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AMS und Zuverdienst

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Infoblatt <strong>AMS</strong> <strong>und</strong> <strong>Zuverdienst</strong> – Seite 2 von 4<br />

Erwerbstätigkeit während des Bezuges von Arbeitslosengeld/<br />

Notstandshilfe<br />

Geht man während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe einer geringfügigen Beschäftigung<br />

nach, gilt man weiterhin als arbeitslos. Eine geringfügige Beschäftigung hat somit keine<br />

Auswirkungen auf den Bezug.<br />

Achtung: Nicht als arbeitslos gilt man, wenn man nach Beendigung eines Dienstverhältnisses beim<br />

gleichen Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, es sei denn, zwischen der vorhergehenden<br />

vollversicherten Beschäftigung <strong>und</strong> der geringfügigen Beschäftigung ist ein Zeitraum von<br />

mindestens einem Monat gelegen.<br />

Geht man während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe einer über der Geringfügigkeitsgrenze<br />

entlohnten Tätigkeit nach, so liegt im Zeitraum dieser Tätigkeit keine Arbeitslosigkeit vor<br />

<strong>und</strong> somit hat man in diesem Zeitraum auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld/ Notstandshilfe.<br />

Meldepflicht:<br />

Jedes Einkommen, das man neben Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht (also auch eine geringfügige<br />

Beschäftigung!), ist unverzüglich dem Arbeitsmarktservice zu melden.<br />

Geringfügigkeitsgrenzen<br />

Die Geringfügigkeitsgrenzen sind im § 5 Absatz 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz geregelt.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich muss unterschieden werden, ob es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine unselbständige<br />

oder selbständige Erwerbstätigkeit handelt, da die Geringfügigkeitsgrenze verschieden beurteilt<br />

wird. So ist bei einem Dienstnehmer (unselbständige Erwerbstätigkeit) das Entgelt, bei einem<br />

selbständig Erwerbstätigen das Einkommen <strong>und</strong> der Umsatz maßgeblich.<br />

Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt:<br />

• Wurde das Beschäftigungsverhältnis für mindestens ein Kalendermonat oder auf unbestimmte<br />

Zeit vereinbart, so gilt als monatliche Geringfügigkeitsgrenze EUR 341,16 brutto<br />

(2006: EUR 333,16).<br />

• Wurde das Beschäftigungsverhältnis für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart,<br />

beträgt die Grenze EUR 26,20 (2006: EUR 25,59) pro Arbeitstag. Insgesamt darf das<br />

monatliche Bruttoeinkommen jedoch keinesfalls die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von<br />

brutto EUR 341,16 (2006: EUR 333,16) überschreiten.<br />

Bei selbständiger Erwerbstätigkeit gilt:<br />

Geringfügig ist eine Tätigkeit dann, wenn<br />

• weder das auf einen Arbeitstag entfallende Einkommen noch 11,1 % des auf einen Arbeitstag<br />

entfallenden Umsatzes die tägliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 26,20 noch<br />

• das monatliche Einkommen oder 11,1 % des monatlichen Umsatzes die monatliche Geringfügigkeitsgrenze<br />

von EUR 341,16 übersteigt.

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