AMS und Zuverdienst
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Infoblatt <strong>AMS</strong> <strong>und</strong> <strong>Zuverdienst</strong> – Seite 2 von 4<br />
Erwerbstätigkeit während des Bezuges von Arbeitslosengeld/<br />
Notstandshilfe<br />
Geht man während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe einer geringfügigen Beschäftigung<br />
nach, gilt man weiterhin als arbeitslos. Eine geringfügige Beschäftigung hat somit keine<br />
Auswirkungen auf den Bezug.<br />
Achtung: Nicht als arbeitslos gilt man, wenn man nach Beendigung eines Dienstverhältnisses beim<br />
gleichen Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, es sei denn, zwischen der vorhergehenden<br />
vollversicherten Beschäftigung <strong>und</strong> der geringfügigen Beschäftigung ist ein Zeitraum von<br />
mindestens einem Monat gelegen.<br />
Geht man während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe einer über der Geringfügigkeitsgrenze<br />
entlohnten Tätigkeit nach, so liegt im Zeitraum dieser Tätigkeit keine Arbeitslosigkeit vor<br />
<strong>und</strong> somit hat man in diesem Zeitraum auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld/ Notstandshilfe.<br />
Meldepflicht:<br />
Jedes Einkommen, das man neben Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht (also auch eine geringfügige<br />
Beschäftigung!), ist unverzüglich dem Arbeitsmarktservice zu melden.<br />
Geringfügigkeitsgrenzen<br />
Die Geringfügigkeitsgrenzen sind im § 5 Absatz 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz geregelt.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich muss unterschieden werden, ob es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine unselbständige<br />
oder selbständige Erwerbstätigkeit handelt, da die Geringfügigkeitsgrenze verschieden beurteilt<br />
wird. So ist bei einem Dienstnehmer (unselbständige Erwerbstätigkeit) das Entgelt, bei einem<br />
selbständig Erwerbstätigen das Einkommen <strong>und</strong> der Umsatz maßgeblich.<br />
Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt:<br />
• Wurde das Beschäftigungsverhältnis für mindestens ein Kalendermonat oder auf unbestimmte<br />
Zeit vereinbart, so gilt als monatliche Geringfügigkeitsgrenze EUR 341,16 brutto<br />
(2006: EUR 333,16).<br />
• Wurde das Beschäftigungsverhältnis für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart,<br />
beträgt die Grenze EUR 26,20 (2006: EUR 25,59) pro Arbeitstag. Insgesamt darf das<br />
monatliche Bruttoeinkommen jedoch keinesfalls die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von<br />
brutto EUR 341,16 (2006: EUR 333,16) überschreiten.<br />
Bei selbständiger Erwerbstätigkeit gilt:<br />
Geringfügig ist eine Tätigkeit dann, wenn<br />
• weder das auf einen Arbeitstag entfallende Einkommen noch 11,1 % des auf einen Arbeitstag<br />
entfallenden Umsatzes die tägliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 26,20 noch<br />
• das monatliche Einkommen oder 11,1 % des monatlichen Umsatzes die monatliche Geringfügigkeitsgrenze<br />
von EUR 341,16 übersteigt.