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Kompass - Mai | Juni 2013 (PDF/357 KB) - Knappschaft-Bahn-See

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focus knappschaft-bahn-see<br />

11.3 Bekanntgabe und<br />

Amtssprachen<br />

Mit Art. 16 Abs. 1 wird geregelt, dass<br />

die Träger und Behörden der Vertragsstaaten<br />

im Rahmen des Abkommens<br />

unmittelbar und mit beteiligten Personen<br />

in ihrer jeweiligen Amtssprache<br />

kommunizieren können.<br />

Ferner dürfen Bescheide oder sonstige<br />

Schriftstücke einer Person, die im<br />

anderen Vertragsstaat wohnt, unmittelbar<br />

durch einfachen Brief bekannt<br />

gegeben werden (Art. 16 Abs. 2 SVA).<br />

Die mit dem Abkommen befassten Träger<br />

und Behörden müssen akzeptieren,<br />

wenn ihnen Eingaben und Urkunden<br />

in der Amtssprache des anderen<br />

Vertragsstaates vorgelegt werden. In<br />

diesen Fällen müssen Übersetzungen<br />

zu Lasten des Trägers bzw. der Behörde<br />

angefertigt werden (Art. 16 Abs. 3 SVA).<br />

11.4 Datenschutz<br />

Da im Rahmen des Abkommens persönliche<br />

Daten grenzüberschreitend<br />

ausgetauscht werden, ist dem Datenschutz<br />

ein besonderes Augenmerk<br />

gewidmet. Art. 18 beinhaltet ausführliche<br />

Regelungen, die eine sachgerechte<br />

Verwendung der übermittelten Daten<br />

sicherstellen sollen.<br />

11.5 Währungs- und<br />

Umrechnungskurse<br />

Geldleistungen können an Berechtigte<br />

in der Währung des Wohnsitzlandes<br />

mit befreiender Wirkung erbracht<br />

werden. Hierbei ist der Umrechnungskurs<br />

des Tages maßgeblich, an dem die<br />

Überweisung veranlasst wurde.<br />

Geldüberweisungen zwischen den Verbindungsstellen<br />

(zum Beispiel für die<br />

Erstattung von Gutachtenkosten) sind<br />

stets in der Währung des Geldempfängers<br />

zu leisten (Art. 20 SVA).<br />

11.6 Erstattungen<br />

Mit Artikel 21 wird die Möglichkeit<br />

eröffnet, zu Unrecht erbrachte Geldleistungen<br />

mit Geldleistungen, die im<br />

anderen Vertragsstaat gezahlt werden,<br />

aufzurechnen. Eine Aufrechnung kann<br />

nur in den Grenzen und nach Maßgabe<br />

des Rechts des Trägers erfolgen, der die<br />

Verrechnung vornehmen soll. Im deutschen<br />

Recht wäre dies der § 52 SGB I.<br />

12. Schlussbetrachtung<br />

Mit dem Inkrafttreten des SVA Brasilien<br />

rückt der südamerikanische Subkontinent<br />

stärker in das Blickfeld deutscher<br />

Sozialpolitik. Gemessen an der<br />

Wirtschaftskraft Brasiliens und den<br />

starken wirtschaftlichen Beziehungen,<br />

die Deutschland in den vergangenen<br />

Jahren zu Brasilien aufgebaut hat, ist<br />

der Abschluss eines Sozialversicherungsabkommens<br />

ein sinnvoller und<br />

notwendiger Schritt. Die Entsenderegelungen<br />

vermeiden kostentreibende<br />

Doppelversicherungen und erleichtern<br />

das wirtschaftliche Engagement von<br />

Unternehmen im jeweils anderen<br />

Staat. Aller Voraussicht nach werden in<br />

den nächsten Jahren weitere Abkommen<br />

mit Staaten in dieser Region<br />

folgen (Argentinien, Uruguay).<br />

Mit der multilateralen Zusammenrechnung<br />

gehen die Vertragspartner<br />

einen neuen und sicherlich zukunftsweisenden<br />

Weg, der der zunehmenden<br />

Globalisierung der Weltwirtschaft und<br />

der damit einhergehenden verstärkten<br />

grenzüberschreitenden Berufstätigkeit<br />

von Arbeitnehmern geschuldet ist.<br />

Eine statistische Erhebung hat ergeben,<br />

dass über 2.000 Versicherte der<br />

<strong>KB</strong>S eine Berührung zu Brasilien haben<br />

und möglicherweise den einen oder<br />

anderen Vorteil aus dem Abschluss des<br />

SVA ziehen können.<br />

roland moser<br />

<strong>KB</strong>S/Dezernat II.3<br />

Grundsatz über- und zwischenstaatliches<br />

Rentenrecht, Fremdrentenrecht<br />

und Auslandsrentenzahlungsrecht<br />

Pieperstraße 14-28<br />

44789 Bochum<br />

26 I <strong>Kompass</strong> 5-6 <strong>2013</strong>

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