Vorschrift GUV-V C9 - Unfallkasse Rheinland Pfalz
Vorschrift GUV-V C9 - Unfallkasse Rheinland Pfalz
Vorschrift GUV-V C9 - Unfallkasse Rheinland Pfalz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>GUV</strong>-V <strong>C9</strong><br />
destzeitraum von 10 Minuten nicht unterschritten werden kann und die Sperrzeiten<br />
der einzelnen Fächer zwischen 30 Sekunden und 10 Minuten einstellbar<br />
sind. Die Forderung hinsichtlich der Aufbruch hemmenden Ausführung ist<br />
erfüllt, wenn die Gehäuse und Verschlusssysteme einen ausreichenden<br />
Widerstand gegen einfache Werkzeuge gewährleisten.<br />
Hinweise mit dem Text:<br />
„Geldbestände zeitschlossgesichert!<br />
Unsere Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf<br />
Abkürzung der eingestellten Sperrzeit“<br />
können beim zuständigen Unfallversicherungsträger bezogen werden.<br />
Bezüglich der ständigen Anwesenheit siehe Durchführungsanweisungen zu § 14.<br />
Bezüglich der Prüfung der Behältnisse siehe Durchführungsanweisungen zu<br />
§ 13 Abs. 2.<br />
Siehe auch:<br />
§§ 2, 5, 18 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine <strong>Vorschrift</strong>en“<br />
(<strong>GUV</strong>-V A1, bisherige <strong>GUV</strong> 0.1).<br />
DIN VDE 0100 „Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit<br />
Nennspannungen bis 1000 V“,<br />
DIN EN 60950 „Sicherheit von Einrichtungen der Informationstechnik“.<br />
Zentrale Geldversorgungseinrichtungen<br />
§ 17. (1) Arbeitsplätze an zentralen Geldversorgungseinrichtungen außerhalb<br />
öffentlich zugänglicher Bereiche müssen entsprechend den §§ 4, 5, 9 und<br />
10 gesichert sein.<br />
(2) An zentrale Geldversorgungseinrichtungen angeschlossene Arbeitsplätze<br />
in öffentlich zugänglichen Bereichen müssen entsprechend den<br />
§§ 4 bis 6 und 8 bis 10 gesichert sein.<br />
Beschäftigtenbediente Banknotenautomaten<br />
§ 18. (1) Arbeitsplätze mit beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten in<br />
öffentlich zugänglichen Bereichen müssen entsprechend den §§ 4 bis 6 und<br />
8 bis 10 gesichert sein. Außerdem muss die ständige Anwesenheit von mindestens<br />
zwei Versicherten mit Blickkontakt gewährleistet sein.<br />
Zu § 18 Abs.1:<br />
Bezüglich der ständigen Anwesenheit siehe Durchführungsanweisungen zu § 14.<br />
(2) Die beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten müssen mit Einrichtungsgegenständen<br />
so umgeben sein, dass Versicherte das Betreten der<br />
Automatenbedienbereiche durch Unbefugte sofort erkennen können.<br />
19