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Vorschrift GUV-V C9 - Unfallkasse Rheinland Pfalz

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<strong>GUV</strong>-V <strong>C9</strong><br />

destzeitraum von 10 Minuten nicht unterschritten werden kann und die Sperrzeiten<br />

der einzelnen Fächer zwischen 30 Sekunden und 10 Minuten einstellbar<br />

sind. Die Forderung hinsichtlich der Aufbruch hemmenden Ausführung ist<br />

erfüllt, wenn die Gehäuse und Verschlusssysteme einen ausreichenden<br />

Widerstand gegen einfache Werkzeuge gewährleisten.<br />

Hinweise mit dem Text:<br />

„Geldbestände zeitschlossgesichert!<br />

Unsere Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf<br />

Abkürzung der eingestellten Sperrzeit“<br />

können beim zuständigen Unfallversicherungsträger bezogen werden.<br />

Bezüglich der ständigen Anwesenheit siehe Durchführungsanweisungen zu § 14.<br />

Bezüglich der Prüfung der Behältnisse siehe Durchführungsanweisungen zu<br />

§ 13 Abs. 2.<br />

Siehe auch:<br />

§§ 2, 5, 18 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine <strong>Vorschrift</strong>en“<br />

(<strong>GUV</strong>-V A1, bisherige <strong>GUV</strong> 0.1).<br />

DIN VDE 0100 „Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit<br />

Nennspannungen bis 1000 V“,<br />

DIN EN 60950 „Sicherheit von Einrichtungen der Informationstechnik“.<br />

Zentrale Geldversorgungseinrichtungen<br />

§ 17. (1) Arbeitsplätze an zentralen Geldversorgungseinrichtungen außerhalb<br />

öffentlich zugänglicher Bereiche müssen entsprechend den §§ 4, 5, 9 und<br />

10 gesichert sein.<br />

(2) An zentrale Geldversorgungseinrichtungen angeschlossene Arbeitsplätze<br />

in öffentlich zugänglichen Bereichen müssen entsprechend den<br />

§§ 4 bis 6 und 8 bis 10 gesichert sein.<br />

Beschäftigtenbediente Banknotenautomaten<br />

§ 18. (1) Arbeitsplätze mit beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten in<br />

öffentlich zugänglichen Bereichen müssen entsprechend den §§ 4 bis 6 und<br />

8 bis 10 gesichert sein. Außerdem muss die ständige Anwesenheit von mindestens<br />

zwei Versicherten mit Blickkontakt gewährleistet sein.<br />

Zu § 18 Abs.1:<br />

Bezüglich der ständigen Anwesenheit siehe Durchführungsanweisungen zu § 14.<br />

(2) Die beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten müssen mit Einrichtungsgegenständen<br />

so umgeben sein, dass Versicherte das Betreten der<br />

Automatenbedienbereiche durch Unbefugte sofort erkennen können.<br />

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