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Sozialversicherung - IG Freie Theaterarbeit

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Infoblatt <strong>Sozialversicherung</strong> – Seite 3 von 7<br />

2. Beitragshöhe<br />

Der Bemessungszeitraum für die Pflichtversicherung nach GSVG ist immer das Kalenderjahr.<br />

Die Beiträge liegen bei ca. 24 % des Jahresgewinns (Krankenversicherung: 9,1% und Pensionsversicherung<br />

15,5 %) und werden quartalsmäßig vorgeschrieben. Dazu kommt die Unfallversicherung,<br />

die einheitlich EUR 89,76/ Jahr (EUR 7,48/Monat) beträgt.<br />

Mindestbeiträge:<br />

• bei einem Jahreseinkommen von EUR 6.453,36:<br />

EUR 48,94 Krankenversicherung/ Monat; EUR 83,36 Pensionsversicherung/ Monat; EUR<br />

89,76 Unfallversicherung / Jahr<br />

• bei einem Jahreseinkommen von EUR 4.093,92<br />

EUR 31,05 (KV/ Monat) und EUR 52,88 (PV/ Monat) und EUR 89,76 (UV/ Jahr)<br />

Bei der endgültigen Bemessung wird dann entsprechend dem tatsächlich im Steuerbescheid ausgewiesenen<br />

Einkommen der endgültige Betrag festgesetzt.<br />

Höchstbeitragsgrundlage:<br />

Für Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit, die über EUR 4.480,- (Höchstbemessungsgrundlage<br />

2007) im Monat liegen, werden keine Beiträge mehr vorgeschrieben. Die Höchstbeiträge<br />

liegen somit bei EUR 407,68 KV und EUR 694,40 PV im Monat. Ein Antrag auf Differenzvorschreibung<br />

ist an die SVA zu stellen.<br />

3. Zuschuss für Künstler/innen nach K-SVFG<br />

Selbständig erwerbstätige Künstler/innen erhalten unter folgenden Voraussetzungen einen Zuschuss<br />

aus dem Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF):<br />

1. Antrag des/der Künstler/in/s beim KSVF<br />

mit Antragsformular und künstlerischem Lebenslauf, aus dem möglichst klar der Nachweis der ausgeübten<br />

künstlerischen Tätigkeit hervorgeht; (z.B.: Infos zu Aus-/ Fortbildungen, Zeugnisse, bisherige<br />

Engagements und Aufführungen, Vorlage von Programmheften, Presseartikel, Videos, Fotos, ...)<br />

2. Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit<br />

Künstler im Sinn des K-SVFG ist, „wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden<br />

Kunst, der Musik, der Literatur oder in einer ihrer zeitgenössischen Ausformungen (insbesondere<br />

Fotografie, Filmkunst, Multimediakunst, literarische Übersetzung, Tonkunst) auf Grund einer künstlerischen<br />

Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.“<br />

3. Mindesteinkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit<br />

Die Einkünfte aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit im Kalenderjahr müssen die jeweils<br />

gültige ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (siehe Fußnote Seite 2) erreichen.<br />

4. Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund der Ausübung einer<br />

künstlerischen Tätigkeit (die notwendigen Daten werden von der SVA der gewerblichen Wirtschaft<br />

dem Fonds übermittelt).<br />

5. Maximale Gesamteinkünfte: EUR 19.621,67;

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