Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...
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<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 9<br />
Aus bildungsvertrages oder Arbeitsvertrages beschäftigt<br />
werden, unterliegen nach § 25 Absatz 1 SGB III der <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />
in der Arbeitslosenversicherung. Diese behinderten<br />
Menschen werden zwar vielfach die Voraussetzungen für<br />
die <strong>Versicherungs</strong>freiheit gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB III<br />
erfüllen; <strong>Versicherungs</strong>freiheit kann aber nur dann in Betracht<br />
kommen, wenn die örtliche Agentur für Arbeit die Minderung<br />
der Leistungsfähigkeit <strong>und</strong> der zuständige Träger der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne<br />
der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben.<br />
Beschäftigung im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am<br />
Arbeitsleben<br />
Sofern behinderte Menschen nicht im Rahmen eines Ausbildungsvertrages<br />
in einer Werkstatt für behinderte Menschen<br />
beschäftigt werden, aber dort an einer Leistung zur Teilhabe<br />
am Arbeitsleben teilnehmen, die ihnen eine Erwerbstätigkeit<br />
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll, besteht<br />
<strong>Versicherungs</strong>pflicht nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III. Die<br />
Ver sicherungspflicht nach dieser Vorschrift kann durch<br />
§ 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB III nicht beseitigt werden, d. h.<br />
die <strong>Versicherungs</strong>pflicht nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III<br />
schließt die <strong>Versicherungs</strong>freiheit nach § 28 Absatz 1 Nummer 2<br />
SGB III aus.<br />
Unterstützte Beschäftigung<br />
Die Unterstützte Beschäftigung nach § 38a SGB IX ist eine<br />
Rehabilitationsmaßnahme für behinderte Menschen, deren<br />
Leistungsvermögen die Anforderungen einer Werkstatt für<br />
behinderte Menschen leicht übersteigt. Durch die Unterstützte<br />
Beschäftigung sollen diese Menschen in einem Betrieb für<br />
eine konkrete Arbeit qualifiziert werden. Während der Zeit der<br />
Unterstützten Beschäftigung besteht ausschließlich in der<br />
Arbeitslosenversicherung keine <strong>Versicherungs</strong>pflicht.<br />
Übrige Beschäftigung in einer Werkstatt<br />
Für behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte<br />
Menschen unter gebracht sind <strong>und</strong> weder in einem Ausbildungsverhältnis<br />
noch in einem Arbeitsverhältnis stehen noch<br />
für eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt<br />
befähigt werden, kommt <strong>Versicherungs</strong>pflicht nach<br />
§ 25 Absatz 1 bzw. § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III nicht in<br />
Betracht.<br />
Anders verhält es sich hinsichtlich des Eintritts der Rentenversicherungspflicht.<br />
Da auf die behinderten Menschen die allgemeinen<br />
Vorschriften der Sozialversicherung anzuwenden sind,<br />
unterliegen sie nicht der <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung, da hierfür die Beschäftigung<br />
in einem knappschaftlichen Betrieb Voraussetzung ist <strong>und</strong><br />
es sich bei einer Werkstatt nicht um einen solchen handelt.<br />
Es tritt vielmehr eine <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der allgemeinen<br />
Rentenversicherung ein, welche gegebenenfalls auch durch die<br />
Deutsche Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See als Träger<br />
der allgemeinen Rentenversicherung durchgeführt wird.