Schulordnung 09 (zusammengefasst) - Realschule Plus Eich
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Grundsätze zu Verwaltungshandeln in Schule<br />
(Auszüge von PP von Christian.Lee-Becker[at]addnw.rlp.de, Telefon 06321 99-2537, Telefax 06321 99-32537, Dezember 2012<br />
§ 35 Satz 1 VwVfG - Begriff des Verwaltungsakts<br />
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die<br />
eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die<br />
auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.<br />
Verwaltungsakte sind nur dann wirksam, wenn sie dem Betroffenen bekanntgegeben<br />
wurden. Wird ein Verwaltungsakt mit der Post als einfacher Brief übermittelt, so gilt er am dritten<br />
Tag nach Aufgabe als bekanntgegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt<br />
zugegangen.<br />
=> Ein VerwaltungsAkt ergeht oftmals durch Bescheid (auch mündlich oder<br />
durch schlüssiges Handeln möglich)<br />
=> Verwaltungsakte unterliegen besonderen Form- und<br />
Zuständigkeitserfordernissen<br />
=> Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und innerer Zusammenhang<br />
=> zuvor immer Anhörung (in Klassenkonferenz)<br />
Immer prüfen – in jedem Einzelfall! Verhältnismäßigkeit der Maßnahme<br />
=> Geeignetheit (Tauglichkeit)<br />
=> Erforderlichkeit (Gebot d. mildesten Mittels)<br />
=> Verhältnismäßigkeit i.e.S. (Abwägung)<br />
- muss pädagogisch nachvollziehbar sein<br />
- immer Einzelfallentscheidung<br />
- darf nicht außer Verhältnis zum Anlass d. Maßnahme sein (Schulrecht ist kein<br />
Strafrecht!)<br />
Grundsätze d. <strong>Schulordnung</strong>srechts:<br />
=> Ordnungsmaßnahme od. erzieh. Einwirkung? Ordnungsmaßnahmen nur, wenn erzieh.<br />
Einwirkungen nicht ausreichen, Ordnungsmaßen = letztes Hilfsmittel<br />
=> Vorrang erzieherischer Einwirkungen, § 96 Abs. 1 ÜSchulO (z.B.: Gespräch,<br />
Ermahnung, Schadenswiedergutmachung, Übernahme von Arbeiten für Klassen bzw.<br />
Schulgemeinschaft, Nacharbeiten von Versäumten, Entschuldigung für zugefügtes Unrecht,<br />
Überweisung in Parallelklasse, Wegnahme von gefährlichen Gegenständen (1 Tag, u.U. Rückgabe<br />
an Eltern, Verweisung aus Klasse (wenn Aufsicht gewährleistet))<br />
=> Unrechtmäßige erzieherische Einwirkungen: Körperliche Züchtigung (Festhalten &<br />
Trennen u.U. aber notwendig), Mech. Strafarbeiten, Beleidigender Tadel, Durchsuchung von<br />
Schülern (ohne Einverständnis), Durchsuchung von Gegenständen (ohne Einverständnis),<br />
Durchsuchung von Schülerhandys (ohne Einverständnis), Nachsitzen, Tageweiser Einzug von<br />
Handys bzw. Smartphones etc.<br />
=> Ordnungsmaßnahme = Verwaltungsakt<br />
=> <strong>Schulordnung</strong>srecht ist kein Strafrecht! Ziel: Sicherung d. Schulzwecks,<br />
Aufrechterhaltung eines kontinuierlichen Lern- und Erziehungsprozesses, Korrektur individuellen<br />
zurechenbaren Fehlverhaltens, Schule muss sich von erzieh. Gesichtspunkten leiten lassen!<br />
Gründe für einen dauerhaften Schulausschluss können z.B. sein:<br />
⇒ wiederholtes gewalttätiges Verhalten<br />
⇒ andauernde nichtbehebbare Unterrichtsstörungen<br />
⇒ Handel mit illegalen Drogen<br />
⇒ wiederholte rassistische, ausländerfeindliche, extremistische<br />
Betätigung<br />
⇒ Mitbringen einer Schusswaffe<br />
wiederholte sexuelle Belästigungen / Übergriffe<br />
RS+ <strong>Eich</strong>, 15.1.2013 V9 Stefan-Felix Göttle (Realschulkonrektor) Seite von 10 8