Sozialversicherung - IG Freie Theaterarbeit
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Infoblatt <strong>Sozialversicherung</strong> – Seite 5 von 7<br />
Stellt sich erst im Verlauf des Jahres heraus, dass das selbständige Einkommen über der Versicherungsgrenze<br />
liegt und erfolgt die Meldung an die SVA erst dann, werden die Beiträge ab Aufnahme<br />
der selbständigen Tätigkeit rückwirkend vorgeschrieben, der Versicherungsschutz in der Kranken<br />
und Unfallversicherung besteht aber erst ab dem Zeitpunkt der Meldung.<br />
Achtung: Das Finanzamt übermittelt der <strong>Sozialversicherung</strong>sanstalt die relevanten Informationen<br />
der Einkommensteuerbescheide, so dass die SVA lückenlos über sozialversicherungsrelevantes selbständiges<br />
Einkommen informiert ist. Unterbleibt eine Meldung der versicherungspflichtigen Person<br />
an die SVA, obwohl der Einkommensteuerbescheid ein selbständiges Einkommen über der Versicherungsgrenze<br />
ausweist, werden von der SVA Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge plus 9,3%<br />
Beitragszuschlag (Strafe) rückwirkend vorgeschrieben. Es muss bezahlt werden, ohne dass<br />
Leistungen aus der Krankenversicherung in Anspruch genommen werden konnten. Die (rückwirkenden)<br />
Beiträge zur Pensionsversicherung zählen aber immerhin bei der Berechnung einer allfälligen<br />
Pension. Der Strafzuschlag kann also vermieden werden, wenn die Meldung an die SVA spätestens<br />
gleichzeitig mit Abgabe der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt erfolgt.<br />
Wer seine Einkommensprognose gegenüber der SVA nach unten (unter die Versicherungsgrenze)<br />
revidiert, fällt mit Monatsende aus der Versicherung und bezahlt keine Beiträge mehr.<br />
5. Opting In/ Freiwillige Versicherung<br />
Es besteht die Möglichkeit, auch bei Nichterreichen der Versicherungsgrenzen freiwillig in die<br />
Kranken- und Unfallversicherung der SVA hineinzuoptieren. In diesem Fall werden die Mindestbeiträge<br />
auf Basis der Versicherungsgrenze I – also eines Jahreseinkommens von EUR<br />
6.453,36 - vorgeschrieben. Die monatliche Belastung für die Krankenversicherung liegt damit bei<br />
EUR 48,94, für die Unfallversicherung EUR 7,48. Dies kann unter Umständen günstiger sein, als<br />
eine Selbstversicherung bei der Gebietskrankenkasse.<br />
6. Leistungen der Versicherung<br />
Die Versicherung nach GSVG beinhaltet bei Arztbesuchen einen Selbstbehalt von 20% (nicht für mitversicherte<br />
Kinder und auch nicht bei Spitalsaufenthalten). Bei geringem Einkommen kann die Befreiung<br />
von der Rezeptgebühr und vom Selbstbehalt beantragt werden (Voraussetzung: durchschnittliches<br />
Einkommen unter EUR 662,99 im Monat).<br />
Die Leistung im Fall der Mutterschaft entspricht EUR 23,40 pro Tag während acht Wochen vor und<br />
nach einer Geburt (Wochengeld). Danach gibt es Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 14,53<br />
pro Tag längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes, wenn sich die Eltern abwechseln<br />
bis zum 36. Lebensmonat. Zuverdienstgrenze bis zu der das Kinderbetreuungsgeld gebührt:<br />
EUR 14.600,- im Jahr, kein Cent mehr, da sonst unter Umständen das Kinderbetreuungsgeld<br />
für das betreffende Jahr (!) zurückgezahlt werden muss.<br />
Die Höhe einer allfälligen Pension errechnet sich aus der Dauer der Pensionsversicherung und aus<br />
der Höhe der Beiträge. Beiträge aus verschiedenen Versicherungen (z.B. auch ASVG) werden einbezogen.<br />
Wer einen Pensionsanspruch erworben hat (mindestens 15 Beitragsjahre), dem garantiert der<br />
Staat die Pension plus eine allfällige Ausgleichszulage, so dass mit einer „Mindestpension“ derzeit in<br />
der Höhe von EUR 690,- (für Alleinstehende) gerechnet werden kann.