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Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...

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<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 11<br />

Für den Dienst soll Unterkunft, Verpflegung sowie Arbeitskleidung<br />

gestellt <strong>und</strong> ein angemessenes Taschengeld gezahlt<br />

werden. Die Sachleistungen sind auch als entsprechende Geldersatzleistung<br />

zahlbar.<br />

bei Mutterschaft (U2-Verfahren) einzubeziehen sind. Vom<br />

U1-Verfahren sind B<strong>und</strong>esfreiwilligendienstleistende weiterhin<br />

ausgeschlossen, da für sie das Entgeltfortzahlungsgesetz keine<br />

Anwendung findet.<br />

Die Teilnehmer am B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst sind in allen Zweigen<br />

der Sozialversicherung versicherungspflichtig.<br />

Nach § 13 Absatz 2 BFDG finden auf den B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst<br />

die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende<br />

Anwendung, die für die Jugendfreiwilligendienste<br />

nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gelten; insofern<br />

wird der B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst sozialversicherungsrechtlich<br />

wie ein freiwilliges, soziales oder ökologisches Jahr behandelt.<br />

Dies hat zur Folge, dass alle Sach- <strong>und</strong> Geldleistungen als<br />

beitragspflichtige Einnahmen gelten. In der Krankenversicherung<br />

gilt der allgemeine Beitragssatz, so dass die Teilnehmer<br />

Krankengeldansprüche erwerben. Weiterhin sind im Krankheitsfall<br />

für mindestens sechs Wochen oder 42 Tage Sach- bzw.<br />

Geldersatzleistungen <strong>und</strong> das Taschengeld zu zahlen.<br />

Besonderheit in der Arbeitslosenversicherung: Wenn der<br />

B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst innerhalb eines Monats nach einer<br />

versicherungspflichtigen Beschäftigung beginnt, berechnet<br />

sich der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung aus der monatlichen<br />

Bezugsgröße nach § 18 SGB IV.<br />

Die Regelung zur Gleitzone findet für den B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst<br />

keine Anwendung. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

ist im Auftrag des B<strong>und</strong>es von der Einsatzstelle allein zu<br />

tragen.<br />

Kurzfristige Beschäftigungen nach dem Schulabschluss <strong>und</strong><br />

vor dem B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst werden berufsmäßig ausgeübt.<br />

Dies gilt auch für den Fall, dass nach dem B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst<br />

ein Studium aufgenommen werden soll.<br />

Die Teilnehmer sind gesetzlich unfallversichert. Die Spitzenorganisationen<br />

der Sozialversicherung haben in ihrer Besprechung<br />

über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am<br />

8./9. Mai 2012 - TOP 7 - auf Initiative des B<strong>und</strong>esministeriums<br />

für Familie, Senioren, Frauen <strong>und</strong> Jugend entschieden, dass<br />

Teilnehmer am B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst vom 1. Juli 2012 an in<br />

das Verfahren <strong>zum</strong> Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen<br />

Neben dem B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst können kurzfristige Beschäftigungen<br />

ausgeübt werden.

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