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HEIMSTATUT - Unipfarre Innsbruck

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<strong>HEIMSTATUT</strong><br />

„BISCHOF-PAULUS-HEIM“<br />

Studentenheim der Universitätspfarre <strong>Innsbruck</strong><br />

PRÄAMBEL<br />

„Seit ihren Anfängen ist die Universität eine der bedeutendsten Formen, in denen sich die pastorale Sorge<br />

der Kirche ausdrückt. ... Die Präsenz der Kirche an der Universität ist niemals ein Ziel, das mit der Sendung<br />

der Kirche, den Glauben zu verkünden, nur äußerlich zu tun hätte. ... Die kirchliche Präsenz wird sich<br />

deshalb nicht auf kulturelle und wissenschaftliche Initiativen beschränken. ... Die Universitäts-Pfarre ist in<br />

verschiedener Hinsicht eine Institution, die noch nie so notwendig war wie heute. ... Diese Pfarre ist ein<br />

einzigartiger Ort der Kommunikation mit der akademischen Welt in ihrer ganzen Breite. ... Die Pfarre ist<br />

durch ihre Natur eine Gemeinschaft, in der sich fruchtbare Beziehungen für einen wirksamen Dienst am<br />

Evangelium entwickeln können. Sie spielt eine hochzuschätzende Rolle durch ihre Fähigkeit zur<br />

Fürsorge, besonders wenn sie die Gründung und den Betrieb von Studentenheimen und<br />

Studentenwohnungen unterstützt. Als Ort der Begegnung, der christlichen Reflexion und der Bildung<br />

eröffnet sie den jungen Menschen den Zugang zu einer bis dahin unbekannten oder wenig bekannten<br />

Kirche und öffnet die Kirche der studierenden Jugend, ihren Fragen und ihrer apostolischen Dynamik. Als<br />

Dienst an den Personen, die in der Universität engagiert sind, ... fügt sich die Präsenz der Kirche im<br />

universitären Milieu in den Prozess der Inkulturation des Glaubens als Erfordernis der Evangelisierung ein.“<br />

(Aus der Erklärung der Vatikanischen Kongregation für das katholische Bildungswesen: “Die Präsenz der Kirche an der<br />

Universität“ vom 22. Mai 1994)<br />

Um der ständig wachsenden Zahl von katholischen Studierenden der Universität <strong>Innsbruck</strong> eine Heimstatt<br />

zu bieten, ließ Bischof DDr. Paulus Rusch Ende der sechziger Jahre das „Hochschülerheim der Diözese<br />

<strong>Innsbruck</strong>“ in der Santifallerstraße 3 errichten. Das Studentenheim konnte im Herbst 1969 seinen Betrieb<br />

aufnehmen. Im Jahr 1994, anlässlich des 25-jährigen Bestehens des Heimes, wurde es auf Antrag der<br />

Universitäts-Pfarre von der Diözese <strong>Innsbruck</strong> zur Erinnerung an seinen Erbauer in „Bischof-Paulus-Heim“<br />

umbenannt. Im Herbst 2004 wurde das Studentenheim durch die Diözesanleitung geschlossen. Zwischen<br />

2007 und 2008 wurde es aufgrund einer Initiative der Universitäts-Pfarre neu erbaut und am 1. Oktober<br />

2008 wieder eröffnet. Es bietet 87 Studierenden Platz in Einzelzimmern.<br />

Gemäß § 14 f des Studentenheimgesetzes (StHG) vom 15. Mai 1986 gilt für dieses Studentenheim, im<br />

Weiteren mit „Bischof-Paulus-Heim“ bezeichnet, folgendes Heimstatut.<br />

1. WIDMUNGSZWECK<br />

Das Bischof-Paulus-Heim wird geführt von der Universitäts-Pfarre <strong>Innsbruck</strong>, Josef Hirn-Str. 7.<br />

In ihm sollen religiös aufgeschlossene und sich zur christlichen Weltanschauung bekennende Studierende<br />

der <strong>Innsbruck</strong>er Universitäten und Hochschulen eine das Studium fördernde Unterkunft finden.<br />

Das Bischof-Paulus-Heim wird von der Universitäts-Pfarre <strong>Innsbruck</strong> geführt. Die Aktivitäten der<br />

Universitäts-Pfarre <strong>Innsbruck</strong> und die Ziele der Hochschulseelsorge sollen von den Bewohner/inne/n des<br />

Bischof-Paulus-Heimes mitgetragen und aktiv unterstützt werden.<br />

I


2. GRUNDSÄTZE DER HEIMVERWALTUNG<br />

Der Vermögensträger des Bischof-Paulus-Heimes, die Universitäts-Pfarre <strong>Innsbruck</strong>, ist eine Körperschaft<br />

öffentlichen Rechts und daher mit Rechtspersönlichkeit für den kirchlichen und staatlichen Bereich<br />

ausgestattet. Die Verwaltung des Bischof-Paulus-Heimes richtet sich nach den Bestimmungen des CIC und<br />

des Art. 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGB 1. Nr. 142/1867<br />

und nach den Regelungen des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich.<br />

Die verantwortliche Leitung des Bischof-Paulus-Heimes obliegt der Universitäts-Pfarre <strong>Innsbruck</strong>.<br />

Gemäß § 7 StHG wählen die Heimbewohner/innen eine Heimvertretung, im Folgenden mit Heimbeirat<br />

bezeichnet, dessen Aufgaben und Rechte im Studentenheimgesetz definiert sind.<br />

3. GRUNDSÄTZE FÜR DIE BENÜTZUNG DES BISCHOF-PAULUS-HEIMES<br />

3.1. An- und Abmeldung<br />

Vor jeder längeren Abwesenheit vom Heim, bzw. nach Rückkehr, meldet sich jede/r Bewohner/in bei der<br />

Heimleitung. Die Anmeldung des Nebenwohnsitzes führt jede/r Heimbewohner/in innerhalb von drei Tagen<br />

nach Beziehen der Unterkunft, die Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der<br />

Unterkunft persönlich durch. Die Anmeldebestätigung ist der Heimleitung zur Verwahrung zu übergeben.<br />

Da es sich nach dem Meldegesetz um einen vorübergehenden Aufenthalt für Studienzwecke handelt, kann<br />

in keinem Fall ein ordentlicher Wohnsitz begründet werden.<br />

Die Kaution wird nur nach Vorlage der Abmeldebestätigung zurückbezahlt.<br />

3.2. Schlüssel<br />

Jede/r Bewohner/in erhält einen Schlüssel, mit dem er/sie jederzeit Haustür und Zimmertür schließen kann.<br />

Das Zimmer ist bei Abwesenheit verschlossen zu halten.<br />

Schlüssel, die dem/r Hausbewohner/in übergeben werden, bleiben im Eigentum des Heimes. Sie sind<br />

sorgfältig zu verwahren. Das Überlassen der Schlüssel an Dritte ist untersagt. Jeder Schlüsselverlust ist<br />

vom/von der Heimbewohner/in unverzüglich der Heimleitung zu melden. Es ist den Heimbewohner/inne/n<br />

nicht gestattet, ohne Auftrag der Heimleitung Schlüssel nachmachen zu lassen. Die Kosten für die<br />

Neuanschaffung eines verlorenen oder beschädigten Schlüssels trägt der/die Heimbewohner/in selbst und<br />

sind bar zu erlegen.<br />

Jeder Missbrauch des mit der Schlüsselübergabe verbundenen Vertrauens ist ein grober Verstoß gegen<br />

den Benützungsvertrag.<br />

3.3. Heimplatz samt Inventar<br />

Jede/r Heimbewohner/in unterzeichnet über das von ihm/r übernommene Inventar, inkl. der Schlüssel, ein<br />

Verzeichnis, das von der Heimleitung ebenfalls zu unterfertigen ist. Darin erklärt der/die Benützer/in bei der<br />

Übernahme des Heimplatzes, sofern er/sie keine Schäden an der Wohneinheit schriftlich auf der<br />

Inventarliste meldet, dass er/sie den ihm/ihr zugewiesenen Heimplatz und die Einrichtungsgegenstände in<br />

gutem Zustand übernommen hat. Das Verzeichnis wird von der Heimleitung verwahrt.<br />

Die Entfernung von Inventarstücken ist nicht gestattet. Beschädigungen sind sofort zu melden. Der<br />

Heimplatz ist in hygienischer und sauberer Weise zu benützen. Jeder nicht durch normale Abnützung,<br />

sondern Verschulden des/r Bewohner/in/s entstandene Schaden, wird auf dessen Kosten repariert. Es<br />

II


dürfen keine Schuhe getragen werden, welche die Böden beschädigen oder beschmutzen (z.B.<br />

Rollerblades, etc.).<br />

Das Einbringen von größeren Zusatzstücken zum Inventar im Zimmer wird mit dem Heimleiter besprochen.<br />

Das Tapezieren der Wände und der Decke ist ausdrücklich untersagt. Das Bischof-Paulus-Heim übernimmt<br />

keine Haftung für Sachen, die von den Heimbewohner/inne/n in das Heim eingebracht werden<br />

Skier, Snowboards, Fahrräder, Miniscooter und dgl. dürfen nicht im Wohnbereich verwahrt werden. Das<br />

Einbringen von Waffen in das Heim ist nicht gestattet.<br />

Das Betreiben elektrischer Öfen aller Art ist verboten. In den Zimmern dürfen keine Kochplatten,<br />

Wasserkocher und Bügeleisen verwendet werden. Für den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehgeräten ist<br />

eine Berechtigung der Post erforderlich.<br />

3.4. Gäste<br />

Gäste können von 8.00 Uhr – 22.00 Uhr im Heim empfangen werden. Es ist nicht gestattet, jemanden bei<br />

sich übernachten oder wohnen zu lassen. Es ist darauf zu achten, dass durch Besuche keine Unruhe in<br />

den Wohnbereich gebracht wird und dass sich die Besucher/innen nach den geltenden Bestimmungen des<br />

Heimstatutes und der Heimordnung verhalten. Die Nachtruhe von 22.00 Uhr – 8.00 Uhr ist strikt<br />

einzuhalten. Der/die Heimbewohner/in, der/die den Besuch empfängt, trägt die Verantwortung für das<br />

Verhalten seines Gastes und haftet für die vom/von der Besucher/in allfällig im Heim verursachten<br />

Schäden.<br />

Auf keinen Fall darf von Heimbewohner/inne/n nicht bekannten Menschen die Haustüre geöffnet werden<br />

oder einem Fremden durch den eigenen Zutritt zum Studentenhaus der Eintritt ermöglicht werden. Grobe<br />

Verstöße gegen diese Bestimmungen, insbesondere die Beherbergung hausfremder Personen, sind ein<br />

Kündigungsgrund gemäß § 12 (1) Z. 6 StHG.<br />

3.5. Hausverwaltung (Müllentsorgung, Schneeräumung)<br />

Die Arbeit der Hausverwaltung soll möglichst erleichtert werden. Zu diesem Zwecke verpflichtet sich der/die<br />

Heimbewohner/in zur Übernahme von allgemeinen, gemeinschaftsbezogenen Aufgaben. Das sind u.a.<br />

Sauberhalten der Zimmer und der Gemeinschaftsräume und die Mülltrennung und Müllentsorgung. Abfälle<br />

aller Art sind in die hierfür vorgesehenen Behälter zu werfen. Im Stock ist eine aktuelle Recyclingliste zu<br />

führen, aus der der/die für die Müllentsorgung verantwortliche Bewohner/in des jeweiligen Zeitraumes<br />

ersichtlich ist. Während der Ferienzeit (Weihnachts-, Semester- und Osterferien) sowie über verlängerte<br />

Wochenenden ist der/die einzelne Heimbewohner/in eigenverantwortlich für die ordnungsgemäße und<br />

vorschriftsmäßige Müllentsorgung zuständig.<br />

Gemäß § 6 (1) Z. 2 StHG wird am Aushang angekündigt, wann Reinigungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten<br />

in den Zimmern durchgeführt werden. Im Zuge dieser Arbeiten, einschließlich der notwendigen Vorarbeiten<br />

sowie der Kontrolle, ist dem zuständigen Personal der Zutritt ins Zimmer zu gewähren. Zur Abwendung<br />

einer unmittelbar drohenden Gefahr oder anderer Betriebsnotwendigkeiten ist eine Ankündigung vor<br />

Betreten des Heimplatzes nicht erforderlich, und dies gilt auch für die Zeit der Vorbereitung und Nacharbeit.<br />

In Abwesenheit des/der Heimbewohners/in ist die Wohneinheit nur in dringenden Fällen und in Begleitung<br />

eines/r weiteren Heimbewohners/in zu öffnen.<br />

Die Schneeräumung wird von den Heimbewohner/inne/n selbst vorgenommen und durch eine hausinterne<br />

Liste, die der Heimleiter in Zusammenarbeit mit dem Heimbeirat erstellt, geregelt. Die Heimleitung bemüht<br />

sich jedoch, die Schneeräumung wenn möglich durch den Hausmeister vornehmen zu lassen.<br />

III


3.6. Postzustellung<br />

Die Postzustellung im Bischof-Paulus-Heim erfolgt gemäß § 148 der Postordnung, d.h. das Heim ist eine<br />

Abgabestelle. Jede/r Heimbewohner/in verzichtet auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber<br />

Dienstnehmer/inne/n des Bischof-Paulus-Heimes oder Heimbewohner/inne/n im Zusammenhang mit der<br />

Behandlung von Postsendungen. Das Heim übernimmt im Zusammenhang mit der Übergabe sämtlicher<br />

Postsendungen gemäß Postordnung durch Dienstnehmer/innen oder Heimbewohner/innen keine Haftung<br />

für leichte Fahrlässigkeit. Beim Auszug aus dem Heim ist vom/von der Heimbewohner/in bei der Post ein<br />

Nachsendeauftrag zu erteilen.<br />

3.7. Benützung von Küchen, Gemeinschaftsräumen und -einrichtungen<br />

Grundsätzlich stehen alle Gemeinschaftsräume des Heimbereichs allen Benützer/inne/n in gleicher Weise<br />

zur Verfügung. Es sind alle Räumlichkeiten in hygienischer und sauberer Weise zu benützen.<br />

Verunreinigungen sind vom/von der Verursacher/in unverzüglich zu beseitigen. Die Küchen sind für die<br />

jeweiligen Stockbewohner/innen reserviert. Es wird als selbstverständlich erachtet, dass jede/r Benützer/in<br />

sein/ihr Geschirr und die Geräte sofort reinigt und versorgt. Die Benützung sämtlicher Einrichtungen des<br />

Heimes durch Heimbewohner/innen oder heimfremde Personen erfolgt auf eigene Gefahr.<br />

In allen Gemeinschaftsräumen besteht Rauchverbot. Allfällige besondere Regelungen hinsichtlich der<br />

Benützung von Gemeinschaftsräumen und -einrichtungen werden durch die Heimordnung, durch Anschlag,<br />

oder durch Merkblätter verlautbart.<br />

3.8. Mängelanzeigen und Schäden<br />

Jede/r Heimbewohner/in ist verpflichtet, Anzeichen von Schäden oder bereits entstandenen Schäden an<br />

den benützten Räumen oder deren Inventar umgehend dem Heimleiter zu melden. Es sind auch Mängel<br />

und Schäden in den Gemeinschaftseinrichtungen anzuzeigen. Jede/r Heimbewohner/in haftet für die von<br />

ihm/ihr verursachten Schäden.<br />

Jede/r Benützer/in haftet auch für alle Abnützungen, die das normale Maß der Benützung übersteigen, d.h.<br />

jede Art der Beschädigung, insbesondere auch verrauchte Wände und Inventar, jede Beschädigung an den<br />

Wänden und den Böden, z.B. durch Klebestreifen, Nägel usw. Die Wiederherstellung in den<br />

ordnungsgemäßen übernommenen Zustand erfolgt auf Kosten des/der Benützers/in. Für Schäden, deren<br />

Urheber nicht festgestellt werden können, haften alle Benützer/innen des in Frage kommenden<br />

Stockwerkes oder die gesamte Heimgemeinschaft zur ungeteilten Hand.<br />

3.9. Ferien (Wochenende)<br />

Diesbezügliche besondere Regelungen werden am Anschlagbrett bekannt gegeben und sind von den<br />

Heimbewohner/inne/n einzuhalten. Dazu zählen vor allem das Schließen der Fenster und das<br />

Zurückdrehen der Heizungen. Dies gilt auch bei Abwesenheit über das Wochenende.<br />

3.10. Fahrzeugeinstellung<br />

Fahrräder<br />

Fahrräder sind nur auf den dafür vorgesehenen Abstellplätzen abzustellen. Es besteht zudem die<br />

Möglichkeit, in dem dafür vorgesehenen Bereich in der Tiefgarage Fahrräder gegen eine einmalige Gebühr<br />

einzustellen.<br />

Kraftfahrzeuge<br />

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit in der Tiefgarage unter dem Bischof-Paulus-Heim Kraftfahrzeuge<br />

gegen eine Gebühr einzustellen. Die Vergabe der Plätze erfolgt ausschließlich durch die TIGEWOSI.<br />

IV


Es ist darauf zu achten, dass der Zugang zum Heim und die Zufahrt zur Tiefgarage nicht verstellt werden.<br />

Parken von Heimbewohner/inne/n in der Tiefgarage ohne Genehmigung der TIGEWOSI gilt als grober<br />

Verstoß gegen den Benützungsvertrag und ist ein Kündigungsgrund gemäß § 12 (1) Z. 6 StHG.<br />

3.11. Vermeidung von unnötigem Lärm (Nachtruhe)<br />

In den Zimmern, auf den Gängen und Küchen, im Stiegenhaus und in den Gemeinschaftsräumen darf nicht<br />

gelärmt werden. Im Sinne des Widmungszweckes des Bischof-Paulus-Heimes darf niemand durch Lärm<br />

(z.B. durch Musik, Fernseher, Computer, Besucher usw.) gestört werden.<br />

Das Studentenheim befindet sich mitten in der Stadt. Auf die Nachbarn und die Mitbewohner/innen ist<br />

größtmögliche Rücksicht zu nehmen. Die Nachtruhe von 22.00 Uhr – 8.00 Uhr ist strikt einzuhalten. Dies<br />

gilt vor allem auch auf den Zugängen zum Haus und auf dem heimeigenen Vorplatz.<br />

3.12. Diverses (Energie, Verlautbarungen, Haustiere, Krankmeldung, Veranstaltungen)<br />

Die Heimbewohner/innen sind verpflichtet, größte Sorgfalt bei der Benützung der Einrichtungen des<br />

Bischof-Paulus-Heimes und Sparsamkeit beim Verbrauch von Wärme, Wasser, elektrischer Energie etc.<br />

walten zu lassen.<br />

Verlautbarungen der Heimleitung ergänzen dieses Heimstatut und sind für alle Heimbewohner/innen und<br />

deren Besucher/innen verbindlich.<br />

Im Heim dürfen keinerlei Tiere gehalten werden.<br />

Erkrankungen und Unfälle, die zur längeren Abwesenheit führen könnten, sind der Heimleitung<br />

unverzüglich zu melden.<br />

Veranstaltungen im Heimbereich sind unter Einhaltung der Sicherheits- und Ruhebestimmungen,<br />

insbesondere der feuerpolizeilichen Bestimmungen, gestattet. Hierfür gelten auch sämtliche<br />

Rechtsvorschriften, wie das Verwaltungsgesetz, die Gewerbeordnung, die Steuervorschrift etc. Die<br />

Veranstaltungen sind rechtzeitig der Heimleitung bekannt zu geben und dürfen dem Widmungszweck des<br />

Bischof-Paulus-Heimes nicht widersprechen. Verantwortlich für jede Veranstaltung kann nur eine natürliche<br />

Person sein, die gegenüber dem Bischof-Paulus-Heim in allen Belangen haftet.<br />

3.13. Räumung des Heimplatzes/Zimmerwechsel<br />

Mit Ablauf des Benützungsvertrages haben die Heimbewohner/innen den Heimplatz, die Abstellräume und<br />

die Kästchen in den Küchen zu räumen und zu reinigen. Gegebenenfalls müssen die Wohnbereiche neu<br />

ausgemalt, die Nägel entfernt und die dadurch entstandenen Löcher ausgefüllt werden.<br />

Der Heimplatz ist spätestens am letzten Benützungstag im übernommenen Zustand und entsprechend<br />

gereinigt dem Heimleiter persönlich zu übergeben.<br />

3.14. Brandschutzordnung<br />

Allgemeine Brandverhütungsmaßnahmen<br />

Die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit ist ein grundlegendes Erfordernis für den Brandschutz und die<br />

Sicherheit der Heimbewohner/innen. Das Rauchverbot sowie das Hantieren mit offenem Licht (Kerzenlicht)<br />

und Feuer sind in allen Gemeinschaftsbereichen einzuhalten. Das Rauchen im Bett ist verboten. Noch<br />

glimmendes Rauchzeug (z.B. Zigarettenstummel und -asche, Streichhölzer usw.) dürfen nicht in Müllkübeln<br />

entleert werden. In Notfällen (bei längerem Stromausfall) darf offenes Licht nur unter ständiger Aufsicht<br />

verwendet werden, und es muss von brennbaren Gegenständen (Vorhänge, Zeitungen usw.) mind. einen<br />

Meter entfernt aufgestellt werden.<br />

Flucht- und sonstige Verkehrswege sind ständig in ihrer vollen Breite freizuhalten. Die Benützbarkeit<br />

sämtlicher Ausgänge muss im Gefahrenfall sichergestellt sein. Schäden und Störungen an elektrischen<br />

V


Anlagen (Kabel, Küchengeräte, Sicherungen usw.) sind sofort der Heimleitung zu melden. Plakate dürfen<br />

nicht aufgehängt werden. Aushänge von der Heimleitung und vom/von der Stocksprecher/in sind nur auf<br />

die dafür vorgesehenen Pinnwände zu geben. Die Mülltrennung ist sorgfältig vorzunehmen.<br />

Die Verwendung von Heiz- und Kochgeräten ist außerhalb der Küchen verboten. In der Nähe von<br />

Kochgeräten dürfen keine brennbaren Gegenstände gelagert werden. Die Aufbewahrung und Verwendung<br />

von Anzündhilfen und brennbaren Flüssigkeiten (Benzin, Spiritus, Flüssiggas etc.) ist im gesamten Bischof-<br />

Paulus-Heim nicht gestattet, ebenso das Abstellen von Spraydosen, die mit Flüssiggas betrieben werden.<br />

Verhalten im Brandfall<br />

Ruhe und Besonnenheit bewahren. Sofort die Feuerwehr, Notruf 122, und die Heimleitung verständigen.<br />

Versuchen den Brand mittels der Feuerlöscher zu bekämpfen. Wenn möglich mehrere Feuerlöscher<br />

gleichzeitig einsetzen. Türen und Fenster des vom Brand betroffenen Raumes schließen. Ist eine<br />

Benützung der Fluchtwege nicht mehr möglich, dann in den Räumen bleiben, Türen schließen, Fenster<br />

öffnen und sich durch Zurufe den Einsatzkräften bemerkbar machen. Telefonnummern von<br />

Rettungsorganisationen: Feuerwehr 122, Polizei 133, Rettung 144.<br />

3.15. Ausschluss von Gewährleistung und Haftung<br />

Das Bischof-Paulus-Heim haftet nicht für Veranstaltungen im Heim, bei denen das Heim nicht selbst<br />

Veranstalter ist, insbesondere nicht für Veranstaltungen des Heimbeirates oder von Heimbewohner/inne/n.<br />

Eine Haftung für Geld, Schmuck, andere Wertsachen sowie für sonstige Geräte und persönliche<br />

Gegenstände besteht nicht. Die Benützung der Gemeinschaftsräume erfolgt auf eigene Gefahr.<br />

Das Bischof-Paulus-Heim haftet den Benützer/inne/n nicht bei allfälligen Schäden, die durch höhere Gewalt<br />

oder durch Ausfälle der Energiezufuhr im Studentenheim entstehen. Dies gilt insbesondere für Schäden<br />

und Datenverluste an Computern.<br />

4.1. Aufnahmekriterien<br />

4. GRUNDSÄTZE FÜR DIE AUFNAHME UND<br />

DIE WIEDERAUFNAHME IN DAS BISCHOF-PAULUS-HEIM<br />

Die Kriterien für die Aufnahme in das Bischof-Paulus-Heim orientieren sich am Widmungszweck. Es<br />

werden derzeit männliche und weibliche katholische Studierende aufgenommen, die diesen<br />

Widmungszweck akzeptieren. Zur Ermöglichung eines Milieus für das interfakultäre Gespräch im<br />

Studentenheim sollen die Heimbewohner/innen verschiedenen Studienrichtungen angehören und im<br />

Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen des Heimträgers vor allem aus Tirol (Nord- und Osttirol),<br />

Südtirol, Vorarlberg und Oberösterreich kommen. Besondere Vereinbarungen gelten für 2 Studierende der<br />

Notre-Dame-University (zunächst für das Studienjahr 2008/2009) und für 9 Studierende des<br />

Österreichischen Austauschdienstes (ÖAD).<br />

Über die Zuteilung der restlichen Plätze entscheidet die Heimleitung nach freiem Ermessen. Der sozialen<br />

Bedürftigkeit kommt bei der Vergabe eines Heimplatzes besondere Bedeutung zu.<br />

4.2. Aufnahmemodus<br />

Bewerbungen sind schriftlich mittels Anmeldeformular bis spätestens einen Monat vor dem jeweiligen<br />

Semesterbeginn (1. Februar für das jeweilige SS bzw. 1. August für das WS) an die Heimleitung des<br />

Bischof-Paulus-Heimes zu richten. Die Bewerbungen haben zu enthalten:<br />

VI


a) Einkommensnachweis der Eltern (Kopie)<br />

b) Eventuell vorhandener Nachweis über eine gewährte Studienbeihilfe (Kopie)<br />

c) Maturazeugnis bzw. letzte Zeugnisse der Universität (Kopie)<br />

d) Inskriptionsbestätigung (für Höhersemestrige)<br />

e) Schriftliche Empfehlung durch den Heimatpfarrer (Original)<br />

Die Vergabe von Heimplätzen wird von der Heimleitung entschieden. Der Heimbeirat wird von der Vergabe<br />

der Heimplätze informiert. Die Aufnahme in das Bischof-Paulus-Heim erfolgt durch schriftliche Mitteilung<br />

zum genannten Termin gemäß § 5 (3) StHG für Studienanfänger/innen zunächst auf zwei Jahre, wenn dies<br />

vom/von der Studierenden ausdrücklich verlangt wird, für Höhersemestrige jeweils auf ein Studienjahr.<br />

Höhersemestrigen, die während des Studienjahres ins Bischof-Paulus-Heim eintreten, wird die Aufnahme<br />

bis zum Ende des laufenden Studienjahres gewährt. Eine kurzfristige Vergabe von Heimplätzen während<br />

des Studienjahres behält sich die Heimleitung gemäß § 9 (1) StHG vor.<br />

4.3. Wiederaufnahme<br />

Die Verlängerung nach Ablauf der Dauer des ersten Benützungsvertrages erfolgt gemäß § 5 (3) StHG<br />

jeweils um ein weiteres Studienjahr bis zum Ende der durchschnittlichen Studiendauer des zu<br />

Studienbeginn gewählten Erststudiums, wenn die Gründe, die zur Aufnahme geführt haben,<br />

weiterbestehen (Studienrichtung, soziale Bedürftigkeit, Akzeptanz des Widmungszweckes) und der/die<br />

Studierende einen günstigen Studienerfolg im Sinne des Studienförderungsgesetzes nachweist. Die<br />

Heimleitung ist zur Feststellung dieser Fakten befugt, einen Nachweis des Studienerfolges zu verlangen.<br />

Bei einem Studienrichtungswechsel wird die bereits konsumierte Aufenthaltszeit im Heim von der<br />

Durchschnittsdauer der neuen Studienrichtung abgerechnet. Eine Verlängerung darüber hinaus kann<br />

erfolgen, wenn der Abschluss des Studiums in absehbarer Zeit zu erwarten ist, oder wenn andere<br />

berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (z.B. besonderes Engagement im Bischof-Paulus-Heim oder in<br />

der Universitäts-Pfarre).<br />

5. ANGABE DER RÄUMLICHKEITEN, DIE ALS HEIMPLÄTZE UND DIE ALS<br />

GEMEINSCHAFTSEINRICHTUNGEN ZUR VERFÜGUNG STEHEN<br />

Heimplätze sind jene Räume, die den Heimbewohner/inne/n zum Wohnen zugewiesen werden Die<br />

eigentliche Zimmereinteilung obliegt ausschließlich der Heimleitung.<br />

Gemeinschaftsräume sind jene Räume, die den Heimbewohner/inne/n zur gemeinschaftlichen Benützung<br />

zur Verfügung stehen und als solche gekennzeichnet und gewidmet sind. Das sind im Bischof-Paulus-Heim<br />

derzeit folgende: Küchen, Balkone, Gänge, Stiegenhaus, Foyer, Zeitungsecken, Außenanlagen.<br />

6. HINWEISE AUF DIE FÜR DEN BETRIEB DES STUDENTENHEIMES IN ANDEREN<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN NIEDERGELEGTEN RECHTE UND PFLICHTEN<br />

Die Bewohner/innen des Bischof-Paulus-Heimes verpflichten sich, die in <strong>Innsbruck</strong> geltenden allgemeinen<br />

Bestimmungen, Verordnungen und Gesetze von Bund, Land und Stadt zu beachten. Es sind dies<br />

insbesondere:<br />

Studentenheimgesetz<br />

Meldegesetz<br />

Artikel VIII EGVG<br />

Brandschutzordnung<br />

Bestimmungen für das Verhalten im Brandfall<br />

Auflagen der Bau- und Feuerpolizei<br />

VII


Auflagen des Arbeitsinspektorates<br />

Verordnung der Stadt <strong>Innsbruck</strong><br />

Die örtlichen Bestimmungen über die Haustorsperre<br />

Die Rechtsvorschriften über die Abhaltung von Veranstaltungen<br />

Gesetzliche Änderungen oder behördliche Vorschriften können die Abänderung des Heimstatutes<br />

bedingen.<br />

<strong>Innsbruck</strong>, am 15. Mai 2008<br />

Der Heimleiter:<br />

Msgr. Prof. OStR. MMag. Bernhard J. Hippler<br />

Universitäts-Pfarrer von <strong>Innsbruck</strong><br />

VIII

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