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Veranstaltung 25.03.2003 — Stichworte zum mündlichen Referat von ...

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Datenschutzforum<br />

Datenschutz und Medienberichterstattung aus Sicht des Presserates<br />

<strong>Veranstaltung</strong> <strong>25.03.2003</strong> <strong>—</strong> <strong>Stichworte</strong> <strong>zum</strong> <strong>mündlichen</strong> <strong>Referat</strong><br />

<strong>von</strong> Dr. iur. Philip Kübler (Mitglied des Presserates, Dozent für Medienrecht<br />

an der Universität Zürich, Leiter Strategie und Recht <strong>von</strong> Bluewin)<br />

Vorstellung des Presserates<br />

Organ der Selbstkontrolle der Schweizer Medien<br />

Von Journalistenverbänden getragene Stiftung<br />

Produkte des Presserates:<br />

Allgemeine Stellungnahmen bei besonderen Themen oder Vorfällen<br />

Konkrete Stellungnahmen aufgrund einer Beschwerde<br />

Zusätzliche Rolle des Presserates: Forum für den medienethischen Diskurs<br />

Basis: Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten<br />

Ergänzung: Richtlinien dazu<br />

Für das Thema relevante Ziffern der "Erklärung"<br />

1. Der Anspruch, die Wahrheit zu suchen<br />

Ziffer 1 <strong>—</strong> Wahrheitssuche<br />

Ziffer 3 <strong>—</strong> Verbot der Unterschlagung und Entstellung <strong>von</strong> Tatsachen<br />

Ziffer 5 <strong>—</strong> Berichtigungspflicht<br />

2. Das Verbot der unlauteren Informationsbeschaffung (Ziffer 4)<br />

3. Der Quellenschutz und das Redaktionsgeheimnis (Ziffer 6)<br />

4. Das Diskriminierungsverbot (Ziffer 8)<br />

5. Vor allem: Respektierung <strong>von</strong> Privatsphäre und Persönlichkeitsschutz (Ziffer 7)<br />

Erstes Fazit<br />

Der Journalistenkodex nimmt nicht explizit Bezug auf den Datenschutz. Datenschutz wird<br />

als Bereich des Persönlichkeitsschutzes erfasst.<br />

Datenschutz erscheint ohne die technologische Orientierung und Historie des DSchG.<br />

Fallgruppen <strong>zum</strong> medienethischen Persönlichkeitsschutz (Ziffer 7)<br />

Häufiger Zusammenhang: Staatliche Ermittlungshandlungen<br />

Fallgruppe 1: Namensnennung<br />

Grundsatz: Keine Namensnennung<br />

Ausnahmen bei überwiegendem öffentlichem Interesse<br />

Amtsträger<br />

Prominente (Zurückhaltung bei dieser Ausnahme!)<br />

Einwilligung oder eigene Veröffentlichung des Betroffenen<br />

Notwendigkeit des Verhinderns <strong>von</strong> Verwechslungen<br />

Besonderheiten<br />

Behördenverhalten und –empfehlungen zur Namensnennung dürfen nicht unbesehen<br />

übernommen werden.<br />

Die Gleichung "schweres Verbrechen = öff. Int. an Namensnennung" gilt nicht<br />

immer.<br />

Identifizierende Bilder und Umstände sind gleich zu behandeln wie die explizite<br />

Namensnennung.<br />

(c) 2003, Philip Kübler, Zürich


2<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Erkennbarkeit im persönlichen Kreis genügt; der Massstab "Durchschnittsrezipient"<br />

gilt hier nicht.<br />

Schmale Linie bei Aufenthalt im öffentlichen Raum: Einerseits "Ausstellen eines<br />

Drogenkonsumenten" (im konkreten Fall nicht korrekt); anderseits "Festgenommene<br />

Demonstranten" (im konkreten Fall korrekt).<br />

Fallgruppe 2: Personen des öffentlichen Lebens<br />

Persönliche Telefongespräche<br />

Aussereheliche Vaterschaft eines Schauspielers<br />

Milieu-Eskapaden des Ehemannes einer Politikerin<br />

Fallgruppe 3: Anhörung bei schweren Vorwürfen<br />

Fallgruppe 4: Anonyme und sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen.<br />

Fallgruppe 5: Unschuldsvermutung<br />

2

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