Veranstaltung 25.03.2003 — Stichworte zum mündlichen Referat von ...
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Datenschutzforum<br />
Datenschutz und Medienberichterstattung aus Sicht des Presserates<br />
<strong>Veranstaltung</strong> <strong>25.03.2003</strong> <strong>—</strong> <strong>Stichworte</strong> <strong>zum</strong> <strong>mündlichen</strong> <strong>Referat</strong><br />
<strong>von</strong> Dr. iur. Philip Kübler (Mitglied des Presserates, Dozent für Medienrecht<br />
an der Universität Zürich, Leiter Strategie und Recht <strong>von</strong> Bluewin)<br />
Vorstellung des Presserates<br />
Organ der Selbstkontrolle der Schweizer Medien<br />
Von Journalistenverbänden getragene Stiftung<br />
Produkte des Presserates:<br />
Allgemeine Stellungnahmen bei besonderen Themen oder Vorfällen<br />
Konkrete Stellungnahmen aufgrund einer Beschwerde<br />
Zusätzliche Rolle des Presserates: Forum für den medienethischen Diskurs<br />
Basis: Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten<br />
Ergänzung: Richtlinien dazu<br />
Für das Thema relevante Ziffern der "Erklärung"<br />
1. Der Anspruch, die Wahrheit zu suchen<br />
Ziffer 1 <strong>—</strong> Wahrheitssuche<br />
Ziffer 3 <strong>—</strong> Verbot der Unterschlagung und Entstellung <strong>von</strong> Tatsachen<br />
Ziffer 5 <strong>—</strong> Berichtigungspflicht<br />
2. Das Verbot der unlauteren Informationsbeschaffung (Ziffer 4)<br />
3. Der Quellenschutz und das Redaktionsgeheimnis (Ziffer 6)<br />
4. Das Diskriminierungsverbot (Ziffer 8)<br />
5. Vor allem: Respektierung <strong>von</strong> Privatsphäre und Persönlichkeitsschutz (Ziffer 7)<br />
Erstes Fazit<br />
Der Journalistenkodex nimmt nicht explizit Bezug auf den Datenschutz. Datenschutz wird<br />
als Bereich des Persönlichkeitsschutzes erfasst.<br />
Datenschutz erscheint ohne die technologische Orientierung und Historie des DSchG.<br />
Fallgruppen <strong>zum</strong> medienethischen Persönlichkeitsschutz (Ziffer 7)<br />
Häufiger Zusammenhang: Staatliche Ermittlungshandlungen<br />
Fallgruppe 1: Namensnennung<br />
Grundsatz: Keine Namensnennung<br />
Ausnahmen bei überwiegendem öffentlichem Interesse<br />
Amtsträger<br />
Prominente (Zurückhaltung bei dieser Ausnahme!)<br />
Einwilligung oder eigene Veröffentlichung des Betroffenen<br />
Notwendigkeit des Verhinderns <strong>von</strong> Verwechslungen<br />
Besonderheiten<br />
Behördenverhalten und –empfehlungen zur Namensnennung dürfen nicht unbesehen<br />
übernommen werden.<br />
Die Gleichung "schweres Verbrechen = öff. Int. an Namensnennung" gilt nicht<br />
immer.<br />
Identifizierende Bilder und Umstände sind gleich zu behandeln wie die explizite<br />
Namensnennung.<br />
(c) 2003, Philip Kübler, Zürich
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Erkennbarkeit im persönlichen Kreis genügt; der Massstab "Durchschnittsrezipient"<br />
gilt hier nicht.<br />
Schmale Linie bei Aufenthalt im öffentlichen Raum: Einerseits "Ausstellen eines<br />
Drogenkonsumenten" (im konkreten Fall nicht korrekt); anderseits "Festgenommene<br />
Demonstranten" (im konkreten Fall korrekt).<br />
Fallgruppe 2: Personen des öffentlichen Lebens<br />
Persönliche Telefongespräche<br />
Aussereheliche Vaterschaft eines Schauspielers<br />
Milieu-Eskapaden des Ehemannes einer Politikerin<br />
Fallgruppe 3: Anhörung bei schweren Vorwürfen<br />
Fallgruppe 4: Anonyme und sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen.<br />
Fallgruppe 5: Unschuldsvermutung<br />
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