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Grenzbaum-Urteil

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung<br />

vom 2. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes<br />

Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin<br />

Dr. Stresemann<br />

für Recht erkannt:<br />

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das <strong>Urteil</strong> des<br />

22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom<br />

16. Januar 2004 aufgehoben und das <strong>Urteil</strong> der 5. Zivilkammer<br />

des Landgerichts Krefeld vom 3. Juni 2003 abgeändert.<br />

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.639,04 € nebst<br />

Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem<br />

26. April 2002 zu zahlen.<br />

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.<br />

Von Rechts wegen

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