Satzung des Freundeskreises - Edith Stein Realschule
Satzung des Freundeskreises - Edith Stein Realschule
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Verein der Freunde der "<strong>Edith</strong>-<strong>Stein</strong>-<strong>Realschule</strong>" - Speyer - e. V.,<br />
Gerhart-Hauptmann-Straße, 6720 Speyer<br />
S atz u n g<br />
§ 1<br />
Name und Sitz<br />
1. Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde der '<strong>Edith</strong>-<strong>Stein</strong>-<strong>Realschule</strong>'<br />
- Speyer - e. V."<br />
2. Sitz <strong>des</strong> Vereins ist Speyer.<br />
3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.<br />
4. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
§ 2<br />
Zweck<br />
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (im Sinne der §§ 51<br />
- 68 AO 1977).<br />
Seine Aufgaben sind insbesondere:<br />
1.1 Bereitstellung von Finanzierungshilfen für die <strong>Edith</strong>-<strong>Stein</strong>-<strong>Realschule</strong> zum Zweck<br />
1.1.1 der Beschaffung von<br />
- Lehr- und Lernmaterialien<br />
- Geräten und Instrumenten<br />
- Literatur für die Schulbücherei<br />
1.1.2 der Ausgestaltung der Schulräume<br />
1.1.3 der Durchführung von<br />
- Lehrfahrten und Besichtigungen<br />
- Veranstaltungen, die dem Interesse der Schule dienen<br />
1.1.4 der Unterstützung begabter und bedürftiger Schülerinnen<br />
1.1.5 der Förderung unmittelbar der Erziehung und Ausbildung dienender Vorhaben<br />
1.2 Kontaktpflege zwischen Eltern, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften, Schülerinnen, ehemalige<br />
Schülerinnen und Lehrkräften untereinander und zur Schule.
2. Es gelten folgende Grundsätze:<br />
2.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />
Zwecke.<br />
2.2 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied<br />
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln <strong>des</strong> Vereins.<br />
2.3 Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen.<br />
2.4 Ausgaben, .die den Zwecken <strong>des</strong> Vereins fremd sind sowie unverhältnismäßig hohe<br />
Vergütungen sind nicht zulässig.<br />
Mitgliedschaft<br />
1. Mitglieder <strong>des</strong> Vereins können alle Eltern und Erziehungsberechtigten von Schülerinnen,<br />
die Lehrkräfte, Schülerinnen ab 16 Jahre und die ehemaligen Schülerinnen und Lehrkräfte<br />
der Schule werden.<br />
2. Außerdem können auch andere natürliche oder juristische Personen Mitglied werden,<br />
soweit sie bereit sind, den Vereinszweck zu fördern.<br />
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand - bei Vorliegen der Beitrittserklärung - mit<br />
einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch schriftliche<br />
Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung kann nur unter<br />
Einhaltung einer Monatsfrist zum Jahresende erfolgen.<br />
4. Der Vorstand kann nach Anhörung <strong>des</strong> Beirates den Ausschluss eines Mitglie<strong>des</strong>, das den<br />
Interessen <strong>des</strong> Vereins zuwiderhandelt, das Ansehen <strong>des</strong> Vereins gefährdet oder trotz<br />
Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt, spätestens zum Ende <strong>des</strong> laufenden<br />
Kalenderjahres aussprechen. Der Vorstand ist berechtigt, ausgeschiedenen oder<br />
ausgeschlossenen Mitgliedern die Beitragsrückstände zu erlassen. Dem Ausgeschlossenen<br />
steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.<br />
5. Personen, die sich um die Zwecke <strong>des</strong> Vereins besondere Verdienste erworben haben,<br />
können durch Beschluss <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; sie sind vom<br />
Pflichtbeitrag befreit.<br />
6. Je<strong>des</strong> Mitglied hat das Recht, zur Förderung <strong>des</strong> Vereinszweckes Vorschläge und<br />
Anregungen an den Vorstand zu richten, die der Vorstand weiter verfolgen soll.<br />
7. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe <strong>des</strong><br />
Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung durch Abstimmung (einfache<br />
Mehrheit) der Anwesenden festgelegt. Für Beiträge und Spenden werden Bescheinigungen<br />
zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt.
§ 4<br />
Organe <strong>des</strong> Vereins<br />
1. Organe <strong>des</strong> Vereins sind:<br />
1.1 der Vorstand<br />
1.2 der Beirat<br />
1.3 die Mitgliederversammlung<br />
§ 5<br />
Vorstand<br />
1. Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, nämlich<br />
1.1 dem Vorsitzenden<br />
1.2 <strong>des</strong>sen Stellvertreter<br />
1.3 dem Kassierer<br />
1.4 dem Schriftführer<br />
1.5 dem 1. Beisitzer<br />
1.6 dem 2. Beisitzer<br />
1.7 dem 3. Beisitzer<br />
Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit<br />
bis zur Neuwahl <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> im Amt.<br />
2. Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder<br />
<strong>des</strong>sen Stellvertreter und zwar jeder allein im Sinne <strong>des</strong> § 26 BGB.<br />
3. Im Innenverhältnis unterliegen Rechtsgeschäfte <strong>des</strong> Vorsitzenden oder <strong>des</strong> Stellvertreters<br />
den Beschlüssen <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>. Dieser ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden<br />
oder bei <strong>des</strong>sen Verhinderung seinem Stellvertreter, drei weitere Vorstandsmitglieder<br />
anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein<br />
Antrag als abgelehnt.<br />
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen aus ihren Reihen gewählt; gleichzeitig werden in gleicher Weise ebenfalls auf die<br />
Dauer von 3 Jahren 2 Rechnungsprüfer gewählt.<br />
5. Der Vorstand führt die Geschäfte <strong>des</strong> Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung<br />
obliegen.<br />
6. Der Vorstand muss min<strong>des</strong>tens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammentreten, die vom<br />
Vorsitzenden einzuberufen ist. Über die Sitzung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> ist Protokoll zu führen.<br />
Die Protokolle sind 10 Jahre aufzubewahren. Der Vorstand verwaltet das Vermögen und<br />
beschließt die Verwendung der Mittel im Benehmen mit dem Beirat.
§ 6<br />
Beirat<br />
Dem Beirat gehören die Schulleiterin, der/die Schulelternsprecher/in bzw. die jeweiligen<br />
Vertreter/innen an. Die Mitglieder <strong>des</strong> Beirates sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Der<br />
Beirat berät den Vorstand und hat das Recht, Vorschläge für die Mittelverwendung zu machen.<br />
Bei Ausnahmefällen wird die Schülersprecherin dazugeladen (ohne Stimmrecht).<br />
§ 7<br />
Rechnungsprüfer<br />
Die Rechnungsprüfer prüfen innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss <strong>des</strong> Geschäftsjahres die<br />
Kassenführung und fertigen hierüber einen Bericht.<br />
§ 8<br />
Ehrenamtliche Tätigkeit<br />
Die Amtsführung innerhalb <strong>des</strong> Vereins erfolgt ehrenamtlich.<br />
§ 9<br />
Mitgliederversammlung<br />
1. Die Mitgliederversammlung findet min<strong>des</strong>tens einmal im Jahre statt.<br />
Der Vorsitzende muss die Mitglieder min<strong>des</strong>tens drei Wochen vor dem Versammlungstermin<br />
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einladen.<br />
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder<br />
beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme <strong>des</strong> Versammlungsleiters den<br />
Ausschlag.<br />
3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:<br />
3.1 die Wahl <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> im Sinne <strong>des</strong> § 5, Absatz 1 und 2<br />
3.2 die Wahl der Rechnungsprüfer im Sinne <strong>des</strong> § 5, Absatz 4<br />
3.3 die Entgegennahme <strong>des</strong> Jahresberichtes<br />
3.4 die Entgegennahme <strong>des</strong> Rechnungsabschlusses und <strong>des</strong> Kassenberichtes<br />
3.5 die Entlastung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> nach Bericht der Rechnungsprüfer<br />
3.6 die Festsetzung der Mitgliederbeiträge<br />
3.7 <strong>Satzung</strong>sänderungen 3.8 Auflösung <strong>des</strong> Vereins<br />
3.9 alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten<br />
4. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese <strong>Satzung</strong> nicht ein<br />
anderes bestimmt.<br />
5. <strong>Satzung</strong>sänderungen, die Auflösung <strong>des</strong> Vereins und Änderungen <strong>des</strong> Vereinszweckes<br />
beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen.
6. Die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen sind in einem Protokoll vom<br />
Schriftführer abzufassen. Sie sind von diesem und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und 10<br />
Jahre aufzubewahren.<br />
7. Anträgen auf Abhaltung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss der Vorstand<br />
innerhalb von längstens zwei Monaten nachkommen, sofern 10 % der Mitglieder dies<br />
schriftlich beantragen und die Anträge die zu behandelnden Themen im Rahmen <strong>des</strong><br />
Vereinszweckes bezeichnen; dies gilt auch für Anträge auf Auflösung.<br />
§ 10<br />
Geschäftsordnung<br />
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung, die auch für den Beirat bindend ist, geben.<br />
§ 11<br />
Auflösung<br />
Bei Auflösung <strong>des</strong> Vereins fällt das Vermögen an die "<strong>Edith</strong>-<strong>Stein</strong>-<strong>Realschule</strong>" in Speyer. Das<br />
Vermögen muss für die in dieser <strong>Satzung</strong> bestimmten Zwecke verwendet werden.<br />
§ 12<br />
Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Satzung</strong> tritt durch Annahme durch die Mitgliederversammlung und mit Eintragung beim<br />
Registergericht in Kraft.<br />
Die Mitgliederversammlung hat am 08.07.1987 diese <strong>Satzung</strong> einstimmig angenommen.<br />
Die Eintragung beim Registergericht erfolgte am 29. Januar 1988