Baustellen- und Montageordnung - Paulaner Materialwirtschaft
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BAUSTELLEN- UND MONTAGEORDNUNG<br />
DER PAULANER BRAUEREI GRUPPE<br />
Stand 19. April 2011
<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />
-2-<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1 Vorwort .....................................................................................................................................3<br />
2 Arbeitssicherheit .......................................................................................................................3<br />
3 Zuständigkeiten.........................................................................................................................4<br />
4 Belehrung/Unterweisung...........................................................................................................6<br />
5 Arbeitszeit .................................................................................................................................7<br />
6 Betreten der Baustelle / Montageort..........................................................................................7<br />
7 Benutzung von sanitären Einrichtungen ...................................................................................8<br />
8 Kantine......................................................................................................................................8<br />
9 Alkohol am Arbeitsplatz ...........................................................................................................9<br />
10 Rauchverbot ..............................................................................................................................9<br />
11 Verhalten bei Unfällen ..............................................................................................................9<br />
12 Heißarbeiten oder Arbeiten welche ein Abschalten von Feuermeldeschleifen erfordern.......10<br />
13 Arbeiten in Behältern <strong>und</strong> engen Räumen ..............................................................................10<br />
14 Diebstahl .................................................................................................................................10<br />
15 Umweltschutz / Umgang mit Gefahrstoffen ...........................................................................10<br />
16 Säubern <strong>und</strong> Abspritzen von <strong>Baustellen</strong>fahrzeugen/Baugeräten ............................................11<br />
17 Entsorgung von Abfällen / Wertstoffen ..................................................................................11<br />
18 Aufräumen der Baustelle / des Montageortes .........................................................................12<br />
19 Sicherungsmaßnahmen ...........................................................................................................13<br />
20 Berufsgenossenschaft / Aufsichtsbehörden / <strong>Baustellen</strong>verordnung ......................................13<br />
21 Benutzung der Lastenaufzüge .................................................................................................13<br />
22 Benutzung von betriebseigenen Hubarbeitsbühnen, Staplern, Hebezeugen <strong>und</strong> dgl. .............14<br />
23 Benutzung von Gerüsten <strong>und</strong> Leitern......................................................................................15<br />
24 Benutzen von Schweißgeräten ................................................................................................16<br />
25 Benutzung elektrischer Steckvorrichtungen <strong>und</strong> Baustromverteiler.......................................16<br />
26 Handgeführte (ortsveränderliche) elektr. Betriebsmittel <strong>und</strong> elektr. Verbraucher..................16<br />
27 Freigabe von Arbeiten an kraftbetätigten Maschinen / maschinellen Anlagen.......................17<br />
28 Stromanschluss bei Brandschutztüren.....................................................................................17<br />
29 Brandschutz nach MLAR (Muster Leitungsanlagenrichtlinie)...............................................17<br />
30 Hygiene ...................................................................................................................................18<br />
31 Depots .....................................................................................................................................18<br />
32 Anerkennung der <strong>Baustellen</strong>ordnung- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong> durch den AN .........................18
<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />
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1 Vorwort<br />
Die <strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong> ist ein Regelwerk das bei der Ausführung der zwischen<br />
dem Auftraggeber<br />
- im folgenden AG genannt -<br />
<strong>und</strong><br />
dem Auftragnehmer<br />
- im folgenden AN genannt -<br />
geschlossenen Aufträge zugr<strong>und</strong>e gelegt wird. Die <strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong> klärt die<br />
Rechte <strong>und</strong> Pflichten der verantwortlichen Personen <strong>und</strong> gibt Regelungen über die Nutzung von<br />
Einrichtungen <strong>und</strong> Geräten des AG vor.<br />
Sie enthält Vorschriften, Anweisungen sowie Verhaltensregeln die bei Arbeiten im Werk des AG<br />
unbedingt einzuhalten sind. Ebenso weist sie auf spezielle Gefährdungen hin, die im Werk des<br />
AG auftreten können.<br />
Die Einhaltung der <strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong> durch den AN, in allen nachstehend genannten<br />
Punkten, ist für den AG unverzichtbar.<br />
2 Arbeitssicherheit<br />
Bei sämtlichen Bau- <strong>und</strong> Montagearbeiten ist darauf zu achten, dass alle staatlichen <strong>und</strong> berufsgenossenschaftlichen<br />
Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere Baurecht (Musterbauordnung),<br />
berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Arbeitsstätten-, <strong>Baustellen</strong>-, Betriebssicherheitsverordnung,<br />
eingehalten werden.<br />
Bezüglich der Benutzung von elektrischen Anlagen auf <strong>Baustellen</strong> / an Montageorten sind die<br />
gültigen EU-Normen, DIN VDE <strong>und</strong> EMV - Richtlinien sowie die BGI 608 zu beachten. Sämtliche<br />
Gerätschaften müssen dem Stand der Technik entsprechen.
<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />
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3 Zuständigkeiten<br />
3.1 Projektleiter des AG<br />
Vom AG ist auf Gr<strong>und</strong>lage der BGV A1, § 6 ein Projektleiter zu bestellen, der für die Koordination<br />
der Arbeiten an den einzelnen Gewerken verantwortlich ist. Seine Aufgabe besteht insbesondere<br />
darin, gewerkübergreifende Tätigkeiten zur Vermeidung von möglichen gegenseitigen<br />
Gefährdungen aufeinander abzustimmen.<br />
Der Projektleiter des AG besitzt Weisungsbefugnis gegenüber allen AN <strong>und</strong> deren Beschäftigten<br />
zur Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ges<strong>und</strong>heitsschutz <strong>und</strong> Ordnung. Er ist auch zuständig<br />
bezüglich der Erstellung eines SiGe-Planes sowie ggf. für die Stellung eines SiGe-Koordinators<br />
entsprechend der <strong>Baustellen</strong>ordnung.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich hat ein Eingreifen des Projektleiters des AG über den Fachbauleiter des AN zu<br />
erfolgen. Bei unmittelbarer Gefährdung von Mitarbeitern oder von Dritten sind die Arbeiten<br />
jedoch unverzüglich direkt durch den Projektleiter des AG zu stoppen. Der Fachbauleiter des AN<br />
ist in diesem Fall umgehend zu informieren. Ebenso ist der Projektleiter des AG zu informieren,<br />
wenn es Abwicklungs– oder Lieferschwierigkeiten bei einzelnen Gewerken gibt <strong>und</strong> es deshalb<br />
zu Behinderungen oder Verzögerungen kommen kann.<br />
Die Weisungsbefugnis des Projektleiters des AG entbindet den zuständigen Vorgesetzten des AN<br />
nicht von seiner Verantwortung insbesondere hinsichtlich der Aufsichtspflicht gegenüber seinen<br />
Mitarbeitern.<br />
3.2 Fachbauleiter des AG<br />
Bei einem Projekt können aufgr<strong>und</strong> der unterschiedlichen Gewerke - Bau, Elektrotechnik, Mechanik<br />
etc.- mehrere Fachbauleiter des AG eingesetzt werden, die jeweils Spezialisten für ihr<br />
Gewerk sind. Auch sie haben neben der Überprüfung der fachlichen Qualität <strong>und</strong> des Ausführungsumfanges<br />
die Aufgabe, für die sichere Abwicklung der Baustelle / Montage zu sorgen.<br />
In Sachen Arbeitssicherheit, Brandschutz <strong>und</strong> Umweltschutz haben die Fachbauleiter des AG<br />
Entscheidungskompetenz. Wird den Anweisungen des Fachbauleiters des AG seitens des AN<br />
nicht nachgekommen, so ist der Projektleiter des AG hinzuzuziehen, um mit den Verantwortlichen<br />
eine Einigung herbeizuführen.
<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />
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Bei Mängeln, welche die Arbeitssicherheit, den vorbeugenden Brandschutz oder den Umweltschutz<br />
betreffen, hat jeder, der an diesem Gesamtgewerk eingesetzten Fachbauleiter des AG die<br />
Kompetenz, auch andere Gewerke solange einstellen zu lassen, bis der Mangel behoben ist. Kosten,<br />
die hierdurch bei diesem AN oder bei anderen an diesem Gewerk beteiligten AN entstehen,<br />
gehen zu Lasten des Verursachers.<br />
3.3 Projektleiter des AN<br />
Es ist vom AN ein geeigneter Projektleiter <strong>und</strong> Stellvertreter zu bestellen <strong>und</strong> zu benennen. Dieser<br />
koordiniert selbständig seine Gewerke in Abstimmung mit dem Projektleiter des AG.<br />
Bei Arbeitsgemeinschaften, Subunternehmern, Erfüllungs- <strong>und</strong> Verrichtungsgehilfen, die der AN<br />
zur Ausführung seines Gewerkes beauftragt, trifft den Projektleiter des AN die gleiche Verpflichtung<br />
wie bei eigenen Mitarbeitern.<br />
Der Projektleiter des AN ist auch berechtigt vom AG Aufträge anzunehmen.<br />
Mit dem Projektleiter sowie den Fachbauleitern des AG ist im Zuge der Errichtung der Gewerke,<br />
bei sich einstellenden Schwierigkeiten, insbesondere in der Art der Ausführung, gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
eine einvernehmliche Lösung anzustreben.<br />
3.4 Fachbauleiter des AN<br />
Jede durch den AG beauftragte Firma hat einen geeigneten Fachbauleiter <strong>und</strong> Stellvertreter zu<br />
bestellen <strong>und</strong> zu benennen, der im Namen seiner Firma handeln darf. Dies betrifft insbesondere<br />
die sicherheitsrelevanten Aspekte bei der Erstellung des Gewerkes.<br />
Als Fachbauleiter des AN ist eine Person zu benennen, die auf der Baustelle / bei der Montage<br />
mitarbeitet oder zumindest mehrmals täglich auf der Baustelle / am Montageort erscheint. Der<br />
Fachbauleiter des AN sollte sich während der Arbeiten auf dem Betriebsgelände der <strong>Paulaner</strong><br />
Brauerei aufhalten oder stets telefonisch erreichbar sein. Zumindest der Stellvertreter hat ständig<br />
auf der Baustelle / am Montageort anwesend zu sein.
<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />
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Die verantwortlichen Personen sowie deren Stellvertreter müssen dem AG (Projektleiter <strong>und</strong><br />
Fachbauleiter) vor Beginn der Arbeiten bekannt gegeben werden.<br />
Anlage 1) Fachbauleitererklärung der <strong>Paulaner</strong> Brauerei Gruppe<br />
Anlage 13) Verpflichtungserklärung zur Einhaltung des Gesetzes zur Bekämpfung<br />
der Schwarzarbeit, zu § 12 a Arbeitsförderungsgesetz<br />
4 Belehrung/Unterweisung<br />
Die für die einzelnen Gewerke benannten Fachbauleiter <strong>und</strong> Stellvertreter des AN haben sich vor<br />
Auftragsbeginn eigenverantwortlich durch den Projektleiter / Fachbauleiter des AG über die<br />
spezifischen Gefahren am Arbeitsort sowie über die gültigen betriebsinternen Vorschriften informieren<br />
zu lassen.<br />
Die Fachbauleiter der AN haben den Inhalt dieser Belehrung an ihre Mitarbeiter weiterzugeben.<br />
Die Unterweisung ist durch Unterschrift in der Fachbauleitererklärung zu bestätigen. Die Arbeiten<br />
dürfen erst nach Abgabe der vollständig ausgefüllten Fachbauleitererklärung begonnen werden.<br />
Die folgende Tabelle enthält Beispiele über im Betrieb des AG vorkommende Gefahrstoffe,<br />
mögliche Gefährdungsorte <strong>und</strong> die Gefährdungen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass<br />
diese Aufzählung nicht die Gesamtheit des Gefährdungspotenzials widerspiegelt.<br />
Gefahrstoff Mögliche Gefährdungsorte Gefährdung<br />
CO2 Gär- / Lagerkeller Erstickungsgefahr<br />
Ammoniak Würzekühlung / ZKG-Kühlung, Kälteanlage<br />
Regerstraße<br />
Verätzungsgefahr, Vergiftungen<br />
mit Todesfolge<br />
Chemikalien CIP-Anlagen, Chemikalienläger unter Reizungen, Verätzungen<br />
<strong>und</strong> oberer Betrieb,<br />
Gasexplosion Kesselhaus, Kläranlage Gefährdung mit Todesfolge<br />
Staubexplosion Malzannahme, Schroterei Gefährdung mit Todesfolge<br />
Heißwasser Gesamter Betrieb Verbrennungen, Verbrühungen<br />
Dampf Sudhaus, Gärkeller, Filterkeller, Füllerei Verbrennungen, Verbrühungen
<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />
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5 Arbeitszeit<br />
Die Arbeitszeiten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Arbeiten an Wochenenden,<br />
Feiertagen <strong>und</strong> außerhalb der normalen Arbeitszeit (22:00 bis 6:00 Uhr) müssen mit dem jeweiligen<br />
Fachbauleiter des AG abgestimmt werden. Es ist hierfür ein Erlaubnisschein zum Betreten<br />
des Betriebsgeländes beim Fachbauleiter des AG einzuholen.<br />
Anlage 2) Erlaubnisschein zum Betreten des Betriebsgeländes<br />
6 Betreten der Baustelle / Montageort<br />
Unbefugte Personen dürfen die Baustelle / den Montageort nicht betreten. Befugte Personen<br />
dürfen die Baustelle / den Montageort nur mit der erforderlichen PSA (Persönliche Schutzausrüstung)<br />
betreten.<br />
Mit Ausnahme der Gehwege <strong>und</strong> blau eingezeichneten Fußwege sind im gesamten Hof- <strong>und</strong><br />
Hallenbereich auf dem Gelände Regerstraße 28 <strong>und</strong> Regerstraße 23 a Warnschutzwesten zu tragen.<br />
Warnschutzwesten <strong>und</strong> sonstige erforderliche Persönliche Schutzausrüstung ist vom AN zu<br />
stellen.<br />
In den gekennzeichneten Bereichen der Abteilung Abfüll- <strong>und</strong> Verpackungstechnik besteht Tragepflicht<br />
für Schutzbrille <strong>und</strong> Sicherheitsschuhe. In Lärmbereichen oder bei Tätigkeiten mit starker<br />
Lärmentwicklung ist Gehörschutz zu benutzen.<br />
Parken von Fremdfirmenfahrzeugen auf dem Betriebsgelände ist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht möglich.<br />
Zum Ein- <strong>und</strong> Ausladen von Material, Werkzeug, Maschinen etc. darf kurzfristig auf das Betriebsgelände<br />
gefahren werden. Im Anschluss ist das Fahrzeug jedoch unverzüglich wieder vom<br />
Betriebsgelände zu entfernen.<br />
Fahrzeuge, die gleichzeitig als Werkstattwagen dienen <strong>und</strong> zur Verrichtung der Arbeit vor Ort<br />
benötigt werden, dürfen in Absprache mit dem AG <strong>und</strong> in Abstimmung mit der Logistik in der<br />
Nähe der Baustelle / Arbeitsstelle abgestellt werden.<br />
Mit dem Betreten des Betriebsgeländes erkennen die Mitarbeiter des AN die jeweils gültige Zugangsordnung<br />
des AG an. Beim erstmaligen Betreten des Betriebsgeländes ist dies durch Unterschrift<br />
beim Werkschutz zu bestätigen. Mit der Unterschrift bestätigen die Mitarbeiter des AN<br />
zudem, dass sie den Hygienestandard sowie den Flyer „Sicherheitshinweise für das Verhalten am<br />
Standort Hochstraße 75“ zur Kenntnis genommen <strong>und</strong> verstanden haben <strong>und</strong> verpflichten sich<br />
zur Einhaltung der beschriebenen Regelungen.
<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />
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Anlage 9) Hygienestandard<br />
Anlage 10) Sicherheitshinweise für das Verhalten am Standort Hochstraße 75<br />
Anlage 14) Zugangsordnung<br />
7 Benutzung von sanitären Einrichtungen<br />
Werden sanitäre Einrichtungen des AG wie Umkleide-, Wasch- <strong>und</strong> sonstige Räume benutzt,<br />
sind diese sauber zu halten <strong>und</strong> pfleglich zu behandeln.<br />
Für die Nutzung durch Fremdmonteure stehen eine begrenzte Anzahl von Spinden des AG zur<br />
Verfügung. Bei Bedarf ist dies mit dem Fachbauleiter des AG abzuklären. Die Spinde werden<br />
mit Schloss entliehen. Ein Recht auf Zuteilung eines Spindes durch den AG besteht nicht. Entliehene<br />
Spinde sind sauber zu halten <strong>und</strong> pfleglich zu behandeln.<br />
Nach Beendigung der Bauarbeiten bzw. der Montage ist der Spind an den Fachbauleiter des AG<br />
in einwandfrei sauberem Zustand <strong>und</strong> voll funktionstüchtig zu übergeben. Falls der Spind in<br />
unsauberem Zustand oder nicht mehr funktionsfähig an den AG zurückgegeben wird, so trägt der<br />
Entleiher die Kosten für die Reinigung/Instandsetzung.<br />
8 Kantine<br />
Die Nutzung der Kantine des AG ist zu folgenden Zeiten möglich:<br />
● Mo. – Fr. vormittags 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr<br />
● Mo. – Fr. mittags ab 12.30 Uhr<br />
Der Verzehr von Speisen ist nur in der Kantine oder den dafür vorgesehenen Sozialräumen gestattet.<br />
Trinken ist in den Produktionsräumen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen zulässig.<br />
Werden vom Fachbauleiter des AG Getränkezeichen ausgehändigt, können diese in der Kantine<br />
oder im betriebseigenen Getränkeabholmarkt in der Hiendlmayrstraße eingelöst werden. Leere<br />
Flaschen sind arbeitstäglich in leere Getränkekisten zu stellen.<br />
Es wird darum gebeten, keine Bierkästen <strong>und</strong> Bierflaschen anderer Marken mit auf das Betriebsgelände<br />
zu nehmen.
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9 Alkohol am Arbeitsplatz<br />
Es besteht absolutes Alkoholverbot während der Arbeitszeit. Die Verantwortlichen der AN haben<br />
strikt darauf zu achten, dass sich ihre Mitarbeiter nicht durch den Genuss von Alkohol oder<br />
anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere gefährden<br />
(BGV A1, § 15 (2) <strong>und</strong> (3)).<br />
Die Verantwortlichen des AN haben dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeiter, welche infolge<br />
Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage sind ihre Arbeit ordnungsgemäß<br />
<strong>und</strong> ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen vom Betriebsgelände sicher entfernt<br />
werden.<br />
10 Rauchverbot<br />
Mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Bereiche (z.B. Raucherzonen in den Treppenhäusern),<br />
besteht in sämtlichen Betriebsgebäuden, auch in der Kantine, absolutes Rauchverbot.<br />
Wird gegen dieses Rauchverbot verstoßen, so kann die zuwiderhandelnde Person unverzüglich<br />
des Geländes verwiesen werden.<br />
11 Verhalten bei Unfällen<br />
Arbeitsunfälle von Mitarbeitern des AN, die sich auf dem Betriebsgelände des AG ereignen, sind<br />
unverzüglich dem vom AG benannten Fachbauleiter zu melden. Dieser erfasst die Daten mittels<br />
Unfallmeldezettel (Teil 1 des Formulars Unfallmeldung <strong>und</strong> –untersuchung) <strong>und</strong> leitet diesen an<br />
die Sicherheitsfachkraft des AG weiter. Wird der Rettungsdienst / Notarzt benötigt, so ist dieser<br />
generell über den Werkschutz anzufordern:<br />
- bei Anruf über die interne Telefonanlage: Notrufnummer 999<br />
- bei Anruf aus dem Mobilfunknetz: 089 / 4 80 05 – 230/231/233<br />
Anlage 3) Unfallmeldung <strong>und</strong> -untersuchung
<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />
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12 Heißarbeiten oder Arbeiten welche ein Abschalten von Feuermeldeschleifen erfordern<br />
Bei Heißarbeiten (Schweiß-, Schneid-, Trenn- <strong>und</strong> sonstigen Feuerarbeiten) oder Arbeiten, welche<br />
ein Abschalten von Feuermeldeschleifen erfordern (z.B. Arbeiten mit starker STaub- oder<br />
Dampfentwicklung), ist vom AN arbeitstäglich ein entsprechender Erlaubnisschein beim Fachbauleiter<br />
des AG einzuholen. Ebenso ist der Leitfaden „Heißarbeiten“ für Fremdfirmen zu beachten.<br />
Anlage 4) Erlaubnisschein für Heiß- / Wärmebehandlungsarbeiten <strong>und</strong> Abschaltung von<br />
Feuermeldeschleifen<br />
Anlage 5) Heißarbeiten: Leitfaden für Fremdfirmen<br />
13 Arbeiten in Behältern <strong>und</strong> engen Räumen<br />
Für das Arbeiten in Behältern <strong>und</strong> / oder engen Räumen ist ein entsprechender Erlaubnisschein<br />
erforderlich. Dieser ist beim Fachbauleiter des AG einzuholen.<br />
Anlage 6) Erlaubnisschein für Arbeiten in Behältern <strong>und</strong> engen Räumen<br />
14 Diebstahl<br />
Wird festgestellt, dass Getränke oder sonstige Gegenstände entwendet worden sind, so leitet der<br />
AG entsprechende Schritte gegen die betreffenden Personen (strafrechtlich, ordnungsrechtlich<br />
<strong>und</strong> privatrechtlich) ein.<br />
15 Umweltschutz / Umgang mit Gefahrstoffen<br />
Bei der Lagerung von Materialien aller Art hat der AN die gesetzlichen <strong>und</strong> behördlichen Vorschriften<br />
zum Umweltschutz strikt zu beachten. Bei der Lagerung von Materialien <strong>und</strong> Stoffen<br />
die geeigent sind den Boden, die Luft, oder das Wasser zu verunreinigen oder in sonstiger Weise<br />
nachteilig zu verändern, hat der AN Vorsorge gegen ein Auslaufen etc. zu treffen.
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Es ist durch sachgemäßen Umgang sicherzustellen, dass keine Gefahren für Mensch <strong>und</strong> Umwelt<br />
entstehen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe <strong>und</strong> sonstige<br />
Gefahrstoffe in die Kanalisation gelangen können. Laugen <strong>und</strong> Säuren sind, bevor sie dem Entwässerungssystem<br />
zugeführt werden, am Ort des Einsatzes zu neutralisieren.<br />
16 Säubern <strong>und</strong> Abspritzen von <strong>Baustellen</strong>fahrzeugen/Baugeräten<br />
Das Säubern bzw. Abspritzen von <strong>Baustellen</strong>fahrzeugen oder Baugeräten ist nicht zulässig. Für<br />
Schäden jeglicher Art, die aufgr<strong>und</strong> einer Zuwiderhandlung entstehen, wird der AN in vollem<br />
Umfang haftbar gemacht (z. B. Kanalreinigung).<br />
17 Entsorgung von Abfällen / Wertstoffen<br />
17.1 Entsorgung über das Entsorgungssystem des AG<br />
Auf dem gesamten Betriebsgelände <strong>und</strong> in sämtlichen Räumen ist die betriebliche Abfalltrennung<br />
zu beachten. Die zu entsorgenden Stoffe sind sorgfältig in die einzelnen Fraktionen zu<br />
trennen <strong>und</strong> den bereitstehenden Behältnissen richtig zuzuordnen. Die Entsorgung <strong>und</strong> Zuordnung<br />
der Abfälle, insbesondere der Verpackungsmaterialien, ist arbeitstäglich durchzuführen.<br />
Der Fachbauleiter des AG informiert den AN über die dem Montageort / der Baustelle nächstgelegene<br />
Sammelstelle.<br />
Fallen Stoffe an, die nicht an dieser Sammelstelle entsorgt werden können, so wird dem AN nach<br />
Rücksprache mit dem Fachbauleiter des AG die entsprechende Sammelstelle für spezielle Abfälle,<br />
sofern diese Sammelstelle beim AG vorhanden ist, zugewiesen.<br />
Stehen keine Abfallbehälter zur Verfügung oder sind die Abfallbehältnisse voll bzw. stehen gefüllt<br />
zur Abholung bereit, so ist der Fachbauleiter des AG rechtzeitig zu informieren, der dann<br />
umgehend den Austausch bzw. die Bereitstellung der Behältnisse zu veranlassen hat.<br />
Die korrekte Durchführung der Entsorgung wird vom Fachbauleiter des AG überprüft. Kommt<br />
der AN den vorstehend genannten Entsorgungsanweisungen nicht nach, so werden die Kosten<br />
für die nachträgliche Sortierung der Stoffe, deren Entsorgung etc., dem AN in Rechnung gestellt<br />
bzw. nach Wahl des AG, gegen bestehende Forderung verrechnet.
<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />
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17.2 Entsorgung durch den AN<br />
Sofern es sich um Abfälle handelt, die im Entsorgungssystem des AG nicht berücksichtigt sind,<br />
die Menge der zu entsorgenden Stoffe die Kapazität des Entsorgungssystems des AG übersteigt<br />
oder vertraglich die Entsorgung durch den AN vereinbart ist, hat dieser die Abfälle nach den<br />
einschlägigen Gesetzen <strong>und</strong> Verordnungen (jeweils gültige Fassung), insbesondere des Kreislaufwirtschafts-<br />
<strong>und</strong> Abfallgesetzes <strong>und</strong> dessen Durchführungsverordnungen sowie der kommunalen<br />
Abfallsatzung der Landeshauptstadt München, einer fachgerechten Entsorgung / Verwertung<br />
zuzuführen.<br />
Der Nachweis über die fachgerechte Entsorgung / Verwertung gefährlicher Abfälle ist dem AG<br />
prinzipiell mittels eines Entsorgungsnachweises zu bescheinigen. Die Schlusszahlung kann erst<br />
nach Vorlage aller erforderlichen Nachweise erfolgen. Der AG behält sich ausdrücklich vor, bis<br />
zur Vorlage der entsprechenden Nachweise, die Zahlung auszusetzen.<br />
18 Aufräumen der Baustelle / des Montageortes<br />
Täglich nach Arbeitsende ist die gesamte Baustelle / der Montageort aufzuräumen <strong>und</strong> besenrein<br />
zu verlassen. Sind mehrere Firmen an der Erstellung eines Gewerkes beteiligt, so ist jeder AN für<br />
seinen Bereich verantwortlich.<br />
Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass leere Flaschen auch auf Wartungs- <strong>und</strong> Begehungsbühnen<br />
sowie aus Schaltschrankräumen <strong>und</strong> Kabeltrassen etc. in leere Getränkekisten zurückzustellen<br />
sind <strong>und</strong> das Leergut zurückzugeben ist.<br />
Treppenhäuser <strong>und</strong> dazugehörige Vorplätze, sind entsprechend gesetzlicher <strong>und</strong> feuerpolizeilicher<br />
Vorschriften, von brennbarem Material freizuhalten, des weitern sind die Türen in Treppenräumen<br />
<strong>und</strong> zu Treppenräumen geschlossen zu halten, sofern diese nicht mit automatischen Feststellanlagen<br />
in Kombination mit Brand- bzw. Rauchmeldern ausgerüstet sind. Das Offenhalten<br />
von Türen in Treppenräumen mit Keilen oder sonstigen Gegenständen ist strengstens untersagt.<br />
Störungen oder Mängel an diesen Feuerschutztüren sind umgehend an das Betriebsbaubüro (Nebenstelle<br />
-226) oder an die Abteilung Facility – Management (Nebenstelle -392) zu melden.<br />
Diese Vorschriften dienen dem Personenschutz, zur Sicherung von Leben, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Sachwerten.
<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />
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Bei Zuwiderhandlung, mit entsprechenden Folgeschäden an Personen oder Rechtsgütern / Sachwerten,<br />
handelt es sich um eine Fahrlässigkeit <strong>und</strong> kann zu entsprechenden straf- <strong>und</strong> zivilrechtlichen<br />
Konsequenzen führen.<br />
19 Sicherungsmaßnahmen<br />
Der AN ist für alle Sicherungsmaßnahmen, die zur Erbringung seiner Leistung erforderlich sind,<br />
eigenverantwortlich. Ihm unterliegen auch der Schutz <strong>und</strong> die Sicherungsmaßnahmen des Bestandes<br />
sowie der Versorgungseinrichtungen, Entsorgungseinrichtungen etc..<br />
20 Berufsgenossenschaft / Aufsichtsbehörden / <strong>Baustellen</strong>verordnung<br />
Dem AG ist es jederzeit gestattet der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft <strong>und</strong> den staatlichen<br />
Aufsichtsbehörden Umfang, Beginn <strong>und</strong> Ende der Gewerke mitzuteilen. Dies erfolgt insbesondere<br />
im Hinblick darauf, möglichst sichere <strong>Baustellen</strong> / Montagen in Bezug auf den Arbeitsschutz<br />
zu erhalten.<br />
Falls das Gesamtgewerk eine Größe erreicht, die eine Sicherheitsbetrachtung gemäß der <strong>Baustellen</strong>verordnung<br />
benötigt, ist den Weisungen des Sicherheits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzkoordinators,<br />
kurz SiGeKo genannt, Folge zu leisten.<br />
21 Benutzung der Lastenaufzüge<br />
Bei betrieblicher Notwendigkeit erhalten auf dem Betriebsgelände tätige Mitarbeiter des AN<br />
nach mündlicher Einweisung durch den Werkschutz die Erlaubnis, die auf dem Gelände vorhandenen<br />
Aufzugsanlagen zur Güter- <strong>und</strong> Personenbeförderung zu benutzen. Die Erlaubnis ist über<br />
den Fachbauleiter des AG zu beantragen (Formular Benutzung der Lastenaufzüge durch Eigen<strong>und</strong><br />
Fremdpersonal). Die Einweisung ist mittels Unterschrift zu bestätigen.<br />
Erst nach erfolgter Einweisung wird der unterwiesenen Person ein Aufzugsschlüssel (Transponder)<br />
ausgehändigt. Die Transponderausgabe erfolgt arbeitstäglich bei Arbeitsbeginn durch den<br />
Werkschutz. Nach Arbeitsende ist der Transponder täglich beim Werkschutz abzugeben. Die im<br />
Einweisungsformular beschriebenen Sicherheitshinweise sind in vollem Umfang zu beachten,<br />
um Gefahr für Mensch <strong>und</strong> Umwelt abzuwenden sowie Sachwerte an Gebäuden <strong>und</strong> Einrichtun-
<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />
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gen zu schützen. Vor Erhalt der Belehrung darf kein Aufzug unbefugt benutzt werden. Das Ausleihen<br />
eines Transponders von einem anderen Berechtigten ist untersagt. Bei Verlust des<br />
Transponders werden die Kosten dem AN in Rechnung gestellt.<br />
Anlage 7) Benutzung der Lastenaufzüge durch Eigen- <strong>und</strong> Fremdpersonal<br />
22 Benutzung von betriebseigenen Hubarbeitsbühnen, Staplern, Hebezeugen <strong>und</strong> dgl.<br />
Die Ausgabe der Hubarbeitsbühnen durch den Werkschutz erfolgt nur an Personen die eine Sicherheitsschulung<br />
(IPAF Bedienerschulung oder vergleichbar) schriftlich nachweisen können.<br />
Für die Benutzung der Hubarbeitsbühnen ist jeweils eine separate Einweisung notwendig. Die<br />
Benutzung der betriebseigenen Hubarbeitsbühnen ist in der Arbeitsanweisung SAA-005 geregelt.<br />
Diese befindet sich zusammen mit der jeweiligen Bedienungsanweisung direkt am Fahrzeug <strong>und</strong><br />
ist zu beachten. Die Einweisung auf den jeweiligen Gerätetyp erfolgt durch einen Sachk<strong>und</strong>igen<br />
der Fa. Gruma (Staplerwerkstatt auf dem Betriebsgelände).<br />
Die Hubarbeitsbühnen sind batteriebetrieben <strong>und</strong> müssen täglich nach Arbeitsende vom Entleiher<br />
zum Aufladen angesteckt werden. Der Schlüssel ist täglich nach Arbeitsende beim Werkschutz<br />
abzugeben. Nach Auftragsende ist der Werkschutz über den Abschluss der Arbeiten zu<br />
informieren, die Hubarbeitsbühne in ordnungsgemäßem <strong>und</strong> sauberem Zustand an ihrem Stellplatz<br />
abzustellen <strong>und</strong> zum Aufladen anzustecken. Der Stellplatz wird vom Werkschutz angegeben.<br />
Die Gestellung von Gabelstaplern erfolgt in Abstimmung mit dem Fachbauleiter des AG <strong>und</strong> der<br />
Logistik. Für die Benutzung von Staplern ist neben einer gültigen Fahrerlaubnis (Staplerschein)<br />
ein schriftlicher Fahrauftrag des AG erforderlich.<br />
Die Bereitstellung der Hubarbeitsbühnen <strong>und</strong> Stapler zu bestimmten Terminen kann seitens des<br />
AG nicht uneingeschränkt gewährleistet werden.<br />
Werden dem AN im Einzelfall Werkzeuge etc. durch den AG beigestellt, kann dies nur in Abstimmung<br />
mit dem Fachbauleiter des AG erfolgen. Einen Anspruch darauf hat der AN nicht.
<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />
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Für Schäden jeglicher Art, die der AN <strong>und</strong> / oder seine Erfüllungs- <strong>und</strong> Verrichtungsgehilfen<br />
durch die Nutzung vorstehend genannter Betriebsmittel <strong>und</strong> dergleichen verursachen - dies gilt<br />
sowohl für Schäden an den Geräten selbst, als auch für Schäden an sonstigen Rechtsgütern des<br />
AG <strong>und</strong> Dritter, einschließlich Folgeschäden sowie Schäden an Personen - ist der AN in vollem<br />
Umfang haftbar.<br />
23 Benutzung von Gerüsten <strong>und</strong> Leitern<br />
Generell sind Gerüste bis 2 m Belagshöhe entsprechend VOB, Teil C, Nebenleistung des AN.<br />
Ein Anspruch auf Vergütung hierfür besteht seitens des AN nicht. Im Bereich der Produktion ist<br />
die Gerüsterstellung erst nach Zustimmung des jeweiligen verantwortlichen Abteilungsleiters des<br />
AG möglich. Gegebenenfalls ist die Ausführung außerhalb der Produktionszeiten (evtl. samstags,<br />
sonntags, nachts) erforderlich. Hierfür sind spezielle Zutrittserlaubnisscheine einzuholen<br />
(Anlage 2).<br />
Anlage 2) Erlaubnisschein zum Betreten des Betriebsgeländes<br />
Der AN ist eigenverantwortlich für den ordnungsgemäßen Zustand seiner Leiter <strong>und</strong> Gerüste.<br />
Der Bedarf an Gerüsten, die über die Belagshöhe von 2 m entsprechend der VOB Teil C hinausgehen,<br />
ist rechtzeitig beim AG (Fachbauleiter oder Projektleiter) anzumelden sofern nicht Bestandteil<br />
seines Auftrages.<br />
Gerüste, welche der AG oder andere AN zur allgemeinen Nutzung erstellt haben, dürfen nicht<br />
verändert werden <strong>und</strong> sind erst nach Anbringung der schriftlichen Gerüstfreigabe durch den Gerüstersteller<br />
zur allgemeinen Nutzung freigegeben. Sofern Änderungen an Gerüsten erforderlich<br />
werden, sind diese rechtzeitig dem AG mitzuteilen.<br />
Sollten Leitern <strong>und</strong> Gerüste nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ist jeder Verantwortliche<br />
verpflichtet, die Arbeiten dort unverzüglich bis zur Behebung der Mängel einstellen zu<br />
lassen. Für die ordnungsgemäße Errichtung von Gerüsten haftet der Gerüstersteller.<br />
Bei erforderlichen Arbeitshöhen von bis zu 8 m können die betriebseigenen Fahrgerüste entliehen<br />
werden. Ansprechpartner hierfür ist der jeweilige Fachbauleiter des AG.
<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />
-16-<br />
24 Benutzen von Schweißgeräten<br />
Der AN sichert zu, dass die von ihm eingesetzten Schweißgeräte sämtlichen gültigen Vorschriften<br />
(EU-Norm, VDE-Richtlinien, EMV-Richtlinien) entsprechen.<br />
Ferner sichert der AN zu, dass die Erdung (Masse) so angebracht ist, dass keine unkontrollierbaren<br />
Kriechströme auftreten können, die zu einer eventuellen Beeinträchtigung oder Zerstörung<br />
von Elektronikbauteilen in Anlagen des AG führen können. Der Nachweis ist durch den AN zu<br />
erbringen.<br />
Für die Durchführung von Schweißarbeiten ist ein Erlaubnisschein für Heißarbeiten erforderlich.<br />
Die darin enthaltenen Schutzvorkehrungen bzw. Regelungen hat der AN strikt einzuhalten.<br />
Anlage 4) Erlaubnisschein für Heiß- <strong>und</strong> Wärmebehandlungsarbeiten <strong>und</strong> Abschaltung<br />
von Feuermeldeschleifen<br />
Anlage 5) Heißarbeiten: Leitfaden für Fremdfirmen<br />
25 Benutzung elektrischer Steckvorrichtungen <strong>und</strong> Baustromverteiler<br />
Für das gesamte Betriebsgelände gilt, dass auf <strong>Baustellen</strong> <strong>und</strong> Montageorten elektrische Betriebsmittel<br />
<strong>und</strong> Geräte nur über zugelassene Baustromverteiler <strong>und</strong> Steckvorrichtungen nach den<br />
gängigen Vorschriften (EU-Norm, VDE <strong>und</strong> EMV-Richtlinien) betrieben werden dürfen.<br />
Der AG behält sich vor, die Geräte durch eine Fachkraft prüfen zu lassen. Wird festgestellt, dass<br />
die Geräte nicht die entsprechende Zulassung besitzen, werden die Kosten für die Prüfung dem<br />
AN in Rechnung gestellt <strong>und</strong> dem AN die Weiterbenutzung der mangelhaften Geräte untersagt.<br />
Falls die Geräte aus dem Verkehr genommen werden müssen oder Mängel an den Geräten zu<br />
beheben sind, trägt der AN auch die Kosten für die zeitliche Unterbrechung der Bautätigkeit /<br />
Montage.<br />
26 Handgeführte (ortsveränderliche) elektr. Betriebsmittel <strong>und</strong> elektr. Verbraucher<br />
Bei sämtlichen Arbeiten mit handgeführten elektrischen Betriebsmitteln <strong>und</strong> elektrischen<br />
Verbrauchern (z. B. Elektrowerkzeuge) ist ein PRCD-S (Portable Residual Current Device –
<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />
-17-<br />
Safety) zu verwenden. Dieser ist vor Beginn der Arbeiten auf Funktion zu prüfen. Vor dem Ausführen<br />
von Bohr- <strong>und</strong> Stemmarbeiten hat bei unklarem Leitungs- bzw. Rohrverlauf eine Prüfung<br />
mittels Leitungssuchgerät zu erfolgen.<br />
Anlage 12) PRCD-S (Portable Residual Current Device – Safety)<br />
27 Freigabe von Arbeiten an kraftbetätigten Maschinen / maschinellen Anlagen<br />
Für Arbeiten an kraftbetätigten Anlagen bzw. Anlagenteilen, bei denen Eingriffe im Gefahrenbereich<br />
der kraftbetriebenen Maschinen durchzuführen sind, ist vor Beginn der Arbeiten die Maschine<br />
oder Anlage durch den AG zuverlässig von der Energiequelle zu trennen.<br />
Die Arbeiten dürfen erst nach erfolgter schriftlicher Freigabe durch die Instandhaltungsabteilung<br />
sowie des betreffenden Anlagenverantwortlichen des AG begonnen werden. Hierfür wird durch<br />
den AG der Freigabeschein für Arbeiten an kraftbetätigten Maschinen durch Fremdfirmenpersonal<br />
verwendet.<br />
Anlage 8) Freigabeschein für Arbeiten an kraftbetätigten Maschinen durch Fremdfirmenpersonal<br />
28 Stromanschluss bei Brandschutztüren<br />
Bei Ausstattung der Brandschutztüren mit automatischen Feststellanlagen <strong>und</strong> Brandmeldern,<br />
Rauchmeldern etc. ist die Anlagenverkabelung <strong>und</strong> die Inbetriebnahme durch den AN zu erbringen.<br />
Die Verlegung hat dem <strong>Paulaner</strong> Standard <strong>und</strong> den einschlägigen Normen zu entsprechen.<br />
Die Verlegung der Zuleitung 230 Volt erfolgt bauseits.<br />
29 Brandschutz nach MLAR (Muster Leitungsanlagenrichtlinie)<br />
Im Zuge der Verlegung von Rohrleitungen – brennbar – nicht brennbar, Lüftungskanälen, Elektrokabeln<br />
<strong>und</strong> sonstiger Leitungen, sind vom AN, die Vorgaben <strong>und</strong> Richtlinien der Leitungsanlagenrichtlinie,<br />
Musterbauordnung, VDE, VdS, BayBO, Zulassungen zum Brandschutz, sonstiger<br />
Regelwerke, DIN – Normen etc. einzuhalten <strong>und</strong> die Verlegungen (Rohrabstände, Trassenbelegungen,<br />
Durchbruchsgrößen Wand / Decke etc.) entsprechend zu planen <strong>und</strong> auszuführen. Der
<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />
-18-<br />
Trassenverlauf <strong>und</strong> die Ausbildung der Durchführungen, entsprechend der Feuerwiderstandsdauer<br />
90 min., sind im Vorfeld durch den AN mit dem AG abzustimmen. Mehrkosten, welche durch<br />
Nichtbeachtung der gesetzlichen Brandschutzvorgaben <strong>und</strong> fehlender Abstimmung seitens des<br />
AN mit dem AG <strong>und</strong> dessen Verantwortlichen entstehen, gehen zu Lasten des AN. Diese können<br />
sich darstellen in nachträglicher Trassenänderung, in Nacharbeiten bzgl. Größe der Durchbrüche<br />
<strong>und</strong> Feuerabschlussausbildung etc.. Zuständigkeiten siehe Organigramm Brandschutzbeauftragter<br />
/ Brandschutzhelfer.<br />
Anlage 11) Organigramm Brandschutzbeauftragter / Brandschutzhelfer<br />
30 Hygiene<br />
Der AG ist nach IFS (International Food Standard) zertifiziert. Der darin definierte Hygienestandard<br />
ist unbedingt einzuhalten.<br />
Anlage 9) Hygienestandard<br />
31 Depots<br />
In den Depots des AG gelten vorstehende Punkte sinngemäß.<br />
32 Anerkennung der <strong>Baustellen</strong>ordnung- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong> durch den AN<br />
Mit Auftragsannahme bzw. Montagebeginn erkennt der AN die in dieser <strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />
beschriebenen Regelungen an <strong>und</strong> verpflichtet sich, diese strikt zu beachten.