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Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...

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<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 33<br />

kann die Befriedigung verweigern, solange die Einzugsstelle<br />

den Arbeitgeber der knappschaftlichen Arbeiten nicht gemahnt<br />

hat <strong>und</strong> die Mahnfrist nicht abgelaufen ist.<br />

Anlage 2<br />

Erläuterungen zu knappschaftliche Arbeiten nach § 134 Absatz<br />

4 SGB VI<br />

Sanierungsarbeiten, wie beispielsweise Aufräumungs- <strong>und</strong><br />

Ebnungsarbeiten, die regelmäßig innerhalb des Zechengeländes<br />

(Tagebaugeländes) ausgeführt werden, sind knappschaftliche<br />

Arbeiten nach § 134 Absatz 4 Nummer 11 SGB VI,<br />

wenn sie räumlich <strong>und</strong> betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb<br />

zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt<br />

werden. Hierzu zählen auch Arbeiten, die auf Tagebaugelände<br />

ausgeübt werden, welche der Bergaufsicht unterliegen.<br />

Arbeitnehmer, die ausschließlich oder überwiegend mit diesen<br />

Arbeiten beschäftigt sind, unterliegen nach § 133 Nummer 2<br />

SGB VI der <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung. Überwiegend werden knappschaftliche<br />

Arbeiten dann verrichtet, wenn die Ausführung dieser Arbeiten<br />

mehr als 50,00 Prozent der Arbeitszeit ausmachen. Da<br />

die knappschaftlich relevanten Sanierungsarbeiten auf einem<br />

Gelände ausgeführt werden müssen, das der Bergaufsicht<br />

unterliegt, verlieren die Sanierungsarbeiten mit der Entlassung<br />

des Geländes aus der Bergaufsicht ihre Eigenschaft als knappschaftliche<br />

Arbeit.<br />

Als Gr<strong>und</strong>satz ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass<br />

ausschließlich Arbeiten, die unmittelbar der Sanierung des<br />

Geländes dienen, zur Durchführung der knappschaftlichen Versicherung<br />

führen. Dies sind alle direkt auf die Sanierung <strong>und</strong><br />

Wiederurbarmachung des Geländes gerichteten, körperlichen<br />

Arbeiten in Bergwerksbetrieben.<br />

Arbeiten, die nur mittelbar der Sanierung dienen (die eigentlichen<br />

Sanierungsarbeiten also nur begleiten, vorbereiten oder<br />

möglich machen) sind somit keine knappschaftlichen Arbeiten<br />

im Sinne des § 134 Absatz 4 Nummer 11 SGB VI.<br />

Arbeiten, die unmittelbar der Sanierung dienen <strong>und</strong> somit zu<br />

den knappschaftlichen Arbeiten gehören sind beispielsweise:<br />

Arbeiten im Zusammenhang mit Rütteldruckverdichtungen<br />

Abriss von Stellwerken <strong>und</strong> Rückbau von Gleisen ehemaliger<br />

Bergwerksbahnen<br />

Verschrottung von Tagebaugroßgeräten<br />

Tätigkeiten der Wiederurbarmachung<br />

Zu den Tätigkeiten der Wiederurbarmachung zählen alle<br />

Arbeiten (insbesondere auch gärtnerische <strong>und</strong> landschaftsgärtnerische<br />

Tätigkeiten), die darauf gerichtet sind, die (ehemals)<br />

bergmännisch genutzten Flächen wieder in ihren natürlichen<br />

Zustand zu versetzen. Es sind die Tätigkeiten, die der Wiedernutzbarmachung<br />

im Sinne des § 4 Absatz 4 des B<strong>und</strong>esberggesetzes<br />

dienen. Nach dieser Vorschrift ist Wiedernutzbarmachung<br />

die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau

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