Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...
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<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 33<br />
kann die Befriedigung verweigern, solange die Einzugsstelle<br />
den Arbeitgeber der knappschaftlichen Arbeiten nicht gemahnt<br />
hat <strong>und</strong> die Mahnfrist nicht abgelaufen ist.<br />
Anlage 2<br />
Erläuterungen zu knappschaftliche Arbeiten nach § 134 Absatz<br />
4 SGB VI<br />
Sanierungsarbeiten, wie beispielsweise Aufräumungs- <strong>und</strong><br />
Ebnungsarbeiten, die regelmäßig innerhalb des Zechengeländes<br />
(Tagebaugeländes) ausgeführt werden, sind knappschaftliche<br />
Arbeiten nach § 134 Absatz 4 Nummer 11 SGB VI,<br />
wenn sie räumlich <strong>und</strong> betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb<br />
zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt<br />
werden. Hierzu zählen auch Arbeiten, die auf Tagebaugelände<br />
ausgeübt werden, welche der Bergaufsicht unterliegen.<br />
Arbeitnehmer, die ausschließlich oder überwiegend mit diesen<br />
Arbeiten beschäftigt sind, unterliegen nach § 133 Nummer 2<br />
SGB VI der <strong>Versicherungs</strong>pflicht in der knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung. Überwiegend werden knappschaftliche<br />
Arbeiten dann verrichtet, wenn die Ausführung dieser Arbeiten<br />
mehr als 50,00 Prozent der Arbeitszeit ausmachen. Da<br />
die knappschaftlich relevanten Sanierungsarbeiten auf einem<br />
Gelände ausgeführt werden müssen, das der Bergaufsicht<br />
unterliegt, verlieren die Sanierungsarbeiten mit der Entlassung<br />
des Geländes aus der Bergaufsicht ihre Eigenschaft als knappschaftliche<br />
Arbeit.<br />
Als Gr<strong>und</strong>satz ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass<br />
ausschließlich Arbeiten, die unmittelbar der Sanierung des<br />
Geländes dienen, zur Durchführung der knappschaftlichen Versicherung<br />
führen. Dies sind alle direkt auf die Sanierung <strong>und</strong><br />
Wiederurbarmachung des Geländes gerichteten, körperlichen<br />
Arbeiten in Bergwerksbetrieben.<br />
Arbeiten, die nur mittelbar der Sanierung dienen (die eigentlichen<br />
Sanierungsarbeiten also nur begleiten, vorbereiten oder<br />
möglich machen) sind somit keine knappschaftlichen Arbeiten<br />
im Sinne des § 134 Absatz 4 Nummer 11 SGB VI.<br />
Arbeiten, die unmittelbar der Sanierung dienen <strong>und</strong> somit zu<br />
den knappschaftlichen Arbeiten gehören sind beispielsweise:<br />
Arbeiten im Zusammenhang mit Rütteldruckverdichtungen<br />
Abriss von Stellwerken <strong>und</strong> Rückbau von Gleisen ehemaliger<br />
Bergwerksbahnen<br />
Verschrottung von Tagebaugroßgeräten<br />
Tätigkeiten der Wiederurbarmachung<br />
Zu den Tätigkeiten der Wiederurbarmachung zählen alle<br />
Arbeiten (insbesondere auch gärtnerische <strong>und</strong> landschaftsgärtnerische<br />
Tätigkeiten), die darauf gerichtet sind, die (ehemals)<br />
bergmännisch genutzten Flächen wieder in ihren natürlichen<br />
Zustand zu versetzen. Es sind die Tätigkeiten, die der Wiedernutzbarmachung<br />
im Sinne des § 4 Absatz 4 des B<strong>und</strong>esberggesetzes<br />
dienen. Nach dieser Vorschrift ist Wiedernutzbarmachung<br />
die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau