Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...
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<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 13<br />
Die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben<br />
einen um 0,90 Prozentpunkte höheren Beitragsanteil als der<br />
Arbeitgeber zu zahlen. Dieser Beitrag wird vom Arbeitgeber als<br />
Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einbehalten <strong>und</strong> ist<br />
vom Arbeitnehmer alleine zu tragen. Darüber hinaus können die<br />
Krankenkassen von ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge erheben,<br />
die ebenfalls von den Mitgliedern allein aufzubringen sind. Diese<br />
Zusatzbeiträge sind aber nicht Bestandteil des vom Arbeitgeber<br />
zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Sie sind<br />
von den Mitgliedern direkt den Krankenkassen zu überweisen.<br />
Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind<br />
(hierzu gehören auch Praktikanten <strong>und</strong> Teilnehmer an dualen<br />
Studiengängen), gilt allerdings eine besondere Beitragstragung.<br />
Übersteigt das Arbeitsentgelt eines solchen Beschäftigten<br />
nicht die Entgeltgrenze von 325,00 Euro (Geringverdienergrenze),<br />
so hat der Arbeitgeber die Beiträge alleine zu tragen.<br />
Für die Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung ist hier als<br />
monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ein Betrag von<br />
mindestens einem Prozent der (monatlichen) Bezugsgröße<br />
zugr<strong>und</strong>e zu legen.<br />
<strong>Versicherungs</strong>zweig maßgeblichen Verhältnis; im Übrigen trägt<br />
der Arbeitgeber den Beitrag allein.<br />
Die Beitragssätze, Beitragsbemessungsgrenzen sowie die<br />
besondere Beitragslastverteilung in der knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung ergeben sich aus dem Einlegeblatt zu<br />
dieser Broschüre.<br />
1.2 Besonderheiten bei Beschäftigungen in der so<br />
genannten Gleitzone<br />
Zum 1. Januar 2013 wurde die Entgeltgrenze für geringfügig<br />
entlohnte Beschäftigungen auf 450,00 Euro angehoben.<br />
Entsprechend wurde die obere Gleitzonengrenze auf 850,00<br />
Euro erhöht. Während geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />
mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis zu 450,00 Euro im<br />
Monat versicherungsfrei bleiben oder nur in der Rentenversicherung<br />
der <strong>Versicherungs</strong>pflicht unterliegen, sind Beschäftigungen<br />
mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in der sich<br />
anschließen den Gleitzone von 450,01 Euro bis 850,00 Euro zwar<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig,<br />
allerdings hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten<br />
Beitragsanteil am Gesamtsozialversiche rungsbeitrag zu<br />
zahlen. Der Arbeitge berbeitrag bleibt unverändert.<br />
Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die Geringverdienergrenze<br />
überschritten, tragen der/die Auszubildende<br />
<strong>und</strong> der Arbeitgeber den Beitrag von dem diese Grenze überschreitenden<br />
Teil des Arbeitsentgelts in dem für den jeweiligen<br />
Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt in der Gleitzone<br />
liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen.<br />
Dabei ist gr<strong>und</strong>sätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf<br />
das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z.B. aufgr<strong>und</strong>