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Satzung Bundesvereinigung gegen unlautere Inkassounternehmen ...

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<strong>Satzung</strong><br />

<strong>Bundesvereinigung</strong> <strong>gegen</strong> <strong>unlautere</strong><br />

<strong>Inkassounternehmen</strong> e.V.<br />

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr<br />

(1) Der Verein – im Folgenden als <strong>Bundesvereinigung</strong> bezeichnet – trägt den Namen<br />

<strong>Bundesvereinigung</strong> <strong>gegen</strong> <strong>unlautere</strong> <strong>Inkassounternehmen</strong> e.V.<br />

(2) Er hat seinen Sitz in Dresden.<br />

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.<br />

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 2 Zweck der <strong>Bundesvereinigung</strong><br />

(1) <strong>Inkassounternehmen</strong> verfolgen vielfach den Zweck, ungerechtfertigten Druck <strong>gegen</strong><br />

Menschen aufzubauen, ja sie vereinzelt sogar rechtsstaatlich unzulässigen Methoden<br />

auszusetzen. Menschen sollen auf diese Weise zur Zahlung von Geldbeträgen veranlasst<br />

werden, die z.T. überhöht oder sogar vollständig ungerechtfertigt sind. Dabei bedienen sich<br />

<strong>Inkassounternehmen</strong> der Reputation einer behördlichen Registrierung durch Landgerichte<br />

oder anderer Registrierungsbehörden. Innerhalb einer solchen Registrierung wird dabei<br />

behördlicherseits leider oftmals nur unzureichend die laufende Arbeitsweise dieser<br />

<strong>Inkassounternehmen</strong> wirklich sorgfältig überprüft.<br />

Einzelne <strong>Inkassounternehmen</strong> nutzen diese Lücke aus! Sie versuchen, fingierte<br />

Forderungen von regelmäßig im Ausland ansässigen zweifelhaften Firmen bei deutschen<br />

Verbrauchern einzutreiben. Auf diese Weise wird mit der behördlichen Registrierung<br />

Schindluder betrieben. Von Seiten der Regierung oder des Gesetzgebers, aber auch von<br />

Verbraucherverbänden wurde hierauf trotz jahrelang und bundesweit erfolgter Hinweise<br />

nichts unternommen, um diesem Missbrauch effektiv Einhalt zu gebieten.<br />

Die <strong>Bundesvereinigung</strong> <strong>gegen</strong> <strong>unlautere</strong> <strong>Inkassounternehmen</strong> verfolgt vor diesem<br />

Hintergrund den Zweck, eine möglichst breite Interessengemeinschaft einzelner<br />

Geschädigter <strong>gegen</strong> solche <strong>Inkassounternehmen</strong> aufzubauen. Nur durch die Verbindung<br />

vieler Einzelner gelingt es, deutlich zu machen, dass einzelne - behördlich registrierte<br />

<strong>Inkassounternehmen</strong> - mit System versuchen, eine Vielzahl von Menschen<br />

ungerechtfertigt um ihr Geld zu bringen.


2<br />

Durch eine breite Beteiligung privater Geschädigter oder Bedrängter soll eine Lobby<br />

aufgebaut werden mit dem Ziel, <strong>Inkassounternehmen</strong> einer effektiven behördlichen Kontrolle<br />

zu unterwerfen, um sie auf diese Weise bei Verstößen erfolgreich einer strafrechtlichen<br />

Verfolgung zuführen zu können.<br />

(2) Die <strong>Bundesvereinigung</strong> verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Ziel und Aufgabe<br />

der <strong>Bundesvereinigung</strong> ist einzig die Unterstützung seiner aktiven Mitglieder im gesamten<br />

Bundesgebiet <strong>gegen</strong> unlauter arbeitende Inkassobüros bzw. Wirtschaftsunternehmen.<br />

(3) Der Zweck der <strong>Bundesvereinigung</strong> besteht im Einzelnen darin,<br />

1. den Schutz eines jeden Mitglieds <strong>gegen</strong>über <strong>unlautere</strong>n<br />

<strong>Inkassounternehmen</strong>/Wirtschaftsunternehmen zu gewährleisten<br />

2. jedem Mitglied effektive Rechtssicherheit zu gewähren, wenn er von<br />

<strong>Inkassounternehmen</strong> bedrängt wird<br />

3. Lobbyarbeit zu leisten <strong>gegen</strong> leichtfertige und ungeprüfte Zulassung von<br />

<strong>Inkassounternehmen</strong><br />

4. auf gesetzliche Änderungen hinzuwirken, damit zukünftig ein Inkassobüro<br />

nicht ohne eingehende vorherige behördliche Prüfung eröffnet werden darf<br />

5. die behördliche Kontrolle zugelassener Inkassobüros zu verstärken<br />

(4) Der Zweck der <strong>Bundesvereinigung</strong> wird verwirklicht durch folgende Maßnahmen:<br />

1. Information des betr. <strong>Inkassounternehmen</strong>s über die aktive Mitgliedschaft<br />

eines Mitglieds in der <strong>Bundesvereinigung</strong> (Prävention – Abschreckung)<br />

2. Unterstützung der aktiven Mitglieder bei der Suche nach Rechtsberatung<br />

<strong>gegen</strong> <strong>Inkassounternehmen</strong> (Außergerichtliche Unterstützung)<br />

3. Unterstützung der aktiven Mitglieder in den von ihnen geführten<br />

gerichtlichen Prozessen <strong>gegen</strong> <strong>Inkassounternehmen</strong> (Gerichtliche<br />

Unterstützung)<br />

4. Sammlung von Informationen über rechtsstaatlich zweifelhafte Methoden<br />

einzelner <strong>Inkassounternehmen</strong> (Generalprävention)<br />

5. Interventionen bei behördlichen Registrierungsstellen der betr. Inkassobüros<br />

(Registrierungskontrolle)<br />

6. Interventionen bei Landtagen und dem Bundestag zur Schaffung<br />

sozialverträglicher Gesetze im Umgang mit behördlich registrierten<br />

Inkassobüros (Legislationsarbeit)<br />

7. Entzug der Legitimation von Inkassobüros, die wiederkehrend mit <strong>unlautere</strong>n<br />

Mandanten arbeiten (Entzug der Registrierung)


3<br />

8. Hinwirkung auf den Entzug der Zulassung von Rechtsanwälten, die dauerhaft<br />

und wiederkehrend mit <strong>unlautere</strong>n Mandanten im Inkasso- oder<br />

geschäftlichen Bereich zusammenarbeiten (Entzug der Anwaltszulassung)<br />

§ 3 Aktive Mitgliedschaft<br />

(1) Aktives Mitglied der <strong>Bundesvereinigung</strong> kann jede natürliche Person werden, die die Ziele<br />

der <strong>Bundesvereinigung</strong> unterstützt.<br />

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in die <strong>Bundesvereinigung</strong> entscheidet der Vorstand.<br />

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.<br />

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich. Er erfolgt<br />

durch schriftliche Erklärung <strong>gegen</strong>über der <strong>Bundesvereinigung</strong> bis zum 30.11. (Tag des<br />

Zugangs) eines jeden Kalenderjahres mit Wirkung zum jeweils 31.12. desselben Jahres. Die<br />

Kündigung hat zum Zweck der Dokumentation schriftlich <strong>gegen</strong>über der <strong>Bundesvereinigung</strong><br />

zu erfolgen.<br />

(5) Wenn ein Mitglied <strong>gegen</strong> die Ziele und Interessen der <strong>Bundesvereinigung</strong> schwer<br />

verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Jahre im Rückstand bleibt, so kann<br />

es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.<br />

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.<br />

Stellungnahme gegeben werden.<br />

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach<br />

Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die<br />

nächste Mitgliederversammlung.<br />

§ 4 Passive Mitgliedschaft<br />

(1) Die passive Mitgliedschaft steht jeder natürlichen und juristischen Person offen. Über den<br />

Antrag auf Aufnahme als passives Mitglied der <strong>Bundesvereinigung</strong> entscheidet der Vorstand.<br />

(2) Ein passives Mitglied unterstützt die Interessen der <strong>Bundesvereinigung</strong> durch Sach-oder<br />

Finanzhilfen. Ein passives Mitglied unterstützt hierdurch lediglich den Vereinszweck. Ein<br />

passives Mitglied hat deshalb keinen Anspruch auf die einem aktiven Mitglied zustehenden<br />

Leistungen des Vereins. Ein passives Mitglied hat kein Stimmrecht im Rahmen von<br />

Abstimmungen in <strong>Bundesvereinigung</strong>.<br />

(3) Passive Mitglieder leisten einen gesonderten Mitgliedsbeitrag.<br />

(4) Der Austritt aus der <strong>Bundesvereinigung</strong> bestimmt sich nach § 3 Abs. 3 bis 5 dieser<br />

<strong>Satzung</strong>.


4<br />

§ 5 Beiträge<br />

(1) Die aktiven und passiven Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses<br />

der Mitgliederversammlung.<br />

(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der<br />

Mitgliederversammlung abstimmungsberechtigten Mitglieder erforderlich.<br />

§ 6 Organe der <strong>Bundesvereinigung</strong><br />

Organe des <strong>Bundesvereinigung</strong> sind a) der Vorstand und b) die Mitgliederversammlung.<br />

§ 7 Der Vorstand<br />

(1) Der Vorstand der <strong>Bundesvereinigung</strong> besteht aus zwei Mitgliedern,<br />

- dem Vorsitzenden<br />

- dem stellvertretenden Vorsitzenden<br />

(2) Der Vorsitzende des Vorstands vertritt die <strong>Bundesvereinigung</strong> gerichtlich und<br />

außergerichtlich. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht auf den<br />

Geschäftsführer übertragen wurden. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.<br />

Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.<br />

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis<br />

Nachfolger gewählt sind.<br />

(4) Der Vorsitzende des Vorstands überträgt die Führung der laufenden Geschäfte der<br />

<strong>Bundesvereinigung</strong> einem von ihm zu bestellenden Geschäftsführer.<br />

Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Der<br />

Geschäftsführer ist jederzeit berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender<br />

Stimme teilzunehmen. Der Geschäftsführer kann Mitglied des Vorstands sein.<br />

(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu<br />

Vorstandssitzungen erfolgt durch Postbrief schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist<br />

von mindestens sieben Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens<br />

die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.<br />

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist<br />

die Stimme des Vorsitzenden maßgeblich.<br />

(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich<br />

gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren<br />

schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste<br />

Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu<br />

unterzeichnen.


5<br />

(8) Der Vorstand arbeitet für die Zwecke der <strong>Bundesvereinigung</strong> unentgeltlich. Er erhält für<br />

seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Arbeit der <strong>Bundesvereinigung</strong> lediglich eine<br />

Aufwandsentschädigung. § 7 Abs. 4 Satz 2 der <strong>Satzung</strong> bleibt hiervon unberührt.<br />

§ 8 Mitgliederversammlung<br />

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich jeweils im März einzuberufen.<br />

Den Ort der Mitgliederversammlung legt der Geschäftsführer fest.<br />

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das<br />

Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 45 v.H. der Vereinsmitglieder<br />

schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Die Einberufung<br />

obliegt dem Geschäftsführer.<br />

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Geschäftsführer<br />

unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger<br />

Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des<br />

Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum der Aufgabe zur Post. Das<br />

Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied<br />

des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. In der<br />

Mitgliederversammlung führt ein von dieser zu bestimmender Protokollführer das Protokoll.<br />

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist<br />

grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser<br />

<strong>Satzung</strong> nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.<br />

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über<br />

a) Beitragsbefreiungen<br />

b) Aufgaben des Vereins<br />

c) Mitgliedsbeiträge<br />

d) <strong>Satzung</strong>sänderungen<br />

e) Auflösung des Vereins<br />

Darüber hinaus kann jedes Mitglied Tagesordnungsunkte einbringen und zur Abstimmung<br />

stellen. Anträge darauf sind aus organisatorischen Gründen spätestens 6 Wochen vor dem<br />

Termin einer Mitgliederversammlung zum Vorstand einzureichen.<br />

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig<br />

anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied<br />

hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann seine Stimme ggfls auch im schriftlichen Verfahren<br />

abgeben. Jedes Mitglied erhält mit der Ladung zu einer Mitgliederversammlung eine<br />

Stimmkarte, die ausgefüllt 7 Tage vor Durchführung der Mitgliederversammlung dem<br />

Vorstand vorliegen muss.


6<br />

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei<br />

Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />

§ 9 <strong>Satzung</strong>sänderung<br />

(1) Für <strong>Satzung</strong>sänderungen ist eine ¾-Mehrheit der abstimmenden Mitglieder erforderlich.<br />

Über <strong>Satzung</strong>sänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,<br />

wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung<br />

hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue<br />

<strong>Satzung</strong>stext beigefügt worden waren.<br />

(2) <strong>Satzung</strong>sänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen<br />

Gründen verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit von sich aus<br />

vornehmen. Diese <strong>Satzung</strong>sänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich<br />

mitgeteilt werden.<br />

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen<br />

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind<br />

schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.<br />

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung<br />

(1) Der Beschluss, die <strong>Bundesvereinigung</strong> aufzulösen, kann nur in einer<br />

Mitgliederversammlung erfolgen. Es ist hierzu eine 3/4-Mehrheit der beschlussfähigen<br />

Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der<br />

Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.<br />

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der <strong>Bundesvereinigung</strong> fällt das Vermögen der<br />

<strong>Bundesvereinigung</strong> dem Fiskus zu.<br />

Dresden, den 14. März 2010

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