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Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...

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kranken- <strong>und</strong> pflegeversicherung<br />

Immer für Sie da!<br />

<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong><br />

<strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong><br />

Firmenk<strong>und</strong>enbetreuung<br />

Haben Sie noch Fragen?<br />

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Informationen?<br />

Wir beraten <strong>und</strong> betreuen Sie<br />

individuell.<br />

impressum<br />

Herausgeber:<br />

Deutsche Rentenversicherung<br />

<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />

Referat Presse- <strong>und</strong> Öffentlichkeitsarbeit,<br />

Marketing in Zusammenarbeit mit der<br />

Abteilung Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung<br />

Pieperstraße 14–28, 44789 Bochum<br />

www.knappschaft.de<br />

Nachdruck, auch auszugsweise, ist nur mit<br />

ausdrücklicher Genehmigung des<br />

Herausgebers gestattet.<br />

Stand: Januar 2014<br />

Vordr. 12250 (12201a) 1. 14 – VII.1 – 15 000 – 3654


<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 3<br />

Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,<br />

mit dieser Broschüre möchten wir Ihnen einen Überblick über das <strong>Versicherungs</strong><strong>und</strong><br />

<strong>Beitragsrecht</strong> der Sozialversicherung (einschließlich der Versicherung nach dem<br />

Aufwendungsausgleichsgesetz) geben.<br />

Die Ausführungen dienen der allgemeinen Information. Für nähere Auskünfte<br />

stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Es besteht auch die Möglichkeit,<br />

dass Sie eine(r) unserer Firmenk<strong>und</strong>enberater/-innen aufsucht, um mit Ihnen<br />

Fragen des <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong>s zu erörtern. Die Standorte unserer<br />

Firmenk<strong>und</strong>enberater/-innen finden Sie unter www.knappschaft.de, Bereich<br />

Arbeitgeber-Firmenk<strong>und</strong>enbetreuung.<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />

Ihre <strong>Knappschaft</strong>


inhaltsverzeichnis<br />

A. <strong>Versicherungs</strong>recht<br />

1. Allgemeines................................................................................................................................. 7<br />

2. Jahresarbeitsentgeltgrenze......................................................................................................... 7<br />

3. Geringfügige Beschäftigung (Minijobs).................................................................................... 7<br />

4. Sozialversicherung behinderter Menschen.............................................................................. 8<br />

5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit<br />

befähigt werden sollen, <strong>und</strong> Rehabilitanden, die kein Übergangsgeld erhalten............... 10<br />

6. B<strong>und</strong>esfreiwilligendienstleistende.......................................................................................... 10 !NEU!<br />

B. <strong>Beitragsrecht</strong><br />

1. Beitragsberechnung................................................................................................................... 12<br />

1.1 Allgemeines................................................................................................................................ 12<br />

1.2 Besonderheiten bei Beschäftigungen in der so genannten Gleitzone.................................. 13<br />

1.3 Besonderheiten bei behinderten Menschen............................................................................ 16<br />

1.4 Besonderheiten bei Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine<br />

Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, <strong>und</strong> Rehabilitanden,<br />

die kein Übergangsgeld erhalten.............................................................................................. 19<br />

1.5 Besonderheiten bei Mehrfachbeschäftigten........................................................................... 19<br />

2. Zuständigkeit der <strong>Knappschaft</strong> <strong>und</strong> der Minijob-Zentrale für<br />

den Einzug der Beiträge............................................................................................................ 20<br />

3. Beitragsfälligkeit....................................................................................................................... 20<br />

4. Beitragsnachweis...................................................................................................................... 20<br />

5. Beitragszahlung......................................................................................................................... 22 !NEU!


<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 5<br />

C. Meldeverfahren<br />

1. Meldeverfahren für Seeleute..................................................................................................... 23<br />

2. Meldeverfahren für Personen, die in der allgemeinen Rentenversicherung<br />

versichert sind bzw. dem Gr<strong>und</strong>e nach in diesem <strong>Versicherungs</strong>zweig<br />

versicherungspflichtig sind....................................................................................................... 23<br />

3. Meldeverfahren für geringfügig Beschäftigte......................................................................... 24<br />

4. Meldeverfahren für Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung<br />

versichert sind.............................................................................................................................24<br />

5. Maschinelle Ausfüllhilfen.......................................................................................................... 24<br />

D. Die knappschaftliche Rentenversicherung<br />

1. <strong>Versicherungs</strong>rechtliche Besonderheiten bei Arbeitnehmern, die von<br />

Unternehmerfirmen im Bergbau eingesetzt werden.............................................................. 25<br />

1.1 Durchführung der knappschaftlichen Rentenversicherung................................................... 25<br />

1.2 Nachweis der Untertagetätigkeit............................................................................................. 29<br />

2. Meldeverfahren der knappschaftlichen Rentenversicherung................................................ 29<br />

E. Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber.......................................................... 31


F. Insolvenzgeldumlage<br />

1. Allgemeines................................................................................................................................. 31<br />

Anlage 1<br />

Auszug aus § 134 Absatz 4 SGB VI....................................................................................................... 32<br />

Anlage 2<br />

Erläuterungen zu knappschaftlichen Arbeiten nach § 134 Absatz 4 SGB VI.................................... 33<br />

Anlage 3<br />

Auszug aus der Satzung der Deutschen Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See.................. 34<br />

Anlage 4<br />

Nachweis über Grubenfahrten............................................................................................................ 36


<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 7<br />

A. <strong>Versicherungs</strong>recht<br />

1. Allgemeines<br />

Für den Eintritt von <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der Kranken-,<br />

Renten-, Pflege- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung ist Voraussetzung,<br />

dass ein Arbeitnehmer eine Beschäftigung gegen Entgelt<br />

ausübt. Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte (Auszubildende,<br />

Teilnehmer an dualen Studiengängen oder sonstige zu ihrer<br />

Berufsausbildung beschäftigte Personen) unterliegen auch<br />

dann der <strong>Versicherungs</strong>pflicht, wenn sie ohne Entgelt beschäftigt<br />

werden. In der Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung<br />

werden diese Personen wie Arbeitnehmer versichert; in der<br />

Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung werden sie den Praktikanten<br />

gleichgestellt <strong>und</strong> sind somit versicherungspflichtig.<br />

Die <strong>Versicherungs</strong>pflicht beginnt mit dem Tag des Eintritts in<br />

das Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt selbst dann, wenn es<br />

sich hierbei um einen arbeitsfreien Tag (z. B. 1. Mai) handelt<br />

oder wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung des<br />

Arbeitnehmers nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen<br />

Zeitpunkt aufgenommen werden kann, der Arbeitnehmer aber<br />

Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat. Die <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />

endet gr<strong>und</strong>sätzlich mit Aufgabe der Beschäftigung.<br />

2. Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Personen<br />

versicherungsfrei <strong>und</strong> somit in der Pflegeversicherung als<br />

Arbeitnehmer nicht versicherungspflichtig, deren regelmäßiges<br />

Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach<br />

§ 6 Absatz 6 oder 7 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V)<br />

übersteigt.<br />

Nähere Ausführungen zu dieser Thematik enthält unsere Broschüre<br />

„<strong>Hinweise</strong> zur <strong>Versicherungs</strong>freiheit“.<br />

3. Geringfügige Beschäftigung (Minijobs)<br />

In der Kranken- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung ist als Arbeitnehmer<br />

versicherungsfrei, wer eine geringfügige Beschäftigung<br />

ausübt. Dies gilt in der Rentenversicherung auch für kurzfristige<br />

Beschäftigungen. In der Pflegeversicherung besteht<br />

aufgr<strong>und</strong> der <strong>Versicherungs</strong>freiheit in der Krankenversicherung<br />

keine <strong>Versicherungs</strong>pflicht.<br />

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gelten seit dem<br />

1. Januar 2013 neue Regelungen in der Rentenversicherung.<br />

Arbeitnehmer einer geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />

können je nach Sachverhalt rentenversicherungspflichtig, rentenversicherungsfrei<br />

oder von der Rentenversicherungspflicht<br />

befreit sein.<br />

Die besonderen versicherungs- <strong>und</strong> beitragsrechtlichen<br />

Regelungen für geringfügige Beschäftigungen kommen in der<br />

Kranken-, Pflege-, Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung jedoch<br />

für Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung<br />

(z. B. Auszubildende <strong>und</strong> Praktikanten) nicht in Betracht.


Eine Beschäftigung kann wegen der Höhe des Arbeitsentgelts<br />

(geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder wegen ihrer kurzen<br />

Dauer (kurzfristige Beschäftigung) geringfügig sein.<br />

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt dann vor, wenn<br />

das erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450,00 Euro<br />

nicht übersteigt. Die wöchentliche Arbeitszeit <strong>und</strong> die Anzahl<br />

der monatlichen Arbeitseinsätze ist dabei unerheblich. Mehrere<br />

geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die bei verschiedenen<br />

Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt werden, sind gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

zusammenzurechnen. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />

hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen<br />

Pauschalbeiträge zur Kranken- <strong>und</strong> Rentenversicherung<br />

zu zahlen. Zur Pflege- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung fallen<br />

solche Pauschalbeiträge nicht an. Arbeitnehmer, die nach dem<br />

31. Dezember 2012 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

aufnehmen, unterliegen gr<strong>und</strong>sätzlich der Rentenversicherungspflicht<br />

<strong>und</strong> werden an der Beitragstragung beteiligt.<br />

Darüber hinaus kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer vom<br />

Arbeitsentgelt nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen<br />

erheben oder eine einheitliche Pauschsteuer zahlen.<br />

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung<br />

im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht<br />

mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist, es sei<br />

denn, dass sie berufsmäßig ausgeübt wird. Die Begrenzung der<br />

Beschäftigung kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus ihrer<br />

Eigenart ergeben.<br />

Bei der Prüfung, ob die Zeitgrenzen überschritten werden,<br />

sind die Zeiten mehrerer auf ein anderfolgender kurzfristiger<br />

Beschäftigungen zusammenzurechnen. Bei der Zusammenrechnung<br />

sind auch solche Beschäftigungen zu berücksichtigen,<br />

die bei anderen Arbeitgebern ausgeübt wurden.<br />

4. Sozialversicherung behinderter Menschen<br />

In der Kranken-, Pflege- <strong>und</strong> Rentenversicherung sind versicherungspflichtig<br />

behinderte Menschen, die in nach dem Schwerbehindertengesetz<br />

anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen<br />

oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten<br />

Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit<br />

tätig sind, sowie<br />

behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder<br />

gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine<br />

Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll<br />

erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung<br />

entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den<br />

Träger der Einrichtung.<br />

In Bezug auf die <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der Arbeitslosenversicherung<br />

gelten die allgemeinen Bestimmungen des SGB III.<br />

Dies bedingt Folgendes:<br />

Beschäftigung im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages<br />

Diejenigen behinderten Menschen, die im Rahmen eines


<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 9<br />

Aus bildungsvertrages oder Arbeitsvertrages beschäftigt<br />

werden, unterliegen nach § 25 Absatz 1 SGB III der <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />

in der Arbeitslosenversicherung. Diese behinderten<br />

Menschen werden zwar vielfach die Voraussetzungen für<br />

die <strong>Versicherungs</strong>freiheit gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB III<br />

erfüllen; <strong>Versicherungs</strong>freiheit kann aber nur dann in Betracht<br />

kommen, wenn die örtliche Agentur für Arbeit die Minderung<br />

der Leistungsfähigkeit <strong>und</strong> der zuständige Träger der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben.<br />

Beschäftigung im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am<br />

Arbeitsleben<br />

Sofern behinderte Menschen nicht im Rahmen eines Ausbildungsvertrages<br />

in einer Werkstatt für behinderte Menschen<br />

beschäftigt werden, aber dort an einer Leistung zur Teilhabe<br />

am Arbeitsleben teilnehmen, die ihnen eine Erwerbstätigkeit<br />

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll, besteht<br />

<strong>Versicherungs</strong>pflicht nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III. Die<br />

Ver sicherungspflicht nach dieser Vorschrift kann durch<br />

§ 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB III nicht beseitigt werden, d. h.<br />

die <strong>Versicherungs</strong>pflicht nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III<br />

schließt die <strong>Versicherungs</strong>freiheit nach § 28 Absatz 1 Nummer 2<br />

SGB III aus.<br />

Unterstützte Beschäftigung<br />

Die Unterstützte Beschäftigung nach § 38a SGB IX ist eine<br />

Rehabilitationsmaßnahme für behinderte Menschen, deren<br />

Leistungsvermögen die Anforderungen einer Werkstatt für<br />

behinderte Menschen leicht übersteigt. Durch die Unterstützte<br />

Beschäftigung sollen diese Menschen in einem Betrieb für<br />

eine konkrete Arbeit qualifiziert werden. Während der Zeit der<br />

Unterstützten Beschäftigung besteht ausschließlich in der<br />

Arbeitslosenversicherung keine <strong>Versicherungs</strong>pflicht.<br />

Übrige Beschäftigung in einer Werkstatt<br />

Für behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte<br />

Menschen unter gebracht sind <strong>und</strong> weder in einem Ausbildungsverhältnis<br />

noch in einem Arbeitsverhältnis stehen noch<br />

für eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt<br />

befähigt werden, kommt <strong>Versicherungs</strong>pflicht nach<br />

§ 25 Absatz 1 bzw. § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III nicht in<br />

Betracht.<br />

Anders verhält es sich hinsichtlich des Eintritts der Rentenversicherungspflicht.<br />

Da auf die behinderten Menschen die allgemeinen<br />

Vorschriften der Sozialversicherung anzuwenden sind,<br />

unterliegen sie nicht der <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung, da hierfür die Beschäftigung<br />

in einem knappschaftlichen Betrieb Voraussetzung ist <strong>und</strong><br />

es sich bei einer Werkstatt nicht um einen solchen handelt.<br />

Es tritt vielmehr eine <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der allgemeinen<br />

Rentenversicherung ein, welche gegebenenfalls auch durch die<br />

Deutsche Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See als Träger<br />

der allgemeinen Rentenversicherung durchgeführt wird.


5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für<br />

eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, <strong>und</strong><br />

Rehabilitanden, die kein Übergangsgeld erhalten<br />

Der <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege- <strong>und</strong><br />

Arbeitslosenversicherung unterliegen<br />

Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine<br />

Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen<br />

sowie<br />

Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,<br />

wenn sie kein Übergangsgeld erhalten. Nach dem Recht<br />

der Arbeitslosenversicherung gilt dies auch für Personen, die<br />

vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben noch<br />

keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung<br />

ausgeübt haben. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />

können auch in Form eines persönlichen Budgets erbracht<br />

werden (§ 17 Absatz 2 SGB IX).<br />

Anders verhält es sich hinsichtlich des Eintritts der Rentenversicherungspflicht.<br />

Die zuvor genannten Personen<br />

unterliegen nicht der <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der<br />

knappschaftlichen Rentenversicherung, da hierfür die<br />

Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb Voraussetzung<br />

ist, <strong>und</strong> die Einrichtungen für Jugendliche bzw. für<br />

Rehabilitanden keine knappschaftlichen Betriebe darstellen.<br />

Es tritt vielmehr eine <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der allgemeinen<br />

Rentenversicherung ein.<br />

6. B<strong>und</strong>esfreiwilligendienstleistende<br />

Das Angebot des B<strong>und</strong>esfreiwilligendienstes richtet sich<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich an Jugendliche nach der Vollschulzeit <strong>und</strong> junge<br />

Erwachsene. Er ist vergleichbar mit einer Vollbeschäftigung<br />

<strong>und</strong> dauert zwischen sechs <strong>und</strong> zwölf zusammenhängenden<br />

Monaten. In besonderen Fällen ist auch eine Dauer von 24<br />

Monaten möglich (§ 3 Absatz 1 B<strong>und</strong>esfreiwilligendienstgesetz<br />

(BFDG)). Der B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst wird in der Regel ganztägig<br />

als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten<br />

Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen<br />

der Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen<br />

für außerschulische Jugendbildung <strong>und</strong> für Jugendarbeit,<br />

in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Altenpflege,<br />

der Behindertenhilfe,<br />

der Kultur <strong>und</strong> Denkmalpflege,<br />

des Sports,<br />

der Integration, des Zivil- <strong>und</strong> Katastrophenschutzes <strong>und</strong><br />

die im Bereich des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes<br />

<strong>und</strong> der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind.<br />

Die Teilnehmer schließen mit dem Träger einen Vertrag (§ 8<br />

BFDG). Dabei handelt es sich nicht um einen Arbeitsvertrag; es<br />

ist eine unentgeltliche, ehrenamtliche Tätigkeit. Das Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

sowie das B<strong>und</strong>esurlaubsgesetz sind in<br />

vollem Umfang anzuwenden.


<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 11<br />

Für den Dienst soll Unterkunft, Verpflegung sowie Arbeitskleidung<br />

gestellt <strong>und</strong> ein angemessenes Taschengeld gezahlt<br />

werden. Die Sachleistungen sind auch als entsprechende Geldersatzleistung<br />

zahlbar.<br />

bei Mutterschaft (U2-Verfahren) einzubeziehen sind. Vom<br />

U1-Verfahren sind B<strong>und</strong>esfreiwilligendienstleistende weiterhin<br />

ausgeschlossen, da für sie das Entgeltfortzahlungsgesetz keine<br />

Anwendung findet.<br />

Die Teilnehmer am B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst sind in allen Zweigen<br />

der Sozialversicherung versicherungspflichtig.<br />

Nach § 13 Absatz 2 BFDG finden auf den B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst<br />

die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende<br />

Anwendung, die für die Jugendfreiwilligendienste<br />

nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gelten; insofern<br />

wird der B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst sozialversicherungsrechtlich<br />

wie ein freiwilliges, soziales oder ökologisches Jahr behandelt.<br />

Dies hat zur Folge, dass alle Sach- <strong>und</strong> Geldleistungen als<br />

beitragspflichtige Einnahmen gelten. In der Krankenversicherung<br />

gilt der allgemeine Beitragssatz, so dass die Teilnehmer<br />

Krankengeldansprüche erwerben. Weiterhin sind im Krankheitsfall<br />

für mindestens sechs Wochen oder 42 Tage Sach- bzw.<br />

Geldersatzleistungen <strong>und</strong> das Taschengeld zu zahlen.<br />

Besonderheit in der Arbeitslosenversicherung: Wenn der<br />

B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst innerhalb eines Monats nach einer<br />

versicherungspflichtigen Beschäftigung beginnt, berechnet<br />

sich der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung aus der monatlichen<br />

Bezugsgröße nach § 18 SGB IV.<br />

Die Regelung zur Gleitzone findet für den B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst<br />

keine Anwendung. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

ist im Auftrag des B<strong>und</strong>es von der Einsatzstelle allein zu<br />

tragen.<br />

Kurzfristige Beschäftigungen nach dem Schulabschluss <strong>und</strong><br />

vor dem B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst werden berufsmäßig ausgeübt.<br />

Dies gilt auch für den Fall, dass nach dem B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst<br />

ein Studium aufgenommen werden soll.<br />

Die Teilnehmer sind gesetzlich unfallversichert. Die Spitzenorganisationen<br />

der Sozialversicherung haben in ihrer Besprechung<br />

über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am<br />

8./9. Mai 2012 - TOP 7 - auf Initiative des B<strong>und</strong>esministeriums<br />

für Familie, Senioren, Frauen <strong>und</strong> Jugend entschieden, dass<br />

Teilnehmer am B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst vom 1. Juli 2012 an in<br />

das Verfahren <strong>zum</strong> Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen<br />

Neben dem B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst können kurzfristige Beschäftigungen<br />

ausgeübt werden.


B. <strong>Beitragsrecht</strong><br />

1. Beitragsberechnung<br />

Entgeltzahlung bis zu einem Monat (unbezahlter Urlaub,<br />

Arbeitsbummelei <strong>und</strong> Ähnliches) sowie für die Gesamtdauer<br />

eines rechtmäßigen Arbeitskampfes nicht in Betracht kommt.<br />

1.1 Allgemeines<br />

Die Beiträge werden in Vomh<strong>und</strong>ertsätzen (Beitragssätzen) des<br />

Arbeitsentgelts bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze<br />

erhoben. Auf unsere Broschüre „Arbeitsentgelt –<br />

Ein Gr<strong>und</strong>begriff des Sozialversicherungsrechts“ möchten wir<br />

hinweisen.<br />

Für Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nicht während<br />

des vollen Kalendermonats bestanden hat (Beginn oder<br />

Ende der Beschäftigung im Laufe des Monats), ist das Arbeitsentgelt<br />

nur bis zur Höhe der auf den Beschäftigungszeitraum<br />

(Teilmonat) entfallenden Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen.<br />

Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen<br />

Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (einmalig<br />

gezahltes Arbeitsentgelt), werden bei der Beitragsermittlung<br />

derart berücksichtigt, dass im Kalendermonat ihrer Auszahlung<br />

anstelle der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />

die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze tritt. Bei<br />

der Berechnung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze<br />

ist die Jahres-Beitragsbemessungsgrenze zunächst mit<br />

der Anzahl der in Betracht kommenden beitragspflichtigen<br />

Kalendertage (voller Monat zu 30 Tagen) zu multiplizieren <strong>und</strong><br />

durch 360 zu dividieren. Weitere Informationen finden Sie in<br />

unserer Broschüre „Die Beitragspflicht von einmalig gezahltem<br />

Arbeitsentgelt“.<br />

Das Gleiche gilt, wenn die tatsächliche Beschäftigung <strong>und</strong><br />

die Entgeltzahlung im Laufe des Abrechnungsmonats unterbrochen<br />

wurde <strong>und</strong> der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin<br />

während der Unterbrechungszeit Krankengeld, Mutterschaftsgeld,<br />

Elterngeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld<br />

oder Übergangsgeld während Leistungen zur medizinischen<br />

Rehabilitation bezogen hat. Außerdem besteht auch während<br />

der Elternzeit ohne Bezug von Elterngeld Beitragsfreiheit.<br />

Zu beachten ist jedoch, dass eine Kürzung der Beitragsbemessungsgrenze<br />

bei einer Unterbrechung der Arbeit ohne<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich werden die Beiträge für versicherungspflichtige<br />

Arbeitnehmer je zur Hälfte von ihnen <strong>und</strong> ihren Arbeitgebern<br />

getragen. Von diesem Gr<strong>und</strong>satz gibt es allerdings Ausnahmen.<br />

Kinderlose Mitglieder der Pflegeversicherung haben - nach<br />

Ablauf des Monats, in dem sie ihr 23. Lebensjahr vollendet haben<br />

- einen Beitragszuschlag zu zahlen, der vom Beschäftigten<br />

allein zu tragen ist.


<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 13<br />

Die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben<br />

einen um 0,90 Prozentpunkte höheren Beitragsanteil als der<br />

Arbeitgeber zu zahlen. Dieser Beitrag wird vom Arbeitgeber als<br />

Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einbehalten <strong>und</strong> ist<br />

vom Arbeitnehmer alleine zu tragen. Darüber hinaus können die<br />

Krankenkassen von ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge erheben,<br />

die ebenfalls von den Mitgliedern allein aufzubringen sind. Diese<br />

Zusatzbeiträge sind aber nicht Bestandteil des vom Arbeitgeber<br />

zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Sie sind<br />

von den Mitgliedern direkt den Krankenkassen zu überweisen.<br />

Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind<br />

(hierzu gehören auch Praktikanten <strong>und</strong> Teilnehmer an dualen<br />

Studiengängen), gilt allerdings eine besondere Beitragstragung.<br />

Übersteigt das Arbeitsentgelt eines solchen Beschäftigten<br />

nicht die Entgeltgrenze von 325,00 Euro (Geringverdienergrenze),<br />

so hat der Arbeitgeber die Beiträge alleine zu tragen.<br />

Für die Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung ist hier als<br />

monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ein Betrag von<br />

mindestens einem Prozent der (monatlichen) Bezugsgröße<br />

zugr<strong>und</strong>e zu legen.<br />

<strong>Versicherungs</strong>zweig maßgeblichen Verhältnis; im Übrigen trägt<br />

der Arbeitgeber den Beitrag allein.<br />

Die Beitragssätze, Beitragsbemessungsgrenzen sowie die<br />

besondere Beitragslastverteilung in der knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung ergeben sich aus dem Einlegeblatt zu<br />

dieser Broschüre.<br />

1.2 Besonderheiten bei Beschäftigungen in der so<br />

genannten Gleitzone<br />

Zum 1. Januar 2013 wurde die Entgeltgrenze für geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigungen auf 450,00 Euro angehoben.<br />

Entsprechend wurde die obere Gleitzonengrenze auf 850,00<br />

Euro erhöht. Während geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />

mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis zu 450,00 Euro im<br />

Monat versicherungsfrei bleiben oder nur in der Rentenversicherung<br />

der <strong>Versicherungs</strong>pflicht unterliegen, sind Beschäftigungen<br />

mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in der sich<br />

anschließen den Gleitzone von 450,01 Euro bis 850,00 Euro zwar<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig,<br />

allerdings hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten<br />

Beitragsanteil am Gesamtsozialversiche rungsbeitrag zu<br />

zahlen. Der Arbeitge berbeitrag bleibt unverändert.<br />

Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die Geringverdienergrenze<br />

überschritten, tragen der/die Auszubildende<br />

<strong>und</strong> der Arbeitgeber den Beitrag von dem diese Grenze überschreitenden<br />

Teil des Arbeitsentgelts in dem für den jeweiligen<br />

Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt in der Gleitzone<br />

liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen.<br />

Dabei ist gr<strong>und</strong>sätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf<br />

das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z.B. aufgr<strong>und</strong>


eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer<br />

Einzelabsprache), selbst wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt<br />

nicht oder erst später zahlt. Wird allerdings ein höheres als<br />

das vereinbarte Arbeitsentgelt gezahlt, kommt es nicht darauf<br />

an, ob ein wirksamer (arbeitsrechtlicher) Anspruch auf das<br />

gezahlte Arbeitsentgelt besteht; insoweit löst der Zufluss die<br />

Arbeitsentgelteigenschaft <strong>und</strong> mithin den Beitragsanspruch<br />

aus. Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mindestens<br />

einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des<br />

Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Ein arbeitsrechtlich zulässiger<br />

Verzicht auf künftig entstehende Arbeitsentgeltansprüche<br />

mindert jedoch das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt.<br />

Gr<strong>und</strong>lage für die zu zahlenden Beiträge bildet eine reduzierte<br />

beitragspflichtige Einnahme, die nach der Gleitzonenformel<br />

berechnet wird:<br />

F x 450 +<br />

( {<br />

} – {<br />

850<br />

450<br />

850 - 450 850 - 450<br />

}<br />

x F x (Arbeitsentgelt-450)<br />

)<br />

Der Faktor F wird jährlich vom B<strong>und</strong>esministerium für Arbeit<br />

<strong>und</strong> Soziales bekannt gegeben. Den aktuellen Faktor F können<br />

Sie dem Einlegeblatt „Größen des <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong>s“<br />

zu dieser Broschüre entnehmen.<br />

Auf Basis der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme ist<br />

zunächst der zu zahlende Gesamtbeitrag auszurechnen. Davon<br />

ist der aus dem ungekürzten Arbeitsentgelt berechnete Arbeitgeberbeitragsanteil<br />

abzuziehen. Die Differenz ergibt den vom<br />

Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteil.<br />

Arbeitgeber- tatsächliches Arbeitgeberbeitragsanteil<br />

Arbeitsentgelt<br />

=<br />

x<br />

beitragssatz<br />

zusätzlicher<br />

Beitrag des<br />

Arbeitgeber-<br />

Arbeit-<br />

beitragsnehmers<br />

anteil auf<br />

auf Basis<br />

Basis des + der redu-<br />

tatsächlichen<br />

zierten<br />

Arbeits-<br />

beitragspflichtigen<br />

entgelts<br />

Einnahme<br />

voller Beitrag<br />

auf Basis der<br />

Arbeitnehmer- reduzierten<br />

beitragsanteil = –<br />

beitragspflichtigen<br />

Einnahme<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts<br />

<strong>und</strong> daraus folgend des Arbeitnehmerbeitragsanteils werden<br />

der späteren Rentenberechnung für diese Zeit allerdings<br />

auch nur die reduzierten Arbeitsentgelte zugr<strong>und</strong>e gelegt.


<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 15<br />

Arbeitnehmer haben deswegen in der Rentenversicherung<br />

die Möglichkeit, auf die Reduzierung des beitragspflichtigen<br />

Arbeitsentgelts zu verzichten <strong>und</strong> den vollen Arbeitnehmerbeitrag<br />

zu zahlen. Durch den Verzicht auf die Anwendung der besonderen<br />

Regelungen zur Gleitzone können die damit verb<strong>und</strong>enen<br />

rentenmindernden Auswirkungen vermieden werden.<br />

Die besonderen Regelungen zur Gleitzone gelten jedoch<br />

ausdrücklich nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung<br />

beschäftigt sind (z. B. Auszubildende, Praktikanten, Teilnehmer<br />

an dualen Studiengängen), für Teilnehmer am freiwilligen<br />

sozialen oder ökologischen Jahr <strong>und</strong> für Personen die einen<br />

B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst leisten. Die Anwendung der Gleitzonenregelung<br />

ist auch ausgeschlossen für mehr als geringfügige<br />

versicherungspflichtige Beschäftigungen, die neben<br />

einer Beschäftigung zur Berufsausbildung, einer Teilnahme an<br />

einem freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr oder einem<br />

B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst ausgeübt werden.<br />

Darüber hinaus finden diese Regelungen auch bei Beschäftigungen<br />

keine Anwendung, für deren Beitragsberechnung<br />

fiktive Arbeitsentgelte zugr<strong>und</strong>e gelegt werden (z. B. bei der<br />

Be schäftigung behinderter Menschen in anerkannten Werkstätten<br />

für behinderte Menschen, bei Mitgliedern geistlicher<br />

Genossenschaften, Diakonissen <strong>und</strong> Angehörigen ähnlicher<br />

Gemein schaften).<br />

Wird im Rahmen von Wertguthabenvereinbarungen (§ 7b SGB<br />

IV) Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht, um es für<br />

Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung<br />

der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen<br />

(z.B. bei Altersteilzeit), führt ein in der Ansparphase <strong>und</strong>/oder<br />

Entsparphase fälliges Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 850,00<br />

Euro nicht zur Anwendung der Gleitzonenregelung, wenn das<br />

regelmäßige Arbeitsentgelt vor Anwendung der Wertguthabenvereinbarung<br />

außerhalb der Gleitzone lag. Maßgebend für<br />

die Beitragsberechnung sind in diesen Fällen die tatsächlich<br />

erzielten Arbeitsentgelte.<br />

Die besonderen Regelungen zur Gleitzone gelten auch nicht<br />

für versicherungspflichtige Ar beitnehmer, deren monat liches<br />

Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 850,00 Euro beträgt <strong>und</strong><br />

nur wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit so weit<br />

gemindert ist, dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt<br />

(Istentgelt) die obere Gleitzonen grenze von 850,00 Euro unterschreitet.<br />

Im Zusammenhang mit der Anhebung der monatlichen<br />

Entgeltgrenze von 400,01 Euro auf 450,01 Euro <strong>und</strong> von 800,00<br />

Euro auf 850,00 Euro <strong>zum</strong> 1. Januar 2013 wurden für Arbeitnehmer,<br />

deren Beschäftigungen bereits am 31. Dezember 2012<br />

bestanden haben, Bestandsschutzregelungen geschaffen, die<br />

die weitere Anwendung des bis dahin geltenden Rechts sicherstellen.<br />

Von den Bestandsschutzregelungen werden Arbeitnehmer<br />

mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von monatlich


400,01 Euro bis 450,00 Euro <strong>und</strong> von 800,01 Euro bis 850,00<br />

Euro erfasst.<br />

Arbeitsentgelt 400,01 Euro bis 450,00 Euro<br />

Die <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der Kranken-, Pflege- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung<br />

bleibt längstens bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2014<br />

erhalten, in der Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung jedoch nur<br />

dann, wenn kein Anspruch auf Familienversicherung besteht.<br />

Bei Fortbestehen der <strong>Versicherungs</strong>pflicht - gegebenenfalls<br />

auch nur in einzelnen <strong>Versicherungs</strong>zweigen - sind die bis <strong>zum</strong><br />

31. Dezember 2012 geltenden beitragsrechtlichen Regelungen<br />

zur Gleitzone längstens bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2014 weiterhin<br />

anzuwenden, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt monatlich<br />

nicht mehr als 450,00 Euro beträgt. Die beitragspflichtige<br />

Einnahme ist für diese Arbeitnehmer nach folgender Formel zu<br />

berechnen:<br />

F x 400 + (2 - F) x (Arbeitsentgelt - 400)<br />

Arbeitsentgelt 800,01 Euro bis 850,00 Euro<br />

Ein Bestandsschutz gilt auch für versicherungspflichtige<br />

Arbeitnehmer, die bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2012 nicht unter die<br />

Gleitzonenregelung fielen, weil sie ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

zwischen 800,00 Euro <strong>und</strong> 850,00 Euro erzielten. Für sie<br />

gilt die Gleitzonenregelung nur, wenn sie die Anwendung der<br />

Gleitzonenregelung schriftlich gegenüber ihrem Arbeitgeber<br />

erklären.<br />

Sofern sich das regelmäßige Arbeitsentgelt im Laufe derselben<br />

Beschäftigung ändert <strong>und</strong> dadurch nicht mehr weiterhin<br />

400,01 Euro bis 450,00 Euro oder 800,01 Euro bis 850,00 Euro<br />

beträgt, enden die Bestandsschutzregelungen. Anschließend<br />

sind die versicherungs- <strong>und</strong> beitragsrechtlichen Regelungen<br />

maßgebend, die für nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommene<br />

Beschäftigungen gelten.<br />

Bei Arbeitnehmern mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt<br />

von 450,01 Euro bis 800,00 Euro ergeben sich im <strong>Versicherungs</strong>-<br />

<strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> <strong>zum</strong> 1. Januar 2013 keine wesentlichen<br />

Änderungen, so dass für sie keine Bestandsschutzregelungen<br />

vorgesehen sind.<br />

1.3 Besonderheiten bei behinderten Menschen<br />

Kranken-, Pflege- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung<br />

Für die Berechnung der Beiträge der versicherungspflichtigen<br />

behinderten Menschen ist als beitragspflichtige Einnahme<br />

mindestens ein Betrag in Höhe von 20,00 Prozent der monatlichen<br />

Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zugr<strong>und</strong>e zu legen. Übersteigt<br />

das tatsächliche Arbeitsentgelt den Mindestbetrag nicht,<br />

hat der Träger der Einrichtung den Beitrag allein zu tragen. Dies<br />

gilt auch für den Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung<br />

sowie für den gr<strong>und</strong>sätzlich vom Versicherten zu<br />

tragenden Beitragsanteil in Höhe von 0,90 Prozentpunkte zur<br />

Krankenversicherung. Bei einem Arbeitsentgelt von mehr als<br />

20,00 Prozent der monatlichen Bezugsgröße haben der behinderte<br />

Mensch sowie der Träger der Einrichtung die Kranken-


<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 17<br />

<strong>und</strong> Pflegeversicherungsbeiträge je zur Hälfte aufzubringen. Im<br />

Übrigen hat der Träger der Einrichtung die Beiträge zur Kranken-<br />

<strong>und</strong> Pflegeversicherung, die auf ein Arbeitsentgelt bis zu<br />

20,00 Prozent der monatlichen Bezugsgröße entfallen, allein<br />

zu tragen, wenn das laufende Arbeits ent gelt 20,00 Prozent<br />

der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, jedoch diese<br />

Grenze durch die Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt<br />

überschritten wird.<br />

Rentenversicherung<br />

Für die Berechnung der Beiträge der versicherungspflichtigen<br />

behinderten Menschen ist als Arbeitsentgelt mindestens ein<br />

Betrag in Höhe von 80,00 Prozent der monatlichen Bezugsgröße<br />

nach § 18 SGB IV zugr<strong>und</strong>e zu legen. Sofern der Berechnung<br />

der Ren ten ver siche rungsbeiträge der festgesetzte Mindestbetrag<br />

zugr<strong>und</strong>e gelegt wird, hat der Träger der Einrichtung<br />

die auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen<br />

Arbeitsentgelt <strong>und</strong> dem Mindestentgelt entfallenden Beiträge<br />

allein zu tragen.<br />

behinderten Menschen maßgebende Untergrenze von 20,00<br />

Prozent der monatlichen Bezugsgröße nur durch die Gewährung<br />

von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt überschritten<br />

wird, der Träger der Einrichtung die Renten versiche rungs beiträge,<br />

die auf ein Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe<br />

von 20,00 Prozent der monatlichen Bezugsgröße entfallen,<br />

allein zu tragen.<br />

Die Höhe der aktuellen Mindestarbeitsentgelte <strong>und</strong> der Entgeltgrenze<br />

für die alleinige Beitragspflicht der Einrichtung ergeben<br />

sich aus dem Einlegeblatt zu dieser Broschüre.<br />

Weiterhin hat der Arbeitgeber die Beiträge allein aufzubringen,<br />

wenn das monatliche Bruttoarbeitsentgelt 20,00 Prozent der<br />

monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Dies bedeutet, dass<br />

die auf das tatsächliche Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge<br />

auch dann von der Einrichtung allein zu tragen sind, wenn das<br />

tatsächliche Entgelt nicht mehr als 20,00 Prozent der monatlichen<br />

Bezugsgröße beträgt. Im Übrigen hat, wenn die für die


Beispiele zur Beitragslastverteilung<br />

beispiel<br />

Verteilung der Beiträge<br />

das erzielte Versiche- Bemessungs-<br />

Entgelt rungszweig gr<strong>und</strong>lage Versicherter Einrichtung<br />

Prozent Prozent<br />

1 ist geringer als 20,00 Prozent KV, PV, BA 20,00 Prozent der Bezugsgröße – 100,00<br />

der Bezugsgröße RV 80,00 Prozent der Bezugsgröße – 100,00<br />

2 entspricht 20,00 Prozent KV, PV, BA 20,00 Prozent der Bezugsgröße – 100,00<br />

der Bezugsgröße RV 80,00 Prozent der Bezugsgröße – 100,00<br />

ist höher als 20,00 Prozent KV, PV, BA tats. Entgelt 50,00 50,00<br />

3 jedoch niedriger als<br />

80,00 Prozent der Bezugs- RV tats. Entgelt, darüber hinaus 50,00 50,00<br />

größe bis 80,00 Prozent der Bezugsgröße – 100,00<br />

entspricht 80,00 Prozent KV, PV, BA tats. Entgelt 50,00 50,00<br />

4 der Bezugsgröße<br />

<strong>und</strong> mehr RV tats. Entgelt 50,00 50,00<br />

Auf die unter 1.3 genannten beitragsrechtlichen Besonderheiten für die Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung wird verwiesen.


<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 19<br />

1.4 Besonderheiten bei Personen, die in Einrichtungen<br />

der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit<br />

befähigt werden sollen, <strong>und</strong> Rehabilitanden, die kein<br />

Übergangsgeld erhalten<br />

Beitragspflichtige Einnahme ist in der Kranken-, Renten-, Pflege-<br />

<strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung ein Betrag, der 20,00 Prozent<br />

der Bezugsgröße entspricht. Für die Arbeitslosenversicherung<br />

gilt dies auch für Personen, die vor Beginn der Leistung zur Teilhabe<br />

am Arbeitsleben noch keine arbeitslosenversicherungspflichtige<br />

Beschäftigung ausgeübt haben.<br />

Beitragspflicht ist für die gesamte Zeit der Beschäftigung zur<br />

beruflichen Befähigung oder der Leistung zur Teilhabe am<br />

Arbeitsleben gegeben. Sie besteht auch in einem Zeitraum,<br />

in dem die Beschäftigung oder die Leistung zur Teilhabe am<br />

Arbeitsleben wegen Arbeitsunfähigkeit unterbrochen ist. Die<br />

Beiträge sind von dem Träger der Einrichtung bzw. dem Rehabilitationsträger<br />

allein zu tragen.<br />

1.5 Besonderheiten bei Mehrfachbeschäftigten<br />

Die Krankenkassen teilen den Arbeitgebern maschinell für<br />

Zeiten ab dem 1. Januar 2013 in den Fällen des Überschreitens<br />

der Beitragsbemessungsgrenze durch das Zusammentreffen<br />

von beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigungen die Summe der (gegebenenfalls<br />

auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze<br />

reduzierten) laufenden monatlichen Arbeitsentgelte aus den<br />

einzelnen Beschäftigungsverhältnissen als Gesamtentgelt mit.<br />

Anhand dieser Mitteilung sind die jeweiligen Arbeitgeber in der<br />

Lage, den auf sie entfallenden beitragspflichtigen Anteil des<br />

Arbeitsentgelts nach den Gr<strong>und</strong>sätzen des § 22 Absatz 2 SGB IV<br />

festzustellen <strong>und</strong> hiervon Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

<strong>und</strong> Umlagen zu berechnen. Die Gemeinsamen Gr<strong>und</strong>sätze zur<br />

Beitragsberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV finden Sie auf<br />

unserer Homepage www.kbs.de.<br />

Das aufgr<strong>und</strong> der Angaben in der Krankenkassenmeldung von<br />

dem Arbeitgeber festzustellende beitragspflichtige Arbeitsentgelt<br />

ist in die Entgeltunterlagen aufzunehmen <strong>und</strong> in die<br />

Beitragsberechnung, gegebenenfalls im Wege der Korrektur,<br />

einfließen zu lassen.<br />

Durch dieses Verfahren werden generell keine Beiträge von Einnahmen<br />

oberhalb der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze<br />

erhoben bzw., wenn sie erhoben worden sind, entsprechend<br />

der Mitteilung der Krankenkasse von den Arbeitgebern wieder<br />

korrigiert.<br />

Eines Antrags des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers auf<br />

Erstattung zu viel gezahlter Beiträge bedarf es in diesen Fällen<br />

insoweit nicht (mehr). Es bleibt ihnen jedoch unbenommen,<br />

bereits vor der anteilmäßigen Aufteilung der Beiträge bzw.<br />

der Mitteilung durch die Krankenkasse eine Erstattung der<br />

oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungs grenze gezahlten<br />

Beiträge durch die Krankenkasse zu verlangen.


2. Zuständigkeit der <strong>Knappschaft</strong> <strong>und</strong> der<br />

Minijob-Zentrale für den Einzug der Beiträge<br />

Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung<br />

durchgeführt wird (§ 28i Absatz 1 Satz 1 SGB IV). Dementsprechend<br />

sind vom Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Renten-,<br />

Pflege- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung bei der <strong>Knappschaft</strong> für<br />

alle bei ihr krankenversicherten Arbeitnehmer zu zahlen, <strong>und</strong><br />

zwar unabhängig davon, ob die Krankenversicherung auf einer<br />

Pflichtversicherung, freiwilligen Versicherung oder Familienversicherung<br />

beruht. Die Beiträge zur Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung<br />

für freiwillig krankenversicherte Mitglieder der<br />

<strong>Knappschaft</strong> können direkt vom Arbeitsentgelt des Versicherten<br />

einbehalten <strong>und</strong> zusammen mit den Pflichtbeiträgen an<br />

die <strong>Knappschaft</strong> abgeführt werden. In diesem Zusammenhang<br />

ist zu beachten, dass Minderungen des Arbeitgeberzuschusses,<br />

die z. B. bei Arbeitskampfmaßnahmen eintreten können, ohne<br />

Auswirkung auf die Höhe des im anonymen Abrechnungsverfahren<br />

zu zahlenden freiwilligen Krankenkassenbeitrages<br />

sowie des Beitrages zur Pflegeversicherung für den freiwillig<br />

Krankenversicherten bleiben.<br />

Für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) ist die Minijob-<br />

Zentrale der Deutschen Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-<br />

Bahn-See zuständig für die Durchführung des Beitrags- <strong>und</strong><br />

Meldeverfahrens. Sie nimmt alle durch den Arbeitgeber zu<br />

zahlenden Beiträge für geringfügig Beschäftigte entgegen.<br />

Des Weiteren ist die <strong>Knappschaft</strong> – Arbeitgeberversicherung<br />

– immer dann für die Durchführung des Ausgleichsverfahrens<br />

nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zuständig,<br />

wenn der Arbeitnehmer Mitglied der <strong>Knappschaft</strong> ist oder<br />

eine geringfügige Beschäftigung ausübt, unabhängig davon,<br />

welcher Krankenkasse der geringfügig Beschäftigte angehört.<br />

Sofern sich der Arbeitgeber für die Zahlung der ein heitlichen<br />

Pauschsteuer in Höhe von 2,00 Prozent des Arbeitsentgelts (anstelle<br />

der Besteuerung nach der Lohnsteuerkarte) entscheidet,<br />

ist die Minijob-Zentrale ebenfalls für den Einzug zuständig.<br />

3. Beitragsfälligkeit<br />

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind in voraussichtlicher<br />

Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag<br />

des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt<br />

wird. Ein verbleibender Restbetrag wird <strong>zum</strong> drittletzten Bankarbeitstag<br />

des Folgemonats fällig. Als Tag der Zahlung gilt gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle.<br />

4. Beitragsnachweis<br />

Seit dem 1. Januar 2006 dürfen Beitragsnachweise nur noch<br />

durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter<br />

Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermittelt<br />

werden. Eine Übermittlung der Daten in Papierform oder auf<br />

Datenträgern ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.<br />

Von den Einzugsstellen wurde hierfür eigens die maschinelle<br />

Ausfüllhilfe „sv.net“ entwickelt.


<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 21<br />

Kontaktdaten:<br />

ITSG Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung GmbH<br />

Seligenstädter Gr<strong>und</strong> 11<br />

63150 Heusenstamm<br />

Telefon 06104 600 50-0<br />

Telefax 06104 600 50-300<br />

www.itsg.de<br />

Die Beitragsnachweis-Datensätze finden sowohl für den allgemeinen<br />

Beitragsnachweis als auch für den Beitragsnachweis<br />

für geringfügig Beschäftigte Verwendung.<br />

Die Beitragsnachweise für Arbeitnehmer, die nicht in einem<br />

knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, sind unter der<br />

Krankenkassennummer 980 0000 6 zu erstellen.<br />

Für Betriebe mit knappschaftlichen Betriebsnummern gilt<br />

nunmehr die Krankenkassennummer 980 9403 2.<br />

Hat ein Arbeitgeber Beiträge sowohl für Beschäftigte in den<br />

alten B<strong>und</strong>esländern (einschließlich West-Berlin) als auch für<br />

Beschäftigte in den neuen B<strong>und</strong>esländern (einschließlich Ost-<br />

Berlin) nachzuweisen, so muss er für die Rechtskreise „West“<br />

<strong>und</strong> „Ost“ separate Beitragsnachweis-Datensätze erstellen.<br />

Beitragskorrekturen für zurückliegende Entgeltabrechnungsmonate<br />

sind ausnahmslos in dem laufenden Beitragsnachweis<br />

vorzunehmen. Hierzu sind die für die einzelnen Beitragsgruppen<br />

ermittelten Gesamtbeiträge entsprechend zu ermäßigen<br />

oder zu erhöhen. Dies gilt auch für Beitragskorrekturen, die aus<br />

der Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt innerhalb<br />

des Zeitraums vom 1. Januar bis <strong>zum</strong> 31. März, welche dem<br />

letzten Entgelt abrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres<br />

zugeordnet werden, resultieren.<br />

Der Beitragsnachweis-Datensatz ist der Datenannahmestelle<br />

– abgesehen vom Dauerbeitragsnachweis – für jeden<br />

Entgeltabrechnungszeitraum zu übermitteln, in dem versicherungspflichtig<br />

Beschäftigte oder geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigte gemeldet sind. Folglich ist ein Beitragsnachweis-<br />

Datensatz (mit Nullbeträgen) auch für Entgeltabrechnungszeiträume<br />

zu erstellen, in denen ausnahmsweise keine Beiträge<br />

anfallen. Hierdurch werden Beitragsschätzungen vermieden,<br />

die die Einzugsstelle ansonsten vorzunehmen hätte, wenn<br />

der Beitragsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt<br />

wird. Der Beitragsnachweis muss gemäß § 28f Absatz 3 Satz 1<br />

SBG IV zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge übermittelt<br />

werden. Da der Beitragsnachweis bereits zu Beginn dieses<br />

Tages der Einzugsstelle zur Verfügung stehen muss, ist der<br />

Beitagsnachweis-Datensatz spätestens im Laufe des Vortages<br />

zu übermitteln.<br />

Soll der Beitragsnachweis-Datensatz nicht nur für den<br />

laufenden Entgeltabrechnungszeitraum, sondern auch<br />

für folgende Entgeltabrechnungszeiträume gelten, ist im<br />

Beitragsnachweis-Datensatz das Feld „Art des Beitragsnachweises“<br />

als Dauerbeitragsnachweis zu kennzeichnen.<br />

Bei Abführung der Beiträge im Dauernachweisverfahren hat<br />

dieser Nachweis so lange Gültigkeit, wie sich beitragsrechtlich<br />

nichts ändert. Er ist bei jeder Entgeltänderung eines Versicher-


ten, die sich z. B. aus einer Entgelterhöhung oder -minderung,<br />

durch Ein- oder Austritt während eines Entgeltabrechnungszeitraumes,<br />

durch Ablauf des Entgeltfortzahlungsanspruchs,<br />

durch Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt oder bei<br />

unbezahltem Urlaub ergibt, neu zu erstellen. Bei allen Entgeltänderungen,<br />

die nicht auf Dauer Gültigkeit behalten, <strong>und</strong> bei<br />

Korrekturen, die das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die<br />

Differenz in einem gesonderten Beitragsnachweis mitzuteilen.<br />

Ein neuer Dauerbeitragsnachweis ist dann zu erstellen, wenn<br />

sich Beitrags- bzw. Umlagesätze oder die Beitragsbemessungsgrenzen<br />

(mit beitragsrechtlicher Auswirkung) ändern.<br />

5. Beitragszahlung<br />

Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge müssen der<br />

Einzugsstelle (<strong>Knappschaft</strong> bzw. Minijob-Zentrale) am Fälligkeitstag<br />

zur Verfügung stehen. Die einfachste Art der Beitragszahlung<br />

ist, der Einzugsstelle ein SEPA-Lastschriftmandat zu<br />

erteilen. So kann der Arbeitgeber sicher sein, dass die Beiträge<br />

pünktlich zur Fälligkeit abgebucht werden <strong>und</strong> keine Säumniszuschläge<br />

<strong>und</strong> Mahngebühren berechnet werden müssen.<br />

Hierfür benötigt die <strong>Knappschaft</strong> bzw. Minijob-Zentrale ein<br />

unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat. Dieses finden Sie<br />

auf unserer Internetseite www.kbs.de, Bereich Arbeit geber im<br />

Formular-Center unter „Allgemeine Arbeitgeber formulare“.<br />

Natürlich können Sie auch weiterhin die Beiträge auf eines<br />

unserer Konten überweisen. Um Verzögerungen bei der Zuordnung<br />

Ihrer Zahlung zu vermeiden, bitten wir Sie, diese ausschließlich<br />

auf unsere dafür bestimmten Konten zu überweisen.<br />

Diese finden sie auf dem beigefügten Einlegeblatt „Größen<br />

des <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong>“.<br />

Bei der Beitragsüberweisung sind auf dem Überweisungsträger<br />

stets die Betriebsnummer sowie der Beitragsmonat anzugeben.<br />

Um eine korrekte maschinelle Verarbeitung zu gewährleisten,<br />

bitten wir im Verwendungszweck die Betriebsnummer in<br />

jedem Fall führend, also ohne Vorsätze anzugeben. Werden<br />

Zahlungen für mehrere Betriebsnummern in einer Summe<br />

geleistet, muss der Einzugsstelle spätestens bis <strong>zum</strong> Eingang<br />

der Überweisung eine Aufteilung des Gesamtzahl betrages<br />

nach Betriebsnummern vorliegen (Zahlungsavis).<br />

Selbstverständlich kann die Beitragszahlung auch mit Scheck<br />

erfolgen. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Scheck so<br />

rechtzeitig vor dem Fälligkeitstermin eingereicht wird, dass der<br />

Einzugsstelle noch Zeit für die Bearbeitung <strong>und</strong> Einreichung<br />

bei der Bank verbleibt.<br />

Bei nicht pünktlicher Zahlung ist die Einzugsstelle gemäß § 24<br />

Absatz 1 Satz 1 SGB IV gesetzlich verpflichtet, für jeden angefangenen<br />

Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von einem<br />

Prozent des rückständigen, auf 50,00 Euro nach unten abger<strong>und</strong>eten<br />

Betrages zu erheben.


<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 23<br />

C. Meldeverfahren<br />

1. Meldeverfahren für Seeleute<br />

Maschinelle Meldungen mit den Besonderheiten des<br />

Reedermeldeverfahrens aus maschinellen Entgeltabrechnungsprogrammen<br />

sind nur möglich, wenn die meldende Stelle<br />

auch für das besondere Reedermeldeverfahren zugelassen<br />

ist. Die Zulassung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung<br />

<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See. Entsprechende Anträge sind<br />

an die<br />

Deutsche Rentenversicherung<br />

<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />

Dezernat VII.9.1<br />

45115 Essen<br />

zu richten.<br />

Liegt keine Zulassung <strong>zum</strong> besonderen Reedermeldeverfahren<br />

vor, können die Meldungen gleichwohl maschinell erstellt<br />

werden, wenn sie mit einer systemgeprüften Ausfüllhilfe<br />

erstellt werden. Auf die Ausführungen unter Ziffer 4 wird in<br />

diesem Zusammenhang verwiesen.<br />

Im Vor- <strong>und</strong> Nachlaufsatz der jeweiligen Datensatzlieferung<br />

sowie im Datensatz Meldung (DSME) ist die Empfänger bzw.<br />

Krankenkassenbetriebsnummer 980 0000 6 zu verwenden. Die<br />

Übermittlung der Daten zur Sozialversicherung hat ausschließlich<br />

an die Datenannahmestelle der Deutschen Rentenversicherung<br />

<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See, E-Mail-Adresse: dav01@b2b.<br />

mailorbit.de zu erfolgen.<br />

2. Meldeverfahren für Personen, die in der allgemeinen<br />

Rentenversicherung versichert sind bzw. dem<br />

Gr<strong>und</strong>e nach in diesem <strong>Versicherungs</strong>zweig versicherungspflichtig<br />

sind<br />

Für Personen, die nicht der knappschaftlichen Rentenversicherungspflicht<br />

unterliegen, aber die <strong>Knappschaft</strong> für die Durchführung<br />

ihrer Krankenversicherung gewählt haben, gilt das<br />

allgemeine Meldeverfahren zur Sozialversicherung. In diesen<br />

Fällen ist der besondere knappschaftliche Datenbaustein<br />

(DBKS) nicht zu melden. Darüber hinaus genügt es, wenn das<br />

Programm von der Informationstechnischen Servicestelle der<br />

Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG GmbH) systemgeprüft<br />

ist. Eine Zulassung durch die Deutsche Rentenversicherung<br />

<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See ist nicht erforderlich.<br />

Im Vor- <strong>und</strong> Nachlaufsatz der jeweiligen Datensatzlieferung<br />

sowie im Datensatz Meldung (DSME) ist jeweils die Empfängerbzw.<br />

Krankenkassenbetriebsnummer 980 0000 6 zu verwenden.<br />

Die Übermittlung der Daten hat ausschließlich an die Datenannahmestelle<br />

der Deutschen Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-<br />

Bahn-See, E-Mail-Adresse: dav01@b2b.mailorbit.de zu erfolgen.


3. Meldeverfahren für geringfügig Beschäftigte<br />

Für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung im gewerblichen<br />

Bereich ausüben, gilt das allgemeine Meldeverfahren zur<br />

Sozialversicherung. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte<br />

in knappschaftlichen oder seemännischen Betrieben.<br />

In Meldungen für geringfügig Beschäftigte ist als Empfängerbzw.<br />

Krankenkassenbetriebsnummer im Vor- <strong>und</strong> Nachlaufsatz<br />

sowie im Datensatz Meldung (DSME) der jeweiligen Datensatzlieferung<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich die Betriebsnummer 980 0000 6<br />

zugelassen.<br />

Bei Meldungen von geringfügig Beschäftigten in knappschaftlichen<br />

Betrieben (Betriebsnummer beginnt mit 980 XXXX X<br />

bzw. 098 XXXX X) ist jedoch im Vor- <strong>und</strong> Nachlaufsatz sowie<br />

im Datensatz Meldung (DSME) die Empfängerbetriebsnummer<br />

980 9403 2 zu verwenden.<br />

Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in einem privaten<br />

Haushalt ausüben, sind im Haushaltsscheckverfahren zu<br />

melden. Hier ist das allgemeine Meldeverfahren nicht anzuwenden.<br />

Auch erfolgt dieses Meldeverfahren nach wie vor auf<br />

Meldevordrucken (Haushaltsscheck).<br />

4. Meldeverfahren für Personen, die in der knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung versichert sind<br />

Ausführungen hierzu finden Sie unter Ziffer 2 des Abschnitts D.<br />

5. Maschinelle Ausfüllhilfen<br />

Sofern Meldungen nicht aufgr<strong>und</strong> systemgeprüfter Lohn- <strong>und</strong><br />

Gehaltsabrechnungsprogramme erstellt werden können,<br />

besteht die Möglichkeit, sowohl die Meldungen <strong>und</strong> Beitragsnachweise<br />

mit Hilfe systemgeprüfter maschineller Ausfüllhilfen<br />

zu erstatten.<br />

Von den Einzugsstellen wurde eigens hierfür eine maschinelle<br />

Ausfüllhilfe namens „sv.net“ entwickelt. Diese steht in zwei<br />

Versionen zu Verfügung:<br />

„sv.net/classic“ zur Installation auf dem PC (kostenloser<br />

download unter: www.svnet.info) <strong>und</strong><br />

„sv.net/online“ zur Erstellung <strong>und</strong> Weiterleitung der Meldung<br />

im Internet (www.gkvnet-ag.de/svnet-online).<br />

Mit beiden Versionen ist die Erstellung von Meldungen <strong>und</strong><br />

Beitragsnachweisen für das besondere knappschaftliche<br />

Meldeverfahren, das besondere Reedermeldeverfahren sowie<br />

das Melde- <strong>und</strong> Beitragsverfahren zur Sozialversicherung <strong>und</strong><br />

für geringfügig Beschäftigte möglich.<br />

Kontaktdaten<br />

ITSG Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung GmbH<br />

Seligenstädter Gr<strong>und</strong> 11<br />

63150 Heusenstamm<br />

Telefon 06104 600 50-0 | Telefax 06104 600 50-300<br />

www.itsg.de


<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 25<br />

D. Die knappschaftliche Rentenversicherung<br />

1. <strong>Versicherungs</strong>rechtliche Besonderheiten bei<br />

Arbeitnehmern, die von Unternehmerfirmen im<br />

Bergbau eingesetzt werden<br />

1.1 Durchführung der knappschaftlichen Rentenversicherung<br />

Bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist<br />

die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers zu prüfen.<br />

Die Deutsche Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See ist,<br />

neben ihrer Zuständigkeit als Träger der allgemeinen Rentenversicherung,<br />

als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung<br />

für Beschäftigte zuständig, wenn die Versicherten<br />

in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,<br />

ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten<br />

verrichten oder<br />

bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen,<br />

die berufsständische Interessen des Bergbaus<br />

wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern<br />

oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder<br />

Rettungsstellen beschäftigt sind <strong>und</strong> für sie vor Aufnahme<br />

dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung gezahlt worden sind.<br />

<strong>Knappschaft</strong>liche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien<br />

oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe<br />

der Industrie der Steine <strong>und</strong> Erden jedoch nur dann, wenn sie<br />

überwiegend unterirdisch betrieben werden. Als knappschaftliche<br />

Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus.<br />

<strong>Knappschaft</strong>liche Betriebe sind darüber hinaus Betriebsanstalten<br />

oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines<br />

knappschaftlichen Betriebes mit diesem räumlich <strong>und</strong> betrieblich<br />

zusammenhängen.<br />

<strong>Knappschaft</strong>liche Arbeiten sind die räumlich <strong>und</strong> betrieblich<br />

mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängenden, aber von<br />

einem anderen Unternehmer ausgeführten Arbeiten. Art <strong>und</strong><br />

Umfang dieser Arbeiten bestimmen sich nach § 134 Absatz 4<br />

SGB VI. Ein Auszug aus dieser Vorschrift sowie entsprechende<br />

Erläuterungen sind als Anlage 1 <strong>und</strong> 2 beigefügt.<br />

Soweit Arbeitnehmer neben knappschaftlichen Arbeiten auch<br />

nicht knappschaftliche Arbeiten verrichten, gilt der Gr<strong>und</strong>satz,<br />

dass die sozialversicherungsrechliche Beurteilung nach<br />

der Tätigkeit zu erfolgen hat, die der Gesamtheit das Gepräge<br />

verleiht, also überwiegend verrichtet wird. Bei gleichen<br />

Tätigkeitsanteilen geht die allgemeine Rentenversicherung der<br />

knappschaftlichen Rentenversicherung vor.<br />

Die Prüfung der knappschaftlichen Rentenversicherungspflicht<br />

von Unternehmerarbeiten hat demzufolge in zwei Schritten zu<br />

erfolgen. Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob überhaupt knappschaftliche<br />

Arbeiten verrichtet werden. Bejahendenfalls ist im<br />

zweiten Schritt zu prüfen, ob die knappschaftlichen Arbeiten


<strong>zum</strong>indest überwiegend ausgeführt werden. Nur wenn auch<br />

die zweite Prüfung positiv ausfällt, tritt <strong>Versicherungs</strong>pflicht in<br />

der knappschaftlichen Rentenversicherung ein. Eigentlich hätte<br />

die Beurteilung der Frage, ob die knappschaftlichen Arbeiten<br />

überwiegend verrichtet werden, Monat für Monat zu erfolgen.<br />

Um jedoch einen monatlichen Wechsel zwischen den <strong>Versicherungs</strong>trägern<br />

zu vermeiden, kann die Prüfung der <strong>Versicherungs</strong>zugehörigkeit<br />

anhand folgender Richtlinien vorgenommen<br />

werden:<br />

1. Die Firma entscheidet bei Beginn des erstmaligen Einsatzes<br />

in knappschaftlichen Betrieben entsprechend der voraussichtlichen<br />

Gestaltung des Arbeitsverhältnisses für das<br />

laufende Quartal, ob eine Anmeldung zur knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung erforderlich ist oder nicht (vergleiche<br />

Punkt 2). Unabhängig von der Entscheidung erfolgt die<br />

Anmeldung zur <strong>Knappschaft</strong> oder zu einer anderen gewählten<br />

Krankenkasse.<br />

2. Lässt sich bereits bei Beginn des Einsatzes in knappschaftlichen<br />

Betrieben absehen, dass der Arbeitnehmer im laufenden<br />

Quartal überwiegend knappschaftliche Arbeiten<br />

verrichten wird, so besteht die knappschaftliche Rentenversicherungspflicht<br />

von Anfang an.<br />

4. Ergibt die Prüfung vor Ende des laufenden Quartals, dass das<br />

Arbeitsverhältnis, wie vorausschauend beurteilt, verlaufen<br />

ist, tritt ein Wechsel in der <strong>Versicherungs</strong>zugehörigkeit für<br />

das nächste Quartal nicht ein. Der Arbeitnehmer bleibt auch<br />

für das darauf folgende Quartal im gleichen <strong>Versicherungs</strong>zweig<br />

versichert, wenn die Voraussetzungen zu Punkt 2<br />

vorliegen.<br />

5. Ist das Arbeitsverhältnis nicht, wie vorausschauend beurteilt,<br />

verlaufen, so ist der Arbeitnehmer mit Beginn des Quartals<br />

um<strong>zum</strong>elden (vergleiche Punkt 6). Für das vergangene Quartal<br />

verbleibt es stets bei der durchgeführten Versicherung, da<br />

die der Feststellung des <strong>Versicherungs</strong>verhältnisses zugr<strong>und</strong>e<br />

liegende vorausschauende Beurteilung nach der Entscheidung<br />

des B<strong>und</strong>essozialgerichts vom 27. September 1961 – 3<br />

RK 12 / 57 – („Die Beiträge“ 1962, S. 151) für die Vergangenheit<br />

auch dann maßgebend bleibt, wenn die als solche richtige<br />

Schätzung infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände<br />

mit dem tatsächlichen Ablauf des Arbeitsverhältnisses nicht<br />

übereinstimmt.<br />

6. Die Prüfung der Rentenversicherungszugehörigkeit ist bei<br />

Arbeitnehmern mit einer gemischten Tätigkeit jeweils vor<br />

Quartalsende vorzunehmen.<br />

3. Damit rechtzeitig zu Beginn des nächsten Quartals eine<br />

eventuell notwendige Ummeldung erfolgen kann, ist bis<br />

<strong>zum</strong> Ende des gegenwärtigen Quartals zu prüfen, ob die<br />

bisherige vorausschauende Beurteilung richtig war.<br />

7. Der Arbeitnehmer ist/war überwiegend knappschaftlich<br />

beschäftigt, wenn er im Quartal mehr als 50,00 Prozent<br />

seiner Arbeitszeit knappschaftliche Arbeiten verrichtet hat,


<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 27<br />

wobei als Beurteilungszeitraum die ersten zwei Monate <strong>und</strong><br />

die ersten zwei Arbeitswochen des dritten Monats zugr<strong>und</strong>e<br />

zu legen sind. Für Arbeitnehmer, die erst während des laufenden<br />

Quartals eine Tätigkeit bei der Firma aufnehmen, sind<br />

die tatsächlich verfahrenen Schichten für die Beurteilung<br />

ausschlaggebend. Urlaubstage, Arbeitsunfähigkeitstage <strong>und</strong><br />

Ähnliches werden der Beschäftigung, die unmittelbar vorher<br />

verrichtet wurde, zugerechnet.<br />

Zu den knappschaftlichen Arbeiten gehören nach § 134 Absatz<br />

4 Nummer 1 SGB VI „alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme<br />

von vorübergehenden Montagearbeiten“. Die Auslegung des<br />

Begriffs „vorübergehend“ erfolgt in § 134 Absatz 6 SGB VI, der<br />

auch aus der Anlage 1 ersichtlich ist. Die Auslegung bereitet<br />

dann keine Schwierigkeiten, wenn die Montagearbeiten<br />

ununterbrochen <strong>und</strong> im Rahmen eines einheitlichen Auftrags<br />

ausgeführt werden.<br />

Beispiel 1<br />

Der Arbeitnehmer A verrichtet in der Zeit vom 1. April bis<br />

31. August Montagearbeiten unter Tage. Die Dauer der<br />

Untertagetätigkeit ist von vornherein absehbar.<br />

Ergebnis<br />

a) Prüfung, ob überhaupt knappschaftliche Arbeiten<br />

verrichtet werden<br />

Gemäß § 81 Absätze 2 <strong>und</strong> 3 der Satzung der Deutschen<br />

Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />

handelt es sich bei den Montagearbeiten unter Tage<br />

um knappschaftliche Arbeiten, denn es ist von vornherein<br />

zu übersehen, dass die Arbeiten länger als drei<br />

Monate dauern werden.<br />

b) Prüfung, ob die knappschaftlichen Arbeiten überwiegend<br />

verrichtet werden<br />

ba) Monatliche Prüfung<br />

Die knappschaftlichen Arbeiten werden in der Zeit<br />

vom 1. April bis 31. August überwiegend verrichtet.<br />

Dementsprechend besteht während dieses Zeitraums<br />

<strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung.<br />

bb) Prüfung anhand der Richtlinien<br />

Sowohl im zweiten als auch im dritten Quartal werden<br />

überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichtet.<br />

Folglich besteht in der Zeit vom 1. April bis 30.<br />

September <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung.<br />

Werden die Montagearbeiten wiederholt aus betrieblichen<br />

Gründen unterbrochen, handelt es sich doch um ein geschlossenes<br />

Ganzes, so dass nicht jede einzelne Verrichtung zeitlich<br />

gesehen für sich gesondert zu betrachten ist (Urteil des Sozialgerichts<br />

Dortm<strong>und</strong> vom 4. Juli 1957 - 16 Pens. 102 / 56).


Beispiel 2<br />

Der Arbeitnehmer B wird in der Zeit vom 1. April bis 31.<br />

August mit Montagearbeiten unter Tage beschäftigt. Aus<br />

betrieblichen Gründen werden die Arbeiten in der Zeit<br />

vom 2. Mai bis 11. Mai unterbrochen. Die Dauer der Untertagetätigkeit<br />

sowie die Unterbrechung aus betrieblichen<br />

Gründen sind von vornherein absehbar.<br />

Ergebnis<br />

a) Prüfung, ob überhaupt knappschaftliche Arbeiten<br />

verrichtet werden<br />

Gemäß § 81 Absätze 2 <strong>und</strong> 3 der Satzung der Deutschen<br />

Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />

handelt es sich bei den Montagearbeiten unter Tage<br />

um knappschaftliche Arbeiten, denn es ist von vornherein<br />

zu übersehen, dass die Arbeit länger als drei<br />

Monate dauern werden. (An die Stelle des Zeitraums<br />

von drei Monaten tritt gemäß § 26 Absatz 1 SGB X<br />

in Verbindung mit § 191 BGB ein Zeitraum von 90<br />

Tagen. Die Montagearbeit wird vom 1. April bis 1. Mai<br />

(31 Tage) <strong>und</strong> vom 12. Mai bis 31. August (112 Tage) an<br />

mehr als 90 Tagen verrichtet.)<br />

b) Prüfung, ob die knappschaftlichen Arbeiten überwiegend<br />

verrichtet werden<br />

ba) Monatliche Prüfung<br />

Die knappschaftlichen Arbeiten werden in der Zeit<br />

vom 1. April bis 31. August überwiegend verrichtet.<br />

Dementsprechend besteht während dieses Zeitraums<br />

<strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung.<br />

bb) Prüfung anhand der Richtlinien<br />

Sowohl im zweiten als auch im dritten Quartal<br />

werden überwiegend knappschaftliche Arbeiten<br />

verrichtet. Folglich besteht in der Zeit vom 1. April bis<br />

30.September <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung.<br />

Nach § 81 Absatz 6 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung<br />

<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See sind auch die nacheinander in<br />

verschiedenen knappschaftlichen Betrieben verrichteten Montagearbeiten<br />

unter Tage für die Dauer von weniger als drei Monaten<br />

bei der Prüfung, ob <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung besteht, zusammenzuziehen.<br />

Unter diese Satzungsbestimmung fallen alle Versicherten, die<br />

nacheinander in verschiedenen knappschaftlichen Betrieben<br />

Montagearbeiten unter Tage für die Dauer von weniger als drei<br />

Monaten verrichten. Unter dem Begriff „nacheinander“ werden<br />

nicht nur Montagearbeiten verstanden, die ununterbrochen in<br />

verschiedenen knappschaftlichen Betrieben verrichtet werden.<br />

Vielmehr werden Montagearbeiten auch dann nacheinander<br />

verrichtet, wenn zwischen dem Ende der einen Montagearbeit<br />

unter Tage <strong>und</strong> dem Beginn einer anderen Montagearbeit unter<br />

Tage kein voller Kalendermonat liegt.


<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 29<br />

Beispiel 3<br />

Der Arbeitnehmer C wird wie folgt mit Montagearbeiten<br />

unter Tage beschäftigt:<br />

Zeche A vom 1. Februar bis 15. Februar = 15 Tage<br />

Zeche B vom 18. Februar bis 28. Februar = 11 Tage<br />

Zeche C vom 1. März bis 31. März = 31 Tage<br />

Zeche A vom 5. April bis 10. April = 6 Tage<br />

Zeche D vom 21. April bis 16. Mai = 26 Tage<br />

Zeche E vom 20. Mai bis 30. Juni = 42 Tage<br />

131 Tage<br />

Die Dauer der Einsätze ist nicht von vornherein bekannt.<br />

Ergebnis<br />

a) Prüfung, ob überhaupt knappschaftliche Arbeiten<br />

verrichtet werden<br />

Gemäß § 81 Absätze 2, 5 <strong>und</strong> 6 der Satzung der<br />

Deutschen Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>- Bahn-<br />

See handelt es sich spätestens ab dem 21. Mai um<br />

knappschaftliche Arbeiten. Der 21. Mai ist der 91.<br />

Tag, an dem Montagearbeiten unter Tage verrichtet<br />

werden, spätestens ab diesem Tage ist zu erkennen,<br />

dass die Montagearbeiten länger als drei Monate<br />

andauern werden.<br />

b) Prüfung, ob die knappschaftlichen Arbeiten überwiegend<br />

verrichtet werden<br />

In der Zeit vom 21. Mai bis 30. Juni wurden knappschaftliche<br />

Arbeiten verrichtet.<br />

ba) Monatliche Prüfung<br />

Die knappschaftlichen Arbeiten werden lediglich<br />

im Kalendermonat Juni überwiegend verrichtet.<br />

Dementsprechend besteht in der Zeit vom 1. Juni bis<br />

30. Juni <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung.<br />

bb) Prüfung anhand der Richtlinien<br />

Zu Beginn des zweiten Quartals war nicht zu übersehen,<br />

ob der Arbeitnehmer überwiegend knappschaftliche<br />

Arbeiten verrichten wird oder nicht. Folglich bestand<br />

keine <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung (Umkehrschluss aus<br />

Punkt 2 der Richtlinien). Entsprechend dem Punkt<br />

7 der Richtlinien wurden im zweiten Quartal nicht<br />

überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichtet,<br />

so dass auch im dritten Quartal die Durchführung<br />

der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht in<br />

Betracht kommt (Punkt 5 der Richtlinien).<br />

1.2 Nachweis der Untertagetätigkeit<br />

Zum Nachweis der Untertagetätigkeit ist das in Anlage 4<br />

wiedergegebene Formblatt zu verwenden, <strong>und</strong> zwar für die Arbeitnehmer,<br />

die bei ihrem Untertageeinsatz nicht der Zeiterfassung<br />

der Zeche unterliegen. In diesen Fällen ist das Formblatt<br />

für jede Grubenfahrt von dem betreffenden Mitarbeiter genau<br />

auszufüllen. Die Angaben sind für jede Grubenfahrt getrennt<br />

zu machen <strong>und</strong> die Richtigkeit von einem Bediensteten des<br />

Bergwerks durch Stempel <strong>und</strong> Unterschrift zu bestätigen.


Bei Auslandseinsätzen sind für jede Grubenfahrt die Angaben<br />

vom Arbeitnehmer selbst einzutragen <strong>und</strong> nach der Rückkehr<br />

aus dem Ausland von einem Zeichnungsberechtigten der<br />

Unternehmerfirma zu bestätigen. In diesem Zusammenhang<br />

wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass als Nachweis der<br />

Untertageschichten nur das - vollständig ausgefüllte - Formblatt<br />

anerkannt wird, wobei für jede Grubenfahrt im Inland<br />

ausnahmslos die Bestätigung der Zeche vorliegen muss.<br />

2. Meldeverfahren der knappschaftlichen Rentenversicherung<br />

Die Deutsche Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />

hat von ihrem Recht, für den Bereich der knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung das Meldeverfahren selbst zu gestalten,<br />

Gebrauch gemacht. In diesen Fällen ist mit den Meldungen zur<br />

Sozialversicherung der besondere knappschaftliche Datenbaustein<br />

(DBKS) zu übermitteln. Ausführliche Informationen <strong>zum</strong><br />

besonderen knappschaftlichen Meldeverfahren enthalten die<br />

„Erläuterungen <strong>zum</strong> knappschaftlichen Meldeverfahren“, die<br />

bei Bedarf bei der<br />

Deutschen Rentenversicherung<br />

<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />

Dezernat VII.1.1<br />

45115 Essen<br />

angefordert werden können. Maschinelle Meldungen für<br />

die knappschaftlichen Besonderheiten aus maschinellen<br />

Entgel tabrechnungsprogrammen sind nur möglich, wenn die<br />

meldende Stelle auch <strong>zum</strong> knappschaftlichen Meldeverfahren<br />

zugelassen ist. Die Zulassung erfolgt durch die Deutsche<br />

Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See. Entsprechende<br />

Anträge sind an die<br />

Deutsche Rentenversicherung<br />

<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />

Dezernat VII.9<br />

45115 Essen<br />

zu richten. Liegt keine Zulassung <strong>zum</strong> besonderen knappschaftlichen<br />

Meldeverfahren vor, können die Meldungen<br />

gleichwohl maschinell erstellt werden, wenn sie mit einer<br />

systemgeprüften Ausfüllhilfe erstellt werden. Auf die Ausführungen<br />

unter Ziffer 4 des Abschnitts „C. Meldeverfahren“ wird<br />

in diesem Zusammenhang verwiesen.<br />

Im Vor- <strong>und</strong> Nachlaufsatz sowie im Datensatz Meldung<br />

(DSME) der Datensatzlieferung ist jeweils die Empfänger- bzw.<br />

Kranken kassenbetriebsnummer 980 9403 2 zu verwenden.<br />

Die Übermittlung der Meldungen zur Sozialversicherung mit<br />

dem besonderen knappschaftlichen Datenbaustein (DBKS)<br />

für Mitglieder der knappschaftlichen Krankenversicherung<br />

hat ausschließlich an die Datenannahmestelle der Deutschen<br />

Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See, E-Mail-Adresse:<br />

dav01@b2b.mailorbit.de zu erfolgen.


<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 31<br />

E. Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber<br />

F. Insolvenzgeldumlage<br />

Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) regelt seit 2006<br />

unter welchen Voraussetzungen Arbeitgebern ihre Kosten für<br />

Entgeltfortzahlungen <strong>und</strong> Mutterschaftsleistungen erstattet<br />

werden <strong>und</strong> wie dieses Ausgleichsverfahren von den Arbeitgebern<br />

finanziert wird.<br />

Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Entgeltfortzahlungen<br />

im Krankheitsfall <strong>und</strong> bei Beschäftigungsverboten<br />

aufgr<strong>und</strong> des Mutterschutzgesetzes, für Zuschüsse <strong>zum</strong><br />

Mutterschaftsgeld sowie für bestimmte Arbeitgeberanteile zur<br />

Sozialversicherung.<br />

Die finanziellen Mittel für die Kostenerstattungen werden von<br />

den beteiligten Arbeitgebern im Wege der Umlagen U1 <strong>und</strong> U2<br />

getragen. Die aktuellen Umlagesätze entnehmen Sie bitte dem<br />

Einlegeblatt zu dieser Broschüre.<br />

Mit der Broschüre „Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber“ (Vordruck<br />

6 80 74) informieren wir ausführlich über die aktuellen<br />

gesetzlichen Regelungen <strong>zum</strong> Ausgleichsverfahren bei Krankheit<br />

<strong>und</strong> Mutterschaft nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz.<br />

1. Allgemeines<br />

Der Einzug der Insolvenzgeldumlage wurde <strong>zum</strong> 1. Januar 2009<br />

von den Trägern der Unfallversicherung auf die Einzugsstellen<br />

(Minijob-Zentrale/Krankenkassen) übertragen. Seitdem ziehen<br />

die Einzugsstellen die laufenden monatlichen Beiträge für die<br />

Insolvenzgeldumlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

ein. Die Höhe ist aus dem Beiblatt „Größen<br />

des <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong>“ ersichtlich.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ausgenommen von der Zahlung der Insolvenzgeldumlage<br />

sind Arbeitgeber der öffentlichen Hand <strong>und</strong><br />

Privathaushalte. Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand gelten<br />

insbesondere<br />

der B<strong>und</strong>, die Länder <strong>und</strong> die Gemeinden,<br />

Körperschaften, Stiftungen <strong>und</strong> Anstalten des öffentlichen<br />

Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht<br />

zulässig ist,<br />

juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der<br />

B<strong>und</strong>, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit<br />

sichert,<br />

als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte<br />

Religionsgemeinschaften <strong>und</strong> ihre gleiche Rechtsstellung<br />

genießende Untergliederungen,<br />

öffentlich-rechtliche R<strong>und</strong>funkanstalten <strong>und</strong><br />

Botschaften <strong>und</strong> Konsulate ausländischer Staaten in der<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland.


Anlage 1<br />

Auszug aus § 134 SGB VI<br />

(4) <strong>Knappschaft</strong>liche Arbeiten sind nachstehende Arbeiten,<br />

wenn sie räumlich <strong>und</strong> betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb<br />

zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer<br />

ausgeführt werden:<br />

1. alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden<br />

Montagearbeiten,<br />

2. Abraumarbeiten <strong>zum</strong> Aufschließen der Lagerstätte,<br />

3. die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial<br />

innerhalb des Zechengeländes im Betrieb befindlicher<br />

Werke mit Ausnahme der Arbeiten an Baggern,<br />

4. das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben)<br />

innerhalb des Zechengeländes im Betrieb befindlicher<br />

Werke,<br />

5. laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen<br />

sowie an Grubenanschluss bahnen innerhalb des<br />

Zechengeländes,<br />

6. das Rangieren der Wagen auf den Grubenanlagen,<br />

7. Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten,<br />

8. Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die nur dem<br />

Betrieb von Zechen dienen, soweit das Holz in das<br />

Eigentum der Zeche übergegangen ist,<br />

9. Arbeiten in den Lampenstuben,<br />

10. das Stapeln des Geförderten, das Verladen von<br />

gestürzten Produkten, das Aufhalden <strong>und</strong> das Abhalden<br />

von Produkten, von Bergen <strong>und</strong> von sonstigen Abfällen<br />

innerhalb des Zechengeländes,<br />

11. Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungsarbeiten<br />

<strong>und</strong> Ebnungsarbeiten, sowie das Laden<br />

von Schutt <strong>und</strong> dergleichen, wenn diese Arbeiten<br />

regel mäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt<br />

werden.<br />

(5) <strong>Knappschaft</strong>liche Arbeiten stehen für die knappschaftliche<br />

Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleich.<br />

(6) Montagearbeiten unter Tage sind knappschaftliche<br />

Arbeiten im Sinne von Absatz 4 Nummer 1, wenn sie die<br />

Dauer von drei Monaten überschreiten.<br />

§ 28e SGB IV<br />

(1) Satz 2<br />

Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils<br />

des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem<br />

Vermögen des Beschäftigten erbracht.<br />

(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den<br />

Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von<br />

§ 134 Absatz 4 SGB VI ergibt, haftet der Arbeitgeber des<br />

Bergwerksbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich<br />

<strong>und</strong> betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer<br />

Bürge. Der Arbeitgeber des Bergwerksbetriebes


<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 33<br />

kann die Befriedigung verweigern, solange die Einzugsstelle<br />

den Arbeitgeber der knappschaftlichen Arbeiten nicht gemahnt<br />

hat <strong>und</strong> die Mahnfrist nicht abgelaufen ist.<br />

Anlage 2<br />

Erläuterungen zu knappschaftliche Arbeiten nach § 134 Absatz<br />

4 SGB VI<br />

Sanierungsarbeiten, wie beispielsweise Aufräumungs- <strong>und</strong><br />

Ebnungsarbeiten, die regelmäßig innerhalb des Zechengeländes<br />

(Tagebaugeländes) ausgeführt werden, sind knappschaftliche<br />

Arbeiten nach § 134 Absatz 4 Nummer 11 SGB VI,<br />

wenn sie räumlich <strong>und</strong> betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb<br />

zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt<br />

werden. Hierzu zählen auch Arbeiten, die auf Tagebaugelände<br />

ausgeübt werden, welche der Bergaufsicht unterliegen.<br />

Arbeitnehmer, die ausschließlich oder überwiegend mit diesen<br />

Arbeiten beschäftigt sind, unterliegen nach § 133 Nummer 2<br />

SGB VI der <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung. Überwiegend werden knappschaftliche<br />

Arbeiten dann verrichtet, wenn die Ausführung dieser Arbeiten<br />

mehr als 50,00 Prozent der Arbeitszeit ausmachen. Da<br />

die knappschaftlich relevanten Sanierungsarbeiten auf einem<br />

Gelände ausgeführt werden müssen, das der Bergaufsicht<br />

unterliegt, verlieren die Sanierungsarbeiten mit der Entlassung<br />

des Geländes aus der Bergaufsicht ihre Eigenschaft als knappschaftliche<br />

Arbeit.<br />

Als Gr<strong>und</strong>satz ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass<br />

ausschließlich Arbeiten, die unmittelbar der Sanierung des<br />

Geländes dienen, zur Durchführung der knappschaftlichen Versicherung<br />

führen. Dies sind alle direkt auf die Sanierung <strong>und</strong><br />

Wiederurbarmachung des Geländes gerichteten, körperlichen<br />

Arbeiten in Bergwerksbetrieben.<br />

Arbeiten, die nur mittelbar der Sanierung dienen (die eigentlichen<br />

Sanierungsarbeiten also nur begleiten, vorbereiten oder<br />

möglich machen) sind somit keine knappschaftlichen Arbeiten<br />

im Sinne des § 134 Absatz 4 Nummer 11 SGB VI.<br />

Arbeiten, die unmittelbar der Sanierung dienen <strong>und</strong> somit zu<br />

den knappschaftlichen Arbeiten gehören sind beispielsweise:<br />

Arbeiten im Zusammenhang mit Rütteldruckverdichtungen<br />

Abriss von Stellwerken <strong>und</strong> Rückbau von Gleisen ehemaliger<br />

Bergwerksbahnen<br />

Verschrottung von Tagebaugroßgeräten<br />

Tätigkeiten der Wiederurbarmachung<br />

Zu den Tätigkeiten der Wiederurbarmachung zählen alle<br />

Arbeiten (insbesondere auch gärtnerische <strong>und</strong> landschaftsgärtnerische<br />

Tätigkeiten), die darauf gerichtet sind, die (ehemals)<br />

bergmännisch genutzten Flächen wieder in ihren natürlichen<br />

Zustand zu versetzen. Es sind die Tätigkeiten, die der Wiedernutzbarmachung<br />

im Sinne des § 4 Absatz 4 des B<strong>und</strong>esberggesetzes<br />

dienen. Nach dieser Vorschrift ist Wiedernutzbarmachung<br />

die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau


in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des<br />

öffentlichen Interesses.<br />

(2) Montagearbeiten unter Tage sind knappschaftliche Arbeiten,<br />

wenn sie die Dauer von drei Monaten überschreiten.<br />

Arbeiten, die nur mittelbar der Sanierung dienen <strong>und</strong> somit<br />

keine knappschaftlichen Arbeiten sind, sind beispielsweise:<br />

Tätigkeiten an bzw. in Messwagen/Einrichtungen <strong>und</strong><br />

Beseitigung elektrischer Leitungen einschIießlich Entstörungen<br />

Arbeiten des kaufmännischen <strong>und</strong> technischen<br />

Verwaltungspersonals<br />

Instandsetzung von Geräten im Tagebau<br />

Felduntersuchungen<br />

Reine Aufsichtstätigkeiten über Mitarbeiter, die unmittelbar<br />

Sanierungsarbeiten verrichten<br />

Anlage 3<br />

Auszug aus der Satzung der Deutschen Rentenversicherung<br />

<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />

<strong>Knappschaft</strong>liche Arbeiten<br />

§ 81<br />

(1) <strong>Knappschaft</strong>liche Arbeiten im Sinne von § 133 Nummer 2<br />

Sechstes Buch Sozialgesetzbuch sind Arbeiten, die räumlich<br />

<strong>und</strong> betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen,<br />

aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt<br />

werden (§ 134 Absatz 4 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch).<br />

(3) Ist bei Beginn der Untertagearbeiten zu übersehen, dass die<br />

Montagearbeiten unter Tage länger als drei Monate dauern<br />

werden, besteht <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung<br />

von Anfang an.<br />

(4) Ist bei Beginn der Montagearbeit unter Tage <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />

in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung bejaht worden <strong>und</strong><br />

endet wider erwarten die Montagearbeit unter Tage vor<br />

Ablauf von drei Monaten, so verbleibt es bei der Versicherung<br />

in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung.<br />

(5) Ist bei Beginn der Montagearbeit unter Tage <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />

in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung verneint worden,<br />

dauert die Montagearbeit unter Tage jedoch entgegen der<br />

vorausschauenden Beurteilung länger als drei Monate, so<br />

tritt <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung<br />

von dem Zeitpunkt an ein, in dem zu erkennen ist, dass die<br />

Montagearbeit unter Tage länger als drei Monate dauern wird.<br />

(6) Verrichtet ein Versicherter nacheinander in verschiedenen<br />

knappschaftlichen Betrieben Montagearbeiten unter Tage<br />

für die Dauer von jeweils weniger als drei Monaten, so sind<br />

diese Beschäftigungszeiten bei Prüfung, ob <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />

in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung besteht, zusam-


<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 35<br />

menzuziehen. <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der <strong>Knappschaft</strong>sversicherung<br />

besteht von dem Zeitpunkt an, zu dem sich<br />

bei vorausschauender Beurteilung ergibt, dass Montagearbeiten<br />

unter Tage insgesamt länger als drei Monate<br />

ausgeübt werden.


Anlage 4<br />

Nachweis über Grubenfahrten<br />

Name: ______________________________________________________________________ Monat: _____________________________<br />

Grubenfahrt<br />

Stempel <strong>und</strong><br />

Ziel der Beginn Ende Unterschrift<br />

Schachtanlage Tag Grubenfahrt Uhrzeit Uhrzeit der Zeche<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

6.<br />

7.<br />

8.<br />

9.<br />

10.<br />

11.<br />

12.<br />

13.<br />

14.<br />

15.<br />

16.<br />

17.<br />

18.<br />

19.<br />

20.<br />

21.<br />

22.<br />

23.<br />

24.<br />

25.<br />

26.<br />

27.<br />

28.<br />

29<br />

30.<br />

31.


<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 37


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