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Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...

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<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 9<br />

Aus bildungsvertrages oder Arbeitsvertrages beschäftigt<br />

werden, unterliegen nach § 25 Absatz 1 SGB III der <strong>Versicherungs</strong>pflicht<br />

in der Arbeitslosenversicherung. Diese behinderten<br />

Menschen werden zwar vielfach die Voraussetzungen für<br />

die <strong>Versicherungs</strong>freiheit gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB III<br />

erfüllen; <strong>Versicherungs</strong>freiheit kann aber nur dann in Betracht<br />

kommen, wenn die örtliche Agentur für Arbeit die Minderung<br />

der Leistungsfähigkeit <strong>und</strong> der zuständige Träger der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben.<br />

Beschäftigung im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am<br />

Arbeitsleben<br />

Sofern behinderte Menschen nicht im Rahmen eines Ausbildungsvertrages<br />

in einer Werkstatt für behinderte Menschen<br />

beschäftigt werden, aber dort an einer Leistung zur Teilhabe<br />

am Arbeitsleben teilnehmen, die ihnen eine Erwerbstätigkeit<br />

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll, besteht<br />

<strong>Versicherungs</strong>pflicht nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III. Die<br />

Ver sicherungspflicht nach dieser Vorschrift kann durch<br />

§ 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB III nicht beseitigt werden, d. h.<br />

die <strong>Versicherungs</strong>pflicht nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III<br />

schließt die <strong>Versicherungs</strong>freiheit nach § 28 Absatz 1 Nummer 2<br />

SGB III aus.<br />

Unterstützte Beschäftigung<br />

Die Unterstützte Beschäftigung nach § 38a SGB IX ist eine<br />

Rehabilitationsmaßnahme für behinderte Menschen, deren<br />

Leistungsvermögen die Anforderungen einer Werkstatt für<br />

behinderte Menschen leicht übersteigt. Durch die Unterstützte<br />

Beschäftigung sollen diese Menschen in einem Betrieb für<br />

eine konkrete Arbeit qualifiziert werden. Während der Zeit der<br />

Unterstützten Beschäftigung besteht ausschließlich in der<br />

Arbeitslosenversicherung keine <strong>Versicherungs</strong>pflicht.<br />

Übrige Beschäftigung in einer Werkstatt<br />

Für behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte<br />

Menschen unter gebracht sind <strong>und</strong> weder in einem Ausbildungsverhältnis<br />

noch in einem Arbeitsverhältnis stehen noch<br />

für eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt<br />

befähigt werden, kommt <strong>Versicherungs</strong>pflicht nach<br />

§ 25 Absatz 1 bzw. § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III nicht in<br />

Betracht.<br />

Anders verhält es sich hinsichtlich des Eintritts der Rentenversicherungspflicht.<br />

Da auf die behinderten Menschen die allgemeinen<br />

Vorschriften der Sozialversicherung anzuwenden sind,<br />

unterliegen sie nicht der <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung, da hierfür die Beschäftigung<br />

in einem knappschaftlichen Betrieb Voraussetzung ist <strong>und</strong><br />

es sich bei einer Werkstatt nicht um einen solchen handelt.<br />

Es tritt vielmehr eine <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der allgemeinen<br />

Rentenversicherung ein, welche gegebenenfalls auch durch die<br />

Deutsche Rentenversicherung <strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See als Träger<br />

der allgemeinen Rentenversicherung durchgeführt wird.

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