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TEIL 1 JAR-FCL 3 UNTERABSCHNITT A - Allgemeine Anforderungen

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<strong>TEIL</strong> 1 <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3<br />

<strong>UNTERABSCHNITT</strong> A - <strong>Allgemeine</strong> <strong>Anforderungen</strong><br />

<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.015 Anerkennung von Zivilluftfahrerscheinen, Berechtigungen, Anerkennungsscheinen,<br />

Genehmigungen oder Zeugnissen<br />

(Siehe Anlage 1 zu <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 1.015)<br />

(a) Gemäß <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> von JAA - Mitgliedstaaten erteilte Zivilluftfahrerscheine, Berechtigungen, Anerkennungen,<br />

Genehmigungen oder Zeugnisse<br />

(1) Wenn eine Person, eine Organisation oder ein Dienstleister mit einem Zivilluftfahrerschein,<br />

einer Berechtigung, Genehmigung, Zulassung oder mit einem Zeugnis von der zuständigen Behörde<br />

eines JAA-Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> und den zugehörigen<br />

Vorschriften ausgestattet wurde, so werden diese ohne weiteres Verfahren anerkannt.<br />

<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.025 Gültigkeit von Zivilluftfahrerscheinen und Berechtigungen<br />

(a) Gültigkeit des Zivilluftfahrerscheines und Verlängerung einer Berechtigung<br />

(1) Die Gültigkeit des Zivilluftfahrerscheines wird durch die Gültigkeit der darin eingetragenen Berechtigungen<br />

und das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis bestimmt.<br />

(2) Bei Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung kann die Austro Control<br />

GmbH die Gültigkeitsdauer der Berechtigung bis zum Ende des Monats, in dem die Gültigkeit andernfalls<br />

ablaufen würde, ausdehnen. Dieses Datum bleibt das Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer der<br />

Berechtigung.<br />

<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.035 Flugmedizinische Tauglichkeit<br />

(a) Flugmedizinische Tauglichkeit<br />

Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses muss geistig und körperlich tauglich sein,<br />

um die Rechte des jeweiligen Zivilluftfahrerscheines sicher ausüben zu können.<br />

(b) <strong>Anforderungen</strong> des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />

Der Inhaber eines Zivilluftfahrerscheines oder Bewerber um ein solches muss im Besitz eines flugmedizinischen<br />

Tauglichkeitszeugnisses sein, das in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3<br />

ausgestellt wurde und den Rechten des jeweiligen Zivilluftfahrerscheines entspricht.<br />

(c) Flugmedizinische Verfahrensweisen<br />

Nach Abschluss der flugmedizinischen Untersuchung muss dem Bewerber mitgeteilt werden, ob er<br />

flugmedizinisch tauglich oder untauglich ist oder ob er an die Austro Control GmbH (AMS) zur Entscheidung<br />

verwiesen werden muss. Der anerkannte flugmedizinische Sachverständige (AME) muss den<br />

Bewerber über alle möglichen medizinischen, flugbetrieblichen oder sonstigen Gründe informieren, die die<br />

Flugausbildung und/oder die Rechte eines erteilten Zivilluftfahrerscheines einschränken könnten.<br />

(d) Einschränkung der Typenberechtigung (Operational Multicrew Limitation/OML – nur Klasse 1)<br />

(1) Die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifiziertem Kopiloten“ hat zu erfolgen,<br />

wenn der Inhaber eines Berufspiloten- oder Linienpilotenzivilluftfahrerscheines die <strong>Anforderungen</strong> für<br />

das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 nicht vollständig erfüllt, jedoch als tauglich im<br />

Rahmen des akzeptierten Ausfallrisikos eingestuft wird. Diese Einschränkung wird von der Austro<br />

Control GmbH (AMS) im Rahmen des Flugbetriebes mit zwei Piloten festgelegt. Eine solche Einschränkung<br />

wird von der Austro Control GmbH (AMS) festgelegt und kann nur von dieser wieder aufgehoben<br />

werden.<br />

(2) Der andere Pilot muss über die entsprechende Typenberechtigung verfügen und darf höchstens 60<br />

Jahre alt sein und muss über ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis ohne OML-Einschränkung<br />

verfügen.<br />

(e) Operationelle Multicrew Einschränkung für F/E (OML für FE – nur Klasse 1)<br />

01.08.05 <strong>JAR</strong>_<strong>FCL</strong>_Section1_deutsch Seite 1 von 50 Fassung 4


<strong>TEIL</strong> 1 <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3<br />

(1) Die OML-Einschränkung für F/E hat zu erfolgen, wenn der Inhaber eines F/E-Zivilluftfahrerscheines<br />

nicht völlig den <strong>Anforderungen</strong> des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 entspricht,<br />

aber im Rahmen des akzeptierten Ausfallrisikos eingestuft wird. Eine solche Einschränkung wird von<br />

der Austro Control GmbH (AMS) festgelegt und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.<br />

(2) Das andere Besatzungsmitglied darf keiner OML–Einschränkung unterliegen.<br />

(f) Operationelle Sicherheitspiloten-Einschränkung (OSL – nur für Klasse 2). Ein Sicherheitspilot ist ein Pilot,<br />

der als verantwortlicher Pilot (PIC) Flugzeuge der entsprechenden Klasse oder Type führen darf und<br />

am Bord eines mit Doppelsteuer ausgerüsteten Luftfahrzeuges mitfliegt, um die Kontrolle für den Fall zu<br />

übernehmen, dass der mit dieser spezifischen flugmedizinischen Einschränkung versehene verantwortliche<br />

Pilot plötzlich untauglich wird. Eine solche Einschränkung wird von der Austro Control GmbH (AMS) festgelegt<br />

und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.<br />

<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.040 Einschränkung der flugmedizinischen Tauglichkeit<br />

(a) Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses darf die mit seinem Zivilluftfahrerschein,<br />

seiner Berechtigung oder Anerkennung verbundenen Tätigkeiten nicht ausüben, wenn er eine Einschränkung<br />

seiner flugmedizinischen Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an einer sicheren Ausübung der<br />

Luftfahrertätigkeiten ergeben könnten.<br />

(b) Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses darf nur dann verschreibungspflichtige<br />

oder nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel zu sich nehmen oder sich einer andersartigen Behandlung<br />

unterziehen, wenn er absolut sicher ist, dass das betreffende Arzneimittel oder die Behandlung ihn in der<br />

sicheren Ausübung seiner Tätigkeiten nicht beeinträchtigt. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist<br />

die Weisung der Austro Control GmbH (AMS) oder einer flugmedizinische Untersuchungsstelle (AMC) oder<br />

eines anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) einzuholen.<br />

(c) Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat in folgenden Fällen unverzüglich die<br />

Weisung der Austro Control GmbH (AMS) oder einer flugmedizinische Untersuchungsstelle (AMC) oder eines<br />

anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) einzuholen:<br />

(1) nach einem stationären Klinik- oder Krankenhausaufenthalt von mehr als 12 Stunden Dauer; oder<br />

(2) nach einem chirurgischen Eingriff oder einer invasiven Maßnahme; oder<br />

(3) bei regelmäßiger Einnahme von Arzneimitteln; oder<br />

(4) wenn das ständige Tragen einer korrigierenden Sehhilfe erforderlich ist.<br />

(d) Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der<br />

(1) unter einer erheblichen Verletzung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt;<br />

oder<br />

(2) unter einer Erkrankung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied für mindestens 21 Tage<br />

nicht zulässt; oder<br />

(3) schwanger ist,<br />

muss die Austro Control GmbH (AMS) schriftlich über eine solche Verletzung oder Schwangerschaft<br />

sowie bei einer Erkrankung über den Ablauf der 21 - Tage unverzüglich informieren. Das flugmedizinische<br />

Tauglichkeitszeugnis wird vom Zeitpunkt des Auftretens der Verletzung, oder bis zum Ablauf der<br />

21 Tage nach Auftreten der Erkrankung oder ab Bestätigung der Schwangerschaft als ruhend angesehen,<br />

sowie:<br />

(4) Im Falle einer Verletzung oder Erkrankung wird das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />

aufgehoben, wenn der Inhaber gemäß den Vorgaben der Austro Control GmbH (AMS) untersucht<br />

und für tauglich befunden worden ist, seine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied wieder aufzunehmen oder<br />

wenn die Austro Control GmbH (AMS), vorbehaltlich der von ihr festgelegten Auflagen, auf eine Untersuchung<br />

verzichtet, und<br />

(5) Im Falle einer Schwangerschaft kann das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses von<br />

der Austro Control GmbH (AMS), vorbehaltlich der von ihr festgelegten Auflagen (siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong><br />

3.195(c) und <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.315(c)), für einen bestimmten Zeitraum aufgehoben werden und ist aufgeho-<br />

01.08.05 <strong>JAR</strong>_<strong>FCL</strong>_Section1_deutsch Seite 2 von 50 Fassung 4


<strong>TEIL</strong> 1 <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3<br />

ben, wenn die Inhaberin nach Beendigung der Schwangerschaft gemäß den Vorgaben der Austro<br />

Control GmbH (AMS)untersucht und für Tauglich befunden wurde, ihre Tätigkeit als Flugbesetzungsmitglied<br />

wieder aufzunehmen.<br />

<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.045 Sonderfälle<br />

(a) Die Bestimmungen dieser Verordnung können nicht jeden denkbaren Fall abdecken. In Fällen, in denen<br />

die Anwendung der Bestimmungen der <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> zu unerwünschten Folgen führen oder die Entwicklung<br />

neuer Ausbildungs- oder Prüfungskonzepte nicht im Einklang mit den <strong>Anforderungen</strong> stehen, kann der Betroffene<br />

bei der Austro Control GmbH (AMS) die Bewilligung einer Ausnahme beantragen. Eine solche<br />

Ausnahme darf nur dann gewährt werden, wenn nachweislich ein mindestens vergleichbarer Sicherheitsstandard<br />

eingehalten bzw. erreicht wird.<br />

(b) Es wird zwischen kurzfristigen und langfristigen Ausnahmen (länger als sechs Monate andauernden)<br />

unterschieden. Langfristige Ausnahmen werden nur in Abstimmung mit dem JAA –<strong>FCL</strong> Komitee gewährt.<br />

Für die medizinische Vorgehensweise bei Ausnahmen und Erneuerungen siehe <strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3.125.<br />

<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.060 Einschränkungen für Zivilluftfahrerscheininhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

(a) 60 - 64 Jahre. Der Inhaber eines Zivilluftfahrerscheines darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

nicht mehr als Pilot von Luftfahrzeugen bei der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzt werden, es sei<br />

denn:<br />

(1) er ist Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht und gleichzeitig<br />

(2) keiner der anderen Piloten das 60 Lebensjahr vollendet hat.<br />

(b) 65 Jahre. Der Inhaber eines Zivilluftfahrerscheines darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht<br />

mehr als Pilot von Luftfahrzeugen bei der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzt werden.<br />

(c) Alle nationalen Varianten zu den Bestimmungen Z (a) und (b) die im Anhang 1 zur <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 1.060.<br />

<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.065 Ausstellerstaat des Zivilluftfahrerscheines<br />

(a) Der Bewerber hat die ordnungsgemäße Erfüllung aller <strong>Anforderungen</strong> für die Erteilung eines Zivilluftfahrerscheines<br />

der zuständigen Behörde des „Ausstellerstaates des Zivilluftfahrerscheines“ nachzuweisen<br />

(siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.010(c)).<br />

(b) Unter Bedingungen die von beiden Behörden vereinbart wurden, kann ein Bewerber, der seine Ausbildung<br />

im Zuständigkeitsbereich der einen Behörde begonnen hat, die Ausbildung im Zuständigkeitsbereich<br />

der anderen Behörde beenden.<br />

Diese Vereinbarung gilt für:<br />

(1) die theoretische Ausbildung und Theorieprüfungen;<br />

(2) flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung;<br />

(3) den praktischen Teil der Flugausbildung und praktische Prüfungen,<br />

Die zuständigen Behörden kommen überein, welcher der Staaten “Ausstellerstaat des Zivilluftfahrerscheines“<br />

gilt.<br />

(c) Weitere Berechtigungen können in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> in jedem<br />

JAA-Mitgliedsstaat erworben werden und werden vom Ausstellerstaat des Zivilluftfahrerscheines in diesem<br />

eingetragen.<br />

(d) Als administrative Erleichterung für den Inhaber des Zivilluftfahrerscheines kann dieser anschließend,<br />

z.B. bei der Verlängerung, die Zuständigkeit für den Zivilluftfahrerschein auf einen anderen JAA -<br />

Mitgliedsstaat übertragen, vorausgesetzt, dass der Inhaber des Zivilluftfahrerscheines in diesem Staat in<br />

einem Arbeitsverhältnis steht oder seinen Wohnsitz dort hat (siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 1.070). Dieser Staat tritt dann<br />

an die Stelle des Ausstellerstaates des Zivilluftfahrerscheines und übernimmt die Verantwortung für die<br />

Ausstellung des Zivilluftfahrerscheines, wie in Absatz (a) beschrieben.<br />

01.08.05 <strong>JAR</strong>_<strong>FCL</strong>_Section1_deutsch Seite 3 von 50 Fassung 4


<strong>TEIL</strong> 1 <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3<br />

(e) Ein Bewerber darf immer nur einen Zivilluftfahrerschein und ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnisses<br />

gemäß <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> besitzen.<br />

<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.080 Flugmedizinische Abteilung der Austro Control GmbH (AMS)<br />

(a) Einrichtung. Die Austro Control GmbH hat einen oder mehrere anerkannte flugmedizinische Sachverständige,<br />

die über Erfahrung im Bereich der Flugmedizin verfügen, zu beschäftigen. Diese<br />

anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen müssen sowohl innerhalb der zuständigen Behörde<br />

als auch außerhalb ordnungsgemäß im Namen der Behörde handeln können. Diese anerkannten flugmedizinischen<br />

Sachverständigen bilden die flugmedizinische Abteilung (AMS).<br />

(b) Ärztliche Verschwiegenheitspflicht. Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht muss jederzeit gewahrt<br />

werden. Die Austro Control GmbH gewährleistet, dass alle mündlichen und schriftlich verfassten sowie<br />

die elektronisch verfassten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse, medizinischen Daten, welche<br />

die Zivilluftfahrerscheininhaber sowie die Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein betreffen, ihr (AMS)<br />

zur Ausstellung eines medizinischen Tauglichkeitszeugnisses zugänglich sind. Der Antragsteller oder<br />

sein Arzt muss im Rahmen des geltenden Rechts Zugang zu dessen medizinischer Dokumentation haben.<br />

<strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3.085 Flugmedizinische Untersuchungsstellen (AMCs)<br />

Die Anerkennung und Verlängerung der Anerkennung der flugmedizinischen Untersuchungsstellen<br />

(AMCs) erfolgt durch die Austro Control GmbH (AMS). Die Anerkennung einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle<br />

ist auf höchstens 3 Jahre zu befristen. Eine flugmedizinische Untersuchungsstelle<br />

muss:<br />

(a) sich innerhalb des Mitgliedstaates befinden und mit einem bestimmten Krankenhaus oder medizinischen<br />

Institut zusammenarbeiten;<br />

(b) sich mit klinischen flugmedizinischen und ähnlichen Tätigkeitsfeldern beschäftigen;<br />

(c) durch einen anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) geführt werden, der für die<br />

Koordination der Ergebnisse der flugmedizinischen Untersuchungen und die Unterzeichnung flugmedizinischer<br />

Gutachten und flugmedizinischer Tauglichkeitszeugnisse verantwortlich ist und über<br />

flugmedizinisch geschultes und im Bereich Flugmedizin erfahrenes medizinisches Personal verfügt;<br />

(d) mit medizinisch-technischer Ausrüstung ausgestattet sein, um umfassende flugmedizinische Untersuchungen<br />

durchführen zu können.<br />

Die Austro Control GmbH legt die Anzahl der erforderlichen flugmedizinischen Untersuchungsstellen<br />

fest.<br />

<strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3.090<br />

Anerkannte Flugmedizinische Sachverständige (AME)<br />

(a) Anerkennung. Die Austro Control GmbH ernennt und anerkennt flugmedizinische Sachverständige<br />

(AME) innerhalb Österreichs, die geeignet und berechtigt sind den ärztlichen Beruf auszuüben. Ärzte<br />

die in einem nicht JAA-Mitgliedsstaat ansässig sind, und als anerkannte flugmedizinische Sachverständige<br />

nach <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> anerkannt werden möchten, haben eine Anerkennung zum anerkannten<br />

fliegerärztlichen Sachverständigen bei der Austro Control GmbH (AMS) zu beantragen. Eine solche<br />

Anerkennung ist der betreffenden ausländischen Behörde zu melden, welche die Aufsicht dafür über<br />

hat. Die anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen für die Ausstellung der flugmedizinischen<br />

Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 dürfen nur entsprechende wiederkehrende Verlängerungs-/ und<br />

Erneuerungsuntersuchungen durchführen.<br />

(b) Anzahl und Verteilung der anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen. Die Austro Control<br />

GmbH setzt die benötigte Anzahl und den Sitz der anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen<br />

unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung und Anzahl der im Inland ansässigen Piloten fest.<br />

(c) Zugang zu den flugmedizinischen Aufzeichnungen. Einem anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen,<br />

der für die Verwaltung und Unterfertigung der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse<br />

verantwortlich ist, ist Zugang zu den vorangehenden mit der flugmedizinischen Sachverständigentätigkeit<br />

verbundenen Untersuchungsunterlagen die bei der Austro Control GmbH (AMS) aufliegen, zu<br />

ermöglichen.<br />

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<strong>TEIL</strong> 1 <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3<br />

(d) Ausbildung. Anerkannte flugmedizinische Sachverständige haben Kenntnisse und eine medizinische<br />

Ausbildung sowie praktische Erfahrung nachzuweisen und eine Ausbildung im Bereich der<br />

Flugmedizin zu absolvieren. Sie müssen grundlegende praktische und theoretische Kenntnisse über<br />

die Voraussetzungen haben, unter denen die Inhaber eines Zivilluftfahrerscheines ihre Tätigkeit ausführen.<br />

(1) Grundausbildung im Bereich Flugmedizin<br />

(i) Die Grundausbildung für Ärzte die für die medizinische Erstuntersuchung und Aufsicht von<br />

Piloten, die ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 benötigen, muss mindestens<br />

60 Stunden sowie praktische Erfahrung (in flugmedizinischen<br />

Tauglichkeitsuntersuchungstechniken) beinhalten.<br />

(ii) der Grundlehrgang ist mit einer abschließenden Prüfung abzuschließen. Über den erfolgreichen<br />

Abschluss ist dem Teilnehmer ein Zeugnis auszustellen.<br />

(iii) Der Besitz eines Abschlusszeugnisses eines Grundlehrganges für Flugmedizin begründet<br />

keinen Rechtsanspruch auf Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger für die Ausstellung<br />

flugmedizinischer Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 durch die Austro Control GmbH<br />

(AMS).<br />

(2) Aufbaulehrgang in Flugmedizin<br />

(i) Ein Aufbaulehrgang in Flugmedizin für anerkannte flugmedizinische Sachverständige, die für<br />

die flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung von Flugpersonal, das ein flugmedizinisches<br />

Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 benötigt, verantwortlich sind, muss mindestens insgesamt<br />

120 Stunden Theorie (zusätzlich 60 Stunden zum Grundlehrgang) verbunden mit praktische Arbeit,<br />

Ausbildung, Kontakten und Besuchen flugmedizinischer Zentren, Kliniken,<br />

Untersuchungen, ATC, Flugübungsgeräten, Flughäfen und gewerbliche Einrichtungen umfassen.<br />

Die Ausbildung Kontakte und Besuche flugmedizinischer Einrichtungen etc. können auf 3<br />

Jahre verteilt sein. Ein absolvierter Aufbaulehrgang in Flugmedizin muss als zwingende Voraussetzung<br />

angesehen werden.<br />

(ii) Dieser Aufbaulehrgang in Flugmedizin muss eine abschließende Prüfung beinhalten; den erfolgreichen<br />

Teilnehmern ist ein Zeugnis auszustellen.<br />

(iii) Der Besitz eines Abschlusszeugnisses eines Aufbaulehrganges für Flugmedizin begründet<br />

keinen Rechtsanspruch auf Anerkennung durch Austro Control GmbH (AMS).als flugmedizinischer<br />

Sachverständiger für die Ausstellung flugmedizinischer Tauglichkeitszeugnisse der Klasse<br />

1 oder 2.<br />

(3) Auffrischungslehrgang in Flugmedizin. Während der Gültigkeitsdauer seiner Anerkennung ist der<br />

anerkannte flugmedizinische Sachverständige verpflichtet 20 Stunden eines von der Austro Control<br />

GmbH (AMS) genehmigten Auffrischungslehrganges zu absolvieren. Davon haben mindestens 6<br />

Stunden unter der ummittelbaren Aufsicht der Austro Control GmbH (AMS) zu erfolgen. Wissenschaftliche<br />

Tagungen, Kongresse und Flugerfahrung können von der Austro Control GmbH (AMS)<br />

nach deren Ermessen als Ausbildungsstunden angerechnet werden.<br />

(e) Anerkennung. Ein anerkannter flugmedizinischer Sachverständiger (AME) wird befristet für höchstens<br />

3 Jahre anerkannt. Die Anerkennung der flugmedizinischen Sachverständigen der Klasse 1 oder<br />

Klasse 2 erfolgt nach dem Ermessen der Austro Control GmbH (AMS). Um den Leistungsstandard Aufrechtzuerhalten<br />

und die Autorisierung beizubehalten hat der anerkannte flugmedizinische<br />

Sachverständige mindestens zehn flugmedizinische Untersuchungen jedes Jahr durchzuführen. Für<br />

eine neuerliche Anerkennung hat der anerkannter flugmedizinischen Sachverständigen der Austro<br />

Control GmbH (AMS) eine angemessene Anzahl durchgeführter flugmedizinischer Tauglichkeitsuntersuchungen<br />

nachzuweisen und hat auch während der Dauer der Anerkennung die vorgeschriebenen<br />

Lehrgänge zu absolvieren.<br />

(f) Durchführung. Die Austro Control GmbH (AMS) kann jederzeit in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen<br />

Bestimmungen jede Anerkennung die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der <strong>JAR</strong>-<br />

<strong>FCL</strong> erteilt wurde widerrufen, wenn begründete Zweifel bestehen, dass ein flugmedizinischer Sachverständiger<br />

die zur Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen der <strong>JAR</strong>-<br />

<strong>FCL</strong> oder anderer nationaler Bestimmungen nicht mehr erfüllt oder zum Zeitpunkt der Autorisierung<br />

nicht erfüllt hat.<br />

<strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3.095<br />

flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung<br />

01.08.05 <strong>JAR</strong>_<strong>FCL</strong>_Section1_deutsch Seite 5 von 50 Fassung 4


<strong>TEIL</strong> 1 <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3<br />

(a) Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1. Erstuntersuchung für die Erteilung des flugmedizinischen<br />

Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 werden von der Austro Control (AMS) oder von<br />

einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle (AMC) durchgeführt. Nachuntersuchungen für die Verlängerung,<br />

Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Zivilluftfahrerscheine werden von der Austro Control<br />

GmbH (AMS) oder einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle (AMC) oder einem anerkannten flugmedizinischen<br />

Sachverständigen (AME) durchgeführt.<br />

(b) Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2. Erstuntersuchung, Nachuntersuchung für die<br />

Verlängerung, Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Zivilluftfahrerscheine für die Erteilung des flugmedizinischen<br />

Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 werden von der Austro Control GmbH (AMS) oder<br />

einer anerkannten flugmedizinischen Untersuchungsstelle (AMC) oder einem anerkannten flugmedizinischen<br />

Sachverständigen (AME) durchgeführt.<br />

(c) Der Bewerber hat die von der Zuständigen Behörde festgelegten Antragsformulare auszufüllen.<br />

Nach erfolgter flugmedizinischer Untersuchung nach Klasse 1 und 2 ist der anerkannte flugmedizinische<br />

Sachverständige verpflichtet, einen unterzeichneten vollständigen Bericht ohne Verzögerung an<br />

die Austro Control GmbH (AMS) zu übermitteln. Die Übermittlung kann unterbleiben, wenn die Untersuchung<br />

in einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle durchgeführt wird und deren Leiter die von<br />

den bei der flugmedizinischen Untersuchungsstelle beschäftigten flugmedizinischen Sachverständigen<br />

ausgestellten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse unterschreibt.<br />

(d) Wiederkehrende Voraussetzungen. Für die Zusammenfassung von Ergebnissen spezieller Untersuchungen,<br />

die für eine Erstausstellung oder Routine Verlängerung oder einer Routine Erneuerung<br />

oder für eine außergewöhnliche Verlängerung oder Erneuerung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses.<br />

<strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3.100<br />

Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse<br />

(a) Inhalte eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses. Das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis<br />

muss folgende Angaben beinhalten:<br />

(1) Lizenznummer (wie von der Austro Control GmbH bestimmt)<br />

(2) Tauglichkeitsklasse des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />

(3) Den vollständigen Namen<br />

(4) Geburtsdatum<br />

(5) Staatsbürgerschaft<br />

(6) das Datum und Ort der Erstuntersuchung<br />

(7) das Datum der letzten Verlängerungstauglichkeitsuntersuchung<br />

(8) das Datum der letzten Elektrokardiographie<br />

(9) das Datum der letzten Audiometrie<br />

(10) Einschränkungen, Auflagen, Bedingungen und/oder Abweichungen<br />

(11) den Namen der flugmedizinischen Sachverständigen, dessen Evidenznummer sowie dessen<br />

Unterschrift,<br />

(12) Das Datum der Untersuchung,<br />

(13) Die Unterschrift des Untersuchten.<br />

(b) Erstausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses. Die Erstausstellung des flugmedizinischen<br />

Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 erfolgt durch die Austro Control GmbH (AMS) oder<br />

kann einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle (AMC) übertragen werden. Die Erstausstellung eines<br />

flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 erfolgt durch die Austro Control GmbH<br />

(AMS) oder kann auf eine flugmedizinische Untersuchungsstelle (AMC) oder einen anerkannten flugmedizinischen<br />

Sachverständigen (AME) übertragen werden.<br />

(c) Verlängerung und Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses. Flugmedizinische<br />

Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 oder 2 werden von der Austro Control GmbH (AMS) oder von einer<br />

flugmedizinischen Untersuchungsstelle (AMC) oder einem anerkannten flugmedizinischen<br />

Sachverständigen (AME) verlängert oder erneuert.<br />

(d) Verfahrensweisen bei der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />

01.08.05 <strong>JAR</strong>_<strong>FCL</strong>_Section1_deutsch Seite 6 von 50 Fassung 4


<strong>TEIL</strong> 1 <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3<br />

(1) Ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis ist der untersuchten Person wenn notwendig in Kopie<br />

nach erfolgter flugmedizinischer Tauglichkeitsuntersuchung und der Bestätigung des Vorliegens<br />

der flugmedizinischen Tauglichkeit auszuhändigen.<br />

(2) Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat es der Austro Control GmbH<br />

(AMS), wenn für weitere Schritte (Untersuchungen) erforderlich, vorzulegen.<br />

(3) Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat es dem anerkannten flugmedizinischen<br />

Sachverständigen zum Zeitpunkt der Verlängerung oder Erneuerung des<br />

flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses vorzuweisen.<br />

(e) Die Anmerkung, Änderung, Einschränkung oder Aufhebung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />

(1) Wenn eine Überprüfung stattgefunden hat und eine Änderung im Sinne des <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.125 angenommen<br />

wird, ist diese Tatsache im ausgestellten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis<br />

zusätzlich zu den erforderlichen Gegebenheiten, die nach dem Ermessen der Behörde bereits in<br />

dem flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis eingetragen sind zu vermerken.<br />

(2) Anschließend an eine flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung zwecks Zivilluftfahrerscheinerneuerung<br />

kann die Austro Control GmbH (AMS) aus medizinischen Gründen ausreichend<br />

begründet und vermerkt dem Bewerber oder der flugmedizinischen Untersuchungsstelle (AMC) o-<br />

der einem anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) das von der flugmedizinischen<br />

Untersuchungsstelle (AMC) oder einen anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME)<br />

ausgestellte flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis einschränken oder widerrufen<br />

(f) Versagung der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />

(1) Ein Bewerber dem die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses versagt<br />

wurde wird schriftlich verständigt und über sein Recht einen Einspruch dagegen bei der Austro<br />

Control GmbH einzubringen belehrt.<br />

(2) Die Mitteilung über die Versagung wird von der Austro Control GmbH innerhalb von 5 Werktagen<br />

verarbeitet und anderen (ausländischen) zuständigen Behörden zugänglich gemacht.<br />

Flugmedizinische Untersuchungsunterlagen werden ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des<br />

Bewerbers nicht weitergeleitet.<br />

<strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3.105 Gültigkeitsdauer der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse<br />

(Siehe Anhang 1 zu <strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3.105)<br />

(a) Das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis ist gültig ab dem Datum der allgemeinen flugmedizinischen<br />

Erstuntersuchung für:<br />

(1) flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1, 12 Monate, mit Ausnahme: 6 Monate für<br />

die Inhaber die das 40 Lebensjahr vollendet haben. Die Ausnahme bei der Gültigkeitsdauer betrifft<br />

nicht Bordtechniker, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.<br />

(2) flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, 60 Monate bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres,<br />

danach 24 Monate bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres und danach alle 12<br />

Monate.<br />

(3) Das Datum des Ablaufes der Gültigkeitsdauer des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses ist<br />

auf Basis der in (1) und (2) enthaltenen Informationen zu Berechnen. [Die Gültigkeitsdauer eines<br />

flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses (einschließlich jeder damit verbundenen erweiterten Untersuchung<br />

oder besonderen Ermittlung) wird bestimmt vom Alter des untersuchten Zivilluftfahrers<br />

(Bewerbers).<br />

(4) Abweichend vom (2) oben, ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis, das vor dem 30 Lebensjahr<br />

des Inhabers ausgestellt wurde verliert seine Gültigkeit nach Beendigung des 32 Labensjahres<br />

des Inhabers und die mit dem flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 verbundenen<br />

Berechtigungen können nicht ausgeübt werden.<br />

(b) Verlängerung der Gültigkeitsdauer. Wird die Verlängerung 45 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer,<br />

die gemäß (a) berechnet wird vorgenommen, ist die Gültigkeitsdauer des neuen flugmedizinischen<br />

Tauglichkeitszeugnisses am Tag an dem die Gültigkeitsdauer des alten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />

abgelaufen ist für die in (a)(1) oder (2) beschriebene Dauer zu verlängern.<br />

(c) Erneuerung. Wird die flugmedizinische Untersuchung nicht innerhalb 45 Tagen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer<br />

des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses gemäß Absatz (b) durchgeführt, wird die<br />

01.08.05 <strong>JAR</strong>_<strong>FCL</strong>_Section1_deutsch Seite 7 von 50 Fassung 4


<strong>TEIL</strong> 1 <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3<br />

Gültigkeitsdauer des neuen flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses bis zur nächsten fälligen flugmedizinischen<br />

Untersuchung berechnet.<br />

(d) Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung. Die Voraussetzungen die für die Verlängerung,<br />

Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses zu erfüllen sind, sind gleich den<br />

Voraussetzungen die bei der Ersterteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, wenn<br />

nicht ausdrücklich (gesetzlich) anders bestimmt.<br />

(e) Verkürzung der Gültigkeitsdauer. Die Gültigkeit eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />

kann von einem anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen nach Absprache mit der Austro<br />

Control GmbH verkürzt werden, wenn klinisch begründet (empfohlen, notwendig).<br />

(f) Zusätzliche flugmedizinische Untersuchung.<br />

Hat die Austro Control GmbH (AMS) oder eine flugmedizinische Untersuchungsstelle (AMC) oder ein<br />

anerkannter flugmedizinischer Sachverständiger (AME) begründete Zweifel am Vorliegen der Tauglichkeit<br />

des Inhabers eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, können deren Inhaber<br />

angewiesen werden, weitere Untersuchungen, Erhebungen oder Proben einzuholen. Die Untersuchungsergebnisse<br />

(Befunde) sind der Austro Control GmbH (AMS) oder der flugmedizinischen<br />

Untersuchungsstelle (AMC) oder dem anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) 1 zu<br />

übermitteln. (Weiteres im Anhang 1 zu <strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3.105)<br />

<strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3.110<br />

Voraussetzung einer flugmedizinischen Untersuchung<br />

(a) Ein Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis oder der Inhaber eines solchen müssen<br />

gemäß <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3 (Medical) frei sein von:<br />

(1) angeborenen oder erworbenen medizinischen Normabweichungen,<br />

(2) jeder offenen oder latenten, akuten oder chronischen Behinderung,<br />

(3) Wunden, Verletzungen oder einer Folgekrankheit nach einem chirurgischen Eingriff (Operation),<br />

welche ein Ausmaß an funktioneller Beeinträchtigung nach sich ziehen, die den sicheren Betrieb eines<br />

Luftfahrzeuges oder einer sicheren Ausübung von Zivilluftfahrertätigkeiten beeinträchtigen können.<br />

(b) Ein Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis oder der Inhaber eines solchen, dass<br />

gemäß den <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3 (Medical) ausgestellt wurde dürfen weder an einer Erkrankung noch einer Behinderung<br />

leiden, aus welcher sich die Gefahr einer plötzlichen Handlungsunfähigkeit ergeben kann,<br />

die den Sicheren Betrieb eines Luftfahrzeuges oder die sichere Ausübung der Zivilluftfahrertätigkeiten<br />

beeinträchtigen kann.<br />

<strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3.115 Einnahme von Arzneimitteln (Homöopathika) sowie andere Behandlungsmethoden<br />

(a) Ein Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, der verschreibungs- oder nicht verschreibungspflichtige<br />

Arzneimittel (oder Homöopathika) einnimmt oder unter medizinischer,<br />

chirurgischer oder andrer Behandlung steht muss die Bestimmungen der <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.040 beachten.<br />

(b) Alle Maßnahmen (Eingriffe) die eine allgemein oder Spinalanästhesie erfordern führen eine mind.<br />

48 Stunden andauernde Untauglichkeit bei.<br />

(c) Alle Eingriffe (Behandlungen) die lokale oder regionale Anästhesie erfordern schließen die flugmedizinische<br />

Tauglichkeit für mindestens 12 Stunden aus.<br />

<strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3.120<br />

Pflichten des Bewerbers<br />

1 Die grau unterlegten Texte stellen notwendige Ergänzungen einzelner Bestimmungen dar<br />

01.08.05 <strong>JAR</strong>_<strong>FCL</strong>_Section1_deutsch Seite 8 von 50 Fassung 4


<strong>TEIL</strong> 1 <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3<br />

(a) Informationen die zur Verfügung gestellt werden müssen (Informationspflichten). Der Bewerber um<br />

ein oder der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat seine Identität nachzuweisen<br />

und eine Erklärung über medizinische persönliche und familiäre angeborene Fakten<br />

unterschrieben dem flugmedizinischen Sachverständigen bereitzustellen.<br />

Die Erklärung muss auch eine Angabe beinhalten, ob der Bewerber bereits flugmedizinisch untersucht<br />

wurde, wenn ja, mit welchem Ergebnis. Der Bewerber ist vom anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen<br />

über die Notwendigkeit in Kenntnis zu setzen, richtige und vollständige Angaben nach<br />

bestem Wissen zu erstatten.<br />

(b) Unrichtige Informationen: Jede Angabe, die in Täuschungsabsicht gemacht wurde, ist der Austro<br />

Control GmbH (AMS) zu melden. Nach Erhalt einer solchen Information hat die Austro Control GmbH<br />

(AMS) solche Maßnahmen zu ergreifen, die angemessen erscheinen, einschließlich der Übermittlung<br />

einer solchen Information an Behörden anderer JAA-Mitgliedsstaaten (siehe <strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3.080(b) ärztliche<br />

Verschwiegenheitspflicht).<br />

<strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3.125 Vorgehensweisen bei Änderung und Erneuerung<br />

(a) Die Nachprüfung durch die Austro Control GmbH (AMS).<br />

Wenn die medizinischen Voraussetzungen gemäß <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> Teil 3 (Medical) für die Erteilung eines für<br />

den einzelnen Zivilluftfahrerschein erforderlichen flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses vom Bewerber<br />

nicht gänzlich erfüllt sind, darf das entsprechende flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis von<br />

der flugmedizinischen Untersuchungsstelle oder vom anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen<br />

weder ausgestellt, noch verlängert, noch erneuert werden; die Entscheidung darüber muss an die<br />

Austro Control GmbH (AMS) abgetreten werden. Wenn es in <strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3 (Medical) vorgesehen ist,<br />

kann der Einzelne unter bestimmten Umständen (angezeigt durch die Benutzung von “soll” oder<br />

“kann”) von der Behörde ausnahmsweise unter Setzung einer Bedingung (Änderung) als flugmedizinisch<br />

tauglich angesehen werden. Eine flugmedizinische Untersuchungsstelle (AMC) oder ein<br />

flugmedizinischer Sachverständiger (AME) darf nur die Änderungen, Bedingungen und Einschränkungen<br />

in das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis eintragen, zu deren Setzung sie gemäß dem Anhang<br />

xxx/oder im Einzelfall von der Austro Control GmbH (AMS) ausdrücklich berechtigt wurden. 2 Die Austro<br />

Control GmbH (AMS) kann ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis ausstellen, verlängern oder erneuern<br />

nach reichlicher Erwägung der <strong>Anforderungen</strong>, anerkannten Durchführungsbestimmungen und<br />

Erläuterungen und:<br />

(1) der medizinischen Unzulänglichkeit in Bezug auf das Betriebsumfeld;<br />

(2) der Leistungsfähigkeit, der Befähigung und der Erfahrung des Bewerbers im relevanten Betriebsumfeld;<br />

(3) eines flugmedizinischen Flugtests wenn zweckmäßig; und<br />

(4) der <strong>Anforderungen</strong> bei Anwendung jeglicher Einschränkungen, Bedingungen oder Änderungen<br />

des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses und Zivilluftfahrerscheines.<br />

Wenn bei der Ausstellung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses mehr als nur eine Einschränkung,<br />

Bedingung, Anmerkung, oder Änderung, einzutragen ist, sind die zusätzlichen und<br />

wechselseitigen Auswirkungen auf die Flugsicherheit von der Austro Control GmbH (AMS) zu berücksichtigen,<br />

bevor das flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wird.<br />

(b) Sekundäre Nachprüfung. Es ist das Verfahren für sekundäre Nachprüfungen zu regeln, bei denen<br />

unabhängige, auf dem Gebiet Flugmedizin besonders erfahrene Sachverständige, umstrittene Fälle<br />

erwägen und beurteilen. [Anm.: dieser Punkt b ist durch nachstehende umsetzende Bestimmung zu<br />

ersetzen]<br />

(b) Sekundäre Nachprüfung. Ein Bewerber kann gegen das Ergebnis der Nachprüfung der Austro<br />

Control GmbH (AMS) gemäß § 63 AVG berufen. Die Berufungsbehörde entscheidet über den Fall<br />

unter Beiziehung unabhängiger, auf dem Gebiet der Flugmedizin besonders erfahrener Sachverständiger,<br />

die durch die Austro Control GmbH (AMS) anerkannt (zu führende Liste) wurden. Bei der<br />

sekundären Nachprüfung dürfen nur solche Sachverständige beigezogen werden, die im erstinstanzlichen<br />

Verfahren nicht eingebunden waren. Die Bestimmungen des AVG bleiben unberührt.<br />

1<br />

Die grau unterlegten Texte stellen notwendige Ergänzungen einzelner Bestimmungen dar<br />

01.08.05 <strong>JAR</strong>_<strong>FCL</strong>_Section1_deutsch Seite 9 von 50 Fassung 4


Anhang 1 zu <strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3.105<br />

Gültigkeitsdauer/Übertragung medizinischer Untersuchungsdaten für die Erneuerung eines<br />

flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 und der Klasse 2<br />

(Siehe <strong>JAR</strong>–<strong>FCL</strong> 3.105)<br />

1 Klasse 1<br />

(a) Wenn der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses dieses für mehr als 5<br />

Jahre verfallen lässt, erfordert die Erneuerung einer dem Ermessen der Austro Control GmbH (AMS)<br />

erweiterten oder einer flugmedizinischen Erstuntersuchung bei einer flugmedizinischen<br />

Untersuchungsstelle die, die maßgebenden Untersuchungsergebnisse (Befunde) eingeholt hat. (zB.<br />

das EEG kann entfallen, wenn klinisch angezeigt)<br />

(b) Wenn der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses dieses für mehr als 2<br />

aber weniger als 5 Jahre verfallen lässt, erfordert dessen Erneuerung einer Standard- oder einer<br />

erweiterten flugmedizinischen Untersuchung, die von einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle<br />

(AMC) die maßgebenden Untersuchungsergebnisse (Befunde) eingeholt hat, oder nach Ermessen der<br />

Austro Control GmbH (AMS), von einem anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME), die<br />

flugmedizinischen Untersuchungsunterlagen (Aufzeichnungen) sind den anerkannten<br />

flugmedizinischen Sachverständigen (AMS, AMC) zugänglich zu machen.<br />

(c) Wenn der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, dieses für mehr als 90<br />

Tage und weniger als 2 Jahre verfallen lässt, erfordert die Erneuerung eine vorgeschriebene<br />

Standard- oder erweiterte flugmedizinische Untersuchung, die von einer flugmedizinischen<br />

Untersuchungsstelle oder nach Ermessen der Austro Control GmbH (AMS) von einem anerkannten<br />

flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführt wird.<br />

(d) Wenn der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, dieses für weniger als<br />

90 Tage verfallen lässt, erfordert die Erneuerung eine vorgeschriebene Standard- oder eine<br />

erweiterte flugmedizinische Untersuchung.<br />

2 Klasse 2<br />

(a) Wenn eine Typenberechtigung in den Zivilluftfahrerschein eingetragen ist, hat bei Bewerbern<br />

die, das 39. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, innerhalb der letzten 60 Monate, und bei Bewerbern,<br />

die das 40. Lebensjahr vollendet haben, innerhalb der letzten 24 Monate eine Reintonaudiometrie zu erfolgen.<br />

(b) Wenn der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses dieses für mehr als 5<br />

Jahre verfallen lässt, erfordert die Erneuerung eine flugmedizinische Erstuntersuchung. Für die<br />

Ausstellung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses sind die erforderlichen (maßgeblichen)<br />

Untersuchungsbefunde (Untersuchungsergebnisse) vom anerkannten flugmedizinischen<br />

Sachverständigen (AME) einzuholen.<br />

(c) Wenn der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses dieses für mehr als 2,<br />

aber weniger als 5 Jahre verfallen lässt, erfordert dessen Erneuerung die Durchführung der<br />

vorgeschriebenen flugmedizinischen Untersuchungen. Davor sind die flugmedizinischen<br />

Untersuchungsergebnisse des anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) einzuholen.<br />

(d) Wenn der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses dieses für weniger als<br />

2 Jahre verfallen lässt, erfordert dessen Erneuerung die Durchführung der vorgeschriebenen<br />

flugmedizinischen Untersuchungen.<br />

Eine erweiterte flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung muss immer auch eine flugmedizinische Standard-Tauglichkeitsuntersuchung<br />

beinhalten und zählt daher sowohl als Standard-, als auch als erweiterte<br />

flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung.<br />

1 - A - 10


<strong>UNTERABSCHNITT</strong> B. Medizinische <strong>Anforderungen</strong> der Klasse 1<br />

<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.130<br />

Untersuchung des Herz-Kreislauf-Systems<br />

(a) Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 oder Inhaber eines solchen dürfen weder<br />

angeborene noch erworbene Veränderungen am Herz-Kreislauf-System aufweisen, welche die sichere Ausübung<br />

der mit dem (den) jeweiligen Zivilluftfahrerschein(en) verbundenen Rechte beeinflussen könnten.<br />

(b) Die Durchführung eines Kanal-Ruhe-EKG mit schriftlichen Befundbericht erforderlich ist bei der Erstuntersuchung,<br />

dann alle 5 Jahre bis zum vollendeten 30., alle zwei Jahre bis zum vollendeten 40., jährlich bis zum<br />

vollendeten 50. Lebensjahr, danach alle sechs Monate , und wenn klinisch indiziert, erforderlich.<br />

(c) Ein Belastungs-EKG ist gemäß Paragraph 1 Anhang 1 zu den Abschnitten B und C erforderlich, wenn klinisch<br />

indiziert.<br />

(d) Ruhe- und Belastungs-EKGs können durch einen von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Spezialisten<br />

in Verbindung mit einem Kardiologen befundet werden.<br />

(e) Zur Erleichterung der Risikoeinschätzung ist die Bestimmung der Serumlipide einschließlich des Cholesterins<br />

bei der Erstuntersuchung und bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres<br />

vorzunehmen (siehe Absatz 2, Anhang 1 zu den Abschnitten B und C).<br />

(f) Bei der ersten flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung zur Verlängerung oder Erneuerung eines flugmedizinischen<br />

Tauglichkeitszeugnisses nach Vollendung des 65. Lebensjahres muss der Inhaber eines<br />

flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 durch ein flugmedizinisches Zentrum untersucht werden.<br />

Der Anteil der fliegerärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung, der sich mit dem kardiozirkulatorischen System<br />

befasst, kann nach Ermessen der Austro Control GmbH (AMS) an einen durch Austro Control GmbH anerkannten<br />

Kardiologen übertragen werden.<br />

<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.135<br />

Herz-Kreislauf-System und Blutdruck<br />

(a) Die Blutdruckmessung muss gemäß Absatz 3, Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C erfolgen.<br />

(b) Überschreitet der Blutdruck mit oder ohne Behandlung dauerhaft die Werte von 21,28 kPa (160mmHg)<br />

systolisch oder 12,63kPa (95mmHg) diastolisch, ist der Bewerber als flugmedizinisch untauglich zu bewerten.<br />

(c) Blutdrucksenkende Medikamente müssen mit der sicheren Ausübung der mit dem (den) jeweiligen Zivilluftfahrerschein(en)<br />

verbundenen Rechte vereinbar sein (siehe Absatz 4, Anhang 1 zu den Unterabschnitten B<br />

und C). Die Einstellung einer medikamentösen Behandlung kann zum sicheren Ausschluss signifikanter Nebenwirkungen<br />

die Feststellung der zeitlichen Untauglichkeit zur Folge haben.<br />

(d) Bewerber mit symptomatischer Hypotonie müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden.<br />

<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.140 Herz Kreislauf System - Koronare Herzkrankheiten<br />

(a) Der Verdacht auf koronare Herzkrankheiten bei einem Bewerber muss diagnostisch geklärt werden. Bei<br />

Bewerbern mit wenig ausgeprägter asymptomatischer koronarer Herzkrankheit, welche keiner antianginöser<br />

Behandlung bedarf kann die der Austro Control GmbH (AMS) gemäß Absatz 5, Anhang 1 zu den Abschnitten<br />

B und C die Tauglichkeit prüfen.<br />

(b) Bei Beschwerden mit symptomatischer koronarer Herzkrankheit muss der Bewerber als flugmedizinisch untauglich<br />

bewertet werden.<br />

1 - A - 11


(c ) Für Bewerber mit durchgemachtem ischämischen Ereignis (definiert als Myokardinfarkt, Angina pectoris,<br />

signifikante Rhythmusstörung, Herzinsuffizienz durch Ischämie oder jeder Art der kardiovaskulären Revaskularisation)<br />

möglich, müssen bei der Erstuntersuchung als flugmedizinische untauglich bewertet werden. Bei<br />

Erfüllung der Forderungen gemäß Absatz 6, Anhang 1 zu den Abschnitten B und C kann bei Verlängerungsoder<br />

Erneuerungsuntersuchungen die zuständige Stelle die Tauglichkeit prüfen.<br />

<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.145<br />

Herz-Kreislauf-System - Rhythmus- und Überleitungsstörungen<br />

(a) Bewerber mit intermittierenden oder permanenten Vorhofrhythmusstörungen einschließlich sinuatrialer<br />

Funktionsstörungen müssen als flugmedizinische untauglich bewertet werden. Die Austro Control GmbH (AMS)<br />

kann die Tauglichkeit gemäß Absatz 8, Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C prüfen.<br />

(b) Bei Bewerbern mit asymptomatischer Sinusbradykardie oder –tachykardie kann von der Austro Control<br />

GmbH (AMS) die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses in Erwägung gezogen werden,<br />

wenn der Störung keine pathologischen Veränderungen zugrunde liegen.<br />

(c) Bewerber mit asymptomatischen, isolierten, uniformen, supra- oder ventrikulären Extrasystolen müssen<br />

nicht als untauglich eingestuft werden. Jedoch erfordern häufige oder komplexe Formen eine vollständige fachkardiologische<br />

Begutachtung gemäß Absatz 8, Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C.<br />

(d) Wenn keine weiteren Normabweichungen festgestellt werden, können Bewerber mit inkomplettem, Schenkelblock<br />

oder stabilem elektrischen Linkslagetyp oder überdrehtem Linkslagetyp als flugmedizinisch tauglich<br />

bewertet werden.<br />

(e) Bei Bewerbern mit einem kompletten Rechtsschenkelblock, ist bei der erstmaligen Diagnosestellung und in<br />

weiterer Folge für die Ausstellung eines flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnisses eine fachkardiologische<br />

Begutachtung gemäß Absatz 8, Anhang 1 zu den Abschnitten B und C erforderlich.<br />

(f) Bewerber mit einem kompletten LSB müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Die neuerliche<br />

Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann durch die Austro Control GmbH (AMS) in<br />

Übereinstimmung mit Paragraph 7 Anhang I Subpart 13 in Erwägung gezogen werden.<br />

(g) Bewerber mit einem erstgradigen und Mobitz Typ I AV-Block können, in Abwesenheit einer strukturellen<br />

Herzkrankheit als flugmedizinisch tauglich bewertet werden. Bewerber mit AV-Block Mobitz Typ II oder einem<br />

kompletten AV-Block müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden.<br />

Eine neuerliche Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann durch die Austro Control<br />

GmbH (AMS) in Übereinstimmung mit Paragraph 7 Anhang 1 Unterabschnitt B in Erwägung gezogen werden.<br />

(h) Bewerber mit einer Breit - oder Schmalkomplextachykardie müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet<br />

werden. Eine neuerliche Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann durch die Austro<br />

Control GmbH (AMS) in Übereinstimmung mit Paragraph 7 Anhang 1 Unterabschnitt B in Erwägung gezogen<br />

werden.<br />

(i) Bewerber mit ventikulärer Praeexzitation müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Eine neuerliche<br />

Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann in Übereinstimmung mit Paragraph 7<br />

Anhang 1 Subpart B durch die Austro Control GmbH (AMS) in Betracht gezogen werden.<br />

(j) Bewerbern mit einem Herzschrittmacher müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Die Austro<br />

Control GmbH (AMS) kann die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses gemäß Absatz 7,<br />

Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C in Erwägung ziehen.<br />

(k) Bewerber, die sich einer Hochfrequenzablationstherapie unterzogen hatten müssen als flugmedizinisch untauglich<br />

bewertet werden. Die neuerliche Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann<br />

von der Austro Control GmbH (AMS) in Übereinstimmung mit Paragraph 7 Anhang 1 Unterabschnitt B in Erwägung<br />

gezogen werden.<br />

1 - A - 12


<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.150 Herz-Kreislauf-System – <strong>Allgemeine</strong>s<br />

(a) Bewerber mit peripherer, arterieller Gefäßerkrankung müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Behandlung<br />

als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Eine fehlende funktionelle Beeinträchtigung<br />

vorausgesetzt und unter Erfüllung der Forderungen der Absätze 5 und 6, Anhang 1 zu den Unterabschnitten B<br />

und C kann flugmedizinische Abteilung der Austro Control GmbH – AMS die Tauglichkeit prüfen.<br />

(b) Bewerber mit thorakalem oder abdominellem Aortenaneurysma müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer<br />

Therapie als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Bei Bewerbern mit infrarenalem abdominellem<br />

Aortenaneurysma kann die flugmedizinische Tauglichkeit im Falle einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung<br />

für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis und unter Erfüllung der Forderungen gemäß Absatz<br />

9, Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C durch die flugmedizinische Abteilung der Austro Control GmbH –<br />

AMS geprüft werden.<br />

(c) Bewerber mit signifikanten Veränderungen an einer der Herzklappen müssen als flugmedizinisch untauglich<br />

bewertet werden.<br />

(1) Bei Bewerbern mit geringfügigen Veränderungen an den Herzklappen kann Erteilung eines<br />

flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses von der Austro Control GmbH (AMS) gemäß Absatz<br />

10 (a) und ( b), Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C in Erwägung gezogen werden.<br />

(2) Bewerbern nach Operation an den Herzklappen oder deren Ersatz müssen als flugmedizinisch<br />

untauglich bewertet werden. Die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />

kann von der Austro Control GmbH (AMS) gemäß Absatz 10 (c) Anhang 1 zu den Unterabschnitten<br />

B und C in Erwägung gezogen werden.<br />

(d) Eine Behandlung mit Antikoagulantien macht flugmedizinisch untauglich. Nach zeitlich begrenzter Behandlung<br />

kann eine neuerliche Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses von der Austro Control<br />

GmbH (AMS) gemäß Absatz 11, Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C in Erwägung gezogen werden.<br />

(e) Bewerber mit Veränderungen an Epi-, Myo- oder Endokard, die oben nicht gesondert geregelt wurden sind<br />

flugmedizinisch untauglich. Die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses von der Austro<br />

Control GmbH (AMS) nach vollständiger Ausheilung und umfassender fachkardiologischer Untersuchung gemäß<br />

Absatz 12, Anhang 1 zum Unterabschnitt B in Erwägung gezogen werden.<br />

(f) Bewerber mit angeborenen Herzfehlern müssen sowohl vor als auch nach der chirurgischen Behandlung als<br />

flugmedizinische untauglich bewertet werden. Bei Bewerbern mit geringfügigen Veränderungen kann die Austro<br />

Control GmbH (AMS) die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses nach fachkardiologischer<br />

Untersuchung gemäß Absatz 13, Anhang 1 zum Unterabschnitt B in Erwägung ziehen.<br />

(g) Beschweren mit Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation machen flugmedizinische untauglich.<br />

(h) Bewerber mit einer Krankheitsvorgeschichte, rezidivierender vasovagaler Synkopen müssen als flugmedizinisch<br />

untauglich bewertet werden. Bei Bewerbern mit unklarer Krankheitsvorgeschichte kann durch die<br />

Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses von der Austro Control GmbH (AMS) gemäß Absatz<br />

14, Anhang 1 zum Unterabschnitt B in Erwägung gezogen werden.<br />

<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.155<br />

Atemtrakt (Respiratorisches System) – allgemeine <strong>Anforderungen</strong><br />

(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine angeborenen<br />

oder erworbenen Abnormitäten des Atmungstraktes (Respirationssystems) aufweisen, welche die<br />

sichere Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beinträchtigen könnten.<br />

(b) Eine posteriore/anteriore Lungenröntgenaufnahme ist für die Erstuntersuchung erforderlich. Bei der Wiederholungs-<br />

oder Erneuerungsuntersuchung ist ein Lungenröntgen nur bei klinischem Verdacht oder aus<br />

epidemiologischen Gründen erforderlich.<br />

(c) Ein Lungenfunktionstest (siehe Paragraph 1 Anhang 2 zum Unterabschnitt B) ist für die Erstuntersuchung<br />

erforderlich. Ein Spitzenflusstest (Peakflowtest) soll bei der ersten Wiederholungs- oder Erneuerungsuntersu-<br />

1 - A - 13


chung, nach Vollendung des 30. Lebensjahres bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres alle 5 Jahre, und dann<br />

alle 4 Jahre oder wenn es klinisch indiziert ist, durchgeführt werden. Bewerber mit einer signifikanten Veränderung<br />

der Lungenfunktion (siehe Paragraph 1 Anhang 2 zum Unterabschnitt B) müssen als flugmedizinisch<br />

untauglich bewertet werden.<br />

<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.160<br />

Atemtrakt (Respiratorisches System) – Erkrankungen<br />

(a) Bewerber mit chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet<br />

werden.<br />

(b) Bewerber mit einer reaktiven Atemwegserkrankung (Bronchialasthma), die eine Medikation erforderlich<br />

macht, müssen in Übereinstimmung mit Paragraph 2 Anhang 2 zum Unterabschnitt B beurteilt werden.<br />

(c) Bewerber mit einer aktiven entzündlichen Erkrankung der Atemwege müssen als flugmedizinisch vorübergehend<br />

untauglich bewertet werden.<br />

(d) Bewerber mit einer aktiven Sarkoidose müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden (siehe Paragraph<br />

3 Anhang 2 zum Unterabschnitt B).<br />

(e) Bewerber mit einem Spontanpneumothorax müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Nach<br />

einer vollständigen Untersuchung des Atmungstraktes mit gutem Ergebnis kann die Ausstellung eines flugmedizinischen<br />

Tauglichkeitszeugnisses gemäß Paragraph 4 Anhang 2 zum Unterabschnitt B in Erwägung<br />

gezogen werden.<br />

(f) Bewerber, an denen ein großer thoraxchirurgischer Eingriff durchgeführt wurde, müssen in jedem Fall für eine<br />

derart lange Zeitspanne als flugmedizinisch untauglich bewertet werden, bis die Nachwirkungen der<br />

Operation nicht mehr die sichere Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte<br />

beinträchtigen können (siehe Paragraph 5 Anhang 3 zum Unterabschnitt B).<br />

(g) Bewerber mit einem nicht zufrieden stellend behandelten Schlafapnoesyndrom müssen als flugmedizinisch<br />

untauglich erklärt werden.<br />

<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.165<br />

Verdauungstrakt – allgemeine <strong>Anforderungen</strong><br />

Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 muss frei sein von<br />

funktionellen oder strukturellen Erkrankungen des Verdauungstraktes und dessen Anhangsgebilden, welche die<br />

sichere Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beinträchtigen können.<br />

<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.170<br />

Verdauungstrakt – Erkrankungen<br />

(a) Bewerber mit wiederholt auftretenden dyspeptischen Beschwerden, die eine Medikation erforderlich machen,<br />

oder die an einer Pankreatitis erkrankt sind, müssen, abgestimmt mit den Vorgaben des Paragraph 1<br />

Anhang 3 zum Unterabschnitt B, als flugmedizinisch untauglich bewertet werden.<br />

(b) Bewerber mit asymptomatischen Gallensteinen, die man zufällig entdeckt hat, müssen in Übereinstimmung<br />

mit Paragraph 2 Anhang 3 zum Unterabschnitt B bewertet werden.<br />

(c) Bewerber mit einer etablierten Diagnose oder Vorgeschichte oder einer chronischen entzündlichen Darmerkrankung<br />

müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden (siehe Paragraph 3 Anhang 3 zum<br />

Unterabschnitt B).<br />

(d) Bewerber müssen völlig frei von Hernien sein, die zu Symptomen führen können, die eine plötzliche flugmedizinische<br />

Untauglichkeit herbeiführen könnten.<br />

(e) Bewerber, bei denen nach einer Erkrankung des Verdauungstraktes oder nach einem chirurgischen Eingriff<br />

an einem der Abschnitte des Verdauungstraktes oder dessen Anhangsgebilde, das Risiko besteht, dass sie als<br />

1 - A - 14


Folge davon einen Verschluss im Verdauungstrakt durch eine Verengung oder durch Druck von Außen erleiden<br />

könnten, was zu einer flugmedizinischen Untauglichkeit während des Fluges führen könnte, müssen aus diesem<br />

Grund als flugmedizinisch untauglich bewertet werden.<br />

(f) Bewerber, die sich einer chirurgischen Operation am Verdauungstrakt oder seiner Anhangsgebilde unterzogen<br />

haben, die zu einer totalen oder teilweisen Entfernung oder Veränderung eines seiner Organe geführt hat,<br />

müssen für mindestens 3 Monate oder so lange für flugmedizinisch untauglich erklärt werden, bis die Nachwirkungen<br />

der Operation mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die sichere Ausübung der mit dem jeweiligen<br />

Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beinträchtigen könnten (siehe Paragraph 4 Anhang 3 zum Unterabschnitt<br />

B).<br />

<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.175 Stoffwechselerkrankungen, ernährungsbedingte oder endokrine Erkrankungen<br />

(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine funktionell<br />

oder strukturell metabolischen, ernährungsbedingten oder endokrinen Erkrankungen aufweisen, welche<br />

die sichere Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beinträchtigen könnten.<br />

(b) Bewerber mit stoffwechselmäßigen, ernährungsbedingten oder endokrinen Fehlfunktionen müssen in Übereinstimmung<br />

mit Paragraph 1 Anhang 4 zum Unterabschnitt B als flugmedizinisch untauglich bewertet werden.<br />

(c) Die flugmedizinische Tauglichkeit von Bewerbern mit nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus (NIDDM)<br />

kann ausschließlich in Übereinstimmung mit Paragraph 2 und 3 Anhang 4 zum Unterabschnitt B in Hinblick auf<br />

seine flugmedizinische Tauglichkeit bewertet werden.<br />

(d) Bewerber mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus (IDDM) müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet<br />

werden.<br />

(e) Bewerber mit einem Body-Mass-Index > = 35 können nur dann als flugmedizinisch tauglich bewertet werden,<br />

wenn das Übergewicht nicht die sichere Ausübung der Rechte der angewandten Zivilluftfahrerscheine<br />

beeinträchtigt und ein zufriedenstellendes Ergebnis einer Untersuchung über das kardiovaskuläre Risiko vorliegt<br />

(siehe Paragraph 1 Anhang 9 zum Unterabschnitt B).<br />

<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.180 Blut und Blutbildung (Hämatologie)<br />

(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 muss frei von allen<br />

hämatologischen Erkrankungen sein, welche die sichere Ausübung der mit dem jeweiligen<br />

Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beinträchtigen könnten.<br />

(b) Der Hämoglobinwert muss bei jeder flugmedizinischen Untersuchung untersucht werden und in Fällen einer<br />

signifikanten Anämie mit einem Hämatokrit unter 32 % muss der Proband als flugmedizinisch untauglich bewertet<br />

werden (siehe Paragraph 1 Anhang 5 zum Unterabschnitt B).<br />

(c) Bewerber mit einer Sichelzellerkrankung des Blutes müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden<br />

(siehe Paragraph 1 Anhang 5 zum Unterabschnitt B).<br />

(d) Bewerber mit einer signifikanten lokalisierten oder generalisierten Vergrößerung der Lymphknoten und einer<br />

Bluterkrankung müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden (siehe Paragraph 2 Anhang 5 zum Unterabschnitt<br />

B).<br />

(e) Bewerber mit einer akuten Leukämie müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Nach einer<br />

etablierten Remission kann die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses durch die Austro<br />

Control GmbH (AMS) in Erwägung gezogen werden. Erstbewerber mit einer chronischen Leukämie müssen als<br />

flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Für die mögliche Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />

siehe Paragraph 3 Anhang 5 zum Unterabschnitt B.<br />

(f) Bewerber mit einer signifikanten Vergrößerung der Milz müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden<br />

(siehe Paragraph 4 Anhang 5 zum Unterabschnitt B).<br />

1 - A - 15


(g) Bewerber mit einer signifikanten Polyzythämie müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden (siehe<br />

Paragraph 5 Anhang 5 zum Unterabschnitt B).<br />

(h) Bewerber mit einem Gerinnungsdefekt müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden (siehe Paragraph<br />

6 Anhang 5 zum Unterabschnitt B).<br />

<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.185 Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane<br />

(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine funktionellen<br />

und strukturellen Erkrankungen des Urogenitaltraktes und seiner Anhangsgebilde aufweisen, welche<br />

die sichere Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beinträchtigen könnten.<br />

(b) Bewerber, die Zeichen einer organischen Erkrankung der Nieren aufweisen, müssen als flugmedizinisch untauglich<br />

bewertet werden. Harnanalysen müssen bei jeder flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt<br />

werden. Der Harn darf keine abnormalen Elemente enthalten, die signifikant auf eine bestimmte Erkrankung<br />

hinweisen. Besonderes Augenmerk soll auf Erkrankungen gelegt werden, welche die Passagewege des Harns<br />

und die Genitalorgane betreffen (siehe Paragraph 1 Anhang 6 zum Unterabschnitt B).<br />

(c) Bewerber, die an Steinen der harnableitenden Wege leiden, müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet<br />

werden (siehe Paragraph 2 Anhang 6 zum Unterabschnitt B).<br />

(d) Bewerber mit den Folgen einer Erkrankung oder nach einem großen chirurgischen Eingriff an den Nieren<br />

bzw. am übrigen Harntrakt, die möglicherweise durch Verengung aufgrund einer Obstruktion oder Kompression<br />

von Außen zu einer flugmedizinischen Untauglichkeit während des Fluges führen können, müssen als flugmedizinisch<br />

untauglich bewertet werden. Ein Bewerber mit einer kompensierten Nephrektomie ohne Hypertonie<br />

und ohne Urämie kann als flugmedizinisch tauglich bewertet werden (siehe Paragraph 3 Anhang 6 zum Unterabschnitt<br />

B).<br />

(e) Bewerber, die einen großen chirurgischen Eingriff am Urogenitaltrakt durchführen ließen, der zu einer totalen<br />

oder partiellen Entfernung oder Veränderung eines dieser Organe geführt hat, müssen für einen Zeitraum<br />

von mindestens 3 Monaten als flugmedizinisch untauglich bewertet werden, in jedem Fall solange, bis die<br />

Nachwirkungen der Operation nicht mehr die Ursache für eine medizinisch bedingte Untauglichkeit im Fluge<br />

sein können (siehe Paragraph 3 und 4 Anhang 6 zum Unterabschnitt B).<br />

<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.190 Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen<br />

(a) Ein Bewerber oder eine Bewerberin für oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der<br />

Klasse 1 darf keine Anamnese oder Diagnose irgendeiner Geschlechtskrankheit oder anderer Infektion aufweisen,<br />

welche die sichere Ausübung der mit dem entsprechenden Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte<br />

beeinträchtigen könnten.<br />

(b) Spezielle Aufmerksamkeit (siehe Anhang 7 zu diesem Unterabschnitt) muss auf Anamnese oder klinischer<br />

Zeichen gerichtet werden, die hinweisen auf:<br />

(1) HIV positiv<br />

(2) Schwäche des Immunsystems<br />

(3) Infektiöse Hepatitis<br />

(4) Syphilis.<br />

<strong>JAR</strong>- <strong>FCL</strong> 3.195 Gynäkologie und Geburtshilfe<br />

(a) Eine Bewerberin für, oder Inhaberin eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine<br />

funktionellen oder organischen geburtshilflichen oder gynäkologischen Konditionen aufweisen, die die<br />

sichere Ausübung der mit dem entsprechenden Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beeinflussen könnten.<br />

(b) Eine Bewerberin mit einer Anamnese schwerer, therapieresistenter Menstruationsbeschwerden muss als<br />

untauglich eingestuft werden.<br />

1 - A - 16


(c) Schwangerschaft hat Untauglichkeit zur Folge. Wenn die geburtshilfliche Beurteilung eine komplett normale<br />

Schwangerschaft anzeigt, kann die Bewerberin bis zur 26. Schwangerschaftswoche, in Übereinstimmung mit<br />

Paragraph 1 Anhang 8 zum Unterabschnitt B, als tauglich bewertet werden. Die mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein<br />

verbundenen Rechte dürfen nach zufriedenstellender Bestätigung der vollkommenen Erholung nach<br />

Niederkunft oder Beendigung der Schwangerschaft wieder ausgeübt werden.<br />

(d) Eine Bewerberin, die sich einer größeren gynäkologischen Operation unterzogen hat, muss für mindestens<br />

drei Monate als untauglich bewertet werden und es so lange Zeit bleiben, bis die Folgen der Operation die sichere<br />

Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte nicht mehr beeinträchtigen.<br />

(Siehe Paragraph 2 Anhang 8 zum Unterabschnitt B).<br />

<strong>JAR</strong>.<strong>FCL</strong> 3.200<br />

<strong>Anforderungen</strong> an das Muskel-Skelettsystem<br />

(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines Flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine angeborenen<br />

oder erworbenen Behinderungen der Knochen, Gelenke, Muskeln oder Sehnen aufweisen, die ihn in<br />

der sicheren Ausübung der mit dem entsprechenden Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beeinträchtigen.<br />

(b) Ein Bewerber muss über eine ausreichende Sitzgröße, Arm- und Beinlänge und Muskelkraft für die sichere<br />

Ausübung der mit dem entsprechenden Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechten verfügen (siehe Paragraph<br />

1 Anhang 9 zum Unterabschnitt B).<br />

(c) Ein Bewerber muss über eine ausreichend gute Funktion des Muskelskelettsystems verfügen. Ein Bewerber<br />

mit entsprechenden Krankheitsfolgen, Verletzungen oder angeborenen Missbildungen der Knochen, Gelenke<br />

oder Sehnen, mit oder ohne chirurgischen Eingriff muss unter Berücksichtigung der Paragraphen 1, 2 und 3 im<br />

Anhang 9 zum Unterabschnitt B beurteilt werden<br />

<strong>JAR</strong>:<strong>FCL</strong> 3.205<br />

Psychiatrische <strong>Anforderungen</strong><br />

(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf über keine<br />

bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer angeboren oder erworbenen psychiatrischen Erkrankung<br />

oder Behinderung, eines Zustandes oder Störung, weder akut noch chronisch, verfügen, die ihn in der sicheren<br />

Ausübung der mit dem entsprechenden Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beeinträchtigen.<br />

(b) Besondere Beachtung muss daher auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 10 zum Unterabschnitt B)<br />

1.) Schizophrenie, schizoide und Wahnvorstellungen<br />

2.) Stimmungsschwankungen<br />

3.) Neurosen, stressabhängige oder psychosomatische Erkrankungen<br />

4.) Persönlichkeitsveränderungen<br />

5.) Organisches Psychosyndrom<br />

6.) Geistige Änderungen oder Verhaltensänderungen bei Alkoholmissbrauch<br />

7.) Einnahme oder Missbrauch von psychogen wirksamen Substanzen<br />

<strong>JAR</strong>.<strong>FCL</strong> 3.210 Neurologische <strong>Anforderungen</strong><br />

(a) Ein Bewerber um ein oder Besitzer eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine<br />

bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer neurologischen Veränderung besitzen, die ihn in der sicheren<br />

Ausübung der mit dem entsprechenden Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beeinträchtigt.<br />

(b) Besondere Beachtung muss dabei auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 11 zum Unterabschnitt B)<br />

1) fortschreitende Erkrankung des Nervensystems<br />

2) Epilepsie oder andere Erkrankungen mit Bewusstseinsstörungen<br />

3) Zustände mit einer höheren Neigung zu zerebralen Störungen<br />

1 - A - 17


4) Kopfverletzungen<br />

5) spinale oder periphere Nervenverletzungen<br />

(c) Ein EEG ist für die Erstuntersuchung notwendig, wenn es die Anamnese oder klinische Gründe erforderlich<br />

machen.(siehe Anhang 11 zum Unterabschnitt B)<br />

<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.215 Ophthalmologische <strong>Anforderungen</strong><br />

(siehe Anhang 12 zum Unterabschnitt B)<br />

(a) Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen dürfen<br />

keine Normabweichungen der Funktionen des Auges oder seiner Anhangsorgane, keine angeborene oder erworbene,<br />

akute oder chronische krankhafte Veränderung und auch keine Operations- und Traumafolgen<br />

aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beeinträchtigen<br />

könnten.<br />

(b)Bei der Erstuntersuchung ist gemäß Absatz 1(a), Anhang 12 zum Unterabschnitt B eine fachophthalmologische<br />

Untersuchung durchzuführen, die mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:<br />

(1) Anamnese<br />

(2) Bestimmung des unkorrigierten und wenn erforderlich bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus<br />

(3) Objektive Refraktionsbestimmung. Bei Bewerbern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist<br />

diese Untersuchung in Zykloplegie durchzuführen<br />

(4) Prüfung der Bulbusmotilität und des Binokularsehens<br />

(5) Prüfung des Farbunterscheidungsvermögens<br />

(6) Gesichtsfelder<br />

(7)Tonometrie, wenn klinisch indiziert oder der Bewerber das 40. Lebensjahr vollendet hat<br />

(8) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, Spaltlampenuntersuchung, brechende Medien und Funduskopie<br />

(c) Bei allen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen ist gemäß Absatz 2 Anhang 12 zum Unterabschnitt<br />

B eine Routineuntersuchung des Sehorganes durchzuführen, die mindestens die folgenden<br />

Untersuchungen umfassen muss:<br />

(1) Anamnese<br />

(2) Bestimmung des unkorrigierten und, falls erforderlich, des bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus<br />

(3) Morphologie durch Ophthalmoskopie<br />

(4) weitergehende Untersuchungen, wenn klinisch indiziert<br />

(d) Können Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses die funktionellen Mindestanforderungen (6/9, 6/9, 6/6, Birkhäuser<br />

0.25 und 0,5) nur unter Benutzung einer Sehhilfe erreichen, muss dem anerkannten flugmedizinischen<br />

Sachverständigen (AME) ein Untersuchungsbericht eines Augenarztes vorgelegt werden (siehe Absatz 3, Anhang<br />

12 zum Unterabschnitt B). Die diesem Bericht zugrunde liegende augenärztliche Untersuchung muss zur<br />

Zeit der aktuellen flugmedizinischen Untersuchung erfolgen, in jedem Fall darf die augenärztliche Untersuchung<br />

nicht länger als 24 Monate vor der aktuellen flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt worden sein. Die<br />

augenfachärztliche Untersuchung muss beinhalten:<br />

(1) Anamnese<br />

(2) Bestimmung des unkorrigierten und wenn erforderlich bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus<br />

(3) Refraktion<br />

(4) Prüfung der Bulbusmotilität und des Binokularsehens<br />

(5) Prüfung des Farbunterscheidungsvermögens<br />

(6) Gesichtsfelder<br />

(7) Tonometrie, wenn der Bewerber das 40. Lebensjahr vollendet hat<br />

(8) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, Spaltlampenuntersuchung, brechende Medien, Funduskopie<br />

Der fachophthalmologische Untersuchungsbericht muss auch der Austro Control GmbH (AMS) vorgelegt werden.<br />

Werden bei dem Bewerber Normabweichungen festgestellt, die den Verdacht auf eine bestehende<br />

Augenerkrankung erlauben, so sind weitere fachophthalmologische Untersuchungen durchzuführen (siehe Paragraph<br />

4, Anhang 12 zum Unterabschnitt B)<br />

1 - A - 18


(e) Wenn, aus welchem Grund auch immer, eine erweiterte fachophthalmologische Untersuchung erforderlich<br />

ist, muss das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung: „Erweiterte fachophthalmologische Untersuchung erforderlich-<br />

RXO“ versehen werden. Eine solche Einschränkung kann zwar vom anerkannten flugmedizinischen<br />

Sachverständigen (AME) ausgesprochen, aber nur von der Austro Control GmbH (AMS) widerrufen werden.<br />

<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.220 Sehvermögen<br />

(a) Fernvisus. Der Fernvisus muss für jedes Auge mit oder ohne Korrektur 6/9 (0.7) und bei beidäugiger Prüfung<br />

6/6 (1,0) oder besser betragen (siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.220 (g) unten). Grenzwerte für die unkorrigierte<br />

Sehschärfe sind nicht festgelegt.<br />

(b) Refraktionsfehler. Fehlsichtigkeit ist definiert als Abweichung in Dioptrien von der Normalsichtigkeit, wobei<br />

der am stärksten ametrope Meridian der Beurteilung zu Grunde zu legen ist. Die Refraktion muss gemäß Paragraph<br />

1, Anhang 13 zum Unterabschnitt B mit Standardmethoden bestimmt werden. Bewerber mit<br />

Fehlsichtigkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen als tauglich zu bewerten:<br />

(1) Refraktionsfehler<br />

(i) Bei der Erstuntersuchung darf die Fehlsichtigkeit +/- 3 Dioptrien nicht überschreiten (Paragraph 2(a)<br />

Anhang13 zum Unterabschnitt B).<br />

(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann ein Bewerber, der nach Auffassung der<br />

Behörde ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit Fehlsichtigkeiten bis zu +5/-8 Dioptrien von<br />

der AMS als tauglich bewertet werden (siehe Paragraph 2(b) Anhang 13 zum Unterabschnitt B).<br />

(2) Astigmatismus<br />

(i) Bei der Erstuntersuchung darf die astigmatische Komponente einer Fehlsichtigkeit 2.0 Dioptrien nicht<br />

übersteigen<br />

(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann ein Bewerber, der nach Auffassung der<br />

Austro Control GmbH ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit einer astigmatischen Komponente<br />

seiner Fehlsichtigkeit, die 3.0 Dioptrien nicht übersteigt, von der Austro Control GmbH (AMS) als<br />

tauglich bewertet werden.<br />

(3) Ein Keratokonus bedingt Untauglichkeit. Die Austro Control GmbH (AMS) kann eine neuerliche Zulassung<br />

prüfen, wenn der Bewerber die <strong>Anforderungen</strong> an das Sehvermögen voll erfüllt (siehe Paragraph 3<br />

Anhang 13 zum Unterabschnitt B)<br />

(4) Anisometropie<br />

(i) Bei der Erstuntersuchung darf der Unterschied der Fehlsichtigkeit beider Augen (Anisometropie) 2.0<br />

Dioptrien nicht überschreiten.<br />

(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann ein Bewerber, der nach Auffassung der<br />

Behörde ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit einer Anisometropie von bis zu 3.0 Dioptrien<br />

von der Austro Control GmbH (AMS) als tauglich bewertet werden.<br />

(5) Entwicklung und Verlauf der Alterssichtigkeit muss bei jeder Verlängerungsuntersuchung kontrolliert<br />

werden.<br />

(6) Bewerber müssen, gegebenenfalls mit erforderlichen Korrektur, die Tafeln nach Birkhäuser (oder Äquivalent)<br />

0.5 in 30 -50 cm und die Tafeln nach Birkhäuser 0.25 in 100 cm lesen können (siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.220<br />

(g) unten)<br />

(c) Bewerber mit signifikanter Beeinträchtigung des Binokularsehens müssen als untauglich eingestuft werden.<br />

Die Prüfung des räumlichen Sehens ist nicht erforderlich (siehe Paragraph 4 Anhang 13 zum Unterabschnitt B).<br />

(d) Bewerber, die Doppelbilder wahrnehmen, müssen als untauglich bewertet werden.<br />

(e) Bewerber mit gestörtem Augenmuskelgleichgewicht (Heterophorie), welches bei Messung unter Ausgleich<br />

des Refraktionsfehlers folgende Werte überschreitet:<br />

2.0 Prismendioptrien Hyperphorie Distanz 6 m<br />

10.0 Prismendioptrien Esophorie Distanz 6 m<br />

1 - A - 19


8.0 Prismendioptrien Exophorie Distanz 6 m<br />

und<br />

1.0 Prismendioptrien Hyperphorie Distanz 33 cm<br />

6.0 Prismendioptrien Esophorie Distanz 33 cm<br />

12.0 Prismendioptrien Exophorie Distanz 33 cm<br />

müssen als untauglich bewertet werden. Wenn die Fusionsreserve ausreichend ist, um Asthenopie und Doppelbilder<br />

sicher zu vermeiden, kann die Austro Control GmbH (AMS) als tauglich bewerten (siehe Paragraph 5<br />

Anhang 13 zum Unterabschnitt B).<br />

(f) Bewerber mit eingeschränktem Gesichtsfeld müssen als untauglich bewertet werden (siehe Paragraph 4<br />

Anhang 13 zum Unterabschnitt B).<br />

(g) (1) Wird eine Anforderung an das Sehvermögen nur mit einer Sehhilfe erfüllt, müssen Brille und Kontaktlinse<br />

eine bestmögliche Korrektur darstellen und für fliegerische Zwecke geeignet sein.<br />

(2) Korrekturgläser, die beim Fliegen getragen werden, müssen die Erfüllung der Sehanforderungen in allen<br />

Distanzen sicherstellen. Diese Forderung muss mit einer einzigen Brille erfüllt werden.<br />

(3) Eine gleichwertige Ersatzbrille muss bei der Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen<br />

Rechte jederzeit griffbereit sein.<br />

(h) Augenoperationen<br />

(1) Refraktive Chirurgie macht untauglich. Flugtauglichkeit kann durch die AMS geprüft werden (siehe Paragraph<br />

6 Anhang 13 zum Unterabschnitt B).<br />

(2) Kataraktoperationen, netzhautchirurgische Eingriffe und Operationen zur Behandlung des Glaukoms<br />

machen untauglich. Die Möglichkeit einer neuerlichen Flugtauglichkeit kann von der AMS geprüft werden<br />

(siehe Paragraph 7 Anhang 13 zum Unterabschnitt B).<br />

<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.225 Farberkennung<br />

(a) Normale Farberkennung wird definiert als die Fähigkeit, eine Prüfung anhand pseudoisochromatischer Tafeln<br />

nach Ishihara oder am Anomaloskop nach Nagel als normaler Trichromat (siehe Paragraph 1 Anhang 14<br />

zum Unterabschnitt B) zu bestehen.<br />

(b) Bewerber müssen über eine normale Farberkennung verfügen oder farbensicher sein. Bewerber, die beim<br />

Ishihara-Test Fehler machen, sind als farbensicher einzustufen, wenn sie eine umfassende Untersuchung mit<br />

von der AMS anerkannten Methoden (Anomaloskop oder Signallaternen – siehe Paragraph 2 Anhang 14 zum<br />

Unterabschnitt B) bestehen.<br />

(c) Bewerber, die die anerkannten Tests zur Prüfung des Farbensehens nicht bestehen, müssen als nicht farbensicher<br />

und als untauglich eingestuft werden.<br />

<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.230 Otorhinolaryngologische <strong>Anforderungen</strong><br />

(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine wie<br />

immer geartete Funktionsstörung der Ohren, der Nase, der Nasennebenhöhlen oder des Mundes (einschließlich<br />

Mundhöhle, Zähne und Kehlkopf) oder keine aktive angeborene oder erworbene akute oder chronische<br />

Erkrankungen oder keine Folgen von operativen Eingriffen und Traumen aufweisen, die mit der sicheren Führung<br />

eines Luftfahrzeuges in dem entsprechenden Zivilluftfahrerschein unvereinbar sind.<br />

(b) Eine ausführliche otorhinologische Untersuchung muss bei der Erstuntersuchung und in der Folge alle fünf<br />

Jahre bis zum 40. Lebensjahr und danach alle zwei Jahre durchgeführt werden (ausgedehnte Untersuchung –<br />

siehe Paragraph 1 + 2, Anhang. 15 zum Unterabschnitt B).<br />

(c) Eine Routine-Hals-, Nasen-, Ohren-Untersuchung muss Teil jeder Erneuerungs- und Nachuntersuchungen<br />

1 - A - 20


sein (siehe Anhang 15 zum Unterabschnitt B).<br />

(d) Das Auftreten einer der folgenden Störungen macht untauglich:<br />

(1) Aktive akute oder chronische Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres.<br />

(2) Offene Perforation oder Störungen der Trommelfellfunktion (siehe Paragraph 3, Anhang 15 zum Unterabschnitt<br />

B).<br />

(3) Störungen der Gleichgewichtsfunktion (siehe Paragraph 4, Anhang 15 zum Unterabschnitt B).<br />

(4) Signifikante Einschränkung der Nasenatmung beiderseits oder Störung der Nasen-Nebenhöhlenfunktion.<br />

(5) Signifikante Missbildung oder signifikante akute oder chronische Infektion der Mundhöhle oder des oberen<br />

Respirationstraktes.<br />

(6) Signifikante Störungen von Sprache und Stimme.<br />

<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.235 <strong>Anforderungen</strong> an das Hörvermögen)<br />

(a) Das Hörvermögen muss bei allen Untersuchungen getestet werden. Der Proband muss Konversationssprache,<br />

getestet an beiden Ohren getrennt aus einer Entfernung von 2 Metern mit dem Rücken zum anerkannten<br />

flugmedizinischen Sachverständigen (AME) korrekt verstehen.<br />

(b) Das Hörvermögen muss mit Reintonaudiometrie bei der Erstuntersuchung und in der Folge bei Erneuerungs-<br />

und Nachuntersuchungen alle fünf Jahre bis zum 40. Lebensjahr und alle zwei Jahre danach getestet<br />

werden (siehe Paragraph 1, Anhang 16 zum Unterabschnitt B).<br />

(c) Bei der Erstuntersuchung für Flugtauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 darf der Hörverlust, an beiden Ohren<br />

getrennt getestet, nicht mehr als 20 dB (HL) in den Frequenzen 500, 1000 und 2000 Hz oder mehr als 35 dB<br />

(HL) bei 3000 Hz betragen.<br />

(d) Bei Erneuerungs- und Nachuntersuchungen darf der Hörverlust, an beiden Ohren getrennt getestet, nicht<br />

mehr als 35 dB (HL) in den Frequenzen 500, 1000 und 2000 Hz oder mehr als 50 dB (HL) bei 3000 Hz betragen.<br />

Ein Proband, dessen Hörverlust diese Grenzen um 5 dB (HL) bei ein oder mehreren Frequenzen<br />

überschreitet, muss sich der Reintonaudiometrie jährlich unterziehen.<br />

(e) Bei einer Erneuerungs- oder Nachuntersuchung von schwerhörigen Probanden kann die Flugtauglichkeit<br />

vom AMS dann ausgesprochen werden, wenn im Sprachdiskriminationstest ein ausreichendes Hörvermögen<br />

nachgewiesen wird (siehe Paragraph 2, Anhang 16 zum Unterabschnitt B).<br />

<strong>JAR</strong>- <strong>FCL</strong> 3.240 Psychische <strong>Anforderungen</strong><br />

(a) Der Bewerber für oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine<br />

ausgeprägten psychischen Schwächen aufweisen (siehe Paragraph 1 Anhang 17 zum Unterabschnitt B), welche<br />

die Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beeinträchtigen. Wenn es<br />

erforderlich ist, muss durch die Austro Control GmbH (AMS) ein psychologisches Gutachten eingeholt werden.<br />

Entweder als Teil einer oder komplementär zu einer besonderen psychiatrischen/neurologischen Untersuchung<br />

(Siehe Paragraph 2 Anhang 17 zum Unterabschnitt B).<br />

(b) Wenn ein psychologisches Gutachten erforderlich ist, muss es durch eine(n) durch die Austro Control GmbH<br />

(AMS) anerkannten Psychologen(in) erstellt werden.<br />

(c) Der(Die) Psychologe(in) muss der Austro Control GmbH (AMS) ein schriftliches Gutachten vorlegen, in dem<br />

seine Beurteilung und Empfehlung ausführlich niedergelegt sind.<br />

<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.245 Erkrankungen der Haut<br />

1 - A - 21


(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine bestehenden<br />

dermatologischen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit dem jeweiligen<br />

Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beinträchtigen könnten.<br />

(b) Besonderes Augenmerk soll auf folgende Erkrankungen gerichtet werden (siehe Anhang18 zum Unterabschnitt<br />

B):<br />

1) Ekzem: endogenes oder exogenes Ekzem der Haut<br />

2) Schuppenflechte (Psoriasis) der Haut<br />

3) Bakterielle Infektionen der Haut<br />

4) Medikamentös bedingte Eruptionen auf der Haut<br />

5) Bullöse Eruptionen auf der Haut<br />

6) Bösartige Erkrankungen der Haut<br />

7) Nesselausschlag (Urticaria) der Haut<br />

Bei Zweifel über Auswirkungen auf die flugmedizinische Tauglichkeit muss der Fall an die Austro Control GmbH<br />

(AMS) abgetreten werden.<br />

<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.246 Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor<br />

(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine bestehenden<br />

primären oder sekundären bösartigen Tumorerkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung<br />

der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beinträchtigen könnten.<br />

(b) Nach Behandlung bösartiger Tumorerkrankungen kann der Bewerber in Übereinstimmung mit Anhang 19<br />

zum Unterabschnitt B in Hinblick auf seine flugmedizinische Tauglichkeit untersucht werden.<br />

1 - A - 22


<strong>UNTERABSCHNITT</strong> C. Medizinische <strong>Anforderungen</strong> der Klasse 2<br />

<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.250 Herz-Kreislauf System - Untersuchung<br />

(a) Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen<br />

weder angeborene noch erworbene Veränderungen am Herz-Kreislauf-System aufweisen, die die sichere Ausführung<br />

der mit dem (den) jeweiligen Zivilluftfahrerschein(en) verbundenen Rechte beeinflussen könnte.<br />

(b) Die Durchführung eines 12-Kanal-Ruhe-EKG mit schriftlichem Befundbericht ist bei der Erstuntersuchung,<br />

der ersten Untersuchung nach Abschluss des 40. Lebensjahres und danach bei jeder flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung<br />

erforderlich.<br />

(c) Ein Belastungs-EKG ist gemäß Absatz 1, Anhang 1 zum Unterabschnitt B, wenn klinisch indiziert, erforderlich.<br />

(d) Ruhe- und Belastungs-EKGs können von einem von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten flugmedizinischen<br />

Sachverständigern in Verbindung mit einem Kardiologen befundet werden.<br />

(e) Weist ein Bewerber zwei oder mehr Hauptrisikofaktoren für atherosklerotische Gefäßveränderungen (Rauchen,<br />

Hypertonie, Diabetes mellitus, Übergewicht, etc.) auf, ist bei der Erstuntersuchung zur Erteilung eines<br />

flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses und bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres<br />

die Bestimmung Plasmalipide und des Serumcholesterins erforderlich.<br />

<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.255<br />

Herz-Kreislauf-System und Blutdruck<br />

(a) Die Blutdruckmessung muss gemäß Absatz 3, Anhang 1 zum Unterabschnitt C erfolgen.<br />

(b) Überschreitet der Blutdruck mit oder ohne Behandlung dauerhaft die Werte von 160mmHg systolisch und /<br />

oder 95mmHg diastolisch, ist der Bewerber als flugmedizinisch untauglich zu bewerten.<br />

(c) Die Verabreichung von blutdrucksenkenden Medikamenten muss mit der sicheren Ausübung der mit dem<br />

(den) jeweiligen Zivilluftfahrerschein(en) verbundenen Rechte und dem Absatz 4, Anhang 1 zum Unterabschnitt<br />

C vereinbar sein. Die Einleitung einer medikamentösen Behandlung muss zu einem vorläufigen Entzug des<br />

flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses bis das Auftreten von signifikanten Nebenwirkungen ausgeschlossen<br />

werden kann.<br />

(d) Bewerber mit symptomatischer Hypotonie müssen als flugmedizinische untauglich bewertet werden.<br />

<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.260 Herz-Kreislauf-System – Koronare Herzkrankheiten<br />

(a) Der Verdacht auf koronare Herzkrankheit bei einem Bewerber muss diagnostisch geklärt werden. Bei Bewerbern<br />

mit wenig ausgeprägter asymptomatischer koronarer Herzkrankheit kann die Austro Control GmbH<br />

(AMS), die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses gemäß Paragraph 5, Anhang 1 zum Unterabschnitt<br />

C in Erwägung ziehen.<br />

(b) Bewerber mit symptomatischer koronarer Herzkrankheit oder mit medikamentös kontrollierten Symptomen<br />

müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden.<br />

(c) Nach einem ischämischen kardialen Ereignis (definiert als Myokardinfarkt , Angina pectoris, signifikante Arrhythmie,<br />

ischämiebedingte Herzinsuffizienz oder irgendeine Art der kardialen Revaskularisation) kann die<br />

1 - A - 23


Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 durch die Austro Control GmbH (AMS)<br />

in Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 6, Anhang 1 zum Unterabschnitt C in Erwägung gezogen werden.<br />

<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.265<br />

Herz-Kreislauf-System - Rhythmus- und Überleitungsstörungen<br />

(a) Bewerber mit intermittierenden oder permanenten Vorhofrhythmusstörungen einschließlich sinuatrialer<br />

Funktionsstörungen, ob intermittierend oder etabliert muss als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Eine<br />

neuerliche Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann durch die Austro Control GmbH<br />

(AMS), in Übereinstimmung mit Paragraph 7 Anhang 1 zum Unterabschnitt C in Erwägung gezogen werden.<br />

(b) Bewerber mit asymptomatischer Sinusbradykardie oder – tachykardie Störung können als flugmedizinisch<br />

tauglich bewertet werden, wenn der Störung keine strukturellen Veränderungen zugrunde liegen.<br />

(c) Bewerber mit asymptomatischen, isolierten, uniformen, ventrikulären Extrasystolen müssen nicht als flugmedizinisch<br />

untauglich bewertet werden. Jedoch erfordern häufige oder komplexe Formen eine vollständige<br />

fachkardiologische Begutachtung gemäß Absatz 7, Anhang 1 zum Unterabschnitt C.<br />

(d) Finden sich keine weiteren Normabweichungen, können Bewerber mit inkomplettem Schenkelblock oder<br />

stabilem elektrischen Linkslagetyp als flugmedizinisch tauglich bewertet werden.<br />

(e) Bewerber mit einem kompletten Rechtschenkelblock bedürfen einer fachkardiologischen Evaluierung bei jeder<br />

Erst -/oder Erneuerungsuntersuchung in Übereinstimmung mit Paragraph 7 Anhang 1 zum Unterabschnitt<br />

C.<br />

(f) Bewerber mit kompletten Linksschenkelblock müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Eine<br />

Tauglichkeitseinstufung kann durch die Austro Control GmbH (AMS) in Übereinstimmung mit Paragraph 7 Anhang<br />

1 zum Untrabschnitt C erfolgen.<br />

(g) Bewerber mit einem erstgradigen und Mobitz Typ 1 AV – Block können in Abwesenheit anderer struktureller<br />

Veränderungen als flugmedizinisch tauglich bewertet werden. Bewerber mit Mobitz Typ II oder komplettem AV<br />

– Block müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Eine Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />

kann durch die Austro Control GmbH (AMS) in Übereinstimmung mit Paragraph 7 Anhang<br />

1 zum Unterabschnitt C erfolgen.<br />

(h) Bewerber mit Schmal / oder Breitkomplextachykardien müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden.<br />

Die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann durch die Austro Control GmbH<br />

(AMS) in Übereinstimmung mit Paragraph 7 Anhang 1 zum Unterabschnitt C erfolgen.<br />

(i) Bewerber mit einer ventrikulären Praeexzitation müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Die<br />

Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann von der Austro Control GmbH (AMS) in Übereinstimmung<br />

mit Paragraph 7, Anhang 1 zum Unterabschnitt C in Erwägung gezogen werden.<br />

(j) Bewerber mit einem endokardialen Schrittmacher müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden.<br />

Die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann von der Austro Control GmbH (AMS) in<br />

Übereinstimmung mit Paragraph 7 Anhang 1 zum Unterabschnitt C in Erwägung gezogen werden.<br />

(k) Bewerber nach durchgemachter Ablationstherapie müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden.<br />

Die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann von der Austro Control GmbH (AMS), in<br />

Übereinstimmung mit Paragraph 7 Anhang 1 zum Unterabschnitt C in Erwägung gezogen werden.<br />

<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.270 Herz-Kreislauf-System – <strong>Allgemeine</strong>s<br />

(a) Bewerber mit peripherer, arterieller Gefäßerkrankung müssen sowohl vor, als auch nach chirurgischer Behandlung<br />

als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Eine fehlende funktionelle Beeinträchtigung<br />

1 - A - 24


vorausgesetzt und unter Erfüllung der Forderungen der Absätze 5 und 6, Anhang 1 zum Unterabschnitt C, kann<br />

die Austro Control GmbH (AMS) die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses in Erwägung<br />

ziehen.<br />

(b) Bewerber mit thorakalem oder abdominellem Aortenaneurysma müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer<br />

Therapie als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Bei Bewerbern mit infrarenalem, abdominellem<br />

Aortenaneurysma kann unter Erfüllung der Forderungen in Absatz 9, Anhang 1 zum Unterabschnitt C durch die<br />

Austro Control GmbH (AMS) eine Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses in Erwägung gezogen<br />

werden.<br />

(c) Bewerber mit signifikanten Veränderungen an den Herzklappen müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet<br />

werden.<br />

(1) Bei Bewerbern mit geringfügigen Veränderungen an den Herzklappen kann die Austro Control GmbH<br />

(AMS) die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses gemäß Absatz 10 (a) und (b), Anhang<br />

1 zum Unterabschnitt C in Erwägung ziehen.<br />

(2) Bewerber nach Operation an den Herzklappen oder deren Ersatz müssen als flugmedizinisch untauglich<br />

bewertet werden. Die Austro Control GmbH (AMS) kann unter Beachtung des Absatzes 10 (c), Anhang<br />

1 zum Unterabschnitt C die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses in Erwägung ziehen.<br />

(d) Eine Behandlung mit Antikoagulantien macht flugmedizinisch untauglich. Nach zeitlich begrenzter Behandlung<br />

kann die Austro Control GmbH (AMS) die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses unter<br />

Berücksichtigung des Absatzes 11 Anhang 1 zum Unterabschnitt C in Erwägung gezogen werden.<br />

(e) Jede Veränderung an Epi-, Myo- oder Endokard eines Bewerbers, die oben nicht gesondert geregelt wurde<br />

macht flugmedizinisch untauglich. Die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses durch die<br />

Austro Control GmbH (AMS) kann nach vollständiger Ausheilung und umfassender fachkardiologischer Untersuchung<br />

gemäß Absatz 12, Anhang 1 zum Unterabschnitt C in Erwägung gezogen werden.<br />

(f) Bewerber mit angeborenen Herzfehlern müssen sowohl vor als auch nach der chirurgischen Behandlung als<br />

flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Bei Bewerbern mit geringfügigen Veränderungen kann die Austro<br />

Control GmbH (AMS) die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses nach fachkardiologischer<br />

Untersuchung gemäß Absatz 13, Anhang 1 zum Unterabschnitt C in Erwägung ziehen.<br />

(g) Bewerber mit Herz- oder Herz-Lungentransplantation sind als flugmedizinisch untauglich zu bewerten.<br />

(h) Bewerber mit einer Krankheitsvorgeschichte rezidivierender vasovagaler Synkopen müssen als flugmedizinisch<br />

untauglich bewertet werden. Bei Bewerbern mit unklarer Krankheitsvorgeschichte kann durch die Austro<br />

Control GmbH (AMS) die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses unter Berücksichtigung<br />

des Absatzes 14, Anhang 1 zum Unterabschnitt C in Erwägung gezogen werden.<br />

<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.275 Atemtrakt (Respiratorisches System) – allgemeine <strong>Anforderungen</strong><br />

(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine angeborenen<br />

oder erworbenen Abnormitäten des Respirationssystems (Atmungstraktes) aufweisen, welche die<br />

sichere Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beinträchtigen könnten.<br />

(b) Eine posteriore/anteriore Lungenröntgenaufnahme ist nur dann erforderlich, wenn klinischer Verdacht besteht<br />

oder aus epidemiologischen Gründen erforderlich.<br />

(c) Ein Spitzenflusstest (Peakflowtest) in Übereinstimmung mit Paragraph 1 Anhang 2 zum Unterabschnitt C ist<br />

für die Erstuntersuchung erforderlich und muss bei der ersten Wiederholungs- oder Erneuerungsuntersuchung<br />

nach Vollendung des 40. Lebensjahres, danach alle 4 Jahre und wenn es klinisch indiziert ist, durchgeführt<br />

werden. Bewerber mit einer signifikanten Veränderung der Lungenfunktion (siehe Paragraph 1 Anhang 2 zum<br />

Unterabschnitt C) müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden.<br />

1 - A - 25


<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.280 Atemtrakt (Respiratorisches System) – Erkrankungen<br />

(a) Bewerber mit chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet<br />

werden.<br />

(b) Bewerber mit einer reaktiven Atemwegserkrankung (Bronchialasthma), die eine Medikation erforderlich<br />

macht, müssen in Übereinstimmung mit Paragraph 2 Anhang 2 zum Unterabschnitt C beurteilt werden.<br />

(c) Bewerber mit einer aktiven entzündlichen Erkrankung der Atemwege müssen als flugmedizinisch vorübergehend<br />

untauglich bewertet werden.<br />

(d) Bewerber mit einer aktiven Sarkoidose müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden (siehe Paragraph<br />

3 Anhang 2 zum Unterabschnitt C).<br />

(e) Bewerber mit einem Spontanpneumothorax müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Nach<br />

einer vollständigen Untersuchung des Atmungstraktes mit gutem Ergebnis kann die Ausstellung eines flugmedizinischen<br />

Tauglichkeitszeugnisses gemäß Paragraph 4 Anhang 2 zum Unterabschnitt C in Erwägung<br />

gezogen werden.<br />

(f) Bewerber, an denen ein großer thoraxchirurgischer Eingriff durchgeführt wurde, müssen in jedem Fall für eine<br />

derart lange Zeitspanne als flugmedizinisch untauglich bewertet werden, bis die Nachwirkungen der<br />

Operation nicht mehr die sichere Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte<br />

beinträchtigen könnten (siehe Paragraph 5 Anhang 3 zum Unterabschnitt C).<br />

(g) Bewerber mit einem nicht zufrieden stellend behandelten Schlafapnoesyndrom müssen als flugmedizinisch<br />

untauglich bewertet werden.<br />

<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.285 Verdauungstrakt – allgemeine <strong>Anforderungen</strong><br />

Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 muss frei sein von<br />

funktionellen oder strukturellen Erkrankungen des Verdauungstraktes und dessen Anhangsgebilde, welche die<br />

sichere Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beinträchtigen könnten.<br />

<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.290 Verdauungstrakt – Erkrankungen<br />

(a) Bewerber mit Beschwerden im Verdauungstrakt, die eine Medikation erforderlich machen, oder die an einer<br />

Pankreatitis erkrankt sind, müssen, abgestimmt mit den Vorgaben des Paragraph 1 Anhang 3 zum Unterabschnitt<br />

C, als flugmedizinisch untauglich bewertet werden.<br />

(b) Bewerber mit asymptomatischen Gallensteinen, die man zufällig entdeckt hat, müssen in Übereinstimmung<br />

mit Paragraph 2 Anhang 3 zu den Unterabschnitten B und C beurteilt werden.<br />

(c) Bewerber mit einer etablierten Diagnose oder Vorgeschichte oder einer chronischen entzündlichen Darmerkrankung<br />

müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden (siehe Paragraph 3 Anhang 3 zum<br />

Unterabschnitt C).<br />

(d) Bewerber müssen völlig frei von derartigen Hernien sein, die zu Symptomen führen können, die eine plötzliche<br />

flugmedizinische Untauglichkeit herbeiführen könnten.<br />

(e) Bewerber, bei denen nach einer Erkrankung des Verdauungstraktes oder nach einem chirurgischen Eingriff<br />

an einem der Abschnitte des Verdauungstraktes oder dessen Anhangsgebilde, das Risiko besteht, dass sie als<br />

Folge davon einen Verschluss durch eine Verengung oder über Druck von außen im Verdauungstrakt erleiden<br />

könnten, was zu einer flugmedizinischen Untauglichkeit während des Fluges führen könnte, müssen aus diesem<br />

Grund als flugmedizinisch untauglich bewertet werden.<br />

(f) Bewerber, die sich einer chirurgischen Operation am Verdauungstrakt oder seiner Anhangsgebilde unterzogen<br />

haben, die zu einer totalen oder teilweisen Entfernung oder Veränderung eines seiner Organe geführt hat,<br />

müssen mindestens 3 Monate oder so lange als flugmedizinisch untauglich bewertet werden, bis die Nachwir-<br />

1 - A - 26


kungen der Operation mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die sichere Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein<br />

verbundenen Rechte beinträchtigen könnten (siehe Paragraph 4 Anhang 3 zum Unterabschnitt C).<br />

<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.295 Stoffwechselerkrankungen, ernährungsbedingte oder endokrine Erkrankungen<br />

(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine funktionell<br />

oder strukturell metabolischen, ernährungsbedingten oder endokrinen Erkrankungen aufweisen, welche<br />

die sichere Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beinträchtigen könnten..<br />

(b) Bewerber mit stoffwechselmäßigen, ernährungsbedingten oder endokrinen Fehlfunktionen müssen in Übereinstimmung<br />

mit Paragraph 1 Anhang 4 zum Unterabschnitt C als flugmedizinisch untauglich bewertet werden.<br />

(c) Die flugmedizinische Tauglichkeit von Bewerbern mit nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus (NIDDM)<br />

kann ausschließlich in Übereinstimmung mit Paragraph 2 und 3 Anhang 4 zum Unterabschnitt B in Hinblick auf<br />

seine flugmedizinische Tauglichkeit beurteilt werden.<br />

(d) Bewerber mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus (IDDM) müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet<br />

werden.<br />

(e) Bewerber mit einem Body-Mass-Index > = 35 können nur dann als flugmedizinisch tauglich bewertet werden,<br />

wenn das Übergewicht nicht die sichere Ausübung der Rechte der angewandten Zivilluftfahrerscheine<br />

beeinträchtigt und ein zufriedenstellendes Ergebnis einer Untersuchung über das kardiovaskuläre Risiko vorliegt<br />

(siehe Paragraph 1 Anhang 9 zum Unterabschnitt B).<br />

<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.300 Blut und Blutbildung (Hämatologie)<br />

(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 muss frei von allen<br />

hämatologischen Erkrankungen sein, welche die sichere Ausübung der mit dem jeweiligen<br />

Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beinträchtigen könnten.<br />

(b) Der Hämoglobinwert muss bei der flugmedizinischen Erstuntersuchung und wenn es klinisch indiziert ist, untersucht<br />

werden. In Fällen einer signifikanten Anämie mit einem Hämatokrit unter 32 % muss der Bewerber als<br />

flugmedizinisch untauglich bewertet werden (siehe Paragraph 1 Anhang 5 zum Unterabschnitt C).<br />

(c) Bewerber mit einer Sichelzellerkrankung des Blutes müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden<br />

(siehe Paragraph 1 Anhang 5 zum Unterabschnitt C).<br />

(d) Bewerber mit einer signifikanten lokalisierten oder generalisierten Vergrößerung der Lymphknoten und einer<br />

Bluterkrankung müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden (siehe Paragraph 2 Anhang 5 zum Unterabschnitt<br />

C).<br />

(e) Bewerber mit einer akuten Leukämie müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Nach einer<br />

etablierten Remission kann die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses durch die Austro<br />

Control GmbH (AMS) in Erwägung gezogen werden. Erstbewerber mit einer chronischen Leukämie müssen als<br />

flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Für die mögliche Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />

siehe Paragraph 3 Anhang 5 zum Unterabschnitt (Subpart) C.<br />

(f) Bewerber mit einer signifikanten Vergrößerung der Milz müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden<br />

(siehe Paragraph 4 Anhang 5 zum Unterabschnitt C).<br />

(g) Bewerber mit einer signifikanten Polyzythämie müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden (siehe<br />

Paragraph 5 Anhang 5 zum Unterabschnitt C).<br />

(h) Bewerber mit einem Gerinnungsdefekt müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden (siehe Paragraph<br />

6 Anhang 5 zum Unterabschnitt C).<br />

1 - A - 27


<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.305 Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane<br />

(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 soll keine funktionellen<br />

und strukturellen Erkrankungen des Urogenitaltraktes und seiner Anhangsgebilde aufweisen, die die<br />

sichere Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beinträchtigen könnten.<br />

(b) Bewerber, die Zeichen einer organischen Erkrankung der Nieren aufweisen, müssen für flugmedizinisch untauglich<br />

erklärt werden. Harnanalysen müssen bei jeder flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt werden.<br />

Der Harn soll keine abnormalen Elemente enthalten, die signifikant auf eine bestimmte Erkrankung hinweisen.<br />

Besonderes Augenmerk soll auf Erkrankungen gelegt werden, die die Passagewege des Harns und die Genitalorgane<br />

betreffen (siehe Paragraph 1 Anhang (Appendix) 6 zu Unterabschnitt (Subpart) C).<br />

(c) Bewerber, die an Steinen der harnableitenden Wege leiden, müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet<br />

werden (siehe Paragraph 2 Anhang (Appendix) 6 zu Unterabschnitt (Subpart) C).<br />

(d) Bewerber mit den Folgen einer Erkrankung oder nach einem großen chirurgischen Eingriff an den Nieren<br />

bzw. am übrigen Harntrakt, die möglicherweise durch Verengung aufgrund einer Obstruktion oder Kompression<br />

von außen zu einer flugmedizinischen Untauglichkeit während des Fluges führen können, müssen als flugmedizinisch<br />

untauglich bewertet werden. Ein Bewerber mit einer kompensierten Nephrektomie ohne Hypertonie und<br />

ohne Urämie kann von der Austro Control GmbH (AMS) gemäß Paragraph 3 Anhang (Appendix) 6 zu Unterabschnitt<br />

(Subpart) C als flugmedizinisch tauglich bewertet werden.<br />

(e) Bewerber, die einen großen chirurgischen Eingriff am Urogenitaltrakt durchführen ließen, der zu einer totalen<br />

oder partiellen Entfernung oder Veränderung eines dieser Organe geführt hat, müssen für einen Zeitraum<br />

von mindestens 3 Monaten als flugmedizinisch untauglich bewertet werden, in jedem Fall solange, bis die<br />

Nachwirkungen der Operation nicht mehr die Ursache für eine Beeinträchtigung der Ausübung der mit dem jeweiligen<br />

Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte sein können (siehe Paragraph 3 und 4 Anhang (Appendix) 6<br />

zu Unterabschnitt (Subpart) C).<br />

<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.310 Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen<br />

(a) Einem Bewerber oder einer Bewerberin für oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />

der Klasse 2 darf keine Anamnese oder Diagnose irgendeiner Geschlechtskrankheit oder anderer Infektion<br />

aufweisen, die die sichere Ausübung der mit dem entsprechenden Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte<br />

beeinflussen könnten.<br />

(b) Speziell beachtet gemäß Anhang 7 des Unterabschnitts C, müssen die Anamnese oder klinische Zeichen<br />

werden, die hinweisen auf:<br />

(1) HIV positiv<br />

(2) Schwäche des Immunsystems<br />

(3) Infektiöse Hepatitis<br />

(4) Syphilis.<br />

<strong>JAR</strong>- <strong>FCL</strong> 3.315 Gynäkologie und Geburtshilfe<br />

(a) Eine Bewerberin für, oder Inhaberin eines flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine<br />

funktionellen oder organischen geburtshilflichen oder gynäkologischen Konditionen aufweisen, die die<br />

sichere Ausübung der mit dem entsprechenden Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beeinträchtigen könnten.<br />

(b) Eine Bewerberin mit einer Anamnese schwerer, therapieresistenter Menstruationsbeschwerden muss als<br />

untauglich bewertet werden.<br />

(c) Schwangerschaft hat Untauglichkeit zur Folge. Wenn die geburtshilfliche Beurteilung eine komplett normale<br />

Schwangerschaft anzeigt, mag die Bewerberin bis zur 26. Schwangerschaftswoche, in Übereinstimmung mit<br />

Paragraph 1 Anhang 8 zum Unterabschnitt C, als tauglich eingestuft werden. Zivilluftfahrerscheine dürfen nach<br />

zufriedenstellender Bestätigung der vollkommenen Erholung nach Niederkunft oder Beendigung der Schwan-<br />

1 - A - 28


gerschaft wieder ausgeübt werden.<br />

(d) Eine Bewerberin, die sich einer größeren gynäkologischen Operation unterzogen hat, muss für mindestens<br />

drei Monaten als untauglich bewertet werden und so lange Zeit bleiben, bis die Folgen der Operation auf die sichere<br />

Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte keinen Einfluss mehr haben.<br />

(Siehe Paragraph 2 Anhang 8 zum Unterabschnitt B).<br />

<strong>JAR</strong>.<strong>FCL</strong> 3.320 <strong>Anforderungen</strong> an das Muskel-Skelettsystem<br />

(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines Flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine angeborenen<br />

oder erworbenen Behinderungen der Knochen, Gelenke, Muskeln oder Sehnen aufweisen, die ihn in<br />

der sicheren Ausübung der mit dem entsprechenden Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beeinträchtigen.<br />

(b) Ein Bewerber muss über eine ausreichende Sitzgröße, Arm- und Beinlänge und Muskelkraft für die sichere<br />

Ausübung der mit dem entsprechenden Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechten verfügen (siehe Paragraph<br />

1 Anhang 9 zum Unterabschnitt C).<br />

(c) Ein Bewerber muss über eine ausreichend gute Funktion des Muskelskelettsystems verfügen. Ein Bewerber<br />

mit entsprechenden Krankheitsfolgen, Verletzungen oder angeborenen Missbildungen der Knochen, Gelenke<br />

oder Sehnen, mit oder ohne chirurgischen Eingriff muss unter Berücksichtigung der Paragraphen 1, 2 und 3 im<br />

Anhang 9 zum Unterabschnitt C beurteilt werden<br />

<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.325 Psychiatrische <strong>Anforderungen</strong><br />

(a) Ein Bewerber für oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine<br />

nachgewiesene Krankengeschichte oder bestehende klinische Diagnose einer akuten oder chronischen, angeborenen<br />

oder erworbenen psychiatrischen Krankheit oder Störung aufweisen, welche die sichere Ausübung der<br />

mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beeinträchtigen könnten.<br />

(b) Besonderes zu beachten sind (siehe den Anhang 10 zum Unterabschnitt C):<br />

(1) Schizophrenie, Schizotype Störung und anhaltende wahnhafte Störungen;<br />

(2) affektive Störungen<br />

(3) neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen;<br />

(4) Persönlichkeitsstörungen;<br />

(5) psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen<br />

Krankheit;<br />

(6) geistige und Verhaltensstörungen hervorgerufen durch Alkoholmissbrauch;<br />

(7) Gebrauch oder Missbrauch psychotroper Substanzen;<br />

<strong>JAR</strong>.<strong>FCL</strong> 3.330 Neurologische <strong>Anforderungen</strong><br />

(a) Ein Bewerber oder Besitzer eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine bestehende<br />

Anamnese oder klinische Diagnose einer neurologischen Veränderung besitzen, die ihn in der sicheren<br />

Ausübung der mit dem entsprechenden Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beeinträchtigen.<br />

(b) Besondere Beachtung muss dabei auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 11 zum Unterabschnitt C)<br />

1) fortschreitende Erkrankung des Nervensystems<br />

2) Epilepsie oder andere Erkrankungen mit Bewusstseinsstörungen<br />

3) Zustände mit einer höheren Neigung zu zerebralen Störungen<br />

4) Kopfverletzungen<br />

5) spinale oder periphere Nervenverletzungen<br />

1 - A - 29


<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.335 Ophthalmologische <strong>Anforderungen</strong> (siehe Anhang 12 zum Unterabschnitt C)<br />

(a) Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen<br />

keine Normabweichungen der Funktionen des Auges oder seiner Anhangsorgane, keine angeborene oder erworbene,<br />

akute oder chronische krankhafte Veränderung und auch keine Operations- und Traumafolgen<br />

aufweisen, durch welche die sichere Ausübung der mit den jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte<br />

gefährdet sein könnte.<br />

(b) Bei der Erstuntersuchung ist gemäß Absatz 1(a), Anhang 12 zum Unterabschnitt C eine fachophthalmologische<br />

Untersuchung durchzuführen, die mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:<br />

(1) Anamnese<br />

(2) Bestimmung des unkorrigierten und wenn erforderlich bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus<br />

(3) Prüfung der Bulbusmotilität und des Binokularsehens<br />

(4) Prüfung des Farbunterscheidungsvermögens<br />

(4) Gesichtsfelder<br />

(8) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, brechende Medien und Funduskopie<br />

(c) Bei allen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen ist gemäß Absatz 2 Anhang 12 zum Unterabschnitt<br />

B eine Routineuntersuchung des Sehorganes durchzuführen, welche mindestens die folgenden<br />

Untersuchungen umfassen muss:<br />

(1) Anamnese<br />

(2) Bestimmung des unkorrigierten und, falls erforderlich, des bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus<br />

(3) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, brechende Medien und Funduskopie<br />

(4) weitergehende Untersuchungen, wenn klinisch indiziert( siehe Paragraph 4 Anhang 12 zum Unterabschnitt<br />

C)<br />

<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.340 Sehvermögen<br />

(a) Fernvisus. Der Fernvisus muss für jedes Auge mit oder ohne Korrektur 6/12 (0.5) und bei beidäugiger Prüfung<br />

6/6 (1,0) oder besser betragen (siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.340 (f) unten). Grenzwerte für die unkorrigierte<br />

Sehschärfe sind nicht festgelegt.<br />

(b) Refraktionsfehler. Fehlsichtigkeit ist definiert als Abweichung in Dioptrien von der Normalsichtigkeit, wobei<br />

der am stärksten ametrope Meridian der Beurteilung zu Grunde zu legen ist. Die Refraktion muss gemäß Paragraph<br />

1, Anhang 13 zum Unterabschnitt C mit Standardmethoden bestimmt werden. Bewerber mit<br />

Fehlsichtigkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen als tauglich einzustufen:<br />

(1) Refraktionsfehler<br />

(I) Bei der Erstuntersuchung darf die Fehlsichtigkeit +/- 5 Dioptrien nicht überschreiten (Paragraph 2(c)<br />

Anhang13 zum Unterabschnitt C).<br />

(II) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann ein Bewerber, der nach Auffassung der<br />

Behörde ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit Fehlsichtigkeiten bis zu +5/-8 Dioptrien von<br />

der Austro Control GmbH (AMS) als tauglich eingestuft werden (siehe Paragraph 2(c) Anhang 13 zum<br />

Unterabschnitt C).<br />

(2) Astigmatismus<br />

(i) Bei der Erstuntersuchung darf die astigmatische Komponente einer Fehlsichtigkeit 3.0 Dioptrien nicht<br />

übersteigen<br />

(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann ein Bewerber, der nach Auffassung der<br />

Behörde ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit einer astigmatischen Komponente seiner<br />

Fehlsichtigkeit von mehr als 3.0 Dioptrien, von der Austro Control GmbH (AMS) als tauglich eingestuft<br />

werden.<br />

(3) Ein Keratokonus bedingt Untauglichkeit. Die Austro Control GmbH (AMS) kann eine neuerliche Zulassung<br />

prüfen, wenn der Bewerber die <strong>Anforderungen</strong> an das Sehvermögen voll erfüllt (siehe Paragraph 3<br />

Anhang 13 zum Unterabschnitt C)<br />

(4) Bei Bewerbern mit Amblyopie muss die Sehschärfe des amblyopen Auges mindestens 6/18 (0.32) betra-<br />

1 - A - 30


gen. Die flugmedizinische Tauglichkeit eines Bewerbers kann durch die AMS geprüft werden, wenn die<br />

Sehschärfe am nicht schwachsichtigen Auge mindestens 6/6 (1.0) beträgt und keine pathologischen Befunde,<br />

einschließlich Refraktionsfehler, bei diesem Auge bestehen.<br />

(5) Anisometropie<br />

(i) Bei der Erstuntersuchung darf der Unterschied der Fehlsichtigkeit beider Augen (Anisometropie) 3.0<br />

Dioptrien nicht überschreiten.<br />

(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann ein Bewerber, der nach Auffassung der<br />

Austro Control GmbH ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit einer Anisometropie von mehr<br />

als 3.0 Dioptrien von der AMS als tauglich eingestuft werden. Wenn die Anisometropie 3.0 Dioptrien ü-<br />

bersteigt, müssen zur Korrektur der Fehlsichtigkeit Kontaktlinsen getragen werden.<br />

(6) Entwicklung und Verlauf der Alterssichtigkeit muss bei jeder Verlängerungsuntersuchung kontrolliert<br />

werden.<br />

(7) Bewerber müssen, gegebenenfalls mit erforderlichen Korrektur, die Tafeln nach Birkhäuser (oder Äquivalent)<br />

0.5 in 30 -50 cm und die Tafeln nach Birkhäuser 0.25 in 100 cm lesen können (siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.340 (f)<br />

unten)<br />

(c) Bewerber mit signifikanter Beeinträchtigung des Binokularsehens müssen als untauglich eingestuft werden.<br />

Die Prüfung des räumlichen Sehens ist nicht erforderlich (siehe Paragraph 4 Anhang 13 zum Unterabschnitt C).<br />

(d) Bewerber, die Doppelbilder wahrnehmen, müssen als untauglich eingestuft werden.<br />

(e) Bewerber mit eingeschränktem Gesichtfeld müssen als untauglich eingestuft werden (siehe Paragraph 4<br />

Anhang 13 zum Unterabschnitt C).<br />

(f) (1) Wird eine Anforderung an das Sehvermögen nur mit einer Sehhilfe erfüllt, müssen Brille und Kontaktlinse<br />

eine bestmögliche Korrektur darstellen und für fliegerische Zwecke geeignet sein.<br />

(2) Korrekturgläser, die beim Fliegen getragen werden, müssen die Erfüllung der Sehanforderungen in allen<br />

Distanzen sicherstellen. Diese Forderung muss mit einer einzigen Brille erfüllt werden.<br />

(3) Eine gleichwertige Ersatzbrille muss bei der Ausübung der mit den betreffenden Lizenzen verbundenen<br />

Rechte jederzeit griffbereit sein.<br />

(g) Augenoperationen<br />

(1) Refraktive Chirurgie macht untauglich. Flugtauglichkeit kann durch die AMS geprüft werden (siehe Paragraph<br />

6 Anhang 13 zum Unterabschnitt C).<br />

(2) Kataraktoperationen, netzhautchirurgische Eingriffe und Operationen zur Behandlung des Glaukoms<br />

machen untauglich. Die Möglichkeit einer neuerlichen Flugtauglichkeit kann von der Austro Control GmbH<br />

(AMS) geprüft werden (siehe Paragraph 7 Anhang 13 zum Unterabschnitt C).<br />

<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.345 Farberkennung<br />

(siehe Anhang 14 zum Unterabschnitt C)<br />

(a) Normale Farberkennung wird definiert als die Fähigkeit, eine Prüfung anhand pseudoisochromatischer Tafeln<br />

nach Ishihara oder am Anomaloskop nach Nagel als normaler Trichromat (siehe Paragraph 1 Anhang 14<br />

zum Unterabschnitt c) zu bestehen.<br />

(b) Bewerber müssen über eine normale Farberkennung verfügen oder farbensicher sein. Bewerber, die beim<br />

Ishihara-Test Fehler machen, sind als farbensicher einzustufen, wenn sie eine umfassende Untersuchung mit<br />

von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Methoden (Anomaloskop oder Signallaternen – siehe Paragraph<br />

2 Anhang 14 zum Unterabschnitt C) bestehen.<br />

(c) Bewerber, die die anerkannten Tests zur Prüfung des Farbensehens nicht bestehen, müssen als nicht farbensicher<br />

und als untauglich eingestuft werden.<br />

1 - A - 31


(d) Ein nicht farbsicherer Bewerber kann von der Austro Control GmbH (AMS) als tauglich zum Fliegen nur bei<br />

Tag (VCL) eingestuft werden.<br />

<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.350 Otorhinolaryngologische <strong>Anforderungen</strong><br />

(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine wie<br />

immer geartete Funktionsstörung der Ohren, der Nase, der Nasennebenhöhlen oder des Mundes (einschließlich<br />

Mundhöhle, Zähne und Kehlkopf) oder keine aktive angeborene oder erworbene akute oder chronische<br />

Erkrankungen oder keine Folgen von operativen Eingriffen und Traumen aufweisen, die mit der sicheren Führung<br />

eines Luftfahrzeuges mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein unvereinbar sind.<br />

(b) Eine ausgedehnte otorhinolaryngologische Untersuchung durch einen anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen<br />

(AME) muss bei der Erstuntersuchung durchgeführt werden.<br />

(c) Eine Routine-Hals-, Nasen-, Ohren-Untersuchung muss Teil jeder Erneuerungs- und Nachuntersuchung<br />

sein (siehe Paragraph 2, Anhang 15, zum Unterabschnitt C).<br />

(d) Das Auftreten einer der folgenden Störungen macht untauglich:<br />

(1) Aktive akute oder chronische Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres.<br />

(2) Offene Perforationen oder Störungen der Trommelfellfunktion (siehe Paragraph 3, Anhang 15, zum Unterabschnitt<br />

C).<br />

(3) Störungen der Gleichgewichtsfunktion (siehe Paragraph 4, Anhang 15, zum Unterabschnitt C).<br />

(4) Signifikante Einschränkung der Nasenatmung beiderseits oder Störung der Nasen-Nebenhöhlenfunktion.<br />

(5) Signifikante Missbildung oder signifikante akute oder chronische Infektionen der Mundhöhle oder des<br />

oberen Respirationstraktes.<br />

(6) Signifikante Störung von Sprache und Stimme.<br />

<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.355 <strong>Anforderungen</strong> an das Hörvermögen<br />

(a) Das Hörvermögen muss bei allen Untersuchungen getestet werden. Der Proband muss normale Konversationssprache,<br />

aus einer Distanz von 2 Metern mit dem Rücken zum anerkannten flugmedizinischen<br />

Sachverständigen (AME) korrekt verstehen können.<br />

(b) Reintonaudiometrie (Paragraph 1, Anhang. 16, zum Unterabschnitt C) ist bei der Erstuntersuchung für die<br />

Instrumentenberechtigung und bis zum 40. Geburtstag alle fünf Jahre und danach alle 2 Jahre notwendig.<br />

1. Es darf der Hörverlust - auf beiden Ohren getrennt getestet - nicht mehr als 20 dB (HL) in den Frequenzen<br />

500, 1000 und 2000 Hz oder mehr als 35 dB (HL) bei 3000 Hz betragen.<br />

2. Ein Bewerber für oder Inhaber von einer Instrumentenflugberechtigung, dessen Hörverlust 5 dB (HL) die<br />

in <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.355 (b) genannten in zwei oder mehr der getesteten Frequenzen überschreitet, muss sich<br />

einer Reintonaudiometrie jährlich unterziehen.<br />

3. Ein Proband mit Hypakusis kann bei der Erneuerungs- oder Nachuntersuchung dann als flugtauglich akzeptiert<br />

werden, wenn der Sprachdiskriminationstest zufrieden stellendes Hörvermögen im Einklang mit<br />

Paragraph 2, Anhang. 16, zum Unterabschnitt C nachweist.<br />

<strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.360 Psychische <strong>Anforderungen</strong><br />

(a) Der Bewerber für oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine<br />

ausgeprägten psychischen Schwächen aufweisen, vor allem nicht bezüglich Fähigkeiten, die für den Flugeinsatz<br />

wesentlich sind oder bei relevanten Persönlichkeitsfaktoren, welche die Ausübung der Rechte des in Frage<br />

stehenden Zivilluftfahrerscheines beeinträchtigen. Wenn es erforderlich ist, muss die Austro Control GmbH<br />

(AMS) ein psychologisches Gutachten (siehe Paragraph 1, Anhang 17 zum Unterabschnitt C) einholen. Entweder<br />

als Teil einer oder komplementär zu einer besonderen psychiatrischen/neurologischen Untersuchung<br />

(Siehe Paragraph 2 Anhang 17 zum Unterabschnitt C).<br />

1 - A - 32


(b) Wenn ein psychologisches Gutachten erforderlich ist, muss es durch eine(n) durch die Austro Control GmbH<br />

anerkannte(n) Psychologen(in) erstellt werden.<br />

(c) Der(Die) Psychologe(in) muss der Austro Control GmbH (AMS) ein schriftliches Gutachten vorlegen, in dem<br />

seine Beurteilung und Empfehlung niedergelegt sind.<br />

<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.365 Erkrankungen der Haut<br />

(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine bestehenden<br />

dermatologischen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit dem jeweiligen<br />

Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beinträchtigen könnten.<br />

(b) Besonderes Augenmerk soll auf folgende Erkrankungen gerichtet werden (siehe Anhang18 zum Unterabschnitt<br />

B):<br />

1. Ekzem: endogenes oder exogenes Ekzem der Haut<br />

2. Schuppenflechte (Psoriasis) der Haut<br />

3. Bakterielle Infektionen der Haut<br />

4. Medikamentös bedingte Eruptionen auf der Haut<br />

5. Bullöse Eruptionen auf der Haut<br />

6. Bösartige Erkrankungen der Haut<br />

7. Nesselausschlag (Urticaria) der Haut<br />

Bei Zweifeln über Auswirkungen auf die flugmedizinische Tauglichkeit muss der Fall an die Austro Control<br />

GmbH (AMS) abgetreten werden.<br />

<strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.370 Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor<br />

(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine bestehenden<br />

primären oder sekundären bösartigen Tumorerkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung<br />

der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beinträchtigen könnten.<br />

(b) Nach Behandlung bösartiger Tumorerkrankungen kann der Bewerber in Übereinstimmung mit Anhang 19<br />

zum Unterabschnitt C in Hinblick auf seine flugmedizinische Tauglichkeit untersucht werden.<br />

1 - A - 33


Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C<br />

Herz-Kreislauf – System<br />

(siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.130 bis 3.150 und 3.250 bis 3.270)<br />

1. Die Durchführung eines Belastungs-EKG ist erforderlich:<br />

(a) Bei Verdacht auf eine Erkrankung des Herz-Kreislauf-Systems;<br />

(b) Zur weiteren Abklärung eines Ruhe EKGs;<br />

(c) Nach Ermessen eines von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen;<br />

(d) Nach Vollendung des 65 Lebensjahres und danach alle 4 Jahre bei Untersuchungen für die Erneuerung<br />

eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1;<br />

2. (a) Die Untersuchung der Serumlipide ist eine diagnostische Maßnahme. Signifikante Normabweichungen<br />

müssen in Zusammenarbeit mit der Austro Control GmbH (AMS) weiter geklärt und überwacht<br />

werden.<br />

(b) Bestehen mehrere Risikofaktoren (Rauchen, positive Familienanamnese, pathologische Lipidwerte,<br />

Hypertonie usw.), muss eine kardiovaskuläre Begutachtung durch Austro Control GmbH (AMS) veranlasst<br />

werden.<br />

3. Die Diagnose einer Hypertonie bedarf der Überprüfung anderer potentieller Risikofaktoren für Gefäßveränderungen.<br />

Der systolische Blutdruck ist beim Auftreten der korotkoff’schen Geräusche (Phase l) und der<br />

diastolische Blutdruck bei deren Verschwinden (Phase V) zu notieren. Der Blutdruck soll zweimal gemessen<br />

werden. Erhöhter Blutdruck und /oder Ruhepuls bedürfen der weiteren Klärung und Überwachung.<br />

4. Einer antihypertensiven Behandlung muss die Austro Control GmbH (AMS) zustimmen. Zu den anerkannten<br />

Pharmaka gehören:<br />

(a) Diuretika außer Schleifendiuretika<br />

(b) Bestimmte im wesentlichen hydrophile Beta-Blocker<br />

(c) ACE-Hemmer<br />

(d) Angiotensin 2/AT-Rezeptoren Antagonisten (Sartane)<br />

(e) Kalziumantagonisten.<br />

Bei flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 kann im Falle der medikamentösen Blutdruckbehandlung<br />

die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“<br />

– Operational Multicrew Limitation) ausgesprochen werden. Bei Klasse 2 kann die Einschränkung „gültig<br />

nur mit Sicherheitspiloten („OSL“ – Operational Safety Pilot Limitation) ausgesprochen werden.<br />

5. Bei Verdacht auf asymptomatische koronare Herzkrankheit muss ein Belastungs-EKG durchgeführt<br />

werden und, falls notwendig, durch Szintigraphie oder Stressechokardiographie und /oder Koronarangiographie<br />

ergänzt werden.<br />

6. Nach einem ischämischen kardialen Ereignis, eingeschlossen einer Revaskularisation müssen Bewerber<br />

ohne Symptome ihre Gefäßrisikofaktoren auf ein entsprechendes Niveau gebracht haben.<br />

Medikamente, die zur Beherrschung kardialer Symptome eingesetzt werden sind nicht akzeptabel. Alle Bewerber<br />

sollten einer akzeptierten Sekundärprävention unterworfen werden.<br />

Im Zug eines ischämischen Ereignisses oder während eines ischämischen Ereignisses muss ein Koronarangiogramm<br />

durchgeführt werden. Ein detaillierter Arztbrief vom ischämischen Ereignis und das<br />

Angiogramm bzw. jeder operative Eingriff muss der Austro Control GmbH (AMS) zur Verfügung gestellt<br />

werden.<br />

Es darf keine Stenose größer als 50% in irgendeiner der großen kardialen Gefäße in keiner Vene (Bypassvene)<br />

oder einem arteriellen Graft oder innerhalb einer Stelle nach Angioplastie oder eines Stents mit<br />

Ausnahme des Gefäßes das zum Infarkt führt vorhanden sein. Mehr als zwei Stenosen zwischen 30% und<br />

50% innerhalb des Gefäßbaums kann nicht akzeptiert werden.<br />

Der gesamte Koronarbaum muss durch einen, durch die Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Kardiologen<br />

als zufrieden stellend bezeichnet werden. Größte Aufmerksamkeit muss bei multiplen Stenosen<br />

und/oder multiplen Interventionen bzw. Revaskularisationen geschenkt werden.<br />

Eine unbehandelte Stenose die größer als 30% im linken Hauptstamm oder in der LAD vorhanden ist darf<br />

nicht akzeptiert werden.<br />

1 - A - 34


Nach mindestens 6 Monaten nach einem ischämischen kardialen Ereignis eingeschlossen einer Revaskulärisation<br />

müssen folgende Untersuchungsergebnisse vorliegen.<br />

(a) Ein symptomlimitiertes 12-Kanal Belastungs-EKG bis zum Erreichen der Ausbelastungskriterien die<br />

keine Anzeichen einer myokarden kardialen Ischämie aufweist (entsprechend den Vorgaben der Österreichischen<br />

Kardiologischen Gesellschaft) 1 ,<br />

(b) Ein Echokardiogramm oder eine vergleichbare Untersuchung die von der Austro Control GmbH (AMS)<br />

akzeptiert wird, welches eine zufrieden stellende linksventrikuläre Pumpfunktion ohne signifikante Wandbewegungsstörung<br />

zeigt. Die Auswurffraktion muss 50% oder mehr sein.<br />

(c) Im Falle eines Zustandes nach PTCA oder Stentings darf eine Myokardperfusionsuntersuchung oder<br />

ein Stressechokardiogramm (oder eine vergleichbare) Untersuchung die von der Austro Control GmbH<br />

(AMS) akzeptiert wird, keinen Nachweis einer signifikanten reversiblen Myokardischämie erbringen. Besteht<br />

irgendein Zweifel über die myokardiale Perfusion muss auf alle Fälle ein Myokarszintigramm<br />

durchgeführt werden.<br />

(d) Weitere Untersuchungen wie eine 24-Stunden EKG können zur Abschätzung potenzieller signifikanter<br />

Rhythmusstörungen notwendig werden.<br />

Ein Follow-up sollte jährlich (wenn notwendig öfters) erfolgen um sicher zu gehen, dass keine Verschlechterung<br />

am kardiovaskulären System eingetreten ist. Das Follow-up muss eine Beurteilung durch einen von<br />

der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen beinhalten. Es muss ein<br />

Belastungs-EKG und eine Abschätzung des kardiovaskulären Risikos beinhalten. Zusätzliche Untersuchungen<br />

können von der Austro Control GmbH (AMS) gefordert werden.<br />

Nach einer aortokoronaren Bypassoperation muss ein Perfusionsszintigramm (oder eine equivalente Untersuchung<br />

die von der Austro Control GmbH (AMS) akzeptiert wird), durchgeführt werden. Außerdem muss<br />

diese durchgeführt werden wenn dazu irgendeine andere Indikation besteht und auf jeden Fall 5 Jahre nach<br />

dem Eingriff.<br />

In allen Fällen in denen Symptome oder Hinweise durch nicht invasive Tests auf eine kardiale Ischämie<br />

bestehen, muss die Durchführung einer Koronarangiographie oder eines vergleichbaren Tests welcher<br />

durch die Austro Control GmbH (AMS) akzeptiert ist, überlegt werden.<br />

Beurteilung durch die Austro Control GmbH (AMS)<br />

Sind im Zuge der 6 monatlichen Nachbegutachtung die oben genannten Bedingungen erfüllt, muss bei Bewerbern<br />

um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1, die Einschränkung „gültig nur für eine<br />

Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Kopiloten“(OML) ausgesprochen werden.<br />

Klasse 2 Bewerber welche die Kriterien in § 6 erfüllt haben können uneingeschränkt rezertifiziert werden.<br />

Die Austro Control GmbH (AMS) kann aber für einem gewissen Zeitraum die flugmedizinische Tauglichkeit<br />

mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspiloten („OSL“ – Operational Safety Pilot Limitation) aussprechen.<br />

Bewerber für eine Erneuerung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2<br />

können nach Ermessen der Austro Control GmbH (AMS) mit einer Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspiloten<br />

(„OSL“ – Operational Safety Pilot Limitation) nachdem sie nur ein Belastungs-EKG gemäß den<br />

Standards in Absatz 6 zufrieden stellend absolviert haben fliegen.<br />

7. Jede signifikante Rhythmus- oder Überleitungsstörung macht die Beurteilung durch einen Kardiologen,<br />

der von der Austro Control GmbH(AMS) akzeptiert wird notwenig. Bei der flugmedizinischen Tauglichkeitseinstufung<br />

ist ein entsprechendes Follow-up erforderlich.<br />

(a) eine solche Beurteilung muss beinhalten:<br />

(1) Ein Belastungs-EKG entsprechend der Vorgaben der Österreichischen Kardiologischen Gesellschaft<br />

.Das Belastungs-EKG muss symptomlimitiert sein. Dabei darf keine pathologische Rhythmus -<br />

oder Überleitungsstörungen und kein Hinweis auf eine Myokardischämie dokumentiert werden. Das Absetzen<br />

von kardiotropen Medikamenten muss vor dem Test überlegt werden.<br />

1 Die grau unterlegten Texte stellen notwendige Ergänzungen einzelner Bestimmungen dar<br />

1 - A - 35


(2) Ein ambulantes 24-Stunden EKG welches keine signifikanten Rhythmus- oder Überleitungsstörungen<br />

zeigt ist erforderlich.<br />

(3) Ein 2D Dopplerechokardiogramm welches keine signifikante Dilatation einzelner Kammern oder<br />

signifikante strukturelle oder funktionelle Abnormalitäten zeigt sowie eine linksventrikuläre Auswurffraktion<br />

von mindestens 50% muss demonstriert werden.<br />

(b) Eine weitere Evaluierung kann beinhalten:<br />

(1) Wiederholte 24 Stunden EKG Aufzeichnungen<br />

(2) Eine elektrophysiologische Abklärung<br />

(3) Ein Thalliummyokarszintigramm oder eine vergleichbare Untersuchung<br />

(4) Ein Magnetresonanztomogramm oder ein vergleichbarer Test<br />

(5) Ein Koronarangiogramm oder ein vergleichbarer Test siehe Anhang 1 Paragraph 6<br />

(c) Beurteilung durch die Austro Control GmbH (AMS) für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der<br />

Klasse 1<br />

(1) Vorhofflimmern oder Flattern<br />

(i) Die Erstuntersuchung für die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />

der Klasse 1 - muss eingeschränkt sein auf Bewerber mit einer einzigen Episode einer Rhythmusstörung<br />

die von der Austro Control GmbH (AMS) als unwahrscheinlich für ein Rezetiv eingestuft<br />

wird.<br />

(ii) Eine Erneuerung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 muss durch<br />

die Austro Control GmbH (AMS) durchgeführt werden.<br />

(2) Kompletter Rechtsschenkelblock<br />

(i) Eine Klasse 1 flugmedizinische Tauglichkeit kann bei Bewerbern unter 40 Jahren von der<br />

Austro Control GmbH (AMS) überlegt werden. Ist der Bewerber über 40 Jahre muss bei einer Erstbewerbung<br />

für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 eine 12 Monat stabile<br />

Periode demonstriert sein.<br />

(ii) Eine unbeschränkte Klasse 1 flugmedizinische Tauglichkeit für eine Erneuerung kann in<br />

Erwägung gezogen werden, sollte der Proband unter 40 Jahren sein. Es kann die Einschränkung<br />

„gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew<br />

Limitation) für einen Zeitraum von 12 Monaten durch die Austro Control GmbH (AMS) erteilt werden.<br />

(3) Kompletter Linksschenkelblock<br />

Eine Untersuchung der Herzkranzgefäße ist bei Bewerbern über 40 Jahren notwendig.<br />

(i) Bei Erstuntersuchungen für eine Tauglichkeit der Klasse 1 muss eine stabile 3 Jahresperiode<br />

demonstriert sein.<br />

(ii) Bei jeder Erneuerungsuntersuchung / Rezertifizierung kann ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis<br />

der Klasse 1 erst nach einer Periode von 3 Jahren unter Anwendung der<br />

Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational<br />

Multicrew Limitation) ausgestellt werden.<br />

(4) Ventrikuläre Pre-Exzitation<br />

(i) Asymptomatische Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1<br />

mit einer Prae-Exzitation können durch die Austro Control GmbH (AMS) für eine Rezertifizierung<br />

oder Erneuerungsuntersuchung die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m<br />

Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew Limitation) erhalten.<br />

(ii) Erstbewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit einer a-<br />

symptomatischen Prae-Exzitation können durch die Austro Control GmbH (AMS) die Auflage zur<br />

Durchführung einer elektrophysiologischen Untersuchung erhalten, bei welcher keine Reentrytachykardie<br />

ausgelöst werden darf, und bei welcher gezeigt wird, dass keine multiplen Pathways<br />

1 - A - 36


existieren.<br />

(5) Schrittmacher<br />

Im Zustand nach der Implantation eines subendokardialen Schrittmachers muss eine flugmedizinische<br />

Tauglichkeitsbeurteilung (höchstens 3 Monate nach der Implantation) folgende Punkte befriedigend erfüllen:<br />

(1) Es gibt keinen weiteren Untauglichkeitsgrund<br />

(2) Ein Gerät mit bipolaren Elektroden wurde benutzt<br />

(3) Der Bewerber ist nicht schrittmacherabhängig<br />

(4) Regelmäßige Kontrolluntersuchungen einschließlich der Prüfung des Schrittmachersystems.<br />

(5) Die Erneuerung oder Rezertifizierung für eine Klasse I Tauglichkeit ist beschränkt auf<br />

„gültig nur für eine Tätigkeit als / oder mit Qualifizierten Kopiloten „OML“.<br />

(6) Ablation<br />

Bewerber für eine Klasse 1 Tauglichkeit, die einer erfolgreichen Hochfrequenzablation oder einer vergleichbaren<br />

Therapie unterzogen wurden müssen die Auflage „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit<br />

qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew Limitation) mindestens für 1 Jahr erhalten außer<br />

eine elektrophysiologische Untersuchung die mindestens 2 Monate nach der Hochfrequenzablation oder einer<br />

vergleichbaren Therapie durchgeführt wurde, zeigt zufrieden stellende Ergebnisse. Für diejenigen<br />

Bewerber, für die ein zufrieden stellendes LZ-Ergebnis nicht sicher durch invasive oder nicht invasive Tests<br />

dokumentiert werden konnte, kann eine weiter reichende Periode der Einschränkung bzw. Observation<br />

notwendig sein.<br />

(d) Beurteilung durch die Austro Control GmbH (AMS), flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse<br />

2.<br />

Beurteilung durch die Austro Control GmbH (AMS) für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse<br />

2 sollte sich an die Erfordernisse für die flugmedizinische Beurteilung für die Klasse 1 halten. Eine „gültig<br />

nur mit Sicherheitspiloten“ („OSL“ – Operational Safety Pilot Limitation) oder OPL (gültig nur ohne Passagiere)<br />

Einschränkung kann in Erwägung gezogen werden.<br />

8. Bei Bewerbern mit nicht operierten infrarenalem Aortenaneurysma kann die Austro Control GmbH<br />

(AMS) für Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1, die Tauglichkeit mit der<br />

Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als / oder mit qualifizierten Kopiloten„ oder für Bewerber um ein<br />

flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 die Tauglichkeit mit der Einschränkung „gültig nur mit<br />

Sicherheitspiloten“ („OSL“ – Operational Safety Pilot Limitation) prüfen wenn in 6-monatigne Abständen<br />

ultrasonographische Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden. Nach chirurgischer Therapie eines infrarenalen<br />

Aortenaneurysmas welches ein komplikationsloses Ergebnis erbrachte hat und nach Abschätzung<br />

des gesamtkardiovaskulären Risikos, kann eine eingeschränkte Klasse 1 oder Klasse 2 Rezertifizierung mit<br />

einem von der Austro Control GmbH (AMS) akzeptierten Follow-up überlegt werden.<br />

9. (a) Unklare Herzgeräusche müssen durch einen von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten<br />

Kardiologen geklärt und durch die Austro Control GmbH (AMS) bewertet werden. Bei signifikanten Geräuschphänomenen<br />

müssen weitere Untersuchungen stattfinden die mindestens eine 2D-<br />

Dopplerechokardiographie einschließen.<br />

(b) Klappenfehler<br />

(I) Eine bikuspide Aortenklappe ist uneingeschränkt akzeptabel, sofern weder am Herzen noch an der<br />

Aorta krankhafte Veränderungen vorliegen. Jedoch ist alle 2 Jahre eine Kontrolluntersuchung einschließlich<br />

Echokardiographie erforderlich.<br />

(2) Eine Aortenstenose (Dopplerflussrate unter 2,5m/sek) kann mit der Einschränkung „gültig nur für eine<br />

Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew Limitation)<br />

akzeptiert werden. Jährliche Kontrolluntersuchungen einschließlich einer 2D Dopplerechokardiographie<br />

müssen durch einen von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Kardiologen<br />

durchgeführt werden.<br />

(3) Eine funktionell bedeutungslose Aorteninsuffizienz kann ohne die Auflage einer Einschränkung ak-<br />

1 - A - 37


zeptiert werden, jedoch darf in der 2 D Dopplerechokardiographie die Aorta ascendens darf keine<br />

Veränderungen zeigen. Jährliche Kontrollen müssen durch einen von der Austro Control GmbH<br />

(AMS) anerkannten Kardiologen durchgeführt werden.<br />

(4) Eine rheumatische Mitralklappenerkrankung führt üblicherweise zur Untauglichkeit.<br />

(5) Mitralklappenprolaps oder Insuffizienz. Liegt bei einem Bewerber ausschließlich ein isolierter mesosystolischer<br />

Click vor, kann nach fachkardiologischer Prüfung eine uneingeschränkte Tauglichkeit<br />

ausgesprochen werden. Bewerber mit einer unkomplizierten hämodynamisch nicht relevanten Mitralinsuffizienz<br />

für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 können von der Austro<br />

Control GmbH (AMS) die Auflage „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“<br />

(„OML“ – Operational Multicrew Limitation) erhalten. Bei Anzeichen von<br />

Volumensüberlastung des linken Ventrikels durch signifikante Zunahme des linksventrikulären enddiastolischen<br />

Durchmessers muss Untauglichkeit festgestellt werden. Periodische Kontrollen und<br />

Beurteilungen, deren Häufigkeit durch die Austro Control GmbH (AMS) festgelegt wird, sind erforderlich.<br />

(c)<br />

Herzklappenoperationen<br />

(1) Bei Bewerbern mit Implantation mechanischer Herzklappen muss Untauglichkeit festgestellt<br />

werden.<br />

(2) Asymptomatische Bewerber mit Implantation einer Gewebeklappe können frühestens 6 Monate<br />

nach der Operation durch die zuständige Stelle in ihrer Tauglichkeit überprüft werden. Dazu<br />

müssen Untersuchungsergebnisse vorliegen die eine normale Morphologie und Funktion der<br />

Klappe und der Herzhöhlen nachweisen. Darüber hinaus müssen die folgenden Bedingungen<br />

erfüllt sein.<br />

(i) Ein symptomlimitiertes Belastungs-EKG bis zum Erreichen der Ausbelastungskriterien gemäß<br />

der Österreichischen Kardiologischen Gesellschaft, welches durch einen von der<br />

Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Kardiologen geprüft wurde und keine signifikante<br />

Auffälligkeiten zeigt. Eine Myokarszintigraphie oder Stressechokardiographie oder Vergleichbare<br />

Untersuchungen müssen durchgeführt werden wenn sich der Verdacht auf eine<br />

koronare Herzerkrankung zeigt oder das Ruhe-EKG abklärungsbedürftige Auffälligkeiten<br />

aufweist. Siehe dazu auch Absatz 5,6 und 7 sowie Anhang 1 zu den Abschnitten B und C.<br />

(ii) Eine 2D Dopplerechokardiographie welche keine signifikanten Herzhöhlenvergrößerungen,<br />

eine höchstens unbedeutend strukturell veränderte Gewebeklappe mit normalem Dopplerflussprofil<br />

und weder strukturelle noch funktionelle Auffälligkeiten der an den Herzklappen<br />

nachweist. Die linksventrikuläe Auswurf oder Verkürzungfraktion muss normal sein.<br />

(iii) Nachweislich keine koronare Herzkrankheit besteht es sei denn ein Zustand nach gelungener<br />

Revaskulärisation (siehe auch Absatz 7).<br />

(iv) Herzwirksame Medikamente dürfen nicht erforderlich sein.<br />

(v) Jährliche Kontrolluntersuchungen durch einen von der Austro Control GmbH (AMS) Kardiologen<br />

mindestens unter Einbeziehung eines Belastungs-EKGs sowie einer 2D<br />

Dopplerechokardiographie durchgeführt werden.<br />

Eine Tauglichkeitsentscheidung muss bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der<br />

Klasse 1 mit der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“<br />

– Operational Multicrew Limitation) verbunden sein. Eine volle Klasse 2 Tauglichkeit kann uneingeschränkt<br />

akzeptiert werden.<br />

10. Nach Abschluss einer Behandlung mit Antikoagulantien müssen Bewerber durch die Austro Control<br />

GmbH (AMS) überprüft werden. Thrombosen oder pulmonale Embolien machen untauglich bis eine Behandlung<br />

mit Antikoagulatien beendet worden ist. Pulmonale Embolien erfordern eine umfassende<br />

Überprüfung. Der Einsatz von Antikoagulantien zur Behandlung oder Vermeidung arterieller Thromboembolien<br />

macht untauglich.<br />

11. Bewerber mit primären oder sekundären Veränderungen des Epikards, Myokards und / oder Endokards<br />

müssen bis zur klinischen Ausheilung als flugmedizinisch untauglich eingestuft werden. Zur<br />

kardiovaskulären Bewertung durch die Austro Control GmbH (AMS) kann unter anderem eine 2D Dopplerechokardiographie,<br />

Blastungs-EKG, 24 Stunden LZ-EKG und / oder Myokarszintigraphie /<br />

1 - A - 38


Stressechokardiographie oder Vergleichbare Untersuchungen gefordert werden. Eine Koronarangiographie<br />

kann indiziert sein. Nach Feststellung der flugmedizinischen Tauglichkeit können häufige Kontrollen und der<br />

Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 die Einschränkung „gültig nur für eine<br />

Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew Limitation) bei<br />

Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 die Einschränkung „gültig nur mit<br />

Sicherheitspiloten“ („OSL“ – Operational Safety Pilot Limitation) erforderlich sein.<br />

12. Bewerber mit angeborenen Herzfehlern müssen vor und auch nach operativer Korrektur grundsätzlich<br />

als flugmedizinisch untauglich eingestuft werden, es sei denn die Herzfehler sind funktionell unbedeutend<br />

und bedürfen keiner medikamentösen Behandlung. Eine fachkardiologische Begutachtung muss durch die<br />

Austro Control GmbH (AMS) durchgeführt werden. Dazu können unter anderem eine Dopplerechokardiographie,<br />

ein Blastungs-EKG nach den Kriterien der Österreichischen Kardiologischen Gesellschaft, sowie<br />

eine 24 Stunden LZ-EKG gehören. Kardiologische Kontrolluntersuchungen müssen regelmäßig durchgeführt<br />

werden. Bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 kann die<br />

Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational<br />

Multicrew Limitation) bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 die Einschränkung<br />

„gültig nur mit Sicherheitspiloten“ („OSL“ – Operational Safety Pilot Limitation) erforderlich sein.<br />

13. Bewerber die rezedivierend an Synkopen leiden oder gelitten haben müssen die folgenden Untersuchungen<br />

nachweisen.<br />

(a) Ein symptomlimitiertes 12 Kanalbelastungs-EKG bis zum Erreichen der Ausbelastungskriterien<br />

entsprechend den Kriterien der Österreichischen Kardiologischen Gesellschaft welches von einem<br />

von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Kardiologen beurteilt, und welches keine Auffälligkeiten<br />

aufweist. Zeigt das Ruhe-EKG Auffälligkeiten muss eine Myokardszintigraphie /<br />

Stressechokardiographie oder eine vergleichbare Untersuchung durchgeführt werden.<br />

(b) Eine 2D Dopplerechokardiographie, welche keine signifikanten Herzhöhlenvergrößerungen, noch<br />

morphologisch oder funktionelle Normabweichungen des Herzens seiner Klappen oder des Myokards<br />

nachweist.<br />

(c) Ein 24 Stunden LZ-EKG welches keine Überleitungsstörungen und weder Komplexe noch häufige<br />

Rhythmusstörungen nachweist.<br />

(d) Zum Ausschluss einer vasomotorischen Instabilität kann ein Kipptischversuch nach einem Standard<br />

Protokoll durchgeführt werden. Das Ergebnis muss durch einen von der Austro Control GmbH<br />

(AMS) anerkannten Kardiologen befundet werden.<br />

Bewerber die, die oben genannten Bedingungen erfüllen und kein Rezetiv aufweisen, können als flugmedizinisch<br />

tauglich eingestuft werden. Für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten nach dem<br />

Bezugsereignis müssen den Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 die<br />

Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational<br />

Multicrew Limitation) und bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 die<br />

Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspiloten“ („OSL“ – Operational Safety Pilot Limitation) ausgesprochen<br />

werden. Eine umfassende neurologische Untersuchung ist grundsätzlich zu fordern. Eine<br />

uneingeschränkte Tauglichkeit setzt einen ereignisfreien Zeitraum von mindestens 5 Jahren voraus. Die<br />

Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Zeitraums der eingeschränkten Tauglichkeit<br />

trifft die Austro Control GmbH (AMS) unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des jeweiligen Falles.<br />

Bei Bewerbern die unter Bewusstseinsverlust ohne siginifikante vorherige Warnung oder Symptome auftreten<br />

muss flugmedizinische Untauglichkeit ausgesprochen werden.<br />

14. Die flugmedizinische Bewertung bösartiger Erkrankungen des Herz- Kreislaufsystems sowie die Beurteilung<br />

der Tauglichkeit bleibt ausschließlich der Austro Control GmbH (AMS) vorbehalten.<br />

Anhang 2 zu den Unterabschnitten B und C<br />

Atemtrakt (Respiratorisches System)<br />

(siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.155, 3.160, 3.275, 3.280)<br />

1. Im Rahmen der Erstuntersuchung für die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />

der Klasse 1 ist eine Spirometrieuntersuchung zwingend erforderlich. Eine FEV 1/FVC Verhältnis von<br />

weniger als 70% macht die Abklärung dieses Zustandes durch einen Spezialisten für Atemwegserkrankungen<br />

notwendig. Für die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2<br />

1 - A - 39


muss ein Peak-Flow-Test (Spitzenflusstest), der weniger als 80% des auf das Alter, das Geschlecht<br />

und die Größe bezogenen Normalwertes beträgt, durch einen Spezialisten für Atemwegserkrankungen<br />

abgeklärt werden.<br />

2. Bewerber, bei denen wiederholt Attacken von Asthma bronchiale auftreten, müssen als flugmedizinisch<br />

untauglich bewertet werden.<br />

a) Unter der Voraussetzung, dass die Erkrankung stabil ist, ein akzeptablen Lungenfunktionstest vorliegt<br />

und die Medikation die Flugsicherheit nicht gefährdet (es dürfen keine systemischen Steroide zur Therapie<br />

verwendet werden) kann die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der<br />

Klasse 1 durch die Austro Control GmbH (AMS) in Erwägung gezogen werden.<br />

b) Die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 kann durch einen anerkannten<br />

flugmedizinischen Sachverständigen (AME) nach Absprache mit der Austro Control GmbH<br />

(AMS) in Erwägung gezogen werden, wenn beim Bewerber ein stabiler Zustand mit einem akzeptablen<br />

Lungenfunktionstest vorliegt und die Medikation die Flugsicherheit nicht gefährdet (es dürfen keine systemischen<br />

Steroide zur Therapie eingesetzt werden). In diesem Fall ist der ganze Bericht der<br />

Untersuchung an die Austro Control GmbH (AMS) zu übermitteln.<br />

3. Bewerber mit einer aktiven Sarkoidose sind als flugmedizinisch untauglich zu bewerten. Die Ausstellung<br />

eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann durch die Austro Control GmbH (AMS) in<br />

Erwägung gezogen werden, unter der Voraussetzung, dass:<br />

a) die Krankheit dahingehend untersucht wird, ob sie einen Einfluss auf das Gesamtsystem des betroffenen<br />

Bewerbers hat,<br />

b) die Krankheit auf die Hiluslymphknoten begrenzt ist, und in diesem Fall nicht aktiv sein darf, und der<br />

Bewerber keine Medikamente zu Therapie dieser Erkrankung benötigt.<br />

4. Spontanpneumothorax<br />

a) Die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses ist im Falle der völligen Wiederherstellung<br />

nach einem einzelnen Spontanpneumothorax ein Jahr nach dem Ereignis wieder in Erwägung<br />

zu ziehen. In diesem Fall ist es aber erforderlich, eine Untersuchung des gesamten Atmungstraktes<br />

nach dem letzten Stand der medizinischen Wissenschaft durchzuführen.<br />

b) Eine erneute flugmedizinische Tauglichkeitsbeurteilung für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis<br />

der Klasse 1 mit der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“<br />

(„OML“ – Operational Multicrew Limitation) oder der Klasse 2 mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspiloten<br />

(„OSL“ – Operational Safety Pilot Limitation) kann durch die flugmedizinische Abteilung<br />

der Austro Control GmbH (AMS) bereits nach 6 Wochen in Erwägung gezogen werden, wenn der Bewerber<br />

nach einem einzelnen Spontanpneumothorax wieder völlig hergestellt wurde.<br />

c) Ein wiederholt auftretender Spontanpneumothorax macht flugmedizinisch untauglich, die Ausstellung<br />

eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann von der flugmedizinische Abteilung der Austro<br />

Control GmbH (AMS) nach einem chirurgischen Eingriff mit zufriedenstellender Wiederherstellung in<br />

Erwägung gezogen werden.<br />

5. Wurde dem Bewerber eine Lunge entfernt, bedeutet dies flugmedizinische Untauglichkeit. Die Ausstellung<br />

eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses nach einem geringfügigen chirurgischen Eingriff<br />

im Brustkorbbereich kann durch die Austro Control GmbH (AMS) in Erwägung gezogen werden, vorausgesetzt,<br />

dass es in der Folge zu einer zufrieden stellenden Wiederherstellung gekommen ist und<br />

dies durch eine ausgedehnte Untersuchung des Atmungstraktes bestätigt wurde. Bei der Ausstellung<br />

eines flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 kann die Einschränkung „gültig nur für<br />

eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew Limitation) erfolgen,<br />

bei einer erneuten flugmedizinischen Tauglichkeitsbeurteilung für die Ausstellung eines<br />

flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 kann die Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspiloten<br />

(„OSL“ – Operational Safety Pilot Limitation) erfolgen.<br />

6. Die Tauglichkeitsfeststellung bei einer bösartigen Tumorerkrankung des Atmungstraktes wird im Kapitel<br />

Onkologie des Manuals abgehandelt, wo Informationen bezüglich der flugmedizinischen Tauglichkeitsbeurteilung<br />

bei derartigen Erkrankungen vorgehalten werden. Entscheidungen über die<br />

flugmedizinische Tauglichkeit sollten in Übereinstimmung mit diesem Kapitel getroffen werden.<br />

Anhang 3 zu den Unterabschnitten B und C<br />

Verdauungstrakt<br />

(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.165, 3.170, 3.285, 3.290)<br />

1.<br />

(a) Wiederholt auftretende Beschwerden im Verdauungstrakt, die eine Medikation erforderlich machen,<br />

müssen durch interne Untersuchungen (bildgebende oder endoskopische Verfahren) abgeklärt werden.<br />

Labortests müssen dabei eine Messung des Hämoglobinwertes und eine Untersuchung des Stuhls einschließen.<br />

Jede Art von Geschwürsbildung oder signifikante Entzündung im Verdauungstrakt führt<br />

1 - A - 40


dazu, dass vor einer neuerlichen Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses durch<br />

die Austro Control GmbH (AMS) die Wiederherstellung normaler Verhältnisse in diesem Organbereich<br />

gewährleistet sein muss.<br />

(b) Eine Bauchspeicheldrüsenentzündung bedeutet medizinische Fluguntauglichkeit. Die Ausstellung eines<br />

flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann durch die Austro Control GmbH (AMS) in Erwägung<br />

gezogen werden, falls die Passagebehinderung (Obstruktion) z.B. durch Gallensteine oder Medikamente<br />

beseitigt wurde.<br />

(c) Alkohol kann Ursache für Verdauungsbeschwerden und eine Bauchspeicherdrüsenentzündung sein,<br />

für eine flugmedizinische Tauglichkeitsbeurteilung ist eine totale Abklärung des Gebrauches bzw. Missbrauches<br />

von Alkohol erforderlich.<br />

2. Ein Bewerber, der bei der Untersuchung einen asymptomatischen Gallenstein aufweist, kann nach Beurteilung<br />

durch die Austro Control GmbH (AMS) wieder als flugtauglich bewertet werden. Ein Bewerber<br />

mit mehreren asymptomatischen Gallensteinen kann wieder ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis<br />

der Klasse 1 mit der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m<br />

Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew Limitation) oder der Klasse 2 mit der Einschränkung „gültig<br />

nur mit Sicherheitspiloten („OSL“ – Operational Safety Pilot Limitation) erhalten.<br />

3. Ein Bewerber mit einer etablierten entzündlichen Erkrankung des Darmtraktes (Morbus Crohn, Colitis<br />

ulcerosa) ist als flugmedizinisch untauglich zu bewerten, im Falle einer Colitis ulcerosa kann eine Flugtauglichkeit<br />

(Klasse 1 und 2) durch die Austro Control GmbH (AMS) in Erwägung gezogen werden,<br />

wenn die Krankheit in volle Remission für mindestens ein Jahr gekommen ist und für die Klasse 1,<br />

wenn nur eine geringfügige Medikation erforderlich ist. Die systemische Gabe von Steroiden kann nicht<br />

akzeptiert werden. Im Falle eines Morbus Crohn kann eine Flugtauglichkeit Klasse 1 und 2 durch die<br />

Austro Control GmbH (AMS) in Erwägung gezogen werden, wenn es zu einer vollen Remission für<br />

mindestens ein Jahr ohne Medikation gekommen ist und für Klasse 1 die Erkrankung minimal war und<br />

durch einen chirurgischen Eingriff die befallenen Darmabschnitte komplett entfernt wurden und keine<br />

weitere Medikation erforderlich ist. Die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />

der Klasse 1 mit der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“<br />

(„OML“ – Operational Multicrew Limitation) oder der Klasse 2 mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspiloten<br />

(„OSL“ – Operational Safety Pilot Limitation“) kann in Erwägung gezogen werden.<br />

4. Nach einem bauchchirurgischen Eingriff besteht für mindestens 3 Monate medizinische Fluguntauglichkeit.<br />

Für den Fall, dass die völlige Wiederherstellung erfolgt ist, kann die Austro Control GmbH (AMS)<br />

eine frühere Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses in Erwägung ziehen, der<br />

Bewerber muss hierzu asymptomatisch sein und das Risiko einer Zweitkomplikation oder eines Wiederauftretens<br />

der Erkrankung muss ebenfalls minimal sein.<br />

5. Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen wird im Kapitel Onkologie des Manuals beschrieben,<br />

hier findet man Informationen über die flugmedizinische Tauglichkeitsbeurteilung bei<br />

Tumorerkrankungen, Entscheidungen über die flugmedizinische Tauglichkeit sollten in Übereinstimmung<br />

mit diesem Kapitel getroffen werden.<br />

Anhang 4 zu den Unterabschnitten B und C<br />

Stoffwechselerkrankungen, ernährungsbedingte oder endokrine Erkrankungen<br />

(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.175, 3.395)<br />

1. Stoffwechselmäßige, ernährungsbedingte und durch Salmonellen bedingte Erkrankungen machen<br />

flugmedizinisch untauglich. Die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses durch<br />

die Austro Control GmbH (AMS) kann dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Erkrankungen<br />

keine nicht kompensierten Symptome mehr zeigen, und die ohne eine Ersatztherapie stabil erscheinen,<br />

weiters müssen die Bewerber durch einen Fachspezialisten in bestimmten Intervallen<br />

nachuntersucht werden.<br />

2. Glukoseausscheidungen im Harn und ein abnormer Blutzuckerspiegel erfordern eine zusätzliche Abklärung.<br />

Die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses durch die Austro Control<br />

GmbH (AMS) kann dann in Erwägung gezogen werden, wenn beim Probanden ein normaler Glukosetoleranztest<br />

erhoben wurde (was eine niedrige Nierenschwelle für Glukose bedeutet) oder wenn<br />

die gestörte Glukosetoleranz ohne diabetische Pathologie durch Diät und regelmäßige Untersuchungen<br />

unter Kontrolle gehalten werden kann.<br />

3. Die notwendige Therapie mit antidiabetischen Medikamenten macht flugmedizinisch untauglich. In<br />

bestimmten Fällen jedoch kann der Gebrauch von Biguaniden oder Alpha-Glukosidasehemmern die<br />

Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit der Einschränkung<br />

„gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew<br />

Limitation) oder der Klasse 2 mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspiloten („OSL“ – Operational<br />

Safety Pilot Limitation) Berücksichtigung finden. Nimmt der Bewerber zur Therapie seines<br />

1 - A - 41


Diabetes mellitus sulfonylharnstoffhältige Präparate ein, kann die Ausstellung eines eingeschränkten<br />

flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 in Erwägung gezogen werden.<br />

4. Das Vorliegen einer Morbus Addison Erkrankung macht flugmedizinisch untauglich. Die erneute Ausstellung<br />

eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder die Ausstellung eines<br />

flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 kann durch die Austro Control GmbH (AMS)<br />

in Erwägung gezogen werden für den Fall, dass vom Bewerber Cortison mitgeführt wird, welches für<br />

die Zeit, während der der Pilot die mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte ausführt,<br />

verfügbar ist. Die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1<br />

mit der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ –<br />

Operational Multicrew Limitation) oder der Klasse 2 mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspiloten<br />

(„OSL“ – Operational Safety Pilot Limitation) kann erforderlich sein.<br />

5. Die Beurteilung einer bösartigen Tumorerkrankung in diesem System ist ebenfalls im Kapitel Onkologie<br />

des Manuals erklärt, wo Informationen betreffend die Ausstellung von flugmedizinischen<br />

Tauglichkeitszeugnissen bei diesen Erkrankungen gegeben werden und deshalb bei der Flugtauglichkeitsbeurteilung<br />

Beachtung finden sollten.<br />

Anhang 5 zu den Unterabschnitten B und C<br />

Hämatologie – Blut und Blutbildung<br />

(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.180, 3.300)<br />

1. Wenn im Rahmen einer Untersuchung eine Anämie festgestellt wird, die sich durch einen reduzierten<br />

Hämoglobinspiegel darstellt, ist eine Untersuchung der Ursachen dieser Anämie durch eine weitere<br />

Abklärung erforderlich. Eine Anämie, die durch Behandlungen nicht gebessert werden kann, macht<br />

flugmedizinsiech untauglich. Die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses durch<br />

die Austro Control GmbH (AMS) kann für den Fall in Erwägung gezogen werden, dass die primäre<br />

Ursache der Anämie zufrieden stellend behandelt wurde (z.B. Eisenmangel oder B12-Mangel) und<br />

der Hämatokrit über einem Wert von 32 % stabilisiert werden konnte, weiters wenn eine geringgradige<br />

Thallassämie oder Hämoglobinopathie diagnostiziert wurde, ohne dass in der Vergangenheit<br />

Krisen der Erkrankung aufgetreten wären und wenn die volle funktionelle Kapazität des blutbildenden<br />

Systems nachgewiesen werden konnte.<br />

2. Wenn im Rahmen der Untersuchung vergrößerte Lymphknoten gefunden wurden, ist eine weitere<br />

Abklärung dieser Lymphknotenvergrößerung erforderlich. Die Ausstellung eines flugmedizinischen<br />

Tauglichkeitszeugnisses durch die Austro Control GmbH (AMS) kann für den Fall, dass eine infektiöse<br />

Erkrankung wieder völlig ausgeheilt ist oder ein Hodgkin´s- oder Non-Hodgkin´s-Lymphom hohen<br />

Grades, durch die Behandlung in eine volle Remission gebracht werden konnte, in Erwägung gezogen<br />

werden. Für den Fall, dass anthrazyklinehältige Zytostatika zur Chemotherapie eingesetzt<br />

wurden, ist eine kardiologische Abklärung erforderlich (siehe Handbuch flugmedizinische Kardiologie,<br />

Kapitel 1, Paragraph 10).<br />

3. In Fällen einer chronischen Leukämie kann die Wiederausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />

durch die Austro Control GmbH (AMS) für den Fall in Erwägung gezogen werden,<br />

dass es sich um eine lymphatische Leukämie im Stadium 0 oder I (und möglicherweise II), ohne A-<br />

nämie und mit minimaler Behandlung, oder um eine Haarzellenleukämie mit stabilem normalem<br />

Hämoglobin und Thrombozytenzahlen handelt. Regelmäßige Nachuntersuchungen sind erforderlich.<br />

Für den Fall, dass anthrazyklinehältige Zytostatika zur Chemotherapie eingesetzt wurden, ist eine<br />

kardiologische Abklärung erforderlich (siehe Handbuch flugmedizinische Kardiologie, Kapitel 1, Paragraph<br />

10).<br />

4. Eine Vergrößerung der Milz erfordert weitere medizinische Abklärung. Die Austro Control GmbH<br />

(AMS) kann eine Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses in Erwägung ziehen,<br />

wenn die Vergrößerung minimal und stabil ist und keine pathologischen Umstände mit dieser Milzvergrößerung<br />

einhergehen, wie z. B. eine behandelte chronische Malaria oder die Vergrößerung der<br />

Milz minimal ist und mit einem akzeptablen Zustand (wie z. B. Hodgkin´s Lymphom in Remission) in<br />

Verbindung gebracht werden kann.<br />

5. Wenn beim Probanden im Rahmen einer Untersuchung eine Polyzythämie festgestellt wird, erfordert<br />

dies eine weitere medizinische Abklärung dieser Erkrankung. Die Austro Control GmbH (AMS) kann<br />

für den Fall, dass der Gesundheitszustand oder die Erkrankung als stabil bezeichnet werden kann<br />

und keine pathologischen Ursachen in Verbindung mit dieser Polyzythämie gefunden werden konnten,<br />

eine Ausstellung eines eingeschränkten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses in Erwägung<br />

ziehen.<br />

6. Liegen bei einem Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis signifikante Gerinnungsstörungen<br />

vor, ist eine weitere medizinische Abklärung derselben erforderlich. Die Austro Control<br />

GmbH (AMS) kann eine Ausstellung eines eingeschränkten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />

in Erwägung ziehen, wenn in der Vorgeschichte keine signifikanten Blutungen oder<br />

Thrombosenbildungen aufgetreten sind.<br />

7. Die Beurteilung einer bösartigen Erkrankung in diesem System wird im Kapitel Onkologie des Handbuchs<br />

behandelt, hier erhält man Informationen im Hinblick auf die Ausstellung von flugmedizinischen<br />

1 - A - 42


Tauglichkeitszeugnissen, die bei der flugmedizinischen Tauglichkeitsbeurteilung berücksichtigt werden<br />

sollen.<br />

Anhang 6 zu den Unterabschnitten B und C<br />

Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane<br />

(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.185 und 3.305)<br />

1. Jede bei einem Probanden in der Harnanalyse festgestellte Abnormität erfordert eine weitere medizinische<br />

Abklärung.<br />

2. Ein asymptomatischer Stein oder eine in der Vorgeschichte bekannte Nierenkolik erfordert eine weitere<br />

Abklärung. Während der laufenden Untersuchungen oder einer laufenden Behandlung kann die<br />

Austro Control GmbH (AMS) eine erneute flugmedizinische Tauglichkeitsbeurteilung für ein flugmedizinisches<br />

Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als<br />

oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew Limitation) oder der Klasse 2 mit<br />

der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspiloten („OSL" – Operational Safety Pilot Limitation) in<br />

Erwägung ziehen. Nach einer erfolgreichen Behandlung kann die Austro Control GmbH (AMS) die<br />

Ausstellung eines uneingeschränkten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses in Erwägung ziehen.<br />

Sollten noch restliche Steine vorliegen, kann die Austro Control GmbH (AMS) die Ausstellung<br />

eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit der Einschränkung „gültig nur für<br />

eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew Limitation) o-<br />

der der Klasse 2 mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspiloten („OSL“ – Operational Safety<br />

Pilot Limitation) oder ein uneingeschränktes flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 in<br />

Erwägung ziehen.<br />

3. Nach einem größeren urologisch–chirurgischen Eingriff besteht für mindestens 3 Monate medizinische<br />

Fluguntauglichkeit. Die Austro Control GmbH (AMS) kann für den Fall, dass der Bewerber völlig<br />

asymptomatisch ist und ein minimales Risiko für eine Zweitkomplikation oder das Wiederauftreten<br />

des ursprünglichen Problems besteht, die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />

in Erwägung ziehen.<br />

4. Nierentransplantation oder totale Blasenentfernung macht flugmedizinisch untauglich, was die Erstausstellung<br />

eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 betrifft. Die<br />

Wiederausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann durch die Austro Control<br />

GmbH (AMS) in Erwägung gezogen werden, für den Fall, dass:<br />

(a) das Nierentransplantat die Nierenfunktion völlig kompensiert und dass dieses Transplantat unter minimal<br />

immunsuppresiver Therapie vom Probanden toleriert wird., Die frühest mögliche<br />

Wiederausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann in diesem Fall nach 12<br />

Monaten erfolgen und<br />

(b) für den Fall der totalen Blasenentfernung kann dann eine Wiederausstellung eines flugmedizinischen<br />

Tauglichkeitszeugnisses erfolgen, wenn die Funktion zur Zufriedenheit wiederhergestellt ist, ohne einen<br />

Hinweis auf ein Wiederauftreten der ursprünglichen Erkrankung, ohne einen Hinweis auf eine<br />

Infektion oder auf die ursprüngliche Erkrankung.<br />

In beiden Fällen kann die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit<br />

der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – O-<br />

perational Multicrew Limitation) oder der Klasse 2 mit der Einschränkung „gültig nur mit<br />

Sicherheitspiloten („OSL“ – Operational Safety Pilot Limitation) als notwendig erachtet werden.<br />

5. Die Kriterien für die Tauglichkeitsbeurteilung bei bösartigen Tumorerkrankungen dieses Systems sind<br />

im Kapitel Onkologie des Manuals enthalten und sollen in diesem Zusammenhang berücksichtigt<br />

werden.<br />

Anhang 7 zu den Unterabschnitten B und C<br />

Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen<br />

(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.190 und 3.310)<br />

1. Ein positiver HIV- Test macht flugmedizinisch untauglich<br />

2. Die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit der Einschränkung<br />

„gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational<br />

Multicrew Limitation) oder der Klasse 2 mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspiloten<br />

(„OSL – Operational Safety Pilot Limitation“) kann von der Austro Control GmbH (AMS) in Erwägung<br />

gezogen werden, wenn regelmäßige Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden.<br />

3. Eine akute Syphilis macht flugmedizinische untauglich. Beim Vorliegen der Primär und Sekundärstadien<br />

der Syphilis kann die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses von der<br />

Austro Control GmbH (AMS) nach erfolgreicher Behandlung und völliger Genesung, in Erwägung<br />

gezogen werden.<br />

1 - A - 43


4. Die Tauglichkeitsbeurteilung von bösartigen Erkrankungen im Urogenitaltrakt wird im Kapitel Onkologie<br />

des Manuals behandelt, das entsprechende Informationen im Hinblick auf die Ausstellung von<br />

flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissen enthält und die im Zusammenhang mit diesem spezifischen<br />

Organsystem in Erwägung gezogen werden sollen.<br />

Anhang 8 zu den Unterabschnitten B und C<br />

Gynäkologie und Geburtshilfe<br />

(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.195 und 3.315)<br />

1. Die Austro Control GmbH (AMS) kann die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />

bei schwangeren Bewerberinnen bis zum Ablauf der 26. Schwangerschaftswoche nach Prüfung<br />

eines gynäkologischen Untersuchungsberichtes in Erwägung ziehen. Die Austro Control GmbH muss<br />

eine schriftliche Information an die Bewerberin und deren behandelnden Arzt über mögliche signifikante<br />

Komplikationen in der Schwangerschaft (siehe Manual) anbieten. Die Ausstellung eines<br />

flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit der Einschränkung „gültig nur für eine<br />

Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew Limitation) muss<br />

ausgestellt werden.<br />

2. Ein großer gynäkologisch-chirurgischer Eingriff macht für mindestens 3 Monate flugmedizinisch untauglich.<br />

Die Austro Control GmbH (AMS) kann die Ausstellung eines flugmedizinischen<br />

Tauglichkeitszeugnisses in Erwägung ziehen, wenn die Bewerberin komplett von frei von jeglichen<br />

Symptomen ist und nur ein geringes Risiko von neuerlichen Komplikationen oder Rückfällen besteht.<br />

3. Die Tauglichkeitsbeurteilung von bösartigen Erkrankungen in diesem System wird im Kapitel Onkologie<br />

des Manuals behandelt, das entsprechende Informationen im Hinblick auf die Ausstellung von<br />

flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissen enthält und die im Zusammenhang mit diesem spezifischen<br />

System in Erwägung gezogen werden sollen.<br />

Anhang 9 zu den Unterabschnitten B und C<br />

<strong>Anforderungen</strong> an das Muskel- und Skelettsystem<br />

(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.200 und 3.320)<br />

1. Liegen bei einem Bewerber abnormale physische Bedingungen vor, eingeschlossen Fettleibigkeit<br />

oder Muskelschwäche, dann kann ein medizinischer Flugtest oder Simulatorflugtest, der durch die<br />

Austro Control GmbH (AMS) anerkannt wird, gefordert werden. Besondere Aufmerksamkeit soll in<br />

diesem Zusammenhang den Notfallmaßnahmen und der Evakuierung nach dem Fluge zugewandt<br />

werden. Ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit der Einschränkung „gültig nur<br />

für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew Limitation)<br />

oder der Klasse 2 mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspiloten („OSL – Operational Safety<br />

Pilot Limitation“) könnte erforderlich sein.<br />

2. Für den Fall, dass einem Probanden eine Extremität fehlt oder eine Extremität eingeschränkt funktioniert,<br />

kann die erneute Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1<br />

und 2 durch die Austro Control GmbH (AMS) im Zusammenhang mit <strong>JAR</strong> <strong>FCL</strong> 3.125 in Erwägung<br />

gezogen werden, vorausgesetzt, ein zufriedenstellender medizinischer Flug- oder Simulatorflugtest<br />

liegt vor.<br />

3. Ein Bewerber mit einer entzündlichen, infiltrativen, traumatischen oder degenerativen Erkrankung<br />

des Muskel- und/oder Skelettsystems kann durch die Austro Control GmbH (AMS) im Hinblick auf die<br />

Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses begutachtet werden, vorausgesetzt,<br />

dass die Erkrankung in Remission ist und der Bewerber keine Medikation zu sich nimmt, die ihn<br />

flugmedizinisch untauglich machen, und er, wenn notwendig, einen zufrieden stellenden medizinischen<br />

Flug- oder Simulatorflugtest absolviert hat, dann kann ein flugmedizinisches<br />

Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit<br />

qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew Limitation) oder der Klasse 2 mit der Einschränkung<br />

„gültig nur mit Sicherheitspiloten („OSL – Operational Safety Pilot Limitation“) erforderlich<br />

sein.<br />

4. Die Tauglichkeitsbeurteilung von bösartigen Erkrankungen in diesem System wird im Kapitel Onkologie<br />

des Manuals behandelt, das entsprechende Informationen im Hinblick auf die Ausstellung von<br />

flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissen enthält und die im Zusammenhang mit diesem spezifischen<br />

System in Erwägung gezogen werden sollen.<br />

1 - A - 44


Anhang 10 zu den Unterabschnitten B und C<br />

Psychiatrische <strong>Anforderungen</strong><br />

(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.205 und 3.325)<br />

1 Ausschließungsgründe sind eine bekannte schizophrene Erkrankung sowie schizotype oder wahnhafte<br />

Störungen. Die Zulassung kann nur in Betracht gezogen werden, wenn die Austro Control<br />

GmbH (AMS) zu der Schlussfolgerung kommen kann, dass die ursprüngliche Diagnose nicht zutreffend<br />

oder ungenau war, bzw. im Falle einer einzelnen Episode eines Deliriums, vorausgesetzt, der<br />

Bewerber hat keine dauernden Schäden oder Beeinträchtigungen davongetragen.<br />

2 Ausschließungsgrund ist eine affektive Störung, die schon über einen längeren Zeitraum anhält. Es<br />

obliegt der Austro Control GmbH (AMS), jeden einzelnen Fall zur Zulassung zu überprüfen. Ausschlaggebend<br />

sollen Ausprägungsgrad und Schweregrad der Störung sein, sowie die Abstinenz von<br />

psychotropen Substanzen über einen ausreichenden Zeitraum hinweg.<br />

3 Ausschließungsgründe sind ein einzelner oder wiederholte Versuche der Selbstzerstörung. Die Zulassung<br />

kann von der Austro Control GmbH (AMS) nach umfangreicher Untersuchung jedes<br />

einzelnen Falles in Betracht gezogen werden. Diese kann eine psychologische oder psychiatrische<br />

Überprüfung oder ein neurologisches Gutachten erforderlich machen.<br />

4 Ausschließungsgründe sind geistige oder Verhaltensstörungen, hervorgerufen durch Alkohol oder<br />

andere toxische Substanzen, unabhängig von deren Abhängigkeit. Die Austro Control GmbH (AMS)<br />

kann eine Zulassung nach einem Zeitraum von zwei Jahren nachweislicher Abstinenz von Alkohol<br />

oder Drogen in Betracht ziehen. Eine frühere Wiederzulassung kann beurteilt werden, wobei die<br />

Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit der Einschränkung<br />

„gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew<br />

Limitation) oder der Klasse 2 mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspiloten („OSL – Operational<br />

Safety Pilot Limitation“) geeignet erscheint. Die Behandlungen und können je nach<br />

vorliegendem Fall und Dafürhalten der Austro Control GmbH (AMS) Folgendes mit einschließen.<br />

a) Stationäre Behandlung für einige Wochen, gefolgt von –<br />

b) Supervision durch einen von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Psychologen/Psychiater,<br />

c) Langfristige Supervision. Diese beinhaltet Bluttestproben und Peer Group Reporte, welche unbegrenzt<br />

gefordert werden können.<br />

Anhang 11 zu den Unterabschnitten B und C<br />

Neurologische <strong>Anforderungen</strong><br />

(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.210 und 3.330)<br />

1. Jede stationäre oder progressive Erkrankung des Nervensystems, die bereits eine signifikante Symptomatik<br />

oder das Risiko einer signifikanten Unfähigkeit im Fluge in sich birgt, macht flugmedizinisch<br />

untauglich, jedoch kann die Austro Control GmbH (AMS) in Erwägung ziehen, einen Probanden mit<br />

geringen funktionellen Verluste im Rahmen einer stationären Erkrankung, und nach einer vollen Abklärung<br />

der Erkrankung, als flugmedizinisch tauglich zu bewerten.<br />

2. Die Diagnose Epilepsie bei einem Bewerber macht flugmedizinisch untauglich, außer es liegt ein<br />

einmaliger Vorfall eines Symptoms einer gutartigen Epilepsie vor, die ein sehr geringes Risiko eines<br />

Wiederauftretens und wenn beim Bewerber bereits mehr als 10 Jahre kein epileptischer Anfall wieder<br />

aufgetreten ist und keine Behandlung erforderlich ist. Ein oder mehrere konvulsive Anfälle nach dem<br />

Alter von 5 Jahren machen flugmedizinisch untauglich. Jedoch kann ein akuter symptomatischer Anfall,<br />

der durch einen Spezialisten für Neurologie untersucht wurde, der von der Austro Control GmbH<br />

(AMS) anerkannt ist und ein geringes Risiko eines Wiederauftretens hat, durch die Austro Control<br />

GmbH (AMS) akzeptiert werden.<br />

3. Anfallsweise epileptische Formenveränderungen im EEG und fokal auftretende langsame Wellen<br />

machen normalerweise flugmedizinisch untauglich, eine weitere Evaluierung muss durch die Austro<br />

Control GmbH (AMS) vorgenommen werden<br />

4. Eine Vorgeschichte mit einer oder mehrerer Episoden von Verwirrtheit oder von Bewusstlosigkeit ohne<br />

ersichtlichen Grund macht flugmedizinisch untauglich. Bei einer einzelnen Episode einer solchen<br />

Verwirrtheit oder Bewusstlosigkeit kann durch die Austro Control GmbH (AMS) die Ausstellung eines<br />

flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses in Erwägung gezogen werden, wenn eine ausreichende<br />

1 - A - 45


Erklärung dafür gefunden werden kann, ein wiederholtes Auftreten dieser Situation macht normalerweise<br />

flugmedizinisch untauglich.<br />

5. Ein Bewerber, der eine einzelne affektive Epilepsieform (Anfallsattacke) hatte, die nach mindestens<br />

10 Jahren ohne Behandlung nie wieder aufgetreten ist und bei der keine Evidenz für eine fortgesetzte<br />

Disposition zur Epilepsie besteht, kann durch die Austro Control GmbH (AMS) ein flugmedizinisches<br />

Tauglichkeitszeugnis erhalten, wenn das Risiko einer weiteren Anfallsattacke innerhalb akzeptabler<br />

Grenzen gehalten werden kann. Ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 muss mit<br />

der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – O-<br />

perational Multicrew Limitation) ausgestellt werden.<br />

Anhang 12 zu den Unterabschnitten B und C<br />

Ophthalmologische <strong>Anforderungen</strong><br />

(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.215 und 3.335)<br />

1. (a) Bei der Erstuntersuchung für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 muss die<br />

ophthalmologische Untersuchung durch einen von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Fachophthalmologen<br />

oder von einem von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Optometristen<br />

durchgeführt werden. Alle abnormalen und zweifelhaften Fälle müssen an einen von der Austro<br />

Control GmbH (AMS) anerkannten Augenarzt überwiesen werden.<br />

(b) Bei der Erstuntersuchung für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 muss die<br />

ophthalmologische Untersuchung von einem von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Fachophthalmologen<br />

oder von einem von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Optometristen<br />

oder nach Ermessen der Austro Control GmbH (AMS) von einem anerkannten flugmedizinischen<br />

Sachverständigen (AME) durchgeführt werden. Bewerber, die für die Erfüllung der Sehanforderungen<br />

eine Sehhilfe benötigen, müssen eine aktuelle Brillenverordnung vorlegen.<br />

2. Bei jeder Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchung für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis<br />

müssen eine Begutachtung des Sehvermögens und eine Augenuntersuchung zum<br />

Ausschluss von Erkrankungen durchgeführt werden. Alle abnormalen und zweifelhaften Fälle müssen<br />

an einen von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Augenarzt überwiesen werden.<br />

3. Mit Rücksichtnahme auf die unterschiedliche Versorgung mit Optometristen in den JAA-<br />

Mitgliedsstaaten obliegt es jeder nationalen AMS, zu entscheiden, ob Ausbildung und Erfahrung der<br />

Optometristen für diese Untersuchungen akzeptabel sind.<br />

4. Zustände und Befunde, die eine weiterführende fachophthalmologische Untersuchung notwendig<br />

machen, sind unter anderem: Eine wesentliche Verschlechterung des unkorrigierten Visus, eine Verschlechterung<br />

des bestkorrigierten Visus, das Auftreten von Augenerkrankungen, Augenverletzungen<br />

oder Augenoperationen.<br />

5. Bei der Beurteilung maligner Erkrankungen dieses Organsystems wird auf das Onkologiekapitel des<br />

Handbuchs verwiesen, wo auch Informationen bezüglich Tauglichkeitsbeurteilung bereitgestellt werden.<br />

Anhang 13 zu den Unterabschnitten B und C<br />

Sehvermögen<br />

(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.215, 3.220, 3.335 und 3.340)<br />

1. Grundlage der Beurteilung des Auges ist die Refraktion und die funktionelle Leistungsfähigkeit.<br />

2. (a) Klasse 1: Liegt die Fehlsichtigkeit des Auges innerhalb des Bereiches von +/- 5 Dioptrien, kann<br />

die Austro Control GmbH (AMS) die Tauglichkeit nach Klasse 1 prüfen, wenn:<br />

(1) keine signifikanten krankhaften Veränderungen nachweisbar sind<br />

(2) die Fehlsichtigkeit optimal korrigiert ist<br />

(b) Klasse 1: Liegt die Fehlsichtigkeit in einem Bereich von -5 bis -8 Dioptrien, kann die Austro Control<br />

GmbH (AMS) bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen die Tauglichkeit unter folgenden<br />

Vorraussetzungen prüfen:<br />

(1) Keine signifikanten Krankhaften Veränderungen nachweisbar sind<br />

(2) Die Fehlsichtigkeit optimal korrigiert ist<br />

(3) Die Fehlsichtigkeit nicht durch krankhafte Veränderungen des Auges bedingt ist<br />

1 - A - 46


(4) 2-jährliche Kontrolluntersuchungen werden durch einen Fachophthalmologen oder durch einen<br />

von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Optometristen durchgeführt.<br />

(c)<br />

Klasse 2: Liegt die Fehlsichtigkeit in einem Bereich von -5 bis -8 Dioptrien, kann die Austro Control<br />

GmbH (AMS) die Tauglichkeit unter folgenden Vorraussetzungen prüfen:<br />

(1) Keine signifikanten Krankhaften Veränderungen nachweisbar sind<br />

(2) Die Fehlsichtigkeit optimal korrigiert ist<br />

(3) Die Fehlsichtigkeit nicht durch krankhafte Veränderungen des Auges bedingt ist<br />

(4) 5-jährliche Kontrolluntersuchungen werden durch einen Fachophthalmologen oder durch einen<br />

von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Optometristen durchgeführt.<br />

3. Nach Feststellung eines Keratokonus kann die Austro Control GmbH (AMS) bei Verlängerungs- und<br />

Erneuerungsuntersuchungen die flugmedizinische Tauglichkeit prüfen, vorausgesetzt,<br />

(a) Die Sehanforderungen werden mit Hilfe einer Sehhilfe vollständig erfüllt<br />

(b) Kontrolluntersuchungen werden von einem von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Fachophthalmologen<br />

in regelmäßigen 6-monatigen Abständen durchgeführt<br />

4. (a) Einäugigkeit ist mit einem flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 unvereinbar. Bei<br />

der Verlängerung oder Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2<br />

kann die Austro Control GmbH (AMS) Tauglichkeit prüfen, wenn das Grundleiden nach fachophthalmologischer<br />

Begutachtung akzeptabel ist und ein Prüfungsflug zufrieden stellend verläuft.<br />

(b)Liegt die zentrale Sehschärfe unter der in <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.220 festgelegten Grenzwerten, kann die<br />

Austro Control GmbH (AMS) bei einer Verlängerung oder Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />

der Klasse 1 die Tauglichkeit prüfen, wenn das beidäugige Gesichtsfeld normal<br />

ist und die zugrunde liegenden krankhaften Veränderungen nach fachophthalmologischer Begutachtung<br />

akzeptabel sind. Ein zufrieden stellender Prüfungsflug und die Einschränkung „gültig nur als<br />

oder mit qualifiziertem Kopiloten (OML)“ sind erforderlich.<br />

(c) Liegt das Sehvermögen eines Auges unter der in <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.340 festgelegten Grenzwerten,<br />

kann die Austro Control GmbH (AMS) bei einer Verlängerung oder Erneuerung eines flugmedizinischen<br />

Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 die Tauglichkeit prüfen, wenn die zugrunde liegenden<br />

krankhaften Veränderungen und das Sehvermögen des anderen Auges nach fachophthalmologischer<br />

Begutachtung akzeptabel sind, und falls erforderlich, ein Prüfungsflug zufrieden stellend<br />

verläuft.<br />

5. Heterophorien. Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis oder Inhaber eines solchen,<br />

müssen von einem von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Fachophthalmologen untersucht<br />

werden. Die Fusionsreserven müssen mit, von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten<br />

Methoden getestet werden.<br />

6. Nach refraktiv-chirurgischen Eingriffen kann die flugmedizinische Tauglichkeit der Klasse 1 und Klasse<br />

2 durch die Austro Control GmbH (AMS) geprüft werden, vorausgesetzt,<br />

(a) Die präoperative Fehlsichtigkeit (gemäß <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.220(b) und 3.340(b)) war bei Bewerbern um<br />

Klasse 1 geringer als +/- 5 Dioptrien und bei Bewerbern um Klasse 2 geringer als +5/-8 Dioptrien;<br />

(b) Der Eingriff hat zu ausreichend stabilen Refraktionsverhältnissen (Tagesschwankungen unter 0.75<br />

Dioptrien) geführt;<br />

(c) Die Untersuchung des Auges zeigt keine postoperativen Komplikationen<br />

(d) Es besteht keine erhöhte Blendempfindlichkeit<br />

(e) Das Kontrastsehen ist unter mesoptischen Bedingungen nicht herabgesetzt<br />

7. (a) Kataraktoperationen. Bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1<br />

und Klasse 2 kann die Austro Control GmbH (AMS) 3 Monate postoperativ die Tauglichkeit prüfen,<br />

vorausgesetzt, alle Sehanforderungen werden durch das Tragen von Kontaktlinsen oder durch Intraokularlinsen<br />

erfüllt.<br />

(b) Netzhautchirurgische Eingriffe. Bei Bewerbern um die Verlängerung oder Erneuerung eines flugmedizinischen<br />

Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 und bei Bewerbern um ein flugmedizinisches<br />

Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 kann die Austro Control GmbH (AMS) frühestens 6 Monate nach<br />

erfolgreicher Operation die Tauglichkeit prüfen. Die Bewerber müssen fachophthalmologisch in 12-<br />

monatigen Intervallen nachuntersucht werden.<br />

1 - A - 47


(c) Glaukomoperationen. Bei Bewerbern um die Verlängerung oder Erneuerung eines flugmedizinischen<br />

Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 und bei Bewerbern um ein flugmedizinisches<br />

Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 kann die Austro Control GmbH (AMS) frühestens 6 Monate nach<br />

erfolgreicher Operation die Tauglichkeit prüfen. Die Bewerber müssen fachophthalmologisch in 6-<br />

monatigen Intervallen nachuntersucht werden.<br />

Anhang 14 zu den Unterabschnitten B und C<br />

Farberkennung<br />

(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.225 und 3.345)<br />

1. Die Untersuchung anhand der pseudoisochromatischen Tafel nach Ishihara (Version mit 24 Tafeln) gilt<br />

als bestanden, wenn die ersten 15 Tafeln ohne Unsicherheit und Zögern (weniger als 3 Sekunden pro<br />

Tafel) völlig korrekt bestimmt werden. Die Tafeln müssen in zufälliger Reihenfolge vorgelegt werden.<br />

Die Beleuchtungsbedingungen sind einzuhalten (siehe JAA Handbuch für Zivilluftfahrtmedizin)<br />

1. Die Bewerber, die den Ishihara-Test nicht bestehen, müssen nach einer der folgenden Methoden untersucht<br />

werden:<br />

(a)Anomaloskopie (Nagel oder Äquivalent). Dieser Test gilt als bestanden, wenn sich der Bewerber als<br />

Trichromat erweist und die Einstellbreite nicht mehr als 4 Skalenteile beträgt, oder durch<br />

(b)Untersuchung mit der Signallaterne. Dieser Test gilt als bestanden, wenn der Bewerber bei der Untersuchung<br />

an einer von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Signallaterne wie Holmes Wright,<br />

Beynes oder Spectrolux alle Farben ohne Fehler richtig benennt.<br />

Anhang 15 zu Subpart B und C<br />

Otorhinolaryngologische <strong>Anforderungen</strong><br />

(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.230 und 3.350)<br />

1. Bei der Erstuntersuchung muss eine ausgedehnte HNO-Untersuchung von einem oder unter der Anleitung<br />

und Aufsicht eines in Flugmedizin erfahrenen und von der Austro Control GmbH (AMS)<br />

anerkannten HNO-Facharzt durchgeführt werden.<br />

2. (a) Bei einer Erneuerungs- oder Nachuntersuchung müssen alle abnormalen oder zweifelhaften Fälle<br />

innerhalb des HNO-Faches in Flugmedizin erfahrenen und von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten<br />

HNO-Facharzt vorgestellt werden.<br />

(b) Bei zwischenzeitlichen Untersuchungen gemäß <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.230 (b) muss die Erneuerungs- oder<br />

Nachuntersuchung eine ausgedehnte HNO-Untersuchung von oder unter der Anleitung und Aufsicht<br />

eines in Flugmedizin erfahrenen und von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten HNO-Facharzt<br />

durchgeführt werden.<br />

3. Eine einzelne trockene Trommelfellperforation, nicht infektiösen Ursprungs, die die normale Funktion<br />

des Ohres nicht beeinträchtigt, kann als flugtauglich akzeptiert werden.<br />

4. Bei Vorhandensein von Spontan- oder Positionsnystagmus muss eine komplette Vestibularisuntersuchung<br />

durch einen von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Spezialisten durchgeführt<br />

werden. In solchen Fällen kann eine nicht signifikante Abweichung der vestibulären kalorischen oder<br />

Drehreaktionen akzeptiert werden. Bei Erneuerungs- und Nachuntersuchungen müssen abnormale<br />

vestibuläre Reaktionen in ihren klinischen Zusammenhang durch die Austro Control GmbH (AMS) interpretiert<br />

werden.<br />

5. Die Einschätzung bösartiger Erkrankungen dieses Systems wird auch im Kapitel über Onkologie dieses<br />

Manuals erklärt, welches weitere Informationen zur Beurteilung anführt und welches zusammen<br />

mit dem speziellen Kapitel über dieses System beachtet werden soll.<br />

Anhang 16 zu den Unterabschnitten B und C<br />

<strong>Anforderungen</strong> an das Hörvermögen<br />

(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.235 und 3.355)<br />

1. Die Reintonaudiometrie muss wenigstens die Frequenzen von 250 bis 8000 Hz beinhalten. Die<br />

Schwellen müssen für folgende Frequenzen bestimmt werden:<br />

250 Hz, 500 Hz, 1000 Hz, 2000 Hz, 3000 Hz, 4000 Hz, 6000 Hz und 8000 Hz<br />

1 - A - 48


2. (a) Fälle mit Hypakusis müssen an die Austro Control GmbH (AMS) zur weiteren Abklärung und Stellungnahme<br />

herangetragen werden.<br />

(b) Wenn im Störgeräusch, das den normalen Arbeitsbedingungen während aller Flugphasen im Cockpit<br />

entspricht ausreichendes Hörvermögen nachgewiesen werden kann, kann durch die Austro Control GmbH<br />

(AMS) die flugmedizinische Tauglichkeit wieder eingetragen werden.<br />

Anhang 17 zu Subpart B und C<br />

Psychische <strong>Anforderungen</strong><br />

(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.240 und 3.360)<br />

1 Indikation<br />

Das psychologische Gutachten soll als Teil einer oder komplementär zu einer psychiatrischen/Neurologischen<br />

Untersuchung in Erwägung gezogen werden, wenn die Austro Control GmbH<br />

nachprüfbare Informationen aus gesicherter Quelle erhält, die Zweifel an der geistigen Eignung oder der<br />

Persönlichkeit einer bestimmten Person hervorrufen. Solche Informationen können sich auf Unfälle, Vorfälle<br />

oder Probleme bei der Ausbildung, bei Befähigungsüberprüfungen, bei Rechtsübertretungen oder bei den<br />

Kenntnissen beziehen, die für eine sichere Ausübung der mit dem (den) betreffenden Zivilluftfahrerschein(en)<br />

verbundenen Rechte von Bedeutung sind.<br />

2 Psychologische Kriterien<br />

Die Psychologische Begutachtung kann eine Auswahl biographischer Daten, die Anwendung von<br />

Leistungs- und Persönlichkeitstests und die Durchführung eines psychologischen Interviews beinhalten.<br />

Anhang 18 zu Unterabschnitt B und C<br />

Erkrankungen der Haut<br />

(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.245 und 3.365)<br />

1. Jede Erkrankung der Haut, die Schmerzen, Beschwerden, Irritationen oder Juckreiz verursacht, kann<br />

Piloten von ihren Aufgaben ablenken und somit die Sicherheit der Luftfahrt gefährden.<br />

2. Jede dermatologische Behandlung durch Bestrahlung oder Medikamente , kann systemische Nebenwirkungen<br />

haben, die einer Abklärung bedürfen, bevor ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis oder<br />

ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit der Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit<br />

als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew Limitation) oder der Klasse 2 mit<br />

der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspiloten („OSL“ – Operational Safety Pilot Limitation) ausgestellt<br />

werden kann.<br />

3. Bösartige oder vorstufen bösartige Tumorerkrankungen der Haut:<br />

(a) Ein bösartiges Melanom, ein Plattenepithelkarzinom, eines Morbus Bowen und Morbus Pagent<br />

machen flugmedizinisch untauglich. Die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses<br />

kann von der Austro Control GmbH (AMS) in Erwägung gezogen werden, wenn die Läsionen<br />

vollständig entfernt wurden und regelmäßige Nachuntersuchungen durchgeführt werden, die Tumorfreiheit<br />

und die Rezidivfreiheit des Bewerbers ausweisen<br />

(b) Ein Basaliom, ein Keratoakantom oder aktinische Keratosen bedürfen einer Behandlung um die<br />

flugmedizinische Tauglichkeit aufrechterhalten zu können.<br />

4. Andere Erkrankungen der Haut, wie:<br />

(a) Akutes oder disseminiertes chronisches Ekzem,<br />

(b) Retikulosen der Haut<br />

(c) Dermatologische Aspekte einer <strong>Allgemeine</strong>rkrankung<br />

und ähnliche Erkrankungen, dabei sollten vor einer flugmedizinischen Tauglichkeitsbeurteilung durch<br />

die Austro Control GmbH (AMS) eine Behandlung der Grundkrankheit erfolgen.<br />

5. Die flugmedizinische Tauglichkeitsbegutachtung bösartiger Tumorerkrankungen in der Haut wird im<br />

Kapitel Onkologie des Manuals abgehandelt, wo Informationen bezüglich der flugmedizinischen Tauglichkeitsbeurteilung<br />

bei derartigen Erkrankungen vorgehalten werden. Entscheidungen über die<br />

flugmedizinische Tauglichkeit sollten in Übereinstimmung mit diesem Kapitel getroffen werden.<br />

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Anhang 19 zu Unterabschnitt (Subpart) B und C<br />

Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor<br />

(Siehe <strong>JAR</strong>-<strong>FCL</strong> 3.246 und 3.370)<br />

1. Die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 und 2 kann durch die<br />

Austro Control GmbH (AMS) in Erwägung gezogen werden, wenn:<br />

(a) keine Hinweise auf das Fortbestehen einer bösartigen Tumorerkrankung nach erfolgter Behandlung<br />

vorliegen,<br />

(b) nach Abschluss der Behandlung genügend Zeit, abhängig vom Tumortyp, vergangen ist,<br />

(c) das Risiko einer plötzlichen Fluguntauglichkeit durch Rückfall oder Metastasenbildung innerhalb<br />

der von der AMS akzeptablen Grenzen liegt,<br />

(d) wenn keine Hinweise auf Kurz- oder Langzeitfolgen einer Behandlung vorliegen. Bewerber die<br />

sich einer antrhrazyklinhältigen Chemotherapie unterzogen haben, müssen fachkardiologisch<br />

untersucht werden.<br />

(e) die Nachbehandlungsmaßnahmen von der Austro Control (AMS) akzeptiert wurden<br />

2. Die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit der Einschränkung<br />

„gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifizierter/m Kopilot(en)“ („OML“ – Operational Multicrew Limitation)<br />

oder der Klasse 2 mit der Einschränkung „gültig nur mit Sicherheitspiloten („OSL“ – Operational Safety<br />

Pilot Limitation) kann erfolgen.<br />

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