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Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil - Buskeismus.de

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<strong>Landgericht</strong> <strong>Berlin</strong><br />

<strong>Im</strong> <strong>Namen</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Volkes</strong><br />

<strong>Urteil</strong><br />

Geschäftsnummer: verkün<strong>de</strong>t am: 30. November 2006<br />

27 O 745/06 Reckewitz, Justizsekretär<br />

■■■■■<br />

In <strong>de</strong>m Rechtsstreit<br />

Klägers,<br />

- Prozessbevollmächtigte: ...<br />

■■■■■<br />

Beklagte,<br />

- Prozessbevollmächtigter:<br />

Rechtsanwalt Prof. Dr. Schweizer u.a.,<br />

Arabellastraße 21,81925 München -<br />

gegen<br />

hat die Zivilkammer 27 <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Landgericht</strong>s <strong>Berlin</strong> in <strong>Berlin</strong>-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21,<br />

10589 <strong>Berlin</strong>, auf die mündliche Verhandlung vom 30.11.2006 durch die Richterin am <strong>Landgericht</strong><br />

Becker als Vorsitzen<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>n Richter am <strong>Landgericht</strong> von Bresinky und <strong>de</strong>n Richter Bömer<br />

für Recht erkannt:


27 O 745/06 2<br />

1. Die Klage wird abgewiesen.<br />

2. Der Kläger hat die Kosten <strong><strong>de</strong>s</strong> Rechtsstreits zu tragen.<br />

3. Das <strong>Urteil</strong> ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe <strong><strong>de</strong>s</strong> jeweils beizutreiben<strong>de</strong>n Betrages<br />

zuzüglich 10% vorläufig vollstreckbar.<br />

Tatbestand<br />

Der Kläger ist Drehbuchautor <strong><strong>de</strong>s</strong> Films "...". <strong>de</strong>r erstmals am 19. Mai 2006 um 20.40 Uhr auf <strong>de</strong>m<br />

Fernsehsen<strong>de</strong>r "arte" ausgestrahlt wur<strong>de</strong>.<br />

Die Beklagte ist Verlegerin <strong>de</strong>r ...Zeitschrift ..., in <strong>de</strong>ren Ausgabe ... auf Seite 127 Folgen<strong><strong>de</strong>s</strong> über<br />

<strong>de</strong>n Film "..." geäußert wur<strong>de</strong>:<br />

Der Film "21 Gramm", eine US-amerikanische Produktion, wur<strong>de</strong> im Oktober 2004 im <strong>de</strong>utschen<br />

Fernsehen ausgestrahlt. Sowohl im Film "21 Gramm", als auch im Film ... steht eine<br />

Organtransplantation im Mittelpunkt.


27 O 745/06 3<br />

Der Drehbuchvertrag zu ... wur<strong>de</strong> am 4. März 2004 zwischen <strong>de</strong>m Kläger und <strong>de</strong>r Produktionsfirma<br />

Polyphon geschlossen, Unter IX. <strong><strong>de</strong>s</strong> Vertrages heißt es unter Ziffer 2.4 b) "Der Urheber<br />

gewährleistet ferner, dass das Werk, <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Inhalt o<strong>de</strong>r Teile <strong><strong>de</strong>s</strong> Werkes nicht wi<strong>de</strong>rrechtlich<br />

urheberrechtlich geschützten Werken an<strong>de</strong>rer Urheber entnommen sind" Wegen <strong>de</strong>r weiteren<br />

Einzelheiten wird auf Anlage A 3 verwiesen.<br />

Der Kläger sieht sich durch <strong>de</strong>n Artikel schwerwiegend in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er<br />

behauptet. die I<strong>de</strong>e zu <strong>de</strong>m Film ..., sei bereits 2002 entstan<strong>de</strong>n. Das Drehbuch zu <strong>de</strong>m Film<br />

beruhe auf einem Zeitungsartikel, in <strong>de</strong>m es um einen Israeli gegangen sei, <strong>de</strong>r bei einem<br />

Selbstmordanschlag ums Leben gekommen und <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Niere einem Palästinenser transplantiert<br />

wor<strong>de</strong>n sei. Die I<strong>de</strong>e zu <strong>de</strong>m Film stamme vom Producer K.D. Zeisberg. Er ist <strong>de</strong>r Ansicht, dass<br />

eine Tatsachenbehauptung vorliege. Durch die Art <strong>de</strong>r Darstellung und <strong>de</strong>n Gesamteindruck wer<strong>de</strong><br />

beim Leser <strong>de</strong>r Eindruck erweckt, dass es sich bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>m Film zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Drehbuch<br />

nicht um ein eigenes Werk <strong><strong>de</strong>s</strong> Klägers handle. Die Beklagte trage auch eine erweiterte<br />

Darlegungs- und Substanziierungspflicht bezüglich <strong>de</strong>r Unwahrheit <strong>de</strong>r Äußerung, weil sie eine<br />

negative Tatsache geltend mache. Da <strong>de</strong>r Film "21 Gramm" erst im Oktober 2004 im <strong>de</strong>utschen<br />

Fernsehen ausgestrahlt wor<strong>de</strong>n sei, sei davon auszugehen, dass <strong>de</strong>r Verfasser <strong>de</strong>r Fernsehkritik<br />

<strong>de</strong>n Film gar nicht gesehen und seine Behauptungen "ins Blaue hinein" aufgestellt habe. Es sei<br />

nicht ausgeschlossen, dass durch <strong>de</strong>n Beitrag ein erheblicher Scha<strong>de</strong>n entstan<strong>de</strong>n sei. Zu<strong>de</strong>m hält<br />

er eine Entschädigung von min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens 5000,00 € für angemessen<br />

Der Kläger beantragt,<br />

die Beklagte zu verurteilen,<br />

1. ihre in <strong>de</strong>r ... aufgestellte Behauptung: "Drehbuchautor ... ließ sich offenbar<br />

von ‚21 Gramm’, <strong>de</strong>m US-Hit mit Sean Penn und Naomi Watts, inspirieren.<br />

So unrühmlich dieser I<strong>de</strong>enklau auch sein mag... " sowie "Gut geklaut ist<br />

hab gewonnen" zu wi<strong>de</strong>rrufen und <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf in <strong>de</strong>r nächsten für <strong>de</strong>n<br />

Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe <strong>de</strong>r<br />

Fernsehprogrammzeitschrift ... wie folgt in einer vom Gericht zu<br />

bestimmen<strong>de</strong>n Größe und Aufmachung zu veröffentlichen:<br />

"Wi<strong>de</strong>rruf<br />

In ... erschien ein Kommentar zu <strong>de</strong>m Fernsehfilm ... . Der Kommentar<br />

enthält eine falsche Tatsachenbehauptung: falsch ist, dass sich <strong>de</strong>r<br />

Drehbuchautor ... von "21 Gramm", <strong>de</strong>m US-Hit mit Sean Penn und Naomi


27 O 745/06 4<br />

Watts inspirieren ließ und hieraus seine I<strong>de</strong>en geklaut habe. Diese<br />

Behauptungen wer<strong>de</strong>n als unwahr wi<strong>de</strong>rrufen."<br />

hilfsweise<br />

die vorgenannte Behauptung wie folgt richtig zu stellen:<br />

"Richtigstellung<br />

Auf Seite 127 <strong>de</strong>r Ausgabe 10/06 hatte ... <strong>de</strong>n Film ... mit <strong>de</strong>m Schlagwort<br />

"Gut geklaut ist halb gewonnen" kommentiert und geschrieben, dass sich<br />

<strong>de</strong>r Drehbuchautor ... offenbar von "21 Gramm", <strong>de</strong>n US-Hit mit Sean Penn<br />

und Naomi Watts, hatte inspirieren lassen. Der dadurch erweckte Eindruck,<br />

<strong>de</strong>r Drehbuchautor ... habe die I<strong>de</strong>en zu seinem Film ... aus <strong>de</strong>m Film "21<br />

Gramm" geklaut, ist unrichtig. Der Verlag."<br />

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm <strong>de</strong>njenigen Scha<strong>de</strong>n zu<br />

ersetzen, <strong>de</strong>r ihm aus <strong>de</strong>r Verbreitung <strong>de</strong>r in Ziffer 1. genannten Behauptung<br />

entstan<strong>de</strong>n ist und künftig entstehen wird,<br />

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn zum Ausgleich <strong><strong>de</strong>s</strong> ihm durch die<br />

Veröffentlichung <strong>de</strong>r in Ziffer 1 genannten Behauptung entstan<strong>de</strong>nen<br />

immateriellen Scha<strong>de</strong>ns einen Betrag zu zahlen, <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Höhe in das<br />

Ermessen <strong><strong>de</strong>s</strong> Gerichts gestellt wird.<br />

Die Beklagte beantragt,<br />

die Klage abzuweisen.<br />

Sie ist <strong>de</strong>r Ansicht, dass sich <strong>de</strong>r Kläger mit seiner Klage unzulässigerweise gegen eine<br />

Meinungsäußerung richte. Es gehe um eine Spielfilmkritik. Für <strong>de</strong>n Leser sei erkennbar, dass es<br />

sich um eine subjektive Bewertung <strong><strong>de</strong>s</strong> Redakteurs handle. Durch die Verwendung <strong><strong>de</strong>s</strong> Begriffs<br />

"offenbar" wer<strong>de</strong> für je<strong>de</strong>n Leser <strong>de</strong>utlich, dass <strong>de</strong>r Kritiker die Inspiration durch die I<strong>de</strong>e <strong><strong>de</strong>s</strong> Films<br />

"21 Gramm" nur vermute. Außer<strong>de</strong>m beziehe sich "sich inspirieren lassen" auf innere<br />

Beweggrün<strong>de</strong>, die einer Berichtigung nicht zugänglich seien. Schließlich habe <strong>de</strong>r Kläger nicht<br />

ansatzweise die Unwahrheit <strong>de</strong>r angeblichen Tatsachenbehauptungen dargelegt o<strong>de</strong>r gar unter<br />

Beweis gestellt. Die Filme ... und "21 Gramm" wiesen erhebliche Parallelen auf. Diese bestün<strong>de</strong>n<br />

nicht nur darin, dass bei<strong>de</strong> Filme über Organtransplantationen berichteten, die zu einem<br />

moralischen Dilemma führten, son<strong>de</strong>rn auch die Konstruktion bei<strong>de</strong>r Filme sei gleich. Der begehrte<br />

Wi<strong>de</strong>rruf könne zu<strong>de</strong>m schon <strong><strong>de</strong>s</strong>halb nicht mit Erfolg durchgesetzt wer<strong>de</strong>n, weil die Erstmitteilung


27 O 745/06 5<br />

verfälscht wie<strong>de</strong>rgegeben wer<strong>de</strong>. Der Feststellungsantrag sei schließlich mangels rechtswidriger<br />

Behauptung unbegrün<strong>de</strong>t: außer<strong>de</strong>m sei ihr, <strong>de</strong>r Beklagten, kein Verschul<strong>de</strong>n zur Last zu legen<br />

Eine Gel<strong>de</strong>ntschädigung schei<strong>de</strong> aus, weil je<strong>de</strong>nfalls keine schwerwiegen<strong>de</strong> Rechtsverletzung<br />

ersichtlich sei.<br />

Wegen <strong>de</strong>r Einzelheiten <strong><strong>de</strong>s</strong> Parteivorbringens wird auf <strong>de</strong>n vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze<br />

nebst Anlagen verwiesen.<br />

Entscheidungsgrün<strong>de</strong><br />

Die Klage ist im Ganzen unbegrün<strong>de</strong>t.<br />

I.<br />

Sowohl ein Wi<strong>de</strong>rrufs-, als auch ein Richtigstellungsanspruch scheitern daran, dass es sich bei <strong>de</strong>r<br />

beanstan<strong>de</strong>ten Äußerung "Kommt uns bekannt vor: Drehbuchautor ... ließ sich offenbar von ‚21<br />

Gramm’, <strong>de</strong>m US-Hit mit Sean Penn und Naomi Watts, inspirieren. So unrühmlich dieser I<strong>de</strong>enklau<br />

auch sein mag..." in ihrem Kontext insgesamt um eine Meinungsäußerung han<strong>de</strong>lt und von <strong>de</strong>r<br />

Richtigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>de</strong>r Meinungsäußerung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Tatsachenkerns auszugehen ist.<br />

Die Äußerung fin<strong>de</strong>t sich im Zusammenhang mit einer Filmkritik. Der Kritiker legt seinen<br />

Gedankengang offen, <strong>de</strong>mzufolge er aus einer thematischen Parallele zwischen "21 Gramm" und<br />

... darauf geschlossen hat, dass <strong>de</strong>r Kläger sich "offenbar" von <strong>de</strong>m Film "21 Gramm" habe<br />

inspirieren lassen. Der Kritiker stellt, wie er auch durch "offenbar" unterstreicht, erkennbar gera<strong>de</strong><br />

nicht eine Tatsachenbehauptung dahingehend auf, dass <strong>de</strong>r Kläger die I<strong>de</strong>e tatsächlich in <strong>de</strong>m<br />

Sinne "geklaut" habe, dass er <strong>de</strong>n Film "21 Gramm" also gera<strong>de</strong>zu bewusst "kopiert" habe,<br />

son<strong>de</strong>rn er mutmaßt ("offenbar") lediglich eine "Inspiration" und legt offen, wie er zu dieser<br />

Mutmaßung gelangt ist. Auch <strong>de</strong>r Kläger räumt im Übrigen ein, dass <strong>de</strong>r Autor <strong>de</strong>r Filmkritik<br />

erkennbar spekuliert hat; das Spekulative wird für <strong>de</strong>n Leser auch <strong>de</strong>utlich. Der Durchschnittsleser<br />

versteht im Übrigen, an<strong>de</strong>rs als es <strong>de</strong>r Kläger meint, die Äußerung we<strong>de</strong>r so, als wer<strong>de</strong> <strong>de</strong>m<br />

Kläger eine konkrete Urheberrechtsverletzung vorgeworfen, noch entnimmt <strong>de</strong>r Leser <strong>de</strong>r<br />

Äußerung die Behauptung, das <strong>de</strong>m Film zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Drehbuch sei tatsächlich nicht "Werk"<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Klägers. Der auf die Mutmaßung einer "Inspiration" folgen<strong>de</strong> Satz, <strong>de</strong>r mit "So unrühmlich<br />

dieser I<strong>de</strong>enklau auch sein mag" beginnt, stellt ebenso wie die Schlussbewertung "Gut geklaut ist<br />

halb gewonnen" in ihrem Kontext keine eigenständige Tatsachenbehauptung auf, weil ein<strong>de</strong>utig<br />

auf die "offenbare" (also vermutete, gemeinte, angenommene) "Inspiration", die Gegenstand <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

vorangegangenen Satzes war, Bezug genommen wird, die <strong>de</strong>r Kritiker <strong>de</strong>n Parallelen bei<strong>de</strong>r Filme<br />

entnommen hat.


27 O 745/06 6<br />

Soweit <strong>de</strong>r Äußerung in ihrer Gesamtheit <strong>de</strong>r Tatsachenkern zugrun<strong>de</strong> liegt, dass <strong>de</strong>m Zuschauer<br />

das Motiv <strong><strong>de</strong>s</strong> Films ... aus <strong>de</strong>m Film "21 Gramm" wegen gewisser Parallelen <strong>de</strong>r Grundi<strong>de</strong>e<br />

bekannt vorkommen kann, ist diese Behauptung im Kern unstreitig richtig. Auch <strong>de</strong>r Kläger räumt<br />

ein, dass die Grundthematik bei<strong>de</strong>r Filme die gleiche ist. Die Spekulation <strong><strong>de</strong>s</strong> Kritikers ist also<br />

keinesfalls "ins Blaue hinein" erfolgt. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat schließlich<br />

nicht dargelegt, worum es genau in <strong>de</strong>m Film "21 Gramm" einerseits und in seinem Film<br />

an<strong>de</strong>rerseits geht. und warum es fern liegend sein soll, Parallelen zwischen <strong>de</strong>n Filmen zu<br />

erkennen, die eine Inspiration <strong><strong>de</strong>s</strong> einen Films durch <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren vermuten lassen. Bei <strong>de</strong>r<br />

Äußerung han<strong>de</strong>lt es sich nicht um Schmähkritik, weil die sachliche Auseinan<strong>de</strong>rsetzung mit <strong>de</strong>n<br />

Inhalten <strong><strong>de</strong>s</strong> Films im Vor<strong>de</strong>rgrund steht und die Kritik auch einen sachlichen Kern, nämlich die<br />

gemeinsame Grundthematik bei<strong>de</strong>r Filme, hat.<br />

II.<br />

Auch <strong>de</strong>r Feststellungsantrag ist unbegrün<strong>de</strong>t. Der Kläger hat bereits nicht ansatzweise<br />

substanziiert vorgetragen, dass ein materieller Scha<strong>de</strong>n konkret droht. Er beschränkt sich auf<br />

bloße Mutmaßungen, insbeson<strong>de</strong>re darauf, dass "nicht ausgeschlossen sei", dass er, <strong>de</strong>r Kläger,<br />

als Drehbuchautor keine weiteren Drehbuchauftrage erhalten wird. Auf welche konkreten<br />

Tatsachen er dies stützt, bleibt offen. Er beschränkt sich auf Mutmaßungen, die im Übrigen auf <strong>de</strong>r<br />

falschen Prämisse beruhen, dass er in <strong>de</strong>r beanstan<strong>de</strong>ten Filmkritik als "unseriöser<br />

Drehbuchautor" o<strong>de</strong>r gar als "Lügner" hingestellt wer<strong>de</strong>. Den Vorwurf <strong>de</strong>r Unseriosität und <strong>de</strong>r<br />

Lüge vermag <strong>de</strong>r Durchschnittsleser <strong>de</strong>r Filmkritik nicht zu entnehmen.<br />

III.<br />

Auch eine Gel<strong>de</strong>ntschädigung steht <strong>de</strong>m Kläger mangels Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht zu.<br />

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, <strong>de</strong>r Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit<br />

aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.<br />

Becker von Bresinsky Bömer

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