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Sozialversicherung - IG Freie Theaterarbeit

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<strong>Sozialversicherung</strong><br />

(Stand 1.1.2007)<br />

Grundsätzliches<br />

Seit dem Sozialrechtsänderungsgesetz (1.1.1998) sind alle Arbeitseinkommen (selbständige<br />

ebenso wie unselbständige) der <strong>Sozialversicherung</strong>spflicht unterworfen, künstlerische Honorare<br />

waren bis 31.12.2000 davon ausgenommen.<br />

Wird ein Auftragsverhältnis eingegangen, ist vorerst einmal zu prüfen, um welchen Vertragstyp<br />

es sich handelt. Grundsätzlich gibt es 3 Möglichkeiten:<br />

• Werkvertrag<br />

• Dienstvertrag<br />

• <strong>Freie</strong>r Dienstvertrag<br />

Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Herstellung eines Werkes gegen Bezahlung<br />

eines bestimmten Honorars (keine Bezahlung nach Stunden). Der Auftragnehmer ist nicht in<br />

die Organisation des Auftraggebers eingegliedert, verwendet eigene Betriebsmittel (z.B. eigenes Büro/<br />

Arbeitszimmer/ Werkstätte, betrieblich genutztes KFZ, PC, Telefon,...) und trägt das Erfolgsrisiko.<br />

Da das Ergebnis geschuldet wird, liegt kein Dauerschuldverhältnis sondern ein Zielschuldverhältnis<br />

vor. Der Auftragnehmer hat keine persönliche Arbeitspflicht (kann sich also vertreten lassen).<br />

Beispiele für echte Werkverträge im Theaterbereich: Bühnenbildner/in, Kostümbildner/in, Produktionsleiter/in,<br />

Performer/in, Kabarettist/in, Licht- und Tondesigner/in ...<br />

Der Dienstvertrag ist gekennzeichnet von der persönlichen Arbeitsverpflichtung und der Weisungsgebundenheit<br />

hinsichtlich Arbeitszeit und -ort. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor,<br />

kann es sich nicht um ein echtes Dienstverhältnis handeln. So genügt beispielsweise schon die vertragliche<br />

Vereinbarung eines Vertretungsrechtes, um ein echtes Dienstverhältnis auszuschließen.<br />

Bei Schauspieler/innen und Tänzer/innen liegt aufgrund der persönlichen Arbeitsverpflichtung und<br />

der Gebundenheit an Zeitvorgaben (Proben, Aufführungen etc.) in der Regel ein echtes Dienstverhältnis<br />

(ev. mit Bühnendienstvertrag) vor.


Infoblatt <strong>Sozialversicherung</strong> – Seite 2 von 7<br />

Ein freier Dienstvertrag liegt vor, wenn eine Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes ohne persönliche<br />

Abhängigkeit und mit Möglichkeit einer Vertretung besteht.<br />

Abgrenzung zum Angestelltenverhältnis: Der/die freie/r Dienstnehmer/in ist nicht in die betriebliche<br />

Organisation eingebunden und unterliegt nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers.<br />

Abgrenzung zum Werkvertrag: Ein bestimmtes Werk oder ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet.<br />

Wesentlich ist, dass ein freier Dienstvertrag erst dann vorliegt, wenn der freie Dienstnehmer die<br />

Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringt und mit den Betriebsmitteln des Auftraggebers<br />

arbeitet.<br />

<strong>Freie</strong> Dienstverträge für Künstler/innen gibt es seit August 2001 nicht mehr, sie können nur mehr als<br />

echte Dienstnehmer/innen oder als Selbständige beschäftigt werden.<br />

<strong>Sozialversicherung</strong> für neue Selbständige (Werkvertrag)<br />

1. Pflichtversicherung nach GSVG<br />

Für selbständig erwerbstätige Künstler/innen gilt ab 1.1.2001, dass sie als „neue Selbständige“ nach<br />

dem Gewerblichen <strong>Sozialversicherung</strong>sgesetz (GSVG) pflichtversichert sind, wenn ihre<br />

Einkünfte bestimmte Grenzen (siehe nächster Absatz) übersteigen. Für andere Selbständige<br />

(Wissenschaftler/innen, Kulturarbeiter/innen etc.) gilt diese Regelung schon seit 1.1.1998.<br />

Wer unterliegt der Pflichtversicherung nach GSVG?<br />

• Personen, die NUR Einkünfte (Gewinn) aus selbständiger Tätigkeit haben:<br />

Übersteigen die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit einen Betrag von EUR 6.453,35/<br />

Jahr (Versicherungsgrenze I), so sind davon Pflichtversicherungsbeiträge nach GSVG in der<br />

unten genannten Höhe zu leisten. Personen, die mit ihren selbständigen Einkünften unter<br />

diesen Grenzen bleiben, sind nicht verpflichtet, sich bei der <strong>Sozialversicherung</strong>sanstalt der<br />

Gewerblichen Wirtschaft zu melden und Beiträge zu bezahlen.<br />

• Personen, die Einkünfte (Gewinn) aus selbständiger Tätigkeit UND Einkünfte<br />

aus einem Dienstverhältnis haben:<br />

Wer neben selbständiger Tätigkeit im gleichen Kalenderjahr auch noch ein Dienstverhältnis<br />

hat (und sei es auch nur für einen einzigen Tag!) oder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung<br />

bezogen hat, muss schon für selbständiges Einkommen ab EUR 4.093,92 (Versicherungsgrenze<br />

II für das Jahr 2007) Pflichtversicherungsbeiträge bezahlen. Die Versicherungsgrenze<br />

II entspricht der jeweils gültigen Geringfügigkeitsgrenze 1) für das Kalenderjahr.<br />

Daneben fallen zusätzlich die Versicherungsbeiträge aus dem Dienstverhältnis an. Der<br />

Beitrag zur Krankenversicherung wird in diesem Fall von der SVA (<strong>Sozialversicherung</strong>sanstalt<br />

der Gewerblichen Wirtschaft) jedoch im Jahr 2007 nur zu acht Zehnteln vorgeschrieben<br />

(jährlich ansteigend: 2008 zu neun Zehnteln usw.).<br />

1) Geringfügigkeitsgrenzen lt. ASVG:<br />

2001: jährlich ATS 48.912,00 (EUR 3.554,57) / monatlich ATS 4.076 (EUR 296,21)<br />

2002: jährlich EUR 3.618,48 / monatlich EUR 301,54<br />

2003: jährlich EUR 3.712,56 / monatlich EUR 309,38<br />

2004: jährlich EUR 3.794,28 / monatlich EUR 316,19<br />

2005: jährlich EUR 3.881,52 / monatlich EUR 323,46<br />

2006: jährlich EUR 3.997,92 / monatlich EUR 333,16<br />

2007: jährlich EUR 4.093,92 / monatlich EUR 341,16


Infoblatt <strong>Sozialversicherung</strong> – Seite 3 von 7<br />

2. Beitragshöhe<br />

Der Bemessungszeitraum für die Pflichtversicherung nach GSVG ist immer das Kalenderjahr.<br />

Die Beiträge liegen bei ca. 24 % des Jahresgewinns (Krankenversicherung: 9,1% und Pensionsversicherung<br />

15,5 %) und werden quartalsmäßig vorgeschrieben. Dazu kommt die Unfallversicherung,<br />

die einheitlich EUR 89,76/ Jahr (EUR 7,48/Monat) beträgt.<br />

Mindestbeiträge:<br />

• bei einem Jahreseinkommen von EUR 6.453,36:<br />

EUR 48,94 Krankenversicherung/ Monat; EUR 83,36 Pensionsversicherung/ Monat; EUR<br />

89,76 Unfallversicherung / Jahr<br />

• bei einem Jahreseinkommen von EUR 4.093,92<br />

EUR 31,05 (KV/ Monat) und EUR 52,88 (PV/ Monat) und EUR 89,76 (UV/ Jahr)<br />

Bei der endgültigen Bemessung wird dann entsprechend dem tatsächlich im Steuerbescheid ausgewiesenen<br />

Einkommen der endgültige Betrag festgesetzt.<br />

Höchstbeitragsgrundlage:<br />

Für Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit, die über EUR 4.480,- (Höchstbemessungsgrundlage<br />

2007) im Monat liegen, werden keine Beiträge mehr vorgeschrieben. Die Höchstbeiträge<br />

liegen somit bei EUR 407,68 KV und EUR 694,40 PV im Monat. Ein Antrag auf Differenzvorschreibung<br />

ist an die SVA zu stellen.<br />

3. Zuschuss für Künstler/innen nach K-SVFG<br />

Selbständig erwerbstätige Künstler/innen erhalten unter folgenden Voraussetzungen einen Zuschuss<br />

aus dem Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF):<br />

1. Antrag des/der Künstler/in/s beim KSVF<br />

mit Antragsformular und künstlerischem Lebenslauf, aus dem möglichst klar der Nachweis der ausgeübten<br />

künstlerischen Tätigkeit hervorgeht; (z.B.: Infos zu Aus-/ Fortbildungen, Zeugnisse, bisherige<br />

Engagements und Aufführungen, Vorlage von Programmheften, Presseartikel, Videos, Fotos, ...)<br />

2. Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit<br />

Künstler im Sinn des K-SVFG ist, „wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden<br />

Kunst, der Musik, der Literatur oder in einer ihrer zeitgenössischen Ausformungen (insbesondere<br />

Fotografie, Filmkunst, Multimediakunst, literarische Übersetzung, Tonkunst) auf Grund einer künstlerischen<br />

Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.“<br />

3. Mindesteinkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit<br />

Die Einkünfte aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit im Kalenderjahr müssen die jeweils<br />

gültige ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (siehe Fußnote Seite 2) erreichen.<br />

4. Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund der Ausübung einer<br />

künstlerischen Tätigkeit (die notwendigen Daten werden von der SVA der gewerblichen Wirtschaft<br />

dem Fonds übermittelt).<br />

5. Maximale Gesamteinkünfte: EUR 19.621,67;


Infoblatt <strong>Sozialversicherung</strong> – Seite 4 von 7<br />

Der maximale Beitragszuschuss betrug für die Kalenderjahre 2001-2004 EUR 872,00 jährlich<br />

(EUR 72,67 monatlich). Ab dem Jahr 2005 beträgt der Zuschuss maximal EUR 1.026,00 jährlich<br />

(EUR 85,50 monatlich). Liegt der tatsächlich entrichtete Pensionsversicherungsbeitrag darunter,<br />

wird vom Fonds nur der vom Künstler entrichtende Beitrag ersetzt.<br />

Beispiel: Frau A. zahlt im Jahr 2007 einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag von EUR<br />

105,-. Der Fonds ersetzt davon den Maximalzuschuss in Höhe von EUR 85,50, Frau A. muss also<br />

monatlich EUR 19,50 selbst zahlen.<br />

Herr B. zahlt einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag von EUR 55,-. Da dieser Betrag unter<br />

dem Maximalbetrag liegt, erhält er vom Fonds genau diesen Betrag, er muss also nichts selber<br />

zahlen.<br />

Ist die Künstlereigenschaft strittig, wird vom Fonds ein Gutachten der Künstlerkommission<br />

(Kurie) eingeholt. Es bestehen folgende Kurien: Kurie für bildende Kunst, Kurie für darstellende<br />

Kunst, Kurie für Musik, Kurie für Literatur, Allgemeine Kurie und Berufungskurie.<br />

Die Kurien erstellen Gutachten über das Vorliegen der Künstlereigenschaft und der künstlerischen<br />

Tätigkeit. Wer eine künstlerische Hochschulbildung erfolgreich absolviert hat, wird vom Fonds ohne<br />

Prüfung durch die Kurie als Künstler/in anerkannt.<br />

Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet der Fonds mit Bescheid. Ist das Gutachten der<br />

zuständigen Kurie negativ, kann der Antragsteller eine Prüfung durch die Berufungskurie verlangen.<br />

Der Beitragszuschuss wird vom Fonds direkt an die SVA überwiesen. Dem/der betreffenden Künstler/in<br />

werden somit nur mehr die um den Beitragszuschuss verringerten Pensionsversicherungsbeträge<br />

vorgeschrieben.<br />

Weitere Infos: www.ksvf.at<br />

Künstler-<strong>Sozialversicherung</strong>sfonds, Goethegasse 1, 1010 Wien, T: 01/ 586 71 85, F: 01/ 586 71 859<br />

ACHTUNG: <strong>Freie</strong> Theaterschaffende, die einen Zuschuss vom KSVF erhalten, haben auch Anspruch<br />

auf Vergütungen aus dem <strong>IG</strong>-NETZ! (nähere Infos dazu auf www.freietheater.at bzw. bei der<br />

<strong>IG</strong> <strong>Freie</strong> <strong>Theaterarbeit</strong>)<br />

4. Meldung bei der <strong>Sozialversicherung</strong>sanstalt der Gewerblichen Wirtschaft<br />

Den Auftraggeber treffen keinerlei Melde- oder Beitragspflichten hinsichtlich der <strong>Sozialversicherung</strong>.<br />

Der/ die Auftragnehmer/in muss sich selbst um die Pflichtversicherung als „Neuer Selbständiger“<br />

kümmern.<br />

Wer im laufenden Jahr voraussichtlich ein selbständiges Einkommen über der relevanten Versicherungsgrenze<br />

(siehe Punkt 1.) erzielen wird und die Versicherung in Anspruch nehmen möchte (weil<br />

kein anderer Versicherungsschutz besteht), sollte sich bei der <strong>Sozialversicherung</strong>sanstalt der Gewerblichen<br />

Wirtschaft (SVA) melden.<br />

Bei Meldung bis Ende Januar besteht von Jahresbeginn an der Versicherungsschutz (Kranken-, Unfall-<br />

und Pensionsversicherung). Die Beiträge werden von der SVA (vorerst in Höhe der entsprechenden<br />

Mindestbeiträge - siehe Punkt 2) quartalsweise vorgeschrieben. Stellt sich im Laufe oder am<br />

Ende des Jahres heraus, dass die tatsächlichen Einkünfte unter der Versicherungsgrenze geblieben<br />

sind, bleibt die Versicherung dennoch bestehen, Beiträge werden nicht refundiert.


Infoblatt <strong>Sozialversicherung</strong> – Seite 5 von 7<br />

Stellt sich erst im Verlauf des Jahres heraus, dass das selbständige Einkommen über der Versicherungsgrenze<br />

liegt und erfolgt die Meldung an die SVA erst dann, werden die Beiträge ab Aufnahme<br />

der selbständigen Tätigkeit rückwirkend vorgeschrieben, der Versicherungsschutz in der Kranken<br />

und Unfallversicherung besteht aber erst ab dem Zeitpunkt der Meldung.<br />

Achtung: Das Finanzamt übermittelt der <strong>Sozialversicherung</strong>sanstalt die relevanten Informationen<br />

der Einkommensteuerbescheide, so dass die SVA lückenlos über sozialversicherungsrelevantes selbständiges<br />

Einkommen informiert ist. Unterbleibt eine Meldung der versicherungspflichtigen Person<br />

an die SVA, obwohl der Einkommensteuerbescheid ein selbständiges Einkommen über der Versicherungsgrenze<br />

ausweist, werden von der SVA Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge plus 9,3%<br />

Beitragszuschlag (Strafe) rückwirkend vorgeschrieben. Es muss bezahlt werden, ohne dass<br />

Leistungen aus der Krankenversicherung in Anspruch genommen werden konnten. Die (rückwirkenden)<br />

Beiträge zur Pensionsversicherung zählen aber immerhin bei der Berechnung einer allfälligen<br />

Pension. Der Strafzuschlag kann also vermieden werden, wenn die Meldung an die SVA spätestens<br />

gleichzeitig mit Abgabe der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt erfolgt.<br />

Wer seine Einkommensprognose gegenüber der SVA nach unten (unter die Versicherungsgrenze)<br />

revidiert, fällt mit Monatsende aus der Versicherung und bezahlt keine Beiträge mehr.<br />

5. Opting In/ Freiwillige Versicherung<br />

Es besteht die Möglichkeit, auch bei Nichterreichen der Versicherungsgrenzen freiwillig in die<br />

Kranken- und Unfallversicherung der SVA hineinzuoptieren. In diesem Fall werden die Mindestbeiträge<br />

auf Basis der Versicherungsgrenze I – also eines Jahreseinkommens von EUR<br />

6.453,36 - vorgeschrieben. Die monatliche Belastung für die Krankenversicherung liegt damit bei<br />

EUR 48,94, für die Unfallversicherung EUR 7,48. Dies kann unter Umständen günstiger sein, als<br />

eine Selbstversicherung bei der Gebietskrankenkasse.<br />

6. Leistungen der Versicherung<br />

Die Versicherung nach GSVG beinhaltet bei Arztbesuchen einen Selbstbehalt von 20% (nicht für mitversicherte<br />

Kinder und auch nicht bei Spitalsaufenthalten). Bei geringem Einkommen kann die Befreiung<br />

von der Rezeptgebühr und vom Selbstbehalt beantragt werden (Voraussetzung: durchschnittliches<br />

Einkommen unter EUR 662,99 im Monat).<br />

Die Leistung im Fall der Mutterschaft entspricht EUR 23,40 pro Tag während acht Wochen vor und<br />

nach einer Geburt (Wochengeld). Danach gibt es Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 14,53<br />

pro Tag längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes, wenn sich die Eltern abwechseln<br />

bis zum 36. Lebensmonat. Zuverdienstgrenze bis zu der das Kinderbetreuungsgeld gebührt:<br />

EUR 14.600,- im Jahr, kein Cent mehr, da sonst unter Umständen das Kinderbetreuungsgeld<br />

für das betreffende Jahr (!) zurückgezahlt werden muss.<br />

Die Höhe einer allfälligen Pension errechnet sich aus der Dauer der Pensionsversicherung und aus<br />

der Höhe der Beiträge. Beiträge aus verschiedenen Versicherungen (z.B. auch ASVG) werden einbezogen.<br />

Wer einen Pensionsanspruch erworben hat (mindestens 15 Beitragsjahre), dem garantiert der<br />

Staat die Pension plus eine allfällige Ausgleichszulage, so dass mit einer „Mindestpension“ derzeit in<br />

der Höhe von EUR 690,- (für Alleinstehende) gerechnet werden kann.


Infoblatt <strong>Sozialversicherung</strong> – Seite 6 von 7<br />

<strong>Sozialversicherung</strong> für echte Dienstnehmer/innen<br />

Personen, die einen echten Dienstvertrag haben („unselbständig Beschäftigte“), sind nach dem Allgemeinen<br />

<strong>Sozialversicherung</strong>sgesetz (ASVG) vom Dienstgeber bei der zuständigen Gebietskrankenkasse<br />

(GKK) anzumelden.<br />

Der Dienstgeber muss ein Lohnkonto führen und die <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge monatlich an die<br />

GKK abliefern. Die Versicherung umfasst Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.<br />

Beitragshöhe<br />

Dienstnehmer/innen zahlen einen Beitrag von 17,65% (Dienstnehmeranteil) des Bruttogehalts.<br />

Dienstgeber/innen tragen zusätzlich 21,65% (Dienstgeberanteil) des Bruttogehalts<br />

Leistungen der Versicherung<br />

Arztbesuche sind ohne Selbstbehalt möglich.<br />

Im Fall der Mutterschaft umfasst die Leistung Wochengeld in der Höhe des Nettogehalts acht Wochen<br />

vor und acht Wochen nach der Geburt, und Kinderbetreuungsgeld für Kinder, die nach dem<br />

31.12.2001 geboren sind: EUR 14,53 pro Tag, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des<br />

Kindes, wenn sich die Eltern abwechseln bis zum 36. Lebensmonat. Die Zuverdienstgrenze, bis zu<br />

der das Kinderbetreuungsgeld gebührt, beträgt EUR 14.600,-.<br />

Die Höhe einer allfälligen Pension errechnet sich aus der Dauer der Pensionsversicherung und aus<br />

der Höhe der Beiträge. Beiträge aus verschiedenen Versicherungen (z.B. auch GSVG) werden einbezogen.<br />

Auch hier darf mit einer Mindestpension in Höhe der Ausgleichszulage gerechnet werden<br />

(EUR 690,-/monatlich für Alleinstehende).<br />

<strong>Sozialversicherung</strong> für freie Dienstnehmer/innen<br />

<strong>Freie</strong> Dienstverträge unterliegen der <strong>Sozialversicherung</strong>spflicht nach ASVG, wenn das monatliche<br />

Entgelt über der jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze (siehe Fußnote Seite 2) liegt. <strong>Freie</strong> Dienstnehmer/innen<br />

sind kranken-, unfall- und pensionsversichert (aber nicht arbeitslosenversichert!).<br />

Der Dienstgeber ist verpflichtet, jeden freien Dienstvertrag sofort mit Beginn der Tätigkeit bei der<br />

jeweiligen Gebietskrankenkasse zu melden. Diese Meldepflicht besteht auch für geringfügige freie<br />

Dienstverträge.<br />

Beitragshöhe<br />

Der Dienstgeber muss einen Dienstgeberanteil von 17,4% des Entgelts als <strong>Sozialversicherung</strong>sbeitrag<br />

leisten, vom Entgelt des Dienstnehmers ist ein Beitrag von 13,8% einzubehalten und<br />

an die GKK abzuführen.


Infoblatt <strong>Sozialversicherung</strong> – Seite 7 von 7<br />

<strong>Sozialversicherung</strong> für geringfügige Beschäftigung<br />

Geringfügig beschäftigt sind Personen, die aus ihrem (freien) Dienstverhältnis ein Einkommen erzielen,<br />

das die Geringfügigkeitsgrenze (siehe Fußnote Seite 2) nicht übersteigt. Diese Geringfügigkeitsgrenze<br />

beträgt im Jahr 2007 EUR 341,16/ Monat. Bis zu dieser Grenze bleiben Einkünfte aus einem<br />

echten oder einem freien Dienstverhältnis versicherungsfrei, wenn man daneben kein weiteres<br />

Dienstverhältnis hat.<br />

Bei der Beurteilung der Geringfügigkeit sind die Dienstnehmer- und die Dienstgeberseite getrennt zu<br />

betrachten:<br />

Dienstnehmerseite<br />

Bezieht ein Dienstnehmer Einkünfte von mehreren Dienstgebern, die in Summe die Geringfügigkeitsgrenze<br />

überschreiten, liegt Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung vor.<br />

In diesem Fall werden am Jahresende dem/ der Dienstnehmer/in selbst die <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge<br />

in Höhe von 13,65% der insgesamt erzielten Einkünfte von der GKK vorgeschrieben. Monatliche<br />

Vorauszahlungen können mit der GKK vereinbart werden.<br />

Beispiel: Eine Sekretärin verdient monatlich in einem geringfügigen Dienstverhältnis mit Verein A<br />

einen Betrag von EUR 250,-, in einem weiteren mit Verein B EUR 150,-. Insgesamt wird die Geringfügigkeitsgrenze<br />

überschritten, es kommt zur vollen Versicherungspflicht. Beitragsgrundlage<br />

ist das Jahreseinkommen (EUR 4.800,-). Die Beitragsbelastung liegt bei etwa EUR 655,- jährlich.<br />

<strong>Sozialversicherung</strong>spflicht tritt auch ein, wenn jemand neben einem „normalen“ Dienstverhältnis mit<br />

voller Versicherungspflicht in einem weiteren geringfügigen Beschäftigungsverhältnis z.B. EUR 80,verdient.<br />

Die EUR 80,- sind dann voll versicherungspflichtig.<br />

Freiwillige Selbstversicherung: Für Dienstnehmer/innen, deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze<br />

nicht überschreitet, wurde die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung<br />

in der Kranken- und Pensionsversicherung auf Antrag geschaffen. Als Beitragsgrundlage wird die<br />

Geringfügigkeitsgrenze herangezogen. Der maßgebliche Dienstnehmerbeitrag beträgt einheitlich<br />

14,2% (der monatliche Versicherungsbetrag liegt also bei EUR 45,93). Die Krankenscheine werden<br />

von der GKK ausgestellt.<br />

Dienstgeberseite<br />

Unabhängig von der Höhe des Entgelts sind alle Dienstnehmer/innen (also auch die geringfügig Beschäftigten)<br />

bei der GKK anzumelden. Es muss für alle ein Lohnkonto geführt werden. Dienstgeber,<br />

deren Lohnsumme aller geringfügig beschäftigten Personen das 1 ½ fache der Geringfügigkeitsgrenze<br />

überschreitet (EUR 511,74 im Jahr 2007), müssen einen pauschalen Dienstgeberbeitrag entrichten.<br />

Am Jahresende sind 17,8% von der Summe aller an geringfügig beschäftigte Personen bezahlten<br />

Entgelte abzuführen. In diesem Beitragssatz ist auch die Unfallversicherung in Höhe von 1,4% enthalten.

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