TEIL 1 JAR-FCL 3 UNTERABSCHNITT A - Allgemeine Anforderungen
TEIL 1 JAR-FCL 3 UNTERABSCHNITT A - Allgemeine Anforderungen
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<strong>TEIL</strong> 1 <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3<br />
<strong>UNTERABSCHNITT</strong> A - <strong>Allgemeine</strong> <strong>Anforderungen</strong><br />
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.015 Anerkennung von Zivilluftfahrerscheinen, Berechtigungen, Anerkennungsscheinen,<br />
Genehmigungen oder Zeugnissen<br />
(Siehe Anlage 1 zu <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 1.015)<br />
(a) Gemäß <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> von JAA - Mitgliedstaaten erteilte Zivilluftfahrerscheine, Berechtigungen, Anerkennungen,<br />
Genehmigungen oder Zeugnisse<br />
(1) Wenn eine Person, eine Organisation oder ein Dienstleister mit einem Zivilluftfahrerschein,<br />
einer Berechtigung, Genehmigung, Zulassung oder mit einem Zeugnis von der zuständigen Behörde<br />
eines JAA-Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> und den zugehörigen<br />
Vorschriften ausgestattet wurde, so werden diese ohne weiteres Verfahren anerkannt.<br />
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.025 Gültigkeit von Zivilluftfahrerscheinen und Berechtigungen<br />
(a) Gültigkeit des Zivilluftfahrerscheines und Verlängerung einer Berechtigung<br />
(1) Die Gültigkeit des Zivilluftfahrerscheines wird durch die Gültigkeit der darin eingetragenen Berechtigungen<br />
und das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis bestimmt.<br />
(2) Bei Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung kann die Austro Control<br />
GmbH die Gültigkeitsdauer der Berechtigung bis zum Ende des Monats, in dem die Gültigkeit andernfalls<br />
ablaufen würde, ausdehnen. Dieses Datum bleibt das Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer der<br />
Berechtigung.<br />
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.035 Flugmedizinische Tauglichkeit<br />
(a) Flugmedizinische Tauglichkeit<br />
Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses muss geistig und körperlich tauglich sein,<br />
um die Rechte des jeweiligen Zivilluftfahrerscheines sicher ausüben zu können.<br />
(b) <strong>Anforderungen</strong> des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />
Der Inhaber eines Zivilluftfahrerscheines oder Bewerber um ein solches muss im Besitz eines flugmedizinischen<br />
Tauglichkeitszeugnisses sein, das in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3<br />
ausgestellt wurde und den Rechten des jeweiligen Zivilluftfahrerscheines entspricht.<br />
(c) Flugmedizinische Verfahrensweisen<br />
Nach Abschluss der flugmedizinischen Untersuchung muss dem Bewerber mitgeteilt werden, ob er<br />
flugmedizinisch tauglich oder untauglich ist oder ob er an die Austro Control GmbH (AMS) zur Entscheidung<br />
verwiesen werden muss. Der anerkannte flugmedizinische Sachverständige (AME) muss den<br />
Bewerber über alle möglichen medizinischen, flugbetrieblichen oder sonstigen Gründe informieren, die die<br />
Flugausbildung und/oder die Rechte eines erteilten Zivilluftfahrerscheines einschränken könnten.<br />
(d) Einschränkung der Typenberechtigung (Operational Multicrew Limitation/OML – nur Klasse 1)<br />
(1) Die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifiziertem Kopiloten“ hat zu erfolgen,<br />
wenn der Inhaber eines Berufspiloten- oder Linienpilotenzivilluftfahrerscheines die <strong>Anforderungen</strong> für<br />
das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 nicht vollständig erfüllt, jedoch als tauglich im<br />
Rahmen des akzeptierten Ausfallrisikos eingestuft wird. Diese Einschränkung wird von der Austro<br />
Control GmbH (AMS) im Rahmen des Flugbetriebes mit zwei Piloten festgelegt. Eine solche Einschränkung<br />
wird von der Austro Control GmbH (AMS) festgelegt und kann nur von dieser wieder aufgehoben<br />
werden.<br />
(2) Der andere Pilot muss über die entsprechende Typenberechtigung verfügen und darf höchstens 60<br />
Jahre alt sein und muss über ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis ohne OML-Einschränkung<br />
verfügen.<br />
(e) Operationelle Multicrew Einschränkung für F/E (OML für FE – nur Klasse 1)<br />
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(1) Die OML-Einschränkung für F/E hat zu erfolgen, wenn der Inhaber eines F/E-Zivilluftfahrerscheines<br />
nicht völlig den <strong>Anforderungen</strong> des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 entspricht,<br />
aber im Rahmen des akzeptierten Ausfallrisikos eingestuft wird. Eine solche Einschränkung wird von<br />
der Austro Control GmbH (AMS) festgelegt und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.<br />
(2) Das andere Besatzungsmitglied darf keiner OML–Einschränkung unterliegen.<br />
(f) Operationelle Sicherheitspiloten-Einschränkung (OSL – nur für Klasse 2). Ein Sicherheitspilot ist ein Pilot,<br />
der als verantwortlicher Pilot (PIC) Flugzeuge der entsprechenden Klasse oder Type führen darf und<br />
am Bord eines mit Doppelsteuer ausgerüsteten Luftfahrzeuges mitfliegt, um die Kontrolle für den Fall zu<br />
übernehmen, dass der mit dieser spezifischen flugmedizinischen Einschränkung versehene verantwortliche<br />
Pilot plötzlich untauglich wird. Eine solche Einschränkung wird von der Austro Control GmbH (AMS) festgelegt<br />
und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.<br />
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.040 Einschränkung der flugmedizinischen Tauglichkeit<br />
(a) Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses darf die mit seinem Zivilluftfahrerschein,<br />
seiner Berechtigung oder Anerkennung verbundenen Tätigkeiten nicht ausüben, wenn er eine Einschränkung<br />
seiner flugmedizinischen Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an einer sicheren Ausübung der<br />
Luftfahrertätigkeiten ergeben könnten.<br />
(b) Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses darf nur dann verschreibungspflichtige<br />
oder nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel zu sich nehmen oder sich einer andersartigen Behandlung<br />
unterziehen, wenn er absolut sicher ist, dass das betreffende Arzneimittel oder die Behandlung ihn in der<br />
sicheren Ausübung seiner Tätigkeiten nicht beeinträchtigt. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist<br />
die Weisung der Austro Control GmbH (AMS) oder einer flugmedizinische Untersuchungsstelle (AMC) oder<br />
eines anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) einzuholen.<br />
(c) Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat in folgenden Fällen unverzüglich die<br />
Weisung der Austro Control GmbH (AMS) oder einer flugmedizinische Untersuchungsstelle (AMC) oder eines<br />
anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) einzuholen:<br />
(1) nach einem stationären Klinik- oder Krankenhausaufenthalt von mehr als 12 Stunden Dauer; oder<br />
(2) nach einem chirurgischen Eingriff oder einer invasiven Maßnahme; oder<br />
(3) bei regelmäßiger Einnahme von Arzneimitteln; oder<br />
(4) wenn das ständige Tragen einer korrigierenden Sehhilfe erforderlich ist.<br />
(d) Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der<br />
(1) unter einer erheblichen Verletzung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt;<br />
oder<br />
(2) unter einer Erkrankung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied für mindestens 21 Tage<br />
nicht zulässt; oder<br />
(3) schwanger ist,<br />
muss die Austro Control GmbH (AMS) schriftlich über eine solche Verletzung oder Schwangerschaft<br />
sowie bei einer Erkrankung über den Ablauf der 21 - Tage unverzüglich informieren. Das flugmedizinische<br />
Tauglichkeitszeugnis wird vom Zeitpunkt des Auftretens der Verletzung, oder bis zum Ablauf der<br />
21 Tage nach Auftreten der Erkrankung oder ab Bestätigung der Schwangerschaft als ruhend angesehen,<br />
sowie:<br />
(4) Im Falle einer Verletzung oder Erkrankung wird das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />
aufgehoben, wenn der Inhaber gemäß den Vorgaben der Austro Control GmbH (AMS) untersucht<br />
und für tauglich befunden worden ist, seine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied wieder aufzunehmen oder<br />
wenn die Austro Control GmbH (AMS), vorbehaltlich der von ihr festgelegten Auflagen, auf eine Untersuchung<br />
verzichtet, und<br />
(5) Im Falle einer Schwangerschaft kann das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses von<br />
der Austro Control GmbH (AMS), vorbehaltlich der von ihr festgelegten Auflagen (siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong><br />
3.195(c) und <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.315(c)), für einen bestimmten Zeitraum aufgehoben werden und ist aufgeho-<br />
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ben, wenn die Inhaberin nach Beendigung der Schwangerschaft gemäß den Vorgaben der Austro<br />
Control GmbH (AMS)untersucht und für Tauglich befunden wurde, ihre Tätigkeit als Flugbesetzungsmitglied<br />
wieder aufzunehmen.<br />
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.045 Sonderfälle<br />
(a) Die Bestimmungen dieser Verordnung können nicht jeden denkbaren Fall abdecken. In Fällen, in denen<br />
die Anwendung der Bestimmungen der <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> zu unerwünschten Folgen führen oder die Entwicklung<br />
neuer Ausbildungs- oder Prüfungskonzepte nicht im Einklang mit den <strong>Anforderungen</strong> stehen, kann der Betroffene<br />
bei der Austro Control GmbH (AMS) die Bewilligung einer Ausnahme beantragen. Eine solche<br />
Ausnahme darf nur dann gewährt werden, wenn nachweislich ein mindestens vergleichbarer Sicherheitsstandard<br />
eingehalten bzw. erreicht wird.<br />
(b) Es wird zwischen kurzfristigen und langfristigen Ausnahmen (länger als sechs Monate andauernden)<br />
unterschieden. Langfristige Ausnahmen werden nur in Abstimmung mit dem JAA –<strong>FCL</strong> Komitee gewährt.<br />
Für die medizinische Vorgehensweise bei Ausnahmen und Erneuerungen siehe <strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3.125.<br />
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.060 Einschränkungen für Zivilluftfahrerscheininhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres<br />
(a) 60 - 64 Jahre. Der Inhaber eines Zivilluftfahrerscheines darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres<br />
nicht mehr als Pilot von Luftfahrzeugen bei der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzt werden, es sei<br />
denn:<br />
(1) er ist Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht und gleichzeitig<br />
(2) keiner der anderen Piloten das 60 Lebensjahr vollendet hat.<br />
(b) 65 Jahre. Der Inhaber eines Zivilluftfahrerscheines darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht<br />
mehr als Pilot von Luftfahrzeugen bei der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzt werden.<br />
(c) Alle nationalen Varianten zu den Bestimmungen Z (a) und (b) die im Anhang 1 zur <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 1.060.<br />
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.065 Ausstellerstaat des Zivilluftfahrerscheines<br />
(a) Der Bewerber hat die ordnungsgemäße Erfüllung aller <strong>Anforderungen</strong> für die Erteilung eines Zivilluftfahrerscheines<br />
der zuständigen Behörde des „Ausstellerstaates des Zivilluftfahrerscheines“ nachzuweisen<br />
(siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.010(c)).<br />
(b) Unter Bedingungen die von beiden Behörden vereinbart wurden, kann ein Bewerber, der seine Ausbildung<br />
im Zuständigkeitsbereich der einen Behörde begonnen hat, die Ausbildung im Zuständigkeitsbereich<br />
der anderen Behörde beenden.<br />
Diese Vereinbarung gilt für:<br />
(1) die theoretische Ausbildung und Theorieprüfungen;<br />
(2) flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung;<br />
(3) den praktischen Teil der Flugausbildung und praktische Prüfungen,<br />
Die zuständigen Behörden kommen überein, welcher der Staaten “Ausstellerstaat des Zivilluftfahrerscheines“<br />
gilt.<br />
(c) Weitere Berechtigungen können in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> in jedem<br />
JAA-Mitgliedsstaat erworben werden und werden vom Ausstellerstaat des Zivilluftfahrerscheines in diesem<br />
eingetragen.<br />
(d) Als administrative Erleichterung für den Inhaber des Zivilluftfahrerscheines kann dieser anschließend,<br />
z.B. bei der Verlängerung, die Zuständigkeit für den Zivilluftfahrerschein auf einen anderen JAA -<br />
Mitgliedsstaat übertragen, vorausgesetzt, dass der Inhaber des Zivilluftfahrerscheines in diesem Staat in<br />
einem Arbeitsverhältnis steht oder seinen Wohnsitz dort hat (siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 1.070). Dieser Staat tritt dann<br />
an die Stelle des Ausstellerstaates des Zivilluftfahrerscheines und übernimmt die Verantwortung für die<br />
Ausstellung des Zivilluftfahrerscheines, wie in Absatz (a) beschrieben.<br />
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(e) Ein Bewerber darf immer nur einen Zivilluftfahrerschein und ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnisses<br />
gemäß <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> besitzen.<br />
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.080 Flugmedizinische Abteilung der Austro Control GmbH (AMS)<br />
(a) Einrichtung. Die Austro Control GmbH hat einen oder mehrere anerkannte flugmedizinische Sachverständige,<br />
die über Erfahrung im Bereich der Flugmedizin verfügen, zu beschäftigen. Diese<br />
anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen müssen sowohl innerhalb der zuständigen Behörde<br />
als auch außerhalb ordnungsgemäß im Namen der Behörde handeln können. Diese anerkannten flugmedizinischen<br />
Sachverständigen bilden die flugmedizinische Abteilung (AMS).<br />
(b) Ärztliche Verschwiegenheitspflicht. Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht muss jederzeit gewahrt<br />
werden. Die Austro Control GmbH gewährleistet, dass alle mündlichen und schriftlich verfassten sowie<br />
die elektronisch verfassten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse, medizinischen Daten, welche<br />
die Zivilluftfahrerscheininhaber sowie die Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein betreffen, ihr (AMS)<br />
zur Ausstellung eines medizinischen Tauglichkeitszeugnisses zugänglich sind. Der Antragsteller oder<br />
sein Arzt muss im Rahmen des geltenden Rechts Zugang zu dessen medizinischer Dokumentation haben.<br />
<strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3.085 Flugmedizinische Untersuchungsstellen (AMCs)<br />
Die Anerkennung und Verlängerung der Anerkennung der flugmedizinischen Untersuchungsstellen<br />
(AMCs) erfolgt durch die Austro Control GmbH (AMS). Die Anerkennung einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle<br />
ist auf höchstens 3 Jahre zu befristen. Eine flugmedizinische Untersuchungsstelle<br />
muss:<br />
(a) sich innerhalb des Mitgliedstaates befinden und mit einem bestimmten Krankenhaus oder medizinischen<br />
Institut zusammenarbeiten;<br />
(b) sich mit klinischen flugmedizinischen und ähnlichen Tätigkeitsfeldern beschäftigen;<br />
(c) durch einen anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) geführt werden, der für die<br />
Koordination der Ergebnisse der flugmedizinischen Untersuchungen und die Unterzeichnung flugmedizinischer<br />
Gutachten und flugmedizinischer Tauglichkeitszeugnisse verantwortlich ist und über<br />
flugmedizinisch geschultes und im Bereich Flugmedizin erfahrenes medizinisches Personal verfügt;<br />
(d) mit medizinisch-technischer Ausrüstung ausgestattet sein, um umfassende flugmedizinische Untersuchungen<br />
durchführen zu können.<br />
Die Austro Control GmbH legt die Anzahl der erforderlichen flugmedizinischen Untersuchungsstellen<br />
fest.<br />
<strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3.090<br />
Anerkannte Flugmedizinische Sachverständige (AME)<br />
(a) Anerkennung. Die Austro Control GmbH ernennt und anerkennt flugmedizinische Sachverständige<br />
(AME) innerhalb Österreichs, die geeignet und berechtigt sind den ärztlichen Beruf auszuüben. Ärzte<br />
die in einem nicht JAA-Mitgliedsstaat ansässig sind, und als anerkannte flugmedizinische Sachverständige<br />
nach <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> anerkannt werden möchten, haben eine Anerkennung zum anerkannten<br />
fliegerärztlichen Sachverständigen bei der Austro Control GmbH (AMS) zu beantragen. Eine solche<br />
Anerkennung ist der betreffenden ausländischen Behörde zu melden, welche die Aufsicht dafür über<br />
hat. Die anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen für die Ausstellung der flugmedizinischen<br />
Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 dürfen nur entsprechende wiederkehrende Verlängerungs-/ und<br />
Erneuerungsuntersuchungen durchführen.<br />
(b) Anzahl und Verteilung der anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen. Die Austro Control<br />
GmbH setzt die benötigte Anzahl und den Sitz der anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen<br />
unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung und Anzahl der im Inland ansässigen Piloten fest.<br />
(c) Zugang zu den flugmedizinischen Aufzeichnungen. Einem anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen,<br />
der für die Verwaltung und Unterfertigung der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse<br />
verantwortlich ist, ist Zugang zu den vorangehenden mit der flugmedizinischen Sachverständigentätigkeit<br />
verbundenen Untersuchungsunterlagen die bei der Austro Control GmbH (AMS) aufliegen, zu<br />
ermöglichen.<br />
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(d) Ausbildung. Anerkannte flugmedizinische Sachverständige haben Kenntnisse und eine medizinische<br />
Ausbildung sowie praktische Erfahrung nachzuweisen und eine Ausbildung im Bereich der<br />
Flugmedizin zu absolvieren. Sie müssen grundlegende praktische und theoretische Kenntnisse über<br />
die Voraussetzungen haben, unter denen die Inhaber eines Zivilluftfahrerscheines ihre Tätigkeit ausführen.<br />
(1) Grundausbildung im Bereich Flugmedizin<br />
(i) Die Grundausbildung für Ärzte die für die medizinische Erstuntersuchung und Aufsicht von<br />
Piloten, die ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 benötigen, muss mindestens<br />
60 Stunden sowie praktische Erfahrung (in flugmedizinischen<br />
Tauglichkeitsuntersuchungstechniken) beinhalten.<br />
(ii) der Grundlehrgang ist mit einer abschließenden Prüfung abzuschließen. Über den erfolgreichen<br />
Abschluss ist dem Teilnehmer ein Zeugnis auszustellen.<br />
(iii) Der Besitz eines Abschlusszeugnisses eines Grundlehrganges für Flugmedizin begründet<br />
keinen Rechtsanspruch auf Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger für die Ausstellung<br />
flugmedizinischer Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 durch die Austro Control GmbH<br />
(AMS).<br />
(2) Aufbaulehrgang in Flugmedizin<br />
(i) Ein Aufbaulehrgang in Flugmedizin für anerkannte flugmedizinische Sachverständige, die für<br />
die flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung von Flugpersonal, das ein flugmedizinisches<br />
Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 benötigt, verantwortlich sind, muss mindestens insgesamt<br />
120 Stunden Theorie (zusätzlich 60 Stunden zum Grundlehrgang) verbunden mit praktische Arbeit,<br />
Ausbildung, Kontakten und Besuchen flugmedizinischer Zentren, Kliniken,<br />
Untersuchungen, ATC, Flugübungsgeräten, Flughäfen und gewerbliche Einrichtungen umfassen.<br />
Die Ausbildung Kontakte und Besuche flugmedizinischer Einrichtungen etc. können auf 3<br />
Jahre verteilt sein. Ein absolvierter Aufbaulehrgang in Flugmedizin muss als zwingende Voraussetzung<br />
angesehen werden.<br />
(ii) Dieser Aufbaulehrgang in Flugmedizin muss eine abschließende Prüfung beinhalten; den erfolgreichen<br />
Teilnehmern ist ein Zeugnis auszustellen.<br />
(iii) Der Besitz eines Abschlusszeugnisses eines Aufbaulehrganges für Flugmedizin begründet<br />
keinen Rechtsanspruch auf Anerkennung durch Austro Control GmbH (AMS).als flugmedizinischer<br />
Sachverständiger für die Ausstellung flugmedizinischer Tauglichkeitszeugnisse der Klasse<br />
1 oder 2.<br />
(3) Auffrischungslehrgang in Flugmedizin. Während der Gültigkeitsdauer seiner Anerkennung ist der<br />
anerkannte flugmedizinische Sachverständige verpflichtet 20 Stunden eines von der Austro Control<br />
GmbH (AMS) genehmigten Auffrischungslehrganges zu absolvieren. Davon haben mindestens 6<br />
Stunden unter der ummittelbaren Aufsicht der Austro Control GmbH (AMS) zu erfolgen. Wissenschaftliche<br />
Tagungen, Kongresse und Flugerfahrung können von der Austro Control GmbH (AMS)<br />
nach deren Ermessen als Ausbildungsstunden angerechnet werden.<br />
(e) Anerkennung. Ein anerkannter flugmedizinischer Sachverständiger (AME) wird befristet für höchstens<br />
3 Jahre anerkannt. Die Anerkennung der flugmedizinischen Sachverständigen der Klasse 1 oder<br />
Klasse 2 erfolgt nach dem Ermessen der Austro Control GmbH (AMS). Um den Leistungsstandard Aufrechtzuerhalten<br />
und die Autorisierung beizubehalten hat der anerkannte flugmedizinische<br />
Sachverständige mindestens zehn flugmedizinische Untersuchungen jedes Jahr durchzuführen. Für<br />
eine neuerliche Anerkennung hat der anerkannter flugmedizinischen Sachverständigen der Austro<br />
Control GmbH (AMS) eine angemessene Anzahl durchgeführter flugmedizinischer Tauglichkeitsuntersuchungen<br />
nachzuweisen und hat auch während der Dauer der Anerkennung die vorgeschriebenen<br />
Lehrgänge zu absolvieren.<br />
(f) Durchführung. Die Austro Control GmbH (AMS) kann jederzeit in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen<br />
Bestimmungen jede Anerkennung die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der <strong>JAR</strong>-<br />
<strong>FCL</strong> erteilt wurde widerrufen, wenn begründete Zweifel bestehen, dass ein flugmedizinischer Sachverständiger<br />
die zur Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen der <strong>JAR</strong>-<br />
<strong>FCL</strong> oder anderer nationaler Bestimmungen nicht mehr erfüllt oder zum Zeitpunkt der Autorisierung<br />
nicht erfüllt hat.<br />
<strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3.095<br />
flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung<br />
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<strong>TEIL</strong> 1 <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3<br />
(a) Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1. Erstuntersuchung für die Erteilung des flugmedizinischen<br />
Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 werden von der Austro Control (AMS) oder von<br />
einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle (AMC) durchgeführt. Nachuntersuchungen für die Verlängerung,<br />
Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Zivilluftfahrerscheine werden von der Austro Control<br />
GmbH (AMS) oder einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle (AMC) oder einem anerkannten flugmedizinischen<br />
Sachverständigen (AME) durchgeführt.<br />
(b) Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2. Erstuntersuchung, Nachuntersuchung für die<br />
Verlängerung, Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Zivilluftfahrerscheine für die Erteilung des flugmedizinischen<br />
Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 werden von der Austro Control GmbH (AMS) oder<br />
einer anerkannten flugmedizinischen Untersuchungsstelle (AMC) oder einem anerkannten flugmedizinischen<br />
Sachverständigen (AME) durchgeführt.<br />
(c) Der Bewerber hat die von der Zuständigen Behörde festgelegten Antragsformulare auszufüllen.<br />
Nach erfolgter flugmedizinischer Untersuchung nach Klasse 1 und 2 ist der anerkannte flugmedizinische<br />
Sachverständige verpflichtet, einen unterzeichneten vollständigen Bericht ohne Verzögerung an<br />
die Austro Control GmbH (AMS) zu übermitteln. Die Übermittlung kann unterbleiben, wenn die Untersuchung<br />
in einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle durchgeführt wird und deren Leiter die von<br />
den bei der flugmedizinischen Untersuchungsstelle beschäftigten flugmedizinischen Sachverständigen<br />
ausgestellten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse unterschreibt.<br />
(d) Wiederkehrende Voraussetzungen. Für die Zusammenfassung von Ergebnissen spezieller Untersuchungen,<br />
die für eine Erstausstellung oder Routine Verlängerung oder einer Routine Erneuerung<br />
oder für eine außergewöhnliche Verlängerung oder Erneuerung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses.<br />
<strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3.100<br />
Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse<br />
(a) Inhalte eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses. Das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis<br />
muss folgende Angaben beinhalten:<br />
(1) Lizenznummer (wie von der Austro Control GmbH bestimmt)<br />
(2) Tauglichkeitsklasse des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />
(3) Den vollständigen Namen<br />
(4) Geburtsdatum<br />
(5) Staatsbürgerschaft<br />
(6) das Datum und Ort der Erstuntersuchung<br />
(7) das Datum der letzten Verlängerungstauglichkeitsuntersuchung<br />
(8) das Datum der letzten Elektrokardiographie<br />
(9) das Datum der letzten Audiometrie<br />
(10) Einschränkungen, Auflagen, Bedingungen und/oder Abweichungen<br />
(11) den Namen der flugmedizinischen Sachverständigen, dessen Evidenznummer sowie dessen<br />
Unterschrift,<br />
(12) Das Datum der Untersuchung,<br />
(13) Die Unterschrift des Untersuchten.<br />
(b) Erstausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses. Die Erstausstellung des flugmedizinischen<br />
Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 erfolgt durch die Austro Control GmbH (AMS) oder<br />
kann einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle (AMC) übertragen werden. Die Erstausstellung eines<br />
flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 erfolgt durch die Austro Control GmbH<br />
(AMS) oder kann auf eine flugmedizinische Untersuchungsstelle (AMC) oder einen anerkannten flugmedizinischen<br />
Sachverständigen (AME) übertragen werden.<br />
(c) Verlängerung und Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses. Flugmedizinische<br />
Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 oder 2 werden von der Austro Control GmbH (AMS) oder von einer<br />
flugmedizinischen Untersuchungsstelle (AMC) oder einem anerkannten flugmedizinischen<br />
Sachverständigen (AME) verlängert oder erneuert.<br />
(d) Verfahrensweisen bei der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />
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<strong>TEIL</strong> 1 <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3<br />
(1) Ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis ist der untersuchten Person wenn notwendig in Kopie<br />
nach erfolgter flugmedizinischer Tauglichkeitsuntersuchung und der Bestätigung des Vorliegens<br />
der flugmedizinischen Tauglichkeit auszuhändigen.<br />
(2) Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat es der Austro Control GmbH<br />
(AMS), wenn für weitere Schritte (Untersuchungen) erforderlich, vorzulegen.<br />
(3) Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat es dem anerkannten flugmedizinischen<br />
Sachverständigen zum Zeitpunkt der Verlängerung oder Erneuerung des<br />
flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses vorzuweisen.<br />
(e) Die Anmerkung, Änderung, Einschränkung oder Aufhebung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />
(1) Wenn eine Überprüfung stattgefunden hat und eine Änderung im Sinne des <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.125 angenommen<br />
wird, ist diese Tatsache im ausgestellten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis<br />
zusätzlich zu den erforderlichen Gegebenheiten, die nach dem Ermessen der Behörde bereits in<br />
dem flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis eingetragen sind zu vermerken.<br />
(2) Anschließend an eine flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung zwecks Zivilluftfahrerscheinerneuerung<br />
kann die Austro Control GmbH (AMS) aus medizinischen Gründen ausreichend<br />
begründet und vermerkt dem Bewerber oder der flugmedizinischen Untersuchungsstelle (AMC) o-<br />
der einem anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) das von der flugmedizinischen<br />
Untersuchungsstelle (AMC) oder einen anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME)<br />
ausgestellte flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis einschränken oder widerrufen<br />
(f) Versagung der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />
(1) Ein Bewerber dem die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses versagt<br />
wurde wird schriftlich verständigt und über sein Recht einen Einspruch dagegen bei der Austro<br />
Control GmbH einzubringen belehrt.<br />
(2) Die Mitteilung über die Versagung wird von der Austro Control GmbH innerhalb von 5 Werktagen<br />
verarbeitet und anderen (ausländischen) zuständigen Behörden zugänglich gemacht.<br />
Flugmedizinische Untersuchungsunterlagen werden ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des<br />
Bewerbers nicht weitergeleitet.<br />
<strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3.105 Gültigkeitsdauer der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse<br />
(Siehe Anhang 1 zu <strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3.105)<br />
(a) Das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis ist gültig ab dem Datum der allgemeinen flugmedizinischen<br />
Erstuntersuchung für:<br />
(1) flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1, 12 Monate, mit Ausnahme: 6 Monate für<br />
die Inhaber die das 40 Lebensjahr vollendet haben. Die Ausnahme bei der Gültigkeitsdauer betrifft<br />
nicht Bordtechniker, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.<br />
(2) flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, 60 Monate bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres,<br />
danach 24 Monate bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres und danach alle 12<br />
Monate.<br />
(3) Das Datum des Ablaufes der Gültigkeitsdauer des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses ist<br />
auf Basis der in (1) und (2) enthaltenen Informationen zu Berechnen. [Die Gültigkeitsdauer eines<br />
flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses (einschließlich jeder damit verbundenen erweiterten Untersuchung<br />
oder besonderen Ermittlung) wird bestimmt vom Alter des untersuchten Zivilluftfahrers<br />
(Bewerbers).<br />
(4) Abweichend vom (2) oben, ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis, das vor dem 30 Lebensjahr<br />
des Inhabers ausgestellt wurde verliert seine Gültigkeit nach Beendigung des 32 Labensjahres<br />
des Inhabers und die mit dem flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 verbundenen<br />
Berechtigungen können nicht ausgeübt werden.<br />
(b) Verlängerung der Gültigkeitsdauer. Wird die Verlängerung 45 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer,<br />
die gemäß (a) berechnet wird vorgenommen, ist die Gültigkeitsdauer des neuen flugmedizinischen<br />
Tauglichkeitszeugnisses am Tag an dem die Gültigkeitsdauer des alten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />
abgelaufen ist für die in (a)(1) oder (2) beschriebene Dauer zu verlängern.<br />
(c) Erneuerung. Wird die flugmedizinische Untersuchung nicht innerhalb 45 Tagen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer<br />
des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses gemäß Absatz (b) durchgeführt, wird die<br />
01.08.05 <strong>JAR</strong>_<strong>FCL</strong>_Section1_deutsch Seite 7 von 50 Fassung 4
<strong>TEIL</strong> 1 <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3<br />
Gültigkeitsdauer des neuen flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses bis zur nächsten fälligen flugmedizinischen<br />
Untersuchung berechnet.<br />
(d) Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung. Die Voraussetzungen die für die Verlängerung,<br />
Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses zu erfüllen sind, sind gleich den<br />
Voraussetzungen die bei der Ersterteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, wenn<br />
nicht ausdrücklich (gesetzlich) anders bestimmt.<br />
(e) Verkürzung der Gültigkeitsdauer. Die Gültigkeit eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />
kann von einem anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen nach Absprache mit der Austro<br />
Control GmbH verkürzt werden, wenn klinisch begründet (empfohlen, notwendig).<br />
(f) Zusätzliche flugmedizinische Untersuchung.<br />
Hat die Austro Control GmbH (AMS) oder eine flugmedizinische Untersuchungsstelle (AMC) oder ein<br />
anerkannter flugmedizinischer Sachverständiger (AME) begründete Zweifel am Vorliegen der Tauglichkeit<br />
des Inhabers eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, können deren Inhaber<br />
angewiesen werden, weitere Untersuchungen, Erhebungen oder Proben einzuholen. Die Untersuchungsergebnisse<br />
(Befunde) sind der Austro Control GmbH (AMS) oder der flugmedizinischen<br />
Untersuchungsstelle (AMC) oder dem anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) 1 zu<br />
übermitteln. (Weiteres im Anhang 1 zu <strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3.105)<br />
<strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3.110<br />
Voraussetzung einer flugmedizinischen Untersuchung<br />
(a) Ein Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis oder der Inhaber eines solchen müssen<br />
gemäß <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3 (Medical) frei sein von:<br />
(1) angeborenen oder erworbenen medizinischen Normabweichungen,<br />
(2) jeder offenen oder latenten, akuten oder chronischen Behinderung,<br />
(3) Wunden, Verletzungen oder einer Folgekrankheit nach einem chirurgischen Eingriff (Operation),<br />
welche ein Ausmaß an funktioneller Beeinträchtigung nach sich ziehen, die den sicheren Betrieb eines<br />
Luftfahrzeuges oder einer sicheren Ausübung von Zivilluftfahrertätigkeiten beeinträchtigen können.<br />
(b) Ein Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis oder der Inhaber eines solchen, dass<br />
gemäß den <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3 (Medical) ausgestellt wurde dürfen weder an einer Erkrankung noch einer Behinderung<br />
leiden, aus welcher sich die Gefahr einer plötzlichen Handlungsunfähigkeit ergeben kann,<br />
die den Sicheren Betrieb eines Luftfahrzeuges oder die sichere Ausübung der Zivilluftfahrertätigkeiten<br />
beeinträchtigen kann.<br />
<strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3.115 Einnahme von Arzneimitteln (Homöopathika) sowie andere Behandlungsmethoden<br />
(a) Ein Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, der verschreibungs- oder nicht verschreibungspflichtige<br />
Arzneimittel (oder Homöopathika) einnimmt oder unter medizinischer,<br />
chirurgischer oder andrer Behandlung steht muss die Bestimmungen der <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.040 beachten.<br />
(b) Alle Maßnahmen (Eingriffe) die eine allgemein oder Spinalanästhesie erfordern führen eine mind.<br />
48 Stunden andauernde Untauglichkeit bei.<br />
(c) Alle Eingriffe (Behandlungen) die lokale oder regionale Anästhesie erfordern schließen die flugmedizinische<br />
Tauglichkeit für mindestens 12 Stunden aus.<br />
<strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3.120<br />
Pflichten des Bewerbers<br />
1 Die grau unterlegten Texte stellen notwendige Ergänzungen einzelner Bestimmungen dar<br />
01.08.05 <strong>JAR</strong>_<strong>FCL</strong>_Section1_deutsch Seite 8 von 50 Fassung 4
<strong>TEIL</strong> 1 <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3<br />
(a) Informationen die zur Verfügung gestellt werden müssen (Informationspflichten). Der Bewerber um<br />
ein oder der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat seine Identität nachzuweisen<br />
und eine Erklärung über medizinische persönliche und familiäre angeborene Fakten<br />
unterschrieben dem flugmedizinischen Sachverständigen bereitzustellen.<br />
Die Erklärung muss auch eine Angabe beinhalten, ob der Bewerber bereits flugmedizinisch untersucht<br />
wurde, wenn ja, mit welchem Ergebnis. Der Bewerber ist vom anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen<br />
über die Notwendigkeit in Kenntnis zu setzen, richtige und vollständige Angaben nach<br />
bestem Wissen zu erstatten.<br />
(b) Unrichtige Informationen: Jede Angabe, die in Täuschungsabsicht gemacht wurde, ist der Austro<br />
Control GmbH (AMS) zu melden. Nach Erhalt einer solchen Information hat die Austro Control GmbH<br />
(AMS) solche Maßnahmen zu ergreifen, die angemessen erscheinen, einschließlich der Übermittlung<br />
einer solchen Information an Behörden anderer JAA-Mitgliedsstaaten (siehe <strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3.080(b) ärztliche<br />
Verschwiegenheitspflicht).<br />
<strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3.125 Vorgehensweisen bei Änderung und Erneuerung<br />
(a) Die Nachprüfung durch die Austro Control GmbH (AMS).<br />
Wenn die medizinischen Voraussetzungen gemäß <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> Teil 3 (Medical) für die Erteilung eines für<br />
den einzelnen Zivilluftfahrerschein erforderlichen flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses vom Bewerber<br />
nicht gänzlich erfüllt sind, darf das entsprechende flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis von<br />
der flugmedizinischen Untersuchungsstelle oder vom anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen<br />
weder ausgestellt, noch verlängert, noch erneuert werden; die Entscheidung darüber muss an die<br />
Austro Control GmbH (AMS) abgetreten werden. Wenn es in <strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3 (Medical) vorgesehen ist,<br />
kann der Einzelne unter bestimmten Umständen (angezeigt durch die Benutzung von “soll” oder<br />
“kann”) von der Behörde ausnahmsweise unter Setzung einer Bedingung (Änderung) als flugmedizinisch<br />
tauglich angesehen werden. Eine flugmedizinische Untersuchungsstelle (AMC) oder ein<br />
flugmedizinischer Sachverständiger (AME) darf nur die Änderungen, Bedingungen und Einschränkungen<br />
in das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis eintragen, zu deren Setzung sie gemäß dem Anhang<br />
xxx/oder im Einzelfall von der Austro Control GmbH (AMS) ausdrücklich berechtigt wurden. 2 Die Austro<br />
Control GmbH (AMS) kann ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis ausstellen, verlängern oder erneuern<br />
nach reichlicher Erwägung der <strong>Anforderungen</strong>, anerkannten Durchführungsbestimmungen und<br />
Erläuterungen und:<br />
(1) der medizinischen Unzulänglichkeit in Bezug auf das Betriebsumfeld;<br />
(2) der Leistungsfähigkeit, der Befähigung und der Erfahrung des Bewerbers im relevanten Betriebsumfeld;<br />
(3) eines flugmedizinischen Flugtests wenn zweckmäßig; und<br />
(4) der <strong>Anforderungen</strong> bei Anwendung jeglicher Einschränkungen, Bedingungen oder Änderungen<br />
des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses und Zivilluftfahrerscheines.<br />
Wenn bei der Ausstellung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses mehr als nur eine Einschränkung,<br />
Bedingung, Anmerkung, oder Änderung, einzutragen ist, sind die zusätzlichen und<br />
wechselseitigen Auswirkungen auf die Flugsicherheit von der Austro Control GmbH (AMS) zu berücksichtigen,<br />
bevor das flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wird.<br />
(b) Sekundäre Nachprüfung. Es ist das Verfahren für sekundäre Nachprüfungen zu regeln, bei denen<br />
unabhängige, auf dem Gebiet Flugmedizin besonders erfahrene Sachverständige, umstrittene Fälle<br />
erwägen und beurteilen. [Anm.: dieser Punkt b ist durch nachstehende umsetzende Bestimmung zu<br />
ersetzen]<br />
(b) Sekundäre Nachprüfung. Ein Bewerber kann gegen das Ergebnis der Nachprüfung der Austro<br />
Control GmbH (AMS) gemäß § 63 AVG berufen. Die Berufungsbehörde entscheidet über den Fall<br />
unter Beiziehung unabhängiger, auf dem Gebiet der Flugmedizin besonders erfahrener Sachverständiger,<br />
die durch die Austro Control GmbH (AMS) anerkannt (zu führende Liste) wurden. Bei der<br />
sekundären Nachprüfung dürfen nur solche Sachverständige beigezogen werden, die im erstinstanzlichen<br />
Verfahren nicht eingebunden waren. Die Bestimmungen des AVG bleiben unberührt.<br />
1<br />
Die grau unterlegten Texte stellen notwendige Ergänzungen einzelner Bestimmungen dar<br />
01.08.05 <strong>JAR</strong>_<strong>FCL</strong>_Section1_deutsch Seite 9 von 50 Fassung 4
Anhang 1 zu <strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3.105<br />
Gültigkeitsdauer/Übertragung medizinischer Untersuchungsdaten für die Erneuerung eines<br />
flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 und der Klasse 2<br />
(Siehe <strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3.105)<br />
1 Klasse 1<br />
(a) Wenn der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses dieses für mehr als 5<br />
Jahre verfallen lässt, erfordert die Erneuerung einer dem Ermessen der Austro Control GmbH (AMS)<br />
erweiterten oder einer flugmedizinischen Erstuntersuchung bei einer flugmedizinischen<br />
Untersuchungsstelle die, die maßgebenden Untersuchungsergebnisse (Befunde) eingeholt hat. (zB.<br />
das EEG kann entfallen, wenn klinisch angezeigt)<br />
(b) Wenn der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses dieses für mehr als 2<br />
aber weniger als 5 Jahre verfallen lässt, erfordert dessen Erneuerung einer Standard- oder einer<br />
erweiterten flugmedizinischen Untersuchung, die von einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle<br />
(AMC) die maßgebenden Untersuchungsergebnisse (Befunde) eingeholt hat, oder nach Ermessen der<br />
Austro Control GmbH (AMS), von einem anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME), die<br />
flugmedizinischen Untersuchungsunterlagen (Aufzeichnungen) sind den anerkannten<br />
flugmedizinischen Sachverständigen (AMS, AMC) zugänglich zu machen.<br />
(c) Wenn der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, dieses für mehr als 90<br />
Tage und weniger als 2 Jahre verfallen lässt, erfordert die Erneuerung eine vorgeschriebene<br />
Standard- oder erweiterte flugmedizinische Untersuchung, die von einer flugmedizinischen<br />
Untersuchungsstelle oder nach Ermessen der Austro Control GmbH (AMS) von einem anerkannten<br />
flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführt wird.<br />
(d) Wenn der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, dieses für weniger als<br />
90 Tage verfallen lässt, erfordert die Erneuerung eine vorgeschriebene Standard- oder eine<br />
erweiterte flugmedizinische Untersuchung.<br />
2 Klasse 2<br />
(a) Wenn eine Typenberechtigung in den Zivilluftfahrerschein eingetragen ist, hat bei Bewerbern<br />
die, das 39. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, innerhalb der letzten 60 Monate, und bei Bewerbern,<br />
die das 40. Lebensjahr vollendet haben, innerhalb der letzten 24 Monate eine Reintonaudiometrie zu erfolgen.<br />
(b) Wenn der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses dieses für mehr als 5<br />
Jahre verfallen lässt, erfordert die Erneuerung eine flugmedizinische Erstuntersuchung. Für die<br />
Ausstellung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses sind die erforderlichen (maßgeblichen)<br />
Untersuchungsbefunde (Untersuchungsergebnisse) vom anerkannten flugmedizinischen<br />
Sachverständigen (AME) einzuholen.<br />
(c) Wenn der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses dieses für mehr als 2,<br />
aber weniger als 5 Jahre verfallen lässt, erfordert dessen Erneuerung die Durchführung der<br />
vorgeschriebenen flugmedizinischen Untersuchungen. Davor sind die flugmedizinischen<br />
Untersuchungsergebnisse des anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) einzuholen.<br />
(d) Wenn der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses dieses für weniger als<br />
2 Jahre verfallen lässt, erfordert dessen Erneuerung die Durchführung der vorgeschriebenen<br />
flugmedizinischen Untersuchungen.<br />
Eine erweiterte flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung muss immer auch eine flugmedizinische Standard-Tauglichkeitsuntersuchung<br />
beinhalten und zählt daher sowohl als Standard-, als auch als erweiterte<br />
flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung.<br />
1 - A - 10
<strong>UNTERABSCHNITT</strong> B. Medizinische <strong>Anforderungen</strong> der Klasse 1<br />
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.130<br />
Untersuchung des Herz-Kreislauf-Systems<br />
(a) Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 oder Inhaber eines solchen dürfen weder<br />
angeborene noch erworbene Veränderungen am Herz-Kreislauf-System aufweisen, welche die sichere Ausübung<br />
der mit dem (den) jeweiligen Zivilluftfahrerschein(en) verbundenen Rechte beeinflussen könnten.<br />
(b) Die Durchführung eines Kanal-Ruhe-EKG mit schriftlichen Befundbericht erforderlich ist bei der Erstuntersuchung,<br />
dann alle 5 Jahre bis zum vollendeten 30., alle zwei Jahre bis zum vollendeten 40., jährlich bis zum<br />
vollendeten 50. Lebensjahr, danach alle sechs Monate , und wenn klinisch indiziert, erforderlich.<br />
(c) Ein Belastungs-EKG ist gemäß Paragraph 1 Anhang 1 zu den Abschnitten B und C erforderlich, wenn klinisch<br />
indiziert.<br />
(d) Ruhe- und Belastungs-EKGs können durch einen von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Spezialisten<br />
in Verbindung mit einem Kardiologen befundet werden.<br />
(e) Zur Erleichterung der Risikoeinschätzung ist die Bestimmung der Serumlipide einschließlich des Cholesterins<br />
bei der Erstuntersuchung und bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres<br />
vorzunehmen (siehe Absatz 2, Anhang 1 zu den Abschnitten B und C).<br />
(f) Bei der ersten flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung zur Verlängerung oder Erneuerung eines flugmedizinischen<br />
Tauglichkeitszeugnisses nach Vollendung des 65. Lebensjahres muss der Inhaber eines<br />
flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 durch ein flugmedizinisches Zentrum untersucht werden.<br />
Der Anteil der fliegerärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung, der sich mit dem kardiozirkulatorischen System<br />
befasst, kann nach Ermessen der Austro Control GmbH (AMS) an einen durch Austro Control GmbH anerkannten<br />
Kardiologen übertragen werden.<br />
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.135<br />
Herz-Kreislauf-System und Blutdruck<br />
(a) Die Blutdruckmessung muss gemäß Absatz 3, Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C erfolgen.<br />
(b) Überschreitet der Blutdruck mit oder ohne Behandlung dauerhaft die Werte von 21,28 kPa (160mmHg)<br />
systolisch oder 12,63kPa (95mmHg) diastolisch, ist der Bewerber als flugmedizinisch untauglich zu bewerten.<br />
(c) Blutdrucksenkende Medikamente müssen mit der sicheren Ausübung der mit dem (den) jeweiligen Zivilluftfahrerschein(en)<br />
verbundenen Rechte vereinbar sein (siehe Absatz 4, Anhang 1 zu den Unterabschnitten B<br />
und C). Die Einstellung einer medikamentösen Behandlung kann zum sicheren Ausschluss signifikanter Nebenwirkungen<br />
die Feststellung der zeitlichen Untauglichkeit zur Folge haben.<br />
(d) Bewerber mit symptomatischer Hypotonie müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden.<br />
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.140 Herz Kreislauf System - Koronare Herzkrankheiten<br />
(a) Der Verdacht auf koronare Herzkrankheiten bei einem Bewerber muss diagnostisch geklärt werden. Bei<br />
Bewerbern mit wenig ausgeprägter asymptomatischer koronarer Herzkrankheit, welche keiner antianginöser<br />
Behandlung bedarf kann die der Austro Control GmbH (AMS) gemäß Absatz 5, Anhang 1 zu den Abschnitten<br />
B und C die Tauglichkeit prüfen.<br />
(b) Bei Beschwerden mit symptomatischer koronarer Herzkrankheit muss der Bewerber als flugmedizinisch untauglich<br />
bewertet werden.<br />
1 - A - 11
(c ) Für Bewerber mit durchgemachtem ischämischen Ereignis (definiert als Myokardinfarkt, Angina pectoris,<br />
signifikante Rhythmusstörung, Herzinsuffizienz durch Ischämie oder jeder Art der kardiovaskulären Revaskularisation)<br />
möglich, müssen bei der Erstuntersuchung als flugmedizinische untauglich bewertet werden. Bei<br />
Erfüllung der Forderungen gemäß Absatz 6, Anhang 1 zu den Abschnitten B und C kann bei Verlängerungsoder<br />
Erneuerungsuntersuchungen die zuständige Stelle die Tauglichkeit prüfen.<br />
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.145<br />
Herz-Kreislauf-System - Rhythmus- und Überleitungsstörungen<br />
(a) Bewerber mit intermittierenden oder permanenten Vorhofrhythmusstörungen einschließlich sinuatrialer<br />
Funktionsstörungen müssen als flugmedizinische untauglich bewertet werden. Die Austro Control GmbH (AMS)<br />
kann die Tauglichkeit gemäß Absatz 8, Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C prüfen.<br />
(b) Bei Bewerbern mit asymptomatischer Sinusbradykardie oder –tachykardie kann von der Austro Control<br />
GmbH (AMS) die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses in Erwägung gezogen werden,<br />
wenn der Störung keine pathologischen Veränderungen zugrunde liegen.<br />
(c) Bewerber mit asymptomatischen, isolierten, uniformen, supra- oder ventrikulären Extrasystolen müssen<br />
nicht als untauglich eingestuft werden. Jedoch erfordern häufige oder komplexe Formen eine vollständige fachkardiologische<br />
Begutachtung gemäß Absatz 8, Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C.<br />
(d) Wenn keine weiteren Normabweichungen festgestellt werden, können Bewerber mit inkomplettem, Schenkelblock<br />
oder stabilem elektrischen Linkslagetyp oder überdrehtem Linkslagetyp als flugmedizinisch tauglich<br />
bewertet werden.<br />
(e) Bei Bewerbern mit einem kompletten Rechtsschenkelblock, ist bei der erstmaligen Diagnosestellung und in<br />
weiterer Folge für die Ausstellung eines flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnisses eine fachkardiologische<br />
Begutachtung gemäß Absatz 8, Anhang 1 zu den Abschnitten B und C erforderlich.<br />
(f) Bewerber mit einem kompletten LSB müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Die neuerliche<br />
Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann durch die Austro Control GmbH (AMS) in<br />
Übereinstimmung mit Paragraph 7 Anhang I Subpart 13 in Erwägung gezogen werden.<br />
(g) Bewerber mit einem erstgradigen und Mobitz Typ I AV-Block können, in Abwesenheit einer strukturellen<br />
Herzkrankheit als flugmedizinisch tauglich bewertet werden. Bewerber mit AV-Block Mobitz Typ II oder einem<br />
kompletten AV-Block müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden.<br />
Eine neuerliche Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann durch die Austro Control<br />
GmbH (AMS) in Übereinstimmung mit Paragraph 7 Anhang 1 Unterabschnitt B in Erwägung gezogen werden.<br />
(h) Bewerber mit einer Breit - oder Schmalkomplextachykardie müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet<br />
werden. Eine neuerliche Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann durch die Austro<br />
Control GmbH (AMS) in Übereinstimmung mit Paragraph 7 Anhang 1 Unterabschnitt B in Erwägung gezogen<br />
werden.<br />
(i) Bewerber mit ventikulärer Praeexzitation müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Eine neuerliche<br />
Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann in Übereinstimmung mit Paragraph 7<br />
Anhang 1 Subpart B durch die Austro Control GmbH (AMS) in Betracht gezogen werden.<br />
(j) Bewerbern mit einem Herzschrittmacher müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Die Austro<br />
Control GmbH (AMS) kann die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses gemäß Absatz 7,<br />
Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C in Erwägung ziehen.<br />
(k) Bewerber, die sich einer Hochfrequenzablationstherapie unterzogen hatten müssen als flugmedizinisch untauglich<br />
bewertet werden. Die neuerliche Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann<br />
von der Austro Control GmbH (AMS) in Übereinstimmung mit Paragraph 7 Anhang 1 Unterabschnitt B in Erwägung<br />
gezogen werden.<br />
1 - A - 12
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.150 Herz-Kreislauf-System – <strong>Allgemeine</strong>s<br />
(a) Bewerber mit peripherer, arterieller Gefäßerkrankung müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Behandlung<br />
als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Eine fehlende funktionelle Beeinträchtigung<br />
vorausgesetzt und unter Erfüllung der Forderungen der Absätze 5 und 6, Anhang 1 zu den Unterabschnitten B<br />
und C kann flugmedizinische Abteilung der Austro Control GmbH – AMS die Tauglichkeit prüfen.<br />
(b) Bewerber mit thorakalem oder abdominellem Aortenaneurysma müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer<br />
Therapie als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Bei Bewerbern mit infrarenalem abdominellem<br />
Aortenaneurysma kann die flugmedizinische Tauglichkeit im Falle einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung<br />
für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis und unter Erfüllung der Forderungen gemäß Absatz<br />
9, Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C durch die flugmedizinische Abteilung der Austro Control GmbH –<br />
AMS geprüft werden.<br />
(c) Bewerber mit signifikanten Veränderungen an einer der Herzklappen müssen als flugmedizinisch untauglich<br />
bewertet werden.<br />
(1) Bei Bewerbern mit geringfügigen Veränderungen an den Herzklappen kann Erteilung eines<br />
flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses von der Austro Control GmbH (AMS) gemäß Absatz<br />
10 (a) und ( b), Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C in Erwägung gezogen werden.<br />
(2) Bewerbern nach Operation an den Herzklappen oder deren Ersatz müssen als flugmedizinisch<br />
untauglich bewertet werden. Die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />
kann von der Austro Control GmbH (AMS) gemäß Absatz 10 (c) Anhang 1 zu den Unterabschnitten<br />
B und C in Erwägung gezogen werden.<br />
(d) Eine Behandlung mit Antikoagulantien macht flugmedizinisch untauglich. Nach zeitlich begrenzter Behandlung<br />
kann eine neuerliche Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses von der Austro Control<br />
GmbH (AMS) gemäß Absatz 11, Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C in Erwägung gezogen werden.<br />
(e) Bewerber mit Veränderungen an Epi-, Myo- oder Endokard, die oben nicht gesondert geregelt wurden sind<br />
flugmedizinisch untauglich. Die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses von der Austro<br />
Control GmbH (AMS) nach vollständiger Ausheilung und umfassender fachkardiologischer Untersuchung gemäß<br />
Absatz 12, Anhang 1 zum Unterabschnitt B in Erwägung gezogen werden.<br />
(f) Bewerber mit angeborenen Herzfehlern müssen sowohl vor als auch nach der chirurgischen Behandlung als<br />
flugmedizinische untauglich bewertet werden. Bei Bewerbern mit geringfügigen Veränderungen kann die Austro<br />
Control GmbH (AMS) die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses nach fachkardiologischer<br />
Untersuchung gemäß Absatz 13, Anhang 1 zum Unterabschnitt B in Erwägung ziehen.<br />
(g) Beschweren mit Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation machen flugmedizinische untauglich.<br />
(h) Bewerber mit einer Krankheitsvorgeschichte, rezidivierender vasovagaler Synkopen müssen als flugmedizinisch<br />
untauglich bewertet werden. Bei Bewerbern mit unklarer Krankheitsvorgeschichte kann durch die<br />
Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses von der Austro Control GmbH (AMS) gemäß Absatz<br />
14, Anhang 1 zum Unterabschnitt B in Erwägung gezogen werden.<br />
<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.155<br />
Atemtrakt (Respiratorisches System) – allgemeine <strong>Anforderungen</strong><br />
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine angeborenen<br />
oder erworbenen Abnormitäten des Atmungstraktes (Respirationssystems) aufweisen, welche die<br />
sichere Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beinträchtigen könnten.<br />
(b) Eine posteriore/anteriore Lungenröntgenaufnahme ist für die Erstuntersuchung erforderlich. Bei der Wiederholungs-<br />
oder Erneuerungsuntersuchung ist ein Lungenröntgen nur bei klinischem Verdacht oder aus<br />
epidemiologischen Gründen erforderlich.<br />
(c) Ein Lungenfunktionstest (siehe Paragraph 1 Anhang 2 zum Unterabschnitt B) ist für die Erstuntersuchung<br />
erforderlich. Ein Spitzenflusstest (Peakflowtest) soll bei der ersten Wiederholungs- oder Erneuerungsuntersu-<br />
1 - A - 13
chung, nach Vollendung des 30. Lebensjahres bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres alle 5 Jahre, und dann<br />
alle 4 Jahre oder wenn es klinisch indiziert ist, durchgeführt werden. Bewerber mit einer signifikanten Veränderung<br />
der Lungenfunktion (siehe Paragraph 1 Anhang 2 zum Unterabschnitt B) müssen als flugmedizinisch<br />
untauglich bewertet werden.<br />
<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.160<br />
Atemtrakt (Respiratorisches System) – Erkrankungen<br />
(a) Bewerber mit chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet<br />
werden.<br />
(b) Bewerber mit einer reaktiven Atemwegserkrankung (Bronchialasthma), die eine Medikation erforderlich<br />
macht, müssen in Übereinstimmung mit Paragraph 2 Anhang 2 zum Unterabschnitt B beurteilt werden.<br />
(c) Bewerber mit einer aktiven entzündlichen Erkrankung der Atemwege müssen als flugmedizinisch vorübergehend<br />
untauglich bewertet werden.<br />
(d) Bewerber mit einer aktiven Sarkoidose müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden (siehe Paragraph<br />
3 Anhang 2 zum Unterabschnitt B).<br />
(e) Bewerber mit einem Spontanpneumothorax müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Nach<br />
einer vollständigen Untersuchung des Atmungstraktes mit gutem Ergebnis kann die Ausstellung eines flugmedizinischen<br />
Tauglichkeitszeugnisses gemäß Paragraph 4 Anhang 2 zum Unterabschnitt B in Erwägung<br />
gezogen werden.<br />
(f) Bewerber, an denen ein großer thoraxchirurgischer Eingriff durchgeführt wurde, müssen in jedem Fall für eine<br />
derart lange Zeitspanne als flugmedizinisch untauglich bewertet werden, bis die Nachwirkungen der<br />
Operation nicht mehr die sichere Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte<br />
beinträchtigen können (siehe Paragraph 5 Anhang 3 zum Unterabschnitt B).<br />
(g) Bewerber mit einem nicht zufrieden stellend behandelten Schlafapnoesyndrom müssen als flugmedizinisch<br />
untauglich erklärt werden.<br />
<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.165<br />
Verdauungstrakt – allgemeine <strong>Anforderungen</strong><br />
Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 muss frei sein von<br />
funktionellen oder strukturellen Erkrankungen des Verdauungstraktes und dessen Anhangsgebilden, welche die<br />
sichere Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beinträchtigen können.<br />
<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.170<br />
Verdauungstrakt – Erkrankungen<br />
(a) Bewerber mit wiederholt auftretenden dyspeptischen Beschwerden, die eine Medikation erforderlich machen,<br />
oder die an einer Pankreatitis erkrankt sind, müssen, abgestimmt mit den Vorgaben des Paragraph 1<br />
Anhang 3 zum Unterabschnitt B, als flugmedizinisch untauglich bewertet werden.<br />
(b) Bewerber mit asymptomatischen Gallensteinen, die man zufällig entdeckt hat, müssen in Übereinstimmung<br />
mit Paragraph 2 Anhang 3 zum Unterabschnitt B bewertet werden.<br />
(c) Bewerber mit einer etablierten Diagnose oder Vorgeschichte oder einer chronischen entzündlichen Darmerkrankung<br />
müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden (siehe Paragraph 3 Anhang 3 zum<br />
Unterabschnitt B).<br />
(d) Bewerber müssen völlig frei von Hernien sein, die zu Symptomen führen können, die eine plötzliche flugmedizinische<br />
Untauglichkeit herbeiführen könnten.<br />
(e) Bewerber, bei denen nach einer Erkrankung des Verdauungstraktes oder nach einem chirurgischen Eingriff<br />
an einem der Abschnitte des Verdauungstraktes oder dessen Anhangsgebilde, das Risiko besteht, dass sie als<br />
1 - A - 14
Folge davon einen Verschluss im Verdauungstrakt durch eine Verengung oder durch Druck von Außen erleiden<br />
könnten, was zu einer flugmedizinischen Untauglichkeit während des Fluges führen könnte, müssen aus diesem<br />
Grund als flugmedizinisch untauglich bewertet werden.<br />
(f) Bewerber, die sich einer chirurgischen Operation am Verdauungstrakt oder seiner Anhangsgebilde unterzogen<br />
haben, die zu einer totalen oder teilweisen Entfernung oder Veränderung eines seiner Organe geführt hat,<br />
müssen für mindestens 3 Monate oder so lange für flugmedizinisch untauglich erklärt werden, bis die Nachwirkungen<br />
der Operation mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die sichere Ausübung der mit dem jeweiligen<br />
Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beinträchtigen könnten (siehe Paragraph 4 Anhang 3 zum Unterabschnitt<br />
B).<br />
<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.175 Stoffwechselerkrankungen, ernährungsbedingte oder endokrine Erkrankungen<br />
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine funktionell<br />
oder strukturell metabolischen, ernährungsbedingten oder endokrinen Erkrankungen aufweisen, welche<br />
die sichere Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beinträchtigen könnten.<br />
(b) Bewerber mit stoffwechselmäßigen, ernährungsbedingten oder endokrinen Fehlfunktionen müssen in Übereinstimmung<br />
mit Paragraph 1 Anhang 4 zum Unterabschnitt B als flugmedizinisch untauglich bewertet werden.<br />
(c) Die flugmedizinische Tauglichkeit von Bewerbern mit nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus (NIDDM)<br />
kann ausschließlich in Übereinstimmung mit Paragraph 2 und 3 Anhang 4 zum Unterabschnitt B in Hinblick auf<br />
seine flugmedizinische Tauglichkeit bewertet werden.<br />
(d) Bewerber mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus (IDDM) müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet<br />
werden.<br />
(e) Bewerber mit einem Body-Mass-Index > = 35 können nur dann als flugmedizinisch tauglich bewertet werden,<br />
wenn das Übergewicht nicht die sichere Ausübung der Rechte der angewandten Zivilluftfahrerscheine<br />
beeinträchtigt und ein zufriedenstellendes Ergebnis einer Untersuchung über das kardiovaskuläre Risiko vorliegt<br />
(siehe Paragraph 1 Anhang 9 zum Unterabschnitt B).<br />
<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.180 Blut und Blutbildung (Hämatologie)<br />
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 muss frei von allen<br />
hämatologischen Erkrankungen sein, welche die sichere Ausübung der mit dem jeweiligen<br />
Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beinträchtigen könnten.<br />
(b) Der Hämoglobinwert muss bei jeder flugmedizinischen Untersuchung untersucht werden und in Fällen einer<br />
signifikanten Anämie mit einem Hämatokrit unter 32 % muss der Proband als flugmedizinisch untauglich bewertet<br />
werden (siehe Paragraph 1 Anhang 5 zum Unterabschnitt B).<br />
(c) Bewerber mit einer Sichelzellerkrankung des Blutes müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden<br />
(siehe Paragraph 1 Anhang 5 zum Unterabschnitt B).<br />
(d) Bewerber mit einer signifikanten lokalisierten oder generalisierten Vergrößerung der Lymphknoten und einer<br />
Bluterkrankung müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden (siehe Paragraph 2 Anhang 5 zum Unterabschnitt<br />
B).<br />
(e) Bewerber mit einer akuten Leukämie müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Nach einer<br />
etablierten Remission kann die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses durch die Austro<br />
Control GmbH (AMS) in Erwägung gezogen werden. Erstbewerber mit einer chronischen Leukämie müssen als<br />
flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Für die mögliche Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />
siehe Paragraph 3 Anhang 5 zum Unterabschnitt B.<br />
(f) Bewerber mit einer signifikanten Vergrößerung der Milz müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden<br />
(siehe Paragraph 4 Anhang 5 zum Unterabschnitt B).<br />
1 - A - 15
(g) Bewerber mit einer signifikanten Polyzythämie müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden (siehe<br />
Paragraph 5 Anhang 5 zum Unterabschnitt B).<br />
(h) Bewerber mit einem Gerinnungsdefekt müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden (siehe Paragraph<br />
6 Anhang 5 zum Unterabschnitt B).<br />
<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.185 Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane<br />
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine funktionellen<br />
und strukturellen Erkrankungen des Urogenitaltraktes und seiner Anhangsgebilde aufweisen, welche<br />
die sichere Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beinträchtigen könnten.<br />
(b) Bewerber, die Zeichen einer organischen Erkrankung der Nieren aufweisen, müssen als flugmedizinisch untauglich<br />
bewertet werden. Harnanalysen müssen bei jeder flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt<br />
werden. Der Harn darf keine abnormalen Elemente enthalten, die signifikant auf eine bestimmte Erkrankung<br />
hinweisen. Besonderes Augenmerk soll auf Erkrankungen gelegt werden, welche die Passagewege des Harns<br />
und die Genitalorgane betreffen (siehe Paragraph 1 Anhang 6 zum Unterabschnitt B).<br />
(c) Bewerber, die an Steinen der harnableitenden Wege leiden, müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet<br />
werden (siehe Paragraph 2 Anhang 6 zum Unterabschnitt B).<br />
(d) Bewerber mit den Folgen einer Erkrankung oder nach einem großen chirurgischen Eingriff an den Nieren<br />
bzw. am übrigen Harntrakt, die möglicherweise durch Verengung aufgrund einer Obstruktion oder Kompression<br />
von Außen zu einer flugmedizinischen Untauglichkeit während des Fluges führen können, müssen als flugmedizinisch<br />
untauglich bewertet werden. Ein Bewerber mit einer kompensierten Nephrektomie ohne Hypertonie<br />
und ohne Urämie kann als flugmedizinisch tauglich bewertet werden (siehe Paragraph 3 Anhang 6 zum Unterabschnitt<br />
B).<br />
(e) Bewerber, die einen großen chirurgischen Eingriff am Urogenitaltrakt durchführen ließen, der zu einer totalen<br />
oder partiellen Entfernung oder Veränderung eines dieser Organe geführt hat, müssen für einen Zeitraum<br />
von mindestens 3 Monaten als flugmedizinisch untauglich bewertet werden, in jedem Fall solange, bis die<br />
Nachwirkungen der Operation nicht mehr die Ursache für eine medizinisch bedingte Untauglichkeit im Fluge<br />
sein können (siehe Paragraph 3 und 4 Anhang 6 zum Unterabschnitt B).<br />
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.190 Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen<br />
(a) Ein Bewerber oder eine Bewerberin für oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der<br />
Klasse 1 darf keine Anamnese oder Diagnose irgendeiner Geschlechtskrankheit oder anderer Infektion aufweisen,<br />
welche die sichere Ausübung der mit dem entsprechenden Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte<br />
beeinträchtigen könnten.<br />
(b) Spezielle Aufmerksamkeit (siehe Anhang 7 zu diesem Unterabschnitt) muss auf Anamnese oder klinischer<br />
Zeichen gerichtet werden, die hinweisen auf:<br />
(1) HIV positiv<br />
(2) Schwäche des Immunsystems<br />
(3) Infektiöse Hepatitis<br />
(4) Syphilis.<br />
<strong>JAR</strong>- <strong>FCL</strong> 3.195 Gynäkologie und Geburtshilfe<br />
(a) Eine Bewerberin für, oder Inhaberin eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine<br />
funktionellen oder organischen geburtshilflichen oder gynäkologischen Konditionen aufweisen, die die<br />
sichere Ausübung der mit dem entsprechenden Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beeinflussen könnten.<br />
(b) Eine Bewerberin mit einer Anamnese schwerer, therapieresistenter Menstruationsbeschwerden muss als<br />
untauglich eingestuft werden.<br />
1 - A - 16
(c) Schwangerschaft hat Untauglichkeit zur Folge. Wenn die geburtshilfliche Beurteilung eine komplett normale<br />
Schwangerschaft anzeigt, kann die Bewerberin bis zur 26. Schwangerschaftswoche, in Übereinstimmung mit<br />
Paragraph 1 Anhang 8 zum Unterabschnitt B, als tauglich bewertet werden. Die mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein<br />
verbundenen Rechte dürfen nach zufriedenstellender Bestätigung der vollkommenen Erholung nach<br />
Niederkunft oder Beendigung der Schwangerschaft wieder ausgeübt werden.<br />
(d) Eine Bewerberin, die sich einer größeren gynäkologischen Operation unterzogen hat, muss für mindestens<br />
drei Monate als untauglich bewertet werden und es so lange Zeit bleiben, bis die Folgen der Operation die sichere<br />
Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte nicht mehr beeinträchtigen.<br />
(Siehe Paragraph 2 Anhang 8 zum Unterabschnitt B).<br />
<strong>JAR</strong>.<strong>FCL</strong> 3.200<br />
<strong>Anforderungen</strong> an das Muskel-Skelettsystem<br />
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines Flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine angeborenen<br />
oder erworbenen Behinderungen der Knochen, Gelenke, Muskeln oder Sehnen aufweisen, die ihn in<br />
der sicheren Ausübung der mit dem entsprechenden Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beeinträchtigen.<br />
(b) Ein Bewerber muss über eine ausreichende Sitzgröße, Arm- und Beinlänge und Muskelkraft für die sichere<br />
Ausübung der mit dem entsprechenden Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechten verfügen (siehe Paragraph<br />
1 Anhang 9 zum Unterabschnitt B).<br />
(c) Ein Bewerber muss über eine ausreichend gute Funktion des Muskelskelettsystems verfügen. Ein Bewerber<br />
mit entsprechenden Krankheitsfolgen, Verletzungen oder angeborenen Missbildungen der Knochen, Gelenke<br />
oder Sehnen, mit oder ohne chirurgischen Eingriff muss unter Berücksichtigung der Paragraphen 1, 2 und 3 im<br />
Anhang 9 zum Unterabschnitt B beurteilt werden<br />
<strong>JAR</strong>:<strong>FCL</strong> 3.205<br />
Psychiatrische <strong>Anforderungen</strong><br />
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf über keine<br />
bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer angeboren oder erworbenen psychiatrischen Erkrankung<br />
oder Behinderung, eines Zustandes oder Störung, weder akut noch chronisch, verfügen, die ihn in der sicheren<br />
Ausübung der mit dem entsprechenden Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beeinträchtigen.<br />
(b) Besondere Beachtung muss daher auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 10 zum Unterabschnitt B)<br />
1.) Schizophrenie, schizoide und Wahnvorstellungen<br />
2.) Stimmungsschwankungen<br />
3.) Neurosen, stressabhängige oder psychosomatische Erkrankungen<br />
4.) Persönlichkeitsveränderungen<br />
5.) Organisches Psychosyndrom<br />
6.) Geistige Änderungen oder Verhaltensänderungen bei Alkoholmissbrauch<br />
7.) Einnahme oder Missbrauch von psychogen wirksamen Substanzen<br />
<strong>JAR</strong>.<strong>FCL</strong> 3.210 Neurologische <strong>Anforderungen</strong><br />
(a) Ein Bewerber um ein oder Besitzer eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine<br />
bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer neurologischen Veränderung besitzen, die ihn in der sicheren<br />
Ausübung der mit dem entsprechenden Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beeinträchtigt.<br />
(b) Besondere Beachtung muss dabei auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 11 zum Unterabschnitt B)<br />
1) fortschreitende Erkrankung des Nervensystems<br />
2) Epilepsie oder andere Erkrankungen mit Bewusstseinsstörungen<br />
3) Zustände mit einer höheren Neigung zu zerebralen Störungen<br />
1 - A - 17
4) Kopfverletzungen<br />
5) spinale oder periphere Nervenverletzungen<br />
(c) Ein EEG ist für die Erstuntersuchung notwendig, wenn es die Anamnese oder klinische Gründe erforderlich<br />
machen.(siehe Anhang 11 zum Unterabschnitt B)<br />
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.215 Ophthalmologische <strong>Anforderungen</strong><br />
(siehe Anhang 12 zum Unterabschnitt B)<br />
(a) Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen dürfen<br />
keine Normabweichungen der Funktionen des Auges oder seiner Anhangsorgane, keine angeborene oder erworbene,<br />
akute oder chronische krankhafte Veränderung und auch keine Operations- und Traumafolgen<br />
aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beeinträchtigen<br />
könnten.<br />
(b)Bei der Erstuntersuchung ist gemäß Absatz 1(a), Anhang 12 zum Unterabschnitt B eine fachophthalmologische<br />
Untersuchung durchzuführen, die mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:<br />
(1) Anamnese<br />
(2) Bestimmung des unkorrigierten und wenn erforderlich bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus<br />
(3) Objektive Refraktionsbestimmung. Bei Bewerbern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist<br />
diese Untersuchung in Zykloplegie durchzuführen<br />
(4) Prüfung der Bulbusmotilität und des Binokularsehens<br />
(5) Prüfung des Farbunterscheidungsvermögens<br />
(6) Gesichtsfelder<br />
(7)Tonometrie, wenn klinisch indiziert oder der Bewerber das 40. Lebensjahr vollendet hat<br />
(8) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, Spaltlampenuntersuchung, brechende Medien und Funduskopie<br />
(c) Bei allen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen ist gemäß Absatz 2 Anhang 12 zum Unterabschnitt<br />
B eine Routineuntersuchung des Sehorganes durchzuführen, die mindestens die folgenden<br />
Untersuchungen umfassen muss:<br />
(1) Anamnese<br />
(2) Bestimmung des unkorrigierten und, falls erforderlich, des bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus<br />
(3) Morphologie durch Ophthalmoskopie<br />
(4) weitergehende Untersuchungen, wenn klinisch indiziert<br />
(d) Können Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses die funktionellen Mindestanforderungen (6/9, 6/9, 6/6, Birkhäuser<br />
0.25 und 0,5) nur unter Benutzung einer Sehhilfe erreichen, muss dem anerkannten flugmedizinischen<br />
Sachverständigen (AME) ein Untersuchungsbericht eines Augenarztes vorgelegt werden (siehe Absatz 3, Anhang<br />
12 zum Unterabschnitt B). Die diesem Bericht zugrunde liegende augenärztliche Untersuchung muss zur<br />
Zeit der aktuellen flugmedizinischen Untersuchung erfolgen, in jedem Fall darf die augenärztliche Untersuchung<br />
nicht länger als 24 Monate vor der aktuellen flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt worden sein. Die<br />
augenfachärztliche Untersuchung muss beinhalten:<br />
(1) Anamnese<br />
(2) Bestimmung des unkorrigierten und wenn erforderlich bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus<br />
(3) Refraktion<br />
(4) Prüfung der Bulbusmotilität und des Binokularsehens<br />
(5) Prüfung des Farbunterscheidungsvermögens<br />
(6) Gesichtsfelder<br />
(7) Tonometrie, wenn der Bewerber das 40. Lebensjahr vollendet hat<br />
(8) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, Spaltlampenuntersuchung, brechende Medien, Funduskopie<br />
Der fachophthalmologische Untersuchungsbericht muss auch der Austro Control GmbH (AMS) vorgelegt werden.<br />
Werden bei dem Bewerber Normabweichungen festgestellt, die den Verdacht auf eine bestehende<br />
Augenerkrankung erlauben, so sind weitere fachophthalmologische Untersuchungen durchzuführen (siehe Paragraph<br />
4, Anhang 12 zum Unterabschnitt B)<br />
1 - A - 18
(e) Wenn, aus welchem Grund auch immer, eine erweiterte fachophthalmologische Untersuchung erforderlich<br />
ist, muss das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung: „Erweiterte fachophthalmologische Untersuchung erforderlich-<br />
RXO“ versehen werden. Eine solche Einschränkung kann zwar vom anerkannten flugmedizinischen<br />
Sachverständigen (AME) ausgesprochen, aber nur von der Austro Control GmbH (AMS) widerrufen werden.<br />
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.220 Sehvermögen<br />
(a) Fernvisus. Der Fernvisus muss für jedes Auge mit oder ohne Korrektur 6/9 (0.7) und bei beidäugiger Prüfung<br />
6/6 (1,0) oder besser betragen (siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.220 (g) unten). Grenzwerte für die unkorrigierte<br />
Sehschärfe sind nicht festgelegt.<br />
(b) Refraktionsfehler. Fehlsichtigkeit ist definiert als Abweichung in Dioptrien von der Normalsichtigkeit, wobei<br />
der am stärksten ametrope Meridian der Beurteilung zu Grunde zu legen ist. Die Refraktion muss gemäß Paragraph<br />
1, Anhang 13 zum Unterabschnitt B mit Standardmethoden bestimmt werden. Bewerber mit<br />
Fehlsichtigkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen als tauglich zu bewerten:<br />
(1) Refraktionsfehler<br />
(i) Bei der Erstuntersuchung darf die Fehlsichtigkeit +/- 3 Dioptrien nicht überschreiten (Paragraph 2(a)<br />
Anhang13 zum Unterabschnitt B).<br />
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann ein Bewerber, der nach Auffassung der<br />
Behörde ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit Fehlsichtigkeiten bis zu +5/-8 Dioptrien von<br />
der AMS als tauglich bewertet werden (siehe Paragraph 2(b) Anhang 13 zum Unterabschnitt B).<br />
(2) Astigmatismus<br />
(i) Bei der Erstuntersuchung darf die astigmatische Komponente einer Fehlsichtigkeit 2.0 Dioptrien nicht<br />
übersteigen<br />
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann ein Bewerber, der nach Auffassung der<br />
Austro Control GmbH ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit einer astigmatischen Komponente<br />
seiner Fehlsichtigkeit, die 3.0 Dioptrien nicht übersteigt, von der Austro Control GmbH (AMS) als<br />
tauglich bewertet werden.<br />
(3) Ein Keratokonus bedingt Untauglichkeit. Die Austro Control GmbH (AMS) kann eine neuerliche Zulassung<br />
prüfen, wenn der Bewerber die <strong>Anforderungen</strong> an das Sehvermögen voll erfüllt (siehe Paragraph 3<br />
Anhang 13 zum Unterabschnitt B)<br />
(4) Anisometropie<br />
(i) Bei der Erstuntersuchung darf der Unterschied der Fehlsichtigkeit beider Augen (Anisometropie) 2.0<br />
Dioptrien nicht überschreiten.<br />
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann ein Bewerber, der nach Auffassung der<br />
Behörde ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit einer Anisometropie von bis zu 3.0 Dioptrien<br />
von der Austro Control GmbH (AMS) als tauglich bewertet werden.<br />
(5) Entwicklung und Verlauf der Alterssichtigkeit muss bei jeder Verlängerungsuntersuchung kontrolliert<br />
werden.<br />
(6) Bewerber müssen, gegebenenfalls mit erforderlichen Korrektur, die Tafeln nach Birkhäuser (oder Äquivalent)<br />
0.5 in 30 -50 cm und die Tafeln nach Birkhäuser 0.25 in 100 cm lesen können (siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.220<br />
(g) unten)<br />
(c) Bewerber mit signifikanter Beeinträchtigung des Binokularsehens müssen als untauglich eingestuft werden.<br />
Die Prüfung des räumlichen Sehens ist nicht erforderlich (siehe Paragraph 4 Anhang 13 zum Unterabschnitt B).<br />
(d) Bewerber, die Doppelbilder wahrnehmen, müssen als untauglich bewertet werden.<br />
(e) Bewerber mit gestörtem Augenmuskelgleichgewicht (Heterophorie), welches bei Messung unter Ausgleich<br />
des Refraktionsfehlers folgende Werte überschreitet:<br />
2.0 Prismendioptrien Hyperphorie Distanz 6 m<br />
10.0 Prismendioptrien Esophorie Distanz 6 m<br />
1 - A - 19
8.0 Prismendioptrien Exophorie Distanz 6 m<br />
und<br />
1.0 Prismendioptrien Hyperphorie Distanz 33 cm<br />
6.0 Prismendioptrien Esophorie Distanz 33 cm<br />
12.0 Prismendioptrien Exophorie Distanz 33 cm<br />
müssen als untauglich bewertet werden. Wenn die Fusionsreserve ausreichend ist, um Asthenopie und Doppelbilder<br />
sicher zu vermeiden, kann die Austro Control GmbH (AMS) als tauglich bewerten (siehe Paragraph 5<br />
Anhang 13 zum Unterabschnitt B).<br />
(f) Bewerber mit eingeschränktem Gesichtsfeld müssen als untauglich bewertet werden (siehe Paragraph 4<br />
Anhang 13 zum Unterabschnitt B).<br />
(g) (1) Wird eine Anforderung an das Sehvermögen nur mit einer Sehhilfe erfüllt, müssen Brille und Kontaktlinse<br />
eine bestmögliche Korrektur darstellen und für fliegerische Zwecke geeignet sein.<br />
(2) Korrekturgläser, die beim Fliegen getragen werden, müssen die Erfüllung der Sehanforderungen in allen<br />
Distanzen sicherstellen. Diese Forderung muss mit einer einzigen Brille erfüllt werden.<br />
(3) Eine gleichwertige Ersatzbrille muss bei der Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen<br />
Rechte jederzeit griffbereit sein.<br />
(h) Augenoperationen<br />
(1) Refraktive Chirurgie macht untauglich. Flugtauglichkeit kann durch die AMS geprüft werden (siehe Paragraph<br />
6 Anhang 13 zum Unterabschnitt B).<br />
(2) Kataraktoperationen, netzhautchirurgische Eingriffe und Operationen zur Behandlung des Glaukoms<br />
machen untauglich. Die Möglichkeit einer neuerlichen Flugtauglichkeit kann von der AMS geprüft werden<br />
(siehe Paragraph 7 Anhang 13 zum Unterabschnitt B).<br />
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.225 Farberkennung<br />
(a) Normale Farberkennung wird definiert als die Fähigkeit, eine Prüfung anhand pseudoisochromatischer Tafeln<br />
nach Ishihara oder am Anomaloskop nach Nagel als normaler Trichromat (siehe Paragraph 1 Anhang 14<br />
zum Unterabschnitt B) zu bestehen.<br />
(b) Bewerber müssen über eine normale Farberkennung verfügen oder farbensicher sein. Bewerber, die beim<br />
Ishihara-Test Fehler machen, sind als farbensicher einzustufen, wenn sie eine umfassende Untersuchung mit<br />
von der AMS anerkannten Methoden (Anomaloskop oder Signallaternen – siehe Paragraph 2 Anhang 14 zum<br />
Unterabschnitt B) bestehen.<br />
(c) Bewerber, die die anerkannten Tests zur Prüfung des Farbensehens nicht bestehen, müssen als nicht farbensicher<br />
und als untauglich eingestuft werden.<br />
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.230 Otorhinolaryngologische <strong>Anforderungen</strong><br />
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine wie<br />
immer geartete Funktionsstörung der Ohren, der Nase, der Nasennebenhöhlen oder des Mundes (einschließlich<br />
Mundhöhle, Zähne und Kehlkopf) oder keine aktive angeborene oder erworbene akute oder chronische<br />
Erkrankungen oder keine Folgen von operativen Eingriffen und Traumen aufweisen, die mit der sicheren Führung<br />
eines Luftfahrzeuges in dem entsprechenden Zivilluftfahrerschein unvereinbar sind.<br />
(b) Eine ausführliche otorhinologische Untersuchung muss bei der Erstuntersuchung und in der Folge alle fünf<br />
Jahre bis zum 40. Lebensjahr und danach alle zwei Jahre durchgeführt werden (ausgedehnte Untersuchung –<br />
siehe Paragraph 1 + 2, Anhang. 15 zum Unterabschnitt B).<br />
(c) Eine Routine-Hals-, Nasen-, Ohren-Untersuchung muss Teil jeder Erneuerungs- und Nachuntersuchungen<br />
1 - A - 20
sein (siehe Anhang 15 zum Unterabschnitt B).<br />
(d) Das Auftreten einer der folgenden Störungen macht untauglich:<br />
(1) Aktive akute oder chronische Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres.<br />
(2) Offene Perforation oder Störungen der Trommelfellfunktion (siehe Paragraph 3, Anhang 15 zum Unterabschnitt<br />
B).<br />
(3) Störungen der Gleichgewichtsfunktion (siehe Paragraph 4, Anhang 15 zum Unterabschnitt B).<br />
(4) Signifikante Einschränkung der Nasenatmung beiderseits oder Störung der Nasen-Nebenhöhlenfunktion.<br />
(5) Signifikante Missbildung oder signifikante akute oder chronische Infektion der Mundhöhle oder des oberen<br />
Respirationstraktes.<br />
(6) Signifikante Störungen von Sprache und Stimme.<br />
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.235 <strong>Anforderungen</strong> an das Hörvermögen)<br />
(a) Das Hörvermögen muss bei allen Untersuchungen getestet werden. Der Proband muss Konversationssprache,<br />
getestet an beiden Ohren getrennt aus einer Entfernung von 2 Metern mit dem Rücken zum anerkannten<br />
flugmedizinischen Sachverständigen (AME) korrekt verstehen.<br />
(b) Das Hörvermögen muss mit Reintonaudiometrie bei der Erstuntersuchung und in der Folge bei Erneuerungs-<br />
und Nachuntersuchungen alle fünf Jahre bis zum 40. Lebensjahr und alle zwei Jahre danach getestet<br />
werden (siehe Paragraph 1, Anhang 16 zum Unterabschnitt B).<br />
(c) Bei der Erstuntersuchung für Flugtauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 darf der Hörverlust, an beiden Ohren<br />
getrennt getestet, nicht mehr als 20 dB (HL) in den Frequenzen 500, 1000 und 2000 Hz oder mehr als 35 dB<br />
(HL) bei 3000 Hz betragen.<br />
(d) Bei Erneuerungs- und Nachuntersuchungen darf der Hörverlust, an beiden Ohren getrennt getestet, nicht<br />
mehr als 35 dB (HL) in den Frequenzen 500, 1000 und 2000 Hz oder mehr als 50 dB (HL) bei 3000 Hz betragen.<br />
Ein Proband, dessen Hörverlust diese Grenzen um 5 dB (HL) bei ein oder mehreren Frequenzen<br />
überschreitet, muss sich der Reintonaudiometrie jährlich unterziehen.<br />
(e) Bei einer Erneuerungs- oder Nachuntersuchung von schwerhörigen Probanden kann die Flugtauglichkeit<br />
vom AMS dann ausgesprochen werden, wenn im Sprachdiskriminationstest ein ausreichendes Hörvermögen<br />
nachgewiesen wird (siehe Paragraph 2, Anhang 16 zum Unterabschnitt B).<br />
<strong>JAR</strong>- <strong>FCL</strong> 3.240 Psychische <strong>Anforderungen</strong><br />
(a) Der Bewerber für oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine<br />
ausgeprägten psychischen Schwächen aufweisen (siehe Paragraph 1 Anhang 17 zum Unterabschnitt B), welche<br />
die Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beeinträchtigen. Wenn es<br />
erforderlich ist, muss durch die Austro Control GmbH (AMS) ein psychologisches Gutachten eingeholt werden.<br />
Entweder als Teil einer oder komplementär zu einer besonderen psychiatrischen/neurologischen Untersuchung<br />
(Siehe Paragraph 2 Anhang 17 zum Unterabschnitt B).<br />
(b) Wenn ein psychologisches Gutachten erforderlich ist, muss es durch eine(n) durch die Austro Control GmbH<br />
(AMS) anerkannten Psychologen(in) erstellt werden.<br />
(c) Der(Die) Psychologe(in) muss der Austro Control GmbH (AMS) ein schriftliches Gutachten vorlegen, in dem<br />
seine Beurteilung und Empfehlung ausführlich niedergelegt sind.<br />
<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.245 Erkrankungen der Haut<br />
1 - A - 21
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine bestehenden<br />
dermatologischen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit dem jeweiligen<br />
Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beinträchtigen könnten.<br />
(b) Besonderes Augenmerk soll auf folgende Erkrankungen gerichtet werden (siehe Anhang18 zum Unterabschnitt<br />
B):<br />
1) Ekzem: endogenes oder exogenes Ekzem der Haut<br />
2) Schuppenflechte (Psoriasis) der Haut<br />
3) Bakterielle Infektionen der Haut<br />
4) Medikamentös bedingte Eruptionen auf der Haut<br />
5) Bullöse Eruptionen auf der Haut<br />
6) Bösartige Erkrankungen der Haut<br />
7) Nesselausschlag (Urticaria) der Haut<br />
Bei Zweifel über Auswirkungen auf die flugmedizinische Tauglichkeit muss der Fall an die Austro Control GmbH<br />
(AMS) abgetreten werden.<br />
<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.246 Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor<br />
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine bestehenden<br />
primären oder sekundären bösartigen Tumorerkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung<br />
der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beinträchtigen könnten.<br />
(b) Nach Behandlung bösartiger Tumorerkrankungen kann der Bewerber in Übereinstimmung mit Anhang 19<br />
zum Unterabschnitt B in Hinblick auf seine flugmedizinische Tauglichkeit untersucht werden.<br />
1 - A - 22
<strong>UNTERABSCHNITT</strong> C. Medizinische <strong>Anforderungen</strong> der Klasse 2<br />
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.250 Herz-Kreislauf System - Untersuchung<br />
(a) Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen<br />
weder angeborene noch erworbene Veränderungen am Herz-Kreislauf-System aufweisen, die die sichere Ausführung<br />
der mit dem (den) jeweiligen Zivilluftfahrerschein(en) verbundenen Rechte beeinflussen könnte.<br />
(b) Die Durchführung eines 12-Kanal-Ruhe-EKG mit schriftlichem Befundbericht ist bei der Erstuntersuchung,<br />
der ersten Untersuchung nach Abschluss des 40. Lebensjahres und danach bei jeder flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung<br />
erforderlich.<br />
(c) Ein Belastungs-EKG ist gemäß Absatz 1, Anhang 1 zum Unterabschnitt B, wenn klinisch indiziert, erforderlich.<br />
(d) Ruhe- und Belastungs-EKGs können von einem von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten flugmedizinischen<br />
Sachverständigern in Verbindung mit einem Kardiologen befundet werden.<br />
(e) Weist ein Bewerber zwei oder mehr Hauptrisikofaktoren für atherosklerotische Gefäßveränderungen (Rauchen,<br />
Hypertonie, Diabetes mellitus, Übergewicht, etc.) auf, ist bei der Erstuntersuchung zur Erteilung eines<br />
flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses und bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres<br />
die Bestimmung Plasmalipide und des Serumcholesterins erforderlich.<br />
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.255<br />
Herz-Kreislauf-System und Blutdruck<br />
(a) Die Blutdruckmessung muss gemäß Absatz 3, Anhang 1 zum Unterabschnitt C erfolgen.<br />
(b) Überschreitet der Blutdruck mit oder ohne Behandlung dauerhaft die Werte von 160mmHg systolisch und /<br />
oder 95mmHg diastolisch, ist der Bewerber als flugmedizinisch untauglich zu bewerten.<br />
(c) Die Verabreichung von blutdrucksenkenden Medikamenten muss mit der sicheren Ausübung der mit dem<br />
(den) jeweiligen Zivilluftfahrerschein(en) verbundenen Rechte und dem Absatz 4, Anhang 1 zum Unterabschnitt<br />
C vereinbar sein. Die Einleitung einer medikamentösen Behandlung muss zu einem vorläufigen Entzug des<br />
flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses bis das Auftreten von signifikanten Nebenwirkungen ausgeschlossen<br />
werden kann.<br />
(d) Bewerber mit symptomatischer Hypotonie müssen als flugmedizinische untauglich bewertet werden.<br />
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.260 Herz-Kreislauf-System – Koronare Herzkrankheiten<br />
(a) Der Verdacht auf koronare Herzkrankheit bei einem Bewerber muss diagnostisch geklärt werden. Bei Bewerbern<br />
mit wenig ausgeprägter asymptomatischer koronarer Herzkrankheit kann die Austro Control GmbH<br />
(AMS), die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses gemäß Paragraph 5, Anhang 1 zum Unterabschnitt<br />
C in Erwägung ziehen.<br />
(b) Bewerber mit symptomatischer koronarer Herzkrankheit oder mit medikamentös kontrollierten Symptomen<br />
müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden.<br />
(c) Nach einem ischämischen kardialen Ereignis (definiert als Myokardinfarkt , Angina pectoris, signifikante Arrhythmie,<br />
ischämiebedingte Herzinsuffizienz oder irgendeine Art der kardialen Revaskularisation) kann die<br />
1 - A - 23
Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 durch die Austro Control GmbH (AMS)<br />
in Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 6, Anhang 1 zum Unterabschnitt C in Erwägung gezogen werden.<br />
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.265<br />
Herz-Kreislauf-System - Rhythmus- und Überleitungsstörungen<br />
(a) Bewerber mit intermittierenden oder permanenten Vorhofrhythmusstörungen einschließlich sinuatrialer<br />
Funktionsstörungen, ob intermittierend oder etabliert muss als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Eine<br />
neuerliche Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann durch die Austro Control GmbH<br />
(AMS), in Übereinstimmung mit Paragraph 7 Anhang 1 zum Unterabschnitt C in Erwägung gezogen werden.<br />
(b) Bewerber mit asymptomatischer Sinusbradykardie oder – tachykardie Störung können als flugmedizinisch<br />
tauglich bewertet werden, wenn der Störung keine strukturellen Veränderungen zugrunde liegen.<br />
(c) Bewerber mit asymptomatischen, isolierten, uniformen, ventrikulären Extrasystolen müssen nicht als flugmedizinisch<br />
untauglich bewertet werden. Jedoch erfordern häufige oder komplexe Formen eine vollständige<br />
fachkardiologische Begutachtung gemäß Absatz 7, Anhang 1 zum Unterabschnitt C.<br />
(d) Finden sich keine weiteren Normabweichungen, können Bewerber mit inkomplettem Schenkelblock oder<br />
stabilem elektrischen Linkslagetyp als flugmedizinisch tauglich bewertet werden.<br />
(e) Bewerber mit einem kompletten Rechtschenkelblock bedürfen einer fachkardiologischen Evaluierung bei jeder<br />
Erst -/oder Erneuerungsuntersuchung in Übereinstimmung mit Paragraph 7 Anhang 1 zum Unterabschnitt<br />
C.<br />
(f) Bewerber mit kompletten Linksschenkelblock müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Eine<br />
Tauglichkeitseinstufung kann durch die Austro Control GmbH (AMS) in Übereinstimmung mit Paragraph 7 Anhang<br />
1 zum Untrabschnitt C erfolgen.<br />
(g) Bewerber mit einem erstgradigen und Mobitz Typ 1 AV – Block können in Abwesenheit anderer struktureller<br />
Veränderungen als flugmedizinisch tauglich bewertet werden. Bewerber mit Mobitz Typ II oder komplettem AV<br />
– Block müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Eine Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />
kann durch die Austro Control GmbH (AMS) in Übereinstimmung mit Paragraph 7 Anhang<br />
1 zum Unterabschnitt C erfolgen.<br />
(h) Bewerber mit Schmal / oder Breitkomplextachykardien müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden.<br />
Die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann durch die Austro Control GmbH<br />
(AMS) in Übereinstimmung mit Paragraph 7 Anhang 1 zum Unterabschnitt C erfolgen.<br />
(i) Bewerber mit einer ventrikulären Praeexzitation müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Die<br />
Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann von der Austro Control GmbH (AMS) in Übereinstimmung<br />
mit Paragraph 7, Anhang 1 zum Unterabschnitt C in Erwägung gezogen werden.<br />
(j) Bewerber mit einem endokardialen Schrittmacher müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden.<br />
Die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann von der Austro Control GmbH (AMS) in<br />
Übereinstimmung mit Paragraph 7 Anhang 1 zum Unterabschnitt C in Erwägung gezogen werden.<br />
(k) Bewerber nach durchgemachter Ablationstherapie müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden.<br />
Die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann von der Austro Control GmbH (AMS), in<br />
Übereinstimmung mit Paragraph 7 Anhang 1 zum Unterabschnitt C in Erwägung gezogen werden.<br />
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.270 Herz-Kreislauf-System – <strong>Allgemeine</strong>s<br />
(a) Bewerber mit peripherer, arterieller Gefäßerkrankung müssen sowohl vor, als auch nach chirurgischer Behandlung<br />
als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Eine fehlende funktionelle Beeinträchtigung<br />
1 - A - 24
vorausgesetzt und unter Erfüllung der Forderungen der Absätze 5 und 6, Anhang 1 zum Unterabschnitt C, kann<br />
die Austro Control GmbH (AMS) die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses in Erwägung<br />
ziehen.<br />
(b) Bewerber mit thorakalem oder abdominellem Aortenaneurysma müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer<br />
Therapie als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Bei Bewerbern mit infrarenalem, abdominellem<br />
Aortenaneurysma kann unter Erfüllung der Forderungen in Absatz 9, Anhang 1 zum Unterabschnitt C durch die<br />
Austro Control GmbH (AMS) eine Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses in Erwägung gezogen<br />
werden.<br />
(c) Bewerber mit signifikanten Veränderungen an den Herzklappen müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet<br />
werden.<br />
(1) Bei Bewerbern mit geringfügigen Veränderungen an den Herzklappen kann die Austro Control GmbH<br />
(AMS) die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses gemäß Absatz 10 (a) und (b), Anhang<br />
1 zum Unterabschnitt C in Erwägung ziehen.<br />
(2) Bewerber nach Operation an den Herzklappen oder deren Ersatz müssen als flugmedizinisch untauglich<br />
bewertet werden. Die Austro Control GmbH (AMS) kann unter Beachtung des Absatzes 10 (c), Anhang<br />
1 zum Unterabschnitt C die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses in Erwägung ziehen.<br />
(d) Eine Behandlung mit Antikoagulantien macht flugmedizinisch untauglich. Nach zeitlich begrenzter Behandlung<br />
kann die Austro Control GmbH (AMS) die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses unter<br />
Berücksichtigung des Absatzes 11 Anhang 1 zum Unterabschnitt C in Erwägung gezogen werden.<br />
(e) Jede Veränderung an Epi-, Myo- oder Endokard eines Bewerbers, die oben nicht gesondert geregelt wurde<br />
macht flugmedizinisch untauglich. Die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses durch die<br />
Austro Control GmbH (AMS) kann nach vollständiger Ausheilung und umfassender fachkardiologischer Untersuchung<br />
gemäß Absatz 12, Anhang 1 zum Unterabschnitt C in Erwägung gezogen werden.<br />
(f) Bewerber mit angeborenen Herzfehlern müssen sowohl vor als auch nach der chirurgischen Behandlung als<br />
flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Bei Bewerbern mit geringfügigen Veränderungen kann die Austro<br />
Control GmbH (AMS) die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses nach fachkardiologischer<br />
Untersuchung gemäß Absatz 13, Anhang 1 zum Unterabschnitt C in Erwägung ziehen.<br />
(g) Bewerber mit Herz- oder Herz-Lungentransplantation sind als flugmedizinisch untauglich zu bewerten.<br />
(h) Bewerber mit einer Krankheitsvorgeschichte rezidivierender vasovagaler Synkopen müssen als flugmedizinisch<br />
untauglich bewertet werden. Bei Bewerbern mit unklarer Krankheitsvorgeschichte kann durch die Austro<br />
Control GmbH (AMS) die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses unter Berücksichtigung<br />
des Absatzes 14, Anhang 1 zum Unterabschnitt C in Erwägung gezogen werden.<br />
<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.275 Atemtrakt (Respiratorisches System) – allgemeine <strong>Anforderungen</strong><br />
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine angeborenen<br />
oder erworbenen Abnormitäten des Respirationssystems (Atmungstraktes) aufweisen, welche die<br />
sichere Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beinträchtigen könnten.<br />
(b) Eine posteriore/anteriore Lungenröntgenaufnahme ist nur dann erforderlich, wenn klinischer Verdacht besteht<br />
oder aus epidemiologischen Gründen erforderlich.<br />
(c) Ein Spitzenflusstest (Peakflowtest) in Übereinstimmung mit Paragraph 1 Anhang 2 zum Unterabschnitt C ist<br />
für die Erstuntersuchung erforderlich und muss bei der ersten Wiederholungs- oder Erneuerungsuntersuchung<br />
nach Vollendung des 40. Lebensjahres, danach alle 4 Jahre und wenn es klinisch indiziert ist, durchgeführt<br />
werden. Bewerber mit einer signifikanten Veränderung der Lungenfunktion (siehe Paragraph 1 Anhang 2 zum<br />
Unterabschnitt C) müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden.<br />
1 - A - 25
<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.280 Atemtrakt (Respiratorisches System) – Erkrankungen<br />
(a) Bewerber mit chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet<br />
werden.<br />
(b) Bewerber mit einer reaktiven Atemwegserkrankung (Bronchialasthma), die eine Medikation erforderlich<br />
macht, müssen in Übereinstimmung mit Paragraph 2 Anhang 2 zum Unterabschnitt C beurteilt werden.<br />
(c) Bewerber mit einer aktiven entzündlichen Erkrankung der Atemwege müssen als flugmedizinisch vorübergehend<br />
untauglich bewertet werden.<br />
(d) Bewerber mit einer aktiven Sarkoidose müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden (siehe Paragraph<br />
3 Anhang 2 zum Unterabschnitt C).<br />
(e) Bewerber mit einem Spontanpneumothorax müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Nach<br />
einer vollständigen Untersuchung des Atmungstraktes mit gutem Ergebnis kann die Ausstellung eines flugmedizinischen<br />
Tauglichkeitszeugnisses gemäß Paragraph 4 Anhang 2 zum Unterabschnitt C in Erwägung<br />
gezogen werden.<br />
(f) Bewerber, an denen ein großer thoraxchirurgischer Eingriff durchgeführt wurde, müssen in jedem Fall für eine<br />
derart lange Zeitspanne als flugmedizinisch untauglich bewertet werden, bis die Nachwirkungen der<br />
Operation nicht mehr die sichere Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte<br />
beinträchtigen könnten (siehe Paragraph 5 Anhang 3 zum Unterabschnitt C).<br />
(g) Bewerber mit einem nicht zufrieden stellend behandelten Schlafapnoesyndrom müssen als flugmedizinisch<br />
untauglich bewertet werden.<br />
<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.285 Verdauungstrakt – allgemeine <strong>Anforderungen</strong><br />
Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 muss frei sein von<br />
funktionellen oder strukturellen Erkrankungen des Verdauungstraktes und dessen Anhangsgebilde, welche die<br />
sichere Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beinträchtigen könnten.<br />
<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.290 Verdauungstrakt – Erkrankungen<br />
(a) Bewerber mit Beschwerden im Verdauungstrakt, die eine Medikation erforderlich machen, oder die an einer<br />
Pankreatitis erkrankt sind, müssen, abgestimmt mit den Vorgaben des Paragraph 1 Anhang 3 zum Unterabschnitt<br />
C, als flugmedizinisch untauglich bewertet werden.<br />
(b) Bewerber mit asymptomatischen Gallensteinen, die man zufällig entdeckt hat, müssen in Übereinstimmung<br />
mit Paragraph 2 Anhang 3 zu den Unterabschnitten B und C beurteilt werden.<br />
(c) Bewerber mit einer etablierten Diagnose oder Vorgeschichte oder einer chronischen entzündlichen Darmerkrankung<br />
müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden (siehe Paragraph 3 Anhang 3 zum<br />
Unterabschnitt C).<br />
(d) Bewerber müssen völlig frei von derartigen Hernien sein, die zu Symptomen führen können, die eine plötzliche<br />
flugmedizinische Untauglichkeit herbeiführen könnten.<br />
(e) Bewerber, bei denen nach einer Erkrankung des Verdauungstraktes oder nach einem chirurgischen Eingriff<br />
an einem der Abschnitte des Verdauungstraktes oder dessen Anhangsgebilde, das Risiko besteht, dass sie als<br />
Folge davon einen Verschluss durch eine Verengung oder über Druck von außen im Verdauungstrakt erleiden<br />
könnten, was zu einer flugmedizinischen Untauglichkeit während des Fluges führen könnte, müssen aus diesem<br />
Grund als flugmedizinisch untauglich bewertet werden.<br />
(f) Bewerber, die sich einer chirurgischen Operation am Verdauungstrakt oder seiner Anhangsgebilde unterzogen<br />
haben, die zu einer totalen oder teilweisen Entfernung oder Veränderung eines seiner Organe geführt hat,<br />
müssen mindestens 3 Monate oder so lange als flugmedizinisch untauglich bewertet werden, bis die Nachwir-<br />
1 - A - 26
kungen der Operation mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die sichere Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein<br />
verbundenen Rechte beinträchtigen könnten (siehe Paragraph 4 Anhang 3 zum Unterabschnitt C).<br />
<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.295 Stoffwechselerkrankungen, ernährungsbedingte oder endokrine Erkrankungen<br />
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine funktionell<br />
oder strukturell metabolischen, ernährungsbedingten oder endokrinen Erkrankungen aufweisen, welche<br />
die sichere Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beinträchtigen könnten..<br />
(b) Bewerber mit stoffwechselmäßigen, ernährungsbedingten oder endokrinen Fehlfunktionen müssen in Übereinstimmung<br />
mit Paragraph 1 Anhang 4 zum Unterabschnitt C als flugmedizinisch untauglich bewertet werden.<br />
(c) Die flugmedizinische Tauglichkeit von Bewerbern mit nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus (NIDDM)<br />
kann ausschließlich in Übereinstimmung mit Paragraph 2 und 3 Anhang 4 zum Unterabschnitt B in Hinblick auf<br />
seine flugmedizinische Tauglichkeit beurteilt werden.<br />
(d) Bewerber mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus (IDDM) müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet<br />
werden.<br />
(e) Bewerber mit einem Body-Mass-Index > = 35 können nur dann als flugmedizinisch tauglich bewertet werden,<br />
wenn das Übergewicht nicht die sichere Ausübung der Rechte der angewandten Zivilluftfahrerscheine<br />
beeinträchtigt und ein zufriedenstellendes Ergebnis einer Untersuchung über das kardiovaskuläre Risiko vorliegt<br />
(siehe Paragraph 1 Anhang 9 zum Unterabschnitt B).<br />
<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.300 Blut und Blutbildung (Hämatologie)<br />
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 muss frei von allen<br />
hämatologischen Erkrankungen sein, welche die sichere Ausübung der mit dem jeweiligen<br />
Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beinträchtigen könnten.<br />
(b) Der Hämoglobinwert muss bei der flugmedizinischen Erstuntersuchung und wenn es klinisch indiziert ist, untersucht<br />
werden. In Fällen einer signifikanten Anämie mit einem Hämatokrit unter 32 % muss der Bewerber als<br />
flugmedizinisch untauglich bewertet werden (siehe Paragraph 1 Anhang 5 zum Unterabschnitt C).<br />
(c) Bewerber mit einer Sichelzellerkrankung des Blutes müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden<br />
(siehe Paragraph 1 Anhang 5 zum Unterabschnitt C).<br />
(d) Bewerber mit einer signifikanten lokalisierten oder generalisierten Vergrößerung der Lymphknoten und einer<br />
Bluterkrankung müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden (siehe Paragraph 2 Anhang 5 zum Unterabschnitt<br />
C).<br />
(e) Bewerber mit einer akuten Leukämie müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Nach einer<br />
etablierten Remission kann die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses durch die Austro<br />
Control GmbH (AMS) in Erwägung gezogen werden. Erstbewerber mit einer chronischen Leukämie müssen als<br />
flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Für die mögliche Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />
siehe Paragraph 3 Anhang 5 zum Unterabschnitt (Subpart) C.<br />
(f) Bewerber mit einer signifikanten Vergrößerung der Milz müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden<br />
(siehe Paragraph 4 Anhang 5 zum Unterabschnitt C).<br />
(g) Bewerber mit einer signifikanten Polyzythämie müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden (siehe<br />
Paragraph 5 Anhang 5 zum Unterabschnitt C).<br />
(h) Bewerber mit einem Gerinnungsdefekt müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden (siehe Paragraph<br />
6 Anhang 5 zum Unterabschnitt C).<br />
1 - A - 27
<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.305 Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane<br />
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 soll keine funktionellen<br />
und strukturellen Erkrankungen des Urogenitaltraktes und seiner Anhangsgebilde aufweisen, die die<br />
sichere Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beinträchtigen könnten.<br />
(b) Bewerber, die Zeichen einer organischen Erkrankung der Nieren aufweisen, müssen für flugmedizinisch untauglich<br />
erklärt werden. Harnanalysen müssen bei jeder flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt werden.<br />
Der Harn soll keine abnormalen Elemente enthalten, die signifikant auf eine bestimmte Erkrankung hinweisen.<br />
Besonderes Augenmerk soll auf Erkrankungen gelegt werden, die die Passagewege des Harns und die Genitalorgane<br />
betreffen (siehe Paragraph 1 Anhang (Appendix) 6 zu Unterabschnitt (Subpart) C).<br />
(c) Bewerber, die an Steinen der harnableitenden Wege leiden, müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet<br />
werden (siehe Paragraph 2 Anhang (Appendix) 6 zu Unterabschnitt (Subpart) C).<br />
(d) Bewerber mit den Folgen einer Erkrankung oder nach einem großen chirurgischen Eingriff an den Nieren<br />
bzw. am übrigen Harntrakt, die möglicherweise durch Verengung aufgrund einer Obstruktion oder Kompression<br />
von außen zu einer flugmedizinischen Untauglichkeit während des Fluges führen können, müssen als flugmedizinisch<br />
untauglich bewertet werden. Ein Bewerber mit einer kompensierten Nephrektomie ohne Hypertonie und<br />
ohne Urämie kann von der Austro Control GmbH (AMS) gemäß Paragraph 3 Anhang (Appendix) 6 zu Unterabschnitt<br />
(Subpart) C als flugmedizinisch tauglich bewertet werden.<br />
(e) Bewerber, die einen großen chirurgischen Eingriff am Urogenitaltrakt durchführen ließen, der zu einer totalen<br />
oder partiellen Entfernung oder Veränderung eines dieser Organe geführt hat, müssen für einen Zeitraum<br />
von mindestens 3 Monaten als flugmedizinisch untauglich bewertet werden, in jedem Fall solange, bis die<br />
Nachwirkungen der Operation nicht mehr die Ursache für eine Beeinträchtigung der Ausübung der mit dem jeweiligen<br />
Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte sein können (siehe Paragraph 3 und 4 Anhang (Appendix) 6<br />
zu Unterabschnitt (Subpart) C).<br />
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.310 Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen<br />
(a) Einem Bewerber oder einer Bewerberin für oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />
der Klasse 2 darf keine Anamnese oder Diagnose irgendeiner Geschlechtskrankheit oder anderer Infektion<br />
aufweisen, die die sichere Ausübung der mit dem entsprechenden Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte<br />
beeinflussen könnten.<br />
(b) Speziell beachtet gemäß Anhang 7 des Unterabschnitts C, müssen die Anamnese oder klinische Zeichen<br />
werden, die hinweisen auf:<br />
(1) HIV positiv<br />
(2) Schwäche des Immunsystems<br />
(3) Infektiöse Hepatitis<br />
(4) Syphilis.<br />
<strong>JAR</strong>- <strong>FCL</strong> 3.315 Gynäkologie und Geburtshilfe<br />
(a) Eine Bewerberin für, oder Inhaberin eines flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine<br />
funktionellen oder organischen geburtshilflichen oder gynäkologischen Konditionen aufweisen, die die<br />
sichere Ausübung der mit dem entsprechenden Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beeinträchtigen könnten.<br />
(b) Eine Bewerberin mit einer Anamnese schwerer, therapieresistenter Menstruationsbeschwerden muss als<br />
untauglich bewertet werden.<br />
(c) Schwangerschaft hat Untauglichkeit zur Folge. Wenn die geburtshilfliche Beurteilung eine komplett normale<br />
Schwangerschaft anzeigt, mag die Bewerberin bis zur 26. Schwangerschaftswoche, in Übereinstimmung mit<br />
Paragraph 1 Anhang 8 zum Unterabschnitt C, als tauglich eingestuft werden. Zivilluftfahrerscheine dürfen nach<br />
zufriedenstellender Bestätigung der vollkommenen Erholung nach Niederkunft oder Beendigung der Schwan-<br />
1 - A - 28
gerschaft wieder ausgeübt werden.<br />
(d) Eine Bewerberin, die sich einer größeren gynäkologischen Operation unterzogen hat, muss für mindestens<br />
drei Monaten als untauglich bewertet werden und so lange Zeit bleiben, bis die Folgen der Operation auf die sichere<br />
Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte keinen Einfluss mehr haben.<br />
(Siehe Paragraph 2 Anhang 8 zum Unterabschnitt B).<br />
<strong>JAR</strong>.<strong>FCL</strong> 3.320 <strong>Anforderungen</strong> an das Muskel-Skelettsystem<br />
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines Flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine angeborenen<br />
oder erworbenen Behinderungen der Knochen, Gelenke, Muskeln oder Sehnen aufweisen, die ihn in<br />
der sicheren Ausübung der mit dem entsprechenden Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beeinträchtigen.<br />
(b) Ein Bewerber muss über eine ausreichende Sitzgröße, Arm- und Beinlänge und Muskelkraft für die sichere<br />
Ausübung der mit dem entsprechenden Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechten verfügen (siehe Paragraph<br />
1 Anhang 9 zum Unterabschnitt C).<br />
(c) Ein Bewerber muss über eine ausreichend gute Funktion des Muskelskelettsystems verfügen. Ein Bewerber<br />
mit entsprechenden Krankheitsfolgen, Verletzungen oder angeborenen Missbildungen der Knochen, Gelenke<br />
oder Sehnen, mit oder ohne chirurgischen Eingriff muss unter Berücksichtigung der Paragraphen 1, 2 und 3 im<br />
Anhang 9 zum Unterabschnitt C beurteilt werden<br />
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.325 Psychiatrische <strong>Anforderungen</strong><br />
(a) Ein Bewerber für oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine<br />
nachgewiesene Krankengeschichte oder bestehende klinische Diagnose einer akuten oder chronischen, angeborenen<br />
oder erworbenen psychiatrischen Krankheit oder Störung aufweisen, welche die sichere Ausübung der<br />
mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beeinträchtigen könnten.<br />
(b) Besonderes zu beachten sind (siehe den Anhang 10 zum Unterabschnitt C):<br />
(1) Schizophrenie, Schizotype Störung und anhaltende wahnhafte Störungen;<br />
(2) affektive Störungen<br />
(3) neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen;<br />
(4) Persönlichkeitsstörungen;<br />
(5) psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen<br />
Krankheit;<br />
(6) geistige und Verhaltensstörungen hervorgerufen durch Alkoholmissbrauch;<br />
(7) Gebrauch oder Missbrauch psychotroper Substanzen;<br />
<strong>JAR</strong>.<strong>FCL</strong> 3.330 Neurologische <strong>Anforderungen</strong><br />
(a) Ein Bewerber oder Besitzer eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine bestehende<br />
Anamnese oder klinische Diagnose einer neurologischen Veränderung besitzen, die ihn in der sicheren<br />
Ausübung der mit dem entsprechenden Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beeinträchtigen.<br />
(b) Besondere Beachtung muss dabei auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 11 zum Unterabschnitt C)<br />
1) fortschreitende Erkrankung des Nervensystems<br />
2) Epilepsie oder andere Erkrankungen mit Bewusstseinsstörungen<br />
3) Zustände mit einer höheren Neigung zu zerebralen Störungen<br />
4) Kopfverletzungen<br />
5) spinale oder periphere Nervenverletzungen<br />
1 - A - 29
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.335 Ophthalmologische <strong>Anforderungen</strong> (siehe Anhang 12 zum Unterabschnitt C)<br />
(a) Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen<br />
keine Normabweichungen der Funktionen des Auges oder seiner Anhangsorgane, keine angeborene oder erworbene,<br />
akute oder chronische krankhafte Veränderung und auch keine Operations- und Traumafolgen<br />
aufweisen, durch welche die sichere Ausübung der mit den jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte<br />
gefährdet sein könnte.<br />
(b) Bei der Erstuntersuchung ist gemäß Absatz 1(a), Anhang 12 zum Unterabschnitt C eine fachophthalmologische<br />
Untersuchung durchzuführen, die mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:<br />
(1) Anamnese<br />
(2) Bestimmung des unkorrigierten und wenn erforderlich bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus<br />
(3) Prüfung der Bulbusmotilität und des Binokularsehens<br />
(4) Prüfung des Farbunterscheidungsvermögens<br />
(4) Gesichtsfelder<br />
(8) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, brechende Medien und Funduskopie<br />
(c) Bei allen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen ist gemäß Absatz 2 Anhang 12 zum Unterabschnitt<br />
B eine Routineuntersuchung des Sehorganes durchzuführen, welche mindestens die folgenden<br />
Untersuchungen umfassen muss:<br />
(1) Anamnese<br />
(2) Bestimmung des unkorrigierten und, falls erforderlich, des bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus<br />
(3) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, brechende Medien und Funduskopie<br />
(4) weitergehende Untersuchungen, wenn klinisch indiziert( siehe Paragraph 4 Anhang 12 zum Unterabschnitt<br />
C)<br />
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.340 Sehvermögen<br />
(a) Fernvisus. Der Fernvisus muss für jedes Auge mit oder ohne Korrektur 6/12 (0.5) und bei beidäugiger Prüfung<br />
6/6 (1,0) oder besser betragen (siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.340 (f) unten). Grenzwerte für die unkorrigierte<br />
Sehschärfe sind nicht festgelegt.<br />
(b) Refraktionsfehler. Fehlsichtigkeit ist definiert als Abweichung in Dioptrien von der Normalsichtigkeit, wobei<br />
der am stärksten ametrope Meridian der Beurteilung zu Grunde zu legen ist. Die Refraktion muss gemäß Paragraph<br />
1, Anhang 13 zum Unterabschnitt C mit Standardmethoden bestimmt werden. Bewerber mit<br />
Fehlsichtigkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen als tauglich einzustufen:<br />
(1) Refraktionsfehler<br />
(I) Bei der Erstuntersuchung darf die Fehlsichtigkeit +/- 5 Dioptrien nicht überschreiten (Paragraph 2(c)<br />
Anhang13 zum Unterabschnitt C).<br />
(II) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann ein Bewerber, der nach Auffassung der<br />
Behörde ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit Fehlsichtigkeiten bis zu +5/-8 Dioptrien von<br />
der Austro Control GmbH (AMS) als tauglich eingestuft werden (siehe Paragraph 2(c) Anhang 13 zum<br />
Unterabschnitt C).<br />
(2) Astigmatismus<br />
(i) Bei der Erstuntersuchung darf die astigmatische Komponente einer Fehlsichtigkeit 3.0 Dioptrien nicht<br />
übersteigen<br />
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann ein Bewerber, der nach Auffassung der<br />
Behörde ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit einer astigmatischen Komponente seiner<br />
Fehlsichtigkeit von mehr als 3.0 Dioptrien, von der Austro Control GmbH (AMS) als tauglich eingestuft<br />
werden.<br />
(3) Ein Keratokonus bedingt Untauglichkeit. Die Austro Control GmbH (AMS) kann eine neuerliche Zulassung<br />
prüfen, wenn der Bewerber die <strong>Anforderungen</strong> an das Sehvermögen voll erfüllt (siehe Paragraph 3<br />
Anhang 13 zum Unterabschnitt C)<br />
(4) Bei Bewerbern mit Amblyopie muss die Sehschärfe des amblyopen Auges mindestens 6/18 (0.32) betra-<br />
1 - A - 30
gen. Die flugmedizinische Tauglichkeit eines Bewerbers kann durch die AMS geprüft werden, wenn die<br />
Sehschärfe am nicht schwachsichtigen Auge mindestens 6/6 (1.0) beträgt und keine pathologischen Befunde,<br />
einschließlich Refraktionsfehler, bei diesem Auge bestehen.<br />
(5) Anisometropie<br />
(i) Bei der Erstuntersuchung darf der Unterschied der Fehlsichtigkeit beider Augen (Anisometropie) 3.0<br />
Dioptrien nicht überschreiten.<br />
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann ein Bewerber, der nach Auffassung der<br />
Austro Control GmbH ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit einer Anisometropie von mehr<br />
als 3.0 Dioptrien von der AMS als tauglich eingestuft werden. Wenn die Anisometropie 3.0 Dioptrien ü-<br />
bersteigt, müssen zur Korrektur der Fehlsichtigkeit Kontaktlinsen getragen werden.<br />
(6) Entwicklung und Verlauf der Alterssichtigkeit muss bei jeder Verlängerungsuntersuchung kontrolliert<br />
werden.<br />
(7) Bewerber müssen, gegebenenfalls mit erforderlichen Korrektur, die Tafeln nach Birkhäuser (oder Äquivalent)<br />
0.5 in 30 -50 cm und die Tafeln nach Birkhäuser 0.25 in 100 cm lesen können (siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.340 (f)<br />
unten)<br />
(c) Bewerber mit signifikanter Beeinträchtigung des Binokularsehens müssen als untauglich eingestuft werden.<br />
Die Prüfung des räumlichen Sehens ist nicht erforderlich (siehe Paragraph 4 Anhang 13 zum Unterabschnitt C).<br />
(d) Bewerber, die Doppelbilder wahrnehmen, müssen als untauglich eingestuft werden.<br />
(e) Bewerber mit eingeschränktem Gesichtfeld müssen als untauglich eingestuft werden (siehe Paragraph 4<br />
Anhang 13 zum Unterabschnitt C).<br />
(f) (1) Wird eine Anforderung an das Sehvermögen nur mit einer Sehhilfe erfüllt, müssen Brille und Kontaktlinse<br />
eine bestmögliche Korrektur darstellen und für fliegerische Zwecke geeignet sein.<br />
(2) Korrekturgläser, die beim Fliegen getragen werden, müssen die Erfüllung der Sehanforderungen in allen<br />
Distanzen sicherstellen. Diese Forderung muss mit einer einzigen Brille erfüllt werden.<br />
(3) Eine gleichwertige Ersatzbrille muss bei der Ausübung der mit den betreffenden Lizenzen verbundenen<br />
Rechte jederzeit griffbereit sein.<br />
(g) Augenoperationen<br />
(1) Refraktive Chirurgie macht untauglich. Flugtauglichkeit kann durch die AMS geprüft werden (siehe Paragraph<br />
6 Anhang 13 zum Unterabschnitt C).<br />
(2) Kataraktoperationen, netzhautchirurgische Eingriffe und Operationen zur Behandlung des Glaukoms<br />
machen untauglich. Die Möglichkeit einer neuerlichen Flugtauglichkeit kann von der Austro Control GmbH<br />
(AMS) geprüft werden (siehe Paragraph 7 Anhang 13 zum Unterabschnitt C).<br />
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.345 Farberkennung<br />
(siehe Anhang 14 zum Unterabschnitt C)<br />
(a) Normale Farberkennung wird definiert als die Fähigkeit, eine Prüfung anhand pseudoisochromatischer Tafeln<br />
nach Ishihara oder am Anomaloskop nach Nagel als normaler Trichromat (siehe Paragraph 1 Anhang 14<br />
zum Unterabschnitt c) zu bestehen.<br />
(b) Bewerber müssen über eine normale Farberkennung verfügen oder farbensicher sein. Bewerber, die beim<br />
Ishihara-Test Fehler machen, sind als farbensicher einzustufen, wenn sie eine umfassende Untersuchung mit<br />
von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Methoden (Anomaloskop oder Signallaternen – siehe Paragraph<br />
2 Anhang 14 zum Unterabschnitt C) bestehen.<br />
(c) Bewerber, die die anerkannten Tests zur Prüfung des Farbensehens nicht bestehen, müssen als nicht farbensicher<br />
und als untauglich eingestuft werden.<br />
1 - A - 31
(d) Ein nicht farbsicherer Bewerber kann von der Austro Control GmbH (AMS) als tauglich zum Fliegen nur bei<br />
Tag (VCL) eingestuft werden.<br />
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.350 Otorhinolaryngologische <strong>Anforderungen</strong><br />
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine wie<br />
immer geartete Funktionsstörung der Ohren, der Nase, der Nasennebenhöhlen oder des Mundes (einschließlich<br />
Mundhöhle, Zähne und Kehlkopf) oder keine aktive angeborene oder erworbene akute oder chronische<br />
Erkrankungen oder keine Folgen von operativen Eingriffen und Traumen aufweisen, die mit der sicheren Führung<br />
eines Luftfahrzeuges mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein unvereinbar sind.<br />
(b) Eine ausgedehnte otorhinolaryngologische Untersuchung durch einen anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen<br />
(AME) muss bei der Erstuntersuchung durchgeführt werden.<br />
(c) Eine Routine-Hals-, Nasen-, Ohren-Untersuchung muss Teil jeder Erneuerungs- und Nachuntersuchung<br />
sein (siehe Paragraph 2, Anhang 15, zum Unterabschnitt C).<br />
(d) Das Auftreten einer der folgenden Störungen macht untauglich:<br />
(1) Aktive akute oder chronische Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres.<br />
(2) Offene Perforationen oder Störungen der Trommelfellfunktion (siehe Paragraph 3, Anhang 15, zum Unterabschnitt<br />
C).<br />
(3) Störungen der Gleichgewichtsfunktion (siehe Paragraph 4, Anhang 15, zum Unterabschnitt C).<br />
(4) Signifikante Einschränkung der Nasenatmung beiderseits oder Störung der Nasen-Nebenhöhlenfunktion.<br />
(5) Signifikante Missbildung oder signifikante akute oder chronische Infektionen der Mundhöhle oder des<br />
oberen Respirationstraktes.<br />
(6) Signifikante Störung von Sprache und Stimme.<br />
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.355 <strong>Anforderungen</strong> an das Hörvermögen<br />
(a) Das Hörvermögen muss bei allen Untersuchungen getestet werden. Der Proband muss normale Konversationssprache,<br />
aus einer Distanz von 2 Metern mit dem Rücken zum anerkannten flugmedizinischen<br />
Sachverständigen (AME) korrekt verstehen können.<br />
(b) Reintonaudiometrie (Paragraph 1, Anhang. 16, zum Unterabschnitt C) ist bei der Erstuntersuchung für die<br />
Instrumentenberechtigung und bis zum 40. Geburtstag alle fünf Jahre und danach alle 2 Jahre notwendig.<br />
1. Es darf der Hörverlust - auf beiden Ohren getrennt getestet - nicht mehr als 20 dB (HL) in den Frequenzen<br />
500, 1000 und 2000 Hz oder mehr als 35 dB (HL) bei 3000 Hz betragen.<br />
2. Ein Bewerber für oder Inhaber von einer Instrumentenflugberechtigung, dessen Hörverlust 5 dB (HL) die<br />
in <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.355 (b) genannten in zwei oder mehr der getesteten Frequenzen überschreitet, muss sich<br />
einer Reintonaudiometrie jährlich unterziehen.<br />
3. Ein Proband mit Hypakusis kann bei der Erneuerungs- oder Nachuntersuchung dann als flugtauglich akzeptiert<br />
werden, wenn der Sprachdiskriminationstest zufrieden stellendes Hörvermögen im Einklang mit<br />
Paragraph 2, Anhang. 16, zum Unterabschnitt C nachweist.<br />
<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.360 Psychische <strong>Anforderungen</strong><br />
(a) Der Bewerber für oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine<br />
ausgeprägten psychischen Schwächen aufweisen, vor allem nicht bezüglich Fähigkeiten, die für den Flugeinsatz<br />
wesentlich sind oder bei relevanten Persönlichkeitsfaktoren, welche die Ausübung der Rechte des in Frage<br />
stehenden Zivilluftfahrerscheines beeinträchtigen. Wenn es erforderlich ist, muss die Austro Control GmbH<br />
(AMS) ein psychologisches Gutachten (siehe Paragraph 1, Anhang 17 zum Unterabschnitt C) einholen. Entweder<br />
als Teil einer oder komplementär zu einer besonderen psychiatrischen/neurologischen Untersuchung<br />
(Siehe Paragraph 2 Anhang 17 zum Unterabschnitt C).<br />
1 - A - 32
(b) Wenn ein psychologisches Gutachten erforderlich ist, muss es durch eine(n) durch die Austro Control GmbH<br />
anerkannte(n) Psychologen(in) erstellt werden.<br />
(c) Der(Die) Psychologe(in) muss der Austro Control GmbH (AMS) ein schriftliches Gutachten vorlegen, in dem<br />
seine Beurteilung und Empfehlung niedergelegt sind.<br />
<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.365 Erkrankungen der Haut<br />
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine bestehenden<br />
dermatologischen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit dem jeweiligen<br />
Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beinträchtigen könnten.<br />
(b) Besonderes Augenmerk soll auf folgende Erkrankungen gerichtet werden (siehe Anhang18 zum Unterabschnitt<br />
B):<br />
1. Ekzem: endogenes oder exogenes Ekzem der Haut<br />
2. Schuppenflechte (Psoriasis) der Haut<br />
3. Bakterielle Infektionen der Haut<br />
4. Medikamentös bedingte Eruptionen auf der Haut<br />
5. Bullöse Eruptionen auf der Haut<br />
6. Bösartige Erkrankungen der Haut<br />
7. Nesselausschlag (Urticaria) der Haut<br />
Bei Zweifeln über Auswirkungen auf die flugmedizinische Tauglichkeit muss der Fall an die Austro Control<br />
GmbH (AMS) abgetreten werden.<br />
<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.370 Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor<br />
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine bestehenden<br />
primären oder sekundären bösartigen Tumorerkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung<br />
der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beinträchtigen könnten.<br />
(b) Nach Behandlung bösartiger Tumorerkrankungen kann der Bewerber in Übereinstimmung mit Anhang 19<br />
zum Unterabschnitt C in Hinblick auf seine flugmedizinische Tauglichkeit untersucht werden.<br />
1 - A - 33
Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C<br />
Herz-Kreislauf – System<br />
(siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.130 bis 3.150 und 3.250 bis 3.270)<br />
1. Die Durchführung eines Belastungs-EKG ist erforderlich:<br />
(a) Bei Verdacht auf eine Erkrankung des Herz-Kreislauf-Systems;<br />
(b) Zur weiteren Abklärung eines Ruhe EKGs;<br />
(c) Nach Ermessen eines von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen;<br />
(d) Nach Vollendung des 65 Lebensjahres und danach alle 4 Jahre bei Untersuchungen für die Erneuerung<br />
eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1;<br />
2. (a) Die Untersuchung der Serumlipide ist eine diagnostische Maßnahme. Signifikante Normabweichungen<br />
müssen in Zusammenarbeit mit der Austro Control GmbH (AMS) weiter geklärt und überwacht<br />
werden.<br />
(b) Bestehen mehrere Risikofaktoren (Rauchen, positive Familienanamnese, pathologische Lipidwerte,<br />
Hypertonie usw.), muss eine kardiovaskuläre Begutachtung durch Austro Control GmbH (AMS) veranlasst<br />
werden.<br />
3. Die Diagnose einer Hypertonie bedarf der Überprüfung anderer potentieller Risikofaktoren für Gefäßveränderungen.<br />
Der systolische Blutdruck ist beim Auftreten der korotkoff’schen Geräusche (Phase l) und der<br />
diastolische Blutdruck bei deren Verschwinden (Phase V) zu notieren. Der Blutdruck soll zweimal gemessen<br />
werden. Erhöhter Blutdruck und /oder Ruhepuls bedürfen der weiteren Klärung und Überwachung.<br />
4. Einer antihypertensiven Behandlung muss die Austro Control GmbH (AMS) zustimmen. Zu den anerkannten<br />
Pharmaka gehören:<br />
(a) Diuretika außer Schleifendiuretika<br />
(b) Bestimmte im wesentlichen hydrophile Beta-Blocker<br />
(c) ACE-Hemmer<br />
(d) Angiotensin 2/AT-Rezeptoren Antagonisten (Sartane)<br />
(e) Kalziumantagonisten.<br />
Bei flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 kann im Falle der medikamentösen Blutdruckbehandlung<br />
die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“<br />
– Operational Multicrew Limitation) ausgesprochen werden. Bei Klasse 2 kann die Einschränkung „gültig<br />
nur mit Sicherheitspiloten („OSL“ – Operational Safety Pilot Limitation) ausgesprochen werden.<br />
5. Bei Verdacht auf asymptomatische koronare Herzkrankheit muss ein Belastungs-EKG durchgeführt<br />
werden und, falls notwendig, durch Szintigraphie oder Stressechokardiographie und /oder Koronarangiographie<br />
ergänzt werden.<br />
6. Nach einem ischämischen kardialen Ereignis, eingeschlossen einer Revaskularisation müssen Bewerber<br />
ohne Symptome ihre Gefäßrisikofaktoren auf ein entsprechendes Niveau gebracht haben.<br />
Medikamente, die zur Beherrschung kardialer Symptome eingesetzt werden sind nicht akzeptabel. Alle Bewerber<br />
sollten einer akzeptierten Sekundärprävention unterworfen werden.<br />
Im Zug eines ischämischen Ereignisses oder während eines ischämischen Ereignisses muss ein Koronarangiogramm<br />
durchgeführt werden. Ein detaillierter Arztbrief vom ischämischen Ereignis und das<br />
Angiogramm bzw. jeder operative Eingriff muss der Austro Control GmbH (AMS) zur Verfügung gestellt<br />
werden.<br />
Es darf keine Stenose größer als 50% in irgendeiner der großen kardialen Gefäße in keiner Vene (Bypassvene)<br />
oder einem arteriellen Graft oder innerhalb einer Stelle nach Angioplastie oder eines Stents mit<br />
Ausnahme des Gefäßes das zum Infarkt führt vorhanden sein. Mehr als zwei Stenosen zwischen 30% und<br />
50% innerhalb des Gefäßbaums kann nicht akzeptiert werden.<br />
Der gesamte Koronarbaum muss durch einen, durch die Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Kardiologen<br />
als zufrieden stellend bezeichnet werden. Größte Aufmerksamkeit muss bei multiplen Stenosen<br />
und/oder multiplen Interventionen bzw. Revaskularisationen geschenkt werden.<br />
Eine unbehandelte Stenose die größer als 30% im linken Hauptstamm oder in der LAD vorhanden ist darf<br />
nicht akzeptiert werden.<br />
1 - A - 34
Nach mindestens 6 Monaten nach einem ischämischen kardialen Ereignis eingeschlossen einer Revaskulärisation<br />
müssen folgende Untersuchungsergebnisse vorliegen.<br />
(a) Ein symptomlimitiertes 12-Kanal Belastungs-EKG bis zum Erreichen der Ausbelastungskriterien die<br />
keine Anzeichen einer myokarden kardialen Ischämie aufweist (entsprechend den Vorgaben der Österreichischen<br />
Kardiologischen Gesellschaft) 1 ,<br />
(b) Ein Echokardiogramm oder eine vergleichbare Untersuchung die von der Austro Control GmbH (AMS)<br />
akzeptiert wird, welches eine zufrieden stellende linksventrikuläre Pumpfunktion ohne signifikante Wandbewegungsstörung<br />
zeigt. Die Auswurffraktion muss 50% oder mehr sein.<br />
(c) Im Falle eines Zustandes nach PTCA oder Stentings darf eine Myokardperfusionsuntersuchung oder<br />
ein Stressechokardiogramm (oder eine vergleichbare) Untersuchung die von der Austro Control GmbH<br />
(AMS) akzeptiert wird, keinen Nachweis einer signifikanten reversiblen Myokardischämie erbringen. Besteht<br />
irgendein Zweifel über die myokardiale Perfusion muss auf alle Fälle ein Myokarszintigramm<br />
durchgeführt werden.<br />
(d) Weitere Untersuchungen wie eine 24-Stunden EKG können zur Abschätzung potenzieller signifikanter<br />
Rhythmusstörungen notwendig werden.<br />
Ein Follow-up sollte jährlich (wenn notwendig öfters) erfolgen um sicher zu gehen, dass keine Verschlechterung<br />
am kardiovaskulären System eingetreten ist. Das Follow-up muss eine Beurteilung durch einen von<br />
der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen beinhalten. Es muss ein<br />
Belastungs-EKG und eine Abschätzung des kardiovaskulären Risikos beinhalten. Zusätzliche Untersuchungen<br />
können von der Austro Control GmbH (AMS) gefordert werden.<br />
Nach einer aortokoronaren Bypassoperation muss ein Perfusionsszintigramm (oder eine equivalente Untersuchung<br />
die von der Austro Control GmbH (AMS) akzeptiert wird), durchgeführt werden. Außerdem muss<br />
diese durchgeführt werden wenn dazu irgendeine andere Indikation besteht und auf jeden Fall 5 Jahre nach<br />
dem Eingriff.<br />
In allen Fällen in denen Symptome oder Hinweise durch nicht invasive Tests auf eine kardiale Ischämie<br />
bestehen, muss die Durchführung einer Koronarangiographie oder eines vergleichbaren Tests welcher<br />
durch die Austro Control GmbH (AMS) akzeptiert ist, überlegt werden.<br />
Beurteilung durch die Austro Control GmbH (AMS)<br />
Sind im Zuge der 6 monatlichen Nachbegutachtung die oben genannten Bedingungen erfüllt, muss bei Bewerbern<br />
um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1, die Einschränkung „gültig nur für eine<br />
Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“(OML) ausgesprochen werden.<br />
Klasse 2 Bewerber welche die Kriterien in § 6 erfüllt haben können uneingeschränkt rezertifiziert werden.<br />
Die Austro Control GmbH (AMS) kann aber für einem gewissen Zeitraum die flugmedizinische Tauglichkeit<br />
mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspiloten („OSL“ – Operational Safety Pilot Limitation) aussprechen.<br />
Bewerber für eine Erneuerung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2<br />
können nach Ermessen der Austro Control GmbH (AMS) mit einer Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspiloten<br />
(„OSL“ – Operational Safety Pilot Limitation) nachdem sie nur ein Belastungs-EKG gemäß den<br />
Standards in Absatz 6 zufrieden stellend absolviert haben fliegen.<br />
7. Jede signifikante Rhythmus- oder Überleitungsstörung macht die Beurteilung durch einen Kardiologen,<br />
der von der Austro Control GmbH(AMS) akzeptiert wird notwenig. Bei der flugmedizinischen Tauglichkeitseinstufung<br />
ist ein entsprechendes Follow-up erforderlich.<br />
(a) eine solche Beurteilung muss beinhalten:<br />
(1) Ein Belastungs-EKG entsprechend der Vorgaben der Österreichischen Kardiologischen Gesellschaft<br />
.Das Belastungs-EKG muss symptomlimitiert sein. Dabei darf keine pathologische Rhythmus -<br />
oder Überleitungsstörungen und kein Hinweis auf eine Myokardischämie dokumentiert werden. Das Absetzen<br />
von kardiotropen Medikamenten muss vor dem Test überlegt werden.<br />
1 Die grau unterlegten Texte stellen notwendige Ergänzungen einzelner Bestimmungen dar<br />
1 - A - 35
(2) Ein ambulantes 24-Stunden EKG welches keine signifikanten Rhythmus- oder Überleitungsstörungen<br />
zeigt ist erforderlich.<br />
(3) Ein 2D Dopplerechokardiogramm welches keine signifikante Dilatation einzelner Kammern oder<br />
signifikante strukturelle oder funktionelle Abnormalitäten zeigt sowie eine linksventrikuläre Auswurffraktion<br />
von mindestens 50% muss demonstriert werden.<br />
(b) Eine weitere Evaluierung kann beinhalten:<br />
(1) Wiederholte 24 Stunden EKG Aufzeichnungen<br />
(2) Eine elektrophysiologische Abklärung<br />
(3) Ein Thalliummyokarszintigramm oder eine vergleichbare Untersuchung<br />
(4) Ein Magnetresonanztomogramm oder ein vergleichbarer Test<br />
(5) Ein Koronarangiogramm oder ein vergleichbarer Test siehe Anhang 1 Paragraph 6<br />
(c) Beurteilung durch die Austro Control GmbH (AMS) für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der<br />
Klasse 1<br />
(1) Vorhofflimmern oder Flattern<br />
(i) Die Erstuntersuchung für die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />
der Klasse 1 - muss eingeschränkt sein auf Bewerber mit einer einzigen Episode einer Rhythmusstörung<br />
die von der Austro Control GmbH (AMS) als unwahrscheinlich für ein Rezetiv eingestuft<br />
wird.<br />
(ii) Eine Erneuerung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 muss durch<br />
die Austro Control GmbH (AMS) durchgeführt werden.<br />
(2) Kompletter Rechtsschenkelblock<br />
(i) Eine Klasse 1 flugmedizinische Tauglichkeit kann bei Bewerbern unter 40 Jahren von der<br />
Austro Control GmbH (AMS) überlegt werden. Ist der Bewerber über 40 Jahre muss bei einer Erstbewerbung<br />
für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 eine 12 Monat stabile<br />
Periode demonstriert sein.<br />
(ii) Eine unbeschränkte Klasse 1 flugmedizinische Tauglichkeit für eine Erneuerung kann in<br />
Erwägung gezogen werden, sollte der Proband unter 40 Jahren sein. Es kann die Einschränkung<br />
„gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew<br />
Limitation) für einen Zeitraum von 12 Monaten durch die Austro Control GmbH (AMS) erteilt werden.<br />
(3) Kompletter Linksschenkelblock<br />
Eine Untersuchung der Herzkranzgefäße ist bei Bewerbern über 40 Jahren notwendig.<br />
(i) Bei Erstuntersuchungen für eine Tauglichkeit der Klasse 1 muss eine stabile 3 Jahresperiode<br />
demonstriert sein.<br />
(ii) Bei jeder Erneuerungsuntersuchung / Rezertifizierung kann ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis<br />
der Klasse 1 erst nach einer Periode von 3 Jahren unter Anwendung der<br />
Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational<br />
Multicrew Limitation) ausgestellt werden.<br />
(4) Ventrikuläre Pre-Exzitation<br />
(i) Asymptomatische Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1<br />
mit einer Prae-Exzitation können durch die Austro Control GmbH (AMS) für eine Rezertifizierung<br />
oder Erneuerungsuntersuchung die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m<br />
Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew Limitation) erhalten.<br />
(ii) Erstbewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit einer a-<br />
symptomatischen Prae-Exzitation können durch die Austro Control GmbH (AMS) die Auflage zur<br />
Durchführung einer elektrophysiologischen Untersuchung erhalten, bei welcher keine Reentrytachykardie<br />
ausgelöst werden darf, und bei welcher gezeigt wird, dass keine multiplen Pathways<br />
1 - A - 36
existieren.<br />
(5) Schrittmacher<br />
Im Zustand nach der Implantation eines subendokardialen Schrittmachers muss eine flugmedizinische<br />
Tauglichkeitsbeurteilung (höchstens 3 Monate nach der Implantation) folgende Punkte befriedigend erfüllen:<br />
(1) Es gibt keinen weiteren Untauglichkeitsgrund<br />
(2) Ein Gerät mit bipolaren Elektroden wurde benutzt<br />
(3) Der Bewerber ist nicht schrittmacherabhängig<br />
(4) Regelmäßige Kontrolluntersuchungen einschließlich der Prüfung des Schrittmachersystems.<br />
(5) Die Erneuerung oder Rezertifizierung für eine Klasse I Tauglichkeit ist beschränkt auf<br />
„gültig nur für eine Tätigkeit als / oder mit Qualifizierten Kopiloten „OML“.<br />
(6) Ablation<br />
Bewerber für eine Klasse 1 Tauglichkeit, die einer erfolgreichen Hochfrequenzablation oder einer vergleichbaren<br />
Therapie unterzogen wurden müssen die Auflage „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit<br />
qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew Limitation) mindestens für 1 Jahr erhalten außer<br />
eine elektrophysiologische Untersuchung die mindestens 2 Monate nach der Hochfrequenzablation oder einer<br />
vergleichbaren Therapie durchgeführt wurde, zeigt zufrieden stellende Ergebnisse. Für diejenigen<br />
Bewerber, für die ein zufrieden stellendes LZ-Ergebnis nicht sicher durch invasive oder nicht invasive Tests<br />
dokumentiert werden konnte, kann eine weiter reichende Periode der Einschränkung bzw. Observation<br />
notwendig sein.<br />
(d) Beurteilung durch die Austro Control GmbH (AMS), flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse<br />
2.<br />
Beurteilung durch die Austro Control GmbH (AMS) für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse<br />
2 sollte sich an die Erfordernisse für die flugmedizinische Beurteilung für die Klasse 1 halten. Eine „gültig<br />
nur mit Sicherheitspiloten“ („OSL“ – Operational Safety Pilot Limitation) oder OPL (gültig nur ohne Passagiere)<br />
Einschränkung kann in Erwägung gezogen werden.<br />
8. Bei Bewerbern mit nicht operierten infrarenalem Aortenaneurysma kann die Austro Control GmbH<br />
(AMS) für Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1, die Tauglichkeit mit der<br />
Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als / oder mit qualifizierten Kopiloten„ oder für Bewerber um ein<br />
flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 die Tauglichkeit mit der Einschränkung „gültig nur mit<br />
Sicherheitspiloten“ („OSL“ – Operational Safety Pilot Limitation) prüfen wenn in 6-monatigne Abständen<br />
ultrasonographische Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden. Nach chirurgischer Therapie eines infrarenalen<br />
Aortenaneurysmas welches ein komplikationsloses Ergebnis erbrachte hat und nach Abschätzung<br />
des gesamtkardiovaskulären Risikos, kann eine eingeschränkte Klasse 1 oder Klasse 2 Rezertifizierung mit<br />
einem von der Austro Control GmbH (AMS) akzeptierten Follow-up überlegt werden.<br />
9. (a) Unklare Herzgeräusche müssen durch einen von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten<br />
Kardiologen geklärt und durch die Austro Control GmbH (AMS) bewertet werden. Bei signifikanten Geräuschphänomenen<br />
müssen weitere Untersuchungen stattfinden die mindestens eine 2D-<br />
Dopplerechokardiographie einschließen.<br />
(b) Klappenfehler<br />
(I) Eine bikuspide Aortenklappe ist uneingeschränkt akzeptabel, sofern weder am Herzen noch an der<br />
Aorta krankhafte Veränderungen vorliegen. Jedoch ist alle 2 Jahre eine Kontrolluntersuchung einschließlich<br />
Echokardiographie erforderlich.<br />
(2) Eine Aortenstenose (Dopplerflussrate unter 2,5m/sek) kann mit der Einschränkung „gültig nur für eine<br />
Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew Limitation)<br />
akzeptiert werden. Jährliche Kontrolluntersuchungen einschließlich einer 2D Dopplerechokardiographie<br />
müssen durch einen von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Kardiologen<br />
durchgeführt werden.<br />
(3) Eine funktionell bedeutungslose Aorteninsuffizienz kann ohne die Auflage einer Einschränkung ak-<br />
1 - A - 37
zeptiert werden, jedoch darf in der 2 D Dopplerechokardiographie die Aorta ascendens darf keine<br />
Veränderungen zeigen. Jährliche Kontrollen müssen durch einen von der Austro Control GmbH<br />
(AMS) anerkannten Kardiologen durchgeführt werden.<br />
(4) Eine rheumatische Mitralklappenerkrankung führt üblicherweise zur Untauglichkeit.<br />
(5) Mitralklappenprolaps oder Insuffizienz. Liegt bei einem Bewerber ausschließlich ein isolierter mesosystolischer<br />
Click vor, kann nach fachkardiologischer Prüfung eine uneingeschränkte Tauglichkeit<br />
ausgesprochen werden. Bewerber mit einer unkomplizierten hämodynamisch nicht relevanten Mitralinsuffizienz<br />
für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 können von der Austro<br />
Control GmbH (AMS) die Auflage „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“<br />
(„OML“ – Operational Multicrew Limitation) erhalten. Bei Anzeichen von<br />
Volumensüberlastung des linken Ventrikels durch signifikante Zunahme des linksventrikulären enddiastolischen<br />
Durchmessers muss Untauglichkeit festgestellt werden. Periodische Kontrollen und<br />
Beurteilungen, deren Häufigkeit durch die Austro Control GmbH (AMS) festgelegt wird, sind erforderlich.<br />
(c)<br />
Herzklappenoperationen<br />
(1) Bei Bewerbern mit Implantation mechanischer Herzklappen muss Untauglichkeit festgestellt<br />
werden.<br />
(2) Asymptomatische Bewerber mit Implantation einer Gewebeklappe können frühestens 6 Monate<br />
nach der Operation durch die zuständige Stelle in ihrer Tauglichkeit überprüft werden. Dazu<br />
müssen Untersuchungsergebnisse vorliegen die eine normale Morphologie und Funktion der<br />
Klappe und der Herzhöhlen nachweisen. Darüber hinaus müssen die folgenden Bedingungen<br />
erfüllt sein.<br />
(i) Ein symptomlimitiertes Belastungs-EKG bis zum Erreichen der Ausbelastungskriterien gemäß<br />
der Österreichischen Kardiologischen Gesellschaft, welches durch einen von der<br />
Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Kardiologen geprüft wurde und keine signifikante<br />
Auffälligkeiten zeigt. Eine Myokarszintigraphie oder Stressechokardiographie oder Vergleichbare<br />
Untersuchungen müssen durchgeführt werden wenn sich der Verdacht auf eine<br />
koronare Herzerkrankung zeigt oder das Ruhe-EKG abklärungsbedürftige Auffälligkeiten<br />
aufweist. Siehe dazu auch Absatz 5,6 und 7 sowie Anhang 1 zu den Abschnitten B und C.<br />
(ii) Eine 2D Dopplerechokardiographie welche keine signifikanten Herzhöhlenvergrößerungen,<br />
eine höchstens unbedeutend strukturell veränderte Gewebeklappe mit normalem Dopplerflussprofil<br />
und weder strukturelle noch funktionelle Auffälligkeiten der an den Herzklappen<br />
nachweist. Die linksventrikuläe Auswurf oder Verkürzungfraktion muss normal sein.<br />
(iii) Nachweislich keine koronare Herzkrankheit besteht es sei denn ein Zustand nach gelungener<br />
Revaskulärisation (siehe auch Absatz 7).<br />
(iv) Herzwirksame Medikamente dürfen nicht erforderlich sein.<br />
(v) Jährliche Kontrolluntersuchungen durch einen von der Austro Control GmbH (AMS) Kardiologen<br />
mindestens unter Einbeziehung eines Belastungs-EKGs sowie einer 2D<br />
Dopplerechokardiographie durchgeführt werden.<br />
Eine Tauglichkeitsentscheidung muss bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der<br />
Klasse 1 mit der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“<br />
– Operational Multicrew Limitation) verbunden sein. Eine volle Klasse 2 Tauglichkeit kann uneingeschränkt<br />
akzeptiert werden.<br />
10. Nach Abschluss einer Behandlung mit Antikoagulantien müssen Bewerber durch die Austro Control<br />
GmbH (AMS) überprüft werden. Thrombosen oder pulmonale Embolien machen untauglich bis eine Behandlung<br />
mit Antikoagulatien beendet worden ist. Pulmonale Embolien erfordern eine umfassende<br />
Überprüfung. Der Einsatz von Antikoagulantien zur Behandlung oder Vermeidung arterieller Thromboembolien<br />
macht untauglich.<br />
11. Bewerber mit primären oder sekundären Veränderungen des Epikards, Myokards und / oder Endokards<br />
müssen bis zur klinischen Ausheilung als flugmedizinisch untauglich eingestuft werden. Zur<br />
kardiovaskulären Bewertung durch die Austro Control GmbH (AMS) kann unter anderem eine 2D Dopplerechokardiographie,<br />
Blastungs-EKG, 24 Stunden LZ-EKG und / oder Myokarszintigraphie /<br />
1 - A - 38
Stressechokardiographie oder Vergleichbare Untersuchungen gefordert werden. Eine Koronarangiographie<br />
kann indiziert sein. Nach Feststellung der flugmedizinischen Tauglichkeit können häufige Kontrollen und der<br />
Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 die Einschränkung „gültig nur für eine<br />
Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew Limitation) bei<br />
Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 die Einschränkung „gültig nur mit<br />
Sicherheitspiloten“ („OSL“ – Operational Safety Pilot Limitation) erforderlich sein.<br />
12. Bewerber mit angeborenen Herzfehlern müssen vor und auch nach operativer Korrektur grundsätzlich<br />
als flugmedizinisch untauglich eingestuft werden, es sei denn die Herzfehler sind funktionell unbedeutend<br />
und bedürfen keiner medikamentösen Behandlung. Eine fachkardiologische Begutachtung muss durch die<br />
Austro Control GmbH (AMS) durchgeführt werden. Dazu können unter anderem eine Dopplerechokardiographie,<br />
ein Blastungs-EKG nach den Kriterien der Österreichischen Kardiologischen Gesellschaft, sowie<br />
eine 24 Stunden LZ-EKG gehören. Kardiologische Kontrolluntersuchungen müssen regelmäßig durchgeführt<br />
werden. Bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 kann die<br />
Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational<br />
Multicrew Limitation) bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 die Einschränkung<br />
„gültig nur mit Sicherheitspiloten“ („OSL“ – Operational Safety Pilot Limitation) erforderlich sein.<br />
13. Bewerber die rezedivierend an Synkopen leiden oder gelitten haben müssen die folgenden Untersuchungen<br />
nachweisen.<br />
(a) Ein symptomlimitiertes 12 Kanalbelastungs-EKG bis zum Erreichen der Ausbelastungskriterien<br />
entsprechend den Kriterien der Österreichischen Kardiologischen Gesellschaft welches von einem<br />
von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Kardiologen beurteilt, und welches keine Auffälligkeiten<br />
aufweist. Zeigt das Ruhe-EKG Auffälligkeiten muss eine Myokardszintigraphie /<br />
Stressechokardiographie oder eine vergleichbare Untersuchung durchgeführt werden.<br />
(b) Eine 2D Dopplerechokardiographie, welche keine signifikanten Herzhöhlenvergrößerungen, noch<br />
morphologisch oder funktionelle Normabweichungen des Herzens seiner Klappen oder des Myokards<br />
nachweist.<br />
(c) Ein 24 Stunden LZ-EKG welches keine Überleitungsstörungen und weder Komplexe noch häufige<br />
Rhythmusstörungen nachweist.<br />
(d) Zum Ausschluss einer vasomotorischen Instabilität kann ein Kipptischversuch nach einem Standard<br />
Protokoll durchgeführt werden. Das Ergebnis muss durch einen von der Austro Control GmbH<br />
(AMS) anerkannten Kardiologen befundet werden.<br />
Bewerber die, die oben genannten Bedingungen erfüllen und kein Rezetiv aufweisen, können als flugmedizinisch<br />
tauglich eingestuft werden. Für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten nach dem<br />
Bezugsereignis müssen den Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 die<br />
Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational<br />
Multicrew Limitation) und bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 die<br />
Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspiloten“ („OSL“ – Operational Safety Pilot Limitation) ausgesprochen<br />
werden. Eine umfassende neurologische Untersuchung ist grundsätzlich zu fordern. Eine<br />
uneingeschränkte Tauglichkeit setzt einen ereignisfreien Zeitraum von mindestens 5 Jahren voraus. Die<br />
Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Zeitraums der eingeschränkten Tauglichkeit<br />
trifft die Austro Control GmbH (AMS) unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des jeweiligen Falles.<br />
Bei Bewerbern die unter Bewusstseinsverlust ohne siginifikante vorherige Warnung oder Symptome auftreten<br />
muss flugmedizinische Untauglichkeit ausgesprochen werden.<br />
14. Die flugmedizinische Bewertung bösartiger Erkrankungen des Herz- Kreislaufsystems sowie die Beurteilung<br />
der Tauglichkeit bleibt ausschließlich der Austro Control GmbH (AMS) vorbehalten.<br />
Anhang 2 zu den Unterabschnitten B und C<br />
Atemtrakt (Respiratorisches System)<br />
(siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.155, 3.160, 3.275, 3.280)<br />
1. Im Rahmen der Erstuntersuchung für die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />
der Klasse 1 ist eine Spirometrieuntersuchung zwingend erforderlich. Eine FEV 1/FVC Verhältnis von<br />
weniger als 70% macht die Abklärung dieses Zustandes durch einen Spezialisten für Atemwegserkrankungen<br />
notwendig. Für die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2<br />
1 - A - 39
muss ein Peak-Flow-Test (Spitzenflusstest), der weniger als 80% des auf das Alter, das Geschlecht<br />
und die Größe bezogenen Normalwertes beträgt, durch einen Spezialisten für Atemwegserkrankungen<br />
abgeklärt werden.<br />
2. Bewerber, bei denen wiederholt Attacken von Asthma bronchiale auftreten, müssen als flugmedizinisch<br />
untauglich bewertet werden.<br />
a) Unter der Voraussetzung, dass die Erkrankung stabil ist, ein akzeptablen Lungenfunktionstest vorliegt<br />
und die Medikation die Flugsicherheit nicht gefährdet (es dürfen keine systemischen Steroide zur Therapie<br />
verwendet werden) kann die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der<br />
Klasse 1 durch die Austro Control GmbH (AMS) in Erwägung gezogen werden.<br />
b) Die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 kann durch einen anerkannten<br />
flugmedizinischen Sachverständigen (AME) nach Absprache mit der Austro Control GmbH<br />
(AMS) in Erwägung gezogen werden, wenn beim Bewerber ein stabiler Zustand mit einem akzeptablen<br />
Lungenfunktionstest vorliegt und die Medikation die Flugsicherheit nicht gefährdet (es dürfen keine systemischen<br />
Steroide zur Therapie eingesetzt werden). In diesem Fall ist der ganze Bericht der<br />
Untersuchung an die Austro Control GmbH (AMS) zu übermitteln.<br />
3. Bewerber mit einer aktiven Sarkoidose sind als flugmedizinisch untauglich zu bewerten. Die Ausstellung<br />
eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann durch die Austro Control GmbH (AMS) in<br />
Erwägung gezogen werden, unter der Voraussetzung, dass:<br />
a) die Krankheit dahingehend untersucht wird, ob sie einen Einfluss auf das Gesamtsystem des betroffenen<br />
Bewerbers hat,<br />
b) die Krankheit auf die Hiluslymphknoten begrenzt ist, und in diesem Fall nicht aktiv sein darf, und der<br />
Bewerber keine Medikamente zu Therapie dieser Erkrankung benötigt.<br />
4. Spontanpneumothorax<br />
a) Die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses ist im Falle der völligen Wiederherstellung<br />
nach einem einzelnen Spontanpneumothorax ein Jahr nach dem Ereignis wieder in Erwägung<br />
zu ziehen. In diesem Fall ist es aber erforderlich, eine Untersuchung des gesamten Atmungstraktes<br />
nach dem letzten Stand der medizinischen Wissenschaft durchzuführen.<br />
b) Eine erneute flugmedizinische Tauglichkeitsbeurteilung für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis<br />
der Klasse 1 mit der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“<br />
(„OML“ – Operational Multicrew Limitation) oder der Klasse 2 mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspiloten<br />
(„OSL“ – Operational Safety Pilot Limitation) kann durch die flugmedizinische Abteilung<br />
der Austro Control GmbH (AMS) bereits nach 6 Wochen in Erwägung gezogen werden, wenn der Bewerber<br />
nach einem einzelnen Spontanpneumothorax wieder völlig hergestellt wurde.<br />
c) Ein wiederholt auftretender Spontanpneumothorax macht flugmedizinisch untauglich, die Ausstellung<br />
eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann von der flugmedizinische Abteilung der Austro<br />
Control GmbH (AMS) nach einem chirurgischen Eingriff mit zufriedenstellender Wiederherstellung in<br />
Erwägung gezogen werden.<br />
5. Wurde dem Bewerber eine Lunge entfernt, bedeutet dies flugmedizinische Untauglichkeit. Die Ausstellung<br />
eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses nach einem geringfügigen chirurgischen Eingriff<br />
im Brustkorbbereich kann durch die Austro Control GmbH (AMS) in Erwägung gezogen werden, vorausgesetzt,<br />
dass es in der Folge zu einer zufrieden stellenden Wiederherstellung gekommen ist und<br />
dies durch eine ausgedehnte Untersuchung des Atmungstraktes bestätigt wurde. Bei der Ausstellung<br />
eines flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 kann die Einschränkung „gültig nur für<br />
eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew Limitation) erfolgen,<br />
bei einer erneuten flugmedizinischen Tauglichkeitsbeurteilung für die Ausstellung eines<br />
flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 kann die Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspiloten<br />
(„OSL“ – Operational Safety Pilot Limitation) erfolgen.<br />
6. Die Tauglichkeitsfeststellung bei einer bösartigen Tumorerkrankung des Atmungstraktes wird im Kapitel<br />
Onkologie des Manuals abgehandelt, wo Informationen bezüglich der flugmedizinischen Tauglichkeitsbeurteilung<br />
bei derartigen Erkrankungen vorgehalten werden. Entscheidungen über die<br />
flugmedizinische Tauglichkeit sollten in Übereinstimmung mit diesem Kapitel getroffen werden.<br />
Anhang 3 zu den Unterabschnitten B und C<br />
Verdauungstrakt<br />
(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.165, 3.170, 3.285, 3.290)<br />
1.<br />
(a) Wiederholt auftretende Beschwerden im Verdauungstrakt, die eine Medikation erforderlich machen,<br />
müssen durch interne Untersuchungen (bildgebende oder endoskopische Verfahren) abgeklärt werden.<br />
Labortests müssen dabei eine Messung des Hämoglobinwertes und eine Untersuchung des Stuhls einschließen.<br />
Jede Art von Geschwürsbildung oder signifikante Entzündung im Verdauungstrakt führt<br />
1 - A - 40
dazu, dass vor einer neuerlichen Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses durch<br />
die Austro Control GmbH (AMS) die Wiederherstellung normaler Verhältnisse in diesem Organbereich<br />
gewährleistet sein muss.<br />
(b) Eine Bauchspeicheldrüsenentzündung bedeutet medizinische Fluguntauglichkeit. Die Ausstellung eines<br />
flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann durch die Austro Control GmbH (AMS) in Erwägung<br />
gezogen werden, falls die Passagebehinderung (Obstruktion) z.B. durch Gallensteine oder Medikamente<br />
beseitigt wurde.<br />
(c) Alkohol kann Ursache für Verdauungsbeschwerden und eine Bauchspeicherdrüsenentzündung sein,<br />
für eine flugmedizinische Tauglichkeitsbeurteilung ist eine totale Abklärung des Gebrauches bzw. Missbrauches<br />
von Alkohol erforderlich.<br />
2. Ein Bewerber, der bei der Untersuchung einen asymptomatischen Gallenstein aufweist, kann nach Beurteilung<br />
durch die Austro Control GmbH (AMS) wieder als flugtauglich bewertet werden. Ein Bewerber<br />
mit mehreren asymptomatischen Gallensteinen kann wieder ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis<br />
der Klasse 1 mit der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m<br />
Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew Limitation) oder der Klasse 2 mit der Einschränkung „gültig<br />
nur mit Sicherheitspiloten („OSL“ – Operational Safety Pilot Limitation) erhalten.<br />
3. Ein Bewerber mit einer etablierten entzündlichen Erkrankung des Darmtraktes (Morbus Crohn, Colitis<br />
ulcerosa) ist als flugmedizinisch untauglich zu bewerten, im Falle einer Colitis ulcerosa kann eine Flugtauglichkeit<br />
(Klasse 1 und 2) durch die Austro Control GmbH (AMS) in Erwägung gezogen werden,<br />
wenn die Krankheit in volle Remission für mindestens ein Jahr gekommen ist und für die Klasse 1,<br />
wenn nur eine geringfügige Medikation erforderlich ist. Die systemische Gabe von Steroiden kann nicht<br />
akzeptiert werden. Im Falle eines Morbus Crohn kann eine Flugtauglichkeit Klasse 1 und 2 durch die<br />
Austro Control GmbH (AMS) in Erwägung gezogen werden, wenn es zu einer vollen Remission für<br />
mindestens ein Jahr ohne Medikation gekommen ist und für Klasse 1 die Erkrankung minimal war und<br />
durch einen chirurgischen Eingriff die befallenen Darmabschnitte komplett entfernt wurden und keine<br />
weitere Medikation erforderlich ist. Die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />
der Klasse 1 mit der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“<br />
(„OML“ – Operational Multicrew Limitation) oder der Klasse 2 mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspiloten<br />
(„OSL“ – Operational Safety Pilot Limitation“) kann in Erwägung gezogen werden.<br />
4. Nach einem bauchchirurgischen Eingriff besteht für mindestens 3 Monate medizinische Fluguntauglichkeit.<br />
Für den Fall, dass die völlige Wiederherstellung erfolgt ist, kann die Austro Control GmbH (AMS)<br />
eine frühere Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses in Erwägung ziehen, der<br />
Bewerber muss hierzu asymptomatisch sein und das Risiko einer Zweitkomplikation oder eines Wiederauftretens<br />
der Erkrankung muss ebenfalls minimal sein.<br />
5. Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen wird im Kapitel Onkologie des Manuals beschrieben,<br />
hier findet man Informationen über die flugmedizinische Tauglichkeitsbeurteilung bei<br />
Tumorerkrankungen, Entscheidungen über die flugmedizinische Tauglichkeit sollten in Übereinstimmung<br />
mit diesem Kapitel getroffen werden.<br />
Anhang 4 zu den Unterabschnitten B und C<br />
Stoffwechselerkrankungen, ernährungsbedingte oder endokrine Erkrankungen<br />
(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.175, 3.395)<br />
1. Stoffwechselmäßige, ernährungsbedingte und durch Salmonellen bedingte Erkrankungen machen<br />
flugmedizinisch untauglich. Die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses durch<br />
die Austro Control GmbH (AMS) kann dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Erkrankungen<br />
keine nicht kompensierten Symptome mehr zeigen, und die ohne eine Ersatztherapie stabil erscheinen,<br />
weiters müssen die Bewerber durch einen Fachspezialisten in bestimmten Intervallen<br />
nachuntersucht werden.<br />
2. Glukoseausscheidungen im Harn und ein abnormer Blutzuckerspiegel erfordern eine zusätzliche Abklärung.<br />
Die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses durch die Austro Control<br />
GmbH (AMS) kann dann in Erwägung gezogen werden, wenn beim Probanden ein normaler Glukosetoleranztest<br />
erhoben wurde (was eine niedrige Nierenschwelle für Glukose bedeutet) oder wenn<br />
die gestörte Glukosetoleranz ohne diabetische Pathologie durch Diät und regelmäßige Untersuchungen<br />
unter Kontrolle gehalten werden kann.<br />
3. Die notwendige Therapie mit antidiabetischen Medikamenten macht flugmedizinisch untauglich. In<br />
bestimmten Fällen jedoch kann der Gebrauch von Biguaniden oder Alpha-Glukosidasehemmern die<br />
Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit der Einschränkung<br />
„gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew<br />
Limitation) oder der Klasse 2 mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspiloten („OSL“ – Operational<br />
Safety Pilot Limitation) Berücksichtigung finden. Nimmt der Bewerber zur Therapie seines<br />
1 - A - 41
Diabetes mellitus sulfonylharnstoffhältige Präparate ein, kann die Ausstellung eines eingeschränkten<br />
flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 in Erwägung gezogen werden.<br />
4. Das Vorliegen einer Morbus Addison Erkrankung macht flugmedizinisch untauglich. Die erneute Ausstellung<br />
eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder die Ausstellung eines<br />
flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 kann durch die Austro Control GmbH (AMS)<br />
in Erwägung gezogen werden für den Fall, dass vom Bewerber Cortison mitgeführt wird, welches für<br />
die Zeit, während der der Pilot die mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte ausführt,<br />
verfügbar ist. Die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1<br />
mit der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ –<br />
Operational Multicrew Limitation) oder der Klasse 2 mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspiloten<br />
(„OSL“ – Operational Safety Pilot Limitation) kann erforderlich sein.<br />
5. Die Beurteilung einer bösartigen Tumorerkrankung in diesem System ist ebenfalls im Kapitel Onkologie<br />
des Manuals erklärt, wo Informationen betreffend die Ausstellung von flugmedizinischen<br />
Tauglichkeitszeugnissen bei diesen Erkrankungen gegeben werden und deshalb bei der Flugtauglichkeitsbeurteilung<br />
Beachtung finden sollten.<br />
Anhang 5 zu den Unterabschnitten B und C<br />
Hämatologie – Blut und Blutbildung<br />
(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.180, 3.300)<br />
1. Wenn im Rahmen einer Untersuchung eine Anämie festgestellt wird, die sich durch einen reduzierten<br />
Hämoglobinspiegel darstellt, ist eine Untersuchung der Ursachen dieser Anämie durch eine weitere<br />
Abklärung erforderlich. Eine Anämie, die durch Behandlungen nicht gebessert werden kann, macht<br />
flugmedizinsiech untauglich. Die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses durch<br />
die Austro Control GmbH (AMS) kann für den Fall in Erwägung gezogen werden, dass die primäre<br />
Ursache der Anämie zufrieden stellend behandelt wurde (z.B. Eisenmangel oder B12-Mangel) und<br />
der Hämatokrit über einem Wert von 32 % stabilisiert werden konnte, weiters wenn eine geringgradige<br />
Thallassämie oder Hämoglobinopathie diagnostiziert wurde, ohne dass in der Vergangenheit<br />
Krisen der Erkrankung aufgetreten wären und wenn die volle funktionelle Kapazität des blutbildenden<br />
Systems nachgewiesen werden konnte.<br />
2. Wenn im Rahmen der Untersuchung vergrößerte Lymphknoten gefunden wurden, ist eine weitere<br />
Abklärung dieser Lymphknotenvergrößerung erforderlich. Die Ausstellung eines flugmedizinischen<br />
Tauglichkeitszeugnisses durch die Austro Control GmbH (AMS) kann für den Fall, dass eine infektiöse<br />
Erkrankung wieder völlig ausgeheilt ist oder ein Hodgkin´s- oder Non-Hodgkin´s-Lymphom hohen<br />
Grades, durch die Behandlung in eine volle Remission gebracht werden konnte, in Erwägung gezogen<br />
werden. Für den Fall, dass anthrazyklinehältige Zytostatika zur Chemotherapie eingesetzt<br />
wurden, ist eine kardiologische Abklärung erforderlich (siehe Handbuch flugmedizinische Kardiologie,<br />
Kapitel 1, Paragraph 10).<br />
3. In Fällen einer chronischen Leukämie kann die Wiederausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />
durch die Austro Control GmbH (AMS) für den Fall in Erwägung gezogen werden,<br />
dass es sich um eine lymphatische Leukämie im Stadium 0 oder I (und möglicherweise II), ohne A-<br />
nämie und mit minimaler Behandlung, oder um eine Haarzellenleukämie mit stabilem normalem<br />
Hämoglobin und Thrombozytenzahlen handelt. Regelmäßige Nachuntersuchungen sind erforderlich.<br />
Für den Fall, dass anthrazyklinehältige Zytostatika zur Chemotherapie eingesetzt wurden, ist eine<br />
kardiologische Abklärung erforderlich (siehe Handbuch flugmedizinische Kardiologie, Kapitel 1, Paragraph<br />
10).<br />
4. Eine Vergrößerung der Milz erfordert weitere medizinische Abklärung. Die Austro Control GmbH<br />
(AMS) kann eine Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses in Erwägung ziehen,<br />
wenn die Vergrößerung minimal und stabil ist und keine pathologischen Umstände mit dieser Milzvergrößerung<br />
einhergehen, wie z. B. eine behandelte chronische Malaria oder die Vergrößerung der<br />
Milz minimal ist und mit einem akzeptablen Zustand (wie z. B. Hodgkin´s Lymphom in Remission) in<br />
Verbindung gebracht werden kann.<br />
5. Wenn beim Probanden im Rahmen einer Untersuchung eine Polyzythämie festgestellt wird, erfordert<br />
dies eine weitere medizinische Abklärung dieser Erkrankung. Die Austro Control GmbH (AMS) kann<br />
für den Fall, dass der Gesundheitszustand oder die Erkrankung als stabil bezeichnet werden kann<br />
und keine pathologischen Ursachen in Verbindung mit dieser Polyzythämie gefunden werden konnten,<br />
eine Ausstellung eines eingeschränkten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses in Erwägung<br />
ziehen.<br />
6. Liegen bei einem Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis signifikante Gerinnungsstörungen<br />
vor, ist eine weitere medizinische Abklärung derselben erforderlich. Die Austro Control<br />
GmbH (AMS) kann eine Ausstellung eines eingeschränkten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />
in Erwägung ziehen, wenn in der Vorgeschichte keine signifikanten Blutungen oder<br />
Thrombosenbildungen aufgetreten sind.<br />
7. Die Beurteilung einer bösartigen Erkrankung in diesem System wird im Kapitel Onkologie des Handbuchs<br />
behandelt, hier erhält man Informationen im Hinblick auf die Ausstellung von flugmedizinischen<br />
1 - A - 42
Tauglichkeitszeugnissen, die bei der flugmedizinischen Tauglichkeitsbeurteilung berücksichtigt werden<br />
sollen.<br />
Anhang 6 zu den Unterabschnitten B und C<br />
Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane<br />
(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.185 und 3.305)<br />
1. Jede bei einem Probanden in der Harnanalyse festgestellte Abnormität erfordert eine weitere medizinische<br />
Abklärung.<br />
2. Ein asymptomatischer Stein oder eine in der Vorgeschichte bekannte Nierenkolik erfordert eine weitere<br />
Abklärung. Während der laufenden Untersuchungen oder einer laufenden Behandlung kann die<br />
Austro Control GmbH (AMS) eine erneute flugmedizinische Tauglichkeitsbeurteilung für ein flugmedizinisches<br />
Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als<br />
oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew Limitation) oder der Klasse 2 mit<br />
der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspiloten („OSL" – Operational Safety Pilot Limitation) in<br />
Erwägung ziehen. Nach einer erfolgreichen Behandlung kann die Austro Control GmbH (AMS) die<br />
Ausstellung eines uneingeschränkten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses in Erwägung ziehen.<br />
Sollten noch restliche Steine vorliegen, kann die Austro Control GmbH (AMS) die Ausstellung<br />
eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit der Einschränkung „gültig nur für<br />
eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew Limitation) o-<br />
der der Klasse 2 mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspiloten („OSL“ – Operational Safety<br />
Pilot Limitation) oder ein uneingeschränktes flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 in<br />
Erwägung ziehen.<br />
3. Nach einem größeren urologisch–chirurgischen Eingriff besteht für mindestens 3 Monate medizinische<br />
Fluguntauglichkeit. Die Austro Control GmbH (AMS) kann für den Fall, dass der Bewerber völlig<br />
asymptomatisch ist und ein minimales Risiko für eine Zweitkomplikation oder das Wiederauftreten<br />
des ursprünglichen Problems besteht, die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />
in Erwägung ziehen.<br />
4. Nierentransplantation oder totale Blasenentfernung macht flugmedizinisch untauglich, was die Erstausstellung<br />
eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 betrifft. Die<br />
Wiederausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann durch die Austro Control<br />
GmbH (AMS) in Erwägung gezogen werden, für den Fall, dass:<br />
(a) das Nierentransplantat die Nierenfunktion völlig kompensiert und dass dieses Transplantat unter minimal<br />
immunsuppresiver Therapie vom Probanden toleriert wird., Die frühest mögliche<br />
Wiederausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann in diesem Fall nach 12<br />
Monaten erfolgen und<br />
(b) für den Fall der totalen Blasenentfernung kann dann eine Wiederausstellung eines flugmedizinischen<br />
Tauglichkeitszeugnisses erfolgen, wenn die Funktion zur Zufriedenheit wiederhergestellt ist, ohne einen<br />
Hinweis auf ein Wiederauftreten der ursprünglichen Erkrankung, ohne einen Hinweis auf eine<br />
Infektion oder auf die ursprüngliche Erkrankung.<br />
In beiden Fällen kann die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit<br />
der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – O-<br />
perational Multicrew Limitation) oder der Klasse 2 mit der Einschränkung „gültig nur mit<br />
Sicherheitspiloten („OSL“ – Operational Safety Pilot Limitation) als notwendig erachtet werden.<br />
5. Die Kriterien für die Tauglichkeitsbeurteilung bei bösartigen Tumorerkrankungen dieses Systems sind<br />
im Kapitel Onkologie des Manuals enthalten und sollen in diesem Zusammenhang berücksichtigt<br />
werden.<br />
Anhang 7 zu den Unterabschnitten B und C<br />
Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen<br />
(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.190 und 3.310)<br />
1. Ein positiver HIV- Test macht flugmedizinisch untauglich<br />
2. Die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit der Einschränkung<br />
„gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational<br />
Multicrew Limitation) oder der Klasse 2 mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspiloten<br />
(„OSL – Operational Safety Pilot Limitation“) kann von der Austro Control GmbH (AMS) in Erwägung<br />
gezogen werden, wenn regelmäßige Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden.<br />
3. Eine akute Syphilis macht flugmedizinische untauglich. Beim Vorliegen der Primär und Sekundärstadien<br />
der Syphilis kann die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses von der<br />
Austro Control GmbH (AMS) nach erfolgreicher Behandlung und völliger Genesung, in Erwägung<br />
gezogen werden.<br />
1 - A - 43
4. Die Tauglichkeitsbeurteilung von bösartigen Erkrankungen im Urogenitaltrakt wird im Kapitel Onkologie<br />
des Manuals behandelt, das entsprechende Informationen im Hinblick auf die Ausstellung von<br />
flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissen enthält und die im Zusammenhang mit diesem spezifischen<br />
Organsystem in Erwägung gezogen werden sollen.<br />
Anhang 8 zu den Unterabschnitten B und C<br />
Gynäkologie und Geburtshilfe<br />
(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.195 und 3.315)<br />
1. Die Austro Control GmbH (AMS) kann die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />
bei schwangeren Bewerberinnen bis zum Ablauf der 26. Schwangerschaftswoche nach Prüfung<br />
eines gynäkologischen Untersuchungsberichtes in Erwägung ziehen. Die Austro Control GmbH muss<br />
eine schriftliche Information an die Bewerberin und deren behandelnden Arzt über mögliche signifikante<br />
Komplikationen in der Schwangerschaft (siehe Manual) anbieten. Die Ausstellung eines<br />
flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit der Einschränkung „gültig nur für eine<br />
Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew Limitation) muss<br />
ausgestellt werden.<br />
2. Ein großer gynäkologisch-chirurgischer Eingriff macht für mindestens 3 Monate flugmedizinisch untauglich.<br />
Die Austro Control GmbH (AMS) kann die Ausstellung eines flugmedizinischen<br />
Tauglichkeitszeugnisses in Erwägung ziehen, wenn die Bewerberin komplett von frei von jeglichen<br />
Symptomen ist und nur ein geringes Risiko von neuerlichen Komplikationen oder Rückfällen besteht.<br />
3. Die Tauglichkeitsbeurteilung von bösartigen Erkrankungen in diesem System wird im Kapitel Onkologie<br />
des Manuals behandelt, das entsprechende Informationen im Hinblick auf die Ausstellung von<br />
flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissen enthält und die im Zusammenhang mit diesem spezifischen<br />
System in Erwägung gezogen werden sollen.<br />
Anhang 9 zu den Unterabschnitten B und C<br />
<strong>Anforderungen</strong> an das Muskel- und Skelettsystem<br />
(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.200 und 3.320)<br />
1. Liegen bei einem Bewerber abnormale physische Bedingungen vor, eingeschlossen Fettleibigkeit<br />
oder Muskelschwäche, dann kann ein medizinischer Flugtest oder Simulatorflugtest, der durch die<br />
Austro Control GmbH (AMS) anerkannt wird, gefordert werden. Besondere Aufmerksamkeit soll in<br />
diesem Zusammenhang den Notfallmaßnahmen und der Evakuierung nach dem Fluge zugewandt<br />
werden. Ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit der Einschränkung „gültig nur<br />
für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew Limitation)<br />
oder der Klasse 2 mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspiloten („OSL – Operational Safety<br />
Pilot Limitation“) könnte erforderlich sein.<br />
2. Für den Fall, dass einem Probanden eine Extremität fehlt oder eine Extremität eingeschränkt funktioniert,<br />
kann die erneute Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1<br />
und 2 durch die Austro Control GmbH (AMS) im Zusammenhang mit <strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.125 in Erwägung<br />
gezogen werden, vorausgesetzt, ein zufriedenstellender medizinischer Flug- oder Simulatorflugtest<br />
liegt vor.<br />
3. Ein Bewerber mit einer entzündlichen, infiltrativen, traumatischen oder degenerativen Erkrankung<br />
des Muskel- und/oder Skelettsystems kann durch die Austro Control GmbH (AMS) im Hinblick auf die<br />
Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses begutachtet werden, vorausgesetzt,<br />
dass die Erkrankung in Remission ist und der Bewerber keine Medikation zu sich nimmt, die ihn<br />
flugmedizinisch untauglich machen, und er, wenn notwendig, einen zufrieden stellenden medizinischen<br />
Flug- oder Simulatorflugtest absolviert hat, dann kann ein flugmedizinisches<br />
Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit<br />
qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew Limitation) oder der Klasse 2 mit der Einschränkung<br />
„gültig nur mit Sicherheitspiloten („OSL – Operational Safety Pilot Limitation“) erforderlich<br />
sein.<br />
4. Die Tauglichkeitsbeurteilung von bösartigen Erkrankungen in diesem System wird im Kapitel Onkologie<br />
des Manuals behandelt, das entsprechende Informationen im Hinblick auf die Ausstellung von<br />
flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissen enthält und die im Zusammenhang mit diesem spezifischen<br />
System in Erwägung gezogen werden sollen.<br />
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Anhang 10 zu den Unterabschnitten B und C<br />
Psychiatrische <strong>Anforderungen</strong><br />
(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.205 und 3.325)<br />
1 Ausschließungsgründe sind eine bekannte schizophrene Erkrankung sowie schizotype oder wahnhafte<br />
Störungen. Die Zulassung kann nur in Betracht gezogen werden, wenn die Austro Control<br />
GmbH (AMS) zu der Schlussfolgerung kommen kann, dass die ursprüngliche Diagnose nicht zutreffend<br />
oder ungenau war, bzw. im Falle einer einzelnen Episode eines Deliriums, vorausgesetzt, der<br />
Bewerber hat keine dauernden Schäden oder Beeinträchtigungen davongetragen.<br />
2 Ausschließungsgrund ist eine affektive Störung, die schon über einen längeren Zeitraum anhält. Es<br />
obliegt der Austro Control GmbH (AMS), jeden einzelnen Fall zur Zulassung zu überprüfen. Ausschlaggebend<br />
sollen Ausprägungsgrad und Schweregrad der Störung sein, sowie die Abstinenz von<br />
psychotropen Substanzen über einen ausreichenden Zeitraum hinweg.<br />
3 Ausschließungsgründe sind ein einzelner oder wiederholte Versuche der Selbstzerstörung. Die Zulassung<br />
kann von der Austro Control GmbH (AMS) nach umfangreicher Untersuchung jedes<br />
einzelnen Falles in Betracht gezogen werden. Diese kann eine psychologische oder psychiatrische<br />
Überprüfung oder ein neurologisches Gutachten erforderlich machen.<br />
4 Ausschließungsgründe sind geistige oder Verhaltensstörungen, hervorgerufen durch Alkohol oder<br />
andere toxische Substanzen, unabhängig von deren Abhängigkeit. Die Austro Control GmbH (AMS)<br />
kann eine Zulassung nach einem Zeitraum von zwei Jahren nachweislicher Abstinenz von Alkohol<br />
oder Drogen in Betracht ziehen. Eine frühere Wiederzulassung kann beurteilt werden, wobei die<br />
Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit der Einschränkung<br />
„gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew<br />
Limitation) oder der Klasse 2 mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspiloten („OSL – Operational<br />
Safety Pilot Limitation“) geeignet erscheint. Die Behandlungen und können je nach<br />
vorliegendem Fall und Dafürhalten der Austro Control GmbH (AMS) Folgendes mit einschließen.<br />
a) Stationäre Behandlung für einige Wochen, gefolgt von –<br />
b) Supervision durch einen von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Psychologen/Psychiater,<br />
c) Langfristige Supervision. Diese beinhaltet Bluttestproben und Peer Group Reporte, welche unbegrenzt<br />
gefordert werden können.<br />
Anhang 11 zu den Unterabschnitten B und C<br />
Neurologische <strong>Anforderungen</strong><br />
(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.210 und 3.330)<br />
1. Jede stationäre oder progressive Erkrankung des Nervensystems, die bereits eine signifikante Symptomatik<br />
oder das Risiko einer signifikanten Unfähigkeit im Fluge in sich birgt, macht flugmedizinisch<br />
untauglich, jedoch kann die Austro Control GmbH (AMS) in Erwägung ziehen, einen Probanden mit<br />
geringen funktionellen Verluste im Rahmen einer stationären Erkrankung, und nach einer vollen Abklärung<br />
der Erkrankung, als flugmedizinisch tauglich zu bewerten.<br />
2. Die Diagnose Epilepsie bei einem Bewerber macht flugmedizinisch untauglich, außer es liegt ein<br />
einmaliger Vorfall eines Symptoms einer gutartigen Epilepsie vor, die ein sehr geringes Risiko eines<br />
Wiederauftretens und wenn beim Bewerber bereits mehr als 10 Jahre kein epileptischer Anfall wieder<br />
aufgetreten ist und keine Behandlung erforderlich ist. Ein oder mehrere konvulsive Anfälle nach dem<br />
Alter von 5 Jahren machen flugmedizinisch untauglich. Jedoch kann ein akuter symptomatischer Anfall,<br />
der durch einen Spezialisten für Neurologie untersucht wurde, der von der Austro Control GmbH<br />
(AMS) anerkannt ist und ein geringes Risiko eines Wiederauftretens hat, durch die Austro Control<br />
GmbH (AMS) akzeptiert werden.<br />
3. Anfallsweise epileptische Formenveränderungen im EEG und fokal auftretende langsame Wellen<br />
machen normalerweise flugmedizinisch untauglich, eine weitere Evaluierung muss durch die Austro<br />
Control GmbH (AMS) vorgenommen werden<br />
4. Eine Vorgeschichte mit einer oder mehrerer Episoden von Verwirrtheit oder von Bewusstlosigkeit ohne<br />
ersichtlichen Grund macht flugmedizinisch untauglich. Bei einer einzelnen Episode einer solchen<br />
Verwirrtheit oder Bewusstlosigkeit kann durch die Austro Control GmbH (AMS) die Ausstellung eines<br />
flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses in Erwägung gezogen werden, wenn eine ausreichende<br />
1 - A - 45
Erklärung dafür gefunden werden kann, ein wiederholtes Auftreten dieser Situation macht normalerweise<br />
flugmedizinisch untauglich.<br />
5. Ein Bewerber, der eine einzelne affektive Epilepsieform (Anfallsattacke) hatte, die nach mindestens<br />
10 Jahren ohne Behandlung nie wieder aufgetreten ist und bei der keine Evidenz für eine fortgesetzte<br />
Disposition zur Epilepsie besteht, kann durch die Austro Control GmbH (AMS) ein flugmedizinisches<br />
Tauglichkeitszeugnis erhalten, wenn das Risiko einer weiteren Anfallsattacke innerhalb akzeptabler<br />
Grenzen gehalten werden kann. Ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 muss mit<br />
der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – O-<br />
perational Multicrew Limitation) ausgestellt werden.<br />
Anhang 12 zu den Unterabschnitten B und C<br />
Ophthalmologische <strong>Anforderungen</strong><br />
(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.215 und 3.335)<br />
1. (a) Bei der Erstuntersuchung für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 muss die<br />
ophthalmologische Untersuchung durch einen von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Fachophthalmologen<br />
oder von einem von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Optometristen<br />
durchgeführt werden. Alle abnormalen und zweifelhaften Fälle müssen an einen von der Austro<br />
Control GmbH (AMS) anerkannten Augenarzt überwiesen werden.<br />
(b) Bei der Erstuntersuchung für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 muss die<br />
ophthalmologische Untersuchung von einem von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Fachophthalmologen<br />
oder von einem von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Optometristen<br />
oder nach Ermessen der Austro Control GmbH (AMS) von einem anerkannten flugmedizinischen<br />
Sachverständigen (AME) durchgeführt werden. Bewerber, die für die Erfüllung der Sehanforderungen<br />
eine Sehhilfe benötigen, müssen eine aktuelle Brillenverordnung vorlegen.<br />
2. Bei jeder Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchung für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis<br />
müssen eine Begutachtung des Sehvermögens und eine Augenuntersuchung zum<br />
Ausschluss von Erkrankungen durchgeführt werden. Alle abnormalen und zweifelhaften Fälle müssen<br />
an einen von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Augenarzt überwiesen werden.<br />
3. Mit Rücksichtnahme auf die unterschiedliche Versorgung mit Optometristen in den JAA-<br />
Mitgliedsstaaten obliegt es jeder nationalen AMS, zu entscheiden, ob Ausbildung und Erfahrung der<br />
Optometristen für diese Untersuchungen akzeptabel sind.<br />
4. Zustände und Befunde, die eine weiterführende fachophthalmologische Untersuchung notwendig<br />
machen, sind unter anderem: Eine wesentliche Verschlechterung des unkorrigierten Visus, eine Verschlechterung<br />
des bestkorrigierten Visus, das Auftreten von Augenerkrankungen, Augenverletzungen<br />
oder Augenoperationen.<br />
5. Bei der Beurteilung maligner Erkrankungen dieses Organsystems wird auf das Onkologiekapitel des<br />
Handbuchs verwiesen, wo auch Informationen bezüglich Tauglichkeitsbeurteilung bereitgestellt werden.<br />
Anhang 13 zu den Unterabschnitten B und C<br />
Sehvermögen<br />
(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.215, 3.220, 3.335 und 3.340)<br />
1. Grundlage der Beurteilung des Auges ist die Refraktion und die funktionelle Leistungsfähigkeit.<br />
2. (a) Klasse 1: Liegt die Fehlsichtigkeit des Auges innerhalb des Bereiches von +/- 5 Dioptrien, kann<br />
die Austro Control GmbH (AMS) die Tauglichkeit nach Klasse 1 prüfen, wenn:<br />
(1) keine signifikanten krankhaften Veränderungen nachweisbar sind<br />
(2) die Fehlsichtigkeit optimal korrigiert ist<br />
(b) Klasse 1: Liegt die Fehlsichtigkeit in einem Bereich von -5 bis -8 Dioptrien, kann die Austro Control<br />
GmbH (AMS) bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen die Tauglichkeit unter folgenden<br />
Vorraussetzungen prüfen:<br />
(1) Keine signifikanten Krankhaften Veränderungen nachweisbar sind<br />
(2) Die Fehlsichtigkeit optimal korrigiert ist<br />
(3) Die Fehlsichtigkeit nicht durch krankhafte Veränderungen des Auges bedingt ist<br />
1 - A - 46
(4) 2-jährliche Kontrolluntersuchungen werden durch einen Fachophthalmologen oder durch einen<br />
von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Optometristen durchgeführt.<br />
(c)<br />
Klasse 2: Liegt die Fehlsichtigkeit in einem Bereich von -5 bis -8 Dioptrien, kann die Austro Control<br />
GmbH (AMS) die Tauglichkeit unter folgenden Vorraussetzungen prüfen:<br />
(1) Keine signifikanten Krankhaften Veränderungen nachweisbar sind<br />
(2) Die Fehlsichtigkeit optimal korrigiert ist<br />
(3) Die Fehlsichtigkeit nicht durch krankhafte Veränderungen des Auges bedingt ist<br />
(4) 5-jährliche Kontrolluntersuchungen werden durch einen Fachophthalmologen oder durch einen<br />
von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Optometristen durchgeführt.<br />
3. Nach Feststellung eines Keratokonus kann die Austro Control GmbH (AMS) bei Verlängerungs- und<br />
Erneuerungsuntersuchungen die flugmedizinische Tauglichkeit prüfen, vorausgesetzt,<br />
(a) Die Sehanforderungen werden mit Hilfe einer Sehhilfe vollständig erfüllt<br />
(b) Kontrolluntersuchungen werden von einem von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Fachophthalmologen<br />
in regelmäßigen 6-monatigen Abständen durchgeführt<br />
4. (a) Einäugigkeit ist mit einem flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 unvereinbar. Bei<br />
der Verlängerung oder Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2<br />
kann die Austro Control GmbH (AMS) Tauglichkeit prüfen, wenn das Grundleiden nach fachophthalmologischer<br />
Begutachtung akzeptabel ist und ein Prüfungsflug zufrieden stellend verläuft.<br />
(b)Liegt die zentrale Sehschärfe unter der in <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.220 festgelegten Grenzwerten, kann die<br />
Austro Control GmbH (AMS) bei einer Verlängerung oder Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />
der Klasse 1 die Tauglichkeit prüfen, wenn das beidäugige Gesichtsfeld normal<br />
ist und die zugrunde liegenden krankhaften Veränderungen nach fachophthalmologischer Begutachtung<br />
akzeptabel sind. Ein zufrieden stellender Prüfungsflug und die Einschränkung „gültig nur als<br />
oder mit qualifiziertem Kopiloten (OML)“ sind erforderlich.<br />
(c) Liegt das Sehvermögen eines Auges unter der in <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.340 festgelegten Grenzwerten,<br />
kann die Austro Control GmbH (AMS) bei einer Verlängerung oder Erneuerung eines flugmedizinischen<br />
Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 die Tauglichkeit prüfen, wenn die zugrunde liegenden<br />
krankhaften Veränderungen und das Sehvermögen des anderen Auges nach fachophthalmologischer<br />
Begutachtung akzeptabel sind, und falls erforderlich, ein Prüfungsflug zufrieden stellend<br />
verläuft.<br />
5. Heterophorien. Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis oder Inhaber eines solchen,<br />
müssen von einem von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Fachophthalmologen untersucht<br />
werden. Die Fusionsreserven müssen mit, von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten<br />
Methoden getestet werden.<br />
6. Nach refraktiv-chirurgischen Eingriffen kann die flugmedizinische Tauglichkeit der Klasse 1 und Klasse<br />
2 durch die Austro Control GmbH (AMS) geprüft werden, vorausgesetzt,<br />
(a) Die präoperative Fehlsichtigkeit (gemäß <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.220(b) und 3.340(b)) war bei Bewerbern um<br />
Klasse 1 geringer als +/- 5 Dioptrien und bei Bewerbern um Klasse 2 geringer als +5/-8 Dioptrien;<br />
(b) Der Eingriff hat zu ausreichend stabilen Refraktionsverhältnissen (Tagesschwankungen unter 0.75<br />
Dioptrien) geführt;<br />
(c) Die Untersuchung des Auges zeigt keine postoperativen Komplikationen<br />
(d) Es besteht keine erhöhte Blendempfindlichkeit<br />
(e) Das Kontrastsehen ist unter mesoptischen Bedingungen nicht herabgesetzt<br />
7. (a) Kataraktoperationen. Bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1<br />
und Klasse 2 kann die Austro Control GmbH (AMS) 3 Monate postoperativ die Tauglichkeit prüfen,<br />
vorausgesetzt, alle Sehanforderungen werden durch das Tragen von Kontaktlinsen oder durch Intraokularlinsen<br />
erfüllt.<br />
(b) Netzhautchirurgische Eingriffe. Bei Bewerbern um die Verlängerung oder Erneuerung eines flugmedizinischen<br />
Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 und bei Bewerbern um ein flugmedizinisches<br />
Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 kann die Austro Control GmbH (AMS) frühestens 6 Monate nach<br />
erfolgreicher Operation die Tauglichkeit prüfen. Die Bewerber müssen fachophthalmologisch in 12-<br />
monatigen Intervallen nachuntersucht werden.<br />
1 - A - 47
(c) Glaukomoperationen. Bei Bewerbern um die Verlängerung oder Erneuerung eines flugmedizinischen<br />
Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 und bei Bewerbern um ein flugmedizinisches<br />
Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 kann die Austro Control GmbH (AMS) frühestens 6 Monate nach<br />
erfolgreicher Operation die Tauglichkeit prüfen. Die Bewerber müssen fachophthalmologisch in 6-<br />
monatigen Intervallen nachuntersucht werden.<br />
Anhang 14 zu den Unterabschnitten B und C<br />
Farberkennung<br />
(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.225 und 3.345)<br />
1. Die Untersuchung anhand der pseudoisochromatischen Tafel nach Ishihara (Version mit 24 Tafeln) gilt<br />
als bestanden, wenn die ersten 15 Tafeln ohne Unsicherheit und Zögern (weniger als 3 Sekunden pro<br />
Tafel) völlig korrekt bestimmt werden. Die Tafeln müssen in zufälliger Reihenfolge vorgelegt werden.<br />
Die Beleuchtungsbedingungen sind einzuhalten (siehe JAA Handbuch für Zivilluftfahrtmedizin)<br />
1. Die Bewerber, die den Ishihara-Test nicht bestehen, müssen nach einer der folgenden Methoden untersucht<br />
werden:<br />
(a)Anomaloskopie (Nagel oder Äquivalent). Dieser Test gilt als bestanden, wenn sich der Bewerber als<br />
Trichromat erweist und die Einstellbreite nicht mehr als 4 Skalenteile beträgt, oder durch<br />
(b)Untersuchung mit der Signallaterne. Dieser Test gilt als bestanden, wenn der Bewerber bei der Untersuchung<br />
an einer von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Signallaterne wie Holmes Wright,<br />
Beynes oder Spectrolux alle Farben ohne Fehler richtig benennt.<br />
Anhang 15 zu Subpart B und C<br />
Otorhinolaryngologische <strong>Anforderungen</strong><br />
(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.230 und 3.350)<br />
1. Bei der Erstuntersuchung muss eine ausgedehnte HNO-Untersuchung von einem oder unter der Anleitung<br />
und Aufsicht eines in Flugmedizin erfahrenen und von der Austro Control GmbH (AMS)<br />
anerkannten HNO-Facharzt durchgeführt werden.<br />
2. (a) Bei einer Erneuerungs- oder Nachuntersuchung müssen alle abnormalen oder zweifelhaften Fälle<br />
innerhalb des HNO-Faches in Flugmedizin erfahrenen und von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten<br />
HNO-Facharzt vorgestellt werden.<br />
(b) Bei zwischenzeitlichen Untersuchungen gemäß <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.230 (b) muss die Erneuerungs- oder<br />
Nachuntersuchung eine ausgedehnte HNO-Untersuchung von oder unter der Anleitung und Aufsicht<br />
eines in Flugmedizin erfahrenen und von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten HNO-Facharzt<br />
durchgeführt werden.<br />
3. Eine einzelne trockene Trommelfellperforation, nicht infektiösen Ursprungs, die die normale Funktion<br />
des Ohres nicht beeinträchtigt, kann als flugtauglich akzeptiert werden.<br />
4. Bei Vorhandensein von Spontan- oder Positionsnystagmus muss eine komplette Vestibularisuntersuchung<br />
durch einen von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Spezialisten durchgeführt<br />
werden. In solchen Fällen kann eine nicht signifikante Abweichung der vestibulären kalorischen oder<br />
Drehreaktionen akzeptiert werden. Bei Erneuerungs- und Nachuntersuchungen müssen abnormale<br />
vestibuläre Reaktionen in ihren klinischen Zusammenhang durch die Austro Control GmbH (AMS) interpretiert<br />
werden.<br />
5. Die Einschätzung bösartiger Erkrankungen dieses Systems wird auch im Kapitel über Onkologie dieses<br />
Manuals erklärt, welches weitere Informationen zur Beurteilung anführt und welches zusammen<br />
mit dem speziellen Kapitel über dieses System beachtet werden soll.<br />
Anhang 16 zu den Unterabschnitten B und C<br />
<strong>Anforderungen</strong> an das Hörvermögen<br />
(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.235 und 3.355)<br />
1. Die Reintonaudiometrie muss wenigstens die Frequenzen von 250 bis 8000 Hz beinhalten. Die<br />
Schwellen müssen für folgende Frequenzen bestimmt werden:<br />
250 Hz, 500 Hz, 1000 Hz, 2000 Hz, 3000 Hz, 4000 Hz, 6000 Hz und 8000 Hz<br />
1 - A - 48
2. (a) Fälle mit Hypakusis müssen an die Austro Control GmbH (AMS) zur weiteren Abklärung und Stellungnahme<br />
herangetragen werden.<br />
(b) Wenn im Störgeräusch, das den normalen Arbeitsbedingungen während aller Flugphasen im Cockpit<br />
entspricht ausreichendes Hörvermögen nachgewiesen werden kann, kann durch die Austro Control GmbH<br />
(AMS) die flugmedizinische Tauglichkeit wieder eingetragen werden.<br />
Anhang 17 zu Subpart B und C<br />
Psychische <strong>Anforderungen</strong><br />
(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.240 und 3.360)<br />
1 Indikation<br />
Das psychologische Gutachten soll als Teil einer oder komplementär zu einer psychiatrischen/Neurologischen<br />
Untersuchung in Erwägung gezogen werden, wenn die Austro Control GmbH<br />
nachprüfbare Informationen aus gesicherter Quelle erhält, die Zweifel an der geistigen Eignung oder der<br />
Persönlichkeit einer bestimmten Person hervorrufen. Solche Informationen können sich auf Unfälle, Vorfälle<br />
oder Probleme bei der Ausbildung, bei Befähigungsüberprüfungen, bei Rechtsübertretungen oder bei den<br />
Kenntnissen beziehen, die für eine sichere Ausübung der mit dem (den) betreffenden Zivilluftfahrerschein(en)<br />
verbundenen Rechte von Bedeutung sind.<br />
2 Psychologische Kriterien<br />
Die Psychologische Begutachtung kann eine Auswahl biographischer Daten, die Anwendung von<br />
Leistungs- und Persönlichkeitstests und die Durchführung eines psychologischen Interviews beinhalten.<br />
Anhang 18 zu Unterabschnitt B und C<br />
Erkrankungen der Haut<br />
(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.245 und 3.365)<br />
1. Jede Erkrankung der Haut, die Schmerzen, Beschwerden, Irritationen oder Juckreiz verursacht, kann<br />
Piloten von ihren Aufgaben ablenken und somit die Sicherheit der Luftfahrt gefährden.<br />
2. Jede dermatologische Behandlung durch Bestrahlung oder Medikamente , kann systemische Nebenwirkungen<br />
haben, die einer Abklärung bedürfen, bevor ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis oder<br />
ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit<br />
als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew Limitation) oder der Klasse 2 mit<br />
der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspiloten („OSL“ – Operational Safety Pilot Limitation) ausgestellt<br />
werden kann.<br />
3. Bösartige oder vorstufen bösartige Tumorerkrankungen der Haut:<br />
(a) Ein bösartiges Melanom, ein Plattenepithelkarzinom, eines Morbus Bowen und Morbus Pagent<br />
machen flugmedizinisch untauglich. Die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />
kann von der Austro Control GmbH (AMS) in Erwägung gezogen werden, wenn die Läsionen<br />
vollständig entfernt wurden und regelmäßige Nachuntersuchungen durchgeführt werden, die Tumorfreiheit<br />
und die Rezidivfreiheit des Bewerbers ausweisen<br />
(b) Ein Basaliom, ein Keratoakantom oder aktinische Keratosen bedürfen einer Behandlung um die<br />
flugmedizinische Tauglichkeit aufrechterhalten zu können.<br />
4. Andere Erkrankungen der Haut, wie:<br />
(a) Akutes oder disseminiertes chronisches Ekzem,<br />
(b) Retikulosen der Haut<br />
(c) Dermatologische Aspekte einer <strong>Allgemeine</strong>rkrankung<br />
und ähnliche Erkrankungen, dabei sollten vor einer flugmedizinischen Tauglichkeitsbeurteilung durch<br />
die Austro Control GmbH (AMS) eine Behandlung der Grundkrankheit erfolgen.<br />
5. Die flugmedizinische Tauglichkeitsbegutachtung bösartiger Tumorerkrankungen in der Haut wird im<br />
Kapitel Onkologie des Manuals abgehandelt, wo Informationen bezüglich der flugmedizinischen Tauglichkeitsbeurteilung<br />
bei derartigen Erkrankungen vorgehalten werden. Entscheidungen über die<br />
flugmedizinische Tauglichkeit sollten in Übereinstimmung mit diesem Kapitel getroffen werden.<br />
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Anhang 19 zu Unterabschnitt (Subpart) B und C<br />
Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor<br />
(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.246 und 3.370)<br />
1. Die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 und 2 kann durch die<br />
Austro Control GmbH (AMS) in Erwägung gezogen werden, wenn:<br />
(a) keine Hinweise auf das Fortbestehen einer bösartigen Tumorerkrankung nach erfolgter Behandlung<br />
vorliegen,<br />
(b) nach Abschluss der Behandlung genügend Zeit, abhängig vom Tumortyp, vergangen ist,<br />
(c) das Risiko einer plötzlichen Fluguntauglichkeit durch Rückfall oder Metastasenbildung innerhalb<br />
der von der AMS akzeptablen Grenzen liegt,<br />
(d) wenn keine Hinweise auf Kurz- oder Langzeitfolgen einer Behandlung vorliegen. Bewerber die<br />
sich einer antrhrazyklinhältigen Chemotherapie unterzogen haben, müssen fachkardiologisch<br />
untersucht werden.<br />
(e) die Nachbehandlungsmaßnahmen von der Austro Control (AMS) akzeptiert wurden<br />
2. Die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit der Einschränkung<br />
„gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew Limitation)<br />
oder der Klasse 2 mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspiloten („OSL“ – Operational Safety<br />
Pilot Limitation) kann erfolgen.<br />
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