Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...
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<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 31<br />
E. Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber<br />
F. Insolvenzgeldumlage<br />
Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) regelt seit 2006<br />
unter welchen Voraussetzungen Arbeitgebern ihre Kosten für<br />
Entgeltfortzahlungen <strong>und</strong> Mutterschaftsleistungen erstattet<br />
werden <strong>und</strong> wie dieses Ausgleichsverfahren von den Arbeitgebern<br />
finanziert wird.<br />
Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Entgeltfortzahlungen<br />
im Krankheitsfall <strong>und</strong> bei Beschäftigungsverboten<br />
aufgr<strong>und</strong> des Mutterschutzgesetzes, für Zuschüsse <strong>zum</strong><br />
Mutterschaftsgeld sowie für bestimmte Arbeitgeberanteile zur<br />
Sozialversicherung.<br />
Die finanziellen Mittel für die Kostenerstattungen werden von<br />
den beteiligten Arbeitgebern im Wege der Umlagen U1 <strong>und</strong> U2<br />
getragen. Die aktuellen Umlagesätze entnehmen Sie bitte dem<br />
Einlegeblatt zu dieser Broschüre.<br />
Mit der Broschüre „Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber“ (Vordruck<br />
6 80 74) informieren wir ausführlich über die aktuellen<br />
gesetzlichen Regelungen <strong>zum</strong> Ausgleichsverfahren bei Krankheit<br />
<strong>und</strong> Mutterschaft nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz.<br />
1. Allgemeines<br />
Der Einzug der Insolvenzgeldumlage wurde <strong>zum</strong> 1. Januar 2009<br />
von den Trägern der Unfallversicherung auf die Einzugsstellen<br />
(Minijob-Zentrale/Krankenkassen) übertragen. Seitdem ziehen<br />
die Einzugsstellen die laufenden monatlichen Beiträge für die<br />
Insolvenzgeldumlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
ein. Die Höhe ist aus dem Beiblatt „Größen<br />
des <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong>“ ersichtlich.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich ausgenommen von der Zahlung der Insolvenzgeldumlage<br />
sind Arbeitgeber der öffentlichen Hand <strong>und</strong><br />
Privathaushalte. Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand gelten<br />
insbesondere<br />
der B<strong>und</strong>, die Länder <strong>und</strong> die Gemeinden,<br />
Körperschaften, Stiftungen <strong>und</strong> Anstalten des öffentlichen<br />
Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht<br />
zulässig ist,<br />
juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der<br />
B<strong>und</strong>, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit<br />
sichert,<br />
als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte<br />
Religionsgemeinschaften <strong>und</strong> ihre gleiche Rechtsstellung<br />
genießende Untergliederungen,<br />
öffentlich-rechtliche R<strong>und</strong>funkanstalten <strong>und</strong><br />
Botschaften <strong>und</strong> Konsulate ausländischer Staaten in der<br />
B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland.