Einweisung Medizinprodukte in Deutschland - Forum für ...
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F.F.M.<br />
<strong>Forum</strong> <strong>für</strong><br />
Mediz<strong>in</strong>technik e.V.<br />
FACH<br />
HOCHSCHULE<br />
LÜBECK<br />
University of Applied Sciences<br />
<strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong><br />
E<strong>in</strong>e Arbeitshilfe <strong>für</strong> Krankenhausbetreiber, Anwender und Hersteller von <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>n<br />
<strong>Forum</strong> <strong>für</strong> Mediz<strong>in</strong>technik e.V. Lübeck<br />
Das <strong>Forum</strong> <strong>für</strong> Mediz<strong>in</strong>technik FFM e. V. hat mehr als 50 e<strong>in</strong>tägige Sem<strong>in</strong>are zur Umsetzung des<br />
<strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>gesetzes MPG und der <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>-Betreiberverordnung MPBetreibV<br />
bundesweit durchgeführt und dabei über 3500 Teilnehmer erreicht. Ärzt<strong>in</strong>nen und Ärzte,<br />
Verantwortliche und Mitarbeiter im Pflegedienst, <strong>in</strong> Apotheke, E<strong>in</strong>kauf und Beschaffung,<br />
Verantwortliche und Mitarbeiter der Mediz<strong>in</strong>technik, <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>berater von Herstellern und<br />
Fachhändlern haben durch Ihre Fragen und Beiträge gezeigt, dass das Thema „<strong>E<strong>in</strong>weisung</strong>“ auch<br />
über 15 Jahre nach der Veröffentlichung des MPG immer noch e<strong>in</strong> Problemfeld darstellt.<br />
Aus dem Fundus dieser Erfahrung ist diese Arbeitshilfe entstanden. Von Anwendern und<br />
Herstellern zwischenzeitlich erhaltene Rückmeldungen, <strong>für</strong> die wir uns sehr herzlich bedanken,<br />
führen zur Aktualisierung der Arbeitshilfe.<br />
Prof. Dr. Horst Frankenberger<br />
Vorsitzender <strong>Forum</strong> <strong>für</strong> Mediz<strong>in</strong>technik e. V.<br />
Maria-Goeppert-Straße 1<br />
23562 Lübeck<br />
Arbeitshilfe des FFM e.V.: <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> – Stand 25.04.2012 Seite 1
Inhalt<br />
1. Vorbemerkung<br />
2. Gesetzlicher H<strong>in</strong>tergrund zur <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> <strong>für</strong> <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> zu gewerblichen oder<br />
wirtschaftlichen Zwecken<br />
3. Arten der <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> <strong>für</strong> <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong><br />
3.1 <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>, die der Anlage 1 MPBetreibV zuzuordnen s<strong>in</strong>d<br />
3.1.1 Gerätee<strong>in</strong>weisung <strong>für</strong> Beauftragte Personen durch Hersteller bzw.<br />
durch Befugte Personen<br />
3.1.2 Gerätee<strong>in</strong>weisung <strong>für</strong> Anwender durch Beauftragte Personen<br />
3.1.3 Gerätee<strong>in</strong>weisung <strong>für</strong> Anwender durch Hersteller bzw. Befugte Personen<br />
3.1.4 Gerätee<strong>in</strong>weisung <strong>für</strong> Anwender durch Anwender<br />
3.2 <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>, die nicht der Anlage 1 MPBetreibV zuzuordnen s<strong>in</strong>d<br />
3.3 Altgeräte (Mediz<strong>in</strong>isch-technische Geräte nach MedGV)<br />
4. Herstelleranforderungen zur <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong><br />
5. Gerätee<strong>in</strong>weisung <strong>für</strong> Beauftragte Personen durch Hersteller / Befugte Personen<br />
6. Gerätee<strong>in</strong>weisung <strong>für</strong> Anwender von <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>n der Anlage 1 MPBetreibV durch<br />
Beauftragte Personen<br />
7. Betreiberverantwortung<br />
8. Vorarbeiten zur Planung e<strong>in</strong>es kl<strong>in</strong>ikspezifischen <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong>skonzepts<br />
9. Resümee <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong><br />
Arbeitshilfe des FFM e.V.: <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> – Stand 25.04.2012 Seite 2
1. Vorbemerkung<br />
Diese Arbeitshilfe fasst die vom Gesetz- und Verordnungsgeber getroffenen Festlegungen zur<br />
<strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> <strong>in</strong> <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> strukturiert zusammen. Sowohl im <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>gesetz<br />
MPG als auch <strong>in</strong> der <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>-Betreiberverordnung MPBetreibV s<strong>in</strong>d regulatorische<br />
Forderungen festgelegt, die E<strong>in</strong>fluss auf die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> <strong>in</strong> <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> haben.<br />
Nicht angesprochen werden <strong>in</strong> dieser Arbeitshilfe die <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>, <strong>für</strong> die die MPBetreibV<br />
nicht gilt. Es handelt sich hierbei um<br />
- <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> zur kl<strong>in</strong>ischen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung und<br />
- <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und <strong>in</strong> deren<br />
Gefahrenbereich ke<strong>in</strong>e Arbeitnehmer beschäftigt s<strong>in</strong>d.<br />
H<strong>in</strong>zuweisen ist darauf, dass die vom Gesetz- und Verordnungsgeber getroffenen<br />
Festlegungen zur <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> <strong>in</strong> <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> ke<strong>in</strong>e Ausnahmen kennen <strong>für</strong> irgendwelche<br />
Berufsgruppen, die <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken an<br />
Patienten anwenden. Die Festlegungen zur <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> gelten <strong>für</strong> Chefärzte ebenso wie <strong>für</strong><br />
Oberärzte, Ärzte, Belegärzte, Notärzte, Zahnärzte, Pflegekräfte, Rettungssanitäter, ….<br />
2. Gesetzlicher H<strong>in</strong>tergrund zur <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> <strong>für</strong> <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> zu gewerblichen<br />
oder wirtschaftlichen Zwecken<br />
<strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>gesetz<br />
MPG Anforderungen, die E<strong>in</strong>fluss auf die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> haben<br />
MPG § 31 <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>berater: Herstellerpflicht, Anforderungen an<br />
<strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>berater<br />
MPG § 4 (1) Verbote zum Schutz von Patienten, Anwendern und<br />
Dritten<br />
MPG § 14 Satz 2 Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von<br />
<strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>n<br />
<strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>-Betreiberverordnung – MPBetreibV<br />
Anforderungen an die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> <strong>in</strong> <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong><br />
MPBetreibV § 2 Abs. 2<br />
MPBetreibV § 2 Abs. 4<br />
MPBetreibV § 5 Abs. 1 Nr. 2<br />
MPBetreibV § 5 Abs. 2<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Anforderungen an Anwender,<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Anforderungen an Betreiber,<br />
Spezielle Anforderungen <strong>für</strong> nichtimplantierbare aktive<br />
<strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> der Anlage 1 an Betreiber und an vom<br />
Betreiber Beauftragte Personen,<br />
Spezielle Anforderungen <strong>für</strong> nichtimplantierbare aktive<br />
<strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> der Anlage 1 MPBetreibV an Anwender,<br />
MPBetreibV § 15 Nr. 5 Sondervorschriften <strong>für</strong> <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> nach § 2 Nr. 1 und 3<br />
MedGV an Anwender und e<strong>in</strong>weisende Personen.<br />
Arbeitshilfe des FFM e.V.: <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> – Stand 25.04.2012 Seite 3
Urteil Bundesgerichtshof vom 11. 10. 1977 (VI ZR 110/75)<br />
Aussage, was unter e<strong>in</strong>er „qualifizierten <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> <strong>in</strong> die sachgerechte Handhabung” <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en<br />
Arzt zu verstehen ist. Obwohl dieses Urteil lange vor Inkrafttreten der Mediz<strong>in</strong>geräteverordnung<br />
gefällt wurde, ist es aber immer noch heute von Bedeutung.<br />
Im Rahmen e<strong>in</strong>er Entscheidung über Ansprüche aus e<strong>in</strong>em Narkosezwischenfall hat der<br />
Bundesgerichtshof darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass<br />
§<br />
§<br />
der Arzt über die Funktionsweise e<strong>in</strong>es von ihm zu bedienenden Mediz<strong>in</strong>produkts<br />
wenigstens <strong>in</strong> groben Zügen Bescheid wissen muss,<br />
der Arzt nicht von der Pflicht befreit ist, sich mit der Funktionsweise <strong>in</strong>sbesondere von<br />
<strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>n, deren E<strong>in</strong>satz <strong>für</strong> den Patienten vitale Bedeutung haben, wenigstens<br />
<strong>in</strong>sofern vertraut zu machen, wie dies e<strong>in</strong>em naturwissenschaftlich und technologisch<br />
aufgeschlossenen Menschen möglich und zumutbar ist.<br />
3. Arten der <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> <strong>für</strong> <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong><br />
Zu unterscheiden s<strong>in</strong>d drei Arten der <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong>:<br />
3.1 <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>, die der Anlage 1 ⃰ MPBetreibV zuzuordnen s<strong>in</strong>d<br />
3.2 <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>, die nicht der Anlage 1 MPBetreibV zuzuordnen s<strong>in</strong>d<br />
3.3 Altgeräte (Mediz<strong>in</strong>isch-technische Geräte nach MedGV)<br />
⃰ <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> der Anlage 1 MPBetreibV s<strong>in</strong>d ausschließlich nichtimplantierbare aktive<br />
<strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>. Sie müssen die Def<strong>in</strong>itionen der Anlage 1 MPBetreibV erfüllen.<br />
3.1 <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>, die der Anlage 1 MPBetreibV zuzuordnen s<strong>in</strong>d<br />
3.1.1 Gerätee<strong>in</strong>weisung <strong>für</strong> Beauftragte Personen durch Hersteller bzw.<br />
durch Befugte Personen<br />
Der Betreiber hat die Pflicht, Beauftragte Personen zu benennen, da ausschließlich Beauftragte<br />
Personen neben dem Hersteller und der Befugten Person, die im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem<br />
Hersteller handelt, Gerätee<strong>in</strong>weisungen <strong>für</strong> Anwender <strong>in</strong> <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> der Anlage 1<br />
MPBetreibV vornehmen dürfen.<br />
Der Betreiber hat den Hersteller bzw. die Befugte Person, die im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Hersteller<br />
handelt, zur <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> aufzufordern.<br />
Der Hersteller bzw. die Befugte Person hat das (alle<strong>in</strong>ige) Recht, Beauftragte Personen<br />
e<strong>in</strong>zuweisen. Der Betreiber hat den Hersteller bzw. die Befugte Person hierzu zu beauftragen.<br />
3.1.2 Gerätee<strong>in</strong>weisung <strong>für</strong> Anwender durch Beauftragte Personen<br />
§<br />
§<br />
Die Beauftragte Person lädt Anwender zur <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> e<strong>in</strong>. (Anmerkung: Die E<strong>in</strong>ladung zur<br />
<strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> kann auch anderen Personen übertragen werden.)<br />
Die Beauftragte Person weist Anwender e<strong>in</strong>. Die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> ist zu dokumentieren.<br />
Arbeitshilfe des FFM e.V.: <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> – Stand 25.04.2012 Seite 4
3.1.3 Gerätee<strong>in</strong>weisung <strong>für</strong> Anwender durch Hersteller bzw. Befugte Person<br />
§<br />
§<br />
§<br />
Betreiber fordert Hersteller bzw. Befugte Person zur <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> auf.<br />
Beauftragte Person lädt Anwender zur Teilnahme e<strong>in</strong>. (Anmerkung: Die E<strong>in</strong>ladung zur<br />
<strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> kann auch anderen Personen übertragen werden.)<br />
Hersteller bzw. Befugte Person weist Anwender e<strong>in</strong>. Die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> ist zu dokumentieren.<br />
3.1.4 Gerätee<strong>in</strong>weisung <strong>für</strong> Anwender durch Anwender<br />
§<br />
E<strong>in</strong>e solche <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> ist <strong>für</strong> <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> der Anlage 1 MPBetreibV nicht zulässig.<br />
Anmerkungen:<br />
1. E<strong>in</strong>e Produktpräsentation des Herstellers mittels z.B. PowerPo<strong>in</strong>t<br />
anlässlich der Akquisition ist ke<strong>in</strong>e <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong>, weil e<strong>in</strong>e <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> weit<br />
über die Darstellung der Produkteigenschaft h<strong>in</strong>ausgeht.<br />
2. Der <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>berater des Herstellers hat bei <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>n der<br />
Anlage 1 MPBetreibV zu unterscheiden zwischen der Gerätee<strong>in</strong>weisung<br />
<strong>für</strong> Anwender und der <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> <strong>für</strong> Beauftragte Personen.<br />
3. Hat e<strong>in</strong> Betreiber e<strong>in</strong>e Beauftragte Person ernannt, so ist der Beauftragten<br />
Person <strong>für</strong> die Erfüllung der Pflichten (<strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> durch den Hersteller /<br />
Befugte Person) und <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> der Anwender die hierzu erforderliche<br />
Zeit zur Verfügung zu stellen. Dies ist bei der Personalbedarfsplanung zu<br />
berücksichtigen.<br />
4. Diese Ausführungen gelten nicht <strong>für</strong> <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>, die nach den<br />
Vorschriften der Mediz<strong>in</strong>geräteverordnung (MedGV) <strong>in</strong> Betrieb genommen<br />
wurden. Für die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> <strong>in</strong> MedGV Geräte (Altgeräte) gilt § 15 Nr. 5<br />
MPBetreibV: „Sondervorschriften“ <strong>für</strong> <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> nach § 2 Nr. 1 und 3<br />
MedGV an Anwender und e<strong>in</strong>weisende Personen (siehe hierzu Kapitel<br />
3.3).<br />
5. Diese Ausführungen müssen nicht auf nichtimplantierbare aktive<br />
<strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> übertragen werden, die nicht der Anlage 1 MPBetreibV<br />
zuzuordnen s<strong>in</strong>d (siehe hierzu Kapitel 3.2).<br />
3.2 <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>, die nicht der Anlage 1 MPBetreibV zuzuordnen s<strong>in</strong>d<br />
Hierzu zählen alle<br />
§<br />
§<br />
nicht aktiven <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong><br />
nichtimplantierbaren aktiven <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>, die nicht der Anlage 1 MPBetreibV zuzuordnen<br />
s<strong>in</strong>d, wie beispielsweise elektrisch betriebene Betten, Ultraschall-Diagnosegeräte,<br />
Bronchusabsaugegeräte, Narkosegeräte mit Handbeatmung (ohne masch<strong>in</strong>elle Beatmung!),<br />
Insul<strong>in</strong>pumpen, Schmerzpumpen, Ernährungspumpen, <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> zur masch<strong>in</strong>ellen<br />
Thorax Kompression zur Herzdruckmassage …<br />
Für nichtimplantierbare aktive <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>, die nachweislich nicht der Anlage 1<br />
MPBetreibV zuzuordnen s<strong>in</strong>d, hat der Gesetz- und Verordnungsgeber <strong>für</strong> den Betreiber ke<strong>in</strong>e<br />
Festlegungen zu der Methode der Wissensvermittlung und <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> der Anwender<br />
getroffen. E<strong>in</strong>e <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> von Anwendern durch e<strong>in</strong>gewiesene Anwender (Schneeballsystem)<br />
ist möglich.<br />
Arbeitshilfe des FFM e.V.: <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> – Stand 25.04.2012 Seite 5
Es kann <strong>in</strong> speziellen Fällen bzw. aus organisatorischen Gründen durchaus s<strong>in</strong>nvoll se<strong>in</strong>, das<br />
<strong>in</strong> § 5 MPBetreibV <strong>für</strong> nichtimplantierbare aktive <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>, die der Anlage 1<br />
MPBetreibV zuzuordnen s<strong>in</strong>d, festgelegte Verfahren (siehe Kapitel 3.1) auch auf andere nicht<br />
der Anlage 1 MPBetreibV zuzuordnende <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> zu übertragen. Es besteht jedoch<br />
ke<strong>in</strong>e regulatorische Verpflichtung hierzu.<br />
3.3 Altgeräte (Mediz<strong>in</strong>isch-technische Geräte nach MedGV)<br />
Für mediz<strong>in</strong>isch-technische Geräte, die nach den Vorschriften der heute nicht mehr gültigen<br />
Mediz<strong>in</strong>geräteverordnung (MedGV) <strong>in</strong> Betrieb genommen wurden (Altgeräte) gelten die<br />
Sondervorschriften des §15 MPBetreibV. Im H<strong>in</strong>blick auf die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> gilt § 15 Nr. 5<br />
MPBetreibV: „<strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> nach § 2 Nr. 1 und 3 der Mediz<strong>in</strong>geräteverordnung dürfen nur von<br />
Personen angewendet werden, die am Mediz<strong>in</strong>produkt unter Berücksichtigung der<br />
Gebrauchsanweisung <strong>in</strong> die sachgerechte Handhabung e<strong>in</strong>gewiesen worden s<strong>in</strong>d. Werden solche<br />
<strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> mit Zusatzgeräten zu Gerätekomb<strong>in</strong>ationen erweitert, ist die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> auf die<br />
Komb<strong>in</strong>ation und deren Besonderheiten zu erstrecken. Nur solche Personen dürfen e<strong>in</strong>weisen, die<br />
auf Grund ihrer Kenntnisse und praktischen Erfahrungen <strong>für</strong> die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> und die Handhabung<br />
dieser <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> geeignet s<strong>in</strong>d“.<br />
Für die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> <strong>in</strong> Altgeräte fordert der Verordnungsgeber e<strong>in</strong>e „geeignete Person“. Jede <strong>für</strong><br />
das betreffende Altgerät „geeignete Person“ im S<strong>in</strong>ne von § 15 Nr. 5 MPBetreibV kann e<strong>in</strong>e<br />
<strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> durchführen. Personen s<strong>in</strong>d zur <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> geeignet, wenn sie über Kenntnisse und<br />
praktische Erfahrungen <strong>für</strong> die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> <strong>in</strong> die Handhabung dieser <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> verfügen.<br />
4. Herstelleranforderungen zur <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong><br />
Der Hersteller benötigt ausgebildete Personen, die geeignet s<strong>in</strong>d, Fachkreise zu <strong>in</strong>formieren und <strong>in</strong><br />
<strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> e<strong>in</strong>zuweisen.<br />
Nach <strong>in</strong>ternen Regelungen müssen diese zu <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>beratern ernannt werden, damit Sie<br />
die aus MPG und MPBetreibV resultierenden Aufgaben <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> erfüllen können. Diese<br />
Aufgabe ist nur e<strong>in</strong>e der Aufgaben aus § 31 MPG.<br />
Bei der <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> zu beachten s<strong>in</strong>d auch die regulatorischen Forderungen des § 4 (1) MPG. Hier<br />
fordert der Gesetzgeber:<br />
„(1) Es ist verboten, <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> … anzuwenden, wenn<br />
1. der begründete Verdacht besteht, dass sie die Sicherheit und die Gesundheit der<br />
Patienten, der Anwender oder Dritter bei sachgemäßer Anwendung, Instandhaltung und<br />
ihrer Zweckbestimmung entsprechender Verwendung über e<strong>in</strong> nach den Erkenntnissen der<br />
mediz<strong>in</strong>ischen Wissenschaften vertretbares Maß h<strong>in</strong>ausgehend unmittelbar oder mittelbar<br />
gefährden oder<br />
2. das Datum abgelaufen ist, bis zu dem e<strong>in</strong>e gefahrlose Anwendung nachweislich möglich<br />
ist“.<br />
§ 4 (1) Nr. 2 MPG be<strong>in</strong>haltet beispielsweise, dass ke<strong>in</strong>e Anwendung e<strong>in</strong>es Mediz<strong>in</strong>produkts nach<br />
Ablauf des Datums erfolgt, bis zu dem e<strong>in</strong>e gefahrlose Anwendung nachweislich möglich ist, z.B.:<br />
§<br />
§<br />
§<br />
In-vitro-Diagnostik Teststreifen<br />
In-vitro-Diagnostik Kontroll-Lösungen<br />
Beatmungsgerät mit abgelaufener Frist der Sicherheitstechnischen Kontrolle STK<br />
Arbeitshilfe des FFM e.V.: <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> – Stand 25.04.2012 Seite 6
§<br />
§<br />
§<br />
Infusionspumpe mit abgelaufener Frist der Sicherheitstechnischen Kontrolle STK<br />
Blutdruckmessgerät mit abgelaufener Frist der Messtechnischen Kontrolle MTK<br />
„Sterilgut“ mit abgelaufenem Sterilgutdatum<br />
§ 14 Satz 2 MPG be<strong>in</strong>haltet die Forderung, dass e<strong>in</strong> Mediz<strong>in</strong>produkt nicht betrieben und<br />
angewendet werden darf, wenn es Mängel aufweist, durch die Patienten, Anwender und Dritte<br />
gefährdet werden können. Diese Forderung be<strong>in</strong>haltet, dass e<strong>in</strong> Anwender vor der Anwendung<br />
den ordnungsgemäßen Zustand und die Funktionsfähigkeit des Mediz<strong>in</strong>produkts zu prüfen hat.<br />
Beispiele <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en nicht ordnungsgemäßen Zustand e<strong>in</strong>es Mediz<strong>in</strong>produkts:<br />
§<br />
§<br />
§<br />
§<br />
§<br />
Mediz<strong>in</strong>produkt mit nicht ordnungsgemäßem Zubehör<br />
beschädigtes Gehäuse<br />
fehlerhafte Anzeige<br />
beschädigte Sterilverpackung<br />
abgefallene oder nicht vorhandene Schutzkappe<br />
Beispiele <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en nicht ordnungsgemäßen Zustand e<strong>in</strong>es elektrisch betriebenen Mediz<strong>in</strong>produkts:<br />
§<br />
§<br />
§<br />
§<br />
§<br />
Fehlermeldung beim E<strong>in</strong>schalten<br />
defekte Netzleitung<br />
defekter Netzstecker<br />
defekte Alarme<strong>in</strong>richtung<br />
defektes Schutzsystem<br />
Organisation der <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong>en <strong>für</strong> Beauftragte Personen<br />
Die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> von Beauftragten Personen hat <strong>für</strong> den Hersteller den Vorteil, dass die Beauftragte<br />
Person die kl<strong>in</strong>ischen Abläufe, die Gewohnheiten, die Philosophien kennt und daher die<br />
Beauftragte Person mit Unterstützung der Gebrauchsanweisung zielgerichteter, <strong>in</strong> kürzerer Zeit <strong>in</strong><br />
die sachgerechte Handhabung, Anwendung und Betrieb e<strong>in</strong>weisen kann.<br />
Vor der <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> durch den Hersteller ist zu beachten:<br />
§<br />
§<br />
§<br />
§<br />
Der Betreiber muss e<strong>in</strong>e oder mehrere Beauftragte Personen <strong>für</strong> die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> <strong>in</strong><br />
nichtimplantierbare aktive <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> der Anlage 1 MPBetreibV benannt haben.<br />
Der Betreiber muss den Hersteller / die Befugte Person, die im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem<br />
Hersteller handelt, zur <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> auffordern.<br />
Das e<strong>in</strong>zuweisende Mediz<strong>in</strong>produkt / Gerät muss zur <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> betriebsfertig vorhanden<br />
se<strong>in</strong>.<br />
Die zum Mediz<strong>in</strong>produkt / Gerät zugehörige Gebrauchsanweisung muss vorliegen.<br />
Arbeitshilfe des FFM e.V.: <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> – Stand 25.04.2012 Seite 7
Bemerkungen<br />
1. Baugleiche <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> / Geräte der Anlage 1 MPBetreibV müssen<br />
nicht e<strong>in</strong>gewiesen werden. E<strong>in</strong> Mediz<strong>in</strong>produkt / Gerät ist dann baugleich,<br />
wenn Übere<strong>in</strong>stimmung <strong>in</strong> Hard- und Software sowie der<br />
Gebrauchsanweisung vorliegt. Es versteht sich selbstredend, dass die<br />
Zweckbestimmung von baugleichen <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>n / Geräten identisch<br />
ist. Die Entscheidung über e<strong>in</strong>e weitere <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> bei baugleichen<br />
<strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>n / Geräten trifft der Betreiber – nicht der Hersteller. Bei<br />
neuer Software muss beispielsweise der Unterschied zur alten<br />
Software Gegenstand der <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> se<strong>in</strong>.<br />
2. Die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> der Beauftragten Person unterscheidet sich im H<strong>in</strong>blick<br />
auf Zeit und Umfang deutlich von der Anwendere<strong>in</strong>weisung, da die<br />
<strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> der Beauftragten Person anhand der Gebrauchsanweisung<br />
durchzuführen ist.<br />
3. Die Ausführungen gelten nicht <strong>für</strong> <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>, die nach den<br />
Vorschriften der Mediz<strong>in</strong>geräteverordnung <strong>in</strong> Betrieb genommen wurden.<br />
Für die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> <strong>in</strong> MedGV Geräte (Altgeräte) gilt § 15 Nr. 5<br />
MPBetreibV: „Sondervorschriften“ <strong>für</strong> <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> nach § 2 Nr. 1 und<br />
3 MedGV an Anwender und e<strong>in</strong>weisende Personen (siehe hierzu<br />
Kapitel 3.3).<br />
4. Diese Ausführungen müssen nicht auf <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> übertragen<br />
werden, die nachweisbar nicht der Anlage 1 MPBetreibV zuzuordnen<br />
s<strong>in</strong>d (siehe hierzu Kapitel 3.2).<br />
§<br />
Die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> ist zu dokumentieren. Dies kann im Abschnitt 2 des Mediz<strong>in</strong>produktbuchs<br />
erfolgen. Erfolgt die Dokumentation der <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> elektronisch, so sollte im<br />
<strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>buch vermerkt se<strong>in</strong>, wo die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> dokumentiert ist.<br />
5. Gerätee<strong>in</strong>weisung <strong>für</strong> Beauftragte Personen durch den Hersteller / Befugte<br />
Person<br />
Voraussetzungen<br />
§<br />
§<br />
§<br />
§<br />
§<br />
§<br />
§<br />
§<br />
Beauftragte Person muss vom Betreiber ernannt se<strong>in</strong>.<br />
Betreiber muss Hersteller / Befugte Person zur <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> auffordern.<br />
Mediz<strong>in</strong>produkt der Anlage 1 MPBetreibV muss betriebsfertig zur <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> vorhanden<br />
se<strong>in</strong>.<br />
Gebrauchsanweisung muss <strong>für</strong> Beauftragte Person vorhanden se<strong>in</strong>.<br />
Sicherheitsbezogene Informationen und Instandhaltungsh<strong>in</strong>weise (e<strong>in</strong>schließlich der<br />
Informationen zur Aufbereitung – falls zutreffend) müssen vorhanden se<strong>in</strong>.<br />
Liste der zulässigen Verb<strong>in</strong>dung mit anderen <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>n, Gegenständen und<br />
Zubehör muss vorhanden se<strong>in</strong><br />
Zeit und Term<strong>in</strong>vere<strong>in</strong>barung zwischen Hersteller und Betreiber muss erfolgt se<strong>in</strong>.<br />
Empfehlung: Die Teilnehmerzahl sollte ca. 5 Beauftragte Personen nicht überschreiten.<br />
Arbeitshilfe des FFM e.V.: <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> – Stand 25.04.2012 Seite 8
Qualifikation der Beauftragten Person<br />
Die Beauftragte Person ist e<strong>in</strong> geeigneter Spezialist <strong>für</strong> e<strong>in</strong> nichtimplantierbares aktives<br />
Mediz<strong>in</strong>produkt / Gerät oder e<strong>in</strong>e Gerätegruppe der Anlage 1 MPBetreibV. Sie kennt die<br />
Anwendung, die Abläufe, die Strategien, die Philosophien, die Gewohnheiten der Kl<strong>in</strong>ik / Abteilung.<br />
Wird nur e<strong>in</strong>e Beauftragte Person ernannt, ist beim Ausscheiden der Beauftragten Person e<strong>in</strong>e<br />
neue <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> durch den Hersteller bzw. die vom Hersteller Befugte Person erforderlich. Daher<br />
empfiehlt es sich, mehrere Beauftragte Personen pro Mediz<strong>in</strong>produkt / Gerät der Anlage 1<br />
MPBetreibV zu ernennen. Dies hilft ebenfalls die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong>sanforderungen bei dezentralen<br />
E<strong>in</strong>richtungen zu erfüllen.<br />
Da <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong>en <strong>für</strong> alle Personengruppen während der Dienstzeiten schwierig zu koord<strong>in</strong>ieren<br />
s<strong>in</strong>d, kann es gegebenenfalls günstiger se<strong>in</strong>, jeweils <strong>für</strong> den ärztlichen und pflegerischen Bereich<br />
sowie gegebenenfalls <strong>für</strong> weitere Bereiche Beauftragte Personen zu ernennen, die die<br />
Informationen getrennt an Ihre Klientel weitergeben können.<br />
Inhalt<br />
Der Hersteller / die Befugte Person gibt der Beauftragten Person anhand der<br />
Gebrauchsanweisung und der beim Mediz<strong>in</strong>produkt / Gerät bef<strong>in</strong>dlichen sicherheitsbezogenen und<br />
Instandhaltungs-Informationen den gesamten Überblick zu dem e<strong>in</strong>zuweisenden Mediz<strong>in</strong>produkt<br />
der Anlage 1 MPBetreibV, damit die Beauftragte Person danach <strong>für</strong> die Kl<strong>in</strong>ik / Abteilung die<br />
erforderlichen Informationen weitergeben kann.<br />
Die Gebrauchsanweisung hat bei der <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> Beauftragter Personen vorzuliegen und der<br />
E<strong>in</strong>weisende hat die wesentlichen Inhalte zu vermitteln.<br />
Die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> umfasst die Zweckbestimmung, die sachgerechte Handhabung, die Anwendung<br />
und den Betrieb des Mediz<strong>in</strong>produkts (e<strong>in</strong>schließlich Aufbereitung und Instandhaltung – falls<br />
zutreffend). Dabei ist zu beachten, dass der Betreiber entscheiden kann, dass baugleiche Geräte<br />
nicht e<strong>in</strong>gewiesen werden müssen. Bei neuer Software muss der Unterschied zur alten Software<br />
e<strong>in</strong>gewiesen werden.<br />
Spezieller Inhalt<br />
a. Zweckbestimmung und Bestimmungsgemäßer Gebrauch<br />
§<br />
§<br />
§<br />
§<br />
vom Hersteller festgelegte Zweckbestimmung;<br />
Kenntnis der vom Hersteller gegebenen sicherheitstechnischen H<strong>in</strong>weise,<br />
Anwendungsbeschränkungen (z. B. ke<strong>in</strong>e Verwendung bei der Kernsp<strong>in</strong>tomografie);<br />
Kenntnis des zulässigen Zubehörs und der zulässigen Komb<strong>in</strong>ationsmöglichkeiten;<br />
Fristen von Instandhaltung, Sicherheitstechnischen Kontrollen, Messtechnischen<br />
Kontrollen.<br />
b. Anwendungsaspekte<br />
§<br />
Kenntnis aller Bedienelemente (Was ist was?) und der dazugehörigen Funktionen;<br />
Arbeitshilfe des FFM e.V.: <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> – Stand 25.04.2012 Seite 9
§<br />
§<br />
§<br />
Bedienkonzept;<br />
Kenntnis der Funktionsprüfung vor der Anwendung an Patienten;<br />
Kenntnis des ordnungsgemäßen Zustands des Mediz<strong>in</strong>produkts;<br />
Anmerkung<br />
Empfehlenswert ist <strong>für</strong> die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong>, dass das Mediz<strong>in</strong>produkt / Gerät funktionsbereit und<br />
gegenständlich zur Verfügung steht, um die Kenntnis des ordnungsgemäßen Zustands vermitteln<br />
zu können und um Handhabungsübungen am Mediz<strong>in</strong>produkt / Gerät durchführen zu können.<br />
c. Korrekte Aufbereitung<br />
§<br />
§<br />
§<br />
§<br />
Aufbereitungsumfang;<br />
Aufbereitungsverfahren, Re<strong>in</strong>igung, Des<strong>in</strong>fektion, Sterilisation;<br />
Präparate (E<strong>in</strong>schränkungen h<strong>in</strong>sichtlich der Materialverträglichkeit);<br />
Aufbereitungs<strong>in</strong>tervalle.<br />
d. Dokumentation<br />
Dokumentation der <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> durch den <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>berater des Herstellers / der Befugten<br />
Person Dies kann im Abschnitt 2 des Mediz<strong>in</strong>produktbuchs erfolgen.<br />
Erfolgt die Dokumentation der <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> elektronisch, so sollte im <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>buch vermerkt<br />
se<strong>in</strong>, wo die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> dokumentiert ist.<br />
6. Gerätee<strong>in</strong>weisung <strong>für</strong> Anwender von <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>n der Anlage 1<br />
MPBetreibV durch Beauftragte Personen<br />
Voraussetzungen<br />
§ Die vom Betreiber Beauftragte Person muss vom Hersteller / von der Befugten Person <strong>in</strong><br />
das Mediz<strong>in</strong>produkt e<strong>in</strong>gewiesen se<strong>in</strong>.<br />
§ Mediz<strong>in</strong>produkt muss betriebsbereit vorhanden se<strong>in</strong>.<br />
§ Baugleiche Geräte müssen nicht e<strong>in</strong>gewiesen werden. Bei neuer Software muss nur der<br />
Unterschied zur alten Software e<strong>in</strong>gewiesen werden.<br />
Empfehlung<br />
1. E<strong>in</strong>e optimale Gruppengröße s<strong>in</strong>d ca. 5 – 8 Personen.<br />
2. Bei der Organisation an die verschiedenen Personengruppen ärztliches Personal,<br />
Pflegepersonal, Personal der Hygiene, technisches Personal des Betreibers denken.<br />
3. <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong>en sollten an festen Orten zu festen Zeiten regelmäßig durchgeführt werden,<br />
um alle Anwender erreichen zu können.<br />
Arbeitshilfe des FFM e.V.: <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> – Stand 25.04.2012 Seite 10
Br<strong>in</strong>gschuld und Holpflicht von Betreiber und Anwender<br />
Der Betreiber hat e<strong>in</strong>e Br<strong>in</strong>gschuld, damit der Anwender <strong>in</strong> die sachgerechte Handhabung von<br />
<strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>n e<strong>in</strong>gewiesen wird. Auf der anderen Seite hat sich der Anwender<br />
eigenverantwortlich um e<strong>in</strong>e entsprechende <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong>smaßnahme zu kümmern, damit er die<br />
erforderlichen Kenntnisse erlangt. (Holpflicht des Anwenders).<br />
Inhalt<br />
<strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> <strong>in</strong> die sachgerechte Handhabung des Mediz<strong>in</strong>produkts<br />
Auf Grundlage ihres vertieften <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>wissens vermittelt die Beauftragte Person dem<br />
Anwender die <strong>für</strong> die Kl<strong>in</strong>ik / Abteilung notwendigen Kenntnisse. Unter Berücksichtigung der<br />
Gebrauchsanweisung s<strong>in</strong>d hierbei die wesentlichen Anwender<strong>in</strong>formationen zu vermitteln. Die<br />
Gebrauchsanweisung muss nicht zw<strong>in</strong>gend dem Anwender vorliegen.<br />
Spezieller Inhalt<br />
(Anwenderspezifisch, abteilungsspezifisch je nach Aufgabe e<strong>in</strong> Teil der unten<br />
genannten Inhalte)<br />
a. Zweckbestimmung und bestimmungsgemäßer Gebrauch<br />
(Dieser Inhalt kann nicht entfallen)<br />
§ vom Hersteller festgelegte Zweckbestimmung;<br />
§ Kenntnis der vom Hersteller gegebenen sicherheitstechnischen H<strong>in</strong>weise,<br />
Anwendungsbeschränkungen, (z. B. ke<strong>in</strong>e Verwendung bei der Kernsp<strong>in</strong>tomografie);<br />
§ Kenntnis des zulässigen Zubehörs und der zulässigen Komb<strong>in</strong>ationsmöglichkeiten;<br />
§ Fristen von Instandhaltung, sicherheitstechnischen Kontrollen, Messtechnischen Kontrollen;<br />
b. Anwendungsaspekte<br />
(Dieser Inhalt kann nicht entfallen)<br />
§<br />
§<br />
§<br />
§<br />
Kenntnis aller Bedienelemente (Was ist was?) und der dazugehörigen Funktionen;<br />
Bedienkonzept;<br />
Kenntnis der Funktionsprüfung vor der Anwendung an Patienten;<br />
Kenntnis des ordnungsgemäßen Zustands des Mediz<strong>in</strong>produkts.<br />
c. Korrekte Aufbereitung<br />
(Dieser Inhalt kann je nach Organisation <strong>in</strong> der Kl<strong>in</strong>ik / Abteilung entfallen)<br />
§<br />
Aufbereitungsumfang;<br />
Arbeitshilfe des FFM e.V.: <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> – Stand 25.04.2012 Seite 11
§<br />
§<br />
§<br />
Aufbereitungsverfahren, Re<strong>in</strong>igung, Des<strong>in</strong>fektion, Sterilisation;<br />
Präparate (E<strong>in</strong>schränkungen h<strong>in</strong>sichtlich der Materialverträglichkeit);<br />
Aufbereitungs<strong>in</strong>tervalle.<br />
d. Dokumentation der <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong><br />
Die Beauftragte Person dokumentiert die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong>. Dies kann im Mediz<strong>in</strong>produktbuch erfolgen.<br />
Erfolgt die Dokumentation der <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> elektronisch, so sollte im <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>buch vermerkt<br />
se<strong>in</strong>, wo die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> dokumentiert ist.<br />
Anmerkung: Gerätee<strong>in</strong>weisung <strong>für</strong> Anwender durch den Hersteller<br />
Der Hersteller (und die vom Hersteller Befugte Person) ist berechtigt, Anwendere<strong>in</strong>weisungen<br />
durchzuführen.<br />
Der Hersteller kennt aber normalerweise nicht die Anwendungen, die Abläufe, die Strategien, die<br />
Philosophien, die Gewohnheiten <strong>in</strong> der entsprechenden Kl<strong>in</strong>ik / Abteilung.<br />
Um daher e<strong>in</strong>e entsprechende Anwendere<strong>in</strong>weisung durchführen zu können, muss der Betreiber<br />
dem Hersteller die Anforderungen an die Anwendere<strong>in</strong>weisung entsprechend den haus<strong>in</strong>ternen<br />
Qualitätsstandards zur Verfügung stellen.<br />
7. Betreiberverantwortung<br />
<strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> der Beauftragten Person<br />
Der Betreiber darf e<strong>in</strong> Mediz<strong>in</strong>produkt, das der Anlage 1 MPBetreibV zuzuordnen ist, nur<br />
betreiben, wenn die Beauftragte Person durch den Hersteller oder die Befugte Person anhand der<br />
Gebrauchsanweisung e<strong>in</strong>gewiesen wurde.<br />
Die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> der Beauftragten Person ist entweder im Lieferumfang enthalten oder muss vom<br />
Betreiber zusätzlich <strong>in</strong> Auftrag gegeben werden.<br />
Der Betreiber kann bei baugleichen <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>n auf die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> der Beauftragten Person<br />
verzichten.<br />
Anmerkung<br />
Auf die <strong>in</strong> § 5 Abs. 1 Nr. 1 MPBetreibV geforderte Funktionsprüfung am Betriebsort kann nicht<br />
verzichtet werden. Sie ist bei jedem e<strong>in</strong>zelnen erstmalig <strong>in</strong> Betrieb zu nehmenden Mediz<strong>in</strong>produkt<br />
der Anlage 1 MPBetreibV durchzuführen. Sie dient u. a. dem Nachweis, dass das Mediz<strong>in</strong>produkt<br />
der Anlage 1 MPBetreibV bei den zwischenzeitlichen Transport- und Lagerbed<strong>in</strong>gungen ke<strong>in</strong>e<br />
Funktionsbee<strong>in</strong>trächtigung erlitten hat.<br />
Die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> der Beauftragten Person ist im <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>buch zu dokumentieren. Bei e<strong>in</strong>em<br />
Verzicht auf die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> der Beauftragten Person durch den Betreiber ist im<br />
<strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>buch die Begründung zu dokumentieren, e<strong>in</strong>schließlich des Datums und des<br />
Namens der Beauftragten Person, die (früher) <strong>in</strong> e<strong>in</strong> baugleiches Mediz<strong>in</strong>produkt e<strong>in</strong>gewiesen<br />
wurde.<br />
Arbeitshilfe des FFM e.V.: <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> – Stand 25.04.2012 Seite 12
Der <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong>sterm<strong>in</strong> ist zwischen Betreiber und Hersteller / Befugter Person abzustimmen. Es<br />
muss die Beauftragte Person <strong>in</strong>formiert und das Mediz<strong>in</strong>produkt e<strong>in</strong>schließlich<br />
Gebrauchsanweisung bereitgehalten werden. Der Ort der <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong>smaßnahme muss allen<br />
Beteiligten bekannt se<strong>in</strong>.<br />
Es ist zu klären / zu vere<strong>in</strong>baren, wer die Dokumentation im <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>buch vornimmt – ggf.<br />
ist e<strong>in</strong> Formblatt über die erfolgte <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> von der Beauftragten Person bereitzuhalten.<br />
<strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> der Anwender<br />
<strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>, die der Anlage 1 MPBetreibV zuzuordnen s<strong>in</strong>d, dürfen nur von Personen<br />
angewendet werden, die durch e<strong>in</strong>e Beauftragte Person, den Hersteller oder e<strong>in</strong>e Befugte Person<br />
e<strong>in</strong>gewiesen wurden.<br />
Die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> der Anwender durch den Hersteller / die Befugte Person ist vom Betreiber <strong>in</strong><br />
Auftrag zu geben.<br />
Die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> ist im <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>buch zu dokumentieren.<br />
Der Betreiber fordert die Anwender zur Teilnahme an e<strong>in</strong>er <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> auf.<br />
Wiederholungswe<strong>in</strong>weisungen s<strong>in</strong>d nicht grundsätzlich gefordert. Gefordert ist, dass der Anwender<br />
„die da<strong>für</strong> erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung“ besitzt (vgl. § 2 Abs. 2<br />
MPBetreibV).<br />
Der Anwender hat das Recht e<strong>in</strong>e <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> / e<strong>in</strong>e Wiederholung e<strong>in</strong>er <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> e<strong>in</strong>zufordern.<br />
Der <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong>sterm<strong>in</strong> ist sowohl <strong>in</strong>nerbetrieblich als auch mit dem E<strong>in</strong>weisenden (Hersteller /<br />
Befugte Person / Beauftragte Person) abzustimmen. Zum <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong>sterm<strong>in</strong> müssen das<br />
Mediz<strong>in</strong>produkt und die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong>sunterlagen <strong>für</strong> den Anwender zur Verfügung stehen. Der Ort<br />
der <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong>smaßnahme muss allen Beteiligten bekannt se<strong>in</strong>.<br />
Es ist zu klären, wer die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> im <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>buch dokumentiert – ggf. Formblatt oder<br />
vorbereitete Listen bereithalten, auf dem der E<strong>in</strong>weisende die Teilnahme der Anwender bestätigt.<br />
8. Vorarbeiten zur Planung e<strong>in</strong>es kl<strong>in</strong>ikspezifischen <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong>skonzepts<br />
Voraussetzung zur Erarbeitung e<strong>in</strong>es kl<strong>in</strong>ikspezifischen <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong>skonzepts ist die Erfassung<br />
und Dokumentation der <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> / Geräte, die <strong>in</strong> der Abteilung / der Kl<strong>in</strong>ik / dem<br />
Krankenhaus vorhanden s<strong>in</strong>d und <strong>in</strong> das <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong>skonzept aufgenommen werden. Folgt man<br />
den regulatorischen Vorgaben zur <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> <strong>in</strong> <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>, so s<strong>in</strong>d die <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> /<br />
Geräte <strong>in</strong> folgende drei Gruppen aufzuteilen:<br />
§<br />
§<br />
§<br />
<strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>, die der Anlage 1 MPBetreibV zuzuordnen s<strong>in</strong>d;<br />
<strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>, die nicht der Anlage 1 MPBetreibV zuzuordnen s<strong>in</strong>d;<br />
Altgeräte (mediz<strong>in</strong>isch-technische Geräte nach MedGV).<br />
Nach Kenntnis der vorhandenen, <strong>in</strong> das <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong>skonzept aufzunehmenden <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong><br />
wird empfohlen, das <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong>skonzept <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Verfahrensanweisung (Standard Operat<strong>in</strong>g<br />
Procedure (SOP)) festzulegen.<br />
Arbeitshilfe des FFM e.V.: <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> – Stand 25.04.2012 Seite 13
9. Resümee <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong><br />
a. E<strong>in</strong>e <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> ist etwas anderes als e<strong>in</strong>e Produktpräsentation.<br />
b. E<strong>in</strong>e <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> durch den Hersteller (Befugte Person) <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e Beauftragte Person ist <strong>in</strong><br />
der MPBetreibV <strong>für</strong> <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> der Anlage 1 MPBetreibV vorgeschrieben, sie<br />
unterscheidet sich deutlich von e<strong>in</strong>er Anwendere<strong>in</strong>weisung.<br />
c. Die <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> der Beauftragten Person ist umfangreicher und damit zeitaufwendiger als<br />
e<strong>in</strong>e Anwendere<strong>in</strong>weisung, da sie anhand der Gebrauchsanweisung zu erfolgen hat.<br />
d. Nur die Beauftragte Person darf – neben Hersteller und Befugter Person – Anwender <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong> Mediz<strong>in</strong>produkt der Anlage 1 MPBetreibV e<strong>in</strong>weisen.<br />
e. Der Anwender darf andere Anwender <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Mediz<strong>in</strong>produkt der Anlage 1 MPBetreibV nicht<br />
e<strong>in</strong>weisen. Ausnahmen s<strong>in</strong>d Altgeräte nach MedGV und <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong>, die nachweisbar<br />
nicht der Anlage 1 MPBetreibV zuzuordnen s<strong>in</strong>d.<br />
f. Baugleiche Geräte müssen nicht e<strong>in</strong>gewiesen werden.<br />
g. Die Entscheidung über e<strong>in</strong>e weitere <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> bei baugleichen Geräten trifft der<br />
Betreiber.<br />
h. Bei neuer Software muss der Unterschied zur alten Software e<strong>in</strong>gewiesen werden.<br />
i. Dem Betreiber wird empfohlen, e<strong>in</strong> <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong>skonzept <strong>für</strong> <strong>Mediz<strong>in</strong>produkte</strong> festzulegen<br />
und <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Verfahrensanweisung (SOP) zu dokumentieren.<br />
Arbeitshilfe des FFM e.V.: <strong>E<strong>in</strong>weisung</strong> – Stand 25.04.2012 Seite 14