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CHE100 Herstellung von Kosmetika in kleinen Mengen - Amt für ...

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Kanton St.Gallen<br />

Gesundheitsdepartement<br />

<strong>Amt</strong> <strong>für</strong> Verbraucherschutz und Veter<strong>in</strong>ärwesen<br />

<strong>Herstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Kosmetika</strong><br />

<strong>in</strong> kle<strong>in</strong>en <strong>Mengen</strong><br />

Info-Blatt <strong>CHE100</strong><br />

Stand 13. Juni 2013<br />

Kontakt<br />

Abteilung Chemie<br />

<strong>Amt</strong> <strong>für</strong> Verbraucherschutz<br />

und Veter<strong>in</strong>ärwesen (AVSV)<br />

Blarerstrasse 2<br />

9001 St.Gallen<br />

T 058 229 28 00<br />

F 058 229 28 01<br />

www.avsv.sg.ch<br />

<strong>in</strong>fo.avsv@sg.ch<br />

Gesetzliche Anforderungen müssen e<strong>in</strong>gehalten werden<br />

Vermehrt werden auf Ausstellungen, Wochenmärkte und Messen <strong>Kosmetika</strong> angeboten, welche <strong>in</strong><br />

Handarbeit im privaten Rahmen hergestellt werden. Typische Produkte s<strong>in</strong>d Seifen und Massageöle,<br />

die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Küche oder Räumen zu Hause hergestellt und an Ständen verkauft werden. Dies ist grundsätzlich<br />

zulässig, solange die gesetzlichen Anforderungen e<strong>in</strong>gehalten werden und die Sicherheit der<br />

Konsument<strong>in</strong>nen und Konsumenten gewährleistet ist.<br />

<strong>Kosmetika</strong> müssen nach guter <strong>Herstellung</strong>spraxis produziert werden (Art.49 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung<br />

(SR 817.02; LGV)). Im Bereich der <strong>in</strong>dustriellen <strong>Herstellung</strong> gelten die<br />

Anforderungen der Norm ISO 22716 (Kosmetik - Gute <strong>Herstellung</strong>spraxis (GMP) - Leitfaden zur guten<br />

<strong>Herstellung</strong>spraxis) als Stand der Technik. Um die Verhältnismässigkeit an die Anforderung bei der<br />

<strong>Herstellung</strong> <strong>von</strong> kle<strong>in</strong>en <strong>Mengen</strong> zu wahren und die gesetzlich geforderte Sicherheit der Produkte zu<br />

garantieren, s<strong>in</strong>d folgende M<strong>in</strong>destanforderungen aber unerlässlich:<br />

Kle<strong>in</strong>e <strong>Mengen</strong><br />

Als kle<strong>in</strong>e <strong>Mengen</strong> werden jährliche Chargen unter 20 kg pro Produkt verstanden.<br />

Rohstoffe<br />

Die verwendeten Rohstoffe müssen sich belegbar <strong>für</strong> kosmetische Mittel eignen (z.B. mittels Analysezertifikaten)<br />

und auf die verwendete Charge rückverfolgbar se<strong>in</strong> (dokumentiert). Es dürfen nur Rohstoffe<br />

e<strong>in</strong>gesetzt werden, welche der Verordnung über kosmetische Mittel (SR 817.023.31; VKos) entsprechen.<br />

Zulässigkeit und Höchstmengen <strong>von</strong> Konservierungsmitteln, Farbstoffen und Duftstoffen (u.a.<br />

ätherische Öle) s<strong>in</strong>d dar<strong>in</strong> geregelt.<br />

Herstellvorschrift<br />

Für die <strong>Herstellung</strong> muss e<strong>in</strong>e schriftliche Herstellvorschrift mit Rezeptur vorliegen, welche alle relevanten<br />

Arbeitsschritte beschreibt. Sie muss sicherheitsrelevante Aspekte, sowohl der verwendeten Rohstoffe<br />

(z.B. Verwendung <strong>von</strong> zulässigen Farbstoffen oder Höchstmengen <strong>von</strong> Konservierungsmittel), als<br />

auch des Endproduktes be<strong>in</strong>halten um die Sicherheit des Kosmetikums zu garantieren. Gegebenenfalls<br />

s<strong>in</strong>d geeignete Endkontrollen notwendig (z.B. pH-Messung bei Seifen). Die M<strong>in</strong>desthaltbarkeit ist ebenfalls<br />

dar<strong>in</strong> zu def<strong>in</strong>ieren und die Dauer zu belegen.<br />

<strong>Herstellung</strong><br />

E<strong>in</strong>e saubere Küche <strong>für</strong> die <strong>Herstellung</strong> wird akzeptiert, wenn<br />

hygienisch gearbeitet wird<br />

die Arbeitsflächen und Geräte sich eignen und leicht zu re<strong>in</strong>igen s<strong>in</strong>d<br />

fliessend Warm- und Kaltwasser vorhanden ist<br />

ke<strong>in</strong>e gleichzeitige Zubereitung <strong>von</strong> Speisen erfolgt<br />

ke<strong>in</strong>e Haustiere Zugang haben<br />

m<strong>in</strong>destens auf den Grundlagen der Guten Herstellpraxis (Art.23 LMG, SR 817.0) zur <strong>Herstellung</strong><br />

<strong>von</strong> Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen gearbeitet wird.<br />

Die <strong>Herstellung</strong> muss sich an die Herstellvorschrift halten und alle sicherheitsrelevanten Punkte <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em schriftlichen <strong>Herstellung</strong>sprotokoll aufführen (z.B. alle E<strong>in</strong>waagen).<br />

<strong>CHE100</strong>_kosmetika


Verpackung<br />

Die Verpackung muss hygienisch erfolgen und <strong>für</strong> das Kosmetikum geeignet se<strong>in</strong>. Siehe dazu Art.36<br />

der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (SR 817.02; LGV).<br />

Kennzeichnung<br />

Die korrekte Kennzeichnung ist obligatorisch und muss sich an die Vorgaben der VKos halten.<br />

Siehe Info-Blatt Nr. L06/1, Kennzeichnung <strong>von</strong> <strong>Kosmetika</strong>.<br />

Gesetzliche Grundlagen<br />

Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (SR 817.0; LMG)<br />

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (SR 817.02; LGV)<br />

Verordnung über kosmetische Mittel (SR 817.023.31; VKos)<br />

Hygieneverordnung (SR 817.024.1; HyV)<br />

<strong>CHE100</strong>_kosmetika 2/2

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