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Sozialversicherung - IG Freie Theaterarbeit

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Infoblatt <strong>Sozialversicherung</strong> – Seite 5 von 7<br />

Stellt sich erst im Verlauf des Jahres heraus, dass das selbständige Einkommen über der Versicherungsgrenze<br />

liegt und erfolgt die Meldung an die SVA erst dann, werden die Beiträge ab Aufnahme<br />

der selbständigen Tätigkeit rückwirkend vorgeschrieben, der Versicherungsschutz in der Kranken<br />

und Unfallversicherung besteht aber erst ab dem Zeitpunkt der Meldung.<br />

Achtung: Das Finanzamt übermittelt der <strong>Sozialversicherung</strong>sanstalt die relevanten Informationen<br />

der Einkommensteuerbescheide, so dass die SVA lückenlos über sozialversicherungsrelevantes selbständiges<br />

Einkommen informiert ist. Unterbleibt eine Meldung der versicherungspflichtigen Person<br />

an die SVA, obwohl der Einkommensteuerbescheid ein selbständiges Einkommen über der Versicherungsgrenze<br />

ausweist, werden von der SVA Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge plus 9,3%<br />

Beitragszuschlag (Strafe) rückwirkend vorgeschrieben. Es muss bezahlt werden, ohne dass<br />

Leistungen aus der Krankenversicherung in Anspruch genommen werden konnten. Die (rückwirkenden)<br />

Beiträge zur Pensionsversicherung zählen aber immerhin bei der Berechnung einer allfälligen<br />

Pension. Der Strafzuschlag kann also vermieden werden, wenn die Meldung an die SVA spätestens<br />

gleichzeitig mit Abgabe der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt erfolgt.<br />

Wer seine Einkommensprognose gegenüber der SVA nach unten (unter die Versicherungsgrenze)<br />

revidiert, fällt mit Monatsende aus der Versicherung und bezahlt keine Beiträge mehr.<br />

5. Opting In/ Freiwillige Versicherung<br />

Es besteht die Möglichkeit, auch bei Nichterreichen der Versicherungsgrenzen freiwillig in die<br />

Kranken- und Unfallversicherung der SVA hineinzuoptieren. In diesem Fall werden die Mindestbeiträge<br />

auf Basis der Versicherungsgrenze I – also eines Jahreseinkommens von EUR<br />

6.453,36 - vorgeschrieben. Die monatliche Belastung für die Krankenversicherung liegt damit bei<br />

EUR 48,94, für die Unfallversicherung EUR 7,48. Dies kann unter Umständen günstiger sein, als<br />

eine Selbstversicherung bei der Gebietskrankenkasse.<br />

6. Leistungen der Versicherung<br />

Die Versicherung nach GSVG beinhaltet bei Arztbesuchen einen Selbstbehalt von 20% (nicht für mitversicherte<br />

Kinder und auch nicht bei Spitalsaufenthalten). Bei geringem Einkommen kann die Befreiung<br />

von der Rezeptgebühr und vom Selbstbehalt beantragt werden (Voraussetzung: durchschnittliches<br />

Einkommen unter EUR 662,99 im Monat).<br />

Die Leistung im Fall der Mutterschaft entspricht EUR 23,40 pro Tag während acht Wochen vor und<br />

nach einer Geburt (Wochengeld). Danach gibt es Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 14,53<br />

pro Tag längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes, wenn sich die Eltern abwechseln<br />

bis zum 36. Lebensmonat. Zuverdienstgrenze bis zu der das Kinderbetreuungsgeld gebührt:<br />

EUR 14.600,- im Jahr, kein Cent mehr, da sonst unter Umständen das Kinderbetreuungsgeld<br />

für das betreffende Jahr (!) zurückgezahlt werden muss.<br />

Die Höhe einer allfälligen Pension errechnet sich aus der Dauer der Pensionsversicherung und aus<br />

der Höhe der Beiträge. Beiträge aus verschiedenen Versicherungen (z.B. auch ASVG) werden einbezogen.<br />

Wer einen Pensionsanspruch erworben hat (mindestens 15 Beitragsjahre), dem garantiert der<br />

Staat die Pension plus eine allfällige Ausgleichszulage, so dass mit einer „Mindestpension“ derzeit in<br />

der Höhe von EUR 690,- (für Alleinstehende) gerechnet werden kann.

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