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Hinweise zum Versicherungs- und Beitragsrecht - Knappschaft ...

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<strong>Hinweise</strong> <strong>zum</strong> <strong>Versicherungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Beitragsrecht</strong> 13<br />

Die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben<br />

einen um 0,90 Prozentpunkte höheren Beitragsanteil als der<br />

Arbeitgeber zu zahlen. Dieser Beitrag wird vom Arbeitgeber als<br />

Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einbehalten <strong>und</strong> ist<br />

vom Arbeitnehmer alleine zu tragen. Darüber hinaus können die<br />

Krankenkassen von ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge erheben,<br />

die ebenfalls von den Mitgliedern allein aufzubringen sind. Diese<br />

Zusatzbeiträge sind aber nicht Bestandteil des vom Arbeitgeber<br />

zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Sie sind<br />

von den Mitgliedern direkt den Krankenkassen zu überweisen.<br />

Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind<br />

(hierzu gehören auch Praktikanten <strong>und</strong> Teilnehmer an dualen<br />

Studiengängen), gilt allerdings eine besondere Beitragstragung.<br />

Übersteigt das Arbeitsentgelt eines solchen Beschäftigten<br />

nicht die Entgeltgrenze von 325,00 Euro (Geringverdienergrenze),<br />

so hat der Arbeitgeber die Beiträge alleine zu tragen.<br />

Für die Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung ist hier als<br />

monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ein Betrag von<br />

mindestens einem Prozent der (monatlichen) Bezugsgröße<br />

zugr<strong>und</strong>e zu legen.<br />

<strong>Versicherungs</strong>zweig maßgeblichen Verhältnis; im Übrigen trägt<br />

der Arbeitgeber den Beitrag allein.<br />

Die Beitragssätze, Beitragsbemessungsgrenzen sowie die<br />

besondere Beitragslastverteilung in der knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung ergeben sich aus dem Einlegeblatt zu<br />

dieser Broschüre.<br />

1.2 Besonderheiten bei Beschäftigungen in der so<br />

genannten Gleitzone<br />

Zum 1. Januar 2013 wurde die Entgeltgrenze für geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigungen auf 450,00 Euro angehoben.<br />

Entsprechend wurde die obere Gleitzonengrenze auf 850,00<br />

Euro erhöht. Während geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />

mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis zu 450,00 Euro im<br />

Monat versicherungsfrei bleiben oder nur in der Rentenversicherung<br />

der <strong>Versicherungs</strong>pflicht unterliegen, sind Beschäftigungen<br />

mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in der sich<br />

anschließen den Gleitzone von 450,01 Euro bis 850,00 Euro zwar<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig,<br />

allerdings hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten<br />

Beitragsanteil am Gesamtsozialversiche rungsbeitrag zu<br />

zahlen. Der Arbeitge berbeitrag bleibt unverändert.<br />

Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die Geringverdienergrenze<br />

überschritten, tragen der/die Auszubildende<br />

<strong>und</strong> der Arbeitgeber den Beitrag von dem diese Grenze überschreitenden<br />

Teil des Arbeitsentgelts in dem für den jeweiligen<br />

Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt in der Gleitzone<br />

liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen.<br />

Dabei ist gr<strong>und</strong>sätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf<br />

das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z.B. aufgr<strong>und</strong>

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