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Baustellen- und Montageordnung - Paulaner Materialwirtschaft

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BAUSTELLEN- UND MONTAGEORDNUNG<br />

DER PAULANER BRAUEREI GRUPPE<br />

Stand 19. April 2011


<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />

-2-<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1 Vorwort .....................................................................................................................................3<br />

2 Arbeitssicherheit .......................................................................................................................3<br />

3 Zuständigkeiten.........................................................................................................................4<br />

4 Belehrung/Unterweisung...........................................................................................................6<br />

5 Arbeitszeit .................................................................................................................................7<br />

6 Betreten der Baustelle / Montageort..........................................................................................7<br />

7 Benutzung von sanitären Einrichtungen ...................................................................................8<br />

8 Kantine......................................................................................................................................8<br />

9 Alkohol am Arbeitsplatz ...........................................................................................................9<br />

10 Rauchverbot ..............................................................................................................................9<br />

11 Verhalten bei Unfällen ..............................................................................................................9<br />

12 Heißarbeiten oder Arbeiten welche ein Abschalten von Feuermeldeschleifen erfordern.......10<br />

13 Arbeiten in Behältern <strong>und</strong> engen Räumen ..............................................................................10<br />

14 Diebstahl .................................................................................................................................10<br />

15 Umweltschutz / Umgang mit Gefahrstoffen ...........................................................................10<br />

16 Säubern <strong>und</strong> Abspritzen von <strong>Baustellen</strong>fahrzeugen/Baugeräten ............................................11<br />

17 Entsorgung von Abfällen / Wertstoffen ..................................................................................11<br />

18 Aufräumen der Baustelle / des Montageortes .........................................................................12<br />

19 Sicherungsmaßnahmen ...........................................................................................................13<br />

20 Berufsgenossenschaft / Aufsichtsbehörden / <strong>Baustellen</strong>verordnung ......................................13<br />

21 Benutzung der Lastenaufzüge .................................................................................................13<br />

22 Benutzung von betriebseigenen Hubarbeitsbühnen, Staplern, Hebezeugen <strong>und</strong> dgl. .............14<br />

23 Benutzung von Gerüsten <strong>und</strong> Leitern......................................................................................15<br />

24 Benutzen von Schweißgeräten ................................................................................................16<br />

25 Benutzung elektrischer Steckvorrichtungen <strong>und</strong> Baustromverteiler.......................................16<br />

26 Handgeführte (ortsveränderliche) elektr. Betriebsmittel <strong>und</strong> elektr. Verbraucher..................16<br />

27 Freigabe von Arbeiten an kraftbetätigten Maschinen / maschinellen Anlagen.......................17<br />

28 Stromanschluss bei Brandschutztüren.....................................................................................17<br />

29 Brandschutz nach MLAR (Muster Leitungsanlagenrichtlinie)...............................................17<br />

30 Hygiene ...................................................................................................................................18<br />

31 Depots .....................................................................................................................................18<br />

32 Anerkennung der <strong>Baustellen</strong>ordnung- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong> durch den AN .........................18


<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />

-3-<br />

1 Vorwort<br />

Die <strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong> ist ein Regelwerk das bei der Ausführung der zwischen<br />

dem Auftraggeber<br />

- im folgenden AG genannt -<br />

<strong>und</strong><br />

dem Auftragnehmer<br />

- im folgenden AN genannt -<br />

geschlossenen Aufträge zugr<strong>und</strong>e gelegt wird. Die <strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong> klärt die<br />

Rechte <strong>und</strong> Pflichten der verantwortlichen Personen <strong>und</strong> gibt Regelungen über die Nutzung von<br />

Einrichtungen <strong>und</strong> Geräten des AG vor.<br />

Sie enthält Vorschriften, Anweisungen sowie Verhaltensregeln die bei Arbeiten im Werk des AG<br />

unbedingt einzuhalten sind. Ebenso weist sie auf spezielle Gefährdungen hin, die im Werk des<br />

AG auftreten können.<br />

Die Einhaltung der <strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong> durch den AN, in allen nachstehend genannten<br />

Punkten, ist für den AG unverzichtbar.<br />

2 Arbeitssicherheit<br />

Bei sämtlichen Bau- <strong>und</strong> Montagearbeiten ist darauf zu achten, dass alle staatlichen <strong>und</strong> berufsgenossenschaftlichen<br />

Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere Baurecht (Musterbauordnung),<br />

berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Arbeitsstätten-, <strong>Baustellen</strong>-, Betriebssicherheitsverordnung,<br />

eingehalten werden.<br />

Bezüglich der Benutzung von elektrischen Anlagen auf <strong>Baustellen</strong> / an Montageorten sind die<br />

gültigen EU-Normen, DIN VDE <strong>und</strong> EMV - Richtlinien sowie die BGI 608 zu beachten. Sämtliche<br />

Gerätschaften müssen dem Stand der Technik entsprechen.


<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />

-4-<br />

3 Zuständigkeiten<br />

3.1 Projektleiter des AG<br />

Vom AG ist auf Gr<strong>und</strong>lage der BGV A1, § 6 ein Projektleiter zu bestellen, der für die Koordination<br />

der Arbeiten an den einzelnen Gewerken verantwortlich ist. Seine Aufgabe besteht insbesondere<br />

darin, gewerkübergreifende Tätigkeiten zur Vermeidung von möglichen gegenseitigen<br />

Gefährdungen aufeinander abzustimmen.<br />

Der Projektleiter des AG besitzt Weisungsbefugnis gegenüber allen AN <strong>und</strong> deren Beschäftigten<br />

zur Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ges<strong>und</strong>heitsschutz <strong>und</strong> Ordnung. Er ist auch zuständig<br />

bezüglich der Erstellung eines SiGe-Planes sowie ggf. für die Stellung eines SiGe-Koordinators<br />

entsprechend der <strong>Baustellen</strong>ordnung.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich hat ein Eingreifen des Projektleiters des AG über den Fachbauleiter des AN zu<br />

erfolgen. Bei unmittelbarer Gefährdung von Mitarbeitern oder von Dritten sind die Arbeiten<br />

jedoch unverzüglich direkt durch den Projektleiter des AG zu stoppen. Der Fachbauleiter des AN<br />

ist in diesem Fall umgehend zu informieren. Ebenso ist der Projektleiter des AG zu informieren,<br />

wenn es Abwicklungs– oder Lieferschwierigkeiten bei einzelnen Gewerken gibt <strong>und</strong> es deshalb<br />

zu Behinderungen oder Verzögerungen kommen kann.<br />

Die Weisungsbefugnis des Projektleiters des AG entbindet den zuständigen Vorgesetzten des AN<br />

nicht von seiner Verantwortung insbesondere hinsichtlich der Aufsichtspflicht gegenüber seinen<br />

Mitarbeitern.<br />

3.2 Fachbauleiter des AG<br />

Bei einem Projekt können aufgr<strong>und</strong> der unterschiedlichen Gewerke - Bau, Elektrotechnik, Mechanik<br />

etc.- mehrere Fachbauleiter des AG eingesetzt werden, die jeweils Spezialisten für ihr<br />

Gewerk sind. Auch sie haben neben der Überprüfung der fachlichen Qualität <strong>und</strong> des Ausführungsumfanges<br />

die Aufgabe, für die sichere Abwicklung der Baustelle / Montage zu sorgen.<br />

In Sachen Arbeitssicherheit, Brandschutz <strong>und</strong> Umweltschutz haben die Fachbauleiter des AG<br />

Entscheidungskompetenz. Wird den Anweisungen des Fachbauleiters des AG seitens des AN<br />

nicht nachgekommen, so ist der Projektleiter des AG hinzuzuziehen, um mit den Verantwortlichen<br />

eine Einigung herbeizuführen.


<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />

-5-<br />

Bei Mängeln, welche die Arbeitssicherheit, den vorbeugenden Brandschutz oder den Umweltschutz<br />

betreffen, hat jeder, der an diesem Gesamtgewerk eingesetzten Fachbauleiter des AG die<br />

Kompetenz, auch andere Gewerke solange einstellen zu lassen, bis der Mangel behoben ist. Kosten,<br />

die hierdurch bei diesem AN oder bei anderen an diesem Gewerk beteiligten AN entstehen,<br />

gehen zu Lasten des Verursachers.<br />

3.3 Projektleiter des AN<br />

Es ist vom AN ein geeigneter Projektleiter <strong>und</strong> Stellvertreter zu bestellen <strong>und</strong> zu benennen. Dieser<br />

koordiniert selbständig seine Gewerke in Abstimmung mit dem Projektleiter des AG.<br />

Bei Arbeitsgemeinschaften, Subunternehmern, Erfüllungs- <strong>und</strong> Verrichtungsgehilfen, die der AN<br />

zur Ausführung seines Gewerkes beauftragt, trifft den Projektleiter des AN die gleiche Verpflichtung<br />

wie bei eigenen Mitarbeitern.<br />

Der Projektleiter des AN ist auch berechtigt vom AG Aufträge anzunehmen.<br />

Mit dem Projektleiter sowie den Fachbauleitern des AG ist im Zuge der Errichtung der Gewerke,<br />

bei sich einstellenden Schwierigkeiten, insbesondere in der Art der Ausführung, gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

eine einvernehmliche Lösung anzustreben.<br />

3.4 Fachbauleiter des AN<br />

Jede durch den AG beauftragte Firma hat einen geeigneten Fachbauleiter <strong>und</strong> Stellvertreter zu<br />

bestellen <strong>und</strong> zu benennen, der im Namen seiner Firma handeln darf. Dies betrifft insbesondere<br />

die sicherheitsrelevanten Aspekte bei der Erstellung des Gewerkes.<br />

Als Fachbauleiter des AN ist eine Person zu benennen, die auf der Baustelle / bei der Montage<br />

mitarbeitet oder zumindest mehrmals täglich auf der Baustelle / am Montageort erscheint. Der<br />

Fachbauleiter des AN sollte sich während der Arbeiten auf dem Betriebsgelände der <strong>Paulaner</strong><br />

Brauerei aufhalten oder stets telefonisch erreichbar sein. Zumindest der Stellvertreter hat ständig<br />

auf der Baustelle / am Montageort anwesend zu sein.


<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />

-6-<br />

Die verantwortlichen Personen sowie deren Stellvertreter müssen dem AG (Projektleiter <strong>und</strong><br />

Fachbauleiter) vor Beginn der Arbeiten bekannt gegeben werden.<br />

Anlage 1) Fachbauleitererklärung der <strong>Paulaner</strong> Brauerei Gruppe<br />

Anlage 13) Verpflichtungserklärung zur Einhaltung des Gesetzes zur Bekämpfung<br />

der Schwarzarbeit, zu § 12 a Arbeitsförderungsgesetz<br />

4 Belehrung/Unterweisung<br />

Die für die einzelnen Gewerke benannten Fachbauleiter <strong>und</strong> Stellvertreter des AN haben sich vor<br />

Auftragsbeginn eigenverantwortlich durch den Projektleiter / Fachbauleiter des AG über die<br />

spezifischen Gefahren am Arbeitsort sowie über die gültigen betriebsinternen Vorschriften informieren<br />

zu lassen.<br />

Die Fachbauleiter der AN haben den Inhalt dieser Belehrung an ihre Mitarbeiter weiterzugeben.<br />

Die Unterweisung ist durch Unterschrift in der Fachbauleitererklärung zu bestätigen. Die Arbeiten<br />

dürfen erst nach Abgabe der vollständig ausgefüllten Fachbauleitererklärung begonnen werden.<br />

Die folgende Tabelle enthält Beispiele über im Betrieb des AG vorkommende Gefahrstoffe,<br />

mögliche Gefährdungsorte <strong>und</strong> die Gefährdungen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass<br />

diese Aufzählung nicht die Gesamtheit des Gefährdungspotenzials widerspiegelt.<br />

Gefahrstoff Mögliche Gefährdungsorte Gefährdung<br />

CO2 Gär- / Lagerkeller Erstickungsgefahr<br />

Ammoniak Würzekühlung / ZKG-Kühlung, Kälteanlage<br />

Regerstraße<br />

Verätzungsgefahr, Vergiftungen<br />

mit Todesfolge<br />

Chemikalien CIP-Anlagen, Chemikalienläger unter Reizungen, Verätzungen<br />

<strong>und</strong> oberer Betrieb,<br />

Gasexplosion Kesselhaus, Kläranlage Gefährdung mit Todesfolge<br />

Staubexplosion Malzannahme, Schroterei Gefährdung mit Todesfolge<br />

Heißwasser Gesamter Betrieb Verbrennungen, Verbrühungen<br />

Dampf Sudhaus, Gärkeller, Filterkeller, Füllerei Verbrennungen, Verbrühungen


<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />

-7-<br />

5 Arbeitszeit<br />

Die Arbeitszeiten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Arbeiten an Wochenenden,<br />

Feiertagen <strong>und</strong> außerhalb der normalen Arbeitszeit (22:00 bis 6:00 Uhr) müssen mit dem jeweiligen<br />

Fachbauleiter des AG abgestimmt werden. Es ist hierfür ein Erlaubnisschein zum Betreten<br />

des Betriebsgeländes beim Fachbauleiter des AG einzuholen.<br />

Anlage 2) Erlaubnisschein zum Betreten des Betriebsgeländes<br />

6 Betreten der Baustelle / Montageort<br />

Unbefugte Personen dürfen die Baustelle / den Montageort nicht betreten. Befugte Personen<br />

dürfen die Baustelle / den Montageort nur mit der erforderlichen PSA (Persönliche Schutzausrüstung)<br />

betreten.<br />

Mit Ausnahme der Gehwege <strong>und</strong> blau eingezeichneten Fußwege sind im gesamten Hof- <strong>und</strong><br />

Hallenbereich auf dem Gelände Regerstraße 28 <strong>und</strong> Regerstraße 23 a Warnschutzwesten zu tragen.<br />

Warnschutzwesten <strong>und</strong> sonstige erforderliche Persönliche Schutzausrüstung ist vom AN zu<br />

stellen.<br />

In den gekennzeichneten Bereichen der Abteilung Abfüll- <strong>und</strong> Verpackungstechnik besteht Tragepflicht<br />

für Schutzbrille <strong>und</strong> Sicherheitsschuhe. In Lärmbereichen oder bei Tätigkeiten mit starker<br />

Lärmentwicklung ist Gehörschutz zu benutzen.<br />

Parken von Fremdfirmenfahrzeugen auf dem Betriebsgelände ist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht möglich.<br />

Zum Ein- <strong>und</strong> Ausladen von Material, Werkzeug, Maschinen etc. darf kurzfristig auf das Betriebsgelände<br />

gefahren werden. Im Anschluss ist das Fahrzeug jedoch unverzüglich wieder vom<br />

Betriebsgelände zu entfernen.<br />

Fahrzeuge, die gleichzeitig als Werkstattwagen dienen <strong>und</strong> zur Verrichtung der Arbeit vor Ort<br />

benötigt werden, dürfen in Absprache mit dem AG <strong>und</strong> in Abstimmung mit der Logistik in der<br />

Nähe der Baustelle / Arbeitsstelle abgestellt werden.<br />

Mit dem Betreten des Betriebsgeländes erkennen die Mitarbeiter des AN die jeweils gültige Zugangsordnung<br />

des AG an. Beim erstmaligen Betreten des Betriebsgeländes ist dies durch Unterschrift<br />

beim Werkschutz zu bestätigen. Mit der Unterschrift bestätigen die Mitarbeiter des AN<br />

zudem, dass sie den Hygienestandard sowie den Flyer „Sicherheitshinweise für das Verhalten am<br />

Standort Hochstraße 75“ zur Kenntnis genommen <strong>und</strong> verstanden haben <strong>und</strong> verpflichten sich<br />

zur Einhaltung der beschriebenen Regelungen.


<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />

-8-<br />

Anlage 9) Hygienestandard<br />

Anlage 10) Sicherheitshinweise für das Verhalten am Standort Hochstraße 75<br />

Anlage 14) Zugangsordnung<br />

7 Benutzung von sanitären Einrichtungen<br />

Werden sanitäre Einrichtungen des AG wie Umkleide-, Wasch- <strong>und</strong> sonstige Räume benutzt,<br />

sind diese sauber zu halten <strong>und</strong> pfleglich zu behandeln.<br />

Für die Nutzung durch Fremdmonteure stehen eine begrenzte Anzahl von Spinden des AG zur<br />

Verfügung. Bei Bedarf ist dies mit dem Fachbauleiter des AG abzuklären. Die Spinde werden<br />

mit Schloss entliehen. Ein Recht auf Zuteilung eines Spindes durch den AG besteht nicht. Entliehene<br />

Spinde sind sauber zu halten <strong>und</strong> pfleglich zu behandeln.<br />

Nach Beendigung der Bauarbeiten bzw. der Montage ist der Spind an den Fachbauleiter des AG<br />

in einwandfrei sauberem Zustand <strong>und</strong> voll funktionstüchtig zu übergeben. Falls der Spind in<br />

unsauberem Zustand oder nicht mehr funktionsfähig an den AG zurückgegeben wird, so trägt der<br />

Entleiher die Kosten für die Reinigung/Instandsetzung.<br />

8 Kantine<br />

Die Nutzung der Kantine des AG ist zu folgenden Zeiten möglich:<br />

● Mo. – Fr. vormittags 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr<br />

● Mo. – Fr. mittags ab 12.30 Uhr<br />

Der Verzehr von Speisen ist nur in der Kantine oder den dafür vorgesehenen Sozialräumen gestattet.<br />

Trinken ist in den Produktionsräumen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen zulässig.<br />

Werden vom Fachbauleiter des AG Getränkezeichen ausgehändigt, können diese in der Kantine<br />

oder im betriebseigenen Getränkeabholmarkt in der Hiendlmayrstraße eingelöst werden. Leere<br />

Flaschen sind arbeitstäglich in leere Getränkekisten zu stellen.<br />

Es wird darum gebeten, keine Bierkästen <strong>und</strong> Bierflaschen anderer Marken mit auf das Betriebsgelände<br />

zu nehmen.


<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />

-9-<br />

9 Alkohol am Arbeitsplatz<br />

Es besteht absolutes Alkoholverbot während der Arbeitszeit. Die Verantwortlichen der AN haben<br />

strikt darauf zu achten, dass sich ihre Mitarbeiter nicht durch den Genuss von Alkohol oder<br />

anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere gefährden<br />

(BGV A1, § 15 (2) <strong>und</strong> (3)).<br />

Die Verantwortlichen des AN haben dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeiter, welche infolge<br />

Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage sind ihre Arbeit ordnungsgemäß<br />

<strong>und</strong> ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen vom Betriebsgelände sicher entfernt<br />

werden.<br />

10 Rauchverbot<br />

Mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Bereiche (z.B. Raucherzonen in den Treppenhäusern),<br />

besteht in sämtlichen Betriebsgebäuden, auch in der Kantine, absolutes Rauchverbot.<br />

Wird gegen dieses Rauchverbot verstoßen, so kann die zuwiderhandelnde Person unverzüglich<br />

des Geländes verwiesen werden.<br />

11 Verhalten bei Unfällen<br />

Arbeitsunfälle von Mitarbeitern des AN, die sich auf dem Betriebsgelände des AG ereignen, sind<br />

unverzüglich dem vom AG benannten Fachbauleiter zu melden. Dieser erfasst die Daten mittels<br />

Unfallmeldezettel (Teil 1 des Formulars Unfallmeldung <strong>und</strong> –untersuchung) <strong>und</strong> leitet diesen an<br />

die Sicherheitsfachkraft des AG weiter. Wird der Rettungsdienst / Notarzt benötigt, so ist dieser<br />

generell über den Werkschutz anzufordern:<br />

- bei Anruf über die interne Telefonanlage: Notrufnummer 999<br />

- bei Anruf aus dem Mobilfunknetz: 089 / 4 80 05 – 230/231/233<br />

Anlage 3) Unfallmeldung <strong>und</strong> -untersuchung


<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />

-10-<br />

12 Heißarbeiten oder Arbeiten welche ein Abschalten von Feuermeldeschleifen erfordern<br />

Bei Heißarbeiten (Schweiß-, Schneid-, Trenn- <strong>und</strong> sonstigen Feuerarbeiten) oder Arbeiten, welche<br />

ein Abschalten von Feuermeldeschleifen erfordern (z.B. Arbeiten mit starker STaub- oder<br />

Dampfentwicklung), ist vom AN arbeitstäglich ein entsprechender Erlaubnisschein beim Fachbauleiter<br />

des AG einzuholen. Ebenso ist der Leitfaden „Heißarbeiten“ für Fremdfirmen zu beachten.<br />

Anlage 4) Erlaubnisschein für Heiß- / Wärmebehandlungsarbeiten <strong>und</strong> Abschaltung von<br />

Feuermeldeschleifen<br />

Anlage 5) Heißarbeiten: Leitfaden für Fremdfirmen<br />

13 Arbeiten in Behältern <strong>und</strong> engen Räumen<br />

Für das Arbeiten in Behältern <strong>und</strong> / oder engen Räumen ist ein entsprechender Erlaubnisschein<br />

erforderlich. Dieser ist beim Fachbauleiter des AG einzuholen.<br />

Anlage 6) Erlaubnisschein für Arbeiten in Behältern <strong>und</strong> engen Räumen<br />

14 Diebstahl<br />

Wird festgestellt, dass Getränke oder sonstige Gegenstände entwendet worden sind, so leitet der<br />

AG entsprechende Schritte gegen die betreffenden Personen (strafrechtlich, ordnungsrechtlich<br />

<strong>und</strong> privatrechtlich) ein.<br />

15 Umweltschutz / Umgang mit Gefahrstoffen<br />

Bei der Lagerung von Materialien aller Art hat der AN die gesetzlichen <strong>und</strong> behördlichen Vorschriften<br />

zum Umweltschutz strikt zu beachten. Bei der Lagerung von Materialien <strong>und</strong> Stoffen<br />

die geeigent sind den Boden, die Luft, oder das Wasser zu verunreinigen oder in sonstiger Weise<br />

nachteilig zu verändern, hat der AN Vorsorge gegen ein Auslaufen etc. zu treffen.


<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />

-11-<br />

Es ist durch sachgemäßen Umgang sicherzustellen, dass keine Gefahren für Mensch <strong>und</strong> Umwelt<br />

entstehen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe <strong>und</strong> sonstige<br />

Gefahrstoffe in die Kanalisation gelangen können. Laugen <strong>und</strong> Säuren sind, bevor sie dem Entwässerungssystem<br />

zugeführt werden, am Ort des Einsatzes zu neutralisieren.<br />

16 Säubern <strong>und</strong> Abspritzen von <strong>Baustellen</strong>fahrzeugen/Baugeräten<br />

Das Säubern bzw. Abspritzen von <strong>Baustellen</strong>fahrzeugen oder Baugeräten ist nicht zulässig. Für<br />

Schäden jeglicher Art, die aufgr<strong>und</strong> einer Zuwiderhandlung entstehen, wird der AN in vollem<br />

Umfang haftbar gemacht (z. B. Kanalreinigung).<br />

17 Entsorgung von Abfällen / Wertstoffen<br />

17.1 Entsorgung über das Entsorgungssystem des AG<br />

Auf dem gesamten Betriebsgelände <strong>und</strong> in sämtlichen Räumen ist die betriebliche Abfalltrennung<br />

zu beachten. Die zu entsorgenden Stoffe sind sorgfältig in die einzelnen Fraktionen zu<br />

trennen <strong>und</strong> den bereitstehenden Behältnissen richtig zuzuordnen. Die Entsorgung <strong>und</strong> Zuordnung<br />

der Abfälle, insbesondere der Verpackungsmaterialien, ist arbeitstäglich durchzuführen.<br />

Der Fachbauleiter des AG informiert den AN über die dem Montageort / der Baustelle nächstgelegene<br />

Sammelstelle.<br />

Fallen Stoffe an, die nicht an dieser Sammelstelle entsorgt werden können, so wird dem AN nach<br />

Rücksprache mit dem Fachbauleiter des AG die entsprechende Sammelstelle für spezielle Abfälle,<br />

sofern diese Sammelstelle beim AG vorhanden ist, zugewiesen.<br />

Stehen keine Abfallbehälter zur Verfügung oder sind die Abfallbehältnisse voll bzw. stehen gefüllt<br />

zur Abholung bereit, so ist der Fachbauleiter des AG rechtzeitig zu informieren, der dann<br />

umgehend den Austausch bzw. die Bereitstellung der Behältnisse zu veranlassen hat.<br />

Die korrekte Durchführung der Entsorgung wird vom Fachbauleiter des AG überprüft. Kommt<br />

der AN den vorstehend genannten Entsorgungsanweisungen nicht nach, so werden die Kosten<br />

für die nachträgliche Sortierung der Stoffe, deren Entsorgung etc., dem AN in Rechnung gestellt<br />

bzw. nach Wahl des AG, gegen bestehende Forderung verrechnet.


<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />

-12-<br />

17.2 Entsorgung durch den AN<br />

Sofern es sich um Abfälle handelt, die im Entsorgungssystem des AG nicht berücksichtigt sind,<br />

die Menge der zu entsorgenden Stoffe die Kapazität des Entsorgungssystems des AG übersteigt<br />

oder vertraglich die Entsorgung durch den AN vereinbart ist, hat dieser die Abfälle nach den<br />

einschlägigen Gesetzen <strong>und</strong> Verordnungen (jeweils gültige Fassung), insbesondere des Kreislaufwirtschafts-<br />

<strong>und</strong> Abfallgesetzes <strong>und</strong> dessen Durchführungsverordnungen sowie der kommunalen<br />

Abfallsatzung der Landeshauptstadt München, einer fachgerechten Entsorgung / Verwertung<br />

zuzuführen.<br />

Der Nachweis über die fachgerechte Entsorgung / Verwertung gefährlicher Abfälle ist dem AG<br />

prinzipiell mittels eines Entsorgungsnachweises zu bescheinigen. Die Schlusszahlung kann erst<br />

nach Vorlage aller erforderlichen Nachweise erfolgen. Der AG behält sich ausdrücklich vor, bis<br />

zur Vorlage der entsprechenden Nachweise, die Zahlung auszusetzen.<br />

18 Aufräumen der Baustelle / des Montageortes<br />

Täglich nach Arbeitsende ist die gesamte Baustelle / der Montageort aufzuräumen <strong>und</strong> besenrein<br />

zu verlassen. Sind mehrere Firmen an der Erstellung eines Gewerkes beteiligt, so ist jeder AN für<br />

seinen Bereich verantwortlich.<br />

Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass leere Flaschen auch auf Wartungs- <strong>und</strong> Begehungsbühnen<br />

sowie aus Schaltschrankräumen <strong>und</strong> Kabeltrassen etc. in leere Getränkekisten zurückzustellen<br />

sind <strong>und</strong> das Leergut zurückzugeben ist.<br />

Treppenhäuser <strong>und</strong> dazugehörige Vorplätze, sind entsprechend gesetzlicher <strong>und</strong> feuerpolizeilicher<br />

Vorschriften, von brennbarem Material freizuhalten, des weitern sind die Türen in Treppenräumen<br />

<strong>und</strong> zu Treppenräumen geschlossen zu halten, sofern diese nicht mit automatischen Feststellanlagen<br />

in Kombination mit Brand- bzw. Rauchmeldern ausgerüstet sind. Das Offenhalten<br />

von Türen in Treppenräumen mit Keilen oder sonstigen Gegenständen ist strengstens untersagt.<br />

Störungen oder Mängel an diesen Feuerschutztüren sind umgehend an das Betriebsbaubüro (Nebenstelle<br />

-226) oder an die Abteilung Facility – Management (Nebenstelle -392) zu melden.<br />

Diese Vorschriften dienen dem Personenschutz, zur Sicherung von Leben, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Sachwerten.


<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />

-13-<br />

Bei Zuwiderhandlung, mit entsprechenden Folgeschäden an Personen oder Rechtsgütern / Sachwerten,<br />

handelt es sich um eine Fahrlässigkeit <strong>und</strong> kann zu entsprechenden straf- <strong>und</strong> zivilrechtlichen<br />

Konsequenzen führen.<br />

19 Sicherungsmaßnahmen<br />

Der AN ist für alle Sicherungsmaßnahmen, die zur Erbringung seiner Leistung erforderlich sind,<br />

eigenverantwortlich. Ihm unterliegen auch der Schutz <strong>und</strong> die Sicherungsmaßnahmen des Bestandes<br />

sowie der Versorgungseinrichtungen, Entsorgungseinrichtungen etc..<br />

20 Berufsgenossenschaft / Aufsichtsbehörden / <strong>Baustellen</strong>verordnung<br />

Dem AG ist es jederzeit gestattet der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft <strong>und</strong> den staatlichen<br />

Aufsichtsbehörden Umfang, Beginn <strong>und</strong> Ende der Gewerke mitzuteilen. Dies erfolgt insbesondere<br />

im Hinblick darauf, möglichst sichere <strong>Baustellen</strong> / Montagen in Bezug auf den Arbeitsschutz<br />

zu erhalten.<br />

Falls das Gesamtgewerk eine Größe erreicht, die eine Sicherheitsbetrachtung gemäß der <strong>Baustellen</strong>verordnung<br />

benötigt, ist den Weisungen des Sicherheits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzkoordinators,<br />

kurz SiGeKo genannt, Folge zu leisten.<br />

21 Benutzung der Lastenaufzüge<br />

Bei betrieblicher Notwendigkeit erhalten auf dem Betriebsgelände tätige Mitarbeiter des AN<br />

nach mündlicher Einweisung durch den Werkschutz die Erlaubnis, die auf dem Gelände vorhandenen<br />

Aufzugsanlagen zur Güter- <strong>und</strong> Personenbeförderung zu benutzen. Die Erlaubnis ist über<br />

den Fachbauleiter des AG zu beantragen (Formular Benutzung der Lastenaufzüge durch Eigen<strong>und</strong><br />

Fremdpersonal). Die Einweisung ist mittels Unterschrift zu bestätigen.<br />

Erst nach erfolgter Einweisung wird der unterwiesenen Person ein Aufzugsschlüssel (Transponder)<br />

ausgehändigt. Die Transponderausgabe erfolgt arbeitstäglich bei Arbeitsbeginn durch den<br />

Werkschutz. Nach Arbeitsende ist der Transponder täglich beim Werkschutz abzugeben. Die im<br />

Einweisungsformular beschriebenen Sicherheitshinweise sind in vollem Umfang zu beachten,<br />

um Gefahr für Mensch <strong>und</strong> Umwelt abzuwenden sowie Sachwerte an Gebäuden <strong>und</strong> Einrichtun-


<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />

-14-<br />

gen zu schützen. Vor Erhalt der Belehrung darf kein Aufzug unbefugt benutzt werden. Das Ausleihen<br />

eines Transponders von einem anderen Berechtigten ist untersagt. Bei Verlust des<br />

Transponders werden die Kosten dem AN in Rechnung gestellt.<br />

Anlage 7) Benutzung der Lastenaufzüge durch Eigen- <strong>und</strong> Fremdpersonal<br />

22 Benutzung von betriebseigenen Hubarbeitsbühnen, Staplern, Hebezeugen <strong>und</strong> dgl.<br />

Die Ausgabe der Hubarbeitsbühnen durch den Werkschutz erfolgt nur an Personen die eine Sicherheitsschulung<br />

(IPAF Bedienerschulung oder vergleichbar) schriftlich nachweisen können.<br />

Für die Benutzung der Hubarbeitsbühnen ist jeweils eine separate Einweisung notwendig. Die<br />

Benutzung der betriebseigenen Hubarbeitsbühnen ist in der Arbeitsanweisung SAA-005 geregelt.<br />

Diese befindet sich zusammen mit der jeweiligen Bedienungsanweisung direkt am Fahrzeug <strong>und</strong><br />

ist zu beachten. Die Einweisung auf den jeweiligen Gerätetyp erfolgt durch einen Sachk<strong>und</strong>igen<br />

der Fa. Gruma (Staplerwerkstatt auf dem Betriebsgelände).<br />

Die Hubarbeitsbühnen sind batteriebetrieben <strong>und</strong> müssen täglich nach Arbeitsende vom Entleiher<br />

zum Aufladen angesteckt werden. Der Schlüssel ist täglich nach Arbeitsende beim Werkschutz<br />

abzugeben. Nach Auftragsende ist der Werkschutz über den Abschluss der Arbeiten zu<br />

informieren, die Hubarbeitsbühne in ordnungsgemäßem <strong>und</strong> sauberem Zustand an ihrem Stellplatz<br />

abzustellen <strong>und</strong> zum Aufladen anzustecken. Der Stellplatz wird vom Werkschutz angegeben.<br />

Die Gestellung von Gabelstaplern erfolgt in Abstimmung mit dem Fachbauleiter des AG <strong>und</strong> der<br />

Logistik. Für die Benutzung von Staplern ist neben einer gültigen Fahrerlaubnis (Staplerschein)<br />

ein schriftlicher Fahrauftrag des AG erforderlich.<br />

Die Bereitstellung der Hubarbeitsbühnen <strong>und</strong> Stapler zu bestimmten Terminen kann seitens des<br />

AG nicht uneingeschränkt gewährleistet werden.<br />

Werden dem AN im Einzelfall Werkzeuge etc. durch den AG beigestellt, kann dies nur in Abstimmung<br />

mit dem Fachbauleiter des AG erfolgen. Einen Anspruch darauf hat der AN nicht.


<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />

-15-<br />

Für Schäden jeglicher Art, die der AN <strong>und</strong> / oder seine Erfüllungs- <strong>und</strong> Verrichtungsgehilfen<br />

durch die Nutzung vorstehend genannter Betriebsmittel <strong>und</strong> dergleichen verursachen - dies gilt<br />

sowohl für Schäden an den Geräten selbst, als auch für Schäden an sonstigen Rechtsgütern des<br />

AG <strong>und</strong> Dritter, einschließlich Folgeschäden sowie Schäden an Personen - ist der AN in vollem<br />

Umfang haftbar.<br />

23 Benutzung von Gerüsten <strong>und</strong> Leitern<br />

Generell sind Gerüste bis 2 m Belagshöhe entsprechend VOB, Teil C, Nebenleistung des AN.<br />

Ein Anspruch auf Vergütung hierfür besteht seitens des AN nicht. Im Bereich der Produktion ist<br />

die Gerüsterstellung erst nach Zustimmung des jeweiligen verantwortlichen Abteilungsleiters des<br />

AG möglich. Gegebenenfalls ist die Ausführung außerhalb der Produktionszeiten (evtl. samstags,<br />

sonntags, nachts) erforderlich. Hierfür sind spezielle Zutrittserlaubnisscheine einzuholen<br />

(Anlage 2).<br />

Anlage 2) Erlaubnisschein zum Betreten des Betriebsgeländes<br />

Der AN ist eigenverantwortlich für den ordnungsgemäßen Zustand seiner Leiter <strong>und</strong> Gerüste.<br />

Der Bedarf an Gerüsten, die über die Belagshöhe von 2 m entsprechend der VOB Teil C hinausgehen,<br />

ist rechtzeitig beim AG (Fachbauleiter oder Projektleiter) anzumelden sofern nicht Bestandteil<br />

seines Auftrages.<br />

Gerüste, welche der AG oder andere AN zur allgemeinen Nutzung erstellt haben, dürfen nicht<br />

verändert werden <strong>und</strong> sind erst nach Anbringung der schriftlichen Gerüstfreigabe durch den Gerüstersteller<br />

zur allgemeinen Nutzung freigegeben. Sofern Änderungen an Gerüsten erforderlich<br />

werden, sind diese rechtzeitig dem AG mitzuteilen.<br />

Sollten Leitern <strong>und</strong> Gerüste nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ist jeder Verantwortliche<br />

verpflichtet, die Arbeiten dort unverzüglich bis zur Behebung der Mängel einstellen zu<br />

lassen. Für die ordnungsgemäße Errichtung von Gerüsten haftet der Gerüstersteller.<br />

Bei erforderlichen Arbeitshöhen von bis zu 8 m können die betriebseigenen Fahrgerüste entliehen<br />

werden. Ansprechpartner hierfür ist der jeweilige Fachbauleiter des AG.


<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />

-16-<br />

24 Benutzen von Schweißgeräten<br />

Der AN sichert zu, dass die von ihm eingesetzten Schweißgeräte sämtlichen gültigen Vorschriften<br />

(EU-Norm, VDE-Richtlinien, EMV-Richtlinien) entsprechen.<br />

Ferner sichert der AN zu, dass die Erdung (Masse) so angebracht ist, dass keine unkontrollierbaren<br />

Kriechströme auftreten können, die zu einer eventuellen Beeinträchtigung oder Zerstörung<br />

von Elektronikbauteilen in Anlagen des AG führen können. Der Nachweis ist durch den AN zu<br />

erbringen.<br />

Für die Durchführung von Schweißarbeiten ist ein Erlaubnisschein für Heißarbeiten erforderlich.<br />

Die darin enthaltenen Schutzvorkehrungen bzw. Regelungen hat der AN strikt einzuhalten.<br />

Anlage 4) Erlaubnisschein für Heiß- <strong>und</strong> Wärmebehandlungsarbeiten <strong>und</strong> Abschaltung<br />

von Feuermeldeschleifen<br />

Anlage 5) Heißarbeiten: Leitfaden für Fremdfirmen<br />

25 Benutzung elektrischer Steckvorrichtungen <strong>und</strong> Baustromverteiler<br />

Für das gesamte Betriebsgelände gilt, dass auf <strong>Baustellen</strong> <strong>und</strong> Montageorten elektrische Betriebsmittel<br />

<strong>und</strong> Geräte nur über zugelassene Baustromverteiler <strong>und</strong> Steckvorrichtungen nach den<br />

gängigen Vorschriften (EU-Norm, VDE <strong>und</strong> EMV-Richtlinien) betrieben werden dürfen.<br />

Der AG behält sich vor, die Geräte durch eine Fachkraft prüfen zu lassen. Wird festgestellt, dass<br />

die Geräte nicht die entsprechende Zulassung besitzen, werden die Kosten für die Prüfung dem<br />

AN in Rechnung gestellt <strong>und</strong> dem AN die Weiterbenutzung der mangelhaften Geräte untersagt.<br />

Falls die Geräte aus dem Verkehr genommen werden müssen oder Mängel an den Geräten zu<br />

beheben sind, trägt der AN auch die Kosten für die zeitliche Unterbrechung der Bautätigkeit /<br />

Montage.<br />

26 Handgeführte (ortsveränderliche) elektr. Betriebsmittel <strong>und</strong> elektr. Verbraucher<br />

Bei sämtlichen Arbeiten mit handgeführten elektrischen Betriebsmitteln <strong>und</strong> elektrischen<br />

Verbrauchern (z. B. Elektrowerkzeuge) ist ein PRCD-S (Portable Residual Current Device –


<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />

-17-<br />

Safety) zu verwenden. Dieser ist vor Beginn der Arbeiten auf Funktion zu prüfen. Vor dem Ausführen<br />

von Bohr- <strong>und</strong> Stemmarbeiten hat bei unklarem Leitungs- bzw. Rohrverlauf eine Prüfung<br />

mittels Leitungssuchgerät zu erfolgen.<br />

Anlage 12) PRCD-S (Portable Residual Current Device – Safety)<br />

27 Freigabe von Arbeiten an kraftbetätigten Maschinen / maschinellen Anlagen<br />

Für Arbeiten an kraftbetätigten Anlagen bzw. Anlagenteilen, bei denen Eingriffe im Gefahrenbereich<br />

der kraftbetriebenen Maschinen durchzuführen sind, ist vor Beginn der Arbeiten die Maschine<br />

oder Anlage durch den AG zuverlässig von der Energiequelle zu trennen.<br />

Die Arbeiten dürfen erst nach erfolgter schriftlicher Freigabe durch die Instandhaltungsabteilung<br />

sowie des betreffenden Anlagenverantwortlichen des AG begonnen werden. Hierfür wird durch<br />

den AG der Freigabeschein für Arbeiten an kraftbetätigten Maschinen durch Fremdfirmenpersonal<br />

verwendet.<br />

Anlage 8) Freigabeschein für Arbeiten an kraftbetätigten Maschinen durch Fremdfirmenpersonal<br />

28 Stromanschluss bei Brandschutztüren<br />

Bei Ausstattung der Brandschutztüren mit automatischen Feststellanlagen <strong>und</strong> Brandmeldern,<br />

Rauchmeldern etc. ist die Anlagenverkabelung <strong>und</strong> die Inbetriebnahme durch den AN zu erbringen.<br />

Die Verlegung hat dem <strong>Paulaner</strong> Standard <strong>und</strong> den einschlägigen Normen zu entsprechen.<br />

Die Verlegung der Zuleitung 230 Volt erfolgt bauseits.<br />

29 Brandschutz nach MLAR (Muster Leitungsanlagenrichtlinie)<br />

Im Zuge der Verlegung von Rohrleitungen – brennbar – nicht brennbar, Lüftungskanälen, Elektrokabeln<br />

<strong>und</strong> sonstiger Leitungen, sind vom AN, die Vorgaben <strong>und</strong> Richtlinien der Leitungsanlagenrichtlinie,<br />

Musterbauordnung, VDE, VdS, BayBO, Zulassungen zum Brandschutz, sonstiger<br />

Regelwerke, DIN – Normen etc. einzuhalten <strong>und</strong> die Verlegungen (Rohrabstände, Trassenbelegungen,<br />

Durchbruchsgrößen Wand / Decke etc.) entsprechend zu planen <strong>und</strong> auszuführen. Der


<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />

-18-<br />

Trassenverlauf <strong>und</strong> die Ausbildung der Durchführungen, entsprechend der Feuerwiderstandsdauer<br />

90 min., sind im Vorfeld durch den AN mit dem AG abzustimmen. Mehrkosten, welche durch<br />

Nichtbeachtung der gesetzlichen Brandschutzvorgaben <strong>und</strong> fehlender Abstimmung seitens des<br />

AN mit dem AG <strong>und</strong> dessen Verantwortlichen entstehen, gehen zu Lasten des AN. Diese können<br />

sich darstellen in nachträglicher Trassenänderung, in Nacharbeiten bzgl. Größe der Durchbrüche<br />

<strong>und</strong> Feuerabschlussausbildung etc.. Zuständigkeiten siehe Organigramm Brandschutzbeauftragter<br />

/ Brandschutzhelfer.<br />

Anlage 11) Organigramm Brandschutzbeauftragter / Brandschutzhelfer<br />

30 Hygiene<br />

Der AG ist nach IFS (International Food Standard) zertifiziert. Der darin definierte Hygienestandard<br />

ist unbedingt einzuhalten.<br />

Anlage 9) Hygienestandard<br />

31 Depots<br />

In den Depots des AG gelten vorstehende Punkte sinngemäß.<br />

32 Anerkennung der <strong>Baustellen</strong>ordnung- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong> durch den AN<br />

Mit Auftragsannahme bzw. Montagebeginn erkennt der AN die in dieser <strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Montageordnung</strong><br />

beschriebenen Regelungen an <strong>und</strong> verpflichtet sich, diese strikt zu beachten.

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