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Satzung des Freundeskreises - Edith Stein Realschule

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Verein der Freunde der "<strong>Edith</strong>-<strong>Stein</strong>-<strong>Realschule</strong>" - Speyer - e. V.,<br />

Gerhart-Hauptmann-Straße, 6720 Speyer<br />

S atz u n g<br />

§ 1<br />

Name und Sitz<br />

1. Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde der '<strong>Edith</strong>-<strong>Stein</strong>-<strong>Realschule</strong>'<br />

- Speyer - e. V."<br />

2. Sitz <strong>des</strong> Vereins ist Speyer.<br />

3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.<br />

4. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 2<br />

Zweck<br />

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (im Sinne der §§ 51<br />

- 68 AO 1977).<br />

Seine Aufgaben sind insbesondere:<br />

1.1 Bereitstellung von Finanzierungshilfen für die <strong>Edith</strong>-<strong>Stein</strong>-<strong>Realschule</strong> zum Zweck<br />

1.1.1 der Beschaffung von<br />

- Lehr- und Lernmaterialien<br />

- Geräten und Instrumenten<br />

- Literatur für die Schulbücherei<br />

1.1.2 der Ausgestaltung der Schulräume<br />

1.1.3 der Durchführung von<br />

- Lehrfahrten und Besichtigungen<br />

- Veranstaltungen, die dem Interesse der Schule dienen<br />

1.1.4 der Unterstützung begabter und bedürftiger Schülerinnen<br />

1.1.5 der Förderung unmittelbar der Erziehung und Ausbildung dienender Vorhaben<br />

1.2 Kontaktpflege zwischen Eltern, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften, Schülerinnen, ehemalige<br />

Schülerinnen und Lehrkräften untereinander und zur Schule.


2. Es gelten folgende Grundsätze:<br />

2.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke.<br />

2.2 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied<br />

keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln <strong>des</strong> Vereins.<br />

2.3 Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen.<br />

2.4 Ausgaben, .die den Zwecken <strong>des</strong> Vereins fremd sind sowie unverhältnismäßig hohe<br />

Vergütungen sind nicht zulässig.<br />

Mitgliedschaft<br />

1. Mitglieder <strong>des</strong> Vereins können alle Eltern und Erziehungsberechtigten von Schülerinnen,<br />

die Lehrkräfte, Schülerinnen ab 16 Jahre und die ehemaligen Schülerinnen und Lehrkräfte<br />

der Schule werden.<br />

2. Außerdem können auch andere natürliche oder juristische Personen Mitglied werden,<br />

soweit sie bereit sind, den Vereinszweck zu fördern.<br />

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand - bei Vorliegen der Beitrittserklärung - mit<br />

einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch schriftliche<br />

Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung kann nur unter<br />

Einhaltung einer Monatsfrist zum Jahresende erfolgen.<br />

4. Der Vorstand kann nach Anhörung <strong>des</strong> Beirates den Ausschluss eines Mitglie<strong>des</strong>, das den<br />

Interessen <strong>des</strong> Vereins zuwiderhandelt, das Ansehen <strong>des</strong> Vereins gefährdet oder trotz<br />

Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt, spätestens zum Ende <strong>des</strong> laufenden<br />

Kalenderjahres aussprechen. Der Vorstand ist berechtigt, ausgeschiedenen oder<br />

ausgeschlossenen Mitgliedern die Beitragsrückstände zu erlassen. Dem Ausgeschlossenen<br />

steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.<br />

5. Personen, die sich um die Zwecke <strong>des</strong> Vereins besondere Verdienste erworben haben,<br />

können durch Beschluss <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; sie sind vom<br />

Pflichtbeitrag befreit.<br />

6. Je<strong>des</strong> Mitglied hat das Recht, zur Förderung <strong>des</strong> Vereinszweckes Vorschläge und<br />

Anregungen an den Vorstand zu richten, die der Vorstand weiter verfolgen soll.<br />

7. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe <strong>des</strong><br />

Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung durch Abstimmung (einfache<br />

Mehrheit) der Anwesenden festgelegt. Für Beiträge und Spenden werden Bescheinigungen<br />

zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt.


§ 4<br />

Organe <strong>des</strong> Vereins<br />

1. Organe <strong>des</strong> Vereins sind:<br />

1.1 der Vorstand<br />

1.2 der Beirat<br />

1.3 die Mitgliederversammlung<br />

§ 5<br />

Vorstand<br />

1. Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, nämlich<br />

1.1 dem Vorsitzenden<br />

1.2 <strong>des</strong>sen Stellvertreter<br />

1.3 dem Kassierer<br />

1.4 dem Schriftführer<br />

1.5 dem 1. Beisitzer<br />

1.6 dem 2. Beisitzer<br />

1.7 dem 3. Beisitzer<br />

Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit<br />

bis zur Neuwahl <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> im Amt.<br />

2. Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder<br />

<strong>des</strong>sen Stellvertreter und zwar jeder allein im Sinne <strong>des</strong> § 26 BGB.<br />

3. Im Innenverhältnis unterliegen Rechtsgeschäfte <strong>des</strong> Vorsitzenden oder <strong>des</strong> Stellvertreters<br />

den Beschlüssen <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>. Dieser ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden<br />

oder bei <strong>des</strong>sen Verhinderung seinem Stellvertreter, drei weitere Vorstandsmitglieder<br />

anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein<br />

Antrag als abgelehnt.<br />

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen aus ihren Reihen gewählt; gleichzeitig werden in gleicher Weise ebenfalls auf die<br />

Dauer von 3 Jahren 2 Rechnungsprüfer gewählt.<br />

5. Der Vorstand führt die Geschäfte <strong>des</strong> Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung<br />

obliegen.<br />

6. Der Vorstand muss min<strong>des</strong>tens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammentreten, die vom<br />

Vorsitzenden einzuberufen ist. Über die Sitzung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> ist Protokoll zu führen.<br />

Die Protokolle sind 10 Jahre aufzubewahren. Der Vorstand verwaltet das Vermögen und<br />

beschließt die Verwendung der Mittel im Benehmen mit dem Beirat.


§ 6<br />

Beirat<br />

Dem Beirat gehören die Schulleiterin, der/die Schulelternsprecher/in bzw. die jeweiligen<br />

Vertreter/innen an. Die Mitglieder <strong>des</strong> Beirates sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Der<br />

Beirat berät den Vorstand und hat das Recht, Vorschläge für die Mittelverwendung zu machen.<br />

Bei Ausnahmefällen wird die Schülersprecherin dazugeladen (ohne Stimmrecht).<br />

§ 7<br />

Rechnungsprüfer<br />

Die Rechnungsprüfer prüfen innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss <strong>des</strong> Geschäftsjahres die<br />

Kassenführung und fertigen hierüber einen Bericht.<br />

§ 8<br />

Ehrenamtliche Tätigkeit<br />

Die Amtsführung innerhalb <strong>des</strong> Vereins erfolgt ehrenamtlich.<br />

§ 9<br />

Mitgliederversammlung<br />

1. Die Mitgliederversammlung findet min<strong>des</strong>tens einmal im Jahre statt.<br />

Der Vorsitzende muss die Mitglieder min<strong>des</strong>tens drei Wochen vor dem Versammlungstermin<br />

schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einladen.<br />

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder<br />

beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme <strong>des</strong> Versammlungsleiters den<br />

Ausschlag.<br />

3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:<br />

3.1 die Wahl <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> im Sinne <strong>des</strong> § 5, Absatz 1 und 2<br />

3.2 die Wahl der Rechnungsprüfer im Sinne <strong>des</strong> § 5, Absatz 4<br />

3.3 die Entgegennahme <strong>des</strong> Jahresberichtes<br />

3.4 die Entgegennahme <strong>des</strong> Rechnungsabschlusses und <strong>des</strong> Kassenberichtes<br />

3.5 die Entlastung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> nach Bericht der Rechnungsprüfer<br />

3.6 die Festsetzung der Mitgliederbeiträge<br />

3.7 <strong>Satzung</strong>sänderungen 3.8 Auflösung <strong>des</strong> Vereins<br />

3.9 alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten<br />

4. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese <strong>Satzung</strong> nicht ein<br />

anderes bestimmt.<br />

5. <strong>Satzung</strong>sänderungen, die Auflösung <strong>des</strong> Vereins und Änderungen <strong>des</strong> Vereinszweckes<br />

beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen.


6. Die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen sind in einem Protokoll vom<br />

Schriftführer abzufassen. Sie sind von diesem und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und 10<br />

Jahre aufzubewahren.<br />

7. Anträgen auf Abhaltung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss der Vorstand<br />

innerhalb von längstens zwei Monaten nachkommen, sofern 10 % der Mitglieder dies<br />

schriftlich beantragen und die Anträge die zu behandelnden Themen im Rahmen <strong>des</strong><br />

Vereinszweckes bezeichnen; dies gilt auch für Anträge auf Auflösung.<br />

§ 10<br />

Geschäftsordnung<br />

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung, die auch für den Beirat bindend ist, geben.<br />

§ 11<br />

Auflösung<br />

Bei Auflösung <strong>des</strong> Vereins fällt das Vermögen an die "<strong>Edith</strong>-<strong>Stein</strong>-<strong>Realschule</strong>" in Speyer. Das<br />

Vermögen muss für die in dieser <strong>Satzung</strong> bestimmten Zwecke verwendet werden.<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt durch Annahme durch die Mitgliederversammlung und mit Eintragung beim<br />

Registergericht in Kraft.<br />

Die Mitgliederversammlung hat am 08.07.1987 diese <strong>Satzung</strong> einstimmig angenommen.<br />

Die Eintragung beim Registergericht erfolgte am 29. Januar 1988

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