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Lfd.Nr. 8/2000 Verhandlungsschrift über die öffentliche Sitzung des ...

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8<br />

Zu Pkt. 3.) der TO.: Abänderung der Kanalanschlussgebührenordnung; Beratung<br />

und Beschlussfassung<br />

Herr Bürgermeister Ing. Josef Dopler berichtet namens <strong>des</strong> Gemeindevorstan<strong>des</strong>.<br />

Mit Erlass vom 29.11.1995, Gem-80099/410-1995-SE hat das Amt der oö. Lan<strong>des</strong>regierung den<br />

Gemeinden aufgetragen, <strong>die</strong> Min<strong>des</strong>tanschlussgebühren jeweils per 1.1. eines jeden Jahres im<br />

Ausmaß der Steigerung <strong>des</strong> Verbraucherpreisindexes in den vergangenen 12 Monaten anzupassen.<br />

Die Indexsteigerung im Beobachtungszeitraum vom 1.1.1995 bis 30.12.<strong>2000</strong> beträgt rund<br />

9,6 %. Dies bedeutet, dass <strong>die</strong> Min<strong>des</strong>tanschlussgebühren ab 01. Jänner 2001 auf S 32.880,--<br />

anzuheben sind.<br />

Der Gemeindevorstand hat in seiner <strong>Sitzung</strong> am 07.12.<strong>2000</strong> <strong>die</strong> Angelegenheit beraten und<br />

festgelegt, dem Gemeinderat <strong>die</strong> Beschlussfassung der Min<strong>des</strong>tanschlussgebühr in Höhe von<br />

S 33.000,-- vorzuschlagen.<br />

A n t r a g ,<br />

der Gemeinderat möge beschließen:<br />

„ V e r o r d n u n g<br />

<strong>des</strong> Gemeinderates der Marktgemeinde Waizenkirchen vom 18.12.<strong>2000</strong>, mit der <strong>die</strong> Kanal-<br />

Anschlussgebühr (Kanalanschlussgebührenordnung) für <strong>die</strong> Marktgemeinde Waizenkirchen abgeändert<br />

wird.<br />

Aufgrund <strong>des</strong> Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl.<strong>Nr</strong>. 28 i.d.g.F. wird verordnet:<br />

Die Verordnung <strong>des</strong> Gemeinderates der Marktgemeinde Waizenkirchen vom 18.12.1989 i.d.g.F.,<br />

betreffend <strong>die</strong> Kanal-Anschlussgebühr (Kanalanschlussgebührenordnung) für <strong>die</strong> Marktgemeinde<br />

Waizenkirchen wird wie folgt abgeändert:<br />

§ 2 Abs. 1 hat zu lauten:<br />

I.<br />

Die Kanalanschlussgebühr errechnet sich aus der Gebühr nach der Verrechnungsfläche<br />

sowie Zu- und Abschlägen und beträgt pro bebautem Grundstück min<strong>des</strong>tens<br />

S 33.000,-- (entspricht 2.398,20 Euro).<br />

§ 2 Abs. 2 hat zu lauten :<br />

Für unbebaute Grundstücke beträgt <strong>die</strong> Kanalanschlussgebühr S 33.000,-- (entspricht<br />

2.398,20 Euro).<br />

§ 2 Abs. 3 hat zu lauten:<br />

Die Kanalanschlussgebühr nach der Verrechnungsfläche beträgt bei einer Einmündungsstelle<br />

in den <strong>öffentliche</strong>n Kanal je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach Abs.<br />

(4) S 220,-- (entspricht 15,99 Euro).<br />

§ 2 Abs. 6, 1. und 2. Satz haben zu lauten:<br />

Neben der Gebühr (§ 2 Abs. 3) ist bei den in <strong>die</strong>sem Absatz angeführten Betrieben ein<br />

Zuschlag nach Art <strong>des</strong> Betriebes zu leisten.<br />

Die Höhe <strong>des</strong> Zuschlages beträgt S 8.250,-- (entspricht 599,55 Euro) pro Einwohnergleichwert<br />

(= EGW = Bedarfseinheit = BE).

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