Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...
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<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 11<br />
Für den Dienst soll Unterkunft, Verpflegung sowie Arbeitskleidung<br />
gestellt <strong>und</strong> ein angemessenes Taschengeld gezahlt<br />
werden. Die Sachleistungen sind auch als entsprechende Geldersatzleistung<br />
zahlbar.<br />
bei Mutterschaft (U2-Verfahren) einzubeziehen sind. Vom<br />
U1-Verfahren sind B<strong>und</strong>esfreiwilligendienstleistende weiterhin<br />
ausgeschlossen, da für sie das Entgeltfortzahlungsgesetz keine<br />
Anwendung findet.<br />
Die Teilnehmer am B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst sind in allen Zweigen<br />
der Sozialversicherung versicherungspflichtig.<br />
Nach § 13 Absatz 2 BFDG finden auf den B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst<br />
die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende<br />
Anwendung, die für die Jugendfreiwilligendienste<br />
nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gelten; insofern<br />
wird der B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst sozialversicherungsrechtlich<br />
wie ein freiwilliges, soziales oder ökologisches Jahr behandelt.<br />
Dies hat zur Folge, dass alle Sach- <strong>und</strong> Geldleistungen als<br />
beitragspflichtige Einnahmen gelten. In der Krankenversicherung<br />
gilt der allgemeine Beitragssatz, so dass die Teilnehmer<br />
Krankengeldansprüche erwerben. Weiterhin sind im Krankheitsfall<br />
für mindestens sechs Wochen oder 42 Tage Sach- bzw.<br />
Geldersatzleistungen <strong>und</strong> das Taschengeld zu zahlen.<br />
Besonderheit in der Arbeitslosenversicherung: Wenn der<br />
B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst innerhalb eines Monats nach einer<br />
versicherungspflichtigen Beschäftigung beginnt, berechnet<br />
sich der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung aus der monatlichen<br />
Bezugsgröße nach § 18 SGB IV.<br />
Die Regelung zur Gleitzone findet für den B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst<br />
keine Anwendung. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
ist im Auftrag des B<strong>und</strong>es von der Einsatzstelle allein zu<br />
tragen.<br />
Kurzfristige Beschäftigungen nach dem Schulabschluss <strong>und</strong><br />
vor dem B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst werden berufsmäßig ausgeübt.<br />
Dies gilt auch für den Fall, dass nach dem B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst<br />
ein Studium aufgenommen werden soll.<br />
Die Teilnehmer sind gesetzlich unfallversichert. Die Spitzenorganisationen<br />
der Sozialversicherung haben in ihrer Besprechung<br />
über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am<br />
8./9. Mai 2012 - TOP 7 - auf Initiative des B<strong>und</strong>esministeriums<br />
für Familie, Senioren, Frauen <strong>und</strong> Jugend entschieden, dass<br />
Teilnehmer am B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst vom 1. Juli 2012 an in<br />
das Verfahren <strong>zum</strong> Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen<br />
Neben dem B<strong>und</strong>esfreiwilligendienst können kurzfristige Beschäftigungen<br />
ausgeübt werden.