutschland<br />

für die Ausbildung und Anstellung ausländischer<br />

Sozialsekretär<strong>in</strong>nen 1 8<br />

4. Sozialberater<strong>in</strong>nen ausländischer Arbeitnehmer mit<br />

Prüfung für die Anstellungsfähigkeit als Sozialsekretär<strong>in</strong><br />

nach den Richtl<strong>in</strong>ien der Evangelischen Kirche <strong>in</strong><br />

Deutschland für die Ausbildung und Anstellung<br />

ausländischer Sozialsekretär<strong>in</strong>nen 1 9<br />

Anmerkungen:<br />

1 Bei der E<strong>in</strong>gruppierung von Sozialberater<strong>in</strong>nen ausländischer Arbeitnehmer<br />

mit e<strong>in</strong>er Ausbildung als Sozialarbeiter<strong>in</strong>/Sozialpädagog<strong>in</strong>, Religionspädagog<strong>in</strong>,<br />

Geme<strong>in</strong>dehelfer<strong>in</strong> oder Geme<strong>in</strong>depädagog<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d die für diese Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

geltenden Tätigkeitsmerkmale s<strong>in</strong>ngemäß anzuwenden. Diese Tätigkeitsmerkmale<br />

s<strong>in</strong>d entsprechend bei der E<strong>in</strong>gruppierung von Sozialberater<strong>in</strong>nen<br />

mit e<strong>in</strong>er gleichwertigen, im Ausland erworbenen Ausbildung anzuwenden.<br />

73


Fallgruppe<br />

2.32 - Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Bahnhofsmission<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Bahnhofsmission<br />

EGr.<br />

1. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Bahnhofsmission ohne<br />

förderliche Ausbildung 2<br />

2. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Bahnhofsmission mit e<strong>in</strong>er<br />

für ihre Tätigkeit förderlichen Ausbildung 3<br />

3. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Bahnhofsmission mit e<strong>in</strong>er<br />

für ihre Tätigkeit förderlichen Ausbildung als<br />

Leiter<strong>in</strong>nen von Bahnhofsmissionen 5<br />

4. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Bahnhofsmission mit e<strong>in</strong>er<br />

Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>,<br />

Altenpfleger<strong>in</strong> oder Erzieher<strong>in</strong> als Leiter<strong>in</strong>nen von<br />

Bahnhofsmissionen mit besonders großem und<br />

schwierigem Arbeitsbereich 8<br />

5. Sozialarbeiter<strong>in</strong>nen/Sozialpädagog<strong>in</strong>nen als<br />

Leiter<strong>in</strong>nen von Bahnhofsmissionen mit besonders<br />

großem und schwierigem Arbeitsbereich 9<br />

74


Fallgruppe<br />

2.40 - Leiter<strong>in</strong>nen von Heimen der Altenhilfe 1<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Leiter<strong>in</strong>nen von Heimen der Altenhilfe<br />

EGr.<br />

1. Leiter<strong>in</strong>nen von Heimen der Altenhilfe mit e<strong>in</strong>er<br />

Durchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen<br />

und weniger als 15 Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im Pflegedienst 3 9<br />

2. Ausdrücklich bestellte ständige Vertreter<strong>in</strong>nen der<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der Fallgruppen 3 und 4 2, 3 9<br />

3. Leiter<strong>in</strong>nen von Heimen der Altenhilfe mit e<strong>in</strong>er<br />

Durchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen<br />

und m<strong>in</strong>destens 15 Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im Pflegedienst 3 10<br />

4. Leiter<strong>in</strong>nen von Heimen der Altenhilfe mit e<strong>in</strong>er<br />

Durchschnittsbelegung von m<strong>in</strong>destens 50 Plätzen 3 10<br />

5. Ausdrücklich bestellte ständige Vertreter<strong>in</strong>nen der<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der Fallgruppe 6 2, 3 10<br />

6. Leiter<strong>in</strong>nen von Heimen der Altenhilfe mit e<strong>in</strong>er<br />

Durchschnittsbelegung von m<strong>in</strong>destens 80 Plätzen 3 11<br />

7. Ausdrücklich bestellte ständige Vertreter<strong>in</strong>nen der<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der Fallgruppe 8 2, 3 11<br />

8. Leiter<strong>in</strong>nen von Heimen der Altenhilfe mit e<strong>in</strong>er<br />

Durchschnittsbelegung von m<strong>in</strong>destens 120 Plätzen 3 12<br />

Anmerkungen:<br />

1 Heime der Altenhilfe im S<strong>in</strong>ne dieser Berufsgruppe s<strong>in</strong>d:<br />

a) Altenheime als E<strong>in</strong>richtung der Altenhilfe mit oder ohne Pflegestation<br />

zur Betreuung und Versorgung alter Menschen,<br />

b) Altenpflegeheime/Altenheime/Altenkrankenheime als E<strong>in</strong>richtungen<br />

der Altenhilfe zur Versorgung chronisch Kranker und pflegebedürftiger<br />

alter Menschen,<br />

c) Altenzentren als mehrgliedrige E<strong>in</strong>richtungen der Altenhilfe (im S<strong>in</strong>ne<br />

von a bis b): Altenwohnungen, Altenwohnheime, Altenheime, Altenpflegeheime<br />

und/oder Altenkrankenheime.<br />

75


2 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ist auch e<strong>in</strong>e Mitarbeiter<strong>in</strong> e<strong>in</strong>gruppiert, der<br />

zugleich die Pflegedienstleitung übertragen ist.<br />

3 Als Leiter<strong>in</strong>nen von Heimen der Altenhilfe werden nach diesen Tätigkeitsmerkmalen<br />

e<strong>in</strong>gruppiert:<br />

a) Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit abgeschlossener Fachschulausbildung oder<br />

mit abgeschlossener Ausbildung als Diakon<strong>in</strong> nach dem Diakonengesetz<br />

oder als Geme<strong>in</strong>dehelfer<strong>in</strong> nach der Geme<strong>in</strong>dehelferordnung<br />

der Evangelischen Kirche im Rhe<strong>in</strong>land oder als Geme<strong>in</strong>dehelfer<strong>in</strong><br />

oder Jugendsekretär<strong>in</strong> nach der VSBMO der Evangelischen Kirche<br />

von Westfalen und mit Zusatzausbildung für Heimleiter<strong>in</strong>nen von<br />

m<strong>in</strong>destens 300 Unterrichtsstunden,<br />

b) Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung<br />

oder mit abgeschlossener Ausbildung als Geme<strong>in</strong>depädagog<strong>in</strong> oder<br />

mit abgeschlossener Aufbauausbildung nach der Aufbauausbildungsverordnung<br />

der Evangelischen Kirche im Rhe<strong>in</strong>land.<br />

Werden <strong>in</strong> Ausnahmefällen Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit abgeschlossener Fachschulausbildung<br />

e<strong>in</strong>gestellt, welche die Voraussetzung der Zusatzausbildung nach<br />

Buchstabe a) nicht erfüllen, s<strong>in</strong>d sie e<strong>in</strong>e Entgeltgruppe niedriger e<strong>in</strong>gruppiert.<br />

Die Sätze 1 und 2 gelten für ständige Vertreter<strong>in</strong>nen entsprechend.<br />

5 Heilpädagog<strong>in</strong>nen im S<strong>in</strong>ne dieses Tätigkeitsmerkmals s<strong>in</strong>d Mitarbeiter<strong>in</strong>nen,<br />

die m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en nach Maßgabe der Rahmenvere<strong>in</strong>barung über die Ausbildung<br />

und Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik (Beschluss der<br />

Kultusm<strong>in</strong>isterkonferenz vom 12. September 1986) gestalteten Ausbildungsgang<br />

mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung<br />

zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Heilpädagoge/Staatlich<br />

anerkannte Heilpädagog<strong>in</strong>" erworben haben.<br />

6 Als abgeschlossene Zusatzausbildung gelten die von den Diakonischen Werken<br />

Rhe<strong>in</strong>land, Westfalen und Lippe anerkannten ergänzenden, erfolgreich<br />

absolvierten Ausbildungen für besondere Aufgaben <strong>in</strong> der Gefährdetenhilfe<br />

von m<strong>in</strong>destens 300 Unterrichtsstunden.<br />

76


Fallgruppe<br />

2.50 - Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Familienbildungsstätten<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Familienbildungsstätten<br />

EGr.<br />

1. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen als Dispositeur<strong>in</strong>nen <strong>in</strong><br />

Familienbildungsstätten mit e<strong>in</strong>er ihrer Tätigkeit<br />

entsprechenden Berufsausbildung und<br />

Meister<strong>in</strong>nenprüfung 1, 2 6<br />

2. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen als Dispositeur<strong>in</strong>nen <strong>in</strong><br />

Familienbildungsstätten mit e<strong>in</strong>er ihrer Tätigkeit<br />

entsprechenden abgeschlossenen<br />

Fachschulausbildung 1, 2 8<br />

3. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen als Dispositeur<strong>in</strong>nen <strong>in</strong><br />

Familienbildungsstätten mit e<strong>in</strong>er ihrer Tätigkeit<br />

entsprechenden abgeschlossenen<br />

Fachhochschulausbildung 1, 2 9<br />

4. Leiter<strong>in</strong>nen von Familienbildungsstätten mit e<strong>in</strong>er<br />

ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen<br />

Fachhochschulausbildung <strong>in</strong> Familienbildungsstätten<br />

mit e<strong>in</strong>er Unterrichtsleistung von bis zu<br />

3600 Stunden 3, 4 9<br />

5. Leiter<strong>in</strong>nen von Familienbildungsstätten mit e<strong>in</strong>er<br />

ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen<br />

Fachhochschulausbildung <strong>in</strong> Familienbildungsstätten<br />

mit e<strong>in</strong>er Unterrichtsleistung von bis zu<br />

7200 Stunden 3, 4 10<br />

6. Leiter<strong>in</strong>nen von Familienbildungsstätten mit e<strong>in</strong>er<br />

ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen<br />

Fachhochschulausbildung <strong>in</strong> Familienbildungsstätten<br />

mit e<strong>in</strong>er Unterrichtsleistung von bis zu<br />

9600 Stunden 3, 4 11<br />

7. Leiter<strong>in</strong>nen von Familienbildungsstätten mit e<strong>in</strong>er<br />

ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen<br />

Fachhochschulausbildung <strong>in</strong> Familienbildungsstätten<br />

mit e<strong>in</strong>er Unterrichtsleistung von mehr als<br />

9600 Stunden 3, 4 12<br />

77


Anmerkungen:<br />

1 Dispositeur<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, die im<br />

Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben für die ordnungsgemäße Planung<br />

und Durchführung der Lehrveranstaltungen verantwortlich s<strong>in</strong>d.<br />

2 Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können ausnahmsweise<br />

bei Vorliegen e<strong>in</strong>er m<strong>in</strong>destens fünfjährigen entsprechenden Praxis <strong>in</strong><br />

die jeweils nach diesen Tätigkeitsmerkmalen zu Grunde gelegte nächst niedrigere<br />

Entgeltgruppe e<strong>in</strong>gruppiert werden.<br />

3 …<br />

4 Die Unterrichtsleistung wird bezogen auf die gesamte Familienbildungsstätte<br />

e<strong>in</strong>schließlich Außenstellen. Die durch Honorarkräfte geleisteten Unterrichtsstunden<br />

zählen bei der Unterrichtsleistung mit. Die als Unterrichtsleistung geforderten<br />

Stundenzahlen beziehen sich auf die vom Träger der Familienbildungsstätte<br />

beschlossene Planung für das Kalenderjahr.<br />

78


3. - Gesundheitsdienst<br />

Die E<strong>in</strong>gruppierung der Ärzt<strong>in</strong>nen und Ärzte an Krankenhäusern<br />

erfolgt nach der Anlage 6 zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

3.1 - Apotheker<strong>in</strong>nen<br />

Fallgruppe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Apotheker<strong>in</strong>nen<br />

EGr.<br />

1. Apotheker<strong>in</strong>nen 1 13<br />

2. Apotheker<strong>in</strong>nen als Leiter<strong>in</strong>nen von Apotheken 14<br />

3. Apotheker<strong>in</strong>nen als Leiter<strong>in</strong>nen von Apotheken,<br />

denen m<strong>in</strong>destens vier Apotheker<strong>in</strong>nen durch<br />

ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 2 15<br />

Anmerkungen:<br />

1 Mitarbeitende der Fallgruppe 1 erhalten bis auf Weiteres e<strong>in</strong>e persönliche Zulage<br />

<strong>in</strong> Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach<br />

Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14.<br />

2 Bei der Zahl der unterstellten Apotheker<strong>in</strong>nen zählen nur diejenigen unterstellten<br />

Apotheker<strong>in</strong>nen mit, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>Angestellten</strong>- oder Beamtenverhältnis<br />

zu demselben Arbeitgeber (Dienstherrn) stehen oder im Krankenhaus von<br />

e<strong>in</strong>em sonstigen kirchlichen oder öffentlichen Arbeitgeber (Dienstherrn) zur<br />

Krankenversorgung e<strong>in</strong>gesetzt werden. Gegen Stundenvergütung tätige Apotheker<strong>in</strong>nen,<br />

die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich<br />

zur Arbeitsleistung herangezogen werden, zählen nicht mit.<br />

79


3.2 - Arzthelfer<strong>in</strong>nen, Apothekenhelfer<strong>in</strong>nen, zahnärztliche Helfer<strong>in</strong>nen<br />

Fallgruppe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Arzthelfer<strong>in</strong>nen, Apothekenhelfer<strong>in</strong>nen, zahnärztliche Helfer<strong>in</strong>nen<br />

EGr.<br />

1. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Tätigkeit von<br />

Arzthelfer<strong>in</strong>nen, Apothekenhelfer<strong>in</strong>nen oder<br />

zahnärztliche Helfer<strong>in</strong>nen 2<br />

2. Arzthelfer<strong>in</strong>nen, Apothekenhelfer<strong>in</strong>nen und<br />

zahnärztliche Helfer<strong>in</strong>nen mit Abschlussprüfung<br />

und entsprechender Tätigkeit 1 3<br />

3. Arzthelfer<strong>in</strong>nen und Apothekenhelfer<strong>in</strong>nen<br />

mit Abschlussprüfung und mit schwierigen<br />

Aufgaben 1, 2, 3 5<br />

4. Apothekenhelfer<strong>in</strong>nen mit Abschlussprüfung <strong>in</strong><br />

Arzneimittelausgabestellen, denen m<strong>in</strong>destens<br />

drei Apothekenhelfer<strong>in</strong>nen oder Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

<strong>in</strong> der Tätigkeit von Apothekenhelfer<strong>in</strong>nen<br />

durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt<br />

s<strong>in</strong>d 1, 4 6<br />

5. Zahnärztliche Helfer<strong>in</strong>nen mit Abschlussprüfung<br />

und entsprechender Tätigkeit, denen m<strong>in</strong>destens<br />

fünf zahnärztliche Helfer<strong>in</strong>nen oder Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

<strong>in</strong> der Tätigkeit von zahnärztlichen Helfer<strong>in</strong>nen<br />

durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt<br />

s<strong>in</strong>d 6<br />

Anmerkungen:<br />

1 Den Apothekenhelfer<strong>in</strong>nen mit Abschlussprüfung stehen Drogist<strong>in</strong>nen mit Abschlussprüfung<br />

gleich.<br />

2 Schwierige Aufgaben von Arzthelfer<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d z.B. Patientenabrechnungen im<br />

stationären und ambulanten Bereich. Durchführung von Elektro-Kardiogrammen<br />

mit allen Ableitungen, E<strong>in</strong>färben von zytologischen Präparaten oder<br />

gleich schwierigen E<strong>in</strong>färbungen.<br />

3 Schwierige Aufgaben von Apothekenhelfer<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d z.B. Taxieren, Mitwirkung<br />

bei der Herstellung von sterilen Lösungen oder sonstigen Arzneimitteln<br />

unter Verantwortung e<strong>in</strong>er Apotheker<strong>in</strong>.<br />

4 Apotheken s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Arzneimittelausgabestellen im S<strong>in</strong>ne dieses Tätigkeitsmerkmals.<br />

80


Fallgruppe<br />

3.3 - Audiometrist<strong>in</strong>nen<br />

(Gehilf<strong>in</strong>nen für die Behandlung von Gehörgeschädigten)<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Audiometrist<strong>in</strong>nen<br />

(Gehilf<strong>in</strong>nen für die Behandlung von Gehörgeschädigten)<br />

EGr.<br />

1. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Tätigkeit von Audiometrist<strong>in</strong>nen 3<br />

2. Audiometrist<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung<br />

oder mit m<strong>in</strong>destens zweijähriger Fachausbildung<br />

an Universitätskl<strong>in</strong>iken oder mediz<strong>in</strong>ischen<br />

Akademien und entsprechender Tätigkeit nach<br />

erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach<br />

Abschluss der genannten Fachausbildung 5<br />

3. Audiometrist<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung<br />

oder mit m<strong>in</strong>destens zweijähriger Fachausbildung<br />

an Universitätskl<strong>in</strong>iken oder mediz<strong>in</strong>ischen<br />

Akademien mit entsprechender Tätigkeit, die <strong>in</strong><br />

nicht unerheblichem Umfange schwierige<br />

Aufgaben erfüllen 1, 2 5<br />

4. Audiometrist<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung<br />

oder mit m<strong>in</strong>destens zweijähriger Fachausbildung<br />

an Universitätskl<strong>in</strong>iken oder mediz<strong>in</strong>ischen<br />

Akademien mit entsprechender Tätigkeit nach<br />

erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach<br />

Abschluss der genannten Fachausbildung,<br />

die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen 1 8<br />

Anmerkungen:<br />

1 Schwierige Aufgaben s<strong>in</strong>d z.B. Fertigung von Sprach-, Spiel- und Reflexaudiogrammen,<br />

Gehörprüfung bei Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>dern und geistig beh<strong>in</strong>derten Patienten<br />

sowie Gehörgeräteanpassung und Gehörerziehung - Hörtra<strong>in</strong><strong>in</strong>g - bei<br />

Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>dern.<br />

2 Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa<br />

e<strong>in</strong> Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.<br />

81


Fallgruppe<br />

3.4 - Beschäftigungstherapeut<strong>in</strong>nen<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Beschäftigungstherapeut<strong>in</strong>nen<br />

EGr.<br />

1. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Tätigkeit von<br />

Beschäftigungstherapeut<strong>in</strong>nen 3<br />

2. Beschäftigungstherapeut<strong>in</strong>nen mit staatlicher<br />

Anerkennung und entsprechender Tätigkeit<br />

nach erlangter staatlicher Anerkennung 1 6<br />

3. Beschäftigungstherapeut<strong>in</strong>nen mit staatlicher<br />

Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die<br />

<strong>in</strong> nicht unerheblichem Umfange schwierige<br />

Aufgaben erfüllen 1, 2, 3 6<br />

4. Beschäftigungstherapeut<strong>in</strong>nen mit staatlicher<br />

Anerkennung und entsprechender Tätigkeit<br />

nach erlangter staatlicher Anerkennung, die<br />

überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen 1, 2 8<br />

5. Beschäftigungstherapeut<strong>in</strong>nen mit staatlicher<br />

Anerkennung und entsprechender Tätigkeit,<br />

denen m<strong>in</strong>destens zwei Beschäftigungstherapeut<strong>in</strong>nen<br />

mit staatlicher Anerkennung oder Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

<strong>in</strong> der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeut<strong>in</strong>nen<br />

durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 9<br />

6. Beschäftigungstherapeut<strong>in</strong>nen mit staatlicher<br />

Anerkennung, die als Lehrkräfte an staatlich<br />

anerkannten Lehranstalten für Beschäftigungstherapie<br />

e<strong>in</strong>gesetzt s<strong>in</strong>d 4 9<br />

7. Beschäftigungstherapeut<strong>in</strong>nen mit staatlicher<br />

Anerkennung, die als Erste Lehrkräfte an staatlich<br />

anerkannten Lehranstalten für Beschäftigungstherapie<br />

e<strong>in</strong>gesetzt s<strong>in</strong>d 4, 5 10<br />

Anmerkungen:<br />

1 Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallende Diakon<strong>in</strong>nen mit Anstellungsfähigkeit<br />

nach dem Diakonengesetz der Evangelischen Kirche der Union und Geme<strong>in</strong>dehelfer<strong>in</strong>nen<br />

mit Anstellungsfähigkeit sowie jeweils mit staatlicher Anerkennung<br />

als Beschäftigungstherapeut<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> die Entgeltgruppe 8 e<strong>in</strong>gruppiert.<br />

82


2 Schwierige Aufgaben s<strong>in</strong>d z.B. Beschäftigungstherapie bei Querschnittslähmungen,<br />

<strong>in</strong> K<strong>in</strong>derlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, <strong>in</strong> Fällen von<br />

Dysmelien, <strong>in</strong> der Psychiatrie oder Geriatrie.<br />

3 Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er<br />

etwa e<strong>in</strong> Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.<br />

4 Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei<br />

ist von der für Beschäftigungstherapeut<strong>in</strong>nen geltenden regelmäßigen Arbeitszeit<br />

auszugehen.<br />

5 Erste Lehrkräfte s<strong>in</strong>d Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt<br />

unter der Verantwortung der Leiter<strong>in</strong> der Lehranstalt durch ausdrückliche<br />

Anordnung übertragen s<strong>in</strong>d.<br />

83


Fallgruppe<br />

3.5 - Diätassistent<strong>in</strong>nen<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Diätassistent<strong>in</strong>nen<br />

EGr.<br />

1. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Tätigkeit von Diätassistent<strong>in</strong>nen 3<br />

2. Diätassistent<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung<br />

und entsprechender Tätigkeit nach erlangter<br />

staatlicher Anerkennung 6<br />

3. Diätassistent<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung<br />

und entsprechender Tätigkeit, die <strong>in</strong> nicht<br />

unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben<br />

erfüllen 1, 2 6<br />

4. Diätassistent<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung,<br />

die als ständige Vertreter<strong>in</strong>nen von Leiter<strong>in</strong>nen<br />

von Diätküchen, <strong>in</strong> denen durchschnittlich<br />

m<strong>in</strong>destens 200 Diätvollportionen täglich<br />

hergestellt werden, durch ausdrückliche<br />

Anordnung bestellt s<strong>in</strong>d 3 6<br />

5. Diätassistent<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung<br />

als Leiter<strong>in</strong>nen von Diätküchen, <strong>in</strong> denen<br />

durchschnittlich m<strong>in</strong>destens 50 Diätvollportionen<br />

täglich hergestellt werden 3 6<br />

6. Diätassistent<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung<br />

und entsprechender Tätigkeit nach erlangter<br />

staatlicher Anerkennung, die überwiegend<br />

schwierige Aufgaben erfüllen 1 8<br />

7. Diätassistent<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung<br />

als Leiter<strong>in</strong>nen von Diätküchen, <strong>in</strong> denen<br />

durchschnittlich m<strong>in</strong>destens 200 Diätvollportionen<br />

täglich hergestellt werden 3 8<br />

8. Diätassistent<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung,<br />

die als ständige Vertreter<strong>in</strong>nen von Leiter<strong>in</strong>nen<br />

von Diätküchen, <strong>in</strong> denen durchschnittlich<br />

m<strong>in</strong>destens 400 Diätvollportionen täglich<br />

hergestellt werden, durch ausdrückliche<br />

Anordnung bestellt s<strong>in</strong>d 3 8<br />

84


Fallgruppe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Diätassistent<strong>in</strong>nen<br />

EGr.<br />

9. Diätassistent<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung<br />

als Leiter<strong>in</strong>nen von Diätküchen, <strong>in</strong> denen<br />

durchschnittlich m<strong>in</strong>destens 400 Diätvollportionen<br />

täglich hergestellt werden 3 9<br />

10. Diätassistent<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung<br />

sowie mit zusätzlicher Ausbildung als<br />

Ernährungsberater<strong>in</strong> und mit entsprechender<br />

Tätigkeit 9<br />

11. Diätassistent<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung,<br />

die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten<br />

Lehranstalten für Diätassistent<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>gesetzt<br />

s<strong>in</strong>d 4 9<br />

12. Diätassistent<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung,<br />

die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten<br />

Lehranstalten für Diätassistent<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>gesetzt<br />

s<strong>in</strong>d 4, 5 10<br />

Anmerkungen:<br />

1 Schwierige Aufgaben s<strong>in</strong>d z.B. Diätberatung von e<strong>in</strong>zelnen Patienten, selbstständige<br />

Durchführung von Ernährungserhebungen, Mitarbeit bei Grundlagenforschung<br />

im Fachbereich kl<strong>in</strong>ische Ernährungslehre, Herstellung und Berechnung<br />

spezifischer Diätformen bei dekompensierten Leberzirrhosen, Nieren<strong>in</strong>suffizienz,<br />

Hyperlipidämien, Stoffwechsel-Bilanz-Studium, Maldigestion<br />

und Malabsorption, nach Shunt-Operationen, Kalzium-Test-Diäten, spezielle<br />

Anfertigung von Sondenernährung für Patienten auf Intensiv- und Wachstationen.<br />

2 Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa<br />

e<strong>in</strong> Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.<br />

3 a) Schonkost ist ke<strong>in</strong>e Diätkost.<br />

b) Die Tätigkeitsmerkmale s<strong>in</strong>d auch erfüllt, wenn statt 400, 200 bzw. 50<br />

Diätvollportionen e<strong>in</strong>e entsprechende Zahl von Teilportionen hergestellt<br />

wird. Hierbei werden die Teilportionen mit dem Teilbetrag der<br />

Diätvollportionen angesetzt, der dem Sachbezugswert nach Nr. 13<br />

SR 2a und Nr. 9 SR 2b <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> entspricht.<br />

c) Zu den Diätküchen zählen auch die Diätmilchküchen.<br />

85


4 Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei<br />

ist von der für Diätassistent<strong>in</strong>nen geltenden regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen.<br />

5 Erste Lehrkräfte s<strong>in</strong>d Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt<br />

unter der Verantwortung der Leiter<strong>in</strong> der Lehranstalt durch ausdrückliche<br />

Anordnung übertragen s<strong>in</strong>d.<br />

86


Fallgruppe<br />

3.6 - Krankengymnast<strong>in</strong>nen<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Krankengymnast<strong>in</strong>nen<br />

EGr.<br />

1. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Tätigkeit von<br />

Krankengymnast<strong>in</strong>nen 3<br />

2. Krankengymnast<strong>in</strong>nen mit entsprechender<br />

Tätigkeit nach erlangter staatlicher Erlaubnis 6<br />

3. Krankengymnast<strong>in</strong>nen mit entsprechender<br />

Tätigkeit, die <strong>in</strong> nicht unerheblichem Umfange<br />

schwierige Aufgaben erfüllen 1, 2 6<br />

4. Krankengymnast<strong>in</strong>nen mit entsprechender<br />

Tätigkeit nach erlangter staatlicher Erlaubnis,<br />

die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen 1 8<br />

5. Krankengymnast<strong>in</strong>nen, die als Lehrkräfte an<br />

staatlich anerkannten Lehranstalten für<br />

Masseur<strong>in</strong>nen oder für Masseur<strong>in</strong>nen und<br />

mediz<strong>in</strong>ische Bademeister<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>gesetzt s<strong>in</strong>d 8<br />

6. Krankengymnast<strong>in</strong>nen mit entsprechender Tätigkeit,<br />

denen m<strong>in</strong>destens zwei Krankengymnast<strong>in</strong>nen<br />

oder Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Tätigkeit von<br />

Krankengymnast<strong>in</strong>nen durch ausdrückliche<br />

Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 9<br />

7. Krankengymnast<strong>in</strong>nen, die als Lehrkräfte an<br />

staatlich anerkannten Lehranstalten für<br />

Krankengymnast<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>gesetzt s<strong>in</strong>d 3 9<br />

8. Krankengymnast<strong>in</strong>nen, die als Erste Lehrkräfte<br />

an staatlich anerkannten Lehranstalten für<br />

Masseur<strong>in</strong>nen oder für Masseur<strong>in</strong>nen und<br />

mediz<strong>in</strong>ische Bademeister<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>gesetzt s<strong>in</strong>d 3, 4 9<br />

9. Krankengymnast<strong>in</strong>nen, die als Erste Lehrkräfte an<br />

staatlich anerkannten Lehranstalten für<br />

Krankengymnast<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>gesetzt s<strong>in</strong>d 3, 4 9<br />

87


Fallgruppe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Krankengymnast<strong>in</strong>nen<br />

EGr.<br />

10. Leitende Krankengymnast<strong>in</strong>nen, denen m<strong>in</strong>destens<br />

16 Krankengymnast<strong>in</strong>nen oder Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

<strong>in</strong> der Tätigkeit von Krankengymnast<strong>in</strong>nen durch<br />

ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 5 10<br />

Anmerkungen:<br />

1 Schwierige Aufgaben s<strong>in</strong>d z.B. Krankengymnastik nach Lungen- oder Herzoperationen,<br />

nach Herz<strong>in</strong>farkten, bei Querschnittslähmung, <strong>in</strong> K<strong>in</strong>derlähmungsfällen,<br />

mit spastisch Gelähmten, <strong>in</strong> Fällen von Dysmelien, nach Verbrennungen,<br />

<strong>in</strong> Psychiatrie oder Geriatrie, nach E<strong>in</strong>satz von Endoprothesen.<br />

2 Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa<br />

e<strong>in</strong> Viertel der gesamten Tätigkeit umfasst.<br />

3 Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei<br />

ist von der für Krankengymnast<strong>in</strong>nen geltenden regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen.<br />

4 Erste Lehrkräfte s<strong>in</strong>d Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt<br />

unter der Verantwortung der Leiter<strong>in</strong> der Lehranstalt durch ausdrückliche<br />

Anordnung übertragen s<strong>in</strong>d.<br />

5 Leitende Krankengymnast<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d Krankengymnast<strong>in</strong>nen, denen unter der<br />

Verantwortung e<strong>in</strong>er Ärzt<strong>in</strong> für e<strong>in</strong>e physiotherapeutische Abteilung <strong>in</strong>sbesondere<br />

die Arbeitse<strong>in</strong>teilung, die Überwachung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung<br />

durch ausdrückliche Anordnung übertragen s<strong>in</strong>d.<br />

88


3.7 - Logopäd<strong>in</strong>nen<br />

(Gehilf<strong>in</strong>nen für die Behandlung von Sprach- und Stimmgeschädigten)<br />

Fallgruppe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Logopäd<strong>in</strong>nen<br />

(Gehilf<strong>in</strong>nen für die Behandlung von Sprach- und Stimmgeschädigten)<br />

EGr.<br />

1. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Tätigkeit von Logopäd<strong>in</strong>nen 3<br />

2. Logopäd<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung<br />

oder mit m<strong>in</strong>destens zweijähriger Fachausbildung<br />

an Universitätskl<strong>in</strong>iken oder mediz<strong>in</strong>ischen<br />

Akademien mit Prüfung und entsprechender<br />

Tätigkeit, die <strong>in</strong> nicht unerheblichem Umfange<br />

schwierige Aufgaben erfüllen 1 6<br />

3. Logopäd<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung<br />

oder mit m<strong>in</strong>destens zweijähriger Fachausbildung<br />

an Universitätskl<strong>in</strong>iken oder mediz<strong>in</strong>ischen Akademien<br />

mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach<br />

erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach<br />

Abschluss der genannten Fachausbildung, die<br />

überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen 1 8<br />

Anmerkungen:<br />

1 Schwierige Aufgaben s<strong>in</strong>d z.B. die Behandlung von Kehlkopflosen, von Patienten<br />

nach Schlaganfällen oder Gehirnoperationen, von schwachs<strong>in</strong>nigen Patient<strong>in</strong>nen,<br />

von Aphasiepatienten, von Patient<strong>in</strong>nen mit spastischen Lähmungen<br />

im Bereich des Sprachapparates.<br />

89


3.8 - Masseur<strong>in</strong>nen, Masseur<strong>in</strong>nen und mediz<strong>in</strong>ische Bademeister<strong>in</strong>nen<br />

Fallgruppe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Masseur<strong>in</strong>nen, Masseur<strong>in</strong>nen und mediz<strong>in</strong>ische Bademeister<strong>in</strong>nen<br />

EGr.<br />

1. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Tätigkeit von Masseur<strong>in</strong>nen<br />

oder von Masseur<strong>in</strong>nen und mediz<strong>in</strong>ischen<br />

Bademeister<strong>in</strong>nen 1 2<br />

2. Masseur<strong>in</strong>nen mit entsprechender Tätigkeit 3<br />

3. Masseur<strong>in</strong>nen und mediz<strong>in</strong>ische Bademeister<strong>in</strong>nen<br />

mit entsprechender Tätigkeit 3<br />

4. Masseur<strong>in</strong>nen und mediz<strong>in</strong>ische Bademeister<strong>in</strong>nen<br />

mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben<br />

erfüllen 2 5<br />

5. Masseur<strong>in</strong>nen, Masseur<strong>in</strong>nen und mediz<strong>in</strong>ische<br />

Bademeister<strong>in</strong>nen mit entsprechender Tätigkeit,<br />

denen m<strong>in</strong>destens zwei Masseur<strong>in</strong>nen,<br />

Masseur<strong>in</strong>nen und mediz<strong>in</strong>ische Bademeister<strong>in</strong>nen<br />

oder Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Tätigkeit von<br />

Masseur<strong>in</strong>nen oder Masseur<strong>in</strong>nen und<br />

mediz<strong>in</strong>ischen Bademeister<strong>in</strong>nen durch ausdrückliche<br />

Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 5<br />

6. Masseur<strong>in</strong>nen, Masseur<strong>in</strong>nen und mediz<strong>in</strong>ische<br />

Bademeister<strong>in</strong>nen mit entsprechender Tätigkeit,<br />

denen m<strong>in</strong>destens zwei Masseur<strong>in</strong>nen, Masseur<strong>in</strong>nen<br />

und mediz<strong>in</strong>ische Bademeister<strong>in</strong>nen oder<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Tätigkeit von Masseur<strong>in</strong>nen<br />

oder Masseur<strong>in</strong>nen und mediz<strong>in</strong>ischen Bademeister<strong>in</strong>nen<br />

durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d<br />

und die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen 2 6<br />

7. Masseur<strong>in</strong>nen, Masseur<strong>in</strong>nen und mediz<strong>in</strong>ische<br />

Bademeister<strong>in</strong>nen mit entsprechender Tätigkeit,<br />

denen m<strong>in</strong>destens vier Masseure, Masseure und<br />

mediz<strong>in</strong>ische Bademeister<strong>in</strong>nen oder Mitarbeiter<br />

<strong>in</strong> der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren<br />

und mediz<strong>in</strong>ischen Bademeister<strong>in</strong>nen durch<br />

ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 6<br />

90


Fallgruppe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Masseur<strong>in</strong>nen, Masseur<strong>in</strong>nen und mediz<strong>in</strong>ische Bademeister<strong>in</strong>nen<br />

EGr.<br />

8. Masseur<strong>in</strong>nen, Masseur<strong>in</strong>nen und mediz<strong>in</strong>ische<br />

Bademeister<strong>in</strong>nen mit entsprechender Tätigkeit,<br />

denen m<strong>in</strong>destens acht Masseur<strong>in</strong>nen,<br />

Masseur<strong>in</strong>nen und mediz<strong>in</strong>ische Bademeister<strong>in</strong>nen<br />

oder Mitarbeiter <strong>in</strong> der Tätigkeit von Masseur<strong>in</strong>nen<br />

oder Masseur<strong>in</strong>nen und mediz<strong>in</strong>ischen<br />

Bademeister<strong>in</strong>nen durch ausdrückliche<br />

Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 8<br />

9. Masseur<strong>in</strong>nen, Masseur<strong>in</strong>nen und mediz<strong>in</strong>ische<br />

Bademeister<strong>in</strong>nen, die als Lehrkräfte an staatlich<br />

anerkannten Lehranstalten für Masseur<strong>in</strong>nen<br />

oder für Masseur<strong>in</strong>nen und mediz<strong>in</strong>ische<br />

Bademeister<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>gesetzt s<strong>in</strong>d 3 8<br />

10. Masseur<strong>in</strong>nen, Masseur<strong>in</strong>nen und mediz<strong>in</strong>ische<br />

Bademeister<strong>in</strong>nen, die als Erste Lehrkräfte an<br />

staatlich anerkannten Lehranstalten für<br />

Masseur<strong>in</strong>nen oder für Masseur<strong>in</strong>nen<br />

und mediz<strong>in</strong>ische Bademeister<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>gesetzt<br />

s<strong>in</strong>d 3, 4 9<br />

Anmerkungen:<br />

1 Das Tätigkeitsmerkmal umfasst auch die Kneippbademeister<strong>in</strong>nen sofern nicht<br />

e<strong>in</strong> anderes Tätigkeitsmerkmal gilt, weil die Kneippbademeister<strong>in</strong> z.B. die Berufsbezeichnung<br />

"Masseur<strong>in</strong>" oder "Masseur<strong>in</strong> und mediz<strong>in</strong>ischer Bademeister<strong>in</strong>"<br />

auf Grund staatlicher Erlaubnis führen darf.<br />

2 Schwierige Aufgaben s<strong>in</strong>d z.B. Verabreichung von Kohlensäure- oder Sauerstoffbädern<br />

bei Herz- und Kreislaufbeschwerden, Massage- oder Bäderbehandlung<br />

nach Schlaganfällen oder bei K<strong>in</strong>derlähmung, Massagebehandlung<br />

von Frischoperierten.<br />

3 Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei<br />

ist von der für Masseur<strong>in</strong> bzw. für Masseur<strong>in</strong> und mediz<strong>in</strong>ische Bademeister<strong>in</strong><br />

geltenden regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen.<br />

4 Erste Lehrkräfte s<strong>in</strong>d Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt<br />

unter der Verantwortung der Leiter<strong>in</strong> der Lehranstalt durch ausdrückliche<br />

Anordnung übertragen s<strong>in</strong>d.<br />

91


3.9 - Mediz<strong>in</strong>isch-technische Assistent<strong>in</strong>nen und Gehilf<strong>in</strong>nen 6<br />

Fallgruppe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Mediz<strong>in</strong>isch-technische Assistent<strong>in</strong>nen und Gehilf<strong>in</strong>nen<br />

EGr.<br />

1. Mediz<strong>in</strong>isch-technische Gehilf<strong>in</strong>nen mit<br />

staatlicher Prüfung nach zweisemestriger<br />

Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit<br />

und sonstige Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, die auf Grund<br />

gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen<br />

entsprechende Tätigkeiten ausüben 3<br />

2. Mediz<strong>in</strong>isch-technische Assistent<strong>in</strong>nen mit<br />

entsprechender Tätigkeit nach erlangter<br />

staatlicher Erlaubnis 6<br />

3. Mediz<strong>in</strong>isch-technische Assistent<strong>in</strong>nen mit<br />

entsprechender Tätigkeit, die <strong>in</strong> nicht unerheblichem<br />

Umfange schwierige Aufgaben erfüllen 1, 2 6<br />

4. Mediz<strong>in</strong>isch-technische Assistent<strong>in</strong>nen mit<br />

entsprechender Tätigkeit nach erlangter staatlicher<br />

Erlaubnis, die <strong>in</strong> nicht unerheblichem Umfange<br />

e<strong>in</strong>e oder mehrere der folgenden Aufgaben<br />

erfüllen: 2<br />

Wartung und Justierung von hochwertigen und<br />

schwierig zu bedienenden Messgeräten<br />

(z.B. Autoanalyzern) und Anlage der<br />

hierzu gehörenden Eichkurven,<br />

Bedienung e<strong>in</strong>es Elektronenmikroskops sowie<br />

Vorbereitung der Präparate für Elektronenmikroskopie<br />

Quantitative Bestimmung von Kupfer und Eisen,<br />

Bestimmung der Eisenb<strong>in</strong>dungskapazität,<br />

schwierige Hormonbestimmungen, schwierige<br />

Fermentaktivitätsbestimmungen, schwierige<br />

ger<strong>in</strong>nungsphysiologische Untersuchungen<br />

Virusisolierungen oder ähnlich schwierige<br />

mikrobiologische Verfahren, Gewebezüchtungen,<br />

schwierige Antikörperbestimmungen<br />

(z.B. Coombs-Test, Blutgruppen-Serologie),<br />

Vorbereitung und Durchführung von<br />

röntgenologischen Gefäßuntersuchungen <strong>in</strong> der<br />

Schädel-, Brust- oder Bauchhöhle<br />

92


Fallgruppe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Mediz<strong>in</strong>isch-technische Assistent<strong>in</strong>nen und Gehilf<strong>in</strong>nen<br />

EGr.<br />

Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen,<br />

Schichtaufnahmen <strong>in</strong> den drei<br />

Dimensionen mit Spezialgeräten,<br />

Encephalografien, Ventrikulografien,<br />

schwierigen <strong>in</strong>traoperativen Röntgenaufnahmen 8<br />

5. Mediz<strong>in</strong>isch-technische Assistent<strong>in</strong>nen mit<br />

entsprechender Tätigkeit, denen m<strong>in</strong>destens<br />

zwei mediz<strong>in</strong>isch-technische Assistent<strong>in</strong>nen,<br />

mediz<strong>in</strong>isch-technische Gehilf<strong>in</strong>nen oder sonstige<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, die auf Grund gleichwertiger<br />

Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende<br />

Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche<br />

Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 9<br />

6. Mediz<strong>in</strong>isch-technische Assistent<strong>in</strong>nen, die<br />

als Lehrkräfte an staatlich anerkannten<br />

Lehranstalten für mediz<strong>in</strong>isch-technische<br />

Assistent<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>gesetzt s<strong>in</strong>d 3 9<br />

7. Mediz<strong>in</strong>isch-technische Assistent<strong>in</strong>nen,<br />

die als Erste Lehrkräfte an staatlich<br />

anerkannten Lehranstalten für<br />

mediz<strong>in</strong>isch-technische<br />

Assistent<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>gesetzt s<strong>in</strong>d 3, 4 10<br />

8. Leitende mediz<strong>in</strong>isch-technische Assistent<strong>in</strong>nen,<br />

denen m<strong>in</strong>destens 16 mediz<strong>in</strong>isch-technische<br />

Assistent<strong>in</strong>nen, mediz<strong>in</strong>isch-technische<br />

Gehilf<strong>in</strong>nen oder sonstige Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, die<br />

auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten<br />

und ihrer Erfahrungen entsprechende<br />

Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche<br />

Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 5 10<br />

Anmerkungen:<br />

1 Schwierige Aufgaben s<strong>in</strong>d z.B. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten<br />

bei überwiegend selbstständiger Verfahrenswahl auf histologischem,<br />

mikrobiologischem, serologischem und quantitativ kl<strong>in</strong>isch-chemischem Gebiet,<br />

ferner schwierige röntgenologische Untersuchungsverfahren, <strong>in</strong>sbesondere<br />

zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik, messtechnische Aufgaben<br />

und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen sowie schwierige<br />

mediz<strong>in</strong>isch-fotografische Verfahren.<br />

93


2 Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa<br />

e<strong>in</strong> Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.<br />

3 Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei<br />

ist von der für mediz<strong>in</strong>isch-technische Assistent<strong>in</strong>nen geltenden regelmäßigen<br />

Arbeitszeit auszugehen.<br />

4 Erste Lehrkräfte s<strong>in</strong>d Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt<br />

unter der Verantwortung der Leiter<strong>in</strong> der Lehranstalt durch ausdrückliche<br />

Anordnung übertragen s<strong>in</strong>d.<br />

5 Leitende mediz<strong>in</strong>isch-technische Assistent<strong>in</strong>nen im S<strong>in</strong>ne dieses Tätigkeitsmerkmals<br />

s<strong>in</strong>d Assistent<strong>in</strong>nen, denen unter der Verantwortung e<strong>in</strong>er Ärzt<strong>in</strong> für<br />

e<strong>in</strong>e Laboratoriumsabteilung oder für e<strong>in</strong>e radiologische Abteilung <strong>in</strong>sbesondere<br />

die Arbeitse<strong>in</strong>teilung, die Überwachung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung<br />

durch ausdrückliche Anordnung übertragen s<strong>in</strong>d.<br />

6 Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, die die Erlaubnis zur Führung e<strong>in</strong>er Berufsbezeichnung nach<br />

§ 1 des Gesetzes über technische Assistenten <strong>in</strong> der Mediz<strong>in</strong> (MTA-Gesetz -<br />

MTAG) vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402) besitzen, s<strong>in</strong>d bis zu e<strong>in</strong>er anderweitigen<br />

Regelung nach den Tätigkeitsmerkmalen dieser Berufsgruppe für<br />

mediz<strong>in</strong>isch-technische Assistent<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>gruppiert. Dies gilt <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit<br />

den Übergangsvorschriften des MTA-Gesetzes bei entsprechender Tätigkeit<br />

auch für diejenigen Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, die e<strong>in</strong>e nach den Regeln der ehemaligen<br />

DDR erteilte Erlaubnis als mediz<strong>in</strong>isch-technische Assistent<strong>in</strong> für Funktionsdiagnostik<br />

besitzen.<br />

94


Fallgruppe<br />

3.10 - Orthoptist<strong>in</strong>nen<br />

(Gehilf<strong>in</strong>nen für die Behandlung von Sehgeschädigten)<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Orthoptist<strong>in</strong>nen<br />

(Gehilf<strong>in</strong>nen für die Behandlung von Sehgeschädigten)<br />

EGr.<br />

1. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Tätigkeit von Orthoptist<strong>in</strong>nen 3<br />

2. Orthoptist<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung oder<br />

mit m<strong>in</strong>destens zweijähriger Fachausbildung an<br />

Universitätskl<strong>in</strong>iken oder mediz<strong>in</strong>ischen Akademien<br />

mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach<br />

erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach<br />

Abschluss der genannten Fachausbildung 1 6<br />

3. Orthoptist<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung oder<br />

mit m<strong>in</strong>destens zweijähriger Fachausbildung an<br />

Universitätskl<strong>in</strong>iken oder mediz<strong>in</strong>ischen Akademien<br />

mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, die <strong>in</strong><br />

nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben<br />

erfüllen 1, 2, 3 6<br />

4. Orthoptist<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung oder<br />

mit m<strong>in</strong>destens zweijähriger Fachausbildung an<br />

Universitätskl<strong>in</strong>iken oder mediz<strong>in</strong>ischen<br />

Akademien mit Prüfung und entsprechender<br />

Tätigkeit nach erlangter staatlicher Anerkennung<br />

bzw. nach Abschluss der genannten<br />

Fachausbildung, die überwiegend schwierige<br />

Aufgaben erfüllen 1, 2 8<br />

5. Orthoptist<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung oder<br />

mit m<strong>in</strong>destens zweijähriger Fachausbildung an<br />

Universitätskl<strong>in</strong>iken oder mediz<strong>in</strong>ischen<br />

Akademien mit Prüfung und entsprechender<br />

Tätigkeit, denen m<strong>in</strong>destens zwei Orthoptist<strong>in</strong>nen<br />

oder Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Tätigkeit von<br />

Orthoptist<strong>in</strong>nen durch ausdrückliche<br />

Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 1 9<br />

95


Anmerkungen:<br />

1 Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, die am 1. Juli 1971 im Arbeitsverhältnis standen und bis dah<strong>in</strong><br />

bei demselben Arbeitgeber e<strong>in</strong> Tätigkeitsmerkmal für "Orthoptist<strong>in</strong>nen mit<br />

Prüfung" <strong>in</strong> der bis zum 30. Juni 1971 geltenden <strong>Fassung</strong> erfüllten, ohne die<br />

staatliche Anerkennung oder e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens zweijährige Fachausbildung an<br />

e<strong>in</strong>er Universitätskl<strong>in</strong>ik oder mediz<strong>in</strong>ischen Akademie zu besitzen, werden<br />

nach den Tätigkeitsmerkmalen für Orthoptist<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung<br />

e<strong>in</strong>gruppiert.<br />

2 Schwierige Aufgaben s<strong>in</strong>d z.B. die Behandlung e<strong>in</strong>gefahrener beidäugiger<br />

Anomalien, exzentrischer Fixationen und Kle<strong>in</strong>stanomalien.<br />

3 Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa<br />

e<strong>in</strong> Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.<br />

96


Fallgruppe<br />

3.11 - Pharmazeutisch-technische Assistent<strong>in</strong>nen<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Pharmazeutisch-technische Assistent<strong>in</strong>nen<br />

EGr.<br />

1. Pharmazeutisch-technische Assistent<strong>in</strong>nen<br />

mit entsprechender Tätigkeit nach erlangter<br />

staatlicher Erlaubnis 5<br />

2. Pharmazeutisch-technische Assistent<strong>in</strong>nen<br />

mit entsprechender Tätigkeit, die <strong>in</strong> nicht<br />

unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben<br />

erfüllen 1, 2 6<br />

3. Pharmazeutisch-technische Assistent<strong>in</strong>nen mit<br />

entsprechender Tätigkeit, denen m<strong>in</strong>destens zwei<br />

pharmazeutisch-technische Assistent<strong>in</strong>nen oder<br />

Apothekenhelfer<strong>in</strong>nen mit Tätigkeiten m<strong>in</strong>destens<br />

der Entgeltgruppe 5 durch ausdrückliche Anordnung<br />

ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 3 9<br />

Anmerkungen:<br />

1 Schwierige Aufgaben s<strong>in</strong>d z.B.:<br />

<strong>in</strong> der chemisch-physikalischen Analyse: gravimetrische, tritrimetrische<br />

und fotometrische Bestimmungen e<strong>in</strong>schließlich Komplexometrie, Leitfähigkeitsmessungen<br />

und chromatografische Analysen;<br />

<strong>in</strong> der Pflanzenanalyse: Anfertigung mikroskopischer Schnitte; schwierige<br />

Identitäts- und Re<strong>in</strong>heitsprüfungen nach dem Deutschen Arzneibuch<br />

(Chemikalien, Drogen);<br />

Herstellung und Kontrolle steriler Lösungen der verschiedensten Zusammensetzungen<br />

<strong>in</strong> größerem Umfang unter Verwendung moderner Apparaturen;<br />

Herstellung von sonstigen Arzneimitteln <strong>in</strong> größerem Umfang unter Verwendung<br />

moderner, <strong>in</strong> der Galenik gebräuchlicher Apparaturen (Suppositorien,<br />

Salben, Pulvergemische, Ampullen, Tabletten u.a.);<br />

Herstellung von Arzneizubereitungen nach Rezept oder E<strong>in</strong>zelvorschrift.<br />

97


2 Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa<br />

e<strong>in</strong> Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.<br />

3 Den Apothekenhelfer<strong>in</strong>nen mit Abschlussprüfung stehen Drogist<strong>in</strong>nen mit Abschlussprüfung<br />

gleich.<br />

98


4. - Handwerk, Technik, Landwirtschaft, Hauswirtschaft<br />

Fallgruppe<br />

4.1 - Handwerker<strong>in</strong>nen 1<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Handwerker<strong>in</strong>nen<br />

EGr.<br />

1. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit e<strong>in</strong>facher Tätigkeit 1<br />

2. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit e<strong>in</strong>er Tätigkeit, für<br />

die e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>gehende E<strong>in</strong>arbeitung von <strong>in</strong><br />

der Regel fünf Wochen nötig ist<br />

1a<br />

3. Handwerker<strong>in</strong>nen mit Facharbeiter<strong>in</strong>nenbrief<br />

oder Gesell<strong>in</strong>nenprüfung 3<br />

4. Handwerker<strong>in</strong>nen mit Facharbeiterbrief oder<br />

Gesellenprüfung <strong>in</strong> Stellen mit größerer<br />

Verantwortung 5<br />

5. Masch<strong>in</strong>enmeister<strong>in</strong>nen an kle<strong>in</strong>en und<br />

e<strong>in</strong>fachen Masch<strong>in</strong>enanlagen 2 5<br />

6. Meister<strong>in</strong>nen die die Aufsicht über e<strong>in</strong>e Gruppe<br />

von Handwerker<strong>in</strong>nen, Facharbeiter<strong>in</strong>nen oder<br />

sonstigen handwerklich tätigen Arbeiter<strong>in</strong>nen<br />

führen 2 5<br />

7. Masch<strong>in</strong>enmeister<strong>in</strong>nen, soweit nicht anderweitig<br />

e<strong>in</strong>gruppiert 2 6<br />

8. Meister<strong>in</strong>nen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 5<br />

oder e<strong>in</strong>er entsprechenden, Tätigkeit, die die<br />

Aufsicht über e<strong>in</strong>e größere Gruppe von<br />

Handwerker<strong>in</strong>nen, Facharbeiter<strong>in</strong>nen oder<br />

sonstigen handwerklich tätigen Arbeiter<strong>in</strong>nen<br />

führen 2 6<br />

9. Handwerks- und Industriemeister<strong>in</strong>nen, soweit<br />

nicht anderweitig e<strong>in</strong>gruppiert 2 6<br />

10. Masch<strong>in</strong>enmeister<strong>in</strong>nen an großen und wichtigen<br />

Masch<strong>in</strong>enanlagen 2 8<br />

99


Fallgruppe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Handwerker<strong>in</strong>nen<br />

EGr.<br />

11. Meister<strong>in</strong>nen sofern sie große Arbeitsstätten<br />

(Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe)<br />

zu beaufsichtigen haben, <strong>in</strong> denen<br />

Handwerker<strong>in</strong>nen oder Facharbeiter<strong>in</strong>nen<br />

beschäftigt s<strong>in</strong>d 2 8<br />

12. Handwerks- und Industriemeister<strong>in</strong>nen, die<br />

sich aus der Fallgruppe 8 dadurch herausheben,<br />

dass sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er besonders wichtigen<br />

Arbeitsstätte mit e<strong>in</strong>em höheren Maß an<br />

Verantwortung beschäftigt s<strong>in</strong>d 2 8<br />

13. Handwerks- und Industriemeister<strong>in</strong>nen, sofern<br />

sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten,<br />

Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen<br />

haben, <strong>in</strong> denen Handwerker<strong>in</strong>nen oder<br />

Facharbeiter<strong>in</strong>nen beschäftigt s<strong>in</strong>d 2, 3 8<br />

14. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit erfolgreich abgeschlossener<br />

Ausbildung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>schlägigen anerkannten<br />

Ausbildungsberuf Meisterbrief oder mit e<strong>in</strong>er<br />

zusätzlichen fachlichen Fortbildung, die verschiedene<br />

Speziale<strong>in</strong>richtungen bzw. Spezialanlagen<br />

(z.B. zentrale Sauerstoffanlagen, zentrale<br />

Vakuumanlagen, zentrale Lachgasanlagen,<br />

zentrale Druckluftanlagen, zentrale Sterilisationsanlagen,<br />

zentrale Destillieranlagen, zentrale Mess-, Steuer- und<br />

Regelanlagen für Klima- und Kälteanlagen <strong>in</strong><br />

Krankenhäusern der Maximalversorgung) warten,<br />

<strong>in</strong>stand setzen, die Betriebsbereitschaft Gewähr leisten<br />

und <strong>in</strong> der Lage s<strong>in</strong>d, die Regelung und Steuerung<br />

der Anlagen technischen Änderungen anzupassen 2, 3 9<br />

100


Anmerkungen:<br />

1 Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im handwerklichen Erziehungsdienst werden nach den Tätigkeitsmerkmalen<br />

der Berufsgruppe 3 des SD-Entgeltgruppenplans zum<br />

<strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> - SDEGP.<strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> e<strong>in</strong>gruppiert.<br />

2 a) Handwerksmeister<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, die nach der Handwerksordnung<br />

die Bezeichnung Meister<strong>in</strong> <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit e<strong>in</strong>em<br />

Handwerk oder mit e<strong>in</strong>er Bezeichnung, die auf e<strong>in</strong>e Tätigkeit <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Handwerk h<strong>in</strong>weist, führen dürfen, nachdem sie die Meisterprüfung<br />

für das Handwerk vor e<strong>in</strong>em bei e<strong>in</strong>er Handwerkskammer<br />

gebildeten Prüfungsausschuss bestanden haben.<br />

b) Industriemeister<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d die aus e<strong>in</strong>em <strong>in</strong>dustriellen Ausbildungsberuf<br />

hervorgegangenen Facharbeiter<strong>in</strong>nen, die vor e<strong>in</strong>er Industrieund<br />

Handelskammer die Industriemeister<strong>in</strong>nenprüfung bestanden<br />

haben.<br />

c) Meister<strong>in</strong>nen und Masch<strong>in</strong>enmeister<strong>in</strong>nen können - anders als<br />

Handwerks- und Industriemeister<strong>in</strong>nen - auch Handwerker<strong>in</strong>nen mit<br />

Facharbeiter<strong>in</strong>nenbrief oder Gesell<strong>in</strong>nenprüfung se<strong>in</strong>, die ke<strong>in</strong>e<br />

Meister<strong>in</strong>nenprüfung bei e<strong>in</strong>er der Kammern (vgl. Buchst. a) und b))<br />

abgelegt haben, denen aber vom zuständigen Leitungsorgan auf<br />

Grund der von ihnen ausgeübten Funktionen <strong>in</strong>nerbetrieblich die<br />

Bezeichnung e<strong>in</strong>er Meister<strong>in</strong> oder Masch<strong>in</strong>enmeister<strong>in</strong> zuerkannt<br />

worden ist. Während von Meister<strong>in</strong>nen nach den Tätigkeitsmerkmalen<br />

stets die Erfüllung typischer Aufsichtsfunktionen gefordert<br />

wird, erstreckt sich die Tätigkeit e<strong>in</strong>er Masch<strong>in</strong>enmeister<strong>in</strong> auf das<br />

Betreiben, die Wartung und Pflege (e<strong>in</strong>schließlich kle<strong>in</strong>erer Reparaturen)<br />

bestimmter Masch<strong>in</strong>en oder Masch<strong>in</strong>enanlagen.<br />

3 Die E<strong>in</strong>stufung <strong>in</strong> die Stufe 4 erfolgt nach 7 Jahren <strong>in</strong> Stufe 3; die Stufen<br />

5 und 6 entfallen.<br />

Übergangsbestimmungen zur Berufsgruppe 4.1 - Fallgruppen 1 und 2<br />

i.d.F. vom 01.01.2013<br />

Für Mitarbeitende gemäß Artikel 1 § 1 Ziffer 4, die am 31. Mai 2012 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Arbeitsverhältnis<br />

stehen, das am 1. Juni 2012 fortbesteht, gilt Folgendes:<br />

(1) Ist die oder der Mitarbeitende am 1. Juni 2012 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e andere Entgeltgruppe<br />

e<strong>in</strong>gruppiert als am 31. Mai 2012, richtet sich die Stufenf<strong>in</strong>dung nach § 14<br />

Abs. 4 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>.<br />

101


(2) Erhält die oder der Mitarbeitende am 1. Juni 2012 nach bisherigem Recht e<strong>in</strong><br />

höheres Entgelt (Vergleichsentgelt bestehend aus dem Tabellenentgelt e<strong>in</strong>schließlich<br />

e<strong>in</strong>es ggf. zustehenden Garantiebetrages oder e<strong>in</strong>er ggf. zustehenden<br />

Ausgleichszulage nach § 14 Abs. 4 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> und e<strong>in</strong>er etwaigen am<br />

31. Mai 2012 nach § 7 der Arbeitsrechtsregelung zur Übergangsregelung im<br />

Zuge der Neufassung des <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> und MTArb-<strong>KF</strong> zustehenden Besitzstandszulage)<br />

als das, welches ihr oder ihm nach dieser Arbeitsrechtsregelung zustehen<br />

würde, wird e<strong>in</strong>e Zulage <strong>in</strong> Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen<br />

Entgelt und dem Entgelt nach dieser Arbeitsrechtsregelung gezahlt. Diese<br />

Zulage verr<strong>in</strong>gert sich bei jeder Erhöhung des Entgeltes durch allgeme<strong>in</strong>e<br />

Entgelterhöhungen, Stufensteigerungen oder Höhergruppierungen um die<br />

Hälfte des jeweiligen Erhöhungsbetrages. Die Zulage verm<strong>in</strong>dert sich ferner im<br />

gleichen prozentualen Umfang, um den die arbeitsvertraglich vere<strong>in</strong>barte Arbeitszeit<br />

nach dem 1. Juli 2012 verm<strong>in</strong>dert wird. Bei e<strong>in</strong>er Erhöhung der arbeitsvertraglich<br />

vere<strong>in</strong>barten Arbeitszeit bleibt die Zulage unberührt.<br />

(3) Für Mitarbeitende, deren Vergleichsentgelt auf der Basis der am 31. Mai 2012<br />

geltenden Entgelttabellen berechnet wurde, erhöht sich das Vergleichsentgelt<br />

nach Absatz 2 am 1. Januar 2013 um 3,5%. Hierbei handelt es sich nicht um<br />

e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Entgelterhöhung, die zur Verr<strong>in</strong>gerung der Zulage gemäß Absatz<br />

2 führt.<br />

Ist das Vergleichsentgelt nach dem 31. Mai 2012 prozentual angehoben worden,<br />

wird diese Erhöhung angerechnet.<br />

102


Fallgruppe<br />

4.2 - Kraftfahrer<strong>in</strong>nen<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Kraftfahrer<strong>in</strong>nen<br />

EGr.<br />

1. Kraftfahrer<strong>in</strong>nen, Staplerfahrer<strong>in</strong>nen, Traktorist<strong>in</strong>nen 2<br />

2. Kraftfahrer<strong>in</strong>nen, mit abgeschlossener Lehre im<br />

Kraftfahrzeug- oder Schlosserhandwerk 3<br />

3. Kraftfahrer<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Stellen mit besonderer Bedeutung 3<br />

4. Kraftfahrer<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Stellen mit besonderer<br />

Bedeutung und überdurchschnittlicher Beanspruchung 5<br />

103


Fallgruppe<br />

4.3 - Techniker<strong>in</strong>nen;<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Datenverarbeitung<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Techniker<strong>in</strong>nen; Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Datenverarbeitung<br />

EGr.<br />

1. Staatlich geprüfte Techniker<strong>in</strong>nen mit<br />

entsprechender Tätigkeit 1, 2 6<br />

2. Staatlich geprüfte Techniker<strong>in</strong>nen mit<br />

entsprechender Tätigkeit, die <strong>in</strong> nicht<br />

unerheblichem Umfang selbstständig<br />

tätig s<strong>in</strong>d 1, 2, 3 6<br />

3. Staatlich geprüfte Techniker<strong>in</strong>nen mit<br />

entsprechender Tätigkeit, die überwiegend<br />

selbstständig tätig s<strong>in</strong>d 1, 2 8<br />

4. Staatlich geprüfte Techniker<strong>in</strong>nen mit<br />

entsprechender Tätigkeit, die<br />

überwiegend selbstständig tätig s<strong>in</strong>d<br />

und schwierige Aufgaben erfüllen 1, 2, 6 9<br />

5. Technische Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit technischer<br />

Ausbildung und entsprechender Tätigkeit<br />

nach Ablegung der Prüfung 1, 4 10<br />

6. Technische Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit technischer<br />

Ausbildung, deren Tätigkeit sich durch<br />

besondere Leistungen aus der Fallgruppe 5<br />

heraushebt 1, 4, 5 11<br />

7. Technische Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit technischer<br />

Ausbildung, deren Tätigkeit sich durch<br />

besondere Schwierigkeit und Bedeutung<br />

oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben<br />

aus der Fallgruppe 6 heraushebt 1, 4, 5 12<br />

8. Technische Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit technischer<br />

Ausbildung, deren Tätigkeit sich durch<br />

das Maß der Verantwortung erheblich<br />

aus der Fallgruppe 7 heraushebt 1, 4 12<br />

104


Anmerkungen:<br />

1 Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen<br />

entsprechende Tätigkeiten ausüben, werden ebenfalls nach diesem Tätigkeitsmerkmal<br />

e<strong>in</strong>gruppiert. Dies gilt auch für Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Datenverarbeitung.<br />

2 Unter "Staatlich geprüften Techniker<strong>in</strong>nen" im S<strong>in</strong>ne dieser Tätigkeitsmerkmale<br />

s<strong>in</strong>d Mitarbeiter<strong>in</strong>nen zu verstehen, die<br />

a) e<strong>in</strong>en nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Ausbildung von<br />

Technikern (Beschlüsse der Kultusm<strong>in</strong>isterkonferenz vom 27. April<br />

1964 und 18. Januar 1973 - GMBl. 1964 S. 347 und 1973 S. 158)<br />

gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich<br />

abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung<br />

"Staatlich geprüfter Techniker" oder "Techniker<br />

mit staatlicher Abschlussprüfung" mit e<strong>in</strong>em die Fachrichtung bezeichnenden<br />

Zusatz erworben haben,<br />

oder<br />

b) e<strong>in</strong>en nach Maßgabe der Rahmenvere<strong>in</strong>barung über Fachschulen<br />

mit zweijähriger Ausbildungsdauer (Beschluss der Kultusm<strong>in</strong>isterkonferenz<br />

vom 27. Oktober 1980) gestalteten Ausbildungsgang mit<br />

der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die<br />

Berechtigung zur Führung der ihrer Fachrichtung/ihrem Schwerpunkt<br />

zugeordneten Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich<br />

geprüfte Techniker<strong>in</strong>" erworben haben.<br />

3 Der Umfang der selbstständigen Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er<br />

m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.<br />

4 Unter "technischer Ausbildung" im S<strong>in</strong>ne dieses Tätigkeitsmerkmals ist der erfolgreiche<br />

Besuch e<strong>in</strong>er Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnis zum<br />

E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigt, sowie<br />

der erfolgreiche Besuch e<strong>in</strong>er Schule, die <strong>in</strong> der jeweils geltenden Reichsliste<br />

der Fachschulen aufgeführt war, deren Abschlusszeugnisse zum E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> die<br />

Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigen.<br />

5 "Besondere Leistungen" im S<strong>in</strong>ne dieses Tätigkeitsmerkmals s<strong>in</strong>d z.B.: Aufstellung<br />

oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse<br />

und entsprechende praktische Erfahrungen oder künstlerische Begabung<br />

voraussetzt sowie örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von<br />

schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.<br />

6 Die E<strong>in</strong>stufung <strong>in</strong> die Stufe 5 erfolgt nach 9 Jahren <strong>in</strong> Stufe 4; Stufe 6 entfällt.<br />

105


4.4 - Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen 1, 2<br />

Fallgruppe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen<br />

EGr.<br />

1. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit e<strong>in</strong>facher Tätigkeit 1<br />

2. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Landwirtschaft, Gartenbau<br />

und Friedhofswesen <strong>in</strong> Tätigkeiten, für die e<strong>in</strong>e<br />

e<strong>in</strong>gehende E<strong>in</strong>arbeitung von <strong>in</strong> der Regel fünf<br />

Wochen nötig ist<br />

1a<br />

3. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Landwirtschaft, Gartenbau<br />

und Friedhofswesen mit Facharbeiter<strong>in</strong>nenbrief<br />

oder Gehilf<strong>in</strong>nenprüfung 3<br />

4. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Landwirtschaft, Gartenbau<br />

und Friedhofswesen mit Facharbeiter<strong>in</strong>nenbrief<br />

oder Gehilf<strong>in</strong>nenprüfung <strong>in</strong> Stellen mit größerer<br />

Verantwortung 5<br />

5. Meister<strong>in</strong>nen, die die Aufsicht über e<strong>in</strong>e Gruppe<br />

von Gärtnergehilf<strong>in</strong>nen oder Arbeiter<strong>in</strong>nen mit<br />

gärtnerischem oder landwirtschaftlichem<br />

Facharbeiterbrief führen 3 5<br />

6. Verwalter<strong>in</strong>nen kle<strong>in</strong>er Friedhöfe 5 5<br />

7. Meister<strong>in</strong>nen, die die Aufsicht über e<strong>in</strong>e größere<br />

Gruppe von Gärtnergehilf<strong>in</strong>nen oder Arbeiter<strong>in</strong>nen<br />

mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem<br />

Facharbeiter<strong>in</strong>nenbrief führen 3 6<br />

8. Gärtnermeister<strong>in</strong>nen mit entsprechender<br />

Tätigkeit (z.B. als Verwalter<strong>in</strong> mittlerer Friedhöfe) 3, 5 6<br />

9. Meister<strong>in</strong>nen, sofern sie besonders schwierige<br />

Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, <strong>in</strong><br />

denen Gärtnergehilf<strong>in</strong>nen oder Arbeiter<strong>in</strong>nen<br />

mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem<br />

Facharbeiter<strong>in</strong>nenbrief beschäftigt s<strong>in</strong>d 3, 4 8<br />

106


Fallgruppe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen<br />

EGr.<br />

10. Gärtnermeister<strong>in</strong>nen, die sich dadurch aus<br />

der Fallgruppe 7 herausheben,<br />

dass sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em besonders bedeutenden<br />

Arbeitsbereich mit e<strong>in</strong>em<br />

höheren Maß von Verantwortung beschäftigt s<strong>in</strong>d 3, 4 8<br />

11. Gärtnermeister<strong>in</strong>nen, sofern sie besonders<br />

schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen<br />

haben, <strong>in</strong> denen Gärtnergehilf<strong>in</strong>nen oder<br />

Arbeiter<strong>in</strong>nen mit gärtnerischem oder<br />

landwirtschaftlichem Facharbeiter<strong>in</strong>nenbrief<br />

beschäftigt s<strong>in</strong>d 3, 4 8<br />

12. Gärtnermeister<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Stellung von<br />

Verwalter<strong>in</strong>nen größerer Friedhöfe 3, 5 8<br />

13. Gärtnermeister<strong>in</strong>nen, denen mehrere<br />

Gärtnermeister<strong>in</strong>nen oder Meister<strong>in</strong>nen, davon<br />

m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e mit Tätigkeiten m<strong>in</strong>destens<br />

der Fallgruppen 8, 9 oder 10 durch<br />

ausdrückliche Anordnung ständig<br />

unterstellt s<strong>in</strong>d oder die regelmäßig<br />

vergleichbare Arbeitskräfte von Unternehmen<br />

e<strong>in</strong>zusetzen und zu beaufsichtigen haben 3, 6 9<br />

14. Gärtnermeister<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Stellung von<br />

Verwalter<strong>in</strong>nen großer Friedhöfe 3, 5, 6 9<br />

Anmerkungen:<br />

1 Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im landwirtschaftlichen Erziehungsdienst werden nach den<br />

Tätigkeitsmerkmalen der Berufsgruppe 3 des SD-Entgeltgruppenplans<br />

zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> - SDEGP.<strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> e<strong>in</strong>gruppiert.<br />

2 …<br />

3 a) Gärtnermeister<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, die diese Bezeichnung<br />

nach den geltenden Ausbildungsordnungen führen dürfen, nachdem<br />

sie die Gärtnermeister<strong>in</strong>nenprüfung vor e<strong>in</strong>em entsprechenden Prüfungsausschuss<br />

bestanden haben.<br />

b) Meister<strong>in</strong>nen können - anders als Handwerks- und Industriemeister<strong>in</strong>nen<br />

- auch Handwerker<strong>in</strong>nen oder Facharbeiter<strong>in</strong>nen se<strong>in</strong>, die<br />

ke<strong>in</strong>e Meister<strong>in</strong>nenprüfung vor e<strong>in</strong>er Handwerks- oder Industrie- und<br />

107


Handelskammer abgelegt haben, denen aber vom zuständigen Leitungsorgan<br />

auf Grund der von ihnen ausgeübten Aufsichtsfunktion<br />

<strong>in</strong>nerbetrieblich die Bezeichnung e<strong>in</strong>es Meisters zuerkannt worden<br />

ist.<br />

4 Arbeitsbereich im S<strong>in</strong>ne dieses Tätigkeitsmerkmals s<strong>in</strong>d z.B. Reviere (Bezirke)<br />

oder Betriebsstätten. Besonders schwierige Arbeitsbereiche im S<strong>in</strong>ne der<br />

Fallgruppen 7 und 9 s<strong>in</strong>d solche, die erheblich über den normalen Schwierigkeitsgrad<br />

h<strong>in</strong>ausgehen.<br />

5 Kle<strong>in</strong>e Friedhöfe s<strong>in</strong>d bis zu 3 ha groß. Mittlere Friedhöfe umfassen e<strong>in</strong>e Fläche<br />

von 3 ha bis 5 ha. Friedhöfe, die e<strong>in</strong>e Fläche von 5 ha überschreiten, s<strong>in</strong>d<br />

größere Friedhöfe. Große Friedhöfe umfassen e<strong>in</strong>e Fläche von mehr als 15<br />

ha. Verwaltet die Mitarbeiter<strong>in</strong> mehrere Friedhöfe, ist deren Gesamtfläche<br />

maßgebend.<br />

6 Der Aufstieg <strong>in</strong> die Stufe 5 erfolgt nach 9 Jahren <strong>in</strong> Stufe 4; Stufe 6 entfällt.<br />

Übergangsbestimmungen zur Berufsgruppe 4.4 - Fallgruppen 1 und 2<br />

i.d.F. vom 01.01.2013<br />

Für Mitarbeitende gemäß Artikel 1 § 1 Ziffer 4, die am 31. Mai 2012 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Arbeitsverhältnis<br />

stehen, das am 1. Juni 2012 fortbesteht, gilt Folgendes:<br />

(1) Ist die oder der Mitarbeitende am 1. Juni 2012 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e andere Entgeltgruppe<br />

e<strong>in</strong>gruppiert als am 31. Mai 2012, richtet sich die Stufenf<strong>in</strong>dung nach § 14<br />

Abs. 4 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>.<br />

(2) Erhält die oder der Mitarbeitende am 1. Juni 2012 nach bisherigem Recht e<strong>in</strong><br />

höheres Entgelt (Vergleichsentgelt bestehend aus dem Tabellenentgelt e<strong>in</strong>schließlich<br />

e<strong>in</strong>es ggf. zustehenden Garantiebetrages oder e<strong>in</strong>er ggf. zustehenden<br />

Ausgleichszulage nach § 14 Abs. 4 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> und e<strong>in</strong>er etwaigen am<br />

31. Mai 2012 nach § 7 der Arbeitsrechtsregelung zur Übergangsregelung im<br />

Zuge der Neufassung des <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> und MTArb-<strong>KF</strong> zustehenden Besitzstandszulage)<br />

als das, welches ihr oder ihm nach dieser Arbeitsrechtsregelung zustehen<br />

würde, wird e<strong>in</strong>e Zulage <strong>in</strong> Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen<br />

Entgelt und dem Entgelt nach dieser Arbeitsrechtsregelung gezahlt. Diese<br />

Zulage verr<strong>in</strong>gert sich bei jeder Erhöhung des Entgeltes durch allgeme<strong>in</strong>e<br />

Entgelterhöhungen, Stufensteigerungen oder Höhergruppierungen um die<br />

Hälfte des jeweiligen Erhöhungsbetrages. Die Zulage verm<strong>in</strong>dert sich ferner im<br />

gleichen prozentualen Umfang, um den die arbeitsvertraglich vere<strong>in</strong>barte Arbeitszeit<br />

nach dem 1. Juli 2012 verm<strong>in</strong>dert wird. Bei e<strong>in</strong>er Erhöhung der arbeitsvertraglich<br />

vere<strong>in</strong>barten Arbeitszeit bleibt die Zulage unberührt.<br />

108


(3) Für Mitarbeitende, deren Vergleichsentgelt auf der Basis der am 31. Mai 2012<br />

geltenden Entgelttabellen berechnet wurde, erhöht sich das Vergleichsentgelt<br />

nach Absatz 2 am 1. Januar 2013 um 3,5%. Hierbei handelt es sich nicht um<br />

e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Entgelterhöhung, die zur Verr<strong>in</strong>gerung der Zulage gemäß Absatz<br />

2 führt.<br />

Ist das Vergleichsentgelt nach dem 31. Mai 2012 prozentual angehoben worden,<br />

wird diese Erhöhung angerechnet.<br />

109


Fallgruppe<br />

4.5 - Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Hauswirtschaft<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Hauswirtschaft<br />

EGr.<br />

1. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit e<strong>in</strong>facher Tätigkeit,<br />

(z.B. Küchenhilfsarbeiten, Geschirrspülen,<br />

Re<strong>in</strong>igungsarbeiten außerhalb von Wohn-,<br />

Betreuungs- und Behandlungsräumen) 1<br />

2. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit e<strong>in</strong>er Tätigkeit, für die<br />

e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>gehende E<strong>in</strong>arbeitung nötig ist<br />

(z.B. nicht e<strong>in</strong>fache hauswirtschaftliche<br />

Arbeiten wie Zubereiten von Kaltverpflegung<br />

oder Re<strong>in</strong>igungsarbeiten <strong>in</strong> Wohn-, Betreuungsund<br />

Behandlungsräumen 1a<br />

3. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im Haus-, Wäscherei- und<br />

Küchendienst sowie <strong>in</strong> der Materialverwaltung<br />

mit e<strong>in</strong>er m<strong>in</strong>destens zweijährigen Ausbildung<br />

und Abschlussprüfung (z.B. Wäscher<strong>in</strong>nen,<br />

Plätter<strong>in</strong>nen, Näher<strong>in</strong>nen, Hauswirtschaftshelfer<strong>in</strong>nen) 3<br />

4. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im Haus-, Wäscherei- und<br />

Küchendienst sowie <strong>in</strong> der Materialverwaltung<br />

mit e<strong>in</strong>er m<strong>in</strong>destens dreijährigen Ausbildung und<br />

Abschlussprüfung <strong>in</strong> entsprechender Tätigkeit 1 3<br />

5. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im Haus-, Wäscherei- und<br />

Küchendienst sowie <strong>in</strong> der Materialverwaltung<br />

mit e<strong>in</strong>er m<strong>in</strong>destens dreijährigen Ausbildung<br />

und Abschlussprüfung als Leiter<strong>in</strong>nen<br />

größerer Arbeitsbereiche 1 5<br />

6. Wirtschafter<strong>in</strong>nen mit staatlicher Prüfung und<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit Meisterprüfung im Haus-,<br />

Wäscherei- und Küchendienst<br />

(z.B. Hauswirtschaftsmeister<strong>in</strong>nen,<br />

Küchenmeister<strong>in</strong>nen, Wäscherei- und<br />

Plättmeister<strong>in</strong>nen) <strong>in</strong> entsprechender Tätigkeit 2 5<br />

110


Fallgruppe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Hauswirtschaft<br />

EGr.<br />

7. Wirtschafter<strong>in</strong>nen mit staatlicher Prüfung und<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit Meisterprüfung im Haus-,<br />

Wäscherei- und Küchendienst<br />

(z.B. Hauswirtschaftsmeister<strong>in</strong>nen,<br />

Küchenmeister<strong>in</strong>nen, Wäschereiund<br />

Plättmeister<strong>in</strong>nen) als Leiter<strong>in</strong>nen<br />

e<strong>in</strong>es Teilbereiches (z.B. Küchen, Wäschereien) 5<br />

8. Wirtschafter<strong>in</strong>nen mit staatlicher Prüfung und<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit Meisterprüfung im Haus-,<br />

Wäscherei- und Küchendienst<br />

(z.B. Hauswirtschaftsmeister<strong>in</strong>nen,<br />

Küchenmeister<strong>in</strong>nen, Wäscherei- und<br />

Plättmeister<strong>in</strong>nen) <strong>in</strong> Stellen mit besonderer<br />

Verantwortung 2 6<br />

9. Staatlich geprüfte Ökotropholog<strong>in</strong>nen/<br />

staatlich geprüfte Hauswirtschaftsleiter<strong>in</strong>nen<br />

mit entsprechender Tätigkeit 6<br />

10. Staatlich geprüfte Ökotropholog<strong>in</strong>nen/<br />

staatlich geprüfte Hauswirtschaftsleiter<strong>in</strong>nen<br />

<strong>in</strong> Stellen mit besonderer Verantwortung 8<br />

11. Dipl.-Ökotropholog<strong>in</strong>nen/Betriebswirtschaftsleiter<strong>in</strong>nen<br />

mit staatlicher Prüfung und<br />

entsprechender Tätigkeit 9<br />

12. Dipl.-Ökotropholog<strong>in</strong>nen/Betriebswirtschaftsleiter<strong>in</strong>nen<br />

mit staatlicher Prüfung <strong>in</strong> Stellen<br />

mit besonderer Verantwortung 10<br />

Anmerkungen:<br />

1 Zu den Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im S<strong>in</strong>ne dieses Tätigkeitsmerkmals zählen auch<br />

Hauswirtschafter<strong>in</strong>nen im städtischen Bereich, Hauswirtschafter<strong>in</strong>nen im ländlichen<br />

Bereich und Hauswirtschafter<strong>in</strong>nen, die nach den vor dem 1. September<br />

1979 gültigen Bestimmungen über die Berufsausbildung <strong>in</strong> der Hauswirtschaft<br />

ausgebildet wurden.<br />

2 Küchenmeister<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, die bei der Industrie- und Handelskammer<br />

die Prüfung als Küchenmeister<strong>in</strong>nen bestanden haben. Den Küchenmeister<strong>in</strong>nen<br />

können Köch<strong>in</strong>nen mit Abschlussprüfung nach sechsjähriger<br />

Berufsausübung als Köch<strong>in</strong> gleichgestellt werden.<br />

111


Übergangsbestimmungen zur Berufsgruppe 4.5 - Fallgruppen 1 und 2<br />

i.d.F. vom 01.01.2013<br />

Für Mitarbeitende gemäß Artikel 1 § 1 Ziffer 4, die am 31. Mai 2012 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Arbeitsverhältnis<br />

stehen, das am 1. Juni 2012 fortbesteht, gilt Folgendes:<br />

(1) Ist die oder der Mitarbeitende am 1. Juni 2012 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e andere Entgeltgruppe<br />

e<strong>in</strong>gruppiert als am 31. Mai 2012, richtet sich die Stufenf<strong>in</strong>dung nach § 14<br />

Abs. 4 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>.<br />

(2) Erhält die oder der Mitarbeitende am 1. Juni 2012 nach bisherigem Recht e<strong>in</strong><br />

höheres Entgelt (Vergleichsentgelt bestehend aus dem Tabellenentgelt e<strong>in</strong>schließlich<br />

e<strong>in</strong>es ggf. zustehenden Garantiebetrages oder e<strong>in</strong>er ggf. zustehenden<br />

Ausgleichszulage nach § 14 Abs. 4 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> und e<strong>in</strong>er etwaigen am<br />

31. Mai 2012 nach § 7 der Arbeitsrechtsregelung zur Übergangsregelung im<br />

Zuge der Neufassung des <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> und MTArb-<strong>KF</strong> zustehenden Besitzstandszulage)<br />

als das, welches ihr oder ihm nach dieser Arbeitsrechtsregelung zustehen<br />

würde, wird e<strong>in</strong>e Zulage <strong>in</strong> Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen<br />

Entgelt und dem Entgelt nach dieser Arbeitsrechtsregelung gezahlt. Diese<br />

Zulage verr<strong>in</strong>gert sich bei jeder Erhöhung des Entgeltes durch allgeme<strong>in</strong>e<br />

Entgelterhöhungen, Stufensteigerungen oder Höhergruppierungen um die<br />

Hälfte des jeweiligen Erhöhungsbetrages. Die Zulage verm<strong>in</strong>dert sich ferner im<br />

gleichen prozentualen Umfang, um den die arbeitsvertraglich vere<strong>in</strong>barte Arbeitszeit<br />

nach dem 1. Juli 2012 verm<strong>in</strong>dert wird. Bei e<strong>in</strong>er Erhöhung der arbeitsvertraglich<br />

vere<strong>in</strong>barten Arbeitszeit bleibt die Zulage unberührt.<br />

(3) Für Mitarbeitende, deren Vergleichsentgelt auf der Basis der am 31. Mai 2012<br />

geltenden Entgelttabellen berechnet wurde, erhöht sich das Vergleichsentgelt<br />

nach Absatz 2 am 1. Januar 2013 um 3,5%. Hierbei handelt es sich nicht um<br />

e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Entgelterhöhung, die zur Verr<strong>in</strong>gerung der Zulage gemäß Absatz<br />

2 führt.<br />

Ist das Vergleichsentgelt nach dem 31. Mai 2012 prozentual angehoben worden,<br />

wird diese Erhöhung angerechnet.<br />

112


Fallgruppe<br />

4.6 - Hausmeister<strong>in</strong>nen 1, 2<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Hausmeister<strong>in</strong>nen<br />

EGr.<br />

1. Hausmeister<strong>in</strong>nen 2<br />

2. Hausmeister<strong>in</strong>nen mit abgeschlossener Berufsausbildung 3 3<br />

Anmerkungen:<br />

1 Für die E<strong>in</strong>gruppierung von Schulhausmeister<strong>in</strong>nen gelten die Bestimmungen<br />

für entsprechende Mitarbeitende der Mitglieder der Arbeitgeberverbände im<br />

Lande Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen, die der Vere<strong>in</strong>igung der kommunalen Arbeitgeberverbände<br />

angehören.<br />

2 Werden zeitlich m<strong>in</strong>destens zur Hälfte handwerkliche oder technische Fähigkeiten<br />

<strong>in</strong> Anspruch genommen, richtet sich die E<strong>in</strong>gruppierung nach den<br />

Berufsgruppen 4.1 und 4.4.<br />

3 Für die E<strong>in</strong>gruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal gelten als abgeschlossene<br />

Berufsausbildung solche <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anerkannten Ausbildungsberuf,<br />

die dem Hausmeisterdienst dienlich s<strong>in</strong>d.<br />

113


5. - Verwaltung<br />

Fallgruppe<br />

5.1 - Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der allgeme<strong>in</strong>en Verwaltung<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der allgeme<strong>in</strong>en Verwaltung<br />

EGr.<br />

1. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Verwaltung mit vorwiegend<br />

mechanischer Tätigkeit 2<br />

2. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Verwaltung mit e<strong>in</strong>facher<br />

Tätigkeit 1 2<br />

3. Bot<strong>in</strong>nen, Pförtner<strong>in</strong>nen, Telefonist<strong>in</strong>nen 2<br />

4. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Verwaltung mit schwieriger<br />

Tätigkeit 1 3<br />

5. Bot<strong>in</strong>nen und Pförtner<strong>in</strong>nen mit schwieriger Tätigkeit<br />

sowie Telefonist<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> großen Vermittlungsstellen 3<br />

6. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>in</strong> Tätigkeiten, die<br />

gründliche Fachkenntnisse erfordern 1 5<br />

7. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Verwaltung mit abgeschlossener<br />

Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten oder<br />

entsprechender Ausbildung <strong>in</strong> Tätigkeiten, die gründliche<br />

Fachkenntnisse erfordern 5<br />

8. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Verwaltung mit Prüfung für<br />

den mittleren kirchlichen Verwaltungsdienst oder<br />

gleichgestellter Ausbildung <strong>in</strong> Tätigkeiten, die<br />

gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und <strong>in</strong><br />

nicht unerheblichem Umfang selbstständige<br />

Leistungen erfordern 2, 3, 4 6<br />

9. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Verwaltung mit Prüfung für<br />

den mittleren kirchlichen Verwaltungsdienst oder<br />

gleichgestellte Ausbildung <strong>in</strong> Tätigkeiten, die gründliche<br />

und vielseitige Fachkenntnisse und m<strong>in</strong>destens zur<br />

Hälfte selbstständige Leistungen erfordern 2, 3, 6 8<br />

114


Fallgruppe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der allgeme<strong>in</strong>en Verwaltung<br />

EGr.<br />

10. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Verwaltung mit Prüfung für<br />

den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst <strong>in</strong><br />

Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse<br />

und m<strong>in</strong>destens zur Hälfte selbstständige Leistungen<br />

erfordern 3, 5, 6 9<br />

11. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Verwaltung mit Prüfung für den<br />

gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst, die sich aus<br />

der Fallgruppe 10 dadurch herausheben, dass sie<br />

e<strong>in</strong>e besonders verantwortungsvolle Tätigkeit ausüben 3, 6 10<br />

12. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Verwaltung mit Prüfung für den<br />

gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst, die sich<br />

durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihres<br />

Aufgabenbereiches aus der Fallgruppe 11 herausheben 3, 6 10<br />

13. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Verwaltung mit Prüfung für den<br />

gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst, die sich durch<br />

das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der<br />

Fallgruppe 12 herausheben 3, 6 11<br />

14. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Verwaltung mit Prüfung für den<br />

gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst, die sich<br />

durch das Maß der Schwierigkeit und Bedeutung ihres<br />

Aufgabenbereiches und den damit verbundenen<br />

Verantwortungsgrad aus der Fallgruppe 13 herausheben 3, 6 12<br />

Anmerkungen:<br />

1 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal werden auch die Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Hausdruckereien<br />

e<strong>in</strong>gruppiert.<br />

2 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal s<strong>in</strong>d auch Mitarbeiter<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>gruppiert, die<br />

den Lehrgang I nach der Ordnung für die Verwaltungslehrgänge der Evangelischen<br />

Kirche von Westfalen (RS.W 665) erfolgreich absolviert haben. In der<br />

Evangelischen Kirche im Rhe<strong>in</strong>land gilt dies, soweit diese Mitarbeiter nach der<br />

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste und Zweite kirchliche Verwaltungsprüfung<br />

<strong>in</strong> der Evangelischen Kirche im Rhe<strong>in</strong>land (RS.R 980) den<br />

Mitarbeitern mit abgeschlossener Erster <strong>kirchlicher</strong> Verwaltungsprüfung gleichgestellt<br />

werden.<br />

115


3 Das Prüfungserfordernis gilt nicht für Krankenhäuser und sonstige diakonische<br />

Anstalten und E<strong>in</strong>richtungen, die von freien Rechtsträgern unterhalten werden.<br />

Bei Verwaltungsmitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Krankenhäusern und sonstigen diakonischen<br />

Anstalten und E<strong>in</strong>richtungen, die von kirchlichen Körperschaften unterhalten<br />

werden, kann aus besonderen Gründen vom Landeskirchenamt Befreiung<br />

vom Prüfungserfordernis erteilt werden.<br />

4 Für die E<strong>in</strong>gruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal kann bei Mitarbeiter<strong>in</strong>nen,<br />

die sich durch herausragende Kenntnisse und Leistungen auszeichnen,<br />

nach Vollendung des 35. Lebensjahres und m<strong>in</strong>destens zehnjähriger Berufserfahrung<br />

als Verwaltungsangestellte <strong>in</strong> Tätigkeiten m<strong>in</strong>destens der Fallgruppe<br />

6 von der Prüfung für den mittleren kirchlichen Verwaltungsdienst abgesehen<br />

werden.<br />

5 Für die E<strong>in</strong>gruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal kann bei Mitarbeiter<strong>in</strong>nen,<br />

die die Voraussetzungen für die Zulassung zum Ausbildungsgang für<br />

den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst erfüllen und sich durch herausragende<br />

Kenntnisse und Leistungen auszeichnen, nach Vollendung des 45.<br />

Lebensjahres und m<strong>in</strong>destens fünfjähriger Bewährung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Tätigkeit m<strong>in</strong>destens<br />

der Fallgruppe 9 von der Prüfung für den gehobenen kirchlichen<br />

Verwaltungsdienst abgesehen werden.<br />

6 Für den Bereich der Ev. Kirche im Rhe<strong>in</strong>land:<br />

Verwaltungsmitarbeiter<strong>in</strong>nen mit entsprechender Ausbildung im <strong>Angestellten</strong>verhältnis,<br />

die die Aufgaben e<strong>in</strong>er mit e<strong>in</strong>er Kirchenbeamt<strong>in</strong> besetzbaren<br />

Stelle wahrnehmen, s<strong>in</strong>d wie folgt e<strong>in</strong>gruppiert:<br />

bei e<strong>in</strong>er Stelle für e<strong>in</strong>e<br />

nach der Fallgruppe<br />

Hauptsekretär<strong>in</strong> 9<br />

Inspektor<strong>in</strong> 10<br />

Ober<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> 11<br />

Amtfrau 12<br />

Amtsrät<strong>in</strong> 13<br />

Oberamtsrät<strong>in</strong> 14<br />

Ergibt sich aus e<strong>in</strong>er Änderung der Bestimmungen für die Bewertung der mit<br />

Kirchenbeamt<strong>in</strong>nen und Kirchenbeamten besetzbaren Stellen die E<strong>in</strong>gruppierung<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e niedrigere Entgeltgruppe, bleibt die vor der Änderung zutreffende<br />

E<strong>in</strong>gruppierung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses unberührt.<br />

116


Fallgruppe<br />

5.2 - Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im Bücherei- und Archivdienst<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im Bücherei- und Archivdienst<br />

EGr.<br />

1. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Büchereien oder Archiven ohne<br />

Fachkenntnisse 3<br />

2. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Büchereien oder Archiven mit<br />

Fachkenntnissen 5<br />

3. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Büchereien oder Archiven <strong>in</strong><br />

Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und <strong>in</strong><br />

nicht unerheblichem Umfang selbstständige<br />

Leistungen erfordern 6<br />

4. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Büchereien oder Archiven, die die<br />

Ausbildung für den mittleren kirchlichen Büchereidienst<br />

mit Erfolg abgeschlossen haben (Büchereiassistenten) 6<br />

5. Diplombibliothekar<strong>in</strong>nen und Archivar<strong>in</strong>nen mit<br />

abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen<br />

Archivdienst mit entsprechender Tätigkeit 9<br />

6. Diplombibliothekar<strong>in</strong> und Archivar<strong>in</strong>nen mit<br />

abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen<br />

Archivdienst mit überörtlichen Aufgaben, z.B.<br />

Beratung von nebenberuflich verwalteten Büchereien<br />

oder Mitarbeit <strong>in</strong> Ausbildungssem<strong>in</strong>aren 10<br />

117


Fallgruppe<br />

5.3 - Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im Schreibdienst<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im Schreibdienst<br />

EGr.<br />

1. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im Schreibdienst 2<br />

2. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im Schreibdienst mit schwieriger<br />

Tätigkeit 3<br />

3. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im Schreibdienst mit schwieriger und<br />

vielseitiger Tätigkeit 5<br />

4. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Tätigkeit von Sekretär<strong>in</strong>nen mit<br />

e<strong>in</strong>er für ihre Tätigkeit förderlichen Qualifikation<br />

(z.B. Sekretär<strong>in</strong>nenausbildung) mit entsprechender<br />

Tätigkeit <strong>in</strong> großen Dienstbereichen oder Dienststellen<br />

mit besonderen Aufgaben 1, 2 6<br />

Anmerkungen:<br />

1 Als große Dienstbereiche gelten solche, deren Leiterstelle m<strong>in</strong>destens nach<br />

Entgeltgruppe 10/11 bzw. BesGr. A 11 bewertet ist.<br />

Dienststellen mit besonderen Aufgaben s<strong>in</strong>d Super<strong>in</strong>tendenturen und Dienststellen,<br />

<strong>in</strong> denen m<strong>in</strong>destens zwei Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit abgeschlossener Hochschulausbildung<br />

(ausgenommen Pfarrer<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Kirchengeme<strong>in</strong>den) <strong>in</strong> entsprechender<br />

Tätigkeit beschäftigt s<strong>in</strong>d.<br />

2 Bei Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, die sich durch herausragende Kenntnisse und Leistungen<br />

auszeichnen, kann nach Vollendung des 35. Lebensjahres von dem<br />

Nachweis der förderlichen Qualifikation abgesehen werden.<br />

118


Fallgruppe<br />

6. - Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit abgeschlossener wissenschaftlicher<br />

Hochschulausbildung<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung<br />

EGr.<br />

1. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit abgeschlossener wissenschaftlicher<br />

Hochschulausbildung und mit entsprechender Tätigkeit 1, 2, 3 13<br />

2. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der Fallgruppe 1, denen m<strong>in</strong>destens drei<br />

Mitarbeiter der Entgeltgruppe 13 oder Entgeltgruppe 14<br />

ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 1, 2 14<br />

3. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der Fallgruppe 1, die sich durch<br />

die besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihres<br />

Aufgabenkreises aus der Fallgruppe 1 herausheben 1, 2 14<br />

4. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der Fallgruppe 1, die sich durch das<br />

Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 3<br />

herausheben 1, 2 15<br />

Anmerkungen:<br />

1 Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen<br />

entsprechende Tätigkeiten ausüben, werden ebenfalls nach diesem Tätigkeitsmerkmal<br />

e<strong>in</strong>gruppiert.<br />

Die Tätigkeiten dieser Mitarbeiter<strong>in</strong>nen müssen solche se<strong>in</strong>, wie sie üblicherweise<br />

von "Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung"<br />

ausgeübt werden.<br />

2 Wissenschaftliche Hochschulen s<strong>in</strong>d Universitäten, Technische Hochschulen<br />

sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen<br />

anerkannt s<strong>in</strong>d.<br />

Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung liegt vor, wenn das<br />

Studium mit e<strong>in</strong>er ersten Staatsprüfung oder mit e<strong>in</strong>er Diplomprüfung beendet<br />

worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht e<strong>in</strong>e Promotion<br />

oder die akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) e<strong>in</strong>er Philosophischen<br />

Fakultät nur <strong>in</strong> den Fällen gleich, <strong>in</strong> denen die Ablegung e<strong>in</strong>er ersten<br />

Staatsprüfung oder e<strong>in</strong>er Diplomprüfung nach den e<strong>in</strong>schlägigen Ausbildungsvorschriften<br />

nicht vorgesehen ist.<br />

119


E<strong>in</strong>e abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung setzt voraus,<br />

dass für den Abschluss e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>deststudienzeit von mehr als sechs Semestern<br />

- ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.ä. - vorgeschrieben<br />

ist.<br />

3 Ärzt<strong>in</strong>nen erhalten bis auf Weiteres e<strong>in</strong>e persönliche Zulage <strong>in</strong> Höhe des Unterschiedsbetrages<br />

zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13<br />

und der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14.<br />

120


Anlage 2 zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Entgeltgruppenplan zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> für Angestellte im Pflegedienst<br />

Pflegepersonal-Entgeltgruppenplan zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> - PEGP.<strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

121


Inhaltsverzeichnis<br />

Vorbemerkungen zu den Abschnitten A und B<br />

Entgeltgruppe 3a<br />

Entgeltgruppe 4a<br />

Entgeltgruppe 7a<br />

Entgeltgruppe 8a<br />

Entgeltgruppe 9a<br />

Entgeltgruppe 9b<br />

Entgeltgruppe 9c<br />

Entgeltgruppe 9d<br />

Entgeltgruppe 10a<br />

Entgeltgruppe 11a<br />

Entgeltgruppe 11b<br />

Entgeltgruppe 12a<br />

H<strong>in</strong>weis<br />

Dieses Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der beschlossenen arbeitsrechtlichen<br />

Regelung.<br />

Vorbemerkungen zu den Abschnitten A und B<br />

1. Der Pflegepersonal-Entgeltgruppenplan gilt nicht für Angestellte im Pflegedienst,<br />

für die besondere Tätigkeitsmerkmale im Allgeme<strong>in</strong>en Entgeltgruppenplan<br />

zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> enthalten s<strong>in</strong>d, es sei denn, im Allgeme<strong>in</strong>en Entgeltgruppenplan<br />

wird auf Tätigkeitsmerkmale des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplans<br />

verwiesen.<br />

Diakon<strong>in</strong>nen mit Anstellungsfähigkeit nach dem Diakonengesetz der Evangelischen<br />

Kirche der Union und Geme<strong>in</strong>dehelfer<strong>in</strong>nen mit Anstellungsfähigkeit<br />

s<strong>in</strong>d, soweit der Pflegepersonal-Entgeltgruppenplan entsprechend der wahrzunehmenden<br />

Tätigkeit ke<strong>in</strong>e günstigere E<strong>in</strong>gruppierung vorsieht, <strong>in</strong> die Entgeltgruppe<br />

7a Fallgruppe 1 e<strong>in</strong>gruppiert.<br />

2. Gesundheits- und K<strong>in</strong>derkrankenpfleger<strong>in</strong>nen, die Tätigkeiten von Gesundheits-<br />

und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen bzw. Altenpfleger<strong>in</strong>nen ausüben, s<strong>in</strong>d als Gesundheits-<br />

und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen bzw. Altenpfleger<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>gruppiert.<br />

122


3. Altenpfleger<strong>in</strong>nen, die Tätigkeiten von Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen<br />

ausüben, s<strong>in</strong>d als Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>gruppiert; soweit<br />

deren E<strong>in</strong>gruppierung von der Zeit e<strong>in</strong>er Tätigkeit oder von der Zeit e<strong>in</strong>er Berufstätigkeit<br />

abhängt, s<strong>in</strong>d jedoch die für Altenpfleger<strong>in</strong>nen geltenden Zeiten<br />

maßgebend.<br />

4. Heilerziehungspfleger<strong>in</strong>nen und Heilerziehungspflegehelfer<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> entsprechender<br />

Tätigkeit s<strong>in</strong>d wie Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen bzw. Krankenpflegehelfer<strong>in</strong>nen<br />

e<strong>in</strong>gruppiert.<br />

5. Die Berufsbezeichnung ist jeweils <strong>in</strong> der weiblichen Form angegeben. Sie gilt<br />

für die männlichen <strong>Angestellten</strong> entsprechend.<br />

123


A. Pflegepersonal, das unter § 8 Absatz 6 Satz 1 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> fällt<br />

Entgeltgruppe 3a<br />

1 Pflegehelfer<strong>in</strong>nen mit entsprechender Tätigkeit 1<br />

2 Altenpflegehelfer<strong>in</strong>nen mit entsprechender Tätigkeit 1<br />

Entgeltgruppe 4a<br />

1 Krankenpflegehelfer<strong>in</strong>nen mit entsprechender Tätigkeit 1, 3<br />

2 Pflegehelfer<strong>in</strong>nen mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>jähriger Ausbildung und verwaltungseigener<br />

Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit 1, 3<br />

3 Wochenpfleger<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit<br />

4 Altenpflegehelfer<strong>in</strong>nen mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>jähriger Ausbildung und Abschlussprüfung<br />

mit entsprechender Tätigkeit 1<br />

Entgeltgruppe 7a<br />

1 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen mit entsprechender Tätigkeit 1<br />

2 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die Pflegeaufgaben an Patienten von<br />

psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, die nicht <strong>in</strong> diesen<br />

Krankenhäusern untergebracht s<strong>in</strong>d, zu erfüllen haben<br />

3 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die <strong>in</strong> psychiatrischen oder neurologischen<br />

Krankenhäusern psychisch kranke Patienten bei der Arbeitstherapie<br />

betreuen 1<br />

124


4 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die die Herz-Lungen-Masch<strong>in</strong>e vorbereiten<br />

und während der Operation zur Bedienung der Masch<strong>in</strong>e herangezogen<br />

werden<br />

5 Hebammen mit entsprechender Tätigkeit<br />

6 Altenpfleger<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung mit entsprechender<br />

Tätigkeit 1<br />

Entgeltgruppe 8a<br />

1 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die e<strong>in</strong>er Dialysee<strong>in</strong>heit vorstehen<br />

und denen m<strong>in</strong>destens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung<br />

ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 6<br />

2 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die durch ausdrückliche Anordnung<br />

1, 11, 12<br />

als Stationsschwestern oder Gruppenschwestern bestellt s<strong>in</strong>d<br />

3 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die durch ausdrückliche Anordnung<br />

als ständige Vertreter<strong>in</strong>nen von Stations- oder Gruppenschwestern der Entgeltgruppe<br />

9b Fallgruppe 5 bestellt s<strong>in</strong>d 1, 8<br />

4 Altenpfleger<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch<br />

1, 14<br />

ausdrückliche Anordnung als Stationspfleger<strong>in</strong>nen bestellt s<strong>in</strong>d<br />

5 Altenpfleger<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch<br />

ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter<strong>in</strong>nen von Stationspfleger<strong>in</strong>nen<br />

der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 17 bestellt s<strong>in</strong>d 1, 8<br />

125


Entgeltgruppe 9a<br />

1 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen der Entgeltgruppe 7a Fallgruppe 4,<br />

denen m<strong>in</strong>destens vier Angestellte durch ausdrückliche Anordnung ständig<br />

unterstellt s<strong>in</strong>d 6<br />

2 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Blutzentralen, denen m<strong>in</strong>destens<br />

vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt<br />

s<strong>in</strong>d 5, 6<br />

3 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die <strong>in</strong> besonderen Behandlungs- und<br />

Untersuchungsräumen <strong>in</strong> m<strong>in</strong>destens zwei Teilgebieten der Endoskopie tätig<br />

s<strong>in</strong>d, wenn ihnen m<strong>in</strong>destens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung<br />

ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 6<br />

4 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Polikl<strong>in</strong>iken (Ambulanzbereichen)<br />

oder Ambulanzen/Nothilfen, denen m<strong>in</strong>destens sechs Pflegepersonen durch<br />

ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 6<br />

5 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die Gipsverbände <strong>in</strong> Gipsräumen anlegen,<br />

denen m<strong>in</strong>destens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung<br />

ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 6<br />

6 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, denen m<strong>in</strong>destens zehn im Krankentransportdienst<br />

tätige Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig<br />

unterstellt s<strong>in</strong>d<br />

7 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung<br />

für den Operationsdienst bzw. für den Anästhesiedienst, die im<br />

Operationsdienst<br />

a) als Operationsschwestern oder<br />

b) als Anästhesieschwestern<br />

tätig s<strong>in</strong>d 10<br />

8 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen mit erfolgreich abgeschlossener Wieterbildung<br />

<strong>in</strong> der Intensivpflege/-mediz<strong>in</strong> <strong>in</strong> E<strong>in</strong>heiten für Intensivmediz<strong>in</strong> mit<br />

1, 3, 10<br />

entsprechender Tätigkeit<br />

126


9 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung<br />

<strong>in</strong> der Psychiatrie mit entsprechender<br />

1, 10<br />

Tätigkeit<br />

10 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen mit erfolgreich abgeschlossener sozialpsychiatrischer<br />

Zusatzausbildung und entsprechender<br />

1, 15<br />

Tätigkeit<br />

11 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die dem zentralen Sterilisationsdienst<br />

vorstehen und denen m<strong>in</strong>destens acht Mitarbeiter<strong>in</strong>nen durch ausdrückliche<br />

Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 6<br />

Entgeltgruppe 9b<br />

1 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die dem Operationsdienst oder<br />

Anästhesiedienst vorstehen und denen m<strong>in</strong>destens vier Pflegepersonen durch<br />

ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 6<br />

2 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Intensivpflege/-mediz<strong>in</strong>, die<br />

e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>heit für Intensivmediz<strong>in</strong> vorstehen 1, 3<br />

3 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die e<strong>in</strong>er Dialysee<strong>in</strong>heit vorstehen<br />

und denen m<strong>in</strong>destens 24 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung<br />

ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 6<br />

4 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die dem zentralen Sterilisationsdienst<br />

vorstehen und denen m<strong>in</strong>destens 36 Mitarbeiter<strong>in</strong>nen durch ausdrückliche<br />

Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 6<br />

5 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen als Stationsschwestern oder Gruppenschwestern,<br />

denen m<strong>in</strong>destens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche<br />

1, 6, 11, 12<br />

Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d<br />

6 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen<br />

oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit <strong>in</strong>sgesamt m<strong>in</strong>destens<br />

zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt<br />

1, 6, 12, 16<br />

s<strong>in</strong>d<br />

127


7 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die durch ausdrückliche Anordnung<br />

als ständige Vertreter<strong>in</strong>nen von Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen der<br />

Entgeltgruppe 9c Fallgruppe 1 oder 2 bestellt s<strong>in</strong>d 8<br />

8 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die durch ausdrückliche Anordnung<br />

als ständige Vertreter<strong>in</strong>nen von Stations- oder Gruppenschwestern der Entgeltgruppe<br />

9c Fallgruppe 4 bestellt s<strong>in</strong>d 1, 8<br />

9 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die durch ausdrückliche Anordnung<br />

als ständige Vertreter<strong>in</strong>nen von Leitenden Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen<br />

der Entgeltgruppe 9c Fallgruppe 6 bestellt s<strong>in</strong>d 8<br />

10 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die als Unterrichtsschwestern tätig<br />

s<strong>in</strong>d 17<br />

11 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Blutzentralen, denen m<strong>in</strong>destens<br />

20 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 5, 6<br />

12 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Polikl<strong>in</strong>iken (Ambulanzbereichen)<br />

oder Ambulanzen/Nothilfen, denen m<strong>in</strong>destens 20 Pflegepersonen durch ausdrückliche<br />

Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 6<br />

13 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, denen m<strong>in</strong>destens 30 im Krankentransportdienst<br />

tätige Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig<br />

unterstellt s<strong>in</strong>d 6<br />

14 Hebammen, denen m<strong>in</strong>destens fünf Hebammen durch ausdrückliche Anordnung<br />

ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 6<br />

15 Hebammen, die als Lehrhebammen an Hebammenschulen tätig s<strong>in</strong>d 18<br />

16 Hebammen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter<strong>in</strong>nen<br />

von Leitenden Hebammen der Entgeltgruppe 9c Fallgruppe 12 bestellt<br />

s<strong>in</strong>d 8<br />

128


17 Altenpfleger<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch<br />

ausdrückliche Anordnung als Stationspfleger<strong>in</strong>nen bestellt s<strong>in</strong>d und denen<br />

m<strong>in</strong>destens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt<br />

1, 6, 14<br />

s<strong>in</strong>d<br />

18 Altenpfleger<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch<br />

ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter<strong>in</strong>nen von Stationspfleger<strong>in</strong>nen<br />

der Entgeltgruppe 9c Fallgruppe 16 bestellt s<strong>in</strong>d 1, 8<br />

19 Altenpfleger<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch<br />

ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter<strong>in</strong>nen von Leitenden Altenpfleger<strong>in</strong>nen<br />

der Entgeltgruppe 9c Fallgruppe 17 bestellt s<strong>in</strong>d 8<br />

20 Altenpfleger<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die als Unterrichtsaltenpfleger<strong>in</strong>nen<br />

tätig s<strong>in</strong>d 19<br />

Entgeltgruppe 9c<br />

1 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst<br />

vorstehen und denen m<strong>in</strong>destens zehn Pflegepersonen durch<br />

ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 6<br />

2 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>heit für Intensivmediz<strong>in</strong><br />

vorstehen und denen m<strong>in</strong>destens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche<br />

1, 3, 6<br />

Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d<br />

3 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die e<strong>in</strong>er Dialysee<strong>in</strong>heit vorstehen<br />

und denen m<strong>in</strong>destens 48 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung<br />

ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 6<br />

4 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen als Stationsschwestern oder Gruppenschwestern,<br />

denen m<strong>in</strong>destens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung<br />

ständig unterstellt<br />

1, 6, 11, 12<br />

s<strong>in</strong>d<br />

129


5 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen<br />

oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit <strong>in</strong>sgesamt m<strong>in</strong>destens 24<br />

6, 12, 16<br />

Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d<br />

6 Leitende Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen<br />

20, 21<br />

7 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die durch ausdrückliche Anordnung<br />

als ständige Vertreter<strong>in</strong>nen von Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen der<br />

Entgeltgruppe 9d Fallgruppe 1 oder 2 bestellt s<strong>in</strong>d 8<br />

8 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die durch ausdrückliche Anordnung<br />

als ständige Vertreter<strong>in</strong>nen von Leitenden Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen<br />

der Entgeltgruppe 9d Fallgruppe 5 bestellt s<strong>in</strong>d 8<br />

9 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>jähriger erfolgreich<br />

abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die<br />

als Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe<br />

tätig<br />

17, 22<br />

s<strong>in</strong>d<br />

10 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>jähriger erfolgreich<br />

abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die<br />

als Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe<br />

tätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter<strong>in</strong>nen<br />

von Leitenden Unterrichtsschwestern der Entgeltgruppe 9d Fallgruppe<br />

8 bestellt<br />

8, 17, 22<br />

s<strong>in</strong>d<br />

11 Hebammen, denen m<strong>in</strong>destens zehn Hebammen durch ausdrückliche Anordnung<br />

ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 6<br />

12 Leitende Hebammen <strong>in</strong> Frauenkl<strong>in</strong>iken mit Hebammenschule<br />

21, 23<br />

13 Hebammen mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>jähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung<br />

an Schulen für Lehrhebammen, die als Lehrhebammen an Hebammenschulen<br />

tätig<br />

18, 22, 24<br />

s<strong>in</strong>d<br />

130


14 Hebammen mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>jähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung<br />

an Schulen für Lehrhebammen, die als Lehrhebammen an Hebammenschulen<br />

tätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter<strong>in</strong>nen<br />

von Ersten Lehrhebammen der Entgeltgruppe 9d Fallgruppe 12 bestellt<br />

8, 18, 22, 24<br />

s<strong>in</strong>d<br />

15 Hebammen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter<strong>in</strong>nen<br />

von Leitenden Hebammen der Entgeltgruppe 9d Fallgruppe 10 bestellt<br />

s<strong>in</strong>d 8<br />

16 Altenpfleger<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch<br />

ausdrückliche Anordnung als Stationspfleger<strong>in</strong>nen bestellt s<strong>in</strong>d und denen<br />

m<strong>in</strong>destens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt<br />

1, 6, 14<br />

s<strong>in</strong>d<br />

17 Altenpfleger<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung als Leitende<br />

Altenpfleger<strong>in</strong>nen 25<br />

18 Altenpfleger<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch<br />

ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter<strong>in</strong>nen von Leitenden Altenpfleger<strong>in</strong>nen<br />

der Entgeltgruppe 9d Fallgruppe 13 bestellt s<strong>in</strong>d 8<br />

19 Altenpfleger<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung und m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong>jähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für<br />

Unterrichtsaltenpfleger<strong>in</strong>nen, die als Unterrichtsaltenpfleger<strong>in</strong>nen an Schulen<br />

19, 22, 24<br />

für Altenpflege tätig s<strong>in</strong>d<br />

20 Altenpfleger<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung und m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong>jähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für<br />

Unterrichtsaltenpfleger<strong>in</strong>nen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige<br />

Vertreter<strong>in</strong>nen von Leitenden Unterrichtsaltenpfleger<strong>in</strong>nen der Entgeltgruppe<br />

8, 19, 22, 24<br />

9d Fallgruppe 15 bestellt s<strong>in</strong>d<br />

131


Entgeltgruppe 9d<br />

1 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst<br />

vorstehen und denen m<strong>in</strong>destens 20 Pflegepersonen durch ausdrückliche<br />

Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 6<br />

2 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>heit für Intensivmediz<strong>in</strong><br />

vorstehen und denen m<strong>in</strong>destens 24 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung<br />

ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 3, 6<br />

3 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen die durch ausdrückliche Anordnung<br />

als ständige Vertreter<strong>in</strong>nen von Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen der<br />

Entgeltgruppe 10a Fallgruppe 1 oder 2 bestellt s<strong>in</strong>d 8<br />

4 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen<br />

oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit <strong>in</strong>sgesamt m<strong>in</strong>destens 48<br />

6, 12, 16<br />

Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d<br />

5 Leitende Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Krankenhäusern bzw.<br />

Pflegebereichen, <strong>in</strong> denen m<strong>in</strong>destens 75 Pflegepersonen beschäftigt<br />

6, 20, 21<br />

s<strong>in</strong>d<br />

6 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die durch ausdrückliche Anordnung<br />

als ständige Vertreter<strong>in</strong>nen von Leitenden Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen<br />

der Entgeltgruppe 10a Fallgruppe 4 bestellt s<strong>in</strong>d 8<br />

7 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>jähriger erfolgreich<br />

abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die<br />

m<strong>in</strong>destens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Fortbildungsstätten für<br />

Leitende Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, Unterrichtsschwestern und<br />

17, 22<br />

Stationsschwestern e<strong>in</strong>gesetzt s<strong>in</strong>d<br />

8 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>jähriger erfolgreich<br />

abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die<br />

als Leitende Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für<br />

Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich m<strong>in</strong>destens 40 Lehrgangsteilnehmern<br />

22, 26<br />

tätig s<strong>in</strong>d<br />

132


9 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>jähriger erfolgreich<br />

abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die<br />

als Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe<br />

tätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter<strong>in</strong>nen<br />

von Leitenden Unterrichtsschwestern der Entgeltgruppe 10a Fallgruppe<br />

6 bestellt<br />

8, 17, 22<br />

s<strong>in</strong>d<br />

10 Leitende Hebammen <strong>in</strong> Frauenkl<strong>in</strong>iken mit Hebammenschule, denen m<strong>in</strong>destens<br />

75 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt<br />

6, 21, 23<br />

s<strong>in</strong>d<br />

11 Hebammen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter<strong>in</strong>nen<br />

von Leitenden Hebammen der Entgeltgruppe 10a Fallgruppe 8 bestellt<br />

s<strong>in</strong>d 8<br />

12 Hebammen mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>jähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung<br />

an Schulen für Lehrhebammen, die als Erste Lehrhebammen an Hebammenschulen<br />

mit durchschnittlich m<strong>in</strong>destens 40 Lehrgangsteilnehmern tätig<br />

22, 24, 27<br />

s<strong>in</strong>d<br />

13 Altenpfleger<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung als Leitende<br />

Altenpfleger<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>richtungen, <strong>in</strong> denen m<strong>in</strong>destens 75 Pflegepersonen<br />

6, 25<br />

beschäftigt s<strong>in</strong>d<br />

14 Altenpfleger<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch<br />

ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter<strong>in</strong>nen von Leitenden Altenpfleger<strong>in</strong>nen<br />

der Entgeltgruppe 10a Fallgruppe 9 bestellt s<strong>in</strong>d 8<br />

15 Altenpfleger<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung und m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong>jähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für<br />

Unterrichtsaltenpfleger<strong>in</strong>nen, die als Leitende Unterrichtsaltenpfleger<strong>in</strong>nen an<br />

Schulen für Altenpflege mit durchschnittlich m<strong>in</strong>destens 40 Lehrgangsteilnehmern<br />

tätig<br />

22, 24, 28<br />

s<strong>in</strong>d<br />

16 Altenpfleger<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung und m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong>jähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für<br />

Unterrichtsaltenpfleger<strong>in</strong>nen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige<br />

Vertreter<strong>in</strong>nen von Leitenden Unterrichtsaltenpfleger<strong>in</strong>nen der Entgeltgruppe<br />

8, 19, 22, 24<br />

10a Fallgruppe 10 bestellt s<strong>in</strong>d<br />

133


Entgeltgruppe 10a<br />

1 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die dem Operationsdienst oder<br />

Anästhesiedienst vorstehen und denen m<strong>in</strong>destens 40 Pflegepersonen durch<br />

ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 6<br />

2 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>heit für Intensivmediz<strong>in</strong><br />

vorstehen und denen m<strong>in</strong>destens 48 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung<br />

ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 3, 6<br />

3 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen<br />

oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit <strong>in</strong>sgesamt m<strong>in</strong>destens 96<br />

6, 12, 16<br />

Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d<br />

4 Leitende Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Krankenhäusern bzw.<br />

Pflegebereichen, <strong>in</strong> denen m<strong>in</strong>destens 150 Pflegepersonen beschäftigt<br />

6, 20, 21<br />

s<strong>in</strong>d<br />

5 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die durch ausdrückliche Anordnung<br />

als ständige Vertreter<strong>in</strong>nen von Leitenden Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen<br />

der Entgeltgruppe 11a Fallgruppe 2 bestellt s<strong>in</strong>d 8<br />

6 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>jähriger erfolgreich<br />

abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die<br />

als Leitende Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für<br />

Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich m<strong>in</strong>destens 80 Lehrgangsteilnehmern<br />

22, 26<br />

tätig s<strong>in</strong>d<br />

7 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>jähriger erfolgreich<br />

abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die<br />

als Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe<br />

tätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter<strong>in</strong>nen<br />

von Leitenden Unterrichtsschwestern der Entgeltgruppe 11a Fallgruppe<br />

4 bestellt<br />

8, 17, 22<br />

s<strong>in</strong>d<br />

8 Leitende Hebammen <strong>in</strong> Frauenkl<strong>in</strong>iken mit Hebammenschule, denen m<strong>in</strong>destens<br />

150 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt<br />

6, 21, 23<br />

s<strong>in</strong>d<br />

134


9 Altenpfleger<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung als Leitende<br />

Altenpfleger<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>richtungen, <strong>in</strong> denen m<strong>in</strong>destens 150 Pflegepersonen<br />

6, 25<br />

beschäftigt s<strong>in</strong>d<br />

10 Altenpfleger<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung und m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong>jähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für<br />

Unterrichtsaltenpfleger<strong>in</strong>nen, die als Leitende Unterrichtsaltenpfleger<strong>in</strong>nen an<br />

Schulen für Altenpflege mit durchschnittlich m<strong>in</strong>destens 80 Lehrgangsteilnehmern<br />

tätig s<strong>in</strong>d<br />

22, 24, 28<br />

Entgeltgruppe<br />

11a<br />

1 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen<br />

oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit <strong>in</strong>sgesamt m<strong>in</strong>destens 192<br />

6, 12, 16<br />

Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d<br />

2 Leitende Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Krankenhäusern bzw.<br />

Pflegebereichen, <strong>in</strong> denen m<strong>in</strong>destens 300 Pflegepersonen beschäftigt<br />

6, 20, 21<br />

s<strong>in</strong>d<br />

3 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die durch ausdrückliche Anordnung<br />

als ständige Vertreter<strong>in</strong>nen von Leitenden Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen<br />

der Entgeltgruppe 11b Fallgruppe 1 bestellt s<strong>in</strong>d 8<br />

4 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>jähriger erfolgreich<br />

abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die<br />

als Leitende Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für<br />

Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich m<strong>in</strong>destens 160 Lehrgangsteilnehmern<br />

22, 26<br />

tätig s<strong>in</strong>d<br />

135


Entgeltgruppe 11b<br />

1 Leitende Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Krankenhäusern bzw.<br />

Pflegebereichen, <strong>in</strong> denen m<strong>in</strong>destens 600 Pflegepersonen beschäftigt<br />

6, 20, 21<br />

s<strong>in</strong>d<br />

2 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die durch ausdrückliche Anordnung<br />

als ständige Vertreter<strong>in</strong>nen von Leitenden Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen<br />

der Entgeltgruppe 12a Fallgruppe 1 bestellt s<strong>in</strong>d 8<br />

Entgeltgruppe 12a<br />

1 Leitende Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Krankenhäusern bzw.<br />

Pflegebereichen, <strong>in</strong> denen m<strong>in</strong>destens 900 Pflegepersonen beschäftigt<br />

6, 20, 21<br />

s<strong>in</strong>d<br />

136


Anmerkungen:<br />

1 (1) Pflegepersonen der Entgeltgruppen 3a bis 9b, die die Grund- und Behandlungspflege<br />

zeitlich überwiegend bei<br />

a) an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z.B.<br />

Tuberkulose-Patient<strong>in</strong>nen), die wegen der Ansteckungsgefahr<br />

<strong>in</strong> besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen<br />

untergebracht s<strong>in</strong>d,<br />

b) Kranken <strong>in</strong> geschlossenen oder halbgeschlossenen (Opendoor-system)<br />

psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,<br />

c) Kranken <strong>in</strong> geriatrischen Abteilungen oder Stationen,<br />

d) gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patient<strong>in</strong>nen,<br />

e) Patient<strong>in</strong>nen nach Transplantationen <strong>in</strong>nerer Organe oder von<br />

Knochenmark,<br />

f) an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,<br />

g) Patient<strong>in</strong>nen, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die<br />

mit Strahlen oder mit <strong>in</strong>korporierten radioaktiven Stoffen behandelt<br />

werden,<br />

ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit e<strong>in</strong>e monatliche Zulage<br />

von 46,02 Euro.<br />

(1a) Pflegepersonen der Entgeltgruppen 3a bis 9b, die zeitlich überwiegend<br />

<strong>in</strong> E<strong>in</strong>heiten für Intensivmediz<strong>in</strong> Patienten pflegen, erhalten für die Dauer<br />

dieser Tätigkeit e<strong>in</strong>e monatliche Zulage von 46,02 Euro.<br />

(2) Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen/Altenpfleger<strong>in</strong>nen der Entgeltgruppen<br />

7a bis 9c, die als<br />

a) Stationsschwestern/Gruppenschwestern/Stationspfleger<strong>in</strong>nen<br />

oder<br />

b) Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen/Altenpfleger<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> anderen<br />

Tätigkeiten mit unterstellten Pflegepersonen e<strong>in</strong>gesetzt<br />

s<strong>in</strong>d,<br />

erhalten die Zulage nach Absatz 1 oder 1a ebenfalls, wenn alle ihnen<br />

durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Pflegepersonen Anspruch<br />

auf e<strong>in</strong>e Zulage nach Absatz 1 haben. Die Zulage steht auch Ge-<br />

137


2 …<br />

sundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen/Altenpfleger<strong>in</strong>nen zu, die durch ausdrückliche<br />

Anordnung als ständige Vertreter<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> Satz 1 genannten<br />

Anspruchsberechtigten bestellt s<strong>in</strong>d.<br />

(3) Pflegepersonen der Entgeltgruppen 3a bis 9b, welche die Grund- und<br />

Behandlungspflege bei schwerbrandverletzten Patienten <strong>in</strong> E<strong>in</strong>heiten für<br />

Schwerbrandverletzte, denen durch die Zentralstelle für die Vermittlung<br />

Schwerbrandverletzter <strong>in</strong> der <strong>Bundes</strong>republik Deutschland bei der Behörde<br />

für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt<br />

Hamburg, Schwerbrandverletzte vermittelt werden, ausüben, erhalten<br />

e<strong>in</strong>e Zulage von 10 v.H. der Stundenvergütung der Entgeltgruppe 7a<br />

für jede volle Arbeitsstunde dieser Pflegetätigkeit. E<strong>in</strong>e nach Absatz 1, 1a<br />

oder 2 zu stehende Zulage verm<strong>in</strong>dert sich um den Betrag, der <strong>in</strong> demselben<br />

Kalendermonat nach Satz 1 zusteht.<br />

3 E<strong>in</strong>heiten für Intensivmediz<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d Stationen für Intensivbehandlungen und<br />

Intensivüberwachung. Dazu gehören auch Wachstationen, die für Intensivbehandlung<br />

und Intensivüberwachung e<strong>in</strong>gerichtet s<strong>in</strong>d.<br />

4 gestrichen<br />

5 Als Blutzentralen gelten E<strong>in</strong>richtungen, <strong>in</strong> denen Blut abgenommen, konserviert<br />

und verteilt wird.<br />

6 Soweit die E<strong>in</strong>gruppierung von der Zahl der unterstellten oder <strong>in</strong> dem betreffenden<br />

Bereich beschäftigten Personen abhängt,<br />

a) ist es für die E<strong>in</strong>gruppierung unschädlich, wenn im Organisationsund<br />

Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt<br />

s<strong>in</strong>d,<br />

b) zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnis<br />

der mit ihnen im Arbeitsvertrag vere<strong>in</strong>barten Arbeitszeit zur regelmäßigen<br />

Arbeitszeit e<strong>in</strong>es entsprechenden Vollbeschäftigten,<br />

c) zählen Personen, die zu e<strong>in</strong>em Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder<br />

zu e<strong>in</strong>em Teil ihrer Arbeitszeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bereich beschäftigt s<strong>in</strong>d,<br />

entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit<br />

e<strong>in</strong>es entsprechenden Vollbeschäftigten,<br />

138


d) bleiben Schüler<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Gesundheits- und Krankenpflege, K<strong>in</strong>derkrankenpflege,<br />

Krankenpflegehilfe und Entb<strong>in</strong>dungspflege sowie<br />

Personen, die sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Ausbildung <strong>in</strong> der Altenpflege bef<strong>in</strong>den,<br />

außer Betracht; für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Schüler<strong>in</strong>nen<br />

angerechnet werden, gilt Buchstabe a).<br />

7 Dieses Tätigkeitsmerkmal setzt nicht voraus, dass der vorstehenden Gesundheits-<br />

und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen weitere Personen unterstellt s<strong>in</strong>d.<br />

8 Ständige Vertreter<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d nicht die Vertreter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Urlaubs- oder sonstigen<br />

Abwesenheitsfällen.<br />

9 …<br />

10 Die Weiterbildung setzt voraus, dass m<strong>in</strong>destens 720 Stunden zu m<strong>in</strong>destens<br />

je 45 Unterrichtsm<strong>in</strong>uten theoretischer und praktischer Unterricht bei Vollzeitausbildung<br />

<strong>in</strong> spätestens e<strong>in</strong>em Jahr und bei berufsbegleitender Ausbildung <strong>in</strong><br />

spätestens zwei Jahren vermittelt werden.<br />

11 Unter Stationsschwestern s<strong>in</strong>d Pflegepersonen zu verstehen, die dem Pflegedienst<br />

auf der Station vorstehen. Es handelt sich um das sachliche Vorstehen.<br />

In psychiatrischen Krankenhäusern entspricht im Allgeme<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>e Abteilung<br />

der Station <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>en Krankenhäusern.<br />

12 Die Tätigkeitsmerkmale, die auf das Gruppenpflegesystem abgestellt s<strong>in</strong>d,<br />

gelten nur <strong>in</strong> den Krankenhäusern, <strong>in</strong> denen der Krankenhausträger das Gruppenpflegesystem<br />

e<strong>in</strong>geführt hat. Unter Gruppenschwestern s<strong>in</strong>d die Pflegepersonen<br />

zu verstehen, die dem Pflegedienst e<strong>in</strong>er Gruppe vorstehen. Es<br />

handelt sich um das sachliche Vorstehen.<br />

13 …<br />

14 Unter Stationspfleger<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d Pflegepersonen zu verstehen, die dem Pflegedienst<br />

auf der Station/Abteilung vorstehen. Es handelt sich um das sachliche<br />

Vorstehen.<br />

15 E<strong>in</strong>e Zusatzausbildung im S<strong>in</strong>ne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur dann vor,<br />

wenn sie durch e<strong>in</strong>en m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>jährigen Lehrgang oder <strong>in</strong> m<strong>in</strong>destens<br />

zwei Jahren berufsbegleitend vermittelt wird.<br />

16 Wenn <strong>in</strong> den Funktionsbereichen außer Pflegepersonen auch sonstige Angestellte<br />

unterstellt s<strong>in</strong>d, gelten sie als Pflegepersonen.<br />

139


17 Unterrichtsschwestern s<strong>in</strong>d Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die m<strong>in</strong>destens<br />

zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen<br />

oder Schulen für Krankenpflegehilfe e<strong>in</strong>gesetzt s<strong>in</strong>d.<br />

18 Lehrhebammen s<strong>in</strong>d Hebammen, die m<strong>in</strong>destens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit<br />

als Lehrkräfte an Hebammenschulen e<strong>in</strong>gesetzt s<strong>in</strong>d.<br />

19 Unterrichtsaltenpfleger<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d Altenpfleger<strong>in</strong>nen, die m<strong>in</strong>destens zur Hälfte<br />

ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Schulen für Altenpflege e<strong>in</strong>gesetzt s<strong>in</strong>d.<br />

20 Leitende Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen,<br />

die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des Krankenhauses<br />

bzw. des zugeteilten Pflegebereichs haben; dies setzt voraus, dass<br />

ihnen gegenüber ke<strong>in</strong>e weitere Leitende Krankenschwester und ke<strong>in</strong>e Leitende<br />

Hebamme h<strong>in</strong>sichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt ist.<br />

21 Leitende Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen/Leitende Hebammen, die<br />

durch ausdrückliche schriftliche Anordnung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung<br />

bestellt worden s<strong>in</strong>d, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit<br />

e<strong>in</strong>e Zulage <strong>in</strong> Höhe von 15 v.H. der E<strong>in</strong>gangsstufe ihrer Entgeltgruppe.<br />

22 Die Fachausbildung setzt voraus, dass m<strong>in</strong>destens 900 Stunden zu m<strong>in</strong>destens<br />

je 45 Unterrichtsm<strong>in</strong>uten theoretischer Unterricht <strong>in</strong> spätestens 18 Monaten<br />

vermittelt werden.<br />

23 Leitende Hebammen s<strong>in</strong>d Hebammen, die die Gesamtverantwortung für den<br />

Pflegedienst des Krankenhauses bzw. des zugeteilten Pflegebereichs haben;<br />

dies setzt voraus, dass ihnen gegenüber ke<strong>in</strong>e weitere Leitende Hebamme<br />

und ke<strong>in</strong>e Leitende Krankenschwester h<strong>in</strong>sichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt<br />

ist.<br />

24 E<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>jährige Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern gilt als<br />

e<strong>in</strong>jährige Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen bzw. für Unterrichtsaltenpfleger<strong>in</strong>nen.<br />

25 Leitende Altenpfleger<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d Altenpfleger<strong>in</strong>nen, die die Gesamtverantwortung<br />

für den Pflegedienst der E<strong>in</strong>richtung haben; dies setzt voraus, dass ihnen<br />

gegenüber ke<strong>in</strong>e weitere Leitende Altenpfleger<strong>in</strong> und ke<strong>in</strong>e Leitende Krankenschwester<br />

weisungsbefugt ist.<br />

26 Leitende Unterrichtsschwestern s<strong>in</strong>d Unterrichtsschwestern, die e<strong>in</strong>e Gesundheits-<br />

und Krankenpflegeschule oder Schule für Krankenpflegehilfe alle<strong>in</strong> oder<br />

geme<strong>in</strong>sam mit e<strong>in</strong>er Ärzt<strong>in</strong>/e<strong>in</strong>em Arzt oder e<strong>in</strong>er Leitenden Krankenschwester<br />

leiten (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes).<br />

140


27 Erste Lehrhebammen s<strong>in</strong>d Lehrhebammen, die e<strong>in</strong>e Hebammenschule alle<strong>in</strong><br />

oder geme<strong>in</strong>sam mit e<strong>in</strong>er Ärzt<strong>in</strong>/e<strong>in</strong>em Arzt leiten (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 des Hebammengesetzes).<br />

28 Leitende Unterrichtsaltenpfleger<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d Unterrichtsaltenpfleger<strong>in</strong>nen, die<br />

e<strong>in</strong>e Schule für Altenpflege alle<strong>in</strong> oder als Mitglied der Schulleitung leiten.<br />

141


B. Pflegepersonal, das nicht unter § 8 Absatz 6 Satz 1 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> fällt<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Vorbemerkung zu Abschnitt B<br />

Entgeltgruppe 2a<br />

Entgeltgruppe 4a<br />

Entgeltgruppe 7a<br />

Entgeltgruppe 9a<br />

Entgeltgruppe 9b<br />

Entgeltgruppe 9c<br />

Entgeltgruppe 9d<br />

Entgeltgruppe 10a<br />

Entgeltgruppe 11a<br />

H<strong>in</strong>weis<br />

Dieses Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der beschlossenen arbeitsrechtlichen<br />

Regelung.<br />

Vorbemerkung zu Abschnitt B<br />

Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen/Altenpfleger<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d nach den Tätigkeitsmerkmalen<br />

der Entgeltgruppen 4a oder e<strong>in</strong>er höheren Entgeltgruppe des Abschnitts<br />

A e<strong>in</strong>gruppiert, wenn sie e<strong>in</strong>e diesen Tätigkeitsmerkmalen entsprechende<br />

Tätigkeit ausüben und der Abschnitt B e<strong>in</strong> Tätigkeitsmerkmal für diese Tätigkeit<br />

nicht enthält. Stations- und leitende Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen und Altenpfleger<strong>in</strong>nen<br />

<strong>in</strong> E<strong>in</strong>richtungen, die nicht unter § 8 Abs. 6 Satz 1 fallen, s<strong>in</strong>d nach<br />

den maßgeblichen Tätigkeitsmerkmalen des Abschnitts A e<strong>in</strong>gruppiert, wenn sie<br />

dem Pflegedienst der E<strong>in</strong>richtung bzw. e<strong>in</strong>er Station vorstehen (vgl. Anmerkungen<br />

11 und 20 zu Abschnitt A).<br />

142


Entgeltgruppe 2a<br />

1 Pflegehelfer<strong>in</strong>nen mit entsprechender Tätigkeit 1<br />

2 Altenpflegehelfer<strong>in</strong>nen mit entsprechender Tätigkeit 1<br />

Entgeltgruppe 4a<br />

1 Krankenpflegehelfer<strong>in</strong>nen mit entsprechender Tätigkeit 1<br />

2 Pflegehelfer<strong>in</strong>nen mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>jähriger Ausbildung und verwaltungseigener<br />

Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit 1<br />

3 Altenpflegehelfer<strong>in</strong>nen mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>jähriger Ausbildung und Abschlussprüfung<br />

mit entsprechender Tätigkeit 1<br />

Entgeltgruppe 7a<br />

1 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen mit entsprechender Tätigkeit 1<br />

2 Krankenpflegehelfer<strong>in</strong>nen<br />

und<br />

Pflegehelfer<strong>in</strong>nen mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>jähriger Ausbildung und verwaltungseigener<br />

Abschlussprüfung<br />

denen m<strong>in</strong>destens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig<br />

unterstellt s<strong>in</strong>d 1, 3<br />

3 Altenpfleger<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung mit entsprechender<br />

Tätigkeit 1<br />

4 Altenpflegehelfer<strong>in</strong>nen mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>jähriger Ausbildung und Abschlussprüfung,<br />

denen m<strong>in</strong>destens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung<br />

ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 1, 3<br />

143


Entgeltgruppe 9a<br />

1 Altenpfleger<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch<br />

ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter<strong>in</strong>nen von Altenpfleger<strong>in</strong>nen<br />

der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 bestellt s<strong>in</strong>d 1, 6<br />

Entgeltgruppe 9b<br />

1 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, denen m<strong>in</strong>destens zehn Pflegepersonen<br />

durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 1, 3<br />

2 Altenpfleger<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, denen m<strong>in</strong>destens<br />

zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt<br />

s<strong>in</strong>d 1, 3<br />

Entgeltgruppe 9c<br />

1 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, denen m<strong>in</strong>destens 25 Pflegepersonen<br />

durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 3<br />

2 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die durch ausdrückliche Anordnung<br />

als ständige Vertreter<strong>in</strong>nen von Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen der<br />

Entgeltgruppe 9d Fallgruppe 1 bestellt s<strong>in</strong>d 6<br />

Entgeltgruppe 9d<br />

1 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, denen m<strong>in</strong>destens 50 Pflegepersonen<br />

durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 3<br />

2 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die durch ausdrückliche Anordnung<br />

als ständige Vertreter<strong>in</strong>nen von Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen der<br />

Entgeltgruppe 10a Fallgruppe 1 bestellt s<strong>in</strong>d 6<br />

144


Entgeltgruppe 10a<br />

1 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, denen m<strong>in</strong>destens 100 Pflegepersonen<br />

durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 3<br />

2 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, die durch ausdrückliche Anordnung<br />

als ständige Vertreter<strong>in</strong>nen von Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen der<br />

Entgeltgruppe 11a Fallgruppe 1 bestellt s<strong>in</strong>d 6<br />

Entgeltgruppe 11a<br />

1 Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, denen m<strong>in</strong>destens 200 Pflegepersonen<br />

durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 3<br />

145


Anmerkungen:<br />

1 (1) Pflegepersonen der Entgeltgruppen 2a bis 9b, die die Grund- und Behandlungspflege<br />

zeitlich überwiegend bei<br />

2 …<br />

a) an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patient<strong>in</strong>nen<br />

(z.B. Tuberkulose-Patient<strong>in</strong>nen), die wegen der Ansteckungsgefahr<br />

<strong>in</strong> besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen<br />

untergebracht s<strong>in</strong>d,<br />

b) Kranken <strong>in</strong> geschlossenen oder halbgeschlossenen (Opendoor-system)<br />

psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,<br />

c) Kranken <strong>in</strong> geriatrischen Abteilungen oder Stationen,<br />

d) gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patient<strong>in</strong>nen,<br />

ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit e<strong>in</strong>e monatliche Zulage<br />

von 46,02 Euro.<br />

(2) Pflegepersonen der Entgeltgruppen 7a bis 9c, die als<br />

a) Stationspfleger<strong>in</strong>nen<br />

oder<br />

b) Pflegepersonen <strong>in</strong> anderen Tätigkeiten mit unterstellten Pflegepersonen<br />

e<strong>in</strong>gesetzt s<strong>in</strong>d, erhalten die Zulage nach Absatz 1 ebenfalls, wenn<br />

alle ihnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Pflegepersonen<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>e Zulage nach Absatz 1 haben. Die Zulage<br />

steht auch Pflegepersonen zu, die durch ausdrückliche Anordnung als<br />

ständige Vertreter<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> Satz 1 genannten Anspruchsberechtigten<br />

bestellt s<strong>in</strong>d.<br />

3 Soweit die E<strong>in</strong>gruppierung von der Zahl der unterstellten oder <strong>in</strong> dem betreffenden<br />

Bereich beschäftigten Mitarbeiter<strong>in</strong>nen abhängt,<br />

a) ist es für die E<strong>in</strong>gruppierung unschädlich, wenn im Organisationsund<br />

Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt<br />

s<strong>in</strong>d,<br />

146


) zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter<strong>in</strong>nen entsprechend dem Verhältnis<br />

der mit ihnen im Arbeitsvertrag vere<strong>in</strong>barten Arbeitszeit zur<br />

regelmäßigen Arbeitszeit e<strong>in</strong>er entsprechend vollbeschäftigten Mitarbeiter<strong>in</strong>,<br />

c) zählen Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, die zu e<strong>in</strong>em Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt<br />

oder zu e<strong>in</strong>em Teil ihrer Arbeitszeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bereich beschäftigt<br />

s<strong>in</strong>d, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen<br />

Arbeitszeit e<strong>in</strong>er entsprechend Vollbeschäftigten,<br />

d) bleiben Schüler<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Gesundheits- und Krankenpflege und<br />

Krankenpflegehilfe sowie Personen, die sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Ausbildung <strong>in</strong><br />

der Altenpflege oder <strong>in</strong> der Heilerziehungspflege bef<strong>in</strong>den, außer Betracht;<br />

für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Schüler<strong>in</strong>nen<br />

angerechnet werden, gilt Buchstabe a).<br />

4 gestrichen<br />

5 …<br />

6 Ständige Vertreter<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d nicht die Vertreter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Urlaubs- oder sonstigen<br />

Abwesenheitsfällen.<br />

147


Anlage 3 zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Entgeltgruppenplan zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

für Stammkräfte <strong>in</strong> Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften,<br />

Arbeitsmarkt<strong>in</strong>itiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und<br />

Projekten sowie Integrationsfirmen<br />

S-Entgeltgruppenplan zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> - SEGP.<strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

148


Inhaltsverzeichnis<br />

Vorbemerkungen<br />

Berufsgruppe<br />

Entgeltgruppe S 1<br />

Entgeltgruppe S 2<br />

Entgeltgruppe S 3<br />

Entgeltgruppe S 4<br />

Entgeltgruppe S 5<br />

Entgeltgruppe S 6<br />

Entgeltgruppe S 7<br />

Entgeltgruppe S 8<br />

Entgeltgruppe S 9<br />

H<strong>in</strong>weis<br />

Dieses Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der beschlossenen arbeitsrechtlichen<br />

Regelung.<br />

Vorbemerkungen<br />

1. Der S-Entgeltgruppenplan gilt für die Stammkräfte, die <strong>in</strong> Qualifizierungs- und<br />

Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarkt<strong>in</strong>itiativen, arbeitsmarktpolitischen<br />

Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen tätig s<strong>in</strong>d.<br />

2. Die Vorbemerkungen des Allgeme<strong>in</strong>en Entgeltgruppenplanes zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

gelten entsprechend.<br />

149


Berufsgruppe<br />

Stammkräfte <strong>in</strong> Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarkt<strong>in</strong>itiativen,<br />

arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen<br />

1<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

1 Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, soweit nicht e<strong>in</strong>er höheren Fallgruppe zugeordnet<br />

2 Mitarbeiter<strong>in</strong>, die e<strong>in</strong>e Arbeitsgruppe beaufsichtigt; Mitarbeiter<strong>in</strong><br />

<strong>in</strong> der Verwaltung mit m<strong>in</strong>destens 25% Anteilen<br />

selbstständiger Arbeit<br />

3 Mitarbeiter<strong>in</strong> mit e<strong>in</strong>schlägigem beruflichen Abschluss oder<br />

e<strong>in</strong>schlägiger beruflicher Erfahrung, die e<strong>in</strong>e Arbeitsgruppe<br />

anleitet; Mitarbeiter<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung mit selbstständigem<br />

Verantwortungsbereich<br />

4 Mitarbeiter<strong>in</strong> mit e<strong>in</strong>schlägigem beruflichen Abschluss oder<br />

e<strong>in</strong>schlägiger beruflicher Erfahrung, die e<strong>in</strong>e Arbeitsgruppe<br />

anleitet und <strong>in</strong> besonderem Umfang für diese Gruppe Verantwortung<br />

trägt 2 ;<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung mit e<strong>in</strong>schlägigem beruflichen<br />

Abschluss oder e<strong>in</strong>schlägiger beruflicher Erfahrung<br />

mit e<strong>in</strong>em besonderen Verantwortungsbereich; pädagogische<br />

und sozialpädagogische Mitarbeiter<strong>in</strong>nen; Mitarbeiter<strong>in</strong>,<br />

die Stütz- und Förderunterricht durchführt<br />

5 Mitarbeiter<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung mit e<strong>in</strong>schlägigem beruflichen<br />

Abschluss oder e<strong>in</strong>schlägiger beruflicher Erfahrung,<br />

der Mitarbeiter<strong>in</strong>nen unterstellt s<strong>in</strong>d, die nicht Maßnahmeteilnehmende<br />

s<strong>in</strong>d; Mitarbeiter<strong>in</strong>, die regelmäßig Planungsund<br />

Organisationsaufgaben durchführt; pädagogische und<br />

sozialpädagogische Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, die besonders<br />

schwierige Aufgaben wahrnehmen; Arbeitsvermittler<strong>in</strong><br />

6 Mitarbeiter<strong>in</strong> mit e<strong>in</strong>schlägigem beruflichen Abschluss oder<br />

e<strong>in</strong>schlägiger beruflicher Erfahrung mit herausgehobenem<br />

Verantwortungsbereich (z.B. Leitung e<strong>in</strong>es Arbeitsbereiches);<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong> mit therapeutisch-diagnostischer Tätigkeit,<br />

Arbeitsvermittler<strong>in</strong> mit herausgehobenem Verantwortungsbereich<br />

Fallgruppe<br />

Entgelt-<br />

Gruppe<br />

S 1<br />

S 2<br />

S 3<br />

S 4<br />

S 5<br />

S 6<br />

150


Tätigkeitsmerkmal<br />

7 Mitarbeiter<strong>in</strong> mit e<strong>in</strong>schlägigem beruflichen Abschluss oder<br />

e<strong>in</strong>schlägiger beruflicher Erfahrung mit besonders herausgehobenem<br />

Verantwortungsbereich<br />

8 Mitarbeiter<strong>in</strong> mit herausgehobener Verantwortung für mehrere<br />

Aufgabengebiete oder E<strong>in</strong>richtungsteile; Vertretung der<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong> nach S 9<br />

Fallgruppe<br />

Entgelt-<br />

Gruppe<br />

S 7<br />

S 8<br />

9 Mitarbeiter<strong>in</strong> als Leitung der gesamten E<strong>in</strong>richtung S 9<br />

Anmerkungen:<br />

1 Den Mitarbeiter<strong>in</strong>nen kann bei erheblich überdurchschnittlichen Leistungen<br />

e<strong>in</strong>e monatliche, widerrufliche Zulage <strong>in</strong> Höhe bis zu 10% des Entgeltes<br />

gezahlt werden. Näheres kann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Dienstvere<strong>in</strong>barung geregelt werden.<br />

2 In besonderem Umfang Verantwortung für diese Gruppe trägt die Mitarbeiter<strong>in</strong>,<br />

wenn sie Meister<strong>in</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>schlägigen Beruf ist und damit ausbilden<br />

darf.<br />

151


Anlage 4a zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Tabellenentgelt/Stundenentgelt für Angestellte<br />

152


Anlage 4a zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Tabellenentgelt 1<br />

monatlich <strong>in</strong> Euro<br />

gültig ab 1. April 2013<br />

Entgeltgruppe<br />

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe<br />

Grundentgelt<br />

Entwicklungsstufen<br />

6<br />

15Ü 5.054,60 5.602,76 6.122,07 6.468,29 6.549,06<br />

15 3.962,89 4.396,83 4.558,38 5.135,38 5.573,90 5.862,41<br />

14 3.588,99 3.981,35 4.212,16 4.558,38 5.089,23 5.377,72<br />

13 3.308,57 3.669,78 3.865,97 4.246,76 4.777,62 4.996,90<br />

12 2.965,83 3.288,95 3.750,55 4.154,47 4.673,78 4.904,58<br />

11 2.861,96 3.173,57 3.404,35 3.750,55 4.252,55 4.483,36<br />

10 2.758,09 3.058,14 3.288,95 3.519,77 3.958,28 4.062,14<br />

9 2.436,14 2.700,39 2.838,89 3.208,16 3.496,68 3.727,47<br />

8 2.280,34 2.527,29 2.642,71 2.746,57 2.861,96 2.934,67<br />

7 2.134,95 2.365,73 2.515,75 2.631,17 2.717,71 2.798,50<br />

6 2.093,38 2.319,57 2.434,97 2.544,61 2.619,63 2.694,64<br />

5 2.005,67 2.221,49 2.331,12 2.440,75 2.521,53 2.579,24<br />

4 1.906,43 2.111,86 2.250,33 2.331,12 2.411,90 2.459,20<br />

3 1.875,29 2.077,22 2.134,95 2.227,26 2.296,51 2.359,97<br />

2Ü 1.792,17 1.984,92 2.054,16 2.146,48 2.209,94 2.257,28<br />

2 1.729,86 1.915,66 1.973,37 2.031,08 2.157,99 2.290,73<br />

1b 1.871,32 1.953,57 2.004,98 2.056,39 2.128,37 2.210,62<br />

1a 1.727,37 1.758,22 1.783,92 1.809,62 1.840,47 1.871,32<br />

1 1.570,06 1.600,90 1.634,83 1.665,68 1.727,37<br />

1<br />

Für Mitarbeitende, auf die die Anlage 2 (Pflegepersonal-Entgeltgruppenplan)<br />

Anwendung f<strong>in</strong>det, gilt die Anlage 4c.<br />

153


Stundenentgelt<br />

<strong>in</strong> Euro<br />

mit Ausnahme der Mitarbeitenden <strong>in</strong> Krankenhäusern<br />

(Protokollerklärung zu § 6 Abs. 1)<br />

gültig ab 1. April 2013<br />

Anlage 4a zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Entgeltgruppe<br />

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe<br />

Grundentgelt<br />

Entwicklungsstufen<br />

6<br />

15Ü 29,81 33,04 36,10 38,14 38,62<br />

15 23,37 25,93 26,88 30,28 32,87 34,57<br />

14 21,16 23,48 24,84 26,88 30,01 31,71<br />

13 19,51 21,64 22,80 25,04 28,17 29,47<br />

12 17,49 19,40 22,12 24,50 27,56 28,92<br />

11 16,88 18,72 20,08 22,12 25,08 26,44<br />

10 16,27 18,03 19,40 20,76 23,34 23,96<br />

9 14,37 15,92 16,74 18,92 20,62 21,98<br />

8 13,45 14,90 15,58 16,20 16,88 17,31<br />

7 12,59 13,95 14,84 15,52 16,03 16,50<br />

6 12,35 13,68 14,36 15,01 15,45 15,89<br />

5 11,83 13,10 13,75 14,39 14,87 15,21<br />

4 11,24 12,45 13,27 13,75 14,22 14,50<br />

3 11,06 12,25 12,59 13,13 13,54 13,92<br />

2Ü 10,57 11,71 12,11 12,66 13,03 13,31<br />

2 10,20 11,30 11,64 11,98 12,73 13,51<br />

1b 11,04 11,52 11,82 12,13 12,55 13,04<br />

1a 10,19 10,37 10,52 10,67 10,85 11,04<br />

1 9,26 9,44 9,64 9,82 10,19<br />

154


Stundenentgelt<br />

<strong>in</strong> Euro<br />

für Mitarbeitende <strong>in</strong> Krankenhäusern<br />

(Protokollerklärung zu § 6 Absatz 1)<br />

gültig ab 1. April 2013<br />

Anlage 4a zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Entgeltgruppe<br />

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe<br />

Grundentgelt<br />

Entwicklungsstufen<br />

6<br />

15Ü 30,20 33,47 36,57 38,64 39,12<br />

15 23,67 26,27 27,23 30,68 33,30 35,02<br />

14 21,44 23,78 25,16 27,23 30,40 32,13<br />

13 19,76 21,92 23,09 25,37 28,54 29,85<br />

12 17,72 19,65 22,40 24,82 27,92 29,30<br />

11 17,10 18,96 20,34 22,40 25,40 26,78<br />

10 16,48 18,27 19,65 21,03 23,65 24,27<br />

9 14,55 16,13 16,96 19,16 20,89 22,27<br />

8 13,62 15,10 15,79 16,41 17,10 17,53<br />

7 12,75 14,13 15,03 15,72 16,24 16,72<br />

6 12,51 13,86 14,55 15,20 15,65 16,10<br />

5 11,98 13,27 13,93 14,58 15,06 15,41<br />

4 11,39 12,62 13,44 13,93 14,41 14,69<br />

3 11,20 12,41 12,75 13,31 13,72 14,10<br />

2Ü 10,71 11,86 12,27 12,82 13,20 13,48<br />

2 10,33 11,44 11,79 12,13 12,89 13,68<br />

1b 11,18 11,67 11,98 12,28 12,71 13,21<br />

1a 10,32 10,50 10,66 10,81 10,99 11,18<br />

1 9,38 9,56 9,77 9,95 10,32<br />

155


Anlage 4b zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Tabellenentgelt/Stundenentgelt für Stammkräfte <strong>in</strong> Qualifizierungs- und<br />

Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarkt<strong>in</strong>itiativen,<br />

arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen<br />

156


Anlage 4b zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Tabellenentgelt<br />

für Stammkräfte <strong>in</strong> Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften,<br />

Arbeitsmarkt<strong>in</strong>itiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten<br />

sowie Integrationsfirmen<br />

monatlich <strong>in</strong> Euro<br />

gültig ab 1. April 2013<br />

Entgeltgruppe<br />

E<strong>in</strong>gangsstufe<br />

Erfahrungsstufe<br />

1<br />

Erfahrungsstufe<br />

2<br />

S 1 1.953,58 2.053,37 2.153,17<br />

S 2 2.140,42 2.250,03 2.359,65<br />

S 3 2.339,69 2.459,79 2.579,89<br />

S 4 2.573,55 2.705,98 2.838,39<br />

S 5 2.825,43 2.971,10 3.116,76<br />

S 6 3.102,20 3.262,44 3.422,68<br />

S 7 3.406,65 3.582,91 3.759,16<br />

S 8 3.741,55 3.935,43 4.129,32<br />

S 9 4.109,64 4.322,92 4.536,17<br />

157


Anlage 4b zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Stundenentgelt<br />

für Stammkräfte <strong>in</strong> Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften,<br />

Arbeitsmarkt<strong>in</strong>itiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten<br />

sowie Integrationsfirmen<br />

<strong>in</strong> Euro<br />

gültig ab 1. April 2013<br />

Entgeltgruppe<br />

E<strong>in</strong>gangsstufe<br />

Erfahrungsstufe<br />

1<br />

Erfahrungsstufe<br />

2<br />

S 1 11,52 12,11 12,70<br />

S 2 12,62 13,27 13,92<br />

S 3 13,80 14,51 15,21<br />

S 4 15,18 15,96 16,74<br />

S 5 16,66 17,52 18,38<br />

S 6 18,29 19,24 20,18<br />

S 7 20,09 21,13 22,17<br />

S 8 22,06 23,21 24,35<br />

S 9 24,24 25,49 26,75<br />

158


Anlage 4c zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Tabellenentgelt/Stundenentgelt für Angestellte im KR-Bereich<br />

159


Anlage 4c zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

KR-Anwendungstabelle<br />

monatlich <strong>in</strong> Euro<br />

gültig ab 1. April 2013<br />

Entgelt-<br />

Gruppe<br />

Grundentgelt<br />

Entwicklungsstufen<br />

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6<br />

12a 3.750,55<br />

4.154,47<br />

nach 2 J.<br />

Stufe 3<br />

4.673,78<br />

nach 3 J.<br />

Stufe 4<br />

4.904,58<br />

11b 3.750,55 4.252,56 4.483,36<br />

11a 3.404,36<br />

10a 3.288,95<br />

9d 3.208,17<br />

9c 3.115,86<br />

9b 2.838,89<br />

9a 2.838,89<br />

3.749,84<br />

nach 2 J.<br />

Stufe 3<br />

3.519,76<br />

nach 2 J.<br />

Stufe 3<br />

3.496,68<br />

nach 4 J.<br />

Stufe 3<br />

3.335,12<br />

nach 5 J.<br />

Stufe 3<br />

3.208,17<br />

nach 5 J.<br />

Stufe 3<br />

2.936,98<br />

nach 5 J.<br />

Stufe 3<br />

4.252,56<br />

nach 5 J.<br />

Stufe 4<br />

3.958,28<br />

nach 3 J.<br />

Stufe 4<br />

3.727,48<br />

nach 2 J.<br />

Stufe 4<br />

3.542,83<br />

nach 5 J.<br />

Stufe 4<br />

3.335,12<br />

nach 5 J.<br />

Stufe 4<br />

3.115,86<br />

nach 5 J.<br />

Stufe 4<br />

8a 2.365,74 2.515,76 2.642,71 2.746,57 2.936,98 3.115,86<br />

7a 2.192,63 2.365,74 2.515,76 2.746,57 2.861,96 2.980,83<br />

4a 1.964,13 2.111,85 2.250,33 2.544,61 2.619,63 2.758,09<br />

3a 1.875,30 2.077,22 2.134,95 2.227,26 2.296,51 2.459,21<br />

2a 1.871,32 1.953,57 2.004,98 2.056,39 2.128,37 2.210,62<br />

160


Stundenentgelt<br />

<strong>in</strong> Euro<br />

für Mitarbeitende <strong>in</strong> Krankenhäusern<br />

(Protokollerklärung zu § 6 Abs. 1)<br />

gültig ab 1. April 2013<br />

Anlage 4c zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Entgelt-<br />

Gruppe<br />

Grundentgelt<br />

Entwicklungsstufen<br />

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6<br />

12a 22,40 24,82 27,92 29,30<br />

11b 22,40 25,40 26,78<br />

11a 20,34 22,40 25,40<br />

10a 19,65 21,03 23,65<br />

9d 19,16 20,89 22,27<br />

9c 18,61 19,92 21,16<br />

9b 16,96 19,16 19,92<br />

9a 16,96 17,54 18,61<br />

8a 14,13 15,03 15,79 16,41 17,54 18,61<br />

7a 13,10 14,13 15,03 16,41 17,10 17,81<br />

4a 11,73 12,62 13,44 15,20 15,65 16,48<br />

3a 11,20 12,41 12,75 13,31 13,72 14,69<br />

2a 11,18 11,67 11,98 12,28 12,71 13,21<br />

161


Stundenentgelt<br />

<strong>in</strong> Euro<br />

mit Ausnahme der Mitarbeitenden <strong>in</strong> Krankenhäusern<br />

(Protokollerklärung zu § 6 Abs. 1)<br />

gültig ab 1. April 2013<br />

Anlage 4c zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Entgelt-<br />

Gruppe<br />

Grundentgelt<br />

Entwicklungsstufen<br />

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6<br />

12a 22,12 24,50 27,56 28,92<br />

11b 22,12 25,08 26,44<br />

11a 20,08 22,12 25,08<br />

10a 19,40 20,76 23,34<br />

9d 18,92 20,62 21,98<br />

9c 18,37 19,67 20,89<br />

9b 16,74 18,92 19,67<br />

9a 16,74 17,32 18,37<br />

8a 13,95 14,84 15,58 16,20 17,32 18,37<br />

7a 12,93 13,95 14,84 16,20 16,88 17,58<br />

4a 11,58 12,45 13,27 15,01 15,45 16,27<br />

3a 11,06 12,25 12,59 13,13 13,54 14,50<br />

2a 11,04 11,52 11,82 12,13 12,55 13,04<br />

162


Anlage 4d zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Tabellenentgelt/Stundenentgelt für Mitarbeitende<br />

<strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen<br />

163


Tabellenentgelt<br />

für Mitarbeitende <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen<br />

monatlich <strong>in</strong> Euro<br />

gültig ab 1. April 2013<br />

Anlage 4d zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Entgeltgruppe<br />

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe<br />

Grundentgelt<br />

Entwicklungsstufen<br />

6<br />

SE 18 3.266,50 3.375,37 3.810,92 4.137,55 4.627,54 4.926,96<br />

SE 17 2.939,84 3.239,27 3.593,15 3.810,92 4.246,44 4.502,33<br />

SE 16 2.863,63 3.168,50 3.408,05 3.702,03 4.028,68 4.224,67<br />

SE 15 2.754,74 3.048,72 3.266,50 3.516,92 3.919,80 4.094,01<br />

SE 14 2.722,09 2.939,84 3.212,05 3.429,82 3.702,03 3.892,58<br />

SE 13 2.722,09 2.939,84 3.212,05 3.429,82 3.702,03 3.838,12<br />

SE 12 2.613,20 2.885,41 3.146,72 3.375,37 3.658,47 3.778,24<br />

SE 11 2.504,32 2.830,96 2.972,51 3.320,94 3.593,15 3.756,47<br />

SE 10 2.438,98 2.700,30 2.830,96 3.212,05 3.516,92 3.767,35<br />

SE 9 2.428,10 2.613,20 2.776,52 3.075,95 3.320,94 3.555,04<br />

SE 8 2.330,09 2.504,32 2.722,09 3.032,40 3.315,49 3.538,69<br />

SE 7 2.259,33 2.477,09 2.651,32 2.825,52 2.956,19 3.146,72<br />

SE 6 2.221,21 2.438,98 2.613,20 2.787,41 2.945,29 3.118,42<br />

SE 5 2.221,21 2.438,98 2.602,31 2.689,41 2.809,19 3.016,07<br />

SE 4 2.014,34 2.286,54 2.428,10 2.547,87 2.624,08 2.722,09<br />

SE 3 1.905,46 2.134,11 2.286,54 2.438,98 2.482,54 2.526,09<br />

SE 2 1.823,79 1.927,23 2.003,45 2.090,56 2.177,66 2.264,78<br />

164


Stundenentgelt<br />

für Mitarbeitende <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen<br />

<strong>in</strong> Euro<br />

gültig ab 1. April 2013<br />

Anlage 4d zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Grundentgelt<br />

Entwicklungsstufen<br />

Entgeltgruppe<br />

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6<br />

SE 18 19,26 19,91 22,47 24,40 27,29 29,06<br />

SE 17 17,34 19,10 21,19 22,47 25,04 26,55<br />

SE 16 16,89 18,69 20,10 21,83 23,76 24,91<br />

SE 15 16,25 17,98 19,26 20,74 23,12 24,14<br />

SE 14 16,05 17,34 18,94 20,23 21,83 22,96<br />

SE 13 16,05 17,34 18,94 20,23 21,83 22,63<br />

SE 12 15,41 17,02 18,56 19,91 21,57 22,28<br />

SE 11 14,77 16,69 17,53 19,58 21,19 22,15<br />

SE 10 14,38 15,92 16,69 18,94 20,74 22,22<br />

SE 9 14,32 15,41 16,37 18,14 19,58 20,96<br />

SE 8 13,74 14,77 16,05 17,88 19,55 20,87<br />

SE 7 13,32 14,61 15,64 16,66 17,43 18,56<br />

SE 6 13,10 14,38 15,41 16,44 17,37 18,39<br />

SE 5 13,10 14,38 15,35 15,86 16,57 17,79<br />

SE 4 11,88 13,48 14,32 15,03 15,47 16,05<br />

SE 3 11,24 12,59 13,48 14,38 14,64 14,90<br />

SE 2 10,76 11,37 11,81 12,33 12,84 13,36<br />

165


Anlage 4e zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Tabellenentgelt/Stundenentgelt für Mitarbeitende<br />

im Sozial- und Erziehungsdienst<br />

166


Entgeltgruppe<br />

Tabellenentgelt<br />

für Mitarbeitende im Sozial- und Erziehungsdienst<br />

monatlich <strong>in</strong> Euro<br />

gültig ab 1. April 2013<br />

Anlage 4e zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4<br />

SD 18 3.408,05 3.723,81 4.170,22 4.671,09<br />

SD 17 3.124,95 3.516,92 3.843,57 4.322,66<br />

SD 16 3.048,72 3.418,94 3.669,36 4.094,01<br />

SD 15 2.939,85 3.266,50 3.582,26 3.919,79<br />

SD 14 2.885,41 3.092,28 3.418,94 3.810,92<br />

SD 13 2.885,41 3.092,28 3.418,94 3.789,14<br />

SD 12 2.787,42 3.016,07 3.364,48 3.745,58<br />

SD 11 2.700,30 2.972,50 3.288,27 3.647,59<br />

SD 10 2.613,20 2.896,29 3.135,83 3.593,15<br />

SD 9 2.569,64 2.776,52 3.016,07 3.418,94<br />

SD 8 2.460,76 2.678,52 2.907,17 3.233,83<br />

SD 7 2.406,32 2.624,08 2.874,52 2.994,29<br />

SD 6 2.362,76 2.558,76 2.787,42 2.939,85<br />

SD 5 2.362,76 2.558,76 2.722,09 2.896,29<br />

SD 4 2.166,77 2.395,43 2.569,64 2.667,64<br />

SD 3 2.068,78 2.232,10 2.406,32 2.536,98<br />

SD 2 1.905,45 2.003,45 2.112,33 2.210,33<br />

167


Stundenentgelt<br />

für Mitarbeitende im Sozial- und Erziehungsdienst<br />

<strong>in</strong> Euro<br />

mit Ausnahme der Mitarbeitenden <strong>in</strong> Krankenhäusern<br />

(Protokollerklärung zu § 6 Absatz 1)<br />

gültig ab 1. April 2013<br />

Entgeltgruppe<br />

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4<br />

SD 18 20,10 21,96 24,59 27,55<br />

SD 17 18,43 20,74 22,67 25,49<br />

SD 16 17,98 20,16 21,64 24,14<br />

SD 15 17,34 19,26 21,13 23,12<br />

SD 14 17,02 18,24 20,16 22,47<br />

SD 13 17,02 18,24 20,16 22,35<br />

SD 12 16,44 17,79 19,84 22,09<br />

SD 11 15,92 17,53 19,39 21,51<br />

SD 10 15,41 17,08 18,49 21,19<br />

SD 9 15,15 16,37 17,79 20,16<br />

SD 8 14,51 15,80 17,14 19,07<br />

SD 7 14,19 15,47 16,95 17,66<br />

SD 6 13,93 15,09 16,44 17,34<br />

SD 5 13,93 15,09 16,05 17,08<br />

SD 4 12,78 14,13 15,15 15,73<br />

SD 3 12,20 13,16 14,19 14,96<br />

SD 2 11,24 11,81 12,46 13,03<br />

Anlage 4e zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

168


Stundenentgelt<br />

für Mitarbeitende im Sozial- und Erziehungsdienst<br />

<strong>in</strong> Euro<br />

für Mitarbeitende <strong>in</strong> Krankenhäusern<br />

(Protokollerklärung zu § 6 Absatz 1)<br />

gültig ab 1. April 2013<br />

Entgeltgruppe<br />

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4<br />

SD 18 20,36 22,25 24,91 27,90<br />

SD 17 18,67 21,01 22,96 25,82<br />

SD 16 18,21 20,42 21,92 24,46<br />

SD 15 17,56 19,51 21,40 23,42<br />

SD 14 17,24 18,47 20,42 22,77<br />

SD 13 17,24 18,47 20,42 22,64<br />

SD 12 16,65 18,02 20,10 22,38<br />

SD 11 16,13 17,76 19,64 21,79<br />

SD 10 15,61 17,30 18,73 21,46<br />

SD 9 15,35 16,59 18,02 20,42<br />

SD 8 14,70 16,00 17,37 19,32<br />

SD 7 14,37 15,68 17,17 17,89<br />

SD 6 14,11 15,29 16,65 17,56<br />

SD 5 14,11 15,29 16,26 17,30<br />

SD 4 12,94 14,31 15,35 15,94<br />

SD 3 12,36 13,33 14,37 15,16<br />

SD 2 11,38 11,97 12,62 13,20<br />

Anlage 4e zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

169


Anlage 5 zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Bereitschaftsdienstentgelt für Angestellte<br />

170


Anlage 5 zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Bereitschaftsdienstentgelt<br />

1. Mitarbeitende, auf die die Anlage 1 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> Anwendung f<strong>in</strong>det<br />

gültig ab 1. April 2013<br />

Entgeltgruppe<br />

Stundenentgelt<br />

15Ü 31,40<br />

15 27,56<br />

14 25,35<br />

13 24,18<br />

12 22,97<br />

11 20,93<br />

10 19,30<br />

9 18,20<br />

8 17,33<br />

7 16,63<br />

6 15,87<br />

5 15,23<br />

4 14,54<br />

3 13,95<br />

2Ü 13,37<br />

2 13,02<br />

1b 13,14<br />

1a 10,60<br />

1 10,59<br />

171


Anlage 5 zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Bereitschaftsdienstentgelt<br />

2. Mitarbeitende, auf die die Anlage 2 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> Anwendung f<strong>in</strong>det<br />

gültig ab 1. April 2013<br />

Entgeltgruppe<br />

Stundenentgelt<br />

12a 24,34<br />

11b 22,75<br />

11a 21,50<br />

10a 20,12<br />

9d 19,39<br />

9c 18,71<br />

9b 17,86<br />

9a 17,57<br />

8a 16,77<br />

7a 16,10<br />

4a 14,89<br />

3a 13,81<br />

2a 13,14<br />

Für Mitarbeitende, die Entgelt nach der Entgeltgruppe 8a Stufen 5 und 6 sowie<br />

e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Zwischen- oder Endstufe oberhalb der Stufe 5 der KR-Anwendungstabelle<br />

erhalten, richtet sich das Bereitschaftsdienstentgelt nach der<br />

Entgeltgruppe 9a.<br />

Für Mitarbeitende, die Entgelt nach der Entgeltgruppe 7a Stufen 4 bis 6 sowie<br />

e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Zwischen- oder Endstufe oberhalb der Stufe 4 KR-Anwendungstabelle<br />

erhalten, richtet sich das Bereitschaftsdienstentgelt nach der Entgeltgruppe<br />

8a.<br />

172


Anlage 5 zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Bereitschaftsdienstentgelt<br />

3. Mitarbeitende <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen<br />

gültig ab 1. April 2013<br />

Entgeltgruppe<br />

Stundenentgelt<br />

SE 18 24,40<br />

SE 17 22,48<br />

SE 16 21,84<br />

SE 15 20,74<br />

SE 14 20,23<br />

SE 13 20,23<br />

SE 12 19,90<br />

SE 11 19,58<br />

SE 10 18,94<br />

SE 9 18,15<br />

SE 8 17,88<br />

SE 7 16,67<br />

SE 6 16,44<br />

SE 5 15,85<br />

SE 4 17,08<br />

SE 3 14,38<br />

SE 2 12,34<br />

173


Anlage 5 zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Bereitschaftsdienstentgelt<br />

4. Mitarbeitende im Sozial- und Erziehungsdienst<br />

gültig ab 1. April 2013<br />

Entgeltgruppe<br />

Stundenentgelt<br />

SE 18 24,91<br />

SE 17 22,97<br />

SE 16 21,92<br />

SE 15 21,40<br />

SE 14 20,42<br />

SE 13 20,42<br />

SE 12 20,10<br />

SE 11 19,65<br />

SE 10 18,73<br />

SE 9 18,01<br />

SE 8 17,37<br />

SE 7 17,17<br />

SE 6 16,66<br />

SE 5 16,26<br />

SE 4 15,34<br />

SE 3 14,37<br />

SE 2 12,63<br />

174


Anlage 6 zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

<strong>Tarifvertrag</strong> für Ärzt<strong>in</strong>nen und Ärzte - Kirchliche <strong>Fassung</strong><br />

TV-Ärzte-<strong>KF</strong><br />

175


Inhaltsverzeichnis<br />

Präambel<br />

Abschnitt I - Allgeme<strong>in</strong>e Vorschriften<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit<br />

§ 3 Allgeme<strong>in</strong>e Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen<br />

§ 4 Nebentätigkeit<br />

Abschnitt II - Arbeitszeit<br />

§ 5 Regelmäßige Arbeitszeit<br />

§ 6 Sonderformen der Arbeit<br />

§ 7 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit<br />

§ 8 Ausgleich für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst<br />

§ 9 Sonderfunktionen, Dokumentation<br />

§ 10 Teilzeitbeschäftigung<br />

Abschnitt III - E<strong>in</strong>gruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen<br />

§ 11 E<strong>in</strong>gruppierung<br />

§ 12 Zulage bei Überschreiten der M<strong>in</strong>destweiterbildungszeit<br />

§ 13 Vorübergehende Übertragung e<strong>in</strong>er höherwertigen Tätigkeit<br />

§ 14 Tabellenentgelt<br />

§ 15 Stufen der Entgelttabelle<br />

§ 16 Allgeme<strong>in</strong>e Regelungen zu den Stufen<br />

§ 17 Besondere Zahlung im Drittmittelbereich<br />

§ 18 E<strong>in</strong>satzzuschlag für Rettungsdienst<br />

§ 19 Jahressonderzahlungen<br />

§ 20 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung<br />

§ 21 Entgelt im Krankheitsfall<br />

§ 22 Besondere Zahlungen<br />

§ 23 Berechnung und Auszahlung des Entgelts<br />

§ 24 Betriebliche Altersversorgung<br />

176


Abschnitt IV - Urlaub und Arbeitsbefreiung<br />

§ 25 Erholungsurlaub<br />

§ 26 Zusatzurlaub<br />

§ 27 Sonderurlaub<br />

§ 28 Arbeitsbefreiung<br />

Abschnitt V - Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

§ 29 Befristete Arbeitsverträge<br />

§ 30 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung<br />

§ 31 Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />

§ 32 Zeugnis<br />

Abschnitt VI - Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

§ 33 Ausschlussfrist<br />

Anlage A - Entgelttabelle für Ärzt<strong>in</strong>nen und Ärzte im Geltungsbereich des<br />

TV-Ärzte-<strong>KF</strong><br />

H<strong>in</strong>weis<br />

Dieses Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der beschlossenen arbeitsrechtlichen<br />

Regelung.<br />

177


Präambel<br />

Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums <strong>in</strong><br />

Wort und Tat bestimmt. Nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichen<br />

tragen die kirchlichen Mitarbeitenden, wie es <strong>in</strong> der „Richtl<strong>in</strong>ie des Rates der EKD<br />

nach § 9 Buchstabe b) Grundordnung über die Anforderungen der privatrechtlichen<br />

beruflichen Mitarbeit <strong>in</strong> der EKD und des Diakonischen Werkes der EKD“ <strong>in</strong> der <strong>Fassung</strong><br />

vom 1. Juli 2005 bestimmt ist, zur Erfüllung dieses Auftrags bei. Ihr gesamtes<br />

Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen,<br />

die sie als Mitarbeitende im Dienst der Kirche übernommen haben. Es wird von<br />

ihnen erwartet, dass sie die freiheitlich demokratische Grundordnung im S<strong>in</strong>ne des<br />

Grundgesetzes bejahen.<br />

178


Abschnitt I - Allgeme<strong>in</strong>e Vorschriften<br />

§ 1 - Geltungsbereich<br />

(1) Dieser <strong>Tarifvertrag</strong> gilt für Ärzt<strong>in</strong>nen und Ärzte e<strong>in</strong>schließlich Zahnärzt<strong>in</strong>nen<br />

und Zahnärzte (nachfolgend "Ärzte" genannt), die an Krankenhäusern im Bereich<br />

der Evangelischen Kirche im Rhe<strong>in</strong>land, der Evangelischen Kirche von<br />

Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke<br />

tätig s<strong>in</strong>d.<br />

(2) Dieser <strong>Tarifvertrag</strong> gilt nicht für Chefärzt<strong>in</strong>nen und Chefärzte, deren Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen<br />

e<strong>in</strong>zelvertraglich geregelt s<strong>in</strong>d.<br />

§ 2 - Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit<br />

(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.<br />

(2) Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet<br />

werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em unmittelbaren<br />

Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als e<strong>in</strong> Arbeitsverhältnis.<br />

(3) Nebenabreden s<strong>in</strong>d nur wirksam, wenn sie schriftlich vere<strong>in</strong>bart werden. Sie<br />

können gesondert gekündigt werden, soweit dies e<strong>in</strong>zelvertraglich vere<strong>in</strong>bart<br />

oder <strong>in</strong> diesem <strong>Tarifvertrag</strong> vorgesehen ist.<br />

(4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht<br />

e<strong>in</strong>e kürzere Zeit vere<strong>in</strong>bart ist. E<strong>in</strong>e Verkürzung der Probezeit stellt gleichzeitig<br />

e<strong>in</strong>e Verkürzung der Wartezeit im S<strong>in</strong>ne des Kündigungsschutzgesetzes<br />

dar.<br />

§ 3 - Allgeme<strong>in</strong>e Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen<br />

(1) Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche<br />

Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit<br />

zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

h<strong>in</strong>aus. Bei Unterlagen, die ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht<br />

erfasst werden, darf der Arbeitgeber nur die Herausgabe an den ärztlichen<br />

Vorgesetzten verlangen.<br />

179


(2) Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige<br />

Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen<br />

s<strong>in</strong>d nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Ärzten derartige<br />

Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

(3) E<strong>in</strong>e Beteiligung der Ärzte an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen,<br />

<strong>in</strong>sbesondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und<br />

Erfahrung zu erfolgen. Sie richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen.<br />

Soweit ke<strong>in</strong>e landesrechtlichen Bestimmungen erlassen s<strong>in</strong>d, soll e<strong>in</strong><br />

Poolvolumen gemäß den Grundsätzen des Satzes 1 verteilt werden; die Kl<strong>in</strong>ik<br />

kann weitere Kriterien bestimmen. Die Beteiligung an Poolgeldern ist ke<strong>in</strong> zusatzversorgungspflichtiges<br />

Entgelt.<br />

(4) Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärzte zu verpflichten,<br />

durch ärztliche Besche<strong>in</strong>igung nachzuweisen, dass sie zur Leistung<br />

der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit <strong>in</strong> der Lage s<strong>in</strong>d. Bei dem beauftragten<br />

Arzt kann es sich um e<strong>in</strong>en Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien<br />

nicht auf e<strong>in</strong>en anderen Arzt gee<strong>in</strong>igt haben. Die Kosten dieser<br />

Untersuchung trägt der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann die Ärzte auch bei<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen der<br />

Ärzte ist er hierzu verpflichtet. Ärzte, die besonderen Ansteckungsgefahren<br />

ausgesetzt oder <strong>in</strong> gesundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d<br />

<strong>in</strong> regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen.<br />

(5) Ärzte haben e<strong>in</strong> Recht auf E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> ihre vollständigen Personalakten. Sie<br />

können das Recht auf E<strong>in</strong>sicht auch durch e<strong>in</strong>e/e<strong>in</strong>en hierzu schriftlich Bevollmächtigte<br />

ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten<br />

erhalten. Ärzte müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher<br />

Art, die für sie ungünstig s<strong>in</strong>d oder ihnen nachteilig werden können,<br />

vor Aufnahme <strong>in</strong> die Personalakten gehört werden. Ihre Äußerung ist zu<br />

den Personalakten zu nehmen.<br />

(6) Der Arbeitgeber hat Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis<br />

entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern<br />

der E<strong>in</strong>ritt des Schadens nicht durch den Arzt vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />

herbeigeführt worden ist. Im Übrigen bleiben die allgeme<strong>in</strong>en Grundsätze<br />

zur Arbeitnehmerhaftung unberührt.<br />

(7) Zu den Pflichten der Ärzte gehört es auch, ärztliche Besche<strong>in</strong>igungen auszustellen.<br />

Die Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, im Rahmen<br />

e<strong>in</strong>er zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärzt<strong>in</strong>nen und Ärzten oder<br />

für Belegärzt<strong>in</strong>nen und Belegärzte <strong>in</strong>nerhalb der E<strong>in</strong>richtung ärztlich tätig zu<br />

werden.<br />

180


(8) Zu den Pflichten der Ärzte aus der Haupttätigkeit gehören auch die Erstellung<br />

von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen,<br />

die nicht von e<strong>in</strong>em Dritten angefordert und vergütet werden.<br />

§ 4 - Nebentätigkeit<br />

(1) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher<br />

schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen<br />

oder mit Auflagen versehen, wenn die Erfüllung der arbeitsvertraglichen<br />

Pflichten von Ärzten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers wesentlich<br />

bee<strong>in</strong>trächtigt werden.<br />

(2) Die Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht<br />

zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche<br />

Ausarbeitungen zu erstellen, die von e<strong>in</strong>em Dritten angefordert und<br />

vergütet werden. Dies gilt auch im Rahmen e<strong>in</strong>er zugelassenen Nebentätigkeit<br />

des leitenden Arztes. Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche<br />

Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber<br />

zu, so haben die Ärzte entsprechend ihrer Beteiligung e<strong>in</strong>en Anspruch auf<br />

e<strong>in</strong>en Teil dieser Vergütung. In allen anderen Fällen s<strong>in</strong>d die Ärzte berechtigt,<br />

für die Nebentätigkeit e<strong>in</strong>en Anteil der Vergütung anzunehmen, die von dem<br />

Dritten zu zahlen ist. Die Ärzte können die Übernahme der Nebentätigkeit<br />

verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Umfang ihrer<br />

Beteiligung entspricht. Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur<br />

<strong>in</strong> besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.<br />

(3) Auch die Ausübung e<strong>in</strong>er unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen<br />

Genehmigung des Arbeitgebers, wenn für sie Räume, E<strong>in</strong>richtungen, Personal<br />

oder Material des Arbeitgebers <strong>in</strong> Anspruch genommen werden.<br />

(4) Werden für e<strong>in</strong>e Nebentätigkeit Räume, E<strong>in</strong>richtungen, Personal oder Material<br />

des Arbeitgebers <strong>in</strong> Anspruch genommen, so haben die Ärzte dem Arbeitgeber<br />

die Kosten hierfür zu erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu erstatten<br />

s<strong>in</strong>d. Die Kosten können <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Nebenabrede zum Arbeitsvertrag<br />

pauschaliert werden.<br />

181


Abschnitt II - Arbeitszeit<br />

Protokollerklärung zu Abschnitt II:<br />

Gleitzeitregelungen s<strong>in</strong>d unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte<br />

unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit möglich;<br />

dies gilt nicht bei Schicht- und Wechselschichtarbeit. Sie dürfen ke<strong>in</strong>e Regelungen<br />

nach § 6 Absatz 4 enthalten. Bei In-Kraft-Treten dieses <strong>Tarifvertrag</strong>es bestehende<br />

Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.<br />

§ 5 - Regelmäßige Arbeitszeit<br />

(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der<br />

Pausen beträgt 42 Stunden. Die regelmäßige Arbeitszeit ist grundsätzlich auf<br />

fünf Arbeitstage zu verteilen, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen<br />

kann sie auch auf sechs Tage verteilt werden. Für e<strong>in</strong>zelne Krankenhäuser<br />

kann durch Dienstvere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>e Arbeitszeit von 40 Stunden vere<strong>in</strong>bart<br />

werden; sie bedarf der Zustimmung der Arbeitsrechtlichen Kommission.<br />

(2) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit<br />

ist e<strong>in</strong> Zeitraum von e<strong>in</strong>em Jahr zugrunde zu legen. Abweichend kann<br />

bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben,<br />

e<strong>in</strong> längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.<br />

(3) Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die<br />

Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts<br />

und der sonstigen <strong>in</strong> Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile<br />

von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus<br />

betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich<br />

<strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit<br />

verm<strong>in</strong>dert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf<br />

e<strong>in</strong>en Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Die Arbeitszeit<br />

an e<strong>in</strong>em gesetzlichen Feiertag, der auf e<strong>in</strong>en Werktag fällt, wird<br />

durch e<strong>in</strong>e entsprechende Freistellung an e<strong>in</strong>em anderen Werktag bis zum<br />

Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen<br />

Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende<br />

des nächsten Kalendermonats erfolgen. Kann e<strong>in</strong> Freizeitausgleich nicht gewährt<br />

werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts.<br />

Stundenentgelt ist der auf e<strong>in</strong>e Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts<br />

der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. In den<br />

Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 7 Absatz 1 Satz 2<br />

Buchstabe d)) zu.<br />

182


Für Ärzte, die regelmäßig nach e<strong>in</strong>em Dienstplan e<strong>in</strong>gesetzt werden, der<br />

Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen <strong>in</strong> der Woche vorsieht,<br />

verm<strong>in</strong>dert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um e<strong>in</strong> Fünftel der arbeitsvertraglich<br />

vere<strong>in</strong>barten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie<br />

an e<strong>in</strong>em gesetzlichen Feiertag, der auf e<strong>in</strong>en Werktag fällt, nicht wegen des<br />

Feiertages, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit e<strong>in</strong>geteilt s<strong>in</strong>d und deswegen<br />

an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbr<strong>in</strong>gen<br />

müssen. In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht.<br />

Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:<br />

Die Verm<strong>in</strong>derung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen<br />

des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten<br />

müssten.<br />

(4) Die Ärzte s<strong>in</strong>d im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten<br />

verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit<br />

sowie - bei Teilzeitbeschäftigung auf Grund arbeitsvertraglicher Regelung<br />

oder mit ihrer Zustimmung - Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. Ärzte, die<br />

regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten <strong>in</strong>nerhalb von<br />

zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll e<strong>in</strong> freier Tag auf e<strong>in</strong>en<br />

Sonntag fallen.<br />

(5) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen<br />

Geschäftsort als Arbeitszeit. Für jeden Tag e<strong>in</strong>schließlich der Reisetage<br />

wird jedoch m<strong>in</strong>destens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche<br />

oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei<br />

Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. Überschreiten nicht<br />

anrechenbare Reisezeiten <strong>in</strong>sgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf<br />

Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich<br />

gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils<br />

geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. Der besonderen Situation<br />

von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.<br />

§ 6 - Sonderformen der Arbeit<br />

(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach e<strong>in</strong>em Schichtplan, der e<strong>in</strong>en regelmäßigen<br />

Wechsel der täglichen Arbeitszeit <strong>in</strong> Wechselschichten vorsieht, bei<br />

denen der Arzt durchschnittlich längstens nach Ablauf e<strong>in</strong>es Monats erneut zu<br />

m<strong>in</strong>destens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten s<strong>in</strong>d<br />

wechselnde Arbeitsschichten, <strong>in</strong> denen ununterbrochen bei Tag und Nacht,<br />

werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten s<strong>in</strong>d Arbeitsschichten,<br />

die m<strong>in</strong>destens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.<br />

183


(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach e<strong>in</strong>em Schichtplan, der e<strong>in</strong>en regelmäßigen<br />

Wechsel des Beg<strong>in</strong>ns der täglichen Arbeitszeit um m<strong>in</strong>destens zwei Stunden<br />

<strong>in</strong> Zeitabschnitten von längstens e<strong>in</strong>em Monat vorsieht, und die <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er<br />

Zeitspanne von m<strong>in</strong>destens 13 Stunden geleistet wird.<br />

(3) Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetzes, <strong>in</strong>sbesondere<br />

des § 5 Arbeitsschutzgesetz, kann die tägliche Arbeitszeit im<br />

Schichtdienst auf bis zu 12 Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt<br />

werden, um längere Freizeit<strong>in</strong>tervalle zu schaffen oder die Zahl der Wochenenddienste<br />

zu verm<strong>in</strong>dern. In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier<br />

Zwölf-Stunden-Schichten und <strong>in</strong>nerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr<br />

als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. Solche Schichten können<br />

nicht mit Bereitschaftsdienst (Absatz 4) komb<strong>in</strong>iert werden.<br />

(4) Ärzte s<strong>in</strong>d verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der<br />

regelmäßigen Arbeitszeit an e<strong>in</strong>er vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten,<br />

um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der<br />

Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass<br />

zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.<br />

Wenn <strong>in</strong> die Arbeitszeit regelmäßig und <strong>in</strong> erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst<br />

fällt, kann im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz<br />

die tägliche Arbeitszeit im S<strong>in</strong>ne des Arbeitszeitgesetzes abweichend<br />

von den §§ 3 und 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz über acht Stunden h<strong>in</strong>aus<br />

auf bis zu 24 Stunden (8 Stunden Volldienst und 16 Stunden Bereitschaftsdienst)<br />

verlängert werden, wenn m<strong>in</strong>destens die acht Stunden überschreitende<br />

Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird. Die Verlängerung<br />

setzt voraus, dass zuvor<br />

a) e<strong>in</strong>e Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle und<br />

b) e<strong>in</strong>e Belastungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz stattgefunden<br />

hat sowie<br />

c) gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung<br />

des Gesundheitsschutzes ergriffen worden s<strong>in</strong>d.<br />

Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdienst<br />

an Samstagen, Sonn- und Feiertagen maximal 24 Stunden betragen,<br />

wenn dadurch für den E<strong>in</strong>zelnen mehr Wochenenden und Feiertage frei s<strong>in</strong>d.<br />

184


(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 4 Ziffer 1 bis 3 und bei<br />

E<strong>in</strong>haltung der Grenzwerte des Absatzes 4 kann im Rahmen des § 7 Abs. 2a<br />

Arbeitszeitgesetz e<strong>in</strong>e Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden<br />

h<strong>in</strong>aus auch ohne Ausgleich erfolgen. Dabei ist e<strong>in</strong>e wöchentliche Arbeitszeit<br />

von bis zu maximal durchschnittlich 60 Stunden zulässig. Für die Berechnung<br />

des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist e<strong>in</strong> Zeitraum von<br />

e<strong>in</strong>em Jahr zugrunde zu legen.<br />

(6) Die Ärzt<strong>in</strong>/Der Arzt hat sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der<br />

regelmäßigen Arbeitszeit an e<strong>in</strong>er dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle<br />

aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft I und Rufbereitschaft<br />

II). Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Ärzte<br />

vom Arbeitgeber mit e<strong>in</strong>em Mobiltelefon oder e<strong>in</strong>em vergleichbaren technischen<br />

Hilfsmittel ausgestattet s<strong>in</strong>d. Durch tatsächliche Arbeitsleistung <strong>in</strong>nerhalb<br />

der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden<br />

überschritten werden (§§ 3, 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz).<br />

Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 4 Ziffer 1 bis 3 kann im Rahmen<br />

des § 7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz e<strong>in</strong>e Verlängerung der täglichen Arbeitszeit<br />

durch tatsächliche Arbeitsleistung <strong>in</strong>nerhalb der Rufbereitschaft II<br />

auch ohne Ausgleich erfolgen. Dabei ist e<strong>in</strong>e wöchentliche Arbeitszeit von maximal<br />

durchschnittlich 60 Stunden zulässig. Für die Berechnung des Durchschnitts<br />

der wöchentlichen Arbeitszeit ist e<strong>in</strong> Zeitraum von e<strong>in</strong>em Jahr zugrunde<br />

zu legen.<br />

(7) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.<br />

(8) Mehrarbeit s<strong>in</strong>d die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vere<strong>in</strong>barte<br />

regelmäßige Arbeitszeit h<strong>in</strong>aus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit<br />

von Vollbeschäftigten (§ 5 Absatz 1 Satz 1) leisten.<br />

(9) Überstunden s<strong>in</strong>d die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die<br />

im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 5 Absatz 1)<br />

für die Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten<br />

Arbeitsstunden h<strong>in</strong>ausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche<br />

ausgeglichen werden.<br />

(10) Abweichend von Absatz 9 s<strong>in</strong>d nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im<br />

Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten<br />

täglichen Arbeitsstunden e<strong>in</strong>schließlich der im Schichtplan vorgesehenen<br />

Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit<br />

im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden s<strong>in</strong>d.<br />

185


(11) In den Fällen, <strong>in</strong> denen Teilzeitarbeit (§ 10) vere<strong>in</strong>bart wurde, verr<strong>in</strong>gern sich<br />

die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit <strong>in</strong> Absatz 5 - beziehungsweise<br />

<strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen Absatz 5 nicht zur Anwendung kommt, die<br />

Höchstgrenze von 48 Stunden - <strong>in</strong> demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit<br />

dieser Teilzeitbeschäftigten zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten<br />

verr<strong>in</strong>gert worden ist. Mit Zustimmung der Ärzt<strong>in</strong>/des Arztes oder auf<br />

Grund von dr<strong>in</strong>genden dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon<br />

abgewichen werden.<br />

§ 7 - Ausgleich für Sonderformen der Arbeit<br />

(1) Ärzte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge.<br />

Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde<br />

a) für Überstunden 15 v.H.,<br />

b) für Nachtarbeit 15 v.H.,<br />

c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,<br />

d) bei Feiertagsarbeit sowie am Ostersonntag<br />

und am Pf<strong>in</strong>gstsonntag<br />

- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,<br />

- mit Freizeitausgleich 35 v.H.,<br />

e) für Arbeit am 24. Dezember und<br />

am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,<br />

f) für Arbeit an Samstagen von<br />

13 bis 21 Uhr 0,64 Euro;<br />

<strong>in</strong> den Fällen der Buchstaben a) bis e) beziehen sich die Werte bei Ärzten auf<br />

den Anteil des Tabellenentgelts der auf e<strong>in</strong>e Stunde entfällt. Beim Zusammentreffen<br />

von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstaben c) bis f) wird nur der<br />

höchste Zeitzuschlag gezahlt. Auf Wunsch der Ärzte können, soweit die betrieblichen/dienstlichen<br />

Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden<br />

Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz e<strong>in</strong>er Stunde<br />

<strong>in</strong> Zeit umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend<br />

für Überstunden als solche.<br />

186


(2) Überstunden s<strong>in</strong>d grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen;<br />

für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen,<br />

<strong>in</strong> Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Ärzte<br />

erhalten für Überstunden (§ 6 Absatz 9), die nicht bis zum Ende des Kalendermonats<br />

nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden s<strong>in</strong>d, je<br />

Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts<br />

der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für<br />

Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von e<strong>in</strong>em Freizeitausgleich.<br />

Protokollerklärung zu § 7 Abs. 1 und 2:<br />

Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet<br />

werden, ansonsten gilt er als nicht gewährt.<br />

(3) Für Arbeitsstunden, die ke<strong>in</strong>e Überstunden s<strong>in</strong>d und die aus betrieblichen/<br />

dienstlichen Gründen nicht <strong>in</strong>nerhalb des nach § 5 Absatz 2 festgelegten Zeitraums<br />

mit Freizeit ausgeglichen werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H.<br />

des auf e<strong>in</strong>e Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen<br />

Entgeltgruppe und Stufe.<br />

Protokollerklärung zu § 7 Abs. 3:<br />

Mit dem Begriff "Arbeitsstunden" s<strong>in</strong>d nicht die Stunden geme<strong>in</strong>t, die im Rahmen<br />

von Gleitzeitregelungen im S<strong>in</strong>ne der Protokollerklärung zu Abschnitt II<br />

anfallen, es sei denn, sie s<strong>in</strong>d angeordnet worden.<br />

(4) Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten e<strong>in</strong>e Wechselschichtzulage<br />

von 105 Euro monatlich. Ärzte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit<br />

leisten, erhalten e<strong>in</strong>e Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.<br />

(5) Ärzte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten e<strong>in</strong>e Schichtzulage von 40<br />

Euro monatlich. Ärzte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten e<strong>in</strong>e<br />

Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.<br />

§ 8 - Ausgleich für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst<br />

(1) Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft I nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß<br />

lediglich <strong>in</strong> Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Für die Rufbereitschaft I wird e<strong>in</strong>e<br />

tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt. Für e<strong>in</strong>e Rufbereitschaft I von<br />

m<strong>in</strong>destens zwölf Stunden wird für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache,<br />

für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen<br />

Stundenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe (<strong>in</strong>dividuelles Stundenentgelt)<br />

gezahlt. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz<br />

2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft I beg<strong>in</strong>nt. Für Rufbereitschaften I von<br />

187


weniger als zwölf Stunden werden für jede angefangene Stunde 12,5 v.H. des<br />

<strong>in</strong>dividuellen Stundenentgelts nach der Entgelttabelle gezahlt. H<strong>in</strong>sichtlich der<br />

Arbeitsleistung wird jede e<strong>in</strong>zelne Inanspruchnahme <strong>in</strong>nerhalb der Rufbereitschaft<br />

I mit e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>satz im Krankenhaus e<strong>in</strong>schließlich der hierfür erforderlichen<br />

Wegezeiten auf volle Stunden aufgerundet, alle übrigen Inanspruchnahmen<br />

werden zusammengerechnet und auf die nächste volle Stunde aufgerundet.<br />

Für die so ermittelte Zeit wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaiger<br />

Zeitzuschläge bezahlt. Für die Zeit der Rufbereitschaft I werden Zeitzuschläge<br />

nicht gezahlt.<br />

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1:<br />

Zur Ermittlung der Tage e<strong>in</strong>er Rufbereitschaft, für die e<strong>in</strong>e Pauschale gezahlt<br />

wird, ist auf den Tag des Beg<strong>in</strong>ns der Rufbereitschaft abzustellen.<br />

(2) Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft II nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß<br />

e<strong>in</strong>e durchschnittliche Arbeitsbelastung von höchstens 25% der Zeit der angeordneten<br />

Rufbereitschaft zu erwarten ist. Für die Zeit der Rufbereitschaft II<br />

wird e<strong>in</strong> Entgelt <strong>in</strong> Höhe von 25% des tariflichen Stundenentgelts der jeweiligen<br />

Entgeltgruppe und Stufe (<strong>in</strong>dividuelles Stundenentgelt) gezahlt. Für die<br />

Zeit der Rufbereitschaft II werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Zusätzlich wird<br />

für die Zeiten der Inanspruchnahme e<strong>in</strong>schließlich der hierfür erforderlichen<br />

Wegezeiten, höchstens für 25% der Zeit der Rufbereitschaft II, das Entgelt für<br />

Überstunden sowie etwaige Zeitzuschläge gezahlt.<br />

(3) Zur Berechnung des Entgelts wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes e<strong>in</strong>schließlich<br />

der geleisteten Arbeit <strong>in</strong> zwei Stufen als Arbeitszeit gewertet. Ausschlaggebend<br />

s<strong>in</strong>d die Arbeitsleistungen, die während des Bereitschaftsdienstes<br />

erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallen:<br />

Bereitschaftsdienststufe<br />

Arbeitsleitung <strong>in</strong>nerhalb<br />

des Bereitschaftsdienstes<br />

Bewertung als<br />

Arbeitszeit<br />

I 0 bis zu 25 v.H. 60 v.H.<br />

II mehr als 25 v.H. bis 49 v.H. 95 v.H.<br />

Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht sich<br />

die Bewertung um 25 Prozentpunkte. Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes,<br />

die <strong>in</strong> die Nachtzeit (§ 6 Abs. 7) fällt, erhalten die Ärzte zusätzlich zu dem Entgelt<br />

nach Satz 6 e<strong>in</strong>en nicht durch Freizeit abgeltbaren Zuschlag <strong>in</strong> Höhe von<br />

15 v. H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgeltes. Im<br />

Übrigen werden Zeitzuschläge (§ 7) für die Zeit des Bereitschaftsdienstes e<strong>in</strong>schließlich<br />

der geleisteten Arbeit nicht gezahlt.<br />

188


Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes, die als Arbeitszeit gewertet wird, wird<br />

das tarifliche Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe (<strong>in</strong>dividuelles<br />

Stundenentgelt) gezahlt. Das Bereitschaftsdienstentgelt kann im Verhältnis<br />

1:1 <strong>in</strong> Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). Für die Zeit des Freizeitausgleichs<br />

werden das Entgelt und die <strong>in</strong> Monatsbeträgen festgelegten Zulagen<br />

fortgezahlt. Die Zuweisung zu den Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt<br />

durch schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag.<br />

(4) Durch Nebenabrede können bei Rufbereitschaftsdienst und Bereitschaftsdienst<br />

pauschale Entgeltregelungen vere<strong>in</strong>bart werden. § 9 Abs. 2 ist <strong>in</strong>soweit<br />

nicht anzuwenden.<br />

(5) Die Nebenabreden nach Absatz 3 Satz 8 und Absatz 4 Satz 1 s<strong>in</strong>d abweichend<br />

von § 2 Absatz 3 mit e<strong>in</strong>er Frist von drei Monaten jeweils zum Ende<br />

e<strong>in</strong>es Kalenderhalbjahres kündbar.<br />

§ 9 - Sonderfunktionen, Dokumentation<br />

(1) Wird den Ärzten durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers e<strong>in</strong>e Sonderfunktion<br />

<strong>in</strong>nerhalb der Kl<strong>in</strong>ik übertragen (zum Beispiel Transplantationsbeauftragter,<br />

Strahlenschutzbeauftragter usw.), s<strong>in</strong>d sie für diese Tätigkeit und<br />

die Fortbildung hierzu <strong>in</strong> erforderlichem Umfang von ihren sonstigen Aufgaben<br />

freizustellen.<br />

(2) Die Arbeitszeiten der Ärzte sollen objektiv dokumentiert werden. Die konkrete<br />

Anwendung wird durch Pilotprojekte geprüft.<br />

§ 10 - Teilzeitbeschäftigung<br />

(1) Mit Ärzten soll auf Antrag e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>gere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit<br />

vere<strong>in</strong>bart werden, wenn sie<br />

a) m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d unter 18 Jahren<br />

oder<br />

b) e<strong>in</strong>en nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen<br />

tatsächlich betreuen oder pflegen und dr<strong>in</strong>gende dienstliche beziehungsweise<br />

betriebliche Belange nicht entgegenstehen.<br />

189


Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu<br />

befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate<br />

vor Ablauf der vere<strong>in</strong>barten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Bei der Gestaltung<br />

der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise<br />

betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation<br />

der Ärzt<strong>in</strong>/des Arztes nach Satz 1 Rechnung zu tragen.<br />

(2) Ärzte, die <strong>in</strong> anderen als den <strong>in</strong> Absatz 1 genannten Fällen e<strong>in</strong>e Teilzeitbeschäftigung<br />

vere<strong>in</strong>baren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen,<br />

dass er mit ihnen die Möglichkeit e<strong>in</strong>er Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert,<br />

zu e<strong>in</strong>er entsprechenden Vere<strong>in</strong>barung zu gelangen.<br />

Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch e<strong>in</strong>e nicht befristete Teilzeitbeschäftigung<br />

vere<strong>in</strong>bart worden, sollen sie bei späterer Besetzung e<strong>in</strong>es Vollzeitarbeitsplatzes<br />

bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise<br />

betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.<br />

190


Abschnitt III - E<strong>in</strong>gruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen<br />

§ 11 - E<strong>in</strong>gruppierung<br />

Ärzte s<strong>in</strong>d entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich m<strong>in</strong>destens zur<br />

Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt e<strong>in</strong>gruppiert:<br />

Entgeltgruppe<br />

Ä 1<br />

Ä 2<br />

Ä 3<br />

Bezeichnung<br />

Ärzt<strong>in</strong>/Arzt mit entsprechender Tätigkeit,<br />

Fachärzt<strong>in</strong>/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit,<br />

Oberärzt<strong>in</strong>/Oberarzt,<br />

Protokollerklärung:<br />

Oberarzt ist <strong>in</strong>sbesondere derjenige Arzt, dem die mediz<strong>in</strong>ische Verantwortung<br />

für Teil- oder Funktionsbereiche der Kl<strong>in</strong>ik beziehungsweise Abteilung<br />

vom Arbeitgeber übertragen worden ist.<br />

Oberarzt ist ferner der Facharzt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er durch den Arbeitgeber übertragenen<br />

Spezialfunktion, für die dieser e<strong>in</strong>e erfolgreich abgeschlossene<br />

Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung<br />

fordert.<br />

Ä 4<br />

Fachärzt<strong>in</strong>/Facharzt, der/dem die ständige Vertretung des leitenden<br />

Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist.<br />

§ 12 - Zulage bei Überschreiten der M<strong>in</strong>destweiterbildungszeit<br />

Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 <strong>in</strong> der Weiterbildung zur Fachärzt<strong>in</strong> beziehungsweise<br />

zum Facharzt erhalten e<strong>in</strong>e monatliche Zulage <strong>in</strong> Höhe der Differenz zur Stufe 1<br />

der Entgeltgruppe Ä 2, sobald sie die M<strong>in</strong>destweiterbildungszeit nach der Weiterbildungsordnung<br />

um mehr als e<strong>in</strong> Jahr überschritten haben, ohne dass sie dies zu<br />

vertreten haben.<br />

§ 13 - Vorübergehende Übertragung e<strong>in</strong>er höherwertigen Tätigkeit<br />

(1) Wird Ärzten vorübergehend e<strong>in</strong>e andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen<br />

e<strong>in</strong>er höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit<br />

m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Aus-<br />

191


übung e<strong>in</strong>e persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung<br />

der Tätigkeit.<br />

(2) Die persönliche Zulage bemisst sich bei Ärzten, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e der Entgeltgruppen<br />

Ä 1 bis Ä 3 e<strong>in</strong>gruppiert s<strong>in</strong>d, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt,<br />

das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte.<br />

§ 14 - Tabellenentgelt<br />

(1) Die Ärzt<strong>in</strong>/Der Arzt erhält monatlich e<strong>in</strong> Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt<br />

sich nach der Entgeltgruppe, <strong>in</strong> die sie/er e<strong>in</strong>gruppiert ist, und nach der für ihn<br />

geltenden Stufe.<br />

(2) Ärzte erhalten Entgelt nach der Anlage A.<br />

§ 15 - Stufen der Entgelttabelle<br />

(1) Die Entgeltgruppe Ä 1 und Ä 2 umfasst fünf Stufen; die Entgeltgruppen Ä 3 bis<br />

Ä 4 umfassen drei Stufen. Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach<br />

den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit<br />

beziehungsweise der Tätigkeit als ständige Vertreter des leitenden Arztes<br />

(Chefarztes), die <strong>in</strong> der Tabelle (Anlage A) angegeben s<strong>in</strong>d.<br />

(2) Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der<br />

Stufenzuordnung werden Zeiten mit e<strong>in</strong>schlägiger Berufserfahrung als förderliche<br />

Zeiten berücksichtigt, das gilt <strong>in</strong>sbesondere für die Tätigkeit als Arzt im<br />

Praktikum. Zeiten von sonstiger Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit<br />

können berücksichtigt werden.<br />

(3) Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur B<strong>in</strong>dung<br />

von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten<br />

kann abweichend von der tarifvertraglichen E<strong>in</strong>stufung e<strong>in</strong> bis zu<br />

zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden.<br />

Ärzte mit e<strong>in</strong>em Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich<br />

erhalten. Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete<br />

Zulage widerruflich.<br />

§ 16 - Allgeme<strong>in</strong>e Regelungen zu den Stufen<br />

(1) Die Ärzte erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beg<strong>in</strong>n des<br />

Monats an, <strong>in</strong> dem die nächste Stufe erreicht wird.<br />

192


(2) Den Zeiten e<strong>in</strong>er Tätigkeit im S<strong>in</strong>ne des § 15 Absatz 1 Satz 2 stehen gleich:<br />

a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,<br />

b) Zeiten e<strong>in</strong>er Arbeitsunfähigkeit nach § 21 bis zu 39 Wochen,<br />

c) Zeiten e<strong>in</strong>es bezahlten Urlaubs,<br />

d) Zeiten e<strong>in</strong>es Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt<br />

schriftlich e<strong>in</strong> dienstliches beziehungsweise betriebliches Interesse<br />

anerkannt hat,<br />

e) Zeiten e<strong>in</strong>er sonstigen Unterbrechung von weniger als e<strong>in</strong>em Monat<br />

im Kalenderjahr,<br />

f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung e<strong>in</strong>er höherwertigen Tätigkeit.<br />

Zeiten der Unterbrechung bis zu e<strong>in</strong>er Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht<br />

von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit s<strong>in</strong>d unschädlich; sie werden aber<br />

nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Zeiten, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e Beschäftigung<br />

mit e<strong>in</strong>er kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit e<strong>in</strong>es entsprechenden<br />

Vollbeschäftigten erfolgt ist, werden voll angerechnet.<br />

§ 17 - Besondere Zahlung im Drittmittelbereich<br />

Die Ärzte im Drittmittelbereich können vom Arbeitgeber e<strong>in</strong>e Sonderzahlung erhalten.<br />

Voraussetzung ist, dass nach Deckung der E<strong>in</strong>zel- und Geme<strong>in</strong>kosten des<br />

Drittmittelvorhabens entsprechende Erträge aus Mitteln privater Dritter verbleiben.<br />

Die Ärzte müssen zudem durch besondere Leistungen bei der E<strong>in</strong>werbung der<br />

Mittel oder der Erstellung e<strong>in</strong>er für die e<strong>in</strong>geworbenen Mittel zu erbr<strong>in</strong>genden beziehungsweise<br />

erbrachten Leistung beigetragen haben. Die Sonderzahlung kann<br />

bis zu 10 v.H. ihres Jahrestabellenentgelts betragen. Sie ist nicht zusatzversorgungspflichtig.<br />

§ 18 - E<strong>in</strong>satzzuschlag für Rettungsdienst<br />

Zu den Pflichten der Ärzte aus der Haupttätigkeit gehört es, am Rettungsdienst <strong>in</strong><br />

Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. Für jeden E<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> diesem Rettungsdienst<br />

erhalten die Ärzte e<strong>in</strong>en nicht zusatzversorgungspflichtigen E<strong>in</strong>satzzuschlag<br />

<strong>in</strong> Höhe von 22,94 Euro. Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt<br />

und <strong>in</strong> dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe<br />

Ä 1 Stufe 2.<br />

193


Protokollerklärungen:<br />

1. Ärzte, denen aus persönlichen Gründen (zum Beispiel Vorliegen e<strong>in</strong>er anerkannten<br />

M<strong>in</strong>derung der Erwerbsfähigkeit, die dem E<strong>in</strong>satz im Rettungsdienst<br />

entgegensteht, Flugunverträglichkeit) oder aus fachlichen Gründen die Teilnahme<br />

am Rettungsdienst nicht zumutbar beziehungsweise untersagt ist, dürfen<br />

nicht zum E<strong>in</strong>satz im Rettungsdienst herangezogen werden.<br />

2. Der E<strong>in</strong>satzzuschlag steht nicht zu, wenn den Ärzten wegen der Teilnahme<br />

am Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom<br />

Arbeitgeber oder von e<strong>in</strong>em Dritten (zum Beispiel private Unfallversicherung,<br />

für die der Arbeitgeber oder e<strong>in</strong> Träger des Rettungsdienstes die Beiträge<br />

ganz oder teilweise trägt, Liquidationsansprüche) zustehen. Die Ärzte können<br />

auf die sonstigen Leistungen verzichten.<br />

§ 19 - Jahressonderzahlungen<br />

E<strong>in</strong>e Jahressonderzahlung wird bis zum 31. Dezember 2009 nicht gewährt.<br />

§ 20 - Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung<br />

In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 21 Absatz 1, § 25 und § 28 werden das<br />

Tabellenentgelt sowie die sonstigen <strong>in</strong> Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile<br />

weitergezahlt. Nicht <strong>in</strong> Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile<br />

werden als Durchschnitt auf Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem<br />

maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen (Berechnungszeitraum),<br />

gezahlt.<br />

Protokollerklärungen zu Satz 2:<br />

1. Volle Kalendermonate im S<strong>in</strong>ne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2<br />

s<strong>in</strong>d Kalendermonate, <strong>in</strong> denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis<br />

bestanden hat. Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden,<br />

s<strong>in</strong>d die vollen Kalendermonate, <strong>in</strong> denen das Arbeitsverhältnis bestanden<br />

hat, zugrunde zu legen. Bei Änderungen der <strong>in</strong>dividuellen Arbeitszeit<br />

werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zu<br />

Grunde gelegt.<br />

2. Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt 1/65 aus der Summe der zu berücksichtigenden<br />

Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden<br />

haben, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich<br />

auf fünf Tage verteilt ist. Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu<br />

Beg<strong>in</strong>n des Berechnungszeitraums. Bei e<strong>in</strong>er abweichenden Verteilung der Arbeitszeit<br />

ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln.<br />

Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände<br />

vorlagen, bleiben bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 diejenigen<br />

194


Beträge unberücksichtigt, die während der Fortzahlungstatbestände auf Basis<br />

der Tagesdurchschnitte zustanden.<br />

3. Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach e<strong>in</strong>er allgeme<strong>in</strong>en Entgeltanpassung<br />

e<strong>in</strong>, s<strong>in</strong>d die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung<br />

zustanden, um 90 v.H. des Vomhundertsatzes für die allgeme<strong>in</strong>e<br />

Entgeltanpassung zu erhöhen.<br />

§ 21 - Entgelt im Krankheitsfall<br />

(1) Werden Ärzte durch Arbeitsunfähigkeit <strong>in</strong>folge Krankheit an der Arbeitsleistung<br />

verh<strong>in</strong>dert, ohne dass sie e<strong>in</strong> Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von<br />

sechs Wochen das Entgelt nach § 20. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit <strong>in</strong>folge<br />

derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die<br />

gesetzlichen Bestimmungen. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im S<strong>in</strong>ne<br />

der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverh<strong>in</strong>derung im S<strong>in</strong>ne des § 3 Absatz 2<br />

und des § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz.<br />

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:<br />

E<strong>in</strong> Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.<br />

(2) Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Ärzte für die Zeit, für<br />

die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt<br />

werden, e<strong>in</strong>en Krankengeldzuschuss <strong>in</strong> Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen<br />

den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem<br />

Nettoentgelt. Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verm<strong>in</strong>derte<br />

Entgelt im S<strong>in</strong>ne des § 20; bei freiwillig Krankenversicherten ist dabei deren<br />

Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss<br />

zu berücksichtigen. Bei Ärzten, die <strong>in</strong> der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht <strong>in</strong> der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung befreit s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d bei der Berechnung des<br />

Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen zu Grunde zu legen, die ihnen<br />

als Pflichtversicherte <strong>in</strong> der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.<br />

(3) Der Krankengeldzuschuss wird bei e<strong>in</strong>er Beschäftigungszeit (§ 31 Absatz 3)<br />

a) von mehr als e<strong>in</strong>em Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und<br />

b) von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche<br />

seit dem Beg<strong>in</strong>n der Arbeitsunfähigkeit <strong>in</strong>folge derselben Krankheit gezahlt.<br />

Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit,<br />

die im Laufe der krankheitsbed<strong>in</strong>gten Arbeitsunfähigkeit vollendet<br />

wird. Innerhalb e<strong>in</strong>es Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach<br />

195


Absatz 1 und 2 <strong>in</strong>sgesamt längstens bis zum Ende der <strong>in</strong> Abs. 3 Satz 1 genannten<br />

Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht<br />

jedoch m<strong>in</strong>destens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch.<br />

(4) Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses<br />

h<strong>in</strong>aus gezahlt; § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt unberührt. Krankengeldzuschuss<br />

wird zudem nicht über den Zeitpunkt h<strong>in</strong>aus gezahlt, von dem an<br />

Ärzte e<strong>in</strong>e Rente oder e<strong>in</strong>e vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung<br />

aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus e<strong>in</strong>er zusätzlichen<br />

Alters- und H<strong>in</strong>terbliebenenversorgung oder aus e<strong>in</strong>er sonstigen Versorgungse<strong>in</strong>richtung<br />

erhalten, die nicht alle<strong>in</strong> aus Mitteln der Ärzte f<strong>in</strong>anziert ist.<br />

Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als<br />

Vorschuss auf die <strong>in</strong> demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach<br />

Satz 2; die Ansprüche der Ärzte gehen <strong>in</strong>soweit auf den Arbeitgeber über. Der<br />

Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrages,<br />

der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im<br />

S<strong>in</strong>ne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die Ärzt<strong>in</strong>/der<br />

Arzt hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft<br />

verspätet mitgeteilt.<br />

(5) Für Ärzte, die bereits am 30. Juni 1994 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Arbeitsverhältnis gestanden<br />

haben, das am 1. Juli 2007 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt<br />

anstelle der Absätze 1 bis 4 das bis zum 30. Juni 2007 geltende Recht fort.<br />

Die Ärzt<strong>in</strong>/Der Arzt kann bis zum 31. Dezember 2008 erklären, dass für sie/ihn<br />

der § 21 Anwendung f<strong>in</strong>den soll.<br />

§ 22 - Besondere Zahlungen<br />

(1) E<strong>in</strong>en Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes<br />

<strong>in</strong> se<strong>in</strong>er jeweiligen <strong>Fassung</strong> haben Ärzte, deren Arbeitsverhältnis<br />

voraussichtlich m<strong>in</strong>destens sechs Monate dauert. Für Vollbeschäftigte<br />

beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat<br />

6,65 Euro. Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, <strong>in</strong><br />

dem die Ärzt<strong>in</strong>/der Arzt dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich<br />

mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres;<br />

die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim<br />

Arbeitgeber e<strong>in</strong>. Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate<br />

gewährt, für die den Ärzten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder<br />

Krankengeldzuschuss zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht,<br />

ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.<br />

Die vermögenswirksame Leistung ist ke<strong>in</strong> zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.<br />

196


(2) Ärzte erhalten e<strong>in</strong> Jubiläumsgeld bei Vollendung e<strong>in</strong>er Beschäftigungszeit<br />

(§ 31 Absatz 3)<br />

- von 25 Jahren <strong>in</strong> Höhe von 350 Euro,<br />

- von 40 Jahren <strong>in</strong> Höhe von 500 Euro.<br />

Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld <strong>in</strong> voller Höhe.<br />

(3) Beim Tod von Ärzten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegatt<strong>in</strong>/dem<br />

Ehegatten oder den K<strong>in</strong>dern e<strong>in</strong> Sterbegeld gewährt; der Ehegatt<strong>in</strong>/dem<br />

Ehegatten steht die Lebenspartner<strong>in</strong>/der Lebenspartner im S<strong>in</strong>ne des<br />

Lebenspartnerschaftsgesetzes gleich. Als Sterbegeld wird für die restlichen<br />

Tage des Sterbemonats und - <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Summe - für zwei weitere Monate das<br />

Tabellenentgelt der/des Verstorbenen gezahlt. Die Zahlung des Sterbegeldes<br />

an e<strong>in</strong>en der Berechtigten br<strong>in</strong>gt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem<br />

Arbeitgeber zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende<br />

Wirkung.<br />

(4) Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld f<strong>in</strong>den<br />

die Bestimmungen, die für die Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten des Arbeitgebers jeweils<br />

gelten, entsprechende Anwendung.<br />

§ 23 - Berechnung und Auszahlung des Entgelts<br />

(1) Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile<br />

ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas<br />

Abweichendes geregelt ist. Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats<br />

(Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf e<strong>in</strong> von der Ärzt<strong>in</strong>/dem<br />

Arzt benanntes Konto <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Mitgliedstaates der Europäischen Union.<br />

Fällt der Zahltag auf e<strong>in</strong>en Samstag oder auf e<strong>in</strong>en Wochenfeiertag, gilt<br />

der vorhergehende Werktag, fällt er auf e<strong>in</strong>en Sonntag, gilt der zweite vorhergehende<br />

Werktag als Zahltag. Entgeltbestandteile, die nicht <strong>in</strong> Monatsbeträgen<br />

festgelegt s<strong>in</strong>d, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 20 s<strong>in</strong>d am Zahltag<br />

des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.<br />

Protokollerklärungen zu Absatz 1:<br />

1. Teilen Ärzte ihrem Arbeitgeber die für e<strong>in</strong>e kostenfreie beziehungsweise<br />

kostengünstigere Überweisung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en anderen Mitgliedstaat der Europäischen<br />

Union erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen sie<br />

die dadurch entstehenden zusätzlichen Überweisungskosten.<br />

197


2. Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. e<strong>in</strong>es jeden Monats für den laufenden<br />

Monat zahlen, können sie jeweils im Dezember e<strong>in</strong>es Kalenderjahres<br />

den Zahltag vom 15. auf den letzten Tag des Monats gemäß Absatz<br />

1 Satz 1 verschieben.<br />

(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten<br />

Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 14) und alle sonstigen Entgeltbestandteile<br />

<strong>in</strong> dem Umfang, der dem Anteil ihrer <strong>in</strong>dividuell vere<strong>in</strong>barten durchschnittlichen<br />

Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter<br />

entspricht.<br />

(3) Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile<br />

nicht für alle Tage e<strong>in</strong>es Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt,<br />

der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Besteht nur für e<strong>in</strong>en Teil e<strong>in</strong>es Kalendertages<br />

Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder<br />

betriebsübliche Arbeitsstunde der auf e<strong>in</strong>e Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts<br />

sowie der sonstigen <strong>in</strong> Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile<br />

gezahlt. Zur Ermittlung des auf e<strong>in</strong>e Stunde entfallenden Anteils s<strong>in</strong>d<br />

die <strong>in</strong> Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache<br />

der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 5 Absatz 1) zu teilen.<br />

(4) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen e<strong>in</strong> Bruchteil e<strong>in</strong>es Cents von<br />

m<strong>in</strong>destens 0,5, ist er aufzurunden; e<strong>in</strong> Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.<br />

Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen gerundet.<br />

Jeder Entgeltbestandteil ist e<strong>in</strong>zeln zu runden.<br />

(5) Entfallen die Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e Zulage im Laufe e<strong>in</strong>es Kalendermonats,<br />

gilt Absatz 3 entsprechend.<br />

(6) Durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag können neben dem Tabellenentgelt<br />

zustehende Entgeltbestandteile (z.B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge,<br />

Überstundenentgelte) pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist abweichend<br />

von § 2 Absatz 3 mit e<strong>in</strong>er Frist von drei Monaten jeweils zum Ende e<strong>in</strong>es Kalenderhalbjahres<br />

kündbar.<br />

§ 24 - Betriebliche Altersversorgung<br />

Die Ärzte haben Anspruch auf e<strong>in</strong>e zusätzliche Alters- und H<strong>in</strong>terbliebenenversorgung<br />

gemäß § 24 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>.<br />

198


Abschnitt IV - Urlaub und Arbeitsbefreiung<br />

§ 25 - Erholungsurlaub<br />

(1) Ärzte haben <strong>in</strong> jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung<br />

des Entgelts. Bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf<br />

Tage <strong>in</strong> der Woche beträgt der Urlaubsanspruch <strong>in</strong> jedem Kalenderjahr<br />

bis zum vollendeten 30. Lebensjahr<br />

bis zum vollendeten 40. Lebensjahr<br />

und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr<br />

26 Arbeitstage,<br />

29 Arbeitstage<br />

30 Arbeitstage.<br />

Arbeitstage s<strong>in</strong>d alle Kalendertage, an denen die Ärzt<strong>in</strong> /der Arzt dienstplanmäßig<br />

oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme<br />

der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die ke<strong>in</strong> Freizeitausgleich<br />

gewährt wird. Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist<br />

das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. Bei e<strong>in</strong>er anderen<br />

Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage <strong>in</strong> der Woche<br />

erhöht oder verm<strong>in</strong>dert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei<br />

der Berechnung des Urlaubs e<strong>in</strong> Bruchteil, der m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en halben Urlaubstag<br />

ergibt, wird er auf e<strong>in</strong>en vollen Urlaubstag aufgerundet. Bruchteile<br />

von weniger als e<strong>in</strong>em halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub<br />

muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden und kann auch<br />

<strong>in</strong> Teilen genommen werden. Dabei soll für e<strong>in</strong>en Teil e<strong>in</strong> Zeitraum von m<strong>in</strong>destens<br />

zwei Wochen Dauer angestrebt werden. Ansprüche gemäß § 3 BUrlG<br />

sowie ggf. e<strong>in</strong>es Zusatzurlaubes gemäß § 125 SGB IX s<strong>in</strong>d dabei unter Anrechnung<br />

auf den nach dieser Arbeitsrechtsregelung zustehenden Urlaub vorrangig<br />

zu gewähren.<br />

(2) E<strong>in</strong> am Ende des Kalenderjahres noch verbleibender Urlaubsanspruch wird <strong>in</strong><br />

das folgende Kalenderjahr übertragen. Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub<br />

bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres angetreten<br />

werden. Nicht bis zum 31. März angetretener Urlaub verfällt.<br />

Abweichend von Satz 3 verfallen die gesetzlichen und tariflichen Urlaubsansprüche,<br />

die wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht spätestens bis zum<br />

Ende des Übertragungszeitraums angetreten werden konnten, 15 Monate<br />

nach Ende des Urlaubsjahres.<br />

199


(3) Im Übrigen gilt das <strong>Bundes</strong>urlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:<br />

a) Beg<strong>in</strong>nt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe e<strong>in</strong>es Jahres,<br />

erhält der Mitarbeitende bzw. die Mitarbeitende als Erholungsurlaub<br />

für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses e<strong>in</strong> Zwölftel des Urlaubsanspruchs<br />

nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.<br />

b) Ruht das Arbeitsverhältnis, so verm<strong>in</strong>dert sich die Dauer des Erholungsurlaubs<br />

e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>es etwaigen Zusatzurlaubs für jeden<br />

vollen Kalendermonat um e<strong>in</strong> Zwölftel.<br />

c) Das nach Absatz 1 Satz 1 fortzuzahlende Entgelt wird zu dem <strong>in</strong> § 20<br />

genannten Zeitraum gezahlt.<br />

§ 26 - Zusatzurlaub<br />

(1) Für die Gewährung e<strong>in</strong>es Zusatzurlaubs gelten die für die Beamten des jeweiligen<br />

Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer s<strong>in</strong>ngemäß.<br />

Die beamtrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub<br />

für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit.<br />

(2) Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 6 Absatz 1 oder ständig<br />

Schichtarbeit nach § 6 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 7 Abs. 4<br />

Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 zusteht, erhalten e<strong>in</strong>en Arbeitstag Zusatzurlaub<br />

- bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate<br />

und<br />

- bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate.<br />

(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (z.B. ständige Vertreter)<br />

erhalten Ärzte, denen die Zulage nach § 7 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5<br />

Satz 2 zusteht, e<strong>in</strong>en Arbeitstag Zusatzurlaub für<br />

a) je drei Monate im Jahr, <strong>in</strong> denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit<br />

geleistet haben, und<br />

b) je fünf Monate im Jahr, <strong>in</strong> denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet<br />

haben.<br />

200


Protokollerklärung zu Absatz 2 und 3:<br />

Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schichtoder<br />

Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen<br />

nach Absatz 2 oder 3 erfüllt s<strong>in</strong>d. Für die Feststellung, ob ständige<br />

Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist e<strong>in</strong>e Unterbrechung<br />

durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit<br />

<strong>in</strong> den Grenzen des § 23 unschädlich.<br />

(4) Zusatzurlaub nach diesem <strong>Tarifvertrag</strong> und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme<br />

von § 125 SGB IX wird nur bis zu <strong>in</strong>sgesamt sechs Arbeitstagen im<br />

Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen<br />

im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. Satz 2 ist<br />

für Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 und 3 hierzu nicht anzuwenden. Bei<br />

Ärzten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2<br />

e<strong>in</strong>e Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 25 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.<br />

(5) Im Übrigen gilt § 25 mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstabe b) entsprechend.<br />

(6) Ärzte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei e<strong>in</strong>er Leistung im Kalenderjahr<br />

von m<strong>in</strong>destens<br />

150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag<br />

300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage<br />

450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage<br />

600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage.<br />

Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der <strong>in</strong> Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden<br />

entsprechend dem Verhältnis der vere<strong>in</strong>barten durchschnittlichen regelmäßigen<br />

Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften<br />

zu kürzen. Nachtarbeitsstunden, die <strong>in</strong> Zeiträumen geleistet werden, für<br />

die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.<br />

Absatz 4 und Absatz 5 f<strong>in</strong>den Anwendung.<br />

Protokollerklärung zu Absatz 6:<br />

Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden<br />

und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen<br />

nach Absatz 6 Satz 1 erfüllt s<strong>in</strong>d.<br />

(7) Die Ärzt<strong>in</strong>/Der Arzt erhält für die Zeit der Bereitschaftsdienste <strong>in</strong> den Nachtstunden<br />

(§ 6 Abs. 7) e<strong>in</strong>en Zusatzurlaub <strong>in</strong> Höhe von zwei Arbeitstagen pro<br />

Kalenderjahr, sofern m<strong>in</strong>destens 288 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich<br />

<strong>in</strong> die Zeit zwischen 21.00 bis 6.00 Uhr fallen. Bei Teilzeitbeschäftigten<br />

ist die Zahl der nach Satz 1 geforderten Bereitschaftsdienststunden entsprechend<br />

dem Verhältnis ihrer <strong>in</strong>dividuell vere<strong>in</strong>barten durchschnittlichen re-<br />

201


gelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter<br />

Ärzt<strong>in</strong>nen und Ärzte zu kürzen. Ist die vere<strong>in</strong>barte Arbeitszeit im<br />

Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage <strong>in</strong> der Kalenderwoche<br />

verteilt, ist der Zusatzurlaub <strong>in</strong> entsprechender Anwendung des § 25<br />

Abs. 1 Sätze 3, 4 und 5 zu ermitteln.<br />

§ 27 - Sonderurlaub<br />

Ärzte können bei Vorliegen e<strong>in</strong>es wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung<br />

des Entgelts Sonderurlaub erhalten.<br />

§ 28 - Arbeitsbefreiung<br />

(1) Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB,<br />

<strong>in</strong> denen Ärzte unter Fortzahlung des Entgelts <strong>in</strong> dem angegebenen Ausmaß<br />

von der Arbeit freigestellt werden:<br />

a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartner<strong>in</strong><br />

im S<strong>in</strong>ne des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

b) Tod der Ehegatt<strong>in</strong>/des Ehegatten, der Lebenspartner<strong>in</strong>/des<br />

Lebenspartners im S<strong>in</strong>ne<br />

des Lebenspartnerschaftsgesetzes, e<strong>in</strong>es<br />

K<strong>in</strong>des oder Elternteils<br />

c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem<br />

Grund an e<strong>in</strong>en anderen Ort<br />

1 Arbeitstag<br />

2 Arbeitstage<br />

1 Arbeitstag<br />

d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag<br />

e) Schwere Erkrankung<br />

aa)<br />

bb)<br />

e<strong>in</strong>er/e<strong>in</strong>es Angehörigen, soweit sie/er<br />

<strong>in</strong> demselben Haushalt lebt,<br />

e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des, das das 12. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden<br />

Kalenderjahr ke<strong>in</strong> Anspruch<br />

nach § 45 SGB V besteht oder bestanden<br />

hat,<br />

1 Arbeitstag<br />

im Kalenderjahr<br />

bis zu<br />

4 Arbeitstage<br />

im Kalenderjahr<br />

202


cc)<br />

e<strong>in</strong>er Betreuungsperson, wenn Ärzte<br />

deshalb die Betreuung ihres K<strong>in</strong>des,<br />

das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

hat oder wegen körperlicher,<br />

geistiger oder seelischer Beh<strong>in</strong>derung<br />

dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen<br />

müssen,<br />

bis zu<br />

4 Arbeitstage<br />

im Kalenderjahr<br />

E<strong>in</strong>e Freistellung nach Buchstabe e) erfolgt nur,<br />

soweit e<strong>in</strong>e andere Person zur Pflege oder Betreuung<br />

nicht sofort zur Verfügung steht und<br />

durch ärztliche Besche<strong>in</strong>igung <strong>in</strong> den Fällen der<br />

Doppelbuchstaben aa) und bb) die Notwendigkeit<br />

der Anwesenheit der/des Beschäftigten<br />

zur vorläufigen Pflege besche<strong>in</strong>igt wird. Die Freistellung<br />

darf <strong>in</strong>sgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr<br />

nicht überschreiten.<br />

f) Ärztliche Behandlung von Ärzt<strong>in</strong>nen und erforderliche<br />

Ärzten, wenn diese während der<br />

Arbeitszeit erfolgen muss,<br />

erforderliche<br />

nachgewiesene<br />

Abwesenheitszeit<br />

e<strong>in</strong>schließlich<br />

erforderlicher<br />

Wegezeiten<br />

(2) Bei Erfüllung allgeme<strong>in</strong>er staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht<br />

besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur dann, wenn die Arbeitsbefreiung<br />

gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht<br />

außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen<br />

werden können; soweit die Ärzte Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend<br />

machen können, besteht ke<strong>in</strong> Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das fortgezahlte<br />

Entgelt gilt <strong>in</strong> Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen<br />

der Kostenträger. Die Ärzte haben den Ersatzanspruch geltend zu machen<br />

und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.<br />

(3) Der Arbeitgeber kann <strong>in</strong> sonstigen dr<strong>in</strong>genden Fällen Arbeitsbefreiung unter<br />

Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren. Hierzu gehört u.a.<br />

die kurzzeitige Arbeitsverh<strong>in</strong>derung nach § 2 PflegeZG. In begründeten Fällen<br />

kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden,<br />

wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.<br />

Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:<br />

Zu den "begründeten Fällen" können auch solche Anlässe gehören, für die<br />

ke<strong>in</strong> Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z.B. Umzug aus persönlichen<br />

Gründen).<br />

203


(4) Auf Antrag kann den gewählten Vertreter<strong>in</strong>nen/Vertretern der Gewerkschaft<br />

zur Teilnahme an Tagungen Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr<br />

unter Fortzahlung des Entgelts erteilt werden; dr<strong>in</strong>gende dienstliche oder betriebliche<br />

Interessen dürfen der Arbeitsbefreiung nicht entgegenstehen.<br />

(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen<br />

nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für e<strong>in</strong>e Tätigkeit <strong>in</strong> Organen von<br />

Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung<br />

des Entgelts gewährt werden, sofern nicht dr<strong>in</strong>gende dienstliche oder<br />

betriebliche Interessen entgegenstehen.<br />

(6) Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen und vergleichbaren Veranstaltungen<br />

ist Ärzten Arbeitsbefreiung bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahr<br />

zu gewähren. Die Arbeitsbefreiung wird auf e<strong>in</strong>en Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen<br />

der Länder angerechnet.<br />

(7) In den Fällen der Absätze 1 bis 6 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen<br />

Entgeltbestandteile, die <strong>in</strong> Monatsbeträgen festgelegt s<strong>in</strong>d, weitergezahlt.<br />

204


Abschnitt V - Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

§ 29 - Befristete Arbeitsverträge<br />

(1) Befristete Arbeitsverhältnisse s<strong>in</strong>d nach den gesetzlichen Vorschriften über die<br />

Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. Dabei soll e<strong>in</strong>e ausgewogene Abwägung<br />

zwischen den dienstlichen Notwendigkeiten e<strong>in</strong>erseits und den berechtigten<br />

Interessen der betroffenen Ärzte andererseits erfolgen.<br />

(2) Beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit besonders kurzen Vertragslaufzeiten<br />

ist auch das Interesse der Ärzte an e<strong>in</strong>er notwendigen Planungssicherheit<br />

zu berücksichtigen. Bei befristeten Beschäftigungen nach<br />

dem Hochschulrahmengesetz beziehungsweise e<strong>in</strong>er gesetzlichen Nachfolgeregelung<br />

mit dem Zweck der Weiterbildung zur Fachärzt<strong>in</strong> beziehungsweise<br />

zum Facharzt soll der erste Vertrag möglichst für e<strong>in</strong>e Laufzeit von nicht weniger<br />

als zwei Jahren und der weitere Vertrag bis zum Ende der M<strong>in</strong>destweiterbildungszeit<br />

geschlossen werden. Sachliche Gründe können e<strong>in</strong>e kürzere Vertragslaufzeit<br />

erfordern.<br />

(3) Befristete Arbeitsverhältnisse können mit den Kündigungsfristen des § 31 Absatz<br />

1 TV-Ärzte-<strong>KF</strong> gekündigt werden.<br />

§ 30 - Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

ohne Kündigung<br />

(1) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung,<br />

a) mit Ablauf des Monats, <strong>in</strong> dem der Arzt das gesetzlich oder durch<br />

Satzung des ärztlichen Versorgungswerkes festgelegte Alter zum<br />

Erreichen e<strong>in</strong>er abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat,<br />

b) jederzeit im gegenseitigen E<strong>in</strong>vernehmen (Auflösungsvertrag).<br />

(2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, <strong>in</strong> dem der Bescheid<br />

e<strong>in</strong>es Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird,<br />

wonach die Ärzt<strong>in</strong>/der Arzt voll oder teilweise erwerbsgem<strong>in</strong>dert ist. Die Ärzt<strong>in</strong>/Der<br />

Arzt hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich<br />

zu unterrichten. Beg<strong>in</strong>nt die Rente erst nach der Zustellung des<br />

Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeg<strong>in</strong>n<br />

vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

e<strong>in</strong>e nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Inte-<br />

205


grationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages<br />

der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes. Das<br />

Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers<br />

e<strong>in</strong>e Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis<br />

für den Zeitraum, für den e<strong>in</strong>e Rente auf Zeit gewährt wird.<br />

(3) Im Falle teilweiser Erwerbsm<strong>in</strong>derung endet beziehungsweise ruht das Arbeitsverhältnis<br />

nicht, wenn die Ärzt<strong>in</strong>/der Arzt nach ihrem/se<strong>in</strong>em vom Rentenversicherungsträger<br />

festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem/se<strong>in</strong>em<br />

bisherigen oder e<strong>in</strong>em anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt<br />

werden könnte, soweit dr<strong>in</strong>gende dienstliche beziehungsweise betriebliche<br />

Gründe nicht entgegenstehen, und die Ärzt<strong>in</strong>/der Arzt <strong>in</strong>nerhalb von<br />

zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides ihre/se<strong>in</strong>e Weiterbeschäftigung<br />

schriftlich beantragt.<br />

Protokollerklärung zu § 30 Absatz 2 und 3:<br />

Als Rentenversicherungsträger im S<strong>in</strong>ne der Absätze 2 und 3 gelten auch<br />

berufsständische Versorgungswerke.<br />

(4) Verzögert die Ärzt<strong>in</strong>/der Arzt schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er<br />

Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht <strong>in</strong> der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em berufsständischen Versorgungswerk<br />

versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheides das Gutachten e<strong>in</strong>er<br />

Amtsärzt<strong>in</strong>/e<strong>in</strong>es Amtsarztes oder e<strong>in</strong>er/e<strong>in</strong>es nach § 3 Absatz 4 Satz 2 bestimmten<br />

Ärzt<strong>in</strong>/Arztes. Das Arbeitsverhältnis endet <strong>in</strong> diesem Fall mit Ablauf<br />

des Monats, <strong>in</strong> dem der Ärzt<strong>in</strong>/dem Arzt das Gutachten bekannt gegeben worden<br />

ist.<br />

(5) Soll die Ärzt<strong>in</strong>/der Arzt, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchstabe<br />

a) geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist e<strong>in</strong> neuer schriftlicher Arbeitsvertrag<br />

abzuschließen. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit e<strong>in</strong>er Frist<br />

von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag<br />

nichts anderes vere<strong>in</strong>bart ist.<br />

206


§ 31 - Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />

(1) Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beg<strong>in</strong>n<br />

des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt<br />

die Kündigungsfrist bei e<strong>in</strong>er Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und<br />

2)<br />

bis zu e<strong>in</strong>em Jahr e<strong>in</strong> Monat zum Monatsschluss,<br />

von mehr als e<strong>in</strong>em Jahr<br />

von m<strong>in</strong>destens 5 Jahren<br />

von m<strong>in</strong>destens 8 Jahren<br />

von m<strong>in</strong>destens 10 Jahren<br />

von m<strong>in</strong>destens 12 Jahren<br />

6 Wochen,<br />

3 Monate,<br />

4 Monate,<br />

5 Monate,<br />

6 Monate<br />

zum Schluss e<strong>in</strong>es<br />

Kalendervierteljahres.<br />

(2) Arbeitsverhältnisse von Ärzten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, können<br />

nach e<strong>in</strong>er Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15<br />

Jahren durch den Arbeitgeber nur aus e<strong>in</strong>em wichtigen Grund gekündigt werden.<br />

Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. Juni 2007 geltenden Tarifregelungen<br />

unkündbar waren, verbleibt es dabei.<br />

(3) Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis<br />

zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt<br />

bleibt die Zeit e<strong>in</strong>es Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber<br />

hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich e<strong>in</strong> dienstliches oder betriebliches<br />

Interesse anerkannt. Wechseln Ärzte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich<br />

dieses <strong>Tarifvertrag</strong>es erfasst werden, werden die Zeiten bei dem<br />

anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend<br />

bei e<strong>in</strong>em Wechsel von e<strong>in</strong>em anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.<br />

(4) Als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gilt <strong>in</strong>sbesondere der<br />

Austritt aus der evangelischen Kirche.<br />

§ 32 - Zeugnis<br />

(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Ärzte Anspruch auf e<strong>in</strong><br />

schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich auch auf<br />

Führung und Leistung erstrecken (Endzeugnis).<br />

207


(2) Aus triftigen Gründen können Ärzte auch während des Arbeitsverhältnisses<br />

e<strong>in</strong> Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).<br />

(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Ärzte e<strong>in</strong><br />

Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).<br />

(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 s<strong>in</strong>d unverzüglich auszustellen.<br />

(5) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 werden vom leitenden Arzt und<br />

vom Arbeitgeber ausgestellt.<br />

208


Abschnitt VI - Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

§ 33 - Ausschlussfrist<br />

(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er<br />

Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Ärzten oder vom<br />

Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt<br />

reicht die e<strong>in</strong>malige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige<br />

Leistungen aus.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus e<strong>in</strong>em Sozialplan.<br />

209


Anlage A<br />

Entgelttabelle<br />

für Ärzt<strong>in</strong>nen und Ärzte<br />

im Geltungsbereich des TV-Ärzte-<strong>KF</strong><br />

Monatsbeträge <strong>in</strong> Euro bei 42 Wochenstunden<br />

Gültig ab 1. April 2012<br />

Entgeltgruppe<br />

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5<br />

Ä 1<br />

4.125<br />

im<br />

1. Jahr<br />

4.360<br />

im<br />

2. Jahr<br />

4.525<br />

im<br />

3. Jahr<br />

4.815<br />

im<br />

4. Jahr<br />

5.160<br />

ab dem<br />

5. Jahr<br />

Ä 2<br />

5.445<br />

ab dem<br />

1. Jahr<br />

5.900<br />

ab dem<br />

4. Jahr<br />

6.305<br />

ab dem<br />

7. Jahr<br />

6.535<br />

ab dem<br />

9. Jahr<br />

6.765<br />

ab dem<br />

11. Jahr<br />

Ä 3<br />

6.820<br />

ab dem<br />

1. Jahr<br />

7.220<br />

ab dem<br />

4. Jahr<br />

7.795<br />

ab dem<br />

7. Jahr<br />

Ä 4<br />

8.020<br />

ab dem<br />

1. Jahr<br />

8.595<br />

ab dem<br />

4. Jahr<br />

9.050<br />

ab dem<br />

7. Jahr<br />

------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

ARR vom 16.05.2012<br />

In-Kraft-Treten<br />

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung (= Anlage A) tritt am 1. April 2012 <strong>in</strong> Kraft.<br />

(2) E<strong>in</strong>e weitere Veränderung der Tabellenentgelte erfolgt nicht vor dem<br />

1.10.2013.<br />

210


Anlage 7 zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

<strong>Tarifvertrag</strong> zur Überleitung der Ärzt<strong>in</strong>nen und Ärzte <strong>in</strong> den TV-Ärzte-<strong>KF</strong><br />

TVÜ-Ärzte-<strong>KF</strong><br />

211


Inhaltsverzeichnis<br />

Abschnitt I - Allgeme<strong>in</strong>e Vorschriften<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Abschnitt II - Überleitungsregelungen<br />

§ 2 Überleitung <strong>in</strong> den TV-Ärzte-<strong>KF</strong><br />

§ 3 E<strong>in</strong>gruppierung<br />

Abschnitt III - Besitzstandsregelungen<br />

§ 4 Vergleichsentgelt<br />

§ 5 K<strong>in</strong>derbezogene Entgeltbestandteile<br />

§ 6 Abgeltung<br />

H<strong>in</strong>weis<br />

Dieses Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der beschlossenen arbeitsrechtlichen<br />

Regelung.<br />

212


Abschnitt I - Allgeme<strong>in</strong>e Vorschriften<br />

§ 1 - Geltungsbereich<br />

(1) Dieser <strong>Tarifvertrag</strong> gilt für Ärzt<strong>in</strong>nen und Ärzte e<strong>in</strong>schließlich Zahnärzt<strong>in</strong>nen<br />

und Zahnärzte (nachfolgend „Ärzte“ genannt), deren Arbeitsverhältnis über<br />

den 30. Juni 2007 h<strong>in</strong>aus fortbesteht, und die am 1. Juli 2007 unter den Geltungsbereich<br />

des <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden<br />

Arbeitsverhältnisses.<br />

(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses<br />

<strong>Tarifvertrag</strong>es auch für Ärzte, deren Arbeitsverhältnis zu e<strong>in</strong>em Arbeitgeber im<br />

S<strong>in</strong>ne des Absatzes 1 nach dem 1. Juli 2007 beg<strong>in</strong>nt.<br />

213


Abschnitt II - Überleitungsregelungen<br />

§ 2 - Überleitung <strong>in</strong> den TV-Ärzte-<strong>KF</strong><br />

Die von § 1 Absatz 1 erfassten Ärzte werden am 1. Juli 2007 gemäß den nachfolgenden<br />

Regelungen <strong>in</strong> den TV-Ärzte-<strong>KF</strong> übergeleitet.<br />

§ 3 - E<strong>in</strong>gruppierung<br />

(1) Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 11 TV-Ärzte) zugeordnet,<br />

die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzt<strong>in</strong>nen und Ärzte<br />

bereits seit Beg<strong>in</strong>n ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe<br />

gegolten hätte. Dabei werden Ärzte der Vergütungsgruppe II <strong>in</strong> die<br />

Entgeltgruppe 1 und Ärzte der Vergütungsgruppe Ib <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> <strong>in</strong> die Entgeltgruppe<br />

2 e<strong>in</strong>gruppiert. Ärzte der Vergütungsgruppe Ia <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> werden <strong>in</strong> die<br />

Entgeltgruppe 3 e<strong>in</strong>gruppiert, es sei denn, sie s<strong>in</strong>d überwiegend <strong>in</strong> Assistenzarzt-/Stationsarztfunktion<br />

tätig; als Assistenzarzt/Stationsarzt gelten Ärzte<br />

nicht, die mehrmals monatlich im fachärztlichen H<strong>in</strong>tergrunddienst Aufsicht<br />

führend e<strong>in</strong>gesetzt oder mit der fachlichen Beaufsichtigung anderer Ärzte beauftragt<br />

s<strong>in</strong>d. Ärzte der Vergütungsgruppe I <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> werden <strong>in</strong> die Entgeltgruppe<br />

4 e<strong>in</strong>gruppiert.<br />

(2) Für die Stufenf<strong>in</strong>dung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis<br />

zu demselben Arbeitgeber. Für die Berücksichtigung von Vorzeiten<br />

ärztlicher Tätigkeit bei der Stufenf<strong>in</strong>dung gilt § 15 Absatz 2 TV-Ärzte-<br />

<strong>KF</strong>.<br />

214


Abschnitt III - Besitzstandsregelungen<br />

§ 4 - Vergleichsentgelt<br />

(1) Für die Prüfung, ob sich durch die E<strong>in</strong>gruppierung und Stufenzuordnung der<br />

Ärzte (§§ 4, 5) die Notwendigkeit zu e<strong>in</strong>em Besitzstand erweist, wird e<strong>in</strong> Vergleichsentgelt<br />

auf der Grundlage der Bezüge, die im Juni 2007 zustehen, gebildet.<br />

Die E<strong>in</strong>zelheiten ergeben sich aus den Absätzen 2 bis 4. Ist das Vergleichsentgelt<br />

höher als das nach den §§ 4, 5 maßgebende Tabellenentgelt,<br />

wird das Vergleichsentgelt so lange gezahlt, bis das Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt<br />

erreicht. Das Vergleichsentgelt wird zum 01.01.2008 um 2,9<br />

v.H. erhöht und auf volle fünf Euro aufgerundet.<br />

(2) Das Vergleichsentgelt setzt sich aus Grundvergütung, allgeme<strong>in</strong>er Zulage und<br />

Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Ferner fließen im Juni 2007 tarifvertraglich<br />

zustehende Funktionszulagen <strong>in</strong>soweit <strong>in</strong> das Vergleichsentgelt e<strong>in</strong>,<br />

als sie nach dem TV-Ärzte-<strong>KF</strong> nicht mehr vorgesehen s<strong>in</strong>d. Das Vergleichsentgelt<br />

wird um 82, 14/12 -tel erhöht und mit 1,05 multipliziert.<br />

(3) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage e<strong>in</strong>es<br />

entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt.<br />

(4) Für Ärzte, die nicht für alle Tage im Juni 2007 oder für ke<strong>in</strong>en Tag dieses Monats<br />

Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie<br />

für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten.<br />

§ 5 - K<strong>in</strong>derbezogene Entgeltbestandteile<br />

(1) Für im Juni 2007 zu berücksichtigende K<strong>in</strong>der werden die k<strong>in</strong>derbezogenen<br />

Entgeltbestandteile des <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> <strong>in</strong> der für Juni 2007 zustehenden Höhe als<br />

Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese K<strong>in</strong>der K<strong>in</strong>dergeld nach dem<br />

E<strong>in</strong>kommensteuergesetz oder nach dem <strong>Bundes</strong>k<strong>in</strong>dergeldgesetz ununterbrochen<br />

gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG<br />

oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Die Besitzstandszulage entfällt ab<br />

dem Zeitpunkt, zu dem e<strong>in</strong>er anderen Person, die im öffentlichen oder kirchlichen<br />

Dienst steht oder auf Grund e<strong>in</strong>er Tätigkeit im öffentlichen oder kirchlichen<br />

Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach e<strong>in</strong>er Ruhelohnordnung<br />

versorgungsberechtigt ist, für e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d, für welches die Besitzstandszulage<br />

gewährt wird, das K<strong>in</strong>dergeld gezahlt wird; die Änderung der<br />

K<strong>in</strong>dergeldberechtigung haben die Ärzte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich<br />

anzuzeigen. Unterbrechungen der K<strong>in</strong>dergeldzahlung wegen Ableistung<br />

von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung<br />

e<strong>in</strong>es freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres s<strong>in</strong>d unschädlich; soweit<br />

die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Dezember 2006 vorliegt,<br />

215


wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der K<strong>in</strong>dergeldzahlung<br />

gewährt.<br />

Protokollerklärung zu § 5 Absatz 1 Satz 1:<br />

Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im Juni 2007 bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses<br />

wegen Elternzeit, Rente auf Zeit oder Ablauf der Krankenbezugsfristen<br />

ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage<br />

unschädlich. Bei späteren Unterbrechungen der Entgeltzahlung <strong>in</strong> den Fällen<br />

von Satz 1 wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Beschäftigung<br />

weiter gezahlt. Die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 richtet sich<br />

nach § 4 Absatz 4. Diejenigen Ärzte, die im Juni 2007 nicht k<strong>in</strong>dergeldberechtigt<br />

waren und deshalb ke<strong>in</strong>en k<strong>in</strong>derbezogenen Ortszuschlagsanteil erhalten<br />

haben und bis zum 30. Juni 2007 e<strong>in</strong>en Berechtigtenwechsel beim K<strong>in</strong>dergeld<br />

vornehmen, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage nach Satz 1. Die Höhe<br />

der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätten die Ärzte bereits im<br />

Juni 2007 Anspruch auf K<strong>in</strong>dergeld gehabt.<br />

(2) § 23 Absatz 2 TV-Ärzte-<strong>KF</strong> ist anzuwenden. Die Besitzstandszulage nach<br />

Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgeme<strong>in</strong>en Entgeltanpassungen um den<br />

von den <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vere<strong>in</strong>barten<br />

Vomhundertsatz. Ansprüche nach Absatz 1 können für K<strong>in</strong>der ab dem vollendeten<br />

16. Lebensjahr durch Vere<strong>in</strong>barung mit der Ärzt<strong>in</strong>/dem Arzt abgefunden<br />

werden.<br />

§ 6 - Abgeltung<br />

Durch Vere<strong>in</strong>barung mit dem Arzt können Entgeltbestandteile aus Besitzständen<br />

pauschaliert beziehungsweise abgefunden werden.<br />

216


Anlage 8 zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Entgeltgruppenplan zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> für Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong><br />

K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen<br />

SE-Entgeltgruppenplan zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> - SEEGP.<strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

217


Vorbemerkungen<br />

1. Wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Tätigkeitsmerkmal e<strong>in</strong>e bestimmte Ausbildung vorausgesetzt,<br />

s<strong>in</strong>d Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung<br />

entsprechende Tätigkeiten ausüben, ebenfalls so e<strong>in</strong>gruppiert.<br />

2. Im Übrigen gelten die Vorbemerkungen des Allgeme<strong>in</strong>en Entgeltgruppenplanes<br />

zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> entsprechend.<br />

218


Berufsgruppe<br />

1. - Pädagogische Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen 1<br />

Fallgruppe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Pädagogische Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen<br />

EGr.<br />

1. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen als Ergänzungskräfte 2 SE 3<br />

2. K<strong>in</strong>derpfleger<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung<br />

oder staatlicher Prüfung und entsprechender<br />

Tätigkeit <strong>in</strong> Integrationsgruppen mit e<strong>in</strong>em<br />

Anteil von m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Drittel K<strong>in</strong>der<br />

mit Beh<strong>in</strong>derung 3 SE 4<br />

3. Fachkräfte als Ergänzungskräfte 4 SE 5<br />

4. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit 5 SE 6<br />

5. Durch ausdrückliche Anordnung bestellte<br />

ständige Vertreter<strong>in</strong>nen der Leiter<strong>in</strong>nen<br />

von K<strong>in</strong>dertagesstätten mit zwei Gruppen SE 7<br />

6. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit<br />

<strong>in</strong> Integrationsgruppen mit e<strong>in</strong>em Anteil<br />

von m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Drittel K<strong>in</strong>der mit<br />

Beh<strong>in</strong>derung oder <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>zel<strong>in</strong>tegration 3, 5, 6 SE 8<br />

7. Leiter<strong>in</strong>nen von K<strong>in</strong>dertagesstätten 7 SE 8<br />

8. Leiter<strong>in</strong>nen von K<strong>in</strong>dertagesstätten<br />

mit zwei Gruppen 7 SE 10<br />

9. Durch ausdrückliche Anordnung bestellte<br />

ständige Vertretet<strong>in</strong>nen der<br />

Leiter<strong>in</strong>nen von K<strong>in</strong>dertagesstätten<br />

mit drei Gruppen SE 10<br />

10. Leiter<strong>in</strong>nen von K<strong>in</strong>dertagesstätten mit<br />

drei Gruppen 7 SE 13<br />

219


Fallgruppe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Pädagogische Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen<br />

EGr.<br />

11. Durch ausdrückliche Anordnung bestellte<br />

ständige Vertreter<strong>in</strong>nen der Leiter<strong>in</strong>nen<br />

von K<strong>in</strong>dertagesstätten mit vier oder<br />

fünf Gruppen SE 13<br />

12. Leiter<strong>in</strong>nen von K<strong>in</strong>dertagesstätten mit<br />

vier oder fünf Gruppen 7 SE 15<br />

13. Durch ausdrückliche Anordnung bestellte<br />

ständige Vertreter<strong>in</strong>nen der Leiter<strong>in</strong>nen<br />

von K<strong>in</strong>dertagesstätten mit sechs oder<br />

sieben Gruppen SE 15<br />

14. Leiter<strong>in</strong>nen von K<strong>in</strong>dertagesstätten mit<br />

sechs oder sieben Gruppen 7 SE 16<br />

15. Durch ausdrückliche Anordnung bestellte<br />

ständige Vertreter<strong>in</strong>nen der Leiter<strong>in</strong>nen<br />

von K<strong>in</strong>dertagesstätten mit m<strong>in</strong>destens<br />

acht Gruppen SE 16<br />

16. Leiter<strong>in</strong>nen von K<strong>in</strong>dertagesstätten mit<br />

m<strong>in</strong>destens acht Gruppen 7 SE 17<br />

17. Fachberater<strong>in</strong>nen für K<strong>in</strong>dertagesstätten SE 17<br />

Anmerkungen:<br />

1 K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen s<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>richtungen i.S.d. §§ 22 bis 26 SGB VIII <strong>in</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dung mit dem jeweiligen Landesrecht.<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten<br />

<strong>in</strong> Schulen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieser<br />

Berufsgruppe e<strong>in</strong>gruppiert, wenn die Art der Tätigkeit vergleichbar ist.<br />

2 Ergänzungskräfte im S<strong>in</strong>ne dieses Tätigkeitsmerkmals s<strong>in</strong>d Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong><br />

Tätigkeiten, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen nicht Fachkräften<br />

im S<strong>in</strong>ne der Anmerkung 5 vorbehalten s<strong>in</strong>d.<br />

3 Integrationsgruppen s<strong>in</strong>d Gruppen, denen besondere Aufgaben <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>samen<br />

Förderung beh<strong>in</strong>derter und nicht beh<strong>in</strong>derter K<strong>in</strong>der zugewiesen<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

220


4 Fachkräfte als Ergänzungskräfte s<strong>in</strong>d Fachkräfte im S<strong>in</strong>ne von Anmerkung 5<br />

Satz 1 <strong>in</strong> Tätigkeiten, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen<br />

nicht diesen Fachkräften vorbehalten s<strong>in</strong>d.<br />

5 Fachkräfte im S<strong>in</strong>ne dieses Tätigkeitsmerkmals s<strong>in</strong>d:<br />

a) Erzieher<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung,<br />

b) Heilpädagog<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung,<br />

c) Heilerziehungspfleger<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung,<br />

d) K<strong>in</strong>derkrankenschwestern, die für die Betreuung von K<strong>in</strong>dern mit<br />

besonderem pflegerischen Betreuungsbedarf e<strong>in</strong>gesetzt werden,<br />

e) Absolvent<strong>in</strong>nen von Studiengängen der sozialen Arbeit mit staatlicher<br />

Anerkennung,<br />

f) Absolvent<strong>in</strong>nen von Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengängen<br />

der Erziehungswissenschaften mit Schwerpunkt Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>d-/Elementarpädagogik,<br />

der Heilpädagogik sowie Studiengängen der Fachrichtung<br />

Soziale Arbeit oder frühk<strong>in</strong>dliche Pädagogik, wenn sie e<strong>in</strong>en<br />

Nachweis über e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>sgesamt m<strong>in</strong>destens sechsmonatige Praxiserfahrung<br />

<strong>in</strong> der K<strong>in</strong>dertagesbetreuung erbr<strong>in</strong>gen.<br />

E<strong>in</strong>e entsprechende Tätigkeit liegt vor, wenn sie nach den jeweiligen landesrechtlichen<br />

Regelungen diesen Fachkräften vorbehalten ist.<br />

6 E<strong>in</strong>zel<strong>in</strong>tegration liegt vor, wenn e<strong>in</strong>zelne K<strong>in</strong>der mit Beh<strong>in</strong>derung <strong>in</strong> Gruppen<br />

mit K<strong>in</strong>dern ohne Beh<strong>in</strong>derung besonders betreut werden. Nach diesem Tätigkeitsmerkrnal<br />

s<strong>in</strong>d die Fachkräfte e<strong>in</strong>gruppiert, die überwiegend mit der Betreuung<br />

der K<strong>in</strong>der mit Beh<strong>in</strong>derung betraut s<strong>in</strong>d.<br />

7 Leiter<strong>in</strong>nen mehrerer K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e Entgeltgruppe höher<br />

als <strong>in</strong> der Entgeltgruppe e<strong>in</strong>gruppiert, die für die Leitung der größten zu<br />

leitenden E<strong>in</strong>richtung vorgesehen ist.<br />

221


Übergangsregelungen<br />

für die Mitarbeitenden, die unter die Anlage 8 fallen<br />

(1) Die Mitarbeitenden s<strong>in</strong>d gemäß § 10 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Entgeltgruppe e<strong>in</strong>gruppiert.<br />

(2) Es wird e<strong>in</strong> Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem am 31. Juli 2010 zustehenden<br />

Tabellenentgelt e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>es gegebenenfalls zustehenden<br />

Garantiebetrages oder e<strong>in</strong>er gegebenenfalls zustehenden Ausgleichszulage<br />

nach § 14 Abs. 4 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> und e<strong>in</strong>er etwaigen am 31. Juli 2010 nach § 7 der<br />

Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des<br />

<strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> und MTArb-<strong>KF</strong> zustehenden Besitzstandszulage zusammensetzt.<br />

Maßgebend s<strong>in</strong>d die Beträge, die sich aus der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung<br />

des <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>, des MTArb-<strong>KF</strong> und anderer Arbeitsrechtsregelungen vom<br />

21. August 2008 ergeben. Bei Teilzeitmitarbeitenden wird das Vergleichsentgelt<br />

auf der Grundlage e<strong>in</strong>es vergleichbaren Vollzeitmitarbeitenden bestimmt,<br />

anschließend wird das zustehende Entgelt nach § 18 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> berechnet.<br />

Das Vergleichsentgelt wird um 1,2 v.H. erhöht.<br />

Für Mitarbeitende, die nicht für alle Tage im Juli 2010 oder für ke<strong>in</strong>en Tag dieses<br />

Monats Entgelt erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt,<br />

als hätten sie für alle Tage dieses Monats Entgelt erhalten.<br />

(3) Die Mitarbeitenden werden e<strong>in</strong>er ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden <strong>in</strong>dividuellen<br />

Zwischenstufe ihrer Entgeltgruppe zugeordnet, m<strong>in</strong>destens jedoch<br />

der Stufe, der sie bei e<strong>in</strong>er Neue<strong>in</strong>stellung zugeordnet worden wären. Liegt<br />

das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der Entgeltgruppe, <strong>in</strong> der die<br />

oder der Mitarbeitende nach dem Entgeltgruppenplan Sozial- und Erziehungsdienst<br />

e<strong>in</strong>gruppiert ist, wird die oder der Mitarbeitende e<strong>in</strong>er dem Vergleichsentgelt<br />

entsprechenden <strong>in</strong>dividuellen Endstufe zugeordnet.<br />

Mitarbeitende, die e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Zwischenstufe zugeordnet wurden, steigen<br />

zu dem Zeitpunkt, zu dem sie bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die<br />

nächst höhere Stufe ihrer bisherigen Entgeltgruppe erreicht hätten, <strong>in</strong> die dem<br />

Betrag nach nächsthöhere Stufe ihrer neuen Entgeltgruppe auf. Mitarbeitende,<br />

die am 31. Juli 2010 der Endstufe oder e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Endstufe<br />

ihrer Entgeltgruppe zugeordnet s<strong>in</strong>d, steigen am 1. Januar 2014 <strong>in</strong> die dem<br />

Betrag nach nächsthöhere Stufe ihrer neuen Entgeltgruppe auf.<br />

Das Entgelt e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Zwischenstufe verändert sich um denselben<br />

Vomhundertsatz bzw. <strong>in</strong> demselben Umfang wie die nächsthöhere Stufe; das<br />

Entgelt e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz<br />

bzw. <strong>in</strong> demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.<br />

222


(4) Werden Mitarbeitende, die nach dem 31. Juli 2010 das Entgelt e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen<br />

Zwischenstufe erhalten, höhergruppiert, erhalten sie <strong>in</strong> der höheren<br />

Entgeltgruppe das Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag m<strong>in</strong>destens<br />

dem Entgelt der <strong>in</strong>dividuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger<br />

als das Entgelt der Stufe 2. Werden Mitarbeitende aus e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen<br />

Endstufe höhergruppiert, erhalten sie <strong>in</strong> der höheren Entgeltgruppe m<strong>in</strong>destens<br />

den Betrag, der dem Entgelt ihrer bisherigen <strong>in</strong>dividuellen Endstufe entspricht.<br />

Werden Mitarbeitende, die das Entgelt e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Zwischenstufe<br />

erhalten, herabgruppiert, erhalten sie <strong>in</strong> der niedrigeren Entgeltgruppe<br />

das Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag unterhalb des Entgelts der<br />

<strong>in</strong>dividuellen Zwischenstufe liegt, jedoch nicht weniger als das Entgelt der<br />

Stufe 2. Im Übrigen gilt § 14 Absatz 4 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> entsprechend.<br />

(5) Das Entgelt e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Zwischenstufe oder e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Endstufe<br />

steht dem Tabellenentgelt im S<strong>in</strong>ne des § 12 Abs. 1 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> gleich.<br />

223


Anlage 9 zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Entgeltgruppenplan zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> für Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im Sozialund<br />

Erziehungsdienst<br />

SD-Entgeltgruppenplan zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> - SDEGP.<strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

224


Gliederung<br />

1. - Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Erziehungshilfe<br />

2. - Pädagogische Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Internaten<br />

3. - Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen<br />

Erziehungsdienst<br />

4. - Sozialarbeiter<strong>in</strong>nen/Sozialpädagog<strong>in</strong>nen im Sozialdienst<br />

5. - Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Alten- und Familienpflege sowie im Sozial- und Erziehungsdienst<br />

(soweit nicht anders e<strong>in</strong>gruppiert)<br />

6. - Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Werkstätten für beh<strong>in</strong>derte Menschen<br />

7. - Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Beh<strong>in</strong>dertenhilfe<br />

8. - Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Gefährdetenhilfe<br />

Vorbemerkungen<br />

1. Wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Tätigkeitsmerkmal e<strong>in</strong>e bestimmte Ausbildung vorausgesetzt,<br />

s<strong>in</strong>d Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung<br />

entsprechende Tätigkeiten ausüben, ebenfalls so e<strong>in</strong>gruppiert.<br />

2. Im Übrigen gelten die Vorbemerkungen des Allgeme<strong>in</strong>en Entgeltgruppenplanes<br />

zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> entsprechend.<br />

225


Berufsgruppen<br />

Fallgruppe<br />

1. - Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Erziehungshilfe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Erziehungshilfe<br />

EGr.<br />

1. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Erziehungshilfe SD 2<br />

2. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit Tätigkeiten, für die e<strong>in</strong>e<br />

e<strong>in</strong>gehende fachliche E<strong>in</strong>arbeitung nötig ist SD 3<br />

3. K<strong>in</strong>derpfleger<strong>in</strong>nen, Sozialhelfer<strong>in</strong>nen,<br />

Heilerziehungspflegehelfer<strong>in</strong>nen mit staatlicher<br />

Anerkennung und entsprechender Tätigkeit oder<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit e<strong>in</strong>er für diese Tätigkeit<br />

förderlichen Ausbildung 1 SD 4<br />

4. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit 2 SD 8<br />

5. Fachkräfte mit fachlich koord<strong>in</strong>ierenden<br />

Aufgaben für m<strong>in</strong>destens drei weitere Fachkräfte SD 9<br />

6. Fachkräfte mit abgeschlossener Zusatzausbildung<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er der Zusatzausbildung entsprechenden<br />

Tätigkeit 3 SD 9<br />

7. Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige<br />

Vertreter<strong>in</strong>nen der Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der Fallgruppe 8 SD 9<br />

8. Fachkräfte, denen die verantwortliche Leitung e<strong>in</strong>er<br />

oder mehrerer Mitarbeitendengruppen übertragen<br />

worden ist SD 10<br />

9. Sozialpädagog<strong>in</strong>nen/Sozialarbeiter<strong>in</strong>nen mit<br />

entsprechender Tätigkeit SD 12<br />

10. Durch ausdrückliche Anordnung bestellte<br />

Ständige Vertreter<strong>in</strong>nen der Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

der Fallgruppe 12 SD 13<br />

11. Sozialpädagog<strong>in</strong>nen/Sozialarbeiter<strong>in</strong>nen mit<br />

besonders schwieriger Tätigkeit 4 SD 15<br />

226


Fallgruppe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Erziehungshilfe<br />

EGr.<br />

12. Leiter<strong>in</strong>nen von E<strong>in</strong>richtungen der Erziehungshilfe mit<br />

weniger als 15 Mitarbeitenden SD 15<br />

13. Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige<br />

Vertreter<strong>in</strong>nen der Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der Fallgruppe 14 SD 15<br />

14. Leiter<strong>in</strong>nen von E<strong>in</strong>richtungen der Erziehungshilfe mit<br />

m<strong>in</strong>destens 15 Mitarbeitenden SD 17<br />

15. Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige<br />

Vertreter<strong>in</strong>nen der Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der Fallgruppe 16 SD 17<br />

16. Leiter<strong>in</strong>nen von E<strong>in</strong>richtungen der Erziehungshilfe mit<br />

m<strong>in</strong>destens 40 Mitarbeitenden SD 18<br />

Anmerkungen:<br />

1 Als förderliche Ausbildung im S<strong>in</strong>ne dieses Tätigkeitsmerkmals gilt die Ausbildung<br />

als Altenpflegehelfer<strong>in</strong>, Gesundheits- und Krankenpflegehelfer<strong>in</strong> sowie<br />

e<strong>in</strong>e andere fachbezogene m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>jährige Ausbildung.<br />

2 Fachkräfte im S<strong>in</strong>ne dieses Tätigkeitsmerkmals s<strong>in</strong>d:<br />

a) Erzieher<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung,<br />

b) Heilpädagog<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung,<br />

c) Heilerziehungspfleger<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung,<br />

d) Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen<br />

oder Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit entsprechender gleichwertiger Ausbildung.<br />

3 Als abgeschlossene Zusatzausbildung gelten die von den Diakonischen Werken<br />

Rhe<strong>in</strong>land, Westfalen und Lippe anerkannten ergänzenden, erfolgreich<br />

absolvierten Ausbildungen für besondere Aufgaben <strong>in</strong> der Erziehungshilfe von<br />

m<strong>in</strong>destens 300 Unterrichtsstunden.<br />

4 E<strong>in</strong>e besonders schwierige Tätigkeit im S<strong>in</strong>ne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt<br />

vor, wenn für diese e<strong>in</strong>e zusätzliche Spezialausbildung benötigt wird. E<strong>in</strong>e erfolgreich<br />

abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung liegt nur dann vor,<br />

wenn sie m<strong>in</strong>d. 500 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u.ä.)<br />

umfasst.<br />

227


Fallgruppe<br />

2. - Pädagogische Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Internaten 1<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Pädagogische Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Internaten<br />

EGr.<br />

1. Pädagogische Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit<br />

Tätigkeiten, für die e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>gehende<br />

fachliche E<strong>in</strong>arbeitung nötig ist SD 3<br />

2. Internatserzieher<strong>in</strong>nen ohne e<strong>in</strong>e für den<br />

Internatsdienst förderliche Ausbildung SD 4<br />

3. Internatserzieher<strong>in</strong>nen mit e<strong>in</strong>er für den<br />

Internatsdienst förderlichen Ausbildung,<br />

z.B. als Erzieher<strong>in</strong>nen SD 8<br />

4. Sozialarbeiter<strong>in</strong>nen/Sozialpädagog<strong>in</strong>nen<br />

als Internatserzieher<strong>in</strong>nen SD 12<br />

5. Internatsleiter<strong>in</strong>nen SD 15<br />

6. Internatsleiter<strong>in</strong>nen mit m<strong>in</strong>destens<br />

15 Mitarbeitenden SD 17<br />

Anmerkungen:<br />

1 Internate im S<strong>in</strong>ne dieser Tätigkeitsmerkmale s<strong>in</strong>d Heime, die mit e<strong>in</strong>er weiterführenden<br />

Schule verbunden s<strong>in</strong>d.<br />

228


3. - Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder<br />

landwirtschaftlichen Erziehungsdienst 1<br />

Fallgruppe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder<br />

landwirtschaftlichen Erziehungsdienst<br />

EGr.<br />

1. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im handwerklichen,<br />

hauswirtschaftliehen oder<br />

landwirtschaftlichen Erziehungsdienst SD 2<br />

2. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit Tätigkeiten,<br />

für die e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>gehende fachliche<br />

E<strong>in</strong>arbeitung nötig ist SD 3<br />

3. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im handwerklichen,<br />

hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen<br />

Erziehungsdienst mit zweijähriger<br />

abgeschlossener Berufsausbildung <strong>in</strong><br />

entsprechender Tätigkeit SD 4<br />

4. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im handwerklichen,<br />

hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen<br />

Erziehungsdienst mit dreijähriger<br />

abgeschlossener Berufsausbildung <strong>in</strong><br />

entsprechender Tätigkeit SD 5<br />

5. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im handwerklichen,<br />

hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen<br />

Erziehungsdienst mit abgeschlossener<br />

Berufsausbildung<br />

a) als Leiter<strong>in</strong>nen von Ausbildungs- oder<br />

Berufsforderungswerkstätten<br />

b) als durch ausdrückliche Anordnung bestellte<br />

ständige Vertreter<strong>in</strong>nen der Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

der Fallgruppe 6 SD 6<br />

6. Handwerksmeister<strong>in</strong>nen, Hauswirtschaftsmeister<strong>in</strong>nen<br />

oder Gärtnermeister<strong>in</strong>nen im handwerklichen,<br />

hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen<br />

Erziehungsdienst als Leiter<strong>in</strong>nen von Ausbildungsoder<br />

Berufsforderungswerkstätten SD 7<br />

229


Fallgruppe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder<br />

landwirtschaftlichen Erziehungsdienst<br />

EGr.<br />

7. Handwerksmeister<strong>in</strong>nen, Hauswirtschaftsmeister<strong>in</strong>nen<br />

oder Gärtnermeister<strong>in</strong>nen im handwerklichen,<br />

hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen<br />

Erziehungsdienst als durch ausdrückliche Anordnung<br />

bestellte ständige Vertreter<strong>in</strong>nen von<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der Fallgruppe 8 SD 8<br />

8. Handwerksmeister<strong>in</strong>nen, Hauswirtschaftsmeister<strong>in</strong>nen<br />

oder Gärtnermeister<strong>in</strong>nen im handwerklichen,<br />

hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen<br />

Erziehungsdienst als Leiter<strong>in</strong>nen von großen<br />

Ausbildungs- oder Berufsforderungswerkstätten SD 10<br />

9. Handwerksmeister<strong>in</strong>nen, Hauswirtschaftsmeister<strong>in</strong>nen<br />

oder Gärtnermeister<strong>in</strong>nen im handwerklichen,<br />

hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen<br />

Erziehungsdienst als Leiter<strong>in</strong>nen von Ausbildungsoder<br />

Berufsförderungswerkstätten,<br />

die sich durch den Umfang oder die Bedeutung<br />

ihres Aufgabengebietes wesentlich aus der<br />

Fallgruppe 8 herausheben SD 13<br />

Anmerkungen:<br />

1 Meister<strong>in</strong>nen und Gärtnermeister<strong>in</strong>nen, denen auch pädagogische Aufgaben<br />

übertragen s<strong>in</strong>d, die jedoch nicht überwiegend im handwerklichen oder landwirtschaftlichen<br />

Erziehungsdienst tätig s<strong>in</strong>d, werden nach den Tätigkeitsmerkmalen<br />

unter Nr. 4.1 und 4.4 des Allgeme<strong>in</strong>en Entgeltgruppenplanes zum<br />

<strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> - Handwerker<strong>in</strong>; Mitarbeiter<strong>in</strong> <strong>in</strong> Landwirtschaft, Gartenbau und<br />

Friedhofswesen - e<strong>in</strong>gruppiert.<br />

230


Fallgruppe<br />

4. - Sozialarbeiter<strong>in</strong>nen/Sozialpädagog<strong>in</strong>nen im Sozialdienst<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Sozialarbeiter<strong>in</strong>nen/Sozialpädagog<strong>in</strong>nen im Sozialdienst<br />

EGr.<br />

1. Sozialpädagog<strong>in</strong>nen/Sozialarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

mit entsprechender Tätigkeit SD 12<br />

2. Sozialpädagog<strong>in</strong>nen/Sozialarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

mit besonders schwieriger Tätigkeit 1 SD 15<br />

3. Sozialpädagog<strong>in</strong>nen/Sozialarbeiter<strong>in</strong>nen,<br />

deren Tätigkeit sich durch das Maß der<br />

Verantwortung erheblich aus der<br />

Fallgruppe 2 heraushebt 2 SD 18<br />

Anmerkungen:<br />

1 E<strong>in</strong>e besonders schwierige Tätigkeit im S<strong>in</strong>ne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt<br />

vor, wenn für diese e<strong>in</strong>e zusätzliche Spezialausbildung benötigt wird. E<strong>in</strong>e erfolgreich<br />

abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung liegt nur dann vor,<br />

wenn sie m<strong>in</strong>d. 500 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u.ä.)<br />

umfasst.<br />

2 E<strong>in</strong>e erhebliche Heraushebung aus der Fallgruppe 2 durch das Maß der mit<br />

der Tätigkeit verbundenen Verantwortung ist zum Beispiel gegeben bei der<br />

Tätigkeit von Sozialarbeiter<strong>in</strong>nen/Sozialpädagog<strong>in</strong>nen, denen als Leiter<strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>es Diakonischen Werkes oder e<strong>in</strong>er anderen entsprechenden E<strong>in</strong>richtung<br />

m<strong>in</strong>destens zwölf Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Tätigkeiten m<strong>in</strong>destens der Entgeltgruppe<br />

SD 6 im Sozial- und Erziehungsdienst durch ausdrückliche Anordnung<br />

ständig unterstellt s<strong>in</strong>d.<br />

231


5. - Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Alten- und Familienpflege sowie im Sozialund<br />

Erziehungsdienst (soweit nicht anderweitig e<strong>in</strong>gruppiert)<br />

Fallgruppe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Alten- und Familienpflege sowie im Sozialund<br />

Erziehungsdienst (soweit nicht anderweitig e<strong>in</strong>gruppiert)<br />

EGr.<br />

1. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im Sozial- oder<br />

Erziehungsdienst oder <strong>in</strong> der Familienpflege SD 2<br />

2. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im Sozial- oder<br />

Erziehungsdienst oder <strong>in</strong> der Familienpflege<br />

mit Tätigkeiten, für die e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>gehende<br />

fachliche E<strong>in</strong>arbeitung nötig ist SD 3<br />

3. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im Erziehungs- oder Sozialdienst<br />

oder <strong>in</strong> der Familienpflege mit e<strong>in</strong>er für diese<br />

Tätigkeit förderlichen Ausbildung 2 SD 4<br />

4. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit 3 SD 6<br />

5. Leiter<strong>in</strong>nen der Familienpflege SD 8<br />

6. Leiter<strong>in</strong>nen der Familienpflege, denen m<strong>in</strong>destens<br />

drei Mitarbeiter<strong>in</strong>nen ständig unterstellt s<strong>in</strong>d SD 9<br />

7. Leiter<strong>in</strong>nen der Familienpflege, denen<br />

m<strong>in</strong>destens sechs Mitarbeiter<strong>in</strong>nen ständig<br />

unterstellt s<strong>in</strong>d SD 10<br />

Anmerkungen:<br />

1 Zur Familienpflege gehört auch die Wahrnehmung des Arbeitsbereichs "Fortführung<br />

des Haushalts" im Rahmen der Aufgaben e<strong>in</strong>er Diakoniestation. E<strong>in</strong>satzleiter<strong>in</strong>nen<br />

dieses Arbeitsbereichs s<strong>in</strong>d nach den Tätigkeitsmerkmalen<br />

für Leiter<strong>in</strong>nen der Familienpflege e<strong>in</strong>gruppiert.<br />

2 Als förderliche Ausbildung im S<strong>in</strong>ne dieses Tätigkeitsmerkmals gelten die Ausbildung<br />

als Altenpflegehelfer<strong>in</strong> oder Familienpflegehelfer<strong>in</strong> sowie e<strong>in</strong>e andere<br />

fachbezogene m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>jährige Ausbildung.<br />

3 Fachkräfte s<strong>in</strong>d:<br />

a) Familienpfleger<strong>in</strong>nen,<br />

b) Altenpfleger<strong>in</strong>nen,<br />

c) Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen<br />

oder Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit entsprechender gleichwertiger Ausbildung<br />

232


6. - Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Werkstätten für beh<strong>in</strong>derte Menschen 1<br />

Fallgruppe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Werkstätten für beh<strong>in</strong>derte Menschen<br />

EGr.<br />

1. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Werkstätten für<br />

beh<strong>in</strong>derte Menschen SD 2<br />

2. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Werkstätten für<br />

beh<strong>in</strong>derte Menschen mit Tätigkeiten,<br />

für die e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>gehende fachliche<br />

E<strong>in</strong>arbeitung nötig ist SD 3<br />

3. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit m<strong>in</strong>destens zweijähriger<br />

Berufsausbildung und sonderpädagogischer<br />

Zusatzqualifikation <strong>in</strong> entsprechender Tätigkeit 2 SD 4<br />

4. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>jähriger<br />

fachspezifischer Ausbildung (z.B. Heilerziehungshelfer<strong>in</strong>)<br />

und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation <strong>in</strong><br />

entsprechender Tätigkeit 2 SD 4<br />

5. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit Gesellen- oder<br />

Facharbeiter<strong>in</strong>nenbrief und<br />

sonderpädagogischer Zusatzqualifikation<br />

<strong>in</strong> entsprechender Tätigkeit 2 SD 6<br />

6. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit abgeschlossener<br />

Ausbildung als Handwerks- oder<br />

Industriemeister<strong>in</strong> oder als staatlich<br />

geprüfte Techniker<strong>in</strong> und sonderpädagogischer<br />

Zusatzqualifikation <strong>in</strong> entsprechender Tätigkeit 2 SD 7<br />

7. Erzieher<strong>in</strong>nen, Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen,<br />

Heilpädagog<strong>in</strong>nen oder Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit<br />

entsprechender gleichwertiger Ausbildung<br />

<strong>in</strong> entsprechender Tätigkeit SD 8<br />

8. Abteilungsleiter<strong>in</strong> oder Bereichsleiter<strong>in</strong> mit<br />

sonderpädagogischer Zusatzqualifikation,<br />

denen m<strong>in</strong>destens drei Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit<br />

dieser Zusatzqualifikation durch ausdrückliche<br />

Anordnung ständig unterstellt s<strong>in</strong>d 2 SD 10<br />

233


Fallgruppe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Werkstätten für beh<strong>in</strong>derte Menschen<br />

EGr.<br />

9. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Tätigkeit e<strong>in</strong>er<br />

Arbeitsvorbereiter<strong>in</strong> 3 SD 11<br />

10. Sozialarbeiter<strong>in</strong>nen/Sozialpädagog<strong>in</strong>nen mit<br />

entsprechender Tätigkeit SD 12<br />

11. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit e<strong>in</strong>em für ihre Tätigkeit<br />

förderlichen Fachhochschul- oder<br />

Bachelor-Abschluss und sonderpädagogischer<br />

Zusatzqualifikation mit entsprechender Tätigkeit 2 SD 12<br />

12. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit sonderpädagogischer<br />

Zusatzqualifikation als ausdrücklich<br />

bestellte ständige Vertreter<strong>in</strong> der Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

der Fallgruppe 15 2 SD 13<br />

13. Leiter<strong>in</strong>nen von Fachabteilungen oder<br />

Zweigwerkstätten <strong>in</strong> Werkstätten<br />

für beh<strong>in</strong>derte Menschen mit<br />

sonderpädagogischer Zusatzqualifikation 2, 5 SD 13<br />

14. Sozialarbeiter<strong>in</strong>nen/Sozialpädagog<strong>in</strong>nen mit<br />

besonders schwieriger Tätigkeit 4 SD 15<br />

15. Leiter<strong>in</strong>nen von Werkstätten für beh<strong>in</strong>derte<br />

Menschen mit sonderpädagogischer<br />

Zusatzqualifikation bei e<strong>in</strong>er Durchschnittsbelegung<br />

von m<strong>in</strong>destens 120 Plätzen 2 SD 15<br />

16. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit sonderpädagogischer<br />

Zusatzqualifikation als ausdrücklich<br />

bestellte ständige Vertreter<strong>in</strong> der<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der Fallgruppe 17 2 SD 15<br />

17. Leiter<strong>in</strong>nen von Werkstätten für beh<strong>in</strong>derte<br />

Menschen mit sonderpädagogischer<br />

Zusatzqualifikation bei e<strong>in</strong>er Durchschnittsbelegung<br />

von m<strong>in</strong>destens 240 Plätzen 2 SD 16<br />

18. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit sonderpädagogischer<br />

Zusatzqualifikation als ausdrücklich<br />

bestellte ständige Vertreter<strong>in</strong> der<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der Fallgruppe 19 2 SD 16<br />

234


Fallgruppe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Werkstätten für beh<strong>in</strong>derte Menschen<br />

EGr.<br />

19. Leiter<strong>in</strong>nen von Werkstätten für beh<strong>in</strong>derte<br />

Menschen mit sonderpädagogischer<br />

Zusatzqualifikation bei e<strong>in</strong>er Durchschnittsbelegung<br />

von m<strong>in</strong>destens 360 Plätzen 2 SD 17<br />

20. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit sonderpädagogischer<br />

Zusatzqualifikation als ausdrücklich<br />

bestellte ständige Vertreter<strong>in</strong> der<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der Fallgruppe 21 2 SD 17<br />

21. Leiter<strong>in</strong>nen von Werkstätten für beh<strong>in</strong>derte<br />

Menschen mit sonderpädagogischer<br />

Zusatzqualifikation bei e<strong>in</strong>er Durchschnittsbelegung<br />

von m<strong>in</strong>destens 480 Plätzen 2 SD 18<br />

Anmerkungen:<br />

1 Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit Tätigkeiten der Berufsgruppen 3 bis 6 AEGP-<strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

s<strong>in</strong>d nach diesen Berufsgruppen e<strong>in</strong>gruppiert.<br />

2 E<strong>in</strong>e sonderpädagogische Zusatzqualifikation wird durch die erfolgreiche<br />

Teilnahme an der für die jeweilige Funktion vorgesehene Zusatzausbildungsmaßnahme<br />

nach der Dritten Verordnung zur Durchführung des SchwbG<br />

(Werkstättenverordnung Schwerbeh<strong>in</strong>dertengesetz - SchwbWV) erworben.<br />

Werden <strong>in</strong> Ausnahmefällen Mitarbeiter<strong>in</strong>nen ohne sonderpädagogische Zusatzqualifikation<br />

e<strong>in</strong>gestellt, so s<strong>in</strong>d sie e<strong>in</strong>e Entgeltgruppe niedriger e<strong>in</strong>gruppiert;<br />

dies gilt nicht für Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der FaIlgruppe 9.<br />

3 Arbeitsvorbereiter<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, die die Beschaffung und Umsetzung<br />

von Arbeitsaufträgen technisch und kaufmännisch zu verantworten<br />

und für e<strong>in</strong>en Arbeitsvorgang mit Menschen mit Beh<strong>in</strong>derungen vorzubereiten<br />

haben.<br />

4 E<strong>in</strong>e besonders schwierige Tätigkeit im S<strong>in</strong>ne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt<br />

vor, wenn für diese e<strong>in</strong>e zusätzliche Spezialausbildung benötigt wird. E<strong>in</strong>e erfolgreich<br />

abgeschlossene zusätzliche SpeziaIausbildung liegt nur dann vor,<br />

wenn sie m<strong>in</strong>d. 500 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u.ä.)<br />

umfasst.<br />

5 Zweigwerkstätten oder Fachabteilungen <strong>in</strong> der Werkstatt für beh<strong>in</strong>derte Menschen<br />

s<strong>in</strong>d z.B. gekennzeichnet durch organisatorische Eigenständigkeit,<br />

räumlich getrennte Lage e<strong>in</strong>er dezentral organisierten Werkstatt für Menschen<br />

mit Beh<strong>in</strong>derungen oder durch fachliche gebotene eigene Struktur.<br />

235


Fallgruppe<br />

7. - Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Beh<strong>in</strong>dertenhilfe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Beh<strong>in</strong>dertenhilfe<br />

EGr.<br />

1. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Beh<strong>in</strong>dertenhilfe SD 2<br />

2. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit Tätigkeiten, für die e<strong>in</strong>e<br />

e<strong>in</strong>gehende fachliche E<strong>in</strong>arbeitung nötig ist SD 3<br />

3. K<strong>in</strong>derpfleger<strong>in</strong>nen, Sozialhelfer<strong>in</strong>nen,<br />

Heilerziehungspflegehelfer<strong>in</strong>nen mit<br />

staatlicher Anerkennung und entsprechender<br />

Tätigkeit oder Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit e<strong>in</strong>er für<br />

diese Tätigkeit förderlichen Ausbildung 1 SD 4<br />

4. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit 2 SD 8<br />

5. Fachkräfte mit fachlich koord<strong>in</strong>ierenden<br />

Aufgaben für m<strong>in</strong>destens drei weitere<br />

Fachkräfte SD 9<br />

6. Fachkräfte mit abgeschlossener<br />

Zusatzausbildung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er der Zusatzausbildung<br />

entsprechenden Tätigkeit 3 SD 9<br />

7. Durch ausdrückliche Anordnung bestellte<br />

ständige Vertreter<strong>in</strong>nen der Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

der Fallgruppe 8 SD 9<br />

8. Fachkräfte, denen die verantwortliche Leitung<br />

e<strong>in</strong>er oder mehrerer Mitarbeitendengruppen<br />

übertragen worden ist SD 10<br />

9. Sozialpädagog<strong>in</strong>nen/Sozialarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

mit entsprechender Tätigkeit SD 12<br />

10. Durch ausdrückliche Anordnung bestellte<br />

ständige Vertreter<strong>in</strong>nen der Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

der Fallgruppe 12 SD 13<br />

11. Sozialpädagog<strong>in</strong>nen/Sozialarbeiter<strong>in</strong>nen mit<br />

besonders schwieriger Tätigkeit 4 SD 15<br />

12. Leiter<strong>in</strong>nen von E<strong>in</strong>richtungen der Beh<strong>in</strong>dertenhilfe<br />

mit weniger als 15 Mitarbeitenden SD 15<br />

236


Fallgruppe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Beh<strong>in</strong>dertenhilfe<br />

EGr.<br />

13. Durch ausdrückliche Anordnung bestellte<br />

ständige Vertreter<strong>in</strong>nen der Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

der Fallgruppe 14 SD 15<br />

14. Leiter<strong>in</strong>nen von E<strong>in</strong>richtungen der Beh<strong>in</strong>dertenhilfe<br />

mit m<strong>in</strong>destens 15 Mitarbeitenden SD 17<br />

15. Durch ausdrückliche Anordnung bestellte<br />

ständige Vertreter<strong>in</strong>nen der Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

der Fallgruppe 16 SD 17<br />

16. Leiter<strong>in</strong>nen von E<strong>in</strong>richtungen der Beh<strong>in</strong>dertenhilfe<br />

mit m<strong>in</strong>destens 40 Mitarbeitenden SD 18<br />

Anmerkungen:<br />

1 Als förderliche Ausbildung im S<strong>in</strong>ne dieses Tätigkeitsmerkmals gilt die Ausbildung<br />

als Altenpflegehelfer<strong>in</strong>, Gesundheits- und Krankenpflegehelfer<strong>in</strong> sowie<br />

e<strong>in</strong>e andere fachbezogene m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>jährige Ausbildung.<br />

2 Fachkräfte im S<strong>in</strong>ne dieses Tätigkeitsmerkmals s<strong>in</strong>d:<br />

a) Erzieher<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung,<br />

b) Heilpädagog<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung,<br />

c) Heilerziehungspfleger<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung,<br />

d) Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen<br />

oder Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit entsprechender gleichwertiger Ausbildung.<br />

3 Als abgeschlossene Zusatzausbildung gelten die von den Diakonischen Werken<br />

Rhe<strong>in</strong>land, Westfalen und Lippe anerkannten ergänzenden, erfolgreich<br />

absolvierten Ausbildungen für besondere Aufgaben <strong>in</strong> der Beh<strong>in</strong>dertenhilfe<br />

von m<strong>in</strong>destens 300 Unterrichtsstunden.<br />

4 E<strong>in</strong>e besonders schwierige Tätigkeit im S<strong>in</strong>ne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt<br />

vor, wenn für diese e<strong>in</strong>e zusätzliche Spezialausbildung benötigt wird. E<strong>in</strong>e erfolgreich<br />

abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung liegt nur dann vor,<br />

wenn sie m<strong>in</strong>d. 500 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u.ä.)<br />

umfasst.<br />

237


Fallgruppe<br />

8. - Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Gefährdetenhilfe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Gefährdetenhilfe<br />

EGr.<br />

1. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Gefährdetenhilfe SD 2<br />

2. Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit Tätigkeiten,<br />

für die e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>gehende fachliche<br />

E<strong>in</strong>arbeitung nötig ist SD 3<br />

3. K<strong>in</strong>derpfleger<strong>in</strong>nen, Sozialhelfer<strong>in</strong>nen,<br />

Heilerziehungspflegehelfer<strong>in</strong>nen mit<br />

staatlicher Anerkennung und entsprechender<br />

Tätigkeit oder Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit e<strong>in</strong>er für<br />

diese Tätigkeit förderlichen Ausbildung 1 SD 4<br />

4. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit 2 SD 8<br />

5. Fachkräfte mit fachlich koord<strong>in</strong>ierenden<br />

Aufgaben, für m<strong>in</strong>destens drei weitere<br />

Fachkräfte SD 9<br />

6. Fachkräfte mit abgeschlossener Zusatzausbildung<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er der Zusatzausbildung entsprechenden<br />

Tätigkeit 3 SD 9<br />

7. Durch ausdrückliche Anordnung bestellte<br />

ständige Vertreter<strong>in</strong>nen der Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

der Fallgruppe 8 SD 9<br />

8. Fachkräfte, denen die verantwortliche Leitung<br />

e<strong>in</strong>er oder mehrerer Mitarbeitendengruppen<br />

übertragen worden ist SD 10<br />

9. Sozialpädagog<strong>in</strong>nen/Sozialarbeiter<strong>in</strong>nen mit<br />

entsprechender Tätigkeit SD 12<br />

10. Durch ausdrückliche Anordnung bestellte<br />

ständige Vertreter<strong>in</strong>nen der Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

der Fallgruppe 12 SD 13<br />

11. Sozialpädagog<strong>in</strong>nen/Sozialarbeiter<strong>in</strong>nen mit<br />

besonders schwieriger Tätigkeit 4 SD 15<br />

238


Fallgruppe<br />

Tätigkeitsmerkmal<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> der Gefährdetenhilfe<br />

EGr.<br />

12. Leiter<strong>in</strong>nen von E<strong>in</strong>richtungen der Gefährdetenhilfe<br />

mit weniger als 15 Mitarbeiter<strong>in</strong>nen SD 15<br />

13. Durch ausdrückliche Anordnung bestellte<br />

ständige Vertreter<strong>in</strong>nen der Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

der Fallgruppe 14 SD 15<br />

14. Leiter<strong>in</strong>nen von E<strong>in</strong>richtungen der Gefährdetenhilfe<br />

mit m<strong>in</strong>destens 15 Mitarbeiter<strong>in</strong>nen SD 17<br />

15. Durch ausdrückliche Anordnung bestellte<br />

ständige Vertreter<strong>in</strong>nen der Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

der Fallgruppe 16 SD 17<br />

16. Leiter<strong>in</strong>nen von E<strong>in</strong>richtungen der Gefährdetenhilfe<br />

mit m<strong>in</strong>destens 40 Mitarbeiter<strong>in</strong>nen SD 18<br />

Anmerkungen:<br />

1 Als förderliche Ausbildung im S<strong>in</strong>ne dieses Tätigkeitsmerkmals gilt die Ausbildung<br />

als Altenpflegehelfer<strong>in</strong>, Gesundheits- und Krankenpflegehelfer<strong>in</strong> sowie<br />

e<strong>in</strong>e andere fachbezogene m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>jährige Ausbildung.<br />

2 Fachkräfte im S<strong>in</strong>ne dieses Tätigkeitsmerkmals s<strong>in</strong>d:<br />

a) Erzieher<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung,<br />

b) Heilpädagog<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung,<br />

c) Heilerziehungspfleger<strong>in</strong>nen mit staatlicher Anerkennung,<br />

d) Gesundheits- und Krankenpfleger<strong>in</strong>nen<br />

oder Mitarbeiter<strong>in</strong>nen mit entsprechender gleichwertiger Ausbildung.<br />

3 Als abgeschlossene Zusatzausbildung gelten die von den Diakonischen Werken<br />

Rhe<strong>in</strong>land, Westfalen und Lippe anerkannten ergänzenden, erfolgreich<br />

absolvierten Ausbildungen für besondere Aufgaben <strong>in</strong> der Gefährdetenhilfe<br />

von m<strong>in</strong>destens 300 Unterrichtsstunden<br />

4 E<strong>in</strong>e besonders schwierige Tätigkeit im S<strong>in</strong>ne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt<br />

vor, wenn für diese e<strong>in</strong>e zusätzliche Spezialausbildung benötigt wird. E<strong>in</strong>e erfolgreich<br />

abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung liegt nur dann vor,<br />

wenn sie m<strong>in</strong>d. 500 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u.ä.)<br />

umfasst.<br />

239


Übergangsregelungen<br />

für die Mitarbeitenden, die unter die Anlage 9 fallen<br />

(1) Die Mitarbeitenden s<strong>in</strong>d gemäß § 10 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Entgeltgruppe e<strong>in</strong>gruppiert.<br />

(2) Es wird e<strong>in</strong> Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem am 31. Dezember<br />

2010 zustehenden Tabellenentgelt e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>es gegebenenfalls zustehenden<br />

Garantiebetrages oder e<strong>in</strong>er gegebenenfalls zustehenden Ausgleichszulage<br />

nach § 14 Abs. 4 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> und e<strong>in</strong>er etwaigen am 31. Dezember 2010<br />

nach § 7 der Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der<br />

Neufassung des <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> und MTArb-<strong>KF</strong> zustehenden Besitzstandszulage zusammensetzt.<br />

Bei Teilzeitmitarbeitenden wird das Vergleichsentgelt auf der<br />

Grundlage e<strong>in</strong>es vergleichbaren Vollzeitmitarbeitenden bestimmt, anschließend<br />

wird das zustehende Entgelt nach § 18 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> berechnet.<br />

Für Mitarbeitende, die nicht für alle Tage im Dezember 2010 oder für ke<strong>in</strong>en<br />

Tag dieses Monats Entgelt erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt,<br />

als hätten sie für alle Tage dieses Monats Entgelt erhalten.<br />

(3) Die Mitarbeitenden werden e<strong>in</strong>er ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden <strong>in</strong>dividuellen<br />

Zwischenstufe ihrer Entgeltgruppe zugeordnet, m<strong>in</strong>destens jedoch<br />

der Stufe, der sie bei e<strong>in</strong>er Neue<strong>in</strong>stellung zugeordnet worden wären. Liegt<br />

das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der Entgeltgruppe, <strong>in</strong> der die<br />

oder der Mitarbeitende nach dem Entgeltgruppenplan Sozial- und Erziehungsdienst<br />

e<strong>in</strong>gruppiert ist, wird die oder der Mitarbeitende e<strong>in</strong>er dem Vergleichsentgelt<br />

entsprechenden <strong>in</strong>dividuellen Endstufe zugeordnet.<br />

Mitarbeitende, die e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Zwischenstufe zugeordnet wurden, steigen<br />

zu dem Zeitpunkt, zu dem sie bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die<br />

nächst höhere Stufe ihrer bisherigen Entgeltgruppe erreicht hätten, <strong>in</strong> die dem<br />

Betrag nach nächst höhere Stufe ihrer neuen Entgeltgruppe auf. Mitarbeitende,<br />

die am 31. Dezember 2010 der Endstufe oder e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Endstufe<br />

ihrer Entgeltgruppe zugeordnet s<strong>in</strong>d, steigen am 01. Januar 2014 <strong>in</strong> die dem<br />

Betrag nach nächsthöhere Stufe ihrer neuen Entgeltgruppe auf.<br />

Anmerkung:<br />

Stufenzuordnungen, die bis zum 31.10.2010 erfolgt s<strong>in</strong>d, bleiben davon unberührt.<br />

Das Entgelt e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Zwischenstufe verändert sich um denselben<br />

Vomhundertsatz bzw. <strong>in</strong> demselben Umfang wie die nächsthöhere Stufe; das<br />

Entgelt e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz<br />

bzw. <strong>in</strong> demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.<br />

240


(4) Werden Mitarbeitende, die nach dem 31. Dezember 2010 das Entgelt e<strong>in</strong>er<br />

<strong>in</strong>dividuellen Zwischenstufe erhalten, höhergruppiert, erhalten sie <strong>in</strong> der<br />

höheren Entgeltgruppe das Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag<br />

m<strong>in</strong>destens dem Entgelt der <strong>in</strong>dividuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch<br />

nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2. Werden Mitarbeitende aus e<strong>in</strong>er<br />

<strong>in</strong>dividuellen Endstufe höhergruppiert, erhalten sie <strong>in</strong> der höheren Entgeltgruppe<br />

m<strong>in</strong>destens den Betrag, der dem Entgelt ihrer bisherigen <strong>in</strong>dividuellen<br />

Endstufe entspricht. Werden Mitarbeitende, die das Entgelt e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen<br />

Zwischenstufe erhalten, herabgruppiert, erhalten sie <strong>in</strong> der niedrigeren Entgeltgruppe<br />

das Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag unterhalb des Entgelts<br />

der <strong>in</strong>dividuellen Zwischenstufe liegt, jedoch nicht weniger als das Entgelt<br />

der Stufe 2. Im Übrigen gilt § 14 Absatz 4 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> entsprechend.<br />

(5) Das Entgelt e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Zwischenstufe oder e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Endstufe<br />

steht dem Tabellenentgelt im S<strong>in</strong>ne des § 12 Abs. 1 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> gleich.<br />

241


Anlage 10 zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Anhang 1 und Anhang 2<br />

242


Anteil der Dienste<br />

an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit<br />

für Kirchenmusiker<strong>in</strong>nen und Kirchenmusiker<br />

mit der A- oder B-Urkunde<br />

<strong>in</strong> A- und B-Kirchenmusikstellen<br />

gemäß § 40 Absatz 1 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Anlage 10 / Anhang 1<br />

Nr. Text Anteil<br />

1. Organistenamt<br />

1.1 Orgeldienste e<strong>in</strong>schließlich allgeme<strong>in</strong>e Vorbereitung<br />

1.1.1 bis zu 65 Gottesdiensten im Jahr 1, 2, 3 20,000 %<br />

1.1.2 jeder weitere Gottesdienst im Jahr 2, 3 0,100 %<br />

1.1.3 für jeden überwiegend musikalisch besonders aufwändigen<br />

Gottesdienst 4 0,500 %<br />

1.1.4 jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung<br />

mit e<strong>in</strong>er Dauer von <strong>in</strong> der Regel m<strong>in</strong>destens 45 M<strong>in</strong>uten 3 0,075 %<br />

1.1.5 jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung<br />

mit e<strong>in</strong>er Dauer von <strong>in</strong> der Regel weniger als 45 M<strong>in</strong>uten 3 0,050 %<br />

1.2 Orgelkonzerte<br />

1.2.1 je (weiterem) Konzert im Jahr 2,500 %<br />

1.2.2 je Orgelmat<strong>in</strong>ee oder Orgelvesper im Jahr 1,500 %<br />

2. Kantorenamt<br />

2.1 je Chor oder Ensemble<br />

2.1.1 Probenzeit pro Woche (regelmäßige Gesamtprobe): 5, 6<br />

bis 60 M<strong>in</strong>uten 10,000 %<br />

bis 90 M<strong>in</strong>uten 12,000 %<br />

bis 120 M<strong>in</strong>uten 14,000 %<br />

bis 150 M<strong>in</strong>uten 16,000 %<br />

bis 180 M<strong>in</strong>uten 18,000 %<br />

2.1.2 Sonderproben, Stimmproben pro Probenstunde im Jahr 0,100 %<br />

2.1.3 Probenwochenenden, Konzertreisen, Chorfahrten 7 nach<br />

Aufwand 8<br />

243


Nr. Text Anteil<br />

2.1.4 jedes Chorkonzert im Jahr (e<strong>in</strong>schließlich Haupt- und Generalprobe)<br />

2.1.5 jedes Oratorium und jede aufwändige szenische Aufführung<br />

im Jahr (e<strong>in</strong>schließlich Haupt- und Generalprobe)<br />

1,500 %<br />

2,500 %<br />

2.2 Projektchorarbeit<br />

2.2.1 je Probenstunde im Jahr 0,125 %<br />

2.2.2 Probenwochenenden, Konzertreisen, Chorfahrten 7 nach<br />

Aufwand 8<br />

2.2.3 jedes Chorkonzert im Jahr (e<strong>in</strong>schließlich Haupt- und Generalprobe)<br />

2.2.4 jedes Oratorium und jede aufwändige szenische Aufführung<br />

im Jahr (e<strong>in</strong>schließlich Haupt- und Generalprobe)<br />

1,500 %<br />

2,500 %<br />

2.3 Geme<strong>in</strong>des<strong>in</strong>gen<br />

2.3.1 je Veranstaltungsstunde 0,150 %<br />

2.4 Sonstige Veranstaltungen<br />

2.4.1 je Konzert (Kammerkonzert, Konzert kle<strong>in</strong>erer Instrumental-<br />

oder Vokalbesetzung) 1,500 %<br />

2.4.2 je Konzert mit erhöhter musikalischer und organisatorischer<br />

Vorbereitung (z.B. Orchesterkonzert) 2,500 %<br />

3. Musikpädagogik <strong>in</strong>nerhalb des vertraglichen Dienstes<br />

3.1 E<strong>in</strong>zel- und Gruppenunterricht (<strong>in</strong>strumental oder vokal)<br />

regelmäßig 45 M<strong>in</strong>uten pro Woche 8 2,500 %<br />

3.2 Veranstaltungen (Erwachsenenbildung, E<strong>in</strong>führungsvorträge<br />

etc.)<br />

je Stunde im Jahr 0,250 %<br />

4. Organisation<br />

4.1 Dienstbesprechungen<br />

4.1.1 Konvente und Gremienarbeit im Jahresdurchschnitt<br />

bis 1 Wochenstunde 2,500 %<br />

bis 2 Wochenstunden 5,000 %<br />

244


Nr. Text Anteil<br />

bis 3 Wochenstunden 7,500 %<br />

bis 4 Wochenstunden und mehr 10,000 %<br />

Zuschlag bei Tätigkeiten <strong>in</strong> mehreren Geme<strong>in</strong>den 5,000 %<br />

4.1.2 Kirchenmusikorganisation (regelmäßige Mitwirkung bei der<br />

Dienstplanung) für mehrere Gottesdienststätten oder Geme<strong>in</strong>den<br />

pro zusätzlichem Standort<br />

4.1.3 Organisatorische Betreuung von Fremdkonzerten im Jahr<br />

1,000 %<br />

maximal<br />

5 %<br />

bis zu 3 Konzerten 1,500 %<br />

bis zu 6 Konzerten 2,500 %<br />

bis zu 10 Konzerten 3,000 %<br />

für jeweils weitere 5 Konzerte 0,500 %<br />

4.1.4 Wartung von Orgeln und sonstigen Instrumenten bei besonderem<br />

Aufwand (Instrumentenzahl, Instrumentengröße,<br />

historische Instrumente) pro Jahresstunde 0,050 %<br />

4.1.5 Zeiten zwischen unmittelbar aufe<strong>in</strong>ander folgenden Diensten<br />

je angefangene 15 M<strong>in</strong>uten 9 0,0125 %<br />

4.1.6 Individuelle Besonderheiten (z.B. kompositorische Tätigkeit,<br />

Öffentlichkeitsarbeit) pro Jahresstunde 0,050 %<br />

Die Summe der ermittelten Anteile stellt die im Durchschnitt zu leistende regelmäßige<br />

wöchentliche Arbeitszeit <strong>in</strong> Prozentpunkten dar.<br />

Anmerkungen:<br />

1 Entspricht e<strong>in</strong>em regelmäßigen Gottesdienst an Sonn- und Feiertagen sowie<br />

e<strong>in</strong>em Orgelkonzert (oder: Konzert mit Übernahme des Tasten<strong>in</strong>strument-<br />

Parts) pro Jahr.<br />

2 Als "Regelgottesdienste" gelten die Gottesdienste an sämtlichen Sonntagen<br />

und kirchlichen Feiertagen sowie die durch Beschluss des Leitungsorgans auf<br />

den Vortag vorgezogene Gottesdienste.<br />

3 Erfassung des Jahresdurchschnitts aus den drei zurückliegenden Jahren.<br />

4 Besondere Orgelprogramme, Kantatengottesdienste, City-Gottesdienste oder<br />

stilistisch verschiedene Gottesdienste (z.B. Thomas-Messe etc.).<br />

5 Bei Gruppen gleichen Genres (z.B. K<strong>in</strong>derchöre) s<strong>in</strong>d die Probenzeiten zu addieren<br />

und als e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Prozentzahl zu erfassen.<br />

245


6 Für Chöre und Ensembles, die<br />

a) nicht während der Schulferien proben, s<strong>in</strong>d 1/10 des nach 2.1.1 ermittelten<br />

Wertes abzuziehen,<br />

b) 14-tägig proben, s<strong>in</strong>d 4/10 des nach 2.1.1 ermittelten Wertes abzuziehen.<br />

7 Maximal 10 Stunden täglich gemäß § 41 Absatz 3 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>.<br />

8 Bei anderem Modus proportional, ausgehend von 40 Unterrichtswochen pro<br />

Jahr.<br />

9 Als unmittelbar aufe<strong>in</strong>ander folgende Dienste gelten solche, bei denen die Anfangszeiten<br />

der jeweiligen Dienste e<strong>in</strong>en Abstand von bis zu zwei Stunden <strong>in</strong><br />

der Regel nicht überschreiten.<br />

Anteil der Dienste<br />

an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit<br />

für Kirchenmusiker<strong>in</strong>nen und Kirchenmusiker<br />

<strong>in</strong> C-Kirchenmusikstellen<br />

gemäß § 40 Absatz 1 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Anlage 10 / Anhang 2<br />

Nr. Text Anteil<br />

1. Organistenamt<br />

1.1 Allgeme<strong>in</strong>e Vorbereitungszeit 1, 2 5,000 %<br />

1.2 Organistendienst<br />

1.2.1 je Regelgottesdienst im Jahr 3 0,125 %<br />

1.2.2 jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung<br />

mit e<strong>in</strong>er Dauer von <strong>in</strong> der Regel m<strong>in</strong>destens 45 M<strong>in</strong>uten 4 0,100 %<br />

1.2.3 jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung<br />

mit e<strong>in</strong>er Dauer von <strong>in</strong> der Regel weniger als 45 M<strong>in</strong>uten 4 0,075 %<br />

2. Kantorenamt<br />

2.1 je Chor oder Ensemble<br />

2.1.1 Probenzeit pro Woche (regelmäßige Gesamtprobe:)<br />

5, 6, 7<br />

246


Nr. Text Anteil<br />

bis 60 M<strong>in</strong>uten 6,000 %<br />

bis 90 M<strong>in</strong>uten 9,000 %<br />

bis 120 M<strong>in</strong>uten 12,000 %<br />

bis 150 M<strong>in</strong>uten 15,000 %<br />

bis 180 M<strong>in</strong>uten 18,000 %<br />

2.1.2 Sonderproben, Stimmproben pro Probenstunde im Jahr 0,125 %<br />

2.2 Projektchorarbeit<br />

2.2.1 je Probenstunde im Jahr 7 0,150 %<br />

2.3 Geme<strong>in</strong>des<strong>in</strong>gen<br />

2.3.1 mit Gruppen bei unregelmäßigen Veranstaltungen je Stunde<br />

0,150 %<br />

2.4 Sonstige Veranstaltungen<br />

2.4.1 je Konzert im Jahr (e<strong>in</strong>schließlich Haupt- und Generalprobe)<br />

1,500 %<br />

2.4.2 je Gottesdienst mit deutlich höherem Aufwand (z.B. Aufführung<br />

von Kantaten, K<strong>in</strong>dermusicals) e<strong>in</strong>schließlich<br />

Haupt- und Generalprobe 0,750 %<br />

2.4.3 E<strong>in</strong>zel- und Gruppenunterricht (<strong>in</strong>strumental oder vokal)<br />

je Unterrichtsstunde von 45 M<strong>in</strong>uten 0,050 %<br />

3. Organisation<br />

3.1 Dienstbesprechungen und Gremienarbeit je Veranstaltungsstunde<br />

0,050 %<br />

3.2 Konvente 0,200 %<br />

3.3 Zeiten zwischen unmittelbar aufe<strong>in</strong>ander folgenden Diensten<br />

je angefangene 15 M<strong>in</strong>uten 8 0,0125 %<br />

Für die Ermittlung der Arbeitszeit für zusätzliche E<strong>in</strong>zelleistungen ist der Anteil an<br />

der regelmäßigen Arbeitszeit maßgebend, der sich aus dem mit 52 multiplizierten<br />

Prozentsatz für den jeweiligen Dienst ergibt.<br />

247


Anmerkungen:<br />

1 Die Vorbereitungszeit gilt für m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en regelmäßigen Orgeldienst <strong>in</strong><br />

der Kalenderwoche. Im Übrigen ist die Vorbereitungszeit entsprechend zu verr<strong>in</strong>gern.<br />

2 Bei Arbeitsverhältnissen zu mehreren Arbeitgebern, wird für das e<strong>in</strong>zelne Arbeitsverhältnis<br />

e<strong>in</strong>e wöchentliche Vorbereitungszeit von 2,5% angesetzt.<br />

3 Als "Regelgottesdienste" gelten die Gottesdienste an sämtlichen Sonntagen<br />

und kirchlichen Feiertagen sowie die durch Beschluss des Leitungsorgans auf<br />

den Vortag vorgezogene Gottesdienste.<br />

4 Erfassung des Jahresdurchschnitts aus den drei zurückliegenden Jahren.<br />

5 Bei Gruppen gleichen Genres (z.B. K<strong>in</strong>derchöre) s<strong>in</strong>d die Probenzeiten zu addieren<br />

und als e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Prozentzahl zu erfassen.<br />

6 Für Chöre und Ensembles, die<br />

a) nicht während der Schulferien proben, s<strong>in</strong>d 1/10 des nach 2.1.1 ermittelten<br />

Wertes abzuziehen,<br />

b) 14-tägig proben, s<strong>in</strong>d 4/10 des nach 2.1.1 ermittelten Wertes abzuziehen.<br />

7 Der Ansatz schließt die musikalische Gestaltung der Gottesdienste e<strong>in</strong>.<br />

8 Als unmittelbar aufe<strong>in</strong>ander folgende Dienste gelten solche, bei denen die Anfangszeiten<br />

der jeweiligen Dienste e<strong>in</strong>en Abstand von bis zu zwei Stunden <strong>in</strong><br />

der Regel nicht überschreiten.<br />

248


Übergangsregelungen zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> / MTArb-<strong>KF</strong><br />

249


Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im<br />

Zuge der Neufassung des <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> und MTArb-<strong>KF</strong><br />

vom 22.10.2007 / 21.11.2007<br />

1. Abschnitt - Allgeme<strong>in</strong>e Vorschriften<br />

§ 1 - Geltungsbereich<br />

2. Abschnitt - Überleitungsregelungen<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

§ 2 - Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen<br />

§ 3 - Vergleichsentgelt<br />

§ 4 - Stufenzuordnung der <strong>Angestellten</strong><br />

§ 5 - Stufenzuordnung der Arbeiter<strong>in</strong>nen und Arbeiter<br />

3. Abschnitt - Besitzstandsregelungen<br />

§ 6 - Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege<br />

§ 7 - Vergütungsgruppenzulagen<br />

§ 8 - Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit<br />

§ 9 - Beschäftigungszeit<br />

§ 10 - Abgeltung<br />

§ 11 - Mitarbeitende nach Anlage 6 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

§ 12 - Abrechnung unständiger Bezügebestandteile<br />

§ 12a - K<strong>in</strong>derbezogener Anteil im Ortszuschlag oder Sozialzuschlag<br />

4. Abschnitt<br />

§ 13 - E<strong>in</strong>malzahlungen<br />

§ 14 - Verweis auf andere Bestimmungen<br />

§ 15 - Mitarbeitende <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen und im Sozial- und<br />

Erziehungsdienst<br />

Anlage 1<br />

Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen<br />

H<strong>in</strong>weis<br />

Dieses Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der beschlossenen arbeitsrechtlichen<br />

Regelung.<br />

250


1. Abschnitt - Allgeme<strong>in</strong>e Vorschriften<br />

§ 1 - Geltungsbereich<br />

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeitende, die am 30. Juni 2007 <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Arbeitsverhältnis für das der <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> oder der MTArb-<strong>KF</strong> Anwendung<br />

f<strong>in</strong>det stehen, das am 1. Juli 2007 fortbesteht. In der Zeit bis zum 30. September<br />

2007 s<strong>in</strong>d Unterbrechungen von bis zu e<strong>in</strong>em Monat unschädlich.<br />

(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieser<br />

Arbeitsrechtsregelung auch für Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis zu<br />

e<strong>in</strong>em Arbeitgeber im S<strong>in</strong>ne des Absatzes 1 nach dem 30. Juni 2007 beg<strong>in</strong>nt<br />

und die unter den Geltungsbereich des <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>/MTArb-<strong>KF</strong> <strong>in</strong> der ab dem<br />

1. Juli 2007 geltenden <strong>Fassung</strong> fallen.<br />

(3) Die Bestimmungen des <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>/MTArb-<strong>KF</strong> gelten, soweit diese Arbeitsrechtsregelung<br />

ke<strong>in</strong>e abweichenden Regelungen trifft.<br />

(4) S<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Dienstvere<strong>in</strong>barungen zur Beschäftigungssicherung Regelungen zur<br />

Absenkung der Zuwendung getroffen, beziehen sich diese auf das Volumen<br />

der Jahressonderzahlung <strong>in</strong> § 19 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>/MTArb-<strong>KF</strong> <strong>in</strong> der ab dem 1. Juli<br />

2007 geltenden <strong>Fassung</strong>.<br />

251


2. Abschnitt - Überleitungsregelungen<br />

§ 2 - Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen<br />

(1) Für die E<strong>in</strong>gruppierung der Mitarbeitenden wird ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe<br />

e<strong>in</strong>er Entgeltgruppe nach der Anlage 1 bzw. Anlage 2 zugeordnet.<br />

Abweichend von Satz 1 gilt für Ärzt<strong>in</strong>nen/Ärzte und Zahnärzt<strong>in</strong>nen/Zahnärzte<br />

die Anlage 6 und 7 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>. Satz 1 sowie §§ 3 und 4 gelten nicht für Stammkräfte<br />

<strong>in</strong> Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarkt<strong>in</strong>itiativen,<br />

arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen.<br />

(2) Mitarbeitende, die im Juli 2007 bei Fortgeltung des bisherigen Arbeitsrechts<br />

die Voraussetzungen für e<strong>in</strong>en Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg<br />

erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits<br />

im Juni 2007 höhergruppiert worden.<br />

(3) Mitarbeitenden, die im Juli 2007 bei Fortgeltung des bisherigen Arbeitsrechts<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e niedrigere Vergütungs- bzw. Lohngruppe e<strong>in</strong>gruppiert worden wären,<br />

werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Juni 2007<br />

herabgruppiert worden.<br />

§ 3 - Vergleichsentgelt<br />

(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>/MTArb-<strong>KF</strong> <strong>in</strong><br />

der ab dem 1. Juli 2007 geltenden <strong>Fassung</strong> wird für die Mitarbeitenden nach<br />

§ 1 e<strong>in</strong> Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im Juni 2007 erhaltenen Bezüge<br />

gemäß den Absätzen 2 bis 6 gebildet.<br />

(2) Bei Mitarbeitenden aus dem Geltungsbereich des <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> setzt sich das<br />

Vergleichsentgelt aus der Grundvergütung, der allgeme<strong>in</strong>en Zulage, den Funktionszulagen,<br />

die nach dem 30. Juni 2007 nicht mehr vorgesehen s<strong>in</strong>d, dem<br />

Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 und bei Mitarbeitenden <strong>in</strong> besonderen<br />

Arbeitsbereichen (BA-Vergütungsgruppenplan zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>) auch aus e<strong>in</strong>er<br />

zustehenden Ausgleichszulage (nach Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober<br />

2001 Übergangsbestimmungen (KABl. der EKvW 2001 Seite 396, 2002 Seite<br />

167) und e<strong>in</strong>er eventuelle gezahlten Leistungszulage nach Anmerkung 1 dieses<br />

Vergütungsgruppenplans zusammen. Ist auch e<strong>in</strong>e andere Person i.S.v.<br />

§ 29 Abschn. B Abs. 5 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> <strong>in</strong> der bis zum 30. Juni 2007 geltenden <strong>Fassung</strong><br />

ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt,<br />

wird nur die Stufe 1 zu Grunde gelegt. Wurde der<br />

Familienanteil im Rahmen der Ortszuschlagskonkurrenz gemäß § 4 Absatz 2<br />

Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung nur anteilig gezahlt, ist<br />

dieser Betrag <strong>in</strong> das Vergleichsentgelt mit e<strong>in</strong>zubeziehen. F<strong>in</strong>det der <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

252


am 1. Juli 2007 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils <strong>in</strong>dividuell<br />

zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und<br />

2 des Ortszuschlages <strong>in</strong> das Vergleichsentgelt e<strong>in</strong>.<br />

(3) Bei Mitarbeitenden aus dem Geltungsbereich des MTArb-<strong>KF</strong> wird der<br />

Monatstabellenlohn und eventuelle Funktionszulagen 1 als Vergleichsentgelt<br />

zugrunde gelegt.<br />

1<br />

z.B. Anmerkung 3 der Berufsgruppe 1.4 im Allgeme<strong>in</strong>en Entgeltgruppenplan<br />

(4) Mitarbeitende, die im Juli 2007 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die<br />

Grundvergütung bzw. den Monatstabellenlohn der nächst höheren Stufe erhalten<br />

hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt,<br />

als wäre der Stufenaufstieg bereits im Juni 2007 erfolgt.<br />

(5) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage e<strong>in</strong>es<br />

vergleichbaren Vollzeitmitarbeitenden bestimmt.<br />

Protokollerklärung zu Absatz 5:<br />

Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage e<strong>in</strong>es entsprechenden<br />

Vollzeitmitarbeitenden ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das<br />

zustehende Entgelt zeitratierlich berechnet. Diese zeitratierliche Kürzung des<br />

auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrag unterbleibt nach<br />

Maßgabe des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> <strong>in</strong> der bis zum 30. Juni<br />

2007 geltenden <strong>Fassung</strong>. Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht.<br />

(6) Unterschreitet nach der Stufenzuordnung zum 01.10.2007 das Tabellenentgelt<br />

zuzüglich eventuell zu zahlender K<strong>in</strong>derzuschläge gemäß § 15 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> bzw.<br />

§ 15 MTArb-<strong>KF</strong> die vergleichbare Bruttovergütung/den vergleichbaren Bruttolohn<br />

aus dem Monat Juni 2007, ist die Differenz als Besitzstandszulage zu<br />

zahlen. Diese Besitzstandszulage wird bei Stufensteigerungen <strong>in</strong> vollem Umfang<br />

angerechnet.<br />

(7) Für Mitarbeitende, die nicht für alle Tage im Juni 2007 oder für ke<strong>in</strong>en Tag<br />

dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als<br />

hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; <strong>in</strong> den Fällen des § 27<br />

Abschnitt A Abs. 3 Unterabs. 5 und Abschnitt B Abs. 3 Unterabs. 4 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> <strong>in</strong><br />

der bis zum 30. Juni 2007 geltenden <strong>Fassung</strong> bzw. der entsprechenden Regelungen<br />

für Arbeiter<strong>in</strong>nen und Arbeiter werden die Mitarbeitenden für das<br />

Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Juni 2007 die Arbeit wieder<br />

aufgenommen.<br />

253


§ 4 - Stufenzuordnung der <strong>Angestellten</strong><br />

(1) Mitarbeitende aus dem Geltungsbereich des <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> <strong>in</strong> der bis zum 30. Juni<br />

2007 geltenden <strong>Fassung</strong> werden e<strong>in</strong>er ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden<br />

<strong>in</strong>dividuellen Zwischenstufe der gemäß § 2 bestimmten Entgeltgruppe<br />

zugeordnet. Zum 1. Oktober 2007 steigen diese Mitarbeitenden <strong>in</strong> die dem<br />

Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere<br />

Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>.<br />

(2) Werden Mitarbeitende vor dem 1. Oktober 2007 höhergruppiert (nach § 6<br />

Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 3 Buchst. a) oder auf Grund Übertragung e<strong>in</strong>er mit<br />

e<strong>in</strong>er höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie <strong>in</strong> der höheren<br />

Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag m<strong>in</strong>destens<br />

der <strong>in</strong>dividuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das<br />

Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen<br />

des <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>. In den Fällen des Satzes 1 gilt § 14 Abs. 4 Satz 2 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

entsprechend. Werden Mitarbeitende vor dem 1. Oktober 2007 herabgruppiert,<br />

werden sie <strong>in</strong> der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen <strong>in</strong>dividuellen Zwischenstufe<br />

zugeordnet, die sich bei e<strong>in</strong>er Herabgruppierung im Juni 2007 ergeben<br />

hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Abs. 1 Satz 2<br />

und 3.<br />

(3) Ist bei Mitarbeitenden, deren E<strong>in</strong>gruppierung sich nach dem Entgeltgruppenplan<br />

für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 2 zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>/MTArb-<strong>KF</strong>) richtet,<br />

das Vergleichsentgelt niedriger als das Entgelt der Stufe 3, entspricht es<br />

aber m<strong>in</strong>destens dem Mittelwert aus den Beträgen der Stufen 2 und 3 und ist<br />

die/der Mitarbeitende am Stichtag m<strong>in</strong>destens drei Jahre <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Arbeitsverhältnis<br />

bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, wird sie/er abweichend von<br />

Abs. 1 zum 1. Juli 2007 der Stufe 3 zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg<br />

richtet sich nach den Regelungen des <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>.<br />

(4) Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 2 bestimmten<br />

Entgeltgruppe, werden Mitarbeitende abweichend von Absatz 1 e<strong>in</strong>er dem<br />

Vergleichsentgelt entsprechenden <strong>in</strong>dividuellen Endstufe zugeordnet. Werden<br />

Mitarbeitende aus e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie<br />

<strong>in</strong> der höheren Entgeltgruppe m<strong>in</strong>destens den Betrag, der ihrer bisherigen <strong>in</strong>dividuellen<br />

Endstufe entspricht. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. Die <strong>in</strong>dividuelle<br />

Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. <strong>in</strong> demselben<br />

Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.<br />

(5) Mitarbeitende, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Entgelt <strong>in</strong> der Stufe<br />

2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg<br />

richtet sich nach den Regelungen des <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>. Abweichend von<br />

Satz 1 werden Mitarbeitende, denen am 30. Juni 2007 e<strong>in</strong>e im allgeme<strong>in</strong>en<br />

Vergütungsgruppenplan (Anlage 1a zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>) durch die E<strong>in</strong>gruppierung<br />

254


<strong>in</strong> Vergütungsgruppe Vb <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> mit Aufstieg nach IVb und IVa abgebildete<br />

Tätigkeit übertragen ist, der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.<br />

Protokollerklärungen zu §§ 4 und 6:<br />

Für die Überleitung <strong>in</strong> die Entgeltgruppe 8a gemäß Anlage 2 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> gilt für<br />

übergeleitete Mitarbeitende<br />

- der Vergütungsgruppe Kr. V vier Jahre, Kr. Va zwei Jahre Kr. VI<br />

- der Vergütungsgruppe Kr. Va drei Jahre Kr. VI<br />

- der Vergütungsgruppe Kr. Va fünf Jahre Kr. VI<br />

- der Vergütungsgruppe Kr. V sechs Jahre Kr. VI<br />

mit Ortszuschlag der Stufe 2 Folgendes:<br />

1. Zunächst erfolgt die Überleitung nach den allgeme<strong>in</strong>en Grundsätzen.<br />

2. Die Verweildauer <strong>in</strong> Stufe 3 wird von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt.<br />

3. Der Tabellenwert der Stufe 4 wird nach der Überleitung um 100 Euro<br />

erhöht.<br />

§ 5 - Stufenzuordnung der Arbeiter<strong>in</strong>nen und Arbeiter<br />

(1) Mitarbeitende aus dem Geltungsbereich des MTArb-<strong>KF</strong> werden entsprechend<br />

ihrer Beschäftigungszeit nach § 6 MTArb-<strong>KF</strong> <strong>in</strong> der bis zum 30. Juni 2007<br />

geltenden <strong>Fassung</strong> der Stufe der gemäß § 2 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet,<br />

die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des MTArb-<strong>KF</strong> <strong>in</strong> der<br />

ab dem 1. Juli 2007 geltenden <strong>Fassung</strong> bereits seit Beg<strong>in</strong>n ihrer Beschäftigungszeit<br />

gegolten hätte; Stufe 1 ist hierbei ausnahmslos mit e<strong>in</strong>em Jahr zu<br />

berücksichtigen. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen<br />

des MTArb-<strong>KF</strong> <strong>in</strong> der ab dem 1. Juli 2007 geltenden <strong>Fassung</strong>.<br />

(2) § 4 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt für Mitarbeitende gemäß Absatz 1 entsprechend.<br />

(3) Ist das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 niedriger als das Vergleichsentgelt, werden<br />

Mitarbeitende e<strong>in</strong>er dem Vergleichsentgelt entsprechenden <strong>in</strong>dividuellen<br />

Zwischenstufe zugeordnet. Der Aufstieg aus der <strong>in</strong>dividuellen Zwischenstufe <strong>in</strong><br />

die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe f<strong>in</strong>det<br />

zu dem Zeitpunkt statt, zu dem sie gemäß Absatz 1 Satz 1 die Voraussetzungen<br />

für diesen Stufenaufstieg auf Grund der Beschäftigungszeit erfüllt<br />

haben. Die <strong>in</strong>dividuelle Zwischenstufe verändert sich um denselben Vomhun-<br />

255


dertsatz bzw. im demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.<br />

(4) Werden Mitarbeitende während ihrer Verweildauer <strong>in</strong> der <strong>in</strong>dividuellen Zwischenstufe<br />

höhergruppiert, erhalten sie <strong>in</strong> der höheren Entgeltgruppe Entgelt<br />

nach der regulären Stufe, deren Betrag m<strong>in</strong>destens der <strong>in</strong>dividuellen Zwischenstufe<br />

entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der<br />

weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des MTArb-<strong>KF</strong> <strong>in</strong> der<br />

ab dem 1. Juli 2007 geltenden <strong>Fassung</strong>. § 14 Abs. 4 Satz 2 MTArb-<strong>KF</strong> <strong>in</strong> der<br />

ab dem 1. Juli 2007 geltenden <strong>Fassung</strong> gilt entsprechend. Werden Mitarbeitende<br />

während ihrer Verweildauer <strong>in</strong> der <strong>in</strong>dividuellen Zwischenstufe herabgruppiert,<br />

erfolgt die Stufenzuordnung <strong>in</strong> der niedrigeren Entgeltgruppe, als sei<br />

die niedrigere E<strong>in</strong>gruppierung bereits im Juni 2007 erfolgt; der weitere Stufenaufstieg<br />

richtet sich bei Zuordnung zu e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Zwischenstufe<br />

nach Absatz 3 Satz 2, ansonsten nach Absatz 1 Satz 2.<br />

256


3. Abschnitt - Besitzstandsregelungen<br />

§ 6 - Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege<br />

(1) Aus dem Geltungsbereich des <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> <strong>in</strong> der bis zum 30. Juni 2007 geltenden<br />

<strong>Fassung</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Mitarbeitende,<br />

die am 1. Juli 2007 bei Fortgeltung des bisherigen Arbeitsrechts die für<br />

e<strong>in</strong>e Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit m<strong>in</strong>destens<br />

zur Hälfte erfüllt haben, s<strong>in</strong>d zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem<br />

Recht höhergruppiert wären, <strong>in</strong> die nächsthöhere Entgeltgruppe des<br />

<strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> e<strong>in</strong>gruppiert. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung <strong>in</strong><br />

die Entgeltgruppe 5, wenn die Mitarbeitenden aus der Vergütungsgruppe VIII<br />

<strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

übergeleitet worden s<strong>in</strong>d; sie erfolgt <strong>in</strong> die Entgeltgruppe 8, wenn die Mitarbeitenden<br />

aus der Vergütungsgruppe VIb <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> mit ausstehendem Aufstieg<br />

nach Vergütungsgruppe Vc <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> übergeleitet worden s<strong>in</strong>d. Voraussetzung<br />

für die Höhergruppierung nach Satz 1 und 2 ist, dass<br />

- zum <strong>in</strong>dividuellen Aufstiegszeitpunkt ke<strong>in</strong>e Anhaltspunkte vorliegen,<br />

die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts e<strong>in</strong>er Höhergruppierung<br />

entgegengestanden hätten, und<br />

- bis zum <strong>in</strong>dividuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.<br />

Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht <strong>in</strong> den Fällen des § 2 Abs. 2. Erfolgt die Höhergruppierung<br />

vor dem 1. Oktober 2007, gilt - gegebenenfalls unter Berücksichtigung<br />

des Satzes 2 - § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.<br />

(2) Aus dem Geltungsbereich des <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e der Entgeltgruppen 2 sowie 9<br />

bis 15 übergeleitete Mitarbeitende, die am 1. Juli 2007 bei Fortgeltung des<br />

bisherigen Arbeitsrechts die für e<strong>in</strong>e Höhergruppierung erforderliche Zeit der<br />

Bewährung oder Tätigkeit m<strong>in</strong>destens zur Hälfte erfüllt haben und <strong>in</strong> der Zeit<br />

zwischen dem 1. Juli 2007 und dem 30. September 2007 höhergruppiert wären,<br />

erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert<br />

wären, <strong>in</strong> ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen <strong>in</strong>dividuellen<br />

Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr<br />

Vergleichsentgelt (§ 3) nach der Vergütung auf Grund der Höhergruppierung<br />

bestimmt hätte. Voraussetzung für diesen Stufenaufstieg ist, dass<br />

- zum <strong>in</strong>dividuellen Aufstiegszeitpunkt ke<strong>in</strong>e Anhaltspunkte vorliegen,<br />

die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts e<strong>in</strong>er Höhergruppierung<br />

entgegengestanden hätten, und<br />

257


- bis zum <strong>in</strong>dividuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 f<strong>in</strong>den auf übergeleitete Mitarbeitende, deren E<strong>in</strong>gruppierung<br />

sich nach der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst<br />

(Anlage 1b zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> <strong>in</strong> der bis zum 30. Juni 2007 geltenden <strong>Fassung</strong>)<br />

richtet, ke<strong>in</strong>e Anwendung.<br />

(4) Mitarbeitende, die unter die Anlage 8 zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> (SEEGP.<strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>) fallen<br />

und die die <strong>in</strong> den Absätzen 1 oder 2 genannten Voraussetzungen für den<br />

Anspruch auf Höhergruppierung erst nach dem 31.07.2010 erfüllen, steigen zu<br />

dem Term<strong>in</strong>, zu dem sie die Voraussetzungen erfüllen, <strong>in</strong> die nächste Stufe<br />

ihrer Entgeltgruppe auf. Das weitere Aufsteigen <strong>in</strong> den Stufen richtet sich nach<br />

§ 13, Teil C, Absatz 4 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>. Mitarbeitende <strong>in</strong> der Endstufe oder e<strong>in</strong>er<br />

<strong>in</strong>dividuellen Endstufe erhalten e<strong>in</strong>e persönliche Zulage <strong>in</strong> Höhe von 4,75%<br />

der Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe. Sie verändert sich bei allgeme<strong>in</strong>en<br />

Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten<br />

Vomhundertsatz.<br />

§ 7 - Vergütungsgruppenzulagen<br />

(1) Mitarbeitende, denen am 30. Juni 2007 nach der Vergütungsordnung zum<br />

<strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> e<strong>in</strong>e Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten <strong>in</strong> der Entgeltgruppe,<br />

<strong>in</strong> die sie übergeleitet werden, e<strong>in</strong>e Besitzstandszulage <strong>in</strong> Höhe ihrer bisherigen<br />

Vergütungsgruppenzulage.<br />

(2) Mitarbeitende, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. Juni<br />

2007 e<strong>in</strong>e Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Bewährungsoder<br />

Fallgruppenaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem<br />

ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, e<strong>in</strong>e Besitzstandszulage.<br />

Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag,<br />

der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese<br />

bereits am 30. Juni 2007 zugestanden hätte. Voraussetzung ist, dass<br />

- am 1. Juli 2007 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche<br />

Zeit der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe des § 23b Abschn.<br />

B <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> <strong>in</strong> der bis zum 30. Juni 2007 geltenden <strong>Fassung</strong> m<strong>in</strong>destens<br />

zur Hälfte erfüllt ist,<br />

- zu diesem Zeitpunkt ke<strong>in</strong>e Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung<br />

des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden<br />

hätten und<br />

- bis zum <strong>in</strong>dividuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Tätigkeit<br />

auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.<br />

258


(3) Für Mitarbeitende, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem<br />

30. Juni 2007 im Anschluss an e<strong>in</strong>en Fallgruppenaufstieg e<strong>in</strong>e Vergütungsgruppenzulage<br />

erreicht hätten, gilt Folgendes:<br />

a) In e<strong>in</strong>e der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Mitarbeitende,<br />

die den Fallgruppenaufstieg am 30. Juni 2007 noch nicht erreicht haben,<br />

s<strong>in</strong>d zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert<br />

worden wären, <strong>in</strong> die nächsthöhere Entgeltgruppe des<br />

<strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> e<strong>in</strong>gruppiert; § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. E<strong>in</strong>e<br />

Besitzstandszulage für e<strong>in</strong>e Vergütungsgruppenzulage steht nicht<br />

zu.<br />

b) Ist e<strong>in</strong> der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg<br />

am 30. Juni 2007 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe,<br />

dass am 1. Juli 2007 m<strong>in</strong>destens die Hälfte der Gesamtzeit für<br />

den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage e<strong>in</strong>schließlich der<br />

Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt se<strong>in</strong> muss.<br />

(4) Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchst. b) wird so<br />

lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt<br />

wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage<br />

nach bisherigem Recht weiterh<strong>in</strong> bestehen. Sie verändert sich bei allgeme<strong>in</strong>en<br />

Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten<br />

Vomhundertsatz.<br />

Protokollerklärung:<br />

Die Besitzstandzulage erhöht sich ab 1. Oktober 2008 um 6,0 v.H.<br />

Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 1:<br />

Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes,<br />

Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber vor Antritt e<strong>in</strong> dienstliches oder<br />

betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges e<strong>in</strong>er Rente<br />

auf Zeit wegen verm<strong>in</strong>derter Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen<br />

sowie die vorübergehende Übertragung e<strong>in</strong>er höherwertigen<br />

Tätigkeit s<strong>in</strong>d unschädlich.<br />

(5) Mitarbeitende, die unter die Anlage 8 zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> (SEEGP.<strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>) fallen<br />

und die die <strong>in</strong> den Absätzen 2 oder 3 genannten Voraussetzungen für den<br />

Anspruch auf die Zahlung der Besitzstandszulage erst nach dem 31.07.2010<br />

erfüllen, steigen zu dem Term<strong>in</strong>, zu dem sie die Voraussetzungen erfüllen, <strong>in</strong><br />

die nächste Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Das weitere Aufsteigen <strong>in</strong> den<br />

Stufen richtet sich nach § 13, Teil C, Absatz 4 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>. Mitarbeitende <strong>in</strong> der<br />

Endstufe oder e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Endstufe erhalten e<strong>in</strong>e persönliche Zulage <strong>in</strong><br />

Höhe von 4,75% der Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe. Sie verändert<br />

sich bei allgeme<strong>in</strong>en Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe<br />

festgelegten Vomhundertsatz.<br />

259


§ 8 - Fortführung vorübergehend übertragener<br />

höherwertiger Tätigkeit<br />

Mitarbeitende, denen am 30. Juni 2007 e<strong>in</strong>e Zulage nach § 24 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> oder § 9<br />

MTArb-<strong>KF</strong> <strong>in</strong> den bis zum 30. Juni 2007 geltenden <strong>Fassung</strong>en zusteht, erhalten<br />

e<strong>in</strong>e Besitzstandszulage <strong>in</strong> Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende<br />

Tätigkeit weiterh<strong>in</strong> ausüben und die Zulage nach bisherigem<br />

Recht zu zahlen wäre. Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 30.<br />

September 2007 h<strong>in</strong>aus beibehalten, f<strong>in</strong>den mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007<br />

die Regelungen des <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>/MTArb-<strong>KF</strong> über die vorübergehende Übertragung<br />

e<strong>in</strong>er höherwertigen Tätigkeit Anwendung. Für e<strong>in</strong>e vor dem 1. Juli 2007 vorübergehend<br />

übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 30. Juni 2007 wegen der<br />

zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bzw. 2 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> oder § 9 MTArb-<strong>KF</strong> <strong>in</strong><br />

den bis zum 30. Juni 2007 geltenden <strong>Fassung</strong>en noch ke<strong>in</strong>e Zulage gezahlt wird,<br />

gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht<br />

die Zulage zu zahlen gewesen wäre.<br />

Protokollerklärung zu § 8:<br />

Die Zulage kann für die Dauer e<strong>in</strong>er vor dem 1. Juli 2007 begonnenen vertretungsweisen<br />

höherwertigen Tätigkeit auch ab dem 1. Oktober 2007 <strong>in</strong> der am 30. Juni<br />

2007 zugestandenen Höhe belassen werden.<br />

§ 9 - Beschäftigungszeit<br />

(1) Für die Dauer des über den 30. Juni 2007 h<strong>in</strong>aus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses<br />

werden die vor dem 1. Juli 2007 nach Maßgabe der jeweiligen<br />

ARR anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im S<strong>in</strong>ne<br />

der Beschäftigungszeit <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>/MTArb-<strong>KF</strong> <strong>in</strong> der ab dem 1. Juli 2007 geltenden<br />

<strong>Fassung</strong> berücksichtigt.<br />

(2) Für die Anwendung des § 22 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>/MTArb-<strong>KF</strong> werden die bis zum 30. Juni<br />

2007 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe des <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> oder des<br />

MTArb-<strong>KF</strong> <strong>in</strong> der bis zum 30. Juni 2007 geltenden <strong>Fassung</strong> anerkannte Jubiläumsdienstzeit<br />

s<strong>in</strong>d, als Beschäftigungszeit i.S.d. § 33 Abs. 5 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>/<br />

MTArb-<strong>KF</strong> berücksichtigt.<br />

§ 10 - Abgeltung<br />

Durch Vere<strong>in</strong>barungen mit der/dem Mitarbeitenden können Entgeltbestandteile aus<br />

Besitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bzw.<br />

abgefunden werden.<br />

260


§ 11 - Mitarbeitende nach Anlage 6 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

Die Überleitung der vorhandenen Ärzt<strong>in</strong>nen/Ärzte und Zahnärzt<strong>in</strong>nen/Zahnärzte an<br />

Krankenhäusern richtet sich ausschließlich nach der Anlage 7 zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

(TVÜ-Ärzte-<strong>KF</strong>). §§ 1 bis 10 f<strong>in</strong>den ke<strong>in</strong>e Anwendung.<br />

§ 12 - Abrechnung unständiger Bezügebestandteile<br />

Bezüge im S<strong>in</strong>ne des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> und § 31 Abs. 2 Unterabs. 2<br />

MTArb-<strong>KF</strong> <strong>in</strong> den bis zum 30. Juni 2007 geltenden <strong>Fassung</strong>en für Arbeitsleistungen<br />

bis zum 30. Juni 2007 werden nach den bis dah<strong>in</strong> jeweils geltenden Regelungen<br />

abgerechnet, als ob das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. Juni 2007 beendet<br />

worden wäre.<br />

§ 12a - K<strong>in</strong>derbezogener Anteil im Ortszuschlag<br />

oder Sozialzuschlag<br />

Mitarbeitende, denen bis zum 30. Juni 2007 der k<strong>in</strong>derbezogene Anteil im Ortszuschlag<br />

oder Sozialzuschlag gezahlt wurde, erhalten e<strong>in</strong>e Besitzstandszulage, wenn<br />

sie nach dem E<strong>in</strong>kommensteuergesetz oder dem <strong>Bundes</strong>k<strong>in</strong>dergeldgesetz ke<strong>in</strong>en<br />

Anspruch auf die tatsächliche Zahlung des K<strong>in</strong>dergeldes haben. Die Besitzstandszulage<br />

wird so lange gezahlt, wie der Anspruch auf K<strong>in</strong>dergeld für die K<strong>in</strong>der besteht.<br />

Die Besitzstandszulage richtet sich nach § 15 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> bzw. § 15 MTArb-<strong>KF</strong>.<br />

Sie wird bei l<strong>in</strong>earen Entgelterhöhungen und Stufensteigerungen <strong>in</strong> vollem Umfang<br />

angerechnet.<br />

261


4. Abschnitt<br />

§ 13 - E<strong>in</strong>malzahlungen<br />

(1) Die von § 1 Abs. 1 und 2 erfassten Mitarbeitenden erhalten für das Jahr 2007<br />

e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>malzahlung <strong>in</strong> Höhe von 900 Euro, die <strong>in</strong> zwei Teilbeträgen <strong>in</strong> Höhe<br />

von jeweils 450 Euro mit den Bezügen für die Monate Juli und Oktober ausgezahlt<br />

wird.<br />

(2) Der Anspruch auf die Teilbeträge nach Absatz 1 besteht, wenn die/der Mitarbeitende<br />

an m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Tag des jeweiligen Fälligkeitsmonats Anspruch<br />

auf Bezüge (Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall) hat; dies<br />

gilt auch für Kalendermonate, <strong>in</strong> denen nur wegen der Höhe der Barleistungen<br />

des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird.<br />

Die jeweiligen Teilbeträge werden auch gezahlt, wenn e<strong>in</strong>e Mitarbeitende wegen<br />

der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des MuSchG<br />

<strong>in</strong> dem jeweiligen Fälligkeitsmonat ke<strong>in</strong>e Bezüge erhalten hat.<br />

(3) § 18 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>/MTArb-<strong>KF</strong> f<strong>in</strong>det entsprechend Anwendung. Maßgebend s<strong>in</strong>d<br />

die jeweiligen Verhältnisse am 1. Juli bzw. 1. Oktober.<br />

(4) Die E<strong>in</strong>malzahlungen s<strong>in</strong>d bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu<br />

berücksichtigen.<br />

(5) Praktikanten nach der Ordnung über die Regelung der Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen<br />

der Praktikant<strong>in</strong>nen/Praktikanten (PraktO) und Auszubildende nach der Ordnung<br />

zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler <strong>in</strong><br />

der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz<br />

und <strong>in</strong> der Krankenpflegehilfe (KrSchO) und der Ordnung zur Regelung der<br />

Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO) erhalten für das<br />

Jahr 2007 e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>malzahlung <strong>in</strong> Höhe von 300 Euro, die <strong>in</strong> zwei Teilbeträgen<br />

<strong>in</strong> Höhe von jeweils 150 Euro mit den Bezügen für die Monate Juli und Oktober<br />

ausgezahlt wird. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.<br />

§ 14 - Verweis auf andere Bestimmungen<br />

Soweit <strong>in</strong> anderen Arbeitsrechtsregelungen auf Bestimmungen des <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> oder<br />

des MTArb-<strong>KF</strong> <strong>in</strong> der bis zum 30. Juni 2007 geltenden <strong>Fassung</strong> verwiesen wird,<br />

treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen <strong>in</strong> der ab 1. Juli 2007<br />

geltenden <strong>Fassung</strong>.<br />

262


§ 15 - Mitarbeitende <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen und im<br />

Sozial- und Erziehungsdienst<br />

Die §§ 6 und 7 f<strong>in</strong>den auf Mitarbeitende, die nach der Anlage 8 und 9 zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong><br />

e<strong>in</strong>gruppiert s<strong>in</strong>d, ke<strong>in</strong>e Anwendung.<br />

263


Anlage 1<br />

Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen<br />

Entgeltgruppe<br />

Vergütungsgruppe<br />

15Ü I ---<br />

Ia<br />

15<br />

14<br />

Ia nach Aufstieg aus Ib<br />

Ib mit ausstehendem Aufstieg nach Ia (ke<strong>in</strong>e<br />

Stufe 6)<br />

Ib ohne Aufstieg nach Ia<br />

Ib nach Aufstieg aus II<br />

---<br />

---<br />

II mit ausstehendem Aufstieg nach Ib<br />

13 II ohne Aufstieg nach Ib<br />

II nach Aufstieg aus III<br />

12<br />

III mit ausstehendem Aufstieg nach II<br />

III ohne Aufstieg nach II<br />

---<br />

---<br />

11<br />

10<br />

III nach Aufstieg aus IVa<br />

IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III<br />

IVa ohne Aufstieg nach III<br />

IVa nach Aufstieg aus IVb<br />

IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa<br />

Vb <strong>in</strong> den ersten sechs Monaten der<br />

Berufsausübung, wenn danach IVb mit<br />

Aufstieg nach IVa (Zuordnung zur Stufe 1)<br />

---<br />

---<br />

264


Entgeltgruppe<br />

9<br />

8<br />

Vergütungsgruppe<br />

IVb ohne Aufstieg nach IVa<br />

IVb nach Aufstieg Vb<br />

Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb<br />

Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 5 nach 9<br />

Jahren <strong>in</strong> Stufe 4, ke<strong>in</strong>e Stufe 6)<br />

Vb nach Aufstieg Vc (Stufe 5 nach 9 Jahren <strong>in</strong><br />

Stufe 4, ke<strong>in</strong>e Stufe 6<br />

Vb nach Aufstieg aus VIb (nur Lehrkräfte)<br />

(Stufe 5 nach 9 Jahren <strong>in</strong> Stufe 4, ke<strong>in</strong>e<br />

Stufe 6)<br />

Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb<br />

Vc ohne Aufstieg nach Vb<br />

Vc nach Aufstieg aus VIb<br />

9<br />

(Stufe 4 nach 7 Jahren<br />

<strong>in</strong> Stufe 3, ke<strong>in</strong>e<br />

Stufen 5 und 6)<br />

8a<br />

8 mit ausstehendem<br />

Aufstieg nach 8a<br />

8 nach Aufstieg aus 7<br />

7 mit ausstehendem<br />

Aufstieg nach 8 und 8a<br />

7a<br />

7 ---<br />

7 mit ausstehendem<br />

Aufstieg nach 7a<br />

7 nach Aufstieg aus 6<br />

6 mit ausstehendem<br />

Aufstieg nach 7 und 7a<br />

265


Entgeltgruppe<br />

6<br />

5<br />

Vergütungsgruppe<br />

VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vb<br />

(nur Lehrkräfte)<br />

VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc<br />

VIb ohne Aufstieg nach Vc<br />

VIb nach Aufstieg aus VII<br />

VII mit ausstehendem Aufstieg nach VIb<br />

VII ohne Aufstieg nach VIb<br />

VII nach Aufstieg aus VIII<br />

6a<br />

6 mit ausstehendem<br />

Aufstieg nach 6a<br />

6 nach Aufstieg aus 5<br />

5 mit ausstehendem<br />

Aufstieg nach 6 und 6a<br />

5a<br />

5 mit ausstehendem<br />

Aufstieg nach 5a<br />

5 nach Aufstieg aus 4<br />

4 mit ausstehendem<br />

Aufstieg nach 5 und 5a<br />

4a<br />

4 ---<br />

4 mit ausstehendem<br />

Aufstieg nach 4a<br />

4 nach Aufstieg aus 3<br />

3<br />

VIII nach Aufstieg aus IXa<br />

VIII mit ausstehendem Aufstieg nach VII<br />

VIII ohne Aufstieg nach VII<br />

3 mit ausstehendem<br />

Aufstieg nach 4 und 4a<br />

3a<br />

3 mit ausstehendem<br />

Aufstieg nach 3a<br />

3 nach Aufstieg aus 2<br />

2 mit ausstehendem<br />

Aufstieg nach 3 und 3a<br />

266


Entgeltgruppe<br />

2Ü ---<br />

IXa<br />

Vergütungsgruppe<br />

2a<br />

2 mit ausstehendem<br />

Aufstieg nach 2a<br />

2 nach Aufstieg aus 1<br />

1 mit ausstehendem<br />

Aufstieg nach 2 und<br />

2a<br />

1a (ke<strong>in</strong>e Stufe 6)<br />

2<br />

IX mit ausstehendem Aufstieg nach IXa oder<br />

VIII<br />

IX nach Aufstieg aus X (ke<strong>in</strong>e Stufe 6)<br />

X ( ke<strong>in</strong>e Stufe 6)<br />

BA 2<br />

1 mit ausstehendem<br />

Aufstieg nach 1a<br />

(ke<strong>in</strong>e Stufe 6)<br />

1 BA 1<br />

---<br />

267


Arbeitsrechtsregelung zur Ergänzung der Übergangsregelungen<br />

im Zuge der Neufassung des <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> und des MTArb-<strong>KF</strong><br />

Vom 21. November 2007<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

§ 6<br />

§ 7<br />

§ 8<br />

H<strong>in</strong>weis<br />

Dieses Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der beschlossenen arbeitsrechtlichen<br />

Regelung.<br />

§ 1<br />

Zahlungen des Arbeitgebers <strong>in</strong> der Zeit vom 01. Juli 2007 bis 31. Oktober 2007,<br />

die auf Grund von Arbeitsrechtsregelungen geleistet worden s<strong>in</strong>d, die gem. Artikel 6<br />

der Arbeitsrechtsregelung zur Neufassung des <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>, des MTArb-<strong>KF</strong> und Übergangsregelungen<br />

im Zuge der Neufassung zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> und MTArb-<strong>KF</strong> vom<br />

22. Oktober 2007 mit Wirkung vom 01. Juli 2007 außer Kraft getreten s<strong>in</strong>d, werden<br />

gegen Ansprüche aus dieser Arbeitsrechtsregelung für diesen Zeitraum nicht<br />

aufgerechnet. Der Status der Mitarbeitenden bezüglich der Überleitung bleibt der,<br />

der am 30. Juni 2007 bestand.<br />

§ 2<br />

Für Mitarbeitende, die <strong>in</strong> der Zeit vom 01. Juli 2007 bis 31. Oktober 2007 aus dem<br />

Arbeitsverhältnis ausgeschieden s<strong>in</strong>d, wird die Arbeitsrechtsregelung zur Neufassung<br />

des <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>, des MTArb-<strong>KF</strong> und Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung<br />

zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> und MTArb-<strong>KF</strong> vom 22. Oktober 2007 nur auf Antrag angewandt.<br />

Im Übrigen gelten für sie die bis zum 30. Juni 2007 geltenden Bestimmungen.<br />

268


§ 3<br />

Der Arbeitgeber kann Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis <strong>in</strong> der Zeit vom 01.<br />

Juli bis 31. Oktober 2007 begonnen hat, so stellen, als ob sich ihre Vergütung im<br />

Monat vor der E<strong>in</strong>stellung nach den bisherigen Bestimmungen des <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> gerichtet<br />

hätte und sie im E<strong>in</strong>stellungsmonat nach den Bestimmungen der Übergangsregelungen<br />

im Zuge der Neufassung zum <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> und MTArb-<strong>KF</strong> übergeleitet würden.<br />

§ 4<br />

S<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Zeit vom 01. Juli bis 31. Oktober 2007 Jubiläumszuwendungen nach<br />

den bis zum 30. Juni 2007 geltenden Bestimmungen gezahlt worden, verbleibt es<br />

dabei. E<strong>in</strong> Urlaubsanspruch gem. § 22 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>/MTArb-<strong>KF</strong> <strong>in</strong> der ab 01. Juli 2007<br />

geltenden <strong>Fassung</strong> besteht nicht.<br />

§ 5<br />

§ 33 Absatz 2 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong>/MTArb-<strong>KF</strong> <strong>in</strong> der ab 01. Juli 2007 geltenden <strong>Fassung</strong> gilt<br />

nicht für betriebsbed<strong>in</strong>gte Kündigungen, die <strong>in</strong> der Zeit vom 01. Juli bis 22.<br />

Oktober 2007 ausgesprochen worden s<strong>in</strong>d. Auf Antrag ist e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung nach § 8<br />

der Rationalisierungssicherungsordnung nachzuzahlen. Bereits geleistete Abf<strong>in</strong>dungen<br />

werden darauf angerechnet.<br />

§ 6<br />

Für den Anspruch gemäß § 15 <strong>BAT</strong>-<strong>KF</strong> bzw. MTArb-<strong>KF</strong> wirkt die Vorlage e<strong>in</strong>es<br />

Nachweises über den K<strong>in</strong>dergeldbezug bis spätestens 31. März 2008 rückwirkend<br />

zum 01. Juli 2007 bzw. bei nach dem 01. Juli 2007 geborenen K<strong>in</strong>dern rückwirkend<br />

zum Geburtsterm<strong>in</strong> dieses K<strong>in</strong>des.<br />

Sofern für K<strong>in</strong>der bereits e<strong>in</strong> Zuschlag nach dem bis zum 30. Juni 2007 geltenden<br />

Recht gezahlt und gemäß § 1 dieser Regelung nicht verrechnet wurde, entsteht <strong>in</strong>soweit<br />

ke<strong>in</strong> neuer Anspruch.<br />

269


§ 7<br />

Anstelle der E<strong>in</strong>malzahlung nach § 13 Absatz 1 der Übergangsregelungen erhalten<br />

die dort genannten Mitarbeitenden e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>malzahlung für das Jahr 2008 mit den<br />

Bezügen für den Monat Februar 2008. Bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen<br />

bleibt es bei der bisherigen Regelung. Die E<strong>in</strong>malzahlung kann auch zu e<strong>in</strong>em früheren<br />

Zeitpunkt ausgezahlt werden.<br />

§ 8<br />

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 01. Juli 2007 <strong>in</strong> Kraft.<br />

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