21.11.2013 Aufrufe

Schulordnung 09 (zusammengefasst) - Realschule Plus Eich

Schulordnung 09 (zusammengefasst) - Realschule Plus Eich

Schulordnung 09 (zusammengefasst) - Realschule Plus Eich

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

A. Ablauf einer Notenkonferenz (S.1)<br />

B. Entscheidungshilfen bei Mitarbeit und Verhalten (S.2)<br />

C. Zusammenfassung wichtiger Punkte der <strong>Schulordnung</strong> in Rlp 20<strong>09</strong> ab S.3<br />

A: Ablauf der Notenkonferenzen ist in der Regel folgende. Klassenlehrer leitet die Konferenz<br />

1. Mitarbeit / Verhalten: Wird vorgelesen (evtl. Diskussion über Noten insbesondere bei „vier“; bitte<br />

davor abklären so weit wie möglich<br />

2. „Vier“ bei Verhalten und Mitarbeit muss im Zeugnis begründet werden. Bitte kurze, passende<br />

Formulierung parat haben (Was fast immer passt: …. verstießt oft /schwerwiegend/ wiederholt<br />

auch nach Ermahnung/.. gegen die <strong>Schulordnung</strong>). Bemerkungen bitte in der Vergangenheit<br />

halten.<br />

3. „Die Bewertung „unbefriedigend“ ist im Zeugnis zu begründen.“ (SchO §62, bei Verhalten und<br />

Mitarbeit)<br />

4. Eine negative schriftliche Ergänzung im Verhalten bei der Note „befriedigend“ in der Klassenstufe<br />

8 (H) ist zu unterlassen, da dieses Zeugnis evtl. zur Bewerbung benötig wird. (Kompendium RS+)<br />

5. Bei stark differierenden Verhaltensnoten ist nicht automatisch der mathematische Durchschnitt<br />

maßgeblich. Durch die Klassenkonferenz wird die Note festgesetzt (SchO§62/2)<br />

6. Leistungen: Versetzungsgefährdet, Bemerkung: „Bei absinkenden/ gleichbleibenden Leistungen ist<br />

eine Versetzung ausgeschlossen/gefährdet.“ In Abschlussklassen kann es heißen „ … ist der<br />

Schulabschluss gefährdet/ausgeschlossen.“<br />

7. Von der 5. in die 6. Klasse gibt es keine Versetzung<br />

8. Von der 6. In die 7. Klasse gibt es eine Versetzung nach §65 (Berufsreife-H). Ebenso geht am<br />

Ende von 6/2 die Info an die Eltern, ob die Kinder den H oder R-Kurs in Englisch und Mathematik<br />

besuchen (Beiblatt, Word-Dokument)<br />

9. Von der 7. In die 8. Klasse gibt es eine Versetzung in abschlussbezogene Klassen (!!), in H- und<br />

R-Klassen (§65)<br />

10. Ab der 8 Klasse gilt dann die entsprechende Versetzungsordnung (H- und R-Klassen §65)<br />

11. Umstufungen sind i.d.R. zum Halbjahr möglich. Bitte davor abklären §25<br />

12. Zeugnisnoten Musik und Chemie im Abschluss- oder Abgangszeugnis 9: Die Noten von Musik<br />

und Chemie aus Jahreszeugnis 8 muss auf dem 9er Zeugnis erscheinen mit der Bemerkung „ die<br />

Noten von Chemie und Musik basieren auf dem Jahreszeugnis der Klassenstufe 8.“<br />

13. 9.Klasse: qual.Sek.I: keine Versetzung, keine Wiederholung, Abgang => q.Sek.I Jahreszeugnis<br />

„nicht versetzt“ UND Umschreibung in Berufsreifezeugnis (1 Notenstufe besser), siehe § 74ff<br />

14. 10er Abschlussklassen: 10/1: Zugangsberechtigung Gym.siehe $30; 10/2: Berechtigung im<br />

Zeugnis entsprechend anklicken &30 –berufliches Gym., FOS; Gym;<br />

15. Fehltage eintragen<br />

16. Nichtteilnahme am Schwimmunterricht (SchO § 39) aus gesundheitlichen Gründen:<br />

- Darf nicht mit der Note 6 bewertet werden. Sportnote wird aus den anderen Sportnoten<br />

ermittelt.<br />

- Im Feld Bemerkung kann stehen: ... hat am Schwimmunterricht nicht teilgenommen.<br />

17. Falls ein Schüler wg. längerer Fehlzeiten zu wenig Leistungsnachweise vorweisen kann (wg.<br />

Krankheit oder Beurlaubung), werden im Zeugnis die Fächer mit „nicht feststellbar“ bewertet. Im<br />

Feld Bemerkungen kann stehen: Aufgrund ... konnte eine hinreichende Leistungsfeststellung nicht<br />

erfolgen.<br />

18. Religionsunterricht (SchO § 40):<br />

- Schüler ist „Ohne Bekenntnis“ und hat nicht am Religionsunterricht teilgenommen: Im<br />

Notenfeld „nicht teilgenommen“ eintragen und die Erläuterung im Feld Bemerkung:<br />

„Nichtteilnahme nach § 40 SchO“<br />

- Schüler „Ohne Bekenntnis o. anderer Religion“ hat am Rel.-Unterricht teilgenommen,<br />

möchte aber keine Note haben: im Notenfeld bitte „teilgenommen“ eintragen und im Feld<br />

Bemerkung: „... hat als Gast am kath../ ev. Rel.U. teilgenommen (SchO §40)<br />

19. Bemerkungen:<br />

20. Reihenfolge der Bemerkungen: 1.Begründung Kopfnoten 2. Bemerkungen zu Noten-Leistung<br />

3.Versetzungsgefährdung 4.GTS 5.AG 6.Amt in der Klasse 6.Lob (Engagierte sich für ... )<br />

21. Bemerkung zum Nachteilsausgleich bei Legasthenie und Dyskalkulie muss auch in das<br />

Abschlusszeugnis.<br />

22. Nur positive Bemerkungen auf das Abschlusszeugnis.<br />

RS+ <strong>Eich</strong>, 15.1.2013 V9 Stefan-Felix Göttle (Realschulkonrektor) Seite von 10 1


B: Entscheidungshilfen zur Benotung von Mitarbeit u. Verhalten (Vgl. § 62 ÜSchO)<br />

Note Mitarbeit Verhalten<br />

sehr gut<br />

- bringt eigene Ideen und<br />

(verdient besondere<br />

Anerkennung)<br />

Beiträge ein<br />

gut<br />

(entspricht den<br />

Erwartungen)<br />

befriedigend<br />

Erwartungen werden<br />

ohne wesentliche<br />

Einschränkungen<br />

erfüllt<br />

unbefriedigend<br />

entspricht nicht den<br />

Erwartungen<br />

(Begründung<br />

erforderlich)<br />

- übernimmt Sonderaufgaben und<br />

beschafft zusätzliche Arbeitsmaterialien<br />

- stellt kritische Fragen zum Stoff<br />

- „Normalnote“<br />

- aufmerksam und bereit zur<br />

Mitarbeit: vgl. §51 (1)<br />

- erledigt gewissenhaft die<br />

Hausaufgaben<br />

- bringt Sachbeiträge und unterstützt<br />

die Arbeit der Lehrkraft<br />

- trägt dazu bei, dass die Klasse<br />

Lernfortschritte macht<br />

- beteiligt sich wenig am<br />

Unterricht<br />

- manchmal ohne Aufgaben oder<br />

Arbeitsmittel<br />

- bemüht sich nicht oder kaum<br />

um selbstständige Leistungen<br />

- vorwiegen passiv-rezeptiv<br />

- „Extremnote“<br />

- bringt weder eigene Gedanken<br />

noch Leistungen ein<br />

- oft ohne Hausaufgaben<br />

- bereitet selten vor und vergisst<br />

häufig die Arbeitsmittel<br />

- sitzt teilnahmslos da und zeigt<br />

sich völlig desinteressiert<br />

- verweigert die Beteiligung am<br />

Unterricht<br />

- höflich, zuvorkommend<br />

- beeinflusst die Klasse günstig<br />

- ist hilfsbereit<br />

- setzt sich im sozialen Bereich<br />

für die Klasse besonders ein<br />

- „Normalnote“<br />

- normaler, lieber Schüler<br />

- ruhig und still<br />

- nicht negativ auffallend, aber<br />

auch nicht positiv für die<br />

Klasse in Erscheinung tretend<br />

- unaufmerksam<br />

- schwätzt und stört die<br />

Mitschüler<br />

- tobt oft herum<br />

- kommt häufig zu spät<br />

- ignoriert bisweilen die<br />

Anweisungen der Lehrkraft<br />

- wiederholter Täuschungsversuch<br />

- 1 – 2 Tadel<br />

- „Extremnote“<br />

- behindert die Klasse in ihrer<br />

Arbeit<br />

- äußert sich grob und verletzend<br />

gegenüber S und L<br />

- stiftet zur Verweigerung an<br />

- fehlt (wdht) unentschuldigt<br />

- provoziert laufend<br />

- brutal gegen Mitschüler<br />

- mutwillige Sachbeschädigung<br />

- Fälschung von Unterschriften<br />

- mehr als 2 Tadel<br />

Bitte benutzen Sie diese Entscheidungshilfen bei Ihrer Notengebung!<br />

Denken Sie auch an unsere Vereinbarung, dass die Note „sehr gut“ nur für wirklich engagierte Schülerinnen und<br />

Schüler vergeben werden soll!<br />

A. Kercher, R<br />

RS+ <strong>Eich</strong>, 15.1.2013 V9 Stefan-Felix Göttle (Realschulkonrektor) Seite von 10 2


<strong>Schulordnung</strong> in Rheinland-Pfalz vom 12. Juni 20<strong>09</strong><br />

Interessante Neuerungen und Zusammenhänge im Paragraphendschungel<br />

§ 10 Wahl der Schule<br />

§ 20 Schullaufbahnentscheidung am Ende der Orientierungsstufe:<br />

a. RS+ => Gym: D, M, E Durchschnitt 2,5, ebenso in den restlichen Fächern<br />

b. Es gilt die Versetzungsordnung (von 6=>7) § 65, H-Klassen (wenn die Klasse 7 integrativ<br />

ist), ansonst gilt die Versetzung nach § 65, abschlussbezogenen Klassen<br />

c. Gym => RS+: Elternwunsch berücksichtigen; frühestens nach 6 Wochen, spätestens<br />

nach ½ Jahr endgültige Entscheidung<br />

§ 22 Schullaufbahnentscheidung und Prüfung (gilt nicht für RS+, da nicht schulartübergreifend)<br />

a. Am Ende der OS für alle S. Schullaufbahnempfehlung (an RS+ oder Gym) => (Textbaustein für Beiblatt,<br />

Zeugnis)<br />

b. Zuvor Elterngespräch anbieten<br />

c. Grundlage sind Leistung und Entwicklung der Schüler<br />

d. Ohne Empfehlung von RS+ => Gym: Prüfung an Gym.<br />

e. Versetzungsentscheid mind. 14 Tage vor Sommerferienbeginn an Schüler /Eltern<br />

§ 24 Äußere Leistungsdifferenzierung:<br />

a. äußere Leistungsdiff. Von 7 – 10, bei RS+ Fachleitungsdiff. oder in klasseninternen<br />

Lerngruppen (Binnendiff.)<br />

b. WPF; SP; REL; ETH bildungsübergreifend<br />

c. 2. Fremdsprache: Ab Klasse 8 auf R-Niveau, wenn nicht 2 Leistungsebenen eingerichtet<br />

werden können.<br />

d. Entscheidung über Fachleistungsdiff. Trifft GLK im Benehmen mit SEB + Schulausschluss.<br />

Fachkonferenzen können Änderungen beantragen.<br />

§ 25 Ein- und Umstufung in Real- und Hauptschulkurse und Klassen<br />

Relevant sind: Note, pädagogische Beurteilung, Leistungsentwicklung, Lernverhalten<br />

a. Einstufung in R-Kurs: mindestens befriedigende Leistung<br />

b. Einstufung in R-Klasse (nach 6. Klasse): in M, E, D und den übrigen Fächern mindestens<br />

im Durchschnitt befriedigende Leistungen,<br />

c. siehe auch Versetzung in Abschlussbezogene Klassen (bei vorheriger Kurs-Leistungs-<br />

Dif.) § 65<br />

d. Umstufung von H-Klasse => R-Klasse: in M, E, D, Wpf mindestens 2,5 und in übrigen<br />

Fächern 3,0<br />

e. Umstufung von R-Klasse => H-Klasse: bei Nichtversetzung, § 64, 65, 71(nicht bei<br />

vorübergehender Leistungseinschränkung)<br />

Elterninfo über Ein- oder Umstufung. Widerspruch durch Eltern ist bei Ersteinstufung möglich =><br />

erneute Entscheidung durch Klassenkonferenz frühestens nach 6 Wochen, spätestens nach ½<br />

Jahr.<br />

§ 28 Schullaufbahnwechsel zwischen RS+ und Gymnasium: Empfehlung der Klassenkonferenz,<br />

vorher Elterngespräch, Elternentscheid über Wechsel<br />

§ 30 RS+10 qualifiz. Sek.I => Gymnasium 11/ Oberstufe<br />

a. Anmeldung bis zum 1. März mit 10/1<br />

b. Zur Anmeldung ist die Berechtigungsvoraussetzung nötig (nur entspr.Noten):<br />

• Durchschnitt mind. 3 in allen Fächern; bis zu zwei Fächer mit „4“ können je mit „2“<br />

ausgeglichen werden<br />

• In D, M, E darf nur eine „4“ sein, muss ausgeglichen werden<br />

• „4er-Ausgleich“ in BK, Mu, Sp nicht notwendig<br />

RS+ <strong>Eich</strong>, 15.1.2013 V9 Stefan-Felix Göttle (Realschulkonrektor) Seite von 10 3


c. Textbaustein für Beiblatt 10/1: „Die Schülerin / Der Schüler ... hat mit dem<br />

Halbjahreszeugnis vom .. die Notenbedingungen erfüllt, die am Schuljahresende für eine<br />

Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe vorausgesetzt werden, und kann sich<br />

an einer Schule mit gymnasialer Oberstufe vorläufig anmelden. Damit ist noch keine<br />

Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erteilt.“ (Gym prüft mit 10/2 die Noten)<br />

d.Bei Nichterteilung der Berechtigung kann eine Prüfung abgelegt werden (siehe<br />

aufnehmendes Gym)<br />

• schriftl. Prüfung: D, M, E<br />

• mündl. Prüfung: Gl oder Phy/Chem/Bio<br />

• Prüfung erfolgreich wenn in allen Fächern mindestens „befriedigend“<br />

+ Aufnahmevoraussetzung an einem beruflichen Gymnasium:<br />

a) qual. Sek. I Abschluss<br />

b) Notendurchschnitt mindestens 3<br />

c) D, E, M: keines schlechter als „4“<br />

nach §15 der Landesverordnung über die IGS (entspricht § 30 /3 SchO), aus Kompendium- RS+, Mai 2010. IV,7<br />

+ Aufnahmevoraussetzung an einer Fachoberschule (FOS):<br />

a) qual. Sek. I Abschluss<br />

b) Notendurchschnitt mindestens 3<br />

c) D, E, M: keines schlechter als „4“<br />

d) (Praktikumvertrag)<br />

§ 32 RS+ Berufsreife 9 => Eingangsklasse 10 des Aufbaugymnasiums<br />

a. Klassenkonferenzempfehlung => Anmeldung zum 1. März mit 9/1-H-Zeugnis<br />

b. „Voraussetzung A“ : D, E, M => mindestens ∅ „2“ und übrige Fächer ∅ „3“<br />

c. „Voraussetzung B“ : D, E, M => mindestens ∅ „3“ und übrige Fächer ∅ „2“<br />

d. „2“ = >1,50 bis 2,49 , „3“ => 2,50 – 3,49<br />

e. Bei Nicht-Empfehlung kann eine Prüfung abgelegt werden. (siehe aufnehmendes Gym.)<br />

§ 36 Aufsicht<br />

§ 37 Schulversäumnisse<br />

§ 38 Beurlaubung, schulfreie Tage<br />

§ 40 Religions- und Ethikunterricht schriftl. Antrag der Eltern auf Reli-U. bei „ohne Bekenntnis“<br />

§ 44 freiwilliges Zurücktreten... ist möglich durch Klassenkonferenzbeschluss bei<br />

a. längerer Krankheit,<br />

b. Schulwechsel (Umzug),<br />

c. Entwicklungsstörung,<br />

d. Schwierige häusliche Verhältnisse (Faulheit ist hier nicht aufgeführt.)<br />

e. Elternantrag bis zum letzten Unterrichtstag vor den Osterferien<br />

f. Wiederholt ein Schüler die Klasse, so kann er nicht zurücktreten, ebenso kann auch nicht<br />

in eine wiederholte Klasse zurückgetreten werden.<br />

§ 50 Grundlagen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung<br />

vielfältige, mündliche, schriftliche, praktische Beiträge, punktuell oder epochal, ...<br />

§ 51 Hausaufgaben<br />

§ 52 Klassen und Kursarbeiten , schriftliche Überprüfungen<br />

§ 53 Leistungsbeurteilung<br />

$ 54 Nicht erbrachte Leistungen<br />

§ 55 Täuschungshandeln ... bei Leistungsnachweisen<br />

RS+ <strong>Eich</strong>, 15.1.2013 V9 Stefan-Felix Göttle (Realschulkonrektor) Seite von 10 4


$ 56 Bekanntgabe der Leistungsbeurteilung ...<br />

...Notenspiegel, Punkteverteilung sind bekannt zu geben<br />

§ 58 ... Zeugnisausgabe<br />

a. bei „nicht versetzt“: Info/Zeugnis muss in verschlossenem Umschlag 1 Tag vor allg.<br />

Zeugnisausgabe bei Schüler/Eltern angekommen sein.<br />

b. Bei Nachprüfung (§68-70) => nur Info => Zeugnisausgabe erst nach Prüfung.<br />

c. Bei Ablehnung der Nachprüfung => Begründung (Textbaustein für Mitteilungsblatt:... ist<br />

nicht zu erwarten, dass in der nächsten Klassenstufe erfolgreich mitgearbeitet werden kann<br />

....)<br />

§ 59 Zeugnis in RS+<br />

e) kooperative oder integrative <strong>Realschule</strong> <strong>Plus</strong><br />

f) Fächer mit Fachleistungsdifferenzierung müssen gekennzeichnet sein<br />

g) Ergänzende Verbalbeurteilung kann erfolgen.<br />

h) Ab Klasse 8 ist zu den Zeugnissen (Beiblatt) der voraussichtliche Schulabschluss<br />

mitzuteilen<br />

§ 60 und 61 Zeugnisnoten<br />

§61 /4: gemeinsame WPF-Note im Zeugnis (Gilt für das Orientierungsangebot in 6. Die Wpfs<br />

in 7, 8, 9, 10 werden einzeln genannt/ Info von Herrn Weyrauch.)<br />

§ 62 Bewertung von Mitarbeit und Verhalten<br />

§ 65 Versetzung in der RS+<br />

Zwischen 5 und 6 findet keine Versetzung statt. Ebenso steigen alle Schüler in die nächst höhere<br />

Klasse auf, sofern keine abschlussbezogenen Klassen gebildet werden.<br />

a. H-Klassen (ab 8)<br />

• keine Versetzung bei 4 mal „5“ und mehr // kein Ausgleich möglich<br />

• keine Versetzung „5“ in M und D // Versetzung nur wenn eine „5“ ausgeglichen wird<br />

durch „2“ E, WPFs, Nawi (in 6)<br />

• keine Versetzung bei 3 mal „5“ // Versetzung nur wenn eine „5“ ausgeglichen<br />

wird, M und D müssen zuerst ausgeglichen werden<br />

• Versetzt wird<br />

- Mit 2 mal „5“, max. 1 mal 5 in M o. D<br />

- Mit „5“ in E u. D oder E u. M oder E und Nebenfach<br />

- Mit 2 mal „5“ in Nebenfächern<br />

b. R-Klassen (ab 8)<br />

• 0 mal „5“er => Versetzung<br />

• 1 mal „5“er => Versetzung<br />

• 2 mal „5“er => beide müssen ausgeglichen werden, sonst keine Versetzung<br />

• 3 mal „5“er (1 mal „5“ in M,E,D + 2 mal „5“ in Nebenfach oder 3 mal „5“ in<br />

Nebenfach) => Ausgleich möglich<br />

• 3 mal „5“er (2 mal „5“ in M,E,D + 1 mal „5“ in Nebenfach) => keine Versetzung,<br />

kein Ausgleich möglich<br />

• 4 mal „5“er => keine Versetzung, kein Ausgleich möglich<br />

c. Ausgleich<br />

• „5“ mit „2“ oder 2 mal „3“<br />

• „6“ mit „1“ oder mit 2 mal „2“<br />

RS+ <strong>Eich</strong>, 15.1.2013 V9 Stefan-Felix Göttle (Realschulkonrektor) Seite von 10 5


•<br />

d.Versetzung in eine abschlussbezogene Klasse R ( 7er => 8er R) nach vorheriger Kurs-Leistungsdiff.:<br />

• Im vorangegangenen SHJ mindestens die Hälfte in R-Kursen, dabei zwei in M,D,E.<br />

Also: M R +E R oder M R + D(2) oder E R +D(2)<br />

• [R-Kursen: Mindestens ø 4] oder mindestens ø „3“ in M,E,D in der unteren Lstg.sebene<br />

[Vorschlag zur praktischer Durchführung:<br />

i. A) ø „3“ in M® E® u. D =>R-Klasse (ohne Diskussion)<br />

ii. B) ø „3“ M(H) E(H) und D => R-Klassen bei entsprechendem<br />

Leistungsentwicklung, Lernverhalten (Diskussion und Entscheidung der<br />

KlaKo.)]<br />

• Übrige Fächer: mindestens ø 4, und höchstens eine Note unter „4“<br />

§ 68 Versetzung aufgrund einer Nachprüfung:<br />

a. Eine Nachprüfung kann statt finden, wenn:<br />

- die Verbesserung in einem „5er-Fach“ um eine Notenstufe => Versetzung?!<br />

- Nachprüfung in 2 Fächern => in besondern Fällen (§70)<br />

b. Bei erfolgreichem Bestehen: Das Jahreszeugnis erhält den Vermerk (Bemerkung): „Die<br />

Schülerin / Der Schüler wird aufgrund der Nachprüfung vom ... im Fach ... in die<br />

Klassenstufe ... versetzt.“<br />

§ 69 Zulassung zur Nachprüfung:<br />

a. Wenn voraussichtlich in der nächsthöheren Klassenstufe erfolgreich mitgearbeitet werden<br />

kann.<br />

b. Entscheidung der Klassenkonferenz, in welchem Fach => Info an die Eltern //<br />

Nichtzulassung begründen.<br />

c. Spätestens 3 Tage nach Klassenkonferenzbeschluss muss die Nachricht an die Eltern:<br />

Ob und in welchem Fach.<br />

d. Unterrichtender Fachlehrer gibt inhaltlichen Rahmen<br />

$ 70 Durchführung der Nachprüfung:<br />

a. Im Hauptfach (in dem Klassenarbeiten geschrieben werden): schriftliche<br />

(Anforderungsgrad=> Klassenarbeit) +mündliche Prüfung (15 min)<br />

b. Im Nebenfach (in dem keine Klassenarbeit geschrieben wird): mündliche Prüfung (15 min)<br />

oder praktische Aufgabe<br />

c. SL bestimmt Lehrkraft (meist Fachlehrkraft des Schülers) für die Nachprüfung<br />

d. Fachlehrkraft bestimmt Prüfungsaufgaben<br />

e. An den Prüfungen nimmt eine Lehrkraft als Protokollführer teil<br />

f. Die Nachprüfung findet spätestens am letzten Tag der Sommerferien statt.<br />

§ 71 Versetzung in besonderen Fällen. ... wegen:<br />

a. Krankheit<br />

b. Schulwechsel (Umzug)<br />

c. Entwicklungsstörung<br />

d. Ungünstige Häusliche Verhältnisse<br />

e. Einseitiger Begabung<br />

f. Durch Wechsel des Wahlpflichtfaches (z.B. von 8 =>9, z.B. Französisch)<br />

g. Abschlüsse sind mit dieser Versetzung nicht zu erreichen<br />

§ 72 Nichtversetzung:<br />

Auf Antrag der Eltern kann SL im Einvernehmen der Klassenkonferenz gestatten:<br />

Zweites Mal Wiederholen der zuletzt besuchten Klassenstufe<br />

$ 77 Mitteilung an die Eltern<br />

• Versetzungsgefährdung => Vermerk im Halbjahreszeugnis (nicht in 8 und 9, gesondert<br />

schriftl. Mitteilung)<br />

RS+ <strong>Eich</strong>, 15.1.2013 V9 Stefan-Felix Göttle (Realschulkonrektor) Seite 6 von 10


• Klasse 9 oder 10, Halbjahreszeugis: Abschlussgefährdung => gesondert schriftl. Mitteilung<br />

• Gefährdung festgestellt während des 2. Halbjahr: schriftl. Mitteilung 2 Monate vor letztem<br />

Unterrichtstag.<br />

• Info an Eltern: Schriftl. Antrag der Eltern auf Versetzung nach §71: 1 Monat vor letztem U.-<br />

Tag<br />

• Epochalunterricht (nur in einem Halbjahr): Info an Eltern zu Beginn des Schuljahres<br />

& 89 Verarbeitung personenbezogener Daten:<br />

a. Klassenliste an die Eltern kann aus geteilt werden, wenn der Aufnahme in die Liste nicht<br />

widersprochen wird.<br />

b. In Klassenbüchern kann eingetragen werden<br />

- Name, Geburtsdatum<br />

- Schulveranstaltung<br />

- Entschuldigtes, unentschuldigtes Fernbleiben, Beurlaubung<br />

- Erzieherische Einwirkungen ($ 96)<br />

- Eltern und Anschrift<br />

- Kontaktdaten im Notfall<br />

c. Dokumentationen der Schule dürfen enthalten :<br />

- Name, Geburtsdatum, Jahrgangsstufe, Klasse – der Schüler<br />

- Name, Lehrbefähigung, Verwendung der Lehrkraft<br />

- Besondere schulische Tätigkeiten und Funktionen der Lehrkräfte, Schüler<br />

, Eltern<br />

§ 95 Verstöße gegen die Ordnung der Schule (Auflistung)<br />

§ 96 Anwendung von Ordnungsmaßnahmen: Diese können angewendet werden, wenn<br />

erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Erzieherische Maßnahmen sind:<br />

a. Gespräch<br />

b. Wiedergutmachung<br />

c. Arbeit für die Schul- oder Klassengemeinschaft<br />

d. Nacharbeiten<br />

e. Zeitweise Wegnahme von Gegenständen<br />

f. Überweisung in eine andere Klasse<br />

Siehe auch => schuleigene, erzieherische Maßnahmen / Maßnahmenkatalog (z.B.Striche)<br />

§ 97 Maßnahmenkatalog<br />

i. Untersagung der Teilnahme am Unterricht der laufenden Unterrichtsstunde<br />

ii. Schriftl. Verweis (Tadel) durch SL<br />

iii. Untersagung der Teilnahme am laufenden Unterrichtstag<br />

iv. Untersagung der Teilnahme an einer bis zu zweiwöchigen Schulveranstaltung<br />

(Klassenfahrt)<br />

v. Untersagung der Teilnahme am U. bis zu drei vollen Unterrichtstagen (Klassenkonferenz)<br />

vi. Untersagung vier bis sechs vollen Unterrichtstagen (SL+Klassenkonferenz)<br />

vii. Androhung des Ausschlusses auf Zeit / Dauer (SL+Klassenkonferenz), Schulausschuss<br />

ist vorher zu hören<br />

viii. Ausschluss auf Zeit / Dauer von der bisher besuchten Schule<br />

ix. Ausschluss von einer Schulart<br />

x. Ausschluss von allen Schulen des Landes<br />

§ 98 Durchführung einer Ordnungsmaßnahme:<br />

a. Die Ordnungsmaßnahme ist zu begründen<br />

b. Schriftliche Mitteilung an Schüler und Eltern // Kopie Schülerakte<br />

c. Ab §97 v. (s.o.)sind die Eltern, Schüler mit Beistand zu hören (Klassenkonferenz)<br />

§ 99 Ausschluss auf Zeit oder Dauer(Durchführung<br />

RS+ <strong>Eich</strong>, 15.1.2013 V9 Stefan-Felix Göttle (Realschulkonrektor) Seite von 10 7


Grundsätze zu Verwaltungshandeln in Schule<br />

(Auszüge von PP von Christian.Lee-Becker[at]addnw.rlp.de, Telefon 06321 99-2537, Telefax 06321 99-32537, Dezember 2012<br />

§ 35 Satz 1 VwVfG - Begriff des Verwaltungsakts<br />

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die<br />

eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die<br />

auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.<br />

Verwaltungsakte sind nur dann wirksam, wenn sie dem Betroffenen bekanntgegeben<br />

wurden. Wird ein Verwaltungsakt mit der Post als einfacher Brief übermittelt, so gilt er am dritten<br />

Tag nach Aufgabe als bekanntgegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt<br />

zugegangen.<br />

=> Ein VerwaltungsAkt ergeht oftmals durch Bescheid (auch mündlich oder<br />

durch schlüssiges Handeln möglich)<br />

=> Verwaltungsakte unterliegen besonderen Form- und<br />

Zuständigkeitserfordernissen<br />

=> Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und innerer Zusammenhang<br />

=> zuvor immer Anhörung (in Klassenkonferenz)<br />

Immer prüfen – in jedem Einzelfall! Verhältnismäßigkeit der Maßnahme<br />

=> Geeignetheit (Tauglichkeit)<br />

=> Erforderlichkeit (Gebot d. mildesten Mittels)<br />

=> Verhältnismäßigkeit i.e.S. (Abwägung)<br />

- muss pädagogisch nachvollziehbar sein<br />

- immer Einzelfallentscheidung<br />

- darf nicht außer Verhältnis zum Anlass d. Maßnahme sein (Schulrecht ist kein<br />

Strafrecht!)<br />

Grundsätze d. <strong>Schulordnung</strong>srechts:<br />

=> Ordnungsmaßnahme od. erzieh. Einwirkung? Ordnungsmaßnahmen nur, wenn erzieh.<br />

Einwirkungen nicht ausreichen, Ordnungsmaßen = letztes Hilfsmittel<br />

=> Vorrang erzieherischer Einwirkungen, § 96 Abs. 1 ÜSchulO (z.B.: Gespräch,<br />

Ermahnung, Schadenswiedergutmachung, Übernahme von Arbeiten für Klassen bzw.<br />

Schulgemeinschaft, Nacharbeiten von Versäumten, Entschuldigung für zugefügtes Unrecht,<br />

Überweisung in Parallelklasse, Wegnahme von gefährlichen Gegenständen (1 Tag, u.U. Rückgabe<br />

an Eltern, Verweisung aus Klasse (wenn Aufsicht gewährleistet))<br />

=> Unrechtmäßige erzieherische Einwirkungen: Körperliche Züchtigung (Festhalten &<br />

Trennen u.U. aber notwendig), Mech. Strafarbeiten, Beleidigender Tadel, Durchsuchung von<br />

Schülern (ohne Einverständnis), Durchsuchung von Gegenständen (ohne Einverständnis),<br />

Durchsuchung von Schülerhandys (ohne Einverständnis), Nachsitzen, Tageweiser Einzug von<br />

Handys bzw. Smartphones etc.<br />

=> Ordnungsmaßnahme = Verwaltungsakt<br />

=> <strong>Schulordnung</strong>srecht ist kein Strafrecht! Ziel: Sicherung d. Schulzwecks,<br />

Aufrechterhaltung eines kontinuierlichen Lern- und Erziehungsprozesses, Korrektur individuellen<br />

zurechenbaren Fehlverhaltens, Schule muss sich von erzieh. Gesichtspunkten leiten lassen!<br />

Gründe für einen dauerhaften Schulausschluss können z.B. sein:<br />

⇒ wiederholtes gewalttätiges Verhalten<br />

⇒ andauernde nichtbehebbare Unterrichtsstörungen<br />

⇒ Handel mit illegalen Drogen<br />

⇒ wiederholte rassistische, ausländerfeindliche, extremistische<br />

Betätigung<br />

⇒ Mitbringen einer Schusswaffe<br />

wiederholte sexuelle Belästigungen / Übergriffe<br />

RS+ <strong>Eich</strong>, 15.1.2013 V9 Stefan-Felix Göttle (Realschulkonrektor) Seite von 10 8


Beispiel: Schulausschluss auf Dauer (= VA)<br />

=> Ausschluss auf Zeit oder Dauer von d. Schule, § 97 Abs. 2, Nr.1 ÜschulO<br />

=> Vorläufiger Ausschluss nach § 99 Abs. 8 ÜSchulO (= gesonderter VA; d.h. gesonderter<br />

Bescheid etc. siehe § 99 Abs. 6 ÜSchulO)<br />

=> Im Vorfeld: § 100 ÜSchulO – Einberufung des Beratungsteams<br />

=> Verfahren: nach § 99 ÜSchulO<br />

a) Ernstliche Gefahr für Erziehung, Sicherheit od. Unterrichtung anderer Schüler (Abs.1)<br />

b) Beschluss Gesamtkonferenz (Abs. 1)<br />

c) Vorherige Androhung - Entbehrlichkeit muss ausführlich begründet werden (Abs. 2)<br />

d) Anhörung (Schüler, Eltern, Beistand (kein RA), Schulausschuss, Jugendamt) (Abs. 3)<br />

e) Achtung: Schulpflicht: Mitwirkung ADD! (Abs.4)


Aufbau: Musterbescheid<br />

Kopfzeile (Kopfbogen der Schule) / Datum<br />

z.B. konkret bezeichnete Ordnungsmaßnahme (Betreff)<br />

Sehr geehrte Frau X,<br />

sehr geehrter Herr Y,<br />

Ihr Sohn XY, geb. am xx.xx.xxxx wird gemäß § 97 Abs… (Benennung der Maßnahme)<br />

Begründung: I.<br />

(Sachverhalt)<br />

II.<br />

(Rechtliche Ausführung)<br />

(Nur bei Bedarf – absolute Ausnahme, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) Anordnung der sofortigen<br />

Vollziehung:<br />

Für die sofortige Vollziehung des … ist ein besonderes öffentliches Interesse gegeben, das<br />

über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. (folgend nähere<br />

Begründung u. Abwägung)<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich<br />

oder zur Niederschrift Widerspruch bei der XYZ-Schule erhoben werden.<br />

Unterschrift<br />

Checkliste<br />

⇒ Sachverhalt dokumentieren:<br />

⇒ Zeugenaussagen aller beteiligten Lehrkräfte<br />

⇒ Zeugenaussagen aller beteiligten Schüler<br />

⇒ Aussage d. betroffenen Schülers<br />

⇒ eventuell Aussage d. Eltern<br />

⇒ eventuell Aussage d. Beistands<br />

⇒ Aussagen / Aktenvermerke mit Unterschrift! Bildquelle: Advertis - Werbeagentur<br />

⇒ Anhörung, § 28 VwVfG<br />

⇒ Parallel Info an Polizei (Verdacht von Straftaten!) u. ADD<br />

⇒ ggf. Jugendamt und schulpsychologischer Dienst (im Rahmen d. pädagog. Verantwortung)<br />

⇒ www.juris.de<br />

Diese Zusammenfassung ist stichpunktartig, für den schnellen Überblick. Sie ist nicht vollständig<br />

und ersetzt nicht den Originaltext. <strong>Eich</strong>, den 16.1..2012, Stefan-Felix Göttle<br />

RS+ <strong>Eich</strong>, 15.1.2013 V9 Stefan-Felix Göttle (Realschulkonrektor) Seite von 10 10

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!