Schaub Vertragsoption d
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Die Qualifikationskommission der SFL<br />
hat am …<br />
in der Zusammensetzung<br />
W. Rumpf (Präsident), M. Engler, R. Mäder<br />
in der Sache<br />
FC XY, Postfach 123, 4567 Musterlingen<br />
und<br />
Hans MUSTER, 01.01.1987, Schweiz, Fussballspieler<br />
gegen<br />
FC ABC, Postfach 910, 1234 Musterhausen ,<br />
bezüglich des Qualifikationsgesuches vom 6. Juni 2008<br />
festgestellt:<br />
1. Der FC XY beantragte am 6.6.2008 (Eingang bei der SFL) die Qualifikation des Spielers MUSTER als<br />
Nicht-Amateur. Da die Unterschrift des bisherigen Klubs, des FC ABC, fehlte, wurde diese am 6.6.2008<br />
schriftlich beim FC ABC angefragt.<br />
2. Mit Telefax vom 13.6.2008 teilte der FC ABC mit, einem Übertritt zum FC XY könne nicht zugestimmt<br />
werden. Zur Begründung wurde angeführt, der Spieler MUSTER besitze einen gültigen Arbeitsvertrag<br />
beim FC ABC. Der FC ABC habe eine Option auf Weiterführung des Arbeitsvertrages über den<br />
1.7.2008 hinaus rechtzeitig und schriftlich eingelöst.<br />
3. Der FC ABC erklärte mit Eingabe vom 13.6.2008, einem Übertritt zum FC XY könne nicht zugestimmt<br />
werden. Zwischen dem FC ABC und dem Spieler MUSTER bestehe ein Arbeitsvertrag für Nicht-<br />
Amateurspieler für die Dauer vom 1.7.2007 bis zum 30.6.2008. Dieser Vertrag enthalte eine dem FC<br />
ABC zustehende Option, wonach der FC ABC den Arbeitsvertrag einseitig bis zum 30.6.2009<br />
verlängern könne. Die Ausübung der Option habe bis zum 30.5.2008 zu erfolgen. Am 7.5.2008 habe
- 2 -<br />
der FC ABC aus der Presse erfahren, der Spieler MUSTER wechsle zum FC XY. Der Spieler MUSTER<br />
habe gegenüber dem FC ABC auch sogleich bestätigt, dass er am 5.5.2008 einen Arbeitsvertrag mit<br />
dem FC XY unterzeichnet habe. Der Spieler MUSTER habe weder die Erlaubnis zu Verhandlungen<br />
während laufendem Vertrag gehabt noch habe der FC XY den FC ABC über die Verhandlungen<br />
orientiert. Der FC ABC habe mit Schreiben vom 8.5.2008 die Option termingerecht eingelöst und den<br />
Arbeitvertrag damit bis zum 30.6.2009 verlängert. Der FC ABC habe den Spieler MUSTER am 9.6.2008<br />
zum Trainingsstart aufgeboten und aus der Presse erfahren, dass der Spieler MUSTER beim FC XY<br />
das Training aufgenommen habe.<br />
4. Die Qualifikationskommission (QK) forderte den Spieler MUSTER und den FC XY am 16.6.2008 zur<br />
Stellungnahme zu den Vorbringen des FC ABC.<br />
5. Mit Schreiben vom 19.6.2008 hielt der FC XY an der beantragten Qualifikation fest. Das erste Gespräch<br />
zwischen dem FC XY und dem Spieler MUSTER habe Anfang April 2008 stattgefunden. Der Spieler<br />
habe eine Kopie seines Arbeitsvertrages vorgelegt und darauf hingewiesen, dass sein Arbeitsvertrag<br />
mit dem FC ABC am 30.6.2008 auslaufe. Die aufgenommenen Vertragsverhandlungen seien daher<br />
nicht zu beanstanden. Das einseitige Optionsrecht des FC ABC sei besprochen und aus<br />
arbeitsrechtlicher Sicht als ungültig befunden worden, zumal der FC ABC von dieser Option bis zur<br />
Unterzeichnung des Vertrages mit dem FC XY auch nicht Gebrauch gemacht habe. Damit ende der<br />
Vertrag mit dem FC ABC per 30.6.2008. Der FC XY habe mit dem Spieler MUSTER einen für die<br />
anschliessende Zeit gültigen Arbeitsvertrag. Hinzu komme, dass sämtliche Spielerverträge des FC ABC<br />
von dem Verein FC ABC auf die FC ABC AG übertragen werden müssten und der Spieler MUSTER<br />
diesem Übertrag nicht zustimme, was auch zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führe.<br />
6. Mit Eingabe vom 21.6.2008 schloss sich der Spieler MUSTER den Ausführungen des FC XY an und<br />
ergänzte dazu unter anderem, die Aufforderung zur Trainingsaufnahme beim FC ABC am 9.6.2008 sei<br />
unbeachtlich, nachdem er gegenüber dem FC ABC auf den Junilohn 2008 verzichtet habe.<br />
7. Mit Telefax vom 25.6.2008 verzichtete der FC ABC auf eine Stellungnahme zu den Schreiben des<br />
Spielers MUSTER und des FC XY und hielt an der Gültigkeit des Vertrages zwischen dem FC ABC und<br />
dem Spieler MUSTER bis 30.6.2009 fest.<br />
8. Aus den von den Parteien eingereichten Beilagen ergibt sich im Wesentlichen, dass der FC ABC dem<br />
Spieler mit Einschreiben vom 8.5.2008 mitteilte, er mache von der Option zur Vertragsverlängerung<br />
Gebrauch. Der Rechtsvertreter des Spielers teilte dem FC ABC am 15.5.2008 mit, die einseitige<br />
Vertragsverlängerungsoption werde als ungültig erachtet, weshalb das Arbeitsverhältnis zwischen dem<br />
Spieler und dem FC ABC am 30.6.2008 ende. Der FC ABC replizierte am 16.5.2008, er halte an der<br />
Gültigkeit des laufenden Arbeitsvertrages fest, weshalb der Spieler MUSTER am 9.6.2008 zum
- 3 -<br />
Trainingsauftakt erwartet werde. Mit Schreiben vom 20.5.2008 teilte der Vertreter des Spielers dem FC<br />
ABC mit, der Spieler MUSTER stimme dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die AG nicht zu.<br />
Das bestehende Arbeitsverhältnis werde daher im Sinne von Art. 333 Abs. 2 OR per Ende Juni 2008<br />
aufgelöst. Mit Schreiben vom 6.6.2008 teilte der Spieler MUSTER dem FC ABC mit, er werde per<br />
9.6.2008 das Training beim FC XY aufnehmen, daher verzichtet er auf das Gehalt für Juni 2008.<br />
erwogen :<br />
1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Reglements über die Qualifikation der SFL-Spieler (QR) ist die<br />
Qualifikationskommission (QK) zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig.<br />
2. Nach Art. 12 QR erfolgt das Qualifikationsgesuch mit dem zu diesem Zweck vorgesehenen Formular<br />
Übertrittsgesuch. Fehlt die Unterschrift des bisherigen Vereins, kann sich der bisherige Verein der<br />
Qualifikation widersetzen, wenn er beweist, dass der betreffende Spieler noch bei ihm unter Vertrag ist.<br />
3. Unumstritten ist aufgrund der Korrespondenz und Beilagen, dass zwischen dem FC ABC und dem<br />
Spieler MUSTER für den Zeitraum 1.7.2007 bis 30.6.2008 ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Dieser<br />
Arbeitsvertrag wurde mit einer Option versehen, wonach der FC ABC den Arbeitsvertrag einseitig um<br />
ein Jahr bis zum 30.6.2009 verlängern kann, sofern diese Option bis zum 30.5.2008 ausgeübt wird. Am<br />
8.5.02008 hat der FC ABC diese Option ausgeübt, nachdem der Spieler MUSTER zuvor am 5.5.2008<br />
einen Arbeitsvertrag mit dem FC XY vom 1.7.2008 bis 30.6.2011 unterzeichnet hatte.<br />
4.1 Die QK hat in ihrer Praxis in Fällen, in denen die es um die Folgen einer fristlosen Kündigung ging,<br />
wiederholt auf die zwingenden Vorschriften des Arbeitsrechts hingewiesen. Dasselbe muss für die<br />
Beurteilung der Gültigkeit der einseitigen Option zur Vertragsverlängerung durch den Arbeitgeber<br />
gelten.<br />
4.2 Gemäss Art. 334 Abs. 1 OR endigt ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Kündigung. Gemäss Art. 335a<br />
Abs. 1 OR dürfen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine verschiedenen Kündigungsfristen festgesetzt<br />
werden. Gemäss diesen Normen muss die Vertragsdauer objektiv bestimmt oder bestimmbar sein und<br />
darf nicht vom Willen einer Partei abhängen (Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel<br />
2007, Art. 334 N 7, m.w.H.; Streiff / von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 6. Auflage, Zürich<br />
2006, Art. 334 N 2, m.w.H.). Das Gebot gleich langer Kündigungsfristen ist Ausdruck einer angestrebten<br />
formellen Parität zwischen den Parteien, einer Gleichheit in zeitlicher Hinsicht. Diese wird nicht nur in<br />
dem vom Gesetz ausdrücklich erwähnten Fall verletzt, dass Kündigungsfristen von unterschiedlicher<br />
Länge festgesetzt werden, sondern auch in einer Reihe weiterer Fälle, in denen das Gleichgewicht<br />
zwischen den Parteien in ähnlicher Weise gestört ist. In solchen Fällen wird zwar nicht gegen den
- 4 -<br />
Wortlaut, aber gegen den Zweck des Gesetzes verstossen (Basler Kommentar, Obligationenrecht I,<br />
a.a.O., Art. 335a N 2; Streiff / von Kaenel, a.a.O., Art. 335a N 2; Handkommentar zum Schweizer<br />
Privatrecht, Zürich 2007, Art. 335a OR).<br />
4.3 In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen Art. 335a OR auch vor, wenn der Arbeitsvertrag auf eine<br />
bestimmte Zeit abgeschlossen ist mit der einseitigen Möglichkeit des Arbeitgebers, diesen um eine<br />
weitere feste Zeitdauer zu verlängern, so dass der Arbeitgeber beispielsweise nur ein Jahr, der<br />
Arbeitnehmer hingegen zwei Jahre gebunden ist (Basler Kommentar, Obligationenrecht I, a.a.O.,<br />
Art. 335a N 3; Portmann, causa sport 2006, S. 205).<br />
4.4 Zusammenfassend halten Lehre und Rechtsprechung damit fest, dass bei befristeten Arbeitsverträgen<br />
einseitige Vertragsverlängerungsoptionen zu Gunsten des Arbeitgebers gegen Art. 335a OR verstossen<br />
und daher unzulässig sind.<br />
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 QR sind einseitige Optionen bei Verträgen mit minderjährigen Spielern ungültig.<br />
Nach Art. 5 Abs. 1 des Reglements der SFL über die Erfüllung laufender Spielerverträge gilt ein Vertrag<br />
zwischen einem Nicht-Amateurspieler und einem Klub als beendet, wenn der Vertrag entweder ausläuft<br />
oder in gegenseitigem Einvernehmen schriftlich aufgelöst wird.<br />
5.2 Für erwachsene Spieler gibt es keine ausdrückliche Regelung zur Zulässigkeit oder zum Verbot von<br />
einseitigen Vertragsverlängerungsoptionen. Aus Art. 5 Abs. 1 des Reglements der SFL über die<br />
Erfüllung laufender Spielerverträge könnte man immerhin schliessen, dass nicht nur die vorzeitige<br />
Auflösung, sondern auch die Verlängerung des Arbeitsvertrages nur in gegenseitigem Einvernehmen<br />
möglich sein soll. Diese Interpretation rechtfertigt sich umso mehr, als eine andere Auslegung den<br />
zwingenden Vorschriften des Arbeitsrechts widersprechen würde. Hinzu kommt, dass auch die<br />
Musterverträge der SFL für die Arbeitsverträge zwischen Klubs und Nicht-Amateurspielern keine<br />
derartigen Optionsklauseln vorsehen.<br />
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Reglemente der SFL die einseitige<br />
Vertragsverlängerungsoption bei erwachsenen Spielern nicht ausdrücklich regeln, es jedoch Hinweise<br />
dafür gibt, dass eine solche Option nicht zulässig ist. Diese Interpretation steht in Übereinstimmung mit<br />
den zivilrechtlichen Vorschriften. Hinzu kommt, dass zumindest das Reglement der SFL sich<br />
ausdrücklich auf zivilrechtliche Bestimmungen bezieht (vgl. Art. 6 f.) und dass die Reglemente<br />
klarerweise im Sinne des zwingenden staatlichen Rechts auszulegen sind.<br />
6. Aufgrund dieser Erwägungen ist die einseitige Vertragsverlängerungsoption gemäss Art. 35 des<br />
Arbeitsvertrages zwischen dem FC ABC und dem Spieler MUSTER nach Auffassung der QK schon<br />
wegen der zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht gültig. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem<br />
FC ABC und dem Spieler MUSTER hat daher am 30.6.2008 geendet.
- 5 -<br />
7. Zu prüfen bleiben der Vollständigkeit halber die weiteren Vorbringen und sinngemäss gestellten Anträge<br />
der Parteien:<br />
7.1. Nachdem der alte Vertrag des Spielers mit dem FC ABCam 30.6.2008 auslief und der neue Vertrag mit<br />
dem FC XY am 1.7.2008 begonnen hat, liegt ein Verstoss gegen Art. 16 QR (Verbot des Abschluss von<br />
Arbeitsverträgen mit mehreren Klubs für die gleiche Periode) nicht vor.<br />
7.2. Der Spieler MUSTER hat auch nicht gegen die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 des Reglements der SFL<br />
über die Erfüllung laufender Spielerverträge verstossen, wonach er einen Vertrag mit einem anderen<br />
Klub erst dann abschliessen darf, wenn sein Vertrag mit dem bisherigen Klub abgelaufen ist oder in den<br />
folgenden sechs Monaten ablaufen wird. Eine Informationspflicht trifft den Spieler nach dieser<br />
Bestimmung nicht.<br />
7.3. Zu prüfen bleibt, ob der FC XY gegen die Informationspflicht nach Art. 3 Abs. 1 des Reglements der<br />
SFL über die Erfüllung laufender Spielerverträge verstossen hat. Nach dieser Bestimmung muss der<br />
Klub, der mit einem vertraglich gebundenen Spieler Kontakt aufnehmen will, den anderen Klub<br />
spätestens, wie den betreffenden Spieler, schriftlich benachrichtigen. Ebenso muss ein Klub, der von<br />
einem vertraglich gebundenen Spieler kontaktiert wird, den anderen Klub in Kenntnis setzen bevor er<br />
Gespräche aufnimmt. Natürlich stellt sich hier die Frage, ob diese Informationspflicht auch wenige<br />
Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. im Kontext von Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Erfüllung<br />
laufender Spielerverträge gilt. Dafür spricht immerhin, dass der FC XY gemäss eigener Darstellung<br />
bereits seit Anfang April 2008 mit dem Spieler Kontakt hatte, wobei das einseitige Optionsrecht und<br />
dessen arbeitsrechtliche Gültigkeit genau analysiert worden sind. Der neue Arbeitsvertrag mit dem<br />
Spieler wurde am 5.5.2008 erst unterzeichnet, nachdem seitens des FC XY und des Spielers die Option<br />
des alten Arbeitgebers als ungültig erachtet worden ist. Das Verhalten des FC XY in dieser besonderen<br />
Konstellation steht nach Auffassung der QK gewissermassen im Widerspruch zur reglementarisch<br />
statuierten Informationspflicht, woran auch die Tatsache des kurz bevorstehenden Ablaufs des<br />
bisherigen Vertrags mit dem FC ABC nichts zu ändern vermag. Dies ist bei der Kostenverlegung zu<br />
berücksichtigen. Zudem wird das Dossier deshalb in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 des Reglements<br />
über die Erfüllung laufender Spielerverträge der DK überwiesen, welche das Vorliegen eines Verstosses<br />
und die Verhängung allfälliger Sanktionen gegenüber der FC XY AG zu prüfen haben wird.<br />
7.4. Der Spieler MUSTER und dessen Rechtsvertreter machen schliesslich die Auflösung des<br />
Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 333 Abs. 2 OR per 30.6.2008 geltend, weil der Spieler den Übergang<br />
seines Vertragsverhältnisses vom FC ABC auf die FC ABC AG abgelehnt habe. Diese Argumentation<br />
verfängt nach Auffassung der QK nicht. Wenn sich eine Gesellschaft eine andere Rechtsform gibt, ohne<br />
dass der wirtschaftliche Träger wechselt, liegt kein Betriebsübergang im Sinne von Art. 333 OR vor<br />
(Basler Kommentar, Obligationenrecht I, a.a.O., Art. 333 N 8). Mit der Umwandlung ändert eine
- 6 -<br />
Gesellschaft gemäss Art. 53 des Fusionsgesetzes lediglich ihre Rechtsform. Bei diesem blossen<br />
Rechtskleidwechsel findet weder eine Universalsukzession noch ein Betriebsübergang statt (Streiff /<br />
von Kaenel, a.a.O., Art. 333 N 5 und N 19). Vorliegend liegt demnach kein sog. Betriebsübergang<br />
gemäss Art. 333 OR vor. Daher kann auch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 333<br />
Abs. 2 OR stattfinden.<br />
8. Zusammenfassend ist der Spieler MUSTER für den FC XY zu qualifizieren, weil nach Auffassung der<br />
QK die Vertragsverlängerungsoption des FC ABC ungültig ist, der Arbeitsvertrag mit dem FC ABC<br />
daher am 30.6.2008 endete und der Spieler damit ab dem 1.7.2007 frei war, mit einem anderen<br />
Arbeitgeber einen neuen Vertrag einzugehen. Das Qualifikationsgesuch ist gutzuheissen und die<br />
Qualifikation des Spielers MUSTER für den FC XY zu erteilen. Das Dossier ist indessen der DK zur<br />
Prüfung und allfälligen Sanktionierung eines Verstosses gegen die in Art. 3 Abs. 1 statuierte<br />
Informationspflicht des neuen Vereins zu überweisen.<br />
9. Die Kosten dieses Verfahrens werden auf Fr. … bestimmt und zu 2/3 dem in der Hauptsache<br />
unterliegenden FC ABC, zu 1/3 dem FC XY (vgl. dazu Ziff. 7.3 hievor) auferlegt.<br />
und beschlossen:<br />
1. Der Spieler Hans MUSTER wird für den FC XY qualifiziert.<br />
2. Das Dossier wird der Disziplinarkommission SFL zur Prüfung eines Verstosses gegen Art. 3 des<br />
Reglements über die Erfüllung laufender Spielerverträge überwiesen.<br />
3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.<br />
4. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. … bestimmt und zu 2/3 dem FC ABC und zu 1/3 dem FC XY<br />
auferlegt und deren Konti bei der SFL belastet.<br />
5. Dieser Entscheid ist den Parteien per Einschreiben zu eröffnen, dem Komitee der SFL, der<br />
Spielerkontrolle / Buchhaltung SFL und den Mitgliedern der QK mitzuteilen.<br />
Der Präsident der QK-SFL<br />
Walter Rumpf<br />
Rechtsmittelbelehrung:<br />
Gegen diesen Entscheid können die Parteien innert 3 Tagen seit Entscheideröffnung beim Rekursgericht der SFL<br />
Rekurs erklären. Es wird auf die Vorschriften zum Rekursverfahren, Art. 52 ff. des Verfahrensreglements für die<br />
Rechtsanwendungsbehörden der SFL, hingewiesen.