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Sozialversicherung - IG Freie Theaterarbeit

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Infoblatt <strong>Sozialversicherung</strong> – Seite 6 von 7<br />

<strong>Sozialversicherung</strong> für echte Dienstnehmer/innen<br />

Personen, die einen echten Dienstvertrag haben („unselbständig Beschäftigte“), sind nach dem Allgemeinen<br />

<strong>Sozialversicherung</strong>sgesetz (ASVG) vom Dienstgeber bei der zuständigen Gebietskrankenkasse<br />

(GKK) anzumelden.<br />

Der Dienstgeber muss ein Lohnkonto führen und die <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge monatlich an die<br />

GKK abliefern. Die Versicherung umfasst Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.<br />

Beitragshöhe<br />

Dienstnehmer/innen zahlen einen Beitrag von 17,65% (Dienstnehmeranteil) des Bruttogehalts.<br />

Dienstgeber/innen tragen zusätzlich 21,65% (Dienstgeberanteil) des Bruttogehalts<br />

Leistungen der Versicherung<br />

Arztbesuche sind ohne Selbstbehalt möglich.<br />

Im Fall der Mutterschaft umfasst die Leistung Wochengeld in der Höhe des Nettogehalts acht Wochen<br />

vor und acht Wochen nach der Geburt, und Kinderbetreuungsgeld für Kinder, die nach dem<br />

31.12.2001 geboren sind: EUR 14,53 pro Tag, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des<br />

Kindes, wenn sich die Eltern abwechseln bis zum 36. Lebensmonat. Die Zuverdienstgrenze, bis zu<br />

der das Kinderbetreuungsgeld gebührt, beträgt EUR 14.600,-.<br />

Die Höhe einer allfälligen Pension errechnet sich aus der Dauer der Pensionsversicherung und aus<br />

der Höhe der Beiträge. Beiträge aus verschiedenen Versicherungen (z.B. auch GSVG) werden einbezogen.<br />

Auch hier darf mit einer Mindestpension in Höhe der Ausgleichszulage gerechnet werden<br />

(EUR 690,-/monatlich für Alleinstehende).<br />

<strong>Sozialversicherung</strong> für freie Dienstnehmer/innen<br />

<strong>Freie</strong> Dienstverträge unterliegen der <strong>Sozialversicherung</strong>spflicht nach ASVG, wenn das monatliche<br />

Entgelt über der jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze (siehe Fußnote Seite 2) liegt. <strong>Freie</strong> Dienstnehmer/innen<br />

sind kranken-, unfall- und pensionsversichert (aber nicht arbeitslosenversichert!).<br />

Der Dienstgeber ist verpflichtet, jeden freien Dienstvertrag sofort mit Beginn der Tätigkeit bei der<br />

jeweiligen Gebietskrankenkasse zu melden. Diese Meldepflicht besteht auch für geringfügige freie<br />

Dienstverträge.<br />

Beitragshöhe<br />

Der Dienstgeber muss einen Dienstgeberanteil von 17,4% des Entgelts als <strong>Sozialversicherung</strong>sbeitrag<br />

leisten, vom Entgelt des Dienstnehmers ist ein Beitrag von 13,8% einzubehalten und<br />

an die GKK abzuführen.

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