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Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...

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<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 31<br />

E. Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber<br />

F. Insolvenzgeldumlage<br />

Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) regelt seit 2006<br />

unter welchen Voraussetzungen Arbeitgebern ihre Kosten für<br />

Entgeltfortzahlungen <strong>und</strong> Mutterschaftsleistungen erstattet<br />

werden <strong>und</strong> wie dieses Ausgleichsverfahren von den Arbeitgebern<br />

finanziert wird.<br />

Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Entgeltfortzahlungen<br />

im Krankheitsfall <strong>und</strong> bei Beschäftigungsverboten<br />

aufgr<strong>und</strong> des Mutterschutzgesetzes, für Zuschüsse <strong>zum</strong><br />

Mutterschaftsgeld sowie für bestimmte Arbeitgeberanteile zur<br />

Sozialversicherung.<br />

Die finanziellen Mittel für die Kostenerstattungen werden von<br />

den beteiligten Arbeitgebern im Wege der Umlagen U1 <strong>und</strong> U2<br />

getragen. Die aktuellen Umlagesätze entnehmen Sie bitte dem<br />

Einlegeblatt zu dieser Broschüre.<br />

Mit der Broschüre „Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber“ (Vordruck<br />

6 80 74) informieren wir ausführlich über die aktuellen<br />

gesetzlichen Regelungen <strong>zum</strong> Ausgleichsverfahren bei Krankheit<br />

<strong>und</strong> Mutterschaft nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz.<br />

1. Allgemeines<br />

Der Einzug der Insolvenzgeldumlage wurde <strong>zum</strong> 1. Januar 2009<br />

von den Trägern der Unfallversicherung auf die Einzugsstellen<br />

(Minijob-Zentrale/Krankenkassen) übertragen. Seitdem ziehen<br />

die Einzugsstellen die laufenden monatlichen Beiträge für die<br />

Insolvenzgeldumlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

ein. Die Höhe ist aus dem Beiblatt „Größen<br />

des <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong>“ ersichtlich.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ausgenommen von der Zahlung der Insolvenzgeldumlage<br />

sind Arbeitgeber der öffentlichen Hand <strong>und</strong><br />

Privathaushalte. Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand gelten<br />

insbesondere<br />

der B<strong>und</strong>, die Länder <strong>und</strong> die Gemeinden,<br />

Körperschaften, Stiftungen <strong>und</strong> Anstalten des öffentlichen<br />

Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht<br />

zulässig ist,<br />

juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der<br />

B<strong>und</strong>, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit<br />

sichert,<br />

als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte<br />

Religionsgemeinschaften <strong>und</strong> ihre gleiche Rechtsstellung<br />

genießende Untergliederungen,<br />

öffentlich-rechtliche R<strong>und</strong>funkanstalten <strong>und</strong><br />

Botschaften <strong>und</strong> Konsulate ausländischer Staaten in der<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland.

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