Geheimhaltungsvereinbarung mibostahl
Geheimhaltungsvereinbarung mibostahl
Geheimhaltungsvereinbarung mibostahl
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Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch gegenüber Konzerngesellschaften, Lizenznehmern und<br />
anderen Unternehmen, mit denen der jeweils andere Vertragspartner wirtschaftlich verbunden ist.<br />
Wünscht dieser Vertragspartner, vertrauliche Informationen an solche Dritte weiterzugeben, hat<br />
er zuvor die ausdrückliche Einwilligung des anderen in Schriftform einzuholen.<br />
§ 3 Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht<br />
Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich dem jeweils<br />
anderen Vertragspartner vor der Mitteilung bereits bekannt waren, der Öffentlichkeit vor der<br />
Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder die der Vertragspartner unabhängig<br />
von der Kenntnis der vertraulichen Informationen nachweislich selbständig entwickelt hat oder hat<br />
entwickeln lassen.<br />
Die Beweislast für das positive Vorliegen einer solchen Ausnahme obliegt dem Vertragspartner,<br />
der sich darauf beruft.<br />
§ 4 Nutzungsbeschränkung<br />
Die Vertragspartner verpflichten sich, die offenbarten vertraulichen Informationen nur für die<br />
geschäftlichen Beziehungen untereinander zu verwenden, es sei denn, der jeweils andere<br />
Vertragspartner hat ausdrücklich seine Einwilligung zur Weitergabe an Dritte erklärt.<br />
Alle Rechte an den vertraulichen Informationen, insbesondere geistige Eigentumsrechte wie<br />
Urheber-, Patent-, Geschmacksmuster-, Namens-, Lizenz-, Schutz- oder sonstige<br />
Nutzungsrechte verbleiben bei dem Vertragspartner, der diese zum Zeitpunkt des Abschlusses<br />
dieser Vereinbarung innehat oder er diese aufgrund der ihr zustehenden Rechte innerhalb von<br />
drei Jahren nach Abschluss dieser Vereinbarung beim zuständigen Register anmeldet. Der<br />
jeweils andere Vertragspartner darf die aufgeführten Rechte weder angreifen, durch Dritte<br />
angreifen lassen oder Dritte beim Angriff zu unterstützen.<br />
§ 5 Geltungsdauer<br />
Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und bindet die Vertragspartner für eine<br />
Laufzeit von 7 Jahren.<br />
§ 6 Behandlung / Rückgabe vertraulicher Informationen<br />
Sämtliche Informationen, die nach dieser Vereinbarung als vertraulich definiert sind, bleiben<br />
Eigentum des offenbarenden Vertragspartners. Der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet<br />
sich, die ihm ausgehändigten Schriftstücke, Zeichnungen, sonstige Unterlagen, Muster,<br />
Datenträger, Materialien, Proben oder ähnliches, welche vertrauliche Informationen verkörpern,<br />
nach schriftlicher Anforderung unverzüglich an den anderen Vertragspartner zurückzugeben<br />
sowie eventuell angefertigte Kopien zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.<br />
§ 7 Erfüllungsgehilfen<br />
Die Vertragspartner werden auch ihren Mitarbeitern und allen weiteren Personen, die Kenntnis<br />
der ausgetauschten vertraulichen Informationen haben, die in dieser Vereinbarung aufgeführten<br />
Verpflichtungen auferlegen und für die Erfüllung dieser Verpflichtungen Sorge tragen.<br />
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