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Grenzbaum-Urteil

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- 4 -<br />

Entscheidungsgründe:<br />

I.<br />

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen nachbarrechtlichen<br />

Ausgleichsanspruch. Die umgestürzte Eiche sei ein <strong>Grenzbaum</strong><br />

gewesen. Die Klägerin habe von der Beklagten jederzeit seine Beseitigung<br />

verlangen können und sei deshalb keinem Duldungszwang ausgesetzt gewesen.<br />

Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht<br />

bestehe nicht. Die Beklagte sei zwar aufgrund ihres Miteigentums<br />

an der Eiche verpflichtet gewesen, den Baum auf Krankheitsbefall<br />

und Gefahr durch Windbruch und –wurf zu überwachen sowie bei Anzeichen<br />

für eine Erkrankung dessen Standfestigkeit untersuchen zu lassen. Diese<br />

Pflicht bestünde auch zugunsten der Eigentümer von Anliegergrundstücken.<br />

Obwohl die Beklagte dieser Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen<br />

sei, scheide ihre Haftung aus, weil die Klägerin und ihr Ehemann in gleichem<br />

Maße verkehrssicherungspflichtig gewesen und dieser Pflicht ebenfalls nicht<br />

nachgekommen seien. Denn die Verkehrssicherungspflicht bestehe nur gegenüber<br />

Dritten, zu denen der Verpflichtete selbst nicht gehöre, und nicht<br />

zwischen gleichrangig Verkehrssicherungspflichtigen. Daß die Beklagte bzw.<br />

ihr Ehemann durch die 1996 vorgenommene Auslichtung der Baumkrone<br />

eine Seitenlastigkeit herbeigeführt und damit die Fallrichtung des Baumes<br />

auf das Grundstück der Klägerin vorgegeben haben, wirke sich nicht zugunsten<br />

der Klägerin aus. Die Maßnahme sei zwar ursächlich für den Schaden<br />

geworden, der aber weder voraussehbar noch vermeidbar gewesen sei;<br />

vielmehr habe es sich um eine gewöhnliche Baumpflegemaßnahme gehandelt.<br />

Nach dem unbestrittenen Vortrag der Streithelferin sei der Baum zudem<br />

fachgerecht beschnitten worden; er habe damals keinerlei äußerlich erkenn-

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