Spezieller artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - Samtgemeinde ...
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<strong>Spezieller</strong> <strong>artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong><br />
Bebauungsplan<br />
Biogas Woltersdorf<br />
Landkreis Lüchow-Dannenberg, Gemeinde Woltersdorf<br />
Vorhabeträger:<br />
Gemeinde Woltersdorf<br />
Feuerwehrstraße 2<br />
29497 Woltersdorf<br />
Bearbeitung:<br />
I n a L i n d e m a n n<br />
Dipl. Ing. Landschaftsplanung<br />
Schwiepke 2 29482 Küsten<br />
Telefon: 05843/972642<br />
Fax: 05843/972643<br />
e-mail: lindemann-lapla@t-online.de<br />
30.10.2012<br />
Unterschrift
<strong>Spezieller</strong> <strong>artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong>: Bebauungsplan Biogas Woltersdorf 30.10.2012<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Anlass und Aufgabenstellung...................................................................................................... 3<br />
2. Artenschutzrechtliche Bestimmungen........................................................................................ 4<br />
3. Kurzcharakteristik des Plangebiets............................................................................................. 5<br />
4. Datengrundlage und Methodik..................................................................................................... 5<br />
5. Bestandserfassung und Bewertung Brutvögel.......................................................................... 7<br />
6. Relevanzprüfung der artenschutzrechtlich bedeutenden Vogelarten ................................... 13<br />
7. Relevanzprüfung für weitere artenschutzrechtlich bedeutende Artengruppen nach<br />
Anhang IV der FFH-Richtlinie und BArtSchV ............................................................................ 16<br />
8. Konfliktanalyse ............................................................................................................................ 17<br />
8.1 Vorhabenbeschreibung „Bebauungsplan Biogas Woltersdorf“ ............................................. 17<br />
8.2 Relevante Wirkungen der Planung........................................................................................ 17<br />
8.3 Prognose der Erheblichkeit der Schädigungsverbote auf die planungsrelevanten Arten .................. 19<br />
9. Maßnahmen des besonderen Artenschutzes ........................................................................... 20<br />
10. Zusammenfassende Bewertung der Verbotstatbestände....................................................... 24<br />
11. Hinweise zum Monitoring ........................................................................................................... 24<br />
12. Literatur ........................................................................................................................................ 25<br />
ABBILDUNGSVERZEICHNIS<br />
Abbildung 1: Kartenauszug: Für den Naturschutz wertvolle Bereiche – Brutvögel - ...............................6<br />
Abbildung 2: Biotoptypen und Brutvögel im Plangebiet ...........................................................................9<br />
Abbildung 3: Lage und Abgrenzung der vorgezogenen Artenschutzmaßnahme (CEF-Maßn. 1) 22<br />
Abbildung 4: Lage und Abgrenzung der vorgezogenen Artenschutzmaßnahme (CEF-Maßn. 2)............... 23<br />
TABELLENVERZEICHNIS<br />
Tabelle 1: Gesamtartenliste Brutvögel (2011)........................................................................................11<br />
Tabelle 2: Bewertung als Brutvogellebensraum.....................................................................................13<br />
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<strong>Spezieller</strong> <strong>artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong>: Bebauungsplan Biogas Woltersdorf 30.10.2012<br />
1. Anlass und Aufgabenstellung<br />
Die Gemeinde Woltersdorf im Landkreis Lüchow-Dannenberg möchte mit der Aufstellung<br />
des Bebauungsplans „Biogas Woltersdorf“ die planerischen Voraussetzungen zur Realisierung<br />
einer Biogasanlage ca. 300 m östlich der Ortschaft Woltersdorf schaffen. Es ist geplant,<br />
eine ca. 3 ha große ackerbaulich genutzte Fläche in eine Baufläche „Sondergebiet für Bioenergie“<br />
umzuwandeln.<br />
Die Umsetzung der Planung ist möglicherweise mit einem Eingriff in den Lebensraum von<br />
artenschutzrechtlich relevanten Tierarten, hier im speziellen Brutvogelarten verbunden. Anhaltspunkte<br />
hierfür hat die Auswertung vorhandener Daten der niedersächsischen Vogelschutzwarte<br />
ergeben, die im weiteren Umfeld des Plangebietes mehrere bedeutende Brutvogelgebiete<br />
aufführt.<br />
Da das Auftreten von gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten sowie nach BNatSchG<br />
streng geschützten Arten im Untersuchungsgebiet nicht auszuschließen ist, wird der hiermit<br />
vorgelegte artenschutzrechtliche <strong>Fachbeitrag</strong> erforderlich.<br />
In diesem <strong>Fachbeitrag</strong> werden<br />
• die fachlich und rechtlich planungsrelevanten Arten herausgearbeitet. Zur Bestandsermittlung<br />
wurde eine Brutvogelkartierung 2011 und für weitere Artengruppen eine Potentialanalyse<br />
durchgeführt.<br />
• die Wirkfaktoren des Vorhabens beschrieben und mit ihren Auswirkungen auf die planungsrelevanten<br />
Arten dargestellt,<br />
• die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 (1) in Verbindung mit (5)<br />
BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten,<br />
Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden<br />
können, ermittelt und dargestellt.<br />
• und schließlich Maßnahmen formuliert, die die zu erwartenden negativen Auswirkungen auf<br />
die planungsrelevanten Arten minimieren. Diese Maßnahmen werden über einen städtebaulichen<br />
Vertrag abgesichert.<br />
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2. Artenschutzrechtliche Bestimmungen<br />
Die zentralen Vorschriften des besonderen Artenschutzes sind in § 44 BNatSchG formuliert.<br />
So ist es gemäß § 44 (1) BNatSchG verboten<br />
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen<br />
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu<br />
zerstören,<br />
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der<br />
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine<br />
erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population<br />
einer Art verschlechtert,<br />
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus<br />
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,<br />
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der<br />
Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Die besonders geschützten<br />
bzw. streng geschützten Tier- und Pflanzenarten werden in § 7 (2) Nr. 13 bzw. Nr. 14<br />
BNatSchG definiert.<br />
Ausnahmen und Befreiungen<br />
Der § 44 (5) BNatSchG weist auf die unterschiedliche Behandlung von national und gemeinschaftsrechtlich<br />
geschützten Arten bei nach § 15 BNatSchG zulässigen Eingriffen sowie<br />
nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2<br />
Satz 1 BNatSchG hin. Sinngemäß gilt, dass für Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie<br />
oder europäische Vogelarten keine Beeinträchtigungen vorliegen, wenn die ökologische<br />
Funktion der vom Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im<br />
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist. Wenn erforderlich, können auch vorgezogene<br />
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.<br />
Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten<br />
Arten gelten diese Maßgaben entsprechend.<br />
Zusätzlich zu dieser Regelung können gemäß § 45 (7) BNatSchG im Einzelfall von der nach<br />
Landesrecht zuständigen Behörde weitere Ausnahmen von den Verboten des § 44<br />
BNatSchG zugelassen werden. Dies ist u.a. aus zwingenden Gründen des überwiegenden<br />
öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art möglich. Eine<br />
Ausnahme darf jedoch nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben<br />
sind.<br />
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Vor dem Hintergrund des dargelegten gesetzlichen Rahmens sind die Planwirkungen auf die<br />
artenschutzrechtlichen Belange zu untersuchen. So ist zu prüfen, ob Zugriffsverbote gemäß<br />
§ 44 (1) BNatSchG ausgelöst werden können und welche Maßnahmen ergriffen werden<br />
müssen, um das Eintreten von Verbotstatbeständen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, ist<br />
nachzuweisen, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45<br />
(7) BNatSchG gegeben sind. Der artenschutzrechtliche Beitrag ergänzt damit den Umweltbericht.<br />
3. Kurzcharakteristik des Plangebiets<br />
Die Charakteristik und Ausprägung des Plangebietes sowie dessen Umfeld wird näher im<br />
Umweltbericht beschrieben und bewertet. Die Informationen sind im Detail den entsprechenden<br />
Kapiteln zu entnehmen.<br />
4. Datengrundlage und Methodik<br />
Die Abarbeitung der artenschutzrechtlichen Prüfschritte ist in Anlehnung an die vom LBV SH<br />
(2009) vorgeschlagene Methodik durchgeführt und berücksichtigt zudem die bei WACHTER<br />
et al. (2004) aufgeführten Aspekte.<br />
Ausgewertete Unterlagen und Daten<br />
• Nördlich des Plangebietes und der Ortsverbindungsstraße Woltersdorf-Thurau befindet<br />
sich nach dem Datenbestand aus dem Jahr 1998 der Staatlichen Vogelschutzwarte<br />
Niedersachsen über die Brutvögel ein avifaunistisch wertvoller Bereich für Brutvögel<br />
von landesweiter Bedeutung. An Wert gebenden Rote-Liste-Arten wurden<br />
Haubenlerchen (3 Brutpaare), Neuntöter (2 Brutpaare) und Weißstorch (1 Brutpaar)<br />
festgestellt. An weiteren Brutvogelarten sind genannt: Pirol, Hausrotschwanz, Bachstelze,<br />
Schafstelze, Wiesenpieper, Mehl- und Uferschwalbe, Kuckuck, Höckerschwan.<br />
Im weiteren Umfeld sind weitere avifaunistisch wertvolle Bereiche für Brutvögel<br />
von landesweiter Bedeutung in der Auszugskarte dargestellt.<br />
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Plangebiet<br />
Abbildung 1: Kartenauszug: Für den Naturschutz wertvolle Bereiche – Brutvögel -, NLWKN –<br />
Nds. Vogelschutzwarte<br />
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• Daten der avifaunistischen Arbeitsgemeinschaft Lüchow-Dannenberg (Lüchow-<br />
Dannenberg Ornithologische Jahresberichte (Band 15/16): Brutvorkommen des<br />
Wendehals liegen aus dem Jahr 1994 bis 2001 im Umfeld der Ortschaft Thurau vor.<br />
Im Bereich Woltersdorf – Lichtenberg – Thurau wurden bis 1999 10 Ortolane (singende<br />
Männchen) und bis 2001 5 Heidelerchen-Reviere festgestellt. Ein Rufplatz der<br />
Wachtel liegt zwischen Woltersdorf und Thurau (1994 bis 2001). Im Übergang zu den<br />
Niederungen nördlich von Thurau höhere Siedlungsdichte mit 4 nachgewiesenen<br />
Rufplätzen und in Lichtenberg 2 Rufplätze.<br />
• Eigene Erhebungen (Brutvogelkartierung)<br />
5. Bestandserfassung und Bewertung Brutvögel<br />
Methodik der Kartierung: Die Brutvogel-Erfassung erfolgte flächendeckend im Bereich der<br />
geplanten Biogasanlage und deren angrenzenden Bereiche. Es wurden mit drei Kartierdurchgängen<br />
von Ende April bis Ende Juni 2011 alle Brutvögel nach den Methodenstandards<br />
zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands/SÜDBECK et. al. 2005 erfasst. Des Weiteren<br />
wurden Wert gebende Nahrungsgäste kartiert. Die Gesamtliste mit den festgestellten<br />
Brutvogelarten ist in Tabelle 1 aufgeführt.<br />
Die Brutvogelarten der Roten Liste Niedersachsen/Bremen und Deutschlands (2007), der<br />
streng geschützten Arten gemäß BArtSchV 2005 und Arten der EU-Vogelschutzrichtlinie<br />
(VRL) Art. 4 (1) werden als planungsrelevante und Wert gebende Arten eingestuft. Planungsrelevante<br />
Arten mit Vorkommen im Kartierungsgebiet sind in der Abbildung 1: Biotoptypen<br />
und Wert gebende Brutvogelarten dargestellt. Ergänzend wurden in die Karte auch Charakterarten<br />
der strukturreichen Kulturlandschaften aufgenommen.<br />
Untersuchungsgebiet (UG): Das UG umfasst 37,25 ha. Es umfasst das Plangebiet mit den<br />
angrenzenden Ackerflächen, die östlich liegende Feldhecke, die Straßenbegleitbäume der<br />
beiden Straßenabschnitte sowie den kleinflächigen Eichenmischwald am Sportplatz südöstlich<br />
des Plangebietes. Der Standort ist als strukturreichere mit Gehölzen, Baumreihen und<br />
Feldhecken gegliederte Feldflur zu bezeichnen. Nördlich schließt sich ein größerer Biotopkomplex<br />
aus naturnahen Stillgewässern, Brachen, Offenstellen und Gehölzen an (Deponie<br />
Wolterdorf). Südlich befinden sich kleinere Eichenmischwälder mit Brach- und Sandmagerrasen.<br />
Die flächig dominierenden Ackerflächen sind überwiegend mit Getreide (Gerste, Roggen,<br />
Weizen) bestellt. Mais nimmt einen kleineren Flächenanteil ein.<br />
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Ergebnisse<br />
Es konnten im Untersuchungsgebiet (UG) 40 Vogelarten nachgewiesen werden. Zusätzlich<br />
wurde der Ortolan ca. 50 m südöstlich außerhalb des UG kartiert. Es sind im UG 25 Arten<br />
mit insgesamt 58 Revierpaaren (mit Brutverdacht und Brutnachweis) vertreten. 3 Arten wurden<br />
einmal nachgewiesen (Brutzeitfeststellung 1 ). Die übrigen festgestellten Arten sind als<br />
Durchzügler bzw. Nahrungsgäste einzustufen, deren Brutrevier außerhalb des Gebietes liegen.<br />
Hierzu zählen der Kranich, Wendehals, Steinschmätzer, Rauchschwalben, Kuckuck und<br />
die Rohrweihe.<br />
Als Wert gebende Brutvogelarten sind im Untersuchungsgebiet Wachtel (1 Revierpaar/BV<br />
im Acker innerhalb der geplanten Baufläche der BGA), Rebhuhn (1 Revierpaar/BV Wegeseitenraum<br />
im nordöstlichen UG), Feldlerche (8 Revierpaare/BV und 1 Revierpaar/BN innerhalb<br />
der Ackerflächen) und Nachtigall (2 Revierpaare/BV in den östlichen Feldhecken) anzusehen.<br />
Zusätzlich ist als Charakterart der Feldflur die Schafstelze 2 (10 Revierpaare/BV in<br />
Ackerflächen und Säumen) zu nennen. Der Ortolan (1 Revierpaar/BV) wurde an der L 259<br />
außerhalb des UG kartiert. Mit Ausnahme der Nachtigall, die an Gehölzstrukturen gebunden<br />
ist und die Feldhecken besiedelt, handelt es sich bei den Wert gebenden Arten um Vogelarten<br />
der offenen Feldflur. Die Feldlerche ist am häufigsten mit 8 Revierpaaren vertreten. Häufig<br />
kommt ebenfalls die Schafstelze vor.<br />
Die übrigen kartierten Brutvögel ohne Gefährdungsstatus sind mit Ausnahme der Goldammer<br />
der Gilde der Gehölzbrüter zuzuordnen. Die Goldammer ist ein typischer Vertreter offener,<br />
mit Gehölzen gegliederter Kulturlandschaften.<br />
1 Brutzeitfeststellungen betreffen Vögel, für die kein Brutnachweis oder Brutverdacht nachgewiesen werden konnte; sie<br />
werden damit nicht als Brutpaare/BP gewertet.<br />
2 In den Vorwarnlisten stehen Vogelarten, deren Bestände merklich zurückgegangen, die aber aktuell noch nicht gefährdet<br />
sind. Bei Fortbestehen von bestandsreduzierenden Einwirkungen ist in naher Zukunft eine Einstufung in die Rote-Liste-<br />
Kategorie „gefährdet“ wahrscheinlich<br />
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Abbildung 2: Biotoptypen und Brutvögel im Plangebiet, M 1 : 5.000<br />
Erläuterung der Biotoptypenkürzel: AS: Sandacker HFB: Baumhecke HFM: Strauch-<br />
Baumhecke HBA: Laubbaumreihe / Baumallee HP: Neuanpflanzung (Obstbäume)<br />
RSZ/URT: sonstiger Sandmagerasen mit Ruderalflur trockener Standorte OVS: Straße<br />
OVW: Weg, Feldweg PSP: Sportplatz WQT: Eichenmischwald armer trockener Sandböden<br />
Legende der Brutvogelkartierung:<br />
Erläuterung der Symbole (BN: Brutnachweis BV: Brutverdacht BZ: Brutzeitfeststellung)<br />
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Tabelle 1: Gesamtartenliste Brutvögel (2011) im Plangebiet und auf angrenzenden Flächen<br />
Art<br />
ART_LATIN<br />
BZ BV BN GV NG RL Nds<br />
Anh-I<br />
VschRL<br />
Graureiher Ardea cinerea 1<br />
Höckerschwan Cygnus olor 2<br />
Graugans Anser anser 8<br />
Rohrweihe** Circus aeruginosus 2 3 x<br />
Mäusebussard Buteo buteo 1<br />
Wachtel Coturnix coturnix 1 3<br />
Rebhuhn Perdix perdix 1 3<br />
Kranich** Grus grus 2 x<br />
Ringeltaube Columba palumbus 1 2<br />
Kuckuck Cuculus canorus 1 3<br />
Wendehals Jynx torquilla 1 1<br />
Buntspecht Dendrocopos major 1<br />
Heidelerche Lullula arborea 1 3 x<br />
Feldlerche Alauda arvensis 2 8 1 3<br />
Rauchschwalbe Hirundo rustica D 3<br />
Schafstelze Motacilla flava 3 10<br />
Bachstelze Motacilla alba 1 2<br />
Nachtigall*** Luscinia megarhynchos 1 2 3<br />
Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros 1<br />
Steinschmätzer Oenanthe oenanthe 2 1<br />
Amsel Turdus merula 1 1<br />
Wacholderdrossel Turdus pilaris C<br />
Singdrossel Turdus philomelos 1<br />
Gelbspötter Hippolais icterina 1<br />
Klappergrasmücke Sylvia curruca 1<br />
Dorngrasmücke Sylvia communis 1<br />
Gartengrasmücke Sylvia borin 1 2<br />
Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla 4<br />
Zilpzalp Phylloscopus collybita 1 2<br />
Fitis Phylloscopus trochilus 1<br />
Blaumeise Parus caeruleus 3<br />
Kohlmeise Parus major 2<br />
Kleiber Sitta europaea 1<br />
Eichelhäher Garrulus glandarius 1<br />
Elster Pica pica 1<br />
Aaskrähe Cornus corone 1<br />
Star Sturnus vulgaris 1 V<br />
Feldsperling Passer montanus 1 10 V<br />
Buchfink Frigilla coelebs 1 4<br />
Grünling Carduelis chloris 2<br />
Stieglitz Carduelis carduelis 1<br />
Goldammer Emberiza citrinella 1 4<br />
(Ortolan* Emberiza hortulana 1 1 x)<br />
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Erläuterungen der Kürzel:<br />
* knapp außerhalb des UG<br />
** Brut(versuch) in Teichen (Deponie Woltersdorf) nördl. des UG<br />
*** wahrscheinlich Durchzügler bzw. Revierverlagerung<br />
BZ = Brutzeitfestellung (1x)<br />
BV = Brutverdacht /Revier<br />
BN = Brutnachweis<br />
GV = Gastvogel/Durchzügler<br />
NG = Nahrungsgast (Revier in der Nähe)<br />
RL-NDS = Rote Liste Status (Niedersachsen)<br />
Anh. I Vsch-RL nach Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie geschützt<br />
B<br />
C<br />
D<br />
E<br />
Bestandsschätzungen<br />
2-3<br />
4-7<br />
8-10<br />
21-50<br />
Tabelle 2: Lebensraumansprüche der wertgebenden Brutvogelarten<br />
SCHUTZ<br />
ART<br />
RL Ni<br />
RL D<br />
BArtschV<br />
EU-VSR<br />
Art 4(1)<br />
LEBENSRAUMANSPRÜCHE<br />
Nachtigall<br />
Luscinia<br />
megarhynchos<br />
Rebhuhn<br />
Perdix perdix<br />
3<br />
-<br />
3<br />
2<br />
-<br />
-<br />
-<br />
X<br />
Besiedelt unterholzreiche Laub-, Laubmisch- und Auwälder sowie Feldgehölze<br />
und Hecken. Wichtige Strukturelemente sind reicher Unterwuchs und<br />
eine Bodenschicht aus vorjährigem, zum Teil verrottetem Laub. Unterwuchs<br />
besteht meist aus dichtem Gebüsch, Hecken oder jungem Baumbewuchs<br />
mit einer dichten Kraut- und Staudenschicht<br />
Reich strukturierte Agrarlandschaften mit Acker- u. Grünlandbereichen,<br />
Brachen, breiten Feldrainen, Gräben , Hecken Feldgehölze<br />
Wachtel<br />
Coturnix coturnix<br />
3<br />
-<br />
-<br />
-<br />
Offene Kulturlandschaften mit halbhoher, lichtdurchlässiger Vegetation und<br />
einer Deckung bietenden Krautschictht, möglichst busch- und baumfreie<br />
Ackerbaugebiete<br />
Feldlerche<br />
Alauda arvensis<br />
3<br />
3<br />
-<br />
-<br />
Besiedelt wechselfeuchte bis trockene, weiträumige Offenflächen mit niedriger<br />
und gerne lückenhafter Vegetation aus Gräsern und Kräutern.<br />
Hauptbruthabitate sind extensive Wiesen, Weiden und Äcker; Bodenbrüter<br />
Ortolan<br />
Emberiza hortulana<br />
1<br />
3<br />
§§<br />
X<br />
Besiedelt trocken-warme Standorte im Übergangsbereich vom Wald zur<br />
landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft oder in klein parzellierten<br />
landwirtschaftlichen Bereichen, sofern diese Hecken, Feldgehölze, Alleen,<br />
Straßenbäume oder eine reichhaltige Strukturvielfalt aufweisen.<br />
Bewertung<br />
Die Bewertung des Areals als Brutvogellebensraum basiert auf dem landesweit gültigen Bewertungsmodell:<br />
„Bedeutung von Brutvogellebensräumen“ nach WILMS et al. (1997). Der<br />
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Ortolan wird aufgrund der räumlichen Nähe (nur knapp außerhalb des UG kartiert) in die<br />
Bewertung mit einbezogen.<br />
Tabelle 3: Bewertung als Brutvogellebensraum<br />
(Punktzahlen: Ab 4 lokal, ab 9 regional, ab 16 landesweit bedeutend).<br />
Deutschland Niedersachsen Region Tiefland Ost<br />
Art<br />
Revier- /<br />
Brutpaare<br />
Gefährdung<br />
Rote Liste<br />
Punkte<br />
Gefährdung<br />
Rote Liste<br />
Punkte<br />
Gefährdung<br />
Rote Liste<br />
Punkte<br />
Wachtel 1 - 0,0 3 1,0 3 1,0<br />
Rebhuhn 1 2 2,0 3 1,0 3 1,0<br />
Feldlerche 9 3 5,0 3 5,0 3 5,0<br />
Nachtigall 2 - 0,0 3 1,0 3 1,0<br />
Ortolan 1 3 1,0 1 10,0 1 10,0<br />
Gesamtpunkte 8,0 18,0 18,0<br />
Endpunke (Flächenfaktor: 1,0) 8,0 18,0 18,0<br />
Das Untersuchungsgebiet ist als Brutvogellebensraum nach dem Bewertungsmodell von<br />
WILMS et al (1997) von landesweiter Bedeutung.<br />
6. Relevanzprüfung der artenschutzrechtlich bedeutenden Vogelarten<br />
Eine Konfliktanalyse in Hinblick auf die artenschutzrechtlich relevanten Tötungs- und Schädigungsverbote<br />
wird nur für die Brutvogelarten durchgeführt, deren Lebensraumansprüche<br />
von den Planwirkungen betroffen sein könnten. Selektiv finden nur Vogelarten Berücksichtigung,<br />
die in der Roten Liste Deutschland bzw. Niedersachsen einen Gefährdungsstatus aufweisen,<br />
da nur bei diesen Arten mit einer potentiellen Beeinträchtigung der lokalen Population<br />
gerechnet werden kann. Bei den ungefährdeten Arten handelt es sich um weit verbreitete<br />
und häufige Arten, deren lokale Population durch das Vorhaben nicht gefährdet ist.<br />
• Auszuschließen sind demnach die Vorkommen von Gehölzbrütern, die in den Feldhecken,<br />
den älteren Straßenbegleitbäumen und in dem Eichenmischwald am Sportplatz<br />
kartiert wurden, da anlagebedingte Verluste von nahen Gehölzbeständen nicht<br />
zu erwarten sind und betriebsbedingte Störungen aufgrund einer Entfernung von<br />
mindestens 85 m zur östlichen Feldhecke als nicht erheblich einzustufen sind. Für die<br />
in der Feldhecke vorkommende bestandsgefährdete Nachtigall sind daher Vorhaben<br />
bezogene Beeinträchtigungen des Lebensraumes nicht wahrscheinlich, so dass weitere<br />
Prüfschritte entfallen.<br />
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• Ein Ortolan wurde knapp außerhalb des UG in ca. 150 m Entfernung zum Vorhabenstandort<br />
an der L 259 festgestellt. Der alte Eichenbestand wird als Singwarte genutzt.<br />
Aufgrund der Entfernung zwischen Anlagenstandort und Singwarte ist von keiner<br />
erheblichen Störwirkung auf den Brutplatz des Ortolans auszugehen. Eine Einschränkung<br />
des Lebensraums durch Überbauung möglicher Fortpflanzungsstätten ist<br />
ebenfalls nicht wahrscheinlich, da der junge straßenseitige Baumbestand mit jüngeren<br />
Birken und neu gepflanzten Obstbäumen im Bereich des Bebauungsplangebietes<br />
keine günstige Habitatqualität (Singwarte) aufweist. Die weiteren Prüfschritte entfallen.<br />
• Ein Rebhuhnpaar wurde im Nordosten des UG beobachtet. Die Art besitzt ein größeres<br />
Revierareal (ca. 0,5 – 1,2 Brutpaare / 10 ha). Günstige Lebensraumbedingungen<br />
findet die Art auf den Biotopflächen der Deponie Woltersdorf nördlich des UG. Der<br />
Hauptlebensraum der Art wird in diesem Bereich vermutet. Eine erhebliche Beeinträchtigung<br />
der Fortpflanzungsstätten durch das Vorhaben ist nicht zu erwarten.<br />
• Die Wachtel wurde südlich des geplanten Bauvorhabens außerhalb der festgelegten<br />
50 m Wirkzone festgestellt. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Fortpflanzungsstätte<br />
ist nicht zu erwarten. Die Entwicklung einer 2,4 ha großen Gras- und Staudenflur<br />
wird sich positiv auf die Habitatausstattung der lokalen Population der Wachtel auswirken.<br />
• Unter den vorgenannten Prämissen ist eine artenschutzrechtliche Prüfung der gefährdeten<br />
Offenlandvogelart Feldlerche durchzuführen, die im Wirkraum der Planung<br />
vorkommt.<br />
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Nähere Beschreibung der Art:<br />
Art Schutz und Gefährdung Bestand / Verbreitung<br />
Feldlerche<br />
Alauda arvensis<br />
Rote Liste Deutschl.: gefährdet (3)<br />
Rote Liste Nds.: gefährdet (3)<br />
Verbreitung: Die Feldlerche besetzt das niedersächsische<br />
Kulturland beinahe flächendeckend, fehlt lokal nur in großflächig<br />
bewaldeten oder überbauten Flächen<br />
Bestand: D:2,5 Millionen Nds. 180.000<br />
lokal: n.n<br />
UG: 9 Brutreviere nachgewiesen<br />
Bestandstrend: Seit 1980 gibt es in Deutschland starke (mehr<br />
als 20 %) und in Niedersachsen sehr starke<br />
(mehr als 50 %) Bestandsabnahmen<br />
Allgemeine Lebensraumansprüche:<br />
• Offenes Gelände mit weitgehend freiem Horizont auf trockenen bis wechselfeuchten Böden und<br />
niedriger sowie abwechslungsreicher strukturierter Gras- und Krautschicht<br />
• Charaktervogel in Acker- und Grünlandgebieten, Salzwiesen, Dünen(-tälern) und Heiden, weiterhin<br />
auf sonstigen Freiflächen (z.B. Brandflächen, Lichtungen, junge Aufforstungen)<br />
• Bevorzugt karge Vegetation mit offenen Stellen<br />
• Hält zu Wald- und Siedlungsflächen einen Abstand von mindestens 60-120 m, einzelne Gebäude,<br />
Bäume und Gebüsche werden geduldet.<br />
Brutökologie<br />
• Nest am Boden in niedriger Gras- und Krautvegetation<br />
• Legebeginn der Erstbrut Anfang/Mitte April, Legebeginn der Zweitbrut ab Juni<br />
• Bebrütungszeit: 12-13 Tage<br />
• Nestlingsdauer: ca. 11 Tage<br />
Nahrungsökologie<br />
• Nahrung: Insekten, Spinnen, kleine Schnecken, Regenwürmer; im Winter vor allem vegetarische<br />
Nahrung (z.B. Getreidekörner, Sämereien, Keimlinge, zarte Blätter)<br />
• Nahrungserwerb auf dem Boden<br />
Siedlungsdichte<br />
Die Siedlungsdichte kann in Abhängigkeit der Nutzungsstruktur/Feldfrucht in Ackergebieten erheblich<br />
schwanken (~1-5 Brutpaare/10ha). Durchschnittlich strukturierte Ackerbereiche weisen eine<br />
Siedlungsdichte von 2-3 Brutpaaren/10 ha auf.<br />
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7. Relevanzprüfung für weitere artenschutzrechtlich bedeutende Artengruppen<br />
nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und BArtSchV<br />
Auf eine detaillierte artbezogene Prüfung der In Niedersachsen vorkommenden und in dem<br />
Anhang IV der FFH-Richtlinie gelisteten Tier- und Pflanzenarten wird verzichtet. Die entsprechenden<br />
Arten kommen aufgrund ihres Verbreitungsmusters oder ihrer Lebensraumansprüche<br />
im Plangebiet und seinem nahen Umfeld nicht vor. Höherwertige Biotopkomplexe im<br />
weiteren Umfeld, z. B. naturnahe Bereiche im Süden und Osten der Deponie Woltersdorf,<br />
kleinflächige Eichenmischwälder, Magerrasen und ältere Brachfläche im Bereich des Sportplatzes,<br />
Feldsteinkirche und Friedhof Woltersdorf, werden ebenfalls nicht berücksichtigt, da<br />
negative Wirkungen des Vorhabens auf die Standorte nicht wahrscheinlich sind.<br />
Für möglicherweise vorkommende Fledermäuse könnten die linearen Gehölzstrukturen als<br />
Orientierungshilfe und Leitstruktur in ihrem Jagdhabitat von Bedeutung sein. Die Gehölzstrukturen<br />
bleiben erhalten und sind von der Planung nicht betroffen, so dass keine erheblichen<br />
Auswirkungen auf lokale Fledermauspopulationen bestehen.<br />
Vorkommen streng geschützter Arten nach Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV 2005,<br />
Anlage 1, Spalte 2) aus der Gruppe der Reptilien, Amphibien, Fische, Schmetterlinge, Käfer,<br />
Libellen, Netzflügler, Springschrecken, Spinnen, Krebse, Weichtiere und Stachelhäuter können<br />
für das Plangebiet ausgeschlossen werden. Die betreffenden Arten sind sämtlich durch<br />
sehr spezielle Habitatansprüche gekennzeichnet, die in dem betrachteten Gebiet nicht erfüllt<br />
werden. Vorkommen streng geschützter Pflanzenarten sind ebenfalls nicht zu erwarten.<br />
Die „nur“ besonders geschützten Arten nach Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV<br />
2005, Anlage 1, Spalte 3) werden nachfolgend nicht weiter betrachtet, da gemäß § 44 Abs. 5<br />
BNatSchG die Verbotstatbestände für diese Arten bei nach den Vorschriften des Baugesetzbuches<br />
zulässigen Vorhaben grundsätzlich nicht erfüllt werden (vgl. Kap. 2., Ausnahmen und<br />
Befreiungen).<br />
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8. Konfliktanalyse<br />
In der Konfliktanalyse ist zu prüfen, ob für die näher zu betrachtenden Arten die spezifischen<br />
Verbotstatbestände des § 44 (1) BNatSchG unter Berücksichtigung des Art. 5 VSchRL eintreten.<br />
In diesem Zusammenhang können Vermeidungsmaßnahmen mit dem Ziel vorgesehen werden,<br />
dass nicht gegen die Verbote des § 44 (1) BNatSchG verstoßen wird oder Beeinträchtigungen<br />
minimiert werden bzw. über sogenannte CEF- Maßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen<br />
der lokalen Population verbleiben. Ist dies nicht möglich, wäre nachzuweisen,<br />
ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 (7)<br />
BNatSchG gegeben sind.<br />
8.1 Vorhabenbeschreibung „Bebauungsplan Biogas Woltersdorf“<br />
In der Begründung des Bebauungsplans sowie im Umweltbericht wird die Planung im Detail<br />
erläutert und ist dem Planwerk zu entnehmen. Die wesentlichen Merkmale der Planung werden<br />
hier kurz zusammengefasst.<br />
Größe des Plangebietes: ca. 5,7 ha; davon ca. 5.5 ha ackerbaulich genutzt<br />
Geplante Bebauung: Baufläche ca. 3,0 ha (Sondergebiet Bioenergie)<br />
Geplante Grünflächen: Eingrünung mit standortheimischen Strauch- und Baumarten mit<br />
vorgelagerten Krautstreifen, 6-12 m breit: ca. 0,5 ha (Anpflanzungsfläche) und Gras- u.<br />
Staudenflur mittlerer bis trockener Standorte: 2,0 ha<br />
8.2 Relevante Wirkungen der Planung<br />
Nachfolgend werden die Wirkfaktoren aufgeführt, die in der Regel Beeinträchtigungen und<br />
Störungen der streng und europarechtlich geschützten Vogelarten verursachen können.<br />
Mögliche baubedingte Wirkfaktoren (temporär)<br />
Allgemein ist in der Bauphase mit Störungen durch den Baustellenbetrieb und –verkehr sowie<br />
durch Frequentierung zu rechnen. Außerhalb der Brutzeiten der Feldvögel sind diese<br />
temporären Störungen als unproblematisch anzusehen. Dagegen ist bei einer Bauzeit im<br />
Frühjahr (ab April) mit deutlich höheren Beeinträchtigungen durch den Baubetrieb auf Vögel<br />
und deren Brutareale zu rechnen.<br />
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Die Gefahr einer unbeabsichtigten Tötung oder Verletzung der Nestlinge entsteht, wenn mit<br />
den Baumaßnahmen innerhalb der Brutzeit begonnen wird. Durch die Vermeidung, den Start<br />
der Baumaßnahme in die Monate April bis Juli zu legen, kann dieser Gefahr begegnet werden.<br />
Außerhalb der genannten Monate ist mit keiner Tötung und Verletzung der Nestlinge<br />
von Feldvögeln durch die Baumaßnahme zu rechnen.<br />
• Es können durch die Planung Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ausgelöst<br />
werden. Eine Prüfung der Erheblichkeit unter Hinzuziehung von Vermeidungs-<br />
und ggf. CEF-Maßnahmen ist erforderlich.<br />
Mögliche anlagebedingte Wirkfaktoren<br />
Es kommt zu einer Überplanung von 5,5 ha offener Ackerfläche, die knapp zur Hälfte in ein<br />
stark versiegeltes Baugebiet umgewandelt wird. Zulässig ist die Errichtung von Gebäudeteilen<br />
bis zu einer Höhe von 15 m. Es ist eine Neuversiegelung von ca. 2,5 ha möglich. Das<br />
Baugebiet wird durch standortheimische Gehölze eingegrünt und zur östlich und westlich<br />
angrenzenden offenen Ackerlandschaft abgeschirmt.<br />
Mit der Flächeninanspruchnahme gehen entsprechende Flächen des Offenlandes verloren.<br />
Durch die Eingrünung werden zusätzliche Flächen der Offenlandschaft durch die Kulissenwirkung<br />
beeinflusst.<br />
• Es können durch die Planung Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ausgelöst<br />
werden. Eine Prüfung der Erheblichkeit unter Hinzuziehung von Vermeidungsund<br />
ggf. CEF-Maßnahmen ist erforderlich.<br />
Mögliche betriebsbedingte Wirkfaktoren<br />
Es ist im Allgemeinen mit Lärmimmissionen durch den Fahrzeugverkehr und die technischen<br />
Anlagen zu rechnen. Optische Störungen können durch Frequentierung entstehen.<br />
Erhöhtes Transportaufkommen und Fahrzeugbewegungen sind während der Erntezeit im<br />
August bis November zu erwarten. Die Auswirkungen sind als unerheblich einzuschätzen, da<br />
sie außerhalb der Brutzeit der Vogelarten liegen.<br />
Mit erheblich störenden Lärmimmissionen im nahen Umfeld der Anlage ist nicht zu rechnen,<br />
da die schallgedämmten Anlagen relativ geräuscharm arbeiten und nur auf dem Betriebsgelände<br />
stärker wirksam sind. Eine Vergrämung der Feldvogelarten aufgrund der Ge-<br />
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räuschemissionen ist nicht wahrscheinlich.<br />
Optische Störungen können durch Frequentierung entstehen. Die optische Wahrnehmung<br />
von Menschen kann eine Scheuch-Wirkung erzeugen. Das Baugebiet wird insgesamt eingegrünt,<br />
so dass mittelfristig eine Sichtverschattung gegeben ist. Die Auswirkung führt zu keiner<br />
erheblichen Beeinträchtigung des Vogellebensraumes.<br />
• Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG (Störungsverbot) ist nicht zu<br />
erwarten und wird von dem Vorhaben mit großer Wahrscheinlichkeit nicht ausgelöst.<br />
Die weitere Prüfung der Erheblichkeit des Verbotes auf die Feldvögel entfällt somit.<br />
8.3 Prognose der Erheblichkeit der Schädigungsverbote auf planungsrelevante Arten<br />
Als einzige planungsrelevante Vogelart kommt im festgelegten Wirkraum der Planung (siehe<br />
Abbildung 2) die Feldlerche vor. Folgend wird die Betroffenheit der Art in Hinblick auf eine<br />
Verletzung der Schädigungsverbote geprüft.<br />
Feldlerche (Alauda arvensis)<br />
Prognose der Schädigungsverbote § 44 (1) Nr. 1 und 3 BNatSchG<br />
Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare<br />
Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen.<br />
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff<br />
oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt<br />
wird.<br />
Beschreibung des Konfliktes:<br />
1. Baubedingt ist eine Tötung oder Verletzung von Tieren oder ihren Entwicklungsformen (z.B.<br />
Eier, nicht flügge Jungvögel) möglich, wenn die Bauphase mit der Freiräumung des Baufeldes<br />
in den für die Fortpflanzung besonders wichtigen Monaten April bis Juli erfolgt. Bei einer<br />
Festlegung des Baubeginns im nach geschalteten Plangenehmigungsverfahren außerhalb<br />
der Brutzeit der Vogelart von April-Juli können diese Auswirkung jedoch als geringe Störwirkung<br />
vernachlässigt werden (siehe Vermeidungsmaßnahmen).<br />
2. Es kommt zu einer Überplanung von 5,5 ha Ackerfläche, die ca. zur Hälfte in ein Baugebiet<br />
umgewandelt wird. Für die Feldlerche ist nur eine mittlere Teilfläche des Baugebietes incl.<br />
Schutzpflanzung (2,4 ha) als Lebensraum relevant, da sie ca. 50 m Abstand von den Straßen<br />
mit Baumbestand und der Feldhecke einhält. Darüber hinaus ist für die Feldlerche auch ein<br />
50 m breiter Randstreifen nach Westen und ca. 40 m zur östlichen Feldhecke in einer Größenordnung<br />
von 2,5 ha betroffen, der durch die Kulissenwirkung der geplanten Eingrünung<br />
als Lebensraum ungeeignet wird. In diesem 4,9 ha großen Areal ist von einem Lebensraumverlust<br />
von 2 Revierpaaren von insgesamt 9 kartierten Revierpaaren im UG auszugehen. Da<br />
es sich um eine artenschutzrechtlich relevante, gefährdete Vogelart mit stark abnehmendem<br />
Bestandstrend handelt, sind funktionserhaltende Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) zur Erhaltung<br />
der lokalen Population erforderlich.<br />
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Feldlerche (Alauda arvensis)<br />
Vermeidungsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes:<br />
Im Rahmen der Genehmigungsplanung ist eine Konflikt vermeidende Bauzeitenregelung außerhalb<br />
der Brutzeit der Art von April-Juli festzulegen.<br />
Funktionserhaltene Maßnahmen (CEF-Maßnahmen):<br />
Es sind artspezifische Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, um die ökologische Funktion der<br />
Feldlerchen-Habitate im Umfeld des betroffenen Bereichs nicht zu verschlechtern. Erforderlich ist die<br />
Schaffung von extensiv genutzten Ackerrandstreifen. Es ist eine Flächengröße von ca. 0,8 ha vorgesehen.<br />
Die Maßnahmenfläche muss unter Bezug auf die artspezifischen Ansprüche im räumlich-funktionalen<br />
Zusammenhang zum Eingriff stehen. Als Suchraum für die CEF-Maßnahmenfläche für die Feldlerche<br />
werden der von den Art besiedelte Geestraum im ca. 2 km Umfeld des Vorhabens angesetzt. Ein<br />
Mindestabstand von 50 m muss dabei zur Anlage und zu Waldflächen sowie ca. 100 m zu Siedlungen<br />
eingehalten werden.<br />
Das Schädigungsverbot § 44 (1) Nr. 1 und 3 BNatSchG ist nicht erfüllt.<br />
9. Maßnahmen des besonderen Artenschutzes<br />
Vorgezogene artspezifische Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)<br />
Mit den dargestellten Tötungs-, Schädigungs- und Störungssachverhalten für die planungsrelevante<br />
Art wird deutlich, dass für die Feldlerche die ökologische Funktion von 2 Fortpflanzungsstätten<br />
im Untersuchungsgebiet beeinträchtigt werden kann.<br />
Für die genannten Arten sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, sogenannte CEF-<br />
Maßnahmen (continuous ecological function) erforderlich, die zur Erhaltung und Entwicklung<br />
der Habitatfunktionen der lokalen Populationen im Umfeld des Vorhabens beitragen.<br />
Zur Sicherung und Entwicklung des Lebensraumes der Art werden auf Ackerflächen im Umfeld<br />
des Vorhabens artspezifische Extensivierungsmaßnahmen durchgeführt.<br />
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme für die Feldlerche<br />
Zur Sicherung und Entwicklung des Lebensraumes der Feldlerche werden auf zwei ackerbaulich<br />
genutzten Flurstücken (Flurstück 13 und 36/2, Flur 13, Gemarkung Woltersdorf, ca.<br />
1,2 und 1,8 km nördlich des Bauvorhabens) zwei mindestens 4000 m² große Teilflächen zur<br />
Verfügung gestellt, auf denen jeweils 5-jährig wechselnd eine Extensivierung der Ackernut-<br />
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zung durchgeführt wird (siehe Abbildung 3 und 4). Die Extensivierung erfolgt in Anlehnung<br />
an die Bewirtschaftungsbedingungen der Fördermaßnahme 432 des Kooperationsprogramms<br />
Naturschutz des Landes Niedersachsen. Es wird die Variante mit dem Anbau von<br />
Getreide-Leguminosen-Gemenge oder anderen Getreide-Leguminosen-Gemengevarianten<br />
als Sommer- oder auch Winterkultur präferiert. In den übrigen Zeiten ist Getreide, außer<br />
Mais, nach den gleichen Extensivierungsgrundsätzen anzubauen.<br />
Voraussetzung ist eine Bewirtschaftungsruhe in den Monaten April bis Juli, der Verzicht auf<br />
den Einsatz von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln und Beregnung. Die für die Maßnahme<br />
in Anspruch genommene Teilfläche kann nach drei Jahren in geringem Umfang gedüngt und<br />
gekalkt werden, da eine dauerhafte extreme Aushagerung des Ackerstandortes nicht erwünscht<br />
ist (nur bei mehrjähriger Extensivierung).<br />
Die entsprechend bewirtschaftete Fläche ist als Lebensraum für die betroffene Art von höherer<br />
Bedeutung als die intensiv bewirtschafteten Ackerflächen in der Nachbarschaft und wird<br />
voraussichtlich bevorzugt besiedelt.<br />
Die Durchführung der Maßnahme wird unter Maßgabe der oben aufgeführten artenschutzfachlichen<br />
Vorgaben mittels eines städtebaulichen Vertrages zwischen der Gemeinde Woltersdorf<br />
und dem Eigentümer der Flächen gesichert. Der Vertrag wird mit der Unteren Naturschutzbehörde<br />
des Landkreises Lüchow-Dannenberg abgestimmt und dieser vor Satzungsbeschluss<br />
vorgelegt. Der turnusmäßige Wechsel der Ausgleichsfläche wird der Unteren Naturschutzbehörde<br />
vor Beginn der Bewirtschaftung angezeigt.<br />
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Abbildung 3: Lage und Abgrenzung der vorgezogenen Artenschutzmaßnahme (CEF-<br />
Maßnahme 1), Flst. 36/2, Flur 13, Gemarkung Woltersdorf, Gemeinde Woltersdorf, Luftbild,<br />
Maßstab 1 : 2.000<br />
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Abbildung 4: Lage und Abgrenzung der vorgezogenen Artenschutzmaßnahme (CEF-<br />
Maßnahme 2), Flst. 13, Flur 13, Gemarkung Woltersdorf, Gemeinde Woltersdorf, Luftbild,<br />
Maßstab 1 : 3.000<br />
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10. Zusammenfassende Bewertung der Verbotstatbestände<br />
Die artenschutzrechtliche Prüfung zur Bauleitplanung der <strong>Samtgemeinde</strong> Lüchow (Wendland)<br />
/ Gemeinde Woltersdorf kommt zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der geplanten<br />
Vermeidungsmaßnahmen sowie der CEF-Maßnahme für keine betrachtete Art eine Beeinträchtigung<br />
des Erhaltungszustands der lokalen Population zu erwarten ist. Für die Art<br />
Feldlerche wird festgestellt, dass mit Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen keine erheblichen<br />
Beeinträchtigungen bestehen bleiben, da die ökologische Funktion der vom Vorhaben<br />
betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt<br />
bleibt. Es werden keine Zugriffsverbote nach § 44 (1) BNatSchG berührt. Eine Ausnahme<br />
nach § 45 (7) BNatSchG ist demnach für keine der näher geprüften Arten erforderlich.<br />
11. Hinweise zum Monitoring<br />
Es wird empfohlen, die CEF-Maßnahmenflächen auf ihre Wirksamkeit als Brutplatz für die<br />
Arten einem Monitoring zu unterziehen. In Anlehnung an die Vollzugshinweise zum Schutz<br />
von Brutvogelarten in Niedersachsen des NLWKN sollte eine Kontrolle der jeweiligen CEF-<br />
Fläche auf ihre Wirksamkeit als Brutplatz in einem 3- bis 4-jährigen Turnus erfolgen. Die Methodik<br />
der Erfassung ist nach fachlich anerkannten Standards vorzunehmen.<br />
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12. Literatur<br />
BAUER, H.-G. & P. BERTHOLD (1997): Die Brutvögel Mitteleuropas – Bestand und Gefährdung.<br />
2. Aufl., Aula-Verlag Wiesbaden, 715 S.<br />
BAUER, H.-G., E. BEZZEL & W. FIEDLER (2005): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas.<br />
Alles über Biologie, Gefährdung und Schutz.- 2. Aufl., Aula-Verlag Wiebelsheim.<br />
BERNARDY, P. (2009): Ökologie und Schutz des Ortolans (Emberiza hortulana) in Europa –<br />
IV. Internationales Ortolan-Symposium, Naturschutz und Landschaftspflege Niedersachsen,<br />
Heft 45, Hannover<br />
BEZZEL, E. (1982): Vögel beobachten. BLV, München<br />
LANA (2007): Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung<br />
(LANA) - Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht, aktualisierte Fassung, Stand:<br />
13.03.2009, www.la-na.de<br />
LBV-SH (LANDESBETRIEB STRASSENBAU UND VERKEHR SCHLESWIG-HOLSTEIN)<br />
(2009): Beachtung des Artenschutzrechtes bei der Planfeststellung – Neufassung nach der<br />
Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007 mit Erläuterungen<br />
und Beispielen.- Internetfassung, LBV-SH, Stand 25.02.2009.<br />
WACHTER, T., LÜTTMANN, J. & MÜLLER-PFANNENSTIEL, K. (2004): Berücksichtigung<br />
von geschützten Arten bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Naturschutz und Landschaftsplanung<br />
36 (12): 371-377.<br />
OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN<br />
(2007): Hinweisen zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen<br />
Prüfung (saP). - Fassung mit Stand 12/2007.<br />
SMEETS & DAMASCHEK, BOSCH & PARTNER, FÖA LANDSCHAFTSPLANUNG & E.<br />
GASSNER (2007): Entwicklung von Methodiken zur Umsetzung der Eingriffsregelung und<br />
<strong>artenschutzrechtlicher</strong> Regelungen des BNatSchG sowie Entwicklung von Darstellungsformen<br />
für Landschaftspflegerische Begleitpläne im Bundesfernstraßenbau (Leitfaden Eingriffsregelung/Musterkarten<br />
LBP), Entwurfsfassung vom 18.08.2007. – F+E-Projekt Nr.<br />
02.0233/2003/LR des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung.<br />
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NDS. LANDESBETRIEB f. WASSERWIRTSCHAFT, KÜSTEN u. NATURSCHUTZ (NLWKN)<br />
(2010): Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz - Vollzugshinweise zum<br />
Schutz von Brutvogelarten in Niedersachsen -, Teil 2: Wertbestimmende Brutvogelarten der<br />
EU-Vogelschutzgebiete mit Priorität für Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Datenblatt<br />
Ortolan, Wachtel, Feldlerche, Internetfassung (www.nlwkn.de), Stand 2010<br />
TRAUTNER, J. (2008): Artenschutz im novellierten BNatSchG – Übersicht für die Planung,<br />
Begriffe und fachliche Annäherung, in: Naturschutz in Recht und Praxis - online (2008) Heft<br />
1, www.naturschutzrecht.net<br />
SCHARMER E., BLESSING, M., (2009): Arbeitshilfe Artenschutz und Bebauungsplanung<br />
erstellt im Auftrag des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg,<br />
Potsdam<br />
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