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Schaub Vertragsoption d

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Die Qualifikationskommission der SFL<br />

hat am …<br />

in der Zusammensetzung<br />

W. Rumpf (Präsident), M. Engler, R. Mäder<br />

in der Sache<br />

FC XY, Postfach 123, 4567 Musterlingen<br />

und<br />

Hans MUSTER, 01.01.1987, Schweiz, Fussballspieler<br />

gegen<br />

FC ABC, Postfach 910, 1234 Musterhausen ,<br />

bezüglich des Qualifikationsgesuches vom 6. Juni 2008<br />

festgestellt:<br />

1. Der FC XY beantragte am 6.6.2008 (Eingang bei der SFL) die Qualifikation des Spielers MUSTER als<br />

Nicht-Amateur. Da die Unterschrift des bisherigen Klubs, des FC ABC, fehlte, wurde diese am 6.6.2008<br />

schriftlich beim FC ABC angefragt.<br />

2. Mit Telefax vom 13.6.2008 teilte der FC ABC mit, einem Übertritt zum FC XY könne nicht zugestimmt<br />

werden. Zur Begründung wurde angeführt, der Spieler MUSTER besitze einen gültigen Arbeitsvertrag<br />

beim FC ABC. Der FC ABC habe eine Option auf Weiterführung des Arbeitsvertrages über den<br />

1.7.2008 hinaus rechtzeitig und schriftlich eingelöst.<br />

3. Der FC ABC erklärte mit Eingabe vom 13.6.2008, einem Übertritt zum FC XY könne nicht zugestimmt<br />

werden. Zwischen dem FC ABC und dem Spieler MUSTER bestehe ein Arbeitsvertrag für Nicht-<br />

Amateurspieler für die Dauer vom 1.7.2007 bis zum 30.6.2008. Dieser Vertrag enthalte eine dem FC<br />

ABC zustehende Option, wonach der FC ABC den Arbeitsvertrag einseitig bis zum 30.6.2009<br />

verlängern könne. Die Ausübung der Option habe bis zum 30.5.2008 zu erfolgen. Am 7.5.2008 habe


- 2 -<br />

der FC ABC aus der Presse erfahren, der Spieler MUSTER wechsle zum FC XY. Der Spieler MUSTER<br />

habe gegenüber dem FC ABC auch sogleich bestätigt, dass er am 5.5.2008 einen Arbeitsvertrag mit<br />

dem FC XY unterzeichnet habe. Der Spieler MUSTER habe weder die Erlaubnis zu Verhandlungen<br />

während laufendem Vertrag gehabt noch habe der FC XY den FC ABC über die Verhandlungen<br />

orientiert. Der FC ABC habe mit Schreiben vom 8.5.2008 die Option termingerecht eingelöst und den<br />

Arbeitvertrag damit bis zum 30.6.2009 verlängert. Der FC ABC habe den Spieler MUSTER am 9.6.2008<br />

zum Trainingsstart aufgeboten und aus der Presse erfahren, dass der Spieler MUSTER beim FC XY<br />

das Training aufgenommen habe.<br />

4. Die Qualifikationskommission (QK) forderte den Spieler MUSTER und den FC XY am 16.6.2008 zur<br />

Stellungnahme zu den Vorbringen des FC ABC.<br />

5. Mit Schreiben vom 19.6.2008 hielt der FC XY an der beantragten Qualifikation fest. Das erste Gespräch<br />

zwischen dem FC XY und dem Spieler MUSTER habe Anfang April 2008 stattgefunden. Der Spieler<br />

habe eine Kopie seines Arbeitsvertrages vorgelegt und darauf hingewiesen, dass sein Arbeitsvertrag<br />

mit dem FC ABC am 30.6.2008 auslaufe. Die aufgenommenen Vertragsverhandlungen seien daher<br />

nicht zu beanstanden. Das einseitige Optionsrecht des FC ABC sei besprochen und aus<br />

arbeitsrechtlicher Sicht als ungültig befunden worden, zumal der FC ABC von dieser Option bis zur<br />

Unterzeichnung des Vertrages mit dem FC XY auch nicht Gebrauch gemacht habe. Damit ende der<br />

Vertrag mit dem FC ABC per 30.6.2008. Der FC XY habe mit dem Spieler MUSTER einen für die<br />

anschliessende Zeit gültigen Arbeitsvertrag. Hinzu komme, dass sämtliche Spielerverträge des FC ABC<br />

von dem Verein FC ABC auf die FC ABC AG übertragen werden müssten und der Spieler MUSTER<br />

diesem Übertrag nicht zustimme, was auch zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führe.<br />

6. Mit Eingabe vom 21.6.2008 schloss sich der Spieler MUSTER den Ausführungen des FC XY an und<br />

ergänzte dazu unter anderem, die Aufforderung zur Trainingsaufnahme beim FC ABC am 9.6.2008 sei<br />

unbeachtlich, nachdem er gegenüber dem FC ABC auf den Junilohn 2008 verzichtet habe.<br />

7. Mit Telefax vom 25.6.2008 verzichtete der FC ABC auf eine Stellungnahme zu den Schreiben des<br />

Spielers MUSTER und des FC XY und hielt an der Gültigkeit des Vertrages zwischen dem FC ABC und<br />

dem Spieler MUSTER bis 30.6.2009 fest.<br />

8. Aus den von den Parteien eingereichten Beilagen ergibt sich im Wesentlichen, dass der FC ABC dem<br />

Spieler mit Einschreiben vom 8.5.2008 mitteilte, er mache von der Option zur Vertragsverlängerung<br />

Gebrauch. Der Rechtsvertreter des Spielers teilte dem FC ABC am 15.5.2008 mit, die einseitige<br />

Vertragsverlängerungsoption werde als ungültig erachtet, weshalb das Arbeitsverhältnis zwischen dem<br />

Spieler und dem FC ABC am 30.6.2008 ende. Der FC ABC replizierte am 16.5.2008, er halte an der<br />

Gültigkeit des laufenden Arbeitsvertrages fest, weshalb der Spieler MUSTER am 9.6.2008 zum


- 3 -<br />

Trainingsauftakt erwartet werde. Mit Schreiben vom 20.5.2008 teilte der Vertreter des Spielers dem FC<br />

ABC mit, der Spieler MUSTER stimme dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die AG nicht zu.<br />

Das bestehende Arbeitsverhältnis werde daher im Sinne von Art. 333 Abs. 2 OR per Ende Juni 2008<br />

aufgelöst. Mit Schreiben vom 6.6.2008 teilte der Spieler MUSTER dem FC ABC mit, er werde per<br />

9.6.2008 das Training beim FC XY aufnehmen, daher verzichtet er auf das Gehalt für Juni 2008.<br />

erwogen :<br />

1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Reglements über die Qualifikation der SFL-Spieler (QR) ist die<br />

Qualifikationskommission (QK) zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig.<br />

2. Nach Art. 12 QR erfolgt das Qualifikationsgesuch mit dem zu diesem Zweck vorgesehenen Formular<br />

Übertrittsgesuch. Fehlt die Unterschrift des bisherigen Vereins, kann sich der bisherige Verein der<br />

Qualifikation widersetzen, wenn er beweist, dass der betreffende Spieler noch bei ihm unter Vertrag ist.<br />

3. Unumstritten ist aufgrund der Korrespondenz und Beilagen, dass zwischen dem FC ABC und dem<br />

Spieler MUSTER für den Zeitraum 1.7.2007 bis 30.6.2008 ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Dieser<br />

Arbeitsvertrag wurde mit einer Option versehen, wonach der FC ABC den Arbeitsvertrag einseitig um<br />

ein Jahr bis zum 30.6.2009 verlängern kann, sofern diese Option bis zum 30.5.2008 ausgeübt wird. Am<br />

8.5.02008 hat der FC ABC diese Option ausgeübt, nachdem der Spieler MUSTER zuvor am 5.5.2008<br />

einen Arbeitsvertrag mit dem FC XY vom 1.7.2008 bis 30.6.2011 unterzeichnet hatte.<br />

4.1 Die QK hat in ihrer Praxis in Fällen, in denen die es um die Folgen einer fristlosen Kündigung ging,<br />

wiederholt auf die zwingenden Vorschriften des Arbeitsrechts hingewiesen. Dasselbe muss für die<br />

Beurteilung der Gültigkeit der einseitigen Option zur Vertragsverlängerung durch den Arbeitgeber<br />

gelten.<br />

4.2 Gemäss Art. 334 Abs. 1 OR endigt ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Kündigung. Gemäss Art. 335a<br />

Abs. 1 OR dürfen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine verschiedenen Kündigungsfristen festgesetzt<br />

werden. Gemäss diesen Normen muss die Vertragsdauer objektiv bestimmt oder bestimmbar sein und<br />

darf nicht vom Willen einer Partei abhängen (Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel<br />

2007, Art. 334 N 7, m.w.H.; Streiff / von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 6. Auflage, Zürich<br />

2006, Art. 334 N 2, m.w.H.). Das Gebot gleich langer Kündigungsfristen ist Ausdruck einer angestrebten<br />

formellen Parität zwischen den Parteien, einer Gleichheit in zeitlicher Hinsicht. Diese wird nicht nur in<br />

dem vom Gesetz ausdrücklich erwähnten Fall verletzt, dass Kündigungsfristen von unterschiedlicher<br />

Länge festgesetzt werden, sondern auch in einer Reihe weiterer Fälle, in denen das Gleichgewicht<br />

zwischen den Parteien in ähnlicher Weise gestört ist. In solchen Fällen wird zwar nicht gegen den


- 4 -<br />

Wortlaut, aber gegen den Zweck des Gesetzes verstossen (Basler Kommentar, Obligationenrecht I,<br />

a.a.O., Art. 335a N 2; Streiff / von Kaenel, a.a.O., Art. 335a N 2; Handkommentar zum Schweizer<br />

Privatrecht, Zürich 2007, Art. 335a OR).<br />

4.3 In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen Art. 335a OR auch vor, wenn der Arbeitsvertrag auf eine<br />

bestimmte Zeit abgeschlossen ist mit der einseitigen Möglichkeit des Arbeitgebers, diesen um eine<br />

weitere feste Zeitdauer zu verlängern, so dass der Arbeitgeber beispielsweise nur ein Jahr, der<br />

Arbeitnehmer hingegen zwei Jahre gebunden ist (Basler Kommentar, Obligationenrecht I, a.a.O.,<br />

Art. 335a N 3; Portmann, causa sport 2006, S. 205).<br />

4.4 Zusammenfassend halten Lehre und Rechtsprechung damit fest, dass bei befristeten Arbeitsverträgen<br />

einseitige Vertragsverlängerungsoptionen zu Gunsten des Arbeitgebers gegen Art. 335a OR verstossen<br />

und daher unzulässig sind.<br />

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 QR sind einseitige Optionen bei Verträgen mit minderjährigen Spielern ungültig.<br />

Nach Art. 5 Abs. 1 des Reglements der SFL über die Erfüllung laufender Spielerverträge gilt ein Vertrag<br />

zwischen einem Nicht-Amateurspieler und einem Klub als beendet, wenn der Vertrag entweder ausläuft<br />

oder in gegenseitigem Einvernehmen schriftlich aufgelöst wird.<br />

5.2 Für erwachsene Spieler gibt es keine ausdrückliche Regelung zur Zulässigkeit oder zum Verbot von<br />

einseitigen Vertragsverlängerungsoptionen. Aus Art. 5 Abs. 1 des Reglements der SFL über die<br />

Erfüllung laufender Spielerverträge könnte man immerhin schliessen, dass nicht nur die vorzeitige<br />

Auflösung, sondern auch die Verlängerung des Arbeitsvertrages nur in gegenseitigem Einvernehmen<br />

möglich sein soll. Diese Interpretation rechtfertigt sich umso mehr, als eine andere Auslegung den<br />

zwingenden Vorschriften des Arbeitsrechts widersprechen würde. Hinzu kommt, dass auch die<br />

Musterverträge der SFL für die Arbeitsverträge zwischen Klubs und Nicht-Amateurspielern keine<br />

derartigen Optionsklauseln vorsehen.<br />

5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Reglemente der SFL die einseitige<br />

Vertragsverlängerungsoption bei erwachsenen Spielern nicht ausdrücklich regeln, es jedoch Hinweise<br />

dafür gibt, dass eine solche Option nicht zulässig ist. Diese Interpretation steht in Übereinstimmung mit<br />

den zivilrechtlichen Vorschriften. Hinzu kommt, dass zumindest das Reglement der SFL sich<br />

ausdrücklich auf zivilrechtliche Bestimmungen bezieht (vgl. Art. 6 f.) und dass die Reglemente<br />

klarerweise im Sinne des zwingenden staatlichen Rechts auszulegen sind.<br />

6. Aufgrund dieser Erwägungen ist die einseitige Vertragsverlängerungsoption gemäss Art. 35 des<br />

Arbeitsvertrages zwischen dem FC ABC und dem Spieler MUSTER nach Auffassung der QK schon<br />

wegen der zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht gültig. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem<br />

FC ABC und dem Spieler MUSTER hat daher am 30.6.2008 geendet.


- 5 -<br />

7. Zu prüfen bleiben der Vollständigkeit halber die weiteren Vorbringen und sinngemäss gestellten Anträge<br />

der Parteien:<br />

7.1. Nachdem der alte Vertrag des Spielers mit dem FC ABCam 30.6.2008 auslief und der neue Vertrag mit<br />

dem FC XY am 1.7.2008 begonnen hat, liegt ein Verstoss gegen Art. 16 QR (Verbot des Abschluss von<br />

Arbeitsverträgen mit mehreren Klubs für die gleiche Periode) nicht vor.<br />

7.2. Der Spieler MUSTER hat auch nicht gegen die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 des Reglements der SFL<br />

über die Erfüllung laufender Spielerverträge verstossen, wonach er einen Vertrag mit einem anderen<br />

Klub erst dann abschliessen darf, wenn sein Vertrag mit dem bisherigen Klub abgelaufen ist oder in den<br />

folgenden sechs Monaten ablaufen wird. Eine Informationspflicht trifft den Spieler nach dieser<br />

Bestimmung nicht.<br />

7.3. Zu prüfen bleibt, ob der FC XY gegen die Informationspflicht nach Art. 3 Abs. 1 des Reglements der<br />

SFL über die Erfüllung laufender Spielerverträge verstossen hat. Nach dieser Bestimmung muss der<br />

Klub, der mit einem vertraglich gebundenen Spieler Kontakt aufnehmen will, den anderen Klub<br />

spätestens, wie den betreffenden Spieler, schriftlich benachrichtigen. Ebenso muss ein Klub, der von<br />

einem vertraglich gebundenen Spieler kontaktiert wird, den anderen Klub in Kenntnis setzen bevor er<br />

Gespräche aufnimmt. Natürlich stellt sich hier die Frage, ob diese Informationspflicht auch wenige<br />

Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. im Kontext von Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Erfüllung<br />

laufender Spielerverträge gilt. Dafür spricht immerhin, dass der FC XY gemäss eigener Darstellung<br />

bereits seit Anfang April 2008 mit dem Spieler Kontakt hatte, wobei das einseitige Optionsrecht und<br />

dessen arbeitsrechtliche Gültigkeit genau analysiert worden sind. Der neue Arbeitsvertrag mit dem<br />

Spieler wurde am 5.5.2008 erst unterzeichnet, nachdem seitens des FC XY und des Spielers die Option<br />

des alten Arbeitgebers als ungültig erachtet worden ist. Das Verhalten des FC XY in dieser besonderen<br />

Konstellation steht nach Auffassung der QK gewissermassen im Widerspruch zur reglementarisch<br />

statuierten Informationspflicht, woran auch die Tatsache des kurz bevorstehenden Ablaufs des<br />

bisherigen Vertrags mit dem FC ABC nichts zu ändern vermag. Dies ist bei der Kostenverlegung zu<br />

berücksichtigen. Zudem wird das Dossier deshalb in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 des Reglements<br />

über die Erfüllung laufender Spielerverträge der DK überwiesen, welche das Vorliegen eines Verstosses<br />

und die Verhängung allfälliger Sanktionen gegenüber der FC XY AG zu prüfen haben wird.<br />

7.4. Der Spieler MUSTER und dessen Rechtsvertreter machen schliesslich die Auflösung des<br />

Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 333 Abs. 2 OR per 30.6.2008 geltend, weil der Spieler den Übergang<br />

seines Vertragsverhältnisses vom FC ABC auf die FC ABC AG abgelehnt habe. Diese Argumentation<br />

verfängt nach Auffassung der QK nicht. Wenn sich eine Gesellschaft eine andere Rechtsform gibt, ohne<br />

dass der wirtschaftliche Träger wechselt, liegt kein Betriebsübergang im Sinne von Art. 333 OR vor<br />

(Basler Kommentar, Obligationenrecht I, a.a.O., Art. 333 N 8). Mit der Umwandlung ändert eine


- 6 -<br />

Gesellschaft gemäss Art. 53 des Fusionsgesetzes lediglich ihre Rechtsform. Bei diesem blossen<br />

Rechtskleidwechsel findet weder eine Universalsukzession noch ein Betriebsübergang statt (Streiff /<br />

von Kaenel, a.a.O., Art. 333 N 5 und N 19). Vorliegend liegt demnach kein sog. Betriebsübergang<br />

gemäss Art. 333 OR vor. Daher kann auch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 333<br />

Abs. 2 OR stattfinden.<br />

8. Zusammenfassend ist der Spieler MUSTER für den FC XY zu qualifizieren, weil nach Auffassung der<br />

QK die Vertragsverlängerungsoption des FC ABC ungültig ist, der Arbeitsvertrag mit dem FC ABC<br />

daher am 30.6.2008 endete und der Spieler damit ab dem 1.7.2007 frei war, mit einem anderen<br />

Arbeitgeber einen neuen Vertrag einzugehen. Das Qualifikationsgesuch ist gutzuheissen und die<br />

Qualifikation des Spielers MUSTER für den FC XY zu erteilen. Das Dossier ist indessen der DK zur<br />

Prüfung und allfälligen Sanktionierung eines Verstosses gegen die in Art. 3 Abs. 1 statuierte<br />

Informationspflicht des neuen Vereins zu überweisen.<br />

9. Die Kosten dieses Verfahrens werden auf Fr. … bestimmt und zu 2/3 dem in der Hauptsache<br />

unterliegenden FC ABC, zu 1/3 dem FC XY (vgl. dazu Ziff. 7.3 hievor) auferlegt.<br />

und beschlossen:<br />

1. Der Spieler Hans MUSTER wird für den FC XY qualifiziert.<br />

2. Das Dossier wird der Disziplinarkommission SFL zur Prüfung eines Verstosses gegen Art. 3 des<br />

Reglements über die Erfüllung laufender Spielerverträge überwiesen.<br />

3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.<br />

4. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. … bestimmt und zu 2/3 dem FC ABC und zu 1/3 dem FC XY<br />

auferlegt und deren Konti bei der SFL belastet.<br />

5. Dieser Entscheid ist den Parteien per Einschreiben zu eröffnen, dem Komitee der SFL, der<br />

Spielerkontrolle / Buchhaltung SFL und den Mitgliedern der QK mitzuteilen.<br />

Der Präsident der QK-SFL<br />

Walter Rumpf<br />

Rechtsmittelbelehrung:<br />

Gegen diesen Entscheid können die Parteien innert 3 Tagen seit Entscheideröffnung beim Rekursgericht der SFL<br />

Rekurs erklären. Es wird auf die Vorschriften zum Rekursverfahren, Art. 52 ff. des Verfahrensreglements für die<br />

Rechtsanwendungsbehörden der SFL, hingewiesen.

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