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Schulordnung 09 (zusammengefasst) - Realschule Plus Eich

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Grundsätze zu Verwaltungshandeln in Schule<br />

(Auszüge von PP von Christian.Lee-Becker[at]addnw.rlp.de, Telefon 06321 99-2537, Telefax 06321 99-32537, Dezember 2012<br />

§ 35 Satz 1 VwVfG - Begriff des Verwaltungsakts<br />

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die<br />

eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die<br />

auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.<br />

Verwaltungsakte sind nur dann wirksam, wenn sie dem Betroffenen bekanntgegeben<br />

wurden. Wird ein Verwaltungsakt mit der Post als einfacher Brief übermittelt, so gilt er am dritten<br />

Tag nach Aufgabe als bekanntgegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt<br />

zugegangen.<br />

=> Ein VerwaltungsAkt ergeht oftmals durch Bescheid (auch mündlich oder<br />

durch schlüssiges Handeln möglich)<br />

=> Verwaltungsakte unterliegen besonderen Form- und<br />

Zuständigkeitserfordernissen<br />

=> Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und innerer Zusammenhang<br />

=> zuvor immer Anhörung (in Klassenkonferenz)<br />

Immer prüfen – in jedem Einzelfall! Verhältnismäßigkeit der Maßnahme<br />

=> Geeignetheit (Tauglichkeit)<br />

=> Erforderlichkeit (Gebot d. mildesten Mittels)<br />

=> Verhältnismäßigkeit i.e.S. (Abwägung)<br />

- muss pädagogisch nachvollziehbar sein<br />

- immer Einzelfallentscheidung<br />

- darf nicht außer Verhältnis zum Anlass d. Maßnahme sein (Schulrecht ist kein<br />

Strafrecht!)<br />

Grundsätze d. <strong>Schulordnung</strong>srechts:<br />

=> Ordnungsmaßnahme od. erzieh. Einwirkung? Ordnungsmaßnahmen nur, wenn erzieh.<br />

Einwirkungen nicht ausreichen, Ordnungsmaßen = letztes Hilfsmittel<br />

=> Vorrang erzieherischer Einwirkungen, § 96 Abs. 1 ÜSchulO (z.B.: Gespräch,<br />

Ermahnung, Schadenswiedergutmachung, Übernahme von Arbeiten für Klassen bzw.<br />

Schulgemeinschaft, Nacharbeiten von Versäumten, Entschuldigung für zugefügtes Unrecht,<br />

Überweisung in Parallelklasse, Wegnahme von gefährlichen Gegenständen (1 Tag, u.U. Rückgabe<br />

an Eltern, Verweisung aus Klasse (wenn Aufsicht gewährleistet))<br />

=> Unrechtmäßige erzieherische Einwirkungen: Körperliche Züchtigung (Festhalten &<br />

Trennen u.U. aber notwendig), Mech. Strafarbeiten, Beleidigender Tadel, Durchsuchung von<br />

Schülern (ohne Einverständnis), Durchsuchung von Gegenständen (ohne Einverständnis),<br />

Durchsuchung von Schülerhandys (ohne Einverständnis), Nachsitzen, Tageweiser Einzug von<br />

Handys bzw. Smartphones etc.<br />

=> Ordnungsmaßnahme = Verwaltungsakt<br />

=> <strong>Schulordnung</strong>srecht ist kein Strafrecht! Ziel: Sicherung d. Schulzwecks,<br />

Aufrechterhaltung eines kontinuierlichen Lern- und Erziehungsprozesses, Korrektur individuellen<br />

zurechenbaren Fehlverhaltens, Schule muss sich von erzieh. Gesichtspunkten leiten lassen!<br />

Gründe für einen dauerhaften Schulausschluss können z.B. sein:<br />

⇒ wiederholtes gewalttätiges Verhalten<br />

⇒ andauernde nichtbehebbare Unterrichtsstörungen<br />

⇒ Handel mit illegalen Drogen<br />

⇒ wiederholte rassistische, ausländerfeindliche, extremistische<br />

Betätigung<br />

⇒ Mitbringen einer Schusswaffe<br />

wiederholte sexuelle Belästigungen / Übergriffe<br />

RS+ <strong>Eich</strong>, 15.1.2013 V9 Stefan-Felix Göttle (Realschulkonrektor) Seite von 10 8

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