Kompass - Mai | Juni 2013 (PDF/357 KB) - Knappschaft-Bahn-See
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focus knappschaft-bahn-see<br />
11.3 Bekanntgabe und<br />
Amtssprachen<br />
Mit Art. 16 Abs. 1 wird geregelt, dass<br />
die Träger und Behörden der Vertragsstaaten<br />
im Rahmen des Abkommens<br />
unmittelbar und mit beteiligten Personen<br />
in ihrer jeweiligen Amtssprache<br />
kommunizieren können.<br />
Ferner dürfen Bescheide oder sonstige<br />
Schriftstücke einer Person, die im<br />
anderen Vertragsstaat wohnt, unmittelbar<br />
durch einfachen Brief bekannt<br />
gegeben werden (Art. 16 Abs. 2 SVA).<br />
Die mit dem Abkommen befassten Träger<br />
und Behörden müssen akzeptieren,<br />
wenn ihnen Eingaben und Urkunden<br />
in der Amtssprache des anderen<br />
Vertragsstaates vorgelegt werden. In<br />
diesen Fällen müssen Übersetzungen<br />
zu Lasten des Trägers bzw. der Behörde<br />
angefertigt werden (Art. 16 Abs. 3 SVA).<br />
11.4 Datenschutz<br />
Da im Rahmen des Abkommens persönliche<br />
Daten grenzüberschreitend<br />
ausgetauscht werden, ist dem Datenschutz<br />
ein besonderes Augenmerk<br />
gewidmet. Art. 18 beinhaltet ausführliche<br />
Regelungen, die eine sachgerechte<br />
Verwendung der übermittelten Daten<br />
sicherstellen sollen.<br />
11.5 Währungs- und<br />
Umrechnungskurse<br />
Geldleistungen können an Berechtigte<br />
in der Währung des Wohnsitzlandes<br />
mit befreiender Wirkung erbracht<br />
werden. Hierbei ist der Umrechnungskurs<br />
des Tages maßgeblich, an dem die<br />
Überweisung veranlasst wurde.<br />
Geldüberweisungen zwischen den Verbindungsstellen<br />
(zum Beispiel für die<br />
Erstattung von Gutachtenkosten) sind<br />
stets in der Währung des Geldempfängers<br />
zu leisten (Art. 20 SVA).<br />
11.6 Erstattungen<br />
Mit Artikel 21 wird die Möglichkeit<br />
eröffnet, zu Unrecht erbrachte Geldleistungen<br />
mit Geldleistungen, die im<br />
anderen Vertragsstaat gezahlt werden,<br />
aufzurechnen. Eine Aufrechnung kann<br />
nur in den Grenzen und nach Maßgabe<br />
des Rechts des Trägers erfolgen, der die<br />
Verrechnung vornehmen soll. Im deutschen<br />
Recht wäre dies der § 52 SGB I.<br />
12. Schlussbetrachtung<br />
Mit dem Inkrafttreten des SVA Brasilien<br />
rückt der südamerikanische Subkontinent<br />
stärker in das Blickfeld deutscher<br />
Sozialpolitik. Gemessen an der<br />
Wirtschaftskraft Brasiliens und den<br />
starken wirtschaftlichen Beziehungen,<br />
die Deutschland in den vergangenen<br />
Jahren zu Brasilien aufgebaut hat, ist<br />
der Abschluss eines Sozialversicherungsabkommens<br />
ein sinnvoller und<br />
notwendiger Schritt. Die Entsenderegelungen<br />
vermeiden kostentreibende<br />
Doppelversicherungen und erleichtern<br />
das wirtschaftliche Engagement von<br />
Unternehmen im jeweils anderen<br />
Staat. Aller Voraussicht nach werden in<br />
den nächsten Jahren weitere Abkommen<br />
mit Staaten in dieser Region<br />
folgen (Argentinien, Uruguay).<br />
Mit der multilateralen Zusammenrechnung<br />
gehen die Vertragspartner<br />
einen neuen und sicherlich zukunftsweisenden<br />
Weg, der der zunehmenden<br />
Globalisierung der Weltwirtschaft und<br />
der damit einhergehenden verstärkten<br />
grenzüberschreitenden Berufstätigkeit<br />
von Arbeitnehmern geschuldet ist.<br />
Eine statistische Erhebung hat ergeben,<br />
dass über 2.000 Versicherte der<br />
<strong>KB</strong>S eine Berührung zu Brasilien haben<br />
und möglicherweise den einen oder<br />
anderen Vorteil aus dem Abschluss des<br />
SVA ziehen können.<br />
roland moser<br />
<strong>KB</strong>S/Dezernat II.3<br />
Grundsatz über- und zwischenstaatliches<br />
Rentenrecht, Fremdrentenrecht<br />
und Auslandsrentenzahlungsrecht<br />
Pieperstraße 14-28<br />
44789 Bochum<br />
26 I <strong>Kompass</strong> 5-6 <strong>2013</strong>