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Vorschrift GUV-V C9 - Unfallkasse Rheinland Pfalz

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<strong>GUV</strong>-V <strong>C9</strong><br />

– des § 24 in Verbindung mit<br />

§§ 25, 26 Abs. 1,<br />

§§ 28, 29, 30 Abs. 1 oder 2,<br />

§ 31 Abs. 1 oder 2 Satz 2,<br />

§ 32 Abs. 1 oder 2,<br />

§ 33 Abs. 1 oder 3,<br />

§§ 34, 35, 36 Abs.1, 3 oder 5,<br />

– des § 37<br />

zuwiderhandelt.<br />

VII. Übergangsbestimmungen<br />

Übergangsbestimmungen<br />

§ 39. (1) §§ 6, 9 Abs. 2 und 21 gelten für Betriebsstätten einschließlich ihrer<br />

Einrichtungen, die bei In-Kraft-Treten bereits in Betrieb waren, nach Ablauf eines<br />

Jahres ab In-Kraft-Treten.<br />

(2) § 19 gilt für Betriebsstätten, die bei In-Kraft-Treten bereits in Betrieb<br />

waren, nur, wenn die Betriebsstätte wesentlich erweitert oder umgebaut wird.<br />

Zu § 39:<br />

Die Festlegungen hinsichtlich der Höhe und Stärke von Durchschuss hemmenden<br />

und Durchbruch hemmenden Abtrennungen in den Durchführungsanweisungen<br />

zu dieser Unfallverhütungsvorschrift, die über die Forderungen<br />

der bisher geltenden Unfallverhütungsvorschrift „Kassen“ hinausgehen<br />

und die umfangreiche Änderungen notwendig machen, gelten<br />

nur, wenn die Betriebsstätte wesentlich erweitert oder umgebaut wird.<br />

Außerdem wird nach § 61 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine <strong>Vorschrift</strong>en“<br />

(<strong>GUV</strong>-V A1, bisherige <strong>GUV</strong> 0.1) dem Unternehmer zur Umsetzung<br />

aller hier nicht genannten Forderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Kassen“, die über die Forderungen der bisher geltenden Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Kassen“ hinausgehen und Änderungen an der Betriebsstätte<br />

einschließlich ihrer Einrichtung erfordern, eine Frist von 3 Jahren<br />

gewährt, gerechnet vom Tage des In-Kraft-Tretens dieser Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Kassen“.<br />

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