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Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen ... - Stadt Zülpich

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g) zu lärmen oder zu lagern<br />

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenh<strong>und</strong>e<br />

i) jede missbräuchliche oder <strong>über</strong>mäßige Benutzung der Wasserentnahmestellen.<br />

(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.<br />

(4) Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des<br />

Friedhofes <strong>und</strong> der Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />

(5) Totengedenkfeiern <strong>und</strong> andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende<br />

Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung; sie sind spätestens 4<br />

Tage vorher anzumelden.<br />

§ 6<br />

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner <strong>und</strong> Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild<br />

entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch<br />

die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die<br />

a. in fachlicher, betrieblicher <strong>und</strong> persönlicher Hinsicht zuverlässig sind <strong>und</strong><br />

b. ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des<br />

handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in <strong>das</strong> Verzeichnis gem. § 19<br />

Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) eine Eintragung in<br />

<strong>das</strong> Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder sie selbst oder deren<br />

fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben.<br />

(3) Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, <strong>das</strong>s der<br />

Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden<br />

Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.<br />

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter<br />

Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem <strong>Friedhofs</strong>zweck vereinbar ist. Absätze 2<br />

<strong>und</strong> 3 gelten entsprechend.<br />

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen<br />

Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Dienstausweis auszustellen. Die<br />

Zulassung <strong>und</strong> der Dienstausweis sind dem aufsichtsberechtigten <strong>Friedhofs</strong>personal auf<br />

Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.<br />

(6) Die Gewerbetreibenden <strong>und</strong> ihre Bediensteten haben die <strong>Friedhofs</strong>satzung <strong>und</strong> die dazu<br />

ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die<br />

sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen<br />

schuldhaft verursachen

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